Vorlesung. Grundkurs II. - Grundrechte -

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1 Prof. Dr. Jens Kersten Ludwig-Maximilians-Universität München Vorlesung Grundkurs II - Grundrechte - SoSe 2016

2 2 Hinweise für die Arbeit mit diesem Skript Dieses Skript ergänzt die Grundrechtsvorlesung. Es ersetzt nicht die Arbeit mit einem Lehrbuch. Für Ergänzungsvorschläge und Hinweise auf Fehler unter der folgenden - Adresse wäre ich Ihnen sehr verbunden:

3 3 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS... 3 LITERATURHINWEISE TEIL EINFÜHRUNG FALLLÖSUNGSHINWEISE VERFASSUNGSBESCHWERDE TEIL ALLGEMEINE GRUNDRECHTSLEHREN GRUNDRECHTE BEGRIFF, GESCHICHTE, DIMENSIONEN UND FUNKTIONEN A. Begriff B. Geschichte C. Dimensionen I. Europäische Menschenrechtskonvention II. Charta der Grundrechte der Europäischen Union III. Internationaler Menschenrechtsschutz D. Funktionen I. Klassische Staatslehre: Die Status-Lehre II. Funktionen der Grundrechte nach dem Grundgesetz Grundrechte als Abwehrrechte Grundrechte als Schutzpflichten Grundrechte als Teilhaberechte a. Originärer Teilhabeanspruch b. Derivative Teilhaberechte Grundrechte als Leistungsrechte Grundrechte als Verfahrensrechte a. Verfahrensgrundrechte b. Grundrechtsschutz durch Verfahren c. Grundrechtsschutz in Verfahren Grundrechte als Einrichtungsgarantien a. Institutsgarantien b. Institutionelle Garantien Grundrechte als Wertordnung E. Wiederholungsfragen GRUNDRECHTSBERECHTIGUNG A. Natürliche Personen I. Inhaltliche Dimension Menschenrechte... 49

4 4 2. Bürgerrechte Unionsbürger II. Zeitliche Dimension Lebensbeginn Grundrechtsmündigkeit Lebensende B. Juristische Personen I. Juristische Personen des Privatrechts Spezifischer Grundrechtsschutz natürlicher Personen Personales Substrat II. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts C. Grundrechtsverzicht I. Abgrenzung von der negativen Dimension der Freiheitsrechte II. Begriff des Grundrechtsverzichts III. Voraussetzungen des Grundrechtsverzichts Disponibilität des Grundrechts Freiwilliger Einzelfallverzicht D. Wiederholungsfragen GRUNDRECHTSVERPFLICHTUNG A. Grundrechtsverpflichtung des Staats I. Grundregel (Art. 1 Abs. 3 GG) II. Keine Flucht ins Privatrecht Öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform Gemischtwirtschaftliche Unternehmen a. Staat beherrscht das Unternehmen b. Staat beherrscht das Unternehmen nicht c. Fraport (BVerGE 128, 226) B. Grundrechtsverpflichtung Privater I. Unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten II. Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte Lüth (BVerfGE 7, 198) Blinkfüer (BVerfGE 25, 256) C. Wiederholungsfragen GRUNDRECHTSGEWÄHRLEISTUNG A. Schutzbereich B. Eingriff I. Klassischer Eingriffsbegriff II. Moderner Eingriffsbegriff III. Klausurhinweis C. Grundrechtsschranken I. Gesetzesvorbehalt Grundsatz Parlamentsvorbehalt a. Grundrechte aa. Eingriffsverwaltung bb. Leistungsverwaltung b. Wesentlichkeitstheorie aa. Wesentliche Grundrechtsentscheidungen bb. Wesentliche Organisationsentscheidungen... 80

5 5 II. Typologie des Gesetzesvorbehalts Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt Grundrechte mit einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt D. Grundrechtsschranken-Schranken I. Formelle Schranken-Schranken Zitiergebot Verbot des Einzelfallgesetzes II. Materielle Schranken-Schranken Verhältnismäßigkeitsgrundsatz a. Normative Herleitung b. Grundsatz c. Prüfung aa. Verfassungsrechtlich legitimes Ziel bb. Geeignetheit cc. Erforderlichkeit dd. Angemessenheit Wesensgehaltgarantie a. Theorie des relativen Wesensgehalts b. Theorie des absoluten Wesensgehalts E. Wiederholungsfragen TEIL GRUNDRECHTE MENSCHENWÜRDE (ART. 1 ABS. 1 GG) A. Funktionen der Menschenwürde in der Verfassungsordnung I. Grundrecht II. Grundlage der übrigen Grundrechtsgarantien III. Staatsfundamentalnorm B. Schutzbereich I. Menschenwürde als Mitgift II. Menschenwürde als Leistung III. Fallgruppenbildung IV. Objekt-/Subjektformel Günter Dürig Bundesverfassungsgericht a. Mikrozensus (BVerfGE 27, 1) b. Abhörurteil (BVerfGE 30, 1) c. Großer Lauschangriff (BVerfGE 109, 279) d. Luftsicherheitsgesetz (BVerfGE 115, 118) C. Eingriff D. Rechtfertigung I. Vorbehaltlose Garantie der Menschenwürde II. Übertragung des Schrankenvorbehalts des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG III. Würde als Schranke der Würde IV. Schutz des Menschen vor sich selbst Peep-Show Schlamm-Catchen Weitwurf Laserdrom Körperwelten I Körperwelten II E. Menschenbilder des Grundgesetzes... 99

6 6 I. Mensch in der Schöpfungsordnung II. Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person III. Sozialer Wert- und Achtungsanspruch des Menschen F. Wiederholungsfragen G. Falllösung: Folter (BVerfG, NJW 2005, S. 656) FREIE ENTFALTUNG DER PERSÖNLICHKEIT (ART. 2 ABS. 1 GG) A. Schutzbereiche I. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) Elfes (BVerfGE 6, 32) Fallgruppen Reiten im Walde (BVerfGE 80, 137) II. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) Grundsatz Fallgruppen a. Recht auf Selbstbestimmung b. Recht auf Selbstdarstellung c. Volkszählung (BVerfGE 65, 1) B. Eingriff C. Rechtfertigung I. Schrankentrias Rechte anderer Verfassungsmäßige Ordnung Sittengesetz II. Allgemeine Handlungsfreiheit III. Allgemeines Persönlichkeitsrecht C. Wiederholungsfragen D. Falllösung: Online-Durchsuchung (BVerfGE 120, 274) LEBEN UND KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT (ART. 2 ABS. 2 SATZ 1 GG) A. Schutzbereich I. Recht auf Leben Definition Lebensbeginn Lebensende a. Definition b. Recht auf Suizid? II. Körperliche Unversehrtheit B. Eingriff C. Rechtfertigung I. Todesstrafe II. Finaler Rettungsschuss D. Wiederholungsfragen E. Falllösung: Luftsicherheit (BVerfGE 115, 118) FREIHEIT DER PERSON (ART. 2 ABS. 2 SATZ 2 UND ART. 104 GG)

7 7 A. Schutzbereich B. Eingriff C. Rechtfertigung I. Freiheitsbeschränkung II. Freiheitsentziehung D. Wiederholungsfragen GLEICHHEIT (ART. 3 GG) A. Gleichheitssätze B. Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Anwendungsbereich Rechtsetzungsgleichheit Rechtsanwendungsgleichheit II. Profil und Variationen III. Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem Ungleichbehandlung Rechtfertigung a. Unterscheidung zwischen Willkür- und Differenzierungsverbot b. Intensität als Unterscheidungskriterium c. Gleichheitssatz als Willkürverbot d. Gleichheitssatz als Differenzierungsverbot e. Kritik IV. Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem C. Gleichheit von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) I. Bezweckte Benachteiligung oder Bevorzugung II. Objektive biologische Unterschiede E. Folgen eines Gleichheitsverstoßes I. Gleichheitsverstoß durch den (materiellen) Gesetzgeber II. Gleichheitsverstoß durch die Verwaltung Verwaltungsrechtliche Gestaltungsspielräume Gleichbehandlung im Unrecht Gleichheitsverstoß durch die Rechtsprechung D. Wiederholungsfragen E. Falllösung: Lebenspartnerschaftsgesetz (BVerfGE 105, 313) RELIGIONS- UND GEWISSENSFREIHEIT (ART. 4 GG) A. Schutzbereich I. Schutzbereich oder Schutzbereiche des Art. 4 GG? II. Religions- und Weltanschauungsfreiheit III. Gewissensfreiheit B. Eingriff C. Rechtfertigung D. Wiederholungsfragen E. Falllösung: Kopftuch im öffentlichen Dienst I (BVerfGE 108, 282) F. Falllösung: Kopftuch im öffentlichen Dienst II (BVerfG, Beschluss v )

8 8 G. Falllösung: Kopftuch im privaten Arbeitsverhältnis (BVerfG, NZA 2003, S. 959) MEINUNGS-, INFORMATIONS-, RUNDFUNK- UND FILMFREIHEIT (ART. 5 ABS. 1 UND ABS. 2 GG) A. Schutzbereiche I. Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG) Meinung Äußern II. Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG) III. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG) Pressebegriff Geschütztes Verhalten Grundrechtsberechtigte IV. Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG) Rundfunk Geschütztes Verhalten Grundrechtsberechtigung Dienende Freiheit V. Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 GG) B. Eingriff I. Meinungs-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit II. Informationsfreiheit C. Rechtfertigung I. Grundrechtsschranke des Art. 5 Abs. 2 GG Allgemeine Gesetze Jugendschutz und persönliche Ehre Wechselwirkungslehre auf der Schranken-Schranken-Ebene Soldaten sind Mörder (BVerfGE 93, 266) II. Zensurverbot D. Wiederholungsfragen KUNST- UND WISSENSCHAFTSFREIHEIT (ART. 5 ABS. 3 GG) A. Schutzbereiche I. Kunstfreiheit Kunstbegriff Gewährleistungsumfang Grundrechtsberechtigung Kunstinterpretation a. Grundsatz b. Bundesflagge (BVerfGE 81, 278) II. Wissenschaftsfreiheit Wissenschaft Gewährleistungsumfang Grundrechtsberechtigte B. Eingriff C. Rechtfertigung I. Verfassungsvorbehalt für die Lehrfreiheit II. Verfassungsimmanente Schranken Keine Übertragung der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG Kollidierendes Verfassungsrecht a. Grundsatz b. Sprayer von Zürich (BVerfG, NJW 1984, 1293)

9 9 D. Wiederholungsfragen E. Falllösung: Mephisto (BVerfGE 30, 173) F. Falllösung: Esra (BVerfGE 119, 1) VERSAMMLUNGSFREIHEIT (ART. 8 GG) A. Schutzbereich I. Verfassungsrechtlicher Versammlungsbegriff Versammlungsbegriff a. Personenmehrheit b. Innere Verbundenheit c. Qualifikation der Zwecksetzung Gewährleistungsumfang Schutzbereichsbeschränkungen a. Friedlichkeit b. Waffenlosigkeit Grundrechtsträger II. Einfachgesetzlicher Versammlungsbegriff Versammlungsbegriff a. Versammlungsgesetz des Bundes b. Bayerisches Versammlungsgesetz Versammlungsberechtigung B. Eingriff C. Rechtfertigung I. Gesetzesvorbehalt Begriffliche Unterscheidungen a. Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen b. Öffentliche und nicht-öffentliche Versammlungen Versammlungen unter freiem Himmel Versammlungen in geschlossenen Räumen II. Erlaubnis und Anmeldung von Versammlungen Erlaubnis Anmeldung D. Abgrenzung zur Meinungsfreiheit E. Wiederholungsfragen F. Falllösung: Synagogenbau (BVerfGE 111, 147) G. Falllösung: Wunsiedel (BVerfGE 124, 300) VEREINIGUNGS- UND KOALITIONSFREIHEIT (ART. 9 GG) A. Vereinigungsfreiheit I. Schutzbereich Verein a. Freiwilligkeit b. Gemeinsame Zwecksetzung c. Organisierte Willensbildung d. Beispiele Grundrechtsberechtigung a. Individualgrundrecht aa. Positive Vereinigungsfreiheit bb. Negative Vereinigungsfreiheit b. Kollektivgrundrecht

10 10 II. Eingriff III. Rechtfertigung Art. 9 Abs. 2 GG a. Schutzbereichsbeschränkung oder Gesetzesvorbehalt? b. Verbotsgründe aa. Verstoß gegen Strafgesetze bb. Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung cc. Verletzung der Völkerverständigung Verfassungsimmanente Schranken B. Koalitionsfreiheit I. Schutzbereich Historisch-sozialpolitisches Verständnis Koalition Grundrechtsberechtigung a. Individualgrundrecht b. Kollektivgrundrecht Grundrechtsverpflichtung II. Eingriff III. Rechtfertigung Art. 9 Abs. 2 GG Verfassungsimmanente Schranken C. Wiederholungsfragen BRIEF-, POST- UND FERNMELDEGEHEIMNIS (ART. 10 GG) A. Schutzbereiche I. Briefgeheimnis II. Postgeheimnis III. Fernmeldegeheimnis B. Eingriffe C. Rechtfertigung D. Wiederholungsfragen BERUFSFREIHEIT (ART. 12 GG) A. Schutzbereich I. Beruf II. Grundrechtsberechtigte B. Eingriff I. Unmittelbare und mittelbare Eingriffe II. Eingriffstypen Objektive Zulassungsschranken Subjektive Zulassungsschranken Berufsausübungsregelungen C. Rechtfertigung D. Wiederholungsfragen E. Falllösung: Glykol (BVerfGE 105, 252) F. Falllösung: Nichtraucher (BVerfGE 121, 317)

11 11 19 UNVERLETZLICHKEIT DER WOHNUNG (ART. 13 GG) A. Schutzbereich I. Wohnung II. Gewährleistungsumfang III. Grundrechtsträger B. Eingriff C. Rechtfertigung I. Systematik der Grundrechtsschranken des Art. 13 II-VII GG II. Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG) III. Akustische Überwachung der Wohnung zum Zweck der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) IV. Technische Überwachung der Wohnung zur Gefahrenabwehr (Art. 13 Abs. 4 GG) V. Technische Überwachung der Wohnung zum Zweck der Personensicherung (Art. 13 V GG) VI. Sonstige Eingriffe in die Wohnung (Art. 13 Abs. 7 GG) D. Wiederholungsfragen E. Falllösung: Großer Lauschangriff (BVerfGE 109, 279) EIGENTUM (ART. 14 GG) A. Schutzbereich B. Eingriffe I. Dogmatik vor Nassauskiesung (BVerfGE 58, 300) Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) Enteignender Eingriff (Art. 14 Abs. 3 GG analog) Enteignungsgleicher Eingriff (Art. 14 Abs. 3 GG analog) II. Grundsätze der Nassauskiesungsentscheidung (BVerfGE 58, 300) III. Dogmatik nach Nassauskiesung (BVerfGE 58, 300) Gibt es ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen? Gibt es noch den enteignenden und den enteignungsgleichen Eingriff? a. Enteignender Eingriff b. Enteignungsgleicher Eingriff Was wird aus salvatorischen Klauseln? Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) C. Wiederholungsfragen D. Falllösung: Denkmalschutz (BVerfGE 100, 226) E. Falllösung: Halbteilungsgrundsatz (BVerfGE 115, 97) ASYL (ART. 16A GG) A. Schutzbereich I. Historie, Intention, Systematik Historische Erfahrung Humanitäre Intention Systematik II. Politische Verfolgung Politisch Verfolgung Staat Gegenwärtigkeit Kausalität a. Objektive Nachfluchtgründe

12 12 b. Subjektive Nachfluchtgründe c. Gesetzliche Umsetzung Selbstbetroffenheit III. Sichere Drittstaaten Schutzbereichsbeschränkung Rechtsschutzbeschränkung B. Eingriff C. Rechtfertigung I. Sichere Herkunftsstaaten Asylrechtseinschränkung a. Konzept der Arbeitsteilung b. Anforderungen für die Anerkennung als sicherer Herkunftsstaat c. Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung Rechtsschutzeinschränkung II. Obergrenzen Verfahrensrechtliche Obergrenze Kapazitätsobergrenze D. Wiederholungsfragen RECHTSWEGGARANTIE (ART. 19 ABS. 4 GG) A. Schutzbereich I. Öffentliche Gewalt Exekutive Legislative Judikative II. Rechtsverletzung III. Offenstehen des Rechtswegs B. Eingriff C. Rechtfertigung D. Wiederholungsfragen E. Falllösung: Rechtsschutz gegen den Richter (BVerfGE 108, 282)

13 13 Literaturhinweise I. Lehrbücher Badura, Peter: Staatsrecht, 6. Aufl Battis, Ulrich/Gusy, Christoph: Einführung in das Staatsrecht, 5. Aufl Bumke, Christian/Voßkuhle, Andreas: Casebook Verfassungsrecht, 7. Aufl Epping, Volker: Grundrechte, 6. Aufl Hufen, Friedhelm: Staatsrecht II Grundrechte, 5. Aufl Ipsen, Jörn: Staatsrecht II Grundrechte, 18. Aufl Manssen, Gerrit: Staatsrecht II Grundrechte, 13. Aufl Maurer, Hartmut: Staatsrecht I, 7. Aufl Münch, Ingo von/mager, Ute: Staatsrecht II Grundrechte, 6. Aufl Papier, Hans-Jürgen/Krönke, Christoph: Grundkurs Öffentliches Recht 2, Grundrechte, 2. Aufl Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard/Kingreen, Thorsten/Poscher, Ralf: Grundrechte Staatsrecht II, 31. Aufl Sachs, Michael: Verfassungsrecht II Grundrechte, 2. Aufl II. Kommentare Dreier, Horst (Hrsg.): Grundgesetz, 3. Aufl Friauf, Karl Heinrich/Höfling, Wolfram: Berliner Kommentar zum Grundgesetz, 49. Aufl Gramm, Christof/Pieper, Ulrich: Grundgesetz. Bürgerkommentar, 3. Aufl Hömig, Dieter/ Wolff, Heinrich Amadeus (Hrsg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Handkommentar, 11. Aufl Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 14. Aufl Mangoldt, Hermann von/klein, Friedrich/Starck, Christian (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz, 7. Aufl Maunz, Theodor/Dürig, Günter: Kommentar zum Grundgesetz, 75. Aufl Münch, Ingo von/kunig, Philip (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, 6. Aufl Sachs, Michael (Hrsg.): Grundgesetz Kommentar, 7. Aufl Schmidt-Bleibtreu, Bruno/Hofmann, Hans/Henneke, Günter (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz, 13. Aufl Umbach, Dieter/Clemens, Thomas (Hrsg.): Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, III. Handbücher

14 14 Benda, Ernst/Maihofer, Werner/Vogel, Hans-Jochen (Hrsg.): Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.): Handbuch des Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1987 ff. o 1. Band: Historische Grundlage, 3. Aufl o 2. Band: Verfassungsstaat, 3. Aufl o 3. Band: Demokratie Bundesorgane, 3. Aufl o 4. Band: Aufgaben des Staates, 3. Aufl o 5. Band: Rechtsquellen, Organisation, Finanzen, 3. Aufl o 6. Band: Bundesstaat, 3. Aufl o 7. Band: Freiheitsrechte, 3. Aufl o 8. Band: Grundrechte: Wirtschaft, Verfahren, Gleichheit, 3. Aufl o 9. Band: Allgemeine Grundrechtslehren, o 10. Band: Deutschland in der Staatengemeinschaft, 3. Aufl Papier, Hans-Jürgen/Merten, Detlef (Hrsg.): Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 2004 ff. o 1. Band: Entwicklung und Grundlagen, o 2. Band: Grundrechte in Deutschland - Allgemeine Lehren I, o 3. Band: Grundrechte in Deutschland - Allgemeine Lehren II, o 4. Band: Grundrechte in Deutschland - Einzelgrundrechte I, o 5. Band: Grundrechte in Deutschland - Einzelgrundrechte II, o 6. Band/ 1: Europäische Grundrechte I, o 6. Band/ 2: Europäische Grundrechte II - Universelle Menschenrechte, o 7. Band/ 1: Grundrechte in Österreich, o 7. Band/ 2: Grundrechte in der Schweiz und in Liechtenstein, 2007.

15 15 1. Teil Einführung 1 Falllösungshinweise Um eine Grundrechtsklausur lösen zu können, muss man das prozessuale Aufbauschema beherrschen. Die Anwendung von Aufbauschemata darf Sie niemals zu einer schematischen Klausurlösung verleiten! Die Aufbauschemata zu beherrschen, ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung der Klausurbearbeitung. Jeder Fall ist individuell zu lösen. In öffentlich-rechtlichen Klausuren sind in der Regel alle Probleme im Sachverhalt angedeutet. Deshalb beginnt die Klausurlösung immer mit einer eingehenden Sachverhaltsanalyse. Lesen Sie den Sachverhalt zunächst einmal durch, um zu wissen, worum es in dem Fall inhaltlich geht. Sodann müssen Sie nach den Problemen im Klausurtext suchen. Dazu lesen Sie den Klausurtext ein zweites Mal durch und achten nun auf die folgenden Problemindikatoren, die Sie zu den Fragen führen, die in der Klausur zu erörtern sind. Diese Probleme notieren Sie sodann stichwortartig auf einem Problemzettel : - Daten. Enthält ein Sachverhalt Daten, mustern Sie die Daten im Hinblick auf Fristen durch. Dies ist vor allem bei der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Beschwerdefrist ( 93 BVerfGG) notwendig. - Konjunktiv. Die Verwendung des Konjunktivs im Klausurtext deutet immer auf Probleme hin. In der Regel wird das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Konjunktiv wiedergegeben. Die vorgebrachten Argumente sind sodann als Probleme der Klausur zu prüfen. Beispiel: Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er sei in seiner Meinungsund Versammlungsfreiheit verletzt. Damit wird angedeutet, dass Sie in Ihrer Klausur auf Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG eingehen sollen. - Grüne Ampeln. Weil die oben angedeuteten Problemindikatoren Sie in der Klausurbearbeitung schon genug beschäftigen werden, halten Sie sich bitte nicht mit grünen Ampeln auf: Machen Sie aus Tatsachen, die der Sachverhalt als unproblematisch unterstellt, keine Probleme. Sie können mit der Lösung von Nichtproblemen auch keine Punkte sammeln, sondern begeben sich nur in die Gefahr überflüssiger Ausführungen und unter Umständen sogar überflüssiger Fehler. Beispiel: Mit einer frist- und formgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde verfolgt der Bürger B sein Begehren vor dem Bundesverfassungsgericht weiter. Damit erübrigt sich jede detaillierte Ausführung zur Frist- und Formgerechtigkeit der Verfassungsbeschwerde. Zeitmanagement: Für das Auffinden und Einordnen der Probleme können Sie sich in einer Grundrechtsklausur gut ein Viertel der zur Verfügung stehenden Zeit nehmen.

16 16 2 Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG geregelt. Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag, der von jedermann mit der Behauptung erhoben werden kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103 und Art. 104 GG enthaltenen Rechten verletzt zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG). Eingangsformulierung in der Klausur: Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Beschwerdeberechtigung Verfassungsbeschwerden können von Jedermann i.s. des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und des 90 Abs. 1 BVerfGG und damit nicht nur von natürlichen, sondern angesichts des Art. 19 Abs. 3 GG auch von juristischen Personen erhoben werden. 2. Verfahrensfähigkeit Der Antragsteller muss fähig sein, das Verfahren zu führen. Im Rahmen dieses Prüfungspunkts sind ggfs. Fragen der Grundrechtsmündigkeit zu erörtern. 3. Beschwerdegegenstand Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann jede Maßnahme oder Unterlassung der öffentlichen Gewalt sein, d.h. von Legislative, Exekutive und Judikative (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG). 4. Beschwerdebefugnis Der Beschwerdeführer muss geltend machen können, möglicherweise in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Die geltend gemachte Verletzung muss den Beschwerdeführer darüber hinaus selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einem seiner Grundrechte betreffen. Selbst ist der Beschwerdeführer durch die angegriffene Maßnahme betroffen, wenn er und nicht eine andere Person durch sie in seinen Grundrechten verletzt sein könnte. Unmittelbar ist ein solcher Eingriff, wenn es keiner weiteren Umsetzungsakte mehr bedarf, wie dies etwa bei einer gegen ein Gesetz erhobenen Verfassungsbeschwerde der Fall sein kann. Gegenwärtig ist eine mögliche Grundrechtsverletzung, wenn sie nicht erst in Zukunft bevorsteht.

17 17 5. Rechtsschutzbedürfnis Ist im Hinblick auf die behauptete Grundrechtsverletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach der Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden ( 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). 6. Form Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich zu stellen und zu begründen ( 23 Abs. 1 BVerfGG). In der Begründung der Verfassungsbeschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen ( 92 BVerfGG). 7. Frist Die Verfassungsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach der behaupteten Rechtsverletzung erhoben und begründet werden ( 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde direkt gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den der Rechtsweg nicht offensteht, so beträgt die Frist ein Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes bzw. Erlass des Hoheitsaktes ( 93 Abs. 3 BVerfGG). 8. Zwischenergebnis Der Antrag ist zulässig / unzulässig. II. Prüfungstypen der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde Für den Prüfungsaufbau der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde lässt sich wie folgt unterscheiden: - Verletzung eines Freiheitsrechts - durch die Legislative (im Folgenden III.), - durch die Exekutive (im Folgenden IV.), - durch die Judikative (im Folgenden V.), - Verletzung eines Gleichheitsrechts (im Folgenden VI.). III. Begründetheit bei Verletzung eines Freiheitsrechts durch die Legislative 1. Obersatz Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch das Gesetz [konkret benennen] in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten [konkret benennen] verletzt ist.

18 18 2. Schutzbereich Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist. Dies ist der Fall, wenn das angegriffene Gesetz ein Verhalten regelt, das in den Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechts fällt. 3. Eingriff Auf der zweiten Stufe ist festzustellen, ob das Gesetz in den Schutzbereich eingreift. Ein solcher Eingriff kann unmittelbar, aber auch mittelbar erfolgen. 4. Schranke Auf der dritten Stufe ist festzustellen, in welcher Form das Grundrecht überhaupt einschränkbar ist und ob das Gesetz als Grundrechtsschranke diesen Anforderungen genügt. Dabei ist zwischen Grundrechten mit einem ausdrücklich geregelten (einfachen oder qualifizierten) und ohne Gesetzesvorbehalt zu unterscheiden. a. Grundrechte mit ausdrücklich geregeltem Gesetzesvorbehalt Bei Grundrechten mit einem ausdrücklich geregelten Gesetzesvorbehalt ist zu prüfen, ob das Gesetz diesen Anforderungen genügt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen - einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt (vgl. bspw. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG), der lediglich eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erfordert, und - einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt (vgl. bspw. Art. 5 Abs. 2 GG), der qualifizierte Anforderungen an das das Grundrecht einschränkende Parlamentsgesetz stellt. b. Gesetzesvorbehaltlos garantierte Grundrechte Bei Grundrechten ohne einen ausdrücklich geregelten Gesetzesvorbehalt kann die Beschränkung nur aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts erfolgen. Diese Grundrechtskollision muss der parlamentarische Gesetzgeber ebenfalls in einem Gesetz regeln, da hier ebenfalls der Parlamentsvorbehalt gilt. 5. Schranken-Schranke Auf der vierten Stufe ist erörtern, ob diese Schranke des Grundrechts ihrerseits verfassungsgemäß ist. Es sind also die verfassungsrechtlichen Schranken für die Grundrechtsschranke zu prüfen. Deshalb spricht man auch von einer Schranken-Schranke. Ein Grundrechtseingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gesetz in formeller und materieller Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. a. Formelle Verfassungsmäßigkeit aa. Kompetenzgrundlage

19 19 Zunächst ist die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des angegriffenen Gesetzes zu prüfen. bb. Verfahren Sodann ist zu prüfen, ob das angegriffene Gesetz im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde. cc. Form Schließlich ist festzustellen, ob das Gesetz ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet wurde. dd. Zwischenergebnis Das Gesetz ist in formeller Hinsicht verfassungsmäßig / verfassungswidrig. b. Materielle Verfassungsmäßigkeit Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist zu prüfen, ob das Gesetz die Schranken wahrt, die das Grundgesetz in materieller Hinsicht Grundrechtseingriffen zieht. Bei dieser Prüfung können vor allem die folgenden Punkte eine Rolle spielen: aa. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass der Staat bei seinem Eingriff in die Rechte des Bürgers angemessen handeln muss. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staat bei seinem Eingriff in die Rechte der Bürger ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt. (1) Legitimer Zweck Der legitime Zweck und seine verfassungsrechtliche Verankerung sind zu benennen. (2) Geeignetheit Geeignet ist ein Gesetz, wenn es generell dazu dienen kann, den angestrebten Zweck zu erreichen. (3) Erforderlichkeit Erforderlich ist ein Gesetz, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den Bürger weniger belastet, aber ebenso effektiv ist. (4) Angemessenheit Angemessen ist ein Gesetz, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Legitimität des verfolgten Zwecks die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. bb. Verbot des Einzelfallgesetzes

20 20 Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG). cc. Verletzung des Zitiergebots Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). dd. Verletzung des Wesensgehalts In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG). 6. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist begründet / unbegründet. Gesamtergebnis Gibt das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde statt, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschriften des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde ( 95 Abs. 1 BVerfGG). Die Besonderheiten für die Gesetzesverfassungsbeschwerde sind in 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG geregelt: Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. IV. Begründetheit bei Verletzung eines Freiheitsrechts durch die Exekutive Bürger können sich mit der Verfassungsbeschwerde auch gegen eine Maßnahme der Exekutive wenden. 1. Obersatz Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch die Maßnahme [konkret benennen] in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten [konkret benennen] verletzt ist. 2. Schutzbereich Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist. Dies ist der Fall, wenn die angegriffene Maßnahme ein Verhalten regelt, das in den Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechts fällt. 3. Eingriff Auf der zweiten Stufe ist festzustellen, ob die Maßnahme in den Schutzbereich eingreift. Ein solcher Eingriff kann unmittelbar, aber auch mittelbar erfolgen.

21 21 4. Schranke Auf der dritten Stufe ist festzustellen, ob die beanstandete Maßnahme auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die eine taugliche Schranke für das Grundrecht darstellt (a.). An einer solchen Schranke fehlt es, wenn das Gesetz in formeller (b.) oder materieller (c.) Hinsicht verfassungswidrig ist. a. Taugliche Schrankenregelung Dafür ist zunächst festzustellen, in welcher Form das Grundrecht überhaupt einschränkbar ist und ob das Gesetz als Grundrechtsschranke diesen Anforderungen genügt. Dabei ist zwischen Grundrechten mit einem ausdrücklich geregelten (einfachen oder qualifizierten) und ohne Gesetzesvorbehalt zu unterscheiden. aa. Grundrechte mit ausdrücklich geregeltem Gesetzesvorbehalt Bei Grundrechten mit einem ausdrücklich geregelten Gesetzesvorbehalt ist zu prüfen, ob das Gesetz diesen Anforderungen genügt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen - einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt (vgl. bspw. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG), der lediglich eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erfordert, und - einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt (vgl. bspw. Art. 5 Abs. 2 GG), der qualifizierte Anforderungen an das das Grundrecht einschränkende Parlamentsgesetz stellt. bb. Gesetzesvorbehaltlos garantierte Grundrechte Bei Grundrechten ohne einen ausdrücklich geregelten Gesetzesvorbehalt kann die Beschränkung nur aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts erfolgen. Diese Grundrechtskollision muss der parlamentarische Gesetzgeber ebenfalls in einem Gesetz regeln, da hier ebenfalls der Parlamentsvorbehalt gilt. b. Formelle Verfassungsmäßigkeit aa. Kompetenzgrundlage Zunächst ist die Gesetzgebungskompetenz für die gesetzliche Grundlage zu prüfen. bb. Verfahren Sodann ist zu prüfen, ob die gesetzliche Grundlage im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet wurde. cc. Form Schließlich ist festzustellen, ob die gesetzliche Grundlage ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet wurde. dd. Zwischenergebnis

22 22 Die gesetzliche Grundlage ist in formeller Hinsicht verfassungsmäßig / verfassungswidrig. c. Materiell Verfassungsmäßigkeit Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist zu prüfen, ob das Gesetz die Schranken wahrt, die das Grundgesetz in materieller Hinsicht Grundrechtseingriffen zieht. Bei dieser Prüfung können vor allem die folgenden Punkte eine Rolle spielen: aa. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass der Staat bei seinem Eingriff in die Rechte des Bürgers angemessen handeln muss. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staat bei seinem Eingriff in die Rechte der Bürger ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt. (1) Legitimer Zweck Der legitime Zweck und seine verfassungsrechtliche Verankerung sind zu benennen. (2) Geeignetheit Geeignet ist ein Gesetz, wenn es generell dazu dienen kann, den angestrebten Zweck zu erreichen. (3) Erforderlichkeit Erforderlich ist ein Gesetz, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den Bürger weniger belastet, aber ebenso effektiv ist. (4) Angemessenheit Angemessen ist ein Gesetz, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Legitimität des verfolgten Zwecks die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. bb. Verbot des Einzelfallgesetzes Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG). cc. Verletzung des Zitiergebots Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). dd. Verletzung des Wesensgehalts In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG).

23 23 ee. Zwischenergebnis Das Gesetz und damit die Grundrechtsschranke ist in materieller Hinsicht verfassungsmäßig / verfassungswidrig. 5. Schranken-Schranke Auf der vierten Stufe ist zu erörtern, ob diese gesetzliche Schranke des Grundrechts auch in der konkret angegriffenen Maßnahme verfassungskonform ausgelegt und angewandt worden ist. a. Verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes im Einzelfall In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Auslegung des Gesetzes im Einzelfall verfassungskonform ist. Hier stellt sich beispielsweise die Frage, ob unbestimmte Rechtsbegriffe verfassungs- und vor allem grundrechtskonform ausgelegt wurden. b. Verfassungskonforme Anwendung des Gesetzes im Einzelfall In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall verfassungskonform ist. Hier stellt sich vor allem die Frage, ob die konkrete Maßnahme verhältnismäßig ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staat bei seinem Eingriff in die Rechte der Bürger ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt. aa. Legitimer Zweck Der legitime Zweck und seine verfassungsrechtliche Verankerung sind zu benennen. bb. Geeignetheit Geeignet ist ein Mittel, wenn es generell dazu dienen kann, den angestrebten Zweck zu erreichen. cc. Erforderlichkeit Erforderlich ist ein Mittel, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den Bürger weniger belastet, aber ebenso effektiv ist. dd. Angemessenheit Angemessen ist ein Mittel, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Legitimität des verfolgten Zwecks die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. c. Zwischenergebnis Die konkrete Maßnahme ist verfassungsmäßig / verfassungswidrig. 6. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist begründet / unbegründet.

24 24 Gesamtergebnis Gibt das BVerfGG der Verfassungsbeschwerde statt, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschriften des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde ( 95 Abs. 1 BVerfGG). V. Begründetheit bei Verletzung eines Freiheitsrechts durch die Judikative Bürger können sich mit der Verfassungsbeschwerde auch gegen eine Entscheidung der Judikative wenden. Soweit in einem Rechtsstreit mehrere Instanzentscheidungen vorliegen, bleibt es dem Beschwerdeführer überlassen, alle Instanzentscheidungen oder nur die letztinstanzliche Entscheidung anzugreifen. Soweit ein Beschwerdeführer alle ihn betreffenden Instanzentscheidungen rügt, handelt es sich jedoch auch nur um eine Verfassungsbeschwerde. 1. Obersatz Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch die gerichtliche Entscheidung [konkret benennen] in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten [konkret benennen] verletzt ist. Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings keine Superrevisionsinstanz. Deshalb ist die Verfassungsbeschwerde nur dann erfolgreich, wenn die angegriffene Gerichtsentscheidung bei der Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts die Grundrechte der Beschwerdeführerin in ihrer Bedeutung und Tragweite verkannt hat. Soweit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung Grundrechtsbestimmungen unmittelbar selbst ausgelegt und angewendet hat, obliegt es dem Bundesverfassungsgericht, Reichweite und Grenzen der Grundrechte zu bestimmen und festzustellen, ob Grundrechte nach ihrem Umfang und Gewicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise berücksichtigt worden sind. 2. Schutzbereich Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist. Dies ist der Fall, wenn sich die gerichtliche Entscheidung auf ein Verhalten bezieht, das in den Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechts fällt. 3. Eingriff Auf der zweiten Stufe ist festzustellen, ob die gerichtliche Entscheidung in den Schutzbereich eingreift. Ein solcher Eingriff kann unmittelbar, aber auch mittelbar erfolgen. 4. Schranke Auf der dritten Stufe ist festzustellen, ob die beanstandete gerichtliche Entscheidung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die eine taugliche Schranke für das Grundrecht darstellt (a.). An einer solchen Schranke fehlt es, wenn das Gesetz in formeller (b.) oder materieller (c.) Hinsicht verfassungswidrig ist. a. Taugliche Schrankenregelung

25 25 Dafür ist zunächst festzustellen, in welcher Form das Grundrecht überhaupt einschränkbar ist und ob das Gesetz als Grundrechtsschranke diesen Anforderungen genügt. Dabei ist zwischen Grundrechten mit einem ausdrücklich geregelten (einfachen oder qualifizierten) und ohne Gesetzesvorbehalt zu unterscheiden. aa. Grundrechte mit ausdrücklich geregeltem Gesetzesvorbehalt Bei Grundrechten mit einem ausdrücklich geregelten Gesetzesvorbehalt ist zu prüfen, ob das Gesetz diesen Anforderungen genügt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen - einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt (vgl. bspw. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG), der lediglich eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erfordert, und - einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt (vgl. bspw. Art. 5 Abs. 2 GG), der qualifizierte Anforderungen an das das Grundrecht einschränkende Parlamentsgesetz stellt. bb. Gesetzesvorbehaltlos garantierte Grundrechte Bei Grundrechten ohne einen ausdrücklich geregelten Gesetzesvorbehalt kann die Beschränkung nur aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts erfolgen. Diese Grundrechtskollision muss der parlamentarische Gesetzgeber ebenfalls in einem Gesetz regeln, da hier ebenfalls der Parlamentsvorbehalt gilt. b. Formelle Verfassungsmäßigkeit aa. Kompetenzgrundlage Zunächst ist die Gesetzgebungskompetenz für die gesetzliche Grundlage zu prüfen. bb. Verfahren Sodann ist zu prüfen, ob die gesetzliche Grundlage im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde. cc. Form Schließlich ist festzustellen, ob die gesetzliche Grundlage ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet wurde. dd. Zwischenergebnis Die gesetzliche Grundlage ist in formeller Hinsicht verfassungsmäßig / verfassungswidrig. c. Materiell Verfassungsmäßigkeit Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist zu prüfen, ob das Gesetz die Schranken wahrt, die das Grundgesetz in materieller Hinsicht Grundrechtseingriffen zieht. Bei dieser Prüfung können vor allem die folgenden Punkte eine Rolle spielen: aa. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

26 26 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass der Staat bei seinem Eingriff in die Rechte des Bürgers angemessen handeln muss. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staat bei seinem Eingriff in die Rechte der Bürger ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt. (1) Legitimer Zweck Der legitime Zweck und seine verfassungsrechtliche Verankerung sind zu benennen. (2) Geeignetheit Geeignet ist ein Gesetz, wenn es generell dazu dienen kann, den angestrebten Zweck zu erreichen. (3) Erforderlichkeit Erforderlich ist ein Gesetz, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den Bürger weniger belastet, aber ebenso effektiv ist. (4) Angemessenheit Angemessen ist ein Gesetz, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Legitimität des verfolgten Zwecks die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. bb. Verbot des Einzelfallgesetzes Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG). cc. Verletzung des Zitiergebots Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). dd. Verletzung des Wesensgehalts In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG). ee. Zwischenergebnis Das Gesetz und damit die Grundrechtsschranke ist in materieller Hinsicht verfassungsmäßig / verfassungswidrig. 5. Schranken-Schranke Auf der vierten Stufe ist zu erörtern, ob diese gesetzliche Schranke des Grundrechts auch in der konkreten gerichtlichen Entscheidung verfassungskonform ausgelegt und angewandt wor-

27 27 den ist. Bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts kommt zum Tragen, dass das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist. Es prüft eine fachgerichtliche Entscheidung nur hinsichtlich der zutreffenden Berücksichtigung des Umgangs und des Gewichts grundrechtlicher Garantien nach. a. Verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes im Einzelfall In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Auslegung des Gesetzes im Einzelfall verfassungskonform ist. Hier stellt sich beispielsweise die Frage, ob unbestimmte Rechtsbegriffe verfassungs- und vor allem grundrechtskonform ausgelegt wurden. b. Verfassungskonforme Anwendung des Gesetzes im Einzelfall In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall verfassungskonform ist. Hier stellt sich vor allem die Frage, ob die konkrete Maßnahme verhältnismäßig ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staat bei seinem Eingriff in die Rechte der Bürger ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt. aa. Legitimer Zweck Der legitime Zweck und seine verfassungsrechtliche Verankerung sind zu benennen. bb. Geeignetheit Geeignet ist ein Mittel, wenn es generell dazu dienen kann, den angestrebten Zweck zu erreichen. cc. Erforderlichkeit Erforderlich ist ein Mittel, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den Bürger weniger belastet, aber ebenso effektiv ist. dd. Angemessenheit Angemessen ist ein Mittel, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Legitimität des verfolgten Zwecks die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. c. Zwischenergebnis Die konkrete Entscheidung ist verfassungsmäßig / verfassungswidrig. 6. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist begründet / unbegründet. Gesamtergebnis Gibt das BVerfGG der Verfassungsbeschwerde statt, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschriften des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde ( 95 Abs. 1 BVerfGG).

28 28 Die Besonderheiten für Verfassungsbeschwerden, die gegen Gerichtsentscheidungen gerichtet sind, sind in 95 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BVerfGG geregelt: - Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf und verweist in den Fällen der Rechtswegerschöpfung die Sache an das zuständige Gericht zurück ( 95 Abs. 2 BVerfGG). - Stellt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Prüfung einer Verfassungsbeschwerde, die gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichtet ist, fest, dass diese Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht, so erklärt es dieses Gesetz für nichtig ( 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). VI. Begründetheit bei Verletzung des Gleichheitssatzes 1. Obersatz Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch ein Maßnahme der Legislative, Exekutive oder Judikative [konkret benennen] in seinem Gleichheitsrecht [konkret benennen] verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn durch die Maßnahme eine Ungleichbehandlung erfolgt und diese Ungleichbehandlung nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Die Gleichheitsrechte binden nicht nur die Exekutive und Judikative i.s. einer Rechtsanwendungsgleichheit, sondern auch die Legislative i.s. einer Rechtsetzungsgleichheit. 2. Ungleichbehandlung In der Prüfung muss zunächst eine Ungleichbehandlung festgestellt werden. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischen der Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (a.) und der Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (b.) zu unterscheiden. a. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem Die Ungleichbehandlung von wesentlichem Gleichem wird in drei Schritten festgestellt: Erster Schritt: Eine Person, Personengruppe oder Situation wird in einer bestimmten Weise rechtlich behandelt. Zweiter Schritt: Eine andere Person, Personengruppe oder Situation wird rechtlich anders behandelt. Dritter Schritt: Beide Personen, Personengruppe oder Situationen können unter einen gemeinsamen Oberbegriff gefasst werden. Dieser Oberbegriff muss sich auf ein gemeinsames Unterscheidungsmerkmal beziehen und damit Dritte ausscheiden. Beispiel: Allein erziehende Mütter mit Kind haben einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, allein erziehende Väter mit Kind nicht. Im Beispiel werden Mütter anders behandelt als Väter. Gemeinsamer Oberbegriff, der Dritte ausschließt, ist die Eigenschaft, ein Kind allein zu erziehen. b. Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem

29 29 Die Gleichbehandlung von wesentlichem Ungleichem wird in drei Schritten festgestellt: Erster Schritt: Eine Person, Personengruppe oder Situation wird in einer bestimmten Weise rechtlich behandelt. Zweiter Schritt: Eine andere Person, Personengruppe oder Situation wird rechtlich gleich behandelt. Dritter Schritt: Beide Personen, Personengruppe oder Situationen können nicht unter einen gemeinsamen Oberbegriff gefasst werden. Beispiel: Beamte des Außendienstes und Beamte des Innendienstes bekommen beide eine Schlechtwetterzulage. Es handelt sich um eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Der Beamtenstatus kann nicht den gemeinsamen Oberbegriff bilden. Denn dieser ist im Hinblick auf den Zweck der Schlechtwetterzulage zu bestimmen, der nur auf Beamte im Außendienst zutrifft. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Eine Ungleichbehandlung muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. a. Absolute Diskriminierungsverbote Ein verfassungsrechtliche Rechtfertigung scheidet von vornherein aus, wenn ein absolutes Diskriminierungsverbote i.s.d. Art. 3 Abs. 3 GG einschlägig ist. In diesen Fällen ist die Ungleichbehandlung in jedem Fall verfassungswidrig. b. Spezielle Gleichheitssätze Sodann sind die speziellen Gleichheitssätze zu prüfen. Beispiele sind Art. 3 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 GG. In ihrem Fall kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein. Allerdings sind nur bestimmte und spezielle Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung zugelassen. Beispiel: Eine Ungleichbehandlung von Frau und Mann (Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GG) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur hinsichtlich der objektiven biologischen Unterschiede zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 85, 191 [207]). c. Allgemeiner Gleichheitssatz Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung im Fall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zwischen der Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (aa.) und der Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (bb.) zu unterscheiden. aa. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (1) Differenzierung

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