Bologna-Tauglichkeit des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Dr. Petra Sitte, Volker Schneider (Saarbrücken) und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/10014 Bologna-Tauglichkeit des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Vorbemerkung der Fragesteller MitderUmsetzungdesimJahr1999durchmehrereeuropäischeBildungsministerinnenundBildungsministerinitiiertenBologna-ProzesseszurSchaffungeineseinheitlicheneuropäischenHochschulraumsfindeteinetiefgreifendeUmgestaltungimdeutschenHochschulsystemstatt,wassichinsbesondereanderUmstellungderStudiengängeaufdieneuezweistufigeBachelorundMaster-Strukturzeigt.DurchdieUmsetzungdesBologna-Prozessesin DeutschlandergibtsichauchAnpassungsbedarfbeimBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).StellungnahmenausdenHochschulenundinsbesonderevondenStudierendenschaftenmachendeutlich,dassdieBundesregierung diesem Anpassungsbedarf bisher nur unzureichend nachgekommen ist. 1.WelcheNovellierungendesBAföGhatdieBundesregierungbisherim Einzelnenvorgenommen,umexplizitdenAnpassungserfordernissendurch die Umsetzung des Bologna-Prozesses gerecht zu werden? NachdemdieBundesregierungbereitsmitdem19.GesetzzurÄnderungdes BAföGvom25.Juni1998diegesetzlicheGrundlagezurFörderungvonMasterstudiengängengeschaffenunddamiteinenerstenwichtigenSchrittimProzesszurSchaffungeineseinheitlicheneuropäischenBildungsraumsgetanhat, sindweitereänderungen, umexplizitdenanpassungserfordernissendurch dieumsetzungdesbologna-prozessesgerechtzuwerden,nichterforderlich geworden.selbstverständlichaberhatesweitereänderungengegeben,denen ähnlicheausbildungsförderungspolitischezielsetzungenzugrundelagenwie auchdembologna-prozessselbst,insbesondereimbereichderstärkungder internationalenmobilität.imrahmendes22.bafög-änderungsgesetzes wurdejüngstbeispielsweisedieförderungvonkomplettenvollstudienim EU-AuslandeinschließlichderSchweizermöglicht,nachdemeineerste grundlegende Internationalisierung desbafögbereitsdurchdasausbildungsförderungsreformgesetzvon2001erfolgtwar.seitanfangdiesesjahres wirddamitallenauszubildenden,dieaufstaatlicheunterstützungangewiesen sind, EU-weite volle Freizügigkeit während ihrer Ausbildung ermöglicht. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürBildungundForschungvom 1.August 2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.a)WelchenweiterenAnpassungsbedarfgibtesdarüberhinausdurchdie UmsetzungdesBologna-ProzessesnachKenntnisderBundesregierung? b)warumwurdediesemanpassungsbedarfbishernochnichtnachgekommen? c)wiewirddiebundesregierungmitdiesemanpassungsbedarfumgehen? Die Fragen 2a bis 2c werden im Zusammenhang beantwortet. DieBundesregierunghatmitdemzuJahresbeginninKraftgetretenen 22.BAföG-ÄnderungsgesetzdenvonihrgesehenenaktuellenÄnderungsbedarfumgesetzt.SiesiehtzurzeitkeinenkonkretenAnpassungsbedarfim BAföG, der durch die Umsetzung des Bologna-Prozesses bedingt wäre. 3.a)WelcheAuswirkungenhatdieimBAföGfestgeschriebeneAltersgrenze von30jahrenfürdiebafög-förderungvonstudierenden,dienach einemabgeschlossenenbachelorstudiumeinenmasteranschließenwollenundbereitsvoraufnahmedesmastersdas30.lebensjahrerreichen? Auszubildende,diebeiBeginndesAusbildungsabschnitts,fürdensieAusbildungsförderungbeantragen,bereitsdas30.Lebensjahrvollendethaben,könnenfüreinenweiterenAusbildungsabschnittAusbildungsförderungerhalten, wenneinerderin 10Abs.3BAföGenumerativaufgeführtenAusnahmetatbeständeerfülltist.DieseVorschriftgiltgrundsätzlichfüralleförderungsfähigen Ausbildungsabschnitte. b)welcheauswirkungenhatesfürdiebafög-förderungsfähigkeit,wenn StudierendebereitsvorihrerMagisterzwischenprüfungoderihremVordiplom das 30. Lebensjahr vollenden? AufdieFörderungsfähigkeiteineseinstufigenStudiengangshateskeineAuswirkungen,obAuszubildendebereitsvorihrerMagister-Zwischenprüfungoder ihremvordiplomdas30.lebensjahrerreichen,entscheidendistallein,dasssie denmasterstudiengangvorvollendungdes30.lebensjahresaufgenommen, d.h.begonnenhaben.andersalsdiebachelor-absolventenineinemzweistufigenstudiengangsystemverfügensiemitderbloßenzwischenprüfungoder demvordiplomnochnichtübereinenberufsqualifizierendenstudienabschluss. c)welchenanpassungsbedarfsiehtdiebundesregierungvordemhintergrundderindenfragen3aund3bgeschildertengesetzeslage,umeine SchlechterstellungvonStudierendenindenneuenStudiengängengegenüber den alten Studiengängen zu verhindern? DieBundesregierungsiehtkeineungerechtfertigteSchlechterstellungvonStudierendenindenneuengestuftenStudiengängengegenüberdenaltenStudiengängenunddamitauchkeinenaktuellenAnpassungsbedarfimBAföG.Die gestufteausbildungsstrukturvonbachelorundmasterwurdenebendernotwendigenanpassungandiestudienstrukturimeuropäischenbildungsraum u.a.aucheingeführt,umhierdurcheineverkürzungderiminternationalenvergleichzulangenausbildungszeiteninderbundesrepublikdeutschlandherbeizuführen. d)welcheauswirkungenhateineentscheidungzurförderungeines BachelorstudiengangsbeiAufnahmedesStudiumsnachdem30.LebensjahraufdieEntscheidungzurFörderungeinesMaster-Studiengangs und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10087 ErfüllteinAuszubildenderbereitsbeiAufnahmedesBachelorstudiumseinen derausnahmetatbeständedes 10Abs.3BAföG,mitderFolge,dassauch nachvollendungdes30.lebensjahresnochausbildungsförderunggewährt wird,sokannerimanschlussandenbachelor-auchnochfürdenmasterstudiengangausbildungsförderungerhalten.kannallerdingsbereitsderbachelor nichtmehrmitbaföggefördertwerden,kommtauchfürdenmasterkeine FörderungnachdemBAföGmehrinBetracht.AusdieserschlüssigenFördersystematiksindnachAnsichtderBundesregierungkeineweiterenKonsequenzen zu ziehen. e)wievielestudierendewerdennachdem30.lebenjahrdurchbaföggefördert (bitte nach Studiengängen aufschlüsseln)? NachdenvomStatistischenBundesamtveröffentlichtenDaten (StaBuAmt, Fachserie11,Reihe7,2006)wurdenimJahr2006nachVollendungdes30.LebensjahresanHöherenFachschuleninsgesamt61,anAkademien116,an Fachhochschulen10651,anKunsthochschulen404undanUniversitäten 13367Auszubildende (insgesamtsomit24599)gefördert.ausdendatender 18.SozialerhebungdesDeutschenStudentenwerksergibtsich,dassdieGesamtheitallerStudierendenimAltervon30JahrenundälteretwazehnProzent ihrereinnahmenüberdasbafögbeziehen,imalterzwischen24und27jahrenliegtderbafög-anteilandeneinnahmenbeizwölfprozent.zudererbetenenaufschlüsselungdergefördertenzahlennachstudiengängenliegender Bundesregierung keine Daten vor. f)unterwelchenbedingungenwerdenstudierendeinbachelor-undmasterstudiengängen nach dem 30. Lebensjahr durch BAföG gefördert? Auf die Antworten zu den Fragen 3a bis 3d wird verwiesen. 4.a)WelchenAnpassungsbedarfimBAföGsiehtdieBundesregierungbei Studierenden,diezwischendemBachelorabschlussundderAufnahme eines Masterstudiums eine Berufsphase einlegen? DieBundesregierungsiehtkeinendarausresultierendenAnpassungsbedarf.Es stehtjedembachelorabsolventenfrei,nachabschlussdieserausbildungzunächsteineberufsphaseeinzulegen.esistsogarausdrücklicherwünscht,dass bereitsderfrüheberufsqualifizierendeabschlusseinesbachelorgradszueinem EintrittindieErwerbstätigkeitführt.FallsderBachelorabsolventnachder BerufstätigkeitnochzusätzlicheinMasterstudiumalsVollstudium (häufigwird einmasterstudiumberufsbegleitenddurchgeführt)durchführenundhierfür Ausbildungsförderungbeantragenmöchte,musserdieAltersgrenzedes BAföGhierfürebensoimBlickhaben,wiederjenige,dernachErwerbder Hochschulzugangsberechtigungzunächsterwerbstätigistundsicherstspäter zur Aufnahme eines Bachelorstudiums entschließt. b)welchenanpassungsbedarfimbafögsiehtdiebundesregierungbei Studierenden,dieeinevorgeschriebeneBerufsphasefürdieAufnahme eines Masterstudiums absolvieren bzw. absolviert haben? HiergiltimWesentlichendaszuFrage4aGesagte.DerBundesregierungsind keinestudien-oderprüfungsordnungenvonmasterstudiengängenbekannt,die BerufstätigkeitszeitenineinemsolchenzeitlichenMindestumfangalszusätzlicheZugangsvoraussetzungbestimmen,dassregelmäßigdieAufnahmedes Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres nicht mehr möglich wäre.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5.a)AufwelcheWeisewirdsichergestellt,dassStudierende,dievoneinem BachelorstudiengangineinenMasterstudiengangübergehen,inderZeit desübergangs insbesonderewenndieletzteprüfungsleistungfürden BachelorstudiengangbereitsvorreguläremSemesterendeabgelegtwird durch das BAföG gefördert werden? b)welcheleistungennachbafögerhaltenstudierende,dieam29.juni einbachelorstudiumdurchdasablegenderletztenprüfungsleistungbeendenundzum1.oktobereinenkonsekutivenmasterstudiengangaufnehmen in der Zeit vom 29. Juni bis 1. Oktober? FallskeineLeistungengezahltwerden,warumerhaltenStudierendefür diese Phase des Übergangs keine Leistungen nach BAföG? c)aufwelchefinanzierungsmöglichkeitenkönnenstudierendezurückgreifen,fallsdasbafögdiephasezwischeneinembachelor-undeinem Masterstudiengang nicht abdeckt? Die Fragen 5a bis 5c werden im Zusammenhang beantwortet. DerBAföG-AnspruchfürdasBachelorstudiumendetnach 15bAbs.3 BAföGmitAblaufdesMonats,indemdieletztePrüfungabgelegtwird.Dieser ZeitpunktkannbereitsimJuniliegen.DerFörderungsanspruchfürdasMasterstudiumisterstmitBeginndesselben,alsoregelmäßigmitBeginndesWintersemestersimOktobergegeben.SystematischresultiertdieseRegelungdaraus, dassessichbeibachelor-undmasterstudiengängenumzweiausbildungsabschnittehandelt,diejeweilsmiteinemberufsqualifizierendenabschlussenden. DiesistaberzugleichauchdiesachlicheRechtfertigungfürdieRechtslage.Der BachelorabsolventverfügtübereinenberufsqualifizierendenAbschluss,mit dessenhilfeersichaufdemarbeitsmarktbewerbenkann.ersteht solangeer nochnichteinzusätzlichesmasterstudiumtatsächlichbegonnenhat auch nichtmehrinausbildung,sodassesauchkeinensachlichengrundgibt,ihn beierwerbslosigkeitstattnachallgemeinensozialleistungsgesetzen (SGBII) nach dem BAföG zu fördern. DieFörderungsbeendigungnachdemEndedeseinenbiszumetwaigenBeginn eineszweitenausbildungsabschnittesistauchkeinspezifischesproblemim BereichBachelor/Master.DerweitausgrößteTeilderAuszubildenden,die nach 7Abs.1oder2BAföGfüreineweitereAusbildung (beispielsweiseein StudiumimAnschlussaneinegeförderteschulischeAusbildungoderein Zweitstudium)gefördertwerden,siehtsichmiteinerentsprechendenFörderungsunterbrechungkonfrontiert.Esistbishernichtinfragegestelltworden, dassdiesenauszubildendeneineerwerbstätigkeitoderdieinanspruchnahme vonleistungennachdemsgbiizugemutetwerdenkönnen;diesesindinder Zeit,inderkeinenachdemBAföGförderfähigeAusbildungbetriebenwird, grundsätzlich nicht ausgeschlossen. EineBAföG-FörderunginderZwischenphasezwischendemabgeschlossenen erstenundderdurchausungewissenaufnahmederzusätzlichenausbildungin einemweiterenausbildungsabschnittdürfteauchkaumpraktikabelsein.soist invielenfällenimjuninochnichterkennbar,obeinezulassungzummasterstudiumimoktoberüberhaupterfolgenwird.wenndasnichtderfallsein sollte,derauszubildendeentgegenseinerursprünglichenintentioneineandere Möglichkeitwählt,müsstendieBAföG-Zwischenleistungenmiterheblichem Verwaltungsaufwand zurückgefordert werden. d)welchekonsequenzenziehtdiebundesregierungausdendarstellungen in den Antworten zu den Fragen 5a bis 5c? NachAnsichtderBundesregierungsinddarauskeineförderungsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ a)IstderBundesregierungdiePraxisbekannt,dassdiein 17BAföGfestgeschriebeneVerschuldungsdeckelungvon10000Euroaufjeden Studienabschnitt alsosowohlfürdasbachelorstudiumalsauchdas Masterstudium bezogenwird,obwohldieszurfolgehabenkann,dass diegesamtenbafög-schuldenaufmehrals10000euroanwachsen können? b)inwiefernstimmtdiebundesregierungdieserrechtsauslegungdes 17 BAföG zu? Die Fragen 6a und 6b werden im Zusammenhang beantwortet. Einederartige Praxis beiderauslegungdes 17Abs.2BAföGistder Bundesregierungnichtbekannt.SiewürdegegendenWortlautdes 18Abs.3 Satz2BAföGverstoßen,wonachalleaneinenAuszubildendengeleisteten StaatsdarlehenfürAusbildungsabschnitte,dienachdem28.Februar2001beginnen,beiderRückzahlungrechtlichalseineinzigesDarlehengelten (soauch BegründungdesAföRG-RegEzu 17Abs.2Satz2,Bundestagsdrucksache 14/4731,S.36).DiemitdemAusbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) eingeführte Verschuldensobergrenze entfaltetallerdingskeinerückwirkung, daherbeziehtsichdieangesprochenefragestellungmöglicherweiseauffälle, indenendarlehenentwederkomplettoderzumindestfüreinenausbildungsabschnitt bereits vor Einführung der Deckelungsgrenze geleistet wurden. 7.a)HältdieBundesregierungdieunterFrage6ageschilderteHandhabung mitderintentionfürdieeinführungderbafög-verschuldungsdeckelungvon10000euro,dieschuldenfürabsolventinnenundabsolventenalsoaufmaximal10000eurozubegrenzen,fürvereinbar (bittebegründen)? b)aufwelcheweisewirddiebundesregierungsicherstellen,dasszukünftigdieverschuldungsdeckelungvoninsgesamt10000eurobeiallen Bachelor- und Masterstudierenden eingehalten wird? Die Fragen 7a und 7b werden im Zusammenhang beantwortet. DurchdiemitdemAföRGeingeführte Deckelungsgrenze wirdauchfür AbsolventenvonBachelor-undMasterstudiengängen,diefürAusbildungsabschnittenachdem28.Februar2001AusbildungsförderunginFormvon Staatsdarlehenerhalten,dieEinhaltungeinerVerschuldensobergrenzevon maximal Euro sichergestellt. 8.PlantdieBundesregierungeineÄnderungdes 18Abs.2und3BAföG dahingehend,dierückzahlungspflichtbeibachelor-undmasterstudiengängen,diefünfjahrennachendederförderungshöchstdauerdesbachelorstudiengangsendet,aufdenmasterstudienabschluss (insbesonderebei konsekutivenstudiengängen)auszudehnen,umsomitsicherzustellen,dass StudierendeimVergleichzuDiplom-oderMagisterstudierendennichtbenachteiligt werden (bitte begründen)? EinederartigeÄnderungdesBeginnsderRückzahlungspflichtin 18BAföG istvonderbundesregierungnichtgeplant.diefestsetzungderrückzahlungspflichtaufeinenzeitpunktfünfjahrenachdemendedeszuerstmitdarlehen gefördertenausbildungs-oderstudiengangsführtkeineswegszueinereinseitigenbenachteiligungvonauszubildendenmitmasterstudienabschlussgegenüberdiplom-odermagisterstudierenden,denndurchdieregelunginabsatz3 Satz4istbereitsnachgeltendemRechtjedenfallssichergestellt,dassderDarlehensnehmervonderTilgungfreigestelltwird,solangeernochLeistungennach

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dembafögerhält.auchbeiaufbau undergänzungsstudiengängenwirdder Zeitpunkt der Rückzahlung entsprechend berechnet. AusSichtderBundesregierungführtdieBeschränkungderfünfjährigenKarenzzeitbeizweistufigenStudiengängennichtzuunzuträglichenErgebnissen. Dennüberdiedurch 18Abs.3Satz4BAföGbereitsausgeschlosseneRückforderungnochwährendeinesfortdauerndenMasterstudiums (imrahmender Regelstudienzeit)hinausbleibt beieinemsichunmittelbarandasbachelorstudiumanschließendenviersemestrigenmasterstudium immernocheinebis zudreijährigekarenzzeit.wodieseabernichtmehrrealisiertwerdenkann, etwabeinachdembachelorstudiumzunächstaufgenommenererwerbstätigkeit,bleibtimmernochdiemöglichkeitvon (zinslosen)freistellungennach 18aAbs.1BAföG,dieeineunzumutbareInanspruchnahmeverhindert,wenn auchdasabgeschlossenemasterstudiumnochnichtzueinemmindesteinkommen führt, aus dem die Rückzahlungsraten tragbar sind. 9.a)WelcheFördermöglichkeitenbestehenfürStudierendenachBAföG, dieeinenaufdreimonatebegrenztenverpflichtendenauslandsaufenthalt sowie Auslandspraktika absolvieren? b)welchemaßnahmenplantdiebundesregierung,umdiesituationdieser Studierenden zu verbessern? Die Fragen 9a und 9b werden im Zusammenhang beantwortet. DasBAföGenthältfürBachelor-undMasterstudierendeinBezugaufdieFörderfähigkeitvonverpflichtendenAuslandsaufenthaltensowieAuslandspraktika keinebesonderheiten.nach 5Abs.2Satz3musseinförderfähigerAuslandsaufenthaltmindestenssechsMonateodereinSemesterdauern,imRahmen einermitderbesuchtenausbildungsstättevereinbartenkooperationmusser mindestens12wochendauern.dieseregelungenentsprechenauchdenpraktischenbedürfnissenvonstudierenden.wedersindderbundesregierungstudienordnungenbekannt,dieaußerhalbvoninternationalenhochschulkooperationenobligatorischeausbildungsaufenthalteimauslandvonkürzererdauer vorsehen,nochsindbislangentsprechendeforderungennachherabsetzungder FördervoraussetzungeninsoweitvonLänderseiteandieBundesregierungherangetragen worden. 10.ErwägtdieBundesregierungangesichtsderhäufiggefordertenPraktika inbachelor-undmasterstudiengängenzursteigerungderpraxiserfahrungeinenfreibetragfürimrahmendesstudiumsgeleistetepraktika analogzumfreibetragvon400euro (aboktober2008)fürnebenerwerbstätigkeiten einzuführen (bitte begründen)? DieBundesregierungsiehtkeineVeranlassungzueinerAusdehnungderfür NebenerwerbstätigkeitengewährtenFreibeträgeaufimRahmenderAusbildungzuleistendePflichtpraktika.DerartigePflichtpraktikawerdenzumeinen keineswegsnurinbachelor-undmasterstudiengängenverlangt,zumanderen bestehthierfüreinenfreibetragnachsinnundzweckderregelungkein Raum.EinenbesonderenFreibetragvomEinkommenhatderGesetzgeberbewusstnurfürdieFällevorgesehen,indenenderAuszubildendedieEinkünfte durchferien-odernebentätigkeitnebenseinerausbildungerlangt (aufgrund überobligatorischerleistung).absolvierterhingegeneinimrahmenseiner AusbildungohnehinzwingendvorgesehenesPflichtpraktikum,soistdasEinkommen,daserhierauserzielt,wegenderZweckidentitätdieserVergütungund derausbildungsförderunggrundsätzlichvollaufdenbedarfdesauszubildenden anzurechnen.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ a)WelcheProblemeergebensichfürdieFörderungnachBAföGfürStudierende,derenRegelstudienzeitsichwegenderNichterfüllungeiner StudienleistungaufgrundnichtregelmäßigangebotenerModulenicht nur um ein Semester sondern gleich um ein Jahr verlängert? b) Welche Härtefallregelungen sind für diesen Fall vorgesehen? Die Fragen 11a und 11b werden im Zusammenhang beantwortet. HierergebensichfürBachelorstudierendekeinespeziellenProbleme;grundsätzlichmüssendieAuszubildendensichbemühen,diegefordertenLeistungsnachweiseindernachderStudienordnungvorgesehenenZeitzuerbringen.Das GesetzsiehtjedochfürbestimmteSachverhalteeineVerlängerungderFörderungfürangemesseneZeitüberdieFörderungshöchstdauerhinausvor;hierzu zählenz.b.daserstmaligenichtbesteheneinerabschlussprüfungoderandere schwerwiegendegründe ( 15Abs.3Nr.1,4),wiedaserstmaligeNichtbesteheneinerZwischenprüfungoderanderenStellezuerbringendelaufendeLeistungsnachweise (vgl.teilziffer15.3.3derzumbafögerlassenenverwaltungsvorschrift).liegteinzurförderungsverlängerungberechtigendersachverhalt vor,sowirddieförderungfürangemessenezeitverlängert;angemessenistin diesenfällendiezeit,diedemzeitverlustentspricht,derdurchdendieüberschreitungderförderungshöchstdauerrechtfertigendenumstandeingetreten ist.beimodulen,dienureinmalimstudienjahrangebotenwerden,ermöglicht dasbafögdamiteineverlängerungderförderungumeinjahr.mitdenbestehendengesetzlichenmöglichkeitenwirddenbelangenvonauszubildenden somit hinreichend Rechnung getragen. 12.AuswelchemGrundwirdStudierendeneineskonsekutivenMasterstudiengangesnach 7Abs.1aSatz3und 7Abs.3BAföGeinFachrichtungswechsel aus wichtigem Grund generell verweigert? FürAuszubildendeineinemMasterstudienganghatderGesetzgebermitdem AföRGimJahre2001dieMöglichkeiteinerFörderungnacheinemFachrichtungswechselauswichtigemGrundausgeschlossen.DieRegelungerfolgte,um einegleichbehandlungmitauszubildendeninherkömmlichengrundständigen Studiengängenzuerreichen.FürdieseAuszubildendenisteinAusbildungsabbruchoderFachrichtungswechselauswichtigemGrundnurbiszumBeginn desviertenfachsemestersförderungsrechtlichzulässig.dasselbegiltfür Auszubildende,diesichfüreineStudiengangskombinationimSinnedes 7 Abs.1aentscheiden,biszumBeginndesviertenFachsemestersdesBachelorstudiengangs.Würdemanentgegen 7Abs.1aSatz2BAföGeinenweiteren FachrichtungswechselauchnochwährenddesMasterstudiumsförderungsunschädlichseinlassen,würdedieseinenichtzurechtfertigendeBesserstellung imverhältniszustudierendenineinemeinstufigenstudiengangsystembedeuten.fürunabweisbarefachrichtungswechseloderstudienabbrüchegiltdiebeschränkungohnehinnicht,sodasshärtefälleninjedemfallrechnunggetragen werden kann. 13.a)WiepositioniertsichdieBundesregierungzurverstärktenPraxis,im ZugederStudienreform (zumteillängere)praxiszeitenfürdieaufnahme des Studiums vorauszusetzen? DieBundesregierungbegrüßtjedesinnvolleAusgestaltungeinesStudiumsmit Praxisbezug.DieVoraussetzungenfürdieAufnahmeunddieAusgestaltung einesstudiumsliegenzurechtindergestaltungshoheitderhochschulen selbstundderländer.spezifischeproblemefürbachelor-undmasterstudierende sind der Bundesregierung insoweit nicht bekannt.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode b)hältesdiebundesregierungfürproblematisch,dassdieaufnahme einesstudiumsalseinfachwechselimsinnedesbafögsbetrachtet wird,wennderbewerberoderdiebewerberinfüreinenstudiengang abgelehntwurde,wofüreinverpflichtendesvorpraktikumdurchdas BAföG gefördert wurde (bitte begründen)? Wennja,plantdieBundesregierungMaßnahmen,umetwasdaranzu ändern? WirdeinAuszubildendernachBeendigungderFörderungfüreinsog.VorpraktikumzudemeigentlichangestrebtenStudienganggarnichtzugelassen,istdies BAföG-rechtlichfürdieAufnahmeeinesanderenStudiumskeineswegsschädlich.MitderregelmäßigindiesenFällenerfolgendenAnerkennungeineswichtigenGrundsfüreinenFachrichtungswechselistsichergestellt,dassderAuszubildendetrotzdesdannnichtmehreinschlägigenVorpraktikumsauchnochfür eineanderealsdieursprünglichangestrebteausbildungförderungerhalten kann.fürdiebundesregierungistnichtersichtlichbzw.bekannt,dasssichin dendargestelltenfällenförderungsrechtlicheproblemefürdieauszubildenden ergäben.diegeltendenbafög-bestimmungen,nachdenendiedurchführung einespraktikumsbereitsvoraufnahmedeseigentlichenstudiumsnachdenselbenkonditionenförderfähigist,wiedieausbildungselbst (vgl. 2Abs.4 BAföG),tragenmöglichendifferenziertenRegelungenderAusbildungsgänge anhochschulendurchdieländerunddiehochschulenselbstinjederhinsicht Rechnung. 14.Weshalbistnach 5Abs.1und 7Abs.1BuchstabeaBAföGein MasterstudiengangausschließlichinnerhalbderEUförderungsfähig,es sei denn er ist in das Studium in Deutschland oder der EU eingebettet? DieBundesregierunghatmitderjetztmöglichgewordenenvollenEU-weiten MitnahmefähigkeitvonAusbildungsförderunginsAuslandeineerheblicheInternationalisierungdesBAföGbewirkt,diedieMobilitätaucheinkommensschwächererStudierenderentscheidendstärkt.SiewirddieAuswirkungenauf dieinternationalemobilitätdeutscherstudierendersorgfältigbeobachtenund analysieren,aberselbstverständlichauchvonerfahrungenderwenigenanderen Länderzuprofitierensuchen,diedieMitnahmefähigkeitnochweitergezogen habenalsdieiminternationalenvergleichbereitssehrgroßzügigebafög-regelung.hierwirdinsbesonderederauswirkungderjüngstindenniederlanden eingeführtenweltweitenmitnahmefähigkeitbesonderesaugenmerkgelten. DieBundesregierungengagiertsichdaherauchindemBologna-Experten- Netzwerk,dassichmitFragenderMitnahmefähigkeitvonAusbildungsbeihilfenbefasst.ZugegebenerZeitwerdendiewechselseitiggesammeltenund ausgetauschtenerfahrungenzuanalysierenunddaraufhinzuüberprüfensein, obweitereänderungenimbaföginsoweitsinnvollerscheinen.eswäre jedochverfrüht,diesediskussionenbereitsjetztzuführen,bevornichtwenigstensübereinenlängerenzeitraumempirischeerfahrungenunderkenntnisse vorliegen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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