Entwicklung der Rahmenbedingungen des Taxi- und Mietwagengewerbes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Patrick Döring, Horst Friedrich (Bayreuth), Jan Mücke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/4468 Entwicklung der Rahmenbedingungen des Taxi- und Mietwagengewerbes Vorbemerkung der Fragesteller DasTaxiistunbestritteneinwichtigerundunverzichtbarerTeildesöffentlichenPersonennahverkehrs (ÖPNV).AlseinzigesöffentlichesVerkehrsmittel imtür-zu-tür-verkehrstehtesderbevölkerungan365tagenimjahrrundum dieuhrzurverfügungunderhältdabeikeinerleistaatlicheunterstützung.für MillionenalteundbehinderteMenschenistdasTaxidaswichtigsteVerkehrsmittel,umihreMobilitätaufrechtzuerhalten.AuchfürdenTourismusstandort DeutschlandistdasTaxieinwichtigerLeistungsträger.InsbesonderefürBesucherausdemAuslandistderTaxifahrerderersteKontakt,dereinenwichtigenBeitragdazuleistet,obDeutschlandalsattraktivesundgastfreundliches Reiseland empfunden wird. DiejahrelangeWirtschaftskrisehatauchzueinemdramatischenRückgangder FahrgastzahlenimTaxigewerbegeführt.DerUmsatzeinesTaxisliegtmancherortsheuteproStundeEinsatzzeitunter10Euro.Gleichzeitigsinddiefixen undvariablenkosten,wiebeispielsweiseeichgebühren,dieökosteuerund Kraftstoffpreise,indenvergangenenJahrenindieHöhegeschnellt.MittlerweilegehörenSchichtenvon12bis14StundenfürTaxiunternehmerundangestellteTaxifahrerzumNormalpensum.SinkendeUnternehmensgewinneund sinkendelöhnebeisteigenderarbeitszeitsorgenaufderunternehmerseitefür einenzunehmendüberaltertenfuhrparkundaufseitendesfahrpersonalsfür Unzufriedenheit. Hinzukommt,dassdasTaxigewerbedurcheinenüber40Jahrealten,starren undlängstnichtmehrinallenbereichenzeitgemäßenordnungsrahmengebundenist.dieüberarbeitungderbestimmungenimpersonenbeförderungsgesetz (PBefG)undderVerordnungüberdenBetriebvonKraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ist längst überfällig. DieFolgendieserEntwicklungwerdendurchdieSondererhebungdesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung (BMVBS)erfasst:Die AnzahlderTaxeninDeutschlandgingindenJahren2000bis2004deutlich um5,67prozentzurück.auchdiezahlderunternehmensinktkontinuierlich (seit1992von32500auf22882in2004),ebensowiediezahlderbeförderten DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung vom 15. März 2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Personen (von465millionen (2000)auf365Millionen (2005))unddergefahrenenPersonenkilometer (von3,08milliarden (2000)auf2,43Milliarden (2005)). 1.KannnachAnsichtderBundesregierungdasTaxiunterdenjetzigen RahmenbedingungeneinfesterBestandteildesÖPNVbleiben,undwie begründet die Bundesregierung ihre Ansicht? NichtjederTaxiverkehristöffentlicherPersonennahverkehr (ÖPNV).Nach 8 Abs.2i.V.m. 8Abs.1desPersonenbeförderungsgesetzes (PBefG)handeltes sichbeimverkehrmittaxenodermietwagenvielmehrnurdannumöpnv, wennderliniennahverkehrmitstraßenbahnen,o-bussenoderbussenersetzt, ergänzt oder verdichtet wird. BeispielefürdenErsatzvonLinienverkehrsindetwafolgendeflexibleSonderformen:Linien-Taxi,Anschluss-Linien-Taxi,Abruf-Linien-TaxiundVeranstaltungs-Sammeltaxi.FürdieErgänzungdesLinienverkehrssinddasAnruf-Sammeltaxi, das Frauen-Nachttaxi und der Taxi-Ruf-Service zu nennen. DaderBedarfanvorgenanntenVerkehrenfortbesteht,hatdieBundesregierung keinezweifeldaran,dassdastaxiindiesemrahmenauchzukünftigseinen Platz im ÖPNV haben wird. 2.GibtesÜberlegungenseitensderBundesregierung,demTaxigewerbeangesichtsderwirtschaftlichenLagedengleichenNachlassbeiderÖkosteuer zugewährenwiedenkonkurrierendenverkehrsmittelnbusundbahn,und wenn nein, warum nicht? DiesogenannteÖkosteueristeinTeilderEnergiesteuer (bis31.juli2006 Mineralölsteuer).AlsÖkosteuerwerdendieimRahmenderökologischen SteuerreformerfolgtenErhöhungenderEnergiesteuerimZeitraumvon1999bis 2003bezeichnet.DemÖPNVwerdenfürKraftstoffeca.40Prozentdieser Steuererhöhungen auf Antrag erstattet. DieseSteuerentlastunggemäß 56Energiesteuergesetz (EnergieStG)giltausschließlichfürdiePersonenbeförderungimNahverkehrsbereich,entwederim SchienenverkehrodermitKraftfahrzeugenimgenehmigtenLinienverkehr. ÖPNVmitKraftfahrzeugenistdieBeförderungvonPersonenimgenehmigten Linienverkehrnachden 42und43PBefG.Nach 46Abs.2Nr.1PBefGist derverkehrmittaxenundmietwageneineformdesgelegenheitsverkehrs. EineZuordnungdesVerkehrsmitTaxenzumÖPNVistdahernach 8Abs.2 PBefGaufdieErbringungvonLeistungenimLinienverkehrbeschränkt,beider Taxeneingesetztwerden,umdasVerkehrsangebotvonBussenundBahnen, z. B. als Anrufsammeltaxi, zu ersetzen, zu ergänzen oder zu verdichten. EineEinbeziehungdesgesamtenVerkehrsmitTaxenindieSteuerbegünstigung fürdenöpnvwirdnichtfürsinnvollgehalten,dadieserverkehr,soweiternicht wiebeschriebendemöpnvzugerechnetwerdenkann,demindividualverkehr zuzurechnenistunddahereinegleichstellungmitderförderungfürdenlinienverkehr aus umwelt- und verkehrspolitischer Sicht nicht begründet ist. 3.WiebewertetdieBundesregierungdieKritikausdemTaxigewerbe,dass 2Abs.3PBefGdieunternehmerischeFreiheitunzulässigeinengt,da durchdiesebestimmungunternehmensverkleinerungenunnötigerschwert werden?

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ BeabsichtigtdieBundesregierung, 2Abs.3PBefGsozuändern,dass Mehrwagenunternehmernichtmehrgezwungensind,ihrenganzenBetrieb zuveräußern,sonderndiemöglichkeithaben,ihrenbetriebdurchdieübertragungeinzelnergenehmigungenzuverkleinern,undwennnein,warum nicht? 5.WasbeabsichtigtdieBundesregierunggegenillegaleBeschäftigungim Taxi-undMietwagengewerbeundgegenillegalePersonenbefördererzu unternehmen? ImRahmeneinerinterministeriellenArbeitsgruppezurBekämpfungvon SchwarzarbeitundillegalerBeschäftigunginderTaxi-undMietwagenbranche werdenverschiedenelösungsansätzegeprüft,ummaßnahmenergreifenzu können,diegeeignetsind,sowohlfürsteuerlichezweckealsauchfürdiebekämpfungvonschwarzarbeitundillegalerbeschäftigungnotwendigeunterlagen zu erhalten. DanebenwerdendurchdieFinanzkontrolleSchwarzarbeitderZollverwaltung intensiv Prüfungen im Taxi- und Mietwagengewerbe durchgeführt. 6.WiestehtdieBundesregierungForderungengegenüber,einenPersonenbeförderungsschein (P-Schein)einzuführen,derauchAngabenzumArbeitgeber,denSozialversicherungsträgern (Rentenversicherung,Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) und die Personalausweisnummer enthält? AusSichtdesFahrerlaubnisrechtswirddieEinführungeinessolchenP-Scheins nichtbefürwortet,daeinerseitsdieseangabenfürdieeignungalsgrundlagefür dieerteilungeinerfahrerlaubniszurfahrgastbeförderunggemäß 48Fahrerlaubnis-VerordnungohneBedeutungsindundandererseitsjedezusätzliche AngabezuweiterembürokratischenAufwandbeiÄnderungdieserDaten führen würde. 7.BeabsichtigtdieBundesregierungimPBefGeineRegelungzuverankern, diealtunternehmernbeibetriebsaufgabeeineübertragungdertaxikonzessionerlaubt,undwiekönntediese insbesondereimhinblickauf den Personenkreis ausgestaltet werden? 8.BeabsichtigtdieBundesregierung, 16Abs.3PBefGsozuändern,dass UnternehmerndieWiedererteilungderKonzessionunbefristetbisauf Widerruferteiltwird,wennkeineZweifelanderZuverlässigkeitundLeistungsfähigkeitdesTaxi-oderMietwagenunternehmersderGenehmigungsbehörde bekannt werden, und wenn nein, warum nicht? Nein.DiebefristeteErteilungvonGenehmigungenistnotwendig,umdurchdas VerfahrenzurWiedererteilungeinerGenehmigungeineregelmäßigeÜberprüfungderGenehmigungsvoraussetzungenzugewährleisten.DurchdasGesetz zuränderungpersonenbeförderungsrechtlichervorschriftenundarbeitszeit-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode rechtlichervorschriftenfürfahrpersonalvom14.august2006 (BGBl.I S.1962)wurdeallerdingsdiemaximaleGeltungsdauerderGenehmigungfür GelegenheitsverkehrmitKraftfahrzeugennach 16Abs.3PBefGvonvierauf fünfjahreerhöht.dadurchwirdfürbusunternehmerwiefürtaxi-undmietwagenunternehmerderausderwiedererteilungresultierendeadministrative Aufwand verringert. 9.IstderBundesregierungbekannt,dassvonmanchenGenehmigungsbehördendieRegelungdes 26Nr.2PBefGinderWeiseausgelegtwird,dass estaxiunternehmerngrundsätzlichverwehrtseinsoll,inverschiedenen BetriebssitzgemeindenTaxigenehmigungenzubetreiben,undbeabsichtigtdieBundesregierungeinegesetzlicheKlarstellungzuveranlassen,damitdiesebisherunterschiedlicheAuslegungdes 26Abs.2PBefGinZukunft bundesweit einheitlich geregelt wird? Diesistbekannt.EineunrichtigeGesetzesanwendungdurcheinzelneGenehmigungsbehördenkannabernichtinjedemFallAnlasszueinersofortigenAnpassungvonRechtsvorschriftensein.EsistzunächstAufgabederLänder,füreinen rechtmäßigenvollzugdespbefgzusorgen.derbund-länder-fachausschuss Straßenpersonenverkehrhatam6./7.Mai2003festgestellt,dassinFällen,indenensicheineTätigkeitalsUnternehmerdesTaxenverkehrsaufmehrereOrteerstreckt,dieVorschriftdes 26Nr.2PBefGnurdanneinschlägigist,wennder UnternehmerseinenBetriebssitztatsächlichverlagernwill.Soferndiesnichtder Fall ist, soll 26 Nr. 2 PBefG nicht anzuwenden sein. 10.WiestehtdieBundesregierungForderungengegenüber,demTaxigewerbe inzukunftdiemöglichkeiteinzuräumen,shuttledienstemitsitzplatzbezogenenfahrpreisenanzubieten,undsiehtdiebundesregierunghierin einemöglichkeit,diekostenfürdieverbraucherzusenkenunddenunternehmern neue Einnahmequellen zu erschließen? 11.BeabsichtigtdieBundesregierung, 51PBefGdahingehendzuergänzen, dassdiegenehmigungsbehördeüberanträgeaufänderungderbeförderungstarifeimtaxiverkehrinnerhalbeinerangemessenen,gesetzlichbestimmtenzeitentscheidenmuss,undwelchenzeitraumzwischendem AntragaufÄnderungderBeförderungstarifeundeinerabschließenden Entscheidung hält die Bundesregierung für angemessen? 12.GibtesseitensderBundesregierungdieAbsicht,in 25Abs.2der BOKraftdasGPS-NotrufsystemaufBetriebsfunkbasisalseineAlternativefürdiebisherigeAlarmanlageaufzunehmen,undwennnein,warum nicht? Nein.NotrufsystemeaufBetriebsfunkbasissindnichtbundesweitbetriebsfähig. AuchbeiInstallationeinesNotrufsystemsaufBetriebsfunkbasiskanndamitauf diebisherigealarmanlagenichtverzichtetwerden.beitaxifahrten,beidenen

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4718 dersendebereichdesbetriebsfunksverlassenwird,könnteansonstendietaxifahrerin oder der Taxifahrer nicht auf eine Notlage aufmerksam machen. Hierzuistanzumerken,dasssichdieBundesregierunganeuropäischenÜberlegungenbeteiligt,füralleKraftfahrzeugebundesweiteNotrufsystemeeinzuführen,dieauchgrenzüberschreitendkompatibelsind.Anentsprechenden Lösungen wird in den europäischen Gremien derzeit intensiv gearbeitet. 13.WelcheAuffassungvertrittdieBundesregierungzurFarbfestlegungvon Taxifahrzeugen in 26 Abs. 1 Nr. 2 BOKraft? DieBundesregierungbeabsichtigtdieRegelungzurFarbfestlegungvonTaxen beizubehalten.dasalstaxieingesetztefahrzeugistimstraßenverkehrdurch diefarbehell-elfenbeinunddastaxischild (vorgeschriebennach 26Abs.1 Nr.2inVerbindungmitAnlage1derVerordnungüberdenBetriebvonKraftfahrunternehmenimPersonenverkehr (BOKraft))zuerkennen.DasBundesverwaltungsgerichtgehtinseinerEntscheidungvom30.Juni2005 (Az.:3C24/04) davonaus,dassderelfenbeinfarbeneanstrichdieerkennbarkeitalstaxigewährleistet. DieseErkennbarkeitistVoraussetzungdafür,dassdasTaxivordemHintergrund derimtaxi-verkehrgeltendenbetriebspflichtseinefunktion,mobilitätsbedürfnisseindividuellzubedienen,erfüllenkann.nachkenntnisderbundesregierungistesindervollzugspraxisüblich,dieverwendungeinerhell-elfenbeinfarbenenfoliezurabdeckungeinerandersfarbiglackiertenkarosseriezuzulassen. DemInteresseaneinem beiandererfarbgebung möglicherweisehöheren WiederverkaufswertnachBeendigungdesEinsatzesdesFahrzeugsalsTaxi wird damit bereits Rechnung getragen. 14.WiebewertetdieBundesregierungdenwissenschaftlichbegleitetenFeldversuchdesLandesBaden-WürttembergbezüglichderFarbfreigabefür Taxis? DanichtalleDatendesFeldversuchs,sondernimWesentlichennurzusammengefassteErgebnissepubliziertwurden,istderBundesregierungeinequalifizierte Bewertung des Feldversuchs nicht möglich. 15.PlantdieBundesregierungden 26Abs.3und4BOKraftdahingehendzu novellieren,dassdentaxiunternehmen,abgesehenvonpolitischerund religiöserwerbung,eigenwerbungundfremdwerbungerlaubtwerden, und wenn nein, warum nicht? FürdieBundesregierungistvordringlich,dassdieErkennbarkeitderTaxen auchimfließendenverkehrgewährleistetbleibt (sieheauchantwortzufrage 13).EineErweiterungdesUmfangszulässigerFremdwerbungüberdieRegelungdes 26Abs.4BOKraftistdahernichtbeabsichtigt.Diesgilt,auchim HinblickaufdieEntscheidungdesBundesverwaltungsgerichtsvom30.Juni 2005 (Az.:3C24.04)zurWirksamkeitdesVerbotsderEigenwerbungnach 26Abs.3BOKraft,ebensofürdenUmfangzulässigerEigenwerbung,der sich aus einer entsprechenden Anwendung des 26 Abs. 4 BOKraft ergibt.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 16.BeabsichtigtdieBundesregierung,angesichtsderUmstellungvonmechanischenaufelektronischeTaxameter/Wegstreckenzähler,aufdieüber 28 BOKraftinZusammenhangmit 1Nr.3desEichgesetzesvorgeschriebenejährlicheEichpflichtfürTaxameterzuverzichten,undwennnein, warum nicht? 17.GibtesÜberlegungen,imHinblickaufFrage16eineVerpflichtungzur EichungderTaxameter/WegstreckenzählerlediglichbeiInbetriebnahme einesfahrzeugsalstaxiodermietwagen,beireparaturenandengeräten oder bei Tariferhöhungen festzuschreiben, und wenn nein, warum nicht? DieBundesregierungplanteineumfassendeNeuregelungdesEichrechts.Das EichrechtsolldereguliertundandietechnischeEntwicklungangepasstwerden,diedurchdenzunehmendenEinsatzvonelektronischenMessgerätenund -systemengekennzeichnetist.dazuwerdenallederzeitdemeichrechtunterfallendenmessgeräte,alsoauchtaxameter,daraufhinüberprüftwerden,inwieweiteskünftigausreicht,diesenurimhinblickaufdaserstmaligeinverkehrbringenzuprüfenunddamitaufeineregelmäßigenacheichungzuverzichten. FallseineNacheichungauchkünftigfürerforderlichgehaltenwird,istdie AngemessenheitderbestehendenNacheichfristenzuprüfen.Denkbaristauch, diefristenfürdienacheichunggeradebeimodernenelektronischenmessgerätenzuflexibilisieren,d.h.nichtwiebisherstarrefristenfestzusetzen, sonderndiesevomindividuellenverhalteneinermessgeräteartabhängigzu machen.dazumüssendieerfahrungenderfürdenvollzugzuständigeneichverwaltungenderbundesländermitdeneinzelnenmessgeräteartenherangezogenwerden.entscheidendist,dassaucheinderartderegulierteseichrecht den Schutz des Verbrauchers weiterhin gewährleisten kann. 18.Istesrichtig,dassdieFreistellungsverordnung (FreistellungsVO)im PBefGursprünglichnurgeringfügigePersonenbeförderungen,wiez.B. diebeförderungvonmitarbeiternzubaustellenoderdiebeförderungvon SchülernzurundvonderSchule,vondenstrengenBestimmungendes PBefGundderBOKraftbefreienwollte,undwiestehtdieBundesregierungdazu,dassdieseRegelungenderFreistellungsVOimmerstärkerausgeweitetwerdenundzunehmendKinder,Schüler,BehinderteundKranke vonfahrernohnep-scheinmitfahrzeugen,dienichtdenversicherungsvorschriften zur Personenbeförderung entsprechen, befördert werden? 19.MitwelcherZielrichtungbeabsichtigtdieBundesregierung imhinblick auffrage18 diefreistellungsvozunovellieren,beziehungsweiseaus welchen Gründen nimmt die Bundesregierung hiervon Abstand? 20.BeabsichtigtdieBundesregierungdieEinführungeinesgenerellenRauchverbotes für Taxen? Ja,imGesetzentwurfzumSchutzderGefahrendesPassivrauchsisteineGleichbehandlungderTaxenmitanderenVerkehrsmittelnvorgesehen.Danachistdas Rauchen in allen öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich untersagt.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ Wennja,solldiesesauchindenZeiträumengelten,daderFahrerkeine Personenbeförderungausübt,undsollengegebenenfallsAusnahmenetwa für so genannte Rauchertaxis zugelassen werden? DieVerweildauereinzelnerKomponentendesPassivrauchsinderRaumluftist beträchtlich.außerdemlagernsichdiepartikeldestabakrauchsauchanwändenundangebrauchsgegenständenabundwerdenvondortwiederindie Raumluftabgegeben.DeshalbmusseingrundsätzlichesRauchverbotauchfür diezeitengelten,indenenkeinepersonenbeförderungausgeübtwird.nachdem Gesetzentwurf sind in Zukunft keine Rauchertaxis vorgesehen.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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