Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländervergleich

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1 Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländervergleich DGFP Deutsche Gesellschaft für Personalführung e.v. Erfa-Gruppe Deutschland/ Österreich/Schweiz 7. September 2009 l La-Tour-de-Peilz Dr. Bernhard Trappehl Programm

2 Deutschland Anfechtung Altersgrenze Invalidität Kündigung Befristung Aufhebungs- Vertrag Altersteilzeit Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 3 Deutschland A. B. C. Kündigung Kündigungsschutz Alternativen zur Kündigung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 4

3 Deutschland A. I. II. III. IV. Kündigung Formalia der Kündigung Arten und Formen der Kündigung Schranken der Kündigung Freistellung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 5 Deutschland 1. Zugang des Kündigungsschreibens 2. Schriftform, 623 BGB Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 6

4 Deutschland 3. Vertretungsfragen, 174 BGB 4. Bestimmtheit der Kündigung 5. Kündigungsfrist Mindestkündigungsfrist während Probezeit: 2 Wochen, Kündigungstermin frei wählbar danach: Gesetz ( 622 BGB), Vertrag oder Tarifvertrag keine längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer als für Arbeitgeber Gesetzliche Kündigungsfrist nach Probezeit: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 7 Deutschland 5. Kündigungsfrist (Forts.) Automatische Verlängerung von gesetzlichen Fristen: Bestand des Arbeitsverhältnis seit 2 Jahren seit 5 Jahren seit 8 Jahren seit 10 Jahren seit 12 Jahren seit 15 Jahren seit 20 Jahren Kündigungsfrist 1 Kalendermonat 2 Kalendermonate 3 Kalendermonate 4 Kalendermonate 5 Kalendermonate 6 Kalendermonate 7 Kalendermonate jeweils zum Ende eines Kalendermonats Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 8

5 Deutschland 6. Anhörung des Betriebsrats (BR) Gesetzlich zwingend bei jeder Kündigung, sofern BR besteht, 102 BetrVG, auch in der Probezeit Anhörungsfrist bei ordentlicher Kündigung 7 Tage Anhörungsfrist bei außerordentlicher Kündigung 3 Tage Personaldaten & Kündigungsgründe genau darlegen Übergabe an BR-Vorsitzenden oder Stellvertreter Beschluss des BR-Gremiums erforderlich Widerspruch des BR hemmt zwar nicht Wirksamkeit der Kündigung, aber führt bei ordentlicher Kündigung zu Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 9 Deutschland 8. Zustimmung von Behörden Schwerbehinderung, 85 SGB IX» Integrationsamt Mutterschutz, 9 Abs. 3 MuSchG» Oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz Elternzeit, 18 Abs. 1 BErzGG» Oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 10

6 Deutschland A. I. II. III. IV. Kündigung Formalia der Kündigung Arten und Formen der Kündigung Schranken der Kündigung Freistellung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 11 Deutschland 1. Ordentliche Kündigung Unbefristetes oder ggf. befristetes Arbeitsverhältnis Kündigungsfrist Bei fehlendem Kündigungsschutz ohne Vorliegen von Gründen möglich Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nur eingeschränkt möglich (s.u.) Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 12

7 Deutschland 2. Außerordentliche Kündigung Wichtiger Grund nach 626 Abs. 1 BGB» Vortäuschen von Erkrankungen» Strafbare Handlungen, Tätlichkeiten, Beleidigungen 2-Wochen Frist ab Kenntnis des Grundes Bei Dauertatbestand läuft Frist erst mit dessen Beendigung an Frist für Anhörung des Betriebsrats 3 Tage Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis Ablauf der Kündigungsfrist» Schrotflintenfall Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 13 Deutschland 2. Außerordentliche Kündigung (Forts.) Sonderfall: soziale Auslauffrist» vertraglich oder tarifvertraglich unkündbare Arbeitnehmer» betriebsbedingte Kündigung ausnahmsweise mit sozialer Auslauffrist möglich Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 14

8 Deutschland A. I. II. III. IV. Kündigung Formalia der Kündigung Arten und Formen der Kündigung Schranken der Kündigung Freistellung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 15 Deutschland 1. Betriebsübergang, 613a Abs. 4 BGB 2. Ausschluss ordentlicher Kündigung, s.o. 3. Mindestkündigungsschutz ohne KSchG, insb. auch während der Probezeit Treuwidrigkeit, 242 BGB (Willkürverbot) Sittenwidrigkeit, 138 BGB Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Maßregelungsverbot, 612a BGB 4. Kündigungsschutz gemäß KSchG (s.u.) Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 16

9 Deutschland A. I. II. III. IV. Kündigung Formalia der Kündigung Arten und Formen der Kündigung Schranken der Kündigung Freistellung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 17 Deutschland Widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung Einseitige arbeitgeberseitige Freistellung Vereinbarte Freistellung Einbringung von Resturlaub Entzug des Firmenwagens Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 18

10 Deutschland A. B. C. Kündigung Kündigungsschutz Alternativen zur Kündigung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 19 Deutschland B. Kündigungsschutz I. II. Allgemeiner Kündigungsschutz Besonderer Kündigungsschutz Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 20

11 Deutschland I. Allgemeiner Kündigungsschutz 1. Anwendbarkeit des KSchG sachlich Betrieb persönlich mit mehr als 10 Arbeitnehmern zeitlich Arbeitsverhältnis > als 6 Monate Aber: Bestandsschutz für AN von Betrieben mit mehr als 5 AN, deren Arbeitsverhältnis vor dem bestand. Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 21 Deutschland 2. Kündigung nur wirksam bei sozialer Rechtfertigung durch Kündigungsgrund, 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG personenbedingte Kündigung» Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (= nicht steuerbar) verhaltensbedingte Kündigung» Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (= steuerbar) betriebsbedingte Kündigung» Gründe, die der wirtschaftlichen Situation des Betriebs geschuldet sind» KSchG fordert eine Sozialauswahl zum Schutz der sozial schwächsten Arbeitnehmer im Betrieb Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 22

12 Deutschland 3. Personenbedingte Gründe Grund in der Person des Arbeitnehmers Beispiel Krankheit: 3 Formen» Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit» Langanhaltende Arbeitsverhinderung» Häufige Kurzzeiterkrankungen Negative Zukunftsprognose Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen Abmahnung in bestimmten Fällen geboten Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 23 Deutschland 4. Verhaltensbedingte Gründe Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses Wiederholungsgefahr Ultima ratio: keine weniger einschneidende Maßnahme möglich grds. vorherige einschlägige Abmahnung erforderlich Ausnahme: AN durfte nicht auf vorherige Abmahnung vertrauen, z.b. bei Straftat gegenüber Arbeitgeber Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 24

13 Deutschland 5. Abmahnung Warnschuss vor Kündigung Unterschied zur Ermahnung: Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen grds. bei jedem steuerbaren AN-Verhalten nötig ausnahmsweise Entbehrlichkeit Zuständigkeit Form Zugang dokumentieren Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 25 Deutschland 6. Notwendiger Inhalt der Abmahnung Fehlverhalten genau bezeichnen Sämtliche Tatsachen beweisbar Separate Abmahnung für jeden Vorwurf Beweismittel sichern und dokumentieren Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 26

14 Deutschland 7. Betriebsbedingte Kündigung (1) Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund Unternehmerentscheidung» Rationalisierung, Stilllegung (2) Keine Weiterbeschäftigung möglich (unternehmens- aber nicht konzernbezogene Prüfung); Vorrang der Änderungskündigung (3) Sozialauswahl (betriebsbezogen) Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 27 Deutschland 8. Änderungskündigung Was ist eine Änderungskündigung? Vorrang vor Beendigungskündigung Mögliche Reaktionen des Arbeitnehmers auf die Änderungskündigung, 2 KSchG Doppelte Beteiligung des Betriebsrats Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 28

15 Deutschland 9. Sozialauswahl, 1 Abs. 3 KSchG Betriebszugehörigkeit Lebensalter» Kriterium führt stets zur Ungleichbehandlung zu Lasten Jüngerer» Rechtfertigung: dient dem Schutz älterer Arbeitnehmer Unterhaltspflichten Schwerbehinderung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 29 Deutschland 9. Sozialauswahl, 1 Abs. 3 KSchG (Forts.) Auswahlrichtlinien in Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag» Gewichtung der einzelnen Kriterien (Sozialpunkte)» Überprüfung der Gewichtung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit» Beweislasterleichterung im Prozess Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 30

16 Deutschland 10. Ausnahmen von der Sozialauswahl Leistungsträger, 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG (Alt.1) Sicherung und Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur, 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG (Alt. 2) Kann im Einzelfall zu Lasten Jüngerer oder Älterer gehen Rechtfertigung: Ausgewogene Personalstruktur ist allgemeines beschäftigungspolitisches Ziel (Generationengerechtigkeit) Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 31 Deutschland 11. Kündigung mit Abfindungsangebot Einführung des 1a KSchG (2004) Kündigung aus betriebsbedingten Gründen Hinweis des Arbeitsgebers auf Abfindung in Kündigungsschreiben Anspruch auf Abfindung bei Verstreichenlassen der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutz- Klage Höhe der Abfindung: 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr Folgen für die Sperrzeit für Arbeitslosengeld Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 32

17 Deutschland 12. Massenentlassung Anzeigepflicht gegenüber Agentur für Arbeit, 17 Abs. 1 KSchG bei: 20 < Betrieb < < Betrieb < < Betrieb Entlassung von mehr als 5 AN Entlassung von mehr als 25 AN oder 10% der regelmäßig beschäftigten AN Entlassung von mehr als 30 AN innerhalb von 30 Kalendertagen Dezember 2005 Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 33 Deutschland 13. Verzicht auf Kündigungsschutz: Turboprämien Abfindungen aufgrund eines Sozialplans Zusätzliche Abfindung bei Klageverzicht BAG v (1 AZR 254/04):» Gleichbehandlungsgrundsatz, 75 BetrVG» Turboprämien nur in getrennter Betriebsvereinbarung zulässig» Umgehungsverbot bzgl. Sozialplanleistungen Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 34

18 Deutschland II. Besonderer Kündigungsschutz 1. Schwerbehinderte, 85 ff. SGB IX 2. Belegschaftsvertreter (z.b. Betriebsrat), 15 KSchG, 103 BetrVG 3. Schwangere, 9 MuSchG 4. Mitarbeiter in Elternzeit, 18 BEEG 5. Auszubildende nach Probezeit, 15 BBiG 6. Wehrdienstleistende, 2 ArbPlSchG 7. Betriebsbeauftragte (z.b. Datenschutz) Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 35 Deutschland A. B. C. Kündigung Kündigungsschutz Alternativen zur Kündigung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 36

19 Deutschland 1. Aufhebungsvertrag Vermeidung/Verkürzung Kündigungsrechtsstreit Abfindung Schriftformerfordernis, 623 BGB ansonsten keine gesetzliche Regelung Risiko: Sperrzeit bei Bezug von Arbeitslosengeld Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 37 Deutschland 2. Änderungskündigung sinnvoll u.a. zwecks Arbeitszeitverlängerung/ -verkürzung/ Gehaltskürzung/Zuweisung neuen Aufgabengebiets, die über Direktionsrecht hinausgeht kann bei Ablehnung durch Arbeitnehmer Arbeitsverhältnis beenden 3. Kurzarbeit zur kurzfristigen Überbrückung konjunktureller Schwankungen Herabsetzung der Arbeitszeit auf bis zu 0 Stunden Individuelle oder kollektivrechtliche Vereinbarung erforderlich Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 38

20 Deutschland 4. Transfermaßnahmen nur hier echte Alternative zur Kündigung Transferagentur, 216a SGB III AN verbleiben beim AG Dritter erbringt Vermittlungsund Qualifizierungsmaßnahmen während Kündigungszeitraum 50%-Zuschuss von Bundesagentur für Arbeit (AA), max EUR pro AN Transfergesellschaft, 216b SGB III AN wechseln ohne Kündigung zu Transfergesellschaft Transfergesellschaft erbringt Vermittlungs- und Qualifizierungsmaßnahmen AA zahlt Transferkurzarbeitergeld alternativ wie kumulativ möglich Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 39 Deutschland 4. Transfermaßnahmen (Forts.) Wesentliche Merkmale Transfergesellschaft: Betreffende Arbeitnehmer wechseln ohne Kündigung in Transfergesellschaft als neuer Arbeitgeberin Transfergesellschaft vermittelt Kontakte zu neuen AG und führt Maßnahmen zur Weiterqualifizierung durch Gehälter in Transfergesellschaft: Transferkurzarbeitergeld bis zu 12 Monaten, ggf. Aufstockung durch alten AG Weiterqualifizierung wird von Agentur für Arbeit bezuschusst Freiwilligkeit auf AN-Seite Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 40

21 Österreich A. B. C. Kündigung/Entlassung Schranken Alternativen Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 41 Österreich A. Kündigung/Entlassung I. II. III. Formalia Unterschied Kündigung/Entlassung Folgen der Kündigung/Entlassung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 42

22 Österreich 1. Zugang der Kündigungserklärung keine gesetzlichen Formvorschriften (denkbar aber aufgrund Kollektivvertrags o. Arbeitsvertrag) 2. Keine Begründung erforderlich anders bei Entlassung (s.u.) 3. Kündigung des Arbeitgebers grundsätzlich zum Quartalsende, soweit nichts anderes vereinbart 4. Kündigungsfrist Unterscheidung zwischen Angestellten ( 20 AngG) und Arbeitern ( 77 GewO 1859) Angestellte: kaufmännische oder höhere, nicht kaufmännische Tätigkeiten, typischerweise von Büro aus Arbeiter: z.b. Bau, Gastronomie, Profisportler Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 43 Österreich 4. Kündigungsfrist (Forts.) Kündigungsfristen des Arbeitgebers bei Angestellten: Bestand des Arbeitsverhältnis unter 2 Jahren seit 2 Jahren seit 5 Jahren seit 15 Jahren seit 25 Jahren Kündigungsfrist 6 Wochen 2 Kalendermonat 3 Kalendermonate 4 Kalendermonate 5 Kalendermonate jeweils zum Ende eines Quartals Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 44

23 Österreich 4. Kündigungsfrist (Forts.) Kündigungsfrist des Arbeitgebers bei Arbeitern:» 77 GewO 1859: 14 Tage» Abweichung durch Individual- oder Kollektivverträge möglich längere Fristen können vereinbart werden bei Arbeitern stets Gleichlauf der Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei Widerspruch gilt für beide Seiten längere Frist Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 45 Österreich 5. Besonderheiten in der Probezeit Kündigung jederzeit und ohne Einhaltung von Fristen möglich auch besonderer Bestandsschutz (Mutterschutz, Schwerbehinderte etc.) kommt nicht zur Anwendung aber Höchstdauer für Probezeit von 1 Monat Probezeit muss ausdrücklich vereinbart sein (sofern nicht in Kollektivvertrag vorgesehen) 6. Vorherige Abmahnung keine Voraussetzung für Kündigung, anders nur bei Entlassung wegen beharrlicher Pflichtverletzung (s.u.) Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 46

24 Österreich A. I. II. III. Kündigung/Entlassung Formalia Unterschied Kündigung/Entlassung Folgen der Kündigung/Entlassung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 47 Österreich 1. Kündigung Unbefristetes oder ggf. befristetes Arbeitsverhältnis Kündigungsfrist (s.o.) Bei fehlendem Kündigungsschutz ohne Vorliegen von Gründen möglich Bei Einschlägigkeit des Kündigungsschutzes nur eingeschränkt möglich (s.u.) Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung Betriebsrat informieren und grds. Reaktionsfrist von 5 Werktagen abwarten Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 48

25 Österreich 2. Änderungskündigung Kündigung mit Angebot einer Fortsetzung des Vertrags zu anderen Konditionen Falls Arbeitnehmer das Angebot annimmt, gilt Kündigung als nicht ausgesprochen Nur Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit möglich, nicht als Motivkündigung (s.u. Kündigungsschutz) Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 49 Österreich 3. Entlassung Vorliegen eines wichtigen Grundes» Straftaten» beharrliche Pflichtverletzungen (hier i.d.r. vorherige erfolglose Ermahnung erforderlich) Keine Formvorschriften Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitgeber hat Betriebsrat vor jeder Entlassung unverzüglich zu verständigen und mit diesem innerhalb von 3 Arbeitstagen die Entlassung zu beraten ( 106 ArbVG)» bloße Ordnungsvorschrift, keine Wirksamkeitsvoraussetzung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 50

26 Österreich A. I. II. III. Kündigung/Entlassung Formalia Unterschied Kündigung/Entlassung Folgen der Kündigung/Entlassung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 51 Österreich 1. Freistellung möglich Entgeltfortzahlung nach 1155 ABGB nach dem Ausfallsprinzip Kein automatischer Urlaubsverbrauch in Ausnahmefällen kann eine Dienstfreistellung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers unzulässig sein» hoch qualifizierte Tätigkeiten» lange Kündigungsfrist 2. Urlaubsersatzleistung bedeutsam, da Urlaubsansprüche erst nach 3 Jahren verjähren: bis zu 75 Urlaubstage können ausstehen 3. Abfertigung gesetzlich vorgeschrieben ( 23 AngG; ArbeiterabfertigG) Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 52

27 Österreich 3. Abfertigung (Forts.): 2 verschied. Regelungsregime Abfertigung ALT vor dem geschlossene Arbeitsverträge Anspruch gegen AG Berechnungsgrundlage: reguläres Einkommen Bezugsdauer 2 bis 12 Monate Fälligkeit ab 4. Entgelt gestaffelt grds. nur bei Kündigung und unberechtigter Entlassung durch AG Abfertigung NEU ab dem geschlossene Arbeitsverträge Anspruch gegen Mitarbeiterversorgungskasse AG führt laufend 1,53% des Bruttolohns an KV-Träger ab Rucksackprinizip: AN kann bei Eigenkündigung Ansprüche mitnehmen Übertritt in neues Regime kann bis 2012 vereinbart werden Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 53 Österreich 4. Postensuchetage bei Arbeitgeberkündigung 1 Postensuchetag pro Woche der Kündigungsfrist 5. Malusbeitrag des Arbeitgebers an Krankenversicherungsträger geregelt in 5b Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit AN, der zum Beendigungszeitpunkt mind. 50 Jahre alt ist 6. Verjährung grds. 3 Jahre ab Fälligkeit des Anspruchs Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 54

28 Österreich 6. Rechtsfolgen fehlerhafter Beendigung Frist- oder terminwidrige Kündigung oder unberechtigte oder verspätete Entlassung Schadensersatztheorie: Falls keine erfolgreiche Anfechtung erfolgt, wird Arbeitsverhältnis beendet» kurze Anfechtungsfrist von 7 Tagen (s.u.)» AN hat Anspruch auf Kündigungsentschädigung 7. 6monatige Verfallsfrist für Ansprüche wegen ungerechtfertigter Entlassung, gerechtfertigtem Austritt oder auf Schadensersatz/Regress Kollektivverträge können hiervon abweichende Verfallsfristen vorsehen Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 55 Österreich A. B. C. Kündigung/Entlassung Schranken Alternativen Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 56

29 Österreich 1. Kündigungsschutz gem. 105 ff. BetrVG Verzahnung mit Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Kündigung grds. durch den Betriebsrat (BR) Kein Kündigungsschutz in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet werden kann» Betriebe unter 5 Arbeitnehmern in Betrieben, in denen Betriebsrat errichtet werden kann, aber nicht errichtet ist, kann AN selbst Kündigung anfechten AN genießt Kündigungsschutz ab Ende der Probezeit (max. 1 Monat), allerdings Schutz vor Sozialwidrigkeit erst nach 6monatiger Beschäftigung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 57 Österreich 1. Kündigungsschutz gem. 105 ff. BetrVG Arbeitgeber muss BR vor Ausspruch der Kündigung verständigen BR hat 5 Arbeitstage Zeit zur Stellungnahme Wirksame Kündigung erst nach Ablauf der 5-Tage-Frist möglich, es sei denn, BR hat sich bereits geäußert Verständigung des BR von Ausspruch der Kündigung Hat BR Kündigung widersprochen, kann er sie auf Verlangen des AN binnen 1 Woche anfechten Kommt BR diesem Verlangen nicht nach, kann AN binnen 1 weiterer Woche selbst anfechten Ohne Widerspruch bzw. bei Fehlen eines BR kann AN selbst binnen 1 Woche ab Zugang der Kündigung anfechten Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 58

30 Österreich 1. Kündigungsschutz gem. 105 ff. ArbVG (Forts.) Anfechtung kann gestützt werden auf Sozialwidrigkeit und oder Verpönte Motive Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 59 Österreich 1. Kündigungsschutz gem. 105 ff. ArbVG (Forts.) Sozialwidrigkeit soziale Belange des AN nicht ausreichend berücksichtigt (s.u.) Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit ausgeschlossen, wenn BR Kündigung ausdrücklich zugestimmt hat Verpönte Motive Gewerkschaftsaktivität Aktivitäten zur Wahl eines Betriebsrats Mitgliedschaft in Schlichtungsstelle Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner usw. Einberufung Wehr-/Zivildienst Maßregelung nach Geltendmachung nicht offensichtlich unberechtigter Ansprüche Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 60

31 Österreich 1. Kündigungsschutz gem. 105 ff. ArbVG (Forts.) Systematik bei Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit:» Arbeitgeber muss betriebliches Erfordernis (Umstrukturierung o.ä.) oder personenbedingten Kündigungsgrund (Fehlverhalten des AN) beweisen» nur falls dies Arbeitgeber gelingt, findet Interessenabwägung statt ggf. Sozialvergleich zwischen verschiedenen AN Berücksichtigungsfähige Belange des AN (Auswahl):» zu erwartende lange Arbeitslosigkeit» Unterhaltspflichten» hohe monatliche Fixkosten» empfindliche Einkommenseinbußen Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 61 Österreich 2. Besonderer Kündigungsschutz greift auch in Betrieben < 5 Arbeitnehmer ggf. Zustimmungserfordernis von Behörden Beispiele:» Mütter und Väter gem. Mutterschutzgesetz und Väterkarenzgesetz (VKG)» Präsenz-/Zivildienstpflichtige» Begünstigte Behinderte» Lehrlinge» Betriebsräte» Hospiz-Karenz gem. Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 62

32 Österreich 3. Entlassungsschutz Schutz gegen unberechtigte oder verspätete Entlassung Fehlt es an Entlassungsgrund, greifen Grundsätze der Kündigungsanfechtung nach 106 ArbVG Betriebsrat ist innerhalb von 3 Tagen zu verständigen» BR-Beteiligung bei Entlassung reine Ordnungsvorschrift» BR kann zwar für den Arbeitnehmer die Entlassung anfechten» Erfolgt indes keine Verständigung vor der Entlassung bzw. keine Beratung über die Entlassung, bewirkt dies nicht die Rechtsunwirksamkeit der Entlassung Beendigung trotz Mängeln wirksam, wenn weder Arbeitnehmer noch Betriebsrat innerhalb von 7 Tagen Anfechtung erklärt Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 63 Österreich 3. Entlassungsschutz (Forts.) Besonderer Entlassungsschutz:» Zustimmungserfordernis des Gerichts bei Entlassung von BR-Mitgliedern, 122 ArbVG» unberechtigt entlassener Arbeitnehmer hat Wahlrecht auf Fortbestand des Dienstverhältnisses oder Kündigungsentschädigung ( = Entgelt, das dem Arbeitnehmer bis zum Ende des Dienstverhältnisses bei ordnungsgemäßer Kündigung gebührt hätte) Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 64

33 Österreich 4. Kündigungsschutz gem. Gleichbehandlungsgesetz greift auch in Betrieben < 5 Arbeitnehmer Schutz vor Benachteiligung aufgrund Geschlechts, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alters oder sexueller Orientierung AN kann Kündigung oder Entlassung innerhalb von 14 Tagen beim Arbeitsgericht anfechten, wenn diese aufgrund der o.g. Gründe erfolgt ist oder weil der AN Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht hat, die nicht offensichtlich ungerechtfertigt waren Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 65 Österreich 5. Verfahren bei Anfechtung Verfahrensdauer pro Instanz ca. 12 Monate bei Vorwurf der Sozialwidrigkeit erstellt berufskundlicher Sachverständiger Gutachten, ob AN innerhalb von 6 Monaten Beschäftigung mit ähnlichem oder geringfügig niedrigerem Gehalt findet» bei negativem Ergebnis hat Arbeitgeber kaum Erfolgsaussichten im Anfechtungsverfahren Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 66

34 Österreich A. B. C. Kündigung/Entlassung Schranken Alternativen Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 67 Österreich 1. Einvernehmliche Auflösung Zweiseitiger Vertrag Abgrenzung zur Lohnbefriedigungserklärung, die bloße Wissenserklärung darstellt und AN nicht darin hindert, nachträglich weitere Ansprüche geltend zu machen Abfertigung (alt) steht grundsätzlich zu i.d.r. keine Formvorschriften zu beachten sinnvoll u.a. auch, um sachgerechte Regelung für ausstehenden Urlaub zu treffen» wegen 3jähriger Verjährungsfrist können bis zu 75 Urlaubstage ausstehen Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 68

35 Österreich 2. Befristung Ende mit Zeitablauf ordentliche Kündbarkeit nur bei gesonderter Vereinbarung und nur bei längerer Befristung (ca. ab 4 Monaten) außerordentliche Kündigung bleibt möglich Grundsätzliches Verbot von Kettenarbeitsverträgen» ohne ausreichende sachliche Begründung führt nach Rechtsprechung bereits einmalige befristete Verlängerung zu zusammenhängendem unbefristeten Arbeitsverhältnis» Sachliche Rechtfertigung bei Saisonbetrieben, zu Ausbildungszwecken» Befristung darf nicht Unternehmerrisiko auf AN abwälzen Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 69 Österreich 3. Betriebsübergang Arbeitsverhältnis geht mit allen Rechten und Pflichten auf Erwerber über, sofern AN nicht widerspricht, 3 AVRAG bei Widerspruch bleibt Arbeitsverhältnis mit Veräußerer bestehen Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam Kündigung aufgrund anderer, sachlicher Gründe bleibt möglich Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 70

36 Schweiz A. B. C. Kündigung Schranken Alternativen Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 71 Schweiz A. I. II. III. Kündigung Formalia der Kündigung Arten der Kündigung Folgen der Kündigung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 72

37 Schweiz 1. Zugang der Kündigungserklärung keine gesetzlichen Formvorschriften (denkbar aber Schriftformerfordernis aufgrund Gesamtarbeitsvertrag oder Arbeitsvertrag) 2. Begründung nur auf Verlangen des Empfängers 3. Kündigung grundsätzlich zum Monatsende, soweit nichts anderes vereinbart 4. Kündigungsfrist relativ kurze gesetzliche Fristen (s.u.) abweichende Fristen können schriftlich vereinbart werden» Mindestfrist von 1 Monat (außer in Probezeit)» gleich lange Fristen für Arbeitgeber und AN Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 73 Schweiz 4. Kündigungsfrist (Forts.) Gesetzliche Kündigungsfristen: Bestand des Arbeitsverhältnis Probezeit 1. Dienstjahr 2. bis 9. Dienstjahr ab 10. Dienstjahr Kündigungsfrist 7 Tage 1 Kalendermonat 2 Kalendermonate 3 Kalendermonate jederzeit möglich jeweils zum Ende eines Kalendermonats auch abweichende Kündigungstermine können schriftlich vereinbart werden Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 74

38 Schweiz 5. Besonderheiten in der Probezeit gesetzliche Dauer der Probezeit 1 Monat vertragliche Ausdehnung auf 3 Monate möglich Kündigungsfrist kann für Probezeit frei vereinbart werden 6. Besonderheiten bei Massenentlassungen Meldepflicht gegenüber kantonalem Arbeitsamt ab 10 Kündigungen pro Betrieb innerhalb von 30 Tagen Pflicht zur Konsultation mit Arbeitnehmervertretung ab 10 Kündigungen pro Betrieb (20 < 100 AN) innerhalb von 30 Tagen bzw. 10% der AN bei Betrieben von 100 < 300 AN bzw. 30 Kündigungen bei Betrieben > 300 AN bei Verstoß: Kündigungen missbräuchlich, aber wirksam; Strafzahlung von max. 2 Monatsgehältern für betroffene AN Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 75 Schweiz A. I. II. III. Kündigung Formalia der Kündigung Arten der Kündigung Folgen der Kündigung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 76

39 Schweiz 1. Ordentliche Kündigung Kündigungsfreiheit Pflicht zur Angabe von Gründen nur auf Verlangen 2. Fristlose Kündigung Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss nach Treu und Glauben unzumutbar sein: restriktive Rechtsprechung unverzügliche Reaktion des Arbeitgebers auf Fehlverhalten erforderlich (meist 2-3 Tage)» andernfalls nimmt Rechtsprechung Eingeständnis an, dass keine Unzumutbarkeit besteht) i.d.r. vorherige Verwarnung erforderlich Sperrfristen (s.u.) greifen nicht zu Gunsten des AN ein Pflicht zur Angabe von Gründen nur auf Verlangen Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 77 Schweiz 3. Änderungskündigung objektiv gerechtfertigte Gründe erforderlich Kündigung ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie als Druckmittel dient, um eine für AN belastende Vertragsänderung herbeizuführen, die sachlich nicht zu rechtfertigen ist entscheidend sind jeweilige Marktbedingungen Berücksichtigung der Kündigungsfrist Massenentlassungsvorschriften finden Anwendung» ggf. Meldepflicht gegenüber kantonalem Arbeitsamt» ggf. Konsultationspflicht mit AN-Vertretung Beendigungvon Arbeitsverhältnissen Ein Dreiländerver gleich 2009 Baker & McKenzie 78

V. Kündigungsrecht II

V. Kündigungsrecht II V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Verdachtskündigung 4. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 5. Anhörung der Mitarbeitervertretung 6. Klagefrist 7. Aufhebungs-

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