Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/5723 16. Wahlperiode 20. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation A. Problem und Ziel DieAnzahlderinderÖffentlichkeitbekanntgewordenenUnregelmäßigkeiten beiderherstellung,lagerungundlieferungvonlebensmittelnundfuttermittelnistinderletztenzeitgestiegen.diejüngstenmachenschaften,umetikettierungundhandelmitverdorbenemfleisch,habendieverbraucherinnenund VerbraucherinDeutschlandverunsichertunddasVertrauenindieSicherheitder Lebensmittelerschüttert.DieZahlderaufgedecktenFälleistseitEnde2005 höher als in den vergangenen zehn Jahren. DervorliegendeGesetzentwurfeinesVerbraucherinformationsgesetzesundzur ÄnderungdesLebensmittel-undFuttermittelgesetzbuches (LFGB)unddes WeingesetzesisteinzentralerBausteinzurVorbeugungundraschenEindämmung von Lebensmittelskandalen. DieErweiterungdesRechtsderVerbraucherinformationistzugleichaberauch TeileinermodernenVerbraucherpolitik.VerbraucherinnenundVerbraucherzeigeneingesteigertesInteresseanInformationen,bevorsiesichzurAuswahl einesbestimmtenerzeugnissesentschließen.ausdemleitbilddesmündigen VerbrauchersherausistdiesesgesteigerteInteressezubegrüßenunddaherzu fördern.dieverbraucherinnenundverbrauchersollensichalsmarktteilnehmerinnenundmarktteilnehmerbegreifenkönnenundbesserbefähigtwerden, Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. B. Lösung VerbraucherinnenundVerbrauchernwirdmitdemvorliegendenGesetzentwurf ZugangzudenbeidenBehördenvorhandenenInformationenimAnwendungsbereich des LFGB und des Weingesetzes eröffnet. DarüberhinauswerdendieFälleausgeweitet,indenendieBehördenvonsich ausdieöffentlichkeitunternamensnennungübermarktrelevantevorkommnisse informieren sollen. ZudemwerdendieStaatsanwaltschaftenverpflichtet,dieÜberwachungsbehördenvonderEinleitungeinesStrafverfahrensbeiVerstößengegendasLFGB oder das Weingesetz zu unterrichten. C. Alternativen EineEinbeziehungderRegelungenindasInformationsfreiheitsgesetzdes BundeswürdewesentlicheBereichenichtbzw.unzureichendregeln.Soistdie

Drucksache 16/5723 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand BefugnisderBehördenzurInformationderÖffentlichkeitnichtRegelungsinhalt desinformationsfreiheitsgesetzes.darüberhinausistbeidenregelungenzur VerbraucherinformationdenspeziellenErfordernissendesLebensmittel-und FuttermittelrechtsundderPraxisderLebensmittelkontrolleureRechnungzutragen. DenbetroffeneninformationspflichtigenStellenentstehtdurchdasGesetzvermutlicheinMehraufwand,derausderPflichtzurBereitstellungundHerausgabe voninformationenfolgt.wiehochdiesermehraufwandinpersonellerhinsicht sein wird, lässt sich derzeit nicht quantifizieren. BeiderSchätzungdesMehraufwandessindauchmöglicheEinsparungenzuberücksichtigen,diesichausderAkzeptanzstiftendenWirkungdesRechtsaufZugangzuVerbraucherinformationenergeben.Sokönnenz.B.kostenintensive Nachfragen,Beschwerdenetc.vonBürgernaufgrunddernunmehrbestehenden MöglichkeiteinesInformationszugangsentfallen.DergleichwohlimRahmen desgesetzesvollzugesentstehendeverwaltungs-undpersonalmehrbedarfist durchdievorgesehenekostenregelungteilweiserefinanzierbar.soweitnicht durchgebührenundauslagenrefinanzierbarekostenentstehen,werdendiese durch Umschichtungen im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen. E. Sonstige Kosten DurchdasGesetzentstehenkeinezusätzlichenKostenfürdieErzeugerunddie übrigenwirtschaftsbeteiligten.dahersindauswirkungenaufdieeinzelpreise unddaspreisniveaunichtzuerwarten.durchdieerhebungvongebührenund AuslagenkönnendenVerbraucherinnenundVerbrauchernimEinzelfallKosten entstehen.diekostenmäßigenbelastungendürftenjedochfürdielebenshaltungderbetroffenennichtinsgewichtfallen.messbareauswirkungenaufdas Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten a)durchdenvorliegendengesetzentwurfwerdenkeineinformationspflichten für die Wirtschaft eingeführt oder geändert. b)eswirdeineneueinformationspflichtfürbürgerinnenundbürgergeschaffen. c)dergesetzentwurfenthälteineneueinformationspflichtundeinemodifizierte Informationspflicht für die Verwaltung.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5723

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5723 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation DerTextdesGesetzentwurfsundderistgleich lautendmitdemtextaufdenseiten3bis16derbundestagsdrucksache 16/5404.

Drucksache 16/5723 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 8. März 2007 zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation ImRahmenseinerAufgabenwahrnehmunghatderNationale NormenkontrollratdenGesetzentwurfdahingehendgeprüft, inwieweitinformationspflichtenunddarausresultierende BürokratiekostennachvollziehbardargestelltsowieAlternativen geprüft worden sind. MitdemvorliegendenEntwurfwerdeneineInformationspflichtfürBürgerundeineInformationspflichtfürdieVerwaltungeingeführt.DarüberhinauswirdeineInformationspflicht für die Verwaltung modifiziert. DieimGesetzentwurfeingeführtenundgeändertenInformationspflichtenwurdennachvollziehbardargestellt.Weiterhin begrüßtdernationalenormenkontrollratausdrücklichdie imgesetzentwurfenthaltenenprüfungennachkostengünstigeren Alternativen. AusdiesemGrundhatderNationaleNormenkontrollratin seinersitzungam8.märz2007beschlossen,demgesetzentwurf zuzustimmen.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/5723 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner834.Sitzungam8.Juni2007 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76abs.2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 ( 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e VIG) InArtikel1sindin 2Satz1Nr.1BuchstabeedieWörter in der Regel zu streichen. AusweislichderGesetzesbegründungdientdieFormulierung inderregel dazu,uminausnahmefällenauch Informationenzugänglichzumachen,dievormehrals fünfjahrenentstandensind.vordemhintergrundder ZielstellungdesGesetzentwurfs Lebensmittelskandalenvorzubeugenunddieserascheinzudämmen isteine Regelung,welcheAnspruchaufVerbraucherinformationengewährt,diemehralsfünfJahrezurückreichen,nicht gerechtfertigt.insbesonderedieinderentwurfsbegründungerwähntenzeitreihenanalysengehenüberdasziel des Gesetzentwurfs weit hinaus. Anfragen,welchebiszuzehnJahrenzurückliegen, führenaußerdemzueinemerheblichenverwaltungsaufwand,dervonderbehördenurmitunverhältnismäßigen Mitteln zu leisten ist. 2. Zu Artikel 1 ( 3 Abs. 2a neu VIG) InArtikel1istin 3nachAbsatz2folgenderAbsatz2a einzufügen: (2a)DerAntragkannindenFällendes 1Abs.1Satz1 Nr.2bis4abgelehntwerden,wennsichderbetroffeneLebensmittelunternehmerimRahmenderAnhörungnach 4Abs.1bereiterklärt,diegewünschteInformationentsprechend 5Abs.1selbstzuerteilen. DerRechtsgedankeaus 40Abs.2LFGB (SelbsteintrittsrechtdesbetroffenenLebensmittelunternehmers) sollteauchimvigverankertwerden.inderregelverfügtderunternehmerindiesembereichderrisiken, EigenschaftenundZusammensetzungseinesProdukts überweitergehendeinformationenalsdiebehörde.zudemistesverfassungsrechtlichgeboten,dasssichder StaatimBereichderPrivatautonomieZurückhaltung auferlegt,insbesonderedann,wenndieprivatendasgewünschteresultatohnestaatlicheszutunbewerkstelligen. 3. Zu Artikel 1 ( 4 Abs. 1 Satz 3 neu VIG) InArtikel1istin 4Abs.1nachSatz2folgenderSatz einzufügen: DieBehördeistberechtigt,aufNachfragedesDritten, Name und Anschrift des Antragstellers weiterzugeben. DiedatenschutzrechtlicheNormdientderTransparenz imauskunftsverfahrenauchgegenüberdembetroffenen Unternehmen.DerUnternehmersollerfahren,werInformationenüberseineProdukteoderihnerhaltenmöchte. AuchimHinblickaufeinSelbsteintrittsrechtdesbetroffenenLebensmittelunternehmers,diegewünschteInformation zu erteilen, ist diese Regelung notwendig. 4. Zu Artikel 1 ( 4 Abs. 1 Satz 5 und 6 neu VIG) DemArtikel1 4Abs.1sindfolgendeSätzeanzufügen: EineBeteiligungDritterkannunterbleiben,wenndiese bereitsimrahmeneinergleichartigenanfrageinnerhalb desletztenjahresdurchgeführtwurde.hierüberistder Dritte zu unterrichten. DieÄnderungdientderVerwaltungsvereinfachungund der schnelleren Information der Verbraucher. ImHinblickaufdasInformationsbedürfnisderVerbraucher,insbesonderebeiÖffentlichkeitsresonanz,stehtzu befürchten,dasgleichartigeanfragenzuverschiedenen Zeitpunktengestelltwerden.UmnichtinjedemFalldas komplexeverwaltungsverfahrenerneutdurchführenzu müssen,sollteaufdasbereitsabgeschlosseneanhörungsverfahren zurückgegriffen werden können. 5. Zu Artikel 1 ( 4 Abs. 3 Satz 3 VIG) InArtikel1 4Abs.3Satz3sindnachdemWort oder diewörter einrechtsbehelfkeineaufschiebendewirkung hat, frühestens aber einzufügen. DieÄnderungerfasstnunauchdieSituation,indenenein Dritter,dervonderEntscheidungüberdenAntragaufInformationszugangbetroffenist,erfolgreichvorläufigen Rechtsschutzbeantragthat.DerEntwurfregeltnichtausdrücklich,waspassierensoll,wennzwareineAnordnung dersofortigenvollziehungergangenist,dasgerichtauf AntragdesDrittenaberdieaufschiebendeWirkungeines RechtsbehelfswiederhergestelltoderdieAnordnungder sofortigenvollziehungaufgehobenhat.gewolltistersichtlich,dassineinersolchensituationvorerstkeininformationszugangerfolgt.derwortlautdesentwurfs bringtdiesabernichthinreichendzumausdruck.die Schutzfrist vonzweiwochen,diedemdrittenoffenbar eineüberlegungsfristzuderfrageeinräumensoll,ober einenantragaufgewährungvorläufigenrechtsschutzes stellen will, lässt die Änderung unberührt.

Drucksache 16/5723 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 6. Zu Artikel 1 ( 6 Abs. 1 Satz 2 VIG) In Artikel 1 6 Abs. 1 ist Satz 2 zu streichen. Folgeänderung: InArtikel1 6Abs.1Satz1sinddieWörter vorbehaltlich des Satzes 2 zu streichen. 6Abs.1Satz2VIG-Elegtfest,dassderZugangzuInformationen,welchesichaufInformationennach 1 Abs.1Satz1Nr.1VIG-Ebeziehen,kostenfreibleiben soll. DiegenerelleKostenfreiheitfürdenZugangzuInformationennach 1Abs.1Satz1Nr.1VIG-EverwehrtgeradeindemBereich,indemmitdemgrößtenMehraufwandzurechnenseinwird,eineErhebung kostendeckendergebühren.diesgingezulastender Länderhaushalte. DerMehraufwandkannderzeitnochnichtbeziffertwerden.Deshalbistesnichtgerechtfertigt,denZugangzu ausgewählteninformationengänzlichkostenfreizustellen.diesgiltinsbesondereauchimhinblickaufdiegemeindenundgemeindeverbände.nachderregelungdes EntwurfswärenauchdieLänderbeiderErstellungeigenerRegelungenimSinnedes 1Abs.2Satz2VIG-Ean dieregelungdes 6Abs.1Satz2VIG-Egebunden.Im Fallevon 1Abs.2Satz2VIG-E (ÜbertragungderAufgabeaufdieGemeinden/Gemeindeverbände)wäredie KostenlastbeidenGemeindenundGemeindeverbänden und zöge eine Ausgleichspflicht der Länder nach sich. EntgegendenimGesetzentwurferwähntenEinsparungenistvoneinempersonellenundmateriellenMehraufwand auszugehen. 7. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ( 40 Abs. 1 Satz 3 LFGB) Artikel2Nr.2BuchstabeaDoppelbuchstabeccistwie folgt zu fassen:,cc) In Satz 3 werden aaa)dieangabe Nr.2bis5 durchdieangabe Nr. 3 bis 5 ersetzt und bbb) das Wort besonderes gestrichen. DieRegelungstellteineVerbesserungdes 40LFGB, deminformationsrechtderbehördezurgefahrenabwehr, zugunstenderverbraucherdar.sieträgtdazubei, schnellernamenvonunternehmenbekanntgebenzu können,diegegengesundheitlichenormendeslebensmittelrechts verstoßen. DieAbwägungsklauseldes 40Abs.1Satz3sollzukünftignurnochaufdieNummern3bis5erstrecktwerden.DiebestehendeAbwägungsklauselwirddemWertesystemdesGrundgesetzesnichtgerecht,wenn gesundheitlicherisikenundgefahrenfürdenmenschen, derenschutzdienorm (gegendieverstoßenwurde) eigentlichbezweckt,imrahmenderbehördlichenabwägungmitwirtschaftlicheninteressendesrechtsuntreuenverglichenwerdenmüssen.durchdieänderung hättedergesetzgeberpergesetzbereitseineinteressenabwägungzugunstenderöffentlichkeitauchindenfällendesbloßenverstoßesgegennormen,diedemschutz vorgesundheitlichengefährdungenodertäuschungen dienen, vorgenommen. 8. Zu Artikel 2 Nr. 3 ( 42 Abs. 5 Satz 3 LFGB) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obin 42Abs.5Satz3 LFGB-EdieWörter personenbezogenerdaten zu streichen sind. Nach 42Abs.5LFGB-EwerdendieStaatsanwaltschaftenverpflichtet,dienach 38Abs.1Satz1LFGBzuständigeBehördeüberdieEinleitung desstrafverfahrens gemeintistdasstaatsanwaltschaftlicheermittlungsverfahren zuunterrichten. 42Abs.5Satz3 LFGB-Eschränktdiesnurinsoweitein,alsdieWeitergabepersonenbezogenerDatenunterbleibenkann.AllerdingssindFälledenkbar,indenenschondiebloßeSachmitteilungdenErmittlungszweckgefährdet.Umdeutlich zumachen,dassinsolchenfällendieunterrichtungganz undnichtnurdieweitergabepersonenbezogenerdaten unterbleibenkann,wärediebezugnahmeauf personenbezogene [ ]Daten in 42Abs.5Satz3LFGB-Ezu streichen.andererseitsistnichterkennbar,inwieferndie imgesetzentwurfvorgesehenemitteilungohnepersonenbezogenedatenfürdiezuständigenbehördenüberhaupt von Nutzen sein kann. EineentsprechendeÄnderungwürdesichüber 31 Abs.7WeinG (Artikel3Nr.2desGesetzentwurfs)auch auf das Weingesetz erstrecken. 9. Zu Artikel 2 Nr. 4 und 5 neu ( 44 Abs. 5 neu, 60 Abs. 2 Nr. 22a neu LFGB) InArtikel2sindnachNummer3folgendeNummern4 und 5 anzufügen:,4. Dem 44 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)ErkennteinLebensmittelunternehmeroderhat ergrundzuderannahme,dasseinihmangebotenes oderanihnimsinnevonartikel3nr.8derverordnung (EG)Nr.178/2002weitergegebenesLebensmitteldenAnforderungenandieLebensmittelsicherheit nichtentspricht,sounterrichteterunverzüglichunter AngabeseinesNamensundseinerAnschrifthierüber diefürdieüberwachungzuständigebehördeunter AngabedesNamensundderAnschriftdesjenigen, vondemdaslebensmittelangebotenoderanihnweitergegebenwurde,sowieartundmengedesvonihm beanstandetenlebensmittelsundteiltgleichzeitigdie veranlassten Maßnahmen mit. 5.In 60Abs.2wirdnachNummer22folgendeNummer 22a eingefügt: 22a.entgegen 44Abs.5dieBehördenicht,nicht richtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitig unterrichtet,.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/5723 Zu Nummer 4 neu DerGammelfleischskandalhatgezeigt,dass schwarzenschafen imbereichderlebensmittelwirtschaft frühzeitigdashandwerkgelegtwerdenmuss.hierzu isteserforderlich,dassdieredlichenlebensmittelunternehmer,sobaldsiekenntnisvonunlautererenmachenschaftenerhalten,hierüberdiezuständigenbehördenunterrichten,damitdienotwendigenbehördlichen Maßnahmenergriffenwerdenkönnen,umzuverhindern,dassderLieferantdasLebensmittelaneinenanderenwenigersorgsamenLebensmittelunternehmer veräußert. AufdieEntschließungdesBundesrateszurOptimierungderLebensmittelsicherheitvom9.März2007 (Bundesratsdrucksache59/07 Beschluss )wirdverwiesen. Zu Nummer 5 neu EntsprechenderOrdnungswidrigkeitstatbestandbez. 44Abs.5,wennderLebensmittelunternehmerseiner Mitteilungspflichtnichtwiegesetzlichgefordertnachkommt. 10. Zu Artikel 2 Nr. 6 neu ( 60 Abs. 3 Nr. 4 LFGB) InArtikel2istnachNummer5 neu folgendenummer 6 anzufügen:,6. 60 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 4.entgegenArtikel19Abs.1Satz1einVerfahren nicht,nichtrechtzeitigodernichtvollständig einleitet,. DiePraxiszeigt,dassesLebensmittelunternehmerhäufigbeieinemsog.stillenRückrufbelassen,wennsieerkennen,dassdasLebensmittelnichtdenAnforderungenentspricht.FormalgesehenistdamitdasVerfahren nachartikel19abs.1derverordnung (EG)Nr.178/ 2002 (rechtzeitig)eingeleitet,allerdingsnichtvollständig.dasverfahrennachartikel19abs.1derverordnung (EG)Nr.178/2002siehtnämlichauchvor,dass dielebensmittelunternehmervonsichauszumeinen diebehördendarüberzuunterrichtenhabenundgrundsätzlich,wenndasproduktbereitsdenverbrauchererreichthabenkönnte,derverbraucher (ggf.öffentlich) ebenfallszuunterrichtenist.geradeaberdenaktiven SchrittderUnterrichtungderÖffentlichkeitscheuendie Lebensmittelunternehmer. 11. Zu Artikel 2 Nr. 7 neu ( 60 Abs. 5 LFGB) InArtikel2istnachNummer6 neu folgendenummer 7 anzufügen:,7.in 60Abs.5werdendieAngabe zwanzigtausend durchdieangabe fünfzigtausend sowiedie Angabe zehntausend durchdieangabe fünfundzwanzigtausend ersetzt. DieErhöhungdesBußgeldrahmensistangezeigt,um dieabschreckungswirkung,insbesonderebezüglich wirtschaftlichervorteile,zuerhöhen.diebisherigen BußgeldhöhensindimHinblickauchaufdieBußgeldbewehrungandererRechtsbereichenichtmehrzeitgerecht. 12. Zu Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 neu (Inkrafttretens- regelung) Dem Artikel 4 Abs. 2 ist folgender Satz 2 anzufügen: LandesrechtlicheRegelungenzurVerbraucherinformationgeltenbiszumInkrafttretenvonArtikel1weiter. DieSperrwirkungdesArtikels72Abs.1GGbewirkt mitverkündungdesgesetzeszurneuregelungdes RechtsderVerbraucherinformation,dasslandesrechtlicheRegelungenzurVerbraucherinformationunwirksamwerden.DaArtikel1 (Verbraucherinformationsgesetz)abererstsechsMonatenachVerkündunginKraft tritt,trittinländern,diebereitseigeneverbraucherinformationsgesetzeverabschiedethaben,inderzwischenzeiteineschlechterstellungfürdieverbraucherschaftein.dashinausschiebendersperrwirkungauf denzeitpunktdesinkrafttretenswürdedieseschlechterstellung verhindern. 13. Zum Gesetzentwurf insgesamt a)derbundesrathältesfürerforderlich,entsprechend 3Abs.5VIGinderFassungdesGesetzesbeschlussesvom29.Juni2006 (Bundesratsdrucksache 584/06vom1.September2006i.V.m.Bundestagsdrucksache16/1408)denLänderndieMöglichkeit zueröffnen,durchrechtsverordnunganderealsdie Stellen,dieüberdieInformationenverfügen,zur Auskunftserteilung für zuständig zu erklären. b)derbundesratbittetdiebundesregierung,diearbeitenandenauslegungshinweisenfürdieunbestimmtenrechtsbegriffedes 40LFGBgemeinsam mitdenländernfortzuführenundalsbaldnachinkrafttretenderneuregelungabzuschließen,umso denbehördenrechtssicherheitfüröffentlichewarnungen zu geben. c)derbundesratbegrüßtes,dassdiebundesregierung einengesetzentwurfvorgelegthat,dernachderzeitigemerkenntnisstandimwesentlichendenberechtigtenanliegenderverbraucheraneinerverbesserungdertransparenzbeilebensmittelnund Bedarfsgegenständenebensogerechtwerdenkann, wiedenbelangendeshandelsundderwirtschaft hiervorallemdenbelangenkleinerundmittelständischerunternehmensowielandwirtschaftlichererzeuger.inwelchemumfangdiesderfall seinwird,bleibterstenerfahrungenmitderanwendung des Gesetzes vorbehalten. VordiesemHintergrundistderBundesratderAuffassung,dassdasGesetzspätestenszweiJahrenachseinemInkrafttretenevaluiertwerdenmuss.DieBundesregierungwirdgebeten,dieLänderindieEvaluierung einzubeziehenundregelmäßigimrahmenihrerverbraucherpolitischenberichterstattungüberdieerfahrungenmitdemverbraucherinformationsgesetzzu berichten,vorschlägezurweiterentwicklungzuerarbeitenunddasweiterevorgehenengmitdenländern

Drucksache 16/5723 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode abzustimmen.imübrigenbekräftigtderbundesratdie inseiner825.sitzungam22.september2006gefasste Entschließung (Bundesratsdrucksache584/06 Beschluss).

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/5723 Gegenäußerung der Bundesregierung Anlage 4 Zu Nummer 1 (ZuArtikel1 ( 2Satz1Nr.1Buchstabee VIG)) DieBundesregierungvermagdemvomBundesratunterbreitetenÄnderungsvorschlagnichtzufolgen.SieistderAnsicht,dassdiein 2Satz1Nr.1Buchstabeevorgeschlagene RegelungeinensachgerechtenundwohlabgewogenenInteressenausgleichbeinhaltet,dernichtzueinerunnötigenBürokratisierungführt.DurchdieinderVorschriftenthaltene KlarstellungdesRegel-Ausnahmeverhältnisseswirdsichergestellt,dasseineInformationsgewährungbeiVorgängen, dielängerals5jahrezurückliegen,nurinsolchenausnahmefälleninbetrachtkommt,beideneneinbesonderes,das normalemaßübersteigendesinformationsbedürfnisdesantragstellersodersonstigebesondereumstände (z.b.längere gerichtliche Verfahren) bestehen. Zu Nummer 2 (Zu Artikel 1 ( 3 Abs. 2a neu VIG)) DasVerbraucherinformationsgesetzeröffnetdenVerbraucherinnenundVerbraucherneinenverbindlichenAnspruch aufzugangzuverbraucherrelevantenbehördlicheninformationen.dieseranspruchsolltenichtdadurchabgeschwächt werden,dasssichdieverbraucherzunächstaneinedritte StelleaußerhalbderVerwaltungwendenmüssen,zumalsich unterschiedlicheauffassungendarüber,obderdrittediegewünschteinformationauchtatsächlicherteilenkann,nicht immervermeidenlassenwerden.diesituationimrahmen des 40LFGB,aufGrunddessensichdieBehördenmitInformationenamtlichenbzw.offiziellenCharaktersandieallgemeineÖffentlichkeitwendenkönnen,istmiteinemindividuellenInformationsanspruchderVerbraucherinnenund Verbraucher nicht vergleichbar. Zu Nummer 3 (ZuArtikel1 ( 4Abs.1Satz3 neu VIG)) DievomBundesratvorgeschlageneWeitergabevonpersonenbezogenenDatenderAntragstelleranWirtschaftsunternehmenkönntedazuführen,dassinteressierteVerbraucherinnenundVerbraucherausSorgevorderWeitergabeihrer personenbezogenendatenvonderwahrnehmungihrerinformationsrechteabgehaltenwerden.diebundesregierung vermagsichdaherausgründeneinesmöglichstniedrigschwelligeninformationszugangsdemvorschlagdesbundesrates nicht anzuschließen. Zu Nummer 4 (Zu Artikel 1 ( 4 Abs. 1 Satz 5 und 6 neu VIG)) DieBundesregierunglehntdenvomBundesratunterbreitetenÄnderungsvorschlagab.DieEinfügungdesBegriffsder gleichartigenanfrage kannzueinernichtunerheblichen ZahlvonStreitigkeitendarüberführen,obimEinzelfalltrotz geringfügigverändertersachlagenochvoneiner Gleichartigkeit auszugehenist.daheristesnachauffassungder Bundesregierungzumindestzweifelhaft,obdiebeantragte RegelungauchinderpraktischenAnwendungzueinerVerfahrenserleichterungundzueinerEntlastungderdurchführenden Behörden führen wird. Zu Nummer 5 (Zu Artikel 1 ( 4 Abs. 3 Satz 3 VIG)) DievomBundesratvorgeschlageneEinfügungeinerKlarstellung,dassimFalledergerichtlichenWiederherstellung deraufschiebendenwirkungeinesrechtsbehelfesdesdrittenkeineinformationserteilungerfolgenkann,istaussicht derbundesregierungnichterforderlich.diebundesregierunggehtangesichtsderdurchgängigenverwaltungspraxis davonaus,dassverwaltungsbehördeneinegerichtlicheentscheidungüberdieaufschiebendewirkungeinesrechtsbehelfes respektieren. Zu Nummer 6 (Zu Artikel 1 ( 6 Abs. 1 Satz 2 VIG)) DieBundesregierunglehntdenAntragdesBundesratesab. Gemäß 40Abs.1Nr.2LFGBsollendiezuständigenBehördenbeiRechtsverstößenvonsichausdieÖffentlichkeit informieren.soferndiesimeinzelfallnichterfolgtist,erscheintesangebracht,dassdiebehördediebegehrteauskunftkostenfreierteilt.infolgederin 40Abs.1Nr.2 LFGBnormiertenRechtspflichtzurInformationderÖffentlichkeitbestehtnachAnsichtderBundesregierungeinqualitativerUnterschiedzuanderenAuskunftsersuchen,dereine unterschiedlichebehandlungrechtfertigt.diebundesregierunggehtzudemdavonaus,dassauskünfteüberrechtsverstößeimregelfalleherunproblematischerteiltwerden können,dasiemiteinemtendenziellgeringerenverwaltungsaufwand verbunden sind. Zu Nummer 7 (ZuArtikel2Nr.2BuchstabeaDoppelbuchstabe cc ( 40 Abs. 1 Satz 3 LFGB)) DieBundesregierungvermagdemVorschlagdesBundesrates,auchimFalleeinesbloßen unbewiesenen Verdachts aufeinegefährdungvonsicherheitundgesundheitkeine AbwägungzwischendemInformationsinteressedesAntragstellersundeinemmöglichenGeheimhaltungsinteresseder betroffenenunternehmenvorzunehmen,nichtzufolgen.bei denin 40Abs.1Satz2Nr.2bis5genanntenFallgestaltungenhandeltessichumähnlichgelagerteSachverhalte,die nachansichtderbundesregierungdaheraucheinegleichartige Interessenabwägung erfordern. Zu Nummer 8 (Zu Artikel 2 Nr. 3 ( 42 Abs. 5 Satz 3 LFGB)) DieBundesregierungwirddasAnliegendesBundesrates prüfen.

Drucksache 16/5723 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 9 (ZuArtikel2Nr.4und5 neu ( 44 Abs.5 neu, 60Abs.2Nr.22a neu LFGB)) Zu Nummer 10 (ZuArtikel2Nr.6 neu ( 60Abs.3 Nr.4 LFGB)) Zu Nummer 11 (ZuArtikel2Nr.7 neu ( 60Abs.5 LFGB)) DieBundesregierungbegrüßtzwardasausdenÄnderungsvorschlägendesBundesratesdeutlichwerdendeAnliegen, daslfgbvordemhintergrundderverschiedenengeschehenseitnovember2005imzusammenhangmitüberlagertem Fleisch anzupassen. AuchdieBundesregierungsiehthierAnpassungsbedarf. DeshalbhatdasBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzzwischenzeitlichdenEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesLebensmittel-und FuttermittelgesetzbuchessowieandererVorschriftenerarbeitetunddenLändernzugeleitet.DarinwirddernotwendigeAnpassungsbedarfdesLFGBimRahmeneinesGesamtkonzeptesaufgegriffen.DiesesGesamtkonzeptbeinhaltet zumeinenvorschläge,dieüberdievombundesratunterbreitetenänderungsvorschlägehinausgehen.zumanderen weichendiedarinvorgesehenenregelungen beiderselben Grundkonzeption inzumteilwesentlichenpunktenvon den Änderungsvorschlägen des Bundesrates ab. VordiesemHintergrundhältesdieBundesregierungnicht fürangezeigt,dieunterbreiteteneinzelnenänderungsvorschlägeimrahmendesvorliegendengesetzgebungsverfahrens aufzugreifen. Zu Nummer 12 (Zu Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 neu (Inkrafttretensregelung)) FürdasAnliegen,einWeitergeltenlandesgesetzlicherRegelungenzurVerbraucherinformationfürdieZeitzwischen VerkündungdesVerbraucherinformationsgesetzesimBundesgesetzblattundInkrafttretendesArtikels1VIGzuermöglichen,hatdieBundesregierunggrundsätzlichVerständnis.Siebezweifeltjedoch,dasshierzudievomBundesrat vorgeschlageneeinfügungeinesneuensatzesinartikel4 Abs.2VIGerforderlichist.Richtigist,dassnachüberwiegenderAuffassunginderjuristischenLiteraturdieSperrwirkungvonbundesgesetzlichenRegelungengegenübergleichgerichtetemLandesrechtimRegelfallbereitsmitder VerkündungdesBundesgesetzesimBundesgesetzblatteintritt.GleichwohlsindfürbesondereFallgestaltungenAusnahmenanerkanntworden,indenendieSperrwirkungerst mitdeminkrafttretenderbundesgesetzlichenregelung greift.diesistz.b.derfall,wennzwischenverkündung undinkrafttreteneinüberdasgewöhnlichemaßhinauslangerzeitraumvorgesehenist.dadersperrwirkungbundesgesetzlicherregelungenderverfassungsrechtlichegrundsatzdesbundesfreundlichenverhaltenszugrundeliegtund sievorallemeinedivergierenderechtsetzungvonbundund Ländernvermeidensoll,trittnachAuffassungderBundesregierungauchimvorliegendenFall,indemnahezuinhaltsgleichesLandesrechtvoneinereventuellenSperrwirkung betroffenwäre,derbeginndersperrwirkungerstmitinkrafttretenein.andernfallswürdeeszudemwidersinnigen undauchausgründenderbundestreuenichtzurechtfertigendenergebniskommen,dassdasbundesrechtwährend einerübergangsphasezwischenverkündungundinkrafttretenzueinemvorübergehendenaußerkrafttretennahezu inhaltsgleicherlandesrechtlicherbestimmungenmitgleicher Zielsetzung führen würde. Zu Nummer 13 (Zum Gesetzentwurf insgesamt) a)nachansichtderbundesregierungistkeineänderung desvorliegendengesetzentwurfserforderlich,umdem AnliegendesBundesratesRechnungtragenzukönnen. Unabhängigdavon,dassesbereitsdiejetzigeFormulierungdes 3Abs.1Satz2Nr.2VIGdenLändernermöglicht,dieZuständigkeitfürdieAuskunftserteilungim RahmenihrerBehördenorganisationeineranderenStelle zuzuweisen,könnendiesenachderföderalismusreform gemäßartikel84abs.1ggohnehinabweichenderegelungendereinrichtungderbehördenunddesverwaltungsverfahrenstreffen.eineränderungdes 3Abs.5 VIG bedarf es daher nicht. b)inumsetzungdesvonderverbraucherschutzministerkonferenzam7.september2006verabschiedeten 13-Punkte-Papieres hatdiebundesregierungbereits EndeletztenJahresAuslegungshinweiseandieLänder versandt.dieweitereabstimmungdieserauslegungshinweisemitdenländernwurdemitblickaufdie EntscheidungdesBundespräsidenten,dasVerbraucherinformationsgesetznichtauszufertigen,zunächstzurückgestellt.UnmittelbarnachderVerabschiedungdesVerbraucherinformationsgesetzeswirddieBundesregierung diebereitsbegonneneabstimmungmitdenländernfortführen. c)diebundesregierungbegrüßtdiepositiondesbundesrates,dassdervorgelegtegesetzentwurfdenberechtigten AnliegenderVerbraucherunddenBelangendesHandels undderwirtschaftnachderzeitigemerkenntnisstandim Wesentlichengerechtwerdenkann.Siewirddievom BundesratgeforderteEvaluierungnachspätestens2JahrendurchführenunddieLänderhierbeiindieEvaluierung einbeziehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333