Deutscher Bundestag Drucksache 17/10931 17. Wahlperiode 05. 10. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/10592 Größen- und Geschäftsmodell-differenzierte Aufsicht von Finanzinstituten Vorbemerkung der Fragesteller InderderzeitigenArchitekturderFinanzmarktaufsichtisteinhoherAufwand inderaufsichtundregulierungkleinerregionalbankengebunden aufbanken-wieaufsichtsseite.einekleinebankmussprinzipielldiegleichenqualitativenundquantitativenstandardsinderaufsichtvorhaltenwieeininternationalagierenderfinanzkonzernwiediedeutschebankag.aufgrundderflächendeckendenanwendungvonbaseliiundbaseliiiaufeuropäischerebene kamenindenletztenjahrenhochkomplexezusätzlicheregulierungsanforderungenhinzu.dieseaufinternationalefinanzkonzerneabzielendenregelungenwirkenschnellkonzentrationsbefördernd.dennwährenddasrisikomanagementeinerinternationalengroßbankdieseregulierungsanforderungenzweifellosohneproblemestemmenkann,geratenkleineregionalbanken angesichts begrenzter Ressourcen schnell an die Grenze ihrer Kapazitäten. 1.WelcheStatistikenerstelltdieBunderegierungüberdieIntensitätundArtder aufsichtsrechtlichenprüfungunddieinformationspflichtenvonindeutschland tätigenkreditinstituten (bitteexemplarischfürdieletztendreijahreanfügen)? DieBundesregierungerstelltüberdieIntensitätundArtderaufsichtsrechtlichen PrüfungunddieInformationspflichtenvoninDeutschlandtätigenKreditinstitutenkeineeigenenStatistiken.VielmehrwerdenvonderDeutschenBundesbank dieanzahldereinzureichendenbankaufsichtlichenmeldungensowiedieanzahlderdurchgeführtenaufsichtsgesprächeimrahmenderlaufendenaufsicht unddieanzahldersonderprüfungenerfasst.fürbankgeschäftlicheprüfungen wirdzudemderprüfungsaufwandaggregiertnachgrößenkriterienerfasst.die DeutscheBundesbankveröffentlichtimRahmenihrerGeschäftsberichteEinzelheitenzuAufgabenzudenvorgenanntenPunkten (vgl.www.bundesbank.de).weiterhinerfasstdiedeutschebundesbankineinerprüfungssoftware sowohldieprüfungsplanung (Ex-ante-Planung)alsauchdieabgerechneten Kosten (Ex-post-Betrachtung)nachPrüfungen.FernerführtdieDeutscheBundesbankbeiBedarfinstitutsübergreifendeAuskunftsersuchenaufBasisdes 44 deskreditwesengesetzes (KWG)beijeweilsfürdenZweckderInformationserhebung relevanten Instituten durch. Hierüber wird eine Liste geführt. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom2.Oktober2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 17/10931 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode SchließlichkanndieDeutscheBundesbanknach 44desAußenwirtschaftsgesetzes (AWG)vondenunmittelbarodermittelbaramAußenwirtschaftsverkehrTeilnehmendenAuskünfteverlangen,umdieEinhaltungdesAWGund derdazuerlassenenrechtsverordnungenundanordnungensowievoneuropäischenrechtsaktenimbereichdesaußenwirtschaftsrechtszuüberwachen.die DeutscheBundesbankführtzudiesemZweckauchPrüfungenbeidenAuskunftspflichtigen,u.a.beiBanken,durch.DiesedienenzurQualitätssicherung deraußenwirtschaftsstatistikundrichtensichnebendereinhaltungdergeltendenaußenwirtschaftlichenmeldevorschriftenauchaufbesonderebeschränkungen im Kapital- und Zahlungsverkehr (Finanzsanktionen). DieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)erstelltÜbersichtenzuStresstestergebnissen,zuUmfragen,zurRisikoklassifizierung,zuaufsichtlichenPrüfungenundzuMaßnahmenundBeanstandungenausdenensich auchrückschlüsseaufdieintensitätundartderaufsichtableitenlassen.diese DatenwerdenvonderBaFinregelmäßigimJahresberichtveröffentlicht (vgl. www.bafin.de). 2.WelcheCharakteristikabezüglichderArt,Rechtsform,Geschäftsmodell undgröße (BilanzsummeplusaußerbilanzielleVerpflichtungen)dergeprüftenKreditinstitutewerdenbeidiesenaggregiertenStatistikenübererfolgte Prüfungen einzeln aufgeführt (bitte Daten beifügen)? InderBetriebsstatistikderDeutschenBundesbankfindet,wodiesrelevantist, eineunterscheidungnachsystem-undnichtsystemrelevanteninstitutenstatt. MitBlickaufdiePrüfungsaktivitätenderDeutschenBundesbankwirdzwischenPrüfungenbezüglichderMindestanforderungenandasRisikomanagement (MaRisk-Prüfungen)undZulassungsprüfungenunterschieden.DabeierfolgtjeweilseineUntergliederungnachverbandsgeprüften,nichtverbandsgeprüften (sonstige) und systemrelevanten Instituten. FürdieMaRisk-PrüfungenerfolgtinderBetriebsstatistikbeiverbandsgeprüften Instituten eine weitere Unterscheidung nach Größenklassen (GK): GK 0: bis 100 Mio. Euro Bilanzsumme GK 1: zwischen 100 Mio. Euro und 500 Mio. Euro Bilanzsumme GK 2: zwischen 500 Mio. Euro und 1,5 Mrd. Euro Bilanzsumme GK 3: zwischen 1,5 Mrd. Euro und 5 Mrd. Euro Bilanzsumme GK 4: mehr als 5 Mrd. Euro Bilanzsumme. DieseUntergliederungwirderstabdiesemJahrauchfürdiesonstigenInstitute angewendet und ist in der nachfolgenden Tabelle daher noch nicht enthalten. durchschnittlicher Aufwand [Tage/Prüfung] (2009 2011) MaRisk gesamt125,8 Verbandsgeprüfte Institute GK 047 GK 195 GK 2108 GK 3131 GK 4220 sonstige Institute186 systemrelevante Institute297 Zulassungsprüfungen169
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10931 InderPrüfungssoftwaresindu.a.AngabenzurRisikoeinstufungdesInstituts ausdemrisikoprofil,derzugehörigenbankengruppe,zumzuständigenverbandundzurgrößenklasseenthalten.danebenbeziehensichinstitutsübergreifendeauskunftsersucheninallerregelaufsystemrelevanteinstitute;eineweitergehendedifferenziertedokumentationhinsichtlichart,rechtsform,größe oder Geschäftsmodell der befragten Institute erfolgt nicht. ImRahmenderAußenwirtschaftsprüfungenfandenindenzurückliegenden Jahren die folgenden Prüfungen statt: Außenwirtschaftsprüfungen201120102009 Kreditbanken303034 Sparkassensektor (einschließlich Landesbanken)171511 Genossenschaftssektor 9125 sonstige Institute1088 Kapitalanlagegesellschaften 51011 insgesamt:717569 FürdieÜbersichtenderBaFingilt,dasssichdiejeweilsausgewiesenenCharakteristikavonKreditinstitutennachInhaltundDarstellungsartderkonkreten Übersichtrichten.GrundsätzlichwirddabeiimHinblickauf 9KWGdarauf geachtet,dasssichausdendatenkeinerückschlüsseaufeinbestimmteskreditinstitut schließen lassen. 4. Inwiefern besteht in Bezug auf diese Maßstäbe Proportionalität? 3.WelcheMaßstäbe (bitteauflistungderkriterien)legtdiebundesregierung an,umdieangemessenheitderaufsichtsintensitätproprüfungsartund Informationspflichtbzw.proInstitutsgruppe (bittedefinieren)zubewerten? Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. NachdenVorschriftendesKWGstehtderBaFineinAuskunfts-undInformationsrechtzu,dasesihrerlaubt,beimbeaufsichtigtenKreditinstitutPrüfungen mitbesonderembzw.konkretemanlass (Anlassprüfung)undohnebesonderen Anlass (Routineprüfung)vorzunehmen.AlsMaßstabzurangemessenenPrüfungsintensitätimRahmenvonRoutineprüfungendienteinLeitfadenzur DurchführungvonRoutineprüfungen.DerLeitfadenlegtinzeitlicherHinsicht fest,wannfrühestensbzw.wannspätestenseineroutineprüfungdurchgeführt werdensoll.damitwirdzumeinensichergestellt,dassinstitutedurchroutineprüfungennichtunangemessenbelastetwerden,zumanderen,dassgrundsätzlich alle Institute regelmäßig einer Routineprüfung unterzogen werden. DerzeitlicheAbstandzwischenRoutineprüfungenvariiertjenachSystemrelevanzdesbetreffendenKreditinstituts.HierbeiwirdindreiStufen hohe, mittlere und niedrige Systemrelevanzunterschieden.BeiInstitutenmithoher SystemrelevanzisteineRoutineprüfungjederzeitmöglich.Hingegenfindet eineroutineprüfungbeiinstitutenmitniedrigerundmittlerersystemrelevanz immererstimabstandvonmehrerenjahrenseitderletztenroutineprüfung statt.sofernbeidemzuprüfendeninstituteineanlassprüfungdurchgeführt wurde,wirddiesimrahmenderverhältnismäßigkeitbeideranordnungeiner nachfolgenden Routineprüfung angemessen berücksichtigt.
Drucksache 17/10931 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieserAbstandbleibtjedochbeisogenanntenGeldwäscheprüfungenundPrüfungenaufderGrundlagedes 3desPfandbriefgesetzes (PfandBG)unberücksichtigt.LetzterePrüfungensolleninstitutsunabhängiggemäß 3Satz4 PfandBGinderRegelnachjeweilszweiJahrenerfolgen.Routineprüfungenim BereichderGeldwäschepräventionundderEinhaltungderVorschriftenzur PräventionderFinanzierungvonTerrorismuswerdenunabhängigvonbankaufsichtlichenPrüfungengeplant.AuchindiesemBereichnimmtdieBaFineine regelmäßigerisikoklassifizierungvor.zudemwirdbeiderauswahlderzu prüfendenkreditinstituteaufeinangemessenesverhältniszwischendenbankensektorengeachtet.außerdemwirddiegrößedeskreditinstitutsbezogen auf die Rangliste innerhalb des jeweiligen Sektors berücksichtigt. ImBereichderWertpapieraufsichtkanndieBaFinbeiKreditinstitutenunabhängigvonderjährlichenRegelprüfung ( 36desWertpapierhandelsgesetzes WpHG)ohnebesonderenAnlassPrüfungenzurÜberwachungderMeldepflichtenundVerhaltensregelndesWpHGvornehmen (sog.sonderprüfung nach 35WpHG).BeiRegelprüfungenerfolgtebenfallseineRisikoklassifizierung,dieu.a.dazudient,dasweitereAufsichtshandelnzuplanen.BeiKreditinstitutenmithoherRisikoklassifizierungnutztdieBaFinbeispielsweisein verstärktemumfangdasaufsichtsinstrumentderprüfungsbegleitung.dasinstrumentdersonderprüfungwirdinsbesonderegenutzt,wennsichbeispielsweiseaufdergrundlagevonbeschwerdehäufungenanhaltspunktefürgravierende Missstände bei einem Kreditinstitut ergeben. ImRahmenderAußenwirtschaftsprüfungenrichtetsich Verdachtsfälleausgenommen dasprüfaufkommengrundsätzlichauchanderbedeutungderinstituteaus.jegrößereininstitutist undsomitauchjebedeutsamerfürdie Außenwirtschaftsstatistiken,destohöhersindsowohldiePrüffrequenzals auchdiedurchschnittlicheprüfdauerintagendanebenspielendieanzahlan BeanstandungenausvorgelagertenPrüfrundeneineRollefürdieTerminierung vonfolgeprüfungen.diegrößenzusammenhängeinderprüfpraxiszeigensich auch in der Tabelle in der Antwort zu Frage 2. DieProportionalitätdesAufsichtshandelnswirdsomitdurcheinerisikoorientierteEinstufungderInstituteindiejeweiligeSystemrelevanzsowiedurchweitere Aspekte wie beispielsweise Erkenntnisse aus Beschwerden gewährleistet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 5.WelcheKostenentstehendurchschnittlichbeiwelchenBankprüfungen (aufgeschlüsseltnachartderprüfung,artundgröße Bilanzsummeplus außerbilanzielleverpflichtungen desgeprüfteninstitutsundidentitätdes prüfenden Organs)? DienachfolgenddargestelltendurchschnittlichenPrüfungskostenbeidurchdie DeutscheBundesbankdurchgeführtenbankgeschäftlichenPrüfungensowie durchdiebafindurchgeführtensonder-unddeckungsprüfungenwurdenauf GrundlagederDatenausdenJahren2010und2011ermittelt.DieZuordnung zudengrößenklassenerfolgtaufbasisderbilanzsumme (vgl.antwortzu Frage 2).
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10931 Art der Prüfung durchschnittliche Kosten pro Prüfung in TEuro BaFin Sonderprüfungen 1 GK 0GK 1GK 2GK 3GK 4 Bankenaufsicht (BA)14,8120,0943,5042,77219,72 Geldwäscheprävention (GW)34,76 2 27,9935,4652,2673,76 Wertpapieraufsicht (WA) 3 53,3 47,12 101,97 BaFin Deckungsprüfungen 4 85,94 Prüfungen der Deutschen Bundesbank Genossenschaftssektor11,825,735,241,064,5 Kreditbanken20,433,148,866,687,0 Sparkassen 33,344,252,570,8 SystemrelevanteKreditinstitute 83,558,7 5 108,1 1 Unter Sonderprüfungen fallen alle Prüfungen nach 44 Absatz 1 Satz 2 KWG. 2EinschließlichgeprüfterZweigstellenausländischerKreditinstitute,fürdiekeineBilanzzahlenvorliegen. 3 Den Werten liegen ausschließlich Prüfungen bei Kreditinstituten zugrunde. 4 Deckungsprüfungen nach 3 Satz 3 PfandBG. 5EinhöhererAnteilvongrundsätzlichdemAufwandnachwenigerintensivenNachschau-Prüfungen führte in der GK 3 bei dem gewählten Zeitfenster zu einem geringem Kostenvolumen. ImRahmenderAußenwirtschaftsprüfungenwerdendengeprüftenInstituten keine Kosten in Rechnung gestellt. 6.AufgrundwelcherKriterienundbeiwievielenBankeninDeutschland gehendiedeutschebundesbankunddiebundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)imRahmenderbankaufsichtlichenRisikoprofile jeweilsvon hohen, mittleren und niedrigen Auswirkungenaufdie Finanzstabilität aus? DieAbgrenzungvonInstitutenmitniedrigerAuswirkung (Stufe1)undmittlererAuswirkung (Stufe2)aufdieFinanzstabilitäterfolgtüberdieBilanzsumme, wobeidiegrenzwertefürdieverbündeundsektorenderkreditwirtschaftdifferenziertwerden.institutesindindiestufe1einzuordnen,wennfürdiebilanzsumme gilt: Genossenschaftssektor 2 Mrd. Euro Sparkassensektor, Kreditbanken und sonstige Institute 4 Mrd. Euro. NebenderBilanzsummespielenbeiderAbgrenzungzwischendenStufen2 und3insbesonderedieintensitätderinterbankbeziehungenunddieengeverflechtungmitdemauslandeinerolle.dieeinstufungstelltaufdieinstitutsgruppeab,wobeisieanschließendaufalleinstitutedergruppeangewandt wird.dieentscheidungüberdieeinordnungeinerinstitutsgruppeindieauswirkungsstufe3 (systemrelevantekreditinstituteimsinnederaufsichtsrichtlinie)treffenbafinunddeutschebundesbankgemeinsam.dieeinstufungals globalsystemrelevantesinstitut (G-SIFI)gemäßdesFinancialStabilityBoard (FSB)-Kriterienkatalogs begründet stets eine Einordnung in die Stufe 3. Aktuell (Stichtag4.September2012)sind36InstituteindieKategorie hoch (untereinzelzählungdertöchter),191instituteindiekategorie mittel und 1 690 Institute in die Kategorie niedrig eingestuft.
Drucksache 17/10931 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7.WievieleMitarbeiterinnenundMitarbeiterderDeutschenBundesbank undderbafinsindjeweilsindenletztendreijahrenwielangejeweilsmit deraufsichtvonkreditinstitutenbeschäftigtgewesen,beidenenvon hohen, mittleren und niedrigen AuswirkungenaufdieFinanzstabilität ausgegangenwird (AngabenbittegetrenntzwischenlaufenderAufsicht und bankgeschäftlichen Prüfungen)? DieDeutscheBundesbankunddieBaFinverfügenüberunterschiedlichePersonalverwaltungs-undZeiterfassungssysteme.HierausergebensichUnterschiedebeidenfüreineZusammenstellungzurVerfügungstehendenDaten undauchmitblickaufeineweitereuntergliederung.indennachfolgendentabellen wurde eine möglichst vergleichbare Darstellung angestrebt. AufseitenderBaFinentwickeltesichdieIst-PersonalausstattungindenJahren 2009bis2011entsprechenddernachfolgendenTabelle.EinesinnvolleUnterteilungnachlaufenderAufsichtundbankgeschäftlichenPrüfungenistfürdie BaFin aufgrund der Aufgabenstellung nicht möglich. Bereich BA JahrAnzahl Mitarbeiter/-innenStunden (Jahresauflauf)* 2011348649093 2010324589159 2009297555420 Bereich GW: 2011189799 20101610327 2009167649 (StichtagjeweilsJulidesentsprechendenJahres;derAuswertungliegenproduktbezogeneBuchungen nach der Kosten-Leistungsrechnung zugrunde, * ohne Urlaub/Krankheit.) DiegrundsätzlichePersonalausstattungaufSeitenderDeutschenBundesbank entwickelte sich in den zurückliegenden Jahren wie folgt: laufende Aufsicht: JahrAnzahl Mitarbeiter/-innenWochenstunden* 201164323.065 201061321.726 200956119.961 bankgeschäftliche Prüfungen: 20112349.018 20102228.640 20092188.317 zusätzlichfürdieleitung,direkteorganisatorischestäbesowiefürgrundsatz und Analysebereiche in Hauptverwaltungen und Zentrale: 20112188.221 20102138.058 20092077.811 (Stichtag Juli des entsprechenden Jahres, * ohne Urlaub/Krankheit.)
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10931 8.WievieleMitarbeiterinnenundMitarbeiterderDeutschenBundesbank undderbafinsindindenletztendreijahrenimdurchschnittprogenossenschaftsbanktätiggewesen,wievieleimdurchschnittprosparkasse und wie viele für die Deutsche Bank AG und die Commerzbank AG? IndenJahren2010,2011und2012warenfürdieAufsichtüberdieDeutsche BankAGdurchschnittlich19MitarbeiterinnenundMitarbeiterderBaFintätig (ohne Overheadpersonal). Für die Commerzbank AG waren es durchschnittlich11,prosparkassedurchschnittlichrd.0,07undprogenossenschaftsbank durchschnittlich rd. 0,05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. BeiderDeutschenBundesbankwareninderlaufendenAufsichtüberdieDeutscheBankAGdurchschnittlich8,8Mitarbeiter/-innentätig.FürdieCommerzbankAGwarenesdurchschnittlich8,0,proSparkassedurchschnittlichrd.0,16 undprogenossenschaftsbankdurchschnittlichrd.0,13mitarbeiterinnenund Mitarbeiter. IndenReferatenbankgeschäftlichePrüfungderDeutschenBundesbankwurdendurchschnittlich20,2MitarbeiterinnenundMitarbeiter (Vollzeitäquivalente)fürdieDeutscheBankAGeingesetzt.FürdieCommerzbankAGwaren esdurchschnittlich8,7,prosparkassedurchschnittlichrd.0,081undprogenossenschaftsbank durchschnittlich rd. 0,034 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. DarüberhinauswirkenMitarbeiterinnenundMitarbeiterindenReferatender bankgeschäftlichenprüfungindenlokalenhauptverwaltungenderdeutschen Bundesbank,undMitarbeiterinnenundMitarbeiterinderZentralederDeutschen BundesbanksowiederBaFin (hiervorallemindengrundsatz-undanalysebereichen) an der Aufsicht in indirekter Art und Weise mit. 9.InwelchemVerhältnisstehtdieZahlderMitarbeiterinnenundMitarbeiterderDeutschenBundesbankundderBaFinzurGröße (BilanzsummeplusaußerbilanzielleVerpflichtungen)derKreditinstitute (AngabenbittegetrenntzwischenlaufenderAufsichtundbankgeschäftlichen Prüfungen)? BeiderDeutschenBundesbankwarenzumStichtag31.Juli2012inderlaufendenAufsicht654MitarbeiterinnenundMitarbeiterbeschäftigt,imBereichder bankgeschäftlichenprüfungenderhauptverwaltungen267mitarbeiterinnenund Mitarbeiter.SomitergibtsicheinVerhältnisvon14,6Mrd.EuroGeschäftsvolumenjeMitarbeiterinundMitarbeiterderlaufendenAufsicht,bzw.35,7Mrd.Euro Geschäftsvolumen je Mitarbeiterin/Mitarbeiter der bankgeschäftlichen Prüfungen. ZumStichtag31.Dezember2011sindinderBaFin254Mitarbeiterinnenund MitarbeiterdirektmitderBankenaufsicht (ReferateBA1bisBA4)befasst. BeieinemGesamtbetrag (BilanzsummeplusaußerbilanzielleVerpflichtungen) vonrd.9,5bio.europer31.dezember2011ergibtsichimjahr2011jebafin- Mitarbeiterin/Mitarbeiter ein Betrag von 37,5 Mrd. Euro. 10.AufgrundwelcherrechtlichenRegelungenund/oderwelcherdetaillierten KriterienwerdenvonderDeutschenBundesbankundderBaFinapriori dieintensitätvonnichtanlassbezogenenprüfungenunddieanforderungen an Informationspflichten für Kreditinstitute festgelegt? DieBaFinkanngemäß 44Absatz1Satz2KWGbeidenKreditinstituten auchohnebesonderenanlassprüfungendurchführen.zurvereinheitlichung ihresverwaltungshandelnsundumsicherzustellen,dassdieaufsichtsobjekte durchprüfungennichtunangemessenbelastetwerden,hatdiebafineinen
Drucksache 17/10931 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode LeitfadenzurDurchführungvonRoutineprüfungenerstellt.AufdieAntwortzu den Fragen 3 und 4 wird verwiesen. DieAuswahlderKreditinstitute,beideneneineRoutineprüfungstattfindet,erfolgtgrundsätzlichimRahmenderzwischenderDeutschenBundesbankund derbafinabgestimmtenaufsichtsplanung.nähereeinzelheitensindinartikel10derrichtliniezurdurchführungundqualitätssicherungderlaufenden ÜberwachungderKredit-undFinanzdienstleistungsinstitutedurchdieDeutscheBundesbank (Aufsichtsrichtlinie,vgl.www.bafin.de)geregelt.DerPrüfungsgegenstandundderUmfangderSonderprüfungrichtensichnachder Größe und Geschäftsart des Kreditinstituts. SeitAnfang2007hatdieBaFinaufderGrundlagevon 30KWGaußerdem dieermächtigung,schwerpunktefürdiejahresabschlussprüfungenzusetzen oderbestimmungenüberdeninhaltderprüfungzutreffen.diesesinddurch denjeweiligenjahresabschlussprüferzuberücksichtigen.diebafinmachtin AbstimmungmitderDeutschenBundesbankdavonregelmäßigGebrauch,um fürsienotwendigevertiefteinformationenüberdielagedeskreditinstituts oder auch über die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu erlangen. ÜberdieAnzeige-undMeldepflichtenhinauskönnendieBaFinunddieDeutscheBundesbankgemäß 44Absatz1KWGzudemAuskünfteüberalleGeschäftsangelegenheitenderKreditinstituteunddieVorlagevonUnterlagenverlangen.WelcheAuskünftedieBaFinimRahmenderBeaufsichtigungderInstituteeinholt,hängtvonderkonkretenSituationdesInstitutsunddemEinzelfall ab.grundlagederanzeigenundmeldungen,diediekreditinstitutederbafin undderdeutschenbundesbankeinzureichenhaben,sinddaskwgunddazu erlassenerechtsverordnungen (vgl.www.bafin.de).dabeihabenallekreditinstitutegrundsätzlichdiegleichenmeldepflichten.beispielsweisemüssenalle KreditinstitutederBaFinundderDeutschenBundesbankdieWahlbzw.BestellungneuerVerwaltungs-oderAufsichtsratsmitgliederanzeigen.Diesemüssen sachkundigundzuverlässigsein.beiderbeurteilungdersachkundewerdenjedochderumfangunddiekomplexitätdervondeninstitutenbetriebenengeschäfte berücksichtigt. GrundlagefürPrüfungenkannauchdieVerordnungüberdieaufsichtsrechtlichenAnforderungenanVergütungssystemevonInstituten (Instituts-Vergütungsverordnung InstitutsVergV)sein.IndieserVerordnungwerdenallgemeineAnforderungeneinschließlichVeröffentlichungspflichtenfüralleKreditinstitutegenannt.SogenanntebedeutendeInstitute ( 1und5Instituts- VergV) haben weitergehende Anforderungen zu erfüllen als kleinere Institute. 11.WelcheAspektedesGeschäftsmodells,insbesonderederStrukturderInstitutsbilanzen,desEigenhandelsunddesEinsatzvonDerivaten,wirken sich auf die Aufsichtsintensität aus? DieStrukturderInstitutsbilanzenwirktsichaufdieEinschätzungderSystemrelevanzoderSystemgefährdungeinesInstitutsaus.HierspielenbeispielweisedieFaktorenBilanzsumme,AnteilkomplexerGeschäftstätigkeiten, (internationale)verflechtungen,anteildereinlageneinerolle.alssystemrelevantoderalspotenziellsystemgefährdendeingestufteinstituteunterliegennach demproportionalitätsgedankeneinerhöherenaufsichtsintensitätundgegebenenfallshöherenregulierungsvorschriftenwiebeispielsweisedensichinder UmsetzungbefindlichenKapitalaufschlägenfürglobalsystemrelevanteBanken.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10931 12.WelcheaufsichtsrechtlichenErleichterungenimHinblickaufqualitative undquantitativeanforderungengibtesheutebereitsfürkreditinstitute, und aufgrund welcher Charakteristika werden diese gewährt? In 25aKWGsindbesondereorganisatorischePflichtenvonInstitutengeregelt.EinInstitutmussdanachübereineordnungsgemäßeGeschäftsorganisationverfügen,diedieEinhaltungdervomInstitutzubeachtendengesetzlichenBestimmungenundderbetriebswirtschaftlichenNotwendigkeitengewährleistet.EineordnungsgemäßeGeschäftsorganisationmussinsbesondere einangemessenesundwirksamesrisikomanagementumfassen,aufdessenbasiseininstitutdierisikotragfähigkeitlaufendsicherzustellenhat.dieausgestaltungdesrisikomanagementshängtdabeivonart,umfang,komplexität undrisikogehaltdergeschäftstätigkeitab.seineangemessenheitundwirksamkeitistvominstitutregelmäßigzuüberprüfen.damitbestehtimhinblick auf qualitative und quantitative Anforderungen bereits eine flexible Regelung. Die BaFin hat mit den Mindestanforderungen an das Risikomanagement MaRisk norminterpretierendeverwaltungsvorschriftenveröffentlicht (vgl. www.bafin.de)undgibtaufdergrundlagedes 25aAbsatz1KWGmitdiesemqualitativenundRisikoartenübergreifendenRegelwerkeinenflexiblen undpraxisnahenrahmenfürdieausgestaltungdesrisikomanagementsder Institutevor.EinzentralesMerkmalderMaRiskistihrePrinzipienorientierung, diedemanwendergrundsätzlicheinenflexiblenhandlungsrahmenvorgibtund eineumsetzungzulässt,diederjeweiligensituationdesinstituteentspricht. DergesetzlichenGrundlagefolgendbetonenauchdieMaRiskanzahlreichen StellendenGrundsatzderProportionalität,demgemäßkonkreteAnforderungen inabhängigkeitvonart,umfang,komplexitätundrisikogehaltumzusetzen sind.ähnlicheproportionalitätsklauselnfindensichinanderenbankaufsichtlichenregelwerken,wiedemleitfaden AufsichtlicheAnforderungenan bankinterne Risikotragfähigkeitskonzepte (vgl. www.bafin.de). EinigebankaufsichtlicheVorgabengeltenvonvornhereinerstabeinerfestgelegtenGrößenordnung,wiez.B.dasErforderniseinerRisikoanalysegemäß InstitutsVergV.AuchimBereichMeldewesengibteseineReihevonErleichterungen,diedemGrundsatzderProportionalitätRechnungtragen.WeitereErleichterungenwerdenimRahmenderModernisierungdesdeutschenMeldewesens geprüft. 13.BestehenErleichterungenbeiPrüfungundInformationspflichtenfürMitgliedsunternehmenvonVerbünden,und/oderplantdieBundesregierung diese? DieZugehörigkeitzueinemVerbandbedeutetnichtvonvornhereineineErleichterunginBezugaufeinePrüfungund/oderaufdiedemInstitutobliegendenInformationspflichten.JedeseinzelneVerbundinstitutisteinerechtlich selbständigejuristischepersonmitdenihreigenenbankaufsichtlichenrechten undpflichten.diezugehörigkeitzueinemverbandändertdarangrundsätzlich nichts.einwesentlicheskriteriumfürdiehäufigkeitdersonderprüfungenist diegrößederinstitute.kleinereinstitutewerdendanachwenigerhäufiggeprüft.nach 1Absatz2derVerordnungüberdieAnzeigenunddieVorlage vonunterlagennachdemkreditwesengesetz (Anzeigenverordnung AnzV) habenallerdingskreditinstitute,dieeinemgenossenschaftlichenprüfungsverbandangeschlossensindoderdurchdieprüfungsstelleeinessparkassen-und Giroverbandesgeprüftwerden,dienachdieserVerordnungzuerstattendenAnzeigenundvorzulegendenUnterlagenregelmäßigüberihreVerbändeeinzureichen.DieVerbändehabendieAnzeigenundUnterlagenandieBaFinund diefürdasbetroffeneinstitutzuständigehauptverwaltungderdeutschenbundesbankmitihrerstellungnahmeweiterzuleiten.beratungundkoordinierung
Drucksache 17/10931 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derverbändeerleichterndenangeschlosseneninstitutendietatsächlicheerfüllungihrerpflichten.diebafinistinständigemgesprächmitdenverbänden undihrenprüfungsstellen,hierdurchgegebenenfallsempfangeneinformationen müssen nicht von den Instituten erhoben werden. 14.HabendieInstitutssicherungssystemederVerbündeeinenEinflussaufdie Prüfungsintensität? Wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht? GrundsätzlichhabendieInstitutssicherungssystemederVerbände,schonallein aufgrunddesimkwgverankertengrundsatzesdereinzelinstitutsaufsicht, keineneinflussaufdieprüfungsintensität.dieprüfungsintensitäterfolgtnach MaßgabeeinerrisikoorientiertenAufsicht.Gleichwohlfließenwesentliche ErkenntnisseausregelmäßigmitdenSicherungseinrichtungenstattfindenden Gesprächen,wieauchaussonstigenInformationsquellen,z.B.AufsichtsgesprächmitdemInstitutoderJahresgesprächmitdemjeweiligenRegionalverband,indasKlassifizierungsverfahreneinundkönnensomitauchEinfluss auf die Aufsichts- und Prüfungsplanung der Bankenaufsicht entfalten. AllerdingsgehtesbeidenbankaufsichtlichenPrüfungenumdieoperative DurchführungderBankgeschäfteundeineangemesseneKapitalausstattung. HierfürtragendieInstitutssicherungssystemekeineunmittelbareVerantwortung. 15.KönnenPrüfungenbei Mutterinstituten solcherverbünde,alsobeispielsweisebeilandesbanken,derdekabankoderderdzbankag, AspektederPrüfungenindiesenVerbündenorganisiertenInstitutenabdecken, und wenn ja, welche? Zentralinstitutesindnicht Mutterinstitut vonverbundinstituten.sietragen keinerleiverantwortungfürandereeinzelunternehmendesverbundes,mit AusnahmeihrerTochterunternehmen.DiePrüfungbeieinemZentralinstitutist dahergrundsätzlichnichtgeeignet,informationsbedarfbezogenaufeinzelne VerbundinstituteoderandereZentralinstituteabzudecken.DieÜbertragungvon ErkenntnissenausPrüfungenbeimZentralinstitutaufangeschlosseneVerbundinstitutekannnurerfolgen,wennidentische (Risikomess-undSteuerungs-) Systemeverwendetwerden.DarüberhinauswirdvonderAufsichtauchdie Möglichkeitgenutzt,PrüfungenbeiVerbundunternehmenvorzunehmen,auf dietätigkeitendergenossenschaftsbankenbzw.dersparkassenausgelagert werden (Outsourcing).EbensowerdeninderPrüfungspraxissoweitwiemöglichErkenntnissegenutzt,diebeianderenPrüfungengewonnenwurdenund übertragbar sind. 16.HältdieBundesregierungeineweitergehendeDifferenzierungaufsichtsrechtlicherAnforderungenaufgrundderGröße (BilanzsummeplusaußerbilanzielleVerpflichtungen),desGeschäftsmodells,derbankenaufsichtlichenRisikoeinschätzungoderderRechtsformdeszuprüfendenKreditinstitutsfürrichtig,wassinddiedafürentscheidendenKriterien,undwelche zusätzlichen Erleichterungen werden aktuell in Erwägung gezogen? DieBankenaufsichthandeltentsprechenddengesetzlichenVorgabenrechtsformneutral.EsbestehenauchkeineverallgemeinerungsfähigenErfahrungen, dassbestimmtegesellschaftsformenwenigerkrisenanfälligwärenalsandere. Größe,RisikoeinschätzungundStimmigkeitvonGeschäftsmodellundRisikostrategiegehenindasvonderBankenaufsichtzurBestimmungderAufsichts-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/10931 intensitäterstellterisikoprofildesinstitutsein.diederzeitigeverwaltungspraxiseinerrisikoorientiertenaufsichtentsprichtsowohldemgrundsatzderverhältnismäßigkeitalsauchdemderdoppeltenproportionalität,wonachsowohl diesteuerungsinstrumentarienineineminstitutalsauchdieintensitätder ÜberwachungdurchdieBankenaufsichtproportionalzudeneingegangenen Risiken der Bank sein sollen. 17.BefürwortetdieBundesregierungbeziehungsweisedieDeutscheBundesbankzusätzlicheErleichterungenimHinblickaufqualitativeoderquantitativeAufsichtsanforderungenfürBanken,dielediglichdastraditionelle KreditgeschäftbetreibenundbeiwelchenvonniedrigenAuswirkungen auf die Finanzstabilität ausgegangen wird? DieDeutscheBundesbankunddieBaFinhaltenandemProportionalitätsprinzipebensofestwieanderPrinzipienorientiertheitderMaRisk.Diesgewährt deninstituteneinenausreichendenhandlungsspielraum,derinsbesondereden kleineninstituteneineangemesseneumsetzungermöglicht.derbundesregierungliegenzurzeitkeineerkenntnissevor,vondieserbewertungabzuweichen. 18.WelcheKonzentrationstendenzenbeiKreditinstitutenaufgrunddurch aufsichtsrechtliche Vorgaben entstehender Kosten gibt es? DerBundesregierungliegenhierzukeinekonkretenErkenntnissevor.Inder RegelsindunterschiedlichsteökonomischeGründefürdieZusammenlegung voninstitutenanzunehmen,wobeihiervoneinerkombinationmehrererfaktoren (operativekosten,wettbewerbsvorteile,abwendungvoninsolvenzen)ausgegangen werden kann. DiesichimRahmenderUmsetzungvonBaselIIIergebendenregulatorischen ÄnderungenwerdeninvielenPunktenerhöhteAnforderungenenthalten.Dies wirdfüreinevielzahlvonkreditinstitutenzuerhöhtenkosteninformvon Eigenkapital-, Liquiditätskosten sowie administrativem Aufwand führen. InwieweitsolcheKostenzuKonzentrationenführenwerden,istgegenwärtig nicht absehbar. 19.WelcheparlamentarischeKontrollehältdieBundesregierungbeieiner europäischenbankenaufsichtfürangemessen,dieaufgrundderentscheidungendeseuropäischenratesvom28.bis29.juni2012entstehensoll? AufderTagungdesEuropäischenRatesunddemGipfelderEuroraum-Staaten vom28./29.juni2012habendiestaats-undregierungschefsdereudieeuropäischekommissiongebeten,vorschlägefüreineneinheitlicheneuropäischen Aufsichtsmechanismusvorzulegen.DieKommissionhathierzuam12.September2012entsprechendeVorschlägevorgelegt,dieneueEZB-Befugnissefür eine europäische Bankenaufsicht vorsehen. AusSichtderBundesregierungistesfürdiedemokratischeLegitimationder europäischenbankenaufsichtbesonderswichtig,dassdiesegegenüberdemokratischlegitimiertengremienrechenschaftspflichtigist.nebeneinerregelmäßigenberichtspflichtistaucheinfragerechtvonabgeordnetenvorzusehen. DiegenaueAusgestaltunghängtvonderAusgestaltungderAufsichtsbefugnisse ab.
Drucksache 17/10931 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 20.WelcheparlamentarischeKontrollebestehtgegenüberderEuropean BankingAuthority (EBA),dieseitdem1.Januar2011dieeuropäische Bankenaufsicht wahrnimmt? DieEBAist,wiedieandereneuropäischenAufsichtsbehördenauch,gegenüber demeuropäischenparlamentrechenschaftspflichtig.diesistausdrücklichin Artikel3derVerordnung (EU)Nr.1093/2010desEuropäischenParlaments unddesratesvom24.november2010zurerrichtungeinereuropäischen Aufsichtsbehörde (EuropäischeBankenaufsichtsbehörde),zurÄnderungdes BeschlussesNr.716/2009/EGundzurAufhebungdesBeschlusses2009/78/EG derkommissiongeregelt (vgl.abl.l331vom15.12.2010,s.12).daneben enthältdieverordnungverschiedeneeinzelregelungenhinsichtlichderbefugnissedeseuropäischenparlamentszurkontrollederarbeitsowieorganisation dereba.dazugehörtunteranderem,dassdaseuropäischeparlamentderernennungdesvorsitzendenderebawidersprechenkann,denexekutivdirektor derebabestätigenmussunddenhaushaltderebaalsteildeshaushaltsplans der Europäischen Union beschließen muss. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333