Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung beim Bau atomrechtlicher Anlagen in Nachbarstaaten

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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9832 17. Wahlperiode 30. 05. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/9638 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung beim Bau atomrechtlicher Anlagen in Nachbarstaaten Vorbemerkung der Fragesteller InNachbarstaatenwieinPolen,derTschechischenRepublikoderdenNiederlandensindZulassungsverfahrenimGangbzw.werdenvorbereitet,umatomrechtlicheAnlagenzugenehmigen.BestandteildieserVerfahrenistaucheine grenzüberschreitendeöffentlichkeitsbeteiligung,andersichdiedeutscheöf- fentlichkeitbeteiligenkann.dieseistgemäßespoo-konventionbzw.aarhus- KonventioninGrundzügengeregelt,allerdingsergebensichbeimpraktischen VollzugundderEinbeziehungderdeutschenÖffentlichkeitinverfahrensrechtlicherHinsichtvieleFragen.Insbesondereistzuklären,welcheRolledie Bundesregierung in solchen Verfahren einnimmt. 1.NachwelchenKriterienundPrämissenwirdseitensderBundesregierung festgelegt,welchebehördefürdiekoordinationderjeweiligenverfahren in den Nachbarstaaten zuständig ist? HältdieBundesregierungbeiatomrechtlichenAnlageninNachbarstaaten dasbisherigevorgehen,beidemeineöffentlichkeitsbeteiligungdeutscher BürgerinnenundBürgerstarkvonderEntscheidungeinzelnerdeutscher LandesregierungenhinsichtlicheinerBetroffenheitabhängt,fürangemessen und sinnvoll, und welchen Verbesserungsbedarf sieht sie? HältsieesbeispielsweisefüreineausreichendeWahrnehmungderInteressenderdeutschenBürgerinnenundBürger,wennsichinderPraxisdie BundesländerSachsenundBayernvondemAtomkraftwerkprojektTemelín 3 und 4 als betroffen ansehen, das Land Thüringen jedoch nicht? WennfüreingeplantesVorhabenineinemanderenStaateineUmweltverträglichkeitsprüfungdurchgeführtwirdunddiesesVorhabenerheblicheUmweltauswirkungenaufdieBundesrepublikDeutschlandhabenkann,richtetsichdie innerdeutschezuständigkeitfürdiegrenzüberschreitendebeteiligungnach 9bdesGesetzesüberdieUmweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).Danachist DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürUmwelt,Naturschutzund Reaktorsicherheit vom 29. Mai 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 17/9832 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode diejenigedeutschebehördezuständig,diefüreingleichartigesvorhabenauf deutscherseitezuständigwäre.regelmäßighandeltessichdabeiumlandesbehörden.jenachvorhabenartkannaberauchdiezuständigkeiteinerbundesbehördebestehen,soz.b.beiuvp-pflichtigenvorhabenimausland,fürderen DurchführunginDeutschlandnach 23desAtomgesetzes (AtG)dasBundesamtfürStrahlenschutzzuständigwäre.SoweitLandesbehördenzuständigsind, liegtdiezuständigkeitnach 24Absatz2AtGbeidenoberstenLandesbehörden. KanneinUVP-pflichtigesVorhabenimAuslanderheblicheUmweltauswirkungenaufdasGebietmehrererBundesländerhaben,obliegtdiegrenzüberschreitendeBeteiligungnach 9bUVPGdenjeweilszuständigenBehördenaller möglicherweisebetroffenenländer.wirddiebundesregierungvoneinemanderenstaatdarüberunterrichtet,dassdorteinvorhabenmitmöglicherweiseerheblichenumweltauswirkungenaufdeutschlandgeplantist,undbetreffendie UmweltauswirkungendasGebietmehrererBundesländer,soleitetdieBundesregierungdieseBenachrichtigunganallemöglicherweisebetroffenenBundesländerweiter.Dienach 9bUVPGzuständigenLandesbehördenentscheiden dannjeweilsineigenerverantwortungübereinebeteiligungandergrenzüberschreitendenuvp.diedezentraleverteilungderzuständigkeitenbeidergrenzüberschreitendenuvpentsprichtdemföderalenstaatsaufbaudeutschlands und ist daher aus Sicht der Bundesregierung konsequent und sachgerecht. HältdiezuständigedeutscheBehördeeineBeteiligungDeutschlandsandem grenzüberschreitendenverfahrenfürerforderlich,richtetsichderweitereablaufdesbeteiligungsverfahrensindeutschlandnach 9bUVPG.Dazugehört unteranderemdiebekanntmachungdesvorhabensindenvoraussichtlichbetroffenendeutschengebieten,umderdeutschenöffentlichkeitdiemöglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen. 2.WiewerdendieBürgerinnenundBürgerinDeutschlandüberdielaufenden Verfahren in Kenntnis gesetzt? WelcheHomepagegibtAuskunftüberdiegrenzüberschreitendenÖffentlichkeitsbeteiligungen? WerdenvorhandeneAuskunftsportalewiez.B.dasländerübergreifende PortalU genutzt,umdiedeutscheöffentlichkeitausreichendüberdie Verfahren zu informieren? Wiewirdsichergestellt,dassalleBürgerinnenundBürger,diesichbeteiligen wollen, auch rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden? Dienach 9bUVPGzuständigedeutscheBehördehatdieAufgabe,diedeutscheÖffentlichkeitüberdasgrenzüberschreitendeUVP-Verfahrenzuunterrichten.HierzuwirdaufderGrundlagedervondemanderenStaatübermitteltenUnterlagenvonderzuständigendeutschenBehördedasVorhabenin geeigneterweiseindenvoraussichtlichbetroffenengebietenderöffentlichkeit bekanntgegeben.nebendernutzungdesinstrumentsdesamtlichenveröffentlichungsblatteswirdinsbesondereauchdasmediumdesinternetsherangezogen.imlaufendenuvp-verfahrenbetreffenddasvorhabentemelín3und4hat derfreistaatsachsenetwadasgrunddokument ohnedieumfangreichenanlagen aufderinternetseitedessächsischenstaatsministeriumsfürumwelt undlandwirtschaftunterwww.strahlenschutz.sachsen.deveröffentlicht.das BayerischeStaatsministeriumfürUmweltundGesundheithatalleUVP-UnterlagenunterderInternetadressewww.stmug.bayern.de/umwelt/reaktorsicherheit/ temelin/index.htm veröffentlicht.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9832 3.Wiewirdsichergestellt,dassEinwendungendeutscherBürgerinnenund Bürger die zuständigen Stellen der Nachbarstaaten zuverlässig erreichen? Dienach 9bUVPGzuständigedeutscheBehördehatdiedeutscheÖffentlichkeitunteranderemdarüberzuunterrichten,gegenüberwelcherkonkretzubenennendenBehördedesjeweiligenNachbarstaatesStellungnahmenabgegeben werdenkönnen.diedetailsdieserunterrichtungergebensichausdemvom Nachbarstaat zu diesem Zweck übermittelten Informationen. 4.SindderBundesregierungFällebekannt,indenenEinwendungenderdeutschenÖffentlichkeitingrößererAnzahlnichtbeiderfederführendenGenehmigungsbehörde des Nachbarstaates ankamen? Der Bundesregierung sind solche Fälle nicht bekannt. 5.WiewürdedieBundesregierungreagieren,wenneinsolcherFalleintreten würde? Wie definiert sie ihre Rolle in einem solchen Verfahrensfall? SiehtsiesichalsAnwaltderdeutschenÖffentlichkeitodernuralsBote, der die entsprechenden Informationswege ebnet? Nach 9bUVPGhatdiefürdiegrenzüberschreitendeBeteiligungzuständige deutschebehörde (siehedieantwortzufrage1)daraufhinzuwirken,dassdie deutscheöffentlichkeitsichwirksamamverfahrenbeteiligenkann.soweitdie Zuständigkeitnach 9bUVPGbeiLandesbehördenliegt,unterstütztdieBundesregierungdieLänderbeiderWahrnehmungdieserAufgabe.DerUmgang mitdeneinwendungenderdeutschenöffentlichkeitistunteranderemein ThemaderKonsultationen,diedieoberstenBundes-undLandesbehördengemeinsamnachMaßgabevon 9bAbsatz3und 8Absatz2UVPGmitdem Nachbarstaatdurchführen.UnabhängigdavonnutztdieBundesregierungregelmäßigbilateraleGremienmitNachbarstaaten,umbeiBedarfEinzelaspektedes Verfahrens anzusprechen oder Anliegen der deutschen Seite zu thematisieren. 6.Wiewirdsichergestellt,dassEinwendungendeutscherBürgerinnenund BürgerinNachbarstaatenindenVerfahrenangemessenberücksichtigt werden? DerNachbarstaatistnachdenVorgabendesVölker-undEuroparechtsverpflichtet,dieEinwendungenderdeutschenÖffentlichkeitbeiderEntscheidung überdasgeplantevorhabenangemessenzuberücksichtigen.imübrigenwird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7.WieträgtdasjeweilsfederführendeMinisterium (Landesumwelt-oder Bundesministerium)dieGewährdafür,dassindenZulassungsstellendes Nachbarlandes die Einwendungen entsprechend gewürdigt werden? DeutscheBehördenundMinisterienkönnenimRahmendesgrenzüberschreitendenBeteiligungsverfahrensaufEinwendungen,diediedeutscheÖffentlichkeitindiesemgrenzüberschreitendenVerfahrenerhobenhat,hinweisen (siehe AntwortzuFrage5).DieZulassungsbehördedesanderenStaatesistinÜbereinstimmungmitdendortgeltendenRechtsvorschriftenverpflichtet,dieEinwendungenundStellungnahmenzurKenntniszunehmenundangemessenzu würdigen (sieheantwortzufrage6).dieentscheidungüberdiezulassung

Drucksache 17/9832 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode oderablehnungeinesgeplantenprojekteshatalleindiezuständigebehörde des Nachbarstaats zu treffen. SofernMitgliederderdeutschenÖffentlichkeitdiegetroffeneEntscheidungfür rechtsfehlerhafthalten,stehtesihnenfrei,beidenzuständigenbehördenoder GerichtendesNachbarstaatsRechtsbehelfeeinzulegenundeineÜberprüfung derentscheidungzuerwirken.entsprechenderechtsschutzmöglichkeitensehensowohldieuvp-richtliniedereualsauchdieaarhus-konventionvor. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 8.Wieistgeregelt,dassaufdeutschverfassteEinwendungenindenNachbarstaaten im Verfahrensablauf berücksichtigt werden können? GibteszwischenderfederführendenEinrichtungvondeutscherSeiteund demfederführendenressortdesnachbarstaatesimvorfeldderöffentlichkeitsbeteiligungkonsultationenüberdiefrage,wiedieverständigung sichergestellt wird? NachdemEspoo-ÜbereinkommenistvomUrsprungsstaateinegleichwertige BeteiligungderÖffentlichkeitimUrsprungstaatundimbetroffenenNachbarlandsicherzustellen.NachAuffassungderBundesregierungistderGrundsatz dergleichwertigenbeteiligungnurgewahrt,wenndieöffentlichkeiteinesbetroffenenstaatessichinihrereigenenspracheäußerndarf.mitderrepublik PolenistdiesindembilateralenVertragvom11.April2006zurDurchführung grenzüberschreitenderumweltverträglichkeitsprüfungenausdrücklichfestgelegt. ImKonfliktfallgehörteszudenAufgabenderzuständigendeutschenBehörde, mitderzuständigenbehördedesnachbarstaateskontaktaufzunehmen.imübrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 9.WenndieBundesregierungfeststellt,dassprozeduraleErfordernissehinsichtlichderÖffentlichkeitsbeteiligungvonSeitendesNachbarlandes nichteingehaltenwerden,nachwelchenkriterienleitetsiegegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren ein? SofernesbeiderDurchführungeinesgrenzüberschreitendenUVP-Verfahrens zuproblemenoderzweifelsfragenkommensollte,unterstütztdiebundesregierungdienach 9bUVPGzuständigedeutscheBehördebeiderLösungsolcher Fragen (siehe Antwort zu Frage 5). NachdemVertragüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion (AEUV)hat diebundesregierungnichtdiemöglichkeit,einvertragsverletzungsverfahren gegeneinenanderenmitgliedstaatdereuropäischenunioneinzuleiten.inbezugaufdievorgabendesvölkerrechtsbestandbislangkeinanlass,überdie Einlegung von Rechtsbehelfen zu entscheiden. 10.Werüberprüft,obdasVerfahrendesNachbarlandeseuropäischenStandards entspricht? DieÜberwachungderEinhaltungdesRechtsderEuropäischenUnionobliegt dereuropäischenkommission,diegegebenenfallsübereineklagevordem Europäischen Gerichtshof entscheiden muss.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9832 11.WiewirdseitensderBundesregierungSorgedafürgetragen,dasseinErörterungsterminzueinemVorhabennichtnurinderLandessprache,sondernauchaufDeutschstattfindet,umderdeutschenÖffentlichkeitGelegenheit zu geben, ihre Einwendungen vorzutragen und zu begründen? WieversuchtdieBundesregierung,denjeweiligenNachbarstaatdavonzu überzeugen,dassdasabhalteneineserörterungsterminsaufdeutschem Territorium sinnvoll und angemessen ist? Siehe Antwort zu Frage 8. DieDurchführungeinesErörterungsterminsistwederdurchdasVölkerrecht nochdurchdaseuroparechtvorgeschrieben.sofernjedocheinursprungsstaat einensolchentermindurchführt,mussdieserstaatnachdemgrundsatzder gleichwertigenbeteiligungeineteilnahmevonmitgliedernderdeutschenöffentlichkeitermöglichen.dieshatregelmäßigzumindestdadurchzuerfolgen, dassdiedeutscheneinwenderundeinwenderinnenaneinemerörterungsterminimursprungsstaatteilnehmenkönnenundderursprungsstaatfürdiesen TermineineDolmetschungindiedeutscheSprachesicherstellt.ObausnahmsweiseeinseparaterErörterungstermininDeutschlanddurchgeführtwerden soll,obliegtalleinderentscheidungderverfahrensführendenbehördedesursprungsstaates.einrechtsanspruchdeutschlandsaufeinensolchenseparaten Termin besteht nicht. 12.WieorganisiertdieBundesregierung,dassdieÖffentlichkeitinDeutschland erfährt, wie mit den Einwendungen umgegangen wurde? Dienach 9bUVPGzuständigedeutscheBehördehatnach 9bAbsatz3in Verbindungmit 9Absatz2UVPGdieAufgabe,dievomUrsprungsstaat übermittelteentscheidungüberdiezulassungoderablehnungdesgeplanten VorhabensöffentlichbekanntzumachenunddenBescheidmitBegründungzur Einsicht für die deutsche Öffentlichkeit auszulegen. 13.Istvorgesehen,dassderGenehmigungsbescheidzueinematomrechtlichenVorhaben,welchesineinemNachbarlandstattgefundenhat,in einerdeutschenbehördeindeutscherspracheausgelegtoderinvergleichbarer Weise zugänglich gemacht wird? Siehe Antwort zu Frage 12. DieBundesregierungistderAuffassung,dassaufGrunddesGrundsatzesder gleichwertigenbeteiligungderöffentlichkeitimursprungstaatundimbetroffenennachbarlanddieentscheidungvomursprungsstaatzumindestinsoweit übersetztwerdenmuss,dassdiedeutscheöffentlichkeiterkennenkann,wie ihre Einwendungen berücksichtigt worden sind. 14.WasunternimmtdieBundesregierung,umnachdemAusstiegsbeschluss ausderatomenergieimjahr2011aufeuropäischerebenedafürzusorgen,dassatomrechtlicheanlageninmitgliedstaatendereuropäischen UnionnichtohneBeteiligungdereuropäischenBevölkerungrealisiert werden können? DasgeltendeRechtderEuropäischenUnionbestimmtdieBeteiligungsmöglichkeitendereuropäischenÖffentlichkeitimRahmeneinerUmweltverträglichkeitsprüfungbeiöffentlichenundprivatenProjekten,diemöglicherweise erheblicheauswirkungenaufdieumwelthaben.dieseinnationalesrechtumzusetzendenvorgabenfindenunteranderemaufkerntechnischeprojektean-

Drucksache 17/9832 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wendung (z.b.kernkraftwerkeundanderekernreaktoreneinschließlichder DemontageoderStilllegungsolcherKraftwerkeoderReaktoren,mitAusnahmevonForschungseinrichtungenzurErzeugungundBearbeitungvon spaltbarenundbrutstoffhaltigenstoffen,derenhöchstleistung1kwthermischedauerleistungnichtübersteigt).dieüberprüfung,obdievorgabendes Unionsrechts beispielsweiseinbezugaufdieöffentlichkeitsbeteiligungbei grenzüberschreitendenumweltverträglichkeitsprüfungen imjeweiligennationalenrechtdermitgliedstaateneuroparechtskonformumgesetztworden sind, obliegt der Europäischen Kommission (siehe auch Antwort zu Frage 10). 15.GibtesBestrebungenseitensderBundesregierung,sichdafüreinzusetzen,dasseinKlagerechtanerkannterUmweltverbändeauchaufeuropäischer Ebene künftig möglich sein soll? NachdenRichtlinien2011/92/EUund2010/75/EUsinddieMitgliedstaatender EuropäischenUnionverpflichtet,UmweltvereinigungenRechtsbehelfegegen EntscheidungenüberdieZulässigkeitvonVorhabenzueröffnen,dieindenAnwendungsbereichdieserRichtlinienfallen.DiesenBestimmungenunterfallen nachauffassungderbundesregierungauchumweltvereinigungenausbetroffenennachbarstaaten,diesichaneinemgrenzüberschreitendenuvp-verfahren beteiligen.

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