Basiswissen Gesetzliche Schuldverhältnisse

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1 Basiswisse - Alpma-Schmidt Basiswisse Gesetzliche Schuldverhältisse Bearbeitet vo Vo Claudia Haack, Rechtsawälti ud Repetitori, ud Oliver Strauch, Rechtsawalt ud Repetitor

2 Eiführug 1. Teil 1. Teil: Eiführug Als Schuldverhältis wird eie Rechtsbeziehug zwische zwei oder mehrere Persoe bezeichet, durch die eie Perso (der Gläubiger) berechtigt ist, vo der adere Perso (dem Schulder) eie Leistug zu forder, vgl. 241 Abs. 1. Schuldverhältisse etstehe etweder durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes. Daebe köe sich auch aus bestimmte geschäftliche Kotakte sog. rechtsgeschäftsähliche Schuldverhältisse ergebe. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältisse etstehe gemäß 311 Abs. 1 grudsätzlich durch Vertrag (z.b. Kaufvertrag, 433 ff.) also aufgrud übereistimmeder Willeserkläruge (midestes) zweier Parteie, ausahmsweise durch eiseitiges Rechtsgeschäft (z.b. Auslobug, 657) also aufgrud lediglich eier Willeserklärug. Rechtsgeschäftsähliche Schuldverhältisse komme gemäß 311 Abs. 2 bereits durch die Aufahme vo Vertragsverhadluge, die Abahug eies Vertrags oder ähliche geschäftliche Kotakte zustade ud köe ach 311 Abs. 3 auch zu Dritte bestehe, mit dee der Vertrag gar icht geschlosse werde soll. Die rechtsgeschäftsähliche Schuldverhältisse sid a sich als gesetzliche Schuldverhältisse eizuorde, sie sid jedoch de rechtsgeschäftliche Schuldverhältisse weitgehed gleichgestellt. Gesetzliche Schuldverhältisse etstehe uabhägig vom Wille der Parteie aufgrud eier gesetzliche Aordug. Der wesetliche Uterschied zwische rechtsgeschäftliche ud gesetzliche Schuldverhältisse besteht dari, dass die Etstehug eies gesetzliche Schuldverhältisses icht vo eiem Wille abhägig ist, eie bestimmte Rechtsfolge herbeiführe zu wolle. Mit diesem Skript gebe wir Ihe eie Überblick über die wichtigste gesetzliche Schuldverhältisse: Geschäftsführug ohe Auftrag, 677 ff. Ugerechtfertigte Bereicherug, 812 ff. Uerlaubte Hadluge, 823 ff. Weitere gesetzliche Schuldverhältisse sid z.b.: EBV, 987 ff. Eibrigug vo Sache bei Gastwirte, 701 ff. Fud, 965 ff. 1

3 Check zum 3. ud 4. Abschitt (uberechtigte ud uechte GoA) Check 1. Wodurch zum 3. uterscheidet ud 4. Abschitt sich (uberechtigte 1. Das Uterscheidugsmerkmal ud uechte GoA) zwische der berechtigte ud der uberechtigte GoA ist das Iteresse die uberechtigte vo der berechtigte GoA? ud der Wille des Geschäftsherr bzgl. der Überahme der Geschäftsführug: Etspricht die Überahme der Geschäftsführug dem Iteresse ud dem Wille des Geschäftsherr, liegt eie berechtigte GoA vor; ach h.m. ist wege der gegeüber dem Wortlaut der Norm vorragige Privatautoomie des Geschäftsherr ebefalls eie berechtigte GoA gegebe, we die Überahme der Geschäftsführug zwar icht dem Iteresse des Geschäftsherr, jedoch seiem Wille etspricht. Etspricht die Überahme der Geschäftsführug icht dem Iteresse ud/oder icht dem Wille des Geschäftsherr, liegt eie uberechtigte GoA vor. 2. Wodurch uterscheidet sich die uechte vo der echte GoA? 3. Was uterscheidet de Umfag des Aspruchs aus 684 S. 1, 812 ff. vom Aufwedugsersatzaspruch aus 677, 683 S. 1, 670? 4. Was ist das Besodere a 678? 5. Stehe dem Geschäftsherr bei uberechtigter GoA auch die Asprüche aus 677, 681 sowie 280 Abs. 1 zu? 2. Das Uterscheidugsmerkmal zwische der echte ud der uechte GoA ist der Fremdgeschäftsführugswille Dieser liegt bei echter GoA vor ud fehlt bei der uechte GoA. 3. Gemäß 677, 683 S. 1, 670 werde bei berechtigter GoA die vom Geschäftsführer getätigte Aufweduge ersetzt, soweit er sie für erforderlich halte durfte. Demgegeüber wird bei der uberechtigte GoA gemäß 684 S. 1, 812 ff. lediglich die beim Geschäftsherr och vorhadee Bereicherug abgeschöpft. 4. Das Besodere a 678 ist, dass es sich um eie Haftug für Überahmeverschulde hadelt: der Geschäftsführer muss ur de Wille des Geschäftsherr bzgl. der Überahme des Geschäfts schuldhaft falsch eigeschätzt habe; ob ih bzgl. der Verletzugshadlug ei Verschulde trifft oder icht, ist uerheblich. 5. Nach eier Asicht stehe diese Asprüche dem Geschäftsherr bei uberechtigter GoA icht zu, da er ja gerade icht wolle, dass der Geschäftsführer überhaupt tätig wird. Nach a.a. stehe diese Asprüche dem Geschäftsherr auch bei uberechtigter GoA zu, da asoste der berechtigte Geschäftsführer mehr Pflichte habe als der uberechtigte. 25

4 4. Teil: Uerlaubte Hadluge Uerlaubte Hadluge Das Recht der uerlaubte Hadluge (auch Deliktsrecht geat) ist i erster Liie i de 823 ff. geregelt. Aber auch außerhalb des BGB sid zahlreiche Aspruchsgrudlage, die eie deliktische Haftug ethalte, zu fide z.b. 1 Abs. 1 ProdHaftG, 7, 18 StVG. Das Deliktsrecht regelt, uter welche Voraussetzuge jemad für eie Schade, de ei aderer erleidet, uabhägig vom Vorliege eier Vertragsbeziehug ersatzpflichtig ist. Das Deliktsrecht wird oft auch als das Spiegelbild zum Bereicherugsrecht bezeichet: Währed es bei de 812 ff. um die Abschöpfug vo ugerechtfertigte Bereicheruge geht, ist die zetrale Frage des Deliktsrechts der Ausgleich vo Schäde. 4. Teil Die Bezeichug des Rechts der uerlaubte Hadlug als Deliktsrecht leitet sich aus dem lateiische delictum (= Vergehe, Übertretug) ab. Vereifacht gesagt laute die Fragestelluge im Bereicherugsrecht: Was hat der Aspruchsgeger (ugerechtfertigt) zu viel? im Deliktsrecht: Um was hat der Aspruchsgeger die geschützte Rechtspositioe des Aspruchstellers (rechtswidrig) vermidert? Für de icht seltee Fall, dass der Aspruchsgeger de Aspruchsteller geschädigt ud sich gleichzeitig dadurch bereichert hat, komme sowohl Asprüche aus uerlaubter Hadlug als auch aus ugerechtfertigter Bereicherug i Betracht. Beispiel: A etwedet dem B desse Armbaduhr. B hat sowohl Asprüche aus 823 Abs. 1 als auch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 gege A, de B hat eie Schade erlitte (ihm fehlt seie Armbaduhr). Im Übrige ist A um die Uhr ugerechtfertigt bereichert. Das Beispiel macht deutlich, dass das Deliktsrecht dem B das gebe will, was er aufgrud der Hadlug des A zu weig hat, d.h. es geht um seie Schade. Das Bereicherugsrecht hat demgegeüber die Aufgabe, zu ehme, was A zu viel i seiem Vermöge hat. Das BGB geht bei der deliktische Haftug grudsätzlich vom Verschuldesprizip aus, d.h. der Schädiger haftet ur, we er de Schade rechtswidrig ud schuldhaft verursacht hat. Dieses Verschulde muss der Aspruchsteller dem Schädiger i der Regel achweise, es wird jedoch i bestimmte Fälle vermutet, sodass der Schädiger haftet, we er sich icht exkulpiert, also icht achweist, dass ih kei Verschulde trifft. 79

5 4. Teil Uerlaubte Hadluge I bestimmte Bereiche hat der Gesetzgeber ausahmsweise eie Gefährdugshaftug ageordet, bei der die Haftug ohe Rücksicht auf Rechtswidrigkeit ud Verschulde dara aküpft, dass sich eie zwar erlaubte, aber spezifische ud vom Schädiger beherrschte Gefahr verwirklicht hat (z.b. Tierhalterhaftug für Luxustiere gemäß 833 S. 1; Kfz-Halterhaftug ach 7 Abs. 1 StVG). 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 ud 826 sid die Grudtatbestäde des Deliktsrechts ud werde daher auch als kleie Geeralklausel bezeichet. Echte Aspruchskokurrez zwische vertragliche ud deliktische Asprüche Daraus ergibt sich folgede Eiteilug der deliktische Haftugsgrüde: Haftug für achgewiesees Verschulde: z.b. 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 Haftug für vermutetes Verschulde: z.b. 831, 832, 18 Abs. 1 StVG Gefährdugshaftug: z.b. 833 S. 1, 1 Abs. 1 ProdHaftG, 7 Abs. 1 StVG Das Deliktsrecht regelt lediglich, was vo jederma im Rechtsverkehr beachtet werde muss. Weitergehede Verpflichtuge köe sich aus eier schuldrechtliche Soderverbidug, isbesodere aus eiem Vertrag zwische dem Schädiger ud dem Geschädigte ergebe. I diesem Fall köe Asprüche aus uerlaubter Hadlug ud aus Vertragspflichtverletzug ebeeiader zum Zuge komme (echte Aspruchskokurrez). Beispiel: Ei Hadwerker, der i der Wohug des A die Wäde streiche soll, besudelt dabei die Möbel des A mit Farbe. Da uerlaubte Hadluge ei gesetzliches Schuldverhältis begrüde, sid sie im Klausuraufbau ach de vertragliche Asprüche zu erörter. Sivollerweise sid vor de deliktische Asprüche gegebeefalls Asprüche aus GoA sowie digliche Asprüche zu prüfe: Zum eie ka sich aus de Regel über die GoA ei Rechtfertigugsgrud ergebe, zum adere ka der Haftugsmaßstab gemäß 680 aalog modifiziert sei (vgl. obe 2. Teil, 2. Abschitt, B. II. 1. [S. 14]); ferer ka bei Vorliege eier Vidikatioslage gemäß 985, 986 die Awedug der deliktische Regel gesperrt sei, vgl. 993 Abs. 1 a.e. Im Folgede werde die wichtigste Haftugstatbestäde des Deliktsrechts äher erörtert. 80

6 Grudtatbestad des 823 Abs Abschitt 1. Abschitt: Grudtatbestad des 823 Abs. 1 Aufbauschema: 823 Abs. 1 I. Voraussetzuge (haftugsbegrüdeder Tatbestad) 1. Tatbestad a) Rechtsgut- oder Rechtsverletzug aa) Beate Rechte ud Rechtsgüter Lebe Körper, Gesudheit Freiheit Eigetum bb) Sostige Rechte b) Durch ei Verhalte, das dem Aspruchsgeger zuzureche ist aa) Verhalte: positives Tu oder Uterlasse, we Garatestellug bb) Äquivalez cc) Adäquaz dd) Schutzzweck der Norm 2. Rechtswidrigkeit 3. Verschulde a) Verschuldesfähigkeit, 827, 828 b) Verschuldesgrad: Vorsatz ud jede Art vo Fahrlässigkeit, 276 II. Rechtsfolge (haftugsausfülleder Tatbestad) Ersatz des durch die Rechts(gut)verletzug zurechebar verursachte Schades 1. Ermittlug des zurechebare Schades a) Schadesermittlug b) Kausalität ud Zurechug aa) Äquivalez bb) Adäquaz cc) Schutzzweck der Norm 2. Schadesausgleich gemäß 249 ff. 3. Mitverschulde des Geschädigte,

7 4. Teil Uerlaubte Hadluge Die Haftug ach 823 Abs. 1 setzt voraus, dass der Aspruchsgeger rechtswidrig ud schuldhaft die geate Rechtsgüter (Lebe, Körper, Gesudheit, Freiheit), das Eigetum oder sostige absolute Rechte eies adere verletzt hat ud dass diesem adere daraus ei Schade etstade ist. Wichtig: Reie Vermögesverletzuge werde durch 823 Abs. 1 icht geschützt. Vielfach wird auch missverstädlich formuliert, 823 Abs. 1 ersetze keie Vermögesschäde. Richtig ist, dass 823 Abs. 1 ur solche Vermögesschäde ersetzt, die auf eier Verletzug der i dieser Vorschrift geate absolut geschützte Rechte oder Rechtsgüter beruhe. Beispiel: Kaufma K wirbt dem Mitbewerber M eie Kude ab, wodurch M Gewi etgeht, sodass er eie Schade a seiem Vermöge erleidet. M steht kei Ersatzaspruch aus 823 Abs. 1 zu, weil K lediglich das Vermöge des M beeiträchtigt hat, also kei absolut geschütztes Recht oder Rechtsgut i.s.v. 823 Abs. 1 verletzt hat (evetuell kommt, je ach de Umstäde der Abwerbug, 823 Abs. 2 i.v.m. dem UWG zum Zuge). Bei der Prüfug eies Aspruchs aus 823 Abs. 1 muss sorgfältig zwische de Voraussetzuge (haftugsbegrüdeder Tatbestad) ud der Rechtsfolge (haftugsausfülleder Tatbestad) getret werde. Der haftugsbegrüdede Tatbestad ist seierseits dreistufig gegliedert i Tatbestad, Rechtswidrigkeit ud Schuld. Der Tatbestad des 823 Abs. 1 erfordert eie Rechts- (gut)verletzug durch ei Verhalte, das dem Aspruchsgeger zuzureche ist. A. Rechts(gut)verletzug 823 Abs. 1 schützt die Rechtspositioe Lebe, Körper, Gesudheit, Freiheit sowie das Eigetum ud sostige Rechte. Beachte: 844, 845 sid keie eigestädige Aspruchsgrudlage, da sie bereits eie Ersatzpflichtige voraussetze. Daher müsse diese Norme im Obersatz eier Klausur immer mit eier deliktische Aspruchsgrudlage kombiiert werde. I. Lebe Eie Verletzug des Lebes liegt im Fall der Tötug eies adere Mesche vor. 844, 845 regel, dass bestimmte, durch die Tötug mittelbar geschädigte Persoe uter gewisse Voraussetzuge Ersatz der Beerdigugskoste, etgagee Uterhalt sowie etgagee Diestleistug verlage köe. Nach der Neuregelug des 844 Abs. 3, die am i Kraft getrete ist, köe Agehörige darüber hiaus bei Ufälle mit Todesfolge, die sich ach dem Ikrafttrete der Regelug ereiget habe, Schadesersatz i Geld wege ihres immaterielle Schades verlage. 82

8 Grudtatbestad des 823 Abs Abschitt Beispiel: M hat de G am bei eiem Fahrradufall aus Fahrlässigkeit tödlich verletzt. G hiterlässt die miderjährige Kider A ud B. M hat de G durch sei Verhalte Afahre mit dem Fahrrad rechtswidrig ud schuldhaft getötet ud verwirklicht somit de haftugsbegrüdede Tatbestad des 823 Abs. 1. De Kider A ud B stad zu Lebzeite ihres Vaters G ei Uterhaltsaspruch gege diese aus 1601 zu, der ihe durch die Tötug des G etzoge wurde. A ud B steht daher gege M ei Aspruch auf Ersatz dieses etgagee Uterhalts aus 844 Abs. 2 i.v.m. 823 Abs. 1 zu. Ferer habe A ud B eie Aspruch auf agemessee Etschädigug i Geld gemäß 823 Abs. 1 i.v.m. 844 Abs. 3. II. Körper- ud Gesudheitsverletzug Eie Körperverletzug ist jeder äußere Eigriff i die körperliche Uversehrtheit. Eie Gesudheitsverletzug liegt vor, we die iere Lebesvorgäge gestört sid. Klassische Klausurprobleme ergebe sich bei folgede Fragestelluge: Stellt der ärztliche Heileigriff eie Körperverletzug dar? Die Übergäge zwische Körper- ud Gesudheitsverletzug sid fließed, was aber für die rechtliche Behadlug ach 823 Abs. 1 vo geriger praktischer Bedeutug ist. Auch der ach de Regel der ärztliche Kust ud mit Erfolg durchgeführte ärztliche Heileigriff ist eie tatbestadsmäßige Körperverletzug. Allerdigs etfällt die Rechtswidrigkeit, we der Eigriff vo eier wirksam erteilte Eiwilligug abgedeckt ist. Ist die Zerstörug oder Beschädigug abgetreter Körperbestadteile eie Körperverletzug? Fraglich ist, ob die Körperbestadteile ach ihrer Abtreug vom Körper och zu diesem gehöre oder ob der Betroffee da Sacheigetum a de abgetrete Körperteile erlagt hat. Die Rspr. differeziert i ihrer Beurteilug: Soll die Abtreug vom Körper dauerhaft sei z.b. bei eier Nierespede, da gehört der abgetrete Körperteil icht mehr zum Körper, soder der Betroffee erlagt a dem Körperteil Sacheigetum. Folglich liegt im Fall der Verichtug oder Beschädigug ur eie Eigetumsverletzug ud keie Körperverletzug vor. Soll die Abtreug ur vorübergehed erfolge der abgetrete Körperbestadteil also später dem eigee Körper wieder zugeführt werde, z.b. bei eier Eigeblutspede, so bleibt der abgetrete Teil auch währed der Treug Be- 83

9 4. Teil Uerlaubte Hadluge stadteil des Körpers, sodass eie Zerstörug oder Beschädigug eie Körperverletzug darstellt. Wichtig ist die Ketis dieser Differezierug für mögliche Schmerzesgeldasprüche des Betroffee, da 253 Abs. 2 eie Körper- oder Gesudheitsverletzug voraussetzt. Ist die Schädigug der Leibesfrucht eie Körperverletzug? Die Eischräkug ist otwedig, damit die deliktische Haftug i diesem Bereich icht ausufert. Gemäß 1 begit die Rechtsfähigkeit eies Mesche mit der Volledug der Geburt, sodass die Schädigug der Leibesfrucht magels Rechtsfähigkeit des Nasciturus keie Körper- oder Gesudheitsverletzug darstellt. Für eie Körper- bzw. Gesudheitsverletzug i.s.v. 823 Abs. 1 ist es jedoch ausreiched, dass sich die schädigede Hadlug a eiem rechtsfähige Mesche auswirkt. Ifolgedesse wird die Schädigug der Leibesfrucht mit Volledug der Geburt zu eier tatbestadsmäßige Körper- ud Gesudheitsverletzug des lebed geboree Kides, we das Kid durch die Körperverletzugshadlug mit eier Behiderug gebore wird. Sid psychische Beeiträchtiguge Gesudheitsverletzuge? Eie psychische Beeiträchtigug stellt eie Gesudheitsverletzug dar, we die Beeiträchtigug eie echte (pathologische) Krakheitswert hat es also zu mediziisch diagostizierbare Folgewirkuge kommt. III. Freiheit Mit Freiheitsverletzug i.s.v. 823 Abs. 1 ist icht jede, die freie Willesbetätigug ausschließede Eiwirkug gemeit. Erforderlich ist vielmehr die Etziehug der körperliche Bewegugsfreiheit oder die Nötigug zu eier Hadlug durch Drohug, Zwag oder Täuschug. Beispiel: Eisperre eier Perso IV. Eigetum Eie Eigetumsverletzug liegt vor, we i die Befugisse des Eigetümers, mit der Sache grudsätzlich ach Beliebe zu verfahre (Nutzugsrecht, vgl. 903) ud adere vo jeder Eiwirkug auszuschließe (Abwehrrecht, vgl. 903), eigegriffe wird. 84

10 Grudtatbestad des 823 Abs Abschitt Ma uterscheidet 5 Fallgruppe: Substazverletzug Sachetzug Gebrauchsbeeiträchtigug rechtliche Beeiträchtigug Immissioe 1. Substazverletzug a) Vorher itakte Sache Eie Eigetumsverletzug i Form der Substazverletzug ist gegebe, we eie vorher itakte Sache beschädigt oder zerstört wird. Beispiel: Beim Fußballspiele schießt M de Ball durch die Wohzimmerscheibe des E, die i taused Stücke zersprigt. b) Magelbehaftete Sache Problematisch ist das Vorliege eier Eigetumsverletzug, we z.b. der Käufer eier Sache ifolge eies Magels der Sache eie Nachteil erleidet. Hierbei ist ach h.m. wie folgt zu uterscheide: aa) Ursprüglicher Magel Soweit es ur um de bei Eigetumserwerb bereits vorhadee Magel geht, scheidet 823 Abs. 1 scho begrifflich aus, da der Käufer zu keiem Zeitpukt magelfreies, also ubeschädigtes Eigetum hatte. Beispiel: K erwirbt eie Vase, die eie Sprug hat. K ka keie Schadesersatz ach 823 Abs. 1 verlage, da der vo vorherei vorhadee Sprug i der Vase keie Eigetumsverletzug ist. Die Rechte des K beurteile sich ausschließlich ach de 434 ff. bb) Weiterfresseder Magel Fraglich ist, ob bei Lieferug eier magelhafte Sache, dere Magelhaftigkeit zuächst auf eie Teilbereich beschräkt ist ud bei der sich der ursprügliche Magel da auf weitere Teile Problem des sog. Weiterfressermagels 85

11 4. Teil Uerlaubte Hadluge der Sache ausdeht ( weiterfresseder Magel ), eie Eigetumsverletzug gegebe ist. Beispiel: Werkstattbesitzer P bestellt bei der Firma SF eie Ölreiigugsalage. Die Reiigug ud Etfettug geschieht mittels Erhitzes ud Verdampfes eier reiigede Flüssigkeit. Das Aufheize der Flüssigkeit erfolgt über Heizdrähte, die i der Flüssigkeit liege ud immer vo dieser bedeckt sei müsse. Dies soll durch eie sog. Schwimmschalter gewährleistet werde, der auf der Flüssigkeit schwimmt ud de Strom für die Heizdrähte abstellt, we die Flüssigkeit uter eie bestimmte Pegel absikt. Nach eiiger Zeit des Gebrauchs versagte ei defekter Schwimmschalter. Ifolgedesse kommt es zu eiem Brad, bei dem die gesamte Alage zerstört wird. Liegt eie Eigetumsverletzug vor? Allei die Lieferug eier magelhafte Sache Ölreiigugsalage mit defektem Schwimmschalter ist keie Verletzug des Eigetums, da der Käufer P vo Begi a ur das Eigetum a dieser magelhafte Sache erworbe hat. We die Sache allerdigs zuächst ur teilweise defekt war im obige Beispiel ur bzgl. des Schwimmschalters ud dieser ursprügliche Magel sich später auf die gesamte Sache übrige Alage ausdeht, köte doch eie Eigetumsverletzug gegebe sei. Die h.m. ud Rspr. löst die Problematik des weiterfressede Magels durch eie Abgrezug der Schutzbereiche des vertragliche Gewährleistugsrechts (= Schutz des Äquivaleziteresses, d.h. die auf de Erwerb eier magelfreie Sache gerichtete Vertragserwartug) ud des Deliktsrechts (= Schutz des Itegritätsiteresses, d.h. Schutz des Eigetümers vor Zerstörug, Beschädigug, etc. seier Sache) über das Kriterium der Stoffgleichheit: Besteht zwische dem ursprügliche Magel ud dem später eigetretee Schade Stoffgleichheit, ist ur das Äquivaleziteresse beeiträchtigt, sodass eie Eigetumsverletzug ausscheidet, besteht keie Stoffgleichheit, so ist über das Äquivaleziteresse hiaus auch das Itegritätsiteresse verletzt, sodass eie Eigetumsverletzug vorliegt. Stoffgleichheit liegt vor, Beachte: Die Problematik des weiterfressede Magels ist ei Klausurklassiker. Daher müsse Sie sich die Abgrezug über die Stoffgleichheit ud dere Fallgruppe ubedigt eipräge we die Sache aufgrud des ursprügliche Magels vo vorherei icht oder ur sehr eigeschräkt verwedbar ist oder we der Magel techisch icht behebbar ist oder we der Magel icht wirtschaftlich vertretbar zu behebe ist. Bezoge auf das obige Beispiel bedeutet die Awedug dieser Grudsätze, dass eie Eigetumsverletzug gegebe ist: Die Ölrei- 86

12 Produkt- ud Produzetehaftug 6. Abschitt gelagt. Dabei gilt im Hiblick auf de Umfag der Fabrikatiospflicht: Je größer die Gefahr, desto höher sid die Aforderuge a die Absicherug der Gefahrequelle. Beispiel für eie Fabrikatiosfehler: Ei Hüherimpfstoff wird beim Abfüllvorgag verureiigt. Beachte: Ei Fabrikatiosfehler betrifft i der Regel eizele Exemplare eier Serie, z.b. wege Fehlverhaltes eies Arbeitehmers, oder auch mehrere Stücke der Produktio, z.b. bei Fehlfuktio eier Maschie über mehrere Stude. Istruktiospflicht: Der Hersteller muss de Verbraucher über die fachgerechte Verwedug des Produkts ausreiched iformiere ud ih auf mögliche Gefahre hiweise. Dabei muss der Hersteller de Verbraucher auch auf Gefahre hiweise, die bei eiem aheliegede Fehlgebrauch des Produkts etstehe; allerdigs muss der Hersteller icht vor Gefahre ware, die allgemei bekat sid. Beispiel für eie Istruktiosfehler: Der Hersteller gezuckerte Kidertees weist die Verbraucher icht darauf hi, dass Daueruckel der Kider mit diesem Geträk Karies verursache ka. Beachte: Gelagt das Produkt ach de berechtigte Erwartuge des Herstellers ur i die Häde vo Persoe, die mit de Gefahre vertraut sid, besteht keie Istruktiospflicht. Produktbeobachtugspflicht: Der Hersteller muss auch ach Auslieferug der Ware sei Produkt beobachte ud eischreite, we sich Mägel oder Risike zeige. Dabei trifft ih je ach Größe der Gefahr uter Umstäde sogar eie Rückholpflicht. Beispiel für eie Produktbeobachtugsfehler: Der Hersteller vo Pflegebette wart de Rechtsverkehr icht, obwohl mittlerweile erkat wurde, dass die Gefahr besteht, dass die Beutzer dieser Bette sich bei dem Gebrauch erheblich verletze köe. II. Modifizierug der allgemeie Beweislastregel Grudsätzlich gilt für die Verteilug der Beweislast die allgemeie Regel, dass jeder die Darlegugs- ud Beweislast dafür trägt, dass der Tatbestad der für ih güstige Rechtsorm erfüllt ist. D.h. der Aspruchsteller trägt die Beweislast für die aspruchsbegrüdede Tatsache (Ebee: Aspruch etstade ) ud der Aspruchsgeger für die Utergagsgrüde ud Eirede (Ebee: Aspruch utergegage bzw. Aspruch durchsetzbar ). Folg- Teilweise bestimmt das Gesetz die Beweislast: 280 Abs. 1 S a 22 AGG 129

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