Deutscher Bundestag Drucksache 16/3746 16. Wahlperiode 06. 12. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag delen, Dr. Hakki Keskin und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/3447 Rechtlicher und behördlicher Umgang mit traumatisierten Flüchtlingen in Deutschland vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (1 B 188.05) Vorbemerkung der Fragesteller DerbehördlicheundrechtlicheUmgangmittraumatisiertenFlüchtlingenin Deutschlandisthöchstumstritten.WährendvorallemÄrztekammern,Psycholog(inn)enverbände,BehandlungseinrichtungenfürTraumatisierte/FolteropferundFlüchtlingsorganisationeneinenbesonderssensiblen,qualifizierten undsorgfältigenumgangmittraumatisiertenflüchtlingenundeinensicheren Aufenthaltsstatusfürdieseeinfordern,hegenBehördenundMinisterien,aber auchnichtwenigegerichteoftmalsdenverdachteinesmissbrauchs,wenn eineposttraumatischebelastungsstörungbeiflüchtlingendiagnostiziertwird. EswirdnachWegengesucht,wieattestierttraumatisierteMenschen,denen einerechtlicheanerkennungalsflüchtlingeversagtblieb,leichterabgeschoben werden können. DerDeutscheÄrztetagsprichtsichseitJahrengegeneineärztlicheBeteiligunganAbschiebungenvonMenschenaus,diewegeneinerTraumatisierung behandeltwerdenoderbeidenendurchdieabschiebungeineretraumatisierungdroht.diesseimitderärztlichenethikunvereinbar.nachdemimjahr 2002dieInnenministerkonferenzversuchthabe, dieärzteschaftimsinne bedarfsgerechtererstellungvonflugtauglichkeitsbegutachtungenzuinstrumentalisieren (Beschlussprotokolldes107.DeutschenÄrztetages),setztsich diebundesärztekammeringesprächenmitderinnenministerkonferenzfür diewahrungmedizinischerundethischerstandardsein.derdeutscheärztetaglehnt diebeschränkungeinermedizinischenbegutachtungaufbloße Reisefähigkeit eindeutig ab (ebd.)undkritisiert ärztlichebeihilfezuabschiebungen durch fachlichunzureichendegutachten (ebd.),wasimmer wiedervorkomme.dergesetzgeberwurdeaufgefordert,grundlagenfüreine kompetente,umfassendeundderärztlichensorgfaltentsprechendebegutachtungzujederzeit zuschaffen (ebd.).vertreter/innenderbundesländer undderbundesärztekammerentwickeltenimnovember2004einen Informations-undKriterienkatalog zu FragenderärztlichenMitwirkungbei Rückführungsfragen,derbislang,soweitersichtlich,nurindenLändernNord- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom4.Dezember2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 16/3746 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode rhein-westfalenundschleswig-holsteinimrahmenvonweisungenandie AusländerbehördenzurBeachtungübermitteltwurde.NachdiesemKatalog sollendrohendegesundheitsgefährdungenzujedemzeitpunktimabschiebungsverfahrenberücksichtigtwerden,wobeidiebetroffeneninihrergesundheitlichensituationganzheitlichbetrachtetundgegebenenfallsentsprechende Fachgutachteneingeholtwerdensollen.PosttraumatischenBelastungsstörungen komme in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. UmfangreicheEmpfehlungenzumUmgangmittraumatisiertenFlüchtlingen wurdenauchvonderunabhängigenkommissiondesdiakonischenwerkesin HessenundNassau AbschiebungkrankerFlüchtlingeundethischeVerantwortung unterdemvorsitzdesehemaligenhessischeninnenministers GerhardBökel (SPD),erstellt,diederBundesregierungbekanntsind (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1055, Antwort zu Frage 9a). InderPraxiskommtesjedochimmerwiedervor,dasstraumatisierteMenschensogarausKlinkenherausvonderPolizeiabgeführtundanschließend abgeschobenwerden (vgl.nurdiestellungnahmevonamnestyinternational vom7.april2006zum UmgangmittraumatisiertenundkrankenMenschen beiabschiebung ).ErstjüngstkritisiertedieLandesärztekammerBaden- WürttembergdieverstärkteAbschiebungkörperlichundseelischkranker Flüchtlinge (vgl.knaundddpvom4.juli2006).ihrmenschenrechtsexperte OdenwaldforderteindiesemZusammenhangBegutachtungennurdurch speziellfortgebildeteärzte/innen,dadiebehördenvoreingenommenprüften (ebd.). AuchdieunabhängigeKommission AbschiebungkrankerFlüchtlingeund ethischeverantwortung kritisiert,dassesinderpraxis immerwiederzu unerträglichenhärten komme (s.o.,seite7).derdiskursinpolitikundmedienorientieresich vornehmlichanökonomischenmaßstäbendernützlichkeitundwenigeramschutzderwürdedeseinzelnen,was auchdiepraxis vonbehördenundgerichten,diezunehmendvonabwehrhaltungundinstitutionellemmisstrauengeprägt sei,beeinflusse (ebd.,7f.).imalltagsei oft eineartstrukturelleverantwortungslosigkeit ( )zumschadenkranker Flüchtlinge zu beobachten (Seite 9). DasBundesverwaltungsgerichthatnunmitUrteilvom24.Mai2006 (BVerwG1B118.05)grundsätzlicheAnforderungenandiePrüfungkrankheitsbedingterAbschiebungshindernissegestellt,diedenForderungender medizinischenfachweltundderflüchtlingsverbändenacheinembesonders qualifiziertenundsorgsamenumgangmittraumatisiertenflüchtlingenentsprechen.esentschied,dass Fachfragen (wieinsbesonderegenauediagnose vonartundschweredererkrankungsowietherapiemöglichkeiteneinschließlicheinschätzungdeskrankheitsverlaufsbzw.dergesundheitlichen FolgenjenachBehandlung) nichtohneein (auchvonamtswegen)einzuholendesund wissenschaftlichenmindeststandardsentsprechendessachverständigengutachten entschiedenwerdenkönnenbzw.dürfen,weilrichter/inneneineentsprechendesachkundefehlt,um selbstundinabweichung vondenvorgelegtenärztlichenundfachärztlichenbescheinigungen etwa eine Suizidgefahr im Abschiebezielstaat beurteilen zu können. 1.WievieleAsylantragstellerinnenund-antragstellergabengegenüberdem BundesamtfürMigrationundFlüchtlinge (BAMF)seitdem1.Januar 2000 an, DieVerfahren,indeneneineTraumatisierungvorgetragenwurde,werdenerst seit dem Jahr 2005 statistisch erfasst. a)traumatisiert zu sein, ImJahr2005trugeninsgesamt1736Antragsteller/innenvor,dasssieaneiner PosttraumatischenBelastungsstörung (PTBS)erkranktseien.Davonwaren 783männlichund953weiblich.DieHauptherkunftsländerwarenSerbienund
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3746 Montenegro (272Männer,393Frauen),Türkei (185Männer,210Frauen)sowie BosnienundHerzegowina (81Männer,104Frauen).AusdiesenLändernstammten72ProzentallerAntragsteller/innen.DarüberhinauskamendieAntragsteller/ innenaus41weiterenherkunftsländern.mitausnahmederrussischenföderation (36Männer,58Frauen),desIraks (25Männer,18Frauen),Aserbaidschans (11Männer,16Frauen),desIrans (13Männer,16Frauen),Afghanistans (12Männer,8Frauen)undSriLankas (14Männer,12Frauen)lagdieAnzahlder Antragsteller/innen in den übrigen Ländern unter 20. ImJahr2006trugenbiszum22.November2006insgesamt1339Antragsteller/innenvor,dasssieaneinerPTBSerkranktseien (629Männer,710Frauen). DieHauptherkunftsländerwarenSerbien (251Männer,375Frauen),Türkei (131Männer,105Frauen)sowieBosnienundHerzegowina (49Männer, 56Frauen).Ausihnenstammen72ProzentallerAntragsteller/innen.Darüber hinauskamendieantragsteller/innenaus47weiterenherkunftsländern.mit AusnahmederRussischenFöderation (32Männer,38Frauen),desIraks (23Männer,12Frauen),desIrans (14Männer,12Frauen),Afghanistans (23Männer,12Frauen)undSyriens (13Männer,11Frauen)liegtdieAnzahl der Antragsteller/innen in den übrigen Ländern unter 20. b)wievielelegteneinentsprechendesärztlichesoderfachärztlichesattest oder ein ärztliches oder psychologisches Gutachten vor, c)inwievielenfällenholtedasbamfzuraufklärungdessachverhalts bzw.imrahmenderprüfungvonabschiebungshindernissenmedizinischeoderpsychologischefachgutachtenein,welchestellenodergutachter/innenbeauftragtedasbamfundnachwelchenkriterienginges dabei vor (wenn keine Gutachten eingeholt wurden, warum nicht?) (AngabenbittesoweitalsmöglichdifferenzierennachJahren,Herkunftsländern, Geschlecht; in absoluten Zahlen und prozentualen Größen)? Diese Daten werden nicht statistisch erfasst. 2.WievieleAsylantragstellerinnenund-antragstellerwurdeninfolgeihrer Traumatisierungbzw.infolgeeinerhiermitzusammenhängendenVerfolgungalsAsylberechtigteoderalsFlüchtlingeimSinnederGenfer Flüchtlingskonventionanerkanntbzw.wievieleAnerkanntewarentraumatisiertundinwievielenFällenstelltedasBAMFimZusammenhang einertraumatisierungabschiebungshindernissenfest (aufgrundbehandlungsbedürftigkeit, drohende Suizidgefahr usw.) (Bittesoweitalsmöglichdifferenzieren (nachrechtsgrundlage,jahren, Herkunftsländern,Geschlecht,inabsolutenZahlenundprozentualen Größen),fallskeinegenauenZahlenvorliegenwirdumeineEinschätzung gebeten)? EineTraumatisierungführtwederzurAsylgewährungnochzurAnerkennung alskonventionsflüchtling.sowohldiegewährungvonasylalsauchdie Flüchtlingsanerkennungerfordern,dassimHeimatlanddesAusländersaus einemderindergenferflüchtlingskonventiongenanntenverfolgungsgründe ineinesderasylrechtlichgeschütztenrechtsgütereingegriffenwird.diefälle, indenennebendiesenvoraussetzungenaucheinetraumatisierungvorlag, werden nicht statistisch erfasst. ImJahr2005wurde440Antragstellern/innen (155Männer,285Frauen),die eineptbsgeltendgemachthaben,einabschiebungsverbotgemäß 60Abs.7 desaufenthaltsgesetzes (AufenthG)zuerkannt.ImJahr2006warenesbis 22.November2006390Antragsteller (136Männer,254Frauen).Indiesen Zahlen sind die gerichtlichen Verpflichtungen enthalten.
Drucksache 16/3746 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieHauptherkunftsländerwaren2005beidenZuerkennungeneinesAbschiebungsverbotsgemäß 60Abs.7AufenthGSerbienundMontenegro (33Männer,89Frauen),Türkei (51Männer,93Frauen),BosnienundHerzegowina (9Männer,21Frauen),RussischeFöderation (11Männer,14Frauen)undIrak (10Männer,10Frauen).ImJahr2006warenbiszum22.November2006die HauptherkunftsländerSerbienundMontenegro (35Männer,98Frauen),Türkei (47Männer,67Frauen),BosnienundHerzegowina (12Männer,23Frauen), Afghanistan (10Männer,6Frauen),Irak (9Männer,6Frauen)undRussische Föderation (3 Männer, 10 Frauen). 3.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassdas,wasnachderinder VorbemerkungzitiertenEntscheidungdesBundesverwaltungsgerichts (BVerwG)fürRichterinnenundRichtergilt,auchfürBehördenmitarbeiterinnenund-mitarbeiterdesBundesamtesfürMigrationundFlüchtlinge bzw.auchderausländerbehördengeltenmuss,d.h.dassdiesemangels eigenersachkenntnisüberschwierigemedizinischebeurteilungsfragen nichtselbstentscheidenkönnenunddeshalbinzweifelsfällenvonamts wegeneinwissenschaftlichenmindeststandardsentsprechendessachverständigengutachten einholen müssen? a)wennja,welchegesetzgeberischenodersonstigenmaßnahmenplant sie,umdiesengrundsatzinderpraxis (zumindestdesbamf)sicherzustellen? b) Wenn nein, warum nicht? DerBeschlussdesBundesverwaltungsgerichts (BVerwG)beziehtsichallein aufdierichterlicheaufklärungspflicht,nichtaberaufdasverwaltungshandeln. ImÜbrigenentscheidendieMitarbeiterinnenundMitarbeiterdesBundesamts fürmigrationundflüchtlinge (BAMF)nichtübermedizinischeBeurteilungsfragen,sondernprüfen,obbestimmteNormendesmateriellenRechtsunddes VerfahrensrechtsAnwendungfinden.TatsächlicheGrundlagefürdierechtliche ÜberzeugungsbildunginFällenvorgetragenerPTBS-Erkrankungistnichtdie eigenesachkundedesbehördenmitarbeiters,sonderndiedurchsachverständigengutachtenvermitteltesachkunde.obeinsachverständigengutachteneinzuholenist,hängtdavonab,dasssichnachdembereitsvorliegendensachvortrag eineweiteresachaufklärung aufdrängt [BVerwG,Beschlussvom28.März 2006,Az.:1B91.05 (1C6.06)]unddassdasSachverständigengutachtendas geeignetemittelderaufklärungist.zwarbeurteiltdasbamfdiedarlegungen vonpsychologenundpsychiaternnichtimhinblickaufihreinhaltlicherichtigkeit.esobliegtihmaber,diedarlegungenaufihresubstanzundplausibilität zu untersuchen. 4.WassiehtdiedetaillierteinterneAnweisungdesBundesamtesfürMigrationundFlüchtlingezukrankheitsbedingtenAbschiebungsverbotenkonkretvor,aufdiesichdieBundesregierunginderBundestagsdrucksache 16/1055 (AntwortzuFrage9b)bezieht (gegebenenfalls:woistsieeinzusehen?),undwirddieseanweisunginfolgedesurteilsdesbverwg geändertwerden,zumbeispielhinsichtlichdernotwendigkeit,inzweifelsfällenvonamtswegeneinwissenschaftlichenmindeststandardsentsprechendessachverständigengutachteneinzuholen (wennnein,warum nicht)? DieAnweisungzukrankheitsbedingtenAbschiebungsverbotenbefasstsichmit denfragen,wanndiegefahreinerwesentlichenoderlebensbedrohlichen GesundheitsbeeinträchtigungvorliegtundwanninsbesondereimZielstaatBehandlungsmöglichkeitennichtbestehenoderunzureichendsind.Esbesteht
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3746 keinenotwendigkeit,dieanweisunginfolgedesbeschlussesdesbverwgzu ändern; insoweit wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5.SiehtdieBundesregierungvordemHintergrunddesUrteilsdesBundesverwaltungsgerichtsweiterenÄnderungsbedarfinderEntscheidungspraxis des BAMF? Esistgrundsätzlichnichtnotwendig,dieEntscheidungspraxiszuändern (siehe insoweit die Antwort zu Frage 3). a)wirdsieinsbesonderesicherstellen,dassentsprechenddesurteils (vgl. dieausführungendesbverwgzurndnr.4,a.a.o.)beiderbewertung auslandsbezogenergefährdungenimzusammenhangposttraumatischererkrankungennichtdieerhöhtenanforderungeneinerextremen oderexistenziellengefahrbeiallgemeingefahren,sondernder (niedrigere)maßstabeinererheblichengesundheitsgefahrimeinzelfallzur Anwendung kommt, wenn nein, warum nicht? WelcherGefahrenmaßstabanzulegenist,richtetsichdanach,obdievomAusländerbehaupteteGefahralsallgemeineoderindividuelleGefahrzubewerten ist.beiindividuellengefahrenhatdasbverwgfürdenfalldrohendergesundheitsverschlechterungendenmaßstabfürdieerheblichegefahrdahingehend ausgelegt,dassessichumeine wesentlicheodergarlebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung handelnmuss (Urteilvom29.Juli1999,Az.: 9C2.99).DiesenMaßstabhatdasOberverwaltungsgerichtdesLandesNordrhein-Westfalen ( OVGNRW 16.Dezember2004,Az.:13A4512/03.A) insoweitkonkretisiert,alsdassessichumeine existenziellegefahr handeln müsse.dasbverwghatdieseentscheidungalserhöhungdesgefahrenmaßstabesaufdenderextremengefahrangesehenundsiedeshalbaufgehoben.das OVGNRWhatdaraufhin (20.September2006,Az.:13A1740/05.A)unter Klarstellung,dassesnichteineMaßstabserhöhung,sonderneinebloßeKonkretisierungvornehme,anseinemGefahrenmaßstabfestgehalten.WegenderMissverständlichkeitderverkürzendgebrauchtenBezeichnungder existenziellen Gesundheitsgefahr verzichtetesaberseitheraufdieseformulierung.das BAMFwirddemBeispieldesOVGNRWfolgenundkünftigebenfallsvonder möglicherweiseirreführendenbezeichnungder existenziellengesundheitsgefahr absehen. b)wieistdiederzeitigepraxis/interneweisungslagedesbamfdiesbezüglich:werdengefährdungenimzusammenhangposttraumatischerbelastungserkrankungenbeispielsweiseinbezugaufdenkosovo alsindividuellegefährdungenoderals Allgemeingefahren gewertet, und auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies? DieFrage,obeineGefahralsallgemeineoderindividuelleGefahrzubewerten ist,wirdnachmaßgabederrechtsprechungdesbverwgbeantwortet (vgl. Urteilvom17.Oktober1995,Az.:9C9.95;Urteilvom27.April1998,Az.: 9C13.97;Urteilvom8.Dezember1998,Az.:9C4.98).Nachdieseristgrundsätzlich eine Bewertung im Einzelfall erforderlich.
Drucksache 16/3746 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 6.SiehtdieBundesregierunginfolgedesbenanntenBVerwG-Urteilsdie Notwendigkeit,inZukunftengermitÄrztekammern,psychologischen VerbändenundFacheinrichtungenzusammenzuarbeitenundsichinsbesondereimRahmenderInnenministerkonferenz,aberauchgegenüber dembamf,dafüreinzusetzen,dassverstärktaufdenfachlich-medizinischensachverstandaußerhalbderbehördenzurückgegriffenwird (bitte begründen)? Nein.ObeinesolcheZusammenarbeitsinnvollist,etwaimRahmenderSchulungvonMitarbeiternderjeweiligenBehörden,kannnurvondiesenselbstbeantwortet werden. 7.WieistnachKenntnisderBundesregierungderStandderGesprächezwischenBund,LändernundderÄrzteschaftzumThemaärztlicheMitwirkungbeiAbschiebungen,undwelchePositionnimmtdieBundesregierung in diesen Gesprächen ein? DieDurchführungvonAbschiebungenbetrifftdieAusführungausländerrechtlicherBestimmungenundistdamiteineAngelegenheitderLänder.DerBund istandengesprächenzwischendenbundesländernundderärzteschaftnicht beteiligt und hat daher auch keine Kenntnis über den Stand der Gespräche. 8.WirddieBundesregierungderForderungdes107.DeutschenÄrztetages nachgesetzlichengrundlagenfüreinekompetenteundderärztlichen SorgfaltentsprechendeBegutachtungKrankerzujedemZeitpunktim Abschiebungsverfahrenentsprechendinitiativwerden,undwennnein, warum nicht? AufdieAntwortzuFrage7wirdverwiesen:DieDurchführungvonAbschiebungen fällt in die Zuständigkeit der Länder. 9.UnterstütztdieBundesregierungdieAnregungdesPräsidentenderBundesärztekammer,Prof.Dr.Dr.Hoppe,gegenüberderIMK (Schreibenvom 4.November2005),denInformations-undKriterienkatalogzurmedizinischenBegutachtungbei Rückführungen bundesweiteinzusetzen, wennja,wasunternimmtsieindieserhinsicht,wennnein,warumnicht? AufdieAntwortzuFrage7wirdverwiesen.EsistSacheeinesjedenBundeslandes,überdieVerbindlichkeitdesInformations-undKriterienkatalogszuentscheiden. 10.a)UnterstütztdieBundesregierungdieIdeeeines Ärztepools,nachder sichbehördenundgerichteanbesondersqualifizierteundfortgebildeteärzte/innenundpsycholog(inn)enzurerstellungfachkundiger Gutachten wenden können? Wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht? DieBehördenundGerichtesindbeiderAuswahldervonihnenzubeauftragendenSachverständigengrundsätzlichfrei.DieserWahlfreiheittrügeeineBeschränkungaufÄrzteundPsychologeneines Ärztepools nichtrechnung. DieEntscheidungserheblichkeitdeskonkretenGutachtensimEinzelfalllässt sichimübrigennichtdurcheinabstellenaufeineärztekammerlichzertifizierte QualifizierungdesGutachtersersetzen.Demstehtnichtentgegen,dassBehördenundGerichtesichvorrangiganGutachterwendendürften,diesichbereits als besonders qualifiziert erwiesen haben.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/3746 b)wiebeurteiltdiebundesregierungmodellezurqualitätssicherung vonattestenundgutachterlichenstellungnahmenwieetwaimland Berlin,wonachdenStellungnahmenalsbesondersqualifiziertausgewiesenerFachärzte/innenundPsycholog(inn)en,dieaufeinervon denärztekammerngeführtenlisteaufgeführtsind,einebesondere Beweiskraftzukommt,d.h.dassdieseimRegelfallnichtnocheinmal behördlichaufihrestichhaltigkeithinüberprüftwerden,sofernformaleundinhaltlichemindestanforderungenerfülltsind etwaauch als mögliches Modell für die Prüfungspraxis beim BAMF? DieBundesregierungkommentiertMaßnahmenderLändergrundsätzlichnicht. EineÜbernahmesolcherRegelungenfürdasBAMFistnichtvorgesehen.Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10a verwiesen. c)wasunternimmtdiebundesregierung,umanabschiebungentraumatisiertermenschenbeteiligtenamtsärzten/innendasfürdiebeurteilunghiermitzusammenhängendergefahrenerforderlichefachwissen zuvermitteln,sindfortbildungenundschulungsmaßnahmengeplant, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht? DieFortbildungvonAmtsärzten/innenistAngelegenheitderLänder.Soweit beientsprechendenfortbildungsveranstaltungeneinebeteiligungdesbamf gewünschtwird,kommtesdiesemwunschimrahmenseinerpersonellen Möglichkeiten nach. d)unterstütztdiebundesregierungeinefortbildungundaufklärung vonrichter/innenzuposttraumatischenbelastungserkrankungen,wie vonderbundesärztekammergeplant,wennja,wie,wennnein,warum nicht? DieDeutscheRichterakademie einevonbundundländerngemeinsamgetragene,überregionalefortbildungseinrichtungfürrichterinnenundrichter bietetregelmäßigfortbildungsveranstaltungenzufragendesasyl-undausländerrechtsan,dieauchdenumgangmittraumatisiertenflüchtlingenbehandeln.sohatsichzuletztimoktober2006einetagunganderdeutschenrichterakademie mit aktuellen Fragen des Asyl- und Ausländerrechts beschäftigt. 11.WieverteilensichdielautEvaluationsberichtzumZuwanderungsgesetz (Seite54)2292FälledesJahres2005,indenendasBAMFentsprechend 72Abs.2AufenthGzurPrüfungvonAbschiebungshindernissenvon denausländerbehördenbeteiligtwurde,aufdieeinzelnenbundesländer? a)wievielesolcherbeteiligungsersuchenauswelchenbundesländern gab es im 1. Halbjahr 2006? ImJahr2005wurdenimBeteiligungsverfahrengemäß 72Abs.2AufenthG 2292Anfragengestellt.ImJahr2006warenesbiszum22.November2006 1436 Anfragen. Bundesland20052006 Baden-Württemberg183159 Bayern6670 Berlin831274 Brandenburg 5 5 Bremen5929
Drucksache 16/3746 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bundesland20052006 Hamburg64107 Hessen235144 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 Niedersachsen238145 Nordrhein-Westfalen544457 Rheinland-Pfalz1810 Saarland2712 Sachsen 3 9 Sachsen-Anhalt 9 4 Schleswig-Holstein 9 9 Thüringen 1 2 b)inwievielenfällenderersuchen (inabsolutenzahlenundinprozent)wurdevombamfeinabschiebungshindernisfestgestelltbzw. abgelehnt (bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren)? ObeinzielstaatsbezogenesAbschiebungsverbotimSinnevon 60Abs.7 AufenthGvorliegt,wirdvondenAusländerbehördenderLänderentschieden, dasbamfistlediglichzubeteiligen ( 72Abs.2AufenthG).DieInhalteder Stellungnahmen des BAMF werden nicht statistisch erfasst. c)inwievielenfällenderersuchen (inabsolutenzahlenundinprozent)handelteessichumkrankheitsbedingteabschiebungshindernisse,diezuüberprüfenwaren (bittedifferenzieren:physischeerkrankungen,posttraumatischebelastungsstörungen,sonstigepsychische/ psychiatrischeerkrankungen)undwiewarindiesenfällendieanerkennungs-/ablehnungsquotebitteauchnachherkunftsländerndifferenziert)? Auf die Antwort zu Frage 11b wird verwiesen. 12.IstesnachAuffassungderBundesregierungrechtlichzulässig,dassdas BAMFimRahmenderBeteiligungnach 72Abs.2AufenthGvonden Ausländerbehördenübersandte (fach-)ärztlicheattesteundpsychologischestellungnahmen/gutachtenaufihreinhaltlichestichhaltigkeit/ Schlüssigkeithinüberprüft,oderistdiesdieAufgabederAusländerbehördenunddasBAMFmusssichaufdieBewertungderauslandsbezogenenAspekte (BehandlungsmöglichkeitenimHerkunftslandusw.) beschränken? NachderGesetzesbegründungistGrundfürdieBeteiligungdesBAMFsicherzustellen,dassseinebesondereSachkundeindieEntscheidungderAusländerbehördeneinfließt.IndiesemZusammenhangumfasstseineZuständigkeit auch, (fach-)ärztlicheattesteundpsychologischestellungnahmen/gutachten hinsichtlichihrersubstanzundplausibilitätzubeurteilen (sieheauchantwort zu Frage3).
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/3746 13.HatdieBundesregierungKenntnisoderkannsiesichKenntnisverschaffen übereineanfragedesbamfandiebundesländer,wonach dieländerim BenehmenmitdemBundesinnenministeriumumMitteilunggebeten [wurden],inwieweiteinebereitschaftbestehe,diekostennotwendigermedizinischerbehandlungenimeinzelfallzuübernehmen,wenndamitdiegewährungeinesabschiebehindernissesabgewandtwerdenkönne,undin der umbenennungzentraleransprechpartnergebeten [wird],beidenen diesachbearbeiterdesbundesamtesimkonkreteneinzelfallhinsichtlich einerkostenübernahmenachfragenkönnen (auseinemschreibendes NiedersächsischenInnenministeriumsandieZentraleAusländerbehörde inoldenburgvom23.januar2006,dasderfragestellerinvorliegt),und wenn ja, was beinhaltet dieses Schreiben weiterhin? DieAnfragehatdasBAMFmitSchreibenvom1.Spetember2005andenVerteilerder ArbeitsgruppeRückführung gerichtet.nebendenindervorstehendenfragebereitsgenanntenaspektenenthältdieanfragedieanregung,dass dieausländerbehördenbittenandasbamf,dieeinleitungeineswiderrufsverfahrenszuprüfen,zwecksverfahrensbeschleunigungmitderzusageverbinden,diekosteneinernotwendigenmedizinischenbehandlungimherkunftsland zu übernehmen. a)hältdiebundesregierungeinensolchenansatz (AbwendungvonAbschiebungsschutzdurchKostenübernahmenfüreineBehandlungim Abschiebungszielstaat )auchbeitraumatisiertenmenschenfürrechtensunddemkrankheitsbildeinerposttraumatischenbelastungsstörungundderbesonderenschutzbedürftigkeitundverletzlichkeit traumatisierter Menschen für angemessen (bitte begründen)? Wennnein,wastutsie,umsolcheInitiativendesBAMFzurinstitutionalisiertenErleichterungvonAbschiebungenkrankerMenschenzu unterbinden? Ja.SoferneineadäquatemedizinischeVersorgungimZielstaatderAbschiebunggewährleistetist,istsieschonausKostengründenderi.d.R.weitaus teurerenversorgungimbundesgebietvorzuziehen.imübrigenistesimmer einefragedeseinzelfalles (SchwerederErkrankung,VerfügbarkeitmuttersprachlicherTherapeuten,familiäresUmfeldetc.),obeinesolcheMaßnahme sachgerechtist.dieentscheidung,obundwie (z.b.finanzielloderdurchbereitstellungvonmedikamenten)unterstützungimzielstaatderabschiebung gewährt wird, trifft dabei jedes einzelne Bundesland für sich. b)istderbundesregierungdie Stellungnahmederwissenschaftlichen FachgesellschaftenzurUntersuchungvonFlüchtlingenvorAbschiebungen (z.b.:http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/1873/index.html) bekannt,inderimzusammenhangdergefahreneinerzwangsweisen Rückführung vontraumatisiertendaraufhingewiesenwird,dass selbst imherkunftslandbestehendebehandlungsmöglichkeitendie Prognosenurgering verbessern,weilin räumlichemkontaktmit denortendergewalterfahrungen [ ]nichtdamitzurechnen [ist], dassbeidenbetroffeneneingefühlinnerpsychischersicherheitentsteht,dassfüreinenbehandlungserfolgnotwendigist undwieist dieobengenannteinitiativedesbamfmitdieserfachlichenbeurteilung vereinbar (bitte begründen)? DiezitiertenPassagentragenderanerkanntenAuslegungdesAbschiebungsverbotsnach 60Abs.7Satz1AufenthGnichtRechnung.ImHinblickauf diesevorschriftkommtesdaraufan,wiedieprognoseuntereinbeziehungder Behandlungsmöglichkeitenlautetundnicht,inwelchemUmfangsiesich gegenüberdersituationdernichtberücksichtigungdiesermöglichkeitenverbessert.zudemwirdderasylbewerbernichtandieorteseinergewalt-
Drucksache 16/3746 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode erfahrungzurückgeschickt,sondernaufdasgebietdesgesamtenherkunftslandesverwiesen,sodasserdenangesprochenenräumlichenkontaktvermeiden kann. c)istderbundesregierungdierechtsprechungundderwissenschaftlicheforschungsstandbekannt,wonachbereitsdaserlebeneiner ZwangsabschiebungansichbeischwertraumatisiertenMenschendie GefahreinerRetraumatisierungbeinhaltetundsomitalsAbschiebungshinderniszuwertenist,esalsoaufdieBehandlungsmöglichkeitenimHerkunftslandinsolchenFällengarnichtankommt, undwieistdieobengenannteinitiativedesbamfhiermitzuvereinbaren (bitte begründen)? DieFrage,obmöglicherweisebereitswährenddesAbschiebungsvorganges durchdaserlebeneinerzwangsabschiebunggesundheitsgefahrenentstehen, hatdiefürdiedurchführungderabschiebungzuständigeausländerbehörde undnichtdasbamfzubeantworten.dieanfragedesbamfistdaraufzurückzuführen,dassdieländerdasbundesamtimrahmender Arbeitsgruppe Rückführung um eine gesonderte Länderabfrage gebeten hatten. d)welchebundesländerhabendembamfbislangmitwelcheminhalt geantwortet,undwelchebundesländerhabendembamf,wieerbeten,zentraleansprechpartnerbenannt,mitdenendiefrageeiner KostenübernahmevonBehandlungskostennacheinerAbschiebung besprochen werden kann? DerInhaltderAntwortschreibenderLänderwirdinnachfolgenderTabelledargestellt: Bereitschaft zur Kostenübernahme Zentraler Ansprechpartner Dezentrale Ansprechpartner Finanzierungszusage bei Widerrufsbegehren Baden-Württemberg Kommunen zuständig, aber Ministerium setzt sich für Kostenübernahme ein ja, subsidiär Bayernjaja wird begrüßt und unterstützt Berlinneinnein BrandenburgKommunen zuständigneinwunsch weitergeleitet ja Hamburgnach Einzelfallprüfungja Hessen Kommunen zuständig, aber Ministerium setzt sich für Kostenübernahme ein ja, subsidiär Bremengrundsätzlichja,vorbehaltlichEinzelfallprüfung Mecklenburg- Vorpommern jajawunsch weitergeleitet Niedersachsen Kommunen zuständig, aber Ministerium setzt sich für Kostenübernahme ein ja, subsidiärnamentlich benannte Ansprechpartnerinden einzelnen Ausländerbehörden
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/3746 Bereitschaft zur Kostenübernahme Zentraler Ansprechpartner Dezentrale Ansprechpartner Finanzierungszusage bei Widerrufsbegehren NRW Entscheidung der Kommunenneinnamentlich benannte Ansprechpartnerinden einzelnen Ausländerbehörden Prüfung durch Kommunen Rheinland-Pfalz Den Kommunen können vom Land im Rahmen eines Sonderprogramms finanzielle Mittel zur Finanzierung von Rückführungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, aus denen auch die Kosten für eine medizinische Versorgung im Herkunftslandbestrittenwerdenkönnen. Saarland Bei Unterbringung des Asylbewerbers in Landesunterkunft Einzelfallentscheidung durch Landesamt für Ausländerund Flüchtlingsangelegenheiten. Im Übrigen Kreise bzw. Stadtverband Saarbrücken zuständig neinnamentlich benannte Ansprechpartnerinden einzelnen Ausländerbehörden nein Sachsenja Sachsen-AnhaltAusländerbehörden zuständignein Schleswig-HolsteinneinLeiter der zuständigen Ausländerbehörden ThüringenKommunen zuständigneinja 14.a)SindderBundesregierungGerichtsentscheidungenbekannt (etwa:vg 10A350.06,B.v.7.August2006),nachdenendieGefahreinerRetraumatisierungdurcheineAbschiebunginsbesonderenichtdurch eine ärztlichebegleitungderabschiebung abgewendetwerden kann,weilein begleitenderarztwährendderabschiebungakut auftretendepsychischeausnahmezuständezubehandelnundgegebenenfallszulindernvermag,dietraumatisierendewirkungderabschiebungindes [ ]nichtverhindern kann (ebd.,seite3),undwie bewertetdiebundesregierungvordiesemhintergrunddiebeteiligung derbundespolizeianabschiebungentraumatisiertermenschen,diein ärztlicher Begleitung erfolgenbzw.dieerstdurchdiese Begleitung möglich gemacht werden? DieDurchführungderAbschiebungfälltindieZuständigkeitderAusländerbehördenderLänder.DerBundespolizeierwächstkeineigenständigerBewertungsspielraum. b)sindderbundesregierunggerichtsentscheidungenbekannt (etwa: VGHBW 11S389/01,B.v.7.Mai2001;in:InfAuslR9/2001, 384),mitdenenaufdieumfassende SchutzpflichtdesStaates für Leib,LebenundkörperlicheUnversehrtheithingewiesenwird,die verletztwird, wenndasernsthafterisikobesteht,dassunmittelbar durchdieabschiebungdergesundheitszustanddesausländers wesentlich (odergarlebensbedrohlich)verschlechtertwird,dassalso
Drucksache 16/3746 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dieabschiebungdenausländerindiesemsinnkrankoderkränker macht,undwiebewertetdiebundesregierungvordiesemhintergrunddiebeteiligungderbundespolizeianabschiebungentraumatisiertermenschen,diemitdergefahreinerretraumatisierungverbunden sind? DieDurchführungderAbschiebungfälltindieZuständigkeitderAusländerbehördenderLänder.DurchdieKlärungvonAbschiebungsverbotenimausländerrechtlichenVerfahrenwerdendieinderFragestellunggeschildertenmöglichen Gefahren geprüft und bewertet. 15.WarumwirddieFragederAngemessenheitderRechtslageundder QualitätdesbehördlichenundrechtlichenUmgangsmittraumatisierten FlüchtlingenimEvaluationsberichtdesBundesinnenministeriumszum Zuwanderungsgesetz nicht gesondert behandelt? EswarimRahmendesBerichtsnichtmöglich,aufalleFrageneinzugehen,die das Zuwanderungsgesetz betreffen könnten. 16.a)WashatdieEvaluierungderDienstanweisungenüberRückführungen aufdemluftweg ( BestRückLuft )durchdasbundesinnenministeriuminbezugauf Flugreisetauglichkeit beiposttraumatischenbelastungserkrankungeninhaltlicherbracht,welcheszahlenmaterial liegt vor, ist dieses einsehbar? DadieDienstanweisungennichtgesondertaufPTBSeingehen,warendie StörungenauchnichtgesondertGegenstandderEvaluierung.DieBundespolizeiführtkeineStatistikenzurAnzahlderRückführungenposttraumatisierter Personen. b)wassiehtdieaktuellefassungder BestRückLuft inbezugauf Flugreisetauglichkeit beiposttraumatischenbelastungserkrankungenvorundwieistdiepraxisderbundespolizeiunddiezusammenarbeit mit den Ausländerbehörden? Die BestRückLuft befasstsichnichtmitptbsimbesonderen.sofernptbs bekanntsind,werdendieseinihrerkrankheitswertigkeiteinschließlichder BewertungdertherapeutischenBehandlungsmöglichkeitenimZielstaatimVorfelddurchdieAusländerbehördengeklärt.DiezuständigeAusländerbehörde trifftindividuelleentscheidungen.diezusammenarbeitmitdenausländerbehörden ist gut. c)wannistder BestRückLuft gemäßeineakutegesundheits-verschlechterungbeiabzuschiebendentraumatisiertenpersonengegeben, dieeineerneutebegutachtungundprüfungder Flugreisetauglichkeit erforderlichmacht,undanhandwelcherkriterienstellendie BedienstetenderBundespolizeieinesolcheakuteGesundheitsverschlechterung im Verlauf einer Abschiebung fest? FürdieBeurteilungeinerakutenVerschlechterungdesGesundheitszustandes sinddieärztlichenbefundeentscheidend.eskönnenaberauchbisherimvorfeldnichtgeprüfteundnunmehrvorgebrachtegesundheitlichebeschwerden bzw.erkrankungenfürdieärztlichebeurteilungentscheidendsein.eineverschlechterungdesgesundheitszustandeswirddurcheineärztin/einenarzt festgestellt.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/3746 d)sollandembegriffundkriteriumeiner Flugreisetauglichkeit festgehaltenwerden,obwohldiesgeradebeiposttraumatischenbelastungserkrankungenausfachlich-medizinischersichtaufkritikstößt, dadiefragemöglichergesundheitsgefährdungennichtaufdieisoliertefrageeiner Reisefähigkeit reduziertwerdenkönne (bittebegründen)? AndemBegriff Flugreisetauglichkeit sollfestgehaltenwerden.dieflugreisetauglichkeitsbescheinigungersetztnichtdasausländerrechtlicheverfahren,dasauchdieprüfungvorgebrachtergesundheitlicherbeeinträchtigungen unddiefrageumfasst,inwieweitdieseeinabschiebungsverbotbegründen können.diekurzfristigevorlageeinerbescheinigungderflugreisetauglichkeit sollausgründenderfürsorgeverhindern,dassgegebenenfallseinebekannte ErkrankungsichverschlimmerthatoderakuteErkrankungenaufgetretensind. FernersollenbishernichtvorgebrachteErkrankungen,dieausgesundheitlichen GründenEinflussaufdenunmittelbarbevorstehendenFlughabenkönnten, nochbewertetwerdenkönnen.dieflugreisetauglichkeitsbescheinigungwird nicht durch Polizeiärztinnen/Polizeiärzte der Bundespolizei erstellt. e)welchekonsequenzenziehtdiebundesregierungfürdenbereichder BundespolizeiausdemUmstand,dassnachAnsichtärztlicherGutachtereine Reisefähigkeit insbesonderenichtdurchdieverabreichungvonmedikamentenhergestelltwerdenkann (vgl.erfahrungsberichtdesinnenministeriumsnrwmitdeminformations-und KriterienkatalogzuFragenderärztlichenMitwirkungbeiRückführungenvom16.April2006,Seite13),wirdsieinsbesonderesolchen VersuchendermedikamentösenHerstellungvon Reisefähigkeit grundsätzlich Einhalt gebieten (bitte begründen)? Konsequenzensindnichtzuziehen,dadieVerabreichungvonMedikamenten mitdemalleinigenziel,diereisefähigkeitherzustellen,nichterfolgt.die etwaigegabevonarzneimittelnbedarfstetseinerentsprechendenmedizinischen Indikation. 17.WasbeabsichtigtdieBundesregierungankonkretenInitiativen,umden GrundsatzderBerücksichtigungderbesonderenBedürfnissevonbesondersschutzbedürftigenPersonen,zudenenunteranderemPersonengehören,dieFolter,VergewaltigungodersonstigeschwereFormenpsychischer,physischerodersexuellerGewalterlittenhaben,sicherzustellen (vgl.artikel15abs.2,artikel17abs.1undartikel20dereu-richt- linie2003/9/eg,sowieartikel20abs.3undartikel29abs.3dereu- Richtlinie 2004/83/EG des Rates) a) in Bezug auf die Praxis des Bundesamtes b) in Bezug auf Gesetzesänderungen undwelchebehördewirdinwelchemeinzelprüfungsverfahrendiebesonderehilfebedürftigkeitfeststellen (Artikel17Abs.2derEU-Richtlinie 2003/9/EG)? ImBereichderRichtlinie2003/9/EG ( Aufnahmerichtlinie )undderrichtlinie2004/83/eg ( Qualifikationsrichtlinie )bedarfesnichtgrundlegender Änderungen.DiebestehendedeutscheRechtslagestimmtimWesentlichenmit deneuroparechtlichenvorgaben,insbesonderedenenderaufnahmerichtlinie, überein [siehebegründungdesentwurfseinesgesetzeszurumsetzungaufenthalts-undasylrechtlicherrichtliniendereuropäischenunion,allgemeiner Teil (Stand:13.März2006)].DiespeziellenBedürfnissebesondersschutzbedürftigerPersonensindüber 6Abs.1desAsylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) (sonstigeleistungen)gewährleistet.anpassungsbedarffürdas
Drucksache 16/3746 14 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AsylverfahrensgesetzbestehtnochindemPunkt,Asylbewerberinnerhalbeiner bestimmtenfristüberihrerechteundpflichtenimasylverfahrenzuunterrichten.diesembedarfwirdderentwurfdesrichtlinienumsetzungsgesetzes dadurchgerecht,dassdem 47desAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG)ein Absatz4angefügtwerdensoll,nachdemdieAufnahmeeinrichtungeni.S.d. 44ff.AsylVfGdenAusländeraufseineRechteundPflichtennachdemAsylbLGhinweisen.DieseHinweispflichtbeziehtsichzumBeispielinsbesondere aufdiestellen,diedenausländerüberseinemedizinischeversorgungberaten können.derspeziellensituationvonhilfebedürftigenpersonenwirdsomit Rechnung getragen.
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