SozialhilfenachdemZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXII)dieKreise undkreisfreienstädte (vgl. 6Absatz1Satz1Nummer2SGBII, 3Absatz1



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/5633 17. Wahlperiode 20. 04. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Diana Golze, Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/5352 Konzept und Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Vorbemerkung der Fragesteller BundestagundBundesrathabenam25.FebruardiesesJahresaufderGrundlage derempfehlungendesvermittlungsausschussesdasgesetzzurermittlungvon RegelbedarfenundzurÄnderungdesZweitenundZwölftenBuchesSozialgesetzbuchbeschlossen,welchesunteranderemKürzungendesRegelsatzesfür KinderundJugendlichesowiedieEinführungeinessogenanntenBildungs-und TeilhabepaketsimRahmendesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII) bzw.deszwölftenbuchessozialgesetzbuch (SGBXII) sowiealsergebnisder VerhandlungenauchfürWohngeld-undKinderzuschlagsbeziehende umfasst. SowohldieKürzungdesRegelsatzesfürKinderundJugendlichealsauchdie KonzeptiondesgeplantenBildungs-undTeilhabepaketswarenzuvorinder parlamentarischenwieöffentlichendebattescharfkritisiertworden.hierüber hinauslassenauchdieveröffentlichungendesbundesministeriumsfürarbeit und Soziales viele Fragen der Umsetzung bislang offen. Vorbemerkung der Bundesregierung TrägerderLeistungenfürdieBildungs-undTeilhabebedarfevonKindern,JugendlichenundjungenErwachsenensindsowohlinderGrundsicherungfürArbeitsuchendenachdemZweitenBuchSozialgesetzbuch (SGBII)alsauchinder SozialhilfenachdemZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXII)dieKreise undkreisfreienstädte (vgl. 6Absatz1Satz1Nummer2SGBII, 3Absatz1 und2sgbxii);fürkinderzuschlag-undwohngeldbezieherwerdendiezuständigenbehördenvondenländernbestimmt (vgl. 13Absatz4desBundeskindergeldgesetzes BKGG).InderGrundsicherungfürArbeitsuchendenehmen inderregeldiejobcenteralsgemeinsameeinrichtungderagenturenfürarbeit undderkreisebzw.kreisfreienstädtedieaufgabenderträgerwahr.die Rechts-undgegebenenfallsauchdieFachaufsichtobliegtdenjeweilszuständigenLandesbehörden.DieBundesregierunghatimHinblickaufdasBildungsundTeilhabepaketsomitwederdieTräger-nochdieUmsetzungsverantwortung und übt auch keine Aufsicht aus. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom19.April 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 17/5633 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.WelcheVerbrauchsausgabenwerdenbeiderErmittlungderRegelbedarfe vonkindernundjugendlichenmitderbegründung,dassdieentsprechenden BedarfedurchdieEinführungdesBildungs-undTeilhabepaketsgedeckt seien,nichtalsregelsatzrelevantanerkannt,undinwelcherhöhewirddadurchdasexistenzminimumfürkinderundjugendlicheindenverschiedenen Altersstufen abgesenkt? Fürdierückwirkendab1.Januar2011geltendenRegelbedarfsstufen4bis6für KinderundJugendlichewürdensichrechnerischnach 8Absatz1desGesetzes zurermittlungvonregelbedarfen (Regelbedarfsermittlungsgesetz RBEG) niedrigereregelbedarfealsnachdembisherigenrechtergeben.nachderbestandsschutzregelungin 8Absatz2RBEGbzw.in 77Absatz4SGBIIgelten diebisherigenregelleistungenfürdieseregelbedarfstufenweiter.damithat dergesetzgeberdiefürkinderundjugendlichegewährtenregelbedarfekonstantgehalten.dazusätzlichzudiesenregelbedarfennunneueleistungenim RahmendesBildungs-undTeilhabepaketesbereitgestelltwerden,wirddie HöhederinsgesamtgewährtenLeistungenzugunstenderKinderundJugendlichen nicht abgesenkt, sondern erhöht. DasBundesverfassungsgerichthatentschieden,dassdergesetzlicheLeistungsanspruchsoausgestaltetseinmuss,dasserstetsdengesamtenexistenznotwendigenBedarfjedesindividuellenGrundrechtsträgersdeckt.DemGesetzgeber obliegteszuentscheiden,oberdasexistenzminimumdurchgeld-,sach-oder Dienstleistungensichert.DasBundesverfassungsgerichthatdemGesetzgeber beiderbestimmungdesumfangsderleistungeneinengestaltungsspielraum eingeräumt (vgl.urteilvom9.februar2010 1BvL1/09,3/09und4/09unter C I 1 d). DerGesetzgeberhatdengesetzlichenLeistungsanspruchsoausgestaltet,dasser stetsdengesamtenexistenznotwendigenbedarfjedesindividuellengrundrechtsträgersdeckt.fürdiedeckungbesondererbedarfspositionen,diebeikindernundjugendlichenvonbesondererbedeutungsindundzuihrerdeckung AusgabeninnennenswerterHöheerfordern,hatderGesetzgebergesonderte Leistungengeschaffen.DiesebrauchendaherimRegelbedarfnichtberücksichtigtwerden.FürdieRegelbedarfsstufen4bis6werdendieVerbrauchsausgaben derpositionen AußerschulischerUnterrichtundHobbykurse sowie Nachhilfeunterricht beiallenkindernundjugendlichenundbeidenverbrauchsausgabenfür sonstigeverbrauchsgüter (unteranderemfürschreibwarenundzeichenmaterial) abdemsiebtenlebensjahrderkinderundjugendlichennichtim Regelbedarfberücksichtigt.SomitsichertderRegelbedarfzusammenmitden LeistungenfürUnterkunftundHeizungunddenMehrbedarfenundfürKinder undjugendlichezusätzlichmitdenleistungenfürbildungundteilhabeden Lebensunterhalt. DieLeistungenfürBildungundTeilhabefürKinderundJugendlichewerdenals eigenständigebedarfeerbracht,mitdenendasmenschenwürdigeexistenzminimumvonkindernundjugendlichenimbereichdergesellschaftlichenteilhabe undbildungsteilhabesichergestelltwird.dieleistungenfürbildungundteilhabeergänzendenregelbedarf,derweitergehendetypischebedarfslagenim ZusammenhangmitdemSchulbesuchabdeckt.DiematerielleAusstattungvon SchülerinnenundSchülern,dieTeilnahmeanschulischenAktivitätensowiedie außerschulischebildungsindgesondertundzielgerichtetzuerbringen,umgesellschaftliche Exklusionsprozesse zu beenden. 2.a)AnhandwelcherKriterienwurdederBetragvon10Euromonatlichfür BedarfezurTeilhabeamsozialenundkulturellenLebengemäß 28 Absatz7SGBII (neu)festgesetzt,undauswelchenbestandteilensetzen sichdiese10eurozusammen (bitteaufschlüsselnnachangenommenen AusgabenfürMitgliedsbeiträgefürVereinebzw.VerbändeindenBerei-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5633 chensport,spiel,kulturundgeselligkeit,gebührenbzw.beiträgefür UnterrichtinkünstlerischenFächern,etwafürUnterrichtzumErlernen eines Musikinstrumentes, und weiteren Posten)? b)hältdiebundesregierungesfürangemessen,wennleistungsberechtigte KinderundJugendlichesowohlMitgliedineinemSportvereinseinals aucheinmusikinstrumenterlernenmöchten (bittebegründen),undinwieweitkanndiesdurchdievorgeseheneförderungvonbedarfenzur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglicht werden? Die Fragen 2a und 2b werden zusammen beantwortet. ZweckderneuengesetzlichenRegelungenistes,dieBedarfefürBildungund TeilhabeamsozialenundkulturellenLebeninderGemeinschaftnebendemRegelbedarfgesondertzuberücksichtigen.DabeigehtesumdieSicherstellungdes soziokulturellenexistenzminimums,nichtumeineumfassendegewährung allerbildungs-undteilhabemöglichkeiten.insofernwirdauchdurch 28Absatz7SGBIIderZugangzuentsprechendensozialenundkulturellenAngeboten grundsätzlichgesichert.hierfürstehenimjahr120europropersonzurverfügung. c)wiewirddiefinanzierungderbeförderungskostenzudenorten,andenenleistungendesbildungs-undteilhabepaketserbrachtwerden (etwa Vereine und Verbände, Anbieter von Förderunterricht), sichergestellt? AufwendungenfürBeförderungsleistungensindTeildesRegelbedarfsundinsofernbereitsaußerhalbderBildungs-undTeilhabebedarfegedeckt.ZudemstehenSchülerinnenundSchülernvielfachermäßigteoderkostenloseSchülerfahrkartenfürdenöffentlichenNahverkehrzurVerfügung,dieauchfürprivate Zwecke genutzt werden können. 3.a)AuswelchemGrundhatdieBundesregierungdievonDr.IreneBeckerin deröffentlichenanhörungdesausschussesfürarbeitundsozialesdes DeutschenBundestagesam22.November2010geäußerteEinschätzung, dassdieeinführungdesbildungs-undteilhabepaketsnichtzulasten derregelleistungengehensollte,daesdervielfaltderinteressenvon Kindern,derBegabungenundFörderbedarfennichtvollständiggerecht werdenkann,beiderweiterenausarbeitungdergesetzesnovellenicht berücksichtigt (bitte begründen)? DerDeutscheBundestaghatdieAusführungenderSachverständigenindergenanntenöffentlichenAnhörungberücksichtigt.DieEinführungdessogenannten Bildungs-undTeilhabepaketsgingjedochnichtzulastendesRegelbedarfs.Es handeltsichumselbstbedarfsauslösendeleistungenunddamitgrundsätzlich umeinenzusätzlichenbedarf.soweitbeiderentsprechendenbeurteilungder AnspruchsvoraussetzungeneinTeildesRegelbedarfsgegengerechnetwird,geht esumdievermeidungeinerdoppelförderung,soweitleistungenfürbildung und Teilhabe bereits anteilig im Regelbedarf berücksichtigt wurden. b)wiewirddiesoziokulturelleteilhabevonkindernundjugendlichen, dereninteressenichtdurchdieunterstützungvonmusikunterrichtoder Vereinsmitgliedschaftenbefriedigtwerdenkann,sonderndiebeispielsweisemehrhandwerklicheInteressenhaben,gernemehrlesenmöchten, sich für Computer interessieren und anderes, gewährleistet? BedarfezurTeilhabeamsozialenundkulturellenLebeninderGemeinschaft nach 28Absatz7SGBIIwerdennichtalleinfürVereinsmitgliedschaftenin denbereichensport,spiel,kulturundgeselligkeitoderfürunterrichtinkünstlerischenfächernundvergleichbareangeleiteteaktivitätenderkulturellen

Drucksache 17/5633 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bildungberücksichtigt,sondernauchfürdieTeilnahmeanFreizeiten (z.b.in SommerkursenoderbeiTheaterworkshops).NebenVereinenkönnenauch Musikschulen,VolkshochschulenundPrivatpersonenmitentsprechenderQualifikationAnbietersein.AlsAktivitätenkommenbeispielsweiseauchmuseumspädagogischeAngeboteodersolchezurStärkungderMedienkompetenz,wozu auchbüchergehören,inbetracht.daserlernenhandwerklicherfähigkeiten kann im geschilderten Rahmen ebenfalls förderungsfähig sein. 4.a)InwelchemUmfangwerdendieKostenvonMitgliedschafteninVereinen bzw.verbändenindenbereichensport,spiel,kulturundgeselligkeit, desunterrichtsinkünstlerischenfächernodervergleichbarerangeleiteter AktivitätenderkulturellenBildungsowiedieTeilnahmeanFreizeiten nachkenntnisderbundesregierungbereitsheutedurchländer,kreisfreie Städte bzw. Kreise oder Kommunen übernommen oder bezuschusst? ÜberAnzahloderUmfangdergenanntenLeistungeninLändern,Kreisenund Kommunen liegen der Bundesregierung keine Daten vor. b)inwieweitkönnen,sollenodermüssenbisherbestehendeundvonden BerechtigteninAnspruchgenommeneLeistungenderLänder,kreisfreienStädtebzw.KreiseoderKommunenimangesprochenenBereich aufdenanspruchaufdieleistungendesbildungs-undteilhabepakets oder auf die Regelleistungen angerechnet werden? Esistdanachzuunterscheiden,obdieLeistungenvonLändernundkommunalen Gebietskörperschaften als Geld- oder als Sachleistung erbracht werden: FallsdengrundsätzlichLeistungsberechtigtenGeldzufließt,handeltessichum Einkommennach 11SGBII,welchesbeiderPrüfungderHilfebedürftigkeit nach 9 SGB II zu berücksichtigen ist. FallsdiegrundsätzlichLeistungsberechtigteneineSachleistungerhalten,ist dieseebenfallsalseinkommenanzurechnen,wennessichumeineeinnahmein Geldeswerthandelt (vgl. 11SGBII).FürdieBereitstellungvonVerpflegung giltdiespezielleregelung,dassdiesenichtalseinkommenangerechnetwird (vgl. 1Absatz1Nummer11derArbeitslosengeldII/Sozialgeldverordnung ALG-II-V). c)inwieweitrechnetdiebundesregierungmiteinemrückbauentsprechenderfördermodelleauflandes-,kreis-oderkommunalerebeneinfolge des Bildungs- und Teilhabepakets? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. d)inwieweitplantdiebundesregierungeinekompensationfürdiejenigen Länder,kreisfreienStädtebzw.KreiseoderKommunen,welcheFördermodelleimBereichdesBildungs-undTeilhabepaketsfortführenunddamitKostenübernehmen,diesieauchdenBunderstattenlassenkönnten? Einederartige Kompensation istnichtgeplant.imübrigenkämeeineentlastungdesbundesnurinsoweitinbetracht,alsdiefördermodellederländer, KreiseundKommunendasEntsteheneinesAnspruchsausdemBildungs-und TeilhabepaketverhindernodereinensolchenAnspruchmindernwürden (vgl. Antwort zu Frage 4b).

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5633 Form der Leistungen und Gestaltungsspielräume 5.a)WelcheEntscheidungsspielräumeräumtderBunddenkreisfreienStädten und Kreisen bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets ein? TrägerderBildungs-undTeilhabeleistungenunddamitfachlichverantwortlich sinddiekreisfreienstädteunddiekreise.sieunterliegeninsoweitlediglichder AufsichtdesjeweiligenLandes.DerBundhatgegenüberdenKommunenkeine Entscheidungs- oder Aufsichtskompetenz. b)inwieweitsolldieumsetzungdesbildungs-undteilhabepaketsper Rechtsverordnung durch die Bundesregierung geregelt werden? EsbestehtkeinegesetzlicheErmächtigungzumErlasseinerentsprechenden Rechtsverordnung. c)welchemaßnahmenzurumsetzungdesbildungs-undteilhabepakets wurdenvonderbundesagenturfürarbeitbereitsvorbereitet,wieweit sinddievorbereitungengekommen,undinwieweitwerdendiesevorarbeitendenkreisfreienstädtenundkreisen gegebenenfallszuwelchen Bedingungen zur Verfügung gestellt? DieBundesagenturfürArbeit (BA)bietetdenKreisenundKommunenallgemeineArbeitsmittelundInformationsmaterialien (z.b.antragsformulare,bescheidformulare,gesprächsleitfädenfürcallcenterundflyer),dieschonzur UmsetzungdesBildungs-undTeilhabepaketsunterderursprünglichangedachtenTrägerschaftderBAindenJobcenternerstelltwordenwaren,zureigenverantwortlichenUmsetzungan;gegebenenfallsmusseineAktualisierungund AnpassungandieörtlichenGegebenheitenerfolgen.DieKommunalenSpitzenverbände sind hierüber informiert. 6.a)AuswelchemGrundwurdezwardaraufverzichtet,wieimGesetzentwurfderFraktionenderCDU/CSUundFDPvom26.Oktober2010 vorgesehen,in 4SGBIIGutscheinealsneueLeistungsformimRahmenderGrundsicherungfürArbeitsuchendeeinzuführen (vgl.bundestagsdrucksache17/3404,artikel2nummer5sowieausgestaltungin denhiervorgesehenenneuen 30und30aSGBII),dieMöglichkeitder LeistungserbringungdurchpersonalisierteGutscheineaberdennochbeibehalten ( 29Absatz1SGBII),undwelcheKonsequenzenergebensich hierausfürdieneueleistungsformbeiderumsetzungdesbildungs-und Teilhabepakets? b)beiwelchenleistungendesbildungs-undteilhabepaketshandeltessich um Dienst-, bei welchen um Geld- und bei welchen um Sachleistungen? c)stehtesinderfreienentscheidungderkreisfreienstädteundkreise,auf deneinsatzvongutscheinenund/oderchipkartenzurgewährungder LeistungendesBildungs-undTeilhabepaketszuverzichtenundalle durchdrittezuerbringendenleistungendurchdirektzahlungenanden jeweiligen Träger zu finanzieren? DieTrägerverantwortungfürdieUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepakets liegtnunmehr andersalsimgesetzentwurfderbundesregierungursprünglich vorgesehen beidenkreisenundkreisfreienstädten.diesetreffennachpflichtgemäßemermessendieentscheidungüberdieörtlichangebrachteerbringungsform (vgl. 29Absatz1SGBII).DabeikommennebenpersonalisiertenGutscheinenauchDirektzahlungenandieLeistungsanbieterinBetracht (Ausnahme:LeistungenfürdieAusstattungmitpersönlichemSchulbedarfsowiefür dieschülerbeförderungwerdeningelderbracht).dieabrechnungübergut-

Drucksache 17/5633 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode scheinekannalssachleistung,direktzahlungenkönnenalsdienstleistungbetrachtetwerden.zurorganisationderleistungserbringungkannauchinder VerantwortungderkommunalenTrägereinesogenannteBildungs(chip)karte eingeführt werden. d)inwieweitisteinekonkreteindividuelleaufschlüsselung,welcheleistungsberechtigtenkinderundjugendlichenwannundinwelchemumfangleistungenimrahmendesbildungs-undteilhabepaketsnutzen, auchdannnotwendig,wennkreisfreiestädteoderkreisesichfüreineerbringungderentsprechendenleistungendurchdirektzahlungenandie Anbieter entscheiden? 51bSGBIIinVerbindungmitderRechtsverordnungzu 51bSGBIIverpflichtetdieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchende,leistungsrechtliche Informationen hierinsbesondereartundhöhederbedarfeundleistungenzur SicherungdesLebensunterhaltesfürjedenLeistungsempfänger zuerheben undzustatistischenzweckenandiebundesagenturzuübermitteln.andernfalls wäreeinestatistischeberichterstattungübereinenteildesleistungsspektrums grundsätzlich ausgeschlossen. DaLeistungenzurSicherungdesLebensunterhaltesstetsindividuellbedürftigkeitsgeprüfterbrachtwerden,giltdieseVerpflichtungunabhängigvonderErbringungsform und der Art der Abrechnung mit dem Leistungsanbieter. 7.a)Sollbzw.musseinTräger,derLeistungendesBildungs-undTeilhabepaketserbringtundhierfürGutscheineoderperChipkarteabrechnenwill, zuvoreinevereinbarungmitdemörtlichenträgerdergrundsicherungabgeschlossenhaben,wiediesimgesetzentwurfderkoalitionsfraktionen vorgesehenwar (vgl.vorschlagfüreinenneuen 30SGBII Bundestagsdrucksache17/3404,S.35),oderkannbzw.mussdasEinlösenvon Gutscheinenbzw.BeträgenaufeinerChipkarteaufeinemfreienMarkt der örtlichen Anbieter erfolgen? EinevorherigeVereinbarungderKommunemiteinemLeistungsanbieterist nichtzwingenderforderlich.überdenabschlusseinervereinbarungentscheidet der kommunale Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. b)welcheinstitutionenkommenalsträgerderleistungendesbildungsundteilhabepaketsinfrage (gemeinnützige,freie,kommerzielleträger, Stiftungen, Privatpersonen etc.)? c)sinddiekreisfreienstädteundkreiseinderentscheidung,mitwelchen TrägernsieVerträgeüberdieErbringungvonLeistungendesBildungsundTeilhabepaketsabschließen,anKriteriengebunden,undwennja,an welche,undinwieweitkönnendiekreisfreienstädteundkreiseselbst Kriterien hierfür festlegen? d)inwieweitkannbzw.sollöffentlichenodergemeinnützigendervorrang vor kommerziellen Trägern gegeben werden? GrundsätzlichkommenallegenanntenAnbieteralsLeistungserbringerinBetracht.ImEinzelnensindjedochggf.diebesonderenVoraussetzungendes 28 Absatz2,5,6und7SGBIIzubeachten.Maßgeblichsindunteranderemdie ortsüblicheanbieterstruktursowiediequalifikationderanbieter.dasbildungs-undteilhabepaketsollkeinenneuenmarkteröffnen;gewerblicheanbietersindaberauchnichtgrundsätzlichausgeschlossen (vgl.gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 17/3404 S. 104 ff.).

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/5633 e)inwieweitbestehtfürträgervonangebotenimdurchdasbildungs-und TeilhabepaketabgedecktenBereichdieMöglichkeit,sichindieUmsetzungdesPaketseinzuklagen,etwaweilsiebestimmteAngebotegünstiger oderzugleichenkonditionenanbietenwieträger,mitdenendiekreisfreien Städte oder Kreise entsprechende Verträge abgeschlossen haben? EineAuswahlderLeistungsanbieterauchunterdemGesichtspunktderPreisstrukturistnurbeiderLernförderunggeboten (vgl. 28Absatz5SGBII).DanachmussdieLernförderungunteranderem angemessen sein.diesevoraussetzungistgegeben,wenndielernförderungimrahmenderörtlichen AngebotsstrukturaufkostengünstigeAnbieterzurückgreift;dabeirichtetsich dieangemessenheitderhöhedervergütungnachderkonkretbenötigtenlernförderungunddenortsüblichensätzen (vgl.gesetzesbegründung,bundestagsdrucksache17/3404,s.105).obanbieter,derenangebotnichtakzeptiertwurden,dagegengerichtlichvorgehenkönnen,richtetsichimkonkreteneinzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen einer Konkurrentenklage. Träger der Leistungen, Kooperation und Information 8.a)Sollenbzw.müsseninderZusammenarbeitzwischendenJobcenternund deninstitutionenderbildungundjugendhilfezurumsetzungdesbildungs-undteilhabepaketsfürsgb-ii-berechtigteparallelstrukturenzu entsprechendenaktivitätenderkreisfreienstädteundkreisezurumsetzungdesbildungs-undteilhabepaketsfürsgb-xii-berechtigtesowie zuderbestehendenzusammenarbeitderträgerderjugendhilfegemäß demachtenbuchsozialgesetzbuchmitjugendhilfeeinrichtungenentstehen,oderinwieweitkönnenbzw.sollendieentsprechendenörtlichen NetzwerkederJugendhilfefürdieLeistungendesBildungs-undTeilhabepakets mit genutzt werden? b)istdaszusammenspielvonjugendhilfegemäßdemsgbviiiundder neuenaufgabenderkreisfreienstädteundkreiseimrahmendesbildungs-undteilhabepaketsnachdemsgbiibzw.demsgbxiidefacto als neue kooperative Sozialleistung zu verstehen? LeistungennachdemSozialgesetzbuchAchtesBuch (SGBVIII Kinder-und Jugendhilfe)gehenLeistungennachdemSGBIIgrundsätzlichvor (Ausnahme imzusammenhangmitdembildungs-undteilhabepaketistdiemehraufwendungfürdasgemeinschaftlichemittagessennach 28Absatz6SGBII;vgl. 10Absatz3SGBVIII).SoweitdanachAnsprücheausdemBildungs-und TeilhabepaketnachdemSGBIIverbleiben,könnendieKreiseundkreisfreien StädteauchdieJugendhilfeeinrichtungenundörtlichenNetzwerkederJugendhilfe einbinden. DieLeistungenfürBildungundTeilhabenachden 34und34aSGBXIIwerden wiedassgbxiiinsgesamt vondenträgerndersozialhilfeunddamit imwesentlichenvondenkommunenalseigeneaufgabeausgeführt.ausdiesemgrundkönnenwederdiebundesregierungnochderbundesgesetzgeberden KommunenVorgabenfürdenVerwaltungsvollzugmachen.DierechtlicheAusgestaltungvonLeistungsansprüchenundLeistungsgewährungimSGBXIIentsprichtdenParallelvorschriftenimSGBII.Dadurchwirdgewährleistet,dassdie KommunenbeiderAusführungderBildungs-undTeilhabeleistungenausrechtlichenGründenkeinerleiUnterschiededanachvornehmenmüssen,obdieSchülerinnenundSchülersowieKinderundJugendlicheleistungsberechtigtsind nachdemsgbxiiodernachdemsgbii.doppelstrukturenfürdieleistungserbringung sind deshalb nicht erforderlich.

Drucksache 17/5633 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c)solleninörtlichennetzwerken,welchesowohlderjugendhilfegemäß dessgbviiialsauchdersoziokulturellenteilhabegemäßdemsgbii bzw.demsgbxiidienen,inersterliniediegesetzlichverankerten ZieleundLeitliniendesSGBVIIIoderdesSGBIIbzw.SGBXIIhandlungsleitend sein? BeidenLeistungenfürBildungundTeilhabenachden 34und34aSGBXII handeltessichumleistungendersozialhilfe,nichtaberumleistungender Jugendhilfe,esgibtkeinKonkurrenzverhältnis,dadieLeistungennachdem SGBXIIeinenbegrenzterenAnsatzhabenalsdieLeistungennachdem SGBVIII. EntsprechendesgiltimRahmenderGrundsicherungfürArbeitsuchendenach dem SGB II. 9.a)InwieweitkönnendiekreisfreienStädteundKreisealsTrägerderGrundsicherungdieUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepaketsgemäß 44b Absatz4SGBIIanstelledesJobcentersderKommuneübertragen,bedarfesindieserFragenochjuristischerKlärungen,undwennja,bis wann werden diese stattfinden? b)werentscheidetabschließenddarüber,obdieumsetzungdesbildungsund Teilhabepakets an die jeweilige Kommune übertragen wird? DieAufgabenderGrundsicherungfürArbeitsuchendewerdeneinheitlichin einergemeinsameneinrichtungwahrgenommen,wennnichtimausnahmefall einkommunalerträger ( Optionskommune )zuralleinigenaufgabenwahrnehmungzugelassenist.fürdiegemeinsameneinrichtungensiehtdassgbiivor, dass einzelneaufgaben auchdurchdieträgeroderdrittewahrgenommen werdenkönnen.diegemeinsameeinrichtungkanneinzelneihreraufgaben auchdurchihreträgerwahrnehmenlassen ( 44bAbsatz4SGBII).Welche AufgabeninwelchemUmfangdurchdieTrägerselbstwahrgenommenwerden sollen, entscheidet die Trägerversammlung vor Ort. ImAufgabenbereichderTrägerversammlungunterliegtdiegemeinsameEinrichtungderRechtsaufsichtdesBundesministeriumsfürArbeitundSoziales, dassieimeinvernehmenmitdemjeweiligenlandausübt.bundundländer sindbestrebt,bisendeapril2011eingemeinsamesverständnisdazuzuerzielen,ob,inwelchemumfangundunterwelchenvoraussetzungendiedurchführungderbildungs-undteilhabeleistungenals einzelneaufgabe imsinnedes 44bAbsatz4SGBIIbetrachtetwerdenundsomitdurchdieKommunewahrgenommen werden könnte. 10.a)WelcheMaßnahmenerwartetdieBundesregierungvonkreisfreienStädtenundKreisen,umzuerreichen,dassKinderundJugendlicheLeistungenfürBildungundTeilhabetatsächlichinAnspruchnehmen,wiees beispielsweise der neue Satz 4 des 4 Absatz 2 SGB II verlangt? b)inwieweitbeabsichtigtdiebundesregierungzuveranlassen,dassdie AnspruchsberechtigtenimRahmenderneuenLeistungsbescheidesowiedurchAushänge,Informationsblätteru.Ä.überihrenRechtsanspruchaufLeistungenausdemBildungs-undTeilhabepaketinformiert werden? DasBundesministeriumfürArbeitundSoziales (BMAS)sowiedasBundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend (BMFSFJ)habenunter anderemimrahmeneinerinformationskampagneinanzeigen,plakatenundim InternetüberdasneueBildungs-undTeilhabepaketinformiert.Vertiefende InformationsmöglichkeitenbestehenüberdasBürgertelefondesBMASunddie

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/5633 eigensfürdasbildungspaketeingerichteteinternetseitewww.bildungspaket.bmas.de.darüberhinaushatdasbmasinformationsmaterialienfürverschiedenezielgruppenentwickelt,dieimnetzheruntergeladenoderbestellt werdenkönnen.diesematerialienstehenauchdenkreisenundkreisfreien StädtenalsfürdieUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepaketesvorOrtVerantwortlichenkostenloszurVerfügung,umdieBürgerinnenundBürgerüberdie neuen Angebote zu informieren. 11.a)WelcheInstanzensorgenfüreinebundesweiteinheitlicheoderaberzumindestvergleichbareRechtsanwendungundUmsetzungdesBildungs- und Teilhabepakets durch die Kommunen? Auf die Antwort zu Frage 5a wird Bezug genommen. ZudemhatderBund-Länder-Ausschuss,derunteranderemdiezentralenFragen derumsetzungdergrundsicherungfürarbeitsuchendesowiefragenderaufsichtbeobachtetundberät (vgl. 18cSGBII),eineArbeitsgruppezurUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepaketseingerichtet.IhrgehörendasBMAS,das BMFSFJ,dieBundesagenturfürArbeit (BA),VertreterallerLändersowieder kommunalen Spitzenverbände an. b)aufwelcheartundweisewirdsichergestellt,dasskinderundjugendlicheinverschiedenenkommuneninvergleichbarersituationnichtunterschiedlich behandelt werden? FürdieWahrnehmungderAufgabenderGrundsicherungfürArbeitsuchende wird auf die Antwort zu den Fragen 5a und 11a Bezug genommen. DieAusführungdesSGBXIIdurchBehördenderLänderalseigeneAufgabe ermöglichtnichtdiekonkretesicherstellungderausführungdurchdiebundesebene;ergänzendwirdaufdieantwortzudenfragen8aund8bverwiesen.die Rechtsaufsicht über die Ausführung des SGB XII liegt bei den Ländern. Berechtigtenkreis 12.AuswelchemGrundhabenAuszubildende,derenAusbildungimRahmen desbundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)oderder 60bis62 des SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe BAB)gefördertwirdoderdem Grundenachförderungsfähigist,keinenAnspruchaufdieLeistungen,die imrahmendesbildungs-undteilhabepaketsgewährtwerden (vgl. 6 Absatz5SGBII),bzw.inwieweitsindtatsächlichalleLeistungendesBildungs-undTeilhabepaketsinderBestimmungderFördersätzedesBAföG bzw. der BAB vollständig berücksichtigt? Auszubildende,derenAusbildungimRahmendesBundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)oderder 60bis62desDrittenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIII Arbeitsförderung)demGrundenachförderungsfähigist,haben überdieleistungennach 27SGBIIhinausunteranderemkeinenAnspruchauf dieleistungenfürteilhabeundbildung (vgl. 7Absatz5SGBII).EsistAufgabe der vorrangigen Fördersysteme, die Bedarfe Auszubildender zu decken. 13.a)AuswelchemGrundwurdenKinderinHaushaltenvonSGB-II-leistungsberechtigtenAlleinerziehenden,sofernsieaufgrundvonKinderunterhaltundKindergeldnichtselbstalsSGB-II-leistungsberechtigt gelten,nichtalsanspruchsberechtigtefürdieleistungendesbildungsund Teilhabepakets berücksichtigt?

Drucksache 17/5633 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)welchemaßnahmenplantdiebundesregierung,umdieseregelungslückezuschließenbzw.umzugewährleisten,dassdiesegruppenicht vondenangebotenimdurchdasbildungs-undteilhabepaketabgedeckten Bereich ausgeschlossen wird? FallsKinderüberausreichendeszuberücksichtigendesEinkommenverfügen, dahernichthilfebedürftigimsinnedes 9SGBIIundsomitinsgesamtinder GrundsicherungfürArbeitsuchendenichtleistungsberechtigtsind (vgl. 19Absatz2und3SGBII),kommtstattdesseneinAnspruchaufLeistungenausdem Bildungs-undTeilhabepaketnach 6bdesBundeskindergeldgesetzes (BKGG) inbetracht,wennderbetreuendeelternteilbzw.diebetreuendenelternunter anderem einen Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. 14.a)WiestelltdieBundesregierungsicher,dassdieLeistungenfürBildung undteilhabeauchanspruchsberechtigtenachdemsgbxiiinvollem Umfang erreichen? DieLeistungenfürBildungundTeilhabenachden 34und34aSGBXIIwerdenvondenKommunenalseigeneAufgabeausgeführt;aufdieAntwortzuden Fragen8und11wirdverwiesen.AusderAusführungalseigeneAufgabefolgt ferner,dassdieausgabenvondenausführendenstellen,alsodenbehördender Länder,zutragensind.EineFinanzierungdurchdenBundvonLeistungenfür BildungundTeilhabe,diefürLeistungsberechtigteinderHilfezumLebensunterhalt (DrittesKapitelSGBXII)erbrachtwerden,gibtesdeshalbnicht.SofernLeistungsberechtigteinderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderung (ViertesKapitelSGBXII)alsvolljährigeunddauerhaftvollerwerbsgeminderteSchülerinnenoderSchülerLeistungenfürBildungerhalten,beteiligt sichderbundandenentstehendenkostenimrahmenderbundesbeteiligung. Ergänzendistdaraufhinzuweisen,dassnachderProtokollerklärungdesVermittlungsausschussesvorgesehenist,dassderBundnacheinemStufenplanabdem Jahr2014dieKostenderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderung vollständigübernimmt.imergebniskommtesdadurchzueinererheblichen finanziellenentlastungderkommunen;imjahr2014istvongut4mrd.euro auszugehen.angesichtsdergeringenanzahlvonkindernundjugendlichen bzw.schülerinnenundschülern,dieleistungsberechtigtinderhilfezumlebensunterhaltsind,isthingegenvonjährlichenkostenfürdieleistungenfürbildung und Teilhabe in einer Größenordnung von rund 10 Mio. Euro auszugehen. b)auswelchemgrundstehtkindernundjugendlichenimgeltungsbereichdessgbxiidasschulbedarfspaketerstabdem1.januar2012 zur Verfügung? DasneueSchulbasispaketnach 34Absatz4SGBXIIwirdnichterstzum 1.Januar2012geleistet,sondernnachderÜbergangsregelungin 131Absatz1 SGBXIIerstmalsfürdasSchuljahr2011/2012.DerersteSchultagdesSchuljahres2011/2012liegt jenachland,indemeineschülerinodereinschülerdie Schule besucht, im August oder September 2011. DasbisherigeSchulbedarfspaketnach 28aSGBXIIinderbisJahresende2010 geltendenfassungwurdeineinembetragfürdasgesamteschuljahr2010/2011 zumbeginndiesesschuljahresgeleistet.dasneueschulbasispaketwirdjedoch inzweiteilbeträgengeleistet,70eurozumschuljahresbeginnund30eurozu BeginndeszweitenSchulhalbjahres.OhnedieÜbergangsregelungwäreesdeshalbzueinerDoppelleistunggekommen,dazuBeginndeszweitenHalbjahres desschuljahres2010/2011imfebruar2011derteilbetragvon30eurohättegeleistetwerdenmüssen,obwohlbereitsfürdasgesamteschuljahr100eurogeleistet worden sind.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/5633 c)welcheverfassungsrechtlichenrisikenbirgtdieänderungdessgb XII,nachderdieörtlichenTrägerderSozialhilfegemäß 3Absatz2 und 97SGBXIIunmittelbarzuständigeTrägerderBildungs-und Teilhabeleistungensind,angesichtsderTatsache,dassderBundnach Artikel84Absatz1Satz7desGrundgesetzes (GG)denKommunen keine Aufgaben direkt übertragen darf? ImZusammenhangmitderEinführungderLeistungenfürBildungundTeilhabe nachden 34und34aSGBXIIistdieFrageaufgeworfenworden,obessich wegen 3Absatz2SGBXIIumeinenachArtikel84Absatz1Satz7GrundgesetzunzulässigebundesgesetzlicheÜbertragungeinerneuenundzusätzlichen AufgabeaufdieKommunenhandeltoderlediglichumdieverfassungskonforme AusgestaltungeinerbereitsbestehendenAufgabe.DiegetroffeneRegelungentspricht der rechtlichen Einschätzung des Bundes. d)durchwelchemaßnahmenwirddiefinanzierungdesbildungs-und TeilhabepaketsfürAnspruchsberechtigtenachdemSGBXIIdurchden Bund organisiert und eine Kostendeckung der Kommunen garantiert? Es wird auf die Antwort zu Frage 14a verwiesen. 15.a)WiestelltdieBundesregierungsicher,dassdieLeistungenfürBildung undteilhabeauchempfängerinnenundempfängervonwohngeldin vollem Umfang erreichen? b)wiestelltdiebundesregierungsicher,dassdieleistungenfürbildung undteilhabeauchempfängerinnenundempfängerdeskinderzuschlags in vollem Umfang erreichen? Nach 7Absatz3BKGGliegtdieZuständigkeitfürdieAusführungderLeistungenfürBildungundTeilhabenach 6bBKGGbeidenLändernalseigene Angelegenheit.DieLandesregierungenbestimmennach 13Absatz4BKGG diefürdiedurchführungzuständigenbehörden.diesebehördensindverantwortlich für eine ordnungsgemäße Umsetzung. DanebenbewirktvorallemeinumfassendesInformationsangebot,dassdieBildungs- und Teilhabeleistungen die Berechtigten erreichen. DieInternetseitendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung (BMVBS)zumWohngeldenthaltenHinweisezumAnspruchaufLeistungenfürBildungundTeilhabe.Hierwerdendemnächstweiteredetailliertere InformationenfürinteressierteBürgerinnenundBürgereingestellt.Darüber hinaushatdasbmvbsdiefürdenwohngeldvollzugzuständigenministerien bzw.senatsverwaltungenderländeraufgefordertdaraufhinzuwirken,dassdie WohngeldbehördenimRahmenihrerBeratungspflichtdiebetroffenenWohngeldberechtigtenaufdieMöglichkeitderBeantragungvonLeistungenfürBildung und Teilhabe hinweisen und informieren. DasBundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend (BMFSFJ) hatdiefürdenkinderzuschlagsvollzugzuständigenfamilienkassenentsprechendangewiesen.darüberhinausinformiertdasbmfsfjüberdieleistungen desbildungspaketesunteranderemüberbroschürenundinfobriefesowieauch imserviceportalwww.familienwegweiser.dedesbundesfamilienministeriums. DanebenträgtdasBMFSFJmitumfänglichenMaterialien,welcheanMultiplikatorenindenLändernversendetwurden,zurInformationüberdieneuen Leistungen bei. SchließlichwerdendieBildungs-undTeilhableistungennach 6bBKGGauch im Informationsmaterial des BMAS berücksichtigt.

Drucksache 17/5633 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c)durchwelchemaßnahmenwirddiefinanzierungdesbildungs-und TeilhabepaketsfürdieindenBuchstabenaundbgenanntenGruppen durchdenbundorganisiertundeinekostendeckungderjeweilsumsetzenden Stellen garantiert? Es wird auf die Antwort zu Frage 17b verwiesen. 16.AuswelchemGrundwirddasBildungs-undTeilhabepaketnichtaufalle LeistungsberechtigtennachdemAsylbewerberleistungsgesetzerweitert, obwohlbildungundsoziokulturelleteilhabegrundlegendemenschenrechtesind,dieallenkindernundjugendlichenzurverfügungstehensollten, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus (bitte begründen)? LeistungsberechtigteKinder,JugendlicheundjungeErwachsenehabennach 2desAsylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)AnspruchaufdieLeistungen fürbildungundteilhabeanalogdemzwölftenbuchsozialgesetzbuch (SGBXII). SoweitesumLeistungsberechtigtenach 3AsylbLGgeht,istdieGewährung vonleistungenfürbildungundteilhabegegenstandderprüfungderbemessung der Leistungssätze. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Finanzierung und Personal 17.a)WelchefinanziellenAufwendungenveranschlagtdieBundesregierung insgesamtfürdieumsetzungdesbildungs-undteilhabepakets (bitte aufschlüsselnnachbedarfenzurteilhabeamsozialenundkulturellen Leben,Schulbedarf,Lernförderung,Mittagsverpflegung,Schülerbeförderung)? DieBundesregierungrechnetimJahr2011imBereichderGrundsicherungfür Arbeitsuchende (SGBII)mitKostenvoninsgesamt626Mio.EurofürdieLeistungenfürBildungundTeilhabenach 28SGBII.DieseAusgabensetzensich folgendermaßen zusammen: Klassen- und Kitafahrten ( 28 Absatz 2 SGB II): 48 Mio. Euro, Persönlicher Schulbedarf ( 28 Absatz 3 SGB II): 88 Mio. Euro, Schülerbeförderung ( 28 Absatz 4 SGB II): 40 Mio. Euro, Ergänzende angemessene Lernförderung ( 28 Absatz 5 SGB II): 89 Mio. Euro, Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ( 28 Absatz 6 SGB II): 117 Mio. Euro, Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ( 28 Absatz 7 SGB II): 244 Mio. Euro. IndenFolgejahrensind mitausnahmederleistungenfürdenpersönlichen Schulbedarf AusgabeninvergleichbarerGrößenordnungzuerwarten.Die AusgabenfürdieLeistungenfürdenpersönlichenSchulbedarfwerdensichab 2012auf124Mio.Euroerhöhen,dadieAuszahlungderinsgesamt100Europro SchülerinundSchüleraufzweiAuszahlungsterminezum1.August (70Euro) und zum 1. Februar (30 Euro) eines Jahres geteilt wurden. FürdieEmpfängervonKinderzuschlagundWohngeldwerdenAusgabenvon 102bzw.50Mio.Euroerwartet,diesichähnlichaufdieverschiedenenLeistungsbestandteile verteilen.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/5633 b)inwelchehaushaltspostensinddiegenanntenmitteleingestellt,inwelcherweiseistvorsorgegetroffenwordenfürdenfall,dassdiesemittel aufgrundunerwartethoherkostenaufgestocktwerdenmüssen,und welchekurz-undmittelfristigenanpassungsmechanismensindvorgesehen,umdiehaushaltsansätzedesbundesfürdasbildungs-undteilhabepaketandentatsächlichenbedarfenderkinderundjugendlichen auszurichten? DerfinanzielleAusgleichderkommunalenAusgabenfürdieLeistungenfürBildungundTeilhabeinderGrundsicherungfürArbeitsuchende (SGBII)sowiein denfällendesbezugsvonkinderzuschlagundwohngelderfolgtdurcheine ErhöhungdesprozentualenBeteiligungssatzesdesBundesandenKostenfür UnterkunftundHeizungum5,4Prozentpunkte ( 46Absatz6SGBII).Die AusgabenfürdieBeteiligungdesBundesandenLeistungenfürUnterkunftund HeizungsindimEinzelplan11Kapitel12Titelgruppe01Titel63211veranschlagt. DarüberhinauswirddieBeteiligungdesBundesandenKostenfürUnterkunft undheizungum1,2prozentpunktealsfinanziellerausgleichderkommunalen VerwaltungskostenimZusammenhangmitderUmsetzungdesBildungs-und Teilhabepaketesangehoben.FernerwerdenübereineweitereAnhebungder BundesbeteiligungandenKostenfürUnterkunftundHeizungum2,8Prozentpunktebefristetbis2013jährlich400Mio.EurofürdieMittagsverpflegungvon Hortkindern bzw. zum Ausbau der Schulsozialarbeit vom Bund bereitgestellt. DieAnhebungderBundesbeteiligungandenKostenfürUnterkunftundHeizunggiltfürdasgesamteJahr2011.DieersteAnpassungderBundesbeteiligung anhanddertatsächlichenzweckausgabenfürdiebildungs-undteilhabeleistungengemäß 46Absatz7Satz1SGBIIerfolgtim undrückwirkendfürdas Jahr2013aufBasisderAusgabenin2012.DiesgeschiehtvordemHintergrund, dassfüreinenfrüherenzeitraumbelastbarefinanzdatennichtzurverfügung stehenwerden.durchdieab2013regelmäßigerfolgendeanpassungderbundesbeteiligungistsichergestellt,dassdieausgabenderkommunenineinemder tatsächlichen Inanspruchnahme entsprechenden Maße kompensiert werden. TrägerderLeistungenfürBildungundTeilhabesindinderGrundsicherungfür ArbeitsuchendedieKreiseundkreisfreienStädte (vgl.antwortzufrage5a). DerBundkanngegenüberdenLändernkeinerleiVorgabendahingehendmachen,obundwennjawiedieüberdieerhöhteBundesbeteiligungandenKosten derunterkunftzusätzlichzufließendenmittelzwischendeneinzelnenkommuneninnerhalbeineslandesgegebenenfalls umzuverteilen sind,sofernineinzelnenkommunendieleistungenstärkeroderschwächerbeanspruchtwerden. 18.a)AufwelcheArtundWeisewirddieFinanzierungderAusgabender kreisfreienstädteundkreisefürdasbildungs-undteilhabepaketorganisiert,undwieerfolgtdieaufteilungderverfügbarenfinanzmittelauf die Länder und die einzelnen kreisfreien Städte bzw. Kreise? b)zuwelchemzeitpunktimjahrstehendenkreisfreienstädtenundkreisendiefinanzmittelfürdieumsetzungdesbildungs-undteilhabepakets jeweils verlässlich zur Verfügung? DerAnteildesBundesandenKostenfürUnterkunftundHeizungwirddenLändernnach 46Absatz8SGBIIzweimalmonatlichimAbrufverfahrenerstattet. GrundlagesinddabeidievondenKommunentatsächlicherbrachtenAusgaben fürunterkunftundheizung,dievondenländern differenziertnacheinzelnen Kommunen andenbundgemeldetwerden.dieländerleitendievombund abgerufenenmittelandiekommunenweiter.dasverfahrenhatsichseiteinführungdergrundsicherungfürarbeitsuchendebewährtundfunktioniertunabhängig von der jeweiligen Höhe der prozentualen Bundesbeteiligung.

Drucksache 17/5633 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieProtokollerklärungdesVermittlungsausschussesvom23.Februar2011 siehtvor,dassimrahmenderanpassungderbundesbeteiligungnach 46Absatz7SGBIIebenfallsüberprüftwird,obgegebenenfallseineländerspezifische Bemessung der Beteiligungssätze nach 46 Absatz 6 SGB II notwendig ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17b verwiesen. c)wiestelltdiebundesregierungsicher,dassdieausgabenderkreisfreienstädteundkreisesowohlfürdieleistungenalsauchfürdenverwaltungsaufwandimrahmendesbildungs-undteilhabepaketsin Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben erstattet werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 17b verwiesen. d)wasgeschiehtmitfinanzmitteln,dieeinzelnenkreisfreienstädtenoder KreisenzurRealisierungdesBildungs-undTeilhabepaketszurVerfügunggestellt,aberimLaufedesHaushaltsjahresnichtverausgabtwurden;fließenentsprechendeMittelzurückandenBundeshaushaltund/ oder können sie auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden? DerfinanzielleAusgleichderkommunalenAusgabenfürdieLeistungenfürBildungundTeilhabeinderGrundsicherungfürArbeitsuchende (SGBII)sowiein denfällendesbezugsvonkinderzuschlagundwohngelderfolgtunabhängig vondentatsächlichenausgabenfürbildungundteilhabedurcheineerhöhung desprozentualenbeteiligungssatzesdesbundesandenkostenfürunterkunft undheizung ( 46SGBIIAbsatz6SGBII).RückforderungenderBundesbeteiligungimFallevonnichtverausgabtenMittelnfürBildungs-undTeilhabeleistungensindseitensdesBundesdahernichtvorgesehen.EindauerhaftgeminderterKompensationsbedarffürdiegenanntenLeistungenführtjedochim Rahmenderab2013vorgesehenenAnpassungdesBeteiligungssatzeszueiner entsprechenden Minderung des Beteiligungssatzes nach 46 Absatz 6 SGB II. e)welchekurz-undmittelfristigenanpassungsmechanismensindimgesetzvorgesehen,umdiejeweiligefinanzausstattungderkreisfreien StädteundKreiseandentatsächlichenBedarfenvorOrtauszurichten? Es wird auf die Antwort zu Frage 17b verwiesen. 19.WelcheInstanzenkontrollierendierechtmäßigeVerwendungderfürdas Bildungs- und Teilhabepaket vorgesehenen Bundesmittel? DieLändergewährleisten,dassgeprüftwird,dassdievondenKommunenim Rahmendes 46Absatz8Satz4SGBIIgemeldetenAusgabenbegründetund belegtsindunddengrundsätzenderwirtschaftlichkeitundsparsamkeitentsprechen ( 46 Absatz 8 Satz 5 SGB II). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20.a)InwelchemUmfangwerdendenkreisfreienStädtenundKreisenfür dasjahr2011finanzmittelfürdieumsetzungdesbildungs-undteilhabepaketszurverfügunggestellt (bittefinanzmittelfürdiekonkreten Einzelmaßnahmen aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 17a verwiesen. b)wannerfolgteineverbindlicheinformation,welchefinanzmittelden einzelnenkreisfreienstädtenundkreisenimjahr2011zurverfügung

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/5633 stehen,bzw.wannkönnendiesemitderangabevonungefährenbeträgen rechnen? DieErbringungderLeistungenfürBildungundTeilhabeisteinekommunale Aufgabe.DieKreiseundkreisfreienStädtehabendamitauchdieFinanzierung derleistungensicherzustellen.diebundesregierunggehtdavonaus,dassden einzelnenkommunendasvolumenderausgabenfürkostenderunterkunft undheizungbekanntist,sodasssichausderangehobenenbeteiligungdesbundesnach 46Absatz6SGBIIdieHöhederimRahmendesfinanziellenAusgleiches der Ausgaben zur Verfügung stehenden Mittel ergibt. c)wannerfolgteineerstefreigabebzw.auszahlungvonhaushaltsmitteln an die kreisfreien Städte und Kreise? DieAnhebungderBundesbeteiligungandenKostenfürUnterkunftundHeizung giltfürdasgesamtejahr2011.mitdeminkrafttretendesgesetzeszurermittlungvonregelbedarfenundzuränderungdeszweitenundzwölftenbuches SozialgesetzbuchkönnenabdemMonatAprilvondenLändernbeidenMittelabrufendieerhöhtenBeteiligungssätzegeltendgemachtwerden.Diesschließt die erhöhte Bundesbeteiligung für die Monate Januar bis März 2011 mit ein. 21.a)AufwelcheWeisewirdgewährleistet,dassindenJobcenternqualifiziertesPersonalzurUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepaketsvorhanden ist? TrägerderLeistungenfürBildungundTeilhabesindinderGrundsicherungfür ArbeitsuchendedieKreiseundkreisfreienStädte.DiesesindauchfürdieverwaltungsmäßigeUmsetzungderBildungs-undTeilhabeleistungenzuständig. EineKompensationfürdieseAufwendungenerfolgtdurcheineAnhebungder BundesbeteiligungandenKostenfürUnterkunftundHeizung (vgl.antwortzu Frage 17b). b)wievielemitarbeiterinnenundmitarbeitermüssennacheinschätzung derbundesregierunginsgesamtneueingestelltwerden,damitdieumsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets gewährleistet werden kann? DieAufstellungdesStellenplansfürdiegemeinsamenEinrichtungenistnach demsgbiiaufgabederträgerversammlung.beideträgerentscheidensomit überdienotwendigepersonalausstattungvorort.indiesemzusammenhang müssensiedarüberbefinden,inwelchemumfangpersonalfürdiezusätzlichen Aufgaben benötigt und zugewiesen wird. c)aufwelcheartundweisewirddiefinanzierungdesnotwendigenpersonalszurumsetzungdesbildungs-undteilhabepaketssichergestellt? DerBundstelltdenKommunenübereineAnhebungderBundesbeteiligungan denkostenderunterkunftundheizungmittelinhöhevon136mio.eurofür dieverwaltungsmäßigeumsetzungderbildungs-undteilhabeleistungenimbereichdergrundsicherungfürarbeitsuchendebereit (vgl.antwortzufrage17b). d)triffteszu,dassdiejobcenternichtübereigenespersonalfürdieumsetzungdesbildungs-undteilhabepaketsverfügenunddaherdarauf angewiesensind,dassdiekommunenentsprechendespersonaleinstellen und ihnen zuweisen? Es wird auf die Antwort zu Frage 21b verwiesen.

Drucksache 17/5633 16 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MitderZuweisungeinesBeschäftigtenwirdnach 44kAbsatz1SGBIIdergemeinsamenEinrichtungauchdieentsprechendePlanstelleundStellesowieErmächtigungzurBewirtschaftungvomjeweiligenTrägerübertragen.DieZuweisungeinesBeschäftigtenunddieStellenübertragunglegennichtfest,welche Tätigkeit der jeweilige Beschäftigte in der gemeinsamen Einrichtung ausführt. Schülerbeförderung 22.a)UnterwelchenBedingungenistesleistungsberechtigtenPersonenzumutbar,dieKostenfürdieSchülerbeförderungausdemRegelbedarfzu bestreiten,sodasssiedurchdieträgerdergrundsicherungnichtals Sonderbedarf anerkannt werden? BeiSchülerinnenundSchülern,diefürdenBesuchdernächstgelegenenSchule desgewähltenbildungsgangsaufschülerbeförderungangewiesensind,werden diedafürerforderlichentatsächlichenaufwendungenberücksichtigt,soweitsie nicht von Dritten übernommen werden undesderleistungsberechtigtenpersonnichtzugemutetwerdenkann,die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten (vgl. 28 Absatz 4 SGB II). SoweittatsächlichAufwendungenfüreineSchülerfahrkarteangefallensind, kommtesfürderenberücksichtigungdaraufan,obdiefahrkarteauchprivat nutzbarist.istdiesderfall,wirdeineigenanteil,alsoeinbetrag,derbereits imregelbedarffürverkehrsdienstleistungendesöffentlichennahverkehrsenthaltenist,angerechnet.ansonstenkämeesbezüglichderallgemeinenmobilitätsbedarfezueinerdoppelförderung.aufdiebeschriebeneanrechnungdes RegelbedarfsanteilsbeziehtsichdiegesetzlicheFormulierung undesderleistungsberechtigtenpersonnichtzugemutetwerdenkann,dieaufwendungenaus dem Regelbedarf zu bestreiten. b)fürwievielepersonenwerdendieträgerdergrundsicherungnacheinschätzungderbundesregierungkünftigdiekostenderschülerbeförderung übernehmen? DieBundesregierungrechnetmitrund100000Jugendlichen,dieimRahmen dergrundsicherungfürarbeitsuchendekünftigkostenfürschülerbeförderung in Anspruch nehmen werden. 23.UnterwelchenBedingungenkönnen,sollenodermüssenAusnahmenvon demgrundsatzgemachtwerden,dassnurdiekostenfürdieschülerbeförderungzurnächstgelegenenschuleübernommenwerden (etwabeiüberlastungdernächstgelegenenschuleoderwenndiegewünschteschulform am nächstgelegenen Schulstandort nicht angeboten wird)? Schülerbeförderungskostenwerdenberücksichtigt,wennsieunteranderemfür denbesuchdernächstgelegenenschuledesgewähltenbildungsgangsentstandensind (vgl. 28Absatz4SGBII).ÜberdieReichweitederBildungs-und TeilhabeleistungenistvondenKommunenimRahmenihrerUmsetzungsverantwortungunterBerücksichtigungderVerhältnissedeskonkretenEinzelfallszu entscheiden.dieaufsichtwirdvondenländernausgeübt.imübrigenwirdauf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/5633 24.a)InwelchemUmfangwerdendieKostenderSchülerbeförderungnach KenntnisderBundesregierungbereitsheutedurchLänder,kreisfreie Städte bzw. Kreise oder Kommunen übernommen oder bezuschusst? Hierzu liegen der Bundesregierung (mangels Aufsicht) keine Angaben vor. b)inwieweitkönnenodersollenbisherbestehendeundvondenberechtigteninanspruchgenommeneleistungenderländer,derkreisfreien Städtebzw.KreiseoderderKommunenimBereichderSchülerbeförderungaufdenAnspruchaufdieLeistungendesBildungs-undTeilhabepakets oder auf die Regelleistungen angerechnet werden? SoweitDritte zumbeispielländer,kreiseoderkommunen diekostender SchülerbeförderungübernehmenoderdieBeförderungkostenloszurVerfügung stellen,entstehenkeineaufwendungen,diebeidenleistungenausdembildungs-undteilhabepaketzuberücksichtigenoderanzurechnenwären (vgl. AntwortzuFrage22a).FallsdieProgrammederLänder,KreiseundKommunen jedochzueinereinnahmeingeldodergeldeswertführen,istdieseindiebeurteilung der Hilfebedürftigkeit einzubeziehen (vgl. Antwort zu Frage 4b). c)inwieweitrechnetdiebundesregierungmiteinemrückbauentsprechenderfördermodelleauflandes-,kreis-oderkommunalerebeneinfolge der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets? HierzuliegenderBundesregierung (mangelsaufsichtunddatengrundlage) keine Erkenntnisse vor. d)inwieweitplantdiebundesregierungeinekompensationfürdiejenigen Länder,kreisfreienStädtebzw.KreiseoderKommunen,welcheweiterhindieKostenderSchülerbeförderungübernehmen,diesieauchden Bund erstatten lassen könnten? Es wird auf die Antwort zu Frage 4d verwiesen. Lernförderung 25.a)AnhandwelcherKriteriensollendieLehrerinnenundLehrerbzw.die Schulenentscheiden,fürwelcheKinderundJugendlichenzurErreichungdernachdenjeweiligenschulrechtlichenBestimmungenfestgelegtenwesentlichenLernzieleeinebesondereLernförderunggemäß 28Absatz5SGBIIerforderlichist,undwiewerden wesentliche Lernziele definiert? Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b)stehtdenjobcenternbzw.denträgerndesbildungs-undteilhabepaketseineinhaltlicheprüfungdererforderlichkeiteinerbesonderen Lernförderungzu,undwerentscheidetinKonfliktfällenüberdieFörderfähigkeit? DieTrägerdesBildungs-undTeilhabepaketshabenzuprüfen,obdiegesetzlichenVoraussetzungenfüreinenLernförderbedarfvorliegen.Dabeihabensie denwortlautdesgesetzessowieggf.diegesetzesbegründungzubeachten.es wird auf die Antwort zu Frage 25a verwiesen. c)istdieeinschränkungderlernförderungaufeineerforderlicheförderungzurerreichungdernachdenschulrechtlichenbestimmungenfest-

Drucksache 17/5633 18 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gelegtenwesentlichenlernzielesozuverstehen,dassdaszielderlernförderungstetsnurdaserreichendeshauptschulabschlussesseinkann, oderistvonderjeweilsindividuellbesuchtenschulformabhängig,welchelernförderungdieträgerdergrundsicherungdenleistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen zukommen lassen müssen? Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d)kannaucheinangestrebterwechselineinenhöherenbildungsgang, fürdeneinebesonderelernförderungerforderlichist,eingrundfür Leistungen nach 28 Absatz 5 SGB II sein? DasErreicheneinerbesserenSchulartempfehlungstelltregelmäßigkeinen GrundfürLeistungenzurLernförderungdar.ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. e)mitwievielenleistungsberechtigtenvonlernförderunggemäß 28 Absatz5SGBIIistnachEinschätzungderBundesregierungzurechnen? DerBundesregierungliegenhierzukeineErkenntnissevor.Dieermittelten Mehrkosten (vgl.antwortzufrage17a)wurdenaufbasisderdurchschnittlichenausgabenindiesembereichaufgrundlagedereinkommens-undverbrauchsstichprobe (EVS) 2008 geschätzt. 26.a)SinddieAntragstellerinnenundAntragstellerfürdasEinholenvonBestätigungenüberdieErforderlichkeiteinerbesonderenLernförderung selbstverantwortlich,und/odersollenbzw.müssendiekreisfreien StädteundKreisealsTrägerderGrundsicherungdasEinholenentsprechender Bestätigungen übernehmen oder unterstützen? b)wiewirdsystematischsichergestellt,dassdiebenötigtenbestätigungeninjedemfallzeitnahundunbürokratischzuerlangensind (etwa durcheinekonkreteverpflichtungderzuständigeninstitutionenoder Beschäftigtengruppen)unddenAntragstellerinnenundAntragstellern durcheineverzögerteerstellungderentsprechendennachweisekeine Nachteile entstehen? Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 27.a)KönnenSchülerinnenundSchülerselbstAnträgeaufdieÜbernahme derkostenfüreinebesonderelernförderungstellenodermüssendies in jedem Fall die Eltern tun? Nach 36Absatz1Satz1desErstenBuchsSozialgesetzbuch (SGBI AllgemeinerTeil)kann,werdasfünfzehnteLebensjahrvollendethat,Anträgeauf SozialleistungenstellenundverfolgensowieSozialleistungenentgegennehmen. b)könnenlehrerinnenundlehrerbzw.schuleninitiativwerdenunddie ÜbernahmederKostenfüreinebesondereLernförderungselbstbeantragen? DerindividuelleAnspruchaufLeistungenausdemBildungs-undTeilhabepaket,dergegebenenfallsElternoderKindernzusteht,kannnichtdurchDritte fürdiesegeltendgemachtwerden.auchhandeltessichwederbeidenlehrern undlehrerinnennochbeidenschulenumverfahrensbeteiligteimsinnedes 12Absatz1und2SGBX;insbesonderesindderenrechtlicheInteressenvon

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/5633 demverfahrenzurfestsetzungderbildungs-undteilhabeleistungennichtberührt.hiervonbleibtdiemöglichkeitderbevollmächtigungunberührt.lehrerinnenundlehrerkönnenaberinsoweitinitiativwerden,alssieelternundkinder auf die Möglichkeiten des Bildungs- und Teilhabepakets hinweisen. 28.a)AnhandwelcherKriteriensollendiekreisfreienStädteundKreiseentscheiden,durchwelcheTrägerdieLernförderunggemäß 28Absatz5 SGB II erbracht wird? Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b)inwelcherweisesollendiekreisfreienstädteundkreisediequalitätder geförderten Angebote der Lernförderung überprüfen und sicherstellen? Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c)welcheanforderungenandiequalifikationundandiearbeitsbedingungenderlehrkräfte,welcheimrahmenderlernförderungaktiv werden,könnenbzw.sollendurchdiekreisfreienstädteundkreisegestellt werden? d)inwieweitkannbzw.sollteaussichtderbundesregierungbeidervergabevonleistungenderlernförderungnichtkommerziellenträgern dervorrangvorkommerziellenträgerndernachhilfegegebenwerden (bittebegründen),und/odergibtesweitereträgergruppen,dieaussicht der Bundesregierung bevorzugt behandelt werden sollten? Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 29.a)TeiltdieBundesregierungdieEinschätzung,dassderBedarfanprivater NachhilfeeinZeichendafürist,dassdieöffentlichenSchulenihrer AufgabeeinerindividuellenFörderunggeradelernschwacherundbenachteiligterKinderundJugendlichernurunzureichendnachkommen (bittebegründen),undwelcheursachenmachtdiebundesregierung hierfür verantwortlich? b)siehtdiebundesregierungdieschuleninderverantwortung,allen KindernundJugendlicheneineindividuelleFörderungzukommenzu lassen,dieihnendaserreichenderwesentlichenlernzieleermöglicht, undwasmussaussichtderbundesregierunggeschehen,damitdie Schulen dieser Verantwortung nachkommen? SiebeziehensichnichtaufLeistungenausdemBildungs-undTeilhabepaketin dergrundsicherungfürarbeitsuchende,dersozialhilfeoderbeibeziehernvon Kinderzuschlagbzw.Wohngeld,sondernaufdasSchulwesen.FürdasSchulwesen haben die Länder die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz. 30.a)KanndieLernförderunggemäß 28Absatz5SGBIIdurchdieSchuleninFormvonoffenenAngebotenderGanztagesbetreuungerbracht werden? Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b)inwieweitisteinekonkreteindividuelleaufschlüsselung,welcheleistungsberechtigtenkinderundjugendlichenwannundinwelchemumfangangebotederlernförderungnutzen,auchdannnotwendig,wenn dieträgerdesbildungs-undteilhabepaketssichfüreineerbringung

Drucksache 17/5633 20 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derentsprechendenleistungendurchdirektzahlungenandieanbieter entscheiden? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 6d verwiesen. c)könnendieschulenineigenerverantwortungangeboteeinerbesonderenlernförderungunterbreitenundimrahmendesbildungs-und Teilhabepaketsabrechnen,odermusshierfürinjedemFalleinaußerschulischer Träger verantwortlich zeichnen? BeiderLernförderungimSinnedesBildungs-undTeilhabepaketsgehtesum Leistungen, die schulische Angebote ergänzen. Mittagsverpflegung 31.a)WiegroßistunterdenKindernundJugendlichen,dieSchulenoder Kindertageseinrichtungenbesuchen,derAnteilderjenigen,dieindiesemRahmenauchdieMöglichkeithaben,einegemeinsameMittagsverpflegung zu nutzen? ÜberdieAnzahlderKinderundJugendlichen,dieZugangzugemeinschaftlicherMittagsverpflegungimRahmendesSchulbesuchshaben,liegenkeine DatenderamtlichenStatistikvor.AufBasisderStatistiküberKinderinTageseinrichtungenundKindertagespflege2010desStatistischenBundesamtes beträgtderanteilvonkindern,diezugangzueinermittagsverpflegunghaben, anallenkindern,dieeinetageseinrichtungbzw.kindertagespflegebesuchen, rund 60 Prozent. b)welchemöglichkeitenderförderungdermittagsverpflegungimrahmendesbildungs-undteilhabepaketsbestehenfürkinderundjugendliche,dieschulenoderkindertageseinrichtungenbesuchen,welche ihnennichtdiemöglichkeiteinergemeinsamenmittagsverpflegung bieten? c)verfolgtdiebundesregierungdasziel,flächendeckendangeboteeiner gemeinsamenmittagsverpflegunginschulenundkindertageseinrichtungen zu schaffen (bitte begründen)? d)welchemaßnahmenplantdiebundesregierung,umdenausbauvon AngebotenderMittagsverpflegunginSchulenundKindertageseinrichtungen zu fördern? DieLänderbzw.KreiseundKommunensindfürdieEntscheidungüberdieAusstattungvonSchulenundTageseinrichtungenfürKindermitAngebotenfürMittagessen zuständig. Biszum31.Dezember2013werdeninderGrundsicherungfürArbeitsuchende undindersozialhilfemehraufwendungenvonschülerinnenundschülernfür dieteilnahmeaneinergemeinschaftlichenmittagsverpflegungauchberücksichtigt,wenndasmittagessenineinemaußerschulischenhorteingenommen wird (vgl. 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II, 131 Absatz 4 Satz 2 SGB XII). InGanztagsschulenwirdentsprechendderKultusministerkonferenz (KMK)- DefinitionanallenTagendesGanztagsschulbetriebsdenteilnehmendenSchülerinnenundSchülerneinMittagessenbereitgestellt,sodasszurzeitfastjede zweiteallgemeinbildendeschuleimprimar-undsekundarbereichieinenzugangzueinermittagsverpflegungbietet.diebundesregierunghathiermitdem mit4mrd.euroausgestatteteninvestitionsprogrammzukunftbildungundbetreuungeinenerheblichenbeitragzumausbauderganztagsschulengeleistet, in dessen Rahmen rund 8 000 Schulen gefördert wurden.