Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/5107 16. Wahlperiode 25. 04. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) A. Problem und Ziel DiederzeitigenBestimmungenüberdieEinbürgerung ( 8bis16,40bund40c StAG)stellennichtinzureichendemMaßsicher,dassnurderjenigeeingebürgert werdenkann,derindeutschlandintegriertistunddiedeutscherechts-undgesellschaftsordnunganerkennt.zahlreicheeingebürgertebeherrschennurinunzureichendemmaßdiedeutschespracheundhabenkaumkenntnissevondem Land,dessenStaatsangehörigkeitsieerworbenhaben.Fällewurdenbekannt,in denenausländerdiedeutschestaatsangehörigkeiterwerbenkonnten,obwohl sie die Werteordnung des Grundgesetzes ablehnen oder sogar verachten. EineEinbürgerungdarfabergrundsätzlichnurerfolgen,wennderAusländer,der diedeutschestaatsangehörigkeitbegehrt,indiedeutschegesellschaftintegriert ist.nurdannisteralskünftigerstaatsbürgerzurteilhabeamgesellschaftlichen undpolitischenlebenbefähigt.deshalbmussderstaatvomeinbürgerungsbewerberauchverlangen,dasserdasgrundgesetzundseinewerteordnungalsverbindlichegrundlagefürdaslebenindeutschlandanerkennt.hierzugehörendie BejahungderDemokratieebensowiedieGlaubens-undReligionsfreiheit,die Meinungs-undPressefreiheitunddieGleichheitvonMannundFrau.DieEinbürgerungkanndeshalbnurderSchlusssteineinergelungenenIntegrationsein. DieRegelungslückendesgeltendenRechtshabendarüberhinauszuUnterschiedeninderEinbürgerungspraxisderLändergeführt,dieunbefriedigendsind,da dieverleihungderdeutschenstaatsangehörigkeitnichtvonlandzulandnach unterschiedlichenmaßstäbenerfolgendarf.gesetzlicherkonkretisierungsbedarfbestehtschließlichauchbeimvollzugdereinbürgerung,diebislangüber dieaushändigungeinerurkundehinausankeineförmlichkeitengeknüpftist undsoihrerbedeutungalskonstitutivemaktfürdenerwerbderdeutschen Staatsangehörigkeit nicht gerecht wird. B. Lösung DiefestgestelltenDefizitedesgeltendenRechtshabendieInnenministerund -senatorenderländeraufderinnenministerkonferenzam4./5.mai2006dazu veranlasst,bundesweiteinheitlicheeinbürgerungsstandardszubeschließen.der BundesrathatsichmitEntschließungvom27.Juni2006 (Bundesratsdrucksache 460/06) diesen Beschluss zu eigen gemacht. DemBeschlussderInnenministerund-senatorenfolgendwerdeninsbesondere dievoraussetzungenfürdieanspruchseinbürgerungumzusätzlicheintegra-

Drucksache 16/5107 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode tionsanforderungenergänztundpräzisiert.durchverpflichtendemündlicheund schriftlichesprachtestswirdsichergestellt,dassnurderjenigeeingebürgertwerdenkann,derinzureichendemmaßdiedeutschesprachebeherrscht.einbürgerungsbewerbermüssenkünftigstaatsbürgerlichesgrundwissensowiekenntnissedergrundsätzeundwerteunsererverfassungsordnungnachweisen;dazu werdeneinbürgerungskurseangeboten.umzugewährleisten,dassnurderjenigeeingebürgertwird,derbislangrechtstreuindeutschlandgelebthat,werden diebagatellgrenzenfürstrafenherabgesetzt.beitatsächlichenanhaltspunkten dafür,dassdasvomeinbürgerungsbewerberabzulegendebekenntniszurfreiheitlichendemokratischengrundordnungnichtglaubwürdigist,sollausdrücklichdiemöglichkeitzurablehnungdeseinbürgerungsantragsbestehen.umgekehrtsollenbesondereintegrationsanstrengungenkünftigdurcheineverkürzung der Mindestaufenthaltsdauer belohnt werden können. UmdenVollzugderEinbürgerungentsprechendderkonstitutivenBedeutung diesesverwaltungsakteszugestalten,werdeneinfeierlicherrahmenunddie Ablegung eines Eides oder eines feierlichen Bekenntnisses vorgeschrieben. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen Keine E. Sonstige Kosten DiedurchdenSprachtestunddenEinbürgerungskursentstehendenKostenkönnen den Einbürgerungsbewerbern auferlegt werden.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5107

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5107 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes DasStaatsangehörigkeitsgesetzvom22.Juli1913 (RGBl. S.583,BGBl.III102-1),zuletztgeändertdurch wirdwie folgt geändert: 1. Dem 8 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: BeiderAusübungdesErmessensistdenfüreinenEinbürgerungsanspruchgeltendenRegelanforderungenangemessen Rechnung zu tragen. 2. 9 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter esseidenn, daßdereinbürgerungerheblichebelangederbundesrepublikdeutschland,insbesonderesolcheder äußerenoderinnerensicherheitsowiederzwischenstaatlichenbeziehungenentgegenstehen durchdie Wörter esseidenn,dasssienichtüberausreichende KenntnissederdeutschenSpracheverfügen ( 10 Abs.1Satz1Nr.6undAbs.4)undkeinenAusnahmegrund nach 10 Abs. 6 erfüllen ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)EinAusländer,derseitachtJahrenrechtmäßig seinengewöhnlichenaufenthaltiminlandhatund handlungsfähignachmaßgabevon 80desAufenthaltsgesetzesodergesetzlichvertretenist,istaufAntrag einzubürgern, wenn er 1.sichzurfreiheitlichendemokratischenGrundordnungdesGrundgesetzesfürdieBundesrepublik Deutschlandbekenntunderklärt,dasserkeineBestrebungenverfolgtoderunterstütztoderverfolgt oderunterstützthat,diegegendiefreiheitlichedemokratischegrundordnung,denbestandoderdie SicherheitdesBundesodereinesLandesgerichtet sindodereineungesetzlichebeeinträchtigungder AmtsführungderVerfassungsorganedesBundes odereineslandesoderihrermitgliederzumziele habenoderdiedurchanwendungvongewaltoder daraufgerichtetevorbereitungshandlungenauswärtigebelangederbundesrepublikdeutschland gefährden,oderglaubhaftmacht,dassersichvon derfrüherenverfolgungoderunterstützungderartigerbestrebungenabgewandthat, 2.freizügigkeitsberechtigterUnionsbürgeroder gleichgestellterstaatsangehörigereinesewr- StaatesistoderalsStaatsangehörigerderSchweiz eineaufenthaltserlaubnisaufgrunddesabkom- mensvom21.juni1999zwischendereuropäi- schengemeinschaftundihrenmitgliedstaaten einerseitsundderschweizerischeneidgenossenschaftandererseitsüberdiefreizügigkeit (BGBl. 2001IIS.810)besitztodereineAufenthaltserlaubnis-EUodereineNiederlassungserlaubnisoder eineaufenthaltserlaubnisfüranderealsdieinden 16,17,22,23Abs.1, 23a,24und25Abs.3 bisabs.5desaufenthaltsgesetzesaufgeführten Aufenthaltszweckebesitzt, 3.denLebensunterhaltfürsichundseineunterhaltsberechtigtenFamilienangehörigenohneInanspruchnahmevonLeistungennachdemZweiten oderzwölftenbuchsozialgesetzbuchbestreiten kannoderdereninanspruchnahmenichtzuvertretenhat, 4.seinebisherigeStaatsangehörigkeitaufgibtoder verliert, 5.wederwegeneinerrechtswidrigenTatzueiner StrafeverurteiltnochgegenihneineMaßregelder BesserungundSicherungangeordnetwordenist, 6.überausreichendeKenntnissederdeutschenSpracheverfügt, 7.staatsbürgerlichesGrundwissensowieKenntnisse dergrundsätzeundwertedesgrundgesetzesfür diebundesrepublikdeutschlandbesitzt,und 8.keinAusweisungsgrundnach 54Nr.5und5ades Aufenthaltsgesetzesvorliegt. DieVoraussetzungennachSatz1Nr.1müssenAusländernichterfüllen,dienichthandlungsfähignach 80Abs.1desAufenthaltsgesetzessind.Satz1Nr.8 giltentsprechendfürausländerimsinnedes 1 Abs.2desAufenthaltsgesetzesundauchfürStaatsangehörigederSchweiz,dieeineAufenthaltserlaubnis aufgrunddesabkommensvom21.juni1999zwischendereuropäischengemeinschaftundihrenmitgliedstaateneinerseitsundderschweizerischeneidgenossenschaftandererseitsüberdiefreizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzen. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: BeiVorliegenbesondererIntegrationsleistungen, insbesonderebeimnachweisvonsprachkenntnissen, diedievoraussetzungendesabsatzes1satz1nr.6 deutlichübersteigen,kannsieaufsechsjahreverkürzt werden. c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt: (4)DieVoraussetzungendesAbsatzes1Satz1 Nr.6liegenvor,wennderAusländerübermündliche undschriftlichesprachkenntnisse,orientiertam SprachniveauB1desgemeinsameneuropäischenRe-

Drucksache 16/5107 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ferenzrahmens,verfügt;dernachweisistinderregel durcheinenmündlichenundschriftlichensprachtest zuerbringen.beieinemminderjährigenkind,dasim ZeitpunktderEinbürgerungdas16.Lebensjahrnoch nichtvollendethat,sinddievoraussetzungendesabsatzes1satz1nr.6beieineraltersgemäßensprachentwicklung erfüllt. (5)DieVoraussetzungendesAbsatzes1Satz1 Nr.7sindinsbesonderedurchdieBescheinigungüber dieerfolgreicheteilnahmeaneinemeinbürgerungskurs,derdenanforderungennachabsatz7entspricht, nachgewiesen. (6)VondenVoraussetzungennachSatz1Nr.6und Nr.7kannabgesehenwerden,soweitderAusländer sieaufgrundeineraltersbedingtenbeeinträchtigung odereinerkörperlichen,geistigenoderseelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. (7)DasBundesministeriumdesInnernwirdermächtigt,diePrüfungs-undNachweismodalitätensowiedieGrundstrukturunddieLerninhaltedesEinbürgerungskursesnachAbsatz5durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. 4. 11 wird wie folgt gefasst: (1) Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1.tatsächlicheAnhaltspunktedieAnnahmerechtfertigen,dassdasBekenntnisdesAusländerszurfreiheitlichendemokratischenGrundordnungdesGrundgesetzesfürdieBundesrepublikDeutschlandnicht glaubwürdigist,unddieseauchineinemgespräch nicht ausgeräumt werden können, oder 2.tatsächlicheAnhaltspunktedieAnnahmerechtfertigen,dassderAusländerBestrebungenverfolgtoder unterstütztoderverfolgtoderunterstützthat,die gegendiefreiheitlichedemokratischegrundordnung, denbestandoderdiesicherheitdesbundesoder eineslandesgerichtetsindodereineungesetzliche BeeinträchtigungderAmtsführungderVerfassungsorganedesBundesodereinesLandesoderihrerMitgliederzumZielehabenoderdiedurchAnwendung vongewaltoderdaraufgerichtetevorbereitungshandlungenauswärtigebelangederbundesrepublik Deutschlandgefährden,esseidenn,derAusländer machtglaubhaft,dassersichseitmindestensfünfjahrenvonderfrüherenverfolgungoderunterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. (2)ZurÜberprüfungderVoraussetzungenvonAbsatz1Nr.2sollderAusländernebendernach 37Abs.2 vorgesehenenbeteiligungderverfassungsschutzbehördenpersönlichzumitgliedschaftenoderunterstützungshandlungeninextremistischenoderextremistischbeeinflusstenorganisationenbefragtwerden;verweigerter dazu Angaben, wird er nicht eingebürgert. 5. 12a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)diewörter Nach 10Abs.1Satz1Nr.5 werdendurchdiewörter BeieinerEinbürgerung ersetzt. bbb)innummer2wirddiezahl 180 durchdie Zahl 90 ersetzt. ccc)innummer3wirddiezahl sechs durch die Zahl drei ersetzt. bb)satz2wirddurchdiefolgendensätze2bis4ersetzt: BeimehrerenVerurteilungenzuGeld-oder FreiheitsstrafenimSinnevonSatz1Nr.2und Nr.3sinddiesezusammenzuzählen,esseidenn, eswurdeeineniedrigeregesamtstrafegebildet; treffengeld-undfreiheitsstrafezusammen,entsprichteintagessatzeinemtagfreiheitsstrafe. ÜbersteigtdieStrafeoderdieSummederStrafen geringfügigdenrahmennachsatz1und2,so wirdimeinzelfallentschieden,obdieseaußer Betrachtbleibenkann.IsteineMaßregelderBesserungundSicherungangeordnetworden,so wirdimeinzelfallentschieden,obdiemaßregel derbesserungundsicherungaußerbetrachtbleiben kann. b)inabsatz4werdendiewörter imeinbürgerungsantragaufzuführen durchdiewörter imeinbürgerungsverfahren anzugeben ersetzt. 6. 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieEinbürgerungwirdwirksammitderpersönlichenAushändigungdervonderzuständigenVerwaltungsbehördeausgefertigtenEinbürgerungsurkunde.DieAushändigungsollineinemfeierlichen Rahmenerfolgen.FürAusländerunter16Jahrenwird dieurkundeandengesetzlichenvertreterausgehändigt.isteinepersönlicheaushändigungandenausländeraufdauernichtmöglich,wirddieurkunde einembevollmächtigtenausgehändigt.vorderaushändigunghatdereinbürgerungsbewerbereineneid odereinfeierlichesstaatsbürgerlichesbekenntnis nach Maßgabe von Absatz 2 abzulegen. b)nachabsatz1wirdfolgenderneuerabsatz2eingefügt: (2)DerEidhatfolgendenWortlaut: Ichschwöre, dassichdasgrundgesetzunddiegesetzederbundesrepublikdeutschlandachtenundallesunterlassen werde,wasihrschadenkönnte,sowahrmirgotthelfe. DerEidkannauchohnedieWorte sowahrmir Gotthelfe geleistetwerden.erklärteineinbürgerungsbewerber,dasserausglaubens-odergewissensgründenkeineneidleistenkönne,sohaterander StellederWorte Ichschwöre dieworte Icherkläre feierlich zusprechenoderdasfeierlichebekenntnis miteinerdembekenntnisseinerreligionsgemeinschaftoderderüberzeugungseinerweltanschauungsgemeinschaftentsprechenden,gleichwertigen Beteuerungsformeleinzuleiten.DieLänderkönnen durchrechtsverordnungbestimmen,dassinallen FällenandieStelledesEidesfolgendesfeierliches Bekenntnistritt: Icherklärefeierlich,dassichdas GrundgesetzunddieGesetzederBundesrepublik Deutschlandachtenundallesunterlassenwerde,was

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/5107 ihrschadenkönnte. 10Abs.1Satz2undAbs.6 gelten entsprechend. c)derbisherigeabsatz2wirdabsatz3undwiefolgt gefasst: (3)DieEinbürgerungerstrecktsich,insofernnicht inderurkundeeinvorbehaltgemachtwird,zugleich aufdiejenigenkinder,derengesetzlichevertretung demeingebürgertenkraftelterlichersorgezusteht. AusgenommensindTöchter,dieverheiratetsindoder verheiratet gewesen sind. 7.In 37Abs.2Satz1wirddieAngabe sowie 11Satz1 Nr.2und3undSatz2 durchdieangabe, 10Abs.1 Satz 1 Nr. 8 und Satz 3 sowie 11 ersetzt. 8. 40c wird wie folgt gefasst: AufEinbürgerungsanträge,diebiszum [einsetzen:tagdererstenveröffentlichungdiesesentwurfsals Bundestagsdrucksache]gestelltwordensind,sinddie 8bis12und 40cweiterinihrervordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzesnachartikel2abs.1]geltendenfassunganzuwenden,soweitsie günstigere Bestimmungen enthalten. Artikel 2 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesAbsatzes2am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)Artikel1Nr.3Buchstabea 10Abs.1Satz1Nr.7 undbuchstabec 10Abs.5diesesGesetzestretenam [einsetzen:datumdeserstentagesdessiebtenaufdieverkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Drucksache 16/5107 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil DerErwerbderStaatsangehörigkeitdurchEinbürgerung wurdedurchdasgesetzzurreformdesstaatsangehörigkeitsrechtsvom15.juli1999 (BGBl.IS.1618)unddasZuwanderungsgesetzvom30.Juli2004 (BGBl.IS.1950)in den 8bis16,40bund40cStAGzusammengefasst.Neben deranspruchseinbürgerungin 10,dieca.zweiDrittelaller Einbürgerungsfälleausmacht,enthältdasGesetzin 8eine allgemeinebestimmungfürdieermessenseinbürgerungsowie verschiedene weitere Sondertatbestände. Eshatsichgezeigt,dassdasgeltendeRechtnichtinzureichendemMaßsicherstellt,dassnurderjenigeeingebürgert werdenkann,derintegriertistundunsererechts-undgesellschaftsordnunganerkennt.ursachesindlückenundunklarheitendesgeltendenrechts,undzwarinsbesondere,soweit esausländernin 10StAGeinenAnspruchaufEinbürgerungeinräumt.DieGrenzenfürdieEinbürgerungvonStraftäternwerdenin 12aStAGdeutlichzuweitgezogen,so dassderzeittrotzerheblichervorstrafeneineinbürgerungsanspruchbesteht.kenntnisseüberdeutschlandundseine Rechtsordnungwerdenbislangnichtverlangt.SprachkenntnissesindnichtalsAnspruchsvoraussetzung,sondernlediglichalsAusschlussgrundgeregelt,ohnedassdasGesetznäherbestimmt,wasunterausreichendenKenntnissender deutschenspracheimeinzelnenzuverstehenist.dasgesetz verlangtzwarin 10Abs.1Satz1Nr.1StAGeinschriftlichesBekenntniszurfreiheitlichendemokratischenGrundordnung,lässtaberoffen,wiezuverfahrenist,wennAnhaltspunktefürZweifelamWahrheitsgehalteinessolchen Bekenntnisses bestehen. DieMängeldesgeltendenRechtshabenzueinerunterschiedlichenVerwaltungspraxisderLändergeführt.Diesist unbefriedigend,dadieverleihungderdeutschenstaatsangehörigkeitnichtvonlandzulandnachunterschiedlichen Maßstäben erfolgen darf. GesetzlicherKonkretisierungsbedarfbestehtauchbeim VollzugderEinbürgerung.DasGesetzsiehthierzuin 16 Abs.1StAGlediglichdieAushändigungeinerUrkundevor. DasgeltendeRechtlässtdamitdenschlichtenverwaltungsmäßigenVollzugeinerEinbürgerungzu,einigeLänderbegnügensichsogarmitderbloßenZustellungderUrkundean einenbevollmächtigten.dieswirddereinbürgerungals konstitutivemaktfürdenerwerbderdeutschenstaatsangehörigkeitunddamitalseinementscheidendenmomentim Leben des neuen Staatsbürgers nicht gerecht. ZurBeseitigungderMängeldesgeltendenRechtswerden insbesonderedieregelungenderanspruchseinbürgerung neugestaltetundpräzisiert.diefürdieeinbürgerungunschädlichenbagatellgrenzenbeigeld-undfreiheitsstrafen werdenhalbiertundauchmaßregelnderbesserungundsicherungeinbezogen.ausreichendekenntnissederdeutschensprachesindinzukunftvoraussetzungfürdeneinbürgerungsanspruch,wobeiklargestelltwird,dassdieseam NiveauB1desgemeinsameneuropäischenReferenzrahmensorientiertseinmüssen;inderRegelistalsNachweis einmündlicherundschriftlichersprachtestzuerbringen. Umeingebürgertwerdenzukönnen,mussderAusländer künftigimregelfalleinebescheinigungüberdieerfolgreicheteilnahmeaneinemeinbürgerungskursvorlegen,in demihmstaatsbürgerlichesgrundwissensowiekenntnisse dergrundsätzeundwertedesgrundgesetzesvermitteltwordensind;dieeinzelheitendazuregeltdasbundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung. AusnahmenvondenVoraussetzungenfürdenEinbürgerungsanspruchwerdendavorgesehen,wosiesinnvollund notwendigsind.sokanndiemindestaufenthaltsdauervon achtjahrenaufsechsjahrereduziertwerden,wennderausländer,vorallembeidensprachkenntnissen,besondereintegrationsleistungenerbrachthat.damitwirdeinzusätzlicher Anreizdafürgeschaffen,sichaktivumIntegrationzubemühen. DieEinbürgerungistkünftigausgeschlossen,wennderEinbürgerungsbehördetatsächlicheAnhaltspunktedafürvorliegen,dassdasBekenntnisdesAusländerszurfreiheitlichen demokratischengrundordnungnichtglaubwürdigist;die EinbürgerungsbehördewirdhierzueinemEinbürgerungsgesprächmitdemAusländerangehalten.Derbisherschon bestehendeausschlussgrundfürdieeinbürgerungbeierkenntnissenderverfassungsschutzbehördenüberverfassungsfeindlichebestrebungen ( 11Satz1Nr.2i.V.m. 37 Abs.2StAG)wirdergänztumeinepersönlicheBefragung zumitgliedschaftenoderunterstützungshandlungeninextremistischenoderextremistischbeeinflusstenorganisationen. DieErmessenseinbürgerungbleibtalseigenständigerEinbürgerungstatbestandbestehen,wirdaberinsbesonderehinsichtlichderAusschlussgründeundderStrafbarkeitsgrenzen an die Anspruchseinbürgerung angeglichen. EingehendergeregeltwirdderVollzugderEinbürgerung,indemausdrücklicheinfeierlicherRahmenfürdieAushändigungderEinbürgerungsurkundevorgesehenunddieAblegungeinesEidesodereinesfeierlichenstaatsbürgerlichen Bekenntnisses zur Voraussetzung gemacht wird. B.Im Einzelnen Zu Artikel 1 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 8 StAG) DerneueingefügteSatzbestimmt,dassdieVoraussetzungen fürdasbesteheneineseinbürgerungsanspruchsnach 10 auchbeiderermessenseinbürgerungnach 8angemessen zuberücksichtigensind.daessichumeinenselbständigen Einbürgerungstatbestandhandelt,istesaberauchkünftig nichtausgeschlossen,beiderermessenseinbürgerungvon denanforderungennach 10abzuweichen.Unmittelbare GeltungfürdieErmessenseinbürgerunghabeninZukunftlediglichdieAusschlussgründein 11sowiedieStrafbarkeitsgrenzendes 12a;letztererkonkretisiertdamitfürdie EinbürgerungdeninAbs.1Satz1Nr.2inBezuggenomme-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/5107 nenermessensausweisungstatbestanddes 55Abs.2Nr.2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Zu Nummer 2 ( 9 StAG) Zu Buchstabe a DiebisherigeBezugnahmeaufdieBelangederBundesrepublikDeutschlandentfällt.AnseineStelletrittderin 11 Abs.1Nr.2geregelteAusschlussgrundbeiverfassungsfeindlichenBestrebungen,derkünftigauchfürdieErmessenseinbürgerunggilt.Ergänzendwerdendiebeider AnspruchseinbürgerungneueingeführtenSprachanforderungenalsnegativesTatbestandsmerkmalübernommen,um sodieprivilegierungfürehegattenin 9,dievonderRechtsprechungalsRegelanspruchinterpretiertwird,andieselben SprachkenntnissewiedieAnspruchseinbürgerungzubinden. Zu Buchstabe b AufhebungeinerüberflüssigenRegelung.DieHandlungsfähigkeit Minderjähriger ergibt sich bereits aus 37 Abs. 1. Zu Nummer 3 ( 10 StAG) Zu Buchstabe a Absatz1wirdangesichtszahlreicherÄnderungenneugefasst.GegenüberdembisherigenGesetzeswortlautergeben sich folgende Abweichungen: ImEinleitungssatzwirddurchVerweisauf 80AufenthG klargestellt,dassdereinbürgerungsbewerberhandlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein muss. DerKatalogderAufenthaltserlaubnisseinSatz1Nr.2,die nichtfüreineeinbürgerungausreichen,wirdumdieimvermittlungsausschusszumzuwanderungsgesetzbeschlossene Regelungdes 25Abs.5AufenthGergänzt,diedieErteilungeinerAufenthaltserlaubnisfürgrundsätzlichausreisepflichtigeAusländervorsieht,derenAusreiseausrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. InSatz1Nr.3wirdredaktionelldieAusnahmeregelderbisherigenzweitenAlternativedesimÜbrigenaufgehobenen Satzes3übernommen,nachderderAnspruchaufEinbürgerungnichtausgeschlossenist,wennderAusländerdieInanspruchnahmederbezeichnetenSozialleistungennichtzu vertreten hat. Satz1Nr.5wirdredaktionellumformuliertundumMaßregelnderBesserungundSicherungerweitert,umnachMaßgabedes 12aauchindenjenigenFällendenEinbürgerungsanspruchauszuschließen,indenenkeineStrafeverhängt,sondernnureineMaßregelderBesserungund Sicherung ( 61desStrafgesetzbuches StGB)angeordnet worden ist. InSatz1Nr.6werdenausreichendeKenntnissederdeutschenSprache,derenFehlenbislangin 11Satz1Nr.1als Ausschlussgrundgeregeltwar,alsweitereAnspruchsvoraussetzungeingefügt.ErgänzendeRegelungenfindensichin den Absätzen 4 und 6. Satz1Nr.7ergänztdieAnspruchsvoraussetzungenum staatsbürgerlichesgrundwissensowiekenntnisseder GrundsätzeundWertedesGrundgesetzes.ErgänzendeRegelungen finden sich in den Absätzen 5 und 7. InSatz1Nr.8wirdderbisherin 11Satz1Nr.3geregelte AusschlussgrundbeiVorliegenderRegelausweisungstatbeständewegenUnterstützungeinerterroristischenVereinigung ( 54Nr.5AufenthG)oderGefährdungderfreiheitlichendemokratischenGrundordnung ( 54Nr.5aAufenthG) als negative Anspruchsvoraussetzung übernommen. DiebisherinSatz2enthalteneAusnahmeregelungzuSatz1 Nr.1fürnochnicht16-jährigeMinderjährigewirddurch Verweisauf 80Abs.1AufenthGumPersonenerweitert, dieaufgrundeinergeistigenbehinderungoderkrankheit nichthandlungsfähigsindunddaherkeineloyalitätserklärung abgeben können. DerbisherigeSatz3wirdaufgehoben,soweiteralsAusnahmeregelungzuSatz1Nr.3dasAbsehenvonderUnterhaltsfähigkeitbeiAusländernvorsah,diedas23.Lebensjahrnoch nichtvollendethaben,umnichtjugendlichezuprivilegieren, diesichnichtumausbildungoderbeschäftigungbemühen. DiezweiteAlternativedesbisherigenSatzes3gehtinSatz1 Nr.3auf.DerneueingefügteSatz3übernimmtredaktionell denbisherigen 11Satz2;ererweitertdenAnwendungsbereich von Satz 1 Nr. 8 insbesondere auf Unionsbürger. Zu Buchstabe b Zu Buchstabe c AlsweiterenAnreizfüraktiveIntegrationsbemühungen wirddiebisherinabs.3satz1vorgeseheneverkürzungder MindestaufenthaltszeitaufsiebenJahreinSatz2ergänztum eineermessensregelungfüreineweitereverkürzungauf sechsjahrebeivorliegenbesondererintegrationsleistungen. UmdemEinzelfallgerechtwerdenzukönnen,verzichtetdas GesetzaufderennähereUmschreibung;injedemFallmuss essichaberumbesondereleistungenhandeln,diedeutlich überdashinausgehen,wasvonjedemausländeranintegrationsbemühungenerwartetwerdendarf.inbetrachtkommt zumbeispielehrenamtlichesengagement,etwabeifeuerwehrodersozialendiensten.einesonderregelungwirdfür deutschesprachkenntnissegetroffen.siemüssenausreichendekenntnissedeutlichübersteigen,umeineverkürzungaufsechsjahrerechtfertigenzukönnen.dabereits Satz1füreineVerkürzungaufsiebenJahreSprachkenntnisseverlangt,diegemäß 43Abs.3Satz2AufenthGi.V.m. 3Abs.2, 17Abs.1Satz2Nr.1derIntegrationskursverordnungdenAnforderungendesZertifikatsDeutsch (B1des gemeinsameneuropäischenreferenzrahmens)entsprechen, sindfüreineweitereverkürzungdermindestaufenthaltszeit aufsechsjahresprachkenntnisseaufdemniveaub2des gemeinsameneuropäischenreferenzrahmensoderhöhererforderlich. DerneueAbsatz4bestimmtdieAnforderungenanausreichendeSprachkenntnisse.Erforderlichistgrundsätzlichdas SprachniveauB1desgemeinsameneuropäischenReferenzrahmens,wobeidurchdieFormulierung orientiertan zum Ausdruckgebrachtwird,dassauchgeringfügiggeringere Sprachleistungenausreichen.DiesichdarausergebendeAbweichungvonderDefinitionausreichenderSprachkenntnisseimAusländerrecht ( 9Abs.2Satz1Nr.7i.V.m.Satz2 AufenthG)liegtdarinbegründet,dassessichbeiEinbürgerungsbewerberninderRegelumBestandsausländerhandelt, diebislangkeinesprachkenntnisseindenerst2005eingeführtenintegrationskursenerwerbenkonnten.nachdenbis-

Drucksache 16/5107 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode herigenerfahrungenmitdenintegrationskursenwirddas SprachniveauB1zudemnurvoneinemgeringenTeilder Teilnahmeberechtigtenerreicht.AuchhatdieRechtsprechung (BVerwG,Urteilvom20.Oktober2005,Az.5C 8.05)dasSprachniveauB1in 17Abs.1Satz2Nr.1der Integrationskursverordnungzwaralshinreichende,nicht aberalsnotwendigevoraussetzungausreichenderdeutscher SprachkenntnisseinterpretiertundimentschiedenenFall schriftlichesprachkenntnissefürentbehrlichgehalten.die Neuregelungstelltklar,dassSprachkenntnissenurdannausreichen,wennsieauchschriftlicheSprachkompetenzumfassen,unddassdasNiveauB1nichtwesentlichunterschritten werdendarf.diespreizungzwischenhinreichendenund notwendigensprachkenntnissendarfsichnurzwischendem NiveauB1undeinemNiveaudeutlichüberA2deseuropäischenReferenzrahmensbewegen,damitdieSprachkenntnissenochausreichendimSinnederNeuregelungsind.Nach densprachtesterfahrungenvoneinzelnenländernerscheint diesermaßstabmiteinerbestehensquotevonca.70prozent auch angemessen. DerNachweisderSprachkenntnissedurcheinenmündlichen undschriftlichensprachtestkannnurdannentfallen,wenn derausländerdasgefordertesprachniveaudurcheinmindestensgleichwertigessprachdiplomodereinemehrjährige erfolgreicheschul-oderhochschulausbildungindeutschlandnachweisenkann.satz2definiertdiesprachlichenanforderungen bei einem Kind unter 16 Jahren. Absatz5regeltdenNachweisdernachAbsatz1Satz1Nr.7 erforderlichenkenntnisse.inderregelistdazudievorlage einerbescheinigungüberdieerfolgreicheteilnahmean einemderrechtsverordnungnachabsatz7entsprechenden Einbürgerungskurserforderlich.ZurTeilnahmebesteht keineverpflichtung;deshalbkanndereinbürgerungsbewerberdienotwendigenkenntnisseauchimselbststudium erwerbenundlediglichanderabschlussprüfungeineseinbürgerungskursesteilnehmenodereinevondereinbürgerungsbehördeveranstalteteeinbürgerungsprüfungablegen. NichtausreichendistdieBescheinigungübereinenerfolgreichabgelegtenAbschlusstestzumOrientierungskurs ( 43 Abs.3AufenthG),dadieserandenBedürfnissenvonneu nachdeutschlandeingereistenausländernausgerichtetist unddasvonabsatz1satz1nr.7verlangtetiefereverständnisderdeutschenrechts-undverfassungsordnungnicht vermitteln kann. Absatz6stelltesindaspflichtgemäßeErmessenderEinbürgerungsbehörde,vondenVoraussetzungennachSatz1Nr.6 undnr.7abzuweichen,soweitalter,krankheitoderbehinderungdeseinbürgerungsbewerbersdieserfordern.maßgeblichistjeweilsdasindividuelleleistungsvermögendes Einbürgerungsbewerbers,weshalbaucheineReduzierung der Anforderungen in Betracht zu ziehen ist. Absatz7enthälteineErmächtigungsgrundlagefürdasBundesministeriumdesInnernzurRegelungderbezeichneten EinzelheitenderEinbürgerungskursedurchRechtsverordnung.DasiedasinderZuständigkeitderLänderliegende Einbürgerungsverfahrenwesentlichberührt,wirddieZustimmung des Bundesrates vorgesehen. Zu Nummer 4 ( 11 StAG) DieVorschriftwirdangesichtszahlreicherÄnderungenneu gefasst.durchänderungdeswortlautsdeseingangssatzes wirddergeltungsbereichaufalleeinbürgerungstatbestände erweitert.diebislanginsatz1nr.1undnr.3i.v.m. Satz2alterFassungenthaltenenAusschlussgründe (fehlendesprachkenntnisse,ausweisungsgründe)werdenzuanspruchsvoraussetzungenumgestaltetundin 10übernommen. DerneueAbsatz1Nr.1schließtdieEinbürgerungaus,wenn dereinbürgerungsbewerberzwardieloyalitätserklärung ( 10Abs.1Satz1Nr.1)abgibt,abertatsächlicheAnhaltspunktedafürvorliegen,dassessichlediglichumeinLippenbekenntnishandelt,z.B.weilereinen Ehrenmord gerechtfertigtoderislamistischenterrorbegrüßthat,ohnedass bereitsdievoraussetzungenvonabsatz1nr.2vorliegen. DieEinbürgerungsbehördeistindiesemFallverpflichtet, sichineinemgesprächmitdemausländereineneindruck davonzuverschaffen,obdessenloyalitätserklärungglaubwürdigist.bleibenzweifelbestehen,kannkeineeinbürgerung erfolgen. Absatz1Nr.2entsprichtdembisherigenSatz1Nr.2.Um sicherzustellen,dassdieabwendungvonextremistischen BestrebungennurdannzugunstendesAusländersberücksichtigtwird,wennsieaufDauererfolgt,wirdeineFristvon fünf Jahren neu eingefügt. DerneueAbsatz2ergänztAbsatz1Nr.2unddienach 37 Abs.2vorzunehmendeRegelanfragebeidenVerfassungsschutzbehördenumeineverfahrensrechtlicheBestimmung. DanachderRechtsprechungdieRücknahmeeinerEinbürgerungrechtlichnichtmöglichist,wennnachträglichextremistischeBestrebungeni.S.v.Absatz1Nr.2bekanntwerden, diederausländerimeinbürgerungsverfahrenverschwiegen hat,ohnedasseinearglistigetäuschungvorliegt,sollervon dereinbürgerungsbehördehierzuaktivbefragtwerden.dies kannunterverwendungeinesvomausländerzuunterschreibendenfragebogensgeschehen,derallebekanntenextremistischenvereinigungenauflistet.machtderausländerunrichtigeangaben,kannspäterhierauferfolgreichdierücknahme der Einbürgerung gestützt werden. Zu Nummer 5 ( 12a StAG) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa DurchÄnderungdesWortlautsdesEingangssatzeswirdder GeltungsbereichaufalleEinbürgerungstatbeständeerweitert. Zu Dreifachbuchstabe bbb ZurErhöhungderAnforderungenandieRechtstreuewird diegrenzefürbagatellstrafen,dienichteinbürgerungshinderlichsind,beigeldstrafenaufneunzigtagessätzehalbiert. Zu Dreifachbuchstabe ccc ZurErhöhungderAnforderungenandieRechtstreuewird diegrenzefürbagatellstrafen,dienichteinbürgerungshinderlich sind, bei Freiheitsstrafen auf drei Monate halbiert. Doppelbuchstabe bb DerneueSatz2enthälteinebislangfehlendeKumulierungsregelfürBagatellstrafen,dienachSatz1Nr.2und3nicht einbürgerungshinderlichsind.satz3trittandiestelledes

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/5107 bisherigensatzes2;imunterschiedzurfrüherenregelung wirddereinbürgerungsbehördenurnochbeigeringfügigem ÜberschreitenderBagatellgrenzenderSätze1und2einErmessendarübereingeräumt,obausnahmsweisedieStrafe außer Betracht bleiben kann. DerneueingefügteSatz4ergänztdieVorschriftumeine BestimmungzuMaßregelnderBesserungundSicherung ( 61StGB).Unerheblichist,obsievomStrafgerichtneben oder,z.b.wegenschuldunfähigkeit,anstelleeinerstrafe angeordnetwordensind.aufgrundihrervielgestaltigkeit entziehensichmaßregelnderbesserungundsicherung einerklarengesetzlichengrenzziehung.dereinbürgerungsbehördewirddeshalbeinermessendarübereingeräumt,ob derzugrundeliegendeunrechts-oderschuldgehaltdertat unterberücksichtigungdervomgesetzfürfreiheits-und GeldstrafengetroffenenWertungeinerEinbürgerungentgegensteht. Zu Buchstabe b DieÄnderungstelltklar,dasssichdieVerpflichtungaufdie gesamte Verfahrensdauer bezieht. Zu Nummer 6 ( 16 StAG) Zu Buchstabe a Absatz1wirdumverfahrensrechtlicheBestimmungenzur AushändigungderEinbürgerungsurkundesowieumdas ErforderniseinesEidesodereinesfeierlichenstaatsbürgerlichenBekenntnissesergänzt.DieobsoletenRegelungenzur ZuständigkeitderBehörden,diesichinZukunftalleinnach dem jeweiligen Landesrecht richtet, entfallen. AusdrücklichvorgeschriebenwirdinSatz1diepersönliche AushändigungderEinbürgerungsurkundeandenAusländer. AndereFormenderBekanntgabescheidendamitaus.Eng umgrenzteausnahmenfindensichindensätzen3und4für Minderjährigeunter16JahrenoderbeidauerhafterUnmöglichkeitderpersönlichenAushändigung;indiesenFällen wirddieaushändigungandengesetzlichenvertreterbzw.an einen Bevollmächtigten zugelassen. TrägtbereitsdasErfordernisderpersönlichenAushändigungderbesonderenBedeutungderEinbürgerungRechnung,sowirddieserUmstandnochverstärktdurchdenin Satz2vorgeschriebenenfeierlichenRahmen,vondemnurin Ausnahmefällenabgesehenwerdenkann.DieAusgestaltung desfeierlichenrahmensobliegtdereinbürgerungsbehörde, derinsoweiteingestaltungsspielraumzukommt.nichtvorgeschrieben,wohlaberauspraktischengründenempfehlenswertkanndiedurchführungvonsammelterminensein, sofernesdadurchnichtzueinerzeitlichenverzögerung kommt, die den Anspruch auf Einbürgerung ( 10) berührt. UmdieBedeutungderEinbürgerungfürdasLebendesneuenStaatsbürgershervorzuhebenundumdeutlichzumachen, dasssichausderdeutschenstaatsangehörigkeitnichtnur Rechte,sondernauchPflichtenergeben,wirdinSatz5der EidoderdasfeierlichestaatsbürgerlicheBekenntnisalszu- sätzlicheskonstitutiveselementdereinbürgerungneuein- geführt.siesindvoraushändigungdereinbürgerungsur- kundeabzugebenunddamitwirksamkeitsvoraussetzungfür die Einbürgerung. Das Nähere dazu enthält Absatz 2. Zu Buchstabe b DieEinzelheitenzurEidesleistungundzurAblegungdes feierlichenstaatsbürgerlichenbekenntnisseswerdenindem neueingefügtenabsatz2zusammengefasst.dieregelung trägtdemreligiösenoderweltanschaulichenbekenntnisdes AusländersRechnungundenthälteineErmächtigungfürdie Länder,durchRechtsverordnunggenerelldasfeierlicheBekenntnisandieStelledesEidestretenzulassen.Satz5stellt durchverweisungaufbestimmungendes 10Minderjährigeunter16JahrensowiePersonen,dieaufgrundvon Alter,KrankheitoderBehinderungdazunichtinderLage sind,vonderablegungeineseidesodereinesfeierlichen Bekenntnisses frei. Zu Buchstabe c RedaktionelleÄnderung.DurchdieNeufassungdesAbsatzeswerdendiegegenstandslosgewordenenTeilederVorschrift förmlich aufgehoben. Zu Nummer 7 ( 37 StAG) Redaktionelle Anpassung der Verweisungen. Zu Nummer 8 ( 40c StAG) DieÜbergangsregelunggewährtVertrauensschutzfürEinbürgerungsbewerber,diebereitsvorVeröffentlichungdieses GesetzentwurfseinenEinbürgerungsantraggestellthaben. SietrittandieStellederbisherigen,aufdasGesetzzur ReformdesStaatsangehörigkeitsrechtsvom15.Juli1999 (BGBl.I1618)zurückgehendenÜbergangsregelung,diefür neueeinbürgerungsanträgekeinebedeutungmehrhat. DurchdieausdrücklicheAufnahmevon 40cwirdklargestellt,dassdiealteÜbergangsregelungaufbiszum16.März 1999gestellteEinbürgerungsanträge,überdienochnichtabschließend entschieden ist, weiter anwendbar bleibt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Die Vorschrift regelt das generelle Inkrafttreten. Zu Absatz 2 DieVorschriftverschiebtdasInkrafttretenderneueingeführtenVoraussetzungfürdenEinbürgerungsanspruch staatsbürgerlichesgrundwissensowiekenntnisseder GrundsätzeundWertedesGrundgesetzes umeinhalbes Jahr,umdenLändernGelegenheitzugeben,dieEinbürgerungskurseeinzurichtenunddiePrüfungsvoraussetzungen zu schaffen.

Drucksache 16/5107 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzudemvomBundesratbeschlossenenEntwurfeines GesetzeszurÄnderungdes Staatsangehörigkeitsgesetzes wie folgt Stellung: DerBundesratnenntalsZielseinesGesetzentwurfsdieBeseitigungvonLückenimStaatsangehörigkeitsrecht,diees bisherermöglichthätten,dassunzureichendintegriertebewerberdiedeutschestaatsangehörigkeiterwerbenkonnten. DieRegelungslückenhättenauchzueinerunterschiedlichen EinbürgerungspraxisindenLändernbeigetragen.DieHerstellungeinheitlicherMaßstäbebeiderEinbürgerungspraxis istdahereinweitereszieldesgesetzentwurfs.schließlich istderbundesratderauffassung,dasseingesetzlicherkonkretisierungsbedarfauchbeimvollzugdereinbürgerung, insbesonderehinsichtlichderfeierlichenübergabedereinbürgerungsurkunde bestehe. DieBundesregierungweistzunächstdaraufhin,dassderGesetzgeberbereitsmitdemGesetzzurReformdesStaatsangehörigkeitsgesetzesvom15.Juli1999 (BGBl.I,S.1918)die gesetzlichenvoraussetzungenfürdasvorliegenvonausreichendenkenntnissenderdeutschensprachebeidereinbürgerunggeschaffenunddadurcheinewichtigevoraussetzung fürdieintegrationindeutschlandherausgehobenhat.ebensohatdergesetzgeberindiesemgesetzvorsorgegetroffen, dasseineeinbürgerungbeibetätigungdeseinbürgerungsbewerbersgegendiefreiheitlichedemokratischegrundordnungausgeschlossenbleibt.dievombundesratbeklagten RegelungslückenimGesetzsinddaherindiesenBereichen nichtvorhanden.eineteilweiseindenländernunterschiedlicheanwendungbestehenderregelungenmachtjedoch auchnachauffassungderbundesregierunginbestimmten TeilendesGesetzeseineKlarstellungerforderlich.DieBundesregierungnimmtdieseinArtikel5desGesetzentwurfs derbundesregierungzurumsetzungaufenthalts-undasylrechtlicherrichtliniendereuropäischenunionvor,dendas Kabinettam28.März2007beschlossenhat,imFolgenden Regierungsentwurf genannt. DerGesetzentwurfdesBundesratesbleibtimVergleichmit demregierungsentwurfaberinweitenteilenhinterdiesem zurück,indemersichlediglichaufdieumsetzungder BeschlüssederStändigenKonferenzderInnenministerund -senatorenderländer (IMK)vom4./5.Maiundvom 16./17.November2006zumTeilbereichderEinbürgerung konzentriertundweiterendringendnotwendigenregelungsbedarfimstaatsangehörigkeitsgesetzaußerachtlässt.zu demausdersichtderbundesregierungdringendnotwendigenregelungen,dieimregierungsentwurfberücksichtigt sind, gehören vor allem: EinführungvonRegelungenzurErhebung,Speicherung undübermittlungvonpersonendatenimstaatsangehörigkeitsrecht (bereichsspezifischedatenschutzregelungen),diez.b.auchfürdiedurchführungderregelanfragebeidenverfassungsschutzbehördenvordereinbürgerung benötigt werden; RegelungzurDurchführungdesOptionsverfahrensnach 29StAG (WahlzwischenderdeutschenundderausländischenStaatsangehörigkeitderinDeutschlandgeborenenKinderausländischerEltern),dasmiterstenFällenzu Beginn des Jahres 2008 zur Anwendung kommt; RegelungeneinesneuenErwerbsgrundesbeilangjährigerBehandlungalsdeutscherStaatsangehöriger (sog.ersitzung)undzurverbindlichkeitderfeststellungder deutschenstaatsangehörigkeit,diezurrechtssicherheit desstatusderdeutschenstaatsangehörigkeiterforderlich sind; KlarstellungverschiedenerunbestimmterRegelungen, dieinderpraxisdieanwendungdesgeltendenrechts erschwertundhäufigzurechtsstreitigkeitengeführt haben. DieÄnderungsvorschlägedesGesetzentwurfsdesBundesrates,diedieBeschlüssederIMKzubundeseinheitlichen Einbürgerungsstandardsumsetzen,beziehensichsowohlauf materiellesrechtalsauchaufverfahrensreglungen.soweit diedortvorgeschlagenenregelungendiematerielleneinbürgerungsvoraussetzungenbetreffen,gibtesinvielenbereichenübereinstimmungenmitdemregierungsentwurf, allerdingsauchineinigenpunktenabweichungen.beiden Regelungen,diesichaufdasVerwaltungsverfahrenbeziehen,sindbestimmteDetailregelungenimGesetznichterforderlichodererweisensichalsrechtlichproblematisch.EinigederdortvorgeschlagenenRegelungenwerdenaufgrund ihresmehrdeutigenoderunbestimmteninhaltsoderaufgrundvonabweichungsklauselndemvondenländernangestrebtenzielderbundeseinheitlichenanwendungdereinbürgerungsvorschriftennichtgerecht.diebundesregierung lehntdaherdengesetzentwurfdesbundesratesabundverweist auf Artikel 5 des Regierungsentwurfs. Zu den Regelungen ist im Einzelnen anzumerken: 1. Zu Artikel 1 Nr. 1 ( 8 Abs. 1) DieBundesregierunglehntdenRegelungsvorschlagdes Bundesratesab,daerdurchdenHinweisaufdieVoraussetzungendes 10StAGdenUnterschiedzwischen Ermessens-undAnspruchseinbürgerungnivellierenwürde.EsentstehtdurchdieFormulierung angemessen Rechnungzutragen zumindestdereindruck,dassdie VoraussetzungenderAnspruchseinbürgerunginerster LinieMaßstabfürdasErmessenseinsollen.Beidieser AuslegunghättejedochdieErmessenseinbürgerungnach 8StAGkeineeigenständigeBedeutungmehr,weil Gesichtspunktedesöffentlichenoderdesbesonderen öffentlicheninteressesnurnocheingeschränktberücksichtigtwerdenkönnten.auchstelltdieunbestimmte Formulierung angemessen keinengeeignetenmaßstab fürdieangestrebtebundesweiteinheitlicheeinbürgerungspraxisdar.dieallgemeineverwaltungsvorschrift zumstaatsangehörigkeitsrechtvom13.dezember2000 (StAR-VwV)zu 8StAGenthältimÜbrigenbereits

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/5107 vielfachebezügezuranspruchseinbürgerung,sodass sich ein gesetzlicher Hinweis darauf erübrigt. 2. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( 9 ) DieÄnderungenzu 9StAGentsprechendenÄnderungen in Artikel 5 Nr. 6 des Regierungsentwurfs. 3. Zu Artikel 1 Nr. 3 ( 10) Zu Buchstabe a ( 10 Abs. 1) DieÄnderungenzu 10Abs.1StAGentsprecheninhaltlichimWesentlichendenÄnderungeninArtikel5Nr.7 BuchstabeadesGesetzentwurfsderBundesregierung. DieErweiterungenderEinbürgerungsvoraussetzungen gegenüberdemregierungsentwurfumdienummer8 (keinvorliegeneinesausweisungsgrundesnach 54 Nr.5und5adesAufenthaltsgesetzes AufenthG)bedeutetauchgegenüberdemgeltendenRechtnureineUmstellunginderGesetzessystematikundkeinematerielle Veränderung,dadieseRegelungbereitsalsAusschlussgrundin 11Satz1Nr.3StAGenthaltenistundnach demregierungsentwurfalsausschlussgrundweiterbestehenbleibt.ausdersichtderbundesregierungsprechen keine Gründe für eine Änderung der Systematik. Zu Buchstabe b ( 10 Abs. 3) GegendieRegelungbestehenseitensderBundesregierungkeinegrundsätzlichenBedenken.DieErgänzung durchdensatz2desabsatzes3unterscheidetsichvom GesetzentwurfderBundesregierungnurdurchdasWort deutlich imzusammenhangmitdemnachweisvon Sprachkenntnissen.DerBundesratwillausweislichseinerBegründungdurchdieseWortwahlfestlegen,dassfür dieverkürzungderaufenthaltszeitaufsechsjahredie deutschensprachkenntnissealsbesondereintegrationsleistungmindestensaufb2desgemeinsameneuropäischenreferenzrahmens (GER)liegenmüssen.EineKonkretisierungdesunbestimmtenRechtsbegriffs deutlich kann in der StAR-VwV erfolgen. Zu Buchstabe c ( 10 Abs. 4 bis 7) Absatz4Satz1ersterHalbsatzwirdvonderBundesregierungwegenderFormulierung orientiertamsprachniveaub1desgemeinsameneuropäischenreferenzrahmens abgelehnt.dieformulierungistimgegensatzzum Regierungsentwurf,dereindeutigaufdas Zertifikat Deutsch (B1GER)abstellt,unpräziseundlädtdaher weiterhinzuunterschiedlichenauslegungenundanwendungsmöglichkeitendurchdieausführendenländerbehördenein.dadurchwürdederbisherunbefriedigende Zustandfortgeschrieben,dassderzeitindenLändernein unterschiedlichesniveaubeiderüberprüfungderdeutschensprachkenntnissedereinbürgerungsbewerberzugrundegelegtwird (vgl.übersichtvondr.güntherrennerinzar11/12/2002,s.426).bereitsdieallgemeine VerwaltungsvorschriftzumStaatsangehörigkeitsrecht vom13.dezember2000hatteinden Anforderungendes ZertifikatsDeutsch dengeeignetenmaßstabfürdie ÜberprüfungderausreichendendeutschenSprachkenntnissegesehen (vgl.nr.86.1.2star-vwv).dennochhattendieinnenministerund-senatorenderländerfürihren ZuständigkeitsbereichunterschiedlichePrüfverfahren verfügt,diefaktischdazugeführthaben,dassfüreinbürgerungenebennichtbundesweitdasselbesprachniveau verlangtwird.auchdierechtsprechungkonnteinmehrerenentscheidungenzudeutschensprachkenntnissen voneinbürgerungsbewerbernkeineendgültigeklarheit schaffen (vgl.zuletztbverwg,urteilvom20.oktober 2005 5C8.05).EinegesetzlicheRegelungindiesem Punktmussdaherunmissverständlichundeindeutigsein. DiestrifftaufdievomBundesratvorgeschlageneRegelungnichtzu.SoistdurchdenEntwurfdesBundesrates nichtsichergestellt,dasseinewesentlicheunterschreitungdessprachniveausb1ausgeschlossenist wiein derbegründungbehauptetwird.vielmehreröffnetder BundesratsentwurfdurchdieWortwahl orientiertan B1 denländernbeiderprüfungvondeutschkenntnisseneinebandbreite,diezwischendemsprachniveaua2 undb2liegt.innerhalbdieserbandbreitegibtesbereits erheblicheunterschiedebeimleseverstehen,hörverstehenundbeimschriftlichenausdruck.einunterschiedlichessprachniveauindeneinzelnenländernbedeutetjedocheineungleichbehandlungdereinbürgerungsbewerber.derregierungsentwurflegtdagegeneindeutigdas SprachniveauB1GERzugrunde.DieÜberprüfungdiesesSprachniveaus,dasmitdemZertifikatDeutschbescheinigtwird,isteinklaresKriterium,andemdie ausreichendensprachkenntnisse objektivgemessenwerden können.zudemwerdennachdemaufenthaltsgesetzund derintegrationskursverordnungfürdieerteilungeiner NiederlassungserlaubnisvoneinemAusländerebenfalls ausreichendesprachkenntnisse aufdemsprachniveau B1verlangt (vgl. 9Abs.2Satz1Nr.7AufenthG i.v.m. 17Abs.1Satz2Nr.1IntV).EinfürdieErteilungeinesDaueraufenthaltstitelsgefordertesSprachniveaukannjedochbeiderEinbürgerungausgesetzessystematischenundintegrationspolitischenGründennichtunterschrittenwerden (vgl.anm.vonprof.kayhailbronner zumurteildesbverwgv.20.oktober2005injz4/2007, S.201). DieFormulierungzuAbsatz5,dieeineerfolgreiche TeilnahmeaneinemEinbürgerungskurszumRegelnachweisderneuenEinbürgerungsvoraussetzungnach 10 Abs.1Satz1Nr.7StAG (staatsbürgerlichesgrundwissen)macht,lehntdiebundesregierungab.diebundesregierungmöchtedeneinbürgerungsbewerberndiewahl lassen,aufwelcheweisesiesichdasnötigestaatsbürgerlichewissenaneignenwollen,undsiehtdeshalbinartikel5desregierungsentwurfsnebeneineminderregel verpflichtendenbundesweiteinheitlicheneinbürgerungstestdeneinbürgerungskurslediglichalsangebotvor, dessenteilnahmenichtverpflichtendist.nachderbegründungwillauchderbundesratkeineverpflichtung zurteilnahmeameinbürgerungskursfestschreiben,sonderndiemöglichkeiteröffnen,durchselbststudiumdie Abschlussprüfung bestehenzukönnen.diesewahlfreiheitergibtsichjedochnichtausdemwortlautder RegelungdesBundesratsentwurfs. DieErmessensregelunginAbsatz6lehntdieBundesregierungab,dabeiVorliegendergesetzlichenVoraussetzungenkeinRaummehrfüreinErmessenderStaatsangehörigkeitsbehördebleibt.WennderEinbürgerungsbewerberaufgrundseinerBehinderungoderseineraltersbedingtenBeeinträchtigungdenNachweisausreichender SprachkenntnisseoderderstaatsbürgerlichenKenntnisse

Drucksache 16/5107 14 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode nichterbringenkann,musszwingendvondiesenvoraussetzungenabgesehenwerden. DieErmächtigungsnormzumErlasseinerRechtsverordnunginAbsatz7zudenPrüfungs-undNachweismodalitätensowiezurGrundstrukturunddenLerninhaltendes EinbürgerungskursessiehtnachdemvorliegendenGesetzentwurfdieZustimmungdesBundesratesvor.Die Bundesregierunghältdagegen wieimregierungsentwurfvorgesehen aneinerermächtigungsnormohnezustimmungdesbundesratesfest,nachderaufgrundder vombundesgesetzgeberbereitsfestgelegteninhalte ( auf derbasisderthemendesorientierungskurses nachder IntV)diekonkreteFassungeineseinheitlichenEinbürgerungstestesundderCurriculafürvorbereitendeEinbürgerungskurseAufgabedesBundesministeriumsdesInnern seinunddasverwaltungsverfahrenhierzu,z.b.einrichtungunddurchführungdereinbürgerungskurse,inden HändenderLänderliegensoll. 4. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( 11) DieHerausnahmedesbisherigenAusschlussgrundesdes 11Satz1Nr.1StAG (ausreichendekenntnisseder deutschensprache)unddieeinfügungindieeinbürgerungsvoraussetzungendes 10Abs.1entsprechenauch demregierungsentwurf.weitererechtssystematische ÄnderungenhältdieBundesregierungnichtfürzwingend (vgl.stellungnahmezunummer3buchstabea). DenneuenAbsatz1Nr.1desGesetzentwurfsdesBundesrateslehntdieBundesregierungab.DieserneueAusschlussgrundknüpftantatsächlicheAnhaltspunktean, diezweifelaufwerfen,obdasbekenntnisdeseinbürgerungsbewerberszurfreiheitlichendemokratischen Grundordnungnach 10Abs.1Satz1Nr.1StAG glaubwürdig ist.dieseregelungistjedochnichterforderlich, weildasbekenntnisdeseinbürgerungsbewerberszur freiheitlichendemokratischengrundordnungdesgrundgesetzesunddieabgabeeinerloyalitätserklärungbereits alseinbürgerungsvoraussetzungin 10Abs.1Satz1 Nr.1StAGgeregeltsind.DieStaatsangehörigkeitsbehördebelehrtdenEinbürgerungsbewerberschriftlichund mündlichüberdiebedeutungdesbekenntnissesund kannihnindiesemzusammenhangauchbefragen,ober deninhaltdesbekenntnissesverstehtundbejaht.esbedarfdaherkeinerneuengesetzlichenregelung,diedie Überprüfungeinerbereitsbestehendengesetzlichen NormzumInhalthat.ProblematischistdieRegelungaber vorallemdeswegen,weilsieandersalsderausschlussgrunddes 11Satz1Nr.2desgeltendenRechts,deran überprüfbarefaktenanknüpft,aufdieinnereeinstellung deseinbürgerungsbewerberszielt,dieseeinerbewertung durchdiestaatsangehörigkeitsbehördeunterziehenund darandenwahrheitsgehaltdesbekenntnissesdeseinbürgerungsbewerbersmessenwill.diestaatsangehörigkeitsbehördemussnachdieserregelungnichtnurdie wahre EinstellungdesEinbürgerungsbewerberserforschen,siemusssieauchunterBerücksichtigungvonMeinungs-undReligionsfreiheitimLichtedesGrundgesetzesbewertenundmitderLoyalitätserklärungdesEinbürgerungsbewerbersabgleichen.BehördlicheZweifelan derinnereneinstellungdeseinbürgerungsbewerbers könnendanachvondiesemnurschwerwiderlegtwerden. EinesolcheRegelungistimHinblickaufwiderstreitende Grundrechteverfassungsrechtlichproblematisch,wenig praktikabelundauchnichtdurchverwaltungsvorschriften gerichtsfest auszugestalten. Absatz1Nr.2entsprichtimWesentlichendergeltenden RegelungmitAusnahmederEinfügungeinerMindestfristvonfünfJahren,dieseitderAbwendungvonextremistischenBestrebungenvergangenseinmuss.DieEinführungeinersolchenstarrenFristhältdieBundesregierungnichtfürerforderlich,daeineglaubhafteAbwendungauchandersalsdurchZeitablauffestgestelltwerden kann.imübrigenkönntenzeitlichebegrenzungender Verwaltungsvorschriftvorbehaltenwerden. AuchAbsatz2desEntwurfsdesBundesrates,derzur ÜberprüfungderVoraussetzungendesAbsatzes1Nr.2 diepersönlichebefragungdeseinbürgerungsbewerbers regelt,istalsgesetzlicheregelungnichterforderlich.die VorschriftsolldieÜberprüfungeinerbereitsbestehenden gesetzlichenregelung (Absatz1Nr.2)regeln,diejedoch bereitsdelegelataimrahmendieserregelungmöglich ist.dieablehnungdereinbürgerungbeiverweigerung vonangabendurchdeneinbürgerungsbewerbererlaubt auchbereitsdasgeltenderecht,weildiesereinemitwirkungspflichthat.beientsprechenderschriftlicherdokumentationderaussagendeseinbürgerungsbewerbers kommtauchheuteschoneinerücknahmedereinbürgerungwegenarglistigertäuschungoderunrichtigerangabenzuwesentlichenfakteninbetracht.diebundesregierungempfiehltdieübernahmeeinerentsprechendenregelungindieallgemeineverwaltungsvorschriftzum Staatsangehörigkeitsrecht. 5. Zu Artikel 1 Nummer 5 ( 12a) ZuBuchstabea ( 16Abs.1) DieÄnderungsvorschlägezu 12aentsprechenimWesentlichendenVorschlägendesRegierungsentwurfs. 6. Zu Artikel 1 Nummer 6 ( 16) Absatz1enthälteinigeRegelungen,diekeinerdetailliertenRegelungimGesetzbedürfen,sondernAusführungsbestimmungendarstellen,dieindieStAR-VwVgehören (vgl.satz3und4).dieeinfügungdeswortes persönlich insatz1imzusammenhangmitderaushändigung derurkundeistüberflüssig,daaushändigungeinerurkundeohnehinbesitzerlangungderurkundedurchdie Personselbstbedeutet. Zu Buchstabe b ( 16 Abs. 2) DieBundesregierunglehntdenGesetzesvorschlagdes BundesrateszuAbsatz2indieserFormab.DievomBundesratalsGesetzeszielgenanntenbundeseinheitlichen StandardsfürdasEinbürgerungsverfahrenkönnenmit dieserregelungnichterreichtwerden,dahiereinealternativlösung (EidoderfeierlichesBekenntnis)gewählt wordenist,dieesinsbeliebenderländerbehörden (RechtsverordnungsermächtigungfürdieLänder)stellt, welchefeierlichebekenntnisformelsiebevorzugen.darüberhinausistdieregelungzuunbestimmtundunpraktikabel.alleindieeidesformelenthältviermögliche Varianten.DieVielfaltderEidesformelnführtbeiden ausführendenkommunalenbehördennurzueinemunverhältnismäßighohenverwaltungsaufwand.diebundesregierungbevorzugtdagegendiefestlegungeiner