Deutscher Bundestag Drucksache 17/4232 17. Wahlperiode 15. 12. 2010 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben A. Problem und Ziel DieAnordnungderEntnahmeeinerBlutprobegemäß 81aderStrafprozessordnungstehtnachderzeitigerRechtslagegrundsätzlichdemRichterzu.Die StaatsanwaltschaftundihreErmittlungspersonendürfendieMaßnahmenurbei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung anordnen. DiesereinfachgesetzlicheRichtervorbehaltistnichtspeziellaufdieEntnahme vonblutprobenzugeschnitten,sonderngiltgenerellfürdieanordnungzwangsweiserkörperlicheruntersuchungenbzw.eingriffe.beiblutprobenentnahmen zumzweckedesnachweisesvonalkohol,betäubungsmittelnodermedikamentenimblutentsprichtdieseregelungnichtdenerfordernisseneffektiverstrafverfolgung. DieSicherstellungeffektiverStrafverfolgungisteinwichtigerverfassungsrechtlicherGrundsatz.EineeffektiveStrafverfolgunginsbesonderevonalkoholisiertenoderunterBetäubungsmitteleinflussstehendenFahrzeugführern erforderteinemöglichstumgehendeentscheidungüberdieentnahmeeiner Blutprobe.VerzögerungenbeiderBlutentnahmevermindernwegendesschnellenAbbausderAlkohol-bzw.WirkstoffkonzentrationimBlutdieGenauigkeit derfeststellung.zeitlicheverzögerungenbeiderblutentnahmekönnenauch durchrückrechnungnichtkompensiertwerden,dennbeijederrückrechnung derblutalkoholkonzentrationaufdentatzeitpunktmusszugunstendesbeschuldigtenvonzwartheoretischvorkommenden,aberderrealitätregelmäßig nichtentsprechendenabbauwertenausgegangenwerden.mitdereinholung einerrichterlichenanordnungiststetseinegewissezeitlicheverzögerungverbunden,selbstwennderrichter wasbeiblutprobenentnahmenregelmäßig derfallist ohnevorlagederermittlungsaktenalleinaufgrundderihmtelefonischmitgeteilteninformationendespolizeibeamtenvorortunddesentsprechendenantragsderstaatsanwaltschaftentscheidet.diederzeitigerechtslage kannmithindazuführen,dasseineblutalkoholkonzentrationangenommen werdenmuss,diedenstraftätereinersanktionierungentzieht,odereinestraftatfolgenlosbleibt,weildieblutalkohol-oderwirkstoffkonzentrationzumtatzeitpunkt nicht mehr festgestellt werden kann. DieBeurteilungderFrage,wannunddurchwendieEntnahmeeinerBlutprobe unterdemgesichtspunktdergefahrimverzugangeordnetwerdendarf,istzudemmiterheblichenunsicherheitenverbunden.unterschiedlicheauslegungen desgesetzeshabenhierzuunschärfenundanwendungsschwierigkeitenge-
Drucksache 17/4232 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode führt,diezurfolgehabenkönnen,dassangesichtsderrechtsunsicherheiten von der erforderlichen Anordnung einer Blutprobenentnahme abgesehen wird. VonunterAlkohol-oderBetäubungsmitteleinflussstehendenFahrzeugführern gehenerheblichegefahrenfürdiesicherheitdesstraßenverkehrsundandere Verkehrsteilnehmeraus.DerEinflussvonberauschendenMittelninFormvon Alkohol,BetäubungsmittelnoderMedikamentenstelltimStraßenverkehreine derhauptursachenfürverkehrsunfällemitschwerenfolgendar.fahrtenunter Alkohol-,Betäubungsmittel-oderMedikamenteneinflussmüssendeshalbim InteressederVerkehrssicherheiteffektivgeahndetwerdenkönnen.Dasistnach derzeitigerrechtslageausdendargestelltengründennichtsichergewährleistet.durchdiederzeitigerechtslagewirddaszentraleanliegendesstrafverfahrens in rechtsstaatlich nicht gebotener Weise erschwert. B. Lösung DerStaatsanwaltschaftundihrenErmittlungspersonenwirdjeweilseineeigenständigegleichrangigeAnordnungskompetenzfürdieEntnahmevonBlutprobenzumZweckedesNachweisesvonAlkohol,BetäubungsmittelnoderMedikamenten im Blut eingeräumt. C. Alternativen Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Rechtszustandes. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand Keiner. E. Sonstige Kosten Keine.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4232
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4232 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben Vom Anlage1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Dem 81aAbsatz2derStrafprozessordnunginder FassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.I S.1074,1319),diezuletztdurch geändertwordenist, werden folgende Sätze angefügt: EinerrichterlichenAnordnungbedarfesnichtindenFällender 315aund315cbis316desStrafgesetzbuchs, wenneineblutprobenentnahmedemnachweisvonalkohol,betäubungsmittelnodermedikamentenimblutdienen soll. 98 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten In 46Absatz4desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiteninderFassungderBekanntmachungvom19.Februar 1987 (BGBl.IS.602),daszuletztdurch geändertworden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: 81aAbsatz2Satz2und3derStrafprozessordnunggilt beiverkehrsordnungswidrigkeitennachden 24aund24c des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. Artikel 3 Zitiergebot DieGrundrechtederkörperlichenUnversehrtheit (Artikel2Absatz2Satz1desGrundgesetzes)undderFreiheit derperson (Artikel2Absatz2Satz2desGrundgesetzes) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
Drucksache 17/4232 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil DieAnordnungderEntnahmeeinerBlutprobegemäß 81a derstrafprozessordnung (StPO)stehtnachderzeitigerRechtslagegrundsätzlichdemRichterzu;dieStaatsanwaltschaft undihreermittlungspersonendürfendiemaßnahmenurbei GefährdungdesUntersuchungserfolgesdurchVerzögerung anordnen. DiesesVerhältnisvonRegelundAusnahmeentsprichtbei derentnahmevonblutprobenzumzweckedesnachweises vonalkohol,betäubungsmittelnodermedikamentenim BlutnichtdenErfordernisseneffektiverStrafverfolgung,da mitdereinholungeinerrichterlichenentscheidungstets einegewissezeitlicheverzögerungeinhergeht.eineeffektivestrafverfolgunginsbesonderevonalkoholisiertenoder unterbetäubungsmitteleinflussstehendenfahrzeugführern erforderthingegeneinemöglichstumgehendeentscheidung überdieentnahmeeinerblutprobe.diefrage,wannund durchwennachderzeitigerrechtslagedieentnahmeeiner BlutprobeunterdemGesichtspunktderGefahrimVerzug angeordnetwerdendarf,wirdinderrechtsprechungund auchinderliteraturnichteinheitlichbeurteilt,waszuerheblichenunsicherheitenbeideralltäglichenrechtsanwendungführt.derentwurfsollfürblutprobenentnahmenzum ZweckedesNachweisesvonAlkohol,Betäubungsmitteln odermedikamentenimblutderstaatsanwaltschaftundihrenermittlungspersonenjeweilseineeigenständigegleichrangigeanordnungskompetenzeinräumenunddamitzugleich die bestehenden Rechtsunsicherheiten beseitigen. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung) DievorgeseheneErgänzungdes 81aAbsatz2StPOführt dazu,dassdieanordnungvonblutprobenentnahmenzum ZweckedesNachweisesvonAlkohol,Betäubungsmitteln odermedikamentenimblutnichtmehrdemrichtervorbehaltunterliegt,sondernderstaatsanwaltschaftundihrenermittlungspersonenjeweilseineeigenständigegleichrangige Anordnungskompetenzzusteht.DurchdenVerweisauf 98 Absatz2Satz2StPOsolldemBetroffenenzugleichausdrücklichdasRechteingeräumtwerden,einevonderStaatsanwaltschaftoderihrenErmittlungspersonenangeordnete Blutentnahme nachträglich richterlich überprüfen zu lassen. RechtsstaatlicheBedenkenbestehengegeneinesolcheRegelungnicht.EinRichtervorbehaltfürdieEntnahmevon BlutprobenwirdwederdurchdasGrundgesetzvorgeschrieben, noch ist er aus rechtsstaatlichen Gründen geboten. EinedemRichtervorbehalteneAnordnungskompetenzsoll einevorbeugendekontrolledurcheineunabhängigeund neutraleinstanzgewährleisten.seinerfunktionalsvorbeugendekontrollewirdderrichtervorbehaltbeiblutprobenentnahmenzumzweckedesnachweisesvonalkohol,betäubungsmittelnodermedikamentenimblutnichtgerecht. EineVorlagederErmittlungsaktenistindiesenFälleninallerRegelausZeitgründennichtmöglich,sodierichterliche AnordnungalleinaufgrundtelefonischmitgeteilterInformationenergeht.DerfürdieAnordnungzuständigeRichter hatinderregelwedereinenentscheidungs-nocheinenermessensspielraum.werdenihmbeispielsweiseimzusammenhangmiteinertrunkenheitsfahrttelefonischalkoholgeruch,ausfallerscheinungenoderfahrfehlergeschildert, istdieanordnungeinerblutentnahmeunumgänglich.der Richterwirdsichdabeiregelmäßigaufdietelefonischen Angaben des Polizeibeamten vor Ort verlassen müssen. NachalledembedeutetderRichtervorbehaltin 81aStPO beiblutentnahmenzumzweckedesnachweisesvonalkohol,betäubungsmittelnodermedikamentenimblutkein Mehr anrechtsstaatlichkeitfürdenbetroffenen.die (durcheinenarztvorgenommene)entnahmeeinerblutprobeistzudemeingeringfügigereingriff.mitderdurch dieeinholungeinerrichterlichenentscheidungverbundenenzeitlichenverzögerungkanngegebenenfallseinweitergehendergrundrechtseingriffverbundensein.dasinstitut desrichtervorbehaltswirddurchdiederzeitigerechtslage seines Sinngehalts entleert. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) DievorgeseheneErgänzungdes 46Absatz4Satz2des GesetzesüberOrdnungswidrigkeitenbewirkt,dassdieAnordnungvonBlutprobenentnahmenzumZweckedesNachweisesvonAlkohol,BetäubungsmittelnoderMedikamentenimBlutauchbeiVerkehrsordnungswidrigkeitennicht mehr dem Richtervorbehalt unterliegt. Zu Artikel 3 (Zitiergebot) MitderVorschriftwirddeminArtikel19Absatz1Satz2 desgrundgesetzesenthaltenenzitiergebotrechnunggetragen. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttreten.DerFestlegungeines späterenzeitpunktsfürdasinkrafttretenbedarfesnicht,da diegesetzesänderungenohnevorbereitungenpraktischumgesetzt werden können.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/4232 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes Bundesrates wie folgt Stellung: DieBundesregierungwirddenVorschlagdesBundesrates, denrichtervorbehaltfürdiestrafprozessualeanordnung einerblutentnahmeeinzuschränken,imweiterenverfahren unterbeachtungrechtstaatlicheranforderungenunddersicherstellung einer effektiven Strafverfolgung näher prüfen.
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