Deutscher Bundestag Drucksache 16/12237 16. Wahlperiode 12. 03. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Jens Ackermann, Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/11791 Sicherheit in Eisenbahntunneln Vorbemerkung der Fragesteller Vorfälle,wiedasICE-Unglück,dassichnachderEntgleisungdesICE885am 26.April2008imLandrückentunnelbeiFuldaereignete,gebenAnlass,die SicherheitinBahntunnelnkritischzuhinterfragenundsichmitdenFeststellungenderzuständigenAufsichtsbehördensowiedenErfahrungenausdem BauundBetriebvonSchnellfahrstreckentunnelnauseinanderzusetzen.Dies giltauchimhinblickaufaktuellebauvorhaben,wiez.b.denbaudeskatzenbergtunnelsaufdereisenbahnstreckekarlsruhe Basel,sowiedieInbetriebnahmefertiggestellterundPlanungenzumBauweitererlangerEisenbahntunnel (Alpen,Fehmarnbelt). Vorbemerkung der Bundesregierung BereitsimZusammenhangmitderInbetriebnahmederSchnellfahrstrecken Hannover WürzburgundMannheim StuttgarthattedieseinerzeitigeDeutsche BundesbahnimJahr1983voneinemunabhängigenGutachtereineRisikoanalyseund-bewertungfürdieTunnelabschnittedieserStreckendurchführen lassen.alsschwerpunktderbetrachtunghatsichdasrisikoeinesbrandesim Tunnelergeben,dahierinsbesonderedurchRauchentwicklungspezielleProbleme entstehen können. DieseUntersuchungenhabengezeigt,dassderhoheSicherheitsstandardder NeubaustreckenkaumnochAnsatzpunktefürPräventivmaßnahmenmittels technischereinrichtungenerkennenlässt.derschwerpunktdesvonderdeutschebahnag (DBAG)angewendetenSicherheitskonzeptsliegtdaherin Maßnahmen,dieeineMinimierungdesRisikos (ProduktausEintrittswahrscheinlichkeitundSchadensausmaß)bewirkensollen.DieStufendesSicherheitskonzepts sind: 1. Vermeidung des Ereigniseintritts (z. B. brandsicheres Material), 2.Minimierung des Ereignisausmaßes, 3.Selbstrettung, 4.Fremdrettung. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung vom 10. März 2009 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 16/12237 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieFestlegungvonSicherheitsmaßnahmenkannnichtjedesdenkbareRisiko ausschließen,vielmehristanzustreben,mitdenverfügbarenmittelnhäufigen und folgenreichen Ereignissen entgegenzutreten. ImJuli1997istdieRichtliniedesEisenbahn-Bundesamtes (EBA) AnforderungendesBrand-undKatastrophenschutzesandenBauundBetriebvon Eisenbahntunneln inkraftgetreten,dieunterbeteiligungvonfachleutenaus verschiedenenbundesländernundderarbeitsgemeinschaftderleiterderberufsfeuerwehreninderbundesrepublikdeutschlanderarbeitetwurde.diedort geregeltenbaulichen,betrieblichenundorganisatorischenmaßnahmenstellen notwendigevoraussetzungenfürdiebrandschutz-undunfallrettungsmaßnahmendernachlandesrechtzuständigendienstedar.dierichtliniewirdauf GrundgewonnenerErfahrungenweiterentwickelt.SiewirdimRahmender Planfeststellungsverfahren und der Bauaufsicht umgesetzt. ZurGewährleistungderraschenundwirkungsvollenHilfeleistungisteserforderlich,dassdieörtlichenFeuerwehrenunddieDBAGbeiUnfällen,StörungenundKatastrophenengzusammenarbeitenunddurchabgestimmteMaßnahmenumfassendHilfeleisten.EinediesbezüglicheVereinbarungderLändermit derdbagistimaugust1998durchdieinnenministerund-senatorender Länder und den Vorstand der DB AG unterzeichnet worden. Dort ist festgelegt, inwelchemumfangjeweilsdieörtlichenfeuerwehrenunddiedbagausrüstungen,sonstigemittelundpersonalbereitstellen.insbesondereistderbeitrag derdbagfürdiehilfeleistunginbesondersschwerzugänglichenanlagen nachmaßgabederabgestimmtensicherheitskonzeptefestgelegt.dieumsetzungerfordertfürjedentunnelspezifischemaßnahmeninabstimmungmit den örtlichen Brandschutzdienststellen. DiegenannteRichtliniedesEBAunddieVereinbarungderLändermitder DBAGergänzeneinander.VordiesemHintergrundsinddieSicherheits-und Rettungskonzepte für Eisenbahntunnel zu konzipieren. ImRahmenderECE (EconomicCommissionforEurope)derUNhatsicheine ExpertengruppemitdemThemaderSicherheitinEisenbahntunnelnbefasst. EineUmfrageinallenMitgliedstaatenüberMaßnahmenundVorschriftenzur Tunnelsicherheitwurdedurchgeführt.AußerdemwurdeeinDiskussionspapier desinternationaleneisenbahnverbandes (UnionInternationaledesCheminsde Fer,UIC)indieBeratungeneinbezogen.DieErgebnissesindindieTechnische SpezifikationInteroperabilität (TSI) SicherheitinEisenbahntunneln (Safetyin RailwayTunnels,SRT) vom20.dezember2007dereuropäischenkommission eingeflossen (Amtsblatt der EU L 64/1 vom 7. März 2008). DasThemawurdeam21.Januar2009auchimAusschussfürVerkehr,Bauund Stadtentwicklung behandelt. 1.WiebeabsichtigtdieBundesregierungaufdasICE-Unglückvom26.April 2008imLandrückentunnelbeiFuldasowiedieFeststellungendesRegierungspräsidiums Kassel im Bericht vom 5. November 2008 zu reagieren? DieUntersuchungistnochnichtabgeschlossen,danocheinGutachtenaussteht.BezüglichderKritikanderZusammenarbeitzwischenderDBAGund deneinsatzkräftenwirdaufzuständigkeitendeslandeshessenundderdb AG verwiesen. 2.LiegtzudemBerichtdesRegierungspräsidiumsKasselvom5.November 2008zwischenzeitlicheineStellungnahmederDeutschenBahnAGvor,
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12237 undwennja,mitwelcheminhalt,undwennnein,wannisthiermitzurechnen? DieDBAGhatmitgeteilt,dasssiemitdemLandineinenDialogeintreten wird,ummissverständnissehinsichtlichdesrettungskonzeptsauszuräumen und gerechtfertigte Kritikpunkte abzustellen. 3.WeristfürdieSicherheitinBahntunnelnverantwortlich,undwiesinddie ZuständigkeitenderBeteiligten,wieDeutscheBahnAG,örtlicheKatastrophenschutzeinrichtungen,Feuerwehr,Rettungsdiensteetc.,voneinander abgegrenzt? NachderAufgabenzuweisungdesGrundgesetzesfallendasRettungswesensowiederBrand-undKatastrophenschutzindiealleinigeZuständigkeitderBundesländer.DieDurchführungggf.erforderlicherHilfeleistungsmaßnahmen liegtimbereichdereisenbahnindeutschlandbeidenkraftlandesgesetzlicher RegelungzuständigenBehördenundOrganisationenmitSicherungsaufgaben (BOS),d.h.inersterLiniedenkommunalenFeuerwehrenunddenRettungsdiensten.DieEisenbahnensindnach 4Absatz1desAllgemeinenEisenbahngesetzes (AEG)verantwortlichfürdenordnungsgemäßenZustandderAnlagen undfahrzeugesowiediesicherebetriebsführung.siesindauchverpflichtet,an MaßnahmenderBrandbekämpfungundderTechnischenHilfeleistungmitzuwirken.DieDBAGbetreibtzurErfüllungdiesesgesetzlichenAuftragesein Notfallmanagement. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 4.SiehtdieBundesregierunginsoweitdieNotwendigkeit,dieZuständigkeiten neu zu ordnen, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung? DieBundesregierungsiehtkeinerleiVeranlassung,diesbezüglichdasGrundgesetz oder das AEG zu ändern. 5.WannwurdendieRichtlinienzumBauundBetriebvonBahntunneln, namentlichdieimjuli1997inkraftgetretenerichtliniedeseisenbahn- Bundesamtes (EBA) AnforderungendesBrand-undKatastrophenschutzes an den Bau und Betrieb von Eisenbahntunneln, zuletzt überarbeitet? DieRichtliniedesEBA AnforderungenandenBrand-undKatastrophenschutzbeimBauundBetriebvonEisenbahntunneln (Tunnel-Richtliniedes EBA)wurdezuletztzum1.Juli2008imZugedesInkrafttretensderTSISRT aktualisiert;dieaktualisiertefassungwurdeam8.september2008bauaufsichtlich eingeführt. 6.EntsprechendieRichtliniendemaktuellenStandderTechnikundSicherheitunterBerücksichtigungdermitdemBetriebvonSchnellfahrstreckentunnelngesammeltenErfahrungen,auchimHinblickaufdenKatastrophenschutz,undhierinsbesonderedieFeuerwehr-undRettungsdienstanforderungen? Ja. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
Drucksache 16/12237 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7.SindbeidenRichtliniendieneuenSicherheitsherausforderungen,wie Großunfälle,Anschläge,Flut-undUmweltkatastrophenetc.,ausreichend berücksichtigt? DieTunnel-RichtliniedesEBAunddieTSISRTdefinierendieaktuellenAnforderungenbezüglichdesBrand-undKatastrophenschutzesinEisenbahntunneln.DieDBAGhatinZusammenarbeitmitderVereinigungzurFörderung desdeutschenbrandschutzes (vfdb)zweistandardszenarienfürereignissein Tunnelnerarbeitet.DiesesolleneineGrundlagedarstellen,nachdersichFeuerwehrenaufmöglicheEreignisseimTunnelplanerischvorbereitenkönnen. DieseSzenarienbeschreibenjeeinenEisenbahnbetriebsunfallmitundeinen ohnebrandfolgeunabhängigdavon,wiedieseausgelöstwurden.imübrigen sindanschläge,flut-undumweltkatastrophenkeineereignisse,dieandere Abwehrmaßnahmen erfordern als bei anderen Verkehrsträgern. 8.InwelchemVerhältniszueinanderstehendieinFrage5genannteRichtliniedesEisenbahn-BundesamtesunddieTechnischeSpezifikationInteroperabilität (TSI) SicherheitinEisenbahntunneln vom20.dezember 2007 der Europäischen Kommission? FürneueEisenbahntunnelimtranseuropäischenEisenbahnnetz (TEN)mit einerlängeab1000mdefiniertdietsisrtdiegültigenanforderungen.die AnforderungenanTunnelmiteinerLängevonwenigerals1000maufTEN- StreckensowiefürTunneldesübrigenNetzessindinderTSISRTnichtgeregelt.AnforderungenhierfürwerdendaherdurchdasEBAalszuständige BehördefürdasnationaleRegelwerkfürdenBereichderEisenbahnendes Bundes festgelegt. Ja 9. Gewährleisten beide Regelwerke den gleichen Sicherheitsstandard? 10.AbwannsindDoppelröhrenfürEisenbahntunnelverbindlichvorgeschrieben? GemäßderTunnel-RichtliniedesEBAsindneueTunnelmiteinerLängevon mehrals1000malseingleisigeparalleleröhrenauszuführen,wenndas BetriebsprogrammeinenuneingeschränktenMischverkehrzwischenReiseundGüterzügenvorsieht.BeiNachweisgleicherSicherheitkannvondieser Vorgabe abgewichen werden. 11.InwieweitwerdendiesbezüglicheAnforderungenbereitsbeiderPlanung nichtnurfürdiebau-,sondernauchfürdiebetriebsphasedertunnelberücksichtigt? DieAnforderungengeltengrundsätzlichfürdiePlanung,denBauundden BetriebderTunnel.BeizweigleisigenTunnelnvonmehrals1000mLänge, dievorinkrafttretendertunnel-richtliniedesebageplantwurden,besteht ein Begegnungsverbot von Reise- und Güterzügen.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12237 12.GeltengleicheoderähnlicheAnforderungenauchfürregionaleVerkehrssysteme, wie etwa S-Bahnen? ImBereichderStadtschnellbahnen (S-Bahnen)derEisenbahnendesBundesist inderrichtlinie853derdbnetzagvorgeschrieben,dassdietunnel-richtliniedesebasinngemäßauchbeimbauneuers-bahn-tunnelzubeachtenist. AbweichendhiervonsindlediglichdieVorgabenzurFluchtweglänge,diein AnlehnungandieBau-undBetriebsordnungfürStraßenbahnen (BOStrab) maximal300mbetragendarfsowiezurfluchtwegbreite,das-bahn-tunnel über einen kleineren Querschnitt verfügen dürfen. 13.WelcheRichtlinienimHinblickaufUnfälle,RettungsdienstundKatastrophenschutz gelten für den Bau von Stuttgart 21? FürdiebautechnischeGestaltungdesProjektsStuttgart21sindnebendenGesetzenundVerordnungendieanerkanntenRegelnderTechniksowiediedurch dasebafestgelegtentechnischenbaubestimmungen (ELTB)zubeachten. DiesumfasstnichtnurVorschriftenfürEisenbahntunnel,sondernauchsolche fürunterirdischeverkehrsstationen.imübrigenwirdaufdievorbemerkungen verwiesen. 14.WosindinderBundesrepublikDeutschlandbesonderslangeBahntunnel (über4km)geplant,undwelchebesonderensicherheitsanforderungen gelten hier? NachMitteilungdesEBAundderDBAGsindTunnelmitLängevonmehrals 4 000 m derzeit bei folgenden Maßnahmen vorgesehen: Ausbau-/Neubaustrecke (ABS/NBS)Karlsruhe Offenburg Freiburg Basel: Rastatter Tunnel planfestgestellt, Katzenbergtunnel im Bau; NBS Stuttgart Wendlingen Ulm: Fildertunnel,Alpvorlandtunnel,Boßlertunnel,Steinbühltunnel,Albabstiegstunnel; ABSNürnberg Ebensfeld (VerkehrsprojektDeutscheEinheit VDE Nr.8.1): PegnitztunnelNürnberg (6,8km)imZugederGüterzugstreckeNürnberg Eltersdorf; NBS Ebensfeld Erfurt (VDE 8.1): Bleßbergtunnel (8,3km)undSilberbergtunnel (7,4km).BeideTunnelwerdenalszweigleisigeRöhrenbergmännischaufgefahren.DurcheinBegegnungsverbotzwischenICE-TriebzügenundGüterzügenimTunnelwirddie gleiche Sicherheit wie bei eingleisigen Tunnelröhren gewährleistet. NBS Erfurt Leipzig (VDE Nr. 8.2): Finnetunnel (6,9km)undBibratunnel (6,5km).BeideTunnelwerdenjeweilsalseingleisigeRöhrenaufgefahren,wobeiderFinnetunnelmitHilfe vonzweitunnelbohrmaschinenerstelltwird.diebauausführungberücksichtigt bereits die Sicherheitsstandards der TSI SRT. diebestehendenkaiser-wilhelm-tunnel (Rheinland-Pfalz)sowieSchlüchternerTunnel (Hessen),diejeweilseinezusätzlicheparalleleRöhreerhalten. HinsichtlichderSicherheitsanforderungenunterscheidetdieTunnel-Richtlinie desebanichtzwischentunnelnmitbiszuundmehrals4kmlänge.die Grenze zu sehr langen Tunneln liegt bei 20 km.
Drucksache 16/12237 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15.SinddieAnforderungenandenBrandschutzunterschiedlichausgeformt, jenachdemobtunnelnurfürdengüter-oderauchfürdenpersonenverkehr genutzt werden? DieRegelwerkezurBemessungweisenkeineunterschiedlichenBemessungsansätze für verschiedene Verkehrsarten auf. 16.SinddieSicherheitsanforderungenanlangeBahn-undlangeAutotunnel vergleichbar,undwennja,inwelcherhinsicht,undwennnein,warum nicht? DieSicherheitsanforderungenderStraßentunnelsindmitdenenvonEisenbahntunnelninkeinerWeisevergleichbar.Diesresultierteinerseitsausden BetriebssystemenderbeidenVerkehrsträger,dievollkommenunterschiedlich sind.diehohepräventivesicherheitdeseisenbahnsystemsinverbindungmit FahrenimRaumabstand,technischenSicherheitssystemensowieausgebildetemPersonalstehtdemStraßenverkehrgegenüber,dersichdurchMerkmale wiefahrenaufsichtohnetechnischesicherheitssystemeundfahrermitsubjektivenreaktionengegenüberstehen.diejährlichenunfallzahlenimstraßenverkehrbelegendiesimvergleichsehrdeutlich.hinzukommtandererseits, dassdiebrandgefahrbeieinemstraßenfahrzeugu.a.aufgrunddermitgeführtenbetriebsstoffesehrhochist.zudementsprechenstraßenfahrzeugeauch heutenochinallerregelnichtdenanforderungeneinerbrandschutznorm,wie sie für Schienenfahrzeuge in Form der DIN 5510 existiert. DieseTatsachenführendazu,dassbeiStraßentunnelndieMaßnahmender Selbst-undderFremdrettung,dieimEisenbahntunnelandritterundvierter Stelle erforderlich werden, an erster Stelle stehen. 17.WiegewährleistetdieDeutscheBahnAG,dassihrjederzeitbekanntist, wo sich Gefahrguttransporte auf der Schiene bewegen? DieDBNetzAGalsEisenbahninfrastrukturunternehmer (EIU)derDBAGbetreibtbundesweitsiebenNotfallleitstellenalszentraleMelde-undAlarmierungsstelle.ÜberdieNotfallleitstelle,dieeinendirektenKontaktzudenkommunalenLeitstellensowiedenNotrufabfragestellenhat,könnenauchInformationenzumGefahrgutangefragtwerden.Eisenbahnverkehrsunternehmer (EVU) sindzwargrundsätzlichnichtverpflichtet,diesedatenvorabdemeisenbahninfrastrukturunternehmerzurverfügungzustellen.allerdingshabendieeiugemäßunterabschnitt1.4.3.6der OrdnungfürdieinternationaleEisenbahnbeförderunggefährlicherGüter (RID) sicherzustellen,dasssiezujedemzeitpunkt währendderbeförderungeinenschnellenunduneingeschränktenzugriffzu mindestensfolgendeninformationenhaben:zusammensetzungdeszuges, UN-NummernderbefördertengefährlichenGüter,EinreihungderWagenim ZugundMassederLadung.DieseVerpflichtunggiltsowohlfürdeninnerstaatlichenalsauchdeninnergemeinschaftlichenunddengrenzüberschreitenden Verkehr.HierfürmussdasEVUmindestensübereinedurchgehendbesetzteLeitstelleundeinEDV-Systemverfügen,ausdemdieInformationenjederzeitabgerufenunddemEIUzurVerfügunggestelltwerdenkönnen. 18.WelcheSzenarienfürGefahrgutunfälleinBahntunnelngibtesimHinblick auf das Risiko von Rettungskräften und Bevölkerung? EreignisseimZusammenhangmitGefahrgutimBereichderEisenbahnunterscheidensichgrundsätzlichnichtvonsolchenaufderStraße.ImEinzelfallkön-
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12237 nenlediglichgrößeremengenbetroffensein.hinsichtlichderszenarien,die derplanungzugrundeliegen,wirdaufdieantwortzufrage7verwiesen.ein besonderesgefahrgutszenariowurdenichterstellt,dadieseszenariennicht eisenbahntypischsindunddeneinsatzkräftenimzusammenhangmitanderen Verkehrsträgern bekannt sind. 19.WiewirddieWarnungderBevölkerunginsolcheinemFallsichergestellt? SofernbeieinemGefahrgutunfallineinemEisenbahntunneleineWarnungder Bevölkerungerforderlichwerdensollte,istdiesAufgabederGefahrenabwehrbehörden auf kommunaler bzw. auf Kreisebene. 20.WelcheRettungszügegibtes,wosindsiestationiert,undwiesindsie ausgestattet? DieDBAGbetreibtfürEreignisseentlangderSchnellfahrstreckenHannover WürzburgundMannheim StuttgartsechsRettungszügeandenStandorten Hildesheim, Kassel, Fulda, Würzburg, Mannheim und Kornwestheim. Die Züge bestehen aus zweitriebfahrzeugenderbaureihe714amjeweiligenzugende.siesind ausgerüstetmitvideo-undwärmebildkamera,fern-undbreitenscheinwerfer,gelberrundumleuchteund800-mhz-tunnelfunk.dietriebfahrzeugesindwendezug-unddoppeltraktionsfähigundsomitvoneinemführerstand aus start- (Zentralstart) und bedienbar. zweigasdichtentransportwagen,diemiteigenenversorgungsaggregaten undeinerschleuseausgestattetsind.dermitgeführteatemluftvorratistfür einenrettungseinsatzvonvierbisfünfstundenbemessen.indentransportwagenbefindensichauchdieführerstände,vondenenauseinefahrtdes Zuges,z.B.ineinenverrauchtenTunnelmöglichistsowiedieEinsatzleitung mit der Kommunikationseinrichtung. einemgasdichtensanitätswagen,deru.a.überzweivolleingerichtetenotarztarbeitsplätzeverfügt.weiterhinsind18liegeplätzefürschwerverletzte undsitzmöglichkeitenfürleichtverletztevorhanden.derübergangzwischendentransportwagenunddensanitätswagenistebenfallsgasdicht.zur medizinischenerstversorgungwerden0,3m 3 Frischwassermitgeführt. (Der RettungszugFuldaverfügtüberzweiSanitätswagen,daeralsZweirichtungszug Nord und Süd eingesetzt werden kann.) einemgerätewagen,dermitfeuerwehrtechnischemgerät,mobilenstromerzeugern,krankentragen,leuchtmitteln,schienenfahrbarenrollpaletten u.a.ausgerüstetist.diefeuerwehrtechnischebeladungbestehtausderdin- BeladungeinesLöschgruppenfahrzeugs (LF16)undeinesRüstwagens (RW2). einemlöschmittelwagen,durchden20m 3 Wasserund1m 3 Löschschaum bereitgestelltwerden.dielöschmittelsindinwärmegedämmten,elektrisch beheizten Containern untergebracht. DerEinsatzderRettungszügewirdinneuenTunneln,diegemäßTSISRTbzw. Tunnel-RichtliniedesEBAerstelltwerden,nichtmehrvorgesehen,daalleEinrichtungenentwederbauseitigimTunneloderbeidenFremdrettungskräften (notfallmedizinische Ausrüstung) vorhanden sind.
Drucksache 16/12237 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 21. Welche Einsatzzeiten ergeben sich hieraus? JeRettungszugsindzweiTriebfahrzeugführerständigvorOrtinBereitschaft. DieZügesindbahnseitignachmaximalfünfMinutenabfahrbereit.Siewerden besetztmiteinsatzkräftenderfeuerwehrenundrettungsdiensteamstandort derzüge.beieinemereigniswerdengrundsätzlichdiedemereignisortbenachbartenrettungszügealarmiert,sodassstetszweizügeausrücken.daseinsatzkonzept sieht keine festen Einsatzzeiten vor. 22.WelcheVorgabenoderStandardsgibtes,umimKatastrophenfalldenBetriebvonFunk,Wasserversorgung,Löschwasser,Rauchabzugsowiedie Zufahrt von Rettungskräften zu gewährleisten? DieTSISRTunddieTunnel-RichtliniedesEBAdefinierenfürihrenjeweiligenGeltungsbereicheinzuhaltendeAnforderungen.DieTunnel-Richtlinieist aufderwebsitedesebaveröffentlicht: (http://www.eba.bund.de).aufdie Vorbemerkung wird verwiesen. 23. Gelten diese Standards und Vorgaben gleichermaßen in allen Tunnels? Die Standards und Vorgaben gelten für Tunnels mit mehr als 500 m Länge. 24.SindbeivorhandenenTunnelnNachrüstungenbeabsichtigt,z.B.derEinbauvonNotausstiegen,undwennnein,warumnicht,undwennja,welche Tunnel sind hiervon betroffen? DieDBAGhateinProgrammzurNachrüstungbestehenderTunnelvonmehrals 1000mLängeaufgestellt,beidemdieAnforderungenderTunnel-Richtliniedes EBAsoweitwietechnischmöglichberücksichtigtwerden,ohneindiebauliche SubstanzdesTragwerkseinzugreifen.DieerforderlichenMaßnahmenbetreffen 22TunneldesAltnetzes (ca.43kmgesamtlänge),39tunnelaufderschnellfahrstreckehannover Würzburg (ca.113kmgesamtlänge)und10tunnelauf derschnellfahrstreckemannheim Stuttgart (ca.30kmgesamtlänge).beiallen Tunnelnwerden woerforderlich Rettungsplätze,Zufahrten,Randwege, FluchtwegkennzeichnungundTunnelsicherheitsbeleuchtungnachgerüstet.Bei TunnelndesAltnetzessindzusätzlichMaßnahmenbeiFluchtwegen,Löschwasserversorgung,KennzeichnungderNothaltbremsüberbrückungsabschnitte, Stromversorgung,Rollpaletten,FunkausleuchtungfürRettungsdiensteund Oberleitungsspannungsprüfungvorgesehen.DernachträglicheBauvonNotausgängenwurdenichtvorgesehen,daderwirtschaftlicheAufwandhierzusehr hochwäre.zudemistfraglich,inwieweiteinesolchemaßnahmeindenteilweise weitüber100jahrealtenbauwerkenbaulichmachbarwäre. 25.WiebeurteiltdieBundesregierungdenRealisierungsstanddesvonder DeutschenBahnAGaufgestelltenProgrammszurNachrüstungbestehenderTunnelvonmehrals1000mLänge,wannistmiteinemAbschluss dermaßnahmenzurechnen,undergibtsichausaktuellenerkenntnissen undschadensereignissendienotwendigkeit,maßnahmenzeitlichvorzuziehen? Zum 30. November 2008 hat die Tunnelnachrüstung folgenden Stand erreicht: BezüglichderBautechnik,wiez.B.RettungsplätzeundZufahrtensind46Tunnelfertiggestellt,10TunnelbefindensichderzeitinderAusführung,während
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12237 dieplanrechtlicheverfahrenfür8tunnelnochbetriebenundfüreinentunnel vorbereitet werden. DieAusrüstungstechnikuntergliedertsichinTunnelsicherheitsbeleuchtung (TSB),Elektranten,BOS-FunkundOberleitungsspannungsprüfeinrichtung (OLSP)undbefindetsichderzeitin22TunnelninderAusführung.DerFertigstellungsgradderTSBinallenTunnelnbeträgtderzeitinsgesamt 62,72Prozent.Vonden22Tunnelnwurdenzudemin3TunnelndieElektranten installiertundin5tunnelnwurdediefunktiondesbos-funkssichergestellt. Ebenfalls5TunnelwerdenderzeitmitOLSPsowie1TunnelmitBOS-Funk ausgerüstet. HinsichtlichdesAbschlussterminsallerArbeitenkonntedieDBAGkein Datummitteilen.AngesichtsderwenigenSchadensereignissewirdkeineVeranlassung gesehen, Maßnahmen vorzuziehen. 26.WieundwannsollindenTunnelndieFunktiondesBOS-Digitalfunks sichergestellt werden? DieSicherstellungdesdigitalenBOS-FunksindenTunneln,diebereitsheute soausgerüstetsind,dassderanalogebos-funksichergestelltwird,istabhängigvondereinführungdesdigitalenbos-funksbeidenländernundderausrüstungderbehördenundorganisationenmitsicherungsaufgaben (BOS)mit denerforderlichenendgerätendurchdiedafürzuständigenöffentlichenstellen. FürdieTunnelanlagen,indenenRettungszügeeingesetztwerden,sind FrequenzenausdemBereichdesDigitalfunksBOSzurVerfügunggestelltworden.SobaldimBereichdesjeweiligenTunneleingangsdasBOS-DigitalfunknetzfürdenWirkbetriebeinsatzbereitist,istaucheineÜberleitungderTunnelversorgungindasBOS-Digitalfunknetzmöglichunddamitdierückwärtige EinbindungderEinsatzkräfte (inderregelörtlichefeuerwehren)zuihren Organisationen gewährleistet. 27.WannistmitdemInkrafttretenderRichtlinie AnforderungendesBrandundKatastrophenschutzesanPlanung,BauundBetriebvonBahnanlagen derfreienstrecke,diederzeitunterleitungdeseisenbahn-bundesamteserarbeitetwirdundvorkehrungenfürdiebereicheaußerhalbdertunnel definieren soll, zu rechnen? DerEntwurfderRichtlinieistweitfortgeschritten.AufgrundderKomplexität derzuklärendenfragestellungenistderzeitjedochnochkeineaussagezum Inkrafttreten der Richtlinie möglich.
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