Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger
|
|
- Regina Böhme
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Alexander Proelß Wintersemester 2009/2010 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Besprechungsfall 2 Angenommen, bei der Wahl zum Bundestag errang die P-Partei wegen der in 6 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BWahlG verankerten Grundmandatsklausel 29 Sitze. In seiner konstituierenden Sitzung beschließt der insgesamt 600 Abgeordnete zählende Bundestag (nach Übernahme der Geschäftsordnung des vorigen Bundestags [GOBT]) unter anderem, den Zusammenschluss der der P-Partei angehörenden Abgeordneten als Gruppe anzuerkennen. Der Antrag der P-Gruppe auf Zuerkennung des Fraktionsstatus wird abgelehnt. Der Bundestag beschließt jedoch, der P-Gruppe für die laufende Legislaturperiode verschiedene Rechte zuzuerkennen: Analog 12 Satz 1 GOBT soll die Gruppe etwa zur Entsendung von Mitgliedern in die einzelnen Fachausschüsse des Bundestags berechtigt sein; nicht hingegen soll sie analog 12 Satz 1 GOBT bei der Vergabe des Vorsitzes in Ausschüssen berücksichtigt werden. Die P-Gruppe meint, die Verweigerung des Fraktionsstatus auch wenn das vielleicht nach der Geschäftsordnung möglich sei verstoße gegen ihr Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung. Die Differenzierung zwischen Gruppen und Fraktionen sei nicht von einem rechtfertigenden Grund getragen. Selbst wenn aber der Fraktionsstatus zu Recht versagt worden sei, läge jedenfalls eine Verletzung grundgesetzlich gewährleisteter Rechte darin, dass die P-Gruppe bei der Vergabe des Vorsitzes in den einzelnen Ausschüssen nicht analog 12 Satz 1 GOBT berücksichtigt wurde. Die P-Gruppe bittet Sie um ein Rechtsgutachten zur Frage, wie und mit welchen Erfolgsaussichten die Gruppe vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die behauptete Verletzung ihrer Rechte vorgehen kann. Aufgabe 1: Erstatten Sie das gewünschte Rechtsgutachten. Während einer Sitzung des Bundestags fällt der Abgeordnete A der P-Gruppe dadurch auf, dass er in seiner Rede die Abgeordneten der Regierungsfraktionen mit derben Schimpfwörtern belegt. Eine Ermahnung von Seiten des Bundestagspräsidenten allerdings nicht verbunden mit einem Hinweis gemäß 37 GOBT hilft nicht ab. Als A den Bundestagspräsidenten wegen dessen Bitte um Mäßigung als Pseudodemokraten und taube Blindschleiche beschimpft und mit seinem Taschenkalender bewirft, entzieht dieser ihm das Wort und verweist ihn für die Dauer der Sitzung aus dem Plenarsaal. Gegen Ende der Plenarsitzung gibt der Bundestagspräsident bekannt, dass A für 35 Sitzungstage ausgeschlossen bleiben soll. A ist der Auffassung, das Verhalten des Bundestagspräsidenten sei ein Skandal. Demokratie so A lebe von harten Auseinandersetzungen; für Empfindlichkeiten sei im Parlament kein Platz. Falls es eine Bestimmung gebe, die dem Bundestagspräsidenten erlaube, solche Maßnahmen zu treffen, sei sie verfassungswidrig. Jedenfalls seien seine einzelnen Aktionen maßlos überzogen. A bittet Sie um ein Rechtsgutachten zur Frage, ob das Verhalten des Bundestagspräsidenten verfassungsgemäß war oder nicht. Aufgabe 2: Erstatten Sie das gewünschte Rechtsgutachten.
2 Lösung Aufgabe 1 Die P-Gruppe könnte möglicherweise mittels eines Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen die behauptete Verletzung ihrer Rechte mit Aussicht auf Erfolg vorgehen. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Das BVerfG ist zuständiges Gericht im (Bundes)Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5 BVerfGG. II. Parteifähigkeit Die P-Gruppe könnte zu den andere(n) Beteiligte(n) i.s.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG zählen. Dazu wäre erforderlich, dass Gruppen durch GG oder GOBT mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Das Grundgesetz kennt den Begriff der Gruppe nicht. Erwähnung finden diese Zusammenschlüsse von Abgeordneten hingegen in der GOBT, vgl. 10 Abs. 4 GOBT. I.v.m. 10 Abs. 3 GOBT wird Gruppen etwa das Recht eingeräumt, Gäste aufzunehmen. Die Gewährleistung eines solchen Rechts 1 reicht zur Annahme eigener Rechte i.s.d. Art. 93 Abs.1 Nr. 1 GG aus. Die P-Gruppe ist mithin parteifähig im (Bundes-)Organstreit und im Verfahren beteiligt als Antragstellerin. 2 Parteifähig und im Verfahren als Antragsgegner beteiligt ist der Bundestag, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1, 63 BVerfGG. III. Streitgegenstand Die P-Gruppe muss eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners rügen, 64 BVerfGG. Die streitgegenständlichen Beschlüsse des Bundestags sind unproblematisch solche Maßnahmen. Sie führen zu einem Streit über grundgesetzliche Rechte und Pflichten (Partizipationsbefugnisse am Prozess der parlamentarischen Willensbildung als Konkretisierungen des Demokratieprinzips) i.s.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. IV. Antragsbefugnis Die P-Gruppe muss einerseits behaupten, in verfassungsrechtlichen Rechten bzw. Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein; eine solche Verletzung/Gefährdung muss darüber hinaus zumindest möglich sein. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG schützt unter anderem das Recht aller Abgeordneten auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung; dazu gehört unter anderem das gleiche Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen. 3 Zusammenschlüssen von Abgeordneten müssen grundsätzlich gleiche Möglichkeiten und Chancen im Rahmen der parlamentarischen Arbeit zukommen. Es erscheint nach dem Vortrag der P-Gruppe zumindest denkbar, dass sie durch die Beschlüsse des Bundestags in diesen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden ist. Folglich ist die P-Gruppe antragsbefugt. V. Form und Frist Die erforderlichen eigenen Rechtspositionen von parlamentarischen Gruppen können ggfs. auch aus anderen Normen der GOBT hergeleitet werden. Eine andere Möglichkeit ist es, die P-Gruppe als einen mit eigenen Rechten ausgestatteten Teil des Bundestags 63 BVerfGG zu qualifizieren. Welchen Weg die Bearbeiter wählen, bleibt ihnen überlassen. BVerfGE 96, 264 (278). 2
3 Der Antrag der P-Gruppe muss schriftlich eingereicht und begründet werden, 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG. Die Frist zur Antragstellung beträgt 6 Monate nach Kenntniserlangung von der Maßnahme, 64 Abs. 3 BVerfGG. VI. Zwischenergebnis Der Antrag der P-Gruppe wäre zulässig. B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn die Verweigerung des Fraktionsstatus bzw. die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe des Vorsitzes in Ausschüssen grundgesetzlich garantierte Rechte der P-Gruppe verletzen. Anhaltspunkte für eine formelle Verfassungswidrigkeit der Maßnahmen des Bundestags sind nicht ersichtlich. 4 Es sind daher allein materiellverfassungsrechtliche Aspekte zu prüfen. I. Verweigerung des Fraktionsstatus 1. Mögliche Verletzung der Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG a) Problemaufriss Zunächst bedarf es der Prüfung, ob die in 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT niedergelegte Regelung, wonach eine Fraktion aus mindestens 5% der Mitglieder des Bundestags einem Quorum, welches die Abgeordneten der P-Partei knapp verfehlen bestehen muss, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. In einem zweiten Schritt ist dann zu erörtern, ob solche Bedenken wegen des Weigerung des Bundestags bestehen, gemäß 10 Abs. 1 Satz 2 GOBT abweichend von Satz 1 (5%-Hürde) der P-Gruppe den begehrten Fraktionsstatus zuzuerkennen. 5 b) Verfassungsmäßigkeit von 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT aa) Schutzbereich von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT könnte Rechte der P-Gruppe aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG schließt wie bereits im Rahmen der Antragsbefugnis angesprochen das von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recht aller Abgeordneten auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung auch das Recht ein, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen zusammenzuschließen. Aus diesem Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten ergibt sich zugleich, dass diese Zusammenschlüsse grundsätzlich gleiche Möglichkeiten und Chancen in der parlamentarischen Arbeit erhalten müssen. Der Schutzbereich des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist folglich eröffnet. bb) Eingriff Die Rechte der als Gruppen anerkannten Zusammenschlüsse von Abgeordneten stimmen nicht mit denen überein, welche den als Fraktionen anerkannten Zusammenschlüssen zugewiesen werden. Die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke in 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT stellt daher einen Eingriff in das Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung dar. cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Dieser Eingriff ist aber möglicherweise gerechtfertigt. Die Festsetzung eines Quorums könnte ihre verfassungsrechtliche Grundlage in der Autonomie des Bundestags finden, durch eine Geschäftsordnung vgl. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG die parlamentarische Funktionsfähigkeit zu erhalten. 6 Insofern steht das Recht auf gleiche Teilhabe in einem Spannungsverhältnis zum Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen die übliche Übernahme der GOBT des vorherigen Bundestags in der konstituierenden Sitzung des neugewählten Parlaments. Diese beiden denkbaren Angriffsrichtungen sollten von den Bearbeitern erkannt werden. BVerfGE 96, 264 (278). 3
4 Verfassungswert der Arbeitsfähigkeit des Parlaments, einem Wert, der letztlich aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, abgeleitet werden kann. Müsste sehr kleinen Zusammenschlüssen von Abgeordneten gleiche Teilhabe wie großen Zusammenschlüssen gewährt werden, würde die Funktionsfähigkeit des Bundestags erheblich gefährdet. Mit der Differenzierung zwischen Fraktionen und anderen Gruppierungen begegnet die GOBT (vgl. das Parallelproblem bei 76 GOBT) sachgerecht der Gefahr, dass die parlamentarische Arbeit etwa durch eine Vielzahl von Anträgen kleiner Zusammenschlüsse behindert wird. 7 Die Festlegung einer Mindestprozentzahl von 5% der Mitglieder des Bundestags was die genaue Höhe des Quorums betrifft, bestehen keine Anhaltspunkte für ein Überschreiten des weiten Beurteilungsspielraums 8 des Bundestags ist ein geeignetes Mittel, die Arbeitsfähigkeit des Parlaments zu sichern. 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT verletzt die P-Gruppe auch nicht deshalb in ihren Rechten, weil die P- Gruppe die festgesetzte Mindeststärke für Fraktionen lediglich um einen Abgeordneten verfehlt. Auf die Frage, wie viele Mandate zur Fraktionsmindeststärke fehlen, kann es schon deswegen nicht ankommen, weil eine Quorum-Regel stets die Möglichkeit in sich trägt, knapp verfehlt zu werden. Ferner kommt auch kein Anspruch auf Herabsetzung der in der GOBT festgelegten Fraktionsmindeststärke deswegen in Betracht, weil nach den Informationen des Sachverhalts die P- Partei infolge der Grundmandatsklausel ( 6 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BWahlG) mit ihren Zweitstimmen voll an der Sitzverteilung gemäß 6 Abs. 2 BWahlG teilgenommen hat. 9 Das Ziel dieser Klausel, eine effektive Integration des Staatsvolks zu bewirken, 10 wird durch die Verweigerung des Fraktionsstatus nicht gefährdet; der Status der Abgeordneten der P-Partei, Vertreter des ganzen Volks zu sein, bleibt gewahrt; die Zuerkennung der Gruppenstatus ermöglicht den Abgeordneten eine hinreichend effektive Partizipation an der parlamentarischen Arbeit. 11 c) Verweigerung der Anerkennung als Fraktion nach 10 Abs. 1 Satz 2 GOBT Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet auch die Weigerung, abweichend von ( 10 Abs. 1) Satz 1 (GOBT) den Abgeordneten der P-Partei den Fraktionsstatus zuzuerkennen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken: Unabhängig von der Frage, ob 10 Abs. 1 Satz 2 GOBT nur die qualitativen Anforderungen an die Fraktionsbildung betrifft 12 ( ), 13 gelten jedenfalls die oben genannten Gründe auch für die Anerkennungsmöglichkeit (und die Möglichkeit ihrer Verweigerung) nach dieser Bestimmung. Der Verfassungswert der Funktionsfähigkeit des Parlaments fordert hier nichts anderes die gegenteilige Auffassung würde ohnehin zu einem ständigen Widerspruch des Aussagegehalts beider Sätze des 10 Abs. 1 GOBT führen. Die Anzahl der fehlenden Mandate spielt daher ebenso wenig eine Rolle wie die Grundmandatsklausel. 2. Verletzung anderer Rechte Möglicherweise könnte das Prinzip der parlamentarischen Demokratie verletzt sein, welches gebietet, Minderheiten im Parlament einen angemessenen Schutz zu gewähren. Solche BVerfGE 96, 264 (279). Vgl. BVerfG NJW 1986, 907 (910). BVerfGE 96, 264 (279). BVerfGE 95, 408 (421). BVerfGE 96, 264 (279). Andere Auffassung bei guter Begründung vertretbar. Siehe BVerfGE 84, 403 (327): Also bsp. Fälle ( ) in denen sich Abgeordnete zusammenschließen, die weder der selben Partei noch solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. BVerfGE 96, 264 (279). 4
5 Minderheiten müssen danach im Stande sein, ihre Meinungen effektiv in den Willensbildungsprozess einzubringen und vice versa die Informationen zu erhalten, welche zu Meinungsbildung erforderlich sind. Jenes aus Art. 20 Abs. 2 GG abgeleitete Gebot geht allerdings nicht über die Vorgaben des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG hinaus: Wie festgestellt wurde, ist der Zusammenschluss der Abgeordneten der P-Partei durch die mit besonderen Rechten verbundene Anerkennung als Gruppe hinreichend in die Lage versetzt, an der parlamentarischen Arbeit zu partizipieren. Das Recht der einzelnen Abgeordneten, Vertreter des ganzen Volkes zu sein, wird ebenso wenig beeinträchtigt wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit; jener Grundsatz betrifft weder die Stellung der Abgeordneten im Parlament noch den Status von Gruppen er bezieht sich allein auf Wahlen. 3. Zwischenergebnis Durch die Verweigerung des Fraktionsstatus hat der Bundestag keine Rechte der P-Gruppe in verfassungswidriger Weise verletzt. Die bestehende Beeinträchtigung kann durch entgegenstehende Verfassungswerte gerechtfertigt werden. II. Nichtberücksichtigung bei der Vergabe des Vorsitzes in Ausschüssen Da der P-Gruppe kein Anspruch auf Anerkennung des Fraktionsstatus zukommt, vermag sie auch keine mit diesem Status verbundenen Einzelrechte für sich in Anspruch zu nehmen. 14 Ihr steht somit schon deswegen kein Recht zu, nach den Vorgaben des 12 S. 1 GOBT bei der Vergabe des Vorsitzes in den einzelnen Ausschüssen des Bundestags berücksichtigt zu werden. Ohnehin haben Ausschussvorsitzende nach der GOBT nicht die Aufgabe, die parlamentarische Willensbildung inhaltlich vorzuformen. 15 Ihre Funktionen sind vielmehr organisatorischer Art und unterliegen daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme. 16 C. Ergebnis Der Antrag der P-Gruppe im Organstreitverfahren wäre zulässig, aber unbegründet. 17 Aufgabe 2 Fraglich ist, ob die Maßnahmen des Bundestagspräsidenten (Wortentzug und Verweisung aus dem Sitzungssaal) verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. 18 A. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen des Bundestagspräsidenten Rechtsgrundlage für die Entziehung des Worts wäre 37 GOBT, dessen Verfassungsmäßigkeit A unter anderem bezweifelt. Nach 37 GOBT muss der Bundestagspräsident einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser während einer Rede dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Ordnungsruf auf die Folge des Wortentzugs hingewiesen wurde. Zwar stellt das Verhalten des A BVerfGE 96, 264 (280). BVerfGE 96, 264 (280). BVerfGE 96, 264 (280). Tatsächlich kann freilich auch ein erheblicher inhaltlicher Einfluss bestehen, sei es durch die Bestimmung einzelner Tagesordnungspunkte, sei es durch ihre Verlegung auf unbeliebte Zeiten. Diese Möglichkeiten im menschlich-politischen Bereich dürften jedoch eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Andere Auffassung bei guter Begründung vertretbar. Achtung! Nach der insoweit eindeutigen Aufgabenstellung ist nicht nach der Zulässigkeit eines etwaigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsprobleme gefragt. Entsprechende Ausführungen der Studierenden bspw. zu einem Organstreitverfahren wären daher mit Punktabzug zu belegen. 5
6 unstreitig eine Verletzung der Ordnung i.s.v. 36 GOBT dar. 19 Nach den Informationen des Sachverhalts hat es der Präsident des Bundestags jedoch unterlassen, den Abgeordneten auf die Folgen weiteren Fehlverhaltens hinzuweisen. Die (zwingende) Rechtsfolge des Wortentzugs kann daher mangels Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen des 37 GOBT nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Einschlägig könnte hingegen 38 GOBT sein. Diese Norm gewährt dem Bundestagspräsidenten zwar expressis verbis nicht das Recht, einem Redner das Wort zu entziehen, sondern ermöglicht ihm nur, den Störenfried für die Dauer der Sitzung des Plenarsaals zu verweisen. Das Verweisen aus dem Plenarsaal stellt jedoch die ungleich schärfere Maßnahme dar, die auch faktisch den Entzug des Wortes mit beinhaltet. Wenn also das Verweisen aus dem Saal auf 38 GOBT gestützt werden kann, umfasst dieses Recht auch automatisch den Entzug des Wortes. Das Verhalten des Bundestagspräsidenten kann durch 38 GOBT gedeckt sein, wenn diese Bestimmung verfassungsgemäß ist und die konkreten Maßnahmen selbst keinen grundgesetzlichen Bedenken begegnen. 20 B. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage A bezweifelt, dass eine entsprechende Bestimmung hier also 38 GOBT verfassungsgemäß ist. In der Tat stellen Wortentzug und Verweisung aus dem Sitzungssaal Eingriffe in die in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (als Abgeordneter kann sich A auf diese Bestimmung berufen, der Schutzbereich ist insofern eröffnet) 21 verankerten Abgeordnetenrechte dar. Die Teilhaberechte der Abgeordneten sind jedoch nicht schrankenlos, auch wenn Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG keinen entsprechenden Vorbehalt enthält. Die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags, Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG, umfasst auch Regelungen zur Ordnungs- und Disziplinargewalt, welche durch den Präsidenten des Bundestags ausgeübt wird, vgl. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG. Im Interesse der Funktionsfähigkeit des Bundestags muss es die grundsätzliche Möglichkeit zur Sanktionierung bestimmten Fehlverhaltens geben. Die Möglichkeiten zum Ausspruch von Sanktionen sind ihrerseits freilich begrenzt durch die grundsätzliche Aufgabe des Parlaments (nahe am lateinischen Ursprung des Wortes), Forum für Rede und Gegenrede zu sein. Auch die schroff geführte Debatte kann daher notwendiger Bestandteil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses sein. Für die Duldung von Beleidigungen, dies zeigt bspw. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GG, besteht indes kein Anlass; gleiches gilt erst Recht für Tätlichkeiten. Hier wird der Rahmen dessen, was in einem demokratischen Diskurs ertragen werden muss, deutlich überschritten es geht nicht mehr um Inhalte, sondern um persönliche Angriffe, welche geeignet sind, die Funktionsfähigkeit eines Parlaments zu untergraben. Diesen Erwägungen wird 38 GOBT gerecht, indem er den Verweis aus dem Sitzungssaal, einhergehend mit dem Entzug des Rederechts, lediglich als ultima ratio erlaubt. Der Eingriff in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG kann daher (im Wege praktischer Konkordanz) mit dem Verfassungsrang besitzenden 22 Grundsatz der Funktionsfähigkeit des Parlaments gerechtfertigt werden Siehe dazu Versteyl, Der Bundestagspräsident und die parlamentarische Disziplinargewalt, NJW 1983, S. 379 f. Wichtig ist, dass die Bearbeiter hier trennen: Zunächst geht es darum, ob die Rechtsgrundlage selbst verfassungsgemäß ist. In einem zweiten Schritt ist dann die Grundgesetzkonformität der auf sie gestützten Einzelmaßnahme zu untersuchen. Üblicherweise ist die Eröffnung des Schutzbereichs vor der Feststellung eines Eingriffs in selbigen zu erörtern. Da A sich freilich offensichtlich auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann, erfolgt die obige Darstellung allein aus sprachlich-vereinfachenden Gründen. Dazu bereits auf S. 4. 6
7 Ein Verstoß gegen Art. 5 GG oder andere Grundrechte liegt ebenso wenig vor. Das Rederecht des Abgeordneten unterfällt gerade nicht dem Jedermanns-Recht Meinungsfreiheit, sondern ist Funktionsrecht, mithin eine Kompetenz zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben. 23 Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht einschlägig. Er schützt nur davor, außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Verhalten des A wird hingegen im und durch den Bundestag sanktioniert. 38 GOBT begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. C. Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahmen des Bundestagspräsidenten Die Voraussetzungen des 38 GOBT könnten vorliegend erfüllt sein. So stellt das Bewerfen des Präsidenten des Bundestags mit einem Taschenkalender verbunden mit derben Schimpfwörtern eine gröbliche Verletzung der Ordnung i.s.d. Norm dar. Der Verweisung aus dem Plenarsaal muss gemäß 38 Abs. 1 Satz 1 GOBT kein Ordnungsruf vorausgegangen sein. Freilich schadet es auch nicht, dass ein solcher zuvor bereits einmal ausgesprochen wurde. 38 Abs. 1 GOBT stellt den Verweis aus dem Sitzungssaal (dies bezieht, wie festgestellt, den Entzug des Rederechts mit ein) sowie die Festlegung der Anzahl der Sitzungstage, welche der verwiesene Abgeordnete ausgeschlossen bleiben soll, in das Ermessen des Bundestagspräsidenten. Diesbezüglich liegt allerdings ein Ermessensverstoß vor. Beleidigungen, gar ein tätlicher Angriff, müssen zwar ein sofortiges Entfernen des Abgeordneten aus dem Saal erlauben, und auch die Festsetzung der (Sperr-)Tage begegnet keinen Bedenken. 24 Die ausgesprochene Rechtsfolge überschreitet freilich den Ermessensrahmen des 38 Abs. 1 Satz 3 GOBT, der nur einen Ausschluss von bis zu dreißig Sitzungstagen als grundsätzlich zulässig erklärt. Gründe für ein (deutliches) Überschreiten dieses Rahmens 25 sind nicht ersichtlich; im Gegenteil liegt im allgemeinen schon ein Ausschluss von 10 Sitzungstagen am äußersten Rand, den Art. 38 Abs. 1 GG markiert 35 Sitzungstage verpassen zu müssen, degradiert einen Abgeordneten zur monatelangen Wirkungslosigkeit. 26 Im konkreten Fall (Anwendung des als verfassungsgemäß qualifizierten 38 GOBT) sind daher Verfassungsverstöße ersichtlich. D. Ergebnis Das Verhalten des Bundestagspräsidenten ist verfassungsrechtlich zu beanstanden. Von diesem Schema kann in Einzelfällen (insbesondere bei besonders gelungener Argumentation) abgewichen werden BVerfGE 60, 473 (380). Wichtig ist hier, dass die Bearbeiter sich nicht in die Position des Bundestagspräsidenten versetzen dürfen. Es geht also nicht um eine detaillierte Prüfung der Dauer des Ausschlusses, gar nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Vielmehr ist lediglich zu erörtern, ob die konkrete Maßnahme die Grenzen des dem Präsidenten des Bundestags zugestandenen Ermessens überschreitet. Achtung! Die Feststellung, dass der von 38 Abs. 1 Satz 3 GOBT gesteckte Rahmen überschritten ist, reicht nicht aus, da es vorliegend um die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Verhaltens des Bundespräsidenten geht. Verstöße gegen die GOBT stellen als solche keinen Verstoß gegen die Verfassung dar. Im Fall resultiert die Verfassungswidrigkeit der ausgesprochenen Rechtsfolge somit aus einem Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 GG. Zur entscheidenden Bedeutung gerade der Plenararbeit vgl. Art. 42 Abs. 1 GG. 7
Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1
Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Lösung Besprechungsfall 1 Aufgabe 1: A kann sich mit Erfolg gegen den Beschluss des Bundestages wehren,
MehrFall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise
Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren
MehrFall 5 Bundestagsauflösung. Lösung
Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht
MehrLösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff
Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
MehrÜbungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß
Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt
MehrFall: Die zu verbietende Partei
Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen
MehrFall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,
MehrFall 6: Der Fünf-Minuten-Streit
Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung
Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,
MehrLösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet)
Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz
1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2014/15 Frage 1: Prüfung eines Organstreitverfahrens Vorüberlegung: Statthafte Verfahrensart Begehren des Antragstellers
MehrPropädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/
Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten
MehrVorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss
Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt
MehrFall: Die Qual der Wahl
Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer
MehrA. Überblick: Partei und Fraktion
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von
MehrFall 6: Der Ausschluss aus der Bundestagsfraktion
Fall 6: Der Ausschluss aus der Bundestagsfraktion In Betracht kommt ein Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG. Dieses hat (Aussicht auf) Erfolg, soweit es zulässig
MehrKlausurfragestellungen im Öffentlichen Recht
Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
MehrA. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.
MehrSCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht
SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.
MehrProbeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
MehrI. Prozessgrundrechte
AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus
MehrDie von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:
Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,
MehrDie O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.
Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle
MehrA. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren
MehrA. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.
MehrA. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung
Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die
MehrFall: Der Fünf-Minuten-Streit
Fall: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,
MehrA. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,
MehrLösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit
MehrFall: Der Fünf-Minuten-Streit
Fall: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,
MehrFallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.
Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz
MehrI. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG
Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,
MehrUniversität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.
Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie
MehrAG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT
MehrAufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich
MehrVerfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.
Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94
MehrInhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10
Staatsorganisationsrecht Inhalt 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7 I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 2 Das Grundgesetz als Grundlage der
MehrFall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.
Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,
AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./
MehrA. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche
MehrÜbung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4
Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde
MehrÜbersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrArbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 10 Vertrauensfrage Lösungsvorschlag
sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 10 Vertrauensfrage
MehrGesetzgebungsverfahren II
1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf
MehrÜbung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die
MehrOppositionsrechte Kurzlösung
Oppositionsrechte Kurzlösung Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser, Jannik Bach Stand der Bearbeitung: Januar
MehrFall zur Änderung des 23 Landeswahlgesetz Berlin
sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 3 Wahlrecht
Mehr...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz
Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In
MehrBund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz
Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Besondere parteipolitische Konstellationen und ihre verfahrensrechtliche Relevanz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bund-Länder-Streitverfahren
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:
MehrLeseprobe Text. Staatsstrukturprinzipien
Leseprobe Text Die Staatsstrukturprinzipien Die Staatsstrukturprinzipien bilden die Grundlage der Verfassung. Diese Prinzipien sind: Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Bundesstaat. Sie gestalten
MehrBesprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013
Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-
MehrBÜRGERSCHAFTSKANZLEI. Abteilung 2 - Parlamentsdienste - Juristischer Beratungsdienst. BREMEN, 9. September 2016
BÜRGERSCHAFTSKANZLEI Abteilung 2 - Parlamentsdienste - Juristischer Beratungsdienst BREMEN, 9. September 2016 A. Zu Beginn der 19. Wahlperiode wurde interfraktionell vereinbart, dass die Ausschüsse und
MehrDie Rechtfertigung der Fünf- Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und ihre Verfassungswidrigkeit im Europawahlrecht
Die Rechtfertigung der Fünf- Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und ihre Verfassungswidrigkeit im Europawahlrecht D R. P E T E R B E C K E R Problemstellung: 1. Der Zweite Senat
MehrBesprechung 1. Klausur ÖR
Besprechung 1. Klausur ÖR Universität Trier Klausurenkurs Wintersemester 2015/16 30.10.2015 2» Notenspiegel 12 Durchschnitt: 5,97 Pkt. Durchfallquote: 40 % 5 6 4 3 0 0 3» Vorüberlegung Zwei Fragen: 1.
MehrDie Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens
Boris Duru Justus-Liebig-Universität Gießen Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens Die wesentlichen Bestimmungen für das Bundesorganstreitverfahren
MehrJura Online - Fall: Hab Acht - Lösung
Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Als Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht kommt hier eine abstrakte Normenkontrolle in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 1
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598
Mehrgesamte Wahlperiode gesamte Wahlperiode
5.1 Bildung von Fraktionen und Gruppen Stand: 28.10.2013 Fraktionsbildung Die Fraktionen sind mit eigenen Rechten ausgestattete Teile des Bundestages. Aufgrund ihrer Eigenständigkeit sind sie berechtigt,
MehrArbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 5 Parteien Lösungsvorschlag
sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 5 Parteien
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung
Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß
MehrGesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
MehrArt.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.
Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung
MehrA. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG
Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde
MehrÜbung für Anfänger im Öffentlichen Recht. Übungsfall 10
Prof. Dr. Alexander Proelß Wintersemester 2010/2011 Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht Übungsfall 10 {Die Idee zu diesem Fall entstammt Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht, Fall 9, und Teubner,
MehrLösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit
MehrWirkung der Zustimmung des Landtags zum Beitritt eines fraktionslosen Abgeordneten zu einer Fraktion
Parlamentarischer Beratungsdienst Wirkung der Zustimmung des Landtags zum Beitritt eines fraktionslosen Abgeordneten zu einer Fraktion Bearbeiterin: Ulrike Schmidt Datum: 21. August 2013 Die Gutachten
MehrFall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG
Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,
MehrGesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel
MehrDie Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.
Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,
MehrDenkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung
Bundesrat Drucksache 153/17 16.02.17 Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen In - Fz - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der
MehrBundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz
Bundespräsident I 1 Das Flugsicherheitsgesetz Nach langem Ringen über die Kapitalprivatisierung der Deutschen Flugsicherung (DFS) passiert im April 2006 das»gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung«Bundestag
MehrStaatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze-
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Die Landesregierung B zweifelt vorliegend an der Verfassungsmäßigkeit des BAltPG. In Betracht kommt daher eine abstrakte Normenkontrolle
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über den Antrag im Organstreitverfahren festzustellen,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVE 1/10 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag im Organstreitverfahren festzustellen, a) dass die Unterlassung der Zurückweisung im Sinne des 9 Abs. 2 Satz
MehrOnline-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des
MehrSachverhalt Fall 8. Sachverhalt Fall 8. Sachverhalt
Sachverhalt Fall 8 Sachverhalt Angesichts der immer gewalttätiger verlaufenden Massendemon-strationen wird von dem einzelnen Bundestagsabgeordneten B im Jahre 2006 ein Novellierungsentwurf zum Versammlungsgesetz
MehrDAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT. Bearbeitervermerk:
DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT Nachdem der Bundesminister für Finanzen mit seinen Vorschlägen zur Sanierung des Staatshaushalts durch ein umfassendes Reformpaket wiederholt in der Opposition
MehrB e s c h l u ß. In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren. g e g e n
- VerfGH 16/99 - B e s c h l u ß In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren des - Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n wegen Verlängerung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen
MehrRechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der
MehrEinführung in das juristische Arbeiten 1: Gutachten- und Urteilstechnik
Universität Würzburg (erst. von PD Dr. Wittreck) Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Einführung in das juristische Arbeiten 1: Gutachten- und
MehrArt. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussicht des Antrags A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Parteifähigkeit III. Antragsgegenstand IV. Antragsbefugnis
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.03 OVG 1 A 649/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2004 durch den Vorsitzenden
MehrSind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe?
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Wiedereinführung der Todesstrafe? Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht (091/SS 00/SS02) Sachverhalt Als sich in
Mehr