Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/521. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Ähnliche Dokumente
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale

diewaffenbehördenderzeitnicht.einzigdieverfassungsschutzbehördenverfügenjedochüberinformationen,diediewaffenbehördenbeideranwendungdes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes

Grundgesetzes (GG)istallerdingsmitnichtunerheblichenSchwierigkeitenbehaftet.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen ( StrÄndG)

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/7958. des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

ZieldesGesetzentwurfsistdieVerbesserungdesSchutzesderOpfervonStraftaten,dieregelmäßiginbesondersschwerwiegenderundnachhaltigerWeisedie

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 16/10485, 16/11669

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/9344. des Bundesrates

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. DieLänderBrandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen,Sachsen-Anhalt

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung des Einbringens von Rauschgift in Vollzugsanstalten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas

vom11.november2005um,wonacheinesachgerechtebeschreibungdeskreisesderbegünstigtenvorzunehmenistunddieverpflichtungenderbeteiligten

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode

Deram23.Juni2008vomRatderEuropäischenUnionangenommeneBeschluss (Ratsbeschluss Prüm) soll in das deutsche Recht umgesetzt werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

FamilieundBerufdurcheineWeiterentwicklungdergesetzlichenRegelungen gegeben.

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Beschlussempfehlung und Bericht

DasLegehennenbetriebsregistergesetzsetztdieRichtlinie2002/4/EGderKommissionvom30.Januar2002überdieRegistrierungvonLegehennenbetrieben

Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz MinLohnG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes

ihresgesellschaftlichenstatusrichten (sogenanntehasskriminalität),isterschreckendhoch.derverfassungsschutzberichtdesbundesministeriumsdes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Bedrohungsspirale zubeenden.diegefahrenabwehr-undstrafverfolgungsbehördenmüssenimextremfallwarten,biseszureskalationkommt.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (1. WissZeitVG-ÄndG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(Beleihungssystem).DerEinsatzvonBeliehenenverbessertdieEffizienzderZwangsvollstreckung,indemerneueLeistungsanreizeschafft,dieimgegenwärtigen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1109. der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic, Sevim Dag delen, Kersten Naumann, Jan Korte, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes Einbeziehung von Kindertagesbetreuungseinrichtungen in die Schrankenregelungen

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/9996. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1859. der Bundesregierung. Entwurf eines Steueränderungsgesetzes Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen

Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

Beschlussempfehlung und Bericht

InjüngererZeithateswegendesLärmsvonKindertageseinrichtungen,KinderspielplätzenundähnlichenEinrichtungenverschiedeneKlagengegeben,die

Unterrichtung. Deutscher Bundestag Drucksache 16/8395. durch die Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

indiesembereicheineerweiterungderstrafbarkeitvorzusehen.änderungsbedarfergibtsichauchvordemhintergrund,dassnachartikel2

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer aufenthaltsrechtlichen Bleiberechtsregelung

Entwurf eines Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006

Beschlussempfehlung und Bericht

DasBundeskabinetthatam13.März2013dieEckwertefürdenRegierungsentwurfdesBundeshaushalts2014sowiefürdenFinanzplanbiszumJahr2017

Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung der Mehrstaatigkeit und die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/521 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes A. Problem und Ziel Handwerks-undgewerberechtlicheVerstößenachdemSchwarzarbeitsgesetz schädigengesetzestreueunternehmersowiearbeitnehmerundführenzuungleichenwettbewerbsbedingungen.derschutzvonhandwerkundgewerbe vorrechtswidrigarbeitenderkonkurrenzwirdalsaußerordentlichwichtigerachtet.deshalbisteserforderlich,fürdieverfolgunghandwerks-undgewerberechtlicherschwarzarbeitsverstößedievoraussetzungenfürdieermittlungen dernachlandesrechtzuständigenbehördenzuverbessernunddiebefugnisse denenderzollverwaltunginerforderlichemmaßeanzupassen.darüberhinaus solldieunlauterewerbungindenmedienwegenihressprunghaftenanstiegs seitderabschaffungdiesesbußgeldtatbestandesseitaugust2004wiederverfolgtwerden,umsoauchpräventivgegendieunerlaubtehandwerksausübung vorgehen zu können. B. Lösung EntsprechendeÄnderungder 2,3,4,5,7,8,12,14,16und17desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sowie des 112 Telekommunikationsgesetzes. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DurchdieOptimierungderErmittlungsbefugnissekönnendiezuerledigenden AufgabeneffektiverundinkürzererZeitausführtwerden.DiesführtzuEinsparpotenzialen bei den Personalkosten und ggf. zu höheren Bußgeldeinnahmen. E. Sonstige Kosten Keine

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/521

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/521 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes DasSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzvom23.Juli 2004 (BGBl.IS.1842),zuletztgeändertdurchArtikel6des Gesetzesvom24.Juni2005 (BGBl.IS.1841),wirdwie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 17wiefolgt gefasst: 17AuskunftanBehördenderZollverwaltung,andie PolizeivollzugsbehördenderLänder,andieFinanzbehörden,andienachLandesrechtzuständigen Behörden und an die Staatsanwaltschaften. 2. 2 Abs. 1a wird wie folgt geändert: a)innummer2wirdderpunktdurcheinkommaersetzt. b)eswerdendiefolgendennummern3und4angefügt: 3.fürdieselbständigeErbringungvonDienst-oder WerkleistungendurcheineAnzeigeinZeitungen,ZeitschriftenoderanderenMedienoderauf andereweisegeworbenwirdunddiegewerbeanzeige ( 14 Gewerbeordnung) vorliegt, 4.fürdieselbständigeErbringungzulassungspflichtigerhandwerklicherDienst-oderWerkleistungendurcheineAnzeigeinZeitungen, ZeitschriftenoderanderenMedienoderaufandereWeisegeworbenwirdunddieEintragungin die Handwerksrolle vorliegt. 3.In 3wirdnachAbsatz3folgenderAbsatz3aeingefügt: (3a)DienachLandesrechtfürdieVerfolgungund AhndungvonOrdnungswidrigkeitennachdiesemGesetz zuständigenbehördenhabenbeivorliegeneinestatverdachtszurdurchführungvonprüfungengemäß 2 Abs.1adieBefugnissenachdenAbsätzen1bis3.WerdensieinZusammenarbeitmitderZollverwaltungtätig, sindsiezuverdachtslosenprüfungennach 2Abs.1a berechtigt. 4. Dem 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)DienachLandesrechtfürdieVerfolgungund AhndungvonOrdnungswidrigkeitennachdiesem GesetzzuständigenBehördenhabenbeiVorliegeneines TatverdachtszurDurchführungvonPrüfungengemäß 2Abs.1adieBefugnissenachdenAbsätzen1,2und 3.WerdensieinZusammenarbeitmitderZollverwaltungtätig,sindsiezuverdachtslosenPrüfungennach 2 Abs. 1a berechtigt. 5. 5 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirdnachderangabe 2Abs.1 die Angabe oder 1a eingefügt. b)inabsatz2satz1wirdnachderangabe 2Abs.1 die Angabe oder 1a eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Zollverwaltung diewörter oderbeiermittlungengemäß 2Abs.1adennachLandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvonOrdnungswidrigkeiten nachdiesemgesetzzuständigenbehörden eingefügt. bb)insatz3werdennachdemwort Zollverwaltung diewörter unddienachlandesrechtfür dieverfolgungundahndungvonordnungswidrigkeitennachdiesemgesetzzuständigenbehörden eingefügt. cc)insatz4wirdnachderangabe 2Abs.1 die Angabe oder 1a eingefügt. 6. 7 wird wie folgt gefasst: 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen ErfolgenWerbemaßnahmenohneAngabevonName undanschriftuntereinemtelekommunikationsanschlussoderuntereinerchiffreundbestehenindiesem ZusammenhangAnhaltspunktefüreineStraftatoder OrdnungswidrigkeitnachdiesemGesetz,istderAnbieterderTelekommunikationsleistungoderderHerausgeberderChiffreanzeigeverpflichtet,denBehördender Zollverwaltung,denPolizeivollzugsbehördenderLänderoderdennachLandesrechtzuständigenBehörden NamenundAnschriftdesAnschlussinhabersoderAuftraggebersderChiffreanzeigeunentgeltlichmitzuteilen. FürdieVerfolgungundAhndungvonStraftatenund OrdnungswidrigkeitennachdiesemGesetzkönnendie BehördenderZollverwaltung,diePolizeivollzugsbehördenderLänderoderdienachLandesrechtzuständigen Behördengemäß 112Abs.2und4desTelekommunikationsgesetzesAuskunftüberNamenundAnschriftdes Anschlussinhabers einholen. 7. 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2wirdderpunktamendedurchein Komma ersetzt. bb)eswerdendiefolgendennummern3und4angefügt: 3.fürdieselbständigeErbringungvonDienstoderWerkleistungendurcheineAnzeigein Zeitungen,ZeitschriftenoderanderenMe-

Drucksache 16/521 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dienoderaufandereweisewirbt,ohnesein Gewerbegemäß 14derGewerbeordnung angezeigt zu haben, oder 4.fürdieselbständigeErbringungzulassungspflichtigerhandwerklicherDienst-oder WerkleistungendurcheineAnzeigeinZeitungen,ZeitschriftenoderanderenMedien oderaufandereweisewirbt,ohneindie Handwerksrolle eingetragen zu sein. b)inabsatz3werdennachdenwörtern fünfzigtausendeuro, diewörter indenfällendesabsatzes1 Nr.3und4miteinerGeldbußebiszuzehntausend Euro, eingefügt. 8. 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 2.indenFällendes 8Abs.1Nr.1Buchstabed unde,nr.2inverbindungmitnr.1buchstabed unde,nr.3und4dienachlandesrechtfürdieverfolgungundahndungvonordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, 3.indenmitPrüfungenoderErmittlungennach 2 Abs.1azusammenhängendenFällendes 8Abs.2 Nr.1BuchstabeaundbundNr.3dienachLandesrechtzuständigenBehördenundindenübrigenFällendes 8Abs.2dieBehördenderZollverwaltung. 9. 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.dieStellederZollverwaltung,diePolizeivollzugsbehördedesLandesoderdienach LandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvonOrdnungswidrigkeitennachdiesemGesetzzuständigeBehörde,diedie Überprüfungdurchgeführthat,unddas Aktenzeichen,. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.derZeitpunktderEinleitungundderZeitpunktderErledigungdesVerfahrensdurch diebehördenderzollverwaltungoderdie nachlandesrechtfürdieverfolgungund AhndungvonOrdnungswidrigkeitennach diesemgesetzzuständigenbehörden,im Falledes 19Abs.2Satz1auchderZeitpunktunddieArtderErledigungdurchdas Gericht oder die Staatsanwaltschaft. b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: (3)DieDatendürfennurfürdieDurchführung vonprüfungennach 2Abs.1und1asowiefürdie VerhütungundVerfolgungvonStraftatenundOrdnungswidrigkeitenimZusammenhangmitPrüfgegenständennach 2Abs.1und1aundfürdieBesteuerung,soweitsieimZusammenhangmitderErbrin- gungvondienst-oderwerksleistungensteht,ver- wendet werden. (4)DieBehördenderZollverwaltung,diePolizeivollzugsbehördenderLänderunddienachLandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvonOrdnungswidrigkeitennachdiesemGesetzzuständigen BehördenübermittelndieinAbsatz2genannten DatendemArbeitsbereichFinanzkontrolleSchwarzarbeitderZollverwaltungzudeminAbsatz3genannten Zweck. 10. 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: AuskunftanBehördenderZollverwaltung,andie PolizeivollzugsbehördenderLänder,andieFinanzbehörden,andienachLandesrechtzuständigenBehörden und an die Staatsanwaltschaften. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer3wirdnachderangabe 2 Abs. 1 die Angabe oder 1a eingefügt. bb)innummer4wirdderpunktamendedurch ein Komma ersetzt. cc) Es wird folgende Nummer 5 angefügt: 5.dennachLandesrechtfürdieVerfolgung undahndungvonordnungswidrigkeiten nachdiesemgesetzzuständigenbehörden fürdieverfolgungvonordnungswidrigkeiten,dieimunmittelbarenzusammenhangmiteinemderin 2Abs.1agenannten Prüfgegenstände stehen. Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 112Abs.2Nr.7desTelekommunikationsgesetzesvom 22.Juni2004 (BGBl.IS.1190),daszuletztdurchArtikel3 Abs.2desGesetzesvom7.Juli2005 (BGBl.IS.1970)geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 7.denBehördenderZollverwaltungfürdiein 2Abs.1 desschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesunddennach LandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvon OrdnungswidrigkeitennachdemSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzzuständigenBehördenfürdiein 2 Abs.1adesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesgenannten Zwecke über zentrale Abfragestellen. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündungin Kraft.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/521 Begründung A. Allgemeiner Teil BeiderNeufassungdergesetzlichenGrundlagenfürdie SchwarzarbeitsbekämpfungimJahr2004wurdevonder BundesregierungdasZielverfolgt,handwerks-undgewerberechtlicheVerstößenichtmehralsSchwarzarbeitzuverfolgen.BegründetwurdediesmitdemHinweisaufdiebereits bestehendenbußgeldvorschrifteninderhandwerks-und Gewerbeordnung.EinedarüberhinausgehendeVerfolgung wurdealsnichtmehrzweckmäßigangesehen.imrahmen derbehandlungdesgesetzentwurfsimvermittlungsausschussistesdenländerngelungen,dasseinteilder gewerbe-undhandwerksrechtlichenverstößedochin dasschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzaufgenommenwurde. DiesemUmstandwurdejedochimGesetznichtkonsequent Rechnunggetragen.EssinddaherÄnderungenundErgänzungendesGesetzeserforderlich,umauchfürdieVerfolgungderhandwerks-undgewerberechtlichenVerstöße bestmöglichevoraussetzungenzuschaffenunddiebefugnissevonzollverwaltungunddernachlandesrechtzuständigenbehördenimerforderlichenmaßeanzupassen.nurso isteineoptimaleverfolgungallerschwarzarbeitsverstöße möglich. AußerdemsollderTatbestandder unerlaubtenwerbemaßnahmen fürzulassungspflichtigehandwerke,derbeider NeufassungdesGesetzesausdemaltenGesetzzurBekämpfungderSchwarzarbeitnichtübernommenwurde, wiedereingeführtunddurchdentatbestandder unerlaubtenwerbungfürdieselbständigeausübungvondienstoderwerkleistungenohnegewerbeanzeige ergänztwerden.dieerfahrungenhabengezeigt,dassderverzichtauf diebußgeldbewehrungder unerlaubtenwerbemaßnahmen zueinemsprunghaftenanstiegentsprechenderwerbemaßnahmengeführthat.geradediewerbungindenörtlichenmediendientderkontaktaufnahmezu oftmals gutgläubigen KundenundderAnbahnungvonSchwarzarbeit.DieBußgeldbewehrungder unerlaubtenwerbung bietetdamiteineeffektivemöglichkeit,präventivgegen Schwarzarbeit vorzugehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) Zu 2 (Prüfungsaufgaben) NachdemaltenGesetzzurBekämpfungderSchwarzarbeit inderfassungvom6.februar1995 (BGBl.IS.165)war dieunlauterewerbungindenmedien,d.h.diewerbungfür einzulassungspflichtigeshandwerkohneeintragungindie Handwerksrolle,bußgeldbewehrt.Dadurchkonnteinder Vergangenheiterreichtwerden,dassderartigeordnungswidrigeWerbemaßnahmenerheblichabnahmen.Durchdiese ErschwerungderAnbahnungvonSchwarzarbeitimHandwerkwurdeeinbeachtlicherBeitragzurBekämpfungder Schwarzarbeitgeleistet.SeitWegfalldiesesBußgeldtatbestandesimneuenSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzhatdie AnzahlderKleinanzeigen,indenenunterAngabeeines MobiltelefonanschlussesfürdieAusführungzulassungs- pflichtigerhandwerkegeworbenwird,wiederenormzuge- nommen.esistanzunehmen,dassinerheblichemumfang auchfürhandwerksarbeitengeworbenwird,diegemäß 8 Abs.1Buchstabeeordnungswidrigsind.DasGleichegilt fürdiewerbungfürwerk-unddienstleistungenohnegewerbeanzeige.diesertatbestandsollneuindasschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzaufgenommenwerden,umdieanbahnungvonschwarzarbeitgemäß 8Abs.1Buchstabedzu verhindern oder zumindest zu erschweren. Esistdeshalbgeboten,dieunlautereWerbungalsOrdnungswidrigkeitentatbestandindasSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzaufzunehmen,umsoauchpräventivgegendie Ausübung von Schwarzarbeit tätig werden zu können. Zu 3 (Befugnisse bei der Prüfung von Personen) In 3werdendieBefugnissebeiderÜberprüfungvonPersonenbenannt,allerdingsnurfürVerstößenach 2Abs.1. WelcheBefugnissedieBehördenbeiderVerfolgungvon Verstößennach 2Abs.1ahaben,ergibtsichausdem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetznicht.Dieseergeben sichnurimrückgriffaufdasgesetzüberordnungswidrigkeiten (OWiG)unddieStrafprozessordnung (StPO).Um dersystematikdesschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzeszu folgen,müssenjedochauchdiebefugnissefürdieüberprüfungvonverstößennach 2Abs.1aimSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt werden. DerUmfangderBefugnisseistbeiderVerfolgungvonVerstößennach 2Abs.1und1agrundsätzlichgleichzugestalten,weildiePrüfungeninbeidenFällenderErmittlung vonordnungswidrigkeitendienen,diemiteinemhohen Bußgeldbelegtwerdenkönnen.DadieVerschleierungsundUmgehungsmethodenimmerausgefeilterwerden,müssenauchdieKontrollmöglichkeitenverbessertwerden.Nur soistesmöglich,mitvertretbaremermittlungsaufwandzu verwertbarenermittlungsergebnissenzukommen.dietätigkeitdesaußendienstesdernachlandesrechtzuständigen BehördensolldeshalbinAnlehnungandieBefugnisseder ZollverwaltunginBußgeldverfahrendurchdieBefugniserleichtert,optimiertundbeschleunigtwerden,fürPrüfungen nach 2Abs.1abeiVorliegeneinesTatverdachtsBetretungsrechtefürGeschäftsräumeundGrundstückedesArbeitgebersundAuftraggebersvonselbständigtätigenPersonenwährendderArbeitszeitzurÜberprüfungvonPersonen auchohnediezollverwaltungwahrnehmenzudürfen. DurchdiefehlendenBetretungsrechteistdieKontrollevon Personen,dieaufbefriedetenGrundstückenoderingeschlossenenRäumenarbeiten,nachderzeitigerRechtslage nurmitrichterlichembeschlussmöglich.diesbehindert undverlangsamtdieermittlungsarbeit.andersalsderzollverwaltungsollendennachlandesrechtzuständigenbehördendieserechteabernurzustehen,wenneintatverdacht ( 46Abs.2OWiGi.V.m. 160StPO)vorliegtodersieals unterstützendebehördefürdiezollverwaltungtätigwerden.verdachtsloseprüfungengemäß 2Abs.1asind dadurchnurinzusammenarbeitmitderzollverwaltung möglich.

Drucksache 16/521 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu 4 (BefugnissebeiderPrüfungvonGeschäftsunterlagen) In 4werdendieBefugnissebeiderPrüfungvonGeschäftsunterlagenbenannt,allerdingsnurfürVerstößenach 2Abs.1.WelcheBefugnissedieBehördenbeiderVerfolgungvonVerstößennachAbsatz1ahaben,ergibtsichaus demschwarzarbeitsbekämpfungsgesetznicht.dieseergebensichnurimrückgriffaufdasgesetzüberordnungswidrigkeitenunddiestrafprozessordnung.umdersystematikdesschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzeszufolgen, müssenjedochauchdiebefugnissefürdieüberprüfung vonverstößennach 2Abs.1aimSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt werden. DerUmfangderBefugnisseistbeiderVerfolgungvonVerstößennach 2Abs.1und1agrundsätzlichgleichzugestalten,dadiePrüfungeninbeidenFällenderErmittlung vonordnungswidrigkeitendienen,diemiteinemhohen Bußgeldbelegtwerdenkönnen.DienachLandesrechtfür dieverfolgungvonschwarzarbeitimhandwerks-undgewerberechtlichenbereichzuständigenbehördensindaufgrundderhohenanforderungendergerichteimbußgeldverfahrenaufdievorlagebeweiskräftigerunterlagenangewiesen.diekontrollmöglichkeitenmüssendeshalbverbessertwerden.nursoistesmöglich,mitvertretbarem ErmittlungsaufwandzuverwertbarenErmittlungsergebnissenzukommen.DieTätigkeitdesAußendienstessolldeshalbinAhnlehnungandieBefugnissederZollverwaltung inbußgeldverfahrendurchdiebefugniserleichtert,beschleunigtundoptimiertwerden,inverdachtsfällenfür Prüfungennach 2Abs.1aBetretungsrechtefürGeschäftsräumeundGrundstückedesArbeitgebersundAuftraggebersvonDienst-oderWerkleistungenwährendderGeschäftszeitzurPrüfungvonGeschäftsunterlagenauchohne diezollverwaltungwahrnehmenzudürfen.durchdiefehlendenbetretungsrechtewerdenermittlungenaufbefriedetengrundstückenoderingeschlossenenräumenbehindert undverlangsamt,dadasbetretennachderzeitigerrechtslagenurmitrichterlichembeschlusszulässigist.diesbehindertundverlangsamtdieermittlungsarbeit.andersals derzollverwaltungsollendennachlandesrechtzuständigenbehördendieserechteabernurzustehen,wenneintatverdacht ( 46Abs.2OWiGi.V.m. 160StPO)vorliegt odersiealsunterstützendebehördefürdiezollverwaltung tätigwerden.verdachtsloseprüfungengemäß 2Abs.1a sinddadurchnurinzusammenarbeitmitderzollverwaltung möglich. Zu 5 (Duldungs- und Mitwirkungspflichten) In 5werdendieDuldungs-undMitteilungspflichtenbenannt,allerdingsnurfürVerstößenach 2Abs.1.Welche PflichtenbeiderVerfolgungvonVerstößennach 2Abs.1a bestehen,regeltdasschwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht.umdersystematikdesschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzeszufolgen,müssenjedochauchdiemitwirkungspflichtenbeiderüberprüfungvonverstößennach 2Abs.1a im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt werden. DerUmfangderMitwirkungspflichtenistbeiderVerfolgungvonVerstößennach 2Abs.1und1agleichzugestalten,dadiePrüfungeninbeidenFällenderErmittlungvon Ordnungswidrigkeitendienen,diemiteinemhohenBußgeldbelegtwerdenkönnen.DienachLandesrechtfürdie VerfolgungvonSchwarzarbeitimhandwerks-undgewerberechtlichenBereichzuständigenBehördensindaufgrund derhohenanforderungendergerichteimbußgeldverfahrenaufdievorlagebeweiskräftigerunterlagenunddiemitwirkungangewiesen,dasieansonstenihrenprüfungengemäß den 3 und 4 nicht effektiv nachgehen können. Zu 7 (AuskunftsansprüchebeianonymenWerbemaßnahmen) Derderzeitgültige 7beziehtsichnurnochaufWerbemaßnahmen untereinerchiffre undverpflichtetlediglich dazu,denbehördenderzollverwaltungauskunftzuerteilen. DiebisherigeRegelungdesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes untereinemtelekommunikationsanschluss istentfallen.fürdiezollverwaltungwurdejedochdurchartikel6nr.8 ( ÄnderungsonstigerGesetze )desgesetzes zuränderungdesaufenthaltsgesetzesundweiterergesetze vom14.märz2005 (BGBl.IS.721)dieMöglichkeitdes automatisiertenauskunftsverfahrensdurchänderungdes Telekommunikationsgesetzes eingeräumt. Angebot,VorbereitungundDurchführungvonSchwarzarbeitwerdenauchimhandwerks-undgewerberechtlichen BereichhäufigmittelsanonymerWerbemaßnahmenvollzogen.FürdienachLandesrechtfürdieAhndungundVerfolgungvonSchwarzarbeitzuständigenBehördenistesdaher imrahmenderermittlungendringenderforderlichundunverzichtbar,informationenüberanonymetelefonanschlussinhaberoderinserentenzubekommenundauskünfteaus denkundendateienderregulierungsbehördezuerhalten. DiesgiltinsbesonderevordemHintergrundderbeabsichtigtenWiederaufnahmedesBußgeldtatbestandesder unlauteren Werbung. Neben 7desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesmuss auch 112Abs.2Nr.7desTelekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 entsprechend angepasst werden. Zu 8 (Bußgeldvorschriften) NachdemaltenGesetzzurBekämpfungderSchwarzarbeit inderfassungvom6.februar1995 (BGBl.IS.165)war dieunlauterewerbungindenmedien,d.h.diewerbungfür einzulassungspflichtigeshandwerkohneeintragungindie Handwerksrolle,bußgeldbewehrt.Dadurchkonnteinder Vergangenheiterreichtwerden,dassderartigeordnungswidrigeWerbemaßnahmenimLaufederZeiterheblichabnahmen.DurchdieseErschwerungderAnbahnungvon SchwarzarbeitimHandwerkwurdeeinbeachtlicherBeitrag zurbekämpfungderschwarzarbeitgeleistet.seitwegfall diesesbußgeldtatbestandesimneuenschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzhatdieanzahlderkleinanzeigen,indenenunterangabeeinesmobiltelefonanschlussesfürdie AusführungzulassungspflichtigerHandwerkegeworben wird,wiederenormzugenommen.esistanzunehmen,dass inerheblichemumfangauchfürhandwerksarbeitengeworbenwird,diegemäß 8Abs.1Buchstabeeordnungswidrig sind.dasgleichegiltfürdiewerbungfürwerk-und DienstleistungenohneGewerbeanzeige.DieserTatbestand sollneuindasschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzaufgenommenwerden,umdieanbahnungvonschwarzarbeitgemäß 8Abs.1Buchstabedzuverhindernoderzumindest zu erschweren.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/521 DieBußgeldbewehrungder unlauterenwerbung ermöglichtes,präventivgegendieausübungeinesgewerbes ohnegewerbeanzeigeunddieunerlaubtehandwerksausübungtätigwerdenzukönnen.diehöhedesmöglichen BußgeldesbetrugnachdemaltenGesetzzurBekämpfung derschwarzarbeit25000euro.imhinblickaufdiereduzierungdesbußgeldesfürschwarzarbeitimhandwerksundgewerberechtlichenbereichumdiehälfte,erscheint einereduzierungdeshöchstsatzesauf10000euroangemessen. Zu 12 (Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten) DieErgänzungdesAbsatzes1Nr.2und3istwegender Änderung der 5 und 8 erforderlich. Zu 16 (Zentrale Datenbank) IndergeltendenFassungdesAbsatzes2wirdfestgelegt, dassdatenzuspeichernsind,wennsichanhaltspunktefür dasvorliegenvonschwarzarbeitnach 1Abs.2ergeben. Damitwerdenauchdiein 1Abs.2Nr.4und5geregelten handwerks-undgewerberechtlichenverstößeerfasst.der BezugzudiesenVerstößenwirdaberansonsteninderVorschriftnichthergestellt:DienachLandesrechtzuständigen BehördenwerdennichtinAbsatz2Nr.2undAbsatz4 erwähntundinabsatz3fehltderverweisaufverstößenach 2Abs.1a.Diesmusskorrigiertwerden.DieErfassungder Daten,dieimZusammenhangmitderErmittlungvon Schwarzarbeitsverstößenimhandwerks-undgewerberechtlichenBereichstehen,istzureffizientenundeffektivenErfüllungdergesetzlichenAufgabenerforderlich.DieDatenbankdientderVermeidungvonDoppelprüfungenundder damitverbundenenbeeinträchtigungderbetroffenen.auch könnenunbeabsichtigtebeschränkungenderermittlungen aufeinzelnetateneinesgesamtkomplexesvermiedenwerden.momentanerfolgtderdatenaustauschindenländern lediglicheinzelfallbezogenfernmündlichoderpere-mail. Diesistineffizientundführtdazu,dasseinZusammenhang beiverschiedenenverstößenüberregionaltätigerschwarzarbeiter nur schwer oder gar nicht festgestellt werden kann. DarüberhinausisteinegemeinsameDatensammlunginsbesonderefürdenNachweisderSchwarzarbeit inerheblichemumfang erforderlich,deralleinbeiregionalerbetrachtungoftkaumzuführenist.ebensolässtsichder NachweisvonVorsatzwesentlichleichtererbringen,soweit diemöglichkeitbesteht,durchabfragenmehrmaligeverstößefestzustellen.auchaufdiefestlegungderbußgeldhöheunddamitdienachhaltigkeitderbußgeldverfahren hateinumfangreicherernachweiserheblicheauswirkungen.gleichestrifftzufürerkenntnisseimrahmenvonvergabeverfahren.einemöglicheschwarzarbeitsprävention durchentsprechendeausschlüssevonvergabeverfahren ließesichdurchüberregionaleerfassungs-undabfrage- möglichkeitenauchdurchdielandesbehördenzielgerichte- ter gestalten. Zu 17 (AuskunftanBehördenderZollverwaltung,an diepolizeivollzugsbehördenderländer,andie Finanzbehörden,andienachLandesrechtzuständigen Behörden und an die Staatsanwaltschaften) ZureffizientenundeffektivenErfüllungdergesetzlichen Aufgabenisteserforderlich,dennachLandesrechtfürdie VerfolgungundAhndungvonOrdnungswidrigkeitennach diesemgesetzzuständigenbehördeneinauskunftsrecht ausderzentralendatenbankeinzuräumen.durchdieabfragemöglichkeitkönnenunbeabsichtigtebeschränkungender ErmittlungenaufeinzelneTateneinesGesamtkomplexes vermiedenwerden.momentanerfolgtderdatenaustausch indenländernlediglicheinzelfallbezogenfernmündlich oderpere-mail.diesistineffizientundführtdazu,dassein ZusammenhangbeiverschiedenenVerstößenüberregional tätigerschwarzarbeiternurschwerodergarnichtfestgestellt werden kann. DarüberhinausistderZugriffaufeinegemeinsameDatensammlunginsbesonderefürdenNachweisderSchwarzarbeit inerheblichemumfang erforderlich,deralleinbei regionalerbetrachtungoftkaumzuführenist.ebensolässt sichdernachweisvonvorsatzwesentlichleichtererbringen,soweitdiemöglichkeitbesteht,durchabfragenmehrmaligeverstößefestzustellen.auchaufdiefestlegungder BußgeldhöheunddamitdieNachhaltigkeitderBußgeldverfahrenhateinumfangreichererNachweiserheblicheAuswirkungen.GleichestrifftzufürErkenntnisseimRahmen vonvergabeverfahren.einemöglicheschwarzarbeitspräventiondurchentsprechendeausschlüssevonvergabeverfahrenließesichdurchüberregionaleerfassungs-undabfragemöglichkeitenauchdurchdielandesbehördenzielgerichteter gestalten. DasAuskunftsrechtderPolizeibehördenwird,danunauch dieseverstößeinderzentralendatenbankerfasstwerden, um die Prüfgegenstände des 2 Abs. 1a erweitert. Zu Artikel 2 (Telekommunikationsgesetz) 112 (Automatisiertes Auskunftsverfahren) Angebot,VorbereitungundDurchführungvonSchwarzarbeitwirdauchimhandwerks-undgewerberechtlichen BereichhäufigmittelsAngabevonTelekommunikationsanschlüssenvollzogen.FürdienachLandesrechtfürdieAhndungundVerfolgungvonSchwarzarbeitzuständigenBehördenistesdaherimRahmenderErmittlungennach 2 Abs.1adesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesdringend erforderlichundunverzichtbar,dasrechtzuhaben,über zentraleabfragestellenauskünfteausdenkundendateien der Regulierungsbehörde zu erhalten.

Drucksache 16/521 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzudemGesetzentwurfdes BundesrateszurÄnderungdesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesunddesTelekommunikationsgesetzeswie folgt: DieBekämpfungvonSchwarzarbeitundillegalerBeschäftigunghatfürdieBundesregierungweiterhinhohePriorität. DeshalbistjedeMöglichkeit,Schwarzarbeitundillegale BeschäftigungdurchIntensivierungderZusammenarbeit zwischenbundundländerneffektivzubekämpfen,zuergreifenundernsthaftzuprüfen.dergesetzentwurfbedarf jedochausdennachstehendengründeneinergrundlegenden Überarbeitung. Zu Artikel 1 Nr. 1 EshandeltsichumeineÄnderungderBezeichnungdes 17inderInhaltsübersichtdesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG).DieseÄnderungwirdabgelehnt,daauchdieentsprechendeÄnderungdes 17 SchwarzArbGabzulehnenist (vgl.hierzudieausführungen unter den Nummern 9 und 10). Zu Artikel 1 Nr. 2, 7 und 8 DieinArtikel1Nr.2vorgeschlageneÄnderungdes 2 Abs.1aSchwarzArbGsiehtdieAufnahmevonzweiweiteren,aufdieunlautereWerbungbezogenenPrüfungsaufgabendernachLandesrechtfürdieVerfolgungundAhndung vonordnungswidrigkeitenzuständigenbehördenvor.die Nummern7und8sehendamitzusammenhängendeÄnderungeninden 8 (Einführungvonzweientsprechenden neuenbußgeldtatbeständenfürdieunlauterewerbung)und 12Abs.1Nr.2 (ZuständigkeitderLandesbehördenfür diese Bußgeldtatbestände) SchwarzArbG vor. DieAusweitungderPrüfungsaufgabenin 2Abs.1a SchwarzArbGsowiediedamitverbundenenFolgeänderungeninden 8und12Abs.1Nr.2SchwarzArbGsindaus Sicht der Bundesregierung abzulehnen. DievorgeschlageneAusweitungderPrüfungsaufgabenund dieaufnahmevonzweiweiteren,aufdieunlauterewerbungbezogenenbußgeldtatbeständenverstoßengegenden GrundsatzderVerhältnismäßigkeit.DurcheineVerfolgung undahndungderwerbungfüreineunzulässigedienst-/ WerkleistungzusätzlichzuderVerfolgungundAhndung derunzulässigenleistungansichkämeeszueinerunzulässigen doppelten Sanktion desselben Unrechts. AuchwennmandieWerbungalseigenesUnrechtbegreifen würde,wärederunrechtgehaltimvergleichzuderunzulässigenhandwerks-/gewerbeausübungselbstalsehergeringeinzustufen.sieindasschwarzarbgaufzunehmenund miteinereigenenbußgeldandrohungzubewehren,istdaher nichtzuletztauchvordemhintergrundderliberalisierungderhandwerksordnung unangemessen.dennder TatbestandderunerlaubtenHandwerksausübungistdurch dienovellederhandwerksordnungvom1.januar2004für mehralsdiehälftederhandwerkekomplettentfallen.es erscheintdaheralswertungswiderspruch,wennfürdieverbliebenenhandwerkeeineverschärfungdervorschriften zurunerlaubtenhandwerksausübungdurchaufnahme zweierweitererbußgeldtatbeständevorgesehenwird.hier istauchdiewertungdesbundesverfassungsgerichtsinseinerentscheidungvom5.dezember2005 (1BvR1730/02) zurhandwerksordnungalterfassungzubeachten.dasgerichthatdarineinegroßzügigeanwendungderausnahmevorschriftenderhandwerksordnungangemahnt.zusätzlich hateszweifelanderverfassungsmäßigkeitderhandwerksordnungalterfassunggeäußert.begründetwurdendiese Zweifelu.a.mitderSchlechterstellungderdeutschenGesellengegenüberHandwerkernausdemEU-Ausland.Eine unangemesseneverschärfungderbußgeldvorschriftenzur unerlaubtenhandwerksausübung,dieeinengeselleneines zulassungspflichtigenhandwerksdeutlichschlechterstellt, alsdeneineszulassungsfreienhandwerks,kanndaherunter AnlegungderMaßstäbedesBundesverfassungsgerichts möglicherweisezueinergefährdungdesgesamtensystems führen. DievorgeschlageneBußgeldandrohungfürunlautereWerbungvonbiszu10000EurostehtzudemaußerVerhältnis zudenbußgeldandrohungenderstammgesetzezuderunzulässigenhandwerks-/gewerbeausübungselbst.diesgilt inbesonderemmaßefürdiewerbungfüreinedienst-/ WerkleistungohneGewerbeanzeige.DasUnterlassender GewerbeanzeigeselbstistnachderGewerbeordnungnur mit einem Bußgeld von bis zu 1 000 Euro bewehrt. DieHandwerks-undGewerbeordnungselbstkennenkeinen BußgeldtatbestandfürdieWerbungfürunerlaubteHandwerks-oderGewerbeausübungohneAnzeige.Esistdaher auchausrechtssystematischengründennichtnachvollziehbar,warumdieserbußgeldtatbestandindasschwarzarbg eingefügtwerdensoll.dasschwarzarbgbelegtdieunerlaubtehandwerks-undgewerbeausübungnurdannmit einembußgeld,wenndieseinerheblichemumfangausgeführtwird.entsprechendsinddiebußgeldandrohungenerheblichhöher,alsdienachdengrundtatbeständeninder Handwerks-undGewerbeordnung.NichtjedeWerbeanzeigefüreineunerlaubteHandwerks-undGewerbeausübungkannaberohneweiteresdieAnnahmerechtfertigen, dassdieunerlaubteleistunginerheblichemumfangausgeführtwird.eineaufnahmederwerbeverboteindas SchwarzArbGwürdedeshalbdazuführen,dassWerbung fürunerlaubteleistungauchdannalsschwarzarbeitverfolgtundgeahndetwerdenkönnte,wenndieunerlaubte Dienst-/WerkleistungselbstnurnachderHandwerks-oder Gewerbeordnungverfolgtundgeahndetwerdenkönnte, weilsienichtinerheblichemumfangausgeübtwurde.dies ist ein deutlicher Wertungswiderspruch. SchließlichistauchderNutzenfürdieVerfolgungsbehördenausSichtderBundesregierungbegrenzt,dennaufder einenseitewirdauseinerwerbeanzeigevielfachnichtzu erkennensein,obessichumwerbungfürdieunzulässige

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/521 AusübungzulassungspflichtigerHandwerkstätigkeitenoder umwerbungfürdieausübungeinfachertätigkeiteneines zulassungspflichtigenhandwerkshandelt.letztereistjedemerlaubtundmöglich,ohneindiehandwerksrolleeingetragen zu sein. AufderanderenSeitekönnendieVerfolgungsbehördenderzeitrelativeindeutigeWerbeanzeigenalsHinweisnutzen, woweitererecherchengegenschwarzarbeitlohnenswert seinkönnten.einwerbeverbotwürdedieschwarzarbeit demgegenübermöglicherweisenochmehrindenfürvollzugsbehördenunzugänglichenuntergrundschieben.daher erscheintessehrfraglich,obdiebeabsichtigteintensivierungderschwarzarbeitsverfolgungmitdemwerbeverbot erreichtwerdenkann;vielmehrkönntesogareineerschwerung des Vollzugs die Folge sein. Zu Artikel 1 Nr. 3 und 4 Inden 3 (BefugnissebeiderPrüfungvonPersonen)und4 (BefugnissebeiderPrüfungvonGeschäftsunterlagen) SchwarzArbGsollendienachLandesrechtzuständigenBehördennachdemGesetzentwurfdurchEinfügeneines neuenabsatzesbeivorliegeneinestatverdachtsdiedem ZollbeiseinenPrüfungenzustehendenBefugnisseerhalten. ZusätzlichsollensieindenFällen,indenensieinZusammenarbeitmitdenZollbehördentätigwerden,zuverdachtlosenPrüfungennach 2Abs.1aSchwarzArbGberechtigt sein. DieAusweitungderBefugnissederZollbehördennachden 3und4SchwarzArbGaufdienachLandesrechtzuständigenBehördenbeiVorliegeneinesTatverdachtsistsystemwidrig,dahierdurchdasBekämpfungsinstrumentariumdes SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesinseinerBedeutung verkannt wird. DasSchwarzArbGunterscheidetstrengzwischendenBefugnissenimRahmenvonPrüfungen ( 3ff.Schwarz- ArbG)unddenenimRahmenvonErmittlungen ( 14 SchwarzArbG).WährenddenZollbehördenbeiderVornahmevonverdachtlosenPrüfungennachden 3und4 SchwarzArbGumfangreicheAuskunfts-undBetretungsrechteeingeräumtwordensind,werdenihnennach 14 SchwarzArbGfürdieDurchführungvonErmittlungendie gleichenbefugnisseeingeräumt,wiesiedenpolizeivollzugsbehördennachderstrafprozessordnungunddemgesetzüberordnungswidrigkeitenzustehen.aufgrunddieser UnterscheidungderBefugnisseistes entgegendemgesetzentwurf nichtmöglich,dennachlandesrechtzuständigenbehördenimrahmenvonprüfungenbeivorliegen einestatverdachtsdieinden 3und4SchwarzArbG niedergelegtenbefugnisseeinzuräumen.vielmehrrichten sichdiebefugnissederverfolgendenlandesbehördenbei VorliegeneinesTatverdachts ebensowiediebefugnisse derzollbehörden ausschließlichnachderstrafprozessordnung. DerweitereÄnderungsvorschlag,wonachdienachLandesrechtzuständigenBehördenbeieinerZusammenarbeitmit denzollbehördenzuverdachtlosenprüfungennach 2 Abs.1aSchwarzArbGberechtigtsind,istebenfallsabzulehnen.DennnachderBegründungzudenÄnderungender 3und4SchwarzArbGsollendieBefugnissedennach LandesrechtzuständigenBehördenaußerdembeiverdachtlosenPrüfungendannzustehen,wenndieseBehördenals unterstützendestellenfürdiezollverwaltungtätigwerden. DieseAbsichtspiegeltsichjedochimTextdesÄnderungsgesetzesnichtwieder,dadennachLandesrechtzuständigen BehördenlediglichdieBerechtigungzurDurchführungvon verdachtlosenprüfungeneingeräumtwird,ohnedasszusätzlichdiebefugnisseausden 3und4SchwarzArbG aufdiesebehördenübertragenwerden.dergesetzentwurf ist insoweit nicht schlüssig. Zu Artikel 1 Nr. 5 DieinArtikel1Nr.5Buchstabeaundbvorgeschlagenen Änderungendes 5Abs.1Satz1undAbs.2Satz1 SchwarzArbG,wonachauchPrüfungennach 2Abs.1a SchwarzArbGindieDuldungs-undMitwirkungspflichten des 5Abs.1und2SchwarzArbGeinbezogenwerden sollen,machenebenfallskeinensinnmehr.denndieduldungs-undmitwirkungspflichtenknüpfenihrerseitsandie Befugnisseausden 3und4SchwarzArbGan,diein Artikel1Nr.3und4vorgeseheneAusweitungdieserBefugnisseistjedoch denobigenausführungenfolgend abzulehnen. Artikel1Nr.5BuchstabecsiehteineÄnderungdes 5 Abs.3SchwarzArbGdahingehendvor,dassdiedortgenanntenDatenbei Ermittlungen gemäß 2Abs.1a SchwarzArbGauchdennachLandesrechtzuständigenBehördenzuübermittelnsindunddieseauchindenweiteren Wortlautdes 5Abs.3SchwarzArbGeinbezogenwerden. DurchdieausdrücklicheBezugnahmeauf Ermittlungen wirderneutdievomschwarzarbgvorgegebenetrennung zwischenprüfungenaufdereinenseiteundermittlungen aufderanderenseiteverkannt.hinzukommt,dassessich wiederumumfolgeänderungenderunterartikel1nr.3 und4vorgeschlagenenänderungenhandelt,weshalbauch diese abzulehnen sind. Zu Artikel 1 Nr. 6 DurchdievorgeschlageneNeuformulierungdes 7 SchwarzArbGwerdendienachLandesrechtzuständigen BehördenunddiePolizeivollzugsbehördenderLänderin denauskunftsanspruchbeianonymenwerbemaßnahmen einbezogen.zugleichsollennebendenbereitsvon 7 SchwarzArbGerfasstenWerbemaßnahmenunterChiffre auchwerbemaßnahmenuntereinemtelekommunikationsanschlussvomanwendungsbereichdes 7SchwarzArbG erfasst werden. DieEinbeziehungdernachLandesrechtzuständigenBehördensowiederPolizeivollzugsbehördenderLänderinden AuskunftsanspruchbeianonymenWerbemaßnahmenwird vonderbundesregierunggrundsätzlichunterstützt,umeine umfassendeundeffektivevorgehensweisegegenalledenkbaren Formen der Schwarzarbeit zu gewährleisten. Allerdingsistnichtnachvollziehbar,warumauchWerbemaßnahmenuntereinemTelekommunikationsanschlussin denanwendungsbereichdes 7SchwarzArbGeinbezogen werdensollen,dadiesebereitsvondemunterartikel2dargestelltenvorschlagzuränderungdestelekommunikationsgesetzeserfasstsindundinsoweiteinundderselbeauskunftsanspruchinzweiverschiedenengesetzengeregelt wäre.dietrennungzwischenwerbemaßnahmenunter ChiffreeinerseitsundunterTelekommunikationsanschlüs-

Drucksache 16/521 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode senandererseitswurdeseinerzeitaussystematischengründenvorgenommen,dadiebestehenderegelungimtelekommunikationsgesetzandernfallsihrensinnverloren hätte. Zu Artikel 1 Nr. 9 und 10 UnterArtikel1Nr.9und10sindÄnderungenhinsichtlich derzentralendatenbank ( 16,17SchwarzArbG)vorgesehen. Artikel1Nr.9BuchstabeasiehtdieAusweitungderinder zentralendatenbankzuspeicherndendateninderform vor,dassauchdienachlandesrechtzuständigenbehörden unddiepolizeivollzugsbehördenderländer,diedieprüfungdurchgeführthaben,sowiederzeitpunktdereinleitungunddererledigungdesverfahrensdurchdienachlandesrechtzuständigenbehördenindiedatenbankaufgenommen werden (vgl. 16 Abs. 2 Nr. 2 und 4 SchwarzArbG). DievorgeschlagenenÄnderungeninArtikel1Nr.9BuchstabebseheneineAusweitungderDatenverwendungauf Prüfungennach 2Abs.1aSchwarzArbG (vgl. 16Abs.3 SchwarzArbG)undeineDatenübermittlungauchdurchdie nachlandesrechtzuständigenbehördenunddurchdiepolizeivollzugsbehördenderländerandenarbeitsbereich FinanzkontrolleSchwarzarbeit ( 16Abs.4SchwarzArbG) vor. Artikel1Nr.10hatimWesentlichenzumInhalt,dassdie nachlandesrechtzuständigenbehördenindenkreisder AuskunftsberechtigtenausderzentralenDatenbankeinbezogen werden. InsgesamtsehendieÄnderungsvorschlägeunterArtikel1 Nr.9und10damitimErgebnisdieSchaffungeinergemeinsamenDatenbankderZollbehörden,dernachLandesrecht fürdieverfolgungundahndungvonordnungswidrigkeiten zuständigenbehördenundderpolizeivollzugsbehördender Ländervor.DiesistausSichtderBundesregierungausden nachfolgenden Gründen abzulehnen: NachderGesetzesbegründungdesSchwarzArbGwurdedie Datenbankfürerforderlichangesehen,umdemArbeitsbereichFinanzkontrolleSchwarzarbeitdienötigenInformationenzureffizientenundeffektivenErfüllungseinergesetzlichenAufgabenzurVerfügungzustellen.EineAusweitung aufdienachlandesrechtfürdieverfolgungundahndung vonordnungswidrigkeitenzuständigenbehördensowiedie PolizeivollzugsbehördenderLänderistvordiesemHintergrundnichtnurunnötig,sondernstündeeinereffektivenBekämpfungderSchwarzarbeitundillegalenBeschäftigung durchdenarbeitsbereichfinanzkontrolleschwarzarbeitsogarentgegen.dennbisherwerdenentsprechenddergeset- zesbegründungnurdiefüreineeffizienteundeffektiveauf- gabenerfüllungnötigendatenindiedatenbankaufgenom- men.dieausweitungaufdienachlandesrechtzuständigen BehördenunddiePolizeivollzugsbehördenderLänderhätte zurfolge,dassweitmehrdaten (beispielsweisebeihandwerks-undgewerberechtlichenverstößen)inderdatenbankgespeichertwerdenmüssen,ohnedassderarbeitsbereichfinanzkontrolleschwarzarbeitfürdieerfüllungseiner gesetzlichenaufgabenzwingendaufdiesedatenangewiesenist.diesedatenflutstehtimwiderspruchzueinereffektivenbekämpfungderschwarzarbeitundderillegalen BeschäftigungundbirgtzudemdieGefahreines Datenfriedhofes.SoferngleichwohlDatenderZusammenarbeitsbehördenfürdiePrüfungenderZollverwaltungbzw. umgekehrtdatenderzollverwaltungfürdieprüfungender Zusammenarbeitsbehördenrelevantsind,isteinAustausch dieserdatenbereitsdurch 6SchwarzArbGsichergestellt. EinerdarüberhinausgehendenAusweitungderzentralen DatenbankmitautomatisierterDatenübermittlungbedarfes daher nicht. Hinzukommt,dassdieinderDatenbankderZollverwaltungenthaltenenDatendemSteuergeheimnisunddemSozialdatenschutzunterliegen.AuchvordiesemHintergrundist esnichtangemessen,dennachlandesrechtzuständigenbehördeneinblickdarinzugewähren,werinwelcherweise beianderenartenvonschwarzarbeit (beispielsweisehinterziehungvonsteuernundsozialabgaben)auffälliggewordenist.deshalbsinddieänderungsvorschlägezuartikel1 Nr.9und10auchausdatenschutzrechtlichenGründenabzulehnen. Schließlichdarfnichtverkanntwerden,dassdieAufnahme dernachlandesrechtzuständigenbehördensowiederpolizeivollzugsbehördenindiedatenbank insbesonderevor demhintergrunddesnureingeschränktennutzensfürdie Zollverwaltung miteinemunverhältnismäßigemaufwand verbundenwäre.denndiedatenbankderzollverwaltung müssteaufeinevielzahlvonbehörden (bundesweithunderte Kommunalbehörden)ausgeweitetwerden.Dieswärebereits technisch kaum bzw. nur sehr langfristig zu realisieren. Zu Artikel 2 GegendievorgeschlageneÄnderungdes 112Abs.2Nr.7 destelekommunikationsgesetzes (TKG)durchAufnahme dernachlandesrechtfürdieverfolgungundahndungvon OrdnungswidrigkeitenzuständigenBehördenalsAuskunftsberechtigtefürdieKundendateienderAnbietervon TelekommunikationsdienstenfürdieÖffentlichkeitbestehen von Seiten der Bundesregierung keine Bedenken. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333