Deutscher Bundestag Drucksache 16/521 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes A. Problem und Ziel Handwerks-undgewerberechtlicheVerstößenachdemSchwarzarbeitsgesetz schädigengesetzestreueunternehmersowiearbeitnehmerundführenzuungleichenwettbewerbsbedingungen.derschutzvonhandwerkundgewerbe vorrechtswidrigarbeitenderkonkurrenzwirdalsaußerordentlichwichtigerachtet.deshalbisteserforderlich,fürdieverfolgunghandwerks-undgewerberechtlicherschwarzarbeitsverstößedievoraussetzungenfürdieermittlungen dernachlandesrechtzuständigenbehördenzuverbessernunddiebefugnisse denenderzollverwaltunginerforderlichemmaßeanzupassen.darüberhinaus solldieunlauterewerbungindenmedienwegenihressprunghaftenanstiegs seitderabschaffungdiesesbußgeldtatbestandesseitaugust2004wiederverfolgtwerden,umsoauchpräventivgegendieunerlaubtehandwerksausübung vorgehen zu können. B. Lösung EntsprechendeÄnderungder 2,3,4,5,7,8,12,14,16und17desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sowie des 112 Telekommunikationsgesetzes. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DurchdieOptimierungderErmittlungsbefugnissekönnendiezuerledigenden AufgabeneffektiverundinkürzererZeitausführtwerden.DiesführtzuEinsparpotenzialen bei den Personalkosten und ggf. zu höheren Bußgeldeinnahmen. E. Sonstige Kosten Keine
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/521
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/521 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes DasSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzvom23.Juli 2004 (BGBl.IS.1842),zuletztgeändertdurchArtikel6des Gesetzesvom24.Juni2005 (BGBl.IS.1841),wirdwie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 17wiefolgt gefasst: 17AuskunftanBehördenderZollverwaltung,andie PolizeivollzugsbehördenderLänder,andieFinanzbehörden,andienachLandesrechtzuständigen Behörden und an die Staatsanwaltschaften. 2. 2 Abs. 1a wird wie folgt geändert: a)innummer2wirdderpunktdurcheinkommaersetzt. b)eswerdendiefolgendennummern3und4angefügt: 3.fürdieselbständigeErbringungvonDienst-oder WerkleistungendurcheineAnzeigeinZeitungen,ZeitschriftenoderanderenMedienoderauf andereweisegeworbenwirdunddiegewerbeanzeige ( 14 Gewerbeordnung) vorliegt, 4.fürdieselbständigeErbringungzulassungspflichtigerhandwerklicherDienst-oderWerkleistungendurcheineAnzeigeinZeitungen, ZeitschriftenoderanderenMedienoderaufandereWeisegeworbenwirdunddieEintragungin die Handwerksrolle vorliegt. 3.In 3wirdnachAbsatz3folgenderAbsatz3aeingefügt: (3a)DienachLandesrechtfürdieVerfolgungund AhndungvonOrdnungswidrigkeitennachdiesemGesetz zuständigenbehördenhabenbeivorliegeneinestatverdachtszurdurchführungvonprüfungengemäß 2 Abs.1adieBefugnissenachdenAbsätzen1bis3.WerdensieinZusammenarbeitmitderZollverwaltungtätig, sindsiezuverdachtslosenprüfungennach 2Abs.1a berechtigt. 4. Dem 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)DienachLandesrechtfürdieVerfolgungund AhndungvonOrdnungswidrigkeitennachdiesem GesetzzuständigenBehördenhabenbeiVorliegeneines TatverdachtszurDurchführungvonPrüfungengemäß 2Abs.1adieBefugnissenachdenAbsätzen1,2und 3.WerdensieinZusammenarbeitmitderZollverwaltungtätig,sindsiezuverdachtslosenPrüfungennach 2 Abs. 1a berechtigt. 5. 5 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirdnachderangabe 2Abs.1 die Angabe oder 1a eingefügt. b)inabsatz2satz1wirdnachderangabe 2Abs.1 die Angabe oder 1a eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Zollverwaltung diewörter oderbeiermittlungengemäß 2Abs.1adennachLandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvonOrdnungswidrigkeiten nachdiesemgesetzzuständigenbehörden eingefügt. bb)insatz3werdennachdemwort Zollverwaltung diewörter unddienachlandesrechtfür dieverfolgungundahndungvonordnungswidrigkeitennachdiesemgesetzzuständigenbehörden eingefügt. cc)insatz4wirdnachderangabe 2Abs.1 die Angabe oder 1a eingefügt. 6. 7 wird wie folgt gefasst: 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen ErfolgenWerbemaßnahmenohneAngabevonName undanschriftuntereinemtelekommunikationsanschlussoderuntereinerchiffreundbestehenindiesem ZusammenhangAnhaltspunktefüreineStraftatoder OrdnungswidrigkeitnachdiesemGesetz,istderAnbieterderTelekommunikationsleistungoderderHerausgeberderChiffreanzeigeverpflichtet,denBehördender Zollverwaltung,denPolizeivollzugsbehördenderLänderoderdennachLandesrechtzuständigenBehörden NamenundAnschriftdesAnschlussinhabersoderAuftraggebersderChiffreanzeigeunentgeltlichmitzuteilen. FürdieVerfolgungundAhndungvonStraftatenund OrdnungswidrigkeitennachdiesemGesetzkönnendie BehördenderZollverwaltung,diePolizeivollzugsbehördenderLänderoderdienachLandesrechtzuständigen Behördengemäß 112Abs.2und4desTelekommunikationsgesetzesAuskunftüberNamenundAnschriftdes Anschlussinhabers einholen. 7. 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2wirdderpunktamendedurchein Komma ersetzt. bb)eswerdendiefolgendennummern3und4angefügt: 3.fürdieselbständigeErbringungvonDienstoderWerkleistungendurcheineAnzeigein Zeitungen,ZeitschriftenoderanderenMe-
Drucksache 16/521 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dienoderaufandereweisewirbt,ohnesein Gewerbegemäß 14derGewerbeordnung angezeigt zu haben, oder 4.fürdieselbständigeErbringungzulassungspflichtigerhandwerklicherDienst-oder WerkleistungendurcheineAnzeigeinZeitungen,ZeitschriftenoderanderenMedien oderaufandereweisewirbt,ohneindie Handwerksrolle eingetragen zu sein. b)inabsatz3werdennachdenwörtern fünfzigtausendeuro, diewörter indenfällendesabsatzes1 Nr.3und4miteinerGeldbußebiszuzehntausend Euro, eingefügt. 8. 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 2.indenFällendes 8Abs.1Nr.1Buchstabed unde,nr.2inverbindungmitnr.1buchstabed unde,nr.3und4dienachlandesrechtfürdieverfolgungundahndungvonordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, 3.indenmitPrüfungenoderErmittlungennach 2 Abs.1azusammenhängendenFällendes 8Abs.2 Nr.1BuchstabeaundbundNr.3dienachLandesrechtzuständigenBehördenundindenübrigenFällendes 8Abs.2dieBehördenderZollverwaltung. 9. 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.dieStellederZollverwaltung,diePolizeivollzugsbehördedesLandesoderdienach LandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvonOrdnungswidrigkeitennachdiesemGesetzzuständigeBehörde,diedie Überprüfungdurchgeführthat,unddas Aktenzeichen,. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.derZeitpunktderEinleitungundderZeitpunktderErledigungdesVerfahrensdurch diebehördenderzollverwaltungoderdie nachlandesrechtfürdieverfolgungund AhndungvonOrdnungswidrigkeitennach diesemgesetzzuständigenbehörden,im Falledes 19Abs.2Satz1auchderZeitpunktunddieArtderErledigungdurchdas Gericht oder die Staatsanwaltschaft. b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: (3)DieDatendürfennurfürdieDurchführung vonprüfungennach 2Abs.1und1asowiefürdie VerhütungundVerfolgungvonStraftatenundOrdnungswidrigkeitenimZusammenhangmitPrüfgegenständennach 2Abs.1und1aundfürdieBesteuerung,soweitsieimZusammenhangmitderErbrin- gungvondienst-oderwerksleistungensteht,ver- wendet werden. (4)DieBehördenderZollverwaltung,diePolizeivollzugsbehördenderLänderunddienachLandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvonOrdnungswidrigkeitennachdiesemGesetzzuständigen BehördenübermittelndieinAbsatz2genannten DatendemArbeitsbereichFinanzkontrolleSchwarzarbeitderZollverwaltungzudeminAbsatz3genannten Zweck. 10. 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: AuskunftanBehördenderZollverwaltung,andie PolizeivollzugsbehördenderLänder,andieFinanzbehörden,andienachLandesrechtzuständigenBehörden und an die Staatsanwaltschaften. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer3wirdnachderangabe 2 Abs. 1 die Angabe oder 1a eingefügt. bb)innummer4wirdderpunktamendedurch ein Komma ersetzt. cc) Es wird folgende Nummer 5 angefügt: 5.dennachLandesrechtfürdieVerfolgung undahndungvonordnungswidrigkeiten nachdiesemgesetzzuständigenbehörden fürdieverfolgungvonordnungswidrigkeiten,dieimunmittelbarenzusammenhangmiteinemderin 2Abs.1agenannten Prüfgegenstände stehen. Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 112Abs.2Nr.7desTelekommunikationsgesetzesvom 22.Juni2004 (BGBl.IS.1190),daszuletztdurchArtikel3 Abs.2desGesetzesvom7.Juli2005 (BGBl.IS.1970)geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 7.denBehördenderZollverwaltungfürdiein 2Abs.1 desschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesunddennach LandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvon OrdnungswidrigkeitennachdemSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzzuständigenBehördenfürdiein 2 Abs.1adesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesgenannten Zwecke über zentrale Abfragestellen. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündungin Kraft.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/521 Begründung A. Allgemeiner Teil BeiderNeufassungdergesetzlichenGrundlagenfürdie SchwarzarbeitsbekämpfungimJahr2004wurdevonder BundesregierungdasZielverfolgt,handwerks-undgewerberechtlicheVerstößenichtmehralsSchwarzarbeitzuverfolgen.BegründetwurdediesmitdemHinweisaufdiebereits bestehendenbußgeldvorschrifteninderhandwerks-und Gewerbeordnung.EinedarüberhinausgehendeVerfolgung wurdealsnichtmehrzweckmäßigangesehen.imrahmen derbehandlungdesgesetzentwurfsimvermittlungsausschussistesdenländerngelungen,dasseinteilder gewerbe-undhandwerksrechtlichenverstößedochin dasschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzaufgenommenwurde. DiesemUmstandwurdejedochimGesetznichtkonsequent Rechnunggetragen.EssinddaherÄnderungenundErgänzungendesGesetzeserforderlich,umauchfürdieVerfolgungderhandwerks-undgewerberechtlichenVerstöße bestmöglichevoraussetzungenzuschaffenunddiebefugnissevonzollverwaltungunddernachlandesrechtzuständigenbehördenimerforderlichenmaßeanzupassen.nurso isteineoptimaleverfolgungallerschwarzarbeitsverstöße möglich. AußerdemsollderTatbestandder unerlaubtenwerbemaßnahmen fürzulassungspflichtigehandwerke,derbeider NeufassungdesGesetzesausdemaltenGesetzzurBekämpfungderSchwarzarbeitnichtübernommenwurde, wiedereingeführtunddurchdentatbestandder unerlaubtenwerbungfürdieselbständigeausübungvondienstoderwerkleistungenohnegewerbeanzeige ergänztwerden.dieerfahrungenhabengezeigt,dassderverzichtauf diebußgeldbewehrungder unerlaubtenwerbemaßnahmen zueinemsprunghaftenanstiegentsprechenderwerbemaßnahmengeführthat.geradediewerbungindenörtlichenmediendientderkontaktaufnahmezu oftmals gutgläubigen KundenundderAnbahnungvonSchwarzarbeit.DieBußgeldbewehrungder unerlaubtenwerbung bietetdamiteineeffektivemöglichkeit,präventivgegen Schwarzarbeit vorzugehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) Zu 2 (Prüfungsaufgaben) NachdemaltenGesetzzurBekämpfungderSchwarzarbeit inderfassungvom6.februar1995 (BGBl.IS.165)war dieunlauterewerbungindenmedien,d.h.diewerbungfür einzulassungspflichtigeshandwerkohneeintragungindie Handwerksrolle,bußgeldbewehrt.Dadurchkonnteinder Vergangenheiterreichtwerden,dassderartigeordnungswidrigeWerbemaßnahmenerheblichabnahmen.Durchdiese ErschwerungderAnbahnungvonSchwarzarbeitimHandwerkwurdeeinbeachtlicherBeitragzurBekämpfungder Schwarzarbeitgeleistet.SeitWegfalldiesesBußgeldtatbestandesimneuenSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzhatdie AnzahlderKleinanzeigen,indenenunterAngabeeines MobiltelefonanschlussesfürdieAusführungzulassungs- pflichtigerhandwerkegeworbenwird,wiederenormzuge- nommen.esistanzunehmen,dassinerheblichemumfang auchfürhandwerksarbeitengeworbenwird,diegemäß 8 Abs.1Buchstabeeordnungswidrigsind.DasGleichegilt fürdiewerbungfürwerk-unddienstleistungenohnegewerbeanzeige.diesertatbestandsollneuindasschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzaufgenommenwerden,umdieanbahnungvonschwarzarbeitgemäß 8Abs.1Buchstabedzu verhindern oder zumindest zu erschweren. Esistdeshalbgeboten,dieunlautereWerbungalsOrdnungswidrigkeitentatbestandindasSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzaufzunehmen,umsoauchpräventivgegendie Ausübung von Schwarzarbeit tätig werden zu können. Zu 3 (Befugnisse bei der Prüfung von Personen) In 3werdendieBefugnissebeiderÜberprüfungvonPersonenbenannt,allerdingsnurfürVerstößenach 2Abs.1. WelcheBefugnissedieBehördenbeiderVerfolgungvon Verstößennach 2Abs.1ahaben,ergibtsichausdem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetznicht.Dieseergeben sichnurimrückgriffaufdasgesetzüberordnungswidrigkeiten (OWiG)unddieStrafprozessordnung (StPO).Um dersystematikdesschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzeszu folgen,müssenjedochauchdiebefugnissefürdieüberprüfungvonverstößennach 2Abs.1aimSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt werden. DerUmfangderBefugnisseistbeiderVerfolgungvonVerstößennach 2Abs.1und1agrundsätzlichgleichzugestalten,weildiePrüfungeninbeidenFällenderErmittlung vonordnungswidrigkeitendienen,diemiteinemhohen Bußgeldbelegtwerdenkönnen.DadieVerschleierungsundUmgehungsmethodenimmerausgefeilterwerden,müssenauchdieKontrollmöglichkeitenverbessertwerden.Nur soistesmöglich,mitvertretbaremermittlungsaufwandzu verwertbarenermittlungsergebnissenzukommen.dietätigkeitdesaußendienstesdernachlandesrechtzuständigen BehördensolldeshalbinAnlehnungandieBefugnisseder ZollverwaltunginBußgeldverfahrendurchdieBefugniserleichtert,optimiertundbeschleunigtwerden,fürPrüfungen nach 2Abs.1abeiVorliegeneinesTatverdachtsBetretungsrechtefürGeschäftsräumeundGrundstückedesArbeitgebersundAuftraggebersvonselbständigtätigenPersonenwährendderArbeitszeitzurÜberprüfungvonPersonen auchohnediezollverwaltungwahrnehmenzudürfen. DurchdiefehlendenBetretungsrechteistdieKontrollevon Personen,dieaufbefriedetenGrundstückenoderingeschlossenenRäumenarbeiten,nachderzeitigerRechtslage nurmitrichterlichembeschlussmöglich.diesbehindert undverlangsamtdieermittlungsarbeit.andersalsderzollverwaltungsollendennachlandesrechtzuständigenbehördendieserechteabernurzustehen,wenneintatverdacht ( 46Abs.2OWiGi.V.m. 160StPO)vorliegtodersieals unterstützendebehördefürdiezollverwaltungtätigwerden.verdachtsloseprüfungengemäß 2Abs.1asind dadurchnurinzusammenarbeitmitderzollverwaltung möglich.
Drucksache 16/521 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu 4 (BefugnissebeiderPrüfungvonGeschäftsunterlagen) In 4werdendieBefugnissebeiderPrüfungvonGeschäftsunterlagenbenannt,allerdingsnurfürVerstößenach 2Abs.1.WelcheBefugnissedieBehördenbeiderVerfolgungvonVerstößennachAbsatz1ahaben,ergibtsichaus demschwarzarbeitsbekämpfungsgesetznicht.dieseergebensichnurimrückgriffaufdasgesetzüberordnungswidrigkeitenunddiestrafprozessordnung.umdersystematikdesschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzeszufolgen, müssenjedochauchdiebefugnissefürdieüberprüfung vonverstößennach 2Abs.1aimSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt werden. DerUmfangderBefugnisseistbeiderVerfolgungvonVerstößennach 2Abs.1und1agrundsätzlichgleichzugestalten,dadiePrüfungeninbeidenFällenderErmittlung vonordnungswidrigkeitendienen,diemiteinemhohen Bußgeldbelegtwerdenkönnen.DienachLandesrechtfür dieverfolgungvonschwarzarbeitimhandwerks-undgewerberechtlichenbereichzuständigenbehördensindaufgrundderhohenanforderungendergerichteimbußgeldverfahrenaufdievorlagebeweiskräftigerunterlagenangewiesen.diekontrollmöglichkeitenmüssendeshalbverbessertwerden.nursoistesmöglich,mitvertretbarem ErmittlungsaufwandzuverwertbarenErmittlungsergebnissenzukommen.DieTätigkeitdesAußendienstessolldeshalbinAhnlehnungandieBefugnissederZollverwaltung inbußgeldverfahrendurchdiebefugniserleichtert,beschleunigtundoptimiertwerden,inverdachtsfällenfür Prüfungennach 2Abs.1aBetretungsrechtefürGeschäftsräumeundGrundstückedesArbeitgebersundAuftraggebersvonDienst-oderWerkleistungenwährendderGeschäftszeitzurPrüfungvonGeschäftsunterlagenauchohne diezollverwaltungwahrnehmenzudürfen.durchdiefehlendenbetretungsrechtewerdenermittlungenaufbefriedetengrundstückenoderingeschlossenenräumenbehindert undverlangsamt,dadasbetretennachderzeitigerrechtslagenurmitrichterlichembeschlusszulässigist.diesbehindertundverlangsamtdieermittlungsarbeit.andersals derzollverwaltungsollendennachlandesrechtzuständigenbehördendieserechteabernurzustehen,wenneintatverdacht ( 46Abs.2OWiGi.V.m. 160StPO)vorliegt odersiealsunterstützendebehördefürdiezollverwaltung tätigwerden.verdachtsloseprüfungengemäß 2Abs.1a sinddadurchnurinzusammenarbeitmitderzollverwaltung möglich. Zu 5 (Duldungs- und Mitwirkungspflichten) In 5werdendieDuldungs-undMitteilungspflichtenbenannt,allerdingsnurfürVerstößenach 2Abs.1.Welche PflichtenbeiderVerfolgungvonVerstößennach 2Abs.1a bestehen,regeltdasschwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht.umdersystematikdesschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzeszufolgen,müssenjedochauchdiemitwirkungspflichtenbeiderüberprüfungvonverstößennach 2Abs.1a im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt werden. DerUmfangderMitwirkungspflichtenistbeiderVerfolgungvonVerstößennach 2Abs.1und1agleichzugestalten,dadiePrüfungeninbeidenFällenderErmittlungvon Ordnungswidrigkeitendienen,diemiteinemhohenBußgeldbelegtwerdenkönnen.DienachLandesrechtfürdie VerfolgungvonSchwarzarbeitimhandwerks-undgewerberechtlichenBereichzuständigenBehördensindaufgrund derhohenanforderungendergerichteimbußgeldverfahrenaufdievorlagebeweiskräftigerunterlagenunddiemitwirkungangewiesen,dasieansonstenihrenprüfungengemäß den 3 und 4 nicht effektiv nachgehen können. Zu 7 (AuskunftsansprüchebeianonymenWerbemaßnahmen) Derderzeitgültige 7beziehtsichnurnochaufWerbemaßnahmen untereinerchiffre undverpflichtetlediglich dazu,denbehördenderzollverwaltungauskunftzuerteilen. DiebisherigeRegelungdesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes untereinemtelekommunikationsanschluss istentfallen.fürdiezollverwaltungwurdejedochdurchartikel6nr.8 ( ÄnderungsonstigerGesetze )desgesetzes zuränderungdesaufenthaltsgesetzesundweiterergesetze vom14.märz2005 (BGBl.IS.721)dieMöglichkeitdes automatisiertenauskunftsverfahrensdurchänderungdes Telekommunikationsgesetzes eingeräumt. Angebot,VorbereitungundDurchführungvonSchwarzarbeitwerdenauchimhandwerks-undgewerberechtlichen BereichhäufigmittelsanonymerWerbemaßnahmenvollzogen.FürdienachLandesrechtfürdieAhndungundVerfolgungvonSchwarzarbeitzuständigenBehördenistesdaher imrahmenderermittlungendringenderforderlichundunverzichtbar,informationenüberanonymetelefonanschlussinhaberoderinserentenzubekommenundauskünfteaus denkundendateienderregulierungsbehördezuerhalten. DiesgiltinsbesonderevordemHintergrundderbeabsichtigtenWiederaufnahmedesBußgeldtatbestandesder unlauteren Werbung. Neben 7desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesmuss auch 112Abs.2Nr.7desTelekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 entsprechend angepasst werden. Zu 8 (Bußgeldvorschriften) NachdemaltenGesetzzurBekämpfungderSchwarzarbeit inderfassungvom6.februar1995 (BGBl.IS.165)war dieunlauterewerbungindenmedien,d.h.diewerbungfür einzulassungspflichtigeshandwerkohneeintragungindie Handwerksrolle,bußgeldbewehrt.Dadurchkonnteinder Vergangenheiterreichtwerden,dassderartigeordnungswidrigeWerbemaßnahmenimLaufederZeiterheblichabnahmen.DurchdieseErschwerungderAnbahnungvon SchwarzarbeitimHandwerkwurdeeinbeachtlicherBeitrag zurbekämpfungderschwarzarbeitgeleistet.seitwegfall diesesbußgeldtatbestandesimneuenschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzhatdieanzahlderkleinanzeigen,indenenunterangabeeinesmobiltelefonanschlussesfürdie AusführungzulassungspflichtigerHandwerkegeworben wird,wiederenormzugenommen.esistanzunehmen,dass inerheblichemumfangauchfürhandwerksarbeitengeworbenwird,diegemäß 8Abs.1Buchstabeeordnungswidrig sind.dasgleichegiltfürdiewerbungfürwerk-und DienstleistungenohneGewerbeanzeige.DieserTatbestand sollneuindasschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzaufgenommenwerden,umdieanbahnungvonschwarzarbeitgemäß 8Abs.1Buchstabedzuverhindernoderzumindest zu erschweren.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/521 DieBußgeldbewehrungder unlauterenwerbung ermöglichtes,präventivgegendieausübungeinesgewerbes ohnegewerbeanzeigeunddieunerlaubtehandwerksausübungtätigwerdenzukönnen.diehöhedesmöglichen BußgeldesbetrugnachdemaltenGesetzzurBekämpfung derschwarzarbeit25000euro.imhinblickaufdiereduzierungdesbußgeldesfürschwarzarbeitimhandwerksundgewerberechtlichenbereichumdiehälfte,erscheint einereduzierungdeshöchstsatzesauf10000euroangemessen. Zu 12 (Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten) DieErgänzungdesAbsatzes1Nr.2und3istwegender Änderung der 5 und 8 erforderlich. Zu 16 (Zentrale Datenbank) IndergeltendenFassungdesAbsatzes2wirdfestgelegt, dassdatenzuspeichernsind,wennsichanhaltspunktefür dasvorliegenvonschwarzarbeitnach 1Abs.2ergeben. Damitwerdenauchdiein 1Abs.2Nr.4und5geregelten handwerks-undgewerberechtlichenverstößeerfasst.der BezugzudiesenVerstößenwirdaberansonsteninderVorschriftnichthergestellt:DienachLandesrechtzuständigen BehördenwerdennichtinAbsatz2Nr.2undAbsatz4 erwähntundinabsatz3fehltderverweisaufverstößenach 2Abs.1a.Diesmusskorrigiertwerden.DieErfassungder Daten,dieimZusammenhangmitderErmittlungvon Schwarzarbeitsverstößenimhandwerks-undgewerberechtlichenBereichstehen,istzureffizientenundeffektivenErfüllungdergesetzlichenAufgabenerforderlich.DieDatenbankdientderVermeidungvonDoppelprüfungenundder damitverbundenenbeeinträchtigungderbetroffenen.auch könnenunbeabsichtigtebeschränkungenderermittlungen aufeinzelnetateneinesgesamtkomplexesvermiedenwerden.momentanerfolgtderdatenaustauschindenländern lediglicheinzelfallbezogenfernmündlichoderpere-mail. Diesistineffizientundführtdazu,dasseinZusammenhang beiverschiedenenverstößenüberregionaltätigerschwarzarbeiter nur schwer oder gar nicht festgestellt werden kann. DarüberhinausisteinegemeinsameDatensammlunginsbesonderefürdenNachweisderSchwarzarbeit inerheblichemumfang erforderlich,deralleinbeiregionalerbetrachtungoftkaumzuführenist.ebensolässtsichder NachweisvonVorsatzwesentlichleichtererbringen,soweit diemöglichkeitbesteht,durchabfragenmehrmaligeverstößefestzustellen.auchaufdiefestlegungderbußgeldhöheunddamitdienachhaltigkeitderbußgeldverfahren hateinumfangreicherernachweiserheblicheauswirkungen.gleichestrifftzufürerkenntnisseimrahmenvonvergabeverfahren.einemöglicheschwarzarbeitsprävention durchentsprechendeausschlüssevonvergabeverfahren ließesichdurchüberregionaleerfassungs-undabfrage- möglichkeitenauchdurchdielandesbehördenzielgerichte- ter gestalten. Zu 17 (AuskunftanBehördenderZollverwaltung,an diepolizeivollzugsbehördenderländer,andie Finanzbehörden,andienachLandesrechtzuständigen Behörden und an die Staatsanwaltschaften) ZureffizientenundeffektivenErfüllungdergesetzlichen Aufgabenisteserforderlich,dennachLandesrechtfürdie VerfolgungundAhndungvonOrdnungswidrigkeitennach diesemgesetzzuständigenbehördeneinauskunftsrecht ausderzentralendatenbankeinzuräumen.durchdieabfragemöglichkeitkönnenunbeabsichtigtebeschränkungender ErmittlungenaufeinzelneTateneinesGesamtkomplexes vermiedenwerden.momentanerfolgtderdatenaustausch indenländernlediglicheinzelfallbezogenfernmündlich oderpere-mail.diesistineffizientundführtdazu,dassein ZusammenhangbeiverschiedenenVerstößenüberregional tätigerschwarzarbeiternurschwerodergarnichtfestgestellt werden kann. DarüberhinausistderZugriffaufeinegemeinsameDatensammlunginsbesonderefürdenNachweisderSchwarzarbeit inerheblichemumfang erforderlich,deralleinbei regionalerbetrachtungoftkaumzuführenist.ebensolässt sichdernachweisvonvorsatzwesentlichleichtererbringen,soweitdiemöglichkeitbesteht,durchabfragenmehrmaligeverstößefestzustellen.auchaufdiefestlegungder BußgeldhöheunddamitdieNachhaltigkeitderBußgeldverfahrenhateinumfangreichererNachweiserheblicheAuswirkungen.GleichestrifftzufürErkenntnisseimRahmen vonvergabeverfahren.einemöglicheschwarzarbeitspräventiondurchentsprechendeausschlüssevonvergabeverfahrenließesichdurchüberregionaleerfassungs-undabfragemöglichkeitenauchdurchdielandesbehördenzielgerichteter gestalten. DasAuskunftsrechtderPolizeibehördenwird,danunauch dieseverstößeinderzentralendatenbankerfasstwerden, um die Prüfgegenstände des 2 Abs. 1a erweitert. Zu Artikel 2 (Telekommunikationsgesetz) 112 (Automatisiertes Auskunftsverfahren) Angebot,VorbereitungundDurchführungvonSchwarzarbeitwirdauchimhandwerks-undgewerberechtlichen BereichhäufigmittelsAngabevonTelekommunikationsanschlüssenvollzogen.FürdienachLandesrechtfürdieAhndungundVerfolgungvonSchwarzarbeitzuständigenBehördenistesdaherimRahmenderErmittlungennach 2 Abs.1adesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesdringend erforderlichundunverzichtbar,dasrechtzuhaben,über zentraleabfragestellenauskünfteausdenkundendateien der Regulierungsbehörde zu erhalten.
Drucksache 16/521 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzudemGesetzentwurfdes BundesrateszurÄnderungdesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesunddesTelekommunikationsgesetzeswie folgt: DieBekämpfungvonSchwarzarbeitundillegalerBeschäftigunghatfürdieBundesregierungweiterhinhohePriorität. DeshalbistjedeMöglichkeit,Schwarzarbeitundillegale BeschäftigungdurchIntensivierungderZusammenarbeit zwischenbundundländerneffektivzubekämpfen,zuergreifenundernsthaftzuprüfen.dergesetzentwurfbedarf jedochausdennachstehendengründeneinergrundlegenden Überarbeitung. Zu Artikel 1 Nr. 1 EshandeltsichumeineÄnderungderBezeichnungdes 17inderInhaltsübersichtdesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG).DieseÄnderungwirdabgelehnt,daauchdieentsprechendeÄnderungdes 17 SchwarzArbGabzulehnenist (vgl.hierzudieausführungen unter den Nummern 9 und 10). Zu Artikel 1 Nr. 2, 7 und 8 DieinArtikel1Nr.2vorgeschlageneÄnderungdes 2 Abs.1aSchwarzArbGsiehtdieAufnahmevonzweiweiteren,aufdieunlautereWerbungbezogenenPrüfungsaufgabendernachLandesrechtfürdieVerfolgungundAhndung vonordnungswidrigkeitenzuständigenbehördenvor.die Nummern7und8sehendamitzusammenhängendeÄnderungeninden 8 (Einführungvonzweientsprechenden neuenbußgeldtatbeständenfürdieunlauterewerbung)und 12Abs.1Nr.2 (ZuständigkeitderLandesbehördenfür diese Bußgeldtatbestände) SchwarzArbG vor. DieAusweitungderPrüfungsaufgabenin 2Abs.1a SchwarzArbGsowiediedamitverbundenenFolgeänderungeninden 8und12Abs.1Nr.2SchwarzArbGsindaus Sicht der Bundesregierung abzulehnen. DievorgeschlageneAusweitungderPrüfungsaufgabenund dieaufnahmevonzweiweiteren,aufdieunlauterewerbungbezogenenbußgeldtatbeständenverstoßengegenden GrundsatzderVerhältnismäßigkeit.DurcheineVerfolgung undahndungderwerbungfüreineunzulässigedienst-/ WerkleistungzusätzlichzuderVerfolgungundAhndung derunzulässigenleistungansichkämeeszueinerunzulässigen doppelten Sanktion desselben Unrechts. AuchwennmandieWerbungalseigenesUnrechtbegreifen würde,wärederunrechtgehaltimvergleichzuderunzulässigenhandwerks-/gewerbeausübungselbstalsehergeringeinzustufen.sieindasschwarzarbgaufzunehmenund miteinereigenenbußgeldandrohungzubewehren,istdaher nichtzuletztauchvordemhintergrundderliberalisierungderhandwerksordnung unangemessen.dennder TatbestandderunerlaubtenHandwerksausübungistdurch dienovellederhandwerksordnungvom1.januar2004für mehralsdiehälftederhandwerkekomplettentfallen.es erscheintdaheralswertungswiderspruch,wennfürdieverbliebenenhandwerkeeineverschärfungdervorschriften zurunerlaubtenhandwerksausübungdurchaufnahme zweierweitererbußgeldtatbeständevorgesehenwird.hier istauchdiewertungdesbundesverfassungsgerichtsinseinerentscheidungvom5.dezember2005 (1BvR1730/02) zurhandwerksordnungalterfassungzubeachten.dasgerichthatdarineinegroßzügigeanwendungderausnahmevorschriftenderhandwerksordnungangemahnt.zusätzlich hateszweifelanderverfassungsmäßigkeitderhandwerksordnungalterfassunggeäußert.begründetwurdendiese Zweifelu.a.mitderSchlechterstellungderdeutschenGesellengegenüberHandwerkernausdemEU-Ausland.Eine unangemesseneverschärfungderbußgeldvorschriftenzur unerlaubtenhandwerksausübung,dieeinengeselleneines zulassungspflichtigenhandwerksdeutlichschlechterstellt, alsdeneineszulassungsfreienhandwerks,kanndaherunter AnlegungderMaßstäbedesBundesverfassungsgerichts möglicherweisezueinergefährdungdesgesamtensystems führen. DievorgeschlageneBußgeldandrohungfürunlautereWerbungvonbiszu10000EurostehtzudemaußerVerhältnis zudenbußgeldandrohungenderstammgesetzezuderunzulässigenhandwerks-/gewerbeausübungselbst.diesgilt inbesonderemmaßefürdiewerbungfüreinedienst-/ WerkleistungohneGewerbeanzeige.DasUnterlassender GewerbeanzeigeselbstistnachderGewerbeordnungnur mit einem Bußgeld von bis zu 1 000 Euro bewehrt. DieHandwerks-undGewerbeordnungselbstkennenkeinen BußgeldtatbestandfürdieWerbungfürunerlaubteHandwerks-oderGewerbeausübungohneAnzeige.Esistdaher auchausrechtssystematischengründennichtnachvollziehbar,warumdieserbußgeldtatbestandindasschwarzarbg eingefügtwerdensoll.dasschwarzarbgbelegtdieunerlaubtehandwerks-undgewerbeausübungnurdannmit einembußgeld,wenndieseinerheblichemumfangausgeführtwird.entsprechendsinddiebußgeldandrohungenerheblichhöher,alsdienachdengrundtatbeständeninder Handwerks-undGewerbeordnung.NichtjedeWerbeanzeigefüreineunerlaubteHandwerks-undGewerbeausübungkannaberohneweiteresdieAnnahmerechtfertigen, dassdieunerlaubteleistunginerheblichemumfangausgeführtwird.eineaufnahmederwerbeverboteindas SchwarzArbGwürdedeshalbdazuführen,dassWerbung fürunerlaubteleistungauchdannalsschwarzarbeitverfolgtundgeahndetwerdenkönnte,wenndieunerlaubte Dienst-/WerkleistungselbstnurnachderHandwerks-oder Gewerbeordnungverfolgtundgeahndetwerdenkönnte, weilsienichtinerheblichemumfangausgeübtwurde.dies ist ein deutlicher Wertungswiderspruch. SchließlichistauchderNutzenfürdieVerfolgungsbehördenausSichtderBundesregierungbegrenzt,dennaufder einenseitewirdauseinerwerbeanzeigevielfachnichtzu erkennensein,obessichumwerbungfürdieunzulässige
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/521 AusübungzulassungspflichtigerHandwerkstätigkeitenoder umwerbungfürdieausübungeinfachertätigkeiteneines zulassungspflichtigenhandwerkshandelt.letztereistjedemerlaubtundmöglich,ohneindiehandwerksrolleeingetragen zu sein. AufderanderenSeitekönnendieVerfolgungsbehördenderzeitrelativeindeutigeWerbeanzeigenalsHinweisnutzen, woweitererecherchengegenschwarzarbeitlohnenswert seinkönnten.einwerbeverbotwürdedieschwarzarbeit demgegenübermöglicherweisenochmehrindenfürvollzugsbehördenunzugänglichenuntergrundschieben.daher erscheintessehrfraglich,obdiebeabsichtigteintensivierungderschwarzarbeitsverfolgungmitdemwerbeverbot erreichtwerdenkann;vielmehrkönntesogareineerschwerung des Vollzugs die Folge sein. Zu Artikel 1 Nr. 3 und 4 Inden 3 (BefugnissebeiderPrüfungvonPersonen)und4 (BefugnissebeiderPrüfungvonGeschäftsunterlagen) SchwarzArbGsollendienachLandesrechtzuständigenBehördennachdemGesetzentwurfdurchEinfügeneines neuenabsatzesbeivorliegeneinestatverdachtsdiedem ZollbeiseinenPrüfungenzustehendenBefugnisseerhalten. ZusätzlichsollensieindenFällen,indenensieinZusammenarbeitmitdenZollbehördentätigwerden,zuverdachtlosenPrüfungennach 2Abs.1aSchwarzArbGberechtigt sein. DieAusweitungderBefugnissederZollbehördennachden 3und4SchwarzArbGaufdienachLandesrechtzuständigenBehördenbeiVorliegeneinesTatverdachtsistsystemwidrig,dahierdurchdasBekämpfungsinstrumentariumdes SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesinseinerBedeutung verkannt wird. DasSchwarzArbGunterscheidetstrengzwischendenBefugnissenimRahmenvonPrüfungen ( 3ff.Schwarz- ArbG)unddenenimRahmenvonErmittlungen ( 14 SchwarzArbG).WährenddenZollbehördenbeiderVornahmevonverdachtlosenPrüfungennachden 3und4 SchwarzArbGumfangreicheAuskunfts-undBetretungsrechteeingeräumtwordensind,werdenihnennach 14 SchwarzArbGfürdieDurchführungvonErmittlungendie gleichenbefugnisseeingeräumt,wiesiedenpolizeivollzugsbehördennachderstrafprozessordnungunddemgesetzüberordnungswidrigkeitenzustehen.aufgrunddieser UnterscheidungderBefugnisseistes entgegendemgesetzentwurf nichtmöglich,dennachlandesrechtzuständigenbehördenimrahmenvonprüfungenbeivorliegen einestatverdachtsdieinden 3und4SchwarzArbG niedergelegtenbefugnisseeinzuräumen.vielmehrrichten sichdiebefugnissederverfolgendenlandesbehördenbei VorliegeneinesTatverdachts ebensowiediebefugnisse derzollbehörden ausschließlichnachderstrafprozessordnung. DerweitereÄnderungsvorschlag,wonachdienachLandesrechtzuständigenBehördenbeieinerZusammenarbeitmit denzollbehördenzuverdachtlosenprüfungennach 2 Abs.1aSchwarzArbGberechtigtsind,istebenfallsabzulehnen.DennnachderBegründungzudenÄnderungender 3und4SchwarzArbGsollendieBefugnissedennach LandesrechtzuständigenBehördenaußerdembeiverdachtlosenPrüfungendannzustehen,wenndieseBehördenals unterstützendestellenfürdiezollverwaltungtätigwerden. DieseAbsichtspiegeltsichjedochimTextdesÄnderungsgesetzesnichtwieder,dadennachLandesrechtzuständigen BehördenlediglichdieBerechtigungzurDurchführungvon verdachtlosenprüfungeneingeräumtwird,ohnedasszusätzlichdiebefugnisseausden 3und4SchwarzArbG aufdiesebehördenübertragenwerden.dergesetzentwurf ist insoweit nicht schlüssig. Zu Artikel 1 Nr. 5 DieinArtikel1Nr.5Buchstabeaundbvorgeschlagenen Änderungendes 5Abs.1Satz1undAbs.2Satz1 SchwarzArbG,wonachauchPrüfungennach 2Abs.1a SchwarzArbGindieDuldungs-undMitwirkungspflichten des 5Abs.1und2SchwarzArbGeinbezogenwerden sollen,machenebenfallskeinensinnmehr.denndieduldungs-undmitwirkungspflichtenknüpfenihrerseitsandie Befugnisseausden 3und4SchwarzArbGan,diein Artikel1Nr.3und4vorgeseheneAusweitungdieserBefugnisseistjedoch denobigenausführungenfolgend abzulehnen. Artikel1Nr.5BuchstabecsiehteineÄnderungdes 5 Abs.3SchwarzArbGdahingehendvor,dassdiedortgenanntenDatenbei Ermittlungen gemäß 2Abs.1a SchwarzArbGauchdennachLandesrechtzuständigenBehördenzuübermittelnsindunddieseauchindenweiteren Wortlautdes 5Abs.3SchwarzArbGeinbezogenwerden. DurchdieausdrücklicheBezugnahmeauf Ermittlungen wirderneutdievomschwarzarbgvorgegebenetrennung zwischenprüfungenaufdereinenseiteundermittlungen aufderanderenseiteverkannt.hinzukommt,dassessich wiederumumfolgeänderungenderunterartikel1nr.3 und4vorgeschlagenenänderungenhandelt,weshalbauch diese abzulehnen sind. Zu Artikel 1 Nr. 6 DurchdievorgeschlageneNeuformulierungdes 7 SchwarzArbGwerdendienachLandesrechtzuständigen BehördenunddiePolizeivollzugsbehördenderLänderin denauskunftsanspruchbeianonymenwerbemaßnahmen einbezogen.zugleichsollennebendenbereitsvon 7 SchwarzArbGerfasstenWerbemaßnahmenunterChiffre auchwerbemaßnahmenuntereinemtelekommunikationsanschlussvomanwendungsbereichdes 7SchwarzArbG erfasst werden. DieEinbeziehungdernachLandesrechtzuständigenBehördensowiederPolizeivollzugsbehördenderLänderinden AuskunftsanspruchbeianonymenWerbemaßnahmenwird vonderbundesregierunggrundsätzlichunterstützt,umeine umfassendeundeffektivevorgehensweisegegenalledenkbaren Formen der Schwarzarbeit zu gewährleisten. Allerdingsistnichtnachvollziehbar,warumauchWerbemaßnahmenuntereinemTelekommunikationsanschlussin denanwendungsbereichdes 7SchwarzArbGeinbezogen werdensollen,dadiesebereitsvondemunterartikel2dargestelltenvorschlagzuränderungdestelekommunikationsgesetzeserfasstsindundinsoweiteinundderselbeauskunftsanspruchinzweiverschiedenengesetzengeregelt wäre.dietrennungzwischenwerbemaßnahmenunter ChiffreeinerseitsundunterTelekommunikationsanschlüs-
Drucksache 16/521 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode senandererseitswurdeseinerzeitaussystematischengründenvorgenommen,dadiebestehenderegelungimtelekommunikationsgesetzandernfallsihrensinnverloren hätte. Zu Artikel 1 Nr. 9 und 10 UnterArtikel1Nr.9und10sindÄnderungenhinsichtlich derzentralendatenbank ( 16,17SchwarzArbG)vorgesehen. Artikel1Nr.9BuchstabeasiehtdieAusweitungderinder zentralendatenbankzuspeicherndendateninderform vor,dassauchdienachlandesrechtzuständigenbehörden unddiepolizeivollzugsbehördenderländer,diedieprüfungdurchgeführthaben,sowiederzeitpunktdereinleitungunddererledigungdesverfahrensdurchdienachlandesrechtzuständigenbehördenindiedatenbankaufgenommen werden (vgl. 16 Abs. 2 Nr. 2 und 4 SchwarzArbG). DievorgeschlagenenÄnderungeninArtikel1Nr.9BuchstabebseheneineAusweitungderDatenverwendungauf Prüfungennach 2Abs.1aSchwarzArbG (vgl. 16Abs.3 SchwarzArbG)undeineDatenübermittlungauchdurchdie nachlandesrechtzuständigenbehördenunddurchdiepolizeivollzugsbehördenderländerandenarbeitsbereich FinanzkontrolleSchwarzarbeit ( 16Abs.4SchwarzArbG) vor. Artikel1Nr.10hatimWesentlichenzumInhalt,dassdie nachlandesrechtzuständigenbehördenindenkreisder AuskunftsberechtigtenausderzentralenDatenbankeinbezogen werden. InsgesamtsehendieÄnderungsvorschlägeunterArtikel1 Nr.9und10damitimErgebnisdieSchaffungeinergemeinsamenDatenbankderZollbehörden,dernachLandesrecht fürdieverfolgungundahndungvonordnungswidrigkeiten zuständigenbehördenundderpolizeivollzugsbehördender Ländervor.DiesistausSichtderBundesregierungausden nachfolgenden Gründen abzulehnen: NachderGesetzesbegründungdesSchwarzArbGwurdedie Datenbankfürerforderlichangesehen,umdemArbeitsbereichFinanzkontrolleSchwarzarbeitdienötigenInformationenzureffizientenundeffektivenErfüllungseinergesetzlichenAufgabenzurVerfügungzustellen.EineAusweitung aufdienachlandesrechtfürdieverfolgungundahndung vonordnungswidrigkeitenzuständigenbehördensowiedie PolizeivollzugsbehördenderLänderistvordiesemHintergrundnichtnurunnötig,sondernstündeeinereffektivenBekämpfungderSchwarzarbeitundillegalenBeschäftigung durchdenarbeitsbereichfinanzkontrolleschwarzarbeitsogarentgegen.dennbisherwerdenentsprechenddergeset- zesbegründungnurdiefüreineeffizienteundeffektiveauf- gabenerfüllungnötigendatenindiedatenbankaufgenom- men.dieausweitungaufdienachlandesrechtzuständigen BehördenunddiePolizeivollzugsbehördenderLänderhätte zurfolge,dassweitmehrdaten (beispielsweisebeihandwerks-undgewerberechtlichenverstößen)inderdatenbankgespeichertwerdenmüssen,ohnedassderarbeitsbereichfinanzkontrolleschwarzarbeitfürdieerfüllungseiner gesetzlichenaufgabenzwingendaufdiesedatenangewiesenist.diesedatenflutstehtimwiderspruchzueinereffektivenbekämpfungderschwarzarbeitundderillegalen BeschäftigungundbirgtzudemdieGefahreines Datenfriedhofes.SoferngleichwohlDatenderZusammenarbeitsbehördenfürdiePrüfungenderZollverwaltungbzw. umgekehrtdatenderzollverwaltungfürdieprüfungender Zusammenarbeitsbehördenrelevantsind,isteinAustausch dieserdatenbereitsdurch 6SchwarzArbGsichergestellt. EinerdarüberhinausgehendenAusweitungderzentralen DatenbankmitautomatisierterDatenübermittlungbedarfes daher nicht. Hinzukommt,dassdieinderDatenbankderZollverwaltungenthaltenenDatendemSteuergeheimnisunddemSozialdatenschutzunterliegen.AuchvordiesemHintergrundist esnichtangemessen,dennachlandesrechtzuständigenbehördeneinblickdarinzugewähren,werinwelcherweise beianderenartenvonschwarzarbeit (beispielsweisehinterziehungvonsteuernundsozialabgaben)auffälliggewordenist.deshalbsinddieänderungsvorschlägezuartikel1 Nr.9und10auchausdatenschutzrechtlichenGründenabzulehnen. Schließlichdarfnichtverkanntwerden,dassdieAufnahme dernachlandesrechtzuständigenbehördensowiederpolizeivollzugsbehördenindiedatenbank insbesonderevor demhintergrunddesnureingeschränktennutzensfürdie Zollverwaltung miteinemunverhältnismäßigemaufwand verbundenwäre.denndiedatenbankderzollverwaltung müssteaufeinevielzahlvonbehörden (bundesweithunderte Kommunalbehörden)ausgeweitetwerden.Dieswärebereits technisch kaum bzw. nur sehr langfristig zu realisieren. Zu Artikel 2 GegendievorgeschlageneÄnderungdes 112Abs.2Nr.7 destelekommunikationsgesetzes (TKG)durchAufnahme dernachlandesrechtfürdieverfolgungundahndungvon OrdnungswidrigkeitenzuständigenBehördenalsAuskunftsberechtigtefürdieKundendateienderAnbietervon TelekommunikationsdienstenfürdieÖffentlichkeitbestehen von Seiten der Bundesregierung keine Bedenken. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333