Faires Nachversicherungsangebot zur Vereinheitlichung des Rentenrechts in Ost und West

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Jan Mücke, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP Faires Nachversicherungsangebot zur Vereinheitlichung des Rentenrechts in Ost und West Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: MitderRentenüberleitungwurdennachDDR-RechtbestehendeRentenanwartschaftenindasSechsteBuchSozialgesetzbuch (SGBVI)überführt,soweitsie damitkompatibelwaren,d.h.insbesondereaufdemgrundsatzderbeitragsäquivalenzberuhten.vereinfachtkategorisiertsinddreigruppenvonversicherten,dieimfolgendenaufgezähltwerden,durchdievorgehensweiseder RentenüberleitungimVerhältniszuanderenVersichertenmitDDR-Arbeitsbiographienachteiligbetroffen:ErstenssolcheVersicherte,dieausunterschiedlichenrechtliche,politischenodersonstigenGründenzuDDR-Zeitenkeine RentenversicherungsbeiträgezubestimmtenAltersvorsorgesystemenleisteten; zweitenssolcheversicherte,diezuddr-zeitenüberrentenansprücheverfügten,dieabernichtmitdemsgbvikompatibelwarenunddahernichtüberführt wurden.drittensversicherte,derenanwartschaftenimzugederüberleitungin das SGB VI und nicht in andere Versorgungssysteme übergeleitet wurden. GemeinsamerKritikpunktderbetroffenenVersichertenist,dasssichbeiihnen diebesonderheitendesddr-rentenrechtsbeiderrentenüberleitungnachteiligauswirken.einelösungdesproblemskannauchnichtdarinbestehen, einfachallenforderungeninvollemumfangnachzugeben,denndieswürde entwederzuungerechtfertigtenbesserstellungengegenüberversicherteninden altenländernführenoderzubesserstellungengegenüberanderenversicherten indenneuenländern nämlichdann,wenndieseihrerentenansprüchedurch Beiträgeerwarben,nunaberalleVersicherten,auchohnegeleisteteBeitragszahlungen,gleiche Renten erhielten.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode EinegerechteLösungfüralleVersicherteninOstundWestkannsichdahernur aufdembodenderbeitragsäquivalenzübereinenachversicherungslösung bzw.einenachträglichefreiwilligeversicherungergeben.denbetroffenensoll nunimwegeeinernachversicherungslösungbzw.durchnachträglicheentrichtungfreiwilligerbeiträgediechancegegebenwerden,ihrenichtindas SGBVIübertragenenoderausanderenGründenausgeschlossenenRentenansprüchegeltendzumachen.Nachfolgendwerdendiebisheutebekannten Gruppen,diesichdurchdieRentenüberleitungbenachteiligtsehen,beispielhaft aufgezählt.derwegzurbeseitigungderjeberufsgruppedargestellteneinbußenbeideraltersversorgungmussdabeijeweilsimeinzelfallunterschiedlich ausgestaltet werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, folgende Regelungen zu treffen: 1.RentenrechtlicheAnerkennungvonArbeitszeitenvonLand-undForstwirten,HandwerkernundanderenSelbständigensowiemithelfendenFamilienangehörigeninderDDR:DiesePersonenwarenbis1970nachDDR- Rechtnichtsozialversichert.Daherwurdenihnen abgesehenvoneiner ÜbergangsfristbisEnde1996 keineansprücheimsgbviimrahmen derrentenüberleitunggutgeschrieben.ihnensolldiemöglichkeitzurfreiwilligennachträglichenentrichtungvonbeiträgeninderrentenversicherung gegeben werden. 2.BeschäftigteimGesundheits-undSozialwesenderDDR (mittleresmedizinischespersonal):beiderrentenberechnungdieserversichertenwurdeein besonderersteigerungssatznachddr-rentenrechtberücksichtigt,fürden aberkeinebeiträgeentrichtetwurden.daherwurdedieserbesonderesteigerungssatznichtindassgbviübernommen,dasaufdemgrundsatzderbeitragsbezogenheitberuht.diebetroffenensollendiemöglichkeiterhalten, biszurhöhedessteigerungssatzesdurchfreiwilligenachträglicheentrichtungvonrentenversicherungsbeiträgenhöhererentenansprüchezuerwerben. 3.Übersiedlervor1990:Personen,dieausderDDRindieBundesrepublikausreisenwolltenunddahereinenAusreiseantraggestellthatten,durftenkeine RentenzahlunginderDDRerwarten.EinigezahltenausdiesemGrundund weilsienichtdasmarodewirtschafts-undsozialsystemderddrstützen wollten,nichtindiefreiwilligezusatzrentenversicherung (FZR)ein.Seit 1996wirdfürdiesenPersonenkreisabernichtmehrdasFremdrentengesetz angewandt,wodurchfehlendeeinzahlungenindiefzr,diebisdahinunerheblichgebliebenwaren,nunrentenminderndeauswirkungenhaben.die BetroffenenbezieheninderFolgeheuteeinegeringereRentealssolcheVersicherte,dieindieFZReingezahlthaben.DiesesErgebnisistnichtwünschenswert,dadenBetroffenendurchdieRechtsumstellungihreRentenanwartschaftenmitrückwirkenderGesetzgebungverringertwurden.Siesollen daherdiemöglichkeitzurnachzahlungihrerfzr-beiträgeerhalten.würde mangenerellzumfremdrentenrechtzurückkehren,würdediesvieleübersiedlerschlechterstellen,dievoneinertatsächlichenberücksichtigungihrer DDR-Erwerbsbiographien profitieren. 4.VersichertemitPflegezeiteninderDDR:Nach1996wurdenPflegezeiten, dieimddr-rentenrechtüberdieanzahlderbeitragsjahreberücksichtigt wurden,nichtmehrimsgbvianerkannt,dasienichtaufbeitragsleistungen beruhtenundpflegezeitenimsgbvierstnach1994eingeführtwurden. DadurchentstehenPersonen,diePflegeleistungenerbrachten,Versorgungslücken.DiebetroffenenPersonensolleneineMöglichkeitzurnachträglichen freiwilligen Entrichtung ihrer Beiträge erhalten.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ FreiwilligeBeiträgezurSozialversicherungzuDDR-Zeitenwurden,wenn ihrumfanggeringwarundnichtdenfreiwilligenmindestbeitragnachdem SGBVIerreichte,imZugederRentenüberleitungnichtindasSGBVIübernommen.HiersolldieMöglichkeitzurAufstockungderbereitsentrichteten BeiträgeinFormfreiwilligernachträglicherBeiträgegegebenwerden,so dasssiedienotwendigemindesthöhefüreinenrentenanspruchnachdem SGBVI erreichen. 6.EhemaligeMitgliederdesDDR-Staatsballetts:NachAusscheidenausdem BerufdurftensieeineberufsbezogeneZuwendungbzw.anderweitigeBeschäftigungsmöglichkeitenerwarten.DieseRegelungwurdenichtindas bundesdeutscherechtüberführt,daesvergleichbarevorschrifteninder BundesrepublikDeutschlandnichtgab.StattdessenwurdendieVersorgungsansprüchederMitgliederdesStaatsballettsindasSGBVIüberführt, sodasssieansprücheaufalters-underwerbsunfähigkeitsrentehaben.in derbundesrepublikdeutschlandhattenundhabentanzgruppenmitglieder alsversichertederversorgungsanstaltderdeutschenbühnenzudemdie Möglichkeit,sichihreAltersversorgungsansprüchebeiderVersorgungsanstaltderdeutschenBühnendurcheineAbfindungbiszum40.Lebensjahr auszahlenzulassen.diemitgliederdesehemaligenstaatsballettsderddr sollendaherdiemöglichkeiterhalten,entsprechendderhöhederversorgungsanwartschaftenvontänzernindenaltenländerneinerentenanwartschaftdurchnachträglichefreiwilligebeiträgeaufzubauenundsichihreansprüche,diesiebiszum40.lebensjahrerworbenhaben,auszahlenlassenzu können. 7.BeschäftigteinderBraunkohleveredelung (Carbo-Chemie):DieArbeiter dercarbo-chemiewurdenaufgrundihrerarbeitmitgesundheitsgefährdendenstoffenbeideraltersabsicherungmitzusätzlicheraltersversorgungbedacht,unterhinweisaufdiegleichstellungihrertätigkeitmitbergmännischerarbeituntertage.diemitdiesergleichstellungverbundenenvorteile, unteranderemeinerentefürmännerabdemvollendeten60.lebensjahr undfürfrauenabdemvollendeten55.lebensjahrsowieerhöhteberechnungsfaktorenbeiderrente,wurdenihnenabermitderrentenüberleitung nurbefristetgewährt.imsgbvigibtesaberdiesedenmitarbeiternder Carbo-ChemiegewährtenVorteile,beispielsweiseeinesolcheFrühverrentung,fürArbeiterüberTagenicht.DieRechtsprechunghatdievondenBeschäftigtenderCarbo-ChemievorgebrachtenArgumentedesVertrauensschutzesnachdenBestimmungenderEuropäischenGemeinschaftfürdie BrancheKohleundStahlnichtgestützt.DenArbeiternderCarbo-Chemie solldiemöglichkeitgegebenwerden,durchnachträglichefreiwilligebeitragszahlungindierentenversicherungdenverlustanrentenansprüchen auszugleichen,derihnendurchnichtanerkennungihrergleichstellungals bergmännische Tätigkeit unter Tage entstanden ist. 8.TechnischeIntelligenz:VieleMitgliederdertechnischenIntelligenz,die grundsätzlichzueinerteilnahmeaneinerzusatzversorgungberechtigt waren,erhieltenauchdiedafürnotwendigeversorgungszusage,andereaber nicht.fürletzterehatdasbundessozialgerichtdielösungentwickelt,dass sietrotzfehlenderversorgungszusagezuddr-zeitendocheinezusatzversorgungerhalten,wennsiezumstichtag,dem30.juni1990,einbeschäftigungsverhältnisineinemvolkseigenenbetriebinnehatten.diesestichtagsregelungführtdazu,dassdiejenigen,derenbetriebvordemstichtaggeschlossenwurde,keineansprücheausderzusatzversorgunghaben.dievon derstichtagsregelungnegativbetroffenensollendiemöglichkeiterhalten, durchzahlungnachträglicherfreiwilligerbeiträgeeinenanspruchinder Höhe der jeweils einschlägigen Zusatzversorgung zu erhalten.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9.BeschäftigtedesöffentlichenDienstes,dienach1990ihreTätigkeitfortgesetzthaben (darunterauchbeschäftigtebeibundeswehr,zollund Polizei):EinigedieserPersonen,dieumdasJahr2000inRuhestandgingen, erhieltennureinegeringeoderkeinebeamtenversorgungoderkeineansprücheausderversorgungsanstaltdesbundesundderländer,weilsiedie dafürnotwendigewartezeitvonfünfjahrennichtaufwiesen.grunddafür warbeispielsweisedieerst1997erfolgtegründungderzuständigenversorgungsanstalt.diegeringenpensionszahlungenergabensichausdenkurzenzeitenderbeschäftigungnachderwiedervereinigung.denbetroffenen solldurchdieentrichtungvonnachversicherungsbeiträgendiemöglichkeit gegebenwerden,lückenzuschließen,diebeispielsweisedadurchentstanden sind, dass Versorgungsanstalten zu spät gegründet wurden. 10.ProfessorenneuenRechtssowieandereBeschäftigteinwissenschaftlichen EinrichtungenindenneuenLändern:BeidieserPersonengruppewirktsich fürdiezeitab1990dieverspäteteverbeamtungunddieteilweiseverzögerteaufnahmeindieversorgungsanstaltdesbundesundderländer erstab1997negativaus.diebetroffenensollendiemöglichkeiterhalten, diedurchdieseumständeentstandeneneinschnitteinihreraltersversorgungdurchentrichtungnachträglicherfreiwilligerbeiträgezurgesetzlichen Rentenversicherung zu beseitigen. 11.DiezuDDR-ZeitenGeschiedenen:DiesePersonengruppe,unddabeiinsbesondereFrauen,istseitderWiedervereinigungdadurchgegenüber GeschiedenenindenaltenBundesländernschlechtergestellt,daesnach DDR-RechtkeinenVersorgungsausgleichgab.Frauenübtenaberinder DDRmeistschlechterbezahlteTätigkeitenalsihreEhemänneraus.Diein derddrgeschiedenensollendaherdieeinmaligeundaußerhalbder GesetzessystematikstehendeMöglichkeiterhalten,durchdienachträgliche EntrichtungvonfreiwilligenBeiträgenüberihreBeiträgezuDDR-Zeiten hinaus, ihren heutigen Rentenanspruch zu erhöhen. 12.AngehörigederDeutschenReichsbahn:DieehemaligenMitarbeiterder DeutschenReichsbahnbeklagen,dassdieAltersversorgungderDeutschen Reichsbahnnichtgesondert,sondernindasSGBVIüberführtwurde,im ZusammenhangmitderSozialversicherungsrente.DieRechtsprechunghat diesengewähltenwegalsrechtmäßigbestätigt.soweitdenbetroffenen darausnachteileentstandensind,sollensiediemöglichkeitzurnachträglichen freiwilligen Beitragsleistung erhalten. 13.RentenrechtlicheAnerkennungvonzweitenundverlängertenBildungswegensowieAspiranturen:FürVersicherte,diediesenzweitenodervereinbartverlängertenBildungswegdurchlaufenhaben,wurdeninderDDR miteinerregelungvom28.juni1990rentenansprüchegutgeschrieben. BeiträgegaltenzuDDR-ZeitenbeispielsweisealsfiktivvondemStipendiumentrichtet,daswährendderverlängertenBildungswegeandieBetroffenengezahltwurde,beispielsweiseanLeistungssportler,dienachihrer WettbewerbstätigkeiteineweitereAusbildungbelegten.DenBetroffenen solldiemöglichkeitgegebenwerden,nachträglichefreiwilligebeiträgefür ihrezeitimzweitenbildungswegfürhöhereversicherungsleistungenzu entrichten. 14.FreiberuflichebildendeKünstlerundIndustriedesignersindzuDDR- ZeitengegenüberdarstellendenKünstlerndadurchbenachteiligtworden, dassletzterevonderversorgungsordnungderintelligenzerfasstwurden, diebildendenkünstlerundindustriedesignerabernicht.dieseungleich- behandlung,dieimzugederwiedervereinigungvonderletztenddr- Regierungbeseitigtwerdensollte,wurdenichtmehrinderRentenüberleitungberücksichtigt.DieBetroffenensollendieMöglichkeiterhalten,

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/11236 durchfreiwilligenachträglicheentrichtungvonbeiträgenihrerentenansprüchebiszurhöhevonrentenansprüchenzusteigern,diedarstellende Künstler über die Zusatzversorgung der Intelligenz erhalten. Berlin, den 3. Dezember 2008 Dr. Guido Westerwelle und Fraktion Begründung I.DieVersicherten,derenRentenansprücheausDDR-ZeitenvonderRentenüberleitungnachteiligbetroffensind,lassensichwiefolgtungefährkategorisieren: 1.DieersteGruppesindVersicherte,diebereitsnachDDR-Rechtunddamit auchnachderrentenüberleitungüberkeinerentenansprücheverfügen. DazugehörenVersicherte,diezuDDR-Zeitenausdiversenrechtlichen, politischenodersystematischengründennichtindiealtersvorsorgesysteme einzahltenodervonbestimmtenrentenleistungenausgeschlossenwaren. SolcheBetroffenesindbeispielsweisediezuDDR-Zeitengeschiedenen FrauenohneVersorgungsausgleich,dieMitgliederdertechnischenIntelligenzohneZusatzversorgungszusage,obwohlsienachderSystematikdes DDR-RentenrechtseinesolchehättenerhaltenmüssenunddieÜbersiedler vor1990ohneeinzahlungindiefreiwilligezusatzversorgung,weilsiesich aufrentenzahlungennachdemfremdrentengesetzinderbundesrepublik Deutschland verließen und in der DDR ohnehin keine Rente mehr erwarteten. 2.DiezweiteGruppesindVersicherte,derenVersorgungsansprüchenach DDR-RechtdurchdieRentenüberleitungentfielen,weilsienichtmitdem SGBVIkompatibelwaren,beispielsweiseweilfürsiezuDDR-Zeitenkeine Beiträgegezahltwurden,oderweilesdieseAnsprüchenachdemSGBVI einfachnichtgibt.zumbeispielberuhtenrentenansprüchenachddr- RechtstärkeralsimSGBVIauchaufderAnzahlderVersicherungsjahre undesgabdiversesonderrentenansprüche.solchebetroffenesinddiemitarbeiterdesmittlerenmedizinischenpersonals,beiderenrenteneinbesonderersteigerungssatzbeiderrentenberechnungangewandtwurde,dem keineentsprechendenbeiträgeentgegenstanden.diesgiltebensofürdie MitarbeiterderCarbo-Chemie,dienachDDR-RentenrechteineabschlagsfreieRenteabVollendungdes60.LebensjahresinAnspruchnehmendurften.DieseAnsprüchewurdenausunterschiedlichensystematischenGründen nichtindassgbviübernommen,insbesondereweilesfürungerechtgehaltenwurde,wennversichertemiterwerbsbiographienindenneuenländern erstenssowohlvondensystemvorteilendessgbvi Lohnhochwertung unddamithoheszahlungs-undrentenniveau,sowiejährlicherentenanpassungen,dieesinderddrnichtgab alsauchzweitensvondensystemvorteilendesddr-rentenrechtsprofitierenwürden.denndieversichertenmit ErwerbsbiographienindenaltenLändernkonntenauchnichtvondenVorteilen beider Systeme profitieren. 3.DiedrittevonderRentenüberleitungnachteiligbetroffeneGruppeistdiejenige,derenRentenanwartschaftenbeiderRentenüberführungnichtgenau demäquivalentnachbestehendembundesdeutschemrechtzugeordnet wurden.dieswarbeispielsweisederfallbeideraltersversorgungvon DDR-Professoren,dienach1990weiterarbeitetenundnach1996inRente

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode nachdemsgbvistattinpensiongingen,wieauchfürdiemitgliederdes DDR-Staatsballets,dienachDDR-RechtnachihremAusscheideneinevorgezogeneRenteerwartendurften,imSGBVIabernurübereinenAnspruch aufalters-odererwerbsunfähigkeitsrenteverfügen.siebeklagen,dassihre Versorgungabdem40.LebensjahrnichtindieVersorgungsanstaltdeutscherBühnenübertragenwurde.ZudieserrechtheterogenenGruppegehörenauchdieVersorgungsanwartschaftenderehemalsbeiderDeutschen ReichsbahnBeschäftigten,dieihrezusätzlichenAltersversorgungsanwartschaften im SGB VI nicht ausreichend berücksichtigt sehen. II.EinmöglichstwiderspruchsfreierLösungsansatzkannwiefolgtbeschrieben werden: GemeinsamerKritikpunktderbetroffenenVersichertenist,dasssichbeiihnen diebesonderheitendesddr-rentenrechtsbeiderrentenüberleitungnachteiligauswirken.siefordernaberkeinengangbaren,einheitlichenwegzur BehebungdesProblems,sondernfordernvielmehreinerseits,dassdasDDR- RechtheutekeineWirkungmehrhabenmöge (erstedargestelltegruppe)bzw. vollanerkanntwerdensolle (zweitedargestelltegruppe).einelösungdesproblemskannauchnichtdarinbestehen,einfachallenansprücheninvollemumfangnachzugeben,dennwiedargestelltwürdedasentwederzuungerechtfertigtenbesserstellungengegenüberversichertenindenaltenländernführenoder zubesserstellungengegenüberanderenversichertenindenneuenländern nämlichdann,wenndieseihrerentenansprüchedurchbeiträgeerwarben,nun aberalleversicherten,auchohnegeleistetebeitragszahlungen,gleicherenten erhielten.einegerechtelösungfüralleversicherteninostundwestkannsich dahernuraufdembodenderbeitragsäquivalenzübereinenachversicherungslösungbzw.einenachträglichefreiwilligeversicherungergeben.dieweiteren ModalitätenderNachversicherungsinddabeifürjedeGruppeeinzelnfestzulegen.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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