Deutscher Immobilien Kongress 2012 Urteil Landgericht Bielefeld - Kredite für WEGs vor dem Aus!?
|
|
- Helga Walter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Deutscher Immobilien Kongress 2012 Urteil Landgericht Bielefeld - Kredite für WEGs vor dem Aus!? Prof. Dr. Florian Jacoby
2 LG Bielefeld v T 442/10 1. In der Regel bedarf die Aufnahme eines größeren Kredits durch den Verband der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, auch wenn im Innenverhältnis nur diejenigen haften sollen, die nicht durch Zahlung ihren Anteil der Sanierungskosten abdecken. 2. Es besteht zwar die rechtliche Möglichkeit, einen Kreditvertrag zulasten des Verbandes zu schließen; dies ändert aber nichts am Einstimmigkeitserfordernis. Folie 2
3 Fragestellungen 1. Ist der Beschluss über eine Kreditaufnahme der WEG (mangels Beschlusskompetenz) nichtig? 2. Welches Beschlussquorum bedarf es für einen Beschluss über die Kreditaufnahme? 3. Welche Anforderungen sind an die Ordnungsmäßigkeit eines Beschlusses über die Kreditaufnahme zu stellen? Folie 3
4 Beispiel 1: Liquiditätshilfe Die Eigentumsanlage wird mit Öl beheizt. Die Anlage verfügt über einen Tank, dessen Fassungsvermögen den Ölbedarf mehrerer Jahre abdeckt. Durch Beschluss wird der Verwalter ermächtigt, den Tank voll auffüllen zu lassen, wenn der Ölpreis die Marke von 75 EUR pro 100 Liter unterschreitet. Durch weiteren Beschluss wird der Verwalter ermächtigt, den Finanzbedarf für den Ölkauf einstweilen durch ein Darlehen bei der D-Bank zu decken. Folie 4
5 Beispiel 2: Instandsetzung Die auf dem Stand der Technik befindlichen Fenster der Anlage sind marode, die Instandhaltungsrücklage genügt nicht, um die Fenstersanierung zu decken. Die Eigentümer beschließen, - die Fenster zu sanieren, - in Höhe des Fehlbetrages ein Darlehen aufzunehmen. Folie 5
6 Beispiel 3: Modernisierung Die Eigentümer beschließen, die Anlage energetisch zu modernisieren. Sie beschließen weiter, die Maßnahme aus einem zinsgünstigen KfW-Darlehen zu finanzieren. Folie 6
7 Beispiel 4: Außerordentliche Investitionen In der Anlage steht die Zwangsversteigerung einer Einheit an. Die Eigentümer beschließen, bei der Zwangsversteigerung bis zu einem Gebot in Höhe von X EUR mitzubieten, um die Einheit dann als Hausmeisterwohnung nutzen zu können. Sie beschließen weiter, den Kaufpreis zu 25% aus einer Sonderumlage und zu 75% aus einem Darlehen bei der X-Bank zu tilgen. Folie 7
8 Weitere Finanzierungsformen Ratenzahlung Leasing Wärmecontracting... Folie 8
9 These 1 Beschlüsse der Eigentümerversammlung über eine Kreditaufnahme sind nicht nichtig. Folie 9
10 Beschlusskompetenz BGH v V ZB 58/99 Durch Beschlussfassung (= Mehrheitsmacht) können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem WEG (= gesetzliche Beschlusskompetenz) oder nach einer Vereinbarung (= Öffnungsklausel) die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden dürfen, anderenfalls (= keine Beschlusskompetenz) bedarf es einer Vereinbarung. Ein ohne Beschlusskompetenz gefasster Beschluss ist nichtig. Ein mit Beschlusskompetenz gefasster rechtswidriger Beschluss ist grds. wirksam, nur anfechtbar. Folie 10
11 BGH v V ZR 161/11 Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden. Folie 11
12 Keine Nichtigkeitsgründe Keine fehlende Beschlusskompetenz: - Beschlusskompetenz aus 21 Abs. 3 WEG - Keine durchgreifenden Einwände: Keine Begründung persönlicher Leistungspflicht Kein (notwendiger) Zwang zur dinglichen Belastung des Sondereigentums Keine höhenmäßige Begrenzung der Beschlusskompetenz Kein Kernbereichsverstoß Folie 12
13 LG Karlsruhe v S 75/10 1. Ein Beschluss über die Darlehensaufnahme durch die WEG ist nicht nichtig. 2. Ein Anspruch auf nachträgliche Haftungsfreistellung aus der bestandskräftig beschlossenen und durchgeführten Kreditaufnahme besteht nicht. Revision ist beim BGH unter V ZR 251/11 anhängig, mündliche Verhandlung voraussichtlich am Folie 13
14 These 2 Beschlüsse der Eigentümerversammlung über eine Kreditaufnahme bedürfen nur einfacher Stimmenmehrheit. Folie 14
15 Stimmrechtsquoren 21 Abs. 3 WEG: Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen. 16 Abs. 4 WEG: (...) Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. 22 Abs. 1 WEG: Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Folie 15
16 Würdigung LG Bielefeld LG Bielefeld verlangt für Kreditaufnahme Einstimmigkeit: Kritik - Zwar ermögliche 21 Abs. 3 WEG für Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung Mehrheitsentscheidung. - Das gelte auch für Darlehensaufnahme. - Darlehensaufnahme verstoße aber gegen das Finanzierungsmodell der Wohnungseigentumsgemeinschaft, zeitnah durch Eigenmittel der Wohnungseigentümer oder durch deren Ansammlung eine Deckung der Kosten herbeizuführen. - Daher widerspräche jedenfalls die Aufnahme langfristiger Kredite den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. - Methodisch: Vermischung von Quorum und Ordnungsmäßigkeit - Inhaltlich: These 3 Folie 16
17 These 3 Beschlüsse der Eigentümerversammlung über eine Kreditaufnahme können ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Folie 17
18 Argumente gegen Ordnungsmäßigkeit Spezielle Argumente - Verstoß gegen Finanzierungsmodell der WEG - Haftungsrisiken der einzelnen Eigentümer aus 10 Abs. 8 WEG - Zusatzlasten durch Zinsen Allgemeine Argumente: Bedingungen der Finanzierung Folie 18
19 Gesetz 21 Abs. 5 WEG: Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere: 4. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung; 5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans ( 28); 28 Abs. 1 WEG: Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält: 1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; 2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung; Folie 19
20 Typisches Finanzierungsmodell Individuelle Mittelaufbringung - Wirtschaftsplan Planraten Sonderumlage - Entnahme aus Rücklage Ordnungsmäßige Alternativen? Folie 20
21 BGH v V ZB 10/87 Das Wohnungseigentumsgesetz bietet mit den Vorschriften über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung ( 28 WEG) ein anpassungsfähiges Instrumentarium von Vorschuss- und Nachforderungen sowie sonstigen Maßnahmen an. Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bleibt z.b. die Entscheidung überlassen, ob zur Tilgung bereits entstandener Verwaltungsschulden etwa Sonderumlagen erhoben, Darlehen aufgenommen oder auf vorhandene, wenngleich für andere Zwecke gebildete Rücklagen zurückgegriffen werden soll. Folie 21
22 Ordnungsmäßiges Abweichen vom typischen Finanzierungsmodell Ordnungsmäßigkeit bei Scheitern des gesetzlichen Finanzierungsmodells, insbesondere - weil vormals bestandskräftig (!) keine hinreichende Rücklage angesammelt worden ist, - weil (einzelne) Eigentümer nicht in der Lage sind, durch Sonderumlagen Finanzierungsbedarf zu decken (Notverkäufe sind für die ganze Anlage nicht gut). Ordnungsmäßigkeit darüber hinaus, wenn sonst keine (erheblichen) Nachteile mit Abweichung verbunden sind. Folie 22
23 Scheinargument 10 Abs. 8 WEG Zwar haften alle Miteigentümer für den Kreditbetrag teilschuldnerisch im Umfange ihrer Miteigentumsanteile nach 10 Abs. 8 WEG dem Darlehensgeber. Aber: - Diese Schuld beruht im Endeffekt auf der Entscheidung der Eigentümer, entsprechende Verwaltungsschulden (Ölkauf, Fenstersanierung, energetische Modernisierung, Wohnungskauf) zu begründen, - Wäre die Entscheidung über notwendige Sanierungsmaßnahmen aufgeschoben werden, schlummerte die Schuld als künftige in der Immobilie. - Wären sonstige Investitionen nicht getätigt worden, könnten auch deren Chancen nicht genutzt werden. Folie 23
24 Ordnungsmäßigkeit der Zinsbelastung Zinsen brauchen keine Zusatzlast zu bedeuten - Fördermittel (Gesamtlösung, KfW) - Kompensation durch sonst nicht zu erlangende Vorteile (etwa weil nur Kredit notwendige Mittel sicher und schnell bereit stellt) - Inflation (vgl. Ratenkredite etc.) - Freistellungsoption für Selbstfinanzierer Zinslast kann als Sonderopfer hinzunehmen sein. Folie 24
25 Fazit steht nicht vor dem Aus. Weitere Klärung wird für September zu erwartendes BGH-Urteil bringen. Probleme bleiben freilich bei praktischer Durchführung - Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall, Abwarten der Bestandskraft - Formanforderungen für Verbraucherdarlehen ( 492 BGB) - Bestellung von Sicherheiten Folie 25
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Florian Jacoby Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht, Universität Bielefeld Universitätsstr. 25, Bielefeld Folie 26
Notarrechtliches Symposion zum WEG
Notarrechtliches Symposion zum WEG Die Bedeutung von Vereinbarungen über die Verwaltung und Kostentragung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Agenda A. Stefan Hügel:
MehrRechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachverwalter Immobilien Forum 2012 Wohnungseigentumsrecht Kostentragungsbeschlüsse -Zankapfel Kostenverteilung - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Die Büchse
MehrBesonderheiten bei Fördermaßnahmen und Kreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften
Besonderheiten bei Fördermaßnahmen und Kreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften Josef Schraufstetter Vorstand Hausbank München eg Bank für Haus und Grundbesitz Fischen, 23.10.2014 hausbank.de
MehrBeiratsseminar 2012 Kostenverteilung in der WEG Rechtsanwalt Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 info@lipka-ra.de Wer zahlt was?- Kostenverteilung in der WEG Insbesondere bei baulichen Maßnahmen
MehrAktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs
MehrDie Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz
FREY SCHÄFER BRANDT Rechtsanwälte Die Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz - Vortrag am 16.Januar 2009 für Wohnen im Eigentum e.v. - Referent: Rechtsanwalt Thomas
MehrVBR-Seminar Trugenberger Hausverwaltung GmbH Altbach, 09.11.2013
VBR-Seminar Trugenberger Hausverwaltung GmbH Altbach, 09.11.2013 2 Rückgriff auf die Instandhaltungsrückstellung Erhebung einer Sonderumlage Darlehensaufnahme durch den Verband 3 Instandhaltung/ Instandsetzung
MehrDarstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.
Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.2009 V ZR 44/09 Revolution des Abrechnungsbildes der WEG und der praktischen
MehrForderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz
Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Die Ausgangsfälle 28 Abs. 5 WEG Die Wohnungseigentümer
Mehrwww.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom 27.02.2010 Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Manuskript 3 Fragen
Welcher Beschluss braucht welche Mehrheit? Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Manuskript www.rae-nuernberg.de Aktuelles Vortrag vom Seite 2 3 Fragen
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrFinanzierungsmöglichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Vortrag von Josef Schraufstetter
Finanzierungsmöglichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft Vortrag von Josef Schraufstetter Gegründet 1908 Seit Gründung spezialisiert auf Immobilienwirtschaft Eingetragene Genossenschaftsbank im Finanz-
Mehr2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Änderung des
MehrKunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011
Kunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011 Die 10 größten Irrtümer des WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 1. Bauliche Veränderungen bedürfen der Einstimmigkeit
MehrFachverwalter Immobilienforum Kreditaufnahme durch die WEG
Kreditaufnahme durch die WEG Was Wohnungseigentümer wissen sollten. I. Rechtlicher Hintergrund zur WEG-Finanzierung II. Praktischer Durchführung einer WEG-Finanzierung III. KFW-Mittel oder das Märchen
MehrAnlage des Verwaltungsvermögens was ist spekulativ, was ist zulässig? Dr. Martin Suilmann
Anlage des Verwaltungsvermögens was ist spekulativ, was ist zulässig? Dr. Martin Suilmann Überblick 2 1. Rückstellungen der Wohnungseigentümer: Zweck der Rückstellung und gesetzliche Grundlagen 2. Wer
Mehrwww.weg- baugeld.de Grünes Licht für WEG-Kredite
Grünes Licht für WEG-Kredite WEG Finanzierung mit und ohne KfW-Mittel Wie geht das? Was bringt das? Welche Empfehlungen gibt es? I. Rechtlicher Hintergrund zur WEG-Finanzierung II. Praktische Durchführung
MehrDie Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.
Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Beispiele für Mehrhausanlagen 1. ein Hochhaus, ein Flachbau 2.
MehrSanierungsbeschlüsse und deren Finanzierung
Sanierungsbeschlüsse und deren Finanzierung RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln 1 Vorsicht Sanierung droht 09.11.2015
MehrNegative Instandhaltungsrückstellung - die Konsequenz der Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften
Negative Instandhaltungsrückstellung - die Konsequenz der Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften Früher undenkbar, ist die Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften Realität
MehrDer WEG-Kredit: Kreditvergabe, Besicherung, bankenrechtliche Aspekte. Fachforum 15.05.2014. Silke Wolf, Bayerischer Bankenverband
Der WEG-Kredit: Kreditvergabe, Besicherung, bankenrechtliche Aspekte Fachforum 15.05.2014 Silke Wolf, Bayerischer Bankenverband Überblick Ordnungsmäßige Verwaltung und Sanierungsmaßnahmen Beschlussfassung
MehrKreditaufnahme für Wohnungseigentümergemeinschaften. Mannheim, 18. Oktober 2014 Andre Eckardt, Deutsche Kreditbank AG
Kreditaufnahme für Wohnungseigentümergemeinschaften Mannheim, 18. Oktober 2014 Andre Eckardt, Deutsche Kreditbank AG Kreditaufnahme für Wohnungseigentümergemeinschaften 1. Die DKB AG stellt sich vor 2.
MehrFinanzierungen für Wohnungseigentümergemeinschaften. Andre Eckardt, Teamleiter Wohnen Verwalter
Finanzierungen für Wohnungseigentümergemeinschaften Andre Eckardt, Teamleiter Wohnen Verwalter Deutsche Kreditbank AG 2 I Finanzierungen für Wohnungseigentümergemeinschaften I 15. Mai 2014 Deutsche Kreditbank
MehrBank für Wohnungswirtschaft AG
Bank für Wohnungswirtschaft AG Werte erhalten. Zukunft sichern. Kreditaufnahme durch eine WEG bei der BfW BANK AG Was beachtet werden muss und wie funktioniert es eigentlich? I. Rechtlicher Hintergrund
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten
MehrExclusiv für Wohnungseigentümergemeinschaften WEG Finanzierung leicht gemacht
Exclusiv für Wohnungseigentümergemeinschaften WEG Finanzierung leicht gemacht Ohne Sonderumlage zum Ziel Kennen Sie schon das WEG Baugeld? Das WEG Baugeld der WEG Bank AG ist die clevere Finanzierung für
MehrHinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Uwe Wanderer Rechtsanwalt Hinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse 1 Ausgangssachverhalt: 2 Die WEG besteht aus einem Haus mit Ziegeldach.
MehrBank für Wohnungswirtschaft AG. Werte erhalten. Zukunft sichern.
Bank für Wohnungswirtschaft AG Werte erhalten. Zukunft sichern. Kreditaufnahme durch die WEG Leichter als gedacht! I. Praktische Durchführung einer WEG-Finanzierung II. Was bedeutet das für mich als Eigentümer..?
MehrDIE BAULICHE VERÄNDERUNG GEMÄß 22 WEG. Überlegungen des Verwalters vor Beschlussfassung
1 DIE BAULICHE VERÄNDERUNG GEMÄß 22 WEG Überlegungen des Verwalters vor Beschlussfassung Wann ist eine bauliche Veränderung erforderlich und wer initiiert sie? 2 Vorüberlegungen des Verwalters 1. Art der
MehrAktuelles WEG-Recht Köln, 14.11.2015
Aktuelles WEG-Recht Köln, 14.11.2015 Annett Engel-Lindner Rechtsanwältin - Referentin Immobilienverwaltung IVD - Bundesgeschäftsstelle, Littenstraße 10, 10179 Berlin Fall 1: Spielhunde auf der Gemeinschaftswiese
MehrDer Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -)
Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -) Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 Die Wohnungseigentümer
MehrDie Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers. Vortrag auf dem. des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von 1888
Eigentümers Rechtsanwalt Martin Jäger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Vortrag auf dem Tag des Wohnungseigentums des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von 1888 6. September 2008 Rechtsanwälte
MehrFinanzierungsangebotefürdie. Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Die Bank, die Ihre Sprache spricht. Die Bank, die Ihre Sprache spricht. Finanzierungsangebotefürdie Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Deutscher Immobilientag, 6. Juni 2013 Yvonne Hube, Deutsche Kreditbank
Mehr1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt
MehrDer Bankkredit als Finanzierungsmöglichkeit für WEG s - Wesentliche Punkte vor, während und nach der Eigentümerversammlung
Der Bankkredit als Finanzierungsmöglichkeit für WEG s - Wesentliche Punkte vor, während und nach der Eigentümerversammlung Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Eduard Huber Geschäftsführender Gesellschafter
MehrSpeziell für Wohnungseigentümergemeinschaften. Werte erhalten. Zukunft sichern. Das WEG-Baugeld der BfW
Speziell für Wohnungseigentümergemeinschaften Werte erhalten. Zukunft sichern. Das WEG-Baugeld der BfW In eine moderne Zukunft investieren Ihre Immobilie ist eine wertvolle Investition. Diese gilt es zu
MehrKreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften
Kreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Eduard Huber Geschäftsführender Gesellschafter der Huber & Reichel Beratungen GbR Das Wesentliche im Überblick 1.) Zahlen
MehrReferent: Sebastian Kroll Rechtsanwalt & Lehrbeauftragter Sozius Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Hamburg München
Die Jahresabrechnung und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2009 Beitrag zum 1. Forum für f WEG-Verwaltungsbeir Verwaltungsbeirätete am 11. Januar 2011 in Hamburg DR. NIETSCH & KROLL
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrDie Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.
Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
Mehr2. Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH zur Instandhaltungsrücklage (v. 4.12.09 V ZR 44/09)
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH zur Instandhaltungsrücklage (v. 4.12.09 V ZR 44/09) Dr. Georg Jennißen Köln Instandhaltungsrücklage
MehrDIE ABRECHNUNG NACH 28 WEG. Christian Stadt Richter am Amtsgericht München
DIE ABRECHNUNG NACH 28 WEG Christian Stadt Richter am Amtsgericht München Ausgangspunkt: Das Gesetz 28 III WEG Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. 28 V WEG Über...
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrSo kaufen Sie die beste Eigentumswohnung
Petra Breitsameter (Immobilienfachwirtin IMI) Christian Grolik (Wirtschaftsjurist FH) So kaufen Sie die beste Eigentumswohnung Ein Ratgeber für Käufer 3 Inhalt 1. Vorwort... 7 2. Die Eigentumswohnung...
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrWiderrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht
Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.
Mehr17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der Umsatzsteueroption - Beschluss oder Vereinbarung
17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der - Beschluss oder Vereinbarung Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, Beispiel 1 E1 vermietet sein Teileigentum an einen Handwerker [Arzt]. E2 vermietet sein
MehrDer Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser
Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser Die Anspruchsmöglichkeiten Beeinträchtigten Eigentümer gegen störenden Eigentümer Sondereigentümer gegen störenden Nachbarmieter Gemeinschaft/Sondereigentümer
MehrMuster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln
Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrWohnpark Gronau, Bergisch Gladbach
Wir modernisieren Vorgehensweise und Planung in einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft im Raum Köln http://wohnpark-gronau.de 9 Häuser Kurze Vorstellung des Wohnparks: 325 Wohnungen + 5 Gewerbeeinheiten
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrFinanzierung von Wohnungseigentümergemeinschaften
Die Bank, die Ihre Sprache spricht. Finanzierung von Wohnungseigentümergemeinschaften Manuela Linke, Deutsche Kreditbank AG Winterseminar, 07. November 2008 Casino Hohensyburg, Dortmund Möglichkeiten der
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrNachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB
19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer
MehrIVD West Rechtstag. Vermietung von Wohnungseigentum. RA Dr. Gerald Kallenborn
- Spannungsfeld Miet- und WEG-Recht - Rechtsberater IVD-West Dozent Europäische Immobilienakademie Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Schwerpunkt: Immobilienrecht Kanzlei Stopp Pick & Kallenborn, Saarbrücken
MehrVerwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn
Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft - gemäß Eigentümerbeschluss vom vertreten durch und der Haus- und, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn wird folgender Verwaltervertrag
MehrGesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,
MehrKreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften
Kreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Eduard Huber Geschäftsführender Gesellschafter der Huber & Reichel Beratungen GbR Das Wesentliche im Überblick 1.) Zahlen
MehrKostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?
-1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrPflicht zur Ansammlung einer Instandhaltungsrückstellung
Pflicht zur Ansammlung einer Instandhaltungsrückstellung RA Dr. Georg Jennißen Lehrbeauftragter der Universität Münster - ESWi 39. Fachgespräch 2013 - Gesetzliche Grundlage 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG: Pflicht
MehrGemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat
Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Vorlage Nr. 01/2012 1. Änderung der Richtlinien für die Aufnahme von Krediten gem.
MehrGeschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse
Geschäftsordnung für den Der Verwaltungsrat der KfW gibt sich mit Wirkung zum 1. August 2014 die folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht 1 Sitzungen des Verwaltungsrats 3 2 Beschlussfassung des Verwaltungsrats
MehrErläuterungen Kaufvertrag
Erläuterungen Kaufvertrag Begriff Erläuterung Beurkundung erfolgt im Termin durch den Notar mittels Verlesung und Erläuterung des Kaufvertrags; erst damit sind die Beteiligten an ihren Vertrag gebunden;
MehrDarlehen - als Möglichkeit der... -Finanzierung
Darlehen - als Möglichkeit der.... -Finanzierung Situation: Bestattungsinstitut Thomas Bayer e. K. benötigt für ein Investitionsprojekt 0.000 Euro. Die Hausbank bietet dieses Darlehen mit folgenden Konditionen
MehrWEG Bank AG. Viel mehr, als nur das Gleiche in Grün! Hannover 15.03.2016
WEG Bank AG Viel mehr, als nur das Gleiche in Grün! WEG - Finanzierung? Leicht gemacht! I. Rechtlicher Hintergrund zur WEG-Finanzierung II. Praktische Durchführung einer WEG-Finanzierung III. Was bedeutet
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrDer Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften
Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit it 4: Fall zur GbR Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A, B, C und D haben sich zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen,
Mehr20. Deutscher Verwaltertag
20. Deutscher Verwaltertag - Welche Perspektiven eröffnet der technische Fortschritt bis hin zur Online-Versammlung? Prof. Dr. Florian Jacoby Kommunikation heute Andere Branchen - Banken - Messdienstleister
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrAktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der
MehrVermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten
Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung Widerruf von Verbraucher-Realkrediten Zinsniveau Problem Darlehensnehmer an teure Darlehen gebunden entweder Kündigung gar nicht möglich oder Ausstieg durch Vorfälligkeitsentschädigung
MehrFinanzierung von Bauarbeiten durch Aufnahme von Krediten
Finanzierung von Bauarbeiten 862 A Archiv Finanzierung von Bauarbeiten durch Aufnahme von Krediten Rundverfügung Nr. 10/93 vom 8. Februar 1993 1Die Aufnahme von Krediten ist in der Mehrzahl von Fällen
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrKTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung
KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung Prof. Dr. Florian Jacoby Anlässe Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist nicht eine Rechtshandlung als Ganze,
MehrG e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz
Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 22/2014 16.05.2014 IL Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
Mehr