Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 3 Lösung

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1 Fall I Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 3 Lösung Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-)zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. Aufbauhinweis: Hier wird ein dreistufiger Aufbau i. R. d. Klage vertreten. Zulässig ist es jedoch auch, zweistufig zwischen Sachurteilsvoraussetzungen und Begründetheit zu unterscheiden. Aber Achtung: Nicht unreflektiert die Eröffnung des Rechtswegs und die Zuständigkeit des Gerichts als Zulässigkeitsvoraussetzungen betrachten; vgl. hierzu 17a Abs. 2 GVG. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 VwGO Der Verwaltungsrechtsweg ist nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt. 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit (Abgrenzung öffentliches Recht Privatrecht) Zu prüfen ist, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Dies richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Demnach ist eine Streitigkeit ö-r., wenn sie sich als Folge eines SV darstellt, der nach ö-r. Normen zu beurteilen ist. Die Klage behandelt hier die Frage, ob die Erlaubnis widerrufen werden durfte. a) Subordinationstheorie: Stehen die Parteien in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis? Im Ergebnis ist vorliegend ein Subordinationsverhältnis gegeben: Das Gewerbeaufsichtsamt ist laut Sachverhalt zuständig und kann so einseitig dem H die Erlaubnis entziehen. b) Modifizierte Subjektslehre / Sonderrechtslehre: Richtet sich die streitentscheidende Norm an einen Träger öffentlicher Gewalt und handelt dieser öffentlich-rechtlich? Ist ausschließlich ein Träger öffentlicher Gewalt berechtigt bzw. verpflichtet? Zu der in 15 II GastG genannten Maßnahme ist alleine die zuständige Behörde berechtigt bzw. verpflichtet (vgl. 30 GastG). 1. Ergebnis: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+). 2. Nichtverfassungsrechtlicher Art (Abgrenzung Verwaltungsrecht - Verfassungsrecht) Die Streitigkeit ist mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. 3. Keine abdrängende Sonderzuweisung Es greift keine abdrängende Sonderzuweisung ein. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 1 Zu den Abgrenzungstheorien siehe Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006, 3 Rn. 14 ff. ÖR II/2 Fall 3 Lösung WS 2007/2008 Seite 1 von 14

2 Formulierungsvorschlag: Fraglich ist, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 I S. 1 VwGO gegeben ist. Streitgegenständlich ist hier die Frage, ob die Erlaubnis widerrufen werden durfte. Die streitentscheidende Norm hierfür ist 15 II GastG. Wie sich aus 30 GastG ergibt, ist zu einer solchen Maßnahme alleine die zuständige Behörde berechtigt bzw. verpflichtet; die Norm richtet sich also an einen Träger öffentlicher Gewalt, so dass nach der modifizierten Subjektslehre eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Die Parteien stehen weiterhin in einem Über-/Unterordnungsverhältnis (H muss dieser einseitig verbindlichen Anordnung unabhängig von seinem Willen nachkommen, sobald sie rechtskräftig ist; das GastG gehört als Sonderform des Gewerberechts zum Ordnungsrecht), womit auch nach der Subordinationslehre eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Weiterhin streiten nicht zwei Organe des Verfassungslebens miteinander über die Auslegung der Verfassung, auch ist der Streit nicht durch Gesetz dem BVerfG zugewiesen, so dass eine Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegt. Da im Übrigen auf- und abdrängende Sonderzuweisung nicht ersichtlich sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gem. 40 I S.1 VwGO eröffnet. II. Zuständiges Gericht Nach 45, 52 Nr. 3 S.1 VwGO ivm. Art. 1 II Nr. 1 AGVwGO ist das VG München zuständig. B. Zulässigkeit I. Statthafte Verfahrensart Die statthafte Verfahrensart richtet sich nach dem Rechtsschutzbegehren des H (vgl. 88 VwGO). H möchte vorliegend gegen den für ihn nachteiligen Bescheid, den VA gem. Art. 35 S. 1 BayVwVfG, (actus contrarius zur Erlaubnis, daher VA) vorgehen. Statthafte Klageart ist somit die Anfechtungsklage nach 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. II. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Hiermit sollen Popularklagen (vgl. Art. 98 S.4 BV) vermieden werden Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts? Definition (nach Maurer 2 ): Subjektiv-öffentliches Recht ist die dem Einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung eigener Interessen ein bestimmtes Verhalten verlangen zu können. Zwei Voraussetzungen: Rechtsnorm, die dem Schutz einzelner Bürger dienen (subjektiv) und die der Verwaltung eine bestimmte Verhaltenspflicht auferlegen (öffentlich). Beachte hierzu die neueren Ansichten der Literatur 3 und die Ausführungen in der Vorlesung. Bei Ermessensentscheidungen (-), aber Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidungen. Seine Klagebefugnis ergibt sich vorliegend aus der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in seiner Berufsfreiheit, Art. 12 I GG, jedenfalls aber in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG Möglichkeitstheorie. H ist hier auch Adressat des belastenden Verwaltungsaktes (Adressatentheorie). III. Widerspruchsverfahren Vorliegend ist kein vorheriger Widerspruch notwendig, 68 I 2 VwGO, Art. 15 AGVwGO. Diese Konstellation unterfällt der Regelung nach dem Seit diesem Stichtag ist das Widerspruchsverfahren für den großen Teil der Verwaltungsgerichtsfälle faktisch abgeschafft 2 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006, 8 Rn Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006, 8. ÖR II/2 Fall 3 Lösung WS 2007/2008 Seite 2 von 14

3 worden. H kann, da in seinem Fall kein Widerspruchsverfahren mehr vorgesehen ist, direkt vor dem Verwaltungsgericht klagen. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Pressemitteilung- Neuregelung des Widerspruchsverfahrens in Bayern Der Bayerische Landtag hat am 21. Juni 2007 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung beschlossen (Drs.15/8406). Danach wird das Widerspruchsverfahren in Bayern auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem Pilotprojekt in Mittelfranken neu geregelt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1.Juli 2007 können in weiterem Umfang als bisher beim Verwaltungsgericht Klagen ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben werden: Nach der Neuregelung hat der Bürger in einigen, im Gesetz abschließend aufgezählten Rechtsbereichen auch künftig die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid einzulegen. Allerdings wird das Widerspruchsverfahren in diesen Rechtsbereichen nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern nurmehr fakultativ: Der Betroffene soll die Wahl haben, ob er Widerspruch einlegt und evtl. anschließend Klage erhebt oder ohne Widerspruchsverfahren unmittelbar Klage erhebt Eine Überprüfung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen der Verwaltung findet umfassend nur im Widerspruchsverfahren statt. Das kostengünstigere (fakultative) Widerspruchsverfahren bleibt dort erhalten, wo die Ergebnisse des Modellversuchs in Mittelfranken ergeben haben, dass die Beibehaltung sinnvoll, oder sogar rechtlich geboten ist: Kommunalabgabenrecht Landwirtschaftsrecht (einschließlich forstliches Subventionsrecht, jagdrechtliche Abschussplanung) Schulrecht (einschließlich Schulfinanzierung und Schülerbeförderung) Sozialrecht (insbesondere Kinder- und Jugendhilferecht, Kinder-, Jugend- und Familienförderung, Schwerbehindertenrecht, Unterhaltsvorschussrecht, Wohngeldrecht, Ausbildungs- und Studienförderungsrecht, Heimrecht) und Rundfunkgebührenrecht Recht der Landesbeamten (ohne Disziplinarrecht) personenbezogene Prüfungsentscheidungen Wird in diesen Rechtsgebieten ein einheitlicher Verwaltungsakt an mehrere Betroffene adressiert, besteht nach der Neuregelung die Möglichkeit zur unmittelbaren Klage nur, wenn alle Betroffenen zustimmen. Fehlt die Zustimmung, ist obligatorisch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen: Entfällt das Widerspruchsverfahren, muss der Betroffene den Bescheid innerhalb der Klagefrist von einem Monat unmittelbar vor Gericht angreifen: Ob gegen einen Bescheid (fakultativ) Widerspruch eingelegt werden kann oder unmittelbar bei Gericht Klage zu erheben ist, ist der dem Bescheid angefügten, der neuen Rechtslage angepassten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass seit 1. Juli 2004 kraft Bundesrechts die Gerichtsgebühren für Klage- und Berufungsverfahren regelmäßig schon mit dem Eingang der Klage- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll beim Gericht fällig werden. Ausgenommen sind Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sowie Verfahren, die gerichtskostenfrei sind (z. B. Jugendhilfe). Anmerkung: Diese Gesetzesänderung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorverfahren im Hinblick auf die mit diesem intendierten Ziele, nämlich Rechtsschutz des Betroffenen, Selbstkontrolle der Verwaltung und Entlastung der Gerichte, in den meisten rechtlichen Bereichen verzichtbar erscheine, da auf Grund der regelmäßig im Widerspruchsverfahren nicht vorgenommenen Abänderung das Klageverfahren noch betrieben werden müsse. Der Verzicht auf das Widerspruchsverfahren führe daher vor allem zu kürzeren Verfahrensdauern, ohne die beabsichtigten Ziele aufgeben zu müssen. Lediglich in einigen wenigen Rechtsbereichen habe sich die akzeptanzsteigernde und befriedigende Wirkung eines Vorverfahrens bestätigt, für welche die Möglichkeit des Widerspruchs daher beibehalten wurde. ÖR II/2 Fall 3 Lösung WS 2007/2008 Seite 3 von 14

4 IV. Klagefrist Fraglich ist hier, ob H innerhalb der Frist des 74 I 2 VwGO gegen den Bescheid vorgegangen ist. Hierzu müsste der Bescheid dem H zunächst bekanntgegeben worden sein und H müsste dann die Monatsfrist einhalten. 1. Bekanntgabe des VA an den H als Voraussetzung der Frist Der VA wurde dem H am zugestellt und damit gemäß Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG bekanntgegeben. (Der Sachverhalt ist insoweit nicht eindeutig. Vorliegende Lösung gilt für den Fall der Zustellung durch einen Zustellungsbediensteten/ Zustellungsurkunde.) 2. Fristbeginn , 0.00 Uhr, l nach 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB. 3. Fristdauer Die Frist richtet sich nach 74 Abs. 1 VwGO : 1 Monat 4. Fristablauf ; Uhr H könnte die Klage hier fristwahrend erheben. V. Form, 81, 82 VwGO Die Klage ist schriftlich zu erheben und muss den von 82 VwGO aufgestellten inhaltlichen Anforderungen genügen VI. Partei- und Prozessfähigkeit Für den Kläger ergibt sich diese aus 61 Nr.1 Alt.1, 62 I Nr.1 VwGO, für die Beklagte aus 61 Nr.1 Alt.2 VwGO i.v.m. Art.1 BayGO, 62 III Alt.2 VwGO i.v.m. Art. 38 I, 34 I S.2 BayGO. VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn der Kläger den angestrebten Erfolg auch auf einfachere Art und Weise erreichen kann. In diesem Fall wäre dann nämlich die Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs rechtsmissbräuchlich. Dies ist hier aber nicht der Fall. Zwischenergebnis: Die Klage wäre zulässig. ÖR II/2 Fall 3 Lösung WS 2007/2008 Seite 4 von 14

5 C. Begründetheit Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn (I.) sie sich gegen den richtigen Beklagten wendet ( 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wenn (II.) der Aufhebungsbescheid rechtswidrig ist, und (III.) der Kläger dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist ( 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Passivlegitimation In Bayern existiert keine landesrechtliche Bestimmung i.s.d. 78 I Nr. 2 VwGO, deshalb ist immer 78 I Nr.1 VwGO anzuwenden, sog. Rechtsträgerprinzip. Hier handelt die Behörde (Gewerbeaufsichtsamt) der Stadt München, passivlegitimiert ist daher die Stadt München. II. Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides Der Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig, wenn er ohne Rechtsgrundlage erlassen wurde (1.) oder wenn er deren formelle (2.) oder materielle (3.) Voraussetzungen nicht erfüllt. 1. Rechtsgrundlage In Betracht kommt hier Art. 49 BayVwVfG. Dieser kann allerdings nur dann eingreifen, wenn keine lex specialis vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn in einer Norm alle Tatbestandsmerkmale einer anderen und zusätzlich mindestens ein weiteres Merkmal entweder begrifflich oder sinngemäß enthalten sind. Vorliegend ist an 15 I, II GastG zu denken. Dieser ist lex specialis zu 35 GewO und Art. 49 BayVwVfG und hier die richtige Ermächtigungsgrundlage. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Der Bescheid müsste formell rechtmäßig gewesen sein. Er müsste sowohl im Hinblick auf die Zuständigkeit der Behörde, als auch im Hinblick auf seine Form und auf das vorausgehende Verfahren ordnungsgemäß ergangen sein. a) Zuständigkeit: Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde ergibt sich aus 30 Hs. 1 GastG i.v.m. Art. 1 GastVO, 9 I S. 1 BayGO. Die Örtliche Zuständigkeit ergibt sich durch Art. 3 I Nr. 2 BayVwVfG. b) Verfahren: Aufgrund des Sachverhalts ist fraglich, ob eine Anhörung des H nach Art. 28 BayVwVfG erfolgt ist. Jedenfalls könnte diese aber noch gem. Art. 45 I Nr. 3, II BayVwVfG nachgeholt werden. c) Form Auch sind für einen Verstoß gegen die Formvorschriften keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Bescheid war daher formell rechtmäßig. ÖR II/2 Fall 3 Lösung WS 2007/2008 Seite 5 von 14

6 3. Materielle Rechtmäßigkeit Der VA ist materiell rechtswidrig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage des VA nicht erfüllt sind. Da es sich bei den Entscheidungen nach 15 I, II GastG um gebundene Entscheidungen handelt, ist keine Prüfung des Ermessens durchzuführen. Voraussetzungen der 15 I, II, 4 I Nr. 1 GastG Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage erfüllt sind. Laut Sachverhalt lag eine Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ( 15 I GastG) vor. Zu der Tatbestandsvoraussetzung des 15 I GastG: Versagungsgründe bei ihrer Erteilung ist nichts bekannt; laut Sachverhalt beschwerten sich die Gäste nur in letzter Zeit, so dass mangels anderer Anhaltspunkte zunächst nicht angenommen werden kann, H hätte schon bei Erteilung der Erlaubnis deren Kriterien nicht erfüllt. Zweifel könnten sich daraus ergeben, dass sich bei Überprüfung im Jahr 2007 herausstellte, dass H bereits 1988 als Gastwirt gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts verstoßen hatte. Bei der Erteilung der Erlaubnis 1997 könnten bereits Versagungsgründe nach 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG vorgelegen haben. Für ein nachträgliches Bekanntwerden kommt es hierbei auf Kenntnis des nach der internen Geschäftsverteilung für die Erlaubnis zuständigen Amtswalters an. Unerheblich ist dabei, ob die Unkenntnis bei ordnungsgemäßer Sorgfalt vermeidbar gewesen war. (Metzner, GastG, Komm, 5. A. 1995, 15/2). Allerdings ist fraglich, ob die Versagungsgründe auch noch bei Erteilung 1997 vorlagen, weil seit dem Verstoß 9 Jahre vergangen waren. Ein Mensch kann sich ändern. Auch im Bereich des GastR ist anerkannt, dass ein einmal als unzuverlässig isd 4 I Nr. 1 GastG eingestufter Gastwirt wieder zuverlässig werden kann (Metzner 15/3) lagen daher keine Tatsachen vor, wonach Erlaubnis zwingend zu versagen gewesen wäre (aa vertr. wegen Schutzgut Lebensmittelrecht / GastG; dann auch Argumentation für 15 II GastG anpassen). Aufgrund des Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Erlaubnis nicht gem. 15 I GastG zurückgenommen werden konnte. Fraglich ist, ob ein Widerruf der Erlaubnis gem. 15 II GastG einschlägig sein könnte. Bei der Durchsuchung des Restaurants wurde festgestellt, dass H verbotene, weil gegen das Lebensmittelrecht verstoßende, Zusatzstoffe in seine Speisen mischt. Die Verwendung der Zusatzstoffe ist eine gegenwärtige Tatsache. Auch hinsichtlich der Aussage des H, nie wieder solche Zusatzstoffe zu verwenden, ist doch wegen des wiederholten Verstoßes (1988) zumindest zu befürchten, dass er auch in Zukunft die Vorschriften nicht einhalten wird. Dies rechtfertigt die Annahme von Tatsachen, die die Versagung nach 4 I Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Als Konsequenz ist daher die Erlaubnis ohne Einräumung eines Ermessens zu widerrufen. Ein weiteres Ermessen der Behörde ist daher vorliegend nicht zu prüfen. Zwischenergebnis Der Aufhebungsbescheid war formell und materiell rechtmäßig. Damit wäre die Klage unbegründet. E. Ergebnis Die Klage des A ist zwar zulässig, aber unbegründet. Sie hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg. ÖR II/2 Fall 3 Lösung WS 2007/2008 Seite 6 von 14

7 Fall II: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-)zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 VwGO Der Verwaltungsrechtsweg ist nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt. 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit (Abgrenzung öffentliches Recht Privatrecht) Zu prüfen ist, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Gegenstand ist der Erlass einer Baugenehmigung. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt je nach der Natur des Rechtsverhältnisses vor, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. H stütz seinen Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung hier auf den mit S geschlossenen außergerichtlichen Vergleich. Der Abschluss dieser Vereinbarung war Anton freigestellt. Fraglich ist, ob es sich hierbei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag isd Art. 54ff BayVwVfG handelt. a) Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und einem VA mit Nebenbestimmung ist primär der erklärte Wille der Beteiligten. Diese haben hier explizit von einem außergerichtlichen Vergleich gesprochen, der zudem laut Sachverhalt ausgehandelt wurde. Deshalb ist von einem (öffentlich-rechtlichen ) Vertrag auszugehen. Die Subordinationstheorie liefert vorliegend keine trennscharfe Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht, da sich der hier geltend gemachte Anspruch aus einem Vertrag und nicht aus einem einseitigen Hoheitsakt ableitet. b) Für die Frage der Qualifikation eines Vertrages als öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Vereinbarung greift man statt dessen auf die Gegenstandstheorie nach Art. 54 S. 1 BayVwVfG zurück ( auf dem Gebiet ): Maßgeblich für die Rechtsnatur des Vertrages ist demnach dessen Gegenstand und nicht die Rechtsstellung der Vertragsparteien. Der Gegenstand des Vertrages ist aus seinem Inhalt (Rechte und Pflichten) zu ermitteln. c) Vorliegend zielt der Vertrag auf die Verpflichtung zum Erlass einer Baugenehmigung und damit auf die Verpflichtung zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Insoweit geht es also um die Einräumung eines subjektiv-öffentlichen Rechts. Anmerkung: Die herkömmlichen Theorien zur Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht kommen bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag entweder gar nicht (Subordinationstheorie) oder nur in besonderen Fällen (Sonderrechtstheorie) zum tragen. Ein Über- und Unterordnungsverhältnis ist der Vertragsform als solcher nämlich nicht zu entnehmen, und auch die Sonderrechtstheorie greift nur dort, wo der Vertrag in Vollzug einer gesetzlichen Regelung geschlossen wird, die dem öffentlichen Recht angehört (z. B. Vertragsnaturschutz nach Art. 2a BayNatSchG, 124 Abs. 1 BauGB). Regelmäßig ist deshalb zu fragen, ob der Vertragsgegenstand (Inhalt der vertraglichen Verpflichtung, Rechtsfolgen) dem öffentlichen Recht zugeordnet werden kann (Gegenstandstheorie) 4. Da der Inhalt der vertraglichen Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Natur ist, ist die Vereinbarung zwischen der Stadt und A insgesamt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. d. Art. 54 ff. BayVwVfG. 4 Zur Vertiefung: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006, 14 Rn. 8 ff.. ÖR II/2 Fall 3 Lösung WS 2007/2008 Seite 7 von 14

8 2. Nichtverfassungsrechtlicher Art (Abgrenzung Verwaltungsrecht - Verfassungsrecht) Die Streitigkeit ist mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. 3. Keine abdrängende Sonderzuweisung Es greift keine abdrängende Sonderzuweisung ein. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. II. Sachliche und örtliche Zuständigkeit, 45, 52 VwGO Sachlich zuständig ist das Verwaltungsgericht ( 45 VwGO). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach 52 Nr. 1 VwGO. B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart Die statthafte Verfahrensart richtet sich nach dem Rechtsschutzbegehren des Klägers (vgl. 88 VwGO). A begehrt hier einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, so dass u.u. eine allgemeine Leistungsklage statthaft sein könnte. Allerdings begehrt A hier konkret den Erlass einer Baugenehmigung und damit den Erlass eines VA isv Art. 35 BayVwVfG. Statthafte Klageart ist daher die Verpflichtungsklage, 42 I VwGO. II. Anmerkung: Kommen die Parteien ihren Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht nach, so muss der jeweilige Anspruchsinhaber Klage auf Erfüllung des Vertrags vor dem Verwaltungsgericht erheben. Die Klageart ist abhängig von dem Gegenstand des Vertrags. Hat sich die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet, so muss der Bürger Verpflichtungsklage nach 42 Abs. 1 VwGO erheben. Hat sich der Bürger zu einer Geldleistung verpflichtet und unterlässt er die Zahlung, so muss die Behörde gegen ihn eine allgemeine Leistungsklage erheben. Es ist der Behörde nicht möglich, ihre Ansprüche aus dem Vertrag mit Hilfe eines Verwaltungsaktes festzusetzen, da sie mit dem Vertragsschluss das Über-Unterordnungsverhältnis (und damit die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts) aufgegeben und sich zum Bürger auf ein Gleichordnungsverhältnis begeben hat. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO A müsste klagebefugt sein. Der Kläger muss hierzu ein subjektives Recht geltend machen, das nach seinem plausiblen Sachvortrag möglicherweise verletzt ist (Möglichkeitstheorie). Die Klagebefugnis ist zu verneinen, wenn der Anspruch auf die Leistung offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder der Klägerin zustehen kann. Hier folgt die Möglichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung aus der mit der Stadt S geschlossenen Vereinbarung i. V. m. Art. 54 S. 1 BayVwVfG. Die Klagebefugnis ist damit gegeben. III. Widerspruchsverfahren Vorliegend ist kein vorheriger Widerspruch notwendig, 68 I 2 VwGO, Art. 15 AGVwGO. Die vorliegende Konstellation unterfällt der Regelung nach dem Seit diesem Stichtag ist das Widerspruchsverfahren für den großen Teil der Verwaltungsgerichtsfälle faktisch abgeschafft worden. H kann, da in seinem Fall kein Widerspruchsverfahren mehr vorgesehen ist, direkt vor dem Verwaltungsgericht klagen. ÖR II/2 Fall 3 Lösung WS 2007/2008 Seite 8 von 14

9 IV. Klagefrist Fraglich ist hier, ob A innerhalb der Frist des 74II, I 2 VwGO gegen den Bescheid vorgegangen ist. Hierzu müsste der Bescheid dem A zunächst bekanntgegeben worden sein und H müsste dann die Monatsfrist einhalten. 1. Bekanntgabe des VA an den H als Voraussetzung der Frist Der VA wurde dem H am zugestellt und damit gemäß Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG bekanntgegeben. (Der Sachverhalt ist insoweit nicht eindeutig. Vorliegende Lösung gilt für den Fall der Zustellung durch einen Zustellungsbediensteten/ Zustellungsurkunde.) 2. Fristbeginn , 0.00 Uhr, nach 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB. 3. Fristdauer Die Frist richtet sich nach 74 Abs. 1 VwGO : 1 Monat 4. Fristablauf ; Uhr Hier ergibt sich aber die Besonderheit, dass der Fristablauf auf einen Sonntag fällt. Aufgrund der Regelung des 222 II ZPO erfolgt der Fristablauf daher erst am A kann daher die Klage auch am noch fristwahrend einlegen. V. Partei- und Prozessfähigkeit Für den Kläger ergibt sich diese aus 61 Nr.1 Alt.1, 62 I Nr.1 VwGO, für die Beklagte aus 61 Nr.1 Alt.2 VwGO i.v.m. Art.1 BayGO, 62 III Alt.1 VwGO i.v.m. Art. 38 I, 34 I S.2 BayGO. (s.o.) VI. Form, 81, 82 VwGO Die Klage ist schriftlich zu erheben und hat den von 82 VwGO aufgestellten inhaltlichen Anforderungen zu genügen. VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn der Kläger den angestrebten Erfolg auch auf einfachere Art und Weise erreichen kann. In diesem Fall wäre dann nämlich die Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs rechtsmißbräuchlich. Dies ist hier aber nicht der Fall. Zwischenergebnis: Die Klage wäre zulässig. C. Beiladung N ist als Nachbar beizuladen, 65 I VwGO. ÖR II/2 Fall 3 Lösung WS 2007/2008 Seite 9 von 14

10 D. Begründetheit der Klage Die Klage des A wäre begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, A einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hätte und durch den Bescheid (die Versagung) in seinen Rechten verletzt wäre. I. Passivlegitimation Vorliegend ist die Klage gem. 78 I S.1 VwGO gegen die Stadt S zu richten, II. Anspruch des A auf Erlass der Baugenehmigung 1. Anspruch aus bauordnungsrechtlichen Vorschriften, Art. 72 I S.1 BayBO. (Prüfung entbehrlich) Anton könnte einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus bauordnungsrechtlichen Vorschriften haben. Danach besteht ein Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung aber nur dann, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Laut Sachverhalt stehen dem Vorhaben aber derartige Vorschriften entgegen. A kann daher keinen Anspruch aus Art. 72 I S.1 BayBO ableiten. 2. Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag Der Anspruch des A könnte sich aber aus öffentlich-rechtlichem Vertrag ergeben. Die Stadt hat sich in dieser Vereinbarung zum Erlass der Genehmigung verpflichtet. Der Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag besteht allerdings nur dann, wenn dieser Vertrag überhaupt wirksam ist. Dies ist dann der Fall, wenn er formgerecht zustande gekommen ist und nicht wegen inhaltlicher Fehler nichtig ist. a. Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags Der vorliegende Vertrag zwischen der Stadt S und A ist durch zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen nach Art. 62 S. 2 BayVwVfG i. V. m. 145 BGB und 147 BGB zustande gekommen. Es handelt sich auch um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, da dieser nach der Gegenstandstheorie auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts abgeschlossen wurde (s.o.). b. Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages Der öffentlich-rechtliche Vertrag müsste ferner auch wirksam sein. Dies ist der Fall, wenn (a) kein Vertragsformverbot besteht, (b) die eventuell erforderliche Zustimmung i. S. d. Art. 58 BayVwVfG vorliegt, sowie (c) keine speziellen und (d) keine allgemeinen Nichtigkeitsgründe nach Art. 59 BayVwVfG einschlägig sind. a) Zulässigkeit der Vertragsform Die Handlungsform des Verwaltungsvertrags ist grundsätzlich zulässig, sofern kein Vertragsformverbot eingreift (vgl. Art. 54 S. 1 BayVwVfG). Es bedarf damit mit anderen Worten keiner speziellen Rechtsgrundlage für den Abschluss eines Verwaltungsvertrags. Ein gesetzliches Verbot der Handlungsform Vertrag ist hier zudem nicht ersichtlich. ÖR II/2 Fall 3 Lösung WS 2007/2008 Seite 10 von 14

11 b) Zustimmung nach Art. 58 BayVwVfG Ein Verstoß gegen Art. 58 I BayVwVfG kommt aufgrund eines Eingriffs in Rechte des N grsl. in Betracht (Verletzung nachbarschützender Rechte durch Baugenehmigung). Seinerseits liegt aber laut Sachverhalt die Zustimmung vor (a.a evtl. vertretbar mit Hinweis auf Notwendigkeit der Schriftlichkeit nach Art. 58 I BayVwVfG) Nach Art. 58 II BayVwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der einen VA ersetzt, der die Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde benötigt, erst wirksam, wenn die Behörde zustimmt. Bei Baugenehmigungen wie vorliegend, ist in erster Linie an das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 BauGB zu denken. Da aber die Stadt zugleich zuständige Baugenehmigungsbehörde war, scheidet eine Verletzung des Art. 58 II BayVwVfG vorliegend aus. Anmerkung: Die Prüfung der Verletzung der Schriftform nach Art. 57 BayVwVfG als eigenen Prüfungspunkt der Rechtswirksamkeit ist zwar über die Rechtsfolgenanordnung des Art. 62 S. 2 BayVwVfG, 125 S. 1 BGB ebenfalls denkbar, widerspricht aber der Regel vom Vorrang des besonderen Gesetzes vor dem allgemeinen (lex specialis derogat legi generali). Demnach werden Verletzungen der Schriftform nicht über die allgemeine Verweisung des Art. 62 S. 2 BayVwVfG, sondern über die besondere Verweisung des Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG an freilich anderer Stelle weiter unten geprüft. c) Spezielle Nichtigkeitsgründe, Art. 59 Abs. 2 BayVwVfG aa) Anwendbarkeit des Art. 59 Abs. 2 BayVwVfG Die Nichtigkeitsgründe des Art. 59 Abs. 2 BayVwVfG kommen nur in Betracht, falls es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. d. Art. 54 S. 2 BayVwVfG handelt. Es ist mithin zu prüfen, ob ein koordinationsrechtlicher oder ein subordinationsrechtlicher Vertrag vorliegt. Subordinationsrechtliche Verträge (i. S. d. Art. 54 S. 2 BayVwVfG) unterscheiden sich von den koordinationsrechtlichen Verträgen (i. S. d. Art. 54 S. 1 BayVwVfG) im Verhältnis der vertragsschließenden Parteien zueinander. Koordinationsrechtlich sind diejenigen Verträge, die zwischen grundsätzlich gleichgeordneten Vertragspartnern abgeschlossen werden. Sie betreffen Rechtsbeziehungen, die nicht durch Verwaltungsakt geregelt werden können. Subordinationsrechtliche Verträge ersetzen zunächst einen Verwaltungsakt oder enthalten eine Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts. Sie werden also zwischen Parteien geschlossen, die sonst im Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen (weite Auslegung des Art. 54 S.2 BayVwVfG!!!) Vorliegend ersetzt der Vertrag nicht den unter den Voraussetzungen des Art. 72 I S.1 BayBO in der Form einer Baugenehmigung ergehenden Verwaltungsakt, da der Vertrag nicht selbst die Gewährung einer Baugenehmigung beinhaltet, sondern nur einen Anspruch auf Erteilung einer solchen begründet. Da jedoch durch den Erlass dieses VA die vertragliche Verpflichtung erfüllt wird, liegt ein subordinationsrechtlicher Vertrag vor. Damit ist auch Art. 59 Abs. 2 BayVwVfG anwendbar. bb) Art. 59 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist gemäß Art. 59 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG nichtig, wenn der in Erfüllung des Vertrags zu erlassende VA mit entsprechendem Inhalt Baugenehmigung mit der Auflage einer Klagerücknahme nichtig wäre. Dies bemisst sich nach Art. 44 BayVwVfG. (1) Absolute Nichtigkeitsgründe, Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG Ein absoluter Nichtigkeitsgrund i. S. d. Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG ist nicht ersichtlich. ÖR II/2 Fall 3 Lösung WS 2007/2008 Seite 11 von 14

12 (2) Kategorischer Ausschluss der Nichtigkeitsfolge, Art. 44 Abs. 3 BayVwVfG Auch Art. 44 Abs. 3 BayVwVfG greift vorliegend nicht ein. In Betracht käme lediglich Art. 44 Abs. 3 Nr. 4 BayVwVfG. Nach 36 I S.1 BauGB wäre grsl. das Einvernehmen mit der Gemeinde erforderlich. Im vorliegenden Fall ist aber die Gemeinde gleichzeitig auch die Baugenehmigungsbehörde. Nach h.m. ist in einem solchen Fall dann keine gesonderte Mitwirkung erforderlich. (s.o.) (3) Allgemeiner Nichtigkeitsgrund, Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG wäre der in Erfüllung des Vertrags zu erlassende VA mit entsprechendem Inhalt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler i. S. d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG liegt vor, wenn die beabsichtigten Rechtswirkungen des hypothetischen VA unter keinen Umständen mit der geltenden Rechtsordnung vereinbar sein können, weil die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt wurden, dass von niemandem erwartet werden kann, den VA als verbindlich anzuerkennen. Vorliegend richten sich die Rechtswirkungen des VA auf die Erteilung einer Baugenehmigung im Außengebiet. Der Erlass eines solchen VA verstößt nicht gegen Denkgesetze und ist für die Rechtsordnung damit nicht schlechthin unerträglich. Ein besonders schwerwiegender Fehler im obigen Sinne liegt somit nicht vor- Eine Nichtigkeit nach Art. 44 I BayVwVfG scheidet daher aus. Auch durch die Verpflichtung zur Klagerücknahme folgt keine Nichtigkeit nach Art. 44 I BayVwVfG. (4) Zwischenergebnis Für den vorliegenden subordinationsrechtlichen Vertrag scheidet deshalb die Nichtigkeitsfolge des Art. 59 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG aus. cc) Art. 59 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist gemäß Art. 59 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG nichtig, wenn (1) der in Erfüllung des Vertrags zu erlassende Verwaltungsakt Baugenehmigung mit der Auflage einer Klagerücknahme mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des Art. 46 BayVwVfG rechtswidrig wäre und (2) dies den Vertragschließenden bekannt war. (1) Rechtswidrigkeit des im Vertrag bezeichneten VA Erste Tatbestandsvoraussetzung des Art. 59 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG ist, dass der VA nicht nur wegen der Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form und die örtliche Zuständigkeit (Art. 46 BayVwVfG) rechtswidrig sein darf. (a) Rechtsgrundlage (aufgrund Angabe im SV zur RW entbehrlich) Als Rechtsgrundlage für den Erlass einer Baugenehmigung mit der Auflage einer Klagerücknahme kommt hier Art. 72 I S.1 BayBO, Art. 36 BayVwVfG in Betracht. (b) Sachliche Zuständigkeit (aufgrund Angabe im SV zur RW entbehrlich) Die Stadt S ist hier als kreisfreie Stadt untere Bauaufsichtsbehörde und damit für den Erlass von Baugenehmigungen zuständig, Art. 61 I, 59 I 1. Alt., 60 I BayBO, Art. 9 I 1 BayGO, Art. 37 I 2 LKrO. (c) Materielle Rechtswidrigkeit Fraglich ist, ob ein entsprechender VA materiell rechtswidrig wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn keine Übereinstimmung mit der Rechtsgrundlage gegeben wäre. Schon die Verpflichtung zum Erlass der Baugenehmigung verstößt hier gegen bauordnungsrechtliche ÖR II/2 Fall 3 Lösung WS 2007/2008 Seite 12 von 14

13 Vorschriften. Art. 72 I 1, 1. HS ivm 73 I Nr. 1 BayBO, 35 BauGB. (Sachverhalt) Damit wäre ein entsprechender VA rechtswidrig. Eine weitere Prüfung kann an dieser Stelle entfallen. (2) Kenntnis der Rechtswidrigkeit Da aber weder die Stadt S noch Anton bei Vertragsschluss wussten, dass die versprochene Baugenehmigung gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt, war den Vertragsparteien die Rechtswidrigkeit eines VA mit entsprechendem Inhalt nicht bekannt. Damit ist der Vertrag trotz Rechtswidrigkeit eines VA mit entsprechendem Inhalt nicht nach Art. 59 II Nr. 2 BayVwVfG nichtig. dd) Art. 59 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG (Prüfung entbehrlich) Des weiteren wäre der öffentlich-rechtliche Vertrag gemäß Art. 59 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG nichtig, wenn (1) die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen, und (2) ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des Art. 46 BayVwVfG rechtswidrig wäre. Im vorliegenden Fall wurde bereits oben festgestellt, dass der zwischen der Stadt S und A geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag subordinationsrechtlicher Natur i. S. d. Art. 54 S. 2 BayVwVfG ist. Nunmehr ist zu prüfen, ob dieser subordinationsrechtliche Vertrag ein Vergleichsvertrag oder ein Austauschvertrag ist. (a) Vergleichsvertrag, Art. 55 BayVwVfG Ein Vergleichsvertrag nach Art. 55 BayVwVfG zielt auf die Beseitigung einer bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehenden Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Vertragsparteien jedoch keine Sach- oder Rechtsfrage streitig, die einer einvernehmlichen Lösung zugeführt worden wäre. Daher scheidet ein Vergleichsvertrag vorliegend aus. (b) Zwischenergebnis Da kein Vergleichsvertrag geschlossen wurde, kommt für den vorliegenden öffentlichrechtlichen Vertrag auch nicht die Nichtigkeitsfolge des Art. 59 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG in Betracht. ee) Art. 59 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG Ferner könnte der zwischen der Stadt S und A geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag gemäß Art. 59 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig sein, wenn sich die Behörde eine nach Art. 56 BayVwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen ließ. Dazu müsste es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Austauschvertrag isd Art. 56 BayVwVfG handeln. (a) Austauschvertrag, Art. 56 BayVwVfG Bei der Klagerücknahme handelt es sich um eine Gegenleistung für die versprochene Baugenehmigung. Die vertraglichen Leistungen stehen hier also in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, ein Austauschvertrag liegt vor. (b) Ermittlung des Prüfungsumfanges Die Zulässigkeit der in einem Austauschvertrag nach Art. 56 BayVwVfG vereinbarten Gegenleistung richtet sich danach, ob auf die Leistung der Behörde auch sonst, d. h. ohne den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, ein Anspruch besteht. Trifft die Verwaltung dabei von Rechts wegen eine gebundene Entscheidung, kann nach Art. 56 Abs. 2 BayVwVfG nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines ÖR II/2 Fall 3 Lösung WS 2007/2008 Seite 13 von 14

14 ff) Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach Art. 36 BayVwVfG sein könnte. Trifft die Behörde dagegen eine Ermessensentscheidung, bei welcher der Vertragspartner keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, sondern allenfalls einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung geltend machen kann, bestimmt sich die Zulässigkeit der Gegenleistung nach Art. 56 Abs. 1 BayVwVfG. Vorliegend stünde die Erteilung einer Baugenehmigung nicht im Ermessen der Behörde- Vgl. Art. 72 I S.1 BayBo. Daher ist hier Art. 56 II BayVwVfG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Es kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die auch Inhalt einer Nebenbestimmung nach Art. 36 BayVwVfG sein könnte. Zu prüfen ist daher, ob eine Klagerücknahme als Inhalt einer Nebenbestimmung gem. Art. 36 BayVwVfG hätte vereinbart werden können. Die rechtliche Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu Baugenehmigungen richtet sich dabei abgesehen von der Sicherheitsleistung des Art. 72 III BayGO- ausschließlich nach Art. 36 BayVwVfG. 5 Nach Art. 36 I BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht (s.o.), mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Beides trifft für die Klagerücknahme eindeutig nicht zu - es handelt sich daher um eine unzulässige Gegenleistung. (c) Zwischenergebnis Da es sich vorliegend um eine unzulässige Gegenleistung handelt, ist der Vertrag gemäß Art. 59 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig. Allgemeine Nichtigkeitsgründe, Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG ( Prüfung entbehrlich) Nach Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. Fraglich ist hier, ob der Vertrag formgerecht zustande gekommen ist. Nach Art. 57 BayVwVfG ist die Einhaltung der Schriftform Voraussetzung eines Verwaltungsvertrages. Dabei gelten gemäß Art. 62 S. 2 BayVwVfG die Vorschriften des BGB entsprechend. Hier wurden die Formerfordernisse beachtet, insbesondere fand laut Sachverhalt hier sogar die notarielle Beurkundung (mit Unterschriften auf einer Urkunde) des Vertrages statt. Somit liegt kein allgemeiner Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. 125 S. 1 BGB analog vor. Zwischenergebnis: Die Klage ist unbegründet. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist gemäß Art. 59 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig. E. Die Klage ist zulässig aber unbegründet- sie hat keine Aussicht auf Erfolg. 5 Vgl. Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 86. EGL, 2007, Art. 72 BayBO, Rd 329 ff ÖR II/2 Fall 3 Lösung WS 2007/2008 Seite 14 von 14

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