Patientenverfügungen neu regeln Selbstbestimmungsrecht und Autonomie von nichteinwilligungsfähigen Patienten stärken

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Michael Kauch, Dr. Max Stadler, Sabine Leutheusser- Schnarrenberger, Hans-Michael Goldmann, Daniel Bahr (Münster), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Heinz-Peter Haustein, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP Patientenverfügungen neu regeln Selbstbestimmungsrecht und Autonomie von nichteinwilligungsfähigen Patienten stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: VieleMenschenmachensichSorgendarüber,wasmitihnenpassiert,wennsie inwelchemalterauchimmer durcherkrankungoderbehinderungnicht mehrinderlagesind,wichtigerechtlicheodermedizinischeentscheidungen fürsichselbstzutreffen.patientenverfügungenermöglichenes,imvorausfür einemöglichespäterebehandlungssituationentscheidungenübergewünschte undnichtgewünschtemedizinischebehandlungenzutreffen.dasbetrifftinsbesondere abernichtnur BehandlungssituationenamLebensende.Daneben sindvorsorgevollmachteneinwichtigesinstrument,einenrechtlichenvertreter u.a.zurentscheidungübermedizinischebehandlungenzubenennen.politisch entscheidendistes,niemandenzupatientenverfügungenodervorsorgevollmachtenzudrängen,allerdingsdieverfügungenderjenigenzuachtenund durchzusetzen,diesolcheentscheidungenfürdiezukunfttreffenwollen.dies isteinekernfrageselbstbestimmtenundmenschenwürdigenlebensbiszuletzt. Umfragenzeigen,dassachtbis14ProzentderBürgerinnenundBürgereine Patientenverfügungverfassthaben.InderBürgerschaftherrschtweiterhin mangelndeinformationüberdiemöglichkeitenderrechtlichengestaltung einerpatientenverfügung trotzannähernd200verschiedenenleitfädenund Musterverfügungen,dievonstaatlichenundprivatenInstitutionenangeboten werden.vielebefragtebefürchteten,dasssichärztenichtandieverfügung halten.etwaeindrittelderbefragtenistderirrigenansicht,angehörigekönnten ohne Weiteres für sie entscheiden.

2 Drucksache 16/397 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode EineuneinheitlicheRechtsprechungmitsichwidersprechendenEntscheidungenüberdieBindungswirkungvonPatientenverfügungenbzw.überdieReichweitederinihrverfügtenEntscheidungenhatzudemRechtsunsicherheitgeschaffen.DerBundesgerichtshofhatinseinerEntscheidungvom7.Februar 1984 (VIZR174/82)ausgeführt,dassdasSelbstbestimmungsrechtdesPatientenaucheineEntschließung,dieausmedizinischenGründenunvertretbar erscheine,schütze.späterhatermiturteilvom13.september1994 (1StR 357/94)entschieden,dassbeieinemunheilbarerkrankten,nichtmehrentscheidungsfähigenPatientenderAbbrucheinerärztlichenBehandlungoderMaßnahmeausnahmsweiseauchdannzulässigseinsoll,wenndieVoraussetzungen derdamaligenvonderbundesärztekammerverabschiedetenrichtlinienfürdie Sterbehilfenichtvorliegen,weilderSterbevorgangnochnichteingesetzthat. AbweichenddavonhatderBundesgerichtshofmitBeschlussvom17.März 2003 (XIIZB2/03)entschieden,dasslebensverlängerndeMaßnahmendannzu unterbleibenhaben,wenndasdemfrühererklärtenwilleneinesjetzteinwilligungsunfähigenpatientenentspreche.betreuervonkoma-patientenmüsstenaberdiezustimmungdesvormundschaftsgerichtseinholen,wennsieindie BeendigunglebenserhaltenderMaßnahmeneinwilligenwollten.DerBundesgerichtshofführtinseinerEntscheidungweiteraus,dasslebenserhaltendeoder -verlängerndemaßnahmenzuunterbleibenhaben,wenneinpatienteinwilligungsunfähigistundseingrundleideneinenirreversiblentödlichenverlaufangenommenhatunddiesseinemineinerpatientenverfügungfestgehaltenen Willenentspreche.InsbesonderedasAbstellenaufeinen irreversibeltödlichen Verlauf istvielfachkritisiertworden.hierinwirdnichtnureinmedizinisch untauglicheskriterium,sondernaucheineunzulässigeeinschränkungdes Selbstbestimmungsrechts des Patienten gesehen. IneinemaktuellenBeschlussausdemJahr2005hatsichderBundesgerichtshofeindeutiggegenZwangsbehandlungenausgesprochen.DerBundesgerichtshofführteaus,dasseinegegendenerklärtenWillendesPatientendurchgeführtekünstlicheErnährungeinerechtswidrigeHandlungsei,derenUnterlassungderPatientauchdannverlangenkönne,wenndiebegehrteUnterlassungzumTodedesPatientenführenkönnte.DasRechtdesPatientenzur BestimmungüberseinenKörpermacheZwangsbehandlungen,auchwennsie lebenserhaltend wirken, unzulässig (BGH v. 8. Juni 2005, XII ZR 177/03). InsbesonderedieEntscheidungdesBundesgerichtshofsvom17.März2003 machtgesetzlicheklarstellungenzurbindungswirkungvonpatientenverfügungen dringend erforderlich. DerNationaleEthikrathatimJuni2005ineinerStellungnahmeempfohlen, VoraussetzungenundReichweiteeinerPatientenverfügungimInteresseder Rechtssicherheitgesetzlichzuregeln.DerNationaleEthikratistdabeiüberwiegendderAuffassung,dassdieReichweiteundVerbindlichkeitderPatientenverfügungnichtaufbestimmtePhasenderErkrankungbeschränktwerden sollten. AuchBundespräsidentHorstKöhlerhatsichimOktober2005öffentlichfür einegesetzlicheregelungzupatientenverfügungenausgesprochen.derbundespräsidentbetonte,dassjedermenschdasrechthabe,injederphaseseines Lebensselbstzuentscheiden,obundwelchenlebensverlängerndenMaßnahmen er sich unterziehe. Aus rechtlicher und medizinethischer Sicht gilt gleichermaßen: DasRechtzurSelbstbestimmungüberdeneigenenKörpergehörtzumKernbereichderdurchdasGrundgesetzgeschütztenWürdeundFreiheitdesMenschen.SelbstbestimmungistderKernderMenschenwürde.DieMenschenwürdeistdaseinzigeabsoluteunddamituneingeschränktgeltendeRecht.Das

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/397 SelbstbestimmungsrechtwirdausgeübtdurchWillensäußerungdesentscheidungsfähigenMenschen.EsumfasstabergeradeauchdasRecht,dieSelbstbestimmung durch erst in der Zukunft relevante Festlegungen auszuüben. LebenserhaltendeMaßnahmensindwiealleärztlichenEingriffegrundsätzlich nurzulässig,wenndereinsichtsfähigebetroffeneindiesemaßnahmeneinwilligt.andernfallsdrohendembehandelndenarztstrafrechtlichekonsequenzen.dasdeutscherechtstelltdasselbstbestimmungsrechtdesmenschen überseinenkörperhöheralsdieschutzpflichtenandererfürseinleben.nicht einetherapiebegrenzungdurchwillenserklärungdeseinzelnenistzulegitimieren,sonderndiebehandlungdurchdenarzt.nichtinderunterlassungder BehandlungliegtderEingriff,sonderninderenungerechtfertigerodernichtgewünschterFortsetzung.EsgibtkeineFürsorgepflichtdesArztesgegenden rechtlichwirksamerklärtenwillendespatienten.auchdieausärztlichersicht unvernünftigeentscheidungdespatientenistzurespektieren.ausdrücklich könnenauchwiederbelebungsmaßnahmenimrahmendernotfallmedizin durchpatientenverfügungausgeschlossenwerden.einebegrenzungderreichweiteetwaaufinfausteprognosen (absehbarundtrotzbehandlungzumtode führend),nähezumtodeszeitpunktoderrisikoreichebzw.schwerbelastende Eingriffe wird daher abgelehnt. DerRegelungsgehaltvonPatientenverfügungenistjedochnichtbeschränktauf Behandlungsbegrenzungen.AuchbestimmteBehandlungswünscheundTherapieoptionenkönnenverfügtwerden.LediglichMaßnahmenderBasispflege (hygienischemaßnahmen,stillenvonhungerunddurstohneeingriffinden Körper)dürfenunterdemGesichtspunktderMenschenwürdedurchPatientenverfügung nicht ausgeschlossen werden. DerUmgangmitPatientenverfügungeninderPraxishatgezeigt,dassbei einemvormalsmündlichgeäußertenwillenoftbeweis-undauslegungsschwierigkeiteninderkonkretenentscheidungssituationbestehen.betreuer, Bevollmächtigte,Angehörige,ÄrzteunddasPflegepersonalkönnensoin großekonfliktsituationengeraten.einepatientenverfügungsolltedeshalb grundsätzlich schriftlich abgefasst werden. EinezwischenzeitlicheingetreteneEinwilligungsunfähigkeitstehtderWirksamkeitderPatientenverfügungnichtentgegen.DieBindungswirkungeines vormalsgeäußertenwillenskannabernurdannzweifelsfreigarantiertwerden, wenndiewillenserklärungauslegungsfähigundaufeinenkonkretenbehandlungsfallsubsumierbarist.esmussstrenggeprüftwerden,obdervormals geäußertewilledemtatsächlichenwillendespatienteninderaktuellensituationentspricht.dasbetrifftinsbesonderefälledessogenanntenwechselsder personalenidentitätwiezumbeispielbeischwererdemenz.dabeisindeindeutigenonverbaleäußerungenvonlebensfreudeundlebenswillenzuberücksichtigen. Jekonkreter,detaillierter,umfassenderundaktuellerdiePatientenverfügung abgefasstist,destoklarerwirdsieeinenbeurteilungsspielraumdesfürdieentscheidungzuständigendritteneingrenzen.diepatientenverfügungistfürden Arztbindend,wennsieaufdieaktuelleSituationanwendbarist.DieBindungswirkungdesPatientenwillensdarfnichtdurchRückgriffaufdenmutmaßlichen Willenkorrigiertwerden,esseidenn,dassdiebzw.derBetroffeneseinefrühere VerfügungwiderrufenhatoderdieUmständesichinzwischensoerheblich geänderthaben,dassdiefrühereselbstverantwortlichgetroffeneentscheidung dieaktuellesituationnichtmehrerfasst.bleibenzweifel,obderpatientvon zutreffendenvorstellungenüberdasmedizinischegeschehenausgegangenist, sokannseinewillenserklärungdemarztorientierungshilfesein.nurwenn keinepatientenverfügungvorliegt,kommteinhandelnentsprechenddemvormalsmündlichgeäußertenwillenoderentsprechenddemmutmaßlichenwillen des Patienten in Betracht.

4 Drucksache 16/397 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieZuständigkeitdesVormundschaftsgerichtssolltebeschränktwerden.Das VormundschaftsgerichtdarfnurinKonfliktfällenentscheiden.Diesentspricht auchderrechtsprechungdesbundesgerichtshofs (BGHv.8.Juni2005, XIIZR177/03).EinKonfliktfallliegtvor,wennzwischendemBetreuerbzw. Bevollmächtigten,demArzt,demPflegepersonalundnahenAngehörigen UneinigkeitüberdieAuslegungdeskonkretenPatientenwillensbesteht.Kann derpatientenwillenjedochzweifelsfreinachgewiesenwerden,bestehtfürdie ZuständigkeitdesVormundschaftsgerichtskeinRaum.DasVormundschaftsgerichtsollteregelmäßigprüfen,wennderPatientseineWillenserklärungnicht schriftlichverfassthat.inzweifelsfragenmusszugunstendeslebensschutzes entschieden werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf, a)einengesetzentwurfvorzulegen,derdienotwendigenklarstellungenzur BindungswirkungvonPatientenverfügungenvornimmt.DerGesetzentwurf sollte insbesondere folgende Regelungen enthalten: 1.PatientenverfügungenimSinnedesGesetzessindschriftlichzuverfassen.Siekönnenjederzeitauchmündlichwiderrufenwerden.MündlicheWillenserklärungensindGrundlagefürdieErforschungdesmutmaßlichenWillensdesPatienten,nachdemsichdieZustimmungoder AblehnungvonBehandlungsangebotenbeiFehleneinerschriftlichen Patientenverfügung zu richten hat. 2.DerineinerPatientenverfügungniedergelegteWilledesPatientenist gegenüberjedermann,insbesonderegegenüberarzt,betreuerundbevollmächtigtem,bindend.demniedergelegtenwillenistzufolgen,wenn dieeingetretenesituationundderbehandlungswunschhinreichendkonkretbeschriebensind.davonkannnurabgewichenwerden,wennoffensichtlicheanzeichenfüreinewillensänderungvorhandensindoderdie VerfügungdemPatientenzumZeitpunktdermöglichenTherapiebegrenzung personal nicht mehr oder nicht mehr voll zuzurechnen ist. 3.Therapiewünsche,TherapiebegrenzungundTherapieverbotedurchPatientenverfügungsindfürjedenZeitpunkteinesKrankheitsverlaufsmöglich.ZwangsbehandlungensindvordemHintergrundvonMenschenwürdeundSelbstbestimmungsrechtauchbeinichteinwilligungsfähigen Personen auszuschließen. 4.DasBetreuungsrechtsollsogeändertwerden,dassbeiVorliegeneiner schriftlichenpatientenverfügungdiezustimmungzueinemrisikoreichen medizinischeneingriff,zutherapiebegrenzungundtherapieabbruch grundsätzlichohneanrufungdesvormundschaftsgerichtserfolgenkann. EinevombehandelndenArztangeboteneBehandlungkannbegrenztoder abgelehntwerden,wennarztundbetreuerbzw.bevollmächtigternach AnhörungdesbehandelndenPflegeteamsunddernächstenAngehörigen feststellen,dassdiepatientenverfügunghinreichendkonkretaufdie vorliegendesituationanwendbarist,offensichtlichewillensänderungen nichtvorliegenunddieverfügungdempatienteninbezugaufdieaktuelle Therapiebegrenzung personal zurechenbar ist. 5.NurimKonfliktfallzwischenbehandelndemArzt,Betreuerbzw.Bevollmächtigtem,behandelndenPflegendenundnächstenAngehörigenistdas Vormundschaftsgerichteinzuschalten.RegelmäßigprüftdasVormundschaftsgericht, wenn keine schriftliche Patientenverfügung vorliegt;

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/397 b) eine Informationskampagne zu starten, die folgende Elemente haben soll: 1.EmpfehlungenzurAbfassungvonPatientenverfügungen:Eswirdempfohlen,PatientenverfügungennachBeratungübertypischeKrankheitsverläufeundBehandlungsmöglichkeitenzuverfassen,siemiteinerVorsorgevollmachtzuverbindensowieregelmäßigaufÜbereinstimmung mit dem aktuellen Willen zu überprüfen und neu zu unterzeichnen. 2.InformationenüberMöglichkeitenderPalliativmedizin:Wichtigistes, KenntnisseüberdieheutigenBehandlungsmöglichkeitenderleid-und schmerzminderndenmedizinzuvermitteln,damitpatientenverfügungen vor dem Hintergrund eines hohen Informationsstandes verfasst werden. Berlin, den 13. Dezember 2005 Michael Kauch Dr. Max Stadler Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Hans-Michael Goldmann Daniel Bahr (Münster) Jens Ackermann Dr. Karl Addicks Christian Ahrendt Rainer Brüderle Angelika Brunkhorst Ernst Burgbacher Patrick Döring Mechthild Dyckmans Jörg van Essen Ulrike Flach Otto Fricke Paul K. Friedhoff Horst Friedrich (Bayreuth) Dr. Edmund Peter Geisen Miriam Gruß Heinz-Peter Haustein Dr. Heinrich L. Kolb Gudrun Kopp Jürgen Koppelin Heinz Lanfermann Sibylle Laurischk Harald Leibrecht Patrick Meinhardt Burkhardt Müller-Sönksen Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Detlef Parr Gisela Piltz Jörg Rohde Frank Schäffler Dr. Hermann Otto Solms Dr. Rainer Stinner Carl-Ludwig Thiele Christoph Waitz Dr. Claudia Winterstein Hartfrid Wolff (Rems-Murr) Martin Zeil Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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