Deutscher Bundestag Drucksache 17/12372 17. Wahlperiode 19. 02. 2013 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren A. Problem und Ziel DieExpositionmitelektrischen,magnetischenundelektromagnetischenFeldernnimmtinfolgederNutzungmodernerTechnologienzurInformations-und Kommunikationsübertragung,desAusbausdesHochspannungsnetzesundder technischenweiterentwicklungseitjahrenzu.dieverordnungüberelektromagnetischefelder 26.BImSchV von1997dientdemschutzunddervorsorgevorschädlichenumwelteinwirkungendurchelektrische,magnetische undelektromagnetischefelder.diebestehendeverordnungbleibthinterder EmpfehlungdesRatesderEuropäischenUnionvom12.Juni1999zurBegrenzungderExpositionderBevölkerunggegenüberelektromagnetischenFeldern (1999/519/EG)zurückundbedarfderAnpassunganneuestewissenschaftliche Erkenntnisse. DietelekommunikationsrechtlichenRegelungenderVerordnungüberdas NachweisverfahrenzurBegrenzungelektromagnetischerFelder (BEMFV)bedürfen einer besseren Verzahnung mit den Regelungen der 26. BImSchV. B. Lösung DerAnwendungsbereichder26.BImSchVbeschränktesichbisheraufgewerblichbetriebeneFunkanlagen.Künftigwerdenauchprivateundhoheitlich betriebenefunkanlagenvomanwendungsbereichderverordnungerfasst. ErgänztwirdderAnwendungsbereichder26.BImSchVumdenbisherungeregeltenBereichderHochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ),demals neueübertragungstechnologiebeimausbauderstromnetzezukünftigeine nicht unerhebliche Rolle zukommen könnte. DieInternationaleStrahlenschutzkommission (ICNIRP)hatimJahr2010ihre Grenzwertempfehlungüberarbeitet.DieswirdinderÄnderungsverordnungberücksichtigt.SieenthältdarüberhinauseineVorsorgeregelungfürNiederfrequenz- und Gleichstromanlagen. C. Alternativen Es sind keine Alternativen ersichtlich.
Drucksache 17/12372 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürBund,LänderundGemeindenentstehendurchdieVerordnungkeinezusätzlichen Kosten. E. Erfüllungsaufwand 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DurchdieEinführungeinersogenanntenMinderungspflicht,diedieBevölkerungvorderExpositionmitelektrischen,magnetischenundelektromagnetischenFeldernschützensoll,kannderWirtschaftimEinzelfallneuerErfüllungsaufwandentstehen.DersichdarausergebendezusätzlicheErfüllungsaufwandwirderstnachKonkretisierungderAnforderungendurcheineVerwaltungsvorschriftbeziffertwerdenkönnen. DurcheineneueeingeführteInformationspflichtentstehenderWirtschaftnach eigenenangabenneuebürokratiekosteninhöhevonwenigerals500europro Jahr. DieAbschaffungeinerbestehendenInformationspflichtentlastetdieWirtschaft um Bürokratiekosten in Höhe von ca. 164 000 Euro im Jahr. 3.Erfüllungsaufwand der Verwaltung FürdieVerwaltungentstehtdurchUmstellungsmaßnahmenbeiderBundesnetzagentur ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 90 000 Euro. F. Weitere Kosten AuswirkungenaufEinzelpreiseoderdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12372
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12372 Anlage 1 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren Vom AufGrunddes 23Absatz1Satz1Nummer1,2und4 inverbindungmit 48bdesBundes-ImmissionsschutzgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom26.September2002 (BGBl.IS.3830)sowiedes 12desGesetzes überfunkanlagenundtelekommunikationsendeinrichtungenvom31.januar2001 (BGBl.IS.170)verordnet diebundesregierung,zu 23Absatz1Satz1Nummer1,2 und4desbundes-immissionsschutzgesetzesnachanhörungderbeteiligtenkreiseundzu 23Absatz1Satz1 Nummer2inVerbindungmit 48bdesBundes-ImmissionsschutzgesetzesunterWahrungderRechtedesBundestages: Artikel 1 Änderung der Verordnung über elektromagnetische Felder DieVerordnungüberelektromagnetischeFeldervom 16.Dezember1996 (BGBl.IS.1966),wirdwiefolgtgeändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieseVerordnunggiltfürdieErrichtungund denbetriebvonhochfrequenzanlagen,niederfrequenzanlagenundgleichstromanlagennach Absatz 2. bb)insatz2werdendiewörter elektromagnetischefelder durchdiewörter elektrische,magnetische und elektromagnetische Felder ersetzt. cc)insatz3werdendiewörter elektromagnetischerfelder durchdiewörter elektrischer, magnetischerundelektromagnetischerfelder ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.Hochfrequenzanlagen: ortsfesteanlagen,dieelektromagnetische FelderimFrequenzbereichvon9Kilohertz bis300gigahertzerzeugen,ausgenommen sindanlagen,diebreitbandigeelektromagnetischeimpulseerzeugenundderlandesverteidigung dienen, bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.Niederfrequenzanlagen: ortsfesteanlagenzurumspannungundfortleitungvonelektrizitätmiteinernennspannungvon1000voltodermehr,einschließ- lichbahnstromfern-undbahnstromoberlei- tungenundsonstigervergleichbareranlagen imfrequenzbereichvon1hertzbis9kilohertz, cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3.Gleichstromanlagen: ortsfesteanlagenzurfortleitung,umspannungundumrichtung,einschließlichder Schaltfelder,vonGleichstrommiteiner Nennspannung von 2 000 Volt oder mehr. 2. 2 wird wie folgt gefasst: 2 Hochfrequenzanlagen (1)ZumSchutzvorschädlichenUmwelteinwirkungen sindhochfrequenzanlagenmiteineräquivalentenisotropenstrahlungsleistung (EIRP)von10Wattodermehr sozuerrichtenundzubetreiben,dassinihremeinwirkungsbereichanorten,diezumdauerhaftenodervorübergehendenaufenthaltvonmenschenbestimmtsind, beihöchsterbetrieblicheranlagenauslastung 1.dieinAnhang1aund1bbestimmtenGrenzwertefür denjeweiligenfrequenzbereichunterberücksichtigungvonimmissionendurchandereortsfestehochfrequenzanlagensowieniederfrequenzanlagengemäß Anhang 2 nicht überschritten werden und 2.beigepulstenelektromagnetischenFeldernzusätzlich dieinanhang3festgelegtenkriterieneingehalten werden. DasGleichegiltfüreineHochfrequenzanlagemiteiner äquivalentenisotropenstrahlungsleistung (EIRP)von wenigerals10watt,wenndieseaneinemstandortgemäß 2Nummer3derVerordnungüberdasNachweisverfahrenzurBegrenzungelektromagnetischerFeldervom20. August2002 (BGBl.IS.3366),diezuletztdurchArtikel3 Absatz20desGesetzesvom7.Juli2005 (BGBl.I S.1970)geändertwordenist,inderjeweilsgeltenden Fassung,miteineräquivalentenisotropenStrahlungsleistung (EIRP)derdortvorhandenenHochfrequenzanlagen (Gesamtstrahlungsleistung)von10WattodermehrerrichtetwirdoderwenndurchdiesedieGesamtstrahlungsleistungvon10Watterreichtoderüberschrittenwird. Satz2giltnichtfürHochfrequenzanlagen,dieeineäquivalenteisotropeStrahlungsleistung (EIRP)von100Milliwattoderwenigeraufweisen. (2)KurzzeitigeÜberschreitungendernachAbsatz1 Satz1Nummer1,auchinVerbindungmitAbsatz1 Satz2,zubeachtendenGrenzwerteaufgrundeinervorübergehendenGefahrfürdieöffentlicheSicherheitund OrdnungoderzumSchutzderSicherheitdesStaatesbleibenaußerBetracht.
Drucksache 17/12372 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3. 3 wird wie folgt gefasst: 3 Niederfrequenzanlagen (1)ZumSchutzvorschädlichenUmwelteinwirkungen sindniederfrequenzanlagen,dievordem [einfügen: DatumdesInkrafttretensderÄnderungsverordnung]errichtetwordensind,sozubetreiben,dasssieinihrem EinwirkungsbereichanOrten,diezumnichtnurvorübergehendenAufenthaltvonMenschenbestimmtsind,bei höchsterbetrieblicheranlagenauslastungdieimanhang1agenanntengrenzwertenichtüberschreiten,wobeiniederfrequenzanlagenmiteinerfrequenzvon 50HertzdieHälftedesinAnhang1agenanntenGrenzwertesdermagnetischenFlussdichtenichtüberschreiten dürfen.dabeibleiben,soweitnichtimeinzelfallhinreichendeanhaltspunktefürinsbesonderedurchberührungsspannungenhervorgerufenebelästigungenbestehen,dienachart,ausmaßoderdauerfürdienachbarschaft unzumutbar sind, außer Betracht 1.kurzzeitigeÜberschreitungenderGrenzwertenach Satz1inVerbindungmitAnhang1aumnichtmehr als100prozentmiteinerdauervonnichtmehrals 5ProzenteinesBeurteilungszeitraumesvoneinem Tag und 2.kleinräumigeÜberschreitungenderGrenzwerteder elektrischenfeldstärkenachsatz1inverbindung mitanhang1aumnichtmehrals100prozentaußerhalb von Gebäuden. (2)ZumSchutzvorschädlichenUmweltauswirkungen sindniederfrequenzanlagen,dienachdem [einfügen: DatumdesInkrafttretensderÄnderungsverordnung]errichtetwerden,sozuerrichtenundzubetreiben,dasssie beihöchsterbetrieblicheranlagenauslastunginihrem EinwirkungsbereichanOrten,diezumnichtnurvorübergehendenAufenthaltvonMenschenbestimmtsind,die imanhang1agenanntengrenzwertenichtüberschreiten,wobeiniederfrequenzanlagenmiteinerfrequenz von50hertzdiehälftedesinanhang1agenannten GrenzwertesdermagnetischenFlussdichtenichtüberschreitendürfen.BestehendeGenehmigungenundPlanfeststellungsbeschlüssesowievordem31.Dezember 2013beantragtePlanfeststellungsverfahrenundPlangenehmigungsverfahrenbleibenunberührt. (3)BeiderErmittlungderelektrischenFeldstärkeund dermagnetischenflussdichtenachabsatz1undabsatz2 sindalleimmissionenzuberücksichtigen,diedurchandereniederfrequenzanlagensowiedurchortsfestehochfrequenzanlagenmitfrequenzenzwischen9kilohertz und10megahertz,dieeinerstandortbescheinigungnach 4und5derVerordnungüberdasNachweisverfahren zurbegrenzungelektromagnetischerfelderbedürfen,gemäßanhang2aentstehen. (4)WirkungenwieFunkenentladungenauchzwischen PersonenundleitfähigenObjektensindzuvermeiden, wennsiezuerheblichenbelästigungenoderschädenführenkönnen. 4. Nach 3 wird folgender 3a eingefügt: 3a Gleichstromanlagen ZumSchutzvorschädlichenUmwelteinwirkungen sindgleichstromanlagensozuerrichtenundzubetreiben, dassinihremeinwirkungsbereichanorten,diezumdauerhaftenodervorübergehendenaufenthaltvonmenschenbestimmtsind,beihöchsterbetrieblicheranlagenauslastung 1.derinAnhang1agenannteGrenzwertdermagnetischen Flussdichte nicht überschritten wird, sowie 2.WirkungenwieFunkenentladungenauchzwischen PersonenundleitfähigenObjekten,diezuerheblichenBelästigungenoderSchädenführenkönnen, vermieden werden. DabeisindallerelevantenImmissionenvonumliegenden Gleichstromanlagen zu berücksichtigen. 5. 4 wird wie folgt gefasst: 4 Anforderungen zur Vorsorge (1)ZumZweckderVorsorgedarfeinewesentlicheÄnderungvonNiederfrequenzanlageninderNähevonWohnungen,Krankenhäusern,Schulen,Kindergärten,Kinderhorten,SpielplätzenoderähnlichenEinrichtungennur vorgenommenwerden,wennindiesengebäudenoder aufdiesengrundstückenabweichendvon 3Absatz1 Satz2auchdiemaximalenEffektivwertederelektrischen FeldstärkeundmagnetischenFlussdichtedenAnforderungennach 3Absatz1Satz1entsprechen. (2)BeiErrichtungundwesentlicherÄnderungvon NiederfrequenzanlagensowieGleichstromanlagensind diemöglichkeitenauszuschöpfen,dievonderjeweiligen Anlageausgehendenelektrischen,magnetischenund elektromagnetischenfeldernachdemstanddertechnik unterberücksichtigungvongegebenheitenimeinwirkungsbereichzuvermindern.dasnähereregelteine Verwaltungsvorschriftgemäß 48Bundes-Immissionsschutzgesetz. (3)NiederfrequenzanlagenzurFortleitungvonElektrizitätmiteinerFrequenzvon50HertzundeinerNennspannungvon220Kilovoltundmehr,dieineinerneuen Trasseerrichtetwerden,dürfenGebäudeoderGebäudeteilenichtüberspannen,diezumdauerhaftenAufenthalt vonmenschenbestimmtsind.bestehendegenehmigungenundplanfeststellungsbeschlüssesowievordem 31.12.2014beantragtePlanfeststellungsverfahrenund Plangenehmigungsverfahrenbleibenunberührt. 6. 5 wird wie folgt geändert: a)insatz2werdendiewörter desnormentwurfsdin VDE0848Teil1,AusgabeMai1995,einzusetzen, derbeidervde-verlaggmbhoderderbeuthverlaggmbh,beideberlin,zubeziehenundbeimdeutschenpatentamt durchdiewörter derdinen 50413 (AusgabeAugust2009)einzusetzen,diebei dervde-verlaggmbhoderderbeuthverlag GmbH,beideBerlin,zubeziehenundbeimDeutschen Patent- und Markenamt ersetzt.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12372 b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Messungensindandennachden 2,3oder3a maßgeblicheneinwirkungsortenmitderjeweils stärksten Exposition durchzuführen. 7. 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DiezuständigeBehördeistberechtigt,die vombetreibereinerortsfestenfunkanlage,dieprivatenodergewerblichenzweckendientoderimrahmenwirtschaftlicherunternehmungenanwendung findet,nachden 9,11und12derVerordnungüber dasnachweisverfahrenzurbegrenzungelektromagnetischerfelderangezeigtendatensowiedie nach 5dervorgenanntenVerordnungerteilten Standortbescheinigungen,einschließlichdernach 4 Absatz5dervorgenanntenVerordnungvorgelegten Antragsunterlagen,beiderBundesnetzagenturfür Elektrizität,Gas,Telekommunikation,Postund Eisenbahnenabzurufen,soweitdieszurWahrnehmungihrerAufgabenzumVollzugdieserVerordnungerforderlichist.DieBundesnetzagenturfür Elektrizität,Gas,Telekommunikation,Postund EisenbahnenstelltderzuständigenLandesbehörde diedatennachsatz1spätestenseinewochenach Erhalt elektronisch zur Verfügung. b)inabsatz2satz1werdenimsatzteilvornummer1 nachdemwort Niederfrequenzanlage diewörter miteinernennspannungvon110kilovoltundmehr oder einer Gleichstromanlage eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)inabsatz3werdendiewörter Absatz1oder2 durchdieangabe Absatz2 ersetzt. bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: DerBetreibereinerNiederfrequenzanlagemit einernennspannungvonwenigerals110kilovolthatfürdiejenigenleitungsabschnitte,für diedievoraussetzungennachabsatz2satz1 Nummer1und2vorliegen,diemaßgeblichen DatensowieeinenLageplanvorzuhaltenundder zuständigenbehördeaufverlangenunverzüglich vorzulegen. 8. 8 wird wie folgt geändert: InAbsatz1wirddieAngabe 2und3 durchdieangabe 2, 3 und 3a ersetzt. 9. 9 wird wie folgt geändert: DieNummern1bis3werdendurchfolgendeNummern 1 bis 3 ersetzt: 1.entgegen 2Satz1auchinVerbindungmitSatz2, entgegen 3Absatz1Satz1oderAbsatz2Satz1 oderentgegen 3aSatz1einedortgenannteAnlage errichtet oder betreibt, 2.entgegen 4Absatz1eineNiederfrequenzanlage wesentlich ändert, 3.entgegen 7Absatz2Satz1oderentgegen 10Absatz2eineAnzeigenicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. 10. 10 wird wie folgt gefasst: 10 Übergangsvorschriften (1)NiederfrequenzanlagenmiteinerFrequenzvon 16,7Hertz,dievordem [einfügen:datumdesinkrafttretensderänderungsverordnung]errichtetworden sind,sindbiszum [einsetzen:5jahrenachinkrafttreten deränderungsverordnung]sozubetreiben,dasssiein ihremeinwirkungsbereichanorten,diezumnichtnur vorübergehendenaufenthaltvonmenschenbestimmt sind,beihöchsterbetrieblicheranlagenauslastungdas DoppeltedesimAnhang1agenanntenGrenzwertsder elektrischenfeldstärkenichtüberschreiten. (2)WerdenGleichstromanlagenam [einfügen:zeitpunktdesinkrafttretensderänderungsverordnung]bereitsbetrieben,sohatdieanzeigedesbetriebsnach 7Absatz2biszum [einfügen:datumdesmontags derfünftendemzeitpunktdesinkrafttretensderänderungsverordnungfolgendenkalenderwoche]zuerfolgen.wurdemitihrererrichtungbereitsvordem [einfügen:zeitpunktdesinkrafttretenderänderungsverordnung]begonnen,erfolgtderbetriebabererstvor dem [einfügen:datumdesmontagsderfünftendem ZeitpunktdesInkrafttretensderÄnderungsverordnung folgendenkalenderwoche],sohatdieanzeigedesbetriebsnach 7Absatz2innerhalbvonvierWochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen. 11. Anhang 1 wird wie folgt gefasst: Frequenz (f) In Hertz (Hz) Anhang 1 (zu 2, 3, 3a, 10) Anhang 1a Grenzwerte (Spitzenwerte) Elektrische Feldstärke in Kilovolt pro Meter (kv/m) (effektiv) Anhang 1b Magnetische Flussdichte in Mikrotesla (µt) (effektiv) 0 500 1 8 540000/f 2 8 25 55000/f 25 50 5200 50 400250/f200 400 3 000250/f80000/f 3 000 10 000 0000,08327 Frequenz (f) In Megahertz (MHz) Grenzwerte, quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle Elektrische FeldstärkeinVoltpro Meter (V/m) (effektiv) Magnetische Feldstärke in Ampere pro Meter (A/m) (effektiv) 0,1 1870,73/f 1 1087/f 1/2 0,73/f 10 400280,073 400 2 0001,375 f 1/2 0,0037 f 1/2 2000 300000610,16
Drucksache 17/12372 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12. Anhang 2 wird wie folgt gefasst: Anhang 2 (zu 2, 3) BerücksichtigungvonImmissionsbeiträgenandererAnlagen Anhang 2a Immissionsbeiträgederelektrischenundmagnetischen FelderallerNiederfrequenzanlagenundvonHochfrequenzanlagenmitFrequenzenzwischen9kHzund 10 MHz müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: Elektrische Felder: 10, MHz E i 1 Hz GE, i mit I E,i =ImmissionsbeitragdeselektrischenFeldesbeider Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, G E,i =GrenzwertderelektrischenFeldstärkebeider FrequenziimBereichvon1Hzbis10MHz,gemäß Anhang 1a Magnetische Felder: mit I M,i =ImmissionsbeitragdesmagnetischenFeldesbei der Frequenz i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, G M,i =GrenzwertdermagnetischenFlussdichtebeider FrequenziimBereichvon1Hzbis10MHz,gemäß Anhang 1a in Verbindung mit 3 Anhang 2b Immissionsbeiträgederelektrischenundmagnetischen FeldervonHochfrequenzanlagenmitFrequenzen >100 khzmüssenzusätzlichdiefolgendenbedingungenerfüllen: Elektrische Felder: mit I I 10, MHz M i 1 Hz GM, i 300 GHz 100kHz 300 GHz 100kHz I ( G I ( G E, j 1 E, j M, j M, j 1 ) ) 2 2 1 1 mit I E,j =ImmissionsbeitragdeselektrischenFeldesbeider FrequenzjimBereichvon100kHzbis300GHz (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), G E,j =GrenzwertderelektrischenFeldstärkebeiderFrequenzjimFrequenzbereichvon100kHzbis300GHz (quadratischgemitteltüber6-minuten-intervalle),gemäßanhang1b Magnetische Felder: I M,,j =ImmissionsbeitragdesmagnetischenFeldesbei derfrequenzjimbereichvon100khzbis300ghz (quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle), G M,,j =GrenzwertdermagnetischenFeldstärkebeider FrequenzjimFrequenzbereichvon100kHzbis300 GHz (quadratischgemitteltüber6-minuten-intervalle), gemäß Anhang 1b. 13. Folgender Anhang 3 wird angefügt: Anhang 3 (zu 2) Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen BeigepulstenelektromagnetischenFeldernimFrequenzbereichvon9kHzbis100kHzdarfderSpitzenwertfürdieelektrischeunddiemagnetischeFeldstärke das1,5-fachederwertedesanhangs1anichtüberschreiten BeigepulstenelektromagnetischenFeldernimFrequenzbereichüber100kHzbis10MHzdarfderSpitzenwertfürdieelektrischeunddiemagnetischeFeldstärkedas6,93f 0,664 -fachederwertedesanhangs1b (f in MHz) nicht überschreiten. BeigepulstenelektromagnetischenFeldernimFrequenzbereichüber10MHzbis300GHzdarfderSpitzenwertfürdieelektrischeunddiemagnetischeFeldstärkedas32-fachederWertedesAnhangs1bnicht überschreiten. Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder DieVerordnungüberdasNachweisverfahrenzurBegrenzungelektromagnetischerFeldervom20.August2002 (BGBl.IS.3366),diedurchArtikel3Absatz20desGesetzesvom7.Juli2005 (BGBl.IS.1970)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 14 wird wie folgt gefasst: 14Anordnungen. b)nachderangabezu 15wirdfolgendeAngabeeingefügt: 15aOrdnungswidrigkeiten. 2.In 2Nummer3wirddasWort überlappen durchdas Wort überschneiden ersetzt. 3. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirdnachdemwort und daskomma gestrichen. b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. d)inderneuennummer2werdendiewörter nach EntwurfDINVDE0848-3-1/A1 (AusgabeFebruar 2001) durchdiewörter nachdinen50527-1 (AusgabeJanuar2011)undDINEN50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012) ersetzt.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12372 4. 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort und durchdaswort oder ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: Satz2giltnichtfürsolcheFunkanlagen,dieeine äquivalenteisotropestrahlungsleistung (EIRP)von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen. 5. 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter nachdinvde 0848Teil1 (AusgabeAugust2000) durchdie Wörter nachdinen50413 (AusgabeAugust 2009) ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ErteiltdieBundesnetzagenturfürElektrizität, Gas,Telekommunikation,PostundEisenbahnen diestandortbescheinigungaufgrundlagemesstechnischeruntersuchung,sodokumentiertsie deren Ergebnis in geeigneter Form. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)ZurUnterrichtungderÖffentlichkeitbetreibt diebundesnetzagenturfürelektrizität,gas,telekommunikation,postundeisenbahneninnichtpersonenbezogenerformeininformationsportal,dasfür AnlagenmitStandortbescheinigungdenjeweiligen Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ausweist. 6. 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: DiefürdiezuletztzuerrichtendeoderimSinnedesAbsatzes2zuänderndeFunkanlageerteilteStandortbescheinigunggiltzugleichfürdieübrigenamStandortvorhandenenortsfestenFunkanlagenundersetztfrühere StandortbescheinigungenfürdiesenStandort.DieBetreiberdieserFunkanlagenerhaltenunterAngabedesInhabersderStandortbescheinigungeineAbschriftderneuen StandortbescheinigungderBundesnetzagenturfürElektrizität,Gas,Telekommunikation,PostundEisenbahnen. 7.In 8Absatz3wirdimSatzteilvorNummer1undin Nummer1jeweilsdieAngabe 3Nr.3 durchdie Wörter 3 Satz 1 Nummer 2 ersetzt. 8. 9 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdendiewörter DINVDE0848 Teil1 (AusgabeAugust2000)durchdieWörter DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)EineanzeigepflichtigeAmateurfunkstelle kannindasinformationsportalnach 5Absatz5 aufgenommenwerden,wennderbetreiberderamateurfunkstelledieseraufnahmezustimmtunddie AnzeigeinderFormerfolgtist,dieinderAnleitung zurdurchführungderanzeigebeschriebenwird.beantragtderbetreiberderamateurfunkstelledieherausnahmederanzeigepflichtigenamateurfunkstelle ausdeminformationsportal,soistdienachsatz1im InformationsportalerfolgteVeröffentlichungunverzüglich,spätestensaberzweiWochennachEingang dieses Antrags zu löschen. 9.In 10Absatz1Satz1werdendieWörter nachentwurfdinvde0848-3-1/a1 (AusgabeFebruar2001) durchdiewörter nachdinen50527-1 (AusgabeJanuar2011)undDINEN50527-2-1 (AusgabeMai 2012) ersetzt. 10. 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieInbetriebnahmeundwesentlicheÄnderungeinerortsfestenFunkanlage,diedenRegelungendes 4unterliegt,istderBundesnetzagentur fürelektrizität,gas,telekommunikation,postund EisenbahnenmindestenszweiWochenvorderInbetriebnahmeanzuzeigen.DieAußerbetriebnahme einerortsfestenfunkanlage,diedenregelungen des 4unterliegt,istderBundesnetzagenturfür Elektrizität,Gas,Telekommunikation,PostundEisenbahnen unverzüglich anzuzeigen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Satz1giltnichtfürFunkanlagen,dieeineäquivalenteisotropeStrahlungsleistung (EIRP)von100 Milliwatt oder weniger aufweisen. 11.Nach 13Absatz2Satz3wirdfolgenderSatzeingefügt: FürdiesemesstechnischeÜberprüfungistdieAmateurfunkstellenachvorherigerAnkündigungsendebereit zu halten. 12. 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu 14 wird wie folgt gefasst: 14 Anordnungen b) In Satz 3 wird die Angabe und 2 gestrichen. 13. Nach 15 wird folgender 15a eingefügt: 15a Ordnungswidrigkeiten OrdnungswidrigimSinnedes 17Absatz1Nummer7desGesetzesüberFunkanlagenundTelekommunikationsendeinrichtungenhandelt,wervorsätzlich oderfahrlässigentgegen 4Absatz1Satz1,auchin VerbindungmitSatz2,entgegen 5Absatz2Satz2 oderentgegen 5Absatz3Satz5eineortsfesteFunkanlage betreibt. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund ReaktorsicherheitkanndenWortlautderVerordnungüber elektromagnetischefelder 26.BImSchV indervominkrafttretendieserverordnungangeltendenfassungimbundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten DieVerordnungtrittamTagnachderVerkündungin Kraft.
Drucksache 17/12372 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit DieVerordnungüberelektromagnetischeFelder 26.BImSchV vom16.dezember1996istam1.januar 1997inKraftgetreten.SiedientdemSchutzundderVorsorgevorschädlichenUmwelteinwirkungendurchelektrische,magnetischeundelektromagnetischeFelder.SiebedarfderAnpassunganwissenschaftliche,technischeund gesellschaftlicheentwicklungen.sonimmtdieexposition durchelektrische,magnetischeundelektromagnetischefelderinderheutigenumweltinfolgedernutzungmoderner Technologien,demAusbaudesHochspannungsnetzesund dertechnischenweiterentwicklungseitjahrenzu.technischeanwendungen,dieelektromagnetischefeldernutzen,wiedrahtloseinformationsübertragungs-undkommunikationsverfahren,sindeinnichtmehrwegzudenkender BestandteildesLebensgeworden.AlleAnwendungsbereicheelektrischerEnergiesindfernermitniederfrequenten elektrischenundmagnetischenfeldernverbunden,diesgilt auchfürdiestromübertragung.insofernstelltderimrahmendesenergiekonzeptsderbundesregierungnotwendige Aus-undUmbaudesStromnetzeseinegroßeHerausforderungdar.ZudembleibtdieVerordnunginihrerursprünglichenFassunghinterderEmpfehlungdesRatesderEuropäischenUnionvom12.Juni1999zurBegrenzungder ExpositionderBevölkerunggegenüberelektromagnetischenFeldern (0Hzbis300GHz) (1999/519/EG,ABL.L 199/59vom30.07.1999 imfolgenden:eu-ratsempfehlung1999/519/eg) zurückundbedarfderanpassungan neueste wissenschaftliche Erkenntnisse. AuchdieVerordnungüberdasNachweisverfahrenzurBegrenzungelektromagnetischerFelder (BEMFV)wirdpunktuellgeändert.Währenddie26.BImSchVdiemaßgeblichen GrenzwertefürFunkanlagenenthält,regeltdieBEMFVdas telekommunikationsrechtlicheverfahrenfürdennachweis dereinhaltungdergrenzwerteder26.bimschv.dieänderungendienendemabbauvonbürokratiefürwirtschaft undverwaltungbeimvollzugder26.bimschvsowieder besserenverzahnungvon26.bimschvundbemfvhinsichtlichdervonbeidenverordnungenverlangteninbetriebnahmeanzeigen. II. Lösung und wesentliche Regelungsinhalte DiebisherigeBeschränkungdesAnwendungsbereichsder 26.BImSchVaufgewerblichbetriebeneAnlagenwirdentfallen,sodasskünftigauchprivateundhoheitlicheFunkanlagen (z.b.anlagenderöffentlich-rechtlichenrundfunkanstalten,anlagenderbehördenundorganisationenmit Sicherheitsaufgaben (BOS),Amateurfunkanlagen)erfasst werden.ergänztwirdderanwendungsbereichder 26.BImSchVumdenbisherungeregeltenBereichder Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ),demals neueübertragungstechnologiebeimausbauderstromnetze zukünftigeinenichtunerheblicherollezukommenkönnte. ZudemwirddergesamteBereichderniederfrequentenFelder von 1 Hertz bis 9 Kilohertz geregelt. DieExpositionsgrenzwertederEU-Ratsempfehlung1999/ 519/EGfürelektrische,magnetischeundelektromagnetischeFelderbasierenaufdenEmpfehlungenderInternationalenKommissionzumSchutzvornichtionisierender Strahlung (ICNIRP)sowiederWeltgesundheitsorganisation (WHO)ausdemJahre1998.Diesesindinder26.BImSchV fürihrenbisherigenanwendungsbereich bereitsumgesetzt.imjahr2010hatdieicnirpihregrenzwertempfehlungüberarbeitet ( GuidelinesforLimitingExposureto Time-VaryingElectricandMagneticFields (1Hzbis 100kHz),HealthPhysics99 (6):818-836;2010 imfolgenden:empfehlungicnirp2010).diedortenthaltenen GrenzwertewerdeninderÄnderungsverordnungberücksichtigt. DieNeuregelungenbieteneineverbesserteGrundlage,um vormöglichengesundheitlichenbeeinträchtigungenund RisikenbeiderNutzungvonTechniken,dieausdem modernengesellschaftlichenlebennichtmehrwegzudenkensind,zuschützenunddamitgleichzeitigdieakzeptanz indenbereichenzuerhöhen,beidenennachdemwissenschaftlichenkenntnisstandkeinebeeinträchtigungenzubefürchten sind. III. Ermächtigungsgrundlage DieÄnderungender26.BImSchVstützensichaufdieErmächtigungsgrundlagedes 23Absatz1inVerbindungmit 48bdesBundes-Immissionsschutzgesetzes.Dortwirddie Bundesregierungermächtigt,nachBeteiligungdesBundestagesundmitZustimmungdesBundesratesdurchdetaillierteAnforderungenfürnichtgenehmigungsbedürftigeAnlagendenSchutzderAllgemeinheitundderNachbarschaft vorschädlichenumwelteinwirkungensicherzustellensowieanforderungenzurvorsorgegegenschädlicheumwelteinwirkungendurchelektrische,magnetischeundelektromagnetische Felder zu regeln. IV. Alternativen/Nachhaltigkeit EssindkeineAlternativenersichtlich.DieVerordnungträgt zueinernachhaltigenentwicklungbei.klareregelnfür denbetriebundwissenschaftsbasiertegrenzwertefürnichtionisierendestrahlung,dievonortsfestenhochfrequenzanlagensowieniederfrequenz-undgleichstromanlagenausgehen,sindzumschutzderumweltzwingenderforderlich. DurchdiegeplantenRegelungen,dieinsbesondereauchden vorsorgendengesundheitsschutzumfassen,nimmtderstaat seinesozialeverantwortunggegenüberderbevölkerunggeradeangesichtsdesimrahmendesenergiekonzeptsbevorstehendenausbausderübertragungsnetzeimhoch-und HöchstspannungsbereichwahrundsenktsodieBelastungen fürdiewirtschaftlicheleistungsfähigkeitdervolkswirtschaft, was gegenüber künftigen Generationen geboten ist. V. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sinddurchdasvorhabennichtzuerwarten,dakeinerege-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12372 lungengetroffenwerden,diesichspezifischaufdielebenssituationvonfrauenundmännernauswirken.diegrenzwertederverordnungsindsofestgelegt,dasssie möglicherweisebestehendegeschlechtsspezifischeunterschiedeberücksichtigen,zudemschützensieauchschwangere. VI. Befristung EineBefristungistabzulehnen,dadieVerordnungbereits seit1996bestehtundeinvonallenbetroffenenanerkanntes undgutfunktionierendessystemfürdenschutzderbevölkerungvorelektrischen,magnetischenundelektromagnetischen Feldern darstellt. VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. VIII. Erfüllungsaufwand FürdieBürgerinnenundBürgerfälltkeinErfüllungsaufwandan,insbesondereauchnichtdurchdieErweiterung desanwendungsbereichsaufamateurfunker,dadiesebereitsjetztaufgrundtelekommunikationsrechtlichervorschriftendiegrenzwerteder26.bimschveinhaltenmüssen.fürdiewirtschaftsowiefürdieverwaltungist insgesamt von sinkenden Kosten auszugehen. 1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ErfüllungsaufwandimSinnevon 2Abs.1desGesetzes zureinsetzungeinesnationalennormenkontrollratesvom 14.August2006 (BGBl.IS.1866)fürUnternehmen (BetreibervonMobilfunknetzen,BetreibervonStromnetzen) entsteht durch die folgenden Regelungen: 1.Artikel1Nummer5:Indemüberarbeiteten 4werden nebenderbereitsbislanggeltendenvorsorgeregelungweitereanforderungenfestgelegt.diedortfestgeschriebene MinderungspflichtgilterstnachInkrafttreteneinerkonkretisierendenallgemeinenVerwaltungsvorschriftderBundesregierung.DieMinderungspflichtkannimEinzelfallzuErfüllungskostenfürdieWirtschaftführen.Vielfachwerdenin AbsprachemitdenzuständigenPlanfeststellungsbehörden ansensiblenpunktenbereitsminderungsmaßnahmenvorgenommen.mangelsbelastbarerangabenzusolchenbereitsvorgenommenenoptimierungsmaßnahmenkönnendie durchdieneueingeführteminderungspflichteventuellentstehenden zusätzlichen Kosten nicht beziffert werden. 2.Artikel1Nummer7Buchstabea:In 7Absatz1entfällt dieanzeigepflichtfürbetreibervonhochfrequenzanlagen. DiesführtzueinemerheblichenBürokratieabbauaufBetreiberseitesowieinderVerwaltung (sieheunten).das statistischebundesamtgingimjahre2011voneinerjährlichenfallzahlvonca.15000anzeigenfürfunkanlagen undvonkostenfürdiebetreibervon10,92europroanzeigeaus.esistdaherdavonauszugehen,dassdiebetreiber jährlicherfüllungskosteninhöhevonca.164000euro einsparen. 3.Artikel1Nummer7Buchstabeb ( 7Absatz2Satz1): DieAnzeigepflichtdes 7erstrecktsichkünftigauchauf Gleichstromanlagen.FürdieseentstehenzusätzlicheKosten inhöhevoninsgesamt465euro.fürdaserstellenund ÜbermittelndererforderlichenInformationenwerdenim RahmenderEx-ante-SchätzungKosteninHöhevon 93EuroproStundeangenommen.Diesentsprichtdemvom StatistischenBundesamtermitteltenAufwandbeiderAnzeigevonNiederfrequenzanlagen.GleichstromanlagenunterscheidensichhinsichtlichihrerKonstruktionundihrer AufgabenkaumvonNiederfrequenzanlagen,sodassdiese insoweitgleichgesetztwerdenkönnen.diebetroffenewirtschaft rechnet mit 5 Fällen pro Jahr. 4.Artikel2Nummer4BuchstabebundNummer10Buchstabeb:DieAusnahmevonGerätenmiteineräquivalenten isotropenstrahlungsleistungvon100milliwattoderwenigerermöglichtfrequenzzuteilungsinhaberneinekostengünstigeverbesserungihrer (Funk-)Netzabdekkungohne bürokratischenaufwand.vondiesengerätensindaufgrund ihrerspezifikationundstandderforschungkeinegesundheitlichen Auswirkungen auf den Menschen zu erwarten. 5.Artikel2Nummer5Buchstabeb:DurchdasBetreiben desinformationsportalsdurchdiebundesnetzagenturkann diewirtschafteinelektronischesdatenaustausch-undmeldeverfahrennutzen.dieersparnissewurdeninfrüheren ÄnderungenderBEMFVbeziffert.EineBelastungder WirtschaftdurchzeitlichfrühererforderlicheMeldungenist nichtgegeben.esentfälltjedochdieanzeigepflichtandie zuständige Landesbehörde. Siehe Ziffer 2. 2. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Esistzuerwarten,dasssichderErfüllungsaufwandfürdie Verwaltung reduziert. 1.Artikel1Nummer1Buchstabea ( 1Absatz1Satz1): DieöffentlichenHaushaltesindberührt,soweitderBund, dieländeroderdiekommunenhochfrequenzanlagenbetreiben,dieindengeltungsbereichderverordnungfallen. DazugehörenbeispielsweisedasSprech-undDatenfunksystemderPolizeivonBundundLändern,derFeuerwehren,derRettungsdienste,desTechnischenHilfswerksund derzollbehörden,radaranlagensowieöffentlich-rechtliche Rundfunksender.ImBereichderHochfrequenzanlagenentstehendurchdiemateriellenAnforderungen,insbesondere diegrenzwertfestlegung,keinezusätzlichenkosten,da diesefürbestehendeanlageninderregelschonjetzteingehaltenwerden.vondermitderverordnunggeregeltenanzeigepflichtwerdendiegenanntenhoheitlichenanlagen ausgenommen.daherfallendiesbezüglichkeineerfüllungskostenan.nachderzeitigemkenntnisstandistferner davonauszugehen,dassdurchdieneuregelungendieser VerordnungkeinzusätzlicherBedarffürPlanstellenbzw. Stellenentsteht.EinetwaigerMehrbedarfanAusgaben, PlanstellenundStellenistimjeweiligenEinzelplanaufzufangen.DaauchAmateurfunkernichtnachder 26.BImSchVanzeigepflichtigwerden,fälltauchinsofern kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung an. 2.Artikel1Nummer7Buchstabea:DieBehördenwerden durchdasentfallenderanzeigepflichtfürfunkanlagenentlastet.erfüllungsaufwandentstehtnichtmehrbeijedereinzelnzubearbeitendenanzeigefürneueanlagensowieim FallewesentlicherÄnderungen,sondernnurnochimEinzelfall,soweitdieVollzugsbehördedieDateneinerAnlage benötigtunddiesevonderbundesnetzagenturinelektronischerformabruft.dasstatistischebundesamtgingim
Drucksache 17/12372 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Jahre2011voneinerjährlichenFallzahlvonca.15000AnzeigenfürFunkanlagenaus.Danichtkonkretisiertwerden kann,inwelchemumfangdievollzugsbehördenzukünftig InformationenbeiderDatenbankabrufenwerden,kanndie KosteneinsparungbeidenBehördennichtbeziffertwerden. DasEinrichtendesZugriffesaufdieseDatenbankführtzu einmaligenumstellungskosten,dabeiderbundesnetzagentureinentsprechenderzugangvorzusehenundhierfürprogrammierarbeitendurchzuführensind.diekostenhierfür könnenmitwenigerals90.000,00eurbeziffertwerden. Laufende Kosten für den Betrieb werden nicht erhöht. 3.Artikel1Nummer7Buchstabeb:Wievorstehendbeschrieben,wirdin 7Absatz2fürdieInbetriebnahmeund denbetriebvongleichstromanlageneineanzeigepflicht geschaffen.dieentsprechendenanzeigenwerdenvonden Behördenentgegengenommenundgeprüft.Wiebereits obenbeschrieben,wirddiegeringeanzahlvongleichstromanlagendazuführen,dassnurwenigesolcheranzeigen zubearbeitenseinwerden.diesegeringenkostenkönnen mangelsbelastbarerangabenüberdiegeplantenutzung dieser Technik nicht beziffert werden. 4.Artikel2Nummer5Buchstabeb:DieÄnderungendas Informationsportalbetreffenddieneninsbesonderedazu,die bisherigearbeitsweisederbundesnetzagenturrechtlichabzusichern.weiterekostenwiedieunterziffer2erläuterten Programmierarbeitenentstehennicht,insbesonderewerden Betriebskosten nicht gesteigert. IX. Sonstige Kosten AuswirkungenaufEinzelpreiseoderdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten. X. Vereinbarkeit mit EU-Recht DerVerordnungsentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. Zu Artikel 1 B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a DerAnwendungsbereichwirdumGleichstromanlagenergänztunddieBeschränkungaufgewerblichbetriebeneAnlagenaufgehoben.DamitwirddenAnforderungender EU-Ratsempfehlung1999/519/EGentsprochen.Durchdas EntfallenderEinschränkungaufAnlagen,dieausschließlichgewerblichenZweckendienen,sindkünftigauchAnlagen,dieausschließlichderWahrnehmunghoheitlicherAufgabendienen,insbesondereAnlagenderBehördenund OrganisationenmitSicherheitsaufgaben (BOS),FunkanlagenderBundespolizei,derBundeswehroderderWasserundSchifffahrtsverwaltungdesBundes,RadaranlagensowieprivatbetriebeneAnlagen,insbesondereAmateurfunkanlagen,vomAnwendungsbereicherfasst.Ebenfallserfasst sindhochfrequenzanlagenderöffentlich-rechtlichenrundfunkanstalten.dieseerweiterungdesanwendungsbereichs istzudemgeboten,daschädlicheumwelteinwirkungenfür dieallgemeinheitnichtdanachunterschiedenwerdenkönnen,obsievongewerblichodervonhoheitlichbzw.privat betriebenenanlagenverursachtwerden.zudemwerden GleichstromanlagenindieRegelungeinbezogen.Damit wirdgewährleistet,dassfürdieneue,imrahmendesausbausderstromnetzemöglicherweisezumeinsatzkommendetechnologiederhochspannungs-gleichstrom-übertragung (HGÜ)Rahmenbedingungengeschaffenwerden, diedenschutzvonnachbarschaftundderallgemeinheit sicherstellen. Zu Buchstabe b DieDefinitionvonHochfrequenzanlagenumfasstauchRadaranlagenundangesichtsmöglichertechnischerEntwicklungenauchsonstigeAnlagen,diekünftigindembeschriebenenFrequenzbereichbetriebenwerdenkönnten. AusgenommenwerdenausschließlichderLandesverteidigungdienendeAnlagenzurErzeugungbreitbandigerelektromagnetischerPulse.DieuntereGrenzedesAnwendungsbereichsfürHochfrequenzanlagenwirdvon10Megahertz auf9kilohertzabgesenktunddamitandenvonder EU-Ratsempfehlung1999/519/EGsowiederBEMFVumfasstenFrequenzbereichangepasst.Diesistfachlichangezeigt,weilHochfrequenzanlagenteilweiseauchindembisherungeregeltenBereichvon9Kilohertzbis10Megahertz betriebenwerden.dieeinschränkung,dassnurhochfrequenzanlagenmiteineräquivalentenisotropenstrahlungsleistung (EIRP)von10WattEIRPodermehrerfasst werdensollen,wirdkünftigin 2Satz1geregelt;diesermöglichtin 2Satz2eineAnpassungandieRegelungen derbemfv.funkanlagenmitwenigerals10watteirp werdennurdannerfasst,wennsieaneinemstandortim SinnederBEMFVbetriebenwerdenoderdurchihrHinzukommendieGesamtstrahlungsleistungvon10WattEIRP erreichtoderüberschrittenwird.diedefinitionvonniederfrequenzanlagenwirdneugefasst,dainübereinstimmung mitdereu-ratsempfehlung1999/519/egsowieicnirp 2010künftigdergesamteBereichderniederfrequentenFeldergeregeltwerdensoll.InhaltlichbedeutetdieskeineEinschränkung,insbesonderesinddiebisherin 1Absatz2 Nummer1BuchstabecgeregeltenAnlagenvondemBegriff AnlagenzurUmspannung umfasst.ergänztwirdein Auffangtatbestandfür sonstigevergleichbareanlagen. ZudemwirdderBegriff Gleichstromanlage legaldefiniert. Zu Nummer 2 DerBereich,indemdieGrenzwerteeinzuhaltensind,wird weitergefasst.künftigsinddiegrenzwertevonhochfrequenzanlagenanallenorteneinzuhalten,diezumdauerhaftenodervorübergehendenaufenthaltvonmenschenbestimmtsind.inabgrenzungzuortendesnichtnur vorübergehendenaufenthaltssinddiessolchebereiche,derenbestimmungsgemäßerzweckdarinliegt,dasssichpersonen nichtnureinzelnekörperteile dortüblicherweise vorübergehendaufhalten.einvorübergehenderaufenthalt setzteinegewisseverweildauervonmehralswenigen Sekundenvoraus.MitdieserÄnderungwirdeinWiderspruchzuderBEMFVbeseitigt,deren 5Absatz2Satz2 vorsieht,dassaußerhalbdesstandortbezogenensicherheitsabstandseineranlagediegrenzwerteder26.bimschv einzuhaltensind.die26.bimschvverlangtediegrenzwerteinhaltungdagegenbishernuringebäudenoderauf
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/12372 Grundstücken,diezumnichtnurvorübergehendenAufenthaltvonMenschenbestimmtsind.AnOrtenaußerhalbdes standortbezogenensicherheitsabstands,dienurzumvorübergehendenaufenthaltvonmenschendienen,bedurften FunkanlagenfürihrenBetriebeinerStandortbescheinigung miteinzuhaltendensicherheitsabständennachbemfv. DieserWiderspruchwirdaufgelöst.DasErsetzenderWorte ingebäudenoderaufgrundstücken durchdieworte an Orten dientderklarstellung,bedeutetaberkeineinhaltlicheänderung.fernerwirddurchdenneuensatz2sichergestellt,dassentsprechendderregelungderbemfvauch inder26.bimschvderaufsummierungvonimmissionsbeiträgenrechnunggetragenwird,sodassbeiüberschreitungeinerstrahlungsleistungvon10watteirpdurchmehr alseineanlageaneinemstandortdiegrenzwerteebenfalls einzuhaltensind. 2Absatz1Satz3regeltimGleichklang mitderbemfveineausnahmefürfunkanlagenkleiner Leistung,beidenenaucheinkumulierenderEffektder StrahlungsleistungkeineGesundheitsgefährdungvermuten lässt.eineanhäufungvongeräten,dieeinegesundheitsgefährdendeauswirkunghervorrufenkönnte,wirdinderpraxis als äußerst unwahrscheinlich betrachtet. DieVorschriftgiltnichtfürdenArbeitsschutzberuflichexponierter Personen. Zu Nummer 3 DieVerordnungunterscheidetkünftigzwischenNiederfrequenzanlagen,dievordemInkrafttretenderÄnderungsverordnungerrichtetwordensind (Bestandsanlagen;s. 3Absatz1)undNiederfrequenzanlagen,dienachdemZeitpunkt desinkrafttretensderänderungsverordnungerrichtetwordensind (Neubauten; 3Absatz2).ImHinblickauf 22 Absatz1Nr.1inVerbindungmit 3Absatz6Satz2 BImSchGgiltfürBestandsanlagenausVerhältnismäßigkeitsgründendiebisherigeRechtslage auchimfallespätererwesentlicheränderungen fort.d.h.anortendes nichtnurvorübergehendenaufenthaltswerdenbeigleichbleibendengrenzwertenkurzzeitigeundkleinräumige ÜberschreitungenweiterhinaußerBetrachtgelassen.Lediglichfürbestehende16,7Hz-Niederfrequenzanlagen (Bahnstrom)giltanOrtendesnichtnurvorübergehenden AufenthaltsnacheinerÜbergangsfristvonfünfJahren (s. 10Absatz1neu)derfürdiesenFrequenzbereichvon 10kV/mauf5kV/mreduzierteGrenzwert.DieseÜbergangsfristbeziehtsichdahernuraufdenneuenGrenzwert fürdieelektrischefeldstärkevon5kv/m.auchnachablaufderübergangsfristbleibenimhinblickaufbestehende 16,7Hz-Niederfrequenzanlagen (Bahnstrom)kurzzeitige undkleinräumigeüberschreitungenaußerbetracht.die LänderhabendieBegriffederkurzzeitigenundkleinräumigenÜberschreitungenimHinblickaufeineneinheitlichen VollzuginHinweisenzurDurchführungderVerordnung über elektromagnetische Felder konkretisiert. AuchfürNeubautengiltentgegenderEmpfehlungICNIRP 2010,dieeinenGrenzwertvon200 µtfürdiemagnetische Flussdichtevorsieht,derstrengereGrenzwertfürdiemagnetischeFlussdichtevon100 µtanorten,diezumnichtnur vorübergehendenaufenthaltbestimmtsind,zuraufrechterhaltungdeserreichtenschutzniveaus.dasaußerbetrachtlassenkurzzeitigerundkleinräumigerüberschreitungen entfälltkünftig.kurzzeitigeüberschreitungenderin 3 Absatz2inBezuggenommenenWertefürdieelektrische FeldstärkeundmagnetischeFlussdichte,wiesiez.B.bei Schaltvorgängenoderbeibestimmtenstörungsbedingten BetriebssituationendesBahnverkehrsauftretenkönnen, könnenvonderfürdenvollzugder26.bimschvzuständigenbehörde (z.b.füranlagenderdeutschenbahnag daseisenbahn-bundesamt)imwegederausnahmegemäß 8 der 26. BImSchV zugelassen werden. FürdiemaßgebendenImmissionsorteisteineSummenbetrachtungunterBerücksichtigungrelevanterImmissionen durchandereniederfrequenzanlagensowiederinderregelunginbezuggenommenenhochfrequenzanlagendurchzuführen.eineneubewertungsämtlicherbetriebeneranlagen istnichtnotwendig.dieneuesummationsbetrachtungist beiderermittlungderelektrischenfeldstärkeunddermagnetischenflussdichteimfallewesentlicheränderungen oder bei Neubauten zugrunde zu legen. AufgrundderphysikalischenEigenschaftenvonstarken niederfrequentenfeldernistzusätzlichschutzvorindirektenwirkungenwiefunkenentladungenzwischenpersonen undleitfähigenobjekten,diezuerheblichenbelästigungen führen können, erforderlich. Zu Nummer 4 NeueingeführtwirdeinRegelungssystemzurGrenzwerteinhaltungfürGleichstromanlagen.Aufgrundder physikalischeneigenschaftenvonstarkengleichstromfeldernistzusätzlichderschutzvorindirektenwirkungenwie FunkenentladungenzwischenPersonenundleitfähigenObjekten,diezuerheblichenBelästigungenführenkönnen,erforderlich. Zu Nummer 5 NebenderbisherigenRegelungdes 4wirdeineallgemeineMinderungspflichtfürdieBetreibervonNiederfrequenz-undGleichstromanlageneingeführt,diedurch eineallgemeineverwaltungsvorschriftderbundesregierung zukonkretisierenist.diesevorsorgeregelungträgtu.a.der EmpfehlungderStrahlenschutzkommission (SSK)Rechnung ( SchutzvorelektrischenundmagnetischenFeldern derelektrischenenergieversorgungund-anwendung vom 21./22.02.2008,BAnzNr.142a),dassesdenGrundsätzen desstrahlenschutzesentspricht,unnötigeexpositionenzu vermeidenbzw.zuminimieren.zwarbestehennebenden beschriebenenbestätigtenwirkungenelektrischer,magnetischerundelektromagnetischerfelderimfrequenzbereich von0bis300ghzauchbefunde,dieaufgrundwissenschaftlicherunsicherheitenbezüglichihrergesundheitlichenrelevanznichtabschließendbeurteiltwerdenkönnen. DieszeigtdieobengenannteEinstufungderWHOvon niederfrequentenfeldernindieklasse2b, möglicherweisekrebserregend.ausschlaggebendfürdieseeinstufungwarenepidemiologischebeobachtungeneinerstatistischenassoziationvonmagnetischenfeldernder EnergieversorgunginderGrößenordnungvon0,3bis0,4 µt unddemauftretenvonleukämiebeikindern.obdiese statistischenzusammenhängeaufeinerkausalenbeziehung beruhen,istumstrittenundwissenschaftlichnichtabschließendgeklärt.entsprechendhatdiesskindergenannten Empfehlungdaraufhingewiesen,dasssichausdiesenZusammenhängenkeinebelastbarenKriterienableitenlassen,
Drucksache 17/12372 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dievorsorgewerteindiesergrößenordnungunterhalbder wissenschaftlichen gesicherten Werte rechtfertigen können. DieVorsorgevorschriftverlangt,dassderStrahlenschutzgrundsatzderOptimierungbeiErrichtungundwesentlicher ÄnderungsolcherAnlagenbeachtetwird.DieBegriffe Errichtung und wesentlicheänderung sinddabeiweitzu verstehenundumfassenauchdieplanungsphase.derminderungspflichtwirdgenügegetan,wenndiemöglichkeiten ausgeschöpftwerden,dievonderjeweiligenanlageausgehendenelektrischen,magnetischenundelektromagnetischenfeldernachdemstanddertechnikunterberücksichtigungvongegebenheitenimeinwirkungsbereichzu vermindern.konkretemaßstäbe,minderungsziel,festlegungendertechnischenparametereineranlageundrahmenbedingungenwerdenimrahmenderallgemeinenverwaltungsvorschriftspezifiziertwerden;insbesonderewird hierz.b.festgelegtwerden,dassdieprüfungderminderungsmöglichkeitimmerfürdiefestgelegtetrasseunddie konkretinredestehendeniederfrequenzanlage (z.b.freileitung,transformatorodererdkabel)erfolgt.dergrundsatzderverhältnismäßigkeitmussgewahrtbleiben (insb. hinsichtlichderkostenderminderung),indemaufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen betrachtet werden. FürdenFallderNeubauten (aufneuertrasse)von 50Hz-NiederfrequenzanlagenzurFortleitungvonElektrizität (Stromübertragung)miteinerNennspannungvon 220kVundmehrgiltkünftigeinÜberspannungsverbotbezogenaufGebäudeoderGebäudeteile,diezumdauerhaften AufenthaltvonMenschenbestimmtsind (Wohngebäude etc.). InGebäuden,diedemdauerhaftenAufenthaltvonMenschendienen,insbesondereinWohngebäuden,istsicherzustellen,dassdieGesamtimmissiondermagnetischenFlussdichtedenGrenzwertnichterreicht.Daimhäuslichen UmfeldvieleweitereQuellenzurGesamtimmissionbeitragen,solldervoneinerNiederfrequenzanlagezurStromübertragungausgehendeBeitraghierzudenGrenzwertnur zueinemgewissenteilausschöpfen.durchdasüberspannungsverbotkönnenhoheimmissionsanteilevonneubauteninwohngebäudenvermiedenwerden.diebereitseingeleitetensogenanntenenlag-projekte (VorhabenimSinne desgesetzeszumausbauvonenergieleitungen Energieleitungsausbaugesetz)sollendurchdasÜberspannungsverbot nicht nachteilig betroffen werden. FürHochfrequenzanlagenwirdkeinHandlungsbedarffür rechtsverbindlichevorsorgeregelungengesehen.zumeinen hatdasdeutschemobilfunkforschungsprogrammgezeigt, dassunterhalbdergeltendengrenzwerteauswissenschaftlichersichtkeinegesundheitlichenauswirkungenzuerwartensind.diesbestätigenauchneuerewissenschaftliche UntersuchungensowiedieStellungnahmennationalerund internationalerfachgremien.zumanderenschöpfenhochfrequenzanlageninderregelnureinenbruchteilder Grenzwerte aus. Zu Nummer 6 DerVerweisaufdieeinschlägigeNorm,welcheaktualisiert wurde,wirdangepasst.zudemwirdderortfürmessungen an die Orte der Grenzwerteinhaltung angepasst. AufgrunddieserÄnderungistkeineerneutePrüfungvon Bestandsanlagennotwendig.DieRegelungistkünftigim FallewesentlicherÄnderungenvonBestandsanlagenund Neubauten zugrunde zu legen. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a DieAnzeigepflichtentfällt.DieRegelungenthältdiedatenschutzrechtlicheGrundlagedafür,dassdiezuständigenImmissionsschutzbehördendievonderBundesnetzagentur nachderbemfverhobenenundelektronischgespeicherten DatenfürZweckedesVollzugsder26.BImSchVnutzen dürfen. Zu Buchstabe c RedaktionelleAnpassungaufgrundderÄnderungvon 7 Absatz 1. Zu Buchstabe b DerErweiterungdesAnwendungsbereichesder 26.BImSchVaufGleichstromanlagenwirdauchfürdie AnzeigederInbetriebnahmeeinerAnlageRechnunggetragen. Zu Buchstabe d ZumZweckederEntbürokratisierungwirddieAnzeigepflichtderBetreibervonNiederfrequenzanlagenmiteiner Nennspannungvonwenigerals110Kilovoltersetztdurch dieverpflichtungderbetreiber,diemaßgeblicheninformationenbereitzuhaltenunddervollzugsbehördeaufverlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Zu Nummer 8 8 wird redaktionell angepasst. Zu Nummer 9 EshandeltsichumredaktionelleÄnderungenundeineAnpassungandieAusweitungdesAnwendungsbereichsauf Gleichstromanlagen. Zu Nummer 10 FürdieBetreibervonNiederfrequenzanlagenmiteinerFrequenzvon16,7Hertz ( Bahnstrom )isteineübergangsfrist vorgesehen.dieseübergangsfristbeziehtsichnuraufden neuen Grenzwert für die elektrische Feldstärke von 5 kv/m. AuchnachAblaufderÜbergangsfristbleibenimHinblick aufbestehende16,7hz-niederfrequenzanlagen (Bahnstrom) kleinräumigeundkurzzeitigeüberschreitungenaußerbetracht. FürdieAnzeigevonGleichstromanlagen,diezumZeitpunktdesInkrafttretensdieserVerordnungbereitsbetrieben werdenodermitderenerrichtungbereitsvorinkrafttreten dieserverordnungbegonnenwurde,istebenfallseineübergangsregelungvorgesehen.dieseräumtdembetreiberfür dieanzeigedergleichstromanlageausgründenderverhältnismäßigkeiteineangemessenefristvonvierwochen ein.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/12372 Zu Nummer 11 DiebisherigenAnhänge1und2werdenineinemAnhang1 mitdenteilen1aund1bzusammengefasst.dieswurde durchdieerweiterungdesanwendungsbereichesfürhochfrequenzanlagenaufsolchezwischen9kilohertzund 10Megahertzerforderlich.DerAnhangwarmitentsprechendenGrenzwertenfürdiesenneugeregeltenFrequenzbereichzuergänzen.DiesesindvonderEU-Ratsempfehlung519/1999/EGundderEmpfehlungICNIRP2010 abgeleitet.imbereichderniederfrequentenfelderwerden diegrenzwerteaufdengesamtenfrequenzbereichvon 1Hertzbis9Kilohertzausgeweitet.Zudemwird,entsprechendderEmpfehlungICNIRP2010,derGrenzwertfürdie magnetischeflussdichteimfrequenzbereichvon25hzbis 50Hzvon100 µtauf200 µterhöht,wobeifürniederfrequenzanlagenmiteinerfrequenzvon50hzdaserreichte Schutzniveauvon100 µtgilt.inübereinstimmungmitder EmpfehlungICNIRP2010wirdderGrenzwertfürdieelektrischeFeldstärkeimFrequenzbereichvon8Hzbis25Hz (einschließlichanlagenderdeutschenbahnmit16,7hz) von10kv/mauf5kv/mabgesenkt.diesentsprichtdem aktuellenstandderwissenschaftundistzumschutzvon NachbarschaftundderAllgemeinheitvorschädlichenUmwelteinwirkungendurchelektrischeFeldergeboten.Alle anderen Werte bleiben unverändert. Zu Nummer 12 DerAnhang1aberücksichtigtdieStimulationswirkungen aufmenschlichenerven-undmuskelzellen,diedurchelektrischeundmagnetischefelderimbereichvon1hzbis 10MHzverursachtwerdenkönnen,undlegtdiejeweiligen maximalzulässigenspitzenwertefest.derschutzvorthermischenwirkungen,diebeifeldernabeinerfrequenzvon 100kHzauftreten,istdurchdieGrenzwerteinAnhang1b geregeltundjeweilsquadratischgemitteltüber6-minuten-intervallezubestimmen.füranlagen,dieimbereich von100khzbis10mhzbetriebenwerden,sindstetsbeide KriteriennachAnhang1aund1bzuprüfenundeinzuhalten. BeigleichzeitigerExpositiongegenüberFeldernmitunterschiedlichenFrequenzenmussberücksichtigtwerden,dass sichdieseexpositioneninihrenwirkungensummieren.berechnungenaufgrundlageeinersolchensummierungsind fürjedewirkungseparatdurchzuführen.diebedingungen fürdiesummationdereinzelnenfrequenzensindvonder EU-Ratsempfehlung519/1999/EGundderEmpfehlungIC- NIRP 2010 abgeleitet. Zu Nummer 13 Zu Buchstabe b Das Inhaltsverzeichnis wird redaktionell geändert. Zu Nummer 2 EshandeltsichumeineredaktionelleÄnderung;fürein besseres Verständnis wird ein Wort ausgetauscht. Nummer 3 AufgrundderEinbeziehungdesgesamtenFrequenzbereichs von0bis300ghzindie26.bimschvkannderverweis aufdiemitdieseränderungsverordnungumgesetzte EU-Ratsempfehlung 519/1999/EG entfallen. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine rechtsförmliche Klarstellung. ZurBerücksichtigunggepulsterelektromagnetischerFelder müssenhochfrequenzanlagen,diesolchefeldererzeugen, inübereinstimmungmitdereu-ratsempfehlung519/1999/ EGzusätzlicheinenSpitzenwerteinhalten.DurchdieÄnderungdesunterenAnwendungsbereichsvonHochfrequenzanlagenauf9kHzdarfbeigepulstenelektromagnetischen FeldernimFrequenzbereichvon9kHzbis100kHzder SpitzenwertfürdieelektrischeundmagnetischeFeldstärke das1,5-facheundbeifeldernimfrequenzbereichvon100 khzbis10mhzdas6,93f 0,664 -fachederwertedesanhangs1nichtüberschreiten.derspitzenwertfürfelderim Frequenzbereichvon10MHzbis300GHzbleibtunverändert. Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a EswirdeinredaktionellerFehlerimInhaltsverzeichnisbereinigt. Zu Buchstabe b DerneueSatzregelteineAusnahmefürFunkanlagenkleinerLeistung,beidenenaucheinkumulierenderEffektder StrahlungsleistungkeineGesundheitsgefährdungvermuten lässt.eineanhäufungvongeräten,dieeinegesundheitsgefährdendeauswirkunghervorrufenkönnte,wirdinderpraxis als äußerst unwahrscheinlich betrachtet. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa DerVerweisaufdeneinschlägigenundallgemeinanerkannten Standard, welcher aktualisiert wurde, wird angepasst. Zu Doppelbuchstabe bb EswirdeineKlarstellungvorgenommen,wiedieBundesnetzagenturdieVorgabendes 3fürdieErteilungder Standorterlaubniszuprüfenhat.FeldstärkemessungenkommenimmerdannzurAnwendung,wennsichmitHilfedes BerechnungsverfahrensdieVorgabenvon 3nichteindeutignachweisenlassenoderwennderAntragstellerdiesaufgrundvonAuflagenwünscht.AuchbeiRundfunkanlagen wirdaufgrunddernahfeldbedingungenoftmalsdiestandortbescheinigungaufgrundlageeinermesstechnischenuntersuchungerstellt.einkonkretersicherheitsabstandin FormeinesradiusförmigenAbstandszurAnlagelässtsich hierbeijedochnichtangeben.esistdeshalbnotwendig,der StandortbescheinigungeineSkizzemiteingetragenenMesspunktenbeizufügen,umdasEinhaltenderGrenzwertezu
Drucksache 17/12372 16 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dokumentieren.üblicherweisebeschränkensichdiemessungen auf den kontrollierbaren Bereich. Zu Buchstabe b UmdieBundesnetzagenturvonAnfragenaufgrunddesUmweltinformationsgesetzes (UIG)zuentlasten,solleinInformationsportalbetriebenwerden.IndiesemInformationsportalsinddieSchutzabständeangegeben.DatenschutzrechtlicheBestimmungenwurdenbeachtet.Insbesondere diemobilfunknetzbetreibersehenihregeschäftsgeheimnisse (dernetzplanung)gewahrt.personenbezogenedaten könnennurdurchdenneuen 9Absatz5indasPortaleinfließen (siehe Begründung dort). Zu Nummer 7 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3. Zu Nummer 6 DieNeuformulierungdientderbesserenVerständlichkeit sowiederklarstellungderpflichtenderbetreiberderfunkanlagen. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a DerVerweisaufdeneinschlägigenundallgemeinanerkanntenStandard,welcheraktualisiertwurde,wirdangepasst. Siehe auch zu Artikel 2 Nummer 4. Zu Buchstabe b MitdemneuenAbsatzkanneineanzeigepflichtigeAmateurfunkstelleindasInformationsportalnach 5Absatz5 aufgenommenwerden.damitkanndemwunschderfunkamateurerechnunggetragenwerden,gegenüberdrittenzu dokumentieren,dasseineanzeigebeiderbundesnetzagenturerfolgtist.datenschutzrechtlichebestimmungenwerden beachtet.insbesonderemussvorveröffentlichungimportal diewillenserklärungdesbetreibersderamateurfunkstelle beiderbundesnetzagenturvorliegen.diesekannjederzeit widerrufenwerden.derbundesnetzagenturwirdimwiderrufsfalleinefristzumlöschenderveröffentlichungvon zwei Wochen eingeräumt. Zu Nummer 9 DerVerweisaufdeneinschlägigenundallgemeinanerkannten Standard, welcher aktualisiert wurde, wird angepasst. Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a EinezusätzlicheMitteilungspflichtvonBetreibernöffentlicherTelekommunikationsnetzeandiezuständigenLandesbehördenentfälltkünftig (Änderungder26.BImSchV).DafüristdieInbetriebnahmederBundesnetzagenturstatt bisher unverzüglich zweiwochenimvorausanzuzeigen. DiesbedarfnurwenigerÄnderungenimbetrieblichenAblaufderBetreiber,entlastetdiesejedochvoneinerInformationspflicht. Zu Buchstabe b DerneueSatzregelteineweitereErleichterungfürBetreiberortsfesterFunkanlagen.DurchdiegeringeLeistungder hiervonbetroffenengerätewirdeinegesundheitsgefährdung,auchbeimehrerengerätenamgleichenstandort, nichtvermutet.sieheauchzuartikel2nummer4buchstabe b. Zu Nummer 11 RechtlicheKlarstellungderPflichtendesAmateurfunkers. DerBundesnetzagenturwirdermöglicht,dienach 9Absatz3angezeigtentechnischenParameterderAnlagezu überprüfen. Zu Nummer 12 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3. Zu Nummer 13 DieBundesnetzagentursolldieVorschriftendieserVerordnungdurchsetzenkönnen.HierzuwerdenOrdnungswidrigkeitendefiniert,dieeineAhndungvonVergehengegenVorschriften dieser Verordnung erlauben. AufgrundderbeschränktenErmächtigungnach 12inVerbindungmit 1Absatz3Satz2inVerbindungmitSatz1 Nummer6FTEGfindetdieBußgeldbewehrungnach 17 Absatz1Nummer7FTEGinVerbindungmit 15a BEMFVaufGerätekeineAnwendung,dieausschließlich fürtätigkeitenimzusammenhangmitderöffentlichensicherheit,derverteidigung,dersicherheitdesstaatesoder fürtätigkeitendesstaatesimstrafrechtlichenbereichbenutztwerden.damitsindauchdieanlagendesdigitalfunks derbehördenundorganisationenmitsicherheitsaufgaben (BOS) insoweit von der Bußgeldvorschrift ausgenommen. Zu Artikel 3 Artikel 3 enthält eine Bekanntmachungserlaubnis. Zu Artikel 4 Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/12372 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 1.Zusammenfassung Bürgerinnen und BürgerEssindkeineAuswirkungenaufdenErfüllungsaufwandfürBürgerinnenundBürgerzu erwarten. WirtschaftDasRegelungsvorhabenführtdurchdenWegfalleinerInformationspflichtzueinerEntlastung der Wirtschaft von rund 164 000 Euro. Verwaltung Für die Verwaltung fallen einmalige Umstellungskosten in Höhe von 90.000 Euro an. LangfristigführtjedochderWegfallderInformationspflichtderWirtschaftjedochauch auf Seiten der Verwaltung zu einer Entlastung. DerNationaleNormenkontrollrat (NKR)hatdasVorhabenimRahmenseinesgesetzlichenMandatsgeprüftundkeineBedenken.Anzumerkenistjedoch,dassdiePflichtzurAnpassungandenjeweiligenStandderTechnikimEinzelfallfürdie Wirtschaft mit zusätzlichen Kosten verbunden sein kann. Die Regelung greift jedoch nur bei Neubauten und der wesentlichen Änderung von Anlagen. Sie soll zudem durch eine Verwaltungsvorschrift konkretisiert werden. Vor diesem HintergrundfordertderNKRdasRessortauf,ihnbeiErlassdieserVerwaltungsvorschriftenerneutzubeteiligenunddieAuswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ggf. unter Hinzuziehung des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln. 2.Im Einzelnen DurchdasRegelungsvorhabensollimWesentlicheneine verbessertegrundlagegeschaffenwerden,ummenschen vormöglichengesundheitlichenbeeinträchtigungenund Risikendurchelektrische,magnetischeundelektromagnetischeFelderzuschützen.GleichzeitigsolldieAkzeptanzin denbereichenerhöhtwerden,beidenennachdemwissenschaftlichenkenntnisstandkeinebeeinträchtigungenzubefürchten sind. DazusindimWesentlichenfolgendeRegelungenvorgesehen: DiebisherigeBeschränkungdesAnwendungsbereichsder 26.Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV) aufgewerblichbetriebeneanlagenentfallen,sodass künftigauchprivateundhoheitlichefunkanlagen (z.b. Anlagenderöffentlich-rechtlichenRundfunkanstalten, AnlagenderBehördenundOrganisationenmitSicherheitsaufgaben (BOS),Amateurfunkanlagen)erfasstwerden. ErgänztwirddarüberhinausderAnwendungsbereich der26.bimschvumdenbisherungeregeltenbereich derhochspannungs-gleichstrom-übertragung (HGÜ), demalsneueübertragungstechnologiebeimausbauder StromnetzezukünftigeinenichtunerheblicheRollezukommenkönnte.ZudemwirddergesamteBereichder niederfrequentenfeldervon1hertzbis9kilohertzgeregelt. DieExpositionsgrenzwertederEU-Ratsempfehlungaus demjahr1999fürelektrische,magnetischeundelektromagnetischefelderbasierenaufdenempfehlungender InternationalenKommissionzumSchutzvornichtionisierenderStrahlung (ICNIRP)sowiederWeltgesundheitsorganisation (WHO)ausdemJahre1998.Diese sindinzwischenüberholt,dennimjahr2010hatdie ICNIRPihreGrenzwertempfehlungüberarbeitet.Mit demvorliegendenregelungsvorhabensolldieserentwicklungrechnunggetragenunddiegrenzwerteaktualisiert werden. 2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DieVerordnunghatkeineAuswirkungenaufdenErfüllungsaufwandfürBürgerinnenundBürger.Insbesondere dieerweiterungdesanwendungsbereichsder26.bimschv aufamateurfunkerhatkeineauswirkungen,dadiegrenzwertebereitsheuteschonaufgrundtelekommunikationsrechtlicher Vorschriften einzuhalten sind. 2.2ErfüllungsaufwandundsonstigeKostenfürdieWirtschaft DasRegelungsvorhabenführtdurchdenWegfalleinerAnzeige-unddamiteinerInformationspflichtzueinerEntlastung der Wirtschaft von rund 164 000 Euro. DieAnpassungspflichtandenjeweiligenStandderTechnik kannimeinzelfallfürdiewirtschaftmitzusätzlichenkostenverbundensein.daeinenähereabschätzungdeserfüllungsaufwandsjedocherstdannmethodengerechtmöglich ist,wenndiekonkretisierendenvorgabenderverwaltungsvorschrifthinreichendbestimmtsind,fordertdernkrdas Ressortauf,ihnbeiErlassdieserVerwaltungsvorschriften erneutzubeteiligenunddieauswirkungenaufdenerfüllungsaufwand ggf.unterhinzuziehungdesstatistischen Bundesamtes zu ermitteln. 2.3ErfüllungsaufwandfürdieVerwaltung (Vollzugsaufwand) FürdieVerwaltungfalleneinmaligeUmstellungskostenin Höhevon90000Euroan.Langfristigführtjedochder WegfallderInformationspflichtderWirtschaftauchzuEinsparungen im Bereich der Verwaltung.
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