Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger

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1 Prof. Dr. Alexander Proelß Wintersemester 2009/2010 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Besprechungsfall 2 Angenommen, bei der Wahl zum Bundestag errang die P-Partei wegen der in 6 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BWahlG verankerten Grundmandatsklausel 29 Sitze. In seiner konstituierenden Sitzung beschließt der insgesamt 600 Abgeordnete zählende Bundestag (nach Übernahme der Geschäftsordnung des vorigen Bundestags [GOBT]) unter anderem, den Zusammenschluss der der P-Partei angehörenden Abgeordneten als Gruppe anzuerkennen. Der Antrag der P-Gruppe auf Zuerkennung des Fraktionsstatus wird abgelehnt. Der Bundestag beschließt jedoch, der P-Gruppe für die laufende Legislaturperiode verschiedene Rechte zuzuerkennen: Analog 12 Satz 1 GOBT soll die Gruppe etwa zur Entsendung von Mitgliedern in die einzelnen Fachausschüsse des Bundestags berechtigt sein; nicht hingegen soll sie analog 12 Satz 1 GOBT bei der Vergabe des Vorsitzes in Ausschüssen berücksichtigt werden. Die P-Gruppe meint, die Verweigerung des Fraktionsstatus auch wenn das vielleicht nach der Geschäftsordnung möglich sei verstoße gegen ihr Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung. Die Differenzierung zwischen Gruppen und Fraktionen sei nicht von einem rechtfertigenden Grund getragen. Selbst wenn aber der Fraktionsstatus zu Recht versagt worden sei, läge jedenfalls eine Verletzung grundgesetzlich gewährleisteter Rechte darin, dass die P-Gruppe bei der Vergabe des Vorsitzes in den einzelnen Ausschüssen nicht analog 12 Satz 1 GOBT berücksichtigt wurde. Die P-Gruppe bittet Sie um ein Rechtsgutachten zur Frage, wie und mit welchen Erfolgsaussichten die Gruppe vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die behauptete Verletzung ihrer Rechte vorgehen kann. Aufgabe 1: Erstatten Sie das gewünschte Rechtsgutachten. Während einer Sitzung des Bundestags fällt der Abgeordnete A der P-Gruppe dadurch auf, dass er in seiner Rede die Abgeordneten der Regierungsfraktionen mit derben Schimpfwörtern belegt. Eine Ermahnung von Seiten des Bundestagspräsidenten allerdings nicht verbunden mit einem Hinweis gemäß 37 GOBT hilft nicht ab. Als A den Bundestagspräsidenten wegen dessen Bitte um Mäßigung als Pseudodemokraten und taube Blindschleiche beschimpft und mit seinem Taschenkalender bewirft, entzieht dieser ihm das Wort und verweist ihn für die Dauer der Sitzung aus dem Plenarsaal. Gegen Ende der Plenarsitzung gibt der Bundestagspräsident bekannt, dass A für 35 Sitzungstage ausgeschlossen bleiben soll. A ist der Auffassung, das Verhalten des Bundestagspräsidenten sei ein Skandal. Demokratie so A lebe von harten Auseinandersetzungen; für Empfindlichkeiten sei im Parlament kein Platz. Falls es eine Bestimmung gebe, die dem Bundestagspräsidenten erlaube, solche Maßnahmen zu treffen, sei sie verfassungswidrig. Jedenfalls seien seine einzelnen Aktionen maßlos überzogen. A bittet Sie um ein Rechtsgutachten zur Frage, ob das Verhalten des Bundestagspräsidenten verfassungsgemäß war oder nicht. Aufgabe 2: Erstatten Sie das gewünschte Rechtsgutachten.

2 Lösung Aufgabe 1 Die P-Gruppe könnte möglicherweise mittels eines Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen die behauptete Verletzung ihrer Rechte mit Aussicht auf Erfolg vorgehen. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Das BVerfG ist zuständiges Gericht im (Bundes)Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5 BVerfGG. II. Parteifähigkeit Die P-Gruppe könnte zu den andere(n) Beteiligte(n) i.s.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG zählen. Dazu wäre erforderlich, dass Gruppen durch GG oder GOBT mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Das Grundgesetz kennt den Begriff der Gruppe nicht. Erwähnung finden diese Zusammenschlüsse von Abgeordneten hingegen in der GOBT, vgl. 10 Abs. 4 GOBT. I.v.m. 10 Abs. 3 GOBT wird Gruppen etwa das Recht eingeräumt, Gäste aufzunehmen. Die Gewährleistung eines solchen Rechts 1 reicht zur Annahme eigener Rechte i.s.d. Art. 93 Abs.1 Nr. 1 GG aus. Die P-Gruppe ist mithin parteifähig im (Bundes-)Organstreit und im Verfahren beteiligt als Antragstellerin. 2 Parteifähig und im Verfahren als Antragsgegner beteiligt ist der Bundestag, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1, 63 BVerfGG. III. Streitgegenstand Die P-Gruppe muss eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners rügen, 64 BVerfGG. Die streitgegenständlichen Beschlüsse des Bundestags sind unproblematisch solche Maßnahmen. Sie führen zu einem Streit über grundgesetzliche Rechte und Pflichten (Partizipationsbefugnisse am Prozess der parlamentarischen Willensbildung als Konkretisierungen des Demokratieprinzips) i.s.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. IV. Antragsbefugnis Die P-Gruppe muss einerseits behaupten, in verfassungsrechtlichen Rechten bzw. Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein; eine solche Verletzung/Gefährdung muss darüber hinaus zumindest möglich sein. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG schützt unter anderem das Recht aller Abgeordneten auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung; dazu gehört unter anderem das gleiche Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen. 3 Zusammenschlüssen von Abgeordneten müssen grundsätzlich gleiche Möglichkeiten und Chancen im Rahmen der parlamentarischen Arbeit zukommen. Es erscheint nach dem Vortrag der P-Gruppe zumindest denkbar, dass sie durch die Beschlüsse des Bundestags in diesen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden ist. Folglich ist die P-Gruppe antragsbefugt. V. Form und Frist Die erforderlichen eigenen Rechtspositionen von parlamentarischen Gruppen können ggfs. auch aus anderen Normen der GOBT hergeleitet werden. Eine andere Möglichkeit ist es, die P-Gruppe als einen mit eigenen Rechten ausgestatteten Teil des Bundestags 63 BVerfGG zu qualifizieren. Welchen Weg die Bearbeiter wählen, bleibt ihnen überlassen. BVerfGE 96, 264 (278). 2

3 Der Antrag der P-Gruppe muss schriftlich eingereicht und begründet werden, 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG. Die Frist zur Antragstellung beträgt 6 Monate nach Kenntniserlangung von der Maßnahme, 64 Abs. 3 BVerfGG. VI. Zwischenergebnis Der Antrag der P-Gruppe wäre zulässig. B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn die Verweigerung des Fraktionsstatus bzw. die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe des Vorsitzes in Ausschüssen grundgesetzlich garantierte Rechte der P-Gruppe verletzen. Anhaltspunkte für eine formelle Verfassungswidrigkeit der Maßnahmen des Bundestags sind nicht ersichtlich. 4 Es sind daher allein materiellverfassungsrechtliche Aspekte zu prüfen. I. Verweigerung des Fraktionsstatus 1. Mögliche Verletzung der Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG a) Problemaufriss Zunächst bedarf es der Prüfung, ob die in 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT niedergelegte Regelung, wonach eine Fraktion aus mindestens 5% der Mitglieder des Bundestags einem Quorum, welches die Abgeordneten der P-Partei knapp verfehlen bestehen muss, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. In einem zweiten Schritt ist dann zu erörtern, ob solche Bedenken wegen des Weigerung des Bundestags bestehen, gemäß 10 Abs. 1 Satz 2 GOBT abweichend von Satz 1 (5%-Hürde) der P-Gruppe den begehrten Fraktionsstatus zuzuerkennen. 5 b) Verfassungsmäßigkeit von 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT aa) Schutzbereich von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT könnte Rechte der P-Gruppe aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG schließt wie bereits im Rahmen der Antragsbefugnis angesprochen das von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recht aller Abgeordneten auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung auch das Recht ein, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen zusammenzuschließen. Aus diesem Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten ergibt sich zugleich, dass diese Zusammenschlüsse grundsätzlich gleiche Möglichkeiten und Chancen in der parlamentarischen Arbeit erhalten müssen. Der Schutzbereich des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist folglich eröffnet. bb) Eingriff Die Rechte der als Gruppen anerkannten Zusammenschlüsse von Abgeordneten stimmen nicht mit denen überein, welche den als Fraktionen anerkannten Zusammenschlüssen zugewiesen werden. Die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke in 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT stellt daher einen Eingriff in das Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung dar. cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Dieser Eingriff ist aber möglicherweise gerechtfertigt. Die Festsetzung eines Quorums könnte ihre verfassungsrechtliche Grundlage in der Autonomie des Bundestags finden, durch eine Geschäftsordnung vgl. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG die parlamentarische Funktionsfähigkeit zu erhalten. 6 Insofern steht das Recht auf gleiche Teilhabe in einem Spannungsverhältnis zum Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen die übliche Übernahme der GOBT des vorherigen Bundestags in der konstituierenden Sitzung des neugewählten Parlaments. Diese beiden denkbaren Angriffsrichtungen sollten von den Bearbeitern erkannt werden. BVerfGE 96, 264 (278). 3

4 Verfassungswert der Arbeitsfähigkeit des Parlaments, einem Wert, der letztlich aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, abgeleitet werden kann. Müsste sehr kleinen Zusammenschlüssen von Abgeordneten gleiche Teilhabe wie großen Zusammenschlüssen gewährt werden, würde die Funktionsfähigkeit des Bundestags erheblich gefährdet. Mit der Differenzierung zwischen Fraktionen und anderen Gruppierungen begegnet die GOBT (vgl. das Parallelproblem bei 76 GOBT) sachgerecht der Gefahr, dass die parlamentarische Arbeit etwa durch eine Vielzahl von Anträgen kleiner Zusammenschlüsse behindert wird. 7 Die Festlegung einer Mindestprozentzahl von 5% der Mitglieder des Bundestags was die genaue Höhe des Quorums betrifft, bestehen keine Anhaltspunkte für ein Überschreiten des weiten Beurteilungsspielraums 8 des Bundestags ist ein geeignetes Mittel, die Arbeitsfähigkeit des Parlaments zu sichern. 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT verletzt die P-Gruppe auch nicht deshalb in ihren Rechten, weil die P- Gruppe die festgesetzte Mindeststärke für Fraktionen lediglich um einen Abgeordneten verfehlt. Auf die Frage, wie viele Mandate zur Fraktionsmindeststärke fehlen, kann es schon deswegen nicht ankommen, weil eine Quorum-Regel stets die Möglichkeit in sich trägt, knapp verfehlt zu werden. Ferner kommt auch kein Anspruch auf Herabsetzung der in der GOBT festgelegten Fraktionsmindeststärke deswegen in Betracht, weil nach den Informationen des Sachverhalts die P- Partei infolge der Grundmandatsklausel ( 6 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 BWahlG) mit ihren Zweitstimmen voll an der Sitzverteilung gemäß 6 Abs. 2 BWahlG teilgenommen hat. 9 Das Ziel dieser Klausel, eine effektive Integration des Staatsvolks zu bewirken, 10 wird durch die Verweigerung des Fraktionsstatus nicht gefährdet; der Status der Abgeordneten der P-Partei, Vertreter des ganzen Volks zu sein, bleibt gewahrt; die Zuerkennung der Gruppenstatus ermöglicht den Abgeordneten eine hinreichend effektive Partizipation an der parlamentarischen Arbeit. 11 c) Verweigerung der Anerkennung als Fraktion nach 10 Abs. 1 Satz 2 GOBT Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet auch die Weigerung, abweichend von ( 10 Abs. 1) Satz 1 (GOBT) den Abgeordneten der P-Partei den Fraktionsstatus zuzuerkennen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken: Unabhängig von der Frage, ob 10 Abs. 1 Satz 2 GOBT nur die qualitativen Anforderungen an die Fraktionsbildung betrifft 12 ( ), 13 gelten jedenfalls die oben genannten Gründe auch für die Anerkennungsmöglichkeit (und die Möglichkeit ihrer Verweigerung) nach dieser Bestimmung. Der Verfassungswert der Funktionsfähigkeit des Parlaments fordert hier nichts anderes die gegenteilige Auffassung würde ohnehin zu einem ständigen Widerspruch des Aussagegehalts beider Sätze des 10 Abs. 1 GOBT führen. Die Anzahl der fehlenden Mandate spielt daher ebenso wenig eine Rolle wie die Grundmandatsklausel. 2. Verletzung anderer Rechte Möglicherweise könnte das Prinzip der parlamentarischen Demokratie verletzt sein, welches gebietet, Minderheiten im Parlament einen angemessenen Schutz zu gewähren. Solche BVerfGE 96, 264 (279). Vgl. BVerfG NJW 1986, 907 (910). BVerfGE 96, 264 (279). BVerfGE 95, 408 (421). BVerfGE 96, 264 (279). Andere Auffassung bei guter Begründung vertretbar. Siehe BVerfGE 84, 403 (327): Also bsp. Fälle ( ) in denen sich Abgeordnete zusammenschließen, die weder der selben Partei noch solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. BVerfGE 96, 264 (279). 4

5 Minderheiten müssen danach im Stande sein, ihre Meinungen effektiv in den Willensbildungsprozess einzubringen und vice versa die Informationen zu erhalten, welche zu Meinungsbildung erforderlich sind. Jenes aus Art. 20 Abs. 2 GG abgeleitete Gebot geht allerdings nicht über die Vorgaben des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG hinaus: Wie festgestellt wurde, ist der Zusammenschluss der Abgeordneten der P-Partei durch die mit besonderen Rechten verbundene Anerkennung als Gruppe hinreichend in die Lage versetzt, an der parlamentarischen Arbeit zu partizipieren. Das Recht der einzelnen Abgeordneten, Vertreter des ganzen Volkes zu sein, wird ebenso wenig beeinträchtigt wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit; jener Grundsatz betrifft weder die Stellung der Abgeordneten im Parlament noch den Status von Gruppen er bezieht sich allein auf Wahlen. 3. Zwischenergebnis Durch die Verweigerung des Fraktionsstatus hat der Bundestag keine Rechte der P-Gruppe in verfassungswidriger Weise verletzt. Die bestehende Beeinträchtigung kann durch entgegenstehende Verfassungswerte gerechtfertigt werden. II. Nichtberücksichtigung bei der Vergabe des Vorsitzes in Ausschüssen Da der P-Gruppe kein Anspruch auf Anerkennung des Fraktionsstatus zukommt, vermag sie auch keine mit diesem Status verbundenen Einzelrechte für sich in Anspruch zu nehmen. 14 Ihr steht somit schon deswegen kein Recht zu, nach den Vorgaben des 12 S. 1 GOBT bei der Vergabe des Vorsitzes in den einzelnen Ausschüssen des Bundestags berücksichtigt zu werden. Ohnehin haben Ausschussvorsitzende nach der GOBT nicht die Aufgabe, die parlamentarische Willensbildung inhaltlich vorzuformen. 15 Ihre Funktionen sind vielmehr organisatorischer Art und unterliegen daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme. 16 C. Ergebnis Der Antrag der P-Gruppe im Organstreitverfahren wäre zulässig, aber unbegründet. 17 Aufgabe 2 Fraglich ist, ob die Maßnahmen des Bundestagspräsidenten (Wortentzug und Verweisung aus dem Sitzungssaal) verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. 18 A. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen des Bundestagspräsidenten Rechtsgrundlage für die Entziehung des Worts wäre 37 GOBT, dessen Verfassungsmäßigkeit A unter anderem bezweifelt. Nach 37 GOBT muss der Bundestagspräsident einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser während einer Rede dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Ordnungsruf auf die Folge des Wortentzugs hingewiesen wurde. Zwar stellt das Verhalten des A BVerfGE 96, 264 (280). BVerfGE 96, 264 (280). BVerfGE 96, 264 (280). Tatsächlich kann freilich auch ein erheblicher inhaltlicher Einfluss bestehen, sei es durch die Bestimmung einzelner Tagesordnungspunkte, sei es durch ihre Verlegung auf unbeliebte Zeiten. Diese Möglichkeiten im menschlich-politischen Bereich dürften jedoch eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Andere Auffassung bei guter Begründung vertretbar. Achtung! Nach der insoweit eindeutigen Aufgabenstellung ist nicht nach der Zulässigkeit eines etwaigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsprobleme gefragt. Entsprechende Ausführungen der Studierenden bspw. zu einem Organstreitverfahren wären daher mit Punktabzug zu belegen. 5

6 unstreitig eine Verletzung der Ordnung i.s.v. 36 GOBT dar. 19 Nach den Informationen des Sachverhalts hat es der Präsident des Bundestags jedoch unterlassen, den Abgeordneten auf die Folgen weiteren Fehlverhaltens hinzuweisen. Die (zwingende) Rechtsfolge des Wortentzugs kann daher mangels Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen des 37 GOBT nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Einschlägig könnte hingegen 38 GOBT sein. Diese Norm gewährt dem Bundestagspräsidenten zwar expressis verbis nicht das Recht, einem Redner das Wort zu entziehen, sondern ermöglicht ihm nur, den Störenfried für die Dauer der Sitzung des Plenarsaals zu verweisen. Das Verweisen aus dem Plenarsaal stellt jedoch die ungleich schärfere Maßnahme dar, die auch faktisch den Entzug des Wortes mit beinhaltet. Wenn also das Verweisen aus dem Saal auf 38 GOBT gestützt werden kann, umfasst dieses Recht auch automatisch den Entzug des Wortes. Das Verhalten des Bundestagspräsidenten kann durch 38 GOBT gedeckt sein, wenn diese Bestimmung verfassungsgemäß ist und die konkreten Maßnahmen selbst keinen grundgesetzlichen Bedenken begegnen. 20 B. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage A bezweifelt, dass eine entsprechende Bestimmung hier also 38 GOBT verfassungsgemäß ist. In der Tat stellen Wortentzug und Verweisung aus dem Sitzungssaal Eingriffe in die in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (als Abgeordneter kann sich A auf diese Bestimmung berufen, der Schutzbereich ist insofern eröffnet) 21 verankerten Abgeordnetenrechte dar. Die Teilhaberechte der Abgeordneten sind jedoch nicht schrankenlos, auch wenn Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG keinen entsprechenden Vorbehalt enthält. Die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags, Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG, umfasst auch Regelungen zur Ordnungs- und Disziplinargewalt, welche durch den Präsidenten des Bundestags ausgeübt wird, vgl. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG. Im Interesse der Funktionsfähigkeit des Bundestags muss es die grundsätzliche Möglichkeit zur Sanktionierung bestimmten Fehlverhaltens geben. Die Möglichkeiten zum Ausspruch von Sanktionen sind ihrerseits freilich begrenzt durch die grundsätzliche Aufgabe des Parlaments (nahe am lateinischen Ursprung des Wortes), Forum für Rede und Gegenrede zu sein. Auch die schroff geführte Debatte kann daher notwendiger Bestandteil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses sein. Für die Duldung von Beleidigungen, dies zeigt bspw. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GG, besteht indes kein Anlass; gleiches gilt erst Recht für Tätlichkeiten. Hier wird der Rahmen dessen, was in einem demokratischen Diskurs ertragen werden muss, deutlich überschritten es geht nicht mehr um Inhalte, sondern um persönliche Angriffe, welche geeignet sind, die Funktionsfähigkeit eines Parlaments zu untergraben. Diesen Erwägungen wird 38 GOBT gerecht, indem er den Verweis aus dem Sitzungssaal, einhergehend mit dem Entzug des Rederechts, lediglich als ultima ratio erlaubt. Der Eingriff in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG kann daher (im Wege praktischer Konkordanz) mit dem Verfassungsrang besitzenden 22 Grundsatz der Funktionsfähigkeit des Parlaments gerechtfertigt werden Siehe dazu Versteyl, Der Bundestagspräsident und die parlamentarische Disziplinargewalt, NJW 1983, S. 379 f. Wichtig ist, dass die Bearbeiter hier trennen: Zunächst geht es darum, ob die Rechtsgrundlage selbst verfassungsgemäß ist. In einem zweiten Schritt ist dann die Grundgesetzkonformität der auf sie gestützten Einzelmaßnahme zu untersuchen. Üblicherweise ist die Eröffnung des Schutzbereichs vor der Feststellung eines Eingriffs in selbigen zu erörtern. Da A sich freilich offensichtlich auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann, erfolgt die obige Darstellung allein aus sprachlich-vereinfachenden Gründen. Dazu bereits auf S. 4. 6

7 Ein Verstoß gegen Art. 5 GG oder andere Grundrechte liegt ebenso wenig vor. Das Rederecht des Abgeordneten unterfällt gerade nicht dem Jedermanns-Recht Meinungsfreiheit, sondern ist Funktionsrecht, mithin eine Kompetenz zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben. 23 Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht einschlägig. Er schützt nur davor, außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Verhalten des A wird hingegen im und durch den Bundestag sanktioniert. 38 GOBT begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. C. Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahmen des Bundestagspräsidenten Die Voraussetzungen des 38 GOBT könnten vorliegend erfüllt sein. So stellt das Bewerfen des Präsidenten des Bundestags mit einem Taschenkalender verbunden mit derben Schimpfwörtern eine gröbliche Verletzung der Ordnung i.s.d. Norm dar. Der Verweisung aus dem Plenarsaal muss gemäß 38 Abs. 1 Satz 1 GOBT kein Ordnungsruf vorausgegangen sein. Freilich schadet es auch nicht, dass ein solcher zuvor bereits einmal ausgesprochen wurde. 38 Abs. 1 GOBT stellt den Verweis aus dem Sitzungssaal (dies bezieht, wie festgestellt, den Entzug des Rederechts mit ein) sowie die Festlegung der Anzahl der Sitzungstage, welche der verwiesene Abgeordnete ausgeschlossen bleiben soll, in das Ermessen des Bundestagspräsidenten. Diesbezüglich liegt allerdings ein Ermessensverstoß vor. Beleidigungen, gar ein tätlicher Angriff, müssen zwar ein sofortiges Entfernen des Abgeordneten aus dem Saal erlauben, und auch die Festsetzung der (Sperr-)Tage begegnet keinen Bedenken. 24 Die ausgesprochene Rechtsfolge überschreitet freilich den Ermessensrahmen des 38 Abs. 1 Satz 3 GOBT, der nur einen Ausschluss von bis zu dreißig Sitzungstagen als grundsätzlich zulässig erklärt. Gründe für ein (deutliches) Überschreiten dieses Rahmens 25 sind nicht ersichtlich; im Gegenteil liegt im allgemeinen schon ein Ausschluss von 10 Sitzungstagen am äußersten Rand, den Art. 38 Abs. 1 GG markiert 35 Sitzungstage verpassen zu müssen, degradiert einen Abgeordneten zur monatelangen Wirkungslosigkeit. 26 Im konkreten Fall (Anwendung des als verfassungsgemäß qualifizierten 38 GOBT) sind daher Verfassungsverstöße ersichtlich. D. Ergebnis Das Verhalten des Bundestagspräsidenten ist verfassungsrechtlich zu beanstanden. Von diesem Schema kann in Einzelfällen (insbesondere bei besonders gelungener Argumentation) abgewichen werden BVerfGE 60, 473 (380). Wichtig ist hier, dass die Bearbeiter sich nicht in die Position des Bundestagspräsidenten versetzen dürfen. Es geht also nicht um eine detaillierte Prüfung der Dauer des Ausschlusses, gar nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Vielmehr ist lediglich zu erörtern, ob die konkrete Maßnahme die Grenzen des dem Präsidenten des Bundestags zugestandenen Ermessens überschreitet. Achtung! Die Feststellung, dass der von 38 Abs. 1 Satz 3 GOBT gesteckte Rahmen überschritten ist, reicht nicht aus, da es vorliegend um die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Verhaltens des Bundespräsidenten geht. Verstöße gegen die GOBT stellen als solche keinen Verstoß gegen die Verfassung dar. Im Fall resultiert die Verfassungswidrigkeit der ausgesprochenen Rechtsfolge somit aus einem Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 GG. Zur entscheidenden Bedeutung gerade der Plenararbeit vgl. Art. 42 Abs. 1 GG. 7

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