Erweiterung Frequenzangebot für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gudrun Kopp, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Jens Ackermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/10931 Erweiterung Frequenzangebot für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten Vorbemerkung der Fragesteller DiePräsidentenkammerderBundesnetzagentur (BNetzA)hatentschieden, aufabsehbarezeitfrequenzenindenbereichen1,8ghz,2ghzund2,6ghz fürdendrahtlosennetzzugangzumangebotvontelekommunikationsdienstendurcheinvergabeverfahrenviaversteigerungenammarktbedarfsgerecht zurverfügungzustellen (AmtsblattderBundesnetzagenturNr.07/2008vom 23. April 2008; Vfg. 34/2008, S. 581 ff.). 1.WelchesreinrechnerischeErlösvolumeninEuroistbeieinervollständigen VergabedesverfügbarenFrequenzspektrumsundunterAnwendungder durchdiebundesnetzagenturvorgegebenenmindestgebotsvorgabengemäß 61Abs.5Satz2desTelekommunikationsgesetzes (TKG)zuerwarten? 2.WelchesErlösvolumeninEuroerwartetdieBundesregierungausdiesem Vergabeverfahren,inwelcherHaushaltspositionwirddieseErwartungabgebildet,undwelcheErlösverwendungistseitensderBundesregierungangestrebt? 3.BegünstigtoderbenachteiligtdasgewählteVergabeverfahrenausSichtder BundesregierungkleineundmittlereUnternehmenrelativzudenbereits ammarktetabliertenanbietern,welcheübereigenefrequenzenverfügen? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Folgende Frequenzen sind für die Vergabe vorgesehen: DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologie vom 26. November 2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieBundesregierunglegtWertdarauf,dassdurchdasVersteigerungsverfahren einerseitsdieleistungsfähigkeitderunternehmendeutlichwird,andererseits aberaucherhaltenbleibt.beiderversteigerunggehtesdarum,denwettbewerb zufördern.gemäß 61Abs.4TKGsollmitdemVergabeverfahren (VersteigerungoderAusschreibung)festgestelltwerden,welcheroderwelcheAntragstellerambestengeeignetsind,diezuvergebendenFrequenzeneffizientzunutzen. DieBundesnetzagenturhatentsprechenddentelekommunikationsrechtlichen VorschriftendasVerfahrenvorbereitetundstelltreinrechnerischFrequenzspektrenfürMindestgeboteineinerGrößenordnungvonrund67Mio.Eurozur Vergabebereit.DabeiisteinMindestgebotdasjeweiligeEinstiegsgebotim Versteigerungsverfahren. ZurHöhederdanntatsächlicherzielbarenEinnahmenkannjedochkeinezuverlässigePrognoseabgegebenwerden,weilderaktuelleMarktwerterstdurchdas Versteigerungsergebnisfestgestelltwird.ErzielteErlösewerdenbeiderBundesnetzagenturinKapitel0910vereinnahmt.VorderVersteigerungfindenausgiebigeAnhörungenderMarktteilnehmerstatt.Damitwirdgrößtmögliche Transparenz und Chancengleichheit für alle Anbieter sichergestellt. AlleEinnahmendienenalsDeckungsmittelfüralleAusgaben (Grundsatzder Gesamtdeckung, 8Bundeshaushaltsordnung BHO).EineFestlegungder VersteigerungserlöseaufdieVerwendungfürbestimmteZweckebestehtdaher nicht.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ WelchewettbewerblichenEffektewürdensichergeben,wenneinzumVergabeverfahrenzugelassenesUnternehmendieGesamtheitdesverfügbaren Frequenzspektrums ersteigern würde? BeiderhierzurVergabekommendenSpektrumsmengevon270MHzistes auchimhinblickaufdievonderbundesnetzagenturvorgesehneprüfungvon Geschäftsmodellen äußerstunwahrscheinlich,dasstrotzfehlenderbeschränkungderbietrechteeinbietersämtlichesspektrumersteigert.dieses wäre aus Wettbewerbsgesichtspunkten auch negativ zu bewerten. 5.VerfügtdieBundesregierungüberKenntnisse,welcherStandardseitens potenziellerinteressentenfürdasjeweiligefrequenzspektrumzuranwendung kommen soll? PotenzielleInteressentenziehenfürdieverfügbarenFrequenzbereichedieAnwendunginnovativerBreitbandtechnologieninBetracht u.a.hspa+ (High SpeedPacketAccess),3G-LTE (3G-LongTermEvolution)oderWiMAX-TDD (Worldwide Interoperability for Microwave Access-Time Division Duplex). 6.VerfügtdieBundesregierungüberKenntnisse,obdasjeweiligeFrequenzspektrumvornehmlichfürSprachtelefonieoderDatendienstegenutztwerden soll? DerNutzungszweckderzurVergabestehendenFrequenzenistderdrahtlose Netzzugang übermobile,nomadischeoderfesteanschlüsse zumangebot vontelekommunikationsdiensten.imrahmendieserweitenfassungdesnutzungszweckskönnendienetzbetreibersämtlicheanwendungenaufder GrundlagederjeweilseingesetztenFunktechnikdenKundennachfragegerecht anbieten.interessentenhabenimwesentlichenbedarfaneinernutzungder Frequenzen zur mobilen breitbandigen Datenübertragung angekündigt. 7.VerfügtdieBundesregierungüberKenntnisse,wievieleBasisstationenzur GewährleistungderFrequenznutzungsbedingungeneinschließlichdesVersorgungsgradesbeiderFrequenznutzunggemäß 61Abs.4Satz4Nr.4 TKGjeverfügbaresFrequenzspektrumbis2013und2015neuinstalliert respektive wie viele Basisstationen erweitert werden müssen? InihrenAnträgenaufZulassungzumVersteigerungsverfahrenlegendieBewerberihrFrequenznutzungskonzeptdar,einschließlicheinesGeschäftsplanes zurverwirklichungeinesbestimmtengeschäftsmodells,dienetzplanungfür denauf-undausbaudesjeweiligenfunknetzes,sowiedieanzahldererwartetenteilnehmerunterberücksichtigungverkehrstheoretischerfaktoren.erst dannistdiebundesregierunginderlage,kenntnisseüberdiezahlkünftigneu zu betreibender Basisstationen zu gewinnen. 8.WiebeurteiltdieBundesregierungdieKritikeinigerMarktteilnehmerzu denbestimmungendessachlichrelevantenmarktes,dassanwendungen desfestenfunkdienstesausdernutzungderverfügbarenfrequenzbereiche ausgeschlossen seien, was die Konvergenzentwicklung blockiere? DerBundesregierunggehtesumdendrahtlosenNetzzugangzumAngebotvon Telekommunikationsdiensten.EineBeschränkungerfolgtnicht.ImGegenteil gewährleistetdiebundesregierung,dasseinevielzahlunterschiedlichergeschäftsmodellemöglichistunddievergabeimeinklangmitdemflexiblen Ansatzdessogenannten WAPECS-Konzepts (WAPECS WirelessAccess

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode PolicyforElectronicCommunicationsServices)steht.FüralleBeteiligten werdengrößtmöglichegestaltungsspielräumeeröffnetundeinefestschreibung bestimmter Techniken oder Standards sowie zu enge Festlegungen vermieden. 9.WiebeurteiltdieBundesregierungdenSachverhalt,dassimRahmendes VergabeverfahrensdenFrequenzzuteilungsinhabernkeineVerpflichtung auferlegtwird,diensteanbieterneinendiskriminierungsfreienzugangzu Dienstenanzubieten,vordemHintergrund,dassamMarkttätigeMobilfunknetzbetreiberimRahmenderfrüherenVergabeverfahrendieVerpflichtungeingegangensind,Diensteanbieterdiskriminierungsfreizuzulassen? DasVergabeverfahrenberücksichtigtdengeltendenRechtsrahmen,wonach einediensteanbieterverpflichtungnurnochfüranbietermitbeträchtlicher Marktmachtvorgesehenist.Beiden Altlizenzen geltendagegendievonden UnternehmenimRahmenderdamaligenVergabeverfahrenübernommenen, zeitlichbefristetenverpflichtungenfort.dieimeinklangmitdemeuropäischenrechtsrahmenin 150Abs.4TKGnormierteFortschreibungdieserVerpflichtungistmitBlickaufdenBestands-undVertrauensschutzzugunstender DiensteanbieteraberauchzugunstenpotenziellerTeilnehmerandendamaligen Vergabeverfahrengerechtfertigt.DieBundesregierunggehtdennochdavonaus, dassauchkünftigdenkundeneinebreiteangebotspaletteüberdiensteanbieter zurverfügunggestelltwird.nachauffassungderbundesregierungliegtesim InteressederNetzbetreiber,ihreAngebotesozuöffnen,dassWettbewerbauf allen Ebenen möglich ist. 10.TeiltdieBundesregierungvordiesemHintergrunddieAuffassungder Bundesnetzagentur,dasseszurVerwirklichungderRegulierungszielein 2Abs.2TKGzweckmäßigist,fürsämtlicheTeilnehmereinesMarktes die gleichen regulatorischen Rahmenbedingungen zu setzen? DieBundesregierungistderAuffassung,dassgleicheregulatorischeRahmenbedingungenfürgleicheSachverhaltegeltensollen,unterschiedlicheSachverhalteaberauchunterschiedlichbehandeltwerdensollen.MitBlickaufdie MobilfunklizenzenberücksichtigtdasTKGzuRechtdiejeweilszumZeitpunkt derfrequenzvergabenbestehendentatsächlichenundrechtlichenrahmenbedingungen.wieinderantwortzufrage9bereitsausgeführt,istbeidenaltlizenzendiefortgeltungdervondenunternehmeneingegangenenverpflichtungenwegendesvertrauens-undbestandsschutzesgerechtfertigt.dagegenist einepauschaleverpflichtungaller,auchnichtmarktmächtigerunternehmen beidenaktuellenfrequenzvergabenauchmitblickaufdiezwischenzeitlich verbessertenwettbewerblichenstrukturennichterforderlich.dieunterschiedlichenrahmendbedingungenfüralt-bzw.neulizenzensinddeshalbauchmit den unterschiedlichen Zielsetzungen des 2 Abs. 2 TKG vereinbar. 11.TeiltdieBundesregierungdieAuffassungderBundesnetzagentur,dass diegeltendegesetzeslageimrahmendiesesvergabeverfahrenskeine hinreichendeermächtigungsgrundlagefüreineverpflichtungderfrequenznutzungsteilnehmerdarstellt,diensteanbieterneinendiskriminierungsfreien Zugang zu Diensten anzubieten? 12.Wennja,wiekannausSichtderBundesregierungdieserMissstandabgestellt werden? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Siehe Antwort zu den Fragen 9 und 10.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ WiebeurteiltdieBundesregierungdieBefristungderFrequenzzuteilung biszum31.dezember2025,undwelchewirtschaftlichenodersozialpolitischen Motive sprechen für genau dieses Datum? RechtlicheGrundlagefürdieBefristungderFrequenzzuteilungenbiszum 31.Dezember2025ist 55Abs.8Satz1TKG.NachdieserVorschriftwerden FrequenzeninderRegelbefristetzugeteilt.DieBefristungmussgemäß 55 Abs.8Satz2TKGfürdenbetreffendenDienstangemessensein.ImBereich desmobilfunkswurdenbislanglaufzeitenvon15und20jahrenfestgelegt.so wurdedielaufzeitderumts/imt-2000-lizenzenaufca.20jahrebestimmt, dielaufzeitderfrequenzzuteilungenfürbroadbandwirelessaccess (BWA) beträgt15jahre.diefestsetzungderlaufzeitindiesemverfahrenbiszumjahresende2025erscheintangemessen.sieberücksichtigteinerseitsdasinteresse vonfrequenzzuteilungsinhabernaneinenangemessenenzeitraumzuramortisationderzutätigendeninvestitionen.andererseitswirddemumstandrechnunggetragen,dassdergestaltungsspielraumderbundesnetzagenturbeikünftigen Frequenzplanungen nicht unangemessen eingeschränkt wird. 14.WielautetdergegenwärtigeArbeitsstandindiesemVergabeverfahren, undwelchekonkretenaktivitätensindseitensderbundesregierungund/ oderderbundesnetzagenturbinnensechsmonatendiesbezüglichgeplant? DiePräsidentenkammerderBundesnetzagenturhatbislangdreiTeilentscheidungenzurVergabevonFrequenzenbei1,8GHz,2GHzund2,6GHzfürden drahtlosennetzzugangzumangebotvontelekommunikationsdienstenerlassen.dieersteteilentscheidungordnetan,dassderzuteilungderfrequenzenein Vergabeverfahrenvoranzugehenhat.MitderzweitenTeilentscheidungwurde festgelegt,dassdasvergabeverfahrenalsversteigerungsverfahrendurchgeführt wird.inderdrittensinddiefestlegungenundregelnimeinzelnen (Vergabebedingungen)fürdasVergabeverfahrengeregelt.IndiesemZusammenhangist daraufhinzuweisen,dassdiedreientscheidungenderzeitbeklagtsindundnicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss der Gerichtsverfahren zu rechnen ist. VorderDurchführungdesVergabeverfahrenslegtdieBundesnetzagenturdie RegelnfürdieDurchführungderAuktionfest (sog.auktionsdesign).esistgeplant,einenentwurfdieserentscheidungindererstenjahreshälfte2009zur Anhörung zu stellen. 15.BiszuwelchemDatumisteinAbschlussdesVergabeverfahrensangestrebt? EinAbschlussdesVergabeverfahrenswirdfürdasEndedesJahres2009angestrebt. 16.InwelcherFormwurdendiemitdiesemVergabeverfahrenausgeschriebenenFrequenzspektrenindenvergangenenzehnJahrengenutzt,welcher(n)öffentlichenInstitution(en)sindausdieserNutzungfinanzielle Mittel zugeflossen, und auf welches Volumen belief sich dies? DieFrequenzspektrenindenBereichenbei1,8GHz,2GHzund2,6GHz warenbislangzurnutzungfürdigitalenzellularenmobilfunkoderfestenfunk zugeteilt.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17.IstdieMarktzuführungdesimRahmendiesesVergabeverfahrensverfügbarenFrequenzspektrumsausSichtderBundesregierungmittelfristig (bis zufünfjahre)und/oderlangfristigzurdeckungdesammarktnachgefragten Bedarfs notwendig? AufgrundderEntwicklungzuimmermehrmobilenFunkanwendungenund immermehrbandbreitegehtdiebundesregierungdavonaus,dasssichauflängeresichtinsbesondereindenfrequenzbereichenunterhalbvon3000megahertz ein steigender Frequenzbedarf ergeben wird. 18.Istbinnen24Monatengeplant,weitereFrequenzspektrenfürdendrahtlosenNetzzugangzumAngebotvonTelekommunikationsdienstenzu vergeben? Wenn ja, welche Frequenzen betrifft dies? MitdiesemVerfahrenstelltdieBundesnetzagenturdiezurzeitverfügbarenFrequenzenfürdendrahtlosenNetzzugangzurVergabebereit.Inderpolitischen DiskussionbefindensichauchweitereFrequenzen,dieimZugederDigitalisierungdesRundfunks (dersogenanntendigitalendividende)verfügbarwerden könnten. VoraussetzungfürdiePlanungeinerVergabedieserFrequenzenistallerdings zunächstihreentsprechendezuweisunginderfrequenzbereichszuweisungsplanverordnung.diskutiertwirdhierinsbesonderedieversorgungdünnbesiedeltergebiete alsodieversorgungderfläche,zudersichdiesefrequenzbereiche gut eignen. 19.WiesinddieAufwendungenzumErhaltderFrequenzenseitensder FrequenzzuteilungsinhaberbilanziellimJahrderFrequenzzuteilungzu erfassen,undwelchebilanziellenmaßnahmensindindenfolgejahrenzu realisieren? 20. Welche steuerlichen Effekte hat dies? DieAufwendungendesFrequenzzuteilungsinhaberszumErwerbderFrequenz sindbilanziellimanschaffungszeitpunktalsanschaffungskostenfüreinimmaterielleswirtschaftsgutzuaktivieren.dieanschaffungskosten,dieabschreibungsmethodeunddienutzungsdauerbestimmendanndiehöheder Betriebsausgaben (Abschreibungen)derFolgejahre.Damitdererfolgreichen AbgabeeinesAngebotsfürdieFrequenzzuteilungvondemFrequenzzuteilungsinhaberüberdiegesamteLaufzeitderFrequenznutzungeinökonomischer Gewinnerwartetwird,sindalssteuerlicheEffekteperSaldoMehreinnahmen aus Einkommen- und Ertragssteuern aus der Frequenzzuteilung zu erwarten.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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