zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Drucksachen 17/3404, 17/4032

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/4102 17. Wahlperiode 02. 12. 2010 Änderungsantrag der Abgeordneten Fritz Kuhn, Brigitte Pothmer, Britta Haßelmann, Markus Kurth, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Alexander Bonde, Katrin Göring-Eckardt, Priska Hinz (Herborn), Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Stephan Kühn, Lisa Paus, Elisabeth Scharfenberg, Christine Scheel, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Drucksachen 17/3404, 17/4032 Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Der Bundestag wolle beschließen: Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:,artikel 5a Änderung des Mindestarbeitsbedingungengesetzes DasMindestarbeitsbedingungengesetzinderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer802-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletzt durchartikel1desgesetzesvom22.april2009 (BGBl.IS.818)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)EinebundesweiteLohnuntergrenzefürArbeitsentgelte (Lohnuntergrenze)wirdunterumfassenderBerücksichtigungdersozialenund ökonomischenauswirkungenfestgesetzt.durchdielohnuntergrenze wirddieunterstegrenzederentgelteinderbundesrepublikdeutschland festgelegt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3)MindestarbeitsentgeltefürWirtschaftszweige (Mindestarbeitsentgelte)könnenbundesweitoderregionaloberhalbderLohnuntergrenze festgesetzt werden, 1.wennineinemWirtschaftszweigbundesweitoderregionaldieanTarifverträgegebundenenArbeitgeberwenigerals40vomHundertder unterdengeltungsbereichdiesertarifverträgefallendenarbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen oder

Drucksache 17/4102 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2. wenn eine der Spitzenorganisationen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einen Antrag hierfür stellt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 2. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeserrichteteineunabhängige,ständigeKommissionzurBestimmungderLohnuntergrenze und von Mindestarbeitsentgelten (Kommission). b)inabsatz2satz1undabsatz4werdendiewörter DerHauptausschuss durch die Wörter Die Kommission ersetzt. c)inabsatz5satz4werdendiewörter deshauptausschusses durchdie Wörter der Kommission ersetzt. 3. 3 wird wie folgt gefasst: 3 Aufgabe der Kommission (1)DieKommissionbeschließtdieHöhederLohnuntergrenzesowieÄnderungenihrerHöhe.DerBeschlusswirdmiteinfacherStimmenmehrheitgefasst. Er ist zu dokumentieren und zu begründen. (2)DieKommissionprüftimRahmeneinerGesamtabwägung,obdieHöhe der Lohnuntergrenze insbesondere geeignet ist 1. angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen, 2.faireundfunktionierendeWettbewerbsbedingungenzugewährleisten und 3. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhalten. MaßgeblicheUnterschiedezwischenRegionenkönnenberücksichtigtwerden. (3)DieKommissionkannStellungnahmenvonsachverständigenEinzelpersonen und Organisationen einholen. (4)DieBundesregierungerlässtaufVorschlagdesBundesministeriumsfür ArbeitundSozialesdievonderKommissionbeschlosseneLohnuntergrenze alsrechtsverordnung.dierechtsverordnungbedarfnichtderzustimmung desbundesrates.sieistandervombundesministeriumfürarbeitundsozialeszubestimmendenstellezuverkündenundtrittamtagenachderverkündung in Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. (5)DieKommissionkannunterumfassenderBerücksichtigungdersozialenundökonomischenAuswirkungenbeschließen,obfürWirtschaftszweige bundesweitoderregionalmindestarbeitsentgeltefestgesetzt,geändertoder aufgehoben werden sollen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (6)DieBundesregierung,dieSpitzenorganisationenderArbeitgeberund derarbeitnehmerundarbeitnehmerinnensowiedielandesregierungenkönnenderkommissionunterangabevongründenvorschlägefürdiehöheder LohnuntergrenzeundihreÄnderungsowiefürdieFestsetzung,Änderung oder Aufhebung von Mindestarbeitsentgelten unterbreiten. 4.In 4Absatz2Satz3werdendieWörter DerHauptausschuss durchdie Wörter Die Kommission ersetzt.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4102 5. 8 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirdderangabe 4Abs.3 dieangabe 3Abs.4 oder vorangestellt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c)inabsatz3satz1wirdderangabe 4Abs.3 dieangabe 3Abs.4 oder vorangestellt. Berlin, den 30. November 2010 Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion Begründung DurchdieseRegelungenwirddierechtlicheGrundlagefüreineallgemeinverbindlicheLohnuntergrenzegeschaffen.EineLohnuntergrenzeisteinnotwendigesundeffektivesMittelzurSicherstellungdesLohnabstandsgebotsgegenüberRegelleistungen,dieeinsoziokulturellesExistenzminimumgewährleisten. Zu Nummer 1 Zu 1 Absatz 2 EswirddierechtlicheGrundlagedafürgeschaffen,inderBundesrepublik DeutschlandeineLohnuntergrenzefüralleArbeitsentgeltefestzusetzen.Sie bildetdieunterstegrenzefürarbeitsentgelteinderbundesrepublikdeutschlandunddarfnichtunterschrittenwerden.damitwirddernotwendigkeitrechnunggetragen,dassfürdiegrundsätzlichfreievereinbarungvonentgelteneine unterstegrenzeerforderlichist,dieunfairewettbewerbspraktikenaufkosten derlöhne,lohndumpingundniedrigstlöhneinzukunftverhindert.dielohnuntergrenzewirdunterumfassenderberücksichtigungdersozialenundökonomischen Auswirkungen festgesetzt. Zu 1 Absatz 3 MindestarbeitsentgeltefüreinzelneWirtschaftszweigekönnenoberhalbder Lohnuntergrenzebundesweitoderregionalfestgesetztwerden.Voraussetzung hierfürist,dasstarifverträgeindemwirtschaftszweignichtbestehenoderdie anbestehendetarifverträgegebundenenarbeitgeberinsgesamtwenigerals 40ProzentderArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerindiesemWirtschaftszweigbeschäftigen.FürFälle,indenendieseVoraussetzungennichterfüllt sind,dietarifvertragsparteienaberdennochzukeinerbefriedigendentariflichenregelungdermindestentgeltekommen,erhaltendiespitzenorganisationenderarbeitgeberundderarbeitnehmerundarbeitnehmerinnenjeweilsdas RechtderAntragsstellungaufMindestarbeitsentgeltefürdenWirtschaftszweig. DieEntscheidungdarüber,dassimRahmenderTarifautonomiekeinbefriedigendesErgebniserzieltwerdenkannundstattdessendergesetzlicheWegzur FestsetzungvonMindestarbeitsentgeltenbeschrittenwird,liegtdamitbeiden Tarifparteien selbst.

Drucksache 17/4102 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a DieKommissionzurBestimmungderLohnuntergrenzeundvonMindestarbeitsentgeltenwirdalsständigesGremiumeingerichtet.Siearbeitetalsunabhängiges Gremium, ihre Mitglieder sind keinen Weisungen unterworfen. Zu den Buchstaben b und c Es handelt sich um Folgeänderungen zu Buchstabe a. Zu Nummer 3 Zu 3 Absatz 1 DieKommissionzurBestimmungderLohnuntergrenzeundvonMindestarbeitsentgeltenwirdbeauftragt,überdieHöhederLohnuntergrenzezuentscheiden.SieentscheidetauchüberÄnderungenihrerHöheunddasAusmaßder Änderung.DieBeschlüssewerdenmiteinfacherStimmenmehrheitgefasst.Die BeschlüssekönnengegendieVertreterderWissenschaft,nichtabergegen beidesozialpartnergefasstwerden.satz3schreibtfürdiebeschlüsseeine schriftlichebegründungsowiediedokumentationderinhaltlichenentscheidungsfindungvor.dasschließtdaszugrundegelegtedatenmaterialundeventuelle Minderheitenvoten ein. Zu 3 Absatz 2 Absatz2stelltsicher,dassdieKommissionbeiderFestlegungderHöheder LohnuntergrenzediedemGesetzzugrundeliegendenZieleberücksichtigt.Die EntscheidungderKommissionmussdaherinsbesonderegeeignetsein,angemesseneArbeitsbedingungenzuschaffen,faireundfunktionierendeWettbewerbsbedingungenzugewährleistensowiesozialversicherungspflichtigeBeschäftigungzuerhalten.MaßgeblicheUnterschiedezwischenRegionenkönnen durchdiefestlegungeinerunterschiedlichhohenlohnuntergrenzefürdiejeweiligenregionenberücksichtigtwerden,wennandernfallsdiegenannten Ziele nicht erreicht werden können. Zu 3 Absatz 3 DieKommissionsolldieMöglichkeitzurEinholungvonStellungnahmenvon allensachverständigenpersonenundorganisationenerhalten,dereninformationen sie für zweckdienlich und notwendig erachtet. Zu 3 Absatz 4 Absatz4bestimmt,dassdieRechtsverordnungzurFestsetzungderHöheder LohnuntergrenzevonderBundesregierungerlassenwird.NachPrüfungdes BeschlussesderKommissionschlägtdasBundesministeriumfürArbeitund SozialesdieVerabschiedungeinerRechtsverordnungvor.DerVorschlagder KommissionkannnurunverändertindieRechtsverordnungübernommenwerden. Zu 3 Absatz 5 DieKommissionentscheidetauch,obMindestarbeitsentgeltefüreinzelneWirtschaftszweigefestgesetzt,geändertoderaufgehobenwerdensollenundhierfür einfachausschusseingerichtetwerdensoll.dafürmüssenzunächstdievoraussetzungendes 1Absatz3erfülltsein.DieKommissiontrifftdannnachumfassenderBerücksichtigungdersozialenundökonomischenAuswirkungen eineunabhängigeentscheidungdarüber,obeinmindestarbeitsentgeltfüreinen Wirtschaftszweig festgesetzt, geändert oder aufgehoben wird.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4102 Zu 3 Absatz 6 DieBundesregierunghateinVorschlagsrechtgegenüberderKommission.Ein VorschlagsrechtfürdieHöhederLohnuntergrenzeundfürMindestarbeitsentgeltehabenauchdieSpitzenorganisationenvonArbeitgebernundArbeitsnehmern sowie die Landesregierungen. Zu Nummer 4 Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 2. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Die Ergänzung stellt eine Folgeänderung zu Nummer 3 dar. Zu Buchstabe b Derbisherin 8Absatz2formulierteVorrangvonEntgeltregelungeninTarifverträgen,dievordem16.Juli2008abgeschlossenwurden,undvonsolchenin Folgetarifverträgen,diemitdiesenineinemzeitlichenundsachlichenZusammenhangstehen,wirdgestrichen.DurcheinenVorrangfürEntgeltregelungen inbestehendentarifverträgeundfolgetarifverträgenvordendurchdiesesgesetzfestgesetztenmindestarbeitsentgeltenwirdderschutzvorniedrigstlöhnen verhindertunddergesetzeszweckgeradewegsadabsurdumgeführt.denndadurchdürfenweiterniedrigst-stattmindestlöhnegezahltwerden.dietariflich entlohntefriseurininsachsenmüssteweiterfüretwasmehrals3eurostundenlohnarbeiten.einestreichungdesvorrangsstelltsomitsicher,dassdasziel desgesetzeserreichtwirdundeinlückenloserschutzvorniedrigstlöhnenerreicht wird. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.

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