Ski-TouristenbesetztenBusaufderTauernautobahninÖsterreich,stelltsich diedringlichefragenachderverbesserungdesbrandschutzesinreisebussen.

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/12495 Brandschutz in Reisebussen Vorbemerkung der Fragesteller InAnbetrachtderBrandkatstrophevom5.November2008aufderBundesautobahn2beiHannover,beider20Todesopferzubeklagenwaren,sowieweitererBrändeinReisebussen,zuletztam7.März2009ineinemmitdeutschen Ski-TouristenbesetztenBusaufderTauernautobahninÖsterreich,stelltsich diedringlichefragenachderverbesserungdesbrandschutzesinreisebussen. Vorbemerkung der Bundesregierung DerBundesregierungistbewusst,dassdiefürReisebusseinternationalgeltendenBau-undTypgenehmigungsvorschriftenüberdenBrandschutzverbesserungsbedürftigsind,sowievorallemderEinsatzvonBrand-undRauchmeldeanlagenzurfrühzeitigenWarnungdesFahrpersonalsundderFahrgästeMinderungenderFolgenvonBusbrändenerwartenlassen.Dementsprechendwird sichdiebundesregierungzudenentsprechendeninternationalengremienfür Verbesserungen einsetzen. DieBundesregierungweistaberdaraufhin,dassLeckagenanBetriebsmittel- LeitungenundanAggregateninMotorräumen,indenendieBusbrändeam häufigstenentstehen,gefährdungspotenzialedarstellen,diesichdurchordnungsgemäß gewartete und gepflegte Fahrzeuge vermeiden lassen. 1.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassinAnbetrachtderBrandkatastrophevom5.November2008aufderBundesautobahn2beiHannover,beider20Todesopferzubeklagenwaren,sowieweitererBrändein ReisebussenindenletztenMonatenVorschlägezurVerbesserungdes BrandschutzesinReisebussenbeschleunigtumgesetztwerdensollten,und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung? DieBundesregierungwirdsichindeninternationalenVorschriftengremienfür einebeschleunigteumsetzungbereitsvorliegendersowienochzuerarbeitender DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung vom 8. April 2009 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VorschlägezurVerbesserungdesBrandschutzesinReisebusseneinsetzen,um diebussicherheitzuerhöhenundumdamitauchdasrisikoderartigerbrandkatastrophenzuvermeiden.sieweistindiesemzusammenhangaufabschnitt3.5 desunfallverhütungsberichtsstraßenverkehr2006/2007,bundestagsdrucksache 16/10230, hin. 2.WannistmitdemVorliegenderErmittlungsergebnissezudemBusunglück vom 5. November 2008 zu rechnen? NachAngabenderermittelndenStaatsanwaltschaftdürftendieErmittlungen AnfangMai2009abgeschlossensein,sodassdanndieErgebnissevorgelegt werden können. 3.WelchenErfolghattendieAppelleverschiedensterInstitutionenundauch ausverbandskreisen,freiwilligbusse auchälterebusse mitbrand-und Rauchmeldern auszurüsten? Bushersteller,derVerbandDeutscherOmnibusunternehmerundHerstellervon Brand-undRauchmeldernprüfenzurzeit,welcheEinrichtungenzumEinbauin erstmalsindenverkehrkommendebussesowieinälterebussegeeignetsind. Einrichtungenmitakustischenund/oderoptischenWarnmeldungenfürden FahrersindnachderzeitigemErkenntnisstandamgeeignetsten,erfordernjedochfürdenEinbauinältereBusseeinenhohenAufwandinfolgederFernanzeige.Zudemistderzeittechnischnochnichtabschließendgeklärt,obdurch dennachträglicheneinbauunddienotwendigeverkabelungdieübrigen SicherheitssystemederBusseunzulässigbeeinflusstwerden.Dahererscheint dereinsatzvonmeldesystemenmitlokalenanzeigenindenfahrgastinnenräumen älterer Busse in einem ersten Schritt vorteilhaft. DiegenanntenInstitutionenwerdenentsprechendeKonzepteerarbeitenundan ihre Mitglieder weiterleiten mit der Empfehlung, diese umzusetzen. 4.HältdieBundesregierunginsoweiteineSelbstverpflichtungderWirtschaft fürmöglichundfürsinnvoll,undwiebegründetsieihrediesbezügliche Auffassung? DieBundesregierunghälteinefreiwilligeSelbstverpflichtungserklärungfür möglichundsinnvoll,dadiesfrühzeitigererfolgenkannalseineausrüstungsvorschrift.alszusätzlichesumsetzungselementsprichtaucheinmöglicher BeitragsnachlassbeieinerentsprechendenVersicherung.IndiesemZusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 5.WannrechnetdieBundesregierungmitderVerabschiedungihresVorschlagszurÄnderungderECE-RegelungNr.118 (Brennverhaltenvon Materialien,ECE EconomicCommissionforEurope),derzumZielhat, diezurzeitnochzugelassenenbrenngeschwindigkeitendereingebauten Materialien zu vermindern? DieBundesregierunghatzusammenmitFrankreicheinenVorschlagzurÄnderungderECE-RegelungNummer118 (BrennverhaltenvonInnenraummaterial) imzuständigengremiumderecevorgelegt.dieservorschlagwirdimmai 2009beraten.NebeneinerVerminderungderBrenngeschwindigkeitendereingebautenMaterialienberücksichtigtderÄnderungsvorschlagdieEinbaulage derzutestendenmaterialien.einedifferenzierungerfolgtnachhorizontaler odervertikalereinbaulagemitdenentsprechendenanforderungen.zusätzlich

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12608 wurdenindenänderungsvorschlageinbrandtestfürelektrischeleitungenso- wieanforderungenandiedämmmaterialienindenmotor-undheizaggregate- BereichenhinsichtlichihrerEigenschaftzurAbsorptionvonFlüssigkeiten (z. B. Kraftstoff) mit aufgenommen. ZielsetzungderBundesregierungistes,diesenVorschlagindemzuständigen GremiumderECEimMai2009zurAbstimmungzustellen.DaderProzessder VerabschiedungeinesVorschlagszurÄnderungvonECE-Regelungenvonden MehrheitsentscheidungenimzuständigenGremiumabhängt,istzurzeitkeine Aussage über den weiteren zeitlichen Ablauf möglich. 6.IstinsoweitmiteinemähnlichlangenVorlaufzurechnen,wiebeidem VorschlagderBundesrepublikDeutschlandbeiderWirtschaftskommission füreuropadervereintennationenzurausrüstungdermotorräumevon KraftomnibussenmitBrandmeldesystemen,derbereitsimFebruar2006 vorgelegtwordenist,understinkürze,alsonachüberdreijahren,eingangindieece-regelungnr.107 (KonstruktionsmerkmalevonKraftomnibussen der Klassen M 2 und M 3) finden soll? ZurDauerdesEntscheidungsprozessesfürdieVerabschiedungeinerÄnderung derece-regelungnummer118kannkeineaussagegemachtwerden,dadie AnnahmeeinesVorschlagszurÄnderungeinerECE-RegelungvondenMehrheitsentscheidungenimzuständigenGremiumabhängt.DieBundesregierung wirdindenberatungendienotwendigkeitderschnellenänderungbesonders herausstellen. 7.BeabsichtigtdieBundesregierungzurVermeidungbzw.Eindämmungvon Busbränden,dieihreEntstehungindenFahrgasträumenundFahrgastnebenräumen,wiez.B.Toilettenanlagen,haben,denErlassvonVorschriftenzurAusrüstungdieserRäumemitBrandmeldesystemen,bzw.wirdsie sich auf internationaler Ebene hierfür einsetzen? AufdieAntwortzuFrage3wirdverwiesen.DieBundesregierungwirddiezu erwartendenvorschläge (Konzepte)prüfenundindieinternationalenVorschriftengremien eingeben. 8.SindnachAuffassungderBundesregierungbesondereMaßnahmenzur SicherungderSelbstrettungsmöglichkeitdervonBrändenwährenddes ReisebusbetriebsbetroffenenPersonenmitBewegungseinschränkungen undanderenbehinderungen,diedieselbstrettungimbrandfall,insbesonderedieschnelleevakuierungeinesfahrzeugeserschweren (können),erforderlich und geboten? NachAuffassungderBundesregierungmusszusätzlichzudenMaßnahmen, diefahrzeugbrändeverhindernoderfrühzeitiganzeigen,allgemeineinschnellesverlassendesbussesermöglichtwerden,umweitestgehendvorbrandverletzungenundtoxischengasenzuschützen.imbereichderfahrzeugtechnik habendabeidievermeidungvonbrennbarenmaterialieninderumgebung feuergefährdeterbereicheunddiemindestanzahlund-abmessungenvongängen,fluchtwegen,notausstiegen,feuerlöschernsowietreppenbeidoppeldecker-bussenpriorität.ergänzendeverhaltensrechtlichevorschriften,dievom Reisenden dasfreihaltendergängeundtürenvongepäck,alsodasfreihalten der Fluchtwege, verlangen, bestehen seit Jahren. NachAngabendesBusgewerbeswerdenFahrgästeinderRegel etwadurch Informationsblätter,dievondenSitzenausverfügbarsind aufdieselbstret-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode tungsmöglichkeitenhingewiesen.darüberhinauskommenergänzendeinformationenseitensdesbusunternehmersanfahrgästeinbetracht,dieinihren Selbstrettungsmöglichkeiteneingeschränktsind.DiePrüfungenderBundesregierung,dieaucheineentsprechendeSelbstverpflichtungserklärungdesBusgewerbes einbeziehen, sind noch nicht abgeschlossen. 9.InwieweitsteheninternationaleVerträgeundderVertragzurGründungder EuropäischenGemeinschaft (EGV)nationalenMaßnahmenzurVerbesserungderVerkehrssicherheitvonKraftomnibussenentgegen,undgiltdies auchimhinblickaufartikel71absatz1egv,dermaßnahmendermitgliedstaatenzurverbesserungderverkehrssicherheitnichtverbietet,solangedieeukeineharmonisierendeneigenenvorschriftenerlassenhat, sowieimhinblickaufdiestillstand-klauselinartikel72egv,wonach jedenfallssolcheaufdieverkehrssicherheitbezogenenmaßnahmender Mitgliedstaatennichtverbotensind,diegegenüberVerkehrsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten nicht diskriminierend sind? AufGrundgeltenderRechtslageistesgrundsätzlichmöglich,zurVerbesserung derverkehrssicherheitnationalemaßnahmenzutreffen,dieimeinzelfallüber dasdurchdiebestehendenrichtlinienvorgegebeneniveauhinausgehen.dazu bedarfeseinereingehendenbegründungzurnotwendigkeitdiesermaßnahmensowiedernotifizierungdervorschriftenentwürfebeidereu-kommission und den anderen Mitgliedstaaten. Artikel71Absatz1BuchstabecEGVsiehtvor,dassderRatzurDurchführung einergemeinsamenverkehrspolitikdermitgliedstaatenu.a. Maßnahmenzur VerbesserungderVerkehrssicherheit erlassenwird.dazugehörenauchmaßnahmenzurverbesserungdesbrandschutzesanreisebussenundsonstigen Bussen.DieentsprechendenRichtlinien2001/85/EGund95/28/EG,dieAnfor- derungenandenbrandschutzstellen,sindindiestraßenverkehrs-zulassungs- Ordnung ( 35d, 35j) übernommen worden. Artikel71Absatz1BuchstabecEGVbestätigtdieseitjehervonderEU-KommissionvertreteneAuffassung,dassdieVerbesserungderVerkehrssicherheit einenunerlässlichenbestandteildergemeinsamenverkehrspolitikdarstellt.in diesemzusammenhangistjedochdassubsidiaritätsprinzipdesartikels5egv zubeachtenmitderfolge,dassnursolchegemeinschaftsmaßnahmenzulässig sind,derenwirksamkeitvoneinergleichartigenregelunginallenmitgliedstaatenabhängt.diebishergetroffenenmaßnahmen z.b.sicherheitdurch technischenormenfürdenbauvonfahrzeugenundderenbetrieb,lenk-und Ruhezeiten erfüllen diese Voraussetzungen. Esistdahergrundsätzlichmöglich,dasseinzelneMitgliedstaatenfürihrenBereichweitergehendeVorschriftenimBereichderVerkehrssicherheitnachvorherigerNotifizierungtreffen,wobeizudifferenzierenist,obdieseVorschriften fürerstmalsindenverkehrkommendeoderbereitsimverkehrbefindliche Fahrzeuge gelten sollen. DieStillhalteverpflichtungdesArtikels72EGVbezweckteinallgemeinesVerbotdiskriminierenderSchlechterstellungenausländischerVerkehrsunternehmen.UnterdiesemAspektsindauchweitergehendenationaleRegelungen einesmitgliedstaatesimbereichderverkehrssicherheitmöglich.vondendie VerkehrssicherheitbetreffendenMaßnahmendürftenämlichregelmäßigkeine Beeinträchtigung z. B. der Dienstleistungsfreiheit ausgehen.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ WannistmitdemInkrafttretendervonderBundesregierunginAussicht gestelltenmaßnahmenzurausrüstungdermotorräumevonkraftomnibussenmitbrandmeldesystemen,zurverminderungderbrenngeschwindigkeitenderindenfahrgasträumeneingebautenmaterialiensowiezur VergrößerungundOptimierungdesNotausstiegsimBusheckundder Notausstiegs-Dachluken zu rechnen? DerVorschlagzurÄnderungderECE-RegelungNummer107 (KonstruktionsmerkmalevonKraftomnibussenderKlassenM2undM3)zurAusrüstungder MotorräumevonKraftomnibussenmitBrandmeldesystemenenthältÜbergangsvorschriftenfürneueGenehmigungenundErstzulassungen.Nachder VerabschiedungdesÄnderungsvorschlagssollendieAnforderungenfürneu genehmigtefahrzeugeabdezember2012undfürdieerstzulassungvonfahrzeugen ab Dezember 2013 in Kraft treten. DieErarbeitungeinesVorschlagszurAusrüstungderFahrgastinnenräume,einschließlichBordtoilettenundanderergeschlossenerRäumewieGepäckräume mitmeldesystemenerfolgtinanlehnungandieinderantwortzufrage3genanntenkonzepte.eineaussagezuminkrafttretengeändertervorschriftenist daher noch nicht möglich. DerfürnotwendigerachtetenOptimierungderNotausstiegestehenteilweise technischeproblemeentgegen,dieausderumsetzunganderergeltendervorschriftenzuraufbaufestigkeitderbusseundumweltschonenderbauweise resultieren.daentsprechendeänderungsvorschlägeinsoweitnochnichtfertig gestelltwerdenkonnten,isteineaussagezuminkrafttretenzurzeitnichtmöglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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