DBU Naturerbe GmbH. Rechtsanwalt Josef Feldmann Prokurist der DBU Naturerbe GmbH
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- Lukas Kuntz
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1 DBU Naturerbe GmbH Rechtsanwalt Josef Feldmann Prokurist der DBU Naturerbe GmbH 1
2 Instrumente zur Flächensicherung im Naturschutz 2
3 Naturschutz t durch - Flächenentwicklung - Umweltbildung/- beratung im Bereich der Grundstückseigentümer/- bewirtschafter Einwirkungsmöglichkeiten auf die Flächen - öff.-rechtl. Bereich/Einwirkungen im Rahmen des Art. 14 GG (Schutzgebietsausweisungen) 3
4 - privatrechtlicher Bereich Vertragsrecht des BGB gibt freie Gestaltungsmöglichkeit der Verträge - Grundsatz der Vertragsfreiheit - kein Typenzwang Schuldrechtliche Verträge wirken nur zwischen den jeweiligen Parteien und damit nicht absolut. 4
5 Im Sachenrecht des BGB keine freie Gestaltung der Inhalte der Verträge, die Wirkung wird aber gegenüber jedermann entfaltet. Nach dem Grundsatz des Numerus clausus der Sachenrechte ist im BGB eine geschlossene Anzahl dinglicher Rechte vorgesehen. Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann und werden auch als absolute Rechte bezeichnet. 5
6 Der Inhaber des Rechts kann das Recht bei Beeinträchtigung gegenüber Dritten durchsetzen: Herausgabe gem. 985 BGB Unterlassung gem BGB Schadensersatz gem. 823 BGB Eingriffskondiktion gem. 812 BGB 6
7 Der Eigentümer kann mit der Fläche nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, wenn nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (Art. 14, 903 BGB). Im Regelfall auch teuerste Form zur Sicherung wegen der Folgekosten: - Grunderwerbsteuer - Grundsteuer - Beiträge z. B. WaBo, BG, etc. 7
8 Es muss an den Flächen nicht das Eigentum erworben werden, um langfristig Flächenentwicklung zu betreiben. 8
9 Einzelne Herrschaftsbefugnisse übertragbar. Man spricht von beschränkten dinglichen Rechten Grunddienstbarkeit ( 1018 BGB) Nießbrauch ( 1030 BGB) Beschränkt pers. Dienstbarkeit ( 1090 BGB) Reallast ( 1105 BGB) Grundpfandrechte ( 1113, 1191, 1199 BGB) (Pfandrecht [ 1204, 1273 BGB] - hier nicht behandelt, da nur an bewegl. Sachen, Rechten Dingliche Wohnungsrechte [ 1093 BGB]) 9
10 Sicherung der dinglichen Rechte durch Belastung des Eigentums im Grundbuch - Bestandverzeichnis - Abtlg. I: weist Eigentümer aus - Abtlg. II: Lasten und Beschränkungen mit Ausnahme der Grundpfandrechte - Abtlg. III: Grundpfandrechte 10
11 Vorteile dinglicher Sicherheiten an Immobilien Generell hohe h Sicherungsfunktion Gläubiger: 1. Vergleichsweise i geringe Wertveränderungen 2. Transparenz des Grundbuchs 3. Minderung des Insolvenzrisikos, da gem. 10 Nr. 4 und 5 ZVG eine dinglich gesicherte Forderung Vorrang vor nicht gesicherten Forderungen hat Schuldner: Der Schuldner bleibt Eigentümer der Immobilie 11
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14 I. Die Grundschuld Grundschuld ist die Belastung eines Grund- stücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. - wenige Regelungen, aber hohe Praxisrelevanz - im Gegensatz zur Hypothek nicht an den Bestand einer Forderung gebunden - gem BGB Vorschriften über die Hypothek anwendbar, sofern nicht Akzessorietät vorausgesetzt 14
15 Inhalt und Begünstigter der Grundschuld - Die Grundschuld berechtigt den Inhaber, den eigetragenen Betrag durch Verwertung des Grundstücks zu realisieren. - Keine persönliche Haftung des Eigentümers. - Schuldrechtlich: Bindung an Forderung möglich. - Grundschuld kann sowohl zu Gunsten eines anderen als auch zu Gunsten des Eigentümers bestellt werden (Eigentümergrundschuld, g z. B. zur der Wahrung der Rangstelle im Grundbuch). 15
16 Buch- oder Briefgrundschuld? Grundschuld ist grundsätzlich eine Briefgrundschuld, es sei denn der Briefausschluss ist eingetragen ( 1192, 1116 BGB). Buchgrundschuld bedarf zur Abtretung der Eintragung ins Grundbuch. 16
17 Wie kann der Eigentümer die Verwertung abwenden? Einwendungen (greifen Grundschuld im Bestand an): - rechtshindernd (ex-tunc), z. B. Anfechtung - rechtsvernichtend (ex-nunc), z. B. Übergang der Grundschuld auf den Eigentümer durch Zahlung Einreden (Bestand nicht angreifend): - z. B. Arglisteinrede ( 853 BGB), da durch Betrug erlangt 17
18 II. Die Hypothek Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist ( 1113 I BGB) Geringere praktische Bedeutung Nachteil: Unbeständiger als Grundschuld, da vom Bestand der Forderung abhängig Bei Untergang der Forderung verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld 18
19 Hypothek kraft Gesetz Praktische Anwendung insbesondere noch gegeben, wenn gesetzlich eine Hypothek vorgesehen ist: Zum Beispiel: Sicherungshypothek h h des Bauunternehmers gem. 648 BGB Im Bereich der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück (Zwangs- und Sicherungshypothek gem. 866, 867 ZPO 19
20 III. Die Rentenschuld Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist Unterfall der Grundschuld Kein fester Betrag, sondern auf wiederkehrende Geldleistung aus dem Grundstück gerichtet Grundsätzlich auf unbestimmte Dauer, jedoch im Gegensatz zur Grundschuld auch bedingt oder befristet vereinbar 20
21 Ablösung der Rentenschuld Gem Abs. 2 BGB muss zwingend ein Ablösungsbetrag vereinbart e und im Grundbuch eingetragen werden. Die Höhe ist von der wiederkehrenden Leistung unabhängig. Die regelmäßigen Zahlungen werden nicht auf den Ablösungsbetrag angerechnet. 21
22 IV. Die Reallast ( 1105 ff BGB) Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden. Entstehung durch Einigung zwischen Eigentümer und Berechtigten und Eintragung ins Grundbuch 22
23 Wie die Rentenschuld auch auf wiederkehrende Leistung gerichtet Jedoch nicht zwingend auf Geldzahlung; deshalb auch höhere Praxisrelevanz Bestellung für eine bestimmte Person - subjektiv-persönliches Recht Bestellung für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstück - subjektiv dingliches Recht 23
24 Auch persönliche Haftung des Eigentümers des belasteten Grundstücks, sofern dieses nicht ausgeschlossen ist. Reallast gibt kein aktives Nutzungsrecht am Grundstück. Im Gegensatz zur Dienstbarkeit verlangt Reallast positive Leistungen des belasteten Eigentümers. 24
25 Häufige Anwendung: Altenteilsrecht (Sach- und Dienstleistungen - daher Mischung aus Reallast und beschränkt pers. Dienstbarkeit.) Beispiele: Leistungen aller Art, Geld, Lieferung von Naturalien, Vornahme von Handlungen, Gewährung eines Altenteils, Instandhaltungs- pflichten; Pflege 25
26 Ablösung Es muss keine Ablösesumme in das Grundbuch eingetragen werden. Ablösung gegen Geldentschädigung im jeweiligen Landesgesetz geregelt. Die Reallast erlischt zudem gem. 92 ZVG mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren. 26
27 V. Dienstbarkeiten i 1. Grunddienstbarkeiten ( 1018 BGB) 2. Nießbrauch ( 1030 BGB) 3. Beschränkt persönliche Dienstbarkeit ( 1090 BGB) 27
28 Grunddienstbarkeit ( 1018 BGB) Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt. 28
29 Erlaubnis bestimmter Nutzungen, Unterlassen bestimmter Handlungen, Ausschluss bestimmter Eigentümer- befugnisse. Dienendes Grundstück wird im Grundbuch zu Gunsten des herrschenden belastet. Beim dienenden Grundstück wird das Recht vermerkt. Beim herrschenden Grundstück kann im Bestandsverzeichnis ein Herrschervermerk aufgenommen werden. 29
30 Praktische Relevanz Hoch: Nachbarrecht: Wege- und Überfahrtrechte Energieversorgung: Überlandleitungen Unterlassungspflichten für Bebauung oder bestimmte Nutzungen (vielfältig) Ausschluss von Abwehransprüchen aus 1004, 906 BGB etc. (z. B. Industrieunternehmen kauft Nachbar das Recht ab, die Unterlassung von Immissionen einzufordern) 30
31 V. Der Nießbrauch ( 1030 ff BGB) Belastung einer Sache in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen aus der Sache zu ziehen. Beschränkung durch den Ausschluss einzelner Nutzungen möglich. Weitestgehendes dingliches Nutzungsrecht. 31
32 Beispiele: - Tier- und Bodenprodukte wie Eier, Milch, Kälber, Obst, Pflanzen, Bäume - aber auch: Gebrauchsvorteile, z. B. bei Jagdrecht das Recht auf die Jagdbeute, Bodenabbaurechte; Miete, Pacht 32
33 Nießbrauch als höchst persönliches Recht unter natürlichen Personen nicht übertragbar b und nicht vererblich. aber Übertragung g zwischen juristischen Personen nur unter den engen Voraussetzungen gemäß 1059a-e BGB) Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden. Nießbrauchrecht ht erlischt es mit dem Tode des Berechtigten. 33
34 Hauptanwendungsfälle: steuerliche Vorteile - Verlagerung von Einkünften in der Familie - Umgehung g der Erbschaftssteuer durch Schenkung mit Nießbrauch für Schenker Dingliche Sicherung des Nießbrauchrechtes sollte zur Wahrung der Rangstelle im Falle der Zwangsversteigerung erfolgen. 34
35 Beschränkte persönliche Dienst- barkeit ( 1090 BGB) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit i bilden kann. 35
36 Der Unterschied zwischen der Grunddienstbarkeit und einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit liegt in der Person und nicht im Inhalt der Rechte. Berechtigter der Grunddienstbarkeit ist der Eigentümer eines anderen Grundstücks. Berechtigter t einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist eine bestimmte Person unabhängig von deren Grundeigentum. 36
37 Die Grunddienstbarkeit wird daher beim Grundstücksverkauf k mit erworben. Sie ist mit dem Grundstück verbunden. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit geht mit dem Tod der berechtigten Person unter. Sie ist mit der Person verbunden. 37
38 Beispiele für persönliche Dienstbarkeiten: Recht auf Führung von Leitungen über das Grundstück Recht auf Errichtung einer Tankstelle Recht auf Kiesabbau, Sandabbau, Torfabbau Recht auf Nutzung eines Weges 38
39 Die Vormerkung Schuldrechtlicher Vertrag ist dinglich nicht bindend. d Durch Vormerkung werden jedoch gem. 883 Abs. 2 BGB dingliche Verfügungen gegenüber dem Vormerkungsinhaber relativ unwirksam. 39
40 Voraussetzung der Vormerkung Schuldrechtlicher Anspruch an einem Grundstück (z. B. Anspruch auf Eigentumsübertragung, Eintragung einer Grundschuld etc.) Bewilligungserklärung des Berechtigten, einstweilige Verfügung oder Urteil tatsächliche Eintragung 40
41 Sicherung durch Landpacht Landpacht ( BGB): Überlassung von Flächen mit oder ohne Gebäude für die Bodenbewirtschaftung überwiegend zur Landwirtschaft 41
42 Hauptunterschiede zwischen Pacht -Landpacht Mietrechtliche Regelungen finden bei der Landpacht grundsätzlich keine Anwendung Längere Kündigunsfristen im Landpachtrecht Hauptzweck Landwirtschaft bei der Landpacht Pflugtauschvereinbarung als Besonderheit eines Pachtvertrages: Gegenleistung besteht hier nicht in der Zahlung des Pachtzinses, sondern in der Überlassung eines anderen Grundstücks. 42
43 Form des Pachtvertrages: grundsätzlich formlos bei Abschluss ohne Schriftform für mehr als zwei Jahre gilt der Pachtvertrag auf unbestimmte t Zeit vollständige Unterzeichnung des Vertrages 43
44 Beanstandung nach Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) ungesunde Verteilung der Bodennutzung unwirtschaftliche Aufteilung von wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken Pachtzins und möglicher Ertrag in Missverhältnis Regelung der Versagungsgründe entsprechend dem Grundstücksverkehrsgesetz Aufhebung des Vertrages als Folge der Beanstandung 44
45 Pachtgegenstand: Beschreibung der Pachtsache Verpachtung von Zubehör: Zahlungsansprüche gem. VO 73/2009 als Möglichkeit der Finanzierung 45
46 Keine Rückgabepflicht des Pächters bei Flächenbindung ( OLG Hamm, Urt , 10 U 6/13) Grds. BGH Urt. v , LwZR 11/08 - Die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den früheren produktionsbezogenen Prämien zu den jetzigen davon entkoppelten Zahlungsansprüchen schließt es nicht aus, einem aus Vereinbarungen in Altpachtverträgen, t in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter zur (Rück-) Übertragung der 46
47 Ansprüche auf Beihilfen verpflichtet hat, ersichtlichen Vertragswillen Rechnung zu tragen und die vertragliche Regelung g auch auf die neuen Zahlungsansprüche anzuwenden. Vereinbarungen in Pachtverträgen über landwirtschaftliche Betriebe oder Nutzflächen, in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter verpflichtet, bei Pachtende diese Ansprüche auf den Verpächter oder einen anderen von diesem ihm benannten Betriebsinhaber zu übertragen, sind jedoch auch nach der GA-Reform möglich. 47
48 Flächensicherung durch Bodenordnungs- instrumente des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) - Keine Flurbereinigung im sogen. 1-er Verfahren FlurbG (Flurbereinigung alter Prägung) - Je nach Zielstellung und Größenordnung der betroffenen Flächen sind die Verfahren zu unterscheiden: 48
49 der freiwillige Landtausch nach 103 a-i FlurbG das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren nach 91 FlurbG das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach 86 FlurbG und Unternehmensflurbereinigungen gem. 87 FlurbG als große Planverfahren 49
50 Freiwilliger Landtausch Der freiwillige Landtausch (FLT) eignet sich bei einer e überschaubaren e Anzahl von Eigentümern e und Flurstücken. Schnelles und einfaches Verfahren zur Neuordnung ländlicher Grundstücke Voraussetzung: - Alle Grundstückseigentümer sind bekannt - Vereinbarungen aller Grundstückseigentümer 50
51 Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Einleitung eines beschleunigten Zusammen- legungsverfahrens (BZV) zur Ermöglichung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( 91 FlurbG) (objektives) Interesse der Beteiligten an der Durchführung des Verfahrens muss gegeben sein ( 4 FlurbG) Gute Möglichkeit wenn FLT scheitert 51
52 Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Flächensicherungsinstrument, wenn es sich um eine e hohe Anzahl an betroffenen e e Flurstücken handelt (hohe Flexibilität) Nachteil gegenüber BZV und FLT längere Dauer (objektive) Interesse der Beteiligten an der Durchführung des Verfahrens muss gegeben sein ( 4 FlurbG) wie beim BZV 52
53 Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um 1.. Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschafts- bildes zu ermöglichen oder auszuführen. 53
54 Bildung einer Teilnehmergemeinschaft Plangenehmigung erforderlich Vorläufige Anordnung nach 36 FlurbG möglich, wenn Plangenehmigung vorliegt. 54
55 Unternehmensflurbereinigungs- verfahren Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für beschleunigtes eu Zusammenlegungsverfahren egu gs e a e nach 91oder des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens g nach 86 FlurbG nicht gegeben und alle anderen Wege der Flächensicherung gg gescheitert, kann eine Unternehmensflurbereinigung als letztes Mittel in Betracht kommen. 55
56 Voraussetzung: Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen aus besonderem Anlass ( 87 FlurbG). Für Flächensicherung im Naturschutz ungeeignet. Weitere Nachteile: - Lange Dauer, Einbeziehung aller Eigentümer, Bildung einer Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öff. Rechts, Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, 56
57 Weitere denkbare Sicherungsmaßnahmen: Ankauf/Spende von Abbaurechten nach Bergrecht Torfabbaurechterechte Sand-/Kiesabbaurechte Ankauf von Grünlandumbruchansprüchen in Ländern mit Grünlandumbruchverbot 57
58 58
59 Vorkaufsrecht Ausübung durch Land z.b. in MV : Teilweise i wenig effektiv wegen: - Vereinbarung von Gegenleistungen (Liefervereinbarungen), i die nur der Käufer erfüllen kann, -vorheriger langfristiger Pachtabschluss hl oder Nießbrauchvereinbarung, - Gü Gründung einer GbR mit iteinbringung bi des Grundstücks durch Verkäufer - dann Übertragung des Gesellschaftsanteils etc. 59
60 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 60
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