auchbeivereinsfeiernvielfältigeauflagen (AnträgeaufSchankgenehmigungen,GEMA-Gebühren,VorschriftenderLebensmittelhygiene,steuerliche
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- Alke Arnold
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Homburger, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/8795 Bürokratische Belastungen ehrenamtlich Tätiger Vorbemerkung der Fragesteller DieBertelsmann-StiftunghatzuBeginndesJahres2008eineeigensinAuftraggegebeneStudieveröffentlicht,inderdieBürokratie-Zeit-Kostenvon BürgernmitHilfeeinesmodifiziertenStandardkosten-Modellsermitteltwurden.TrotzAnpassungendesStandardkosten-ModellsundkleinerermethodischerMankosderStudie,kannbeiderzugrundegelegtenErhebungsstruktur dochvoneinemrealistischenschätzwertgesprochenwerden.dieergebnisse derstudiesinderschreckend.demnachentstehenbeispielsweisedenehrenamtlichtätigenvorständeninfußballvereinendirektekostenvonmehrals12 Mio.EuroundeinjährlicherzeitlicherBürokratieaufwandvonca.13Mio. Stunden.LautStudiegründetsichdiesdarauf, dassdiebetrachtetenamateurvereinenahezudenselbengesetzlichenadministrativenpflichtenundanforderungenunterliegenwiekleineodermittlerewirtschaftsbetriebe (S.23, BertelsmannStiftung: ErmittlungvonBürokratie-Zeit-KostenvonBürgern mithilfedesstandardkostenmodells (SKM) Abschlussbericht ).Umallen gesetzlichenvorschriftennachzukommen,müssenvereinediekostenintensivendienstevonsteuerberaterninanspruchnehmen.darüberhinausmüssen auchbeivereinsfeiernvielfältigeauflagen (AnträgeaufSchankgenehmigungen,GEMA-Gebühren,VorschriftenderLebensmittelhygiene,steuerliche Abrechnungsbesonderheitenusw.)eingehaltenwerden,diezueinemgroßen AufwandfürdiebürgerschaftlichEngagiertenführenundimErgebnisEinzelveranstaltungen für Vereine unattraktiv werden lassen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom24.April2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.WelchenadministrativenPflichtenundAnforderungensinddiegemeinnützigen Vereine unterworfen? SiehtdieBundesregierungdieNotwendigkeit,dassalldiesePflichtenauch von gemeinnützigen Vereinen zu erfüllen sind? 2.TeiltdieBundesregierungdieEinschätzungderStudie,dassVereinenahezudenselbengesetzlichenadministrativenPflichtenundAnforderungen unterliegen wie kleine und mittlere Wirtschaftsbetriebe? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet. DieVertretereinesgemeinnützigenVereinsmüssenjährlicheSteuererklärungenabgeben,wennderVereinsichübereinenbestimmtenRahmen (insbesonderebesteuerungsgrenzenach 64Abs.3derAbgabenordnungvon35000 EuroEinnahmenimJahrfürdieFestsetzungvonKörperschaft-undGewerbesteuer,Kleinunternehmerregelungdes 19Abs.1desUmsatzsteuergesetzes) hinauswirtschaftlichbetätigt.nursoweitsicheinvereinüberdiesenrahmen hinauswirtschaftlichbetätigt,unterliegterdenselbensteuererklärungspflichten wievergleichbaregewerbebetriebe.beidenanderenvereinen,beidenenes sichumdieweitüberwiegendemehrzahlhandelt,wirddiegemeinnützigkeit grundsätzlichnurindreijährigemabstandanhandeinesvereinfachten,vonden Vertretern des Vereins auszufüllenden Fragebogens überprüft. DievereinsrechtlichenRechnungslegungspflichten,diedieVereineauchdurch Satzungandersausgestaltenkönnen,sindgeringeralsdieRechnungslegungspflichten,dieKaufleute,insbesonderekleineundmittlereKapitalgesellschaften haben.dierechnungslegungspflichtendervereinedienendemschutzder Mitglieder, die Registerpflichten dem Schutz des Rechtsverkehrs. AdministrativePflichtenundInformationspflichtengegenüberdemBundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugendentstehenfürgemeinnützigeVereinelediglichaufBasisderVerwaltungsvorschriftenzurBundeshaushaltsordnung,soweitsiealsZuwendungsempfängerFördermittelausdem Bundeshaushalterhalten.DiesgiltfüralleZuwendungsempfängergleichsam, unabhängig davon, ob sie gemeinnützig sind oder nicht. DieErstellungeineralleRechtsgebieteumfassendenAuflistungundBeurteilungderadministrativenPflichtenundAnforderungen,diegemeinnützige Vereineerfüllenmüssen,istnichtmöglich.VereinekönnennichtnuradministrativePflichtenhaben,dieandieRechtsform,sondernauchPflichten,diean dietätigkeitdervereineanknüpfenundauchandererechtssubjektealsvereinetreffenkönnen.eslässtsichinsbesonderenichteinschätzen,welcherelevanz einzelne dieser nicht rechtsformspezifischen Pflichten für Vereine haben. 3.WelcheMöglichkeitensiehtdieBundesregierung,bürgerschaftlichengagierteBürgervonbürokratischenPflichtenbeispielsweiseimBereichder Lohnbuchhaltung,BuchhaltungallgemeinoderdesSteuerrechtszuentlasten? BürgerschaftlichengagiertenBürgernobliegennurdannlohnsteuerlichePflichten,wiez.B.dieFührungeinesLohnkontos,wennsiealsArbeitgebertätig werden.arbeitgebersindkraftöffentlichenrechtszurmitwirkungbeider ErhebungderLohnsteuerverpflichtetundhabeninsbesondereeinLohnkonto zuführen,fürdengezahltenarbeitslohndielohnsteuerzuermitteln,einzubehaltenundandasfinanzamtabzuführen.hierbeikanndaslohnsteuerrechtim InteressederAllgemeinheitkeinenArbeitgeberprivilegieren.Offenbarsieht diebertelsmannstiftungdiesebenso;sieschlägtzumindestuntertz.4.2.3
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/9011 ihresabschlussberichtszurermittlungvonbürokratie-zeit-kostenvonbürgernmithilfedesstandard-kosten-modellskeineänderungbeidenlohnsteuerlichen Arbeitgeberaufgaben vor. BeiderUmsatzsteuerkanneingemeinnützigerVerein,dessensteuerpflichtiger UmsatzimvorangegangenenKalenderjahr35000Euronichtüberstiegenhat, vondervereinfachungnach 23adesUmsatzsteuergesetzes (UStG)Gebrauch machen.danachwerdenvorsteuerbeträgepauschaliertmiteinemdurchschnittsatz von 7 Prozent der steuerpflichtigen Umsätze festgesetzt. DieGemeinnützigkeitderVereine,beidenennichtwegenumfangreicherwirtschaftlicherBetätigungenjährlichSteuernfestzusetzensind,wirdgrundsätzlich nurindreijährigemabstandüberprüft (s.auchantwortzudenfragen1und2). 4.WiebegründetdieBundesregierungdieNotwendigkeiteinerjährlichen UmsatzsteuererklärungspflichtfürgemeinnützigeVereine,welchefürdie ehrenamtlichtätigenvereinsmitgliedermiteinemmehraufwandanzeit und Kosten verbunden ist? GemeinnützigeVereinesindnurimRahmenihrerZweckbetriebeundihrer wirtschaftlichengeschäftsbetriebeunternehmerischtätigunderbringenim RahmendieserTätigkeitderUmsatzsteuerunterliegendeUmsätze.Soweitsie derumsatzsteuerunterliegendeumsätzeerbringen,müssensienach 18 Abs.3UStGzumindesteineUmsatzsteuererklärungfürdasKalenderjahrabgeben.IndieserErklärunghatdergemeinnützigeVerein wiejederandere Unternehmerauch dievonihmimbesteuerungszeitraumbewirktenumsätze anzumelden.gleichzeitigkannerumsatzsteuer,dieihmfürvorbezügein Rechnunggestelltwordenist,dieerfürsteuerpflichtigeUmsätzeverwendet hat,alsvorsteuergeltendmachen.vergleicheinsoweitauchdieantwortauf Frage 3. 5.WiebeurteiltdieBundesregierungeineRegelungimmehrjährigenTurnus? Welchen Turnus hält sie für sinnvoll? EinübereinJahrhinausgehenderErklärungszeitraumwäremitdenverbindlichenVorgabenderMehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Artikel250ff.)nicht vereinbar. 6.HältdieBundesregierungdiegesetzlichePflichtderEinholungeiner Schankgestattung pro Einzelveranstaltung für zweckmäßig für Vereine? Wenn ja, warum? 7.HältdieBundesregierungeineGestattungfürmehrereVeranstaltungenpro Jahr für zweckmäßig? Wenn nein, warum nicht? 8.HatdieBundesregierunggegebenenfallsanderweitigeVorschlägezurVereinfachung der Schankgestattung für Vereine? Wenn ja, welche? Die Fragen 6 bis 8 werden im Zusammenhang beantwortet.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DiePflichtzurEinholungeinerSchankgestattungistGegenstanddesGaststättenrechts.MitderNeufassungdesArt.74Abs.1Nr.11desGrundgesetzes (GG) ist u. a. das Recht der Gaststätten in Länderkompetenz übergegangen. SolangedieLändervondieserRegelungskompetenzkeinGebrauchgemacht haben,giltdasbundesgaststättengesetz (BGastG)nachArt.125aGGfort.SoweitVereineeineSchankwirtschaftgewerbsmäßigbetreiben,unterliegensieim vollenumfangdenvorgabendesbgastg.nach 23Abs.1BGastGfindendie VorschriftendiesesGesetzesbezogenaufdenAusschankalkoholischerGetränkeauchaufVereineundGesellschaftenauchdannAnwendung,wennder Ausschanknichtgewerbsmäßigerfolgt.IndiesemFallmusseinVereineinmaligeineGaststättenerlaubnisnach 2Abs.1BGastGbeantragen,wennereine SchankwirtschaftimSinnedes 1Abs.1Nr.1BGastGbetreibt,alkoholische GetränkeausschenktunddieSchankwirtschaftineinenzumdauerhaftenGebraucheingerichteten,ständigoderinregelmäßigerWiederkehrbenutzen Raumeingerichtetist.NurindenFällen,indeneneineSchankwirtschaftausschließlichfürdieDauereinervorübergehendenVeranstaltungeingerichtet wirdundderausschankvonalkoholbeabsichtigtist (z.b.beivereinsfesten außerhalbeinerständigenschankwirtschaft),bedarfdervereinfürjedeeinzelneveranstaltungeinergestattungnach 12BGastG,dieaberuntererleichterten Voraussetzungen erteilt werden kann. DieLändersindbeiderAusgestaltungihresGaststättenrechtsfreiundkönnen daher auch von den bisherigen Regelungen im BGastG abweichen. 9.HältdieBundesregierungdiederzeitigeAnzeigevonÄnderungenim Vorstand und der Satzung in notarieller Form für notwendig? Wenn ja, warum? DieBundesregierunghältesfürzweckmäßig,dassdieAnmeldungenzumVereinsregisteröffentlichzubeglaubigensind.DieöffentlicheBeglaubigungist auchfürdieanmeldungzuanderenregisternvorgesehen,dievondengerichtengeführtwerden.dasformerfordernisvereinfachtdieregistergerichtliche Prüfung,dadasRegistergerichtinsbesonderedieIdentitätdesAnmeldenden nicht mehr überprüfen muss. 10.WiebeurteiltdieBundesregierungdenVorschlagSatzungs-undVorstandsänderungeninVereinenanstellevonNotarenvonGerichtenbeglaubigen zu lassen? MitdemBeurkundungsgesetz1969hatderGesetzgeberdieZuständigkeitder GerichtefürderartigeBeglaubigungenaufgehoben,umdieBeurkundungszuständigkeitbeidenNotarenstärkerzuvereinheitlichenunddieGerichtevon Beurkundungsaufgabenzuentlasten.FüreineWiedereinführungdergerichtlichenZuständigkeitzurBeglaubigungvonRegisteranmeldungensiehtdie Bundesregierung vor diesem Hintergrund keinen Bedarf.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ WiebewertetdieBundesregierungdeninderStudiegenanntenVorschlag (S.24,BertelsmannStiftung: ErmittlungvonBürokratie-Zeit-Kosten vonbürgernmithilfedesstandardkostenmodells (SKM) Abschlussbericht ),standardisierte,gutverständlicheinformationsmaterialienzum Steuerrechtzuentwickeln,umsobürgerschaftlichengagierteBürgerzu entlasten? 12.IstdieBundesregierunghierzubereitsinitiativgewordenbzw.plantsie solche Informationsmaterialien zu entwickeln? NachderzitiertenStudiederBertelsmann-Stiftungwird dieentwicklungstandardisiertergutverständlicherinfomaterialienzumsteuerrecht,wodurchden EhrenamtlernvielwertvolleZeiterspartwerdenkönnte,befürwortet.Das BundesministeriumderFinanzenhattebereitsseitden70erJahreneinesteuerlicheInformationsbroschürespeziellfürVereinepubliziert.Nacheinerletzten AktualisierungimJanuar1999wurdevonweiterenAktualisierungenAbstand genommen,weilzwischenzeitlichnahezuallebundesländereigene,gegenüber derbmf-broschüresehrvielumfangreicherepublikationenzumthemaerstellthaben.diebmf-broschürewurdesodanneingestellt.heutesinddie PublikationenderLänderimInternetüberdieInternetportalederLandesregierungenundüberPortaleandererAnbieterverfügbar.DiesePublikationen bietennichtnursteuerliche,sondernauchandererechtsgebieteberührende (z.b.vereinsrecht)undländerspezifische (z.b.finanzhilfen,fördermaßnahmen)informationen.darüberhinausinformiertdasbundesministeriumder FinanzenimInternetalsLeitmediumderKommunikationüberaktuelleEntwicklungen,wiebeispielsweisejüngstimZusammenhangmitdemGesetzzur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements.
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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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