Deutscher Bundestag Drucksache 17/11702 17. Wahlperiode 28. 11. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/11292, 17/11353 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz MicroBilG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Thomas Gambke, Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/11027 Erleichterung für Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse A. Problem KleinstkapitalgesellschaftenkonntenbislangaufgrundeuroparechtlicherVorgabennicht wiebeispielsweisekleineeinzelkaufleute vondererfüllungbestimmter,sieunverhältnismäßigbelastenderanforderungenandierechnungslegungbefreitwerden.dieeu-richtliniezuränderungderrichtlinie78/660/ EWGüberdenJahresabschlussvonGesellschaftenbestimmterRechtsformen hinsichtlichkleinstbetriebenvom14.märz2012erlaubtnunmehr,solche Kleinstkapitalgesellschaften,dieaufgrundihrergeringenGrößetypischerweise nichtgrenzüberschreitendtätigsindundfürdieeinerechnungslegungnachden VorgabenderRichtlinie78/660/EWGmitübermäßigemAufwandverbunden ist, von einigen genau bezeichneten Anforderungen zu befreien. MitdemGesetzentwurfsolleninsbesondereKleinstkapitalgesellschaftenvon denderzeitgeltendenvorgabenfürdierechnungslegungentlastetwerden.den Gesellschaftensollermöglichtwerden,unterbestimmtenVoraussetzungenbei deraufstellungdesjahresabschlussesaufeinenanhangzuverzichten.außer-
Drucksache 17/11702 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode demsollihnengestattetwerden,dieveröffentlichungdesjahresabschlusseszu unterlassen,wenndasunternehmendiebilanzbeiderzuständigenstelleeinreichtundaufdieseweisedrittenüberdaszentraleregisteraufantrageine KopiederBilanzzurVerfügunggestelltwird.SchließlichsolldieNovellezur redaktionellenänderungbilanzrechtlichervorschriftenundzuklarstellungen im Handelsgesetzbuch genutzt werden. DieAntragstellerfordernüberdiemitdemGesetzentwurfzuBuchstabeaverfolgteEntlastunghinausgehendweitereErleichterungenfürKlein-undKleinstkapitalgesellschaften.DerBundestagsolledieBundesregierungauffordern,einen Gesetzentwurfvorzulegen,umFristverlängerungenfürdieEinreichungderBilanzzuermöglichen,dieHöhedesOrdnungsgeldesfürÜberschreitungendieser Fristprogressivauszugestalten,dieMindesthöhederOrdnungsgelderzusenken sowiedieverhängungvonordnungsgeldinhärtefällenalsermessensentscheidung auszugestalten. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsinunveränderterFassungsowieAnnahmeeiner Entschließung,mitderderBundestagdieBundesregierungauffordernsoll,bis März2013VorschlägefürgesetzlicheRegelungenvorzulegen,mitdenenErleichterungenfürkleinsteundkleineUnternehmenbeiderOffenlegungspflicht und eine Modernisierung des Ordnungsgeldverfahrens ermöglicht werden. Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/11292, 17/11353mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDP beistimmenthaltungderfraktionendielinke.undbündnis90/die GRÜNEN. AnnahmeeinerEntschließungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/11027mitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,FDPundDIELINKE.gegendieStimmenderFraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. Annahme des Antrags. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11702 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksachen17/11292,17/11353unverändertanzunehmen; b)folgende Entschließung anzunehmen: Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: MitdemGesetzüberelektronischeHandelsregisterundGenossenschaftsregistersowiedasUnternehmensregister (EHUG)wurdenimJahre2006 grundlegendeänderungendesverfahrenszurdurchsetzungderoffenlegungspflichtgeschaffen.bisdahinwarendieregistergerichtemitder DurchsetzungderOffenlegungspflichtenbetraut.Nur7ProzentderoffenlegungspflichtigenUnternehmenhattendienotwendigenUnterlagenderRechnungslegungoffengelegt.MitdemEHUGwurdedemBundesamtfürJustiz diedurchsetzungderoffenlegungspflichtenübertragen.dasneueverfahren hatsichimgrundsatzbewährt.daszeigtsichauchdarin,dass,nachdem technischeanlaufschwierigkeitenüberwundenwurden,nunseitmehreren Jahrenüber90Prozentderbetroffenenüber1,1MillionenKapitalgesellschaftenihreRechnungslegungsunterlagenrechtzeitigoffenlegen.Dieserfür dietransparenzderfinanzberichterstattungfürdieallgemeinheit Geschäftspartner,Kreditgeber,ArbeitnehmerundVerbraucher wichtigeund vomdeutschenbundestagbeabsichtigteerfolgberuhtzueinemgroßenteil auf dem neukonzipierten Ordnungsgeldverfahren. NachdeminzwischenfünfJahreseitEinführungdesEHUGverstrichensind, istesanderzeit,zuprüfen,obänderungsbedarfandemseit2006geltenden Ordnungsgeldverfahrenbesteht.AusdenErfahrungenderletztenJahrelassensicheinzelneAspekteidentifizieren,beideneneineÄnderungschonjetzt erfolgenundnichtaufeinespäteranzugehendeumsetzungderreformder EU-Bilanzrichtlinien verschoben werden sollte. ErstewesentlicheErleichterungenbeidenRechnungslegungsvorgabenund insbesonderederoffenlegungspflichthabensichdurchdiesog.micro-richtlinie2012/6/eudeseuropäischenparlamentsunddesratesvom14.märz 2012zurÄnderungderRichtlinie78/660/EWGdesRatesüberdenJahresabschlussvonGesellschaftenbestimmterRechtsformenhinsichtlichKleinstbetrieben ergeben. DieBundesregierunghatdazudenGesetzentwurffüreinKleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)vorgelegt,derdie EntlastungsoptionenausderRichtlinieimweitestmöglichenUmfangandie Kleinstkapitalgesellschaftenweitergibt.DasbetrifftbeispielsweisedieOption, aufdenanhangineinemjahresabschlussganzzuverzichten.geradedas FehlendesAnhangsistbisheutehäufigAuslöserfüreinOrdnungsgeldverfahren,wennKleinstbetriebeihreOffenlegungspflichtenzwarerfüllenwollen,dieUnterlagenwegendesfehlendenAnhangsabernichtvollständig sind.diesefehlerquellewirdmitdemmicrobilgbeseitigt.dadurchwirdein beachtlicherteilderordnungsgeldverfahrenkünftigentfallenundsostreit vermiedenwerden.gleichzeitigwirddenkleinstbetriebenermöglicht,ihre OffenlegungspflichtdurchHinterlegungderBilanzbeimUnternehmensregisterzuerfüllen,solangeDritteaufAntrageineKopiederBilanzerhalten können.künftigwerdenkleinstkapitalgesellschaftennurnochdiebilanz hinterlegen müssen.
Drucksache 17/11702 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerDeutscheBundestagbegrüßtdieseErleichterungen.SiesolltendenUnternehmen nunmehr möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden. GleichzeitigsprichtsichderDeutscheBundestagdafüraus,kurzfristigumsetzbareMaßnahmenzurModernisierungdesOrdnungsgeldverfahrenszur Durchsetzung der Offenlegungspflicht zu prüfen. DerUmfangderOffenlegungspflichtenistnachdemHandelsgesetzbuch schonheutenachdergrößedesunternehmensabgestuft.dasmicrobilg knüpftdarananundsiehtfürkleinstkapitalgesellschaftenabgesenkteoffenlegungspflichtenvor.deshalbsollteauchbeidensanktionenwegennichterfüllteroffenlegungspflichtendanachdifferenziertwerden,obdasunternehmenkleinstkapitalgesellschaft,kleinekapitalgesellschaftodereinegrößere Kapitalgesellschaftist.DieMindestordnungsgeldersolltenfürKleinstkapitalgesellschaftenvon2500Euroauf500EuroundfürkleineKapitalgesellschaftenvon2500Euroauf1000Eurosubstanziellabgesenktwerden.Dazu istdiemithilfedesunternehmenswichtig.teiltdasunternehmendiekennzahlennichtmit,ausdenensichdieeinordnungindiejeweiligeunternehmenskategorieergibt,könnendiereduziertenmindestordnungsgeldernicht greifen. DasOrdnungsgeldverfahrenmussauchflexibleraufSituationenreagieren können,indenenunternehmenausnachvollziehbarengründennichtinder Lagewaren,ihreOffenlegungspflichtrechtzeitigzuerfüllen.DieFestsetzung einesordnungsgeldessolltedeshalbnurerfolgen,wenndasversäumnisder Offenlegungspflichtverschuldetist.DamitwürdeninsbesondereFällehöherer Gewalt ausgeschlossen. DarüberhinaussolltenUnternehmendasRechterhalten,beimBundesamtfür JustizbeieinerunverschuldetenFristversäumniseineWiedereinsetzungin denvorigenstandzubeantragen.damitkönnenunbilligehärtenknapper Fristenaufgefangenwerden.DasInstrumentderWiedereinsetzungistflexibler alseinebloßefristverlängerung.eswürdedembundesamtdiemöglichkeit geben,denbesonderheitendeseinzelfallesgerechtzuwerden.einezielgenauewiedereinsetzungvermeidetzudem,dassdasordnungsgeldverfahren alstypischesmassenverfahrendurchzusätzlicheverwaltungsschritteüberladenwirdunddamitdiefunktionsfähigkeitdesverfahrensinsgesamtinfrage gestelltwürde.dennohneeinfunktionsfähigesverfahrenkönntenwederdie wichtigeninteressenderallgemeinheitanderfrühzeitigenoffenlegungder JahresabschlussdatenderUnternehmennochdieInteressenderUnternehmen an der Vermeidung überlanger Ordnungsgeldverfahren gewährleistet werden. SchließlichsollteauchderAspektderRechtssicherheitfürUnternehmenund Behördenweitergestärktwerden.DasEHUGsiehtzwarschonvor,dassnur dasfürdensitzdesbundesamtesfürjustizzuständigelandgerichtbonn überbeschwerdengegenordnungsgeldentscheidungendesbundesamteszu entscheiden hat. DiegroßeZahlderVerfahrenunddadurchbedingteBefassungmehrerer KammerndesLandgerichtshatindenvergangenenJahreninteilweisewichtigenEinzelfragenallerdingszueinerdivergierendenRechtsprechunggeführt.Zielsolltedahersein,einVerfahrenzuschaffen,durchdasbeispielsweisebeieinerDivergenzzwischeneinzelnenKammerneineeinheitliche Entscheidungerreichtwird.DashilftinsbesonderedenUnternehmen,die sich auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung verlassen können.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11702 II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf, biszummärz2013vorschlägefürgesetzlicheregelungenvorzulegen,diefolgende Regelungen beinhalten: 1.dieHöhederOrdnungsgelder,insbesondereaberdenMindestbetragnach derunternehmensgrößezustaffelnundfürkleinstkapitalgesellschaften einenmindestbetragvon500euroundfürkleinekapitalgesellschaften von1000eurovorzusehen,wobeidieinanspruchnahmedererleichterungen die Mitwirkung des Unternehmens voraussetzt, 2.ausdrücklichvorzusehen,dassOrdnungsgeldernurbeiVerschuldenfestgesetzt werden und gegebenenfalls notwendige Kriterien festzulegen, 3.eineRegelungzurWiedereinsetzungindenvorigenStandeinzuführen, umzugewährleisten,dassimeinzelfallunbilligehärtendurchversäumte Fristen abgemildert werden, 4.einVerfahrenvorzusehen,umbeiAbweichungeningrundsätzlichen RechtsfragendesOrdnungsgeldverfahrenseineeinheitlicheRechtsprechungzuerreichenundsodieRechtssicherheitfürdieBeteiligtenzuerhöhen. ; c) den Antrag auf Drucksache 17/11027 abzulehnen. Berlin, den 28. November 2012 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Marco Wanderwitz Burkhard Lischka MarcoBuschmann Jens Petermann Ingrid Hönlinger in
Drucksache 17/11702 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Marco Wanderwitz, Burkhard Lischka, Marco Buschmann, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger I.Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksachen17/11292und17/11353inseiner204.sitzungam 8.November2012beratenundandenRechtsausschusszur federführendenberatungsowieandenfinanzausschussund denausschussfürwirtschaftundtechnologiezurmitberatung überwiesen. Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 17/11027inseiner201.Sitzungam25.Oktober2012beratenundandenRechtsausschusszurfederführendenBeratungsowieandenFinanzausschussunddenAusschussfür Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen. II.StellungnahmendermitberatendenAusschüsse DerFinanzausschusshatdenGesetzentwurfaufDrucksachen17/11292und17/11353inseiner117.Sitzungam 28.November2012beratenundempfiehltmitdenStimmen derfraktionendercdu/csu,spdundfdpgegendie StimmenderFraktionDIELINKE.beiStimmenthaltungder Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatden GesetzentwurfaufDrucksachen17/11292und17/11353in seiner86.sitzungam28.november2012beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csu,spd undfdpgegendiestimmenderfraktiondielinke.bei StimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN dessenannahme.erempfiehltzudemmitdenstimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.beiStimmenthaltungder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahmederaus derbeschlussempfehlungersichtlichenentschließung,die zuvorvondenfraktionendercdu/csuundfdpinden Rechtsausschuss eingebracht wurde. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatden AntragaufDrucksache17/11027inseiner86.Sitzungam 28.November2012beratenundempfiehltmitdenStimmen derfraktionencdu/csu,fdpunddielinke.gegendie StimmenderFraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung. III.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageninseiner103.Sitzung am 28. November 2012 beraten. Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 17/11027inseiner117.Sitzungam28.November2012beratenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionenCDU/ CSU,FDPundDIELINKE.gegendieStimmenderFraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdessenAblehnung. DerRechtsausschussempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPbeiStimmenthaltung derfraktionendielinke.undbündnis90/die GRÜNEN,denGesetzentwurfaufDrucksachen17/11292 und17/11353inunveränderterfassunganzunehmen.der RechtsausschussempfiehltzudemmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.beiStimmenthaltungder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahmederaus derbeschlussempfehlungersichtlichenentschließung,die vondenfraktionendercdu/csuundfdpzuvorinden Rechtsausschuss eingebracht wurde. DerRechtsausschussempfiehltmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,FDPundDIELINKE.gegendieStimmenderFraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN, den Antrag auf Drucksache 17/11027 abzulehnen. DieFraktionderFDPmachtedeutlich,mitdemGesetzentwurfwürdenSpielräumegenutzt,umKleinstunternehmer zuentlasten,sodasssachverhalte,dieindervergangenheit AnlassfüreinenGroßteilderhäufigstreitigenOrdnungsgeldverfahrennachdemGesetzüberelektronischeHandelsregisterundGenossenschaftsregistersowiedasUnternehmensregister (EHUG)gewesenseien,voraussichtlichnicht mehrentstehenkönnten.anlassfürordnungswidrigkeitsverfahrenseientypischerweisedieanhängezurbilanz,die mitdemvorliegendengesetzentwurfentfallenkönnten.der Gläubigerschutzwerdedadurchgewahrt,dassdieHaftungsverhältnissezwingendindieBilanzaufgenommenwerden müssten,wenneinkleinstunternehmeraufdiesenanhang verzichtenwolle.diepraxisderordnungswidrigkeitsverfahrensolleaberweiterbeobachtet,analysiertundimsinne vonmehreinzelfallgerechtigkeitverbessertwerden.dem dienediegemeinsammitderfraktiondercdu/csueingebrachte Entschließung zu dem Gesetzentwurf. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENunterstützte diemitdemgesetzentwurfangestrebtenerleichterungenfür kleineunternehmer;siegingenabernichtweitgenug.fernerseidiehöhederordnungsgelderproblematisch,die verhängtwerdenkönnten,wenndierechnungsunterlagen verspäteteingereichtwerden.vordemhintergrund,dass 97ProzentderOrdnungswidrigkeitsverfahrengegenkleine Unternehmengerichtetseien,müssedieMindesthöhedes Ordnungsgeldesauf250Eurobegrenztwerdenunddieim EinzelfallfestzusetzendeHöhederGrößederjeweilsbetroffenenUnternehmenentsprechen.DasBundesamtfürJustiz müsseüberdiesinbesonderenhärtefällenganzvonderverhängungeinesordnungsgeldesabsehenkönnen.dieent-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11702 sprechendenforderungeninderentschließungderfraktionen der CDU/CSU und FDP gingen nicht weit genug. DieFraktionderCDU/CSUstellteklar,mitderEinführung eineswahlrechtsdurchdenvorliegendengesetzentwurf werdediepflichtzuraufstellungeinesanhangsfürkleinstunternehmenkünftigentfallenunddiehauptfehlerquellein derpraxisbeseitigt.einschnellerabschlussdesgesetzgebungsverfahrensseigeboten,weildadurchsichergestellt werde,dassdieangestrebtenerleichterungenbereitsaufdas Bilanzjahr2012Anwendungfindenkönnten.DieLösung derdarüberhinausgehendenoffenenfragenhinsichtlichdes EHUGseivondermitdemGesetzentwurfbeabsichtigten Richtlinienumsetzungzuunterscheidenundbedürfezudem einerüberprüfungderweiterenpraxis.mitdervorliegenden EntschließungwerdeeinesolcheÜberprüfungbisFrühjahr 2013erbeten.DieEntschließungenthaltehinsichtlichder HöhedesOrdnungsgeldesnurForderungenzurHöchstgrenzedesOrdnungsgeldes.NachAbschlussderÜberprüfung bestehedaherdiemöglichkeitauchzueinereinigungüber die Mindesthöhe des Ordnungsgeldes zu gelangen. Berlin, den 28. November 2012 Marco Wanderwitz Jens Petermann Burkhard Lischka Ingrid Hönlinger in Marco Buschmann
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