8 +9/2001. September. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Aus dem Inhalt

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1 A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Anwatstag 2001 in Bremen Zentraveranstatung, Ansprachen 446 Pressepreis Water-Oppenhoff Medaie 452 Hauptvortrag: Kampf gegen die internationae Korruption (Eigen) 453 Rednerwettstreit 459 Kanzeigründungspreis 463 Vorträge zu Themen des öffentichen Rechts (Bracher, Dombert, Ewer, Geiger, Moench, Rapp) 465 Aufsätze 491 Aus der Arbeit des DAV Deutsche Anwatauskunft 500 Schudrechtsreform Ein Gespräch 503 Mitteiungen 10%- Gebührenabschag Ost 507 Koumbienhife des Deutschen Richterbundes /2001 September DeutscherAnwatVerag

2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11 Jahrgang 51 August/September 2001 b 8 + 9/2001 Inhatsverzeichnis DAT 2001 Zentraveranstatung Deutscher Anwatstag Bremen 24. bis 26. Mai Ansprachen: Rechtsanwat Dr. Michae Streck, Präsident des Deutschen Anwatvereins 448 Prof. Dr. Herta Däuber-Gmein, MdB, Bundesministerin der Justiz 449 Pressepreis 2001: Laudatio Von Rechtsanwat Feix Busse 451 Danksagung Von Bettina Mävers 452 Vereihung der Water-Oppenhoff-Medaie an Dr. Kaus Böhhoff Statut der Water-Oppenhoff Medaie Laudatio Von Rechtsanwat Dr. Michae Streck 453 Hauptvortrag: Der Kampf gegen die internationae Korruption das Beispie der Nichtregierungsorganisation Transparency Internationa (TI) Von Dr. Peter Eigen, Vorsitzender von Transparency Internationa, Berin 459 Rednerwettstreit: Vorbemerkung von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher Die anwatose Geseschaft Von Rechtsanwat Kaus Bobisch, Berin 463 Kanzeigründerpreis: Vorbemerkung von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher Presseinformation zum Kanzeigründerpreis Gastkommentar 464 Exkusiv aber fasch: Wie ein Gerücht zur Nachricht oder ein pubizistischer Leckerbissen zum Suppenwürfe wird Von Micha Guttmann, WDR Rundfunk, Kön DAT 2001 Vorträge 465 Wirtschaftsverwatungsrecht Neue anwatiche Betätigungsfeder Von Rechtsanwätin Stefanie Brettin, Berin Gesundheitsrecht/Gentechnikrecht Von Rechtsanwat Dr. Christian D. Bracher, Berin 469 Vergaberecht Von Rechtsanwat Dr. Matthias Dombert, Potsdam 471 Privatisierung und Pubic-Private-Partneship as Arbeitsfed anwaticher Tätigkeit Von Rechtsanwat Dr. Wofgang Ewer, Kie 474 Projekt- und Verfahrenssteuerung bei Infrastruktur- und Städtebaumaßnahmen Von Rechtsanwat Dr. Andreas Geiger, München 475 Energiewirtschaftsrecht Von Rechtsanwat Prof. Dr. Christoph Moench, Stuttgart 476 Subventionsrecht Von Rechtsanwätin Dr. Angea Rapp, Berin 479 Buchhinweise: Küttner, Personabuch 2001, Arbeitsrecht (Hamacher) Madert, Die Honorarvereinbarung des Rechtsanwats (Henke) 480 Die Genfer Füchtingskonvention wird fünfzig: Hat sie ausgedient? Von Rechtsanwat Dr. Reinhard Marx, Frankfurt am Main Aufsätze 491 Sozietätswechse und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen Von Priv.-Doz. Dr. Hans-Friedrich Müer, LL.M., Institut für Anwatsrecht an der Universität zu Kön 494 Der Rechtsanwat as freier Beruf im EU-Recht Von Rechtsanwat Prof. Christoph Schaast, Frankfurt am Main 496 Ist die duae Zuassung noch hatbar? Von Rechtsanwat Wofgang Hartung, Mönchengadbach 498 Akoho-Einwirkung! Von Rechtsanwat Dr. Kaus Himmereich, Kön Aus der Arbeit des DAV 500 Anwatsbatt mit Suppement MC Gof beim Anwatstag: DAV-Cup 2001 Von Rechtsanwat Dietrich Wenke, Hamburg Deutsche Anwatauskunft: Ein Erfog für die Mitgieder des Anwatvereins Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Berin 502 AG Anwatsnotariat: Herbsttagung und Mitgiederversammung in Berin AG Arbeitsrecht im DAV: Einadung zur außerordentichen Mitgiederversammung AG Famiien- und Erbrecht: Mitgiederversammung und Herbsttagung in Dresden AG Strafrecht: Mitgiederversammung 2001 Schudrechtsreform 503 Das neue Schudrecht und die Aktivitäten des Deutschen Anwatvereins, der Deutschen Anwatakademie und des Deutschen Anwatverages Ein Gespräch mit Dr. Dierk Mattik, Rechtsanwätin Eva Isabe Spiter und Rechtsanwat Dr. Afred Hoffmann Mitteiungen 506 Personaien: Großes Verdienstkreuz für Feix Busse Großes Verdienstkreuz für Pau Cramer 507 Gebührenrecht: 10% Gebührenabschag Ost: Aufhebung für das Land Berin (Stadtgebiet von Ost-Berin) steht bevor Von Rechtsanwat Udo Henke, Berin Menschenrechte internationa: Koumbienhife des Deutschen Richterbundes Von Rechtsanwat Dr. Michae Streck, Kön 508 Europa: Europarat beschießt Empfehung zum Beruf des Rechtsanwats Von Rechtsanwat Thomas Zerdick, LL.M., Brüsse Ausandsfragen: Charta der Rechte der Kienten Von Rechtsanwat D. Ivo Greiter, Innsbruck Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 509 Berufsrecht 519 Prozessrecht 523 Impressum Schußbemerkung 524 Zurück vom Uraub... Von Phiipp Heinisch Auf dem Umschag DAV-Informationen Seite VI, VIII, IX, XI, XXXVIII Internet-Aktue Seite XXXVI DAV-Service Seite XXXX AnwatsKunstbatt Seite U 3 Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht BverfG, Erster Senat, 2. Kammer; Besch. v BvR 1063/00 BRAO 43b; BORA 7, 6 In dem durch Fachanwatsbezeichnungen und/oder Tätigkeitsschwerpunkte zuässig gekennzeichneten Arbeitsbereich kann der Rechtsanwat die Diensteistung seiner Kanzei näher konkretisieren (LS der Red.) S. 509 BVerfG, Erster Senat, Besch. v BvR 2252/00 BRAO 59b; BORA 7 Die Verwendung des Wortes Schwerpunkt zur Bezeichnung eines Teibereichs der Berufstätigkeit ist jedenfas dann irreführend, wenn nicht erkennbar ist, ob ein Tätigkeits- oder ein Interessenschwerpunkt gemeint ist. (LS der Red.) S. 510 BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Besch. v BvR 494/00 GG Art. 12; UWG 1; BRAO 43b Der Rechtsanwat kann die Angabe der Fachanwatschaft durch zu der Fachanwatsbezeichnung gehörenden Tätigkeitsgebiete näher konkretisieren. (LS der Red.) S. 510 OLG Nürnberg, Urt. v U 4393/00 BORA 7 7 der Berufsordnung für Rechtsanwäte (BORA) git nicht für die kanzeibezogene Werbung, bei der ein Bedürfnis besteht, nicht die Person von bestimmten Rechtsanwäten und deren Fähigkeiten herauszusteen, sondern über die Ausrichtung der Kanzei insgesamt und ihre Betätigungsfeder zu informieren. S. 512 AGH Hamburg, Besch. v II ZU 9/00 BRAO 5b, BORA Zur Einordnung des 10 BORA in die Normenhierarchie des nationaen und des europäischen Berufsrechts. 2. Auf dem Briefbogen einer Sozietät ist die voständige Angabe sämticher Geseschafter nicht erforderich. Es genügt die Angabe der Kurzbezeichnung und des bearbeitenden Anwats. Die notwendige Transparenz ässt sich für ae Außenstehenden durch ohne weiteres zumutbaren Aufwand gewinnen. (LS der Red.) S. 513 LG Berin; Urt. v O 519/00 UWG 1, 3; BRAO 43b; BRAGO 3 Eine unter der zuässigen Domain betriebene Onine-Rechtsberatung durch Rechtanwäte, gegen eine Beratungsgebühr von 80 DM inc. MwSt., veretzt weder Berufsnoch Wettbewerbsrecht (LS der Red.) S. 515 AGH Baden Württemberg, Besch. v AGH 6/00 (I) BRAO 43b; BORA 6, 7, 18 Der Führung der Bezeichnung Mediator auf dem Anwatsbriefkopf bzw. Anwatsbriefbogen stehen keine berufsrechtichen Vorschriften entgegen. Auch im übrigen sind insoweit keine Rechtsverstöße ersichtich (LS der Red.) S. 517 BGH, Besch. v AnwZ(B) 37/00 BRAO 43c Abs. 4 S. 2; FAO 15, 25 Die Rechtsanwatskammer macht von ihrem Ermessen gem. 15 FAO einen feherhaften Gebrauch, wenn sie den Widerruf der Fachanwatseraubnis edigich darauf stützt, dass der Rechtsanwat den Fortbidungsnachweis mit den in 15 FAO bestimmten Inhaten nicht vorgeegt hat, und soche Umstände des Einzefaes außer Betracht ässt, die, ähnich wie dieser formaisierte Fortbidungsnachweis, eine Quaitätssicherung gewähreisten. S. 518 Prozessrecht EG-Gericht Erster Instanz, Besch. der 1. Kammer v T 198/99 EG Satzung des Gerichtshofes Art. 17; VerfO Art 111 Vor dem EG-Gericht Erster Instanz ist auch die Sebstvertretung eines in einem der Mitgiedstaaten zugeassenen Rechtsanwats unzuässig. Der Einzene kann die Kommission nicht durch Kage verpfichten, Regen zu erassen, weche die Mitgiedstaaten ihrerseits verpfichten, den Rechtskreis des Einzenen zu verbessern. (LS der Red.) S. 519 KG, Besch. v W 2378/99 ZPO 104, 240 Die während der Anhängigkeit des Rechtsstreits in der Rechtsmitteinstanz gem. 240 ZPO eintretende Unterbrechung erstreckt sich auch auf ein die Kosten der Vorinstanz betreffendes Kostenfestsetzungsverfahren. S. 519 BGH, Urt. v VIII ZR 14/98 ZPO 138 Zur Frage, unter wechen Voraussetzungen die nicht daregungsund beweisbeastete Prozeßpartei Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei substantiiert bestreiten muß. S. 520 Besch. v WF 1431/00 ZPO 233, 85 Abs. 2 Die Versäumung der Rechtsmittefrist gegen einen Kostenfestsetzungsbeschuss ist nicht unverschudet im Sinne von 233 ZPO, wenn der Prozessbevomächtigte die Anforderungen an eine Rechtsmitteschrift fasch einschätzt; dabei kann er sich nicht auf eine teefonische Auskunft des Rpfeger verassen. S. 521 OLG Kobenz, Besch. v W 138/01 ZPO 569, 577, 329 Im Beschwerdeverfahren ist die Rücknahme des Rechtsmittes bis zum Erass der Beschwerdeentscheidung ohne Einwiigung des Gegners statthaft. Diese wird wirksam, wenn sie aus dem inneren Geschäftsbereich des Gerichts herausgeangt. Feht es daran, ist dekaratorisch festzusteen, dass die Beschwerdeentscheidung wirkungsos ist. S. 522 BayObLG, Besch. v Z BR 235/98 BGB 1836 Ein Rechtsanwat ist Berufsbetreuer, wenn er zum Betreuer bestet wird, wei rechtich schwierige Probeme (hier: Scheidung und Scheidungsfogen) und überdurchschnittiche Schwierigkeiten im Umgang mit der Betroffenen zu bewätigen sind. S. 522 BayObLG, Besch. v Z BR 26/99 FGG 20 Abs. 1; WEG 47; ZPO 78 Abs. 1, 87 Abs Legt der bisherige Verfahrensbevomächtigte eines Beteiigten in einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts weitere Beschwerde ein, obwoh ihm die Vomacht entzogen worden ist, so ist das Rechtsmitte as unzuässig zu verwerfen. Dem Verfahrensbevomächtigten können die Kosten des Rechtsmittes auferegt werden, sofern nicht der Beteiigte die Einegung des Rechtsmittes veranaßt hat. 2. In Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz besteht kein Anwatszwang; 87 Abs. 1 ZPO ist nicht anwendbar. S. 522 LAG Niedersachsen, Besch. v Ta 474/00 ArbGG 11 Abs. 3 Anders as im Zivirechtsstreit ist der Rechtsbeistand im Arbeitsrechtsstreit von der Vertretung in der mündichen Verhandung ausgeschossen. Eine Anaogie zu 157 ZPO, 25 EG ZPO findet nicht statt. (LS der Red.) S. 525

4 VI 4 Anwatsbatt mit Suppement Mit dieser Ausgabe des Anwatsbatts erhaten Sie die erste Ausgabe von MC-Management & Computer in der Anwatskanzei. Herausgegeben in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Anwatsmanagement im DAV und unter Schrifteitung von Fritz Neske, dem angjährigen Macher der NJW-CoR, stet MC den Anwat nicht as Juristen, sondern as Unternehmer in den Vordergrund; Management, EDV-Hard- und -Software, Kommunikation, Kanzeistrategie und Geschäftsfeder das sind die Themen, mit denen MC das Anwatsbatt verstärken wird. MC wird künftig jedem zweiten Anwatsbatt beigeegt. So erreichen Sie die Redaktion: neske@exxion.de, NP NewLaw Pubishers GmbH, Marienstr. 19/20, Berin, Te , Fax In diesem Heft: Lesen Sie in diesem Heft aus der Arbeit des DAVauf Seite 500 bis 502: Anwatstag 2001 Bremen: DAV-Gof-Cup / Deutsche Anwatauskunft / AG Arbeitsrecht / AG Famiien- und Erbrecht Gebührenrecht in AGS Nr. 9/2001* 9 von Eicken: Auswirkungen der neuen BGH-Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Geseschaft bürgerichen Rechts auf das Anwatsgebührenrecht 9 BGH: Schriftform bei Gebührenvereinbarung bezügich Steuerberaterhonorars 9 OLG Hamm: Bewiigung einer Pauschvergütung für Tätigkeit vor Besteung as Pfichtverteidiger 9 OLG München: Verzögerungsgebühr bei nachträgichem Vorbringen * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf 24 Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuss des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von VRiKG a. D. von Eicken, Dip.-Rechtspfeger Hestab, Dip.-Rechtspfegerin von König und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Wachsbeiche 7, Te / Info Recht im Fernsehen Anässich des 50-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts straht das ZDF zwei Sendungen aus: 9 Am Dienstag, dem 25. September 2001, berichtet in der Zeit von 22:15 bis 22:45 Uhr Bernhard Töpper und Joachim Poh über Die Macht der roten Robe 50 Jahre Bundesverfassungsgericht. 9 Am Freitag, dem 28. September 2001, überträgt das ZDF in der Zeit von 10:50 bis 13:00 Uhr ive den Festakt aus dem Badischen Staatstheater in Karsruhe. Förderpreis der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. Die aternative Streiteredigung in ihren viefätigen Formen (Schiedsgerichtsbarkeit, Schichtung, Mediation) hat in den etzten Jahren in Praxis und Lehre deutich an Bedeutung gewonnen. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) begrüßt dies und setzt zur Unterstützung dieser Entwickung erstmaig in diesem Jahr einen Förderpreis für eine hervorragende wissenschaftiche Arbeit (Dissertation, Habiitationsschrift) auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit in Höhe von Euro aus. Zur Schiedsgerichtsbarkeit zähen hierfür ae Fragen des materieen oder formeen Rechts, die sich mit Schiedsverfahren im weitesten Sinne beschäftigen einschießich anderer Formen aternativer Streiteredigung. Über die Vergabe entscheidet der Vorstand der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. unter Ausschuss des Rechtsweges. Bewerber aus dem wissenschaftichen Nachwuchs werden gebeten, ihre Forschungsarbeiten (unter Beifügung der akademischen Gutachten) bis spätestens 30. September 2001 bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. in drei Exemparen einzureichen: c/o Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V., Adenaueraee 148, Bonn, Te: 02 28/ Fax: 02 28/ , e-mai: dis@dis-arb.de, Homepage (Fortsetzung auf Seite VIII) Im nächsten Heft u. a.: 9 Anwatstag 2001 in Bremen: Referate zum Rechtsberatungsgesetz, Versicherungsrecht

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Veranstatungen Inand Deutsche Anwatakademie Seminare September Vertragiche Ansprachen im Famiienrecht;Abwah gesetzicher Regen Dr. Peter Finger, Fachanwat für Famiienrecht, Frankfurt a. M in Münster Seminar: R Beendigung und Abwickung des Mietverhätnisses Dr. Herbert Franke, RiAG Gesenkirchen-Buer in Bochum Seminar: R Daregen und Beweisen im Ziviprozess Dr. Rof Meyke, RiOLG Odenburg in Kön Seminar: R Marketing für Rechtsanwäte Prof. Dr. Christoph Hommerich, Bergisch-Gadbach in Bochum Seminar: R Ponisches Recht Henning von Zanthier, LL.M., RA, Berin in Berin Seminar: R Rentenreform und Vorruhestand Dr. Michae Neumann, Direktor des Soziagerichts Scheswig in Bochum Seminar: R Anmedung und Info: Deutsche Anwatakademie, Littenstr. 11, Berin, Teefon: 030/ , Fax: 030/ AG Arbeitsrecht im DAV 42. Tagung, Hamburg 21./22. Sept. Programm der 42. Tagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV Ort: Hamburg, KEMPINKSI HOTEL ATLANTIC An der Aster 72-79, Hamburg Te.: 040/2888-0, Fax: 040/ Dauer: Beginn Freitag , 14:00 Uhr Ende Samstag, , 12:30 Uhr Tagungsabauf: Freitag, 21. September :00 Uhr: RA Dr. Stefan Lingemann, Stuttgart, Betriebsänderung 2001 anschießend Diskussion 15:15 Uhr: RAin Eisabeth Müer, Kön, Neue Entwickungen im Arbeitsrecht 15:45 Uhr: Pause 16:15 Uhr: RA Reinhard Schütte, Wiesbaden, Probeme anwaticher Vertretung von Betriebsräten anschießend Diskussion 17:30 Uhr: außerordentiche Mitgiederversammung 20:00 Uhr: gemeinsames Abendessen im Tagungshote Samstag, 22. September :30 Uhr: Prof. Dr. Haro Pander, Universität der Bundeswehr, Hamburg: Der Betrieb as Verhandungsobjekt im Betriebsverfassungs- und sonstigen Arbeitsrecht 10:45 Uhr: Pause 11:15 Uhr: gemeinsame Diskussion zum geichen Thema ca. 12:30 Uhr: Ende der Tagung Information und Anmedung: c/o Rechtsanwäte Neef & Tschöpe, RA Dr. Johannes Schipp, Münsterstr. 21, Gütersoh, Te , Fax ARGE Baurecht im DAV SOBau: Aus- und Weiterbidung zum Schichter Termine im 2. Habjahr Grundagenseminare: und Hote Schinderhof, Steinacher Str. 6-8, Nürnberg-Boxdorf, Te / , Fax -620 Zimmerkontingent abrufbar unter dem Stichwort ARGE Baurecht. 225 DM (115,04 EUR) pro Nacht ink. Frühstück und Forum Hote Schweizerhof, Hinüberstrasse 6, Hannover, Te / , Fax -123 Zimmerkontingent abrufbar unter dem Stichwort ARGE Baurecht. 219 DM (111,97 EUR) pro Nacht ink. Frühstück. Teinehmergebühr: DM (1.017,47 EUR) für Mitgieder der ARGE Baurecht im DAV, DM (1.119,73 EUR) für Nichtmitgieder, jeweis ink. Mittagessen 9 Vertiefungsseminar: 2./ Hote Schinderhof, Steinacher Str. 6-8, Nürnberg-Boxdorf, Te / , Fax -620 Zimmerkontingent abrufbar unter dem Stichwort ARGE Baurecht. 225 DM (115,04 EUR) pro Nacht ink. Frühstück. Teinehmergebühr: 990 DM (506,18 EUR) ink. Mittagessen Information und Organisation: DeutscheAnwatAkademie, Herr Frank Ritter, Littenstraße 11, Berin Te , Fax: (Fortsetzung auf Seite IX)

6 IX 4 (Fortsetzung von Seite VIII) AG Verkehrsrecht im DAV Veranstatungen Oktober 2001 Datum/Ort: 6. Oktober 2001, Leipzig Thema: Der Verkehrsstrafprozess Tägiche Probeme in der Praxis Referent: Prof. Dr. Friedrich Dencker, Münster Datum/Ort: 6. Oktober 2001, Erfurt Thema: Prozesstaktik im Haftpfichtrecht Referent: Richter am OLG Heinz Dieh, Frankfurt Datum/Ort: 6. Oktober 2001, Berin Thema: Der Haushatsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse Referent: Vors. Richter am OLG Hermann Lemcke, Hamm Teinehmergebühr (inc. Mittagessen): 190 DM für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft; 290 DM für Nichtmitgieder Bundesweite Veranstatung: Datum/Ort: 20. Oktober 2001, Homburg/Saar 21. HOMBURGER TAGE Teinehmergebühr: 400 DM für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft; 500 DM für Nichtmitgieder (Anmedung s. u.) AG Strafrecht im DAV Regionae Veranstatung Datum/Ort: 20. Oktober 2001, München Thema: Steuerstrafrecht Referenten: Rechtsanwat Oaf G. von Brie, Düssedorf, Rechtsanwat Dr. Carsten Kuhmann, Dortmund (Fortbidung nach 15 Fachanwatsordnung) Teinehmergebühr: 250 DM für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft; 350 DM für Nichtmitgieder Anmedungen (bitte schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaften Verkehrs- und Strafrecht Veranstatungsorganisation Hirschmannstr. 7, Rheinbach Teefon: / , FAX: / FernUniversität Hagen/ Deutsche Anwatakademie Institut für Juristische Weiterbidung Einführung in den Anwatsberuf Stand 1. Juni Ziegruppe Das Weiterbidungsstudium Einführung in den Anwatsberuf ist ein Angebot der FernUniversität Gesamthochschue in Hagen (Fachbereich Rechtswissenschaft / Institut für Juristische Weiterbidung) in Kooperation mit der Deutschen Anwatakademie zur Vorbereitung auf den Anwatsberuf. Es vermittet die für die Ausübung des Anwatsberufs wichtigen rechtichen Regeungen, deren theoretische Grundagen und berufspraktische Kenntnisse. Damit werden Ausbidungsücken geschossen und die Berufsaufnahme und -ausübung as Rechtsanwat / Rechtsanwätin ereichtert. Ziegruppen des Programms sind insbesondere: 9 Referendare / Referendarinnen 9 Assessoren /Assessorinnen 9 Rechtsanwäte / Rechtsanwätinnen 2. Struktur Das weiterbidende Studium Einführung in den Anwatsberuf ist ein Fernstudienangebot, das anhand schrifticher Studienmateriaien anwatsspezifisches Basis- und Aufbauwissen vermittet. Das Fernstudienmateria besteht aus unterschiedichen Themenbereichen (Moduen), die in einzene Kurseinheiten untergiedert und für das Sebststudium konzipiert sind. Die Kurseinheiten haben einen Umfang von rund 80 Druckseiten im Format Din A 4. Sie werden ergänzt durch Materiabände, in denen wichtige Gerichtsurteie, Gesetzesbestimmungen und weiterführende Literatur enthaten sind. Es ist eine durchschnittiche Bearbeitungsdauer von 20 Stunden für jede Kurseinheit zugrunde zu egen. Jedem Modu werden Einsendeaufgaben beigefügt, die von den Teinehmern / Teinehmerinnen bearbeitet und an die FernUniversität Gesamthochschue-Hagen zurückgesandt werden können. Die korrigierten Einsendeaufgaben erhaten die Studierenden nach ca. 4 6 Wochen zurück. Das weiterbidende Studium kann entweder in Form des Gesamtprogramms oder durch Beegung einzener Modue absoviert werden. 9 Das Gesamtprogramm setzt die Bearbeitung von insgesamt vier Moduen voraus, wobei sich die Beegung aus drei Moduen des Pfichtthemenbereichs und einem Modu des Wahthemenbereichs zusammensetzen muss. Über die erfogreiche Teinahme am Gesamtprogramm erhät der Teinehmer/die Teinehmerin ein Hochschuzeugnis. 9 Die Einzebeegung erfogt durch Bearbeitung eines einzenen Modus. Der Teinehmer/die Teinehmerin hat die Wah zwischen insgesamt 14 Moduen aus dem Pficht- oder Wahthemenbereich. Die erfogreiche Teinahme an der Einzebeegung wird mit einem Zertifikat bescheinigt. Der Bezug einzener Kurseinheiten ist zur Zeit eider noch nicht mögich. 3. Zuassungsvoraussetzungen 9 Für die Teinahme am Weiterbidungsstudium Einführung in den Anwatsberuf bestehen keinerei Zuassungsbeschränkungen. 9 Ein Hochschuzeugnis über die erfogreiche Teinahme am Gesamtprogramm kann nur von Juristen/Juristinnen (Fortsetzung auf Seite XI)

7 XI 4 (Fortsetzung von Seite IX) mit einem juristischen Staatsexamen der Bundesrepubik Deutschand oder einem geichwertigen ausändischen juristischen Abschuss erworben werden. 9 Ein Zertifikat über die erfogreiche Teinahme an einem Modu kann von jedem Teinehmer/jeder Teinehmerin erworben werden. Die Teinehmenden erhaten an der FernUniversität -Gesamthochschue- in Hagen den Status eines Gasthörers/ einer Gasthörerin. 4. Bearbeitung und Beegung Sowoh das Gesamtprogramm as auch die Einzebeegung werden fortaufend angeboten werden. Der Studienbeginn ist daher jederzeit mögich. Die Bearbeitungsreihenfoge der von Ihnen gewünschten Modue bestimmen Sie sebst. Bitte fordern Sie hierzu ca. 5 Wochen vor dem gewünschten Erhat des jeweiigen Studienmaterias den oder die entsprechenden Themenbereiche an. Für den erstmaigen Bezug von Studienmateriaien schicken Sie bitte den Zuassungsantrag, den Sie bei der Fernuniversität anfordern könne, ein. Sebstverständich ist auch die geichzeitige Bearbeitung mehrerer Modue mögich. Sie können aso den Abauf des Weiterbidungsprogramms nach Ihren persönichen Vorsteungen und Zeitressourcen gestaten. 5. Modue Pfichtthemenbereich 9 Modu Anwatiches Berufsrecht/ Anwatshaftung, KE 1-7 (Beegungsgebühr: 700 DM) 9 Modu Steuern und Abgaben im Anwatsberuf, KE 1-4 (Beegungsgebühr: 400 DM) 9 Modu Anwatiches Modu Rechtsanwatsgebührenrecht, KE 1-8 (Beegungsgebühr: 800 DM) Wahthemenbereich: 9 Modu Berufswah / Praxisgründung / Kanzeiorganisation, KE 1-4 (Beegungsgebühr: 400 DM) 9 Modu Praxis des straßenverkehrsrechtichen Mandats, KE 1-3 (Beegungsgebühr: 300 DM) 9 Modu Praxis des verwatungsrechtichern Mandats, KE 1-6 (Beegungsgebühr: 400 DM) 9 Modu Praxis des arbeitsrechtichen/soziarechtichen Mandats KE 1-6 (Beegungsgebühr: 600 DM) 9 Modu Praxis der Strafverteidigung, KE 1-7 (Beegungsgebühr: 700 DM) 9 Modu Famiienrechtiche Vereinbarungen, KE 1 (Beegungsgebühr: 100 DM) 9 Modu Grundagen des Sportrechts, KE 1-4 (Beegungsgebühr: 400 DM) 9 Modu Einführung in die angoamerikanische Rechtssprache, KE 1 (Beegungsgebühr: 145 DM) (Fortsetzung auf Seite XXXVIII)

8 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11 Jahrgang 51 August/September 2001AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. 52. DEUTSCHER ANWALTSTAG BREMEN 24.BIS26.MAI2001 Kongress-Centrum Bremen, Tagungsort des 52. Deutschen Anwatstages im Mai 2001 bei strahendem Frühingshimme.

9 446 AnwB 8 + 9/2001 ZENTRALVERANSTALTUNG Ansprachen Präsident des Deutschen Anwatvereins, Rechtsanwat Dr. Michae Streck Der Spiege weist in seiner Ausgabe vom 14. Mai 2001 die Ziviprozessreform den gescheiterten Vorhaben der rotgrünen Koaition zu. Ich erkäre auf der Zentraveranstatung des 52. Anwatstages in Bremen, dass dies fasch ist. Der Bundestag hat am ein Justizgesetz beschossen, dass das Gerichtswesen verändern wird. Eine Reform beibt auch dann eine Reform, wenn sie in Teibereichen weiterhin die Kritik herausfordert, wenn sie ein Wagnis ist, wenn sie sich noch bewähren muss. Eine Reform ist eine Reform, wenn sie uns in den nächsten Jahren von Detai-Justizentastungsgesetzen befreit. Erst recht kann ich die Reform nicht deshab angreifen, wei sie wesentiche Anregungen und Einwände der Praxis, insbesondere des Deutschen Anwatvereins, berücksichtigt hat. Das Reformgesetz ist nicht zum Reförmchen verkümmert,... Das Aufgreifen von Bedenken der Praxis ist im Gegentei Voraussetzung für ihr Geingen. Insofern hat die Bundesjustizministerin am Ende nicht Schwäche, sondern Stärke und Weisheit bewiesen. Dies sind Sätze von Feix Busse in seinem Schussresümee zur Justizreform in der jüngsten NJW Nr. 21/2001. Die Kommunikation zwischen den Berufsvertretern, dem Bundesjustizministerium und den Paramentariern war schussendich so, dass ich mit Zuversicht der Reform des Strafrechts, des Strafverfahrensrechts und auch des Schudrechts entgegensehe. Das Beste an Fehern ist, dass man aus ihnen ernen kann. Frau Ministerin: Was Sie uns, den Gerichten, den Verbrauchern aerdings zeitich mit der Schudrechtsreform der wir ja zustimmen zumuten, ist wiederum Ihrer Ungedud zuzurechnen und tatsächich ein großes Ärgernis. Die Anwatschaft hat nie die Justizreform mit der Forderung nach einer Gebührenanhebung verknüpft, auch wenn dies hin und wieder koportiert wurde. Unabhängig von der harten Diskussion um die Justizreform wurde eine Arbeitsgruppe des Bundesjustizministeriums, der Bundesrechtsanwatskammer und des DAV ins Leben gerufen, die eine strukturee und gebührenerhöhende Reform der BRAGO vorsieht. Wir werden a unsere Kraft und unseren Sachverstand daransetzen, im Übrigen sehr genau aufpassen, dass dieses Reformvorhaben so schne wie mögich reaisiert wird. Anzeichen und Zusicherungen sprechen dafür. Vorsicht und Nachfragen sind aber besser, as reines Vertrauen, Frau Ministerin. Ich wiederhoe: keinem Arbeitnehmer, kei-

10 AnwB 8 + 9/ Anwatstag 2001 Zentraveranstatung nem Beamten wird zugemutet, acht oder neun Jahre auf eine Entgetserhöhung zu warten; und wir fordern keine 30%. Wir egen nicht den Rechtsverkehr ahm. Eien Sie bitte hier so, wie Sie die Beteiigten bei der Schudrechtsreform treiben. Die Juristenausbidung ist ein ewiges Thema. Der Stand der Panung ist: Die Referendarausbidung so sich intensiver auf die Anwatsausbidung konzentrieren. Im Streit ist die Frage, ob ae Referendare eine zwöfmonatige Anwatsausbidung durchaufen müssen, oder nur die, die Anwätin oder Anwat werden woen. Ich sage in Karheit und Deutichkeit und in Abweichung von der Hatung der Bundesrechtsanwatskammer die Deutsche Anwatschaft ist nicht bereit, die wirtschaftichen Lasten einer Ausbidung von Juristen zu tragen, die keine Anwäte werden woen. Die Deutsche Anwatschaft ist nicht der Lastese für die verfehte Bidungspoitik, die das Jurastudium jedem, insbesondere denen öffnet, die der Zuassungsquaifikation anderer Studiengänge nicht genügen; eine Bidungspoitik, die sodann auch einen Beruf braucht, der jedem und jeder zugängich ist. Wir sind nicht Lastese für die Poitik, die die Anwatschaft jedem öffnen wi. Aber: Wir biden jede Frau zur Anwätin, jeden Mann zum Anwat aus, der diesen Beruf ergreifen wi. Wir biden aber nicht die aus, die bis zum 30 Lebensjahr nicht in der Lage sind, Lebensentscheidungen zu treffen, sei es, dass sie soche Entscheidungen nicht treffen können, sei es, dass sie sich vorsorgich ae Optionen aufrecht erhaten woen. Der Deutsche Anwatverein geht an dem Probem des Rechtsradikaismus und seiner Gewatanwendung nicht vorbei. Der DAV hat eine Stiftung gegründet, die den Opfern rechter Gewat Rechtshife gibt. Dies ist die poitische Aussage, die heute notwendig, die heute richtig ist. Wir sind kritisiert, angefeindet worden, wei die Ausrichtung auf rechts fasch sei. Soweit diese Kritik formuiert wird, wei einem die ganze Richtung nicht passt, weise ich sie zurück. Soweit dies geschieht, wei man tatsächich hier eine normative Eingrenzung vermutet, die nicht richtig sei, stimme ich zu. Der normative Stiftungszweck gibt Rechtsbeistand den Opfern poitisch motivierter Gewat, komme sie von inks, komme sie von rechts. Das poitische Signa aber muss heute anders auten as in den siebziger Jahren. Die Mitgiederversammung des DAV hat gestern die Entscheidung des Vorstands bewiigt. Die Anwatschaft beansprucht Werte zu wahren, Werte zu verteidigen und Werte zu reaisieren. Unser Beruf ist gekennzeichnet durch den Wert der Interessenvertretung für Mandanten, auch wenn dies oft eichtfertig angegriffen wird. Aber nur der Mensch in Not weiß den Wert zu schätzen, jemanden zu haben, der sich für ihn aeine und nur für ihn einsetzt. Zu den Werten der Anwatschaft gehört die Vertrauichkeit. Der Mandant muss beim Anwat, muss bei der Anwätin sagen können, was er wi und dies mit der Sicherheit, dass nichts die Geheimnissphäre verässt. Deshab haben wir mit Nachdruck die Änderungen der Gedwäscherichtinie bekämpft, die den Anwat zum Spitze des Staates gegen den Mandanten macht. Noch ist die Gefahr hier nicht gebannt. Wir werden wachsam beiben. Der Anwat ist nicht der raffgierige Gedverdiener, wie er gerne in Karikaturen, in Kabaretts, wie er gerne in den Medien dargestet wird. Wir sind auch wenn es atmodisch kingt auch Diener der Gerechtigkeit. Wir sind Diener der höchsten Güter der Gerechtigkeit; und dazu gehört das menschiche Leben. Wir beobachten und beurteien sehr genau, wenn sich der Mensch zum Herren über Leben und Tod aufschwingt. Dr. Streck, Dr. Henning Scherf, Bürgermeister Ich sage hier, auch auf die Gefahr einer Grenzüberschreitung hin, es ist aus der Ethik des Rechts zutiefst unbegreifich, dass ein Staat, der mit hohem Wertpathos seine Poitik betreibt, der das ethische Rüstzeug für das Thema unseres Hauptvortrags, dem Kampf gegen die internationae Korruption, iefert, der uns mit eben diesem Werteeinsatz aus einer furchtbaren Diktatur befreit hat, in archaischer Weise Menschen im Namen des Rechts tötet, und es ist ebenso unbegreifich, wie dieser Staat tötet. Der Wert des Lebens ist auch ein Anwatsthema. Auf diesem Anwatstag sind Bioethik, Patientenrechte, Kindeswoh gegen Eterngrundrechte, eben dieses Leben behandende Themen unserer Arbeitsgemeinschaften. Der Deutsche Anwatverein stet sich mit seinem aktueen Thema dem Probem der aktiven Sterbehife. Darf sich der Mensch as Herr über Leben unter dem Euphemismus der Sterbehife gerieren? Ich habe, sehr geehrte Frau Däuber-Gmein, Ihre Hatung zum Eingriff in eben gebidete Embryonen geesen. Ihr hartes Nein vor der Rede des Bundespräsidenten am 18. Mai 2001 kam von einer Seite, von der es niemand vermutet hat. Von den Seiten, von denen man es vermuten würde, kam wenig. Wir eben in einer Zeit, in der Werte wenig gefragt sind, sobad es um wissenschaftiche Erkenntnisse geht, um die Machbarkeit wissenschafticher Abäufe, in einer Wet, in der die Sicherung von Lifestye und Weness die Frage nach Werten abgeöst hat, oder anders: die Frage nach dem richtigen und bequemen Leben, die Frage nach der Seektion geschaffen hat. Wer aber ausgesondert wird, ruft, schreit nach Recht. Das ist Anwatssache. Wir sind auch Anwäte der Seektionierten und Totkranken. Anwäte sind Juristen. Juristen begreifen sich grenzüberschreitend. Es gibt den Juristentag. Im Herbst findet der Erste Europäische Juristentag in Nürnberg statt. Hier der Bremer Anwatstag, der seine Kraft aus einer iebenswerten Stadt, aus einer sich engagierenden Region zieht, dort das Große Ganze aer Europäischen Juristen. Bremen und seine Region haben, Herr Bürgermeister, eine unerhörte Anziehungskraft; dies ist ein erfogreicher Anwatstag. Ich ade Sie ae nach Nürnberg ein. Bringen wir die Kraft des Kommunaen in das Große Ganze ein. Wir haben uns zu dem Anwatstag as Forum, as Messe aer Anwätinnen und Anwäte, as Spiege eines reichen, facettenreichen Berufs bekannt. Erfahren Sie, ich ade Sie ein, hier in Bremen einen wunderbaren Beruf.

11 448 Bundesministerin der Justiz, Prof. Dr. Herta Däuber-Gmein, MdB Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Streck, verehrte Koeginnen und Koegen aus den Landesregierungen, aus dem Europäischen Parament, dem Deutschen Bundestag und den Landesparamenten, sehr geehrte Vertreter von Verbänden und öffentichen Einrichtungen, verehrte Koeginnen und Koegen aus der Anwatschaft. Zunächst überbringe ich die besten Grüße zu diesem Anwatstag hier im schönen Bremen. Ich freue mich, dass auch ich heute bei Ihnen sein kann und wünsche Ihrer Arbeit aes Gute. Dann, natürich, ieber Herr Präsident Dr. Streck, danke ich Ihnen für Ihre freundichen Worte zur ZPO-Reform. Das war ja schon beinahe ein Lob, obwoh doch Anwatstage wirkich nicht dazu da sind, die Bundesregierung auch noch öffentich zu oben, auch dann im übrigen nicht, wenn sie es verdient hat. Um so mehr freue ich mich über Ihre anerkennenden Worte. Ich stimme Ihnen zu: Niemand kann und wird heute die Notwendigkeit der Modernisierung auch der Justiz bestreiten. Aerdings, so füge ich hinzu, ist es dann, wenn man etwas unbestritten Notwendiges in Angriff nimmt und Veränderungen vorschägt, wie immer: Ein großer Tei der Betroffenen und Berufenen ist anderer Meinung und ein anderer Tei wi aes beim Aten assen. Aus diesem Grund hat AnwB 8 + 9/2001 Anwatstag 2001 Zentraveranstatung die Regierung bis 1998 die Modernisierung gar nicht erst in Angriff genommen. Das war woh auch der Grund, dass sich so viees aufgestaut hat, was schon ängst hätte modernisiert werden müssen. Die Foge ist kar, jetzt kommt Bewegung in die Rechtspoitik, was Sie, ieber Herr Präsident Dr. Streck, und die fexibe, mobie Anwatschaft ja auch so richtig genießen, auch wenn Sie mir das iebenswürdigerweise, sozusagen as persönichen Charakterzug unverständicherweise auch noch mit bedauerndem Unterton ins Stammbuch geschrieben haben. Dass Sie sich insgeheim darüber freuen, dass z. B. endich jemand die gesetzichen Grundagen für die Verwendung von EDV im Bereich der Justiz erarbeitet und durchgesetzt hat, aso das Zusteungsgesetz, das Formgesetz und das Signaturgesetz, das brauchen Sie mir nicht ausdrückich öffentich zu bescheinigen, wei mir das die Koegen aus der Anwatschaft tägich schreiben. Und dass wir in dieser Legisaturperiode auch noch die Juristenausbidung und die ja ebenfas ange iegengebiebene Rechtsanwatsgebührenordnung unter Dach und Fach bringen woen, freut Sie ja ganz ersichtich auch jedenfas sehe ich das an der aktiven Mitarbeit der deutschen Anwatschaft und entnehme es Ihren Worten hier. So ist es auch mit vieen anderen Vorhaben, in denen wir erfreuich gut zusammenarbeiten. Übrigens ist auch die bevorstehende Schudrechtsmodernisierung ebenfas ein socher Bereich. Ich freue mich ausdrückich über die inhatiche Zustimmung der Anwatschaft und auch über die Unterstützung, die sie diesem nötigen Vorhaben zukommen ässt. In der Tat wäre die vom europäischen Gesetzgeber bis zum befristete Umsetzung ohne die breite Unterstützung von Ländern, Wissenschaft und Praxis nicht zu eisten an dieser Umsetzungsfrist habe ich, sehr geehrter Herr Streck, ausnahmsweise kein persöniches Verdienst. Aber es hätte mich gefreut, wenn Sie an dieser Stee ausdrückich obende Worte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMJ gefunden hätten sie haben es wirkich verdient: Die Schudrechtsmodernisierung wird das Leben gerade der Rechtsanwender deutich ereichtern, auch wenn die Umsteungsschwierigkeiten zu Anfang natürich nicht von der Hand zu weisen sind. Gerade wei das so ist, weiß ich nicht so recht, wie ich Ihre Worte dazu verstehen sote: Sind Sie wirkich der Meinung, wir soten diese Umsteungsprozedur auf mehrere Schritte verteien? Diese Frage haben wir immer und immer wieder gerade mit den Verbänden der Rechtsanwender und der Wirtschaft besprochen. Die aerdings habe uns ae gesagt: Um Gottes wien nein, die Umsteungsschwierigkeiten und kosten woen wir wirkich nur einma, nicht mehrere Mae haben. Ich hate diese Überegungen übrigens für richtig, bin aber für weitere Vorschäge von Ihrer Seite her offen und freue mich auf unsere weitere Zusammenarbeit. Ihnen, verehrte Anwesende, wünsche ich einen schönen Anwatstag und auch einen wunderschönen Aufenthat hier in Bremen. Bremen ist eine Stadt, in der ich sehr gerne bin, übrigens nicht zuetzt wegen des sympathischen Justizministers, der zugeich auch Dienstherr meines Mannes ist. Sie kennen ja ae das Märchen von den Bremer Stadtmusikanten, die auch vor dem Bremer Rathaus verewigt sind. Es gehört zu meinen Liebingsmärchen, schon wegen seines Schusses, der aerdings für die Bremer auch gefährich werden kann. Er heißt: Den vier Bremer Stadtmusikanten aber gefie es so gut, dass sie nie wieder hinaus woten in diesem Sinne, aes Gute.

12 AnwB 8 + 9/ Anwatstag 2001 Zentraveranstatung Pressepreis 2001 Laudatio, Rechtsanwat Feix Busse * Ich freue mich, Ihnen heute die drei diesjährigen Preisträger des DAV-Pressepreises vorsteen zu können. Erauben Sie mir aber einige Bemerkungen vorab: Seit Jahrzehnten wird bekagt, der Gesetzgeber überschütte unser Gemeinwesen mit einer Fut von Normen. Geändert hat sich nichts. Fast jeder Lebensbereich ist inzwischen normativ durchdrungen. Die Regeungsinhate haben ängst die Umsetzung agemeiner Rechtsüberzeugungen verassen. Recht as Steuerungsinstrument der Geseschaftspoitik des Staates und zur Durchsetzung seiner zunehmenden Machtansprüche hat Konjunktur. Zwar hat der Bürger heutzutage wahrscheinich mehr Rechte, aber auch mehr Pfichten, as je zuvor. Andererseits gibt es immer weniger Leute, die den Umfang ihrer Rechte und Pfichten kennen und deren Inhat verstehen. Hier entsteht eine gewisse Krise des Rechts und damit auch des Rechtsstaates. Der Rechtsstaat ist auf Personen angewiesen, die dem Bürger seine Rechte und Pfichten vermitten, die ihm die in für ihn fremder Ausdrucksweise verfassten Texte in seine Sprache übersetzen, ihm bei der Wahrnehmung seiner Rechte Mut machen und ihn vor Übergriffen Dritter oder des Staates schützen. Dies ist eine zentrae Aufgabe von uns Anwäten. Wir erreichen aber nur den, der uns anspricht. Die Rechtsanwatschaft, so heißt es im Statut des DAV-Pressepreises u. a. bedarf bei der Erfüung ihrer Aufgaben pubizistischer Begeitung und der Unterstützung durch die Medien Rundfunk, Fernsehen und der schreibenden Presse, um das Verständnis unseres Rechtssystems weiten Kreisen der Bevökerung nahe zu bringen, Missstände in der Justiz aufzudecken und Vorschäge zur Verbesserung der Rechtsgewährung und zur Durchsetzung des Rechts zu unterstützen. Wir können unseren Rechtsstaat nur bewahren, wenn wir ihn uns ständig aufs Neue erkämpfen. Gefahren sind sichtbar. Widersprüchiches Verhaten des Gesetzgebers z. B. hat Fogen. Leichtfüßigem Einräumen immer neuer Rechte stehen Eingriffe in das Verfahrens- und Prozessrecht gegenüber, die die Mögichkeiten der Rechtsdurchsetzung schmäern. Die Auseinandersetzungen um die gerade verabschiedete Ziviprozessreform waren ein Beispie dafür, weche Roe die Anwatschaft wahrnehmen muss und wie sehr sie dabei auf die Medien angewiesen ist. Ohne beide wäre das Einenken auf eine Linie, mit der die Praxis eben kann, nicht erreicht worden. Nicht genug Gehör gefunden haben unsere Warnungen vor zu weitgehenden Mögichkeiten des Eindringens in die Privatsphäre aus Anaß strafrechticher Ermittungen. Der vom Bundesdatenschutzbeauftragten mit Recht bekagte beängstigende Anstieg der Teefonüberwachungen zeigt, wie wenig wir heute mit einem nur vorsichtigen Einsatz gesetzich eingeräumter Mögichkeiten rechnen dürfen. Der Bürger sote hiervon aus den Medien erfahren, ebenso von den Gefahren, die von einer oft weit über sachiche Kritik hinausgehenden Urteisschete von Medien und zum Tei höchstrangigen Poitikern für die Unabhängigkeit unserer Justiz ausgehen. Wichtig wäre auch, mit der pötzichen Wahrnehmung der Roe der Opfer im Strafverfahren nicht das Kind mit dem Bade auszuschütten. Die pakative Forme der Bundesjustizministerin Das Recht muss auf Seiten der Opfer stehen darf nicht die Erkenntnis verdrängen, dass das Strafrecht zuvörderst auf Seiten derer stehen muss, für die die Vermutung der Unschud streitet. Sonst treten bad neben die Opfer von Straftaten die Opfer von Faschanschudigungen und Faschverurteiungen. Auch das muss öffentich gemacht werden. Diese wenigen Beispiee zeigen bereits, warum aufkärende und kritische Arbeit der Medien im Themenbereich Recht/Rechtspoitik so bedeutsam ist. Mit seinem Pressepreis wi der DAV diese wichtige Roe der Medien betonen und Journaisten auszeichnen, die sich in diesem Sinne um die Beange der Rechtspfege, der Rechtspoitik und der Rechtsanwatschaft besonders verdient gemacht haben. Eine Preisvereihung eraubt es eider immer nur, einige wenige von ihnen zu ehren. Ich vereihe den Pressepreis des Deutschen Anwatvereins Bettina Mävers. Frau Mävers, Jahrgang 1962, wechsete nach anfängichen Studien der Germanistik, Geschichte und Musikwissenschaft ins Fach Jura, wei man ihr vor dem Hintergrund ihres Wunsches, Journaistin zu werden, anriet, irgendein vernünftiges Fachstudium zu beegen. Während und in zeitweiser Unterbrechung ihres Studiums war sie bereits journaistisch bei Radio Bremen, für verschiedene okae Zeitungen in Norddeutschand und beim stern tätig. Nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen wechsete sie zunächst für einige Jahre in den Anwatsberuf, kehrte dann aber as Redakteurin von Finanztest zum Journaismus zurück und ist seit 1999 Redakteurin beim Handesbatt. Wir schätzen an Bettina Mävers ihre fachkundige Berichterstattung über neue Entwickungen in Gesetzgebung * Vorsitzender des Pressepreisausschusses des DAV.

13 450 und Rechtsprechung. Wir zeichnen sie aus für ihre ange Zeit wöchentich, jetzt eider nur noch ae 14 Tage erscheinenden Kommentare im Handesbatt. Dort bespricht sie prägnant, unerschrocken und unabhängig von jeder poitischen Zuordnung bedeutsame rechtspoitische Vorhaben oder wichtige Gerichtsentscheidungen. Sie bringt dabei dem interessierten Leser auch die geseschafts- und soziapoitischen Wechsebezüge der kritisch besprochenen Vorgänge nahe. Wir würdigen zugeich, dass Frau Mävers es vermocht hat, in einer Wirtschaftszeitung wie dem Handesbatt eine derartige Kommentarspate zu etabieren und auf diesem Weg beim Leser des Handesbattes Interesse nicht nur für wirtschaftsorientierte Ereignisse, sondern für das ganze Spektrum unserer aktueen Rechtspoitik und Rechtsprechung zu wecken. Das Handesbatt täte gut daran, zum wöchentichen Rhythmus der Kommentare zurückzukehren. v.. n. r.: Dr. Hagen, Detjen, Mävers, Busse Ich vereihe den Pressepreis des Deutschen Anwatvereins Stephan Detjen. Detjen, Jahrgang 1965, studierte in München, Aix en Provence und Speyer Rechtswissenschaften sowie neuere und ate Geschichte und machte nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen seinen Magister Artium mit einer Arbeit aus dem Bereich der Verfassungsgeschichte. Seit 1995 ist er as Rechtsanwat zugeassen. Seine journaistische Tätigkeit begann er in der Nachrichten- und Poitikredaktion des Bayrischen Rundfunks bis 1999 war er rechtspoitischer Korrespondent für Deutschandradio und ARD-Hörfunk beim Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof. Seither ist er rechtspoitischer Korrespondent von Deutschandfunk und Deutschandradio in Berin. Detjen hat umfangreich zu rechtspoitischen, medienrechtichen und zeitgeschichtichen Themen veröffenticht und hat seit Januar 2001 den Bericht aus Berin für die Zeitschrift für Rechtspoitik übernommen. Wir zeichnen Stephan Detjen aus für seine umfassenden Beiträge zur Rechtspoitik und Berichterstattung aus der Justiz im Deutschandradio. Deutschandradio gehört zu den wenigen Medien, die der Rechtspoitik und der Darsteung rechticher Zusammenhänge und deren geseschaftspoitischer Einordnung und Bedeutung einen bewusst hohen und eigenständigen Steenwert beimessen. Die Kommentare Detjens aus dem Hauptstadtstudio stehen für diesen hohen Ruf. Aus dem breiten Spektrum seiner Äußerungen verdient die differenzierte und mit subtier Kritik unteregte Besprechung des n-tv-urteis des Bundesverfassungsgerichts Urtei aus der Provinz vom besondere Erwähnung. Ebenso seine Verfassungsgeschichten, die AnwB 8 + 9/2001 Anwatstag 2001 Zentraveranstatung aus Anaß des Jubiäums des Grundgesetzes vom 8. bis ausgestraht worden sind. In ihnen beschreibt Detjen anhand mancher Bewährungsproben den Erfogspfad unserer im ersten Deutschen Bundestag von einigen bayrischen Abgeordneten noch as Geschöpf des Befehs der Sieger verungimpften Verfassung, die übrigens aus dieser poitischen Ecke in acht vergebichen Anäufen um die Wiedereinführung der Todesstrafe angereichert werden sote, bis zur Anerkennung des Grundgesetzes as der geistigen Kammer der geteiten deutschen Nation, unter deren schützendem Dach sich die Bevökerung beider deutscher Teistaaten in Freiheit wieder zusammengefunden hat. Ich vereihe den Pressepreis des Deutschen Anwatvereins Dr. Bernd-Urich Haagen. Haagen, Jahrgang 1948, studierte Jura, Psychoogie und Poitikwissenschaft. Nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen war er zunächst für eine kurze Zeit Assistent eines Bundestagsabgeordneten ging er as Redakteur für ARD-Ratgeber Recht und Report Inand zum Westdeutschen Rundfunk. Seit den 80er Jahren ist er Stevertretender Leiter der Redaktion Recht und Justiz des Zweiten Deutschen Fernsehens. Haagen ist Moderator und verantworticher Redakteur des 3sat-Gerichtsmagazins Recht Brisant. Wir zeichnen Bernd-Urich Haagen aus für seine Arbeit as verantworticher Redakteur und Mitmoderator des mehrstündigen Themenabends Kampf dem Verbrechen, gesendet von arte am Lässt der Tite noch befürchten, dass die Darsteung zunehmender Kriminaität und deren Gefahren für Bürger und Staat nach Hardinermanier in die Forderung nach drakonischerer Bestrafung und verschärftem Vozug mündet, erebt der Zuschauer statt dessen in fimischer Aufarbeitung, vertieft nach jedem Abschnitt durch eine hochkarätig besetze Diskussionsrunde, das ganze Diemma, auf Kriminaität die richtigen Antworten zu finden, dargestet dies ist besonders verdienstvo an den Verhätnissen und Rechtsordnungen in Frankreich, Großbritannien, den Niederanden und in Deutschand. Vordergründigen Erfogen der neuerdings vieerorts geforderten verschärften Kriminaitätsbekämpfung und -ahndung nach dem Prinzip Zero Toerance wird gegenübergestet, was Repression, erst Recht in der erwähnten verschärften Form, aes nicht eistet, dass der Teufeskreis der Entstehung neuer strafbarer Handungen so nicht durchbrochen werden kann. Wir brauchen mit den Worten der Hamburger Justizsenatorin Pesche-Gutzeit Reaktionen des Staates auf die Kriminaität, die nicht unbedingt Sanktionen sein müssen. Die Sendung ässt den Zuschauer ahnen, was durch bessere Aufkärung, durch eine neue Roe der Poizei as Kataysator von Präventionsprozessen, durch zügigeren Abschuß von Ermittungs- und Strafverfahren, durch fantasievoere, die Wiedergutmachung für das Opfer einbeziehende Sanktionensysteme und einen auf Prävention ausgerichteten und praktizierten Strafvozug aes erreicht werden könnte. Die Sendung zeigt aber auch auf, warum Law and Order-Paroen die Stimmung in der Bevökerung besser treffen: Der Steenwert der Kriminaität in Medien und Poitik hat sich geändert. Kriminaität ist zur Ware geworden. Mit ihr wird trotz rückäufiger Zahen eine wachsende Verbrechensangst geschürt, durch die Essentiaia eines wirkichen Rechtsstaates, der Grundsatz in dubio pro reo und die Achtung der Strafzumessung durch eine unabhängige Justiz, zunehmend an Anerkennung verieren. Poitik und Medien soten sich ihrer Verantwortung dafür bewusst sein. Herzichen Gückwunsch aen drei Preisträgern verbunden mit dem Appe an Presse, Rundfunk und Fernsehen, sich der beschriebenen Aufgabe noch nachhatiger as bisher anzunehmen.

14 AnwB 8 + 9/ Anwatstag 2001 Zentraveranstatung Danksagung, Bettina Mävers As Herr Waentowski mir sagte, einer der Preisträger müsse nach der Vereihung des DAV-Pressepreises eine Rede haten, war meine spontane Reaktion, dass dies einer der Koegen von Funk und Fernsehen machen müsste, für die ein Mikrofon sicherich weniger bedrohich ist as für einen Schreibering wie mich. Doch dann kamen von den verschiedensten Seiten Argumente wie Du bist die einzige Frau auf dem Podium oder die Preisvereihung ist in Deiner Heimatstadt Bremen, und so ieß ich mich das gebe ich unumwunden zu ziemich schne und auch sehr gern dazu überreden, hier ein paar Worte zu sagen. Aerdings wären meine Koegen von Funk und Fernsehen dank ihrer professioneen Erfahrung sicherich in der Lage gewesen, die zeitiche Vorgabe von Herrn Dr. Mattik zu erfüen. Denn as ich in der vergangenen Woche mit Herrn Waentowski teefonierte und ihn fragte, wechen Umfang die Rede der Pressepreisträger denn haben sote und dürfte, vernahm ich die Stimme des Hauptgeschäftsführer aus dem Hintergrund: Eine Minute! Nun, Herr Dr. Mattik, ich verspreche Ihnen zwar, dass ich nicht den Rat Tuchoskys an einen schechten Redner befogen und die Tatsache, dass das Pubikum mir zuhören muss, missbrauchen werde. Aber ein bisschen mehr as eine Minute möchts schon sein. Denn schießich ist der DAV-Pressepreis nicht irgendein Preis. Dieser Preis git etwas in unserer Branche. Zugegeben, es ist der einzige Preis, der für das Genre Rechtsjournaismus veriehen wird. Aber er ist eine Anerkennung aus berufenem Munde: Die Anerkennung des größten und bedeutsamsten Verbandes der Rechtsanwäte, dass wir überhaupt über mitunter etwas sperrige juristische Themen berichten und sie kommentieren und vor aem dass wir dies verständich, sachkundig und kompetent tun. Diese Anerkennung macht uns sehr stoz und wir verstehen den DAV-Pressepreis verzeihen Sie die etwas abgegriffene Formuierung auch as Verpfichtung. As Verpfichtung für unsere Aufgabe as mediae Rechts-Vermitter. Diese Aufgabe ist nicht immer eicht, gauben Sie mir. Es ist oft ein Kampf an verschiedenen Fronten geichzeitig. Wir Rechtsjournaisten müssen den Leser, Zuhörer und Zuschauer dazu bringen, uns zuzuhören, damit er erfährt, dass beispiesweise das Bundesverfassungsgericht in seinem Cannabis-Beschuss 1994 keineswegs Drogen freigab. Und eben nicht den schneen und pakativen Schagzeien zu gauben, die mit griffigen Formuierungen wie Haschisch für ae oder Feuer frei für den Joint dafür sorgten, dass der Karsruher Richterspruch noch heute in einem faschen Licht erscheint. Eine weitere Front biden die Presse- und Geschäftssteen. Mit Pressesteen, nicht seten Presseverhinderungssteen, haben ae Journaisten mitunter ihre Last. Wir Rechtsjournaisten müssen uns darüber hinaus mit den Geschäftssteen der Gerichte auseinandersetzen, die teefonische Anfragen nach aktueen Urteien gern mit dem Hinweis beantworten, man müsse diese schriftich steen und würde dann so etwa drei bis sechs Wochen später die Kopie eines Urteis zugeschickt bekommen. Gegen Kostennote, versteht sich. Verständnis für die Erfordernisse einer aktueen Berichterstattung sucht man bei den Gerichten eider oft vergebens. Wir Rechtsjournaisten müssen außerdem die Bedeutung von Gerichtsurteien und rechtspoitischen Entwickungen in unseren Redaktionen vermitten, um überhaupt die Mögichkeit zu bekommen, diese dann auch dem Leser, Zuhörer und Zuschauer zu vermitten. Wir drei Preisträger sind zwar in der priviegierten Situation, dass sowoh das Deutschandradio, das ZDF und das Handesbatt Rechtsthemen immerhin für so wichtig erachten, dass sie uns Juristen as Redakteure beschäftigen und regemäßige Foren für die verschiedensten juristischen Themen bieten. Dennoch geingt es auch uns nicht immer, diese Themen auch dort zu patzieren, wo sie unserer Auffassung nach hingehören: In die aktueen Nachrichten- und Informationssendungen, in den aktueen Tei der Zeitung. Und ast but not east müssen wir Rechtsjournaisten auch Ihnen, den Juristen, vermitten, dass die Art und Weise, wie wir juristische Themen in den Medien darsteen vergröbernd, verkürzend, manchma sogar in einer Weise pakativ, die Ihnen as marktschreierisch und sensationsheischend erscheinen mag richtig und sachgerecht ist. Sachgerecht deshab, wei wir nur so das Pubikum auch erreichen. Und das, iebe Rechtsanwäte, ist schießich auch in Ihrem Sinn. Die Aufgabe des Rechtsjournaisten, dieser Kampf an verschiedenen Fronten, ist oft deshab so schwer, wei die Kommunikation nicht gut funktioniert. Journaisten und Juristen sind geichermaßen auf die Sprache as Handwerkszeug angewiesen. Dennoch, so formuierte es mein Koege und Mitpreisträger Stephan Detjen einma, scheinen sie sich häufig wie Fremde aus verschiedenen Kommunikationsweten gegenüber zu stehen. Es ist beunruhigend, wenn in einem modernen Rechtsstaat die Verständigung zwischen Journaisten und Juristen nicht geingt. Denn im Zeitater der Massenmedien werden Recht und Rechtsbewusstsein durch Hörfunk, Fernsehen und die Presse vermittet. Der pubizistisch sehr umtriebige Rüdiger Zuck stete nicht nur einma resigniert fest, dass die Justiz für die Medien offenbar keinen Steenwert habe. Um dies zu verhindern, müssen wir an der Kommunikation zwischen Juristen und Journaisten arbeiten, damit die Kommunikation mit der Öffentichkeit funktioniert. Und dazu trägt auch der DAV-Pressepreis bei. Denn ein socher Preis ist nicht nur die Anerkennung für unsere Arbeit. Er hat auch eine Signawirkung für Juristen-Verbände, für die Gerichte und, Frau Ministerin Däuber-Gmein, für die Poitik: Rechtsthemen haben durchaus einen Steenwert in den Medien und da gibt es ein paar Journaisten, die diese nach Ansicht des Deutschen Anwatvereins auch vernünftig umsetzen. Vieen Dank!

15 452 AnwB 8 + 9/2001 Anwatstag 2001 Zentraveranstatung Der Präsident des Deutschen Anwatvereins übergab die erst Water-Oppenhoff-Medaie an Rechtsanwat Dr. Kaus Böhhoff mit fogender Laudatio: Vereihung der Water-Oppenhoff-Medaie an Dr. Kaus Böhhoff Zum Gedenken an Dr. Water Oppenhoff, der am 4. Februar 2001 verstorben ist, hat der Deutsche Anwatverein die Water-Oppenhoff-Medaie nach Maßgabe des nachfogenden Statuts geschaffen. Laudatio Rechtsanwat Dr. Michae Streck Der Vorstand hat in seiner Sitzung am beschossen, die erste Water-Oppenhoff-Medaie Herrn Rechtsanwat Kaus Böhhoff zu vereihen. Die Vereihung erfogt heute in Anwesenheit seines Sohnes, Michae Oppenhoff, den ich herzich begrüße. Statut der Water-Oppenhoff-Medaie 1. Am ist Herr Rechtsanwat Dr. Water Oppenhoff verstorben. Er war von Vorsitzender des Köner Anwatvereins und von 1959 bis 1963 Präsident des Deutschen Anwatvereins. Er hat in beispiehafter Weise die deutsche Anwatschaft in der grenzüberschreitenden internationaen Rechtsberatung repräsentiert. Aufgrund seiner Persönichkeit, seiner charakterichen Unanfechtbarkeit und seiner unbeugsamen Hatung as Anwat in der Zeit des Nationasoziaismus hat er wesentich dazu beigetragen, die deutsche Anwatschaft in die Rechtsgemeinschaft aer Staaten zurückzuführen. Er hat sich in seiner verbandichen Tätigkeit stets as Repräsentant aer Anwätinnen und Anwäte der keinen und großen Kanzeien begriffen. 2. Ihm zu Gedenken hat der Vorstand des Deutschen Anwatvereins auf seiner Sitzung am in Berin beschossen, eine Water-Oppenhoff-Medaie zu schaffen. Sie so im Sinn des Satzungszwecks des DAV sochen Anwätinnen und Anwäten veriehen werden, die sich in ähnicher Weise wie Water Oppenhoff um die Anwatschaft verdient gemacht haben. 3. Die Medaie kann auch ausändischen Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäten veriehen werden. 4. Die Medaie so nicht an amtierende Vorstandsmitgieder des DAV, auch nicht anässich ihres Ausscheidens, veriehen werden. 5. Die Medaie wird an Personen veriehen, auf die sich der Vorstand des DAV auf Vorschag des Präsidiums mit einer Mehrheit von 2/3 aer Stimmen einigt. 6. Das Präsidium bestimmt den Ort und den Anass der Vereihung. Kaus Böhhoff: Bereits as Student studierten Sie Rechtsvergeichung in Luxemburg. Sie waren in Brüsse, nach dem 2. Staatsexamen sofort in New York und Paris. Das war Anfang der 60 er Jahre ungewöhnich. Die Internationaität hat Sie nicht mehr osgeassen. Sie hätten in New York beiben können. Sie haben dort Ihre Frau Mary-Anne kennengeernt, mit der Sie auf den Bäen der Anwatskongresse rund um die Erde so unvergeichich gut und vergnügich tanzen. Sie entschieden sich anders und wurden mit 31 Jahren Sozius bei Wirtz, Hengeer, Kurth, Wirtz, Heusch, Böhhoff, der Partner für das Internationae. Sie wurden sodann nicht für den Düssedorfer Anwatverein, sondern für die Internationa Bar Association IBA verpfichtet. Eine beispieose Karriere begann. Aktivitäten im Banking Committee. Sie wurden dort Chairman. Wah in den Counci der Section on Business Law, der mächtigsten Section der IBA. Wah auch hier schießich zum Chairman. Ihr beherrschendes Thema war (und ist) die Antinomie Kommerziaisierung versus Berufichkeit, oder kurz: Gewinn versus Ethik. In der IBA wurden Sie Vizepräsident und dann 1998 Präsident, der zweite deutsche Präsident dieser internationaen Anwatsorganisation. Sie steten sich weiterhin der ethischen Verpfichtung unserer Profession sind Sie Mitbegründer des Human Rights Instituts. Sie können nicht müde werden, zu erzähen, was die internationae Anwatschaft für die Menschenrechte verfogter Anwäte und Richter tun kann.

16 AnwB 8 + 9/ Anwatstag 2001 Zentraveranstatung Kaus Böhhoff: Fest im DAV verankert. Kein Anwatstag, kein großes Ereignis des DAV, wie die Eröffnung des DAV-Hauses in der Littenstraße, ohne Kaus Böhhoff und seine Frau Mary-Anne. Kaus Böhhoff: Nichts vom gobaisierten Hochmut, gobaisierter Arroganz. Ein Mensch mit gewinnender und zuhörender Freundichkeit und Wärme. Sie wurden gefragt: Zu wem wären Sie gegangen, wenn nicht zu Hengeer. Ihre Antwort: Zu Water Oppenhoff, dem Grandseigneur seines Berufs. Kaus Böhhoff: Heute kommt Water Oppenhoff zu Ihnen, um Sie zu ehren, wei Sie sich wie er um die Anwatschaft verdient gemacht haben. Dr. Kaus Böhhoff dankte dem Vorstand und dem Deutschen Anwatverein für die Auszeichnung. Er betonte, wie sehr die Water-Oppenhoff-Medaie ihn und den Deutschen Anwatverein ehre. Das internationae Engagement der deutschen Anwatschaft sowie eines jeden Rechtsanwats und einer jeden Rechtsanwätin könne nicht genug gefördert werden. Es sei von großer Bedeutung, dass die deutsche Auffassung von der etztich ethischen Grundegung des Anwatsberufes streitbar, mit großer Umsicht und vie Feingefüh in das internationae Konzert eingebracht werde. Darum habe er sich zeitebens bemüht. Dr. Kaus Böhhoff ermunterte die Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte, auf dem von Water Oppenhoff vorgezeichneten Weg entschieden voranzuschreiten. Festvortrag Der Kampf gegen die internationae Korruption Das Beispie der NichtregierungsorganisationTransparency Internationa (TI) * Dr. Peter Eigen, Vorsitzender von Transparency Internationa, Berin Eineitung, Hintergrund IchdankeIhnen herzich fürdie ehrenvoe Geegenheit, ihnen von dieser hervorragenden Stee über einen Gegenstand zu berichten, der angesichts der wichtigen Agenda des diesjährigen Deutschen Anwatstages etwas unbequem und kontrovers, einigermaßen ungewöhnich erscheint. Die Rede ist von der internationaen Bestechung, die inzwischen kritische Ausmaße angenommen hat; ich werde aber auch die gute Nachricht vermitten, wie sehr eine Organisation der Zivigeseschaft eine Nicht-Regierungs-Organisation (NRO), wie sie häufig ocker genannt wird durch ihre Arbeitsweise innerhab kurzer Zeit greifbare Erfoge bei der Bekämpfung der Korruption vorzuweisen hat. Die Bedeutung der zivigeseschaftichen Organisationen hat in den etzten Jahren wetweit zugenommen. Ihre heftigen Demonstrationen anässich der Wethandestagung der WTO in Seatte, der Jahrestagung von IWF und Wetbank in Prag, sowie kürzich wieder beim Treffen der G 7 in Quebec, sind ein unübersehbarer Ausdruck eines verbreiteten Unbehagens über den Stand der gobaen Regierungsführung. So diffus dies Unbehagen auch formuiert sein mag, so zeigt sich darin doch auch, dass weder nationae Regierungen noch ihre internationaen Organisationen unangefochten für sich in Anspruch nehmen können, die wichtigsten gobaen Probeme ziegerichtet und effektiv zu ösen. Noch weniger kam das der anderen große Akteur auf der * Festvortrag am 25. Mai 2001.

17 454 AnwB 8 + 9/2001 Anwatstag 2001 Zentraveranstatung Korruption können im Rahmen eines kurzen Vortrags natürich nur einige wenige Schagichter auf diesen Probemkreis geworfen werden manche Fragen müssen künftiger Untersuchung und praktischer Gestatung anheimgestet beiben. Auch für uns Juristen gibt es hier noch ein weites Arbeitsfed. Heute möchte ich zunächst den Sachstand bezügich der internationaen Korruption beeuchten, wie er sich Anfang der 90er Jahre, aso zum Zeitpunkt der Gründung von Transparency Internationa (TI) darstete. Danach werde ich kurz TI vorsteen. As etzten Tei gebe ich Ihnen einen für Rechtsanwäte vieeicht besonders praktisch reevanten Statusbericht, über den Stand der unter der OECD Konvention drastisch verbesserten internationaen Rechtsage zur Korruption. Abschießend werde ich dann versuchen einige Fogerungen für die Roe Zivigeseschafticher Organisationen in der gobaisierten Wirtschaft zu ziehen. Wetbühne: die Privatwirtschaft; sebst den mächtigsten und angesehensten internationaen Konzernen feht hierzu sowoh der Anspruch und das Interesse as auch die nötige Legitimität. In diesem Vakuum entstehen aenthaben Strukturen zivigeseschafticher Organisation, häufig spontan und ohne ziestrebige Panung. Die Ergebnisse ihrer Aktivitäten sind manchma segensreich doch nicht seten verpuffen Engagement und Energie der CSOs aber auch wirkungsos, oder haben gar schädiche Wirkungen. Die Verbreitung der Korruption, vor aem auch im internationaen Bereich, ist ein gutes Beispie für die begrenzte Fähigkeit von Staat und Wirtschaft eine vernünftige Kontroe auszuüben. Transparency Internationa (TI) wiederum, ist ein sinnfäiges Beispie für die Fähigkeit der Zivigeseschaft sich wirkungsvo zu organisieren. Wachstum und Bedeutung von TI bei der zunehmenden Kontroe der internationaen Korruption können modehaft das Potentia starker Zivigeseschafticher Organisationen zu demonstrieren. Heute wage ich mich mit einer These in die Höhe des Löwen, in die Mitte von Rechtsanwäten, die dank ihrer Ausbidung, ihrer Erfahrung, ihres Berufsethos, und dank ihrer Instinkte auf eine Ordnung bauen, die auf Recht und Gesetz basiert. Meine These ist, dass in der internationaen Arena durch Asymmetrie von Regeungsbedarf und staatichen Regeungsinstrumenten rechtsfreie Räume entstanden sind, die in zunehmendem Maße mit Hife erstarkter Organisationen der Zivigeseschaft ausgefüt werden können. Am praktischen Beispie der Roe von Transparency Internationa (TI) bei der Bekämpfung der internationa Internationae Korruption Aus heutiger Sicht ist es kaum zu gauben, dass vor ein paar Jahren in bedeutenden Kreisen von Poitikern und Geschäftseuten in den reichsten Ländern der Wet einschießich Deutschand, die Korruption von ausändischen Beamten as notwendig und somit gerechtfertigt angesehen wurde. Vieeicht gibt es auch heute noch Anhänger dieser Meinung vieeicht sogar in Ihrem Kreise, meine Damen und Herren? Sie wurde häufig hinter vorgehatener Hand vertreten, bestimmte aber in verheerender Wirksamkeit, die Päne und Aktivitäten vieer mächtiger Akteure auf dem Wetmarkt. Internationae Korruption wuchs in den etzten Jahrzehnten zu einem agegenwärtigen Monstrum, das nun droht, seine Etern aufzufressen. Dabei störte es die Verfechter der internationaen Bestechung offenbar keineswegs, dass in vieen, vor aem auch vieen der ärmsten Staaten, durch diese Machenschaften. jegiche Wirtschaftspoitik pervertiert wurde, dass die Chancen für die Ärmsten der Armen auf ein menschenwürdiges Dasein, auf Gesundheitsversorgung, auf Erziehung, auf soziae Fürsorge, auf wirtschaftiche und demokratische Sebstverwirkichung, systematisch und geziet unterminiert wurden. Es störte sie nicht, dass zerbrechiche, junge Staatsapparate in Entwickungsändern. oder in den Transformationsändern im Osten bewusst durch eine unheiig Aianz von eifrigen Verkäufern aus den reichen Staaten mit einigen wenigen okaen Keptokraten bewusst geschädigt wurden. Sebst die Warnung der Korruptionsgegner, dass auswärtige Korruption wie ein Bumerang ins eigene Land zurückschagen und die dortige wirtschaftiche und poitische Kutur korrumpieren würde, wurde in den Wind geschagen; vor aem diese Überegung hatte schon 1977 in den Vereinigten Staaten zum Erass des Foreign Corrupt Practices Act geführt as man nämich im großen Maße Rückfüsse aus den schwarzen internationaen Bestechungskonten der US Unternehmen in den Wahkampfkassen der poitischen Parteien entdeckte. Die Akzeptanz der Notwendigkeit internationaer Bestechung war so weit verbreitet, dass einige Apoogeten sogar öffentich eine moraische Rechtfertigung für sie prokamierten. So verkündete ein angesehener Ethikprofessor, Pater Rupert Lay, im Februar 1995 im Sonntagsbatt, dass Korruption nur in unseren europäischen Kuturkreis untersagt ist. Ich war kürzich vier Wochen in Indonesien.

18 AnwB 8 + 9/ Anwatstag 2001 Zentraveranstatung Da ist dies moraisch nicht nur eine eraubte, sondern sogar eine erwünschte Form des Verhatens 1. Für die vieen Menschen, die in Indonesien, aber auch in den Phiippinen, in Korea, in Brasiien, im Kongo und in Kenia etc. auf die Straßen gehen, ihr Leben riskieren, um korrupte Führungsciquen oszuwerden, müssen tief beeidigt sein, wenn sie diese Zweckpropaganda über ihre traditioneen Werte und Kuturen esen müssen. Das Ergebnis dieser Hatung, die sich auch in offizieen Verautbarungen von Poitik, Verbänden und Wirtschaft widerspiegete, war verheerend. Korruption in vieen Spiearten hat wie ein Krebsgeschwür die Wet befaen. Auch viee deutsche Unternehmen aerdings beieibe nicht ae akzeptierten woh oder übe diese Spieregen am internationaen Markt. Es wird viee Jahre dauern, bis die Geseschaft, im Süden und Osten, aber auch hier im Norden und Westen, sich von dieser Katastrophe befreien kann. Transparency Internationa (TI) Dies war die Sachage as Anfang der 90er Jahre eine Gruppe von betroffenen Persönichkeiten bei ihrer Entwickungsarbeit in Ostafrika ziemich schagartig zu der Erkenntnis kam, dass aes was sie für Armutsbekämpfung, für wirtschaftiche und soziae Entwickung, aber für auch für einen bühenden Privatsektor tun woten, durch Korruption zunichte gemacht wird. Ich war damas Direktor der Wetbank für Ostafrika in unserem Regionabüro in Nairobi. Die Gruppe begann Konzepte über eine mögiche systematische Korruptionsbekämpfung zu entwicken. Unsere Absicht war, innerhab der Wetbank einen technischen und professioneen Ansatz zu finden, um Korruption in den von uns finanzierten Projekten, aber auch im weiteren sektorpoitischen Umfed dieser Projekte, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Schon nach einigen wenigen Arbeitstreffen und Memoranden der Gruppe zeigte sich, dass die Wetbank nicht bereit war, dieses deikate Minen-Fed zu beackern: Wir erhieten die Anweisung diese Arbeit einzusteen. Retrospektiv scheint das pausibe: Die wichtigsten Mitgieder der Wetbank waren ja abgesehen von den Vereinigten Staaten, die den besagten FCPA erassen hatten die Staaten, die zu den Apoogeten, der internationaen Korruption zähten. Andere Mitgiedstaaten fürchteten vieeicht, sich einem Kurate der Wetbank zu unterwerfen, das ihren eigenen Korruptionspraktiken auf die Schiche kommen würde. Jedenfas eraubte ein Passus in der Satzung der Wetbank oder Rechtsabteiung, unsere Initiative durch bindende Ausegung as zu poitisch und daher satzungswidrig zum Stistand zu bringen. Noch heute bekagt der Präsident der Wetbank, die inzwischen vom Sauus zu Pauus geworden ist dass es seinerzeit verboten war, in dem Dokument der Wetbank das C-word für Corruption zu benutzen. Jedenfas musste ich 1991 die Wetbank verassen, um mit der inzwischen angewachsenen Gruppe der Korruptionsgegner eine unabhängige Organisation zu schaffen. Von Anfang an waren besorgte Beamte, Wissenschafter, Journaisten, Rechtsanwäte, Privatunternehmer, Reigionsführer aus fast aen Wetteien dabei. Mit Unterstützung einiger weniger Institutionen und Persönichkeiten aus der deutschen Entwickungshife, organisierten wir dann schon im Mai 1993 eine Gründungsveranstatung in der Via Borsig in Berin. Wir einigten uns schne auf die wichtigsten Grundsätze unserer Arbeit. Wir wussten, dass wegen der weiten Verbreitung der Korruption ein Versuch gemacht werden musste, nicht auf Konfrontation sondern auf Zusammenarbeit, auf Koaitionen zu setzen. Es war aso nicht mögich, wie etwa Amnesty Internationa das tut vor aem auf Einzefauntersuchungen und das Anprangern von Korruptionsfäen zu setzen. Auch sahen wir das Entstehen eines atenten, noch stischweigenden Konsenses in Staat und Geseschaft, dass eine Lösung für die wachsenden Korruption gefunden werden müsste. Die Öffnung vieer poitischer Systeme, die zunehmende Ungedud der Menschen mit korrupten Führern, taten ein übriges um die frühzeitige, wichtige Ausrichtung unserer Arbeit auf Konsens, auf Koaitionen, auf Zusammenarbeit zu zementieren. Der zweite wichtige Grundsatz, auf den TI bis heute den größten Wert egt, ist eine starke okae Beteiigung, ja Steuerung der Korruptionsarbeit in den jeweiigen Staaten. Es gibt in der Tat wichtige kuturee, poitische, wirtschaftiche, traditionee Aspekte, die bei der Definition des Korruptionsprobems in der jeweiigen Geseschaft eine Roe spieen müssen; ebenso bei der Beurteiung der Mögichkeit dagegen geziet vorzugehen, bei der Entwickung einer wirksamen Strategie vieeicht in Partnerschaft mit einzenen Poitikern, Beamten oder Regierungsinstitutionen und bei der Mobiisierung der notwendigen Ressourcen. Daher ist TI essentie auf Nationae Sektionen aufgebaut, die in heute über 80 Staaten as unabhängige NROs organisiert sind. Die Vertreter dieser Nationaen Sektionen wähen übrigens auch den Beirat unsere nächste Mitgiederversammung wird im Oktober in Prag sein, der aufend die wichtigsten Richtinien für die Arbeit des Beriner Sekretariats mit etwa 40 Angesteten definiert und begeitet. Dabei bedienen wir uns natürich im voen Umfang der neuen Informationstechnik ohne die wir unsere wetweite Operation keinesfas hätten aufbauen und umsetzen können (jedenfas nicht für den moderaten Jahreshaushat von etwa US$ 5 Miionen, der weitgehend aus Spenden stammt 2 ). As dritte operationee Säue der Arbeit von TI möchte ich noch unseren ganzheitichen, systematischen Ansatz nennen. Wir sind davon überzeugt dass eine zu enge Konzentration auf nur eine Waffe gegen die Korruption, etwa das Strafrecht wenig Erfoge zeitigt. Häufig basieren großangekündigte Reformen vor aem auf einer Verschärfung des Strafrechts, das zwar ein wichtiger, aber eben nur ein Pfei im Köcher der Geseschaft: ist, um sich gegen die Bestechung zu schützen. Was nützt es schon, wenn etwa in China jedes Jahr einige hundert korrupte Beamte oder Parteifunktionäre hingerichtet werden? Auch die etzte deutsche Antibestechungs-Reform von 1995 bestand vor aem in der Verschärfung des Strafmaßes. TI ist überzeugt das andere Instrumente ebenso energisch zum Schutz gegen die Korruption eingesetzt werden müssen. Dabei meine ich nicht nur Instrumente aus anderen Rechtsgebieten, wie Zivirecht, Verwatungsrecht, Steuerrecht, sondern auch Institutionen, Richtinien und Praktiken, die in ihrer Gesamtheit das Integritätssystem einer Gese- 1 Rupert Lay: Einem Stern fogen Weche Ethik brauchen Manager?, Das Sonntagsbatt Nr. 7, , S Von Regierung, Stiftungen und Privatwirtschaft; s. TI Jahresbericht im Internet:

19 456 AnwB 8 + 9/2001 Anwatstag 2001 Zentraveranstatung schaft ausmachen. Wir interessieren uns für Ausschreibungsrichtinien und Praktiken ebenso, wie für die Unabhängigkeit der Presse, der Justizbehörden, die Behandung von Interessenkonfikten, der Offenegung von Behördenakten, der Ausgestatung von Anti-Korruptionsbehörden, Systeme der Parteienfinanzierung usw. A dies haben wir in einer Aneitung zusammengefasst, dein TI Interity Systems Source Book das Sie auf Ihrem Internet finden können zusammen mit tausenden von Beispieen aus aer Wet. Es dient inzwischen in mehr as 20 Sprachen übera in unseren Sektionen as eine praktische Aneitung für Diagnose und Reform ihrer jeweiigen Integritätssysteme. Dabei sind wir übrigens sehr auf die Hife von erfahrenen Professioneen angewiesen. Inzwischen haben wir einen Cadre von über 100 Voontären, häufig auch Rechtsanwäten, die ihre Zeit für diese Arbeit kostenos zur Verfügung steen. Aus dem reichen Arbeitsprogramm von TI möchte ich Ihnen wegen seiner rechtichen Reevanz auch für deutsche Rechtsanwäte vor aem die Ersteung der OECD Konvention vorsteen, bei der TI eine Schüsseroe gespiet hat Zuvor wi ich nur darauf hinweisen, dass dies nur ein Produkt unserer Arbeit unter anderen ist. Für viee ist z. B. unser jähricher Corruption Perception Index, aso die Rangiste der Staaten bezügich der bei ihnen wahrgenommenen Bestechichkeit, oder der Bribe Payers Index, die Rangfoge der bestechenden Exportstaaten vie bekannter. Genere sind wir erfreut, dass sich ein beachticher Bewusstseinswande durchgesetzt hat. Wichtig Institutionen, wie die Wetbank, der Währungsfonds, die Vereinten Nationen, aber auch Regionastrukturen wie der Europarat, die Europäische Union und vieen staatiche Entwickungsorganisationen haben sich mächtig mit ins Zeug geegt. In Kürze veranstatet die Niederändische Regierung ein Gobaes Forum gegen Korruption, zu dem viee bedeutende Vertreter aus Poitik, Wirtschaft und Wissenschaft erwartet werden. Auch seitens der deutschen Regierung und Verbänden hat sich ein eindeutiges und schagkräftiges Konzept der Bekämpfung der internationaen Korruption durchgesetzt. Die OECD Konvention Dabei muss man fairerweise erwähnen, dass, sich Exportstaaten wie Deutschand, und auch einzene Unternehmen, in einem Diemma befanden: Wenn in der Tat ae anderen bestechen, wie kann ich dann as einziger ehrich beiben. Veriere ich dann nicht Miionen ja miiardenschwere Aufträge in Nigeria, in China, in Russand, in Indonesien? Würden daran nicht sebst die mächtigsten Unternehmen zugrunde gehen? Im Sinne der auf Zusammenarbeit zieenden Phiosophie hat TI dieses Gefangenen Diemma as ein wirkiches Hindernis akzeptiert. In zahreichen Tagungen, zum Tei unter dem Vorsitz von Atbundespräsident Richard von Weizsäcker, diskutierten wir mit Vertretern von Staat und Wirtschaft, die Mögichkeiten in einzenen Wettbewerbssituationen von zweifehaften Praktiken in einem abgestimmten Verfahren Abstand zu nehmen. Die Idee von sogenannten Insen der Integrität, wo in reativ fest umrissenen Wettbewerben etwa bei Ausschreibungen für Großaufträge Anbieter und Staat in vertragichen Integritäts-Pakten gebunden werden, bot eine soche Quadratur des Zirkes: man brauchte nicht mehr zu bestechen, wei die Mitbewerber ebenfas nicht bestechen. Inzwischen ist dieses Konzept in Lateinamerika, Asien und Afrika viefach im praktischen Einsatz 3. Die fast historische Geegenheit für ein abgestimmtes Verfahren, in dem ae wichtigen Wettbewerber sich binden, geichzeitig ein korruptionsfreies Spiefed zu respektieren, ergab sich im Mai 1994, as der Ministerrat der Organisation for Economic Cooperation and Deveopment (OECD) aen Mitgieder der OECD empfah, ihren Staatsangehörigen die Korruption im Ausand zu verbieten. Nach anfängicher Skepsis der Regierungsvertreter einiger mächtiger Staaten, einschießich Deutschand, Frankreich und Japan, entwickete sich im Laufe regemäßiger Treffen von Experten und Interessengruppen amähich eine Übereinstimmung, dass eine Konvention notwendig und nützich sei. TI hat bei diesen Gesprächen entscheidend mitgewirkt. Insbesondere haben die Unternehmen, die sich an den vor- 3 Statusbericht im Internet:

20 AnwB 8 + 9/ Anwatstag 2001 Zentraveranstatung angegangen Gesprächen mit TI über die internationae Korruptionsbekämpfung beteiigt hatten, durch einen offenen Brief an ihre Regierungen zum Durchbruch verhofen. Schon im November 1997 einigten sich die jetzt 30 Mitgieder der OECD und 4 weitere Staaten auf den Text eines Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausändischer Amtsträger im Internationaen Geschäftsverkehr (OECD Konvention). Die Konvention trat im Februar 1999 in Kraft, as nämich die kritische Masse der 34 Signatarstaaten ratifiziert und die zur Umsetzung erforderiche Gesetzesänderung abgeschossen hatten. Deutschand hat zügig gehandet: am 10. September 1998 passierten Ratifikation und Durchführungsbestimmungen den Bundestag 4. Bis heute haben 30 der 34 Signatarstaaten ratifiziert und die Mitgieder von TI sowie die inzwischen große Anti-Korruptions-Gemeinschaft wetweit hat guten Grund, eine wirkich dramatische Verbesserung der internationaen Rechtsage bezügich grenzüberschreitender Korruption zu feiern. Zwar war nicht aes erreicht worden, was TI sich gewünscht hätte, doch die Eemente der Konvention schaffen wichtige vökerrechtiche Verpfichtungen für die Staaten, von denen über 80% der Wetexporte ausgeführt werden: 9 Sie müssen die erforderichen Maßnahmen ergreifen, um nach ihrem Recht jede Person mit Strafe zu bedrohen, die unmittebar oder über Mittepersonen einem ausändischen Amtsträger vorsätzich, um im internationaen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder sonstigen unbiigen Vortei zu erangen oder zu behaten, einen ungerechtfertigten gedwerten oder sonstigen Vortei für diesen Amtsträger oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Amtsträger in Zusammenhang mit Ausübung von Dienstpfichten eine Handung vornimmt oder unterässt. (Art. 1 Konvention); 9 Wenn, wie im Fae Deutschands, eine strafrechtiche Verantwortung juristischer Personen nicht vorgesehen ist, muss auch in diesem Fa sichergestet werden, dass sie wirksam, angemessen und abschreckend nicht strafrechtichen Sanktionen einschießich Gedsanktionen unteriegen (Art 3 Konvention); 9 Beschagnahmung und Einziehung von Bestechungsged und Ertragen aus der Bestechung sind vorgesehen; die Verhängung weiterer zivi- oder verwatungsrechticher Sanktionen so in Betracht gezogen werden; 9 Maßnahmen zur Begründung von Gerichtsbarkeit für internationae Bestechung, zur Durchsetzung unabhängig von nationaen wirtschaftichen Interessen, verstärkte Rechtshife und Ausieferung sind verabredet; und eine 9 Sonderregeung von Gedwäsche und zur verbesserten Buchführung runden Inhat der Konvention ab. Bedenkt man, wie hartnäckig viee mächtige Staaten bis vor ein paar Jahren das Recht ihrer Exporteure auf internationae Bestechung verteidigt haben, ist dies eine wahrhaft dramatische rechtiche Reform. Dennoch ist dies nur eine Etappe auf dem Weg zu einem grundsätzich korruptionsfreien internationaen Markt. Man könnte sogar sagen, das ist nur ein Anfang. Entsprechend haben die OECD Mitgieder eine sehr tüchtige Expertengruppe für internationae Korruption nicht aufgeöst. In zwei Phasen so zunächst die Umsetzung der Konvention in nationaes Recht auf dem Papier untersucht werden; in einer zweiten Phase wird durch Überwachungsreisen und Anhörung in den Ländern sebst festgestet werden, ob die Reaität der Sanktionen gegen internationaen Bestechung sich geändert hat. In beiden Phasen ist TI wiederum zutiefst beteiigt. So haben unsere Nationaen Sektionen in Großbritannien und Japan die dortigen Umsetzungsgesetze as unzureichend kritisiert. Deutschand wurde zwar von der Deutschen TI Sektion genere wegen zügiger und wirksamer Umsetzung geobt insbesondere fanden Abschaffung der Steuerabzugsfähigkeit von Bestechungszahungen, und eine tiefgreifende Reform der Behandung von Korruption bei Hermesbürgschaften große Anerkennung doch wurden einige Teiaspekte der Umsetzung der Konvention, z. B. bei der Ahndung von juristischen Personen unter dem Ordnungswidrigkeits-Gesetz, as unzureichend kritisiert. In manchen Staaten ist die Umsetzung bisher nicht erfogt (Brasiien, Chie, Portuga, Türkei), oder sie ist nur kursorisch erfogt 5. Außerdem bemühen wir uns zusätzich, wichtige Exportänder zur Zeichnung der Konvention zu bewegen. Israe hat schon den Antrag gestet; Südafrika hat einen entsprechenden Kabinettsbeschuss gefasst; Maaysia und China haben verschiedentich ihre Bereitschaft erkärt ihnen soen auf einer Konferenz in Südost-Asien weiter zugeredet werden. Außerdem ist TI daran interessiert, inhatich manche Verbesserungen im Text der Konvention weiterzutreiben. Z. B. haben gerade die Ereignisse der etzten Jahre unsere Überzeugung gestärkt, dass der Begriff des ausändischen Amtsträgers gegenwärtig zu eng gefasst ist; daher haben wir jüngst bei der OECD eine Denkschrift vorgeegt bei der die Einbeziehung von Parteifunktionären und Poitikern vorgeschagen wird. Ebenso haben wir vor einiger Zeit eine über 200-seitige Ausarbeitung vorgeegt, in der wir auf die Unterschiedichkeiten und Lücken von Regen über Buchprüfung in den Vertragsstaaten hinweisen (s. Internet). Es beibt aso noch vie zu tun. Vor aem woen wir auch das Bewusstsein der Agemeinheit für die neue Rechtsage schärfen. Zu häufig hören wir noch von deutschen Geschäftseuten, etwa in der Ukraine, oder in Kenia: Ohne Bestechung äuft hier nichts! Es ist erschreckend, wie wenig manche Unternehmen ihre Akquisiteure auf die neuen Risiken vorbereiten; andere wiederum haben unter großem Aufwand neue Verhatenskodizes und Umsetzungsverfahren eingerichtet, doch es wird auch für sie einige Zeit dauern bis sie sich auf eine neue, wirksame Unternehmenskutur verassen können, die der neuen Rechtsage entspricht. Ich brauche nicht zu betonen, wie wichtig die Roe des Rechtsanwats in diesem schwierigen, wahrscheinich angfristigen Prozess sein kann. Eine neue Nische, für ein weites schwieriges Arbeitsgebiet. Gegenwärtig können wir nur berichten, dass in unserem etzten Bribe Payers Index, auf eine entsprechende Frage an 770 maßgebiche Geschäftseute, Journaisten, Juristen, Buchprüfer in 15 Schweenändern nur 6 % über die OECD Konvention Bescheid wussten. Nun, meine Damen und Herren, heute gehören Sie ae zu dieser keinen Eite! 4 Gesetz zu dem Übereinkommen vom über die Bekämpfung der Bestechung ausändischer Amtsträger im internationaen Geschäftsverkehr vom Für eine detaiierter Beurteiung, s. für einen aufenden Statusbericht, s. oecd.org/nocorruption/annex2.htm.

21 458 Die Roe zivigeseschafticher Organisationen in einer gobaisierten Wet Ohne a zu sehr unsere eigene Tromme rühren zu woen, meine ich dargetan zu haben, dass TI einen Ausweg gefunden hat, aus einer Korruptionsfae, in die sich Regierungen und Wirtschaft wetweit verfangen hatten. Regierungen aeine konnten das Probem der internationaen Korruption nicht wirksam in den Griff bekommen. Ihre Bindung an die eigenen Wirtschaftsinteressen machte es fast unmögich, uniatera einen höheren Standard für die eigenen Exporteure vorzuschreiben. Das sebe git für ihre Roe in internationaen Organisationen wie Wetbank und Währungsfonds, die as Gefangene ihrer Mitgiedstaaten nicht über deren Schatten springen konnten. Ähnich steht es mit der vie gepriesenen Roe Mutinationaer Unternehmen kraft ihrer gobaen Reichweite, ihrer technischen Kompetenz, ihren angfristigen Interessen an einer gerechten, stabien, friedichen Wet. Doch auch sie können aeine keine Lösung anbieten. Denn ihr Grundprinzip ist Profit. Trotz aer guten Worte, insbesondere von hervorragenden, hochverantwortungsvoen Wirtschaftsführern: unter dem Strich git die Verbesserung des Sharehoder Vaue. Wenn die Rahmenbedingungen Korruption erauben, ja erfordern, machen manche mit. Viee Unternehmen waren zum Tei die Opfer, zum Tei die aktiven Täter der internationaen Korruption. Ähnich verhaten sie sich in anderen Bereichen der gobaen Wirtschaft, wie Umwet, Kima, Arbeitsbedingungen, AnwB 8 + 9/2001 Anwatstag 2001 Zentraveranstatung Menschenrechte, in den ein höherer Standard die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen kann. Kann hier von der Privatwirtschaft verangt werden, aus eigenen Stücken soziaverantworticher zu sein as es die Rahmenbedingungen vorgeben? Ich meine, dass bei der Verbesserung dieser Rahmenbedingungen die Zivigeseschaft eine wichtige Roe spieen kann, ähnich ihrer Roe im Kampf gegen die Korruption. Kofi Annan versucht sie einzubinden in seinen ehrgeizigen Goba Compact, in ein kassisches Dreieck der Zusammenarbeit zwischen Staat, Wirtschaft und Zivigeseschaft. Doch viee Frage beiben offen für die Organisationen der Zivigeseschaft: 9 Wo iegt das wirksamste Potentia dieser Organisationen? 9 Wo verbergen sich die größten Risiken? 9 Weche anderen Probemkreise der Gobaisierung könnten von ähnichen Strukturen oder Konsteationen profitieren? Vor aem müssen die Organisationen der Zivigeseschaft in diese neue, hochverantwortiche Roe wachsen. Viee müssen sich sebst von Korruption und Parasitentum befreien. Sie müssen fachich kompetenter, demokratischer und koaitionsfähiger werden. Sie müssen bereit sein in eine neuartige Verantwortung mit traditioneen Akteuren einzutreten. Dann können sie einen wichtigen Beitrag eisten für eine Gobaisierung die für ae Vorteie bringt auch für die Armen und unterpriviegierte Mehrheit der Menschen.

22 AnwB 8 + 9/ Anwatstag 2001 Zentraveranstatung Rednerwettstreit Der im vergangenen Jahr erstmas präsentierte Rednerwettstreit fand in Bremen eine wohgeratene und viee Mitwirkende anziehende Fortsetzung. Rechtsanwat Georg Prasser, Vizepräsident des DAV würdigte im Namen der Jury Rechtsanwat Dr. Bernd Hirtz, Kön, Justizsenatorin Dr. Lore Maria Pesche-Gutzeit, Hamburg, Rechtsanwat und Notar Dr. Urich Scharf, Cee, Dr. Thio von Trotha, Königswinter, Prof. Dr. Gert Ueding, Tübingen, die Beiträge, die zu den Themen Die anwatose Geseschaft, Ein Fa meiner Kanzei und Für den Losentscheid as Mitte gerichticher und außergerichticher Konfiktbeiegung eingereicht wurden. Ausgezeichnet mit dem ersten Preis wurde Rechtsanwat Kaus Bobisch, Berin. Den dritten Preis erhieten Rechtsanwätin Eva Kreienberg, Kaisersautern, und Rechtsanwat Thomas Lang, Stuttgart. Ein zweiter Preis wurde nicht vergeben. Der Vortrag von Rechtsanwat Kaus Bobisch Die anwatose Geseschaft war eine rethorische Freude. Die Gedanken sind aber keineswegs füchtig sondern nachesenswert und in einer ruhigen Stunde anregend. Hier ist der Vortrag: Die anwatose Geseschaft Rechtsanwat Kaus Bobisch, Berin Was haben Manfred Krug und der Reichstagsabgeordnete Rudof von Gneist miteinander gemeinsam? Nun Sie werden mir sicher spontan antworten: gar nichts! Mir ist daran geegen, Sie vom Gegentei zu überzeugen, Wir ae kennen Manfred Krug as den Rechtsanwat Liebing Kreuzberg aus der geichnamigen Fernsehserie und ich kenne eigentich niemanden, dem dieser Anwat nicht sympathisch ist. Dieser Rechtsanwat wird mit a seinen Marotten gezeigt. Er fährt einen kapprigen Motorroer, hat eine Schwäche für Götterspeise und trägt einen Hut, der diesen Namen nicht verdient und trotz oder besser gesagt gerade wegen dieser Marotten mögen wir diese Figur des Rechtsanwates Liebing. Woran iegt das? Ich denke, das iegt daran, dass sich dieser Anwat seinen Charakter im Beruf eistet, dass er macht, was er wi und das kann er nur, wei er seinen Beruf frei und unabhängig ausübt. Nun und das verdankt er in gewisser Weise Rudof von Gneist. Denn wenn der nicht 1867 mit seiner bahnbrechenden Schrift Freie Advocatur Die erste Forderung aer Justizreform in Preußen mit dafür gesorgt hätte, dass der Grundsatz der freien Advokatur gut zehn Jahre später in der ersten Anwatsordnung gesetzich verankert worden wäre 1, dann hätte man einen Liebing Kreuzberg as Staatsbeamten denn nichts anderes waren Rechtsanwäte bis dahin darsteen müssen 2, as einen Staatsbeamten womögich mit Ärmeschonern, der morgens um 8:00 Uhr ins Büro kommt und um Punkt 16:30 Uhr den Griffe faen ässt und ich denke, wir sind ae froh darüber, dass uns das erspart gebieben ist. Auf dem Papier steht der Grundsatz der freien Advokatur nach wie vor. In 1 der Berufsordnung heißt es immer noch: Der Rechtsanwat übt seinen Beruf frei, sebstbestimmt und unregementiert aus. Die Praxis sieht inzwischen eider anders aus- Meine Damen und Herren, ich vertrete die These, dass wir die Freiheit der Advokatur as Grundvoraussetzung anwaticher Tätigkeit in den etzten zwanzig Jahren aufs Spie gesetzt haben, ich vertrete die These, dass wir uns in diesem Sinne auf dem besten Weg hin zu einer anwatosen Geseschaft bewegen, d. h. zu einer Geseschaft, in der wir zwar noch die Berufsbezeichnung Rechtsanwat kennen, in der aber die Ausübung dieses Berufes mit der Freiheit der Advokatur herzich wenig zu tun hat. Ich verkenne nicht, dass, wenn ein Mann wie Rudof von Gneist von der Freiheit der Advokatur sprach, er in erster Linie eine Unabhängigkeit gegenüber dem Staat und staatichen Organisationen im Bick hatte. Aber wir müssen natürich eine soche Forderung fast 150 Jahre später in die heutige Zeit übersetzen. Was heißt denn Freiheit der Advokatur heute 3? In Zeiten, in denen die Wirtschaft poitische Entscheidungen maßgebich mitbestimmt, in Zeiten, in denen sich Rechtsanwäte zur Ausübung ihres Berufes in GmbH s und demnächst in Aktiengeseschaften zusam- 1 Vg. Oster, Die deutschen Rechtsanwäte ( ), 1982, Seite Vg. Weher, Deutsche Geseschaftsgeschichte (Bd. III), 1995, Seite , Douma, Deutsche Anwäte zwischen Demokratie und Diktatur , Seite Zu der Auffassung, dass Freiheit der Advokatur heute nicht nur eine Unabhängigkeit vom Staat meint vg. Jessnitzer/Bumberg, Bundesrechtsanwatsordnung Kommentar, 1998, 1 Rdnr. 2; Keine-Cosack, Bundesrechtsanwatsordnung, 1996, 1 Rdnr

23 460 menschießen, in Zeiten, in denen ein hoher Prozentsatz von Koeginnen und Koegen weisungsabhängig as Angestete beschäftigt werden, in diesen Zeiten heißt Freiheit der Advokatur doch ganz etwas anderes: nämich Unabhängigkeit von der Wirtschaft, Unabhängigkeit von finanzkräftigen Auftraggebern und ast but not east Unabhängigkeit innerhab der Anwatschaft sebst. Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir einen kurzen Bick in die Geschichte, um zu beegen, dass die Freiheit der Advokatur bis in die 70er und 80er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts im Großen und Ganzen eine Sebstverständichkeit war 4. Die Sozietät heutigen Zuschnitts mit bisweien weit über 100 tätigen Rechtsanwäten, hierarchisch strukturiert, die uns mehr an eine Behörde, denn an eine Anwatskanzei erinnert, gab es weder im Kaiserreich noch in der Weimarer Repubik und auch nicht während des Dritten Reiches. Der angestete Anwat war sowoh im Kaiserreich as auch in der Weimarer Repubik sowie im Dritten Reich ein Fremdwort. Der Regefa war der Einzeanwat, der sich mit ein oder zwei Koegen zusammenschoss 5. Zugegeben, es gab den Syndikusanwat. Aber die Diskussion darüber, ob der Syndikus as vowertiger Anwat im Sinne einer freien Advokatur angesehen werden kann, reicht bis weit in die Zeit der Bundesrepubik hinein und von vieen Koeginnen und Koegen wird der Syndikus was seine angebiche Freiheit betrifft auch heute noch ein wenig beächet 6. In diesem Zusammenhang AnwB 8 + 9/2001 Anwatstag 2001 Zentraveranstatung möchte ich auf eine interessante Form der Berufsausübung während des Dritten Reiches aufmerksam machen, die vieen von Ihnen wahrscheinich nicht geäufig sein wird. Ich meine den juristischen Hifsarbeiter 7.Wir ae wissen, dass jüdische Koegen nach der Machtergreifung durch die Nazis ab dem Frühjahr 1933 systematisch aus der Anwatschaft verdrängt worden sind 8. Dennoch geang es einigen von ihnen, weiter anwatich tätig zu sein. Sie wurden bei nichtjüdischen Koegen beschäftigt, arbeiteten im Hintergrund, bereiteten Schriftsätze und Kagen vor, traten aber sebst nach außen nicht in Erscheinung. Ihre Arbeit entsprach in etwa der eines Sachbearbeiters. Nun, warum erwähne ich das hier? Ich erwähne es deshab, wei die Bezeichnung juristischer Hifsarbeiter sehr vie über die öffentiche Meinung verrät, die man seinerzeit von abhängig beschäftigten Rechtsanwäten hatte. Sechzig Jahre später, in Zeiten, in denen der angestete Rechtsanwat weit verbreitet ja schon fast die Rege ist, scheint sich diese Grundeinsteung zum Anwatsberuf kompett geändert zu haben. Wenn man den Grundsatz von der freien Advokatur mit Leben füen möchte, bietet es sich an, einige Namen zu nennen. Bei der Vorbereitung dieser Rede habe ich mich mit vieen Lebensäufen und Biographien prominenter Koegen und Koeginnen befasst. Stevertretend möchte ich einma die Namen Max Asberg, Hans Litten und Ernst Fraenke nennen 9. Ich weiß, was die meisten von ihnen jetzt denken werden, wenn sie diese Namen hören: Das ist doch nicht mein grauer Atag werden sie sagen. Wenn ich am Montag wieder in mein Büro komme, warten Mietprozesse, die Reguierung von Verkehrsunfäen oder ein Bauprozess auf mich. Die meisten von uns sind eben keine Asbergs, Littens oder Fraenkes. Und trotzdem erwähne ich diese Na- 4 Vg. zu den Gegenbewegungen im Kaiserreich und in der Weimarer Repubik, Oster, aao Seiten und Während des Dritten Reiches kann sebstverständich von einer freien Advokatur im Sinne einer Unabhängigkeit vom Staat, die hier nicht gemeint ist, nicht die Rede sein. 5 Vg. Douma, aao Seite Vg. Oster, aao, Seiten und 194 f; Douma, aao, Seite Vg. Douma, aao, Seite Vg. König, Vom Dienst am Recht, 1987, Seiten und ; Gesetz über die Zuassung zur Rechtsanwatschaft vom , RGBL ; endgütig wurden die Anwatszuassungen 1938 entzogen; zur Entwickung insgesamt vg. Douma, aao Seite Vg. Kritische Justiz (Hrsg.), Streitbare Juristen Eine andere Tradition, Seiten (Asberg); (Litten); /Fraenke).

24 AnwB 8 + 9/ Anwatstag 2001 Zentraveranstatung men hier! Nicht etwa, wei diese Koegen prominente Mandanten hatten, spektakuäre Prozesse geführt haben und in Zeiten tätig waren, in denen sie bisweien unter Einsatz ihres Lebens ihren Beruf ausübten 10. Nein, ich erwähne diese Namen, wei sie für eine ganz bestimmte Berufsauffassung stehen: Nämich eine vehemente und das sage ich ganz bewusst einseitige und wenn nötig aggressive Vertretung fremder Interessen auf der einen Seite und auf der anderen Seite stehen diese Namen dafür, dass sie stets die notwendige Distanz zum Auftraggeber wahrten, sich aso nie tatsächich mit diesen fremden Interessen identifizierten. Dieser Spagat, dieser Drahtseiakt von Interessenvertretung auf der einen und der notwendigen Distanz zum Auftraggeber auf der anderen Seite ist für mich geradezu eine Definition anwaticher Tätigkeit, die sich nur bewerksteigen ässt, wenn man seinen Beruf frei und unabhängig ausüben kann und in diesem Zusammenhang ist es vokommen geichgütig, ob man einen ehemaigen Bundeskanzer im Rahmen der Parteispendenaffäre vertritt oder Ottonormaverbraucher bei der Überprüfung einer Heizkostenabrechnung berät; und für diese Berufsauffassung stehen diese Koegen und deshab nenne ich die Namen Asberg, Litten und Fraenke an dieser Stee. Wenn wir uns der Ausübung anwaticher Tätigkeit zu Beginn des 21. Jahrhunderts zuwenden, müssen wir eider feststeen, dass die anwatose Geseschaft in dem von mir beschriebenen Sinn nicht etwa Utopie, sondern inzwischen in nicht azu ferner Zukunft Reaität sein wird. Im wesentichen unterscheiden wir heute drei Formen der Berufsausübung. Ich meine damit angestete Rechtsanwäte, den Einzeanwat und die Einzeanwätin hierunter faen auch die zahreichen Bürogemeinschaften - und schießich den Sozius, den Partner in der Kanzei. Anhand der angesteten Anwäte ässt sich am besten verdeutichen, wie es zu Abhängigkeiten innerhab der Anwatschaft gekommen ist. Ich möchte das an zwei Beispieen verdeutichen. Meine Damen und Herren, ich habe es sebst mehrfach erebt, dass junge Koegen und Koeginnen in Kanzeien angestet worden sind und ihnen as einzige Aufgabe die Bearbeitung eines Großmandates übertragen worden ist. Wie sah der Atag dieser Anwäte aus? Nun, sie sind in ein Büro gesetzt worden, ihnen gegenüber türmte sich eine Wand mit Aktenordnern auf durchnummeriert von 1 bis 100 und sie asen diese Aktenordner durch und werteten sie juristisch aus. Meine Damen und Herren, eine Reduktion anwaticher Tätigkeit ich denke, da werden Sie mir zustimmen auf diese Art der Sachbearbeitung, die zum Tei auch mit dem Unwort Zuarbeiten umschrieben wird, hat für mich mit einer freien Advokatur nichts aber auch gar nichts mehr zu tun. Was für groteske Züge bisweien die Sachzwänge in größeren Kanzeien annehmen, ässt sich anhand meines zweiten Beispiees erkennen. Ein befreundeter Koege aus Berin berichtete mir vor einiger Zeit fogendes: Er erzähte mir, dass er vor einigen Wochen as Angesteter in einer Kanzei mitterer Größe angefangen habe. Dort seien 15 bis 20 Koegen tätig und es habe sich eingebürgert, jeden Mittag gemeinsam in einem der in der Nähe geegenen Restaurants zu essen. Nun, was hat dieser Koege gemacht, as er das erste Ma mittags mitgegangen war? Nun, er tat das, was wir woh ae getan hätten. Er setzte sich hin. Das ist ihm später sehr übe genommen worden. Denn in dieser Kanzei war es übich, dass die Koeginnen und Koegen in einer bestimmten Reihenfoge Patz nahmen, nämich in der Reihenfoge, die sich nach der Dauer ihrer Zugehörigkeit und Steung in der Kanzei richtete. Mir faen viee ironische und bissige Bemerkungen für eine soche Verhatensweise ein. Ich möchte es einma dabei beassen, so etwas schichtweg unerfreuich zu nennen. Die Einzeanwätin und der Einzeanwat freiich, haben mit ganz anderen Probemen zu kämpfen. Ihre Abhängigkeit besteht eher gegenüber der Mandantschaft, sie können sich in der Rege nicht eisten, Mandate abzuehnen und sehen sich manchma gezwungen, einen Fa durch sämtiche Instanzen zu peitschen, wei sie finanzie darauf angewiesen sind. Beim Einzeanwat haben wir es darüber hinaus in gewisser Weise wieder mit einer Abhängigkeit im gneistschen Sinne zu tun, aso mit einer Abhängigkeit vom Staat. Mit einem Satz kann man das an dem Beispie der Pfichtverteidigung veranschauichen. Ich erebe es immer wieder, dass einige Koegen es an der bereits an anderer Stee erwähnten einseitigen, wenn nötig auf Konfrontation angeegten Verteidigung vermissen assen, nur wei sie wissen, dass sie regemäßig von einem bestimmten Richter zum Pfichtverteidiger bestet werden und diese regemäßige Einnahmequee soche sind für den Freiberufer ja besonders wichtig nicht verieren woen. Auch das ist eine Art von Abhängigkeit. Wenn wir uns schießich den Partnern in der Sozietät zuwenden, so möchte man meinen, dass sich doch wenigstens diese über einen ängeren Zeitraum in ihrem Berufseben Stück für Stück eine Unabhängigkeit erarbeitet haben müssten. Leider ist auch bei ihnen das Gegentei der Fa. Viee dieser Koegen haben wahrscheinich einma kein angefangen und sich mit zwei oder drei befreundeten Anwäten sebständig gemacht. Heute sind sie häufig in erster 10 Vg. Ostendorf, Strafverteidiger im Dritten Reich, StV 1983, 120 ( ); König aao Seiten (Feseneckprozess Hans Litten), und 97.

25 462 Linie Arbeitgeber. Gefragt sind Managerquaitäten und Organisationstaent. Viee von ihnen sind nicht mehr forensisch tätig. Mit anderen Worten: Über viee dieser Kanzeien ist die Wee der Gobaisierung hinweggeschwappt. In Zeiten, in denen die Wirtschaft forierte, wuchsen diese Kanzeien; und sie wuchsen, wuchsen und wuchsen. Und die aufenden monatichen Kosten? Die wuchsen mit, wuchsen mit und wuchsen mit. Ich denke wir ae haben eine vage Vorsteung davon, wie hoch aein die Gewerbemieten für eine Großkanzei sind; ganz zu schweigen von den horrenden Personakosten. Was beibt den Partnern einer sochen Kanzei schon auf Grund ihrer Verantwortung as Arbeitgeber denn anderes übrig, as sich an wirtschaftich starke Unternehmen zu binden. Nicht das wir uns fasch verstehen: Das ist finanzie äußerst ukrativ. Nur eines ist es mit Sicherheit nicht: frei, unabhängig und unregementiert. Nach dieser Zustandsbeschreibung drängt sich die Frage nach den Ursachen auf. Wie konnte es soweit kommen, dass wir auf dem Weg sind hin zu einer anwatosen Geseschaft? Ich denke wir können unterscheiden zwischen poitischen und wirtschaftichen Ursachen auf der einen Seite und sozioogischen und psychoogischen Ursachen auf der anderen Seite, wobei ich kein Geheimnis daraus machen wi, dass ich etztere wesentich interessanter finde. Vorweg ein Wort zur Juristenausbidung, die mit ihrer Erziehung zur Objektivität aso einer Ausbidung, die aein zur Ausübung des Richteramtes befähigt nicht dazu beiträgt, anwatiches Denken zu fördern. Ich habe diese Objektivität immer as etwas Unnatüriches empfunden. Der Mensch ist nicht objektiv. Er vertritt von Natur aus Interessen. Darüber hinaus findet eine rhetorische Ausbidung an den Universitäten praktisch nicht statt und bei dieser Geegenheit sote dem Anwatverein noch einma dafür gedankt werden, dass er im vergangenen Jahr einen Rednerwettstreit ins Leben gerufen hat, der hefen so, dieses Defizit zu beseitigen. Aber kommen wir zurück zu den Ursachen für die anwatose Geseschaft. Die wirtschaftichen Ursachen kann man sicher der Begriff fie bereits unter dem Stichwort Gobaisierung der Märkte zusammenfassen. Sucht man nach einem Synonym für diesen Begriff spezie für den Anwatsberuf, fät einem schne der Begriff Law-Firm ein, der die Strukturen von Großkanzeien in Amerika umschreibt und von uns übernommen worden ist. Nicht das Sie mich fasch verstehen: Ich gehöre nicht zu den notorischen Amerikakritikern. Aber warum machen wir denen eigentich immer aes nach? Das fängt doch beim Hoa- Hoop-Reifen an und hört bei kompexen wirtschaftichen Zusammenhängen, wie der Strukturierung großer Anwatskanzeien auf; und meine Damen und Herren, wenn am Montag um 15:30 Uhr mitteeuropäischer Zeit die Wa Street ihre Pforten öffnet, dann können Sie sicher sein, dass sämtiche Augenpaare der europäischen Finanzwet -- sei es aus Frankfurt, London oder Paris nach Amerika starren und von da an fogt der DAX dem Dow Jones und der Nemax 50 der Technoogiebörse Nasdaq auf dem Fuß. Ich habe mich oft gefragt, wo dieser Nachahmungseifer herkommt. Ich kann und werde diese Frage nicht beantworten. Was meine Generation betrifft, habe ich manchma den Eindruck, dass eine große Orientierungsosigkeit und Verunsicherung aso ein eher sozioogisches Phänomen dafür verantwortich ist, man hat meine Generation nicht umsonst einma as die Generation X bezeichnet 11. AnwB 8 + 9/2001 Anwatstag 2001 Zentraveranstatung Aber assen sie mich zurückkehren zum Anwatsberuf und damit zu der entscheidenden, nämich der psychoogischen Ursache, die ich für die Entwickung zur anwatosen Geseschaft verantwortich mache. Auch diese Ursache kann man mit einem Schagwort zusammenfassen; nämich dem Schagwort: konfiktkranke Geseschaft. Das ist nicht etwa eine Erfindung von mir. Namhafte Psychoogen haben aerdings was die Strukturen innerhab von Famiien betrifft immer wieder ähniche Begriffe verwendet. In diesem Zusammenhang möchte ich stevertretend den berühmten Psychoogen Hem Stiering aus Heideberg erwähnen, der einma eine besonders griffige Formuierung in diesem Zusammenhang gefunden hat. Er spricht von der Harmoniesuppe 12! Meine Damen und Herren, ich denke, man kann diesen Begriff von der Harmoniesuppe auch sehr schön auf unseren Beruf übertragen. Nun, was meine ich damit? Liebe Koeginnen und Koegen, ich meine damit fogendes: wir haben das Streiten verernt! Wir beschäftigen uns mit Konfiktvermeidungsstrategien, wir schießen Vergeiche, sind as Mediatoren tätig, deaen im Strafprozess oder bemühen uns um einen Täter-Opfer-Ausgeich. Das ist ja aes schön und gut und natürich habe ich nichts gegen einen Kompromiss, der diesen Namen verdient, aber mein Eindruck ist, dass wir mehr und mehr faue Kompromisse schießen. Wir streiten nicht gerne. Streiten ist uns unangenehm. Statt dessen kehren wir die Angeegenheit ieber unter den Teppich. Und wenn es soweit gekommen ist, dass wir nicht mehr streiten woen oder womögich können, dann brauchen wir in der Tat auch keine Freiheit und Unabhängigkeit mehr in unserem Beruf. Denn diese Freiheit und Unabhängigkeit besteht ja nicht um ihrer sebst wien, sondern ist Voraussetzung für eine professionee, einseitige Interessenwahrnehmung, bei der wir eben auch für den Mandanten streiten müssen und das geht nur mit Aussicht auf Erfog, wenn wir dabei frei und unabhängig schaten und waten können. Meine Damen und Herren und damit komme ich zum Schuss meiner Rede ich würde es bedauern, wenn wir die Anwatschaft in Kürze nur noch as ein Anhängse der Wirtschaft verstehen würden und dadurch eine der drei Säuen beruficher Betätigungsmögichkeiten, damit meine ich die Säue der Freiberufer, neben den beiden anderen Säuen, nämich den abhängig Beschäftigten und den Gewerbetreibenden, umstoßen würden. Schießen möchte ich mit einer kurzen Anekdote, die über Hans Litten berichtet wird 13. Ich erzähe sie nicht deshab, wei ich finde, dass wir uns seine darin zum Ausdruck kommende etwas radikae Auffassung vom Anwatsberuf zu eigen machen soten, sondern wei sie ein sehr schönes Gegengewicht zu dem darstet, was wir zur Zeit auf dem Anwatsmarkt beobachten können: Hans Litten so berichtet seine Mutter ist einma von einem befreundeten Koegen gefragt worden, ob er mit ihm eine Partei gründen woe. Daraufhin hat Litten geschmunzet und sinngemäß geantwortet: Zwei Personen sind für meine Partei eine Person zuvie! Ich danke für ihre Aufmerksamkeit! 11 Vg. Coupand, Dougas, Generation X Geschichte für eine immer schneer werdende Kutur, München 1991, der zwar in erster Linie in seinem Buch die in Amerika zwischen 1960 und 1970 geborene Generation meint; viee seiner Gedanken geten aber auch für Europa. 12 Vg. Lebert, Der Horror in der Harmonie, in der Süddeutschen Zeitung vom 20./ , Seite Vg. Litten, I., Eine Mutter kämpft gegen Hiter, 1984, Seite 34; Kritische Justiz (Hrsg.), Streitbare Juristen, Seite 197.

26 AnwB 8 + 9/ Anwatstag 2001 Zentraveranstatung Kanzeigründerpreis In aufgeockerter und ansprechender Atmosphäre die Teinehmer der Zentraveranstatung des Anwatstages ergingen sich in der Vorhae des Congreß-Centrums eise paudernd und geichwoh aufmerksam zuhörend mit einem Gas Sekt und einem Kanapeechen in der Hand wurde erstmas der unter dem Motto Bitte auftauchen! stehende Kanzeigründerpreis veriehen. Die Ausobung dieses Preises ist eine Gemeinschaftsproduktion des Deutschen Anwatvereins, des Forums junger Rechtsanwätinnen und junger Rechtsanwäte im DAV, der FAZ, der MLP AG sowie der Hans Sodan GmbH. Prof. Dr. Christoph Hommerich, Bergisch Gadbach, nahm die Skizzierung der mit dem Preis bezweckten Initiative vor und würdigte die Preisträger und deren Leistungen. Den ersten Preis gewann die Regensburger Anwatskanzei Soboa und Loib. Mit ihrer karen strategischen Ausrichtung setzten sich Rechtsanwätin Sabine Soboa und Rechtsanwat Hemut Loib, die ihre Kanzei erst im Jahre 2000 gegründet hatten, gegen fast 200 Mitbewerber erfogreich durch. Eine Zusammenfassung des Geschehens gibt die aus Anass der Vereihung des Kanzeigründerpreises abgefasste Presseinformation, die wir nachstehend in Auszügen wiedergeben. Presseinformation Die beiden Kanzeigründer sind erst 28 und 29 Jahre at und bieten ein ermutigendes Beispie für eine erfogversprechende Gründung durch sehr junge Kanzeigründer, erkärt Rene Dreske, Geschäftsführer der Hans Sodan GmbH und Mitgied der Jury. Bemerkenswert sei insbesondere die Speziaisierung der beiden Kanzeigründer, die ausschießich im Recht der neuen Medien und im öffentichen Recht beratend tätig seien, so Ingo Schadwinke, Vorstand der MLP Finanzdiensteistungen AG. Am Kanzei-Gründerpreis konnten junge Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte teinehmen, die in den Jahren 1995 bis 2000 eine Kanzei aein oder gemeinsam mit Koegen gegründet haben. Zu gewinnen gab es Ged- und Sachpreise im Wert von insgesamt DM. Die Ausschreibungsfrist endete am Die Übergabe des Kanzei-Gründerpreises findet anässich der Eröffnungsveranstatung des 52. Anwatstages in Bremen am 25. Mai 2001 statt. Insgesamt haben rund 200 Bewerber sehr überzeugende Gründungskonzepte abgeiefert. Dazu. Prof. Dr. Christoph Hommerich: Die Entscheidung für die genannten Gewinner fie der Jury aufgrund der Viezah überzeugender strategischer Ansatze sehr schwer. Insgesamt ist der Gründerpreis ein deutiches Signa dafür, dass es sich auch heute noch für junge Juristen ohnt, eine eigene Anwatskanzei zu gründen, wenn sie ein durchdachtes strategisches Gründungskonzept erarbeiten. Es hat sich gezeigt, dass eine systematische Gründungsberatung, wie sie beispiesweise von einigen Initiatoren des Kanzei-Gründerpreises angeboten wird, unerässiche Voraussetzung für eine erfogreiche Gründung ist. Der zweite Patz geht an die Aachener Rechtsanwätin Martina Mainz-Kwasniok, die as Mutter dreier Kinder überzeugend dargeegt hat, dass sich der Schritt in die Sebstständigkeit auch trotz der Doppebeastung ohnt. Martina Mainz- Kwasniok gründete ihre Anwatskanzei bereits 1998 und empfah sich der Jury insbesondere durch ihr ziegruppenspezifisches Marketing in den Bereichen Ehe- und Famiienrecht. Der dritte Preis ging an Hatzfed Schüschen Rechtsanwäte aus Berin. Auch diese Kanzei wurde erst im Jahre 2000 von Eva Hatzfed und Jan Schüschen in Berin gegründet. Der Schwerpunkt der Kanzei iegt im Recht der neuen Medien, Informationstechnoogie und im Teekommunikationsrecht. Die Kanzei Hatzfed Schüschen unterstreicht, wie wichtig es für Anwäte ist, neue Trends und Entwickungen der Wirtschaft aufzuspüren und überzeugende Diensteistungsangebote zu entwicken, erkärt Dr. Michae Streck, Präsident des Deutschen Anwatvereins. Der ursprüngich nicht vorgesehene Sonderpreis der Jury geht an die Kanzei Rotter Rechtsanwäte. Der 34-jährige Gründer, Kaus Rotter, hat seine ausschießich auf Wertpapieranagerecht speziaisierte Kanzei 1998 in München gegründet und sich schne den Ruf eines kompromissosen Verfechters der Interessen von Wertpapieranegern erworben. Dazu Dr. Bernhard Dombek, Präsident der Bundesrechtsanwatskammer: Die Marktnische as Speziaist für Wertpapieraneger wurde von Kaus Rotter frühzeitig erkannt und aufgrund viefätiger Pressearbeit überzeugend besetzt.

27 464 AnwB 8 + 9/2001 Gastkommentar Durch die Ergebnisse des Kanzei-Gründerpreises zeigt sich erneut, dass die Reform der Juristenausbidung sehr wichtig ist. Es muss vor aem geingen, in der Juristenausbidung deutich mehr Management Know-how zu vermitten. Zu einer erfogreichen Kanzeigründung und -führung gehören neben hochwertiger juristischer Arbeitsweise essentie auch unternehmerische Kenntnisse und Fähigkeiten. Auch wenn die Teinehmer des Kanzeigründerpreises zeigen, dass eine Viezah überzeugender Gründungen in den vergangenen Jahren durchgeführt wurden, muss doch davon ausgegangen werden, dass eine Viezah von Gründungen wenig erfogreich veraufen. Insofern ermuntert der Kanzei-Gründerpreis junge Kanzeigründerinnen und -gründer zu einer systematischen Gründungspanung. Die Jury bestand aus Dr. Michae Streck, Präsident des Deutschen Anwatvereins, Dr. Bernhard Dombek, Präsident der Bundesrechtsanwatskammer, Prof. Dr. Christoph Hommerich, Bergisch-Gadbach, Dr. Joachim Jahn, Frankfurter Agemeine Zeitung, Tanja Irion, Vorsitzende des Forums Junger Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte, Ingo Schadwinke, Vorstandmitgied der MLP AG, sowie Rene Dreske, Geschäftsführer der Hans Sodan GmbH. u Exkusiv, aber fasch: Wie ein Gerücht zur Nachricht oder ein pubizistischer Leckerbissen zum Suppenwürfe wird Micha Gutmann, WDR Rundfunk, Kön Kein Gerücht ist ungaubich. Wenn es ungaubich ist, kann es nicht bestehen. Jedes Gerücht hat einen tiefen Bezug zu der Gruppe, in der es kursiert und: Ein Gerücht erkärt auf symboische Weise, was andere wissenschaftich oder psychoogisch ausdrücken. So hat der französische Soziapsychooge Jean-Noe Kapferer die Grundagen seines Forschungsgebietes beschrieben: Das Gerücht. Kapferer eitet übrigens eine von ihm gegründete Stiftung zur Erforschung von Gerüchten an der Haute Ecoe de Commerce in Paris. Seine Thesen bewiesen sich in den vergangenen Wochen wieder einma in der Praxis. Ein Vermerk der Genfer Kantonspoizei vom März 2000 sorgte in der Redaktion der Wochenzeitschrift Die Woche für Aufregung. Rund 30 Unions-Poitiker, so die Redaktion, seien im Leuna-Skanda persönich verwicket, zumindest aber unterhieten sie Schwarzged-Konten in der Schweiz. Dass dieser Poizei-Vermerk, der edigich Hote-Überprüfungen schriftich festhiet, inhatich ängst bekannt war und keine derartigen Schussfogerungen gestattete, bieb bei der Woche unerwähnt. Und dass ae Nachrichtenagenturen die Woche zitierten und die meisten Medien die Medung uneingeschränkt übernahmen, verstand sich von sebst. Denn wer möchte schon hinter dem vermeintichen Wissen der Konkurrenz zurückstehen? Der Kampf um den News -Markt ist wesentich härter geworden. Da sich aerdings nur wenige Medien tatsächichen investigativen Journaismus finanzie eisten können, werden immer öfter Gerüchte zu Enthüungs-Storys aufgebaut. Und die Fogen sind bereits spürbar nicht nur bei der Bouevard-Presse, die sich schon immer erfogreich des Gerüchts as Nachrichtenquee bediente, und der wir dies auch nicht vorwerfen. Schießich besteht ein Stückchen Vergnügen beim Lesen dieser Bätter auch im Konsumieren von Katsch und Tratsch. Gefähricher ist die Zunahme der Gerüchte-Verwertung bei den Medien, die uns as Informationsquee dienen. Denn hier vermischen sich immer öfter Fakten mit Gerüchten und Sachichkeit mit aufdringicher Sebstdarsteung. Wie bedenkich diese Tendenz ist, zeigt der Streit um die Leuna-Affäre sehr deutich. Das Gerücht um den Genfer Poizei-Vermerk stieß bei uns auf hohe Bereitschaft, dem Inhat zu gauben. Nach Parteispenden-Affären, offensichtichen Vertuschungsversuchen und anderen Kungeeien im poitischen Leben ist unser Vertrauen gegenüber Poitikern, Parteien und öffentichen Institutionen erhebich gesunken. Parae hierzu stieg unsere Bereitschaft, öffentichen Anschudigungen fast jeder Art zu gauben, wenn sie im poitischen Handungsbereich erhoben wurden. Bei der Leuna-Affäre git dies übrigens auch für die Justiz. Die (Un)-Zuständigkeitsprüfungen der Staatsanwatschaften in Berin, Bonn, Magdeburg und Saarbrücken stießen in der Öffentichkeit auf wenig Verständnis. Hier fehte es den Justiz-Behörden auch an der notwendigen Sensibiität, ihre Entscheidungen überzeugend und verständich zu vermitten. Doch die Ursache dieses hohen, fast schon grundsätzichen Vertrauensverustes in staatiche Institutionen und poitisch Handende in der Roe der Medien zu suchen, wäre ein Trugschuss. Eine Reihe von Faktoren hat zu dieser Entwickung geführt. Dazu gehören, so in der Parteispendenaffäre, die offensichtiche Arroganz der Mächtigen und die Kungeei ihrer Sympathisanten, aber auf der anderen Seite auch die Oberfächichkeit der heutigen Spaßgeseschaft. Wer fragt denn noch nach den vieen Poit-Skandaen der vergangenen Jahre? Unter dieser Entwickung eiden auch die Medien. Journaisten sind auf Hintergrund-Informationen angewiesen. Besonders bei der Berichterstattung über Affären und Skandae erfahren sie aber nur seten wesentiche Einzeheiten. Die Betroffenen schweigen zumeist, und Zeugen oder andere Beweismitte stehen kaum zur Verfügung. Und dass Journaisten in der Lage sind, umfangreicher zu recherchieren as etwa Staatsanwäte, beibt woh eher Wunschvorsteung karriere-bewusster Chefredakteure. Im Gegentei: Hier zeigt sich die eigentiche Ohnmacht der Medien, die eben die Roe der vierten Staatsgewat nur sehr eingeschränkt spieen können. Es feht an den notwendigen Ressourcen, denn investigativer Journaismus setzt Ausdauer und Kontinuität voraus und ist obendrein aufwendig und teuer. So werden Medien auch weiterhin Gerüchte in die Wet setzen, getarnt as exkusive Nachricht und utimative Enthüungsstory. Ein bisschen mehr Skepsis des Lesers oder Zuschauers ist aso angebracht, denn so mancher vermeintiche pubizistische Leckerbissen erweist sich in der Foge as einfacher Suppenwürfe: Die Nachricht braust auf, doch was kurz danach beibt ist schaer Geschmack und hat mit der Reaität nichts zu tun.

28 AnwB 8 + 9/ VORTRȦ. GE ANWALTSTAG 2001 Wirtschaftsverwatungsrecht Neue anwatiche Betätigungsfeder Der Verwatungsrechtsausschuss hatte sich anässich seiner Offenen Ausschusssitzung beim Deutschen Anwatstag 2001 in Bremen die Aufgabe gestet, die Neuen anwatichen Betätigungsfeder im Wirtschaftsverwatungsrecht in kurzer Abfoge zu beeuchten und den interessierten Praktikern vorzusteen. Es geht um den Referenten daher nicht um eine vertiefte, systematische Darsteung der rechtichen Probematik oder gar einer Einführung in neue Rechtsgebiete, sondern um das Aufzeigen der praktischen Bedeutung der Themen für die zukunftsorientierte anwatiche Tätigkeit. Die hier abgedruckten Referate entsprechen im Wesentichen der Vortragsform und sind in ockerer Foge unter der sachkundigen Moderation von Prof. Dr. Heribert Johen gehaten worden. In den drei zur Verfügung stehenden Stunden am Vormittag des 24. Mai 2001 wurde von den Mitgiedern des Verwatungsrechts ein breiter Bogen über die verschiedensten Rechtsgebiete gespannt. Dr. Christian Bracher gibt einen Abriss über das Gesundheits- und Gentechnikrecht und hebt dabei die besonders mandatsorientierten Feder des ärztichen Berufsrechts, mit dem größten Mandantenpotentia, des Arzneimitteund Medizinprodukterechts sowie des Rechts der stationären Einrichtungen hervor. Sowoh im Soziaversicherungsrecht wie auch im Krankenhausrecht fordern die Vergütungs- und Finanzierungsfragen einen großen Beratungsbedarf. Dazu werden die Grundstrukturen der Krankenhausfinanzierung vorgestet. Das Thema Vergaberecht wird von Dr. Matthias Dombert vorgestet. Bei den Regen und Vorschriften, die dem Staat und seinen Einrichtungen eine bestimmte Vorgehensweise beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreibt stet er insbesondere die Rechtsnatur und die Rechtsschutzmögichkeiten der Verdingungsordnung in den Vordergrund. Dargestet wird der Inhat des Vergabegesetzes VgRÄG, das seinen Standort im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat. Die verwatungsrechtichen Strukturen im vergaberechtichen Verfahren sowie die Verfahren vor der Vergabeprüfstee und der Vergabekammer werden eräutert. Die Privatisierungsvarianten im Bereich der Aufgaben-, Organisations-, Finanzierungs-, Vermögens- und Verfahrensprivatisierung werden von Dr. Wofgang Ewer unter der Überschrift Privatisierung und Pubic-Private-Partnership erörtert. Dabei wird der höchst vieschichtige Begriff der Privatisierung systematisiert. Im Bereich der Pubic- Private-Partnership wird eine bestimmte zumindest auch staatiche Aufgabe von der öffentichen Verwatung im Zusammenwirken mit Privaten wahrgenommen. Dabei wird deutich, dass Privatisierungsvorhaben umfassende Kenntnisse im Kommunarecht, im Geseschaftsrecht und im Individuaarbeitsrecht erfordern. Bei der Errichtung und der künftigen Tätigkeit socher Geseschaften darf auch die steuerrechtiche Beurteiung nicht außer Betracht beiben. In Ergänzung dazu kann der Vortrag von Dr. Andreas Geiger über Projekt- und Verfahrenssteuerung bei Infrastruktur- und Städtebaumaßnahmen betrachtet werden. Sämtiche größeren Bauvorhaben in Deutschand bedürfen der Baueitpanung und setzen kompexe panungsrechtiche Zuassungsverfahren voraus. Wichtig ist dabei die frühzeitige Vorbereitung und Begeitung von Genehmigungsverfahren. Durch rechtich maßgeschneiderte Projekt- und Verfahrenssteuerung kann die Anwatschaft Kooperationen mit anderen Diensteistern eingehen. Den großen Beratungs- und Gestatungsbedarf aufgrund neuer rechticher Regeungsstrukturen im Energiewirtschaftsrecht macht Prof. Dr. Christoph Moench deutich. Er beeuchtet den wirtschaftichen Faktor des Energiemarktes und verschafft einen Überbick über die Rechtsentwickung in diesem Bereich. Dabei geht es um Fragen des Netzzugangs, um Wegenutzungsverträge und Konzessionsabgaben sowie die Beratung bei Aufsichtsmaßnahmen und auch hier wieder die Anwendung des Vergaberechts. Berücksichtigung finden auch die regenerativen Energieträger, nicht zuetzt aus Gründen der Energieeinsparung und des Umwetschutzes. Schießich gibt Dr. Angea Rapp einen Überbick über das Subventionsrecht und die damit verbundenen Aufgabensteungen. Dabei wird insbesondere das Spannungsverhätnis zwischen europäischen und nationaen Beihifen dargeegt. Neben den verschiedenen Formen der Beihife werden die Probeme bei der Rückforderung zu Unrecht gezahter Beihife aufgeworfen und die Anwendbarkeit nationaer Verfahrensregen erörtert. Anwaticher Beratungsbedarf entsteht dabei bereits bei der Erteiung sowie dem Einsatz einer Zuwendung, nicht erst bei der Rückforderung. Rechtsanwätin Stefanie Brettin, Berin Gesundheitsrecht/Gentechnikrecht 1 Rechtsanwat Dr. Christian D. Bracher, Berin Das Gesundheitsrecht ist anders as einige der anderen Rechtsgebiete, über die wir heute gesprochen haben, kein neues Rechtsgebiet. Es ist aerdings in besonderem Maße durch intensive Aktivitäten des Gesetzgebers geprägt. Diese Aktivitäten werden wegen des steigenden Lebensaters der Bevökerung und des sich daraus ergebenden Finanzbedarfs tendenzie eher noch weiter zunehmen. In 15 Minuten ist ein Gesamtüberbick über die anwatichen Tätigkeitsbereiche im Gesundheitsrecht und im Gentechnikrecht nicht mögich. Deshab werde ich zunächst einen sehr groben Überbick über die hauptsächichen Tätigkeitsgebiete geben, soweit sie dem Wirtschaftsverwatungsrecht zugerechnet werden können, und dann, auch um die Darsteung etwas anschauicher zu machen, auf einen Teibereich, das Krankenhausrecht, etwas näher eingehen. Wenn man versucht, das Gesundheitsrecht mandatsorientiert zu strukturieren, sind drei Hauptgebiete zu nennen: 1. Berufsrecht, besonders Recht der freien Berufe, 2. Arzneimitterecht und Medizinprodukterecht, 3. Recht der stationären Einrichtungen. 1 Kurzreferat zur offenen Sitzung des Verwatungsrechtsausschusses auf dem 52. Deutschen Anwatstag in Bremen. Die Vortragsform wurde beibehaten.

29 466 In aen diesen Bereichen sind einerseits kassische verwatungsrechtiche Regeungen zu berücksichtigen, die primär der Risikoabwehr dienen, etwa dem Schutz gegen die Verwendung gefähricher oder unwirksamer Stoffe im Arzneimitterecht oder gegen die Betätigung unquaifizierter Behander im Berufsrecht, andererseits soziarechtiche Regeungen, besonders Regeungen des Krankenversicherungsrechts. Von den drei genannten Gebieten hat das größte Mandatspotentia das Berufsrecht, vor aem das ärztiche Berufsrecht. Wenn man sich in diesem Gebiet betätigt, wird ein Schwerpunkt im Soziaversicherungsrecht iegen müssen. Hier geht es besonders um zwei Kompexe: 1. Zuassung bzw. Ermächtigung zur Teinahme an der vertragsärztichen Versorgung. Im Vordergrund stehen dabei Fragen, die mit der Bedarfspanung zusammenhängen, z. B. Fragen der Sonderbedarfszuassung 2. Zunehmende Bedeutung gewinnen auch Konkurrentenstreitigkeiten um die Zuassung in gesperrten Gebieten Vergütungsfragen, besonders sachich-rechnerische Berichtigung von Abrechnungen, Wirtschaftichkeitsprüfungen durch die Kassenärztiche Vereinigung 4. Die Vergütungsregeungen werden besonders häufig geändert. Gegenwärtig ist die Abschaffung der Arzneimittebudgets 5 in der poitischen Diskussion. Ein neues Betätigungsfed, in dem es noch viee offene Rechtsfragen gibt, hat sich im Vertragsarztrecht seit 1999 durch die Einbeziehung der Psychotherapeuten in die vertragsärztiche Versorgung eröffnet. Seit dem werden Psychotherapeuten, die früher nur auf der Grundage einer Heipraktikereraubnis tätig waren, auf Antrag approbiert, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüen 6. Sie können auch wie Ärzte an der vertragsärztichen Versorgung teinehmen 7. Der Gesetzgeber hat aerdings ungewöhnich kompizierte Übergangsregeungen für die bisher schon tätigen Psychotherapeuten erassen 8. Zur Zeit beschäftigen noch Tausende von Verfahren zum Übergangsrecht besonders die Soziagerichte, in geringerem Maße auch die Verwatungsgerichte. Die Bedeutung des Arzneimitterechts und des Medizinprodukterechts für die anwatiche Tätigkeit ist dadurch begrenzt, dass die Mandate nach meinem Eindruck überwiegend in wenigen Speziapraxen konzentriert sind. Das dürfte darauf beruhen, dass nur eine begrenzte Zah von Unternehmen neue Produkte herstet oder in Verkehr bringt, die der Überprüfung im Zuassungsverfahren bedürfen. Durch die 10. AMG-Novee aus dem vergangenen Jahr 9 hat zwar die so genannte Nachzuassung von Medikamenten, die bei Inkrafttreten des AMG 1976 bereits in Verkehr waren, wieder an Bedeutung gewonnen 10. Auch derartige Mandate sind aber woh überwiegend bei den eingeführten Speziaisten. Zu interessanten Verfahren, die für die pharmazeutische Industrie große Bedeutung haben, wird es voraussichtich aus Anass der Einführung der Positiviste kommen, die nach dem Gesundheitsreformgesetz gemäß 33a SGB V demnächst durch Rechtsverordnung erassen werden so. In dieser Liste soen Arzneimitte nach Anwendungsgebieten aufgeführt werden, die auf Kosten der Krankenkassen verordnet werden können. Das Gesundheitsstrukturgesetz 1992 hatte eine soche Liste schon einma vorgesehen. Sie ist dann aber nicht zustande gekommen, AnwB 8 + 9/2001 Vorträge Anwatstag 2001 und die entsprechenden Regeungen wurden 1995 aufgehoben. Es ist symptomatisch für die Gesetzgebung im Gesundheitsrecht, dass der Gesetzgeber dieses Vorhaben nach wenigen Jahren wieder aufgegriffen hat 12. Das Gentechnikrecht ist primär Tei des Umwetrechts. Die durch gentechnische Arbeitsprozesse und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen entstehenden Umwetrisiken werden durch das Gentechnikgesetz erfasst. Das Gesetz enthät kompizierte Regeungen über Anzeige-, Anmede- und Genehmigungsverfahren. Die Vorschriften zur Vermeidung von Umwetrisiken sind drittschützend 13. Spezifische Gesundheitsrisiken durch Einnahme und Verzehr von gentechnisch veränderten Organismen werden durch arzneimitterechtiche und ebensmitterechtiche Vorschriften erfasst. Ich erwähne in diesem Zusammenhang nur die so genannte Nove-Food- Verordnung der EU, die in den Mitgiedsstaaten unmittebar git 14. Sie sieht ein mehrstufiges Prüfungsverfahren zunächst auf der Ebene der Mitgiedsstaaten und dann durch die Kommission vor, außerdem Kennzeichnungspfichten. Große Bedeutung für die anwatiche Tätigkeit hat das Gentechnikrecht nicht. Die Mandate dürften sich aus ähnichen Gründen wie im Arzneimitterecht bei wenigen Speziaisten konzentrieren. Ich komme jetzt wie angekündigt zum Krankenhausrecht. Auch hier ergeben sich infoge ständiger Aktivitäten des Gesetzgebers aufend neue Fragen, die die Krankenhausträger beschäftigen. Angesichts eines Jahresumsatzes der deutschen Krankenhäuser von ca. 100 Mrd. Mark 15 hat das Gebiet erhebiche wirtschaftiche Bedeutung. Ich habe versucht, einige Grundstrukturen des Rechtsgebiets in einer Übersicht darzusteen 16. Auf einige Fragen, die nach meiner Einschätzung in der nächsten Zeit an Bedeutung gewinnen werden, möchte ich kurz hinweisen: Das Krankenhausrecht ist geprägt durch das duae System der Krankenhausfinanzierung, einerseits durch Investitionsförderung aus öffentichen Mitten, andererseits durch Pfegesätze, die vornehmich von den Krankenkassen für die Behandung ihrer Mitgieder bezaht werden. Die Investitionsförderung setzt die Aufnahme des Krankenhauses in den von den Ländern aufzusteenden Krankenhauspan und bei neuen Krankenhäusern auch in das Investitionsprogramm voraus 17. Die Finanzierung durch die von den Krankenkassen zu zahenden Pfegesätze kann daneben auch auf der Grundage eines Versorgungsvertrags mit den Kranken Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. 3 Vg. dazu 103 Abs. 4 SGB V und SG Frankfurt/Main, MedR 2001, Vg. dazu 106 SGB V, 45 Bundesmantevertrag-Ärzte, 34 Bundesmantevertrag-Ärzte/Ersatzkassen; zur Pausibiitätsprüfung gemäß 83 Abs. 2 SGB V vg. BSGE 86, SGB V. 6 Vg. 2, 12 Psychotherapeutengesetz. 7 Vg. 28 Abs. 3, 72 Abs. 1, 95 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB V Psychotherapeutengesetz, 95 Abs. 10 ff. SGB V. 9 BGB. I S Vg. dazu näher Küge/Heßhaus, MedR 2001, 248 ff. 11 BGB. I 1999, S Vg. zu 33a SGB V näher Axer, NZS 2001, 225 ff. 13 Vg. Wah in Landmann/Rohmer, Umwetrecht, Band III, 6 GenTG Rdnr. 91 m. w. N.; zur gerichtichen Kontrodichte BVerwG, DVB. 1999, 1138 und dazu kritisch Kamann/Tege, NVwZ 2001, 44 ff. 14 Verordnung Nr. 258/97 über neuartige Lebensmitte und neuartige Lebensmittezutaten vom , AB. Nr. L 43/1; vg. dazu auch die deutsche Durchführungsverordnung in der Fassung vom , BGB. I S BT-Drucks. 14/5396 S Die Übersicht ist as Anage abgedruckt KHG.

30 AnwB 8 + 9/ Vorträge Anwatstag 2001 kassen bzw. Kassenverbänden nach 109 SGB V erfogen. Die Krankenkassen übernehmen Behandungskosten nur für die Behandung in Hochschukiniken und Krankenhäusern, die entweder in den Krankenhauspan aufgenommen sind oder mit denen ein Versorgungsvertrag besteht 18. Wenn die Investitionskosten nicht öffentich gefördert wurden, werden sie begrenzt im Pfegesatz berücksichtigt. Das geschieht aso z. B. bei Krankenhäusern, die nicht in den Bedarfspan aufgenommen sind, mit denen aber ein Versorgungsvertrag besteht. Bisher werden die Pfegesätze unter Berücksichtigung der im einzenen Krankenhaus entstehenden Kosten im wesentichen individue ausgehandet. Ich habe dies in der Übersicht im Abschnitt II. 2. a dargestet. Ab so gemäß 17b KHG außerhab der psychiatrischen Krankenhäuser ein pauschaierendes Entgetsystem an die Stee treten, das die in den einzenen Krankenhäusern entstehenden Behandungskosten grundsätzich nicht mehr berücksichtigt. Die Vergütung wird für ae Behandungsfäe von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgeseschaft auf Bundesebene vereinbart. Dieses neue System wirft viee neue Fragen auf. So ist z. B. unkar, ob und ggf. in wecher Weise dann nicht geförderte Investitionskosten im Pfegesatz berücksichtigt werden können 19. Ungekärt sind auch die Auswirkungen des neuen Entgetsystems auf die Bedarfspanung. Sowoh die Aufnahme in den Krankenhauspan as auch der Abschuss eines Versorgungsvertrags setzt gegenwärtig voraus, dass für die konkret gepanten Betten ein Bedarf besteht. Ist der im Krankenhauspan ermittete Bedarf nicht gedeckt, so hat ein eistungsfähiges und kostengünstiges Krankenhaus Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhauspan und damit in der Rege auf Investitionsförderung 20. Wenn das Angebot an geeigneten Krankenhäusern den Bedarf übersteigt, hat die zuständige Landesbehörde zu entscheiden, weches Krankenhaus den Zieen der Krankenhauspanung am besten gerecht wird. Das Bundesverfassungsgericht hat die mit der Bedarfspanung verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit von Krankenhausträgern mit der Erwägung gerechtfertigt, es bedürfe staaticher Lenkungsmaßnahmen, soange die Marktpreise durch staatiche Fördermitte beeinfusst seien 21. Das BSG hat nun in einem Urtei vom die Frage aufgeworfen, ob das bisherige System der Bedarfspanung für Krankenhäuser nach Einführung des neuen pauschaierenden Entgetsystems ab noch Bestand haben könne. Denn das neue System könnte dazu führen, dass Überkapazitäten sich nicht mehr auf die von den Krankenkassen zu tragenden Kosten auswirken, so daß es einer Bedarfspanung mögicherweise nicht mehr bedürfe. Ich meine aerdings, dass diese Überegung zu kurz greift. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass ein öffentiches Interesse an einer hinreichenden Ausastung öffentich geförderter Krankenhäuser besteht. Jedenfas soange die Investitionsförderung aus öffentichen Mitten und damit das duae System der Krankenhausfinanzierung nicht aufgegeben wird, ist deshab m. E. auch die Bedarfspanung verfassungsrechtich zuässig. Das System der Fapauschaen an Stee kostendeckender Tagespfegesätze fördert die Gewinnorientierung der Krankenhäuser. Dadurch werden nach meiner Einschätzung Fragen des Drittschutzes gegen die Aufnahme eines anderen Krankenhauses in den Krankenhauspan an Bedeutung gewinnen. Besteht ein Überangebot an Krankenhäusern, so kann ein Anass bestehen, die Aufnahme eines anderen Krankenhauses in den Krankenhauspan anzugreifen, wei es entweder nicht eistungsgerecht oder kostengünstig sei oder wei die Auswahentscheidung zu Gunsten dieses Krankenhauses feherhaft sei. Denn durch die Aufnahme des anderen Krankenhauses kann der Bedarf gedeckt werden mit der Foge, dass für das eigene Krankenhaus weder die Aufnahme in den Krankenhauspan noch der Abschuss eines Versorgungsvertrages erreichbar ist oder ein in den Krankenhauspan aufgenommenes Krankenhaus mögicherweise sogar bei einer Fortschreibung aus dem Krankenhauspan herausgenommen wird. Die Frage, in wecher Weise in einer derartigen Konkurrenzsituation Rechtsschutz zu gewähren ist, ist bisher nicht gekärt. Offen ist, ob der Bescheid über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhauspan Drittwirkung entfatet und daher von einem anderen Krankenhausträger angegriffen werden kann 23 oder ob der Konkurrent durch einen Antrag nach 123 VwGO die Aufnahme unterbinden kann; etzteres hat das BSG für die Konkurrenz um den Abschuss eines Versorgungsvertrags nach 109 SGB V angenommen 24. Ungekärt ist auch die noch wichtigere Frage, ob Rechte des Konkurrenten nur durch eine wiküriche Entscheidung veretzt werden können oder ob, wie ich meine, Art. 12 GG die zuständige Behörde verpfichtet, im Verhätnis zu aen Mitbewerbern eine rechtmäßige Entscheidung zu treffen. Die Rechtsprechung des BVerwG deutet eher auf die Verneinung eines derartigen umfassenden Rechtsschutzes hin; denn es hat mehrfach erkärt, dass die Regeungen des KHG aein öffentichen Interessen dienen 25. Ähniche Fragen steen sich im Übrigen auch bei Entscheidungen, die andere stationäre Einrichtungen betreffen. Eine Bedarfspanung, die derjenigen für die Krankenhäuser vergeichbar ist, sieht 111 SGB V für die Vorsorge- und Rehabiitationseinrichtungen vor. Diese sind von der Investitionsförderung nach dem KHG ausgenommen. Die Zuassung für die Versorgung der Versicherten der gesetzichen Krankenversicherung erfogt daher aein durch Versorgungsvertrag. Versorgungsverträge sind in 72 SGB XI auch für Pfegeeinrichtungen vorgesehen. Ähniche Verträge sieht 93 BSHG as Voraussetzung für die Gewährung von stationären Soziahifeeistungen vor. Ob bei der Entscheidung über den Abschuss derartiger Verträge Bedarfsgesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen, ist zweifehaft. Das BSG hat dies für Verträge nach 111 SGB V bisher offen geassen 26. Das Bundesverwatungsgericht hat 1993 entschieden, dass jedenfas gegenüber einem Träger der Freien Wohfahrtspfege eine Vereinbarung nach 93 BSHG nicht aus Bedarfsgründen abgeehnt werden könne 27. Die Vorschrift ist aerdings inzwischen geändert worden. Deshab ist nicht ganz kar, ob dies auch heute noch git SGB V b Anm. II. 7. nach Dietz in Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespfegesatzverordnung und Fogerecht, sind Zuschäge nach 17b Abs. 1 Satz 4 KHG vorzunehmen. 20 BVerfGE 82, 209, 228; BVerwGE 72, 38, 51; zur Aufnahme in das Investitionsprogramm vg. OVG Münster A 2834/92 und BVerwG B 79/ BVerfGE 82, 209, 230 f.; vg. auch BVerfG BvR 1190/ SozR Nr So Hess.VGH TG 447/ BSG SozR Nr BVerwGE 92, 313, 319; BVerwG, NJW 1995, BSGE 81, BVerwGE 94, 202, 205 ff.

31 setzt in Abs. 1 Satz 3 voraus, dass Auswahentscheidungen unter mehreren Einrichtungen nach Kostengesichtspunkten getroffen werden soen. Man kann sich deshab auf den Standpunkt steen, dass zunächst durch eine Bedarfsanayse gekärt werden muss, ob überhaupt Raum für eine soche Auswahentscheidung ist. Die Länder haben außerdem die Förderung der Investitionskosten der Pfegeeinrichtungen gemäß 9 SGB XI durch Landesgesetz zu regen. Ob dabei Bedarfsgesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen, ist ebenfas ungekärt. Übersicht Krankenhausfinanzierung (Grundstrukturen) I. Investitionsförderung 1. Voraussetzung: Aufnahme in den Krankenhauspan und (bei Errichtung des Krankenhauses) in das Investitionsprogramm ( 8 KHG). Maßstäbe in 6 KHG i. V. m. 1 KHG; andesrechticher Gestatungsspieraum gemäß 6 Abs. 4 KHG. 2. Rechtsfogen a) Anspruch auf voständige Investitionsförderung aus Landesmitten ( 9, 11 KHG). Zur Abgrenzung der förderungsfähigen Investitionen vg. 2 Nr. 2, 3, 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 17 Abs. 4b, 18b KHG, Abgrenzungsverordnung, 11 KHG i. V. m. den Landeskrankenhausgesetzen. b) Die Vereinbarung einer nur teiweisen Investitionsförderung ist mögich ( 8 Abs. 1 Satz 2 KHG), ebenso der Verzicht auf Förderung (arg. 17 Abs. 5 Satz 2 KHG). 3. Rechtsschutz a) Verwatungsgerichtiche Kage gegen Bescheid über Aufnahme in den Krankenhauspan ( 8 Abs. 1 Satz 3, 4 KHG). Beurteiungsspieraum bei der Prüfung des künftigen Bedarfs gemäß 1 Abs. 1 KHG, außerdem bei der Auswah unter mehreren geeigneten Krankenhäusern gemäß 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, nicht aber bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftichkeit (BVerwGE 72, 38; vg. auch BVerfGE 82, 209, Beispie für gerichtiche Überprüfung: VGH Mannheim, MedR 1996,186). Drittschutz zweifehaft (vg. dazu BVerwGE 92, 313; BVerwG, NJW 1995, 1628; Hess. VGH TG 447/95 ). b) Für die Entscheidung über die Aufnahme in das Investitionsprogramm kann das Landesrecht einen besonderen Bescheid vorsehen. Entscheidungsmaßstäbe und Drittschutz zweifehaft. II. Finanzierung von aufenden Kosten, Erhatungsaufwendungen, Rationaisierungsinvestitionen durch Krankenkassen 1. Voraussetzung: Zugeassenes Krankenhaus i. S. v. 108 SGB V (Hochschukiniken, Pankrankenhäuser, sofern keine Kündigung gemäß 109 Abs. 1 Satz 3 SGB V erfogt ist, und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach 109 SGB V). Anspruch auf Abschuss eines Versorgungsvertrags besteht entgegen dem Wortaut von 109 Abs. 2 Satz 1 SGB V, sofern der Bedarf (z. B. bei feherhafter Bedarfsermittung im Krankenhauspan oder infoge der Schießung von Pankrankenhäusern) durch Pankrankenhäuser nicht gedeckt wird (BSGE 78, 233). 2. Rechtsfogen a) Gegenwärtig: Vergütung nach 17 KHG für die stationäre Behandung durch Pfegesätze. Zu den pfegesatzfähigen Kosten vg. die Aufzähung in 7 BPfV. Die geförderten Investitionskosten sind gemäß 17 Abs. 4 KHG nicht pfegesatzfähig. Soweit die Förderung nicht oder nur teiweise erfogt ist (insbesondere in den Fäen oben I. 2. sowie bei Vertragskrankenhäusern gemäß 109 SGB V), sind die Investitionskosten nach Maßgabe von 17 Abs. 5 Satz 1, 3, 4 KHG, 8 BPfV begrenzt pfegesatzfähig. AnwB 8 + 9/2001 Vorträge Anwatstag 2001 Die Vergütung setzt sich aus fogenden Eementen zusammen: aa) Fapauschaen und Sonderentgete Bundeseinheitiche Vereinbarung von Entgetkataogen und Bewertungsreationen ( 17 Abs. 2a Satz 1 bis 6 KHG, 11, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BPfV). Vereinbarung weiterer Fapauschaen und Sonderentgete sowie von Punktwerten auf Landesebene ( 17 Abs. 2 a Satz 9, 18 Abs. 3 Satz 2 KHG, 16 BPfV). bb) Basispfegesätze und Abteiungspfegesätze, die individue vereinbart werden und unter Berücksichtigung des Maßstabs der medizinisch eistungsgerechten Vergütung ( 17 Abs. 1 Satz 3 KHG) Aufwendungen erfassen, die durch Fapauschaen und Sonderentgete nicht vergütet werden ( 17 Abs. 2a Satz 10 bis 12 KHG, 12 bis 14, 17, 18 BPfV). cc) Die Vergütung wird begrenzt durch den individue vereinbarten Gesamtbetrag für die Eröse des Krankenhauses ( Deckeung, 6 Abs. 1 BPfV). b) Ab : Vergütung für die stationäre Behandung durch pauschaierende Entgete gemäß 17 b KHG; Ausnahme: psychiatrische Krankenhäuser. Vereinbarung von Fagruppen, Bewertungsreationen, Punktwerten und Zu- und Abschägen auf Bundesebene; bei Punktwerten sind regionae Differenzierungen mögich. Offen ist u. a. in wecher Weise die budgetneutrae Umsetzung ( 17b Abs. 3 Satz 4 KHG) gewähreistet werden so (Vereinbarung mit dem Krankenhausträger?), in wecher Weise Investitionskosten bei nicht geförderten Krankenhäusern berücksichtigt werden (Zuschäge gemäß 17b Abs. 1 Satz 4 KHG?). c) Vergütung nach 115a SGB V für vor- und nachstationäre Behandung Die Vergütung wird nach 115 a SGB V auf Landesebene vereinbart. Maßstäbe enthät das Gesetz nicht. d) Vergütung nach 115b SGB V für ambuante Operationen. Der OP-Kataog und die Vergütung sind auf Bundesebene vereinbart. 3. Rechtsschutz a) Wenn die Vereinbarung auf Bundesebene (oben 2. a) aa) bzw. b) nicht zustande kommt: Anrufung der Bundesschiedsstee ( 17 Abs. 2a Satz 5, 17b Abs. 4 Satz 2, 18a Abs. 6 KHG, 15 Abs. 4 BPfV), deren Entscheidung unmittebar mit der verwatungsgerichtichen Kage anfechtbar ist ( 18 a Abs. 6 Satz 11 und 12 KHG). b) Kommt die Vereinbarung über Punktwerte auf Landesebene oder die individuee Pfegesatzvereinbarung nicht zustande, entscheidet grundsätzich die Landesschiedsstee ( 18 Abs. 4, 18a Abs. 1 bis 5 KHG, 16 Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 2, 19 BPfV). Die verwatungsgerichtiche Kage ist nur gegen die Genehmigung der Entscheidung zuässig ( 18 Abs. 5 KHG). Kagebefugt sind aein die in 18 Abs. 2 KHG bezeichneten Parteien der Pfegesatzvereinbarung (BVerwG Buchhoz Nr. 6; BVerwG, DVB. 2001, 563). Einzene Regeungen sind durch 19 Abs. 3 BPfV ausdrückich von der Entscheidungskompetenz der Schiedsstee ausgenommen; in diesen Fäen ist m. E. unmittebar verwatungsgerichticher Rechtsschutz (z. B. gegen die Versagung einer Vereinbarung über Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur nach 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPfV) eröffnet. c) Wenn die Vergütungsvereinbarung für vor- und nachstationäre Behandung nicht zustande kommt: Schiedssteenentscheidung gemäß 18a Abs. 1 KHG i. V. m. 115a Abs. 3 Satz 5 SGB V. Weiterer Rechtsweg zweifehaft. d) Die Abehnung des Abschusses eines Versorgungsvertrags ist ein Verwatungsakt, gegen den eine kombinierte Anfechtungsund Leistungskage erhoben werden kann (BSGE 78, 233). Einstweiige Anordnung zur Unterbindung des Vertragsabschusses mit anderen Krankenhausträgern und/oder der Genehmigung des Vertrages gemäß 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V (BSG SozR Nr. 7).

32 AnwB 8 + 9/ Vorträge Anwatstag 2001 III. Finanzierung durch Sebstzaher 1. Finanzierung durch Pfegesätze unter begrenzter Einbeziehung von Investitionskosten in den Pfegesatz ( 17 Abs. 5 Satz 2 KHG, 8 BPfV, 115a Abs. 3 SGB V). Sebstzaher können die Genehmigung der Pfegesatzvereinbarung mit der Kage anfechten (BVerwGE 100, 230). 2. Waheistungen aufgrund besonderer Vereinbarung mit den Patienten ( 22 BPfV). IV. Förderung der Schießung von Krankenhäusern und der Umsteung auf neue Aufgaben ( 9 Abs. 2 Nr. 5, 6 KHG) Voraussetzungen wie bei der Investitionsförderung (oben I. 1.). Bei der Bestimmung der Förderung weiter andesrechticher Regeungsspieraum. Vergaberecht Rechtsanwat Dr. Matthias Dombert, Potsdam A.Vorbemerkung Eines der modernsten Rechtsgebiete in Verbindung mit staaticher Tätigkeit kommt in sprachich geradezu atmodisch anmutendem Gewande einher: Das Thema des Rechtes der Vergabe mutet nicht nur atmodisch und für den eigentich gemeinten Vorgang unpassend an, sondern ässt auch den Eindruck herabassender Midtätigkeit aufkommen 1. Nimmt man dann noch hinzu, dass maßgebiche Bestimmungen des Vergabevorganges in Verdingungsordnungen gereget sind, könnte tatsächich der Eindruck entstehen, hier gehe es um Vorgänge, die mit modernem Wirtschaftseben wenig zu tun hätten. Dies ist tatsächich nicht der Fa. Tatsächich betreffen die unter dem Begriff des Vergaberechtes zusammengefassten Regen und Vorschriften, die u.a. dem Staat und seinen Einrichtungen eine bestimmte Vorgehensweise beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben 2, wirtschaftiche Vorgänge, die etwa % des Bruttoinandsproduktes betreffen 3. Von jenem Rechtsrahmen, der durch das Vergaberecht geschaffen wird, sind die vertragichen und entgetichen Beschaffungen von Sach- und Diensteistungen erfasst, die zur Erfüung von staatichen Aufgaben erforderich sind 4. Dieser Beschaffungsvorgang war in früheren Zeiten gesicherter Bestandtei des verwatungsinternen Haushatsrechtes. Mit dem Zie, eine ökonomische Verwendung von Haushatsmitten zu sichern, sehen das Haushatsgrundsätzegesetz (HGrG), Bundes- wie Landeshaushatsordnungen bestimmte Verhatens- und Vorgehensweisen bei Beschaffungsentscheidungen und -maßnahmen vor. Was bei Anbahnung und Abschuss der Beschaffungsverträge zu beachten ist, aso Vorschriften etwa über Pubizität, Fristen, über die Zuassung und Wertung von einzuhoenden und eingehoten Angeboten, sowie über den Zuschag und die hierbei herzusteende Transparenz ist in den bereits angesprochenen Verdingungsordnungen, nämich der Verdingunsordnung für Baueistung (VOB/A), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) sowie der Verdingungsordnung für freiberufiche Leistungen (VOF) gereget 5. Die genannten Verdingungsorndungen sind as abstrakt-generee Regen zu quaifizieren, die auf Erfahrungswerten beruhen und von privaten Institutionen, den sog. Verdingungsausschüssen, aufgestet werden. Die Teie B von VOB und VOL sie enthaten zu den Rechten und Pfichten der Vertragsparteien speziees Vertragsrecht, das die gesetzichen Bestimmungen des BGB ergänzt und zum Tei modifiziert werden as eine Art Agemeine Geschäftsbedingungen angesehen 6, die Teie A sie regen das Verfahren für die Vergabe öffenticher Aufträge sind rechtich unverbindich, erhaten aber durch Verweisungen in den Verwatungsvorschriften, die Bund und Länder zur Anwendung ihrer Haushatsordnungen erassen haben, ebenfas den Charakter von Verwatungsvorschriften und damit ausschießich rechtiche Binnenwirkung 7. Aus der Quaifizierung as Verwatungsvorschrift fogt aber konsequenterweise, dass die Verdingungsordnungen im Außenverhätnis zum jeweiigen Bieter grundsätzich keine rechtiche Außenwirkung erzieten 8. Der hiermit verbundene Mange effektiven Rechtsschutzes führte vor dem Hintergrund vor aem europarechticher Einwände 9 Ende 1993 zu einem ersten Versuch, gemeinschaftsrechtiche Maßgaben umzusetzen, freiich ohne das Vergaberecht grundegend umzugestaten und aus seiner systematischen Verankerung im Haushatsrecht herauszuösen 10. U. a. durch die Einführung der 57a c HGrG sote vor aem den gemeinschaftsrechtich vorgegebenen EG-Vergaberichtinien 11 ein forme-gesetziches Fundament veriehen 12 werden, ohne dass mit der bisherigen Tradition des Vergaberechtes gebrochen wurde. Es bieb im Wesentichen bei der rechtichen Einordnung as Binnenrecht. Der somit unzureichend ausgestatete Rechtsschutz stete weiterhin einen wesentichen Kritikpunkt dar 13 und führte weiterhin zu dem Befund, dass sich verwatungswie zivigerichticher Rechtsschutz as unzureichend erwiesen und der jeweiige Auftraggeber durch Erteiung des Zuschages regemäßig voendete Tatsachen schaffen konnte. Sich damit weiterhin abzeichnende Konfikte mit Maßgaben des europäischen Gemeinschaftsrechtes führte as markantestem Punkt zu der Entscheidung für einen subjektiven Bieterschutz und dem Inkrafttreten des Vergaberechtsänderungsgesetzes 14, das zum in Kraft trat: Es bietet den Anass für unsere Erörterungen. B. Der wesentiche Inhat des VgRÄG Der Gesetzgeber hat sich mit dem VgRÄG gegen ein eingenständiges Vergabegesetz entschieden 15. As Standort ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gewäht worden. In seinem 4. Tei sind nunmehr die Bestimmungen über die Vergabe öffenticher Aufträge normiert und in drei Abschnitten Anforderungen an das Vergabeverfahren, das Nachprüfungsverfahren sowie sonstige Regeungen statuiert. Erstmas ist dem Teinehmer am Vergabeverfahren ein 1 So zu recht Marx, in: Jestaedt/Kemper/Marx/Prieß, Das Recht der Auftragsvergabe 1999, Einführung, S Boesen, Das neue Vergaberecht, 1999, Rdnr Marx, aao. 4 Boesen, aao. 5 Zur Rechtsentwickung und Rechtsnatur der Verdingungsordnungen Marx, aao, S. 3; zu ihrem Aufbau Kuartz, in: Niebuhr/Kuartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht, Eineitung, Rdnr. 12 f. 6 Boesen, Vergaberecht, Kommentar zum 4. Tei des GWB, 2000, Eineitung, Rdnr S. z. B. Nr und Vor. VV BHO. 8 BGH, NJW 1992, EuGH, EuZW 1995, Boesen, aao, Rdnr. 140; Marx, aao, S. 5, Niebuhr, in: Niebuhr/Kuartz/Kus/ Portz, aao, Eineitung, Rdnr Baukoordinierungsrichtinie (BKR) 93/37 EWG; Lieferkoordinierungsrichtinie (LKR) 93/36 EWG; Sektorenkoordinierungsrichtinie (SKR) 93/38 EWG. 12 Boesen, aao, Rdnr Dazu nur Boesen, NJW 1997, 345, 347 ff.; Dreher, EuZW 1995, 637; Pietzcker, NVwZ 1996, 313, 315 f. 14 Vom , BGB. I, S ff. 15 Rttner, NVwZ 1995, 313, 315; Dreher, ZIP 1995, 1869; ders. NVwZ 1997, 343, 344.

33 470 unmittebarer Rechtsanspruch eingeräumt worden: Er hat nach 97 Abs. 7 GWB Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhät. Verstößt der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift und hat das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschag zu erhaten, ist diese Chance aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt worden, steht dem Unternehmen in Form einer Gefährdungshaftung Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach 126 GWB zu. Kennzeichnend für den mit dem genannten Gesetz verbundenen Systembruch ist auch die Tatsache, dass dem jeweiigen Unternehmen die Befugnis zusteht, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einzueiten. Antragsbefugt ist nach 107 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Veretzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften getend macht. Nach Zusteung eines Antrages auf Nachprüfung eines Auftraggebers darf dieser kurz gefasst vor einer Entscheidung der Vergabekammer den Zuschag nicht erteien. Dieses gesetziche automatisch getende Zuschagsverbot wird as Verbotsgesetz im Sinne des 134 BGB angesehen und hat damit die Wirkung, dass ein trotz dessen vom Auftraggeber erteiter Zuschag nichtig ist 16. Die so eingeräumte subjektive Rechtssteung mitterweie verstärkt durch die Verordnung über die Vergabe öffenticher Aufträge 17 git aber nur eingeschränkt. 100 GWB führt mit den von ihm für maßgebich erkärten Schweenwerten zu einer Zweiteiung des subjektiven Bieterschutzes. Während oberhab der Schweenwerte die Maßgaben der gesetzichen Neuregeung greifen, beibt es für das Vergaberecht unterhab der reevanten Schweenwerte bei der Feststeung, dass sich hier subjektive Bieterrechte aein aus den Marktfreiheiten des EGV, aus Art. 3 Abs. 1 GG, u. U. aus 20 Abs. 1, 33 GWB, 1 UWG ergeben können 18. C.Vergaberecht as Tei des öffentichen Rechtes? Angesichts der auf den ersten Bick doch so eindeutigen Verankerungen in den 97 ff. GWB aso damit einem anerkanntermaßen nicht verwatungsrechtichen Standort mutet es geradezu mutig an, wenn der Verwatungsrechtsausschuss des Deutschen Anwatsvereins sich auf einer Ausschusssitzung dieser Thematik scheinbar bemächtigt. Wertet man die Beschaffungsgeschäfte des Staates as fiskaische Hifsgeschäfte, ist gegen diesen Standort nichts einzuwenden. Wie der Bick auf 40 Abs. 1 S. 1 VwGO und dem damit verbundenen Vorbehat der Zuweisung verwatungsrechticher Streitigkeiten an andere Gerichte as die der Verwatungsgerichtsbarkeit zeigt, besagt der gesetziche Standort der Norm as Argument gegen eine verwatungsrechtiche Quaifizierung wenig. Ob eine Norm sich as öffentich-rechtich erweist, bestimmt sich nach herkömmicher Handhabung etwa auf der Grundage der Sonderrechts- oder neueren Subjekttheorie danach, ob eine Vorschrift in Rede steht, die sich as Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffenticher Aufgaben wie Gemeinden darstet, indem sie beispiesweise das agemeine (bürgeriche) Recht durch Einführung einer für den konkreten Normenkompex neuen Rechtsfigur abändert 19. Berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang aber, dass 98 Nr At., Nr. 5 und 6 GWB as öffentiche Auftraggeber auch natüriche oder juristische Personen des privaten Rechts auffasst und damit zur Anwendung des Vergaberechtes verpfichtet, aso über Bund, Länder, Gemeinden und AnwB 8 + 9/2001 Vorträge Anwatstag 2001 sonstige juristische Personen des öffentichen Rechts as Träger öffenticher Gewat deutich hinausgeht. Entziehen sich somit die 97 ff. GWB einer eindeutigen Kassifizierung nach herkömmichen Maßgaben, wird im Ergebnis keine andere Bewertung mögich sein, wenn man in Anehnung an die Zwei-Stufen-Theorie das öffentiche Auftragswesen dem Verwatungsprivatrecht zuordnen wi 20. Die Annahme, der Zuschag erfüe die Tatbestandmerkmae eines Verwatungsaktes im Sinne des 35 VwVfG, ist ersichtich durch das Bemühen um die Schaffung durchsetzungsfähiger Rechtspositionen benachteiigter Bieter geprägt. Dem Rechtsschutzgedanken wird jedoch nunmehr beispiesweise durch den nach 116 Abs. 3 GWB beim Zivigericht angesiedeten Rechtsschutz genüge getan 21.Angesichts der aufgezeigten Einordnungsschwierigkeiten spricht vie für die Annahme, Vorschriften des Vergaberechtes seien grundsätzich dem Zivirecht zuzuordnen, zeichnen sich aber durch starke öffentich-rechtiche Einschäge aus, die sich insbesondere in der Bindung der öffentichen Auftraggeber an Rechtsqueen des öffentichen Rechts widerspiegen. Diese öffentich-rechtichen Einfüsse, ja Überagerungen, zeigen sich vor aem an verfahrensrechtichen Konsteationen. D. Verwatungsrechtiche Strukturen in vergaberechtichen Verfahren Die stärkste Prägung durch verwatungsrechtiche Vorbider weisen im nationaen Vergaberecht die Vorschriften über das fakutative Verfahren vor der Vergabeprüfstee ( 103 GWB) as auch vor der Vergabekammer ( 107 ff. GWB) auf. Beide steen sich as Verwatungsverfahren im Sinne des 9 VwVfG dar, da sich ihre Entscheidungen as Verwatungsakte im Sinne des 35 VwVfG darsteen. Soweit für die Verfahren vor der Vergabeprüfstee oder Vergabekammer das GWB keine abschießenden Regeungen enthät, sind die Vorschriften des VwVfG ergänzend heranzuziehen 22. I. Das Verfahren vor der Vergabeprüfstee 103 Abs. 1 GWB räumt dem Bund und den Ländern die Mögichkeit ein, Vergabeprüfsteen einzurichten. Ihre Anrufung besteht unabhängig von der Nachprüfung der Vergabe öffenticher Aufträge durch die Vergabekammer ( 102 GWB). Sowoh Vergabeprüfstee as auch Vergabekammer werden tätig, um auf der Grundage ihres Prüfungsergebnisses gegebenenfas eine Anordnung gegenüber der Vergabestee, aso einen Verwatungsakt gemäß 35 S. 1 VwVfG, zu erassen 23. Der Vergabeprüfstee ist ein weiter Untersuchungsrahmen eingeräumt. Sie kann ihr Entscheidungsprogramm einerseits auf subjektive Rechte von Bietern, andererseits auf nicht bieterschützendes Vergaberecht erstrecken 24. Nach 103 Abs. 2 S. 2 GWB kann sie die das Vergabeverfahren durchführende Stee verpfichten, 16 Kus, in: Niebuhr/Kuartz/Kus/Portz, aao, 115, Rdnr. 18; a. A. nur Vi, BauR 1999, Vergabeverordnung vom , BGB. I, S Wie hier Boesen, aao, Rdnr So GSOBG, NJW 1990, 1527; BVerwGE 38, 281; BGHZ, 66, Kopp, BayVB. 1980, 609; Hermes, JZ 1997, 909, 915; Triantafyou, NVwZ 1994, 943, Wie hier Sticker, in: Reidt/Sticker/Gaas, Vergaberecht, Vorb. zu , Rdnr Reidt, in: Reidt/Sticker/Gaas, aao, Rdnr Reidt, aao, 103, Rdnr. 7; a. A. Boesen, aao, 103, Rdnr. 5 ff. 24 Reidt, aao, 103, Rdnr. 20.

34 AnwB 8 + 9/ Vorträge Anwatstag 2001 rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen treffen, sie kann diese Steen und Unternehmen bei der Anwendung der Vergabevorschriften beraten und daneben streitschichtend tätig werden. Die Formuierung in 103 Abs. 2 S. 2 GWB nach der die Vergabeprüfstee die Vergabestee verpfichten kann, rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben, macht aerdings deutich, dass der Vergabeprüfstee ein Ermessen hinsichtich der Frage zukommt, ob und mit wechem Inhat sie gegenüber der Vergabestee tätig wird. Geht es um die Veretzung bieterschützender Vergabevorschriften, ist richtigerweise von einer Ermessensreduzierung zugunsten des benachteiigten Bieters auszugehen, dementsprechend wird die Anordnung gegenüber der Vergabestee der Regefa sein müssen 25. Bei Anordnungen der Vergabeprüfstee gegenüber der Vergabestee ist manges Eingreifen des 103 Abs. 3 GWB 26 das verwatungsrechtiche Rechtsschutzverfahren zu beachten, aso Widerspruch einzuegen und Anfechtungskage vor dem Verwatungsgericht zu erheben. II. Das Verfahren vor der Vergabekammer gemäß 107 GWG Ebenso wie das Vergabeverfahren vor der Vergabeprüfstee ist das Verfahren vor der Vergabekammer ein Verwatungsverfahren im Sinne des 9 VwVfG, da die Vergabekammer gemäß 114 Abs. 3 S. 1 GWB durch Erass eines Verwatungsaktes entscheidet. Es ist as nicht förmiches Verfahren im Sinne des 10 VwVfG zu werten und stet sich mit Bick auf 107 Abs. 1 GWB as Antragsverfahren im Sinne des 22 S. 2 Nr. 2 VwVfG dar. III. Anwendbare Verfahrensvorschriften Ob auf das Vergabeverfahen Vorschriften des Verwatungsverfahrensgesetzes zumindest anaog Anwendung finden, ist bereits früh durch das OLG Brandenburg unter Hinweis auf 20 VwVfG deutich gemacht worden 27.Der Verordnungsgeber hat die genannte Entscheidung zum Regeungsvorbid für die Bestimmung in 16 VgV genommen. Die enge Anehnung an die Vorbider des Verwatungsverfahrensgesetzes zeigt sich auch an anderen Steen das Nachprüfungsverfahrens: Untersuchungsgrundsatz Der für das Nachprüfungsverfahren in 110 GWB normierte Untersuchungsgrundsatz ehnt sich an 24 VwVfG an, weist aber Besonderheiten auf, soweit es um die Beiziehung der zur Sachverhatsermittung erforderichen Vergabeakten geht ( 110 Abs. 2 S. 1 GWB). Insbesondere fät auf, dass 110 GWB keine dem 99 Abs. 1 VwGO entsprechende Beschränkung zur Vorage von Unteragen aufweist. Eine Beschränkung der Aktenvorage insbesondere aus Gründen der Geheimhatung ist nicht vorgesehen, was es durchaus rechtfertigt, zur Bestimmung der Grenzen der Amtshife 5 Abs. 2 VwVfG heranzuziehen und die Vorage von Urkunden oder Akten dann nicht as zuässig anzusehen, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehaten werden müssen Akteneinsichtsrecht Verwatungsverfahrensrechtich vertraute Strukturen weist 111 Abs. 1 GWB auf. Er enthät im Wesentichen die Vorgaben zur Akteneinsicht im Sinne des 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Geichwoh erweist er sich as spezieere, Abweichungen beinhatende Vorschrift. Das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiigten im Sinne des 109 GWB ist genere und umfassend. Da 111 GWB den Ausschuss der Akteneinsicht für Entwürfe zu Entscheidungen oder Arbeiten zu ihrer unmittebaren Vorbereitung nicht enthät, ist 29 Abs. 1 S. 2 VwVfG ergänzend herauszuziehen Wie hier Reidt, aao, 103, Rdnr Dazu ausführich Boesen, aao, 103, Rdnr. 23 ff.; Reidt, aao, 103, Rdnr WuW 1999, 929, 933 f. 28 Reidt, aao, 10, Rdnr Korbion, Vergaberechtsänderungsgesetz, 1999, 111, Rdnr. 2; Boesen, aao, 111, Rdnr. 3. Privatisierung und Pubic-Private- Partnership as Arbeitsfed anwaticher Tätigkeit Rechtsanwat Dr. Wofgang Ewer, Kie A. Prof. Dr. Schmidt-Preuß hat in seinem Vortrag vor der Deutschen Staatsrechtsehrertagung im Jahre 1997 festgestet: Die moderne Verwatung agiert zunehmend in neuartigen Aktionsfedern zwischen den Poen geseschafticher Sebstreguierung und staaticher Steuerung. Kennzeichnend hierfür ist die Abkehr vom kassischen Gestatungsmodus imperativer Zweckverwirkichung zugunsten arbeitsteiiger Gemeinwohkonkretisierung durch Staat und Private 1. Der sich hinter dieser vornehmen Umschreibung verbergende Ruf nach Privatisierung hat seit Anfang der 90er Jahre permanent an Lautstärke, Häufigkeit und Breite gewonnen 2. Von ihm scheint insbesondere für Poitiker unterschiedichster Coueur eine große Verockung auszugehen. Wie bei vieen Versuchungen weiß man jedoch auch hier oft nicht, was sich jeweis hinter dem Scheier verbirgt, da der Begriff der Privatisierung höchst vieschichtig ist 3. Wi man eine Systematisierung vornehmen, so assen sich die Privatisierungsvarianten hinsichtich des Privatisierungsgegenstands insbesondere in die Bereiche der Aufgaben-, Organisations-, Finanzierungs-, Vermögens- und Verfahrensprivatisierung aufgiedern 4. 1 Schmidt-Preuß, VVDStRL 56 (1997), S. 160, 162; von Hoffmann-Riem, Der Staat 23 (1984), S. 17 wird in diesem Zusammenhang festgehaten, dass die wechseseitige Zuordnung zwischen staatichen und privaten Aktivitäten zu den kassischen Themen der Rechts- und Soziawissenschaft gehört. 2 Aus der Viezah der Beiträge zu dieser Thematik sind exemparisch zu nennen Hoffmann-Riem, Verfahrensprivatisierung as Modernisierung, DVB. 1996, S. 225, 226; Peine, Recht der öffentichen Sachen Tei 1, JZ 1996, S. 350 ff. der am Beispie der DEGES (Deutsche Einheit Fernstraßenpanungs- und Baugeseschaft mbh) die Verfahrensprivatisierung durch Einschatung privater Verfahrenshefer thematisiert; Schneider, Verfahrensprivatisierung im Umwetrecht, DVBI. 1995, S. 837; Schumacher, Die Übertragung öffenticher Aufgaben der Gemeinden auf Dritte, LKV 1995, S.135; Tettinger, Die rechtiche Ausgestatung der Pubic Private Partnership, DÖV 1996, S. 764 Ober Private Pubic Partnership. 3 Vg. hierzu den Überbick bei Ewer, Verfassungsrechtiche Grenzen der Zuässigkeit der Privatisierung öffenticher Aufgaben der Daseinsvorsorge, Die Gemeinde 1997, S. 191, 192 f.; vg, zur fogenden Darsteung der Privatisierungsvarianten auch Ewer, Der Umweitgutachterausschuss, Baden-Baden, 2000, S. 34 ff. 4 Vg. Bauer, Privatisierung von Verwatungsaufgaben, VVDStRL 54 (1995), S. 243, 251.

35 472 I. As erstes ist insoweit die Aufgaben- bzw. Aufgabenerfüungsprivatisierung zu nennen. Die erste Variante wird auch as funktionee, die zweite as materiee Privatisierung bezeichnet. Während bei der funktioneen Privatisierung immerhin noch die Aufgabenzuständigkeit beim Staat verbeibt, die Aufgabenerfüungszuständigkeit hingegen ganz oder teiweise auf Private übertragen wird 5, entfät bei der materieen Privatisierung auch die staatiche Aufgabenzuständigkeit 6. Ein Beispie für die erste Fagruppe ist etwa 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, wonach die zur Verwertung und Beseitigung Verpfichteten bei Hausmü aso regemäßig die nach Landesrecht zuständigen kommunaen Körperschaften Dritte mit der Erfüung ihrer Pfichten beauftragen können; ein Beispie für die zweite Fagruppe ist Abs. 2 der Vorschrift, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen die zuständige Behörde die Pfichten der Entsorgungsträger sebst und nicht nur die Erfüung dieser Pfichten ganz oder teiweise auf Dritte übertragen kann. II. Bei der formeen oder Organisationsprivatisierung 7 verbeibt sowoh die Aufgabenzuständigkeit as auch die Aufgabenerfüungszuständigkeit beim Staat. Dieser bedient sich jedoch zur Erfüung der Aufgaben Mitten des Privatrechts 8, zumeist einer voständig oder mehrheitich staatich beherrschaften Kapitageseschaft 9. As Beispie sind um im Abfabereich zu beiben die in viefach bestehenden Abfawirtschaftsgeseschaften zu nennen, an denen der jeweiige Landkreis zumeist eine Mehrheitsbeteiigung besitzt, während eine Minderbeteiigung von einem privaten Entsorgungsunternehmen gehaten wird. III. Bei der Vermögensprivatisierung 10 wird staatiches Eigentum, etwa Liegenschaften oder Wirtschaftsunternehmen, auf Private übertragen 11. IV. Die Finanzierungsprivatisierung 12 zeichnet sich dadurch aus, dass staatiche Vorhaben insbesondere im Infrastrukturbereich teiweise von Privaten vorfinanziert werden 13. V. Last noch east ist die im Bereich zwischen der materieen und der funktioneen Privatisierung angesiedete sogenannte Verfahrensprivatisierung zu nennen 14. Für diese ist kennzeichnend, dass zu einer Verwatungsentscheidung führende prozedurae Schritte aus der behördichen Verantwortung hinaus in die Hände Privater geegt werden. Für eine derartige Verfahrensprivatisierung gab es bereits im deutschen Verwatungsrecht verschiedene Beispiee. insoweit sind neben Regeungen aus dem Umweitrecht etwa 4b BauGB oder die Ersetzung der Präventivkontroe durch eine Sebstkontroe spezifisch quaifizierter Personen im Baurecht zu nennen 15. Die verschiedenen Fagruppen der Privatisierung sind soweit keine materiee und damit echte Aufgabenprivatisierung voriegt zugeich auch eine Private-Pubic-Partnership, da hier eine bestimmte zumindest auch staatiche Aufgabe von der öffentichen Verwatung im Zusammenwirken mit Privaten wahrgenommen wird 16. AnwB 8 + 9/2001 Vorträge Anwatstag 2001 B. Dieser gesamte Bereich stet ein Arbeitsfed dar, dessen Bedeutung für die Anwatschaft erhebich ist und in den etzten Jahren ständig zugenommen hat. Was sind die hierfür maßgebichen Gründe? Insoweit ist maßgebich der Umstand zu nennen, dass Privatisierungsvorhaben jedweder Art häufig Rechtsfragen aufwerfen, deren professionee Lösung ein besonderes Know-how erfordert und die aus Rechtsbereichen stammen, mit denen die angesteten oder beamteten Juristen aus Unternehmen und Verwatungen seten oder gar nicht zu tun haben. I. Dies git schon für den einfachsten Fa der funktioneen Privatisierung oder einfacher ausgedrückt, der Beauftragung Dritter zur Erfüung öffenticher Aufgaben. Hier steen sich regemäßig nicht nur Fragen des Vergaberechts sondern auch soche aus dem Bereich des kommunaen Wirtschaftsrechts. As Stichwort sind etwa die sich aus dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftichkeit ergebenden Anforderungen zu nennen. II. Bei der materieen Privatisierung, aso dem Wegfa der staatichen Aufgabenzuständigkeit, stet sich regemäßig die Frage verfassungsrechticher Schranken. As Stichworte sind insoweit der Grundsatz staaticher Letztverantwortung und auch das Soziastaatsgebot zu nennen 17. III. Einen ganzen Strauß schwieriger Fragen wirft die Organisationsprivatisierung auf. 1. Dies beginnt schon bei der Entscheidung über die Errichtung einer kommunaen Eigengeseschaft oder einer gemischtwirtschaftichen Geseschaft. a) Um hier sachgerecht beraten zu können, bedarf es zunächst umfassender Kenntnisse sowoh im Bereich des Kommunarechts, da dessen Vorschriften regen, unter wechen Voraussetzungen sich eine Kommune überhaupt nur an der Errichtung von Geseschaften beteiigen darf. b) Erforderich sind weiter reativ fundierte Kenntnisse des Geseschaftsrechts. Dies beginnt bei der Entscheidungshife hinsichtich der geeigneten Geseschaftsform 5 Zu Beispieen der funktioneen Privatisierung im Bereich des Baurechts vg. Jade, Verfahrensfragen der neuen Landesbauordnungen, UPR 1996, S. 81 ff. 6 Zur Unterscheidung von Aufgabenverantwortung und Aufgabenwahrnehmung nach dem GG vg. Benz, Privatisierung und Dereguierung Abbau von Staatsaufgaben?, Verw 28, S. 337, 353 ff. 7 Osteroh, Privatisierung von Verwatungsaufgaben, VVDStRL 54 (1996), S. 204, 215 f. 8 Vg, hierzu bereits Stober, Die privatrechtich organisierte Öffentiche Verwatung, NJW 1964, S. 449 ff. 9 Weder ein Fa der materieen noch der formeen oder Organisationsprivatisierung ist die Beeihung, da hier die Zuständigkeit sowoh für die Aufgabe sebst as auch für deren Erfüung im staatichen Bereich verbeibt und sich der Staat edigich anstee einer Behörde oder eines in einem ständigen Dienstverhätnis stehenden Beamten einer entsprechend zu verpfichtenden Person des privaten Rechts bedient, die häufig systematisch zutreffend as Gebührenbeamter quaifiziert wird. 10 Schoch, Privatisierung von Verwatungsaufgaben, DVBI. 1994, S. 962; König, VerwArch 86 (1995), S. 1, 8 ff. 11 Insbesondere diese Erscheinungsform der Privatisierung wird seitens des Bundes den Ländern und Kommunen nahegeegt mit dem Zie, den Wettbewerb zu beeben und den Finanzbedarf des Staates zu mindern, vg. BT-Drucksache 12/6720, S. 3; BT-Drucksache 12/5620, S. 15 f. 12 Zu den insoweit in Betracht kommenden Finanzierungsmodeen vg. etwa Zeiss, Private Vorfinanzierung öffenticher Infrastruktur NVwZ 1998, S. 67 ff., zur genereen Verfassungsmäßigkeit derartiger Projekte und den dabei zu steenden Anforderungen vg. die Entscheidung des VerfGH Rheinand-Pfaz vom N 3/96, NVwZ-RR 1998, S. 145; zur Bindung privater Vorhabensträger an die materie-rechtichen Gebote des Panungs- und Umwetrechts vg. Steinberg, Staatiche Gewähreistungen bei privatisierten Verkehrswegepanungen, S. 118 ff. 13 Kritisch dazu Osteroh, Privatisierung von Verwatungsaufgaben, VVDStRL 54 (1996), S f. 14 Vg. hierzu am Beispie des Umwetrechts Jankowski, Verfahrensprivatisierung im Umwetrecht, UPR 1995, S. 340 sowie am Beispie abfarechticher Standortauswahverfahren Hoppe/Beicher, Rechtsprobeme der Verfahrensprivatisierung von Standortauswahverfahren im Abfarecht, NVwZ 1996, S Koch, (Verfahrens-)Privatisierung im öffentichen Baurecht, S. 172; 181; hierzu auch Schiepkorte/Stemmer, Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Noveierung des Städtebaurechts, Städte- und Gemeinderat 1996, S. 353 ff.; Weiß-Ludwig, Schankeres Baupanungsrecht I Zum Inhat der Baugesetznovee, SchHA 1997, S. 81 ff. 16 Vg. zur Private-Pubic-Partnership etwa die Beiträge von Vg. hierzu Noack, Öffentich-private Partnerschaften, ihre praktische Bedeutung und die vergaberechtiche Behandung, verbunden mit einem Ausbick, ZVgR 2000, S.189 ff.; Brüning, Private-Pubic-Partnership in der Gebäudeverwatung, StG 1997, S. 54 ff.; Mann, Private-Pubic-Partnerships auf dem Entsorgungssektor, RdE 1994, S. 205 f. 17 Ewer, Verfassungsrechtiche Grenzen der Zuässigkeit der Privatisierung öffenticher Aufgaben der Daseinsvorsorge, Die Gemeinde 1997, S. 191 ff.

36 AnwB 8 + 9/ Vorträge Anwatstag 2001 GmbH oder keine AG. Es geht weiter mit Haftungsfragen. So ist etwa zu bedenken, dass das LG Hannover vor zwei Jahren die Anwendbarkeit des vom Bundesgerichtshof für den gesetzich nicht geregeten sogenannten GmbH-Konzern entwicketen Haftungskonzepts auf kommunae Eigengeseschaften grundsätzich bejaht hat 18. Dem dürfte über kommunae Eigengeseschaften hinaus auch Bedeutung für gemischtwirtschaftiche Geseschaften zukommen, da der Bundesgerichtshof bereits 1977 in der VE-BA/Geisenberg-Entscheidung festgestet hat, dass auch ein unter 50 % iegender Anteisbesitz einer öffentich-rechtichen Gebietskörperschaft in Verbindung mit weiteren verässichen Umständen rechticher oder tatsächicher Art einen beherrschenden Einfuss begründen kann 19. Des weiteren werden entsprechende Organisationsprivatisierungen regemäßig kompizierte Probeme des Individuaarbeitsrechts etwa im Hinbick auf 613a BGB oder die eidige VBL-Probematik bzw. des Beamtenrechts insbesondere im Hinbick auf die rechtichen Mögichkeiten eines Einsatzes von Beamten in Eigengeseschaften oder gemischtwirtschaftichen Geseschaften aufwerfen. Hinzukommen mitunter Fragen aus dem Bereich des Personavertretungs- bzw. Mitbestimmungsrechtes und teiweise des Tarifrechtes. d) Notwendig ist häufig auch eine steuerrechtiche Beurteiung der Auswirkungen einer entsprechenden Organisationsprivatisierung. 2. Über diese sich im Zusammenhang mit der Errichtung entsprechender Geseschaften steender Probeme hinaus wirft auch deren künftige Tätigkeit mitunter schwierige Fragen auf. a) As erstes Beispie sei insoweit das Vergaberecht genannt. Während auf die Inanspruchnahme der Dienste eines Eigenbetriebs durch die diesen tragende Kommune das Vergaberecht unstreitig nicht anwendbar ist, wirft schon die Auftragsvergabe an eine kommunae Eigengeseschaft und erst recht an eine gemischtwirtschaftiche Geseschaft schwierige vergaberechtiche Fragen auf. Im Kern geht es hier um die Abgrenzung zwischen nicht ausschreibungspfichtigen in-house-geschäften und einer im Wettbewerb durchzuführenden Vergabe 20. Insoweit muss in der anwatichen Beratung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 21 genau verfogt und den Kontroversen in der Literatur Beachtung geschenkt werden 22. Zudem steen sich in diesem Kontext zahreiche Einzefragen, wie etwa nach der Reevanz der Koppeung von Geseschaftsgründung und Auftragsvergabe 23. Im übrigen steen sich Probeme aus dem Bereich des Vergaberechts nicht nur mit Bick auf eine Beauftragung der Eigengeseschaft oder gemischtwirtschaftichen Geseschaft durch die an ihr beteiigte Kommune, aso die Geseschaft as Auftragnehmerin, sondern auch bei der Beauftragung dritter Unternehmen durch die betreffende Geseschaft, aso die Geseschaft as Auftraggeberin 24. b) Eine Verkennung oder feherhafte Beantwortung der vergaberechtichen Fragen kann schne zu gebührenrechtichen Probemen von erhebicher Bedeutung führen. So ist etwa das OVG Scheswig in einer Entscheidung vom davon ausgegangen, dass bei einer vergaberechtswidrigen Beauftragung einer gemischtwirtschaftichen Geseschaft durch die diese beherrschende Kommune der auf Basis der Sebstkosten (einschießich Gewinn, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer) des Unternehmens kakuierte Gebührensatz das gebührenrechtiche Kostenüberschreitungsverbot und daher nichtig ist 25. Anders ist diese Frage durch das OVG Lüneburg in einer Entscheidung vom geichen Tage beurteit worden 26. Andere Oberverwatungsgerichte haben sich ebenfas mit Fragen der gebührenrechtichen Reevanz von Verstößen gegen das Vergaberecht befasst und sind dabei zu durchaus unterschiedichen Ergebnissen gekommen 27. c) Bei einer beabsichtigten Drittbeauftragung einer gemischtwirtschaftichen Geseschaft kommen zusätziche Probeme karterechticher Art hinzu. Insoweit ist nur stichwortartig auf die Grundsätze aus der Entscheidung des OLG Düssedorf 28 zur Gemischtwirtschaftiche Abfaverwertung Paderborn verwiesen, in der bemänget wurde, dass die privaten Geseschafter einer gemischtwirtschaftichen Geseschaft nicht im Wege einer Art Ausschreibung ausgesucht worden seien. d) Betätigt sich die kommunae Eigengeseschaft oder eine kommuna beherrschte gemischtwirtschaftiche Geseschaft außerhab der gesetzich umgrenzten kommunaen Aufgaben, so kann es fragich sein, ob darin ein Verstoß gegen das Kommunawirtschaftsrecht zu erbicken ist, der zugeich einen sochen gegen 1 UWG umfasst und Unterassungs- und Schadensersatzansprüche privater Mitbewerber begründet. In dem bekannten Gesengrün - Urtei hat das OLG Hamm eine soche Verknüpfung von Kommunawirtschafts- und Wettbewerbsrecht bejaht und festgestet, dass durch die Bestimmung... die Gemeinde... erkennbar in ihrer Freiheit erwerbswirtschafticher Betätigung beschränkt werden (so), um die Bereiche der öffentichen Beange der Gemeinde einerseits und der erwerbswirtschaftichen Betätigung in ihr andererseits zu trennen. 29 Eine andere Auffassung hat etwa das LG Kasse in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 vertreten 30. e) Schießich ist festzuhaten, dass ein Tätigwerden kommunaer Unternehmen, jedenfas socher, hinsichtich deren die beteiigte Kommune eine unbeschränkte Kapitaausstattungspficht trifft, auch gemeinschaftsrechtich probematisch sein könnte. Nach den Grundsätzen aus der Entscheidung der EU-Kommission vom zur Über- 18 Urtei des LG Hannover vom O 68/94, NdsVB. 1999, S. 221, BGH; Urtei vom II ZR 123/76, BGHZ 69, S: 334 ff. (Leitsatz 2). 20 Vg. hierzu etwa Gawas, Das Recht der Vergabe öffenticher Aufträge ein Überbick, GewArch 2000, S. 401 ff. 21 Vg. insbesondere die Entscheidungen des EuGH vom C-360/96, EUGHE I 1998, S ff. (Gemeente Amhem und Gemeente Rheden gegen BFI Hoding BV) und vom C-107/98, EuGHE I 1999 S ff. (Rechtssache Tecka SrL/Gemeinde Viano). 22 Vg. etwa für weitgehende Anwendung vergaberechticher Vorgaben Frenz/ Kafka, Vergaberechtiche Grenzen bei der Einbeziehung Privater in die Abfaentsorgung, GewArch 2000, S. 129 ff. und für weitgehende Freisteung von vergaberechtichen Bindungen (mit Ausnahme des Faes der gemischtwirtschaftichen Geseschaft mit kommunaer Minderbeteiigung) Kämper/ Heßhaus, Privatisierung und Vergaberecht, StädteT 2000, S. 36 ff. 23 Faber, Öffentiche Aufträge an kommunabeherrschte Unternehmen in-house-geschäfte oder Vergabe im Wettbewerb?, DVB1 2001, S. 248 ff. 24 Vg. hierzu Oher, Rechtsbindung bei der Auftragsvergabe durch kommunae Eigenbetriebe und kommunae Eigengeseschaften, ZVgR 1998, S. 424 ff. 25 Vg. das Urtei des OVG Scheswig vorn L 113/97, NordÖR 1998, S. 314 ff. und hierzu Müer-Serten, Gemeindewirtschaftsrecht und Vergaberecht, FiWi 1999, S. 217 ff. 26 OVG Lüneburg, Urtei vorn L 2722/96, NdsVB1 1996, S. 289 sowie das Urtei vom L 1803/97, KStZ 1999, S. 190 ff. 27 Vg. etwa die Entscheidungen des OVG Kobenz vom A 12010/ 96, DVB 1998, S. 62; des OVG Münster vom A 767/88 und vom A 243/91 sowie des VGH Mannheim S 2418/86, DÖV 1988, S. 649 ff. 28 OLG Düssedorf, Urtei vom U (Kart.) 2/93 (), NWVB 1994, S. 193 ff. 29 OLG Hamm, Urtei vom 23.9, U 99/97, DVB1 1998, S. 792 ff. 30 LG Kasse, Urtei vom O 4033/99, AbfaPrax 1999, S. 174 f. (Juris-Orientierungssatz: Die Vorschrift des 121 Abs. 1 der hessischen Gemeindeordnung ist nicht dazu bestimmt, einzene Unternehmen oder die Privatwirtschaft insgesamt vor der Konkurrenz der öffentichen Hand zu schützen.. )

37 474 tragung der Wohnungsbauförderungsanstat des Landes NRW auf die WestLB 31 könnte es nämich fragich sein, ob die Übernahme einer unbegrenzten Haftung durch eine bekanntich nicht konkursfähige Gebietskörperschaft nicht dem Verhaten eines marktwirtschaftich handenden Kapitagebers (market economy investor) widerspricht und daher eine unentgetiche Begünstigung und somit Beihife darstet 32. Auf Art. 86 Abs. 2, 1. At. EG 33, wonach für Unternehmen, die mit Diensteistungen von agemeinem wirtschaftichem Interesse betraut sind, die Vorschriften des EG-Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregen, nur geten, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtich oder tatsächich verhindert, können sich kommunae Unternehmen aber umso weniger berufen, je mehr sie sich von ihren originären gesetzichen Aufgaben, insbesondere den Pfichtaufgaben, entfernen, um in neue Tätigkeitsfeder zu dringen 34. As Resümee ist festzuhaten: Schon die Viezah der tangierten unterschiedichsten Rechtsgebiete wird bei Vorhaben zur Privatisierung und Private-Pubic-Partnership regemäßig die Hinzuziehung externen anwatichen Sachverstands erfordern. Es kommt hinzu, dass es nicht nur die Summe der berührten rechtichen Probemebenen zu erfassen und abzuarbeiten git, sondern auch und insbesondere deren Interdependenzen. So mag um beim etzten Beispie zu beiben etwa der Versuch, eine kommuna beherrschte gemischtwirtschaftiche Geseschaft auf den Rahmen der gesetzichen Aufgaben der Kommune zu beschränken, zwar in beihiferechticher und wettbewerbsrechticher Hinsicht zu einer gewissen Entschärfung der Probeme führen, indessen werden sich diese dann unter vergaberechtichen und mögicherweise auch karterechtichen Aspekten umso deuticher steen. Diese Vieschichtigkeit, die neben oft nur durch Zusammenarbeit verschiedener Speziaisten zu gewinnenden professioneen Rechtskenntnissen auf vieen Gebieten häufig auch intensive Erfahrungen hinsichtich der Vor- und Nachteie verschiedener aternativ bestehender rechticher Handungsmögichkeiten erfordert macht die Beratung im Bereich von Privatisierung und Private-Pubic-Partnership für den Rechtsanwat auf der einen Seite so schwierig und auf der anderen so reizvo. 31 Dabei ging es darum, dass das Land Nordrhein-Westfaen 1992 seine Wohnungsbauförderungsanstat auf die WestLB übertragen hatte, Die von der WestLB für das bereitgestete Kapita zu zahende Vergütung wurde auf 0,6 % des Kapitas festgesetzt, die aus Gewinnen nach Steuern gezaht werden mussten. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Vergütung nicht dem Verhaten eines marktwirtschaftich handenden Kapitagebers entspreche und daher ein Beihifeeement enthate. 32 Die beihiferechtiche Unzuässigkeit wird angenommen etwa von Schmid/ Vomöer, öffentichrechtiche Kreditinstitute und EU-Beihiferecht, NJW 1998, S. 716 ff.; Koenig, Öffentich-rechtiche Anstatsast und Gewährträgerhaftung as staatiche Beihifen gem. Art, 92 EGV?, EuZW 1995, S. 595 ff.; woh auch Schroeder, Vernünftige Investition oder Beihife? Gemeinschaftsrechtiche Optionen zur Finanzierung öffenticher Unternehmen, ZHR 161 (1997), S. 805, 827; gegen die Annahme einer unzuässigen Beihife etwa Thode/Peres, Anstatsast und Gewährträgerhaftung bei kommunaen Sparkassen und Landesbanken, BB 1997, S ff.; Schneider/Busch, Anstatsast und Gewährträgerhaftung as Beihifen im Sinne von Art. 92 EGV?, EuZW 1995, S, 602 ff. 33 = Art. 90 EGV a. F. 34 In diesem Zusammenhang ist auch der neu geschaffene Art. 16 EGV zu berücksichtigen. Er autet: Unbeschadet der Artike 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Steenwerts, den Dienste von agemeinem wirtschaftichem Interesse innerhab der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des soziaen und territoriaen Zusammenhats tragen die Gemeinschaft und die Mitgiedstaaten im Rahmen ihrer jeweiigen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrages dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestatet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können. Sonstige Verteidigungspunkte wären etwa das Unberührtassen der Eigentumsordnung in den Mitgiedstaaten und damit des privaten wie auch öffentichen Eigentums durch Art. 295 (= Art. 222 a. F.). Projekt- und Verfahrenssteuerung bei Infrastruktur- und Städtebaumaßnahmen Rechtsanwat Dr. Andreas Geiger, München AnwB 8 + 9/2001 Vorträge Anwatstag 2001 Voraussetzung praktisch aer Bauvorhaben in Deutschand ist Schaffung von Baurecht. Gewerbeparks, Industriegebiete, Einzehandes- und Wohnbauprojekte bedürfen der Baueitpanung. Hierfür stehen die Instrumente des Städtebaurechts zur Verfügung. Bau und Ausbau der Infrastruktur, wie etwa der Eisenbahnstrecken, Straßen, Fughäfen und neuerdings Magnetschwebebahnen setzen kompexe panungsrechtiche Zuassungsverfahren voraus. Zügige und erfogreiche Genehmigungsverfahren, die zugeich rechtsstaatichen Anforderungen genügen, sind ein wesenticher Wirtschaftsfaktor des Standortes Deutschands. Hier eröffnen sich Feder anwaticher Tätigkeit sowoh von Seiten der Nachbarn as auf Seiten der Vorhabensträger und Projektentwicker. Das voriegende Referat befasst sich mit der anwatichen Betätigung auf Seiten der Projektentwickung. Aus vornehmich zwei Gründen ergeben sich hier zwei neue anwatiche Betätigungsfeder. 1: Durch Privatisierung und Öffnung staaticher und kommunaer Aufgaben für Projektträger insbesondere im Baurecht werden hierfür bundesrechtiche Rahmenbedingungen durch städtebauiche Kooperationsformen von Privaten und Kommunen as den Trägem der Baueitpanung geschaffen. 2: Die Erkenntnis, dass frühzeitige Vorbereitung und Begeitung von Genehmigungsverfahren. nicht nur in technischer, wirtschafticher, naturschutzfachicher und architektonischer, sondern auch in rechticher Hinsicht gerade durch freiberufiche Diensteister zur Bescheunigung und Optimierung von Projektentwickung und Panrechtsverfahren beitragen. Die Roe der Anwatschaft ist darüber hinaus gewachsen und sie wird dies zunehmend weiter tun im Streitfa vor den Gerichten aufzutreten. Die Aufgabe iegt mehr und mehr darin, Projekte rechtich maßzuschneidern und durch die kompexen Panrechts- und Genehmigungsverfahren zu steuern. Instrumente hierfür sind rechtiches Know-how, die Fähigkeit zu interdiszipinären Arbeiten (z. B. mit Ingenieuren, Fachpanern, Architekten, Steuerberatern) und die Errichtung eines juristischen Managements, das die rechtichen Anforderungen und die sich daraus abzueitenden organisatorischen Maßnahmen erkennt und umsetzt. Das anwatiche Berufsrecht trägt diesen Anforderungen zunehmend Rechnung, in dem es Kooperationen mit anderen Diensteistern grundsätzich zuässt. Die Bidung von Joint Ventures von Anwats-, Ingenieur- oder Umwetpanungsbüros, etwa durch Gründung von Projektsteuerungsgeseschaften, ist eines der Modee. Durch ihren Beitrag zur Projekt- und Verfahrensteuerung kann die Anwatschaft as Diensteister und Unternehmer zur Panungssicherheit, Panungsbescheunigung und damit zur Sicherung des Wirtschaftstandortes ihren Beitrag eisten.

38 AnwB 8 + 9/ Vorträge Anwatstag 2001 Energiewirtschaftsrecht Rechtsanwat Prof. Dr. Christoph Moench, Stuttgart 1. Die Energiewirtschaft ist ein Markt mit großer Bedeutung, einer Viezah von Akteuren und unterschiedichsten Interessen. 1.1 Der gesamte Umsatz im Energiesektor betrug im Jahr 2000 ca. 400 Mrd. DM, davon im Bereich der Stromerzeugung ca. 164 Mrd DM. Der Energiesektor ist mit Investitionen von über 30 Mrd. DM p.a. einer der großen Investoren im Land In diesem Markt sind eine Viezah unterschiedicher Akteure mit unterschiedichen Interessen tätig: 6 überregionae Stromerzeuger, 30 regionae Stromerzeuger, ca. 900 städtische Stromerzeuger. Daneben eine große Zah an Stromhändern und an zumindest funktiona sebständigen Transportnetzbetreibern. Auf der Kundenseite steht nicht nur die gesamte Industrie und gewerbiche Wirtschaft, sondern auch 38 Mio. Haushate. Wie übera in iberaisierten Märkten haben sich Börsen entwicket: Es gibt zwei Strombörsen in Leipzig und Frankfurt. Der Markt hat eine eminente wirtschaftiche Bedeutung, die Energiewirtschaft ist das Rückgrat der Industrie. Wo sie versagt siehe Kaifornien bricht die Wirtschaft (back out) zusammen. Dieser Markt ist neuen rechtichen Regeungsstrukturen unterworfen: Die Aufgaben der einzenen Akteure, ihre Rechte und Pfichten sind und werden neu bestimmt, nationa wie auf EU-Ebene. Dereguation und Reguation gehen Hand in Hand, die internationaen Verfechtungen nehmen zu: A dies sind Indikatoren für den großen Beratungs-, Gestatungs- und Regeungsbedarf auf aen Ebenen. 1.3 Neben der Versorgung mit Eektrizität steht die Versorgung mit anderen Energieträgern: Gas, Kohe, Ö, Uran. Zunehmende Bedeutung gewinnen nicht zuetzt aus Gründen des Umwetschutzes (Art. 20a GG) regenerative Energieträger. Energieträger sind zumeist handebare Rohstoffe. Sie müssen gewonnen und/oder erzeugt, verarbeitet und transportiert werden. Der ganze Kompex Rohstoffe und Rohstoffsicherung gehört im weiteren Sinne zum Energierecht. Im Engischen heißt es stets,energy and natura ressources. 2. Dazu ein kurzer Überbick. Zunächst über die Rechtsentwickung und die Rechtsage, danach ein Bick auf die anwatichen Betätigungsfeder. Der Gesetzgeber hat das Energiewirtschaftsrecht neu gereget. 2.1 Der Anstoß kam wie so häufig von der EU. Sie erieß am die Eektrizitätsbinnenmarkt-Richtinie 2. Hauptziee dieser Richtinie ist die Erreichung des Binnenmarktes im Eektrizitätssektor und die Verwirkichung eines wettbewerbsorientierten Strommarktes. Das so durch einen offenen Netzzugang gewähreistet werden. Daneben soen die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteiung entfochten werden. 2.2 Zur Umsetzung der Richtinie und zu einer darüber hinausgehenden grundegenden Reform des Energiemarktes wurde 1998 das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnwG) verabschiedet 3. Zie des Gesetzes ist die Dereguierung und Liberaisierung des Eektrizitätssektors. Hierzu werden die Sondertatbestände der 103 und 103a GWB aufgehoben, ein freier (verhandeter) Netzzugang für ae gemäß 6 EnwG geschaffen, die Entfechtung des Netzbetriebes von der Stromerzeugung gereget und anstee präventiver Kontroverfahren die karterechtiche und die behördiche Kontroe gestet. Es beibt die Preiskontroe bei Eektrizität für Tarifkunden (im Rahmen der BTOEt und AVBEt). 2.3 Neben dem EnwG wurden aus Gründen der Energieeinsparung und des Umwetschutzes 4 wichtige fankierende Gesetze erassen: Das EEG und das KWKG. Das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) 5 öst das Stromeinspeisungsgesetz ab und verpfichtet zur Abnahme und Vergütung von Strom, der aus sog. regenerativen Energieträgern (Wasserkraft, Windkraft, soare Strahungsenergie, Geothermie, Deponiegas etc.) gewonnen wird. Für die unterschiedichen Energieträger wurden differenzierte Vergütungssätze für unterschiediche Zeiträume gereget. Es ermögicht, entsprechende Kraftwerke unter wirtschaftichen Bedingungen zu errichten und zu betreiben, unabhängig von der Entwickung des Strompreises. Das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft- Wärme-Koppeung (KWKG) 6 wi die sog. Kraft-Wärme- Koppeung präferieren. Kraftwerke soen effizienter und die Energieausbeute erhöht werden. Das Gesetz reget eine Abnahme- und Vergütungspficht. 2.4 Die nächste wesentiche Änderung 7 steht im Rahmen der Umsetzung der Erdgas-Binnenmarkt-Richtinie an. Diese Richtinie wird wie so häufig in Deutschand: wieder einma verspätet demnächst in nationaes Recht umgesetzt. Der Kabinettsentwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregeung des Energiewirtschaftsgesetzes iegt vor. Das Gesetz so noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. 3. Weche spezifischen anwatichen Tätigkeitsbereiche eröffnen diese neuen gesetzichen Regewerke? 3.1 Ganz agemein: Es gibt großen Beratungs- und Gestatungsbedarf auf aen Ebenen und bei aen Beteiigten. Für ae ist aes neu. Die Gesetze weisen handwerkiche Mänge auf und entbehren zumindest teiweise der übergreifenden Systematik 8. Viee normative Begriffe sind neu und bedürfen der Ausegung. Die Rechtsprechung steht noch am Anfang. Es gibt kaum Kasuistik. 1 Dazu die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technoogie herausgegebene Broschüre Energiedaten 2000, nationae und internationae Enwickungen, Jui AB L 27/20; dazu Büdenbender, Energierecht nach der Energierechtsreform, JZ 1999, 62. Kuxenko, Liberaisierung und Dereguierung im Energiewirtschaftsrecht, DÖV 2001, 141, 146. Schäfer, Deutsches und Europäisches Energiewirtschaftsrecht, ET 1999, 553 ff. 3 BGB. I, S Das Gesetz ist am 29. Apri 1998 in Kraft getreten. Dazu Büdenbender, Energierecht nach der Energierechtsreform, JZ 1999, 62 ff. 4 Dazu zusammenfassend Badura, Umwetschutz und Energiepoitik, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umwetrecht (Hrsg. Rengeing), Bd. II, 1998, 83 (S ). 5 Vom 29. März 2000, BGB I S Dazu Niedersberg, Das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien, NVWZ 2001, 21 ff. Bürger/Senger, Das neue Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien und seine verfassungs- und europarechtiche Probematik, UPR 2000, 215 ff. Saje, Vorrang für erneuerbare Energien, RdE 2000, 125 ff. 6 Vom 12. Mai 2000, BGB. I S Dazu Friedrich, Sieben Paragrafen, viee Fragen: Das Kraft-Wärme-Koppeungs-Gesetz, RdE 2001, 9 ff. Koch/Menge, Gemeindiche Kompetenzen für Maßnahmen des Kimaschutzes am Beispie der Kraft-Wärme-Koppeung, DVB 2000, 953. Herrmann, Das Kraft-Wärme- Koppeungsgesetz Systematik, Anwendungsbereich und Grenzen, RdE 2000, 184 ff. Raabe/Meyer, Das Kraft-Wärme-Koppeungsgesetz, NJW 2000, 253 ff. 7 Vom 22. Juni 1998, AB. 1998, L 204/1. 8 Das git insbesondere für das Verhätnis von EEG und KWKG, bspw. bei der Regeung von Stromieferung und Vergütung sowie dem bundesweiten Ausgeich der Beastungen unterschiedich.

39 Im fogenden nenne ich einige Themen schwerpunktmässig, die Liste ässt sich fast beiebig ergänzen Fragen des (verhandeten) Netzzuganges gemäß 6 EnWG. Aushandung der Bedingungen. Durcheitungsentgete Wegenutzungsverträge und Konzessionsabgaben. Verhandungen zwischen Gemeinde und Energieversorgungsunternehmen EVU ( 13, 14 EnWG) Anforderungen an Energieanagen, 16EnWG Beratung der EVU gegenüber behördichen ( 18 EnWG) und karterechtichen Aufsichtsmaßnahmen Die Beratung der Kunden beim Wechse des Stromieferanten 11. Prüfung der Wirksamkeit von Stromieferverträgen. Verhandungen über Stromtarife Probeme, die sich aus dem EEG ergeben, bspw.: Kärung der Anschusspficht ( 3 EEG). Kosten für Anschuss ( 10 EEG). Abnahmepficht der EVU ( 11 Abs. 4 EEG). Kostenüberwäzung auf Stromkunden. Vertragiche Regeung Probeme, die sich aus der Anwendung des KWKG ergeben, namentich: Weche Anagen sind priviegiert? Ausschuss von Atanagen? Beastungsausgeich ( 5 KWKG). Endgütige Kostentragung, Kostenüberwäzung auf Kunden Beratung der Kommunen 13 im Hinbick auf Konzessionsabgaben, Beratungsbedarf bei ca Kommunen, die sich (as Betreiber eines Energieversorgungsunternehmens) und ihre Bürger versorgen, Beratungsbedarf bei Kommunen as Betreiber kommunaer Kraftwerke, Beratungsbedarf der Kommunen bei der Privatisierung der Energieversorgung und von Kraftwerken. Ae Formen der Pubic-Private-Partnership Mitwirkung bei Due Diigences im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen und -verkäufen sowie bei Privatisierungen im Bereich der Energiewirtschaft Anwendung des Vergaberechtes auf die Energieversorgungsunternehmen (Sektoren-Auftraggeber) Anwendung der (künftigen) Energieeinsparungsverordnung bei aen Bauvorhaben Die Pficht zur effizienten Energieverwendung nach Art. 3 S. 1 d). IVU-Richtinie und ihre gepante Umsetzung in 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG. 4. Zum Energierecht gehören aber auch ae anderen Rechtsbereiche, die diesen Sektor normativ erfassen und die ein weites Fed anwaticher Tätigkeit darsteen. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nur an das Bundesimmissionsschutzgesetz, das die Errichtung von Kraftwerken reget. Die Beratung bei der Anagenzuassung ist atbekannt. Aufgrund der vieen neuen keineren Kraftwerke nimmt der Beratungsbedarf zu. Das git in geicher Weise für die Überwachung und die Anpassung bestehender Kraftwerke an das neue Gesetzesrecht (insbesondere die neue TA-Luft, die demnächst kommt). Umwetrechtiche Beratung nach anderen Gesetzen (Wasserrecht, Naturschutzgesetz). Die Errichtung von Stromfreieitungen und Gaspipeines (panfeststeungsbedürftig mit UVP und in der Rege Raumordnungsverfahren). AnwB 8 + 9/2001 Vorträge Anwatstag 2001 Verfahren im Zusammenhang mit der Exporation und Gewinnung von Rohstoffen: Vornehmich ist hier das Bergrecht einschägig. Beratung der Kommunen bei energiewirtschaftich-ökoogischen Fragen insbesondere in der Baueitpanung. Einführende Literatur: I. Institutionee und wirtschaftich-technische Grundagen: 1. Energie 2000, Pressetaschenbuch, Seefed 2000, Kro Verag. 2. Dittmann/Zschernig, Energiewirtschaft, Stuttgart 1998, B.G. Teubner. 3. Beck/Brandt/Saander, Handbuch Energiemanagement: Wirtschaft/ Recht/ Technik, Losebattsg., Stand. März 2001, C. F. Müer Verag. II. Textsammungen: 1. Verband der Eektrizitätswirtschaft, Energierecht, Frankfurt, 2. Auf. 2000, Verag- und Wirtschaftsgeseschaft der Eektrizitätswerke mbh. 2. Herrmann/Schweers, Rechtsgrundagen der Energiewirtschaft, Baden-Baden, 2. Auf., Nomos Veragsgeseschaft. III. Grundegende juristische Literatur: 1. Obernote/Danner, Energiewirtschaftsrecht, Kommentar, 2 Bände, München, Losebattsg., Stand: August 2000, Verag C.H. Beck. 2. Büdenbender/Heintsche/von Heinegg/Rosin, Energierecht I: Recht der Energieanagen, Berin 1999, Water de Gruyter. IV. Juristische Zeitschriften: 1. Energiewirtschaftiche Tagesfragen (et), Düssedorf, PMS Presse Marketing Services. 2. Neue Zeitschrift für Energierecht (ZNER), Bochum, Ponte Presse Verags-GmbH. 3. Recht der Energiewirtschaft (RdE), Kön, Car Heymanns Verag. 9 Dazu Kaue, Einige Bemerkungen zur Höhe der Netzzugangsentgete, NZER 2000, 271 ff. Becker, Rechticher Regeungsbedarf beim Netzzugang, NZER 2000, 114 ff. 10 1, 14, 16 GWB. Dazu Schotka, Die Entwickung des Energierechts in den Jahren 1998 und 1999, NJW 2000, 551 f. 11 Dazu Genten/Rosin, Praktische Rechtsfragen beim Wechse des Energieieferanten, ET 2000, Büdenbender, Die karterechtiche Zuässigkeit von Gesamtbedarfsdeckungskausen, ET 2000, 359 ff. Markert, Langfristige Bezugsbindungen für Strom und Gas nach deutschem und europäischem Karterecht, EuZW 2000, 427 ff. 12 Gent, Preiseröhungen in aufenden Sonderkundenverträgen aufgrund des EEG und KWKG, RdE 2001, 50 ff. 13 Löwer, Die Steung der Kommunen im iberaisierten Strommarkt, NWVB 2000, 241 ff. Nage, Norm und Markt bei den kommunaen Stromversorgern, NVwZ 2000, 758 ff. Wieand, Die Steung der nordrhein-westfäischen Kommunen im iberaisierten Strommarkt, NWVB 2000, 246 ff. Heintzen, Zur Tätigkeit kommunaer (Energieversorgungs-)Unternehmen außerhab der kommunaen Gebietsgrenzen, NVwZ 2000, 743 ff Ziff. 4 GWB. 15 Voraussichtich zum tritt eine neue, wesentich verschärfte Energieeinsparverordnung in Kraft. Dazu Traube Die Energieeinsparverordnung ein kassischer Konfiktfa für das Spannungsfed zwischen Poitik und Stromwirtschaft, ZNER 2001, 43 ff. Subventionsrecht Rechtsanwätin Dr. Angea Rapp, Berin Eineitung Bei Subventionen denkt man zunächst an Butterberge und Michseen, Steinkohe und Stah, die Subventionierungen gehen jedoch wesentich weiter, hin beispiesweise bis zu noch heute mögichen Ausgeichsansprüchen wegen strahenbeasteten Widbrets, 15 Jahre nach Tschernoby. Nach dem 17. Subventionsbericht der Bundesregierung für die Jahre 1997 bis verteiten Bund, Länder, Gemeinden und Europäische Union im Jahr rund 115 Mrd Subventionsbericht der Bundesregierung vom , BT-Drs. 14/1500, S. 23; vg. auch den Hinweis in NVwZ 1999, 1089.

40 AnwB 8 + 9/ Vorträge Anwatstag 2001 DM. Aein der Bund gab im Jahr rund 45 Mrd. DM aus (die Ausgaben der Treuhandanstat nicht mitgerechnet). Das bedeutet eine durchschnittiche Förderung pro Erwerbstätigen in Höhe von rund DM im Westen und rund DM im Osten. Im europäischen Vergeich nimmt Deutschand damit den Spitzenpatz ein, mit einigem Abstand fogt Itaien, am wenigsten gaben Portuga und Engand aus 2. Nach dem Subventionsbericht iegt bei der Verteiung der Beihifen des Bundes die Wohnungswirtschaft mit rund 12 Mrd. DM vor dem Bergbau mit rund 8 Mrd. DM. Konkret bedeutet dies, dass jeder Erwerbstätige im Steinkohebergbau jährich mit rund DM 3 finanziert wird. Die Landwirtschaft erhät rund 4 Mrd. DM 4, hinzu kommen hier jedoch noch Zuwendungen in Miiardenhöhe seitens der EU. Diese Zahen beziehen sich auf staatiche Finanzhifen einschießich Steuervergünstigungen, unabhängig davon, ob eine direkte Zuwendung erfogt oder der Begünstigte von einer Beastung verschont wird. II. EG-rechticher Rahmen Wi ein Mitgiedsstaat eigene Beihifen ausreichen, hat er dies im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens von der Europäischen Union genehmigen zu assen. Wir sprechen hier aber nur von Mitten der Mitgiedsstaaten, europäische Beihifen unteriegen keiner Rechtskontroe, sie sind per definitionem mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Genehmigungspfichtige nationae Beihifen sind beispiesweise die Förderung des VW-Werks in Sachsen 5, der Werften oder des Hozmann Konzerns. Dabei ist vöig irreevant, in wecher Form eine staatiche Beihife gewährt wird, ob as direkte Zuwendung, Bürgschaft, Darehen oder Kapitaanage. Derartige Maßnahmen sind Beihifen im Sinne von Art. 87 EGV, wenn ein Unternehmen oder Produktionszweig begünstigt wird, aso wenn ein hypothetischer, marktwirtschaftich handender Kapitaaneger die Begünstigung nicht oder nicht zu denseben Konditionen gewährt hätte 6. In diesem Fa ist zu notifizieren, Art. 88 Abs. 3 EGV. Aerdings hat die Kommission im Januar 2001 drei Gruppenfreisteungsverordnungen erassen, aso bestimmte Arten von Beihifen von dem Genehmigungserfordernis freigestet. Dies betrifft zunächst die sogenannte De-minimis-Pege 7, die auch bisher schon praktiziert wurde. Danach bedürfen Beihifen, die in einem Zeitraum von drei Jahren Euro nicht überschreiten, keines Notifizierungsverfahrens. Weiterhin sind Freisteungsverordnungen für staatiche Beihifen an keine und mittere Unternehmen 8 sowie für Ausbidungsbeihifen 9 erassen worden. Es ist zu erwarten, dass die Anwendung oder Ausegung dieser Verordnungen noch intensiv diskutiert werden wird. Sämtich 10 anderen Beihifen sind durch die EU zu genehmigen. Die Kommission entscheidet über die Vereinbarkeit der staatichen Beihifen mit Art. 87 EGV. Hierbei hat sie einen Ermessensspieraum, abgewogen werden die soziae und wirtschaftiche Situation im jeweiigen Mitgiedsstaat und die Wirkung der Beihife in der Gemeinschaft 11. Das Genehmigungsverfahren ist nunmehr in einer Verordnung zu Art. 93 EGV (VerfahrensVO) aus dem Jahr 1999 festgeegt, die einige, bisang offene Fragen kärt 12. Vor der Genehmigungsentscheidung der Kommission besteht ein Ausreichungsverbot, Art. 88 Abs. 3 Satz 2 EGV, Art. 3 VerfahrensVO. Wird dennoch gezaht was gerade bei Einzebeihifen nahe iegt, die voräufig die Liquidität eines von einem Insovenzverfahren bedrohten Unternehmens sichern soen, wäre grundsätzich, unabhängig davon, ob die Beihife genehmigungsfähig ist, zunächst zurückzufordern. Da aber nicht davon auszugehen ist, dass ein Mitgiedsstaat dies freiwiig unternimmt, ist in der Verfahrensverordnung vorgesehen, dass die Kommission nach entsprechender Anhörung des Mitgiedsstaates diesem ausdrückich aufgeben kann, die forme gemeinschaftswidrige Beihife zurückzufordern (Rückforderungsanordnung). Voraussetzungen für eine soche Anordnung sind, dass am Beihifecharakter der betreffenden Maßnahme kein Zweife besteht, ein Tätigwerden dringend geboten ist und ein erhebicher, nicht wiedergutzumachender Schaden für einen Konkurrenten zu befürchten ist, Art. 11 Abs. 2 Verfahrens- VO. Damit dürfte die Befürchtung ausgeräumt sein, dass (ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH 13 ) aein die fehende Kommissionsgenehmigung bereits zu einer Rückforderungspficht des Mitgiedsstaates führt, ohne dass die inhatiche Frage, ob die Beihife grundsätzich genehmigungsfähig ist, überhaupt Berücksichtigung findet. Im Übrigen kann die Kommission einen Mitgiedsstaat ermächtigen, die Rückerstattung der Beihife mit der Zahung einer Rettungshife an das betroffene Unternehmen zu verbinden (Art. 11 Abs. 2 Satz 4 der VerfahrensVO). Ist durch Entscheidung der Kommission festgestet, dass die Beihife mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist (sog. Negativentscheidung ), hat der Mitgiedsstaat die gewährte Begünstigung zurückzufordern. Dem können die nationaen Behörden auch nicht dadurch entgehen, dass sie nationae Rückforderungsfristen abaufen assen. Dies war Anass der intensiv diskutierten Acan-Entscheidung 14,in der die nationae Behörde die Jahresfrist des 48 Abs. 4 VwVfG hatte abaufen assen, so dass damit nach deutschem Verwatungsverfahrensrecht eine Rückforderung ausgeschossen war. Da damit das Gemeinschaftsrecht unteraufen worden wäre, verwehrte der EuGH die Berufung auf die nationae Vorschrift. Befürchtungen, dass der EuGH damit das nationae Verwatungsverfahrensgesetz abschaffe, sind jedoch unbegründet. Schon Jahre vor der Acan-Entscheidung, hatte der EuGH 15 kargestet, dass er es nicht duden werde, dass Mitgiedsstaaten sich auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen, um sich der Durchführung gemeinschaftsrechticher Verpfichtungen zu entziehen. 2 Subventionsbericht aao, S Subventionsbericht aao, S Subventionsbericht aao, S EUG, EuZW 2000, EuGH, Sg. 1999, II-17, Rdnr. 105, Neue Maxhütte Stahwerke GmbH./. Kommission; EuGH, NVwZ 2000, 784, BAI./. Kommission; EuGH, NVwZ 2000, 253, 256, Französische Repubik./. Kommission. 7 Verordnung (EG) Nr. 69/2001, AB.EG 2001 Nr. L 10, S Verordnung (EG) Nr. 70/2001, AB.EG 2001 Nr. L 10, S Verordnung (EG) Nr. 68/2001, AB.EG 2001 Nr. L 10, S weder der verhätnismäßig geringe Umfang einer Beihife, noch die verhätnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schießen die Mögichkeit der Beeinträchtigung des innergemeinschaftichen Handens aus, st. Rspr., vg. EuG, NVwZ 2000, 784, 788 m. w. N. 11 EuGH, EuZW 1997, 217 Spanische Stahgießerei. 12 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 EGV, abgedr. in NVwZ 1999, 1090 ff. 13 Sg. 1991, I-5523, Rdnr. 13, EuGH, NJW 1998, 47; BVerwG, NJW 1998, 3728, hierzu u. a. Schoz, DöV 1998, 261, 265; BverfG, NJW 2000, EuGH, NJW 1984, 2024 Deutsche Michkontor; EuGH, EuZW 1990, 481, 482 BUG Autechnik.

41 478 Die Foge ist, dass Einwände, die sich im Grunde gegen die Entscheidung der Kommission richten, nicht über die Anwendung nationaer Verfahrensregeungen in das Rückforderungsverfahren einbezogen werden können, insbesondere nicht, wenn die Kommissionsentscheidung bestandskräftig ist. Weder kann sich ein Begünstigter darauf berufen, er habe keine Kenntnis von der Notifizierungspficht gehabt, noch kann der Mitgiedsstaat Fristen unteraufen. Anzufechten ist viemehr die Entscheidung der Kommission vor dem Europäischen Gericht. Hier steht auch weder einer Berufung auf einen Vertrauensschutztatbestand - -gegenüber der Kommission, noch der Berufung auf Fristen etwas entgegen. Diese egt Art. 15 Verfahrens- VO aerdings auf 10 Jahre fest. Sind diese seit Auszahung der Beihife vergangen, ist eine Rückforderungsentscheidung der Kommission nicht mehr zuässig. Eine Anmerkung noch zu der Schwerfäigkeit von Kommissionsentscheidungen. Jedenfas grundsätzich enthät die Verfahrens-VO zur Bescheunigung von Genehmigungsverfahren eine Fiktion der Genehmigung, wenn die Kommission zwei Monate nach Anmedung der staatichen Beihife untätig beibt, Art. 4 Abs. 6 VerfahrensVO, vorausgesetzt aber, die Anmedung war voständig. III. Nationaes Subventionsrecht Ist die Beihifema3nahme (sei es eine Einzebeihife, ein Förderprogramm oder ein Steuergesetz mit Beihifecharakter) eines Mitgiedsstaates einma europarechtich genehmigt 16, richtet sich die Gewährung und Rückforderung dann aein nach dem jeweiigen nationaen Recht. Anders, wenn der Mitgiedsstaat Mitte der EU verteit. Zwar erfogt auch hier die Vergabe nach nationaem Recht, hier wirkt EG- Recht aber noch ein, beispiesweise auch bei der Definition eines Zuwendungszweckes 17. Eine Zuwendung durchäuft häufig drei Phasen: Die Phase der Erteiung, die Phase der Verwendung und die Phase der Rückforderung. 1. Erteiung einer Zuwendung Legitimierungsgrundage einer Zuwendung ist regemäßig ein Haushatstite und eine Verwatungsrichtinie (einschießich ihrer Ausführungsbestimmungen), die die näheren Modaitäten und Voraussetzungen der Gewährung von staatichen Gedmitten reget. Von grundrechtsreevanten Bereichen (Presse 18, Fimförderung 19, Reigion 20 ) abgesehen, git der Vorbehat des Gesetzes nicht insoweit erweisen sich die Verwatungsgerichte kritikresistent 21. Die auf Verwatungsrichtinien beruhenden Förderprogramme weisen eine unübersehbare Viefat auf. Zudem werden dort die Voraussetzungen zur Förderung oft bis in das keinste Detai festgeegt. Ein Anspruch auf Zuwendung besteht grundsätzich 22 nicht, viemehr besteht, vermittet durch den Geichheitsgrundsatz und das rechtsstaatiche Gebot des Vertrauensschutzes, nur ein Recht auf ermessensfeherfreie Entscheidung 23. Das Ermessen des Zuwendungsgebers ist gebunden durch seine Ausübungspraxis, die ein Geichbehandungsrecht begründet, was im (setenen) Ausnahmefa auch eine Ermessensreduzierung bewirken kann 24. Eine Zuwendungspraxis oder auch ein Förderprogramm sind zudem nicht unabänderich. Insbesondere begründen beide keinen Vertrauensschutz darauf, dass auch in Zukunft eine Zuwendung gewährt wird 25, dies git nach Auffassung des VG Meiningen sogar dann, wenn nach Eineitung des Subventionsverfahrens einschränkende Richtinien erassen AnwB 8 + 9/2001 Vorträge Anwatstag 2001 werden, wegen derer der ursprüngich begründete Antrag nunmehr abgeehnt wird 26. Endet das Zuwendungsverfahren zu Gunsten des Antragsteers, erfogt die Bewiigung durch Verwatungsakt oder öffentich-rechtichen Vertrag. Die Ausreichung der Mitte kann aerdings sowoh öffentich-rechtich as auch privatrechtich erfogen, wie beispiesweise bei einem privatrechtichen Darehens- oder Bürgschaftsvertrag Einsatz der Zuwendungen In dem Verwatungsakt oder öffentich-rechtichen Vertrag wird der vom Subventionsempfänger zu erfüende Zuwendungszweck definiert, hier steen sich oft im nachhinein bei der Rückforderung Probeme, vor aem wenn der Verwendungszweck ungenau oder missverständich formuiert ist. In der Rege ist auch ein Verwendungszeitraum genannt. Hinzu kommen Nebenbestimmungen, die oft in Art (keingedruckt) und Umfang (mehrere Seiten) an Agemeine Geschäftsbedingungen erinnern, aerdings ohne einer geichermaßen strengen Inhatskontroe unterworfen zu sein. Es empfieht sich eine genauere Lektüre, da sich hieran Rückforderungen knüpfen können 28. Spätestens nach Abauf der Verwendungsfrist (in der Rege auch in bestimmten Abständen während des Fristabaufes) ist vom Empfänger Rechenschaft über die Verwendung der Subventionen abzuegen (übicherweise in den Nebenbestimmungen gereget). Sie soen den Zuwendungsgeber über den Stand des Mitteeinsatzes informieren. Der Zuwendungsempfänger ist gehaten, wahrheitsgemäße Angaben zur Verwendung zu machen, bewusste Fehinformationen oder das Unterassen, subventionserhebiche Tatsachen mitzuteien, kann strafrechtiche Konsequenzen haben, 264 StGB, 3 SubvG. 3. Rückforderung von Subventionen Die dritte Phase im Dasein einer Subvention ist nicht seten ihre ganze oder teiweise Rückforderung. Rechtsgrundage ist entweder 48 VwVfG, war die Zuwendung von Anfang an rechtswidrig, oder 49 Abs. 3 VwVfG, iegt eine Zweckverfehung vor oder wird eine entsprechende Aufage im Subventionsbescheid nicht erfüt. Der woh häufigste Widerrufsgrund ist die Zweckverfehung, einschießich der Nichteinhatung bestimmter Verwendungsfristen. Für ein Unternehmen mag es manchma wirtschaftich durchaus sinnvo sein, die Geder umzueiten, und zu anderen (aus Sicht der Geschäftseitung wichtigeren) Zwecken einzusetzen, as es der Zuwendungsbescheid vorsieht. Aus Sicht der Zuwendungsbehörde stet dies ohne entsprechende vorherige Genehmigung eine Zweckverfehung dar, die in der Rege zum Widerruf führt. 16 zu der (engen) Ausegung des Art. 92 Abs. 2 it c EGV ( Beihifen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teiung Deutschands betroffener Gebiete ) vg. EuGH, EuZW 2000, 723, 725 ff. 17 vg. hierzu auch BVerwG, NVwZ 2000, 818 (Verzinsung); EuGH, NVwZ 1999, 1095 (Erhebung von Verwatungsgebühren). 18 BVerfGE 80, 124; OVG Berin, DVB. 1975, Fimförderungsgesetz i. d. F. v , BGB. I, BVerwGE 90, 112; OVG Münster, DVB. 1990, vg. nur OVG Münster, NVwZ 1982, 381; BVerwG, NVwZ 1998, 273; zur Literatur Odiges, NVwZ 2001, 280, 286 m. w. N. 22 Ausnahme beispiesweise 1 Abs. 1 Investitionszuagengesetz BVerwG, NVwZ 1998, 273, OVG Münster, NJW 1990, BVerwG, NVwZ 1998, VG Meiningen, LKV 2000, 415, BGH, NJW 1997, 257f.; NJW 1987, 328 f. 28 OVG Magdeburg, NVwZ 2000, 585.

42 AnwB 8 + 9/ Vorträge Anwatstag 2001 Hier kann man auch in der Rechtsprechung eine Verschärfung feststeen, während beispiesweise noch 1981 das OVG Kobenz meinte, dass wirtschaftich unsinniges Verhaten von einem Subventionsempfänger nicht verangt werden kann 29, wird dieses Risiko nunmehr offensichtich dem Unternehmer zugerechnet 30. Ist der Widerrufstatbestand, aso die Zweckverfehung, festgestet, muss die Behörde, obwoh die Rückforderung grundsätzich eine Ermessensentscheidung ist, in ihrem Bescheid nicht im Einzenen daregen, weche Ermessenserwägungen zu der Rückforderung führen. Viemehr handet es sich um eine intendierte Ermessensentscheidung 31, das heißt im Regefa überwiegt der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit öffentichen Mitten den Vertrauensschutz des Empfängers. Die Behörde muss aso nur dann Ermessenserwägungen ansteen, wenn seitens des Betroffenen Einwände vorgebracht werden, die eine andere Entscheidung nahe egen. Diese dürfte jedoch wenig erfogversprechend sein, wenn die Zweckverfehung ihre Ursache in der Sphäre des Subventionsempfängers hat, auch dann nicht, wenn er unverschudet in wirtschaftiche Schwierigkeiten geraten ist. Zudem wird es nicht für ermessensfeherhaft gehaten, eine Zuwendung insgesamt zurückzufordern, obwoh ein erhebicher Tei einer im Bescheid normierten Bindungsfrist bereits abgeaufen ist 32. Dies ist dann nicht mehr nur eine Rückforderung fehgeeiteter Mitte, sondern eine Sanktion für Fehverhaten. Hier sind meines Erachtens zumindest konkrete Ermessenserwägungen anzusteen. Eine Rückforderung kann auch eine Verzinsungspficht des erhatenen Gedes anordnen. 49a Abs. 3 VwVfG reget die Verzinsung, wird ein Subventionsbescheid zurückgenommen oder rückwirkend widerrufen. Danach sind, wird ein Subventionsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, Zinsen auch für die Zeit ab Ausreichung der Subvention rückwirkend zu zahen. Die Behörde kann aerdings von einer Verzinsung absehen, wenn der Empfänger den Widerruf oder die Rücknahme nicht zu vertreten hat. Im Übrigen kann es sebst dann zu Zinsrückzahungen kommen, wenn der Empfänger die Zuwendung ordnungsgemäß verbraucht hat, aber nicht asbad nach der Auszahung, 49a Abs. 4 VwVfG. Damit soen ungerechtfertigte wirtschaftiche Vorteie beim Empfänger abgeschöpft werden 33. IV. Konkurrenzschutz Nach der deutschen Rechtsprechung sind abgesehen von den bereits zitierten grundrechtsreevanten Bereichen Konkurrentenkagen gegen eine Subventionierung Dritter zwar gegebenenfas zuässig, aber grundsätzich erfogos gebieben 34, da es an einer tatsächichen Rechtsveretzung fehte. Die fremde Subventionierung müsste schon die Wettbewerbsmögichkeit unzumutbar beeinträchtigen 35.Auf europäischer Ebene ist dies woh anders. Nach einer Entscheidung des EuGH aus dem etzten Jahr ist ein Konkurrent dann individue betroffen von einer Kommissionsentscheidung, die eine individuee Beihife genehmigt, wenn er durch die Beihife in seiner Marktsteung spürbar beeinträchtigt ist und er in dem Verfahren über die Genehmigung der Beihife eine aktive Roe gespiet hat 36. Ebenfas im etzten Jahr hob der EuGH aufgrund der Kage einer engischen Geseschaft die Genehmigung einer französischen Beihife an einen französischen Konkurrenten teiweise auf 37, ohne dass in dieser Entscheidung die Rechtsveretzung der Kägerin ausdrückich probematisiert wurde. Aus europarechticher Sicht ist Subventionsrecht Wettbewerbsrecht. Die weitere Entwickung beibt hier abzuwarten. 29 NJW 1981, 882, vg. BayVGH, NVwZ-RR 1991, BVerwG, DVB. 1998, 145, zur früheren Rechtsprechung, VGH Kasse, NVwZ 1990, 879, 881; OVG Scheswig, NVwZ 1993, BayVGH, NVwZ-RR 1991, OVG Weimar, NVwZ-RR 1999, 435; OVG Münster, DVB. 1991, 953, 955; OVG LSA, DVB. 2001, 587 (Ls.) zur kritischen Ausegung des Begriffes asbad VG Dresden, NVwZ 199, OVG Münster, NVwZ 1984, 522; BVerwGE 30, BVerwGE 30, 191, EUGH, DVB1 2000, 1266, EuZW 2000, 405, Ladbroke Racing Ltd../. Kommission; vg. auch EuG, NVwZ 2000, 784. Buchhinweise Wofdieter Küttner; Personabuch 2001, Arbeitsrecht _. Lohnsteuerrecht _. Soziaversicherungsrecht; 8. Aufage 2001; Seiten; 178 DM, as Kombination von Buch und CD 378 DM Nur kurz, aber mit umso größerem Nachdruck so auf die Neuaufage dieses phänomenaen Buchs hingewiesen werden. Die Anordnung nach Stichworten, die Güte der Autoren, die jähriche Erscheinungsweise machen das Werk zu einem wichtigen und stets zugriffsbereiten Hefer für ae, die für Persona arbeiten. Die sich hier verschränkenden Rechtsgebiete sind überzeugend und transparent anaysiert. Mit Recht trägt die Umschagscheife die Zeie Jahrbuch-Bestseer. Dr. Peter Hamacher, Kön Madert: Die Honorarvereinbarung des Rechtsanwats, 1. Auf. 2001, 232 S., geb., 78 DM, ISBN Nehmen Sie das Risiko in Kauf, Ged zu verschenken? Oder sind Sie entschossen, as Anwat die richtige unternehmerische Entscheidung zu treffen und für ihre Leistung das zu verangen, was sie wert ist? Das Pricing für Anwäte wird zunehmend thematisiert, aber um eine rechtich zuässige Honorarvereinbarung zu treffen, müssen Sie wissen, was im Rahmen der Vertragsfreiheit der Mandanten und Rechtsanwäte mögich ist. Der Autor, ein seit vieen Jahren im Bereich des Gebührenrechts speziaisierter Anwat, stet die aktuee Rechtsage umfassend dar. Anhand praxisnaher Eräuterungen, zahreicher Beispiee und einer ausführichen Checkiste zeigt er den Weg zur optimaen Honorarvereinbarung und gibt Hinweise zur Fehervermeidung. Da Buch ist strukturiert in die drei Teie A. Theoretischer Tei (S ), B. Praktischer Tei (S ) und C. Muster (S ). Ein detaiiertes, 9-seitiges Inhatsverzeichnis und ein jeweis 3-seitiges Literaturverzeichnis und Stichwortverzeichnis ereichtern den Zugang zu jedem einzenen Aspekt des Themas. Aus dem Inhat: 9 Formvorschriften 9 Honorarvereinbarung bei Prozesskosten- und Beratungshife sowie bei Pfichtverteidigung 9 nachträgiche Honorarvereinbarung 9 Probematik der Gebührenunterschreitung 9 Herabsetzen der vereinbarten Vergütung 9 Gebührenteiung 9 Zeitgebühren, Pauschavergütung und Ausagenvereinbarung 9 Gebührenerhöhung 9 Vorschuß 9 Gebührenkage. Im Anhang finden sich auf 40 Seiten 34 Muster für Honorarvereinbarungen in Zivisachen, Straf- und Bußgedsachen, Verwatungs- und Soziasachen sowie ein Beispie für eine Honorarvereinbarung in Steuersachen und Diszipinarsachen. (Hen.)

43 480 Die Genfer Füchtingskonvention wird fünfzig: Hat sie ausgedient? Rechtsanwat Dr. Reinhard Marx, Frankfurt am Main Giederungsübersicht 1. Probemaufriss 2. Asygrundrecht und internationaer Füchtingsschutz 2.1. Die historischen Grundagen des deutschen Sonderwegs 2.2. Die duaistische Aufspatung der asy- und füchtingsrechtichen Grundagen 2.3. Die Entwickung der innergeseschaftichen Poarisierung an der Asy- und Füchtingsfrage 3. Bedeutung des Füchtingsrechts für die innerstaatiche Rechtsanwendungspraxis 3.1. Der Schutzcharakter des Asy- und Füchtingsrechts Der Streit um die»absoute Aufnahmegarantie« Individueer Schutz nach Maßgabe des Vökerrechts 3.2. Der Personenkreis der Schutzbedürftigen 4. Funktion des Füchtingsschutzes heute 4.1. Der internationae Kontext 4.2. Der Grundsatz des Non-Refouement 4.3. Verfahrensrechticher Schutz 4.4 Rechtsförmige Behandung der Asybegehren Streit über die Justiziabiität der Verfogungsbehauptungen Unveränderte Aktuaität des Verfogungsbegriffs der Konvention Veränderte Reaität Asysuchende in Europa 4.5. Ergänzender Schutz 4.6. Einführung eines internationaen unabhängigen Überprüfungsverfahrens 5. Einmischung erwünscht AnwB 8 + 9/2001 Vorträge Anwatstag Probemaufriss Am 28. Jui 1951 wurde das Abkommen über die Rechtssteung der Füchtinge (Genfer Füchtingskonvention GFK) verabschiedet. Die Bundesrepubik ist seit dem 1. September 1953 (BGB. II S. 559) Mitgiedsstaat. Diese ist inzwischen von 137 Staaten ratifiziert worden 1. Zwei Jahre zuvor, am 23. Mai 1949, trat das Grundgesetz in Kraft. Sein Artike 16 Abs. 2 Satz 2 verhieß poitisch Verfogten Asyrecht. Beide Rechtsgrundagen haben die Verwatungspraxis in der Bundesrepubik geprägt. Traditione ist das Vorverständnis indes von einer Geringschätzung der vökerrechtichen Rechtsgrundagen und einer geichzeitigen Überschätzung der verfassungsrechtichen Asygrundagen geprägt. Dies macht es insbesondere für die Bundesrepubik so schwer, in einen auf Konsens angeegten europäischen Harmonisierungsprozess zur Verbesserung des Füchtingsrechts mitzuwirken. Die GFK wird fünfzig Jahre at. Die Frage, ob sie ausgedient hat, ist für die Bundesrepubik fasch gestet. Denn von unserer Rechtsordnung ist bisang ihr Angebot, ihre guten Dienste in Anspruch zu nehmen, zwiespätig bis abehnend aufgenommen worden. Nunmehr wird ihrem Testauf bei uns die These entgegen gehaten, eine Prüfung von Asybegehren werde anhand moraischer, poitischer und sonstiger Einschätzungen vorgenommen. Sie enthate mithin eine Gerechtigkeitsgewähr, die sich stärker an moraischen as an juristischen Kausen orientieren müsste 2. Bereits 1993 wurde aerdings gegen den Rechtsschutz für Füchtinge der Nahhorizont der Ethik beschworen, der den Soidargedanken begrenze und gegen eine azu weitreichende moraische Verantwortung für Füchtinge spreche 3. Durch eine derartige moraisch begründete Absage an juristische Entscheidungen über Asybegehren verkümmerte die GFK tatsächich zu einem Ausaufmode. Diese Diskussionsebene wird auch internationa beschritten. In einem vie beachteten Strategiepapier zur Migrations- und Asypoitik, das 1998 während der österreichischen Präsidentschaft der Europäischen Union entwicket wurde, wurde unter dem Oberbegriff neuer Füchtingsschutz ein duaistischer Gegensatz zwischen den früheren Verfogungstatbeständen und heutigen Repressionsformen konstruiert. Dabei wurde den kassischen, heute angebich nicht mehr aktueen Asygründen Verfogungen im Zusammenhang mit ethnischen Konfikten gegenübergestet. Im Gegensatz zu den kassischen staatichen und besonders motivierten Verfogungshandungen seien die ethnisch bedingten Verfogungsgründe wesentich schwerer nachweisbar oder wideregbar. Überegt werden müsse, ob eine Neugestatung der Füchtingspoitik nicht auch Ansätze einer Schutzkonzeption entwicken sote, weche diese nicht as subjektives, sondern as poitisches Angebot des Aufnahmeandes verstehe. Eine soche Neuorientierung könne nur auf der Basis einer Konvention erfogen, die die GFK ergänzt, ändert oder aböst. 4 Die österreichische Präsidentschaft machte damit eine seit angem diskutierte poitische Perspektive in der Füchtingsdebatte diskursfähig, die bestreitet, dass angesichts der heutigen Phänomenoogie der Fuchtgründe eine juristische Antwort adäquat sei. Zwar bekräftigte der Europäische Rat auf seinem Sondergipfe im finnischen Tampere im Oktober 1999 die Bedeutung, die die Union und die Mitgiedsstaaten der unbedingten Achtung des Rechts auf Asy beimessen. Auch geobte er zugeich, auf ein gemeinsames Asysystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und aumfassende Anwendung der Genfer Füchtingskonvention stützt. Die poitische Signawirkung derartiger Bekenntnisse für die geseschaftiche Akzeptanz ist sicherich wichtig. Sie aein heben indes die inzwischen tiefreichenden Vorurteie, dass die Masse der Schutz suchenden Füchtinge nicht mit den hergebrachten verfahrensrechtichen Mitten angemessen behandet werden könne, nicht auf. Diese kurz angedeutete sehr kompexe füchtingspoitische Gemengeage weist darauf hin, dass in der Diskussion über den Füchtingsschutz eine Auffassung inzwischen schichtweg bestreitet, es könnte auf ein soziaes Probem auch mit rechtichen Mitten geantwortet werden. Man kann diese Denkrichtung auch as wientiche oder ohnmächtige Kapituation der Juristen vor einer kompexen Reaität bezeichnen. Das mag in der iterarischen Auseinandersetzung oder in der auf popuistische Effekte sowie diffuse xenophobe Sentimente setzenden poitischen Propaganda eine Aternative sein. Im soziaen und auf Gewatenteiung angeegten, Grundrechte sichernden Rechtsstaat ist eine Kapituation des Rechts indes schichtweg nicht diskursfähig. Es ist ein Agemeinpatz, dass soziae Konfikte poitische Lösungen erfordern, deren Umsetzung aerdings in rechtichen Verfahren erfogt. In der Füchtingsdiskussion setzt demgegenüber die bezeichnete Position ausschießich auf die poitische Lösung und bestreitet, dass deren praktische Umsetzung durch rechtsförmige Methoden mögich sei. Eine überzeugende juristische Antwort auf das reae Füchtingsprobem wird bei uns darüber hinaus durch das ungekärte Verhätnis zwischen Vöker- und Verfassungsrecht erschwert. In der vermeintichen Überzeugung, mit der Anerkennung eines grundrechtichen Asyanspruchs das as nicht juridifizierbar vorgestete Vökerrecht weit überhot zu haben, wurde übersehen, dass das Asy- und Füchtingsrecht as internationaer Sachverhat, der die Interessen vieer Staaten berührt, einzestaatich nicht verwirkicht werden kann. Heute, 52 Jahre nach Inkrafttreten des aten Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG zahen wir die bitteren Fogen des nationaen Hochmuts. Die einst auf ihr weitreichendes Asyrecht so stoze Bundesrepubik ist weder im Prozess der europäischen Harmonisierung noch in der internationa ansetzenden Hervorbringung des Füchtingsrechts vorbereitet auf die gemeinsame mutiaterae Aktion. Aus der angebichen Sperrspitze des asyrechtichen Fortschritts ist einer der stärksten poitischen Bremser in der internationaen Asypoitik geworden. Die Frage danach, ob die GFK noch zeitgemäß ist, bedarf angesichts dieser aufgezeigten besonderen deutschen Entwickung einer präzisen Erarbeitung der einzenen Probemfeder. Zunächst ist zu fragen, weche Fogen das ungekärte Verhätnis zwischen Vökerrecht und Verfassungsrecht für die Gestatung des Füchtingsschut- 1 Stand vom , s. Refugee Survey Quatery, Bd. 19 (2000), S Bundesinnenminister Otto Schiy, in Die Zeit Nr. 44 vom Winfried Brugger, JZ 1993, 119 (120; ders., ARSP Bd. 80 (1994), 318 (334). 4 Europäische Union, Strategiepapier zur Migrations- und Asypoitik, 5809/98, , S. 27 ff.

44 AnwB 8 + 9/ Vorträge Anwatstag 2001 zes und die geseschaftichen und poitischen Konfiktfeder in der Bundesrepubik hat. Anschießend ist der Frage nachzugehen, ob und inwieweit das Vökerrecht im fünfzigsten Jahr nach Verabschiedung der GFK rechtsstaatich akzeptabe Lösungen für die innerstaatiche Rechtsanwendungspraxis in der Bundesrepubik anbieten kann und weche Bedeutung die einzenen Bausteine des Füchtingsschutzes heute haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der These nachzuspüren, ob die GFK noch zeitgemäß ist. Denn von deren Beantwortung ist die Gestatung der deutschen Rechtsanwendungspraxis abhängig. 2. Asygrundrecht und internationaer Füchtingsschutz 2.1 Die historischen Grundagen des deutschen Sonderweges Der in Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG 1949 verankerte Grundrechtsanspruch, der insoweit unverändert in der getenden Fassung des Art. 16a Abs. 1 GG fortebt, kann ohne Einbeziehung der deutschen Geschichte kaum zureichend verstanden werden. Drei zentrae ethische Wertentscheidungen können as bewusste Antwort auf die Unrechtserfahrungen des nationasoziaistischen Systems interpretiert werden: das Asyrecht poitisch Verfogter in Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG, das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG sowie die verfassungsrechtiche Ächtung der Todesstrafe (Art. 102 GG) Mit diesen Grundentscheidungen ging die Verfassung weit über das Vökerrecht hinaus. Weder das Asyrecht noch das Kriegsdienstverweigerungsrecht noch das Recht, von staatich befohener und exekutierter Hinrichtung verschont zu beiben, ist bisang as internationaes Menschenrechte anerkannt, wenn auch gewisse Rechtsfortschritte unverkennbar sind. Die Grundrechtsdogmatik bieb freiich trotz des internationaen Charakters des poitischen Asys auf den bundesrepubikanischen Kontext beschränkt. Und auch im geseschaftichen Diskurs wurde der Bick über die nationaen Grenzen vermieden. Prägnant brachte das BVerfG das Verhätnis zwischen Asyrecht und Vökerrecht auf den Punkt: Durch Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG 1949 sei das Asyrecht des poitisch Verfogten zum Grundrecht erhoben worden. Das Grundgesetz habe damit das Asyrecht, über das Vökerrecht und das Recht anderer Staaten hinausgehend, as subjektives öffentiches Recht ausgestatet 5. Was as Rechtsschutz verstärkende sensibe Reaktion auf die besonders verwundbare Situation von Füchtingen gemeint war, wurde damit ausschießich verfassungsrechtich konstruiert. In Rechtstheorie und Rechtsprechung wurde versäumt, das ohne Ausandsbezug nicht denkbare Asygrundrecht vökerrechtsoffen auszuegen. Staat dessen wurde der Inhat des Asygrundrechts wie der anderer Grundrechte anhand des aein auf die nationae Rechtsordnung bezogenen Topos der Einheit der Verfassung ausgeegt 6. Maßgebend für die Inhatsbestimmung sei die Verfassung as ein auf innere Widerspruchsfreiheit angeegtes Sinnganzes 7. Dass sich im Füchtingsvökerrecht mit der weitreichenden Durchsetzung des Grundsatzes des Non-Refouement (Verbot der Abschiebung und Zurückweisung von Füchtingen) sowie der Entwickung von Feststeungsverfahren in den Vertragsstaaten der GFK eine der deutschen Rechtsordnung vergeichbare materiee und prozessuae Entwickung freiich überwiegend edigich auf einfachgesetzicher Ebene durchgesetzt hatte, bieb dem aein auf andere Verfassungsordnungen fixierten deutschem Bick versperrt. So perpetuierte sich die Legende vom besonderen Weg des deutschen verfassungsrechtichen Asyrechts; eine Foie, vor der das Vökerrecht und die einzestaatichen Rechtsordnungen anderer Staaten nur verbassen konnten. Um so tiefer geriet 1993 der verfassungspoitische Fa, as die Bundesrepubik das andere Extrem eines nationaen Sonderweges wähte, den der Absenkung der Verfahrensgarantien weit unterhab internationa anerkannter Standards. Die Vorsteung, man habe mit dem Asygrundrecht einen vorwärtsweisenden nationaen Sonderweg aufgezeigt, prägt seit 1949 die deutsche Diskussion und macht es so schwierig, sich auf internationae Lösungsansätze einzuassen. Dabei war die Verwatungspraxis von Anfang an weniger euphorisch und gewährte Schutz vor Verfogung nach der GFK: Die Asyverordnung vom 6. Januar 1953 (BGB. I S. 3) sah ein besonderes Feststeungsverfahren nur für Füchtinge nach der GFK vor. Wer nicht as Füchting Schutz suchte, sondern unmittebar unter Berufung auf das Asygrundrecht, konnte keine ausdrückiche Anerkennung seines Rechtsstatus erangen. Viemehr wurde die Frage der Asyberechtigung im ausänderrechtichen Verfahren edigich as Vorfrage inzidenter geprüft 8. Erst das Ausändergesetz von 1965 führte ein einheitiches Verfahren für beide Personengruppen ein trat das New Yorker Protoko von 1967 in Kraft (BGB. II S. 1294), mit dem die den Füchtingsbegriff nach Art. 1 A Nr. 2 GFK auf Ereignisse vor dem 1. Januar 1951 begrenzende Stichtagsregeung aufgehoben und dieser damit universe geöffnet wurde. Ungekärt und schwankend bieb das Verhätnis beider Rechtsgrundagen zueinander wurde im Schrifttum der das Asyrecht verdüsternde Schatten der Füchtingskonvention 9, zwanzig Jahre später umgekehrt der die Konvention bedrohende Schatten des Grundgesetzes 10 bekagt. Diese extremen Positionen sind einerseits kritische Refektionen einer spezifischen deutschen Rechtsentwickung, andererseits aber auch aus den unterschiedichen institutioneen Positionen ihrer Vertreter erkärbar. Während der Kritiker des Jahres 1966 ein prominenter Autor der deutschen asyrechtichen Literatur war, waren die des Jahres 1986 in die Institutionen des internationaen Schutzsystems für Füchtinge eingebunden. So gesehen, verdeuticht nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch der Rechtsdiskurs, wie gespaten die Auffassungen über die maßgebenden Rechtsgrundagen sind. 2.2 Die duaistische Aufspatung der asy- und füchtingsrechtichen Grundagen Die Kritik des Jahres 1966 richtete sich insbesondere gegen die Rechtsprechung des BVerwG, die den verfassungsrechtichen Begriff der poitischen Verfogung mit dem vökerrechtichen Füchtingsbegriff geichsetzte 11. Demgegenüber kann die Kritik des Jahres 1986 nur verstanden werden, wenn die inzwischen durch das BVerfG vorgenommene duaistische Aufspatung zwischen beiden Begriffen in Betracht gezogen wird. Nach Ansicht des BVerfG stet der Begriff der Furcht vor Verfogung nach Art. 1 A Nr. 2 GFK zuaererst auf das subjektive Moment der Verfogungsangst ab, hingegen gehe Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG 1949 von einer objektiven Beurteiung der Verfogungsgefahr aus 12. Es ist evident, dass die Erforschung von Angst Sache des auf sicheren objektiven Boden angewiesenen, positiv rechtich geschuten Juristen nicht ist. Während die Identifizierung von Füchtingen damit eher der Kompetenz von Psychoogen und Psychotherapeuten zugewiesen wird, kann der poitisch Verfogte mit rechtich anerkannten Methoden und in rechtsförmigen Verfahren aus der Masse unbegründeter Asysuchenden herausgefitert werden. Die eher as satirische Überspitzung unterschiedicher Ansätze erscheinende duaistische Aufspatung zeitigte nachhatige Fogen für die weitere Rechtsentwickung in der Bundesrepubik: Bei der Totarevision des Asyverfahrensrechts 1982 verzichtete der Gesetzgeber anders as der Gesetzgeber des 28 AusG 1965 auf die Einbeziehung des vökerrechtichen Füchtingsbegriffs (vg. 1 Abs. 1 AsyVfG 1982). Erst mit Wirkung zum 1. Januar 1991, mit Inkrafttreten des Ausändergesetzes von 1990, wurde die GFK wieder zum Bestandtei des innerstaatichen Verfahrensrechts (vg. 51 Abs. 1 AusG). Doch eine ausdrückiche Einbeziehung des angebich subjektiven Angstbegriffs des Art. 1 A Nr. 2 GFK wurde vermieden. Viemehr ordnete der Gesetzgeber an, dass ein Ausänder nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Reigion, 5 BVerfGE 54, 341 (356) = EZAR 200 Nr. 1 = NJW 1980, 2641; BVerfGE 56, 216 (235) = EZAR 221 Nr. 4 = InfAusR 1981, 152 = NJW 1981, Kritisch hierzu Reinhard Marx, Eine menschenrechtiche Begründung des Asyrechts, 1984, S BVerwGE 49, 202 (209) = EZAR 201 Nr. 2 = NJW 1976, 490, unter Bezugnahme auf BVerfGE 4, 269 (287); ebenso Abert Beckmann, Verfassungsrechtiche Probeme einer Beschränkung des Asyrechts, 1992, S. 59 f. 8 BVerfGE 56, 216 (237); s. hierzu Reinhard Marx, in: Reinhard Marx/Gerhard Strate/Victor Pfaff Kommentar zum AsyVfG, 2. Auf. 1987, Vorbem. zu 6 Rdnr. 6; Peter Nicoaus, ArchVR Bd. 29 (1991), S. 270, 280 ff. 9 Fritz Franz, in: DVB. 1966, Gottfried Köfner/Peter Nicoaus, in: ZAR 1986, BVerwG, DVB. 1963, 146; so auch BVerwGE 49, 202 (205) = EZAR 201 Nr. 2 = NJW 1976, 490; BVerwGE 67, 184 (185 f.) = NVwZ 1983, 674 = InfAusR 1983, BVerfGE 54, 341 (358); kritisch hierzu Reinhard Marx, ZAR 1992, 3; ders. Handbuch zur Asy- und Füchtingsanerkennung, 2 Rdnr. 30 ff., 34 Rdnr. 5ff.

45 482 Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten soziaen Gruppe oder wegen seiner poitischen Überzeugung bedroht ist und dass die zuständige Asyverwatung die hiervon betroffene Personengruppe im Rahmen des Feststeungsverfahrens ermitten muss (vg. 51 Abs. 3 AusG 1990, nunmehr 13 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsyVfG 1992). Damit wurde bekräftigt, was seit Ratifizierung der GFK ohnehin deutsche Verpfichtung aufgrund von Art. 33 GFK ist. Bemerkenswert sind indes zwei geringfügige Abweichungen von der internationaen Vorgabe im deutschen Text: Während Art. 33 Abs. 1 GFK auf den Begriff des Füchtings im Sinne von Art. 1 GFK verweist und mit den Worten bedroht sein würde einen füchtingsrechtichen Prognosebegriff in das Vökerrecht einführt, verwendet 51 Abs. 1 AusG den Begriff des Ausänders, vermeidet aso den Begriff des Füchtings nach Art. 1 A Nr. 2 GFK. Darüber hinaus wird der vökerrechtiche Prognosebegriff bedroht sein würde zum Gewissheitsbegriff bedroht ist verobjektiviert. Der vom BVerfG 1980 konstruierte vökerrechtiche Angstbegriff zeitigt damit anhatende Fogen und erschwert der Bundesrepubik bis heute eine vorbehatose Teinahme am europäischen Prozess der Harmonisierung der materierechtichen Asygrundagen. Dieser Duaismus wird zusätzich durch eine verfassungsrechtiche Vereinnahmung des vökerrechtichen Füchtingsbegriffs verschärft. Während das BVerfG dem Gesetzgeber einen gewissen Spieraum für die Teinahme am internationaen Harmonisierungsprozess beassen wi und edigich von einer teiweisen Identität des in 51 Abs. 1 AusG vorgesehenen Abschiebungsschutzes mit dem Asyschutz nach Art. 16a Abs. 1 GG spricht 13, sind demgegenüber für das BVerwG beide Regeungsbereiche deckungsgeich 14. Verknüpfte das BVerwG aso früher bruchos den Begriff der poitischen Verfogung mit dem Füchtingsbegriff 15, geht es heute den umgekehrten Weg und reduziert den vökerrechtichen Füchtingsbegriff auf den spezifisch deutschen etatistischen Begriff der poitischen Verfogung. Wird die These der Voidentität aufrecht erhaten, wird die Europäische Union gravierende Probeme bei der Vergemeinschaftung des Asyrechts erfahren. Denn die anderen Mitgiedsstaaten werden sich der spezfisch deutschen Interpretation eines vökerrechtichen Vertrages 16 woh kaum noch einma wie beim unverbindichen Gemeinsamen Standpunkt des Europäischen Rates über die harmonisierte Anwendung des Füchtingsbegriffs von 1996 (vg. Nr. 5.2) unterwerfen. Die Drittstaatenregeung nach Art. 16a Abs. 2 GG und der heftige Streit um das Probem der nichtstaatichen Verfogung kontrastieren besonders nachhatige Ergebnisse des deutschen verfassungsrechtichen Sonderweges im Füchtingsschutz. In beiden Fragen ist eine nahezu voständige Isoierung der Bundesrepubik die Foge. Die notwendige Verständigung über die angemessene Behandung schutzbedürftiger Füchtinge hat die Bundesrepubik damit aus eigenem Verschuden erschwert. An dem Bau des für dieses Diemma verantwortichen deutschen verfassungsrechtichen Sonderweges waren nicht nur der Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die Verwatungspraxis beteiigt, sondern wie die unterschiedichen kritischen Positionen von 1966 und 1986 durchschimmern assen auch die Vertreter eines kritischen Diskurses in der Literatur und im aufgekärten Pubikum. 2.3 Die Entwickung der innergeseschaftiche Poarisierung an der Asy- und Füchtingsfrage Das verfassungsrechtiche Asyrecht hatte im geseschaftichen Prozess der Bundesrepubik die Funktion einer moraischen Vergewisserung. Es wurde von einer breiten Strömung innerhab der Zivigeseschaft as bewusste Abkehr, as unmittebare Antwort auf das System von Auschwitz verstanden. Nicht nur, dass einige der Abgeordneten im Paramentarischen Rat vor 1945 sebst das Eend des Exis hatten ereben müssen, vie stärker noch prägte die Entscheidung für den grundrechtichen Asyanspruch die Verantwortung des deutschen Vokes für die Ermordung von sechs Miionen Juden 17. Aus der historischen Erfahrung der Verfogung und Fucht Hunderttausender von Menschen unter dem Terror des Nationasoziaismus ging das deutsche Asyrechte hervor 18. Diese aus der Unrechtserfahrung mit dem nationasoziaistischen Herrschaftsregime hervorgegangene Rechtsüberzeugung hat die Schaffung der grundgesetzichen Asyverbürgung wesentich bestimmt 19. AnwB 8 + 9/2001 Vorträge Anwatstag 2001 Da das Vökerrecht keinen Aufnahmeanspruch gewährt, mochte sich bei uns deshab der geseschaftiche Diskurs auch nie so recht auf das Füchtingsvökerrecht einassen. Dem Paramentarischen Rat ag der Entwurf des Asyrechtsartikes der Agemeinen Erkärung der Menschenrechte vor. In Anehnung an dessen Wortwoh, indes in bewusster Entgegensetzung zum fehenden vökerrechtichen Individuaanspruch ging der Paramentarische Rat weit über den Entwurf der Agemeinen Erkärung hinaus und schuf ein eigenständiges subjektives Asyrecht 20. Die bewusst gegen die Erkärung gemünzte deutsche Entwickung bieb auch in der Fogezeit gegenüber dem Vökerrecht skeptisch. Während der Paramentarische Rat die nachfogende GFK noch nicht berücksichtigen konnte, haben Rechtsprechung und Literatur die einma entwickete Skepsis gegen internationae Standards auch auf das Füchtingsvökerrecht übertragen, vermochten deshab die Schutzeemente der GFK nicht zu erkennen. Die historisch erkärbaren Berührungsängste gegenüber dem Füchtingsrecht haben maßgebich zur duaistischen Aufspatung des deutschen vom vökerrechtichen Rechtssystem beigetragen. In der der Asyrechtsreform 1993 vorausgehenden Auseinandersetzung machte insbesondere dieses duaistische Verständnis die nichtstaatichen Kritiker der Asypoitik gegenüber den Akteuren des Asykompromiss bewegungsunfähig. Dabei war das verfassungsrechtiche Asyrecht bis zum Anwerbestopp im November 1973 überhaupt kein Streitpunkt in der geseschaftichen Auseinandersetzung; wei es unerkannt bieb. Die verwatungsmäßige Behandung der gemessen an den heutigen Zahen wenigen Tausenden, die pro Jahr aus dem Ostbock Schutz suchten, stete kein ernsthaftes Probem für die Verwatung dar. Soweit ersichtich wurde im Bundestag Mitte der sechziger Jahre ein einziges Ma die Asyfrage am Beispie der Behandung von Ostbockfüchtingen kritisch diskutiert 21. Eine öffentiche Debatte entwickete sich hieraus nicht. Dies änderte sich nach 1974 mit der Zunahme der Zahen und der Änderung der Struktur der Asysuchenden. In der Fogezeit dominierten Asysuchende aus nichteuropäischen Ländern und entwickete sich anschießend eine bis heute nicht abgerissene Kette verfahrensrechticher Verschärfungen. Eine nach 1968 stark poitisierte Öffentichkeit reagierte auf die verfahrensrechtichen und poitischen Verschärfungen mit historisch abgeeiteten und moraisch begründeten Gegenstrategien. Das verfassungsrechtiche Asyrecht wurde von seinen Verteidigern as Wiedergutmachung 22, as ein Akt der Aufhebung von Schud, as Akt der Versöhnung mit der historischen Hypothek, as emotiona befreiendes Moment der von vieen tief empfundenen Schud für die eigene nationae Geschichte, as Hoffnung und Perspektive begriffen. Für den geseschaftichen Kontext in der Bundesrepubik brachte die Präambe der Agemeinen Menschenrechtserkärung von 1948 auf den Punkt, was viee bewegte: Es war die Verkennung und Missachtung der Menschenrechte, die zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief veretzt haben. An diese antifaschistische Schubkraft der universeen Menschenrechte knüpfte der deutsche Diskurs durch seine bewusste 13 BVerfG (Kammer), NVwZ 1993, 465 (466); BVerfG (Kammer), NVwZ 1994, 60; so auch der frühere erste Senat des BVerwG, s. BVerwGE 89, 296 (301) = EZAR 232 Nr. 2 = NVwZ 1992, 676; s. hierzu Reinhard Marx, Handbuch zur Asy- und Füchtingsanerkennung, 31 Rdnr. 1 ff. 14 BVerwG, EZAR 613 Nr. 25; BVerwG, EZAR 231 Nr. 4 = NVwZ-RR 1992, 584; BVerwG, EZAR 230 Nr. 2 = InfAusR 1993, 119; BVerwG, EZAR 230 Nr. 3 = InfAusR 1994, BVerwG, DVB. 1963, 146; so auch BVerwGE 49, 202 (205) = EZAR 201 Nr. 2 = NJW 1976, 490; BVerwGE 67, 185 (186) = NVwZ 1983, 674 = InfAusR 1983, Ansatz in BVerwGE 95, 42 (47) = InfAusR 1994, 196 = EZAR 230 Nr. 3 = NVwZ 1994, Mathias Umer, Asyrecht und Menschenwürde, 1996, S amnesty internationa, Schutz für poitisch Verfogte, 1986, S BVerwGE 67, 185 (187) = NVwZ 1983, 674 = InfAusR 1983, Hans-Georg Hutzenaub, Das Asy as Begrenzung der Ausieferung, Dissertation Freiburg, 1976, S. 49. f.; Gottfried Köfner/Peter Nicoaus, Grundagen des Asyrechts in der Bundesrepubik Deutschand, Bd. 1, 1986, S. 180 ff.; Hans Kreuzberg, Grundrecht auf Asy, 1984, S. 6: sehr kritisch zu Art. 14 AEMR Otto Kimminich, Der internationae Rechtsstatus des Füchtings, 1962, S. 80, 378 ff. 21 Vg. Deutscher Bundestag, 5. Wahperiode, S Poemisch gegen diese historische Abeitung des Asyrechts Hemut Quaritsch, Recht auf Asy, 1985, S. 49.

46 AnwB 8 + 9/ Vorträge Anwatstag 2001 historische Verbindung mit Auschwitz in besonderer Weise an. Dies erkärt den hohen moraischen Wert des Asygrundrechts, indes aber auch die Unfähigkeit seiner Verteidiger, in poitische Verhandungen über die Gestatung dieses Rechts einzutreten. Artike 14 der Agemeinen Erkärung erkennt das Asyrecht zwar as Menschenrecht an, gewährt indes kein Recht auf Asygewähreitung 23. Überdies ist er juristisch unverbindich. Dieses Vakuum füte Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG 1949 aus, garantierte poitisch Verfogten verbindich ihre Aufnahme. Jeder Angriff auf diese Garantie; ja, auch jedes Einassen auf poitische Kompromisse erschien as Verrat an den hohen moraischen Grundsätzen, für die das poitische Asy stand. Die historisch-moraische Abeitung des Asyrechts unterschied die geseschaftiche Situation in Deutschand ganz wesentich von der vergeichbaren in anderen Ländern, eraubte keine Kompromisse, trug damit aber sebst zur Poarisierung bei. Die Geseschaft der Bundesrepubik war von Anfang gespaten, konnte wegen des tiefen Risses im geschichtichen Denken nicht unbefangen den Diskurs über Menschenrechte aufnehmen. Mit der Tradition der Menschenrechte hatte die internationae Linke sich seit 1789 am stärksten innerich identifiziert 24. Bei uns indes war diese Tradition gebrochen, definierte sich 1968 die studentische Linke as geseschaftiche Reaktion auf die poitische Verdrängung der Naziverbrechen im restaurativen Adenauerstaat der fünfziger Jahre 25. Dadurch konnte auch die Linke die geseschaftiche Herausforderung des Asyrechts, die mangende Erfahrung mit Soidarität und Wetoffenheit zu überwinden, nicht konstruktiv aufgreifen. Zu stark war die Auseinandersetzung mit der eigenen nationaen Geschichte. Dem Vorwurf der obsessiven Fixierung auf die geseschaftiche Verdrängung 26 oder gar wie im Historikerstreit dem der Schudbesessenheit 27 feht der anaytische Bick für die Gründe, weche die Unfähigkeit der deutschen Linken erkären, sich vom Leiden an der Geschichte unbefangen konstruktiv auf die universeen Menschenrechte einzuassen. Die Linke bei uns war auf geseschaftiche Kontinuitäten fixiert, auf das was Überebende der Konzentrationsager den Deutschen vorwarfen, dass sie aus geistiger Trägheit, aus kurzsichtigem Kakü, aus Dummheit oder aus Nationastoz die schönen Worte des Gefreiten Hiter gegaubt haben und ihm gefogt sind 28. Sie war überzeugt, dass 1933 nicht die achthunderttausend Nazis, sondern die Geichgütigkeit von Miionen von Menschen aus der Arbeiterkasse den Nazis gegenüber den Nationasoziaismus hervorgebracht hatte 29. Ausändische Beobachter waren erstaunt über die durch den inken Protest hervorgerufene enorme Erbitterung und Feindseigkeit innerhab der deutschen Geseschaft; erkärten die tiefe Gespatenheit und Ween des Hasses und der Furcht mit den Besonderheiten der Beziehung zwischen Vorkriegs- und Nachkriegsgenerationen und den zwischen diesen stehenden Bruch der Erfahrungsweten 30. Dieser emotiona aufgeadene geseschaftiche Kontext prägte seit den siebziger Jahren das poitische Asy. Es konnte die Poarisierung nicht aufheben, hatte aber in den siebziger und achtziger Jahren eine bedeutende Symbofunktion für inke Geseschaftskritiker und Liberae. Bis in okae kirchiche und geseschaftiche Nischen brachte es erstauniche geseschaftiche Soidarität und zivigeseschaftiches Engagement hervor. Doch die poitische Dynamik, die 1993 die Asyrechtsreform hervorbrachte, war stärker. Ihr geschichticher Kontext waren Morde gegen Ausänder durch Rechtsradikae und offiziees Stischweigen, ja, sogar deren Instrumentaisierungen durch die poitische Kasse 31 sowie juristische Reativierungen im Koh-System hierauf; waren die soziaen Fogen der Vereinigung; waren poitische Lösungen erfordernde dramatisch ansteigende Asybewerberzahen, die ae mit Futphobien verbindbaren Ängste freigaben; war der Höhepunkt einer seit 1980 zu Wahkampfzwecken mit dem denunziativen Kampfbegriff des Asyanten 32 betriebene poitisch-poemische Abwertung von Asysuchenden, war die Angst vor den Miionen aus dem Osten, die jetzt den Regierungsparteien as Venti dienten, geseschaftichen Unmut über die sozia missungene Vereinigung in Strategien gegen Asysuchende umzuenken 33. Gegen diese rationa kaum noch steuerbare poitische Dynamik hätten Linke und Liberae vieeicht die Wetoffenheit des poitischen Asys setzen können. Doch die moraisch und poitisch richtige Antwort auf Auschwitz führte die nichtstaatichen Kritiker wegen ihrer moraischen Übersteigerung in die poitische Sackgasse. Die Verteidiger des Asyrechts waren über den poitischen Zynismus empört, setzten ihren absouten moraischen Wahrheitsanspruch dagegen und prangerten jeden Versuch as unmoraisch an, der auf neue Herausforderungen im Füchtingsbereich die verfassungsrechtichen Grundagen des poitischen Asys neu positionieren wote. Nicht zuetzt die starre Fixierung auf die ausschießich aus dem innerstaatichen Kontext heraus definierte Asyrechtsgarantie ieß die Gegenbewegung gegen die Verfassungsänderung as boßen, kaum konzeptione-strategisch ansetzenden Protest erscheinen 34. Unversöhniche Feindbider, gepaart mit Verhandungsund Konsensunwiigkeit prägten deshab die Situation Anfang der neunziger Jahre. Vorschäge, die GFK mit Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG 1949 zu versöhnen 35, konnten sich deshab nicht durchsetzen. Staat dessen wurde die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG zur Verteidigung des Asyrechts bemüht 36 ; eine juristische Trutzburg, die durch die poitische Dynamik der fogenden Monate wie ein Kartenhaus in ae Winde zerstreut wurde. Gewiss, die poitisch Verantwortichen für die Asypoitik hatten sich seit Mitte der achtziger Jahre vom geseschaftichen Kontext abgeschirmt, wehrten jeden Versuch der Partizipation geseschafticher Akteure ab. In eng aufeinander bezogener, doch strikt voneinander getrennter Aktion trugen somit beide, die poitisch Verantwortichen wie die nichtstaatichen Kritiker, das jeweis ihre dazu bei, dass ein mit so vie Hoffnung und moraischer Leuchtkraft aufgefütes poitisches Symbo wie das Asyrecht nach über vier Jahrzehnten starb. 3. Bedeutung des Füchtingsrechts für die innerstaatiche Rechtsanwendungspraxis Das moraische und poitische Diemma, das die bisherige Entwickung des Asy- und Füchtingsrechts in der Bundesrepubik prägt, ist der unzureichenden Verankerung der innerstaatichen Rechtsgrundagen im übergreifenden vökerrechtichen Schutzsystem geschudet. Zu ange war der Bick auf die eigene verfassungsrechtiche Hervorbringung gerichtet. Darüber hinaus wird Vökerrecht für den juristischen Atag, die dort vorherrschenden Sachzwänge und das Bemühen, mit Anstand und Korrektheit Aktenberge abzubauen, kaum as reevant eingeschätzt. Ob die GFK im fünfzigsten Jahr ihrer Getung noch zeitgemäß ist, erscheint daher nicht nur für den poitischen und geseschaftichen Diskurs, sondern insbesondere auch für den Atag des Rechtsanwenders as eine nicht so recht verständiche Fragesteung. Diese Verständnisosigkeit hat sicherich in der bisang missungenen Versöhnung der verfassungsrechtichen mit den vökerrechtichen Rechtsgrundagen ihren Grund. Der Rechtspraktiker, sei er nun Verwatungsbediensteter, Richter oder Rechtsanwat, stützt sich auf den vom Gesetzgeber gesetzten Bezugsrahmen. Was dem Gesetzgeber missungen ist und die höchstrichteriche Rechtsprechung nicht zureichend ausgegichen hat, nämich eine zureichende innerstaatiche Verortung des Füchtingsvökerrechts, kann vom Praktiker nicht erfasst werden. Die innerstaatiche Umsetzung der GFK as wichtiges, die eigene Arbeit beeinfussendes Schutzsystem war aber von Anfang an und ist insbesondere im fünfzigsten Jahr ihres Bestehens eine Aufgabe, die im poitischen, insbesondere im rechtspoitischen Diskurs und in der tägichen Rechtsanwendungspraxis geöst werden muss. Nachfogend so deshab an den zwei zentraen, die derzeitige Diskussion beherrschenden Fragesteungen die Bedeutung der GFK für den deutschen Kontext, insbesondere für die Anwendungspraxis aufgezeigt werden. Dies sind der 23 Otto Kimminich, ArchVR Bd. 20 (1982), 369 (404). 24 Car Amery, Hiter as Voräufer, 1998, S Hans Mayer, Wendezeiten, 1995, S So Timothy Garton Ash, Frankfurter Rundschau vom S. hierzu Chares S. Mayer, Die Gegenwart der Vergangenheit, 1992, S Primo Levi, Die Untergegangenen und die Geretteten, 1986, S Jane Kramer, Unter Deutschen, 1996, S Norbert Eias, Studien über die Deutschen, 1989, S. 519 f., 534 f. 31 Heribert Prant, Deutschand eicht entfammbar, 1994, S. 111 f. 32 Kaus J. Bade, Europa in Bewegung, 2000, S. 370 ff. 33 Jane Kramer, Unter Deutschen, 1996, S. 111 ff. 34 Reinhard Marx, Kritische Justiz 1999, 116 (118). 35 So etwa der Ansatz von Cristoph Bierwirth/Raf Göbe-Zimmermann, ZRP 1992, 470 (474 f.). 36 Raf Rothkege, ZRP 1992, 222; Abert Beckmann, Verfassungsrechtiche Probeme einer Beschränkung des Asysrechts, 1992, S. 58.

47 484 Schutzcharakter des Asy- und Füchtingsrechts und dessen materiee Entscheidungsgrundagen. 3.1 Der Schutzcharakter des Asy- und Füchtingsrechts Der Streit um die»absoute Aufnahmegarantie«Nach agemeinem Verständnis gewährt das Asygrundrecht sowoh des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG 1949 wie auch des Art. 16a Abs. 1 GG 1993 ein»absoutes Beiberecht«37. Dies hat das BVerfG in der Entscheidung zur Drittstaatenregeung ausdrückich auch in Abgrenzung zur vökerrechtichen Schutzposition, wie sie sich in 51 Abs. 1 AusG manifestiert, und die es as edigich»reative«herabstuft, hervorgehoben 38. Diese absoute Aufnahmegarantie des Asyrechts war fogerichtig der zentrae Streitpunkt der Asyrechtsreform im Jahre An dieser Frage praten die geseschaftichen und poitischen Fronten aufeinander. Mit seiner Abgrenzung perpetuiert das BVerfG jedoch edigich ein weit verbreitetes Missverständnis, das der Verfassung eine absoute Aufnahmegarantie und dem Vökerrecht eine edigich reative Schutzposition zuweist, die den schutzbedürftigen Füchting unzureichend schütze. Im Gegensatz zu dieser scheinbar karen Abgrenzung war bereits in der Rechtsprechung des BVerwG unter der Getung des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG 1949 mit seiner Lehre vom zweistufigen Aufbau des Asygrundrechts die verfassungsrechtiche der vökerrechtichen Schutzposition angegichen worden. Bereits 1975 hatte das BVerwG das Grundrecht auf Asy in einen negatorisch geschützten Kernbereich des Verfogungsschutzes und in einen diesen umgebenden Vorhof aufgeteit: Das Asyrecht habe zunächst einen kar umrissenen und unverzichtbaren Kerngehat. Es verbürge demjenigen, der vor poitischer Verfogung Zufucht suche, dass er an der Grenze des zur Asygewährung verpfichteten Staates nicht zurückgewiesen und nicht in einen mögichen Verfogerstaat abgeschoben wird, was einschießt, dass er auch in keinen anderen Staat abgeschoben werden darf, in dem die Gefahr der weiteren Abschiebung in einen Verfogerstaat besteht 39. Hiernach seien die Worte genießen Asyrecht in Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG 1949 dahin weit zu verstehen, dass den im Bundesgebiet aufgenommenen poitisch Verfogten grundsätzich die Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins geschaffen werden soten. Inwieweit aerdings und unter wechen Voraussetzungen und Vorbehaten die im Bundesgebiet aufgenommenen poitisch Verfogten über den Kernbereich des Verfogungsschutzes hinausgehend Rechte besitzen soten, asse sich dem Begriff des Asyrechts nicht unmittebar entnehmen. Insoweit sei Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG 1949 eine offene Norm, die zwar eine Grundrege gebe, im Übrigen aber einen ergänzenden Regeungsauftrag an den Gesetzgeber enthate 40. Das BVerwG reduzierte damit die verfassungsrechtiche Garantie im Kernbereich auf den Schutz vor Zurückweisung und Abschiebung in den Verfogerstaat. Auch das BVerfG hat hervorgehoben, dass die Reichweite der Asyrechtsnorm nach der Aufgabe des verfassungsrechtichen Asyrechts zu bestimmen sei, den poitisch Verfogten Schutz vor den Zugriffsmögichkeiten des Verfogerstaates zu gewähren 41. Damit wird bezogen auf den Kernbereich des Asygrundrechts die Differenz zwischen Verfassungsrecht und Vökerrecht aufgehoben; das Vökerrecht freiich in diesem Zusammenhang überhaupt nicht erwähnt. Nach dem heute agemein vorherrschenden Verständnis schützt Art. 33 GFK vor der zwangsweisen Rückführung in den behaupteten Verfogerstaat, was auch das Verbot der Kettenabschiebung, aso das Verbot umfasst, den Füchting in einen Staat zu verbringen, in dem er nicht effektiv vor der Gefahr der Weiterschiebung geschützt ist (Grundsatz des Refouementschutzes) 42. Der Mythos der absouten Aufnahmegarantie war damit bereits seit 1975 zerstört. Es waren damit die verfassungsrechtichen Voraussetzungen für die sinnvoe Integration des verfassungsrechtichen Asyrechts in das vökerrechtiche Schutzsystem gegeben. Dass dies in der Rechtsprechung und im poitischen Diskurs unterbieb, ist eine der Ursachen für die schroffe Abkoppeung des deutschen Asyrechts vom Vökerrecht im Jahre Zunächst prägte der Widwuchs die Staatenpraxis. Mit verschiedenen nationaen Konzeptionen versuchten in den siebziger und achtziger Jahren die europäischen Staaten unter Berufung auf den edigich reativen Schutzcharakter des vökerrechtichen Verbotes des Refouement jeweis auf Kosten des anderen, die Füchtinge AnwB 8 + 9/2001 Vorträge Anwatstag 2001 abzuweisen. Aus diesem die einzestaatiche Zuständigkeit verneinenden System negativer staaticher Kompetenzkonfikte ging 1992 in den Europäischen Gemeinschaften die auf die Einzefaprüfung setzende Konzeption des sicheren Drittstaates 43, in der Bundesrepubik 1993 indes seine im internationaen Vergeich radikaste Ausprägung, eine Drittstaatskonzeption ohne Einzefaprüfung hervor. Der aus dem angebich defizitären Vökerrecht hinausführende verfassungsrechtiche deutsche Sonderweg führte damit in die vökerrechtswidrige Verfassungsnorm; zur schroffen Abkoppeung vom Vökerrecht: Noch unter der Getung der verfassungsrechtichen Grundagen des Jahres 1949 entwickete die Bundesrepubik seit 1965 verschiedene Konzeptionen des sicheren Drittstaates, die zunehmend verschärft wurden. Nach 28 AusG 1965 wurde nicht as Asyberechtigter anerkannt, wer in einem Drittstaat anderweitig Schutz vor Verfogung gefunden hatte. Nr. 7 zu 38 AusVwV 1967 eraubte in derartigen Fäen die Zurückweisung und Abschiebung. Diese Konzeption wurde durch 2 AsyVfG 1982 unverändert übernommen. Ebenso wurde für diesen Fa die Zurückweisung ( 9 Abs. 1 AsyVfG 1982) und die Ausreisepficht ( 7, 10 AsyVfG 1982) gereget ersetzte der Gesetzgeber den strengeren Begriff des anderweitigen Verfogungsschutzes durch den weniger strikten der Verfogungssicherheit. Das AsyVfG 1992 knüpfte zunächst an diese Regeungen an und differenziert nunmehr zwischen sonstigen Drittstaaten, die eine konkrete Prüfung der Verfogungssicherheit im Einzefa voraussetzen ( 27, 29 Abs. 1 und 2 AsyVfG) und sicheren Drittstaaten ( 26a AsyVfG in Verb. mit Anage I), die eine derartige Einzefaprüfung ausdrückich untersagen ( 26a Abs. 1 Satz 1 AsyVfG). Ae Konzeptionen sind an das vökerrechtiche Verbot der Kettenabschiebung gebunden. Am 30. November/1. Dezember 1992 wirkte die Bundesregierung an der Entschießung der für Einwanderungsfragen zuständigen Minister der Europäischen Union über die Konzeption der sicheren Drittstaaten mit, um die Ausegung von Art. 3 Abs. 5 des Dubiner Übereinkommens zu regen 44. Dabei wurde in Übereinstimmung mit dem Vökerrecht im Bick auf die Sicherheit in einem Drittstaat eine konkrete Einzefaprüfung vereinbart. Wenige Tage später, am 6. Dezember 1992, beschossen hingegen bei uns die staatstragenden Parteien mit dem Asykompromiss eine poitische Konzeption, die heute Art. 16a Abs. 2 GG trägt und entgegen vökerrechtichen Grundsätzen die Einzefaprüfung und damit die auf die Sicherheit im Drittstaat bezogene Wideregungsmögichkeit im Einzefa zwingend untersagt. Die aein auf die Getungsordnung des Grundgesetzes angeegte asyrechtiche Verfassungskonzeption konnte nicht sinnvo operationaisiert werden, da Art. 33 GFK auf dem hergebrachten Prinzip der vökerrechtichen Verpfichtung der Einzestaaten beruht. Ein kooperatives mutiateraes System, das den die Interessen vieer Staaten berührenden Füchtingsschutz hätte vernünftig gestaten können, fehte So kam es zum Widwuchs der siebziger und achtziger Jahre in Europa; so scheiterte das Experiment des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG Ein Einzestaat, der poitisch Verfogten eine absoute Aufnahmegarantie verspricht, muss in einem System scheitern, in dem die Staaten nicht konstruktiv und kooperativ den Füchtingsschutz gestaten, sondern abwehrend. Dementsprechend stieß 1977 der Vorschag der Bundesregierung auf der 37 So ausdrückich BVerfGE 94, 49 (97) = EZAR 208 Nr. 7 = NVwZ 1996, BVerfGE 94, 49 (97) = EZAR 208 Nr. 7 = NVwZ 1996, BVerwGE 49, 202 (205) = EZAR 201 Nr. 2 = NJW 1976, 490; BVerwGE 62, 206 (210) = EZAR 221 Nr. 7 = NJW 1981, 712; BVerwGE 69,323 (325) = EZAR 201 Nr. 8 = NVwZ 1985, BVerwGE 49, 202 (205 f.); kritisch zur aufenthatsrechtichen Prägung des Asyrechts Hemut Quaritsch, Recht auf Asy, 1985, S BVerfGE 56, 216 (236) = EZAR 221 Nr. 4 = InfAusR 1981, 152; BVerfG (Kammer), InfAusR 1992, 226 (228) = EZAR NVwZ 1992, Pau Weis, AYIL Bd. 48 (1954), 193 (198 f.); Guy S. Goodwin-Gi, Virginia- JIL Bd. 26 (1986), 897 (902); Robert C. Sexton, VanderbuitJTL Bd. 18 (1985), 731 (739 f.); Water Käin, Das Prinzip des Non-Refouement, 1982, S. 105 ff.; ders., Grundriss des Asyverfahrens, 1990, S. 105 ff. 43 S. hierzu Nichoas Bake, The Dubin Convention and Rights of Asyum Seekers in the European Union, in: Espeth Guid u. a., Impementing Amsterdam, 2001, S Zur Dubiner Konvention Reinhard Marx, EJML Bd. 3 (2001), Reinhard Marx, IJRL Bd. 7 (1995), 383, 388 f.

48 AnwB 8 + 9/ Vorträge Anwatstag 2001 Konferenz über territoriaes Asy, ein Asyrecht nach deutschem Vorbid vökerrechtich zu verankern, auf ganz überwiegende Abehnung Individueer Schutz nach Maßgabe des Vökerrechts Die Erfahrungen der Vergangenheit verdeutichen, dass im Füchtingsrecht das nationae Souveränitätsdogma ein besonders starkes Hindernis gegen die Fortentwickung des Füchtingsschutzes darstet. Verbesserungen, aso Reativierungen des Souveränitätsdogmas, können nur schrittweise und behutsam erfogen. Der konzeptionee Weg ist nicht die Verständigung über eine absoute Aufnahmegarantie, sondern über eine stetige und menschenrechtich konzipierte Fortentwickung der negatorischen Schutzkomponente des Vökerrechts, den Grundsatz des Refouements. Dieser bidet das Kerneement des Füchtingsschutzes und ist menschenrechtich orientierter Ausegung und Anwendung fähig. Wie das geht, verdeuticht die Entwickung dieses Grundsatzes in der Staatenpraxis. Es ist der bei uns gar nicht zur Kenntnis genommene Rechtsprozess, in dem eine vökerrechtiche, nur die Staaten bindende Verpfichtung durch ihre Umsetzung in innerstaatiches Recht subjektiv schützenden Rechtscharakter erhät. Demgegenüber wird bei uns eine Strategie entwicket, die den Fortschritt des Vökerrechts kein redet und unbeirrt von weitergehenden Entwickungen darauf beharrt, das Vökerrecht gewähre kein Recht auf Asy, sondern nur Rechte im Asy. Dieses Argument weist auf das Missingen aer Versuche hin, das Asyrecht im Vökerrecht as subjektives Recht auf Schutz vor Verfogung zu regen. Die Asygewährung beruht viemehr auf dem aus der nationastaatichen Souveränität fießenden einzestaatichen Asyakt. Ist dieser Akt vozogen, erhät der Füchting subjektive Rechte nach Maßgabe der in der GFK geregeten Rechtssteung. Zutreffend an dieser Argumentation ist, dass das Vökerrecht dem Einzenen keine subjektiven Rechte gewährt. Viemehr berechtigt und verpfichtet das Vökerrecht grundsätzich nur Staaten und internationae Organisationen. Entsprechend der herrschenden Mediatisierungsehre geangt der Einzene nur vermittet über den Staat in den Genuss vökerrechticher Schutznormen. Daher begründet auch die GFK nur Rechte und Pfichten zwischen den Staaten, nicht jedoch zugunsten des Einzenen 46. Bereits deshab ist aber auch der Hinweis auf die angebich vom Vökerrecht gewährten Rechte im Asy fasch. Das Vökerrecht verpfichtet die Staaten, dem Füchting Rechte zu gewähren, wenn sie diesen aufgenommen haben. Verweigern sie ihm diese, kann er sich nicht unmittebar auf das Vökerrecht berufen, sondern muss nationae Gerichte anrufen. Diese wenden ihrerseits innerstaatiche Rechtsvorschriften an und prüfen in diesem Zusammenhang, ob und in wechem Umfang vökerrechtiche Normen in das innerstaatiche Recht transformiert oder inkorporiert worden sind und dadurch subjektiven Rechtscharakter erangt haben. Dieses System der Verschränkung einzestaaticher Rechtsordnungen mit dem Vökerrecht ässt die Abgrenzung zwischen dem fehenden Recht auf Asy und den Rechten im Asy as Scheindebatte erscheinen, die von dem bei uns bereits erreichten durch das Vökerrecht vorgegebenen Fortschritt im Füchtingsschutz abenkt. Bereits der Ausgangspunkt dieser Scheindebatte, die These, das deutsche Asyrecht sei über das Vökerrecht und das Recht anderer Staaten hinausgehend as subjektives öffentichen Recht ausgestatet 47, versperrt den Bick darauf, dass Art. 33 Abs. 1 GFK durch Ratifizierung der GFK in das innerstaatiche Recht transformiert worden ist und dadurch unmittebar as innerstaatiche Rechtsnorm ebenfas den Charakter eines subjektiven öffentiches Rechts erhaten hat. Die These beibt aein auf die Vökerrechtsnorm des Art. 33 GFK begrenzt. Insoweit trifft sie zu; denn as soche verpfichtet sie nur die Bundesrepubik as Staat. Doch zugeich ist Art. 33 GFK wie andere Bundesgesetze auch eine innerstaatiche Rechtsnorm (Art. 59 Abs. 2 GG). Nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerwG führt die Transformation eines vökerrechtichen Vertrages zur unmittebaren innerstaatichen Anwendung jener Vertragsnormen, die nach Wortaut, Zweck und Inhat bestimmt sind, wie eine innerstaatiche Vorschrift rechtiche Wirkung zu entfaten, sodass sie keiner weiteren rechtichen Ausfüung bedürfen 48. Aus vökerrechticher Sicht vermitten derartige Normen zwar keine subjektiven Rechte. Durch ihre Transformation in innerstaatiches Recht entfaten sie jedoch nunmehr as innerstaatiches Recht subjektive Rechtswirkungen, wenn Inhat, Zweck und Fassung der Vorschrift mit voer Karheit die Annahme zuassen, dass eine soche Annahme gewot ist. Damit diese innerstaatiche Wirkung eintritt, bedarf es keines besonderen Rechtsanwendungsbefehs. Zwar gründet die Transformationsehre auf der duaistischen Sichtweise, geht aso im Bick auf das innerstaatiche Recht und das Vökerrecht im Gegensatz zur monistischen, das Vökerrecht und die einzestaatichen Rechtsordnungen as Gesamtrechtsordnung erfassenden Theorie von getrennt nebeneinander bestehenden Rechtskreisen aus. Der Theorienstreit zwischen Duaismus und Monismus hat indes angesichts des fortgeschrittenen Vernetzungsgrades der verschiedenen Rechtsordnungen erhebich an Bedeutung veroren. Für den Monismus spricht zwar die menschenrechtiche Entwickung seit Die in der deutschen Rechtsprechung entwickete Transformationsehre zeigt jedoch einen pragmatischen Weg für die unmittebare Umsetzung vökerrechticher Normen in das innerstaatiche Recht auf. Hier fordert die bisang nicht angemessen gewürdigte menschenrechtiche, die Staaten verpfichtende Schutzkomponente des Füchtingsrechts ihren Getungsanspruch ein: Das nationastaatiche Souveränitätsdogma überässt es dem poitischen Ermessen, wen die Staaten auf ihr Gebiet zuassen. Sie sind jedoch dahin gebunden, dass sie niemanden dem Zugriff des Verfogerstaates aussetzen dürfen. Findet sich kein aufnahmebreiter dritter Staat, muss der um Schutz gebetene Staat vor einer Zurückweisung und Abschiebung die Füchtingseigenschaft prüfen. Aus der edigich negatorischen Begrenzung des Souveränitätsdogmas geht damit die positive Aufnahmegarantie für Füchtinge hervor. Die vökerrechtiche Verpfichtung aus Art. 33 GFK entfatet wegen ihres Wortautes, ihres Zwecks und ihres Inhates unmittebare Rechtswirkung, die der Einzene gegenüber deutschen Gerichten unmittebar getend machen kann. Diese Rechtsage git seit 1953, as mit der Ratifizierung der GFK Art. 33 GFK in das innerstaatiche Recht transformiert wurde. Die nachfogende Wiederhoung in 14 AusG 1965 und 51 Abs. 1 AusG 1990 dient nur der Karsteung, schafft indes kein neues Recht für Füchtinge. 3.2 Der Personenkreis der Schutzbedürftigen Von Anfang an herrschte über das Verhätnis zwischen dem verfassungsrechtichen Begriff des poitisch Verfogten und dem vökerrechtichen Füchtingsbegriff keine Karheit. Während die Verfassung den Begriff der poitischen Verfogung nicht inhatich bestimmt hat, ist Füchting, wer aus begründeter Furcht vor Verfogung wegen seiner Rasse, Reigion, Nationaität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten soziaen Gruppe oder wegen seiner poitischen Überzeugung den Schutz seines Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wi. In seiner ersten grundegenden Entscheidung zum Asyrecht im Jahre 1959 stete das BVerfG apidar fest, dass negative Füchtingsentscheidungen nicht präjudizie für die Frage des Schutzes für poitisch Verfogte seien 50. Demgegenüber erachtete das BVerwG 1975 den Begriff der poitischen Verfogung as aus sich heraus erschöpfend bestimmbar. Der Gesetzgeber habe seine entsprechende Bestimmung durch die Übernahme der Bestimmungen der GFK in das innerstaatiche Recht bereits vorgenommen 51. Fünf Jahre später verwarf das BVerfG diese These von der Voidentität zwischen dem Begriff der poitischen Verfogung und dem Füchtingsbegriff durch Konstruktion eines duaistischen Gegensatzes. Danach stee der Begriff der Furcht vor Verfogung nach Art. 1 A Nr. 2 GFK zuaererst auf das subjektive Moment 46 BVerfGE 52, 391 (396) = EZAR 150 Nr. 1 = NJW 1980, 516; a. A. Otto Kimminich, ArchVR Bd. 20 (1982), 369 (382, 398). 47 BVerfGE 54, 341 (356) = EZAR 200 Nr. 1 = NJW 1980, 2641; BVerfGE 56, 216 (235) = EZAR 221 Nr. 4 = InfAusR 1981, 152 = NJW 1981, BGHZ 18, 22 (26); BVerwGE 80, 233 (235) = EZAR 271 Nr. 19 = InfAusR 1989, 98; BVerwG, EZAR 232 Nr. 1; VGH BW, EZAR 250 Nr. 1; s. hierzu Reinhard Marx, Kommentar zum AsyVfG, 4. Auf. 1999, 18 Rdnr. 14 f. 49 Zum Ganzen Phiip Kunig, Vökerrecht und staatiches Recht, in: Vökerrecht, Michae Bothe u. a., 1997, S. 101, BVerfGE 9, 174 (181) = NJW 1959, 763 = JZ 1959, BVerwGE 49, 202 (204) = EZAR 201 Nr. 2 = NJW 1976, 490.

49 486 der Verfogungsangst ab, hingegen gehe Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG 1949 von einer objektiven Beurteiung der Verfogungsgefahr aus 52. An der Aufspatung beider Rechtsgrundagen hiet das BVerfG auch nach dem Wechse der Zuständigkeit vom ersten auf den zweiten Senat mit freiich neuer Begründung fest verwies es die Schutzbedürftigen, die wegen eines fehenden Zusammenhangs zwischen Verfogung und Fucht nicht in den Genuss des Asyrechts geangen könnten, auf den durch Art. 33 GFK bereit gehatenen Schutz 53. In seiner grundegenden, bis heute die Verwatungspraxis und fachgerichtiche Rechtsprechung prägenden Entscheidung von 1989 zum materieen Asyrecht erwähnte das BVerfG bei der erschöpfenden Inhatsbestimmung des Begriffs der poitischen Verfogung den Füchtingsbegriff an keiner Stee 54. Die nachfogende Kammerrechtsprechung bemerkte eher beiäufig ohne nähere Vertiefung, zwischen den asyrechtichen tatbestandichen Voraussetzungen und denen des Schutzes nach 51 Abs. 1 AusG bestehe eine edigich teiweise Identität 55. Diese verwirrende Rechtsprechung errichtet gegenüber der europäischen Harmonisierung der materieen Entscheidungsgrundagen auf der Grundage der GFK jedenfas aus verfassungsrechticher Sicht kaum zu überwindende Schranken. Die durch den Amsterdamer Vertrag angestrebte Harmonisierung muss bei uns freiich nicht verfassungsrechtich verankert werden. Sie kann innerstaatich auch einfachgesetzich umgesetzt werden, ohne dass dies die Verfassung veretzte. Die Verfassung enthät einen spezifischen Begriff für die Asyrechtsgewährung, verbietet es andererseits nicht, unterhab der verfassungsrechtichen Ebene auch andere Begriffe für die Gewährung von Verfogungsschutz zu verwenden. Aerdings hat das BVerwG seit Anfang der neunziger Jahre den vökerrechtichen Füchtingsbegriff mit den für die Inhatsbestimmung des Begriffs der poitischen Verfogung maßgebenden Kriterien ausgefüt und die These entwicket, in Ansehung der Verfogungshandung, des geschützten Rechtsgutes und des poitischen Charakters der Verfogung seien der Verfogungs- und der Füchtingsbegriff deckungsgeich 56. Das BVerwG beruft sich zur Ausegung eines Eementes der GFK, nämich des Begriffs des nach Art. 33 Abs. 1 GFK Begünstigten auf den Wien des deutschen Gesetzgebers. Dieser habe sowoh in der Überschrift des 51 AusG wie auch in seinem Absatz 2 Satz 2 den Begriff poitische Verfogung gewäht 57. Zutreffend wird dem BVerwG vorgehaten, dass die Ausegung eines vökerrechtichen Vertrages nach Maßgabe vökerrechticher Ausegungsgrundsätze (Art. 31 WVK) und nicht nach innerstaatichen Ausegungsmethoden vorzunehmen sei 58. Es ist nicht zufäig, dass sich dieser eher verkrampft anmutende Umgang mit den vökerrechtichen Grundagen des Asy- und Füchtingsrechts an dem zentraen Probem des Füchtingsrechts der neunziger Jahre entzündete, nämich der vor dem Hintergrund zerfaender Staaten in vieen Herkunftsändern der Füchtinge erforderichen Verständigung über den rechtserhebichen Verursacher von Verfogung. Am Beispie der Frage der staatichen Verfogung hat das BVerwG diese, nunmehr im Vergeich zu seiner früheren Rechtsprechung inhatich umgekehrte These der Voidentität maßgebich mit der Entscheidung des Gesetzgebers begründet, er habe den in 51 Abs. 1 AusG aus dem Vökerrecht hergeeiteten Schutz ausdrückich für poitisch Verfogte bestimmt 59. Da Art. 63 des Amsterdamer Vertrages nicht den Begriff der poitischen Verfogung, sondern die GFK zur Basis der Harmonisierung des Asyund Füchtingsrechts macht und kein ernstzunehmender Beteiigter am poitischen Diskurs die durch die Staatenpraxis nicht getragene These aufsteen kann, die anderen Mitgiedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften würden bei der Anwendung der GFK den bei uns entwicketen Begriff der poitischen Verfogung anwenden, wird die Bundesrepubik 51 AusG von sämtichen Spureneementen des Begriffs der poitischen Verfogung reinigen müssen, wenn sie nicht unnötige Barrieren gegen eine vom Konsens getragene europäische Harmonisierung des Asyrechts errichten wi. Sympathischer und in Übereinstimmung mit dem verfassungskräftigen Grundsatz der Vökerrechtsfreundichkeit wäre es aerdings, das BVerfG würde die verfassungs- und vökerrechtichen Rechtsgrundagen miteinander versöhnen. In Zukunft wird ohnehin nicht mehr das BVerfG, sondern der EuGH die materieen Entcheidungsgrundagen im Asyrecht ausegen (vg. Art. 68 Amsterdamer Vertrag). Zwingend sind die Argumente des BVerfG ohnehin nicht. Die Konstruktion eines duaistischen Gegensatzes zwischen einem AnwB 8 + 9/2001 Vorträge Anwatstag 2001 angebich subjektiven vökerrechtichen und einen davon schroff abgesetzten objektiven verfassungsrechtichen Begriff ist nicht gerechtfertigt. Zwar mag diese These für die fünfziger und sechziger Jahre zugetroffen haben, wei sich seinerzeit die Staatenpraxis an dem subjektiv ausgerichteten Füchtingsbegriff der Internationaen Füchtingsorganisation (IRO) 60, der vor Inkrafttreten der GFK die Praxis beherrschte, orientierte 61. Für die nachfogende Zeit findet die duaistische These in der Staatenpraxis indes keine Bestätigung mehr. Viemehr wird diese von der Tendenz beherrscht, eine Person as Füchting anzuerkennen, wenn konkrete Anhatspunkte oder eine objektive Wahrscheinichkeit dafür voriegen, dass eine Verfogung im Sinne der GFK für die unmittebare Zukunft bevorsteht. Erforderich ist damit eine Zusammenschau und Gewichtung subjektiver und objektiver Eemente 62. Dies ist in etwa mit dem methodischen Ansatz vergeichbar, der dem quaifizierten, freiich stärker objektiv akzentuierten Prognosemaßstab des deutschen Asyrechts zugrunde iegt 63. Entfät damit eine sachiche Rechtfertigung für die Aufrechterhatung der duaistischen These, ist auch das zweite tragende Begründungsmuster für die Beibehatung unterschiedicher materieer Asyrechtsgrundagen nicht überzeugend. Das BVerfG begründet seine These, dass poitische Verfogung grundsätzich staatiche Verfogung sei, mit der Entstehungsgeschichte der GFK. Das Füchtingsvökerrecht habe seinerzeit, d.h. im Zeitpunkt des Erasses des Grundgesetzes, ohne weitere Infragesteung bei den Staaten as Vökerrechtssubjekten angeknüpft 64. Daran ist so vie richtig, dass nur Staaten Asy gewähren können. Aus der Rechtsfoge der Verfogung kann jedoch nicht ohne weiteres auf deren tatbestandiche Voraussetzungen geschossen werden. Zur Frage, ob nur Staaten as Verfoger in Betracht kommen können, ässt sich den Materiaien der GFK nichts entnehmen 65. Die heutige Staatenpraxis verangt ein derartiges Erfordernis ganz überwiegend nicht 66. Woh um die Sache nicht dem Senat voregen zu müssen, hat es die zuständige Kammer in der Afghanistan-Entscheidung deshab vermieden, sich mit dieser Frage auseinander zu setzen Funktion des Füchtingsschutzes heute Das System des internationaen Schutzes für Füchtinge (internationa protection) findet durch innerstaatiche Verfahren prak- 52 BVerfGE 54, 341 (358); kritisch hierzu Reinhard Marx, ZAR 1992, 3; ders. Handbuch zur Asy- und Füchtingsanerkennung, 2 Rdnr. 30 ff., 34 Rdnr. 5ff. 53 BVerfGE 74, 51 (57, 67) = EZAR 200 Nr. 18 =InfAusR 1987, 56 = NJW 1987, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) = EZAR 201 Nr. 20 = NVwZ 1990, 151 = InfAusR 1990, BVerfG (Kammer), NVwZ 1993, 465 (466); BVerfG (Kammer), NVwZ 1994, 60; so auch der frühere erste Senat des BVerwG, s. BVerwGE 89, 296 (301) = EZAR 232 Nr. 2 = NVwZ 1992, 676; s. hierzu Reinhard Marx, Handbuch zur Asy- und Füchtingsanerkennung, 31 Rdnr. 1 ff. 56 BVerwG, EZAR 613 Nr. 25; BVerwG, EZAR 231 Nr. 4 = NVwZ-RR 1992, 584; BVerwG, EZAR 230 Nr. 2 = InfAusR 1993, 119; BVerwG, EZAR 230 Nr. 3 = InfAusR 1994, BVerwGE 95, 42 (45) = NVwZ 1994, 497 = InfAusR 1994, Johannes Masing, Methodische Grundagen für die Ausegung der Genfer Füchtingskonvention, in: Offene Staatichkeit, Festschrift für Ernst-Wofgang Böckenförde, Rof Grawert, (Hrsg.), 1996, S. 51 (61). 59 BVerwGE 95, 42 (45) = NVwZ 1994, 497 = InfAusR 1994, Werner von Schmieden, Europa-Archiv Bd. 6 (1951), 3695 (3696); Pau Weis, BYIL Bd. 30 (1953), 478; Otto Kimminich, ArchVR Bd. 20 (1982), 369 (389); Theodore N. Cox, BrookynLIL Bd. 10 (1984), 333 (340); Ivor C. Jackson, IJRL Bd. 3 (1991), 403 (405). 61 S. hierzu Reinhard Marx, Handbuch zur Asy- und Füchtingserkennung, 34 Rdnr. 5 ff. m. w. Hw. 62 Kay Haibronner, Mögichkeiten und Grenzen einer europäischen Koordinierung des Einreise- und Asyrechts, 1989, S BVerwGE 79, 143 (150 f.) = EZAR 201 Nr. 13 = InfAusR 1988, 230; BVerwGE 88, 367 (377 f.) = EZAR 202 Nr. 21 = NVwZ 1992, 578 = InfAusR 1991, 363; BVerwGE 89, 162 (168 f.) = EZAR 202 Nr. 22 = NVwZ 1992, 582; s. hierzu ausführich Reinhard Marx, Handbuch zur Asy- und Füchtingserkennung, 14 Rdnr BVerfGE 80, 315 (334) = EZAR 201 Nr. 20 = NVwZ 1990, 151 = InfAusR 1990, Nachweise bei Reinhard Marx, Handbuch zur Asy- und Füchtingserkennung, 33 Rdnr. 145 ff. 66 Nachweise bei Reinhard Marx, Handbuch zur Asy- und Füchtingserkennung, 33 Rdnr BVerfG (Kammer), EZAR 202 Nr. 30 = InfAusR 2000, 521.

50 AnwB 8 + 9/ Vorträge Anwatstag 2001 tisch Gestat. Es beibt indes geichwoh ein auf internationaen Grundagen und Absprachen beruhendes System. Die bisherige Rechtsentwickung, Verwatungspraxis und der poitische Diskurs in der Bundesrepubik haben diesem Verhätnis zwischen internationaem Recht und innerstaaticher Umsetzung nicht zureichend oder gar nicht Rechnung getragen. Mit dem Füchting kommt ein internationaer Sachverhat auf die Tagesordnung. Sein Schutzbegehren berührt die Interessen des Herkunftsstaates, des Aufenthatsstaates, einer Reihe mögicher Durchreisestaaten und gegebenenfas eines Staates, zu dem der Füchting bestimmte Bindungen hat. Es ist evident, dass angesichts dieser heterogenen Interessenage ein ausschießich innerstaatich ausgerichtetes Recht vor der Aufgabe versagen muss, das Schutzbegehren des Füchtings angemessen zu behanden. Diese Erkenntnis macht es unabweisbar, für die Gewährung des Füchtingsschutzes einen internationaen Bezugsrahmen herzusteen 68. Das zentrae Schutzinstrument in diesem Zusammenhang ist die GFK. Sie hat daher nicht ausgedient, sondern ist heute dringender gefragt denn je, wie an einzenen Schüsseeementen des Rechtsschutzes für Füchtinge nachfogend ausgeführt wird Der internationae Kontext Internationaer Füchtingsschutz wird durch Staatenpraxis hervorgebracht. UNHCR weist dem System des internationaen Rechtsschutzes einen dynamischen Charakter mit universaer Anwendungsfähigkeit zu. Dieses werde darüber hinaus durch das Schutzsystem der Menschenrechte und des humanitären Rechts ergänzt. Eine fexibere Anwendung der bestehenden internationaen Instrumente sei indes geboten, um bestehende Lücken im Schutzsystem zu schießen. Die Konzeption des vorübergehenden Schutzes sei eine Mögichkeit, um in Zeiten großer Fuchtbewegungen für eine bestimmte Zeit fexibe und in humanitärer Weise Schutz außerhab der Asyverfahren sicherzusteen. Die Schutzgewährung in den neunziger Jahren für Füchtinge aus der südost-europäischen Region sei hierfür ein Beispie. Darüber hinaus hieten ergänzende Schutzformen pragmatische Antworten auf andere Fuchtgründe bereit. Schießich müssten auch eher genere angeegte Fragen der Einwanderungspoitik berücksichtigt werden, weche die Rückkehr nicht schutzbedürftiger Asysuchender ebenso wie Maßnahmen berücksichtigten, die gegen iegae Einwanderung zieten 69 ;vorausgesetzt, es würden dabei effektive Vorkehrungen getroffen, um Schutz für schutzbedürftige Personen zu gewähreisten 70. Die Regierungen der Europäischen Union haben sich 1998 in einem Aktionspan darauf verständigt, gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung iegaer Einwanderungen zu unternehmen. Dazu soen insbesondere die organisierte Kriminaität im Zusammenhang mit Wanderungsbewegungen, dem Missbrauch der Asyverfahren begegnet sowie Schneverfahren zur Behandung von Asyanträgen effektiv angewendet und eine verbesserte Anayse der Fuchtursachen erstet werden 71. Auf dem Sondergipfe im finnischen Tampere in Oktober 1999 haben die Regierungschefs der Mitgiedsstaaten der Europäischen Union aerdings bekräftigt, dass die gemeinsamen Maßnahmen im Bereich der Einwanderungs- und Füchtingspoitik auf Prinzipien beruhen müssten, die effektive Garantien für jene gewähreisten, die Zugang zum Gebiet und Schutz in der Union suchten. Die nunmehr energisch in Angriff genommenen gemeinsamen Maßnahmen waren bereits vor dem Ende der bipoaren Bockkonfrontation Mitte der achtziger Jahre diskutiert und hinter verschossenen Türen in Formen der Regierungszusammenarbeit entwicket worden. Bereits damas wurde kritisiert, dass eine Asypoitik, die ausschießich auf der Anwendung von Schneverfahren sowie der Intensivierung von Grenzkontroen und diesen vorgeagerten Maßnahmen beruhe, den Füchtingsschutz nachhatig schwäche 72.Die bisang verfogten Zievorsteungen assen jedoch kaum die Erwartung as reaistisch erscheinen, dass die verfogten Maßnahmen den Füchtingsschutz stärken werden. Während etwa die gepante Konzentration auf Fuchtursachen eine konstruktive und öffentiche Debatte über die tatsächiche Reaität der Füchtinge eröffnen könnte, egen die Regierungen eher den Schwerpunkt auf die krimineen Begeiterscheinungen der Fuchtbewegungen und verhindern damit eine offene Debatte über die Füchtingsfrage. Konzentration auf Fuchtursachen bedeutet nach deren Verständnis eher Eindämmung von Fuchtbewegungen in den Herkunftsregionen. Das im Rahmen einer übergreifenden Füchtingsstrategie ( comprehensive approach ) vomundig verkündete Zie der Bekämpfung der Ursachen von Fucht, erweist sich damit eher as eine Schutzbehauptung, um die Fucht von Personen zu verhindern, die in ihrer Region keinen effektiven Schutz vor Verfogung erangen können Der Grundsatz des Non-Refouement Schüsseeement des internationaen Füchtingsschutzes ist der in Art. 33 GFK verankerte Refouementschutz, dem zufoge kein Füchting auf irgendeine Weise in einen Staat abgeschoben oder zurückgewiesen werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Reigion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten soziaen Gruppe oder wegen seiner poitischen Überzeugung bedroht sein würde. Die GFK knüpfte damit an ein seit Beginn der Entwickung des Füchtingsvökerrechts hervorgebrachtes Schutzeement an. Eine Reihe von Füchtingsabkommen des Vökerbundes hatten diesen Grundsatz bereits zuvor entwicket. Der damit eingetretene internationae Rechtsfortschritt kann kaum überschätzt werden. Im 19. Jahrhundert hatte sich das Füchtingsvökerrecht noch nicht entwicket. Viemehr setzte sich Füchtingsschutz zunächst as vökerrechtiche Rechtfertigung durch, zugunsten poitischer Straftäter auf die Ausieferung zu verzichten. Der Grundsatz der Nichtausieferung war aber keine zwingende Norm wie Art. 33 GFK, sondern stete es in das staatiche Ermessen, ob ein ersuchter Staat Abstand von der an sich vertragich bindenden Ausieferungspficht nehmen wote 74. Erst nach der russischen Revoution entwickete sich das moderne Füchtingsvökerrecht, wie wir es heute kennen 75. Dennoch wirkt die ausieferungsrechtiche Tradition des poitischen Asys bis in die Rechtsentwickung in der Bundesrepubik hinein. Die Debatten im Paramentarischen Rat etwa waren unrefektiert vom Ausieferungsasy geprägt 76. Auch entbehrt es nicht einer gewissen Ironie, dass das BVerfG seine duaistische Aufspatung zwischen Verfassungsrecht und Füchtingsvökerrecht unter Berufung auf das vökerrechtiche Ausieferungsasy egitimierte, wie unschwer aus seinem Hinweis auf das bestehende und bekannte, im Vökerrecht wurzende Institut des Asyrechts as einer Angeegenheit freien staatichen Ermessens 77 deutich wird. Im Jahre 1986, aso nach nahezu siebzig Jahren Entwickung des Füchtingsvökerrechts, spatete das BVerfG damit das Füchtingsvökerrecht vom Verfassungsrecht unter Berufung auf das vökerrechtiche Ausieferungsasy des 19. Jahrhunderts ab, ohne bei der Begründung der Aufspatung das moderne Füchtingsvökerrecht auch nur ansatzweise zu erwähnen. Art. 33 GFK knüpft nicht nur an bereits bestehende vökerrechtiche Entwickungen an. Viemehr diente diese Norm as Vorbid für viee andere internationae Instrumente und für innerstaatiche Verfahrensregeungen und hat die Staatenpraxis weit über den Kreis der Vertragsstaaten hinaus geeitet. Daher besteht heute agemein die Ansicht, dass das in Art. 33 GFK enthate Refouementverbot gewohnheitsrechtichen Charakter hat 78 und damit nicht nur die Vertragsstaaten der GFK bindet. UNHCR weist diesem Verbot so- 68 Reinhard Marx, Kritische Justiz 1999, UNHCR, Note on Internationa Protection, A/AC.96/930, , Nr Standing Committe of the Executive Committee of the Programme of UNHCR, Interception of Asyum-Seekers and Refugees, EC/50/SC/CRP.17, , Nr Internationa Organization for Migration, Word Migration Report 2000, S Gi Löscher, Internationa Affairs Bd. 65 (1989), S. 617, So UNHCR, The State of the Word s Refugees. A Humanitarian Agenda, 1997, S. 69; ähnich kritisch bereits Otto Kimminich,.ArchVR Bd. 20 (1982), 369 (409). 74 Otto Kimminich, Asyrecht, 1968, S. 51; Hans-Georg Hutzenaub, Das Asy as Begrenzung der Ausieferung, Dissertation Freiburg, 1976, S. 28; Dietmar Franke,.Poitisches Deikt und Asyrecht, 1979, S. 48 ff. 75 Otto Kimminich, ArchVR Bd. 20 (1982), 369 (377 ff., 401). 76 Nachweise bei Hans Kreuzberg, Grundrecht auf Asy, 1984, S BVerfGE 74, 51 (66 f.) = EZAR 200 Nr. 18 = NVwZ 1987, 311 = InfAusR 1987, 56; kritisch hierzu Reinhard Marx, Handbuch zur Asy- und Füchtingsanerkennung, 1 Rdnr Nachweise bei Reinhard Marx, Kommentar zum AsyVfG, 4. Auf., 1999, 18Rdnr.10ff.

51 488 gar den Charakter von ius cogens 79, aso einer nicht mehr änderbaren Norm zu. Inzwischen ist darüber hinaus anerkannt, dass der Refouementschutz auch die Grenzbehörden bindet 80. Zwar schützt das Refouementverbot nur vor Zurückweisung und Abschiebung in den behaupteten Verfogerstaat. Aus dem Verbot der Kettenabschiebung fogt indes, dass kein Füchting an einen dritten Staat verwiesen werden darf, wenn dort die Gefahr der Weiterschiebung in den behaupteten Verfogerstaat besteht. Kann diese Gefahr nicht ausgeschossen werden, muss der Aufnahmestaat den Schutzbegehrenden aufnehmen oder jedenfas seinen Verfogungsbehauptungen nachgehen. Im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften wird seit 1997 durch einen mutiateraen Vertrag, das Dubiner Übereinkommen, die Frage des für die Behandung des Füchtings zuständigen Vertragsstaates gereget und wird demnächst eine auf Art. 63 a) des Amsterdamer Vertrages beruhende gemeinschaftsrechtiche Maßnahme dieses Übereinkommen abösen. Derartige mutiaterae Absprachen oder supranationae Regeungen bekräftigen den gewohnheitsrechtichen Rang des Refouementverbots. Soweit sie die Verweisung an Staaten außerhab der Europäischen Gemeinschaften zuassen, muss der Füchting dort weiterhin den früher gewährten Schutz in Anspruch nehmen können (Prinzip des ersten Asystaates) oder ist zu prüfen, ob dort für seine Person Sicherheit besteht 81. Generaisierende Annahmen über die Sicherheit in einem Drittstaat nach dem Vorbid der Drittstaatenregeung des Art. 16 a Abs. 2 GG 82, sind ohne Wideregungsmögichkeit im Rahmen einer Einzefaprüfung vökerrechtich unzuässig. Dies hat der EGMR im Bick auf den Schutzbereich von Art. 3 EMRK ausdrückich festgestet 83. Skepsis ist deshab auch gegenüber dem britischen Vorschag angezeigt, den Schutz der Füchtinge vorrangig in der Herkunftsregion sicher zu steen und nur noch vereinbarte Quoten von Füchtingen im Wege geregeter Aufnahmeprogramme in Europa aufzunehmen. Regionae Schutzkonzeptionen, die as Rechtfertigung für die Zurückweisung von Asysuchenden an den europäischen Grenzen dienen 84, unterhöhen den Refouementschutz. Füchtinge sind aber effektiv gegen kriminee Praktiken von Fuchtheferorganisationen zu schützen. Aufnahmeprogramme können die Asyverfahren entasten, wenn sie Füchtingen in Transitändern eine reaistische Perspektive eröffnen. Derartige poitische Schutzkonzepte dürfen indes nicht das System des Füchtingsschutz schwächen. AnwB 8 + 9/2001 Vorträge Anwatstag 2001 Füchtingsschutzes. Die Behauptung, auf die heute in der Praxis vorherrschenden Fuchtmotive sei die GFK keine adäquate Antwort mehr, stet deshab einen der radikasten Angriffe auf den Füchtingsschutz dar. Damit wird die Vorsteung erweckt oder perpetuiert, rechtsförmige Verfahren voraussetzende internationae Instrumente könnten keinen sinnvoen Beitrag im Füchtingsschutz mehr eisten. Die zugeich erhobene Kage über die Überastung der Entscheidungsinstanzen schwächt den erforderichen geseschaftichen Konsens. Denn der Öffentichkeit kann die Beibehatung rechtsförmiger und kostenintensiver Verfahren zur Bearbeitung vermeintich nicht justiziaber Asygründe kaum pausibe vermittet werden. Der Bundesinnenminister befürchtet, bei einer Anerkennung nichtstaaticher Verfogung drohe die Asyrechtsgewährung auszuufern, da eine Grenzziehung kaum mögich sei 90. Bereits Anfang der achtziger Jahre behauptete der damaige Vizepräsident des BVerfG, Wofgang Zeider, der zuvor as Präsident des BVerwG und Senatspräsident des damas zuständigen ersten Senats maßgebich die Asyrechtspraxis geprägt hatte, dass sich viee der schimmsten Verfogungstatbestände bis hin zum organisierten Massenmord kaum dem kassischen Begriff der Verfogung zuordnen asse, wenn man dessen Bedeutungsgehat nicht weit über den herkömmichen Bereich ins Uferose erweitern woe 91. In diese egitimatorisch auf Aufhebung rechtsförmiger Verfahren angeegte Strategie ordnet sich die eingangs aufgezeigte rhetorische Frage der österreichischen Präsidentschaft der Europäischen Union ein, ob eine Neuorientierung des Asyrechts nicht auf der Basis einer Konvention erfogen müsse, die die GFK ergänzt, ändert oder aböst. 92 Die derzeit vorgebrachten Einwände sind nicht neu. Sie haben die Hervorbringung des Füchtingsschutzes von Anfang an begeitet. So wurde etwa 1939 ausdrückich hervorgehoben, dass ein Füchting deshab nicht den Schutz seiner nationaen Regierung erangen könne, wei er einer pathoogischen geseschaftichen Situation entfohen sei, in der die Regierung, die normaerweise das Band zwischen ihm und dem Vökerrecht herstee, ihm nicht den Schutz versage, sodass er des dringenden Schutzes bedürfe 93. In seiner ersten grundegenden Entscheidung zum Asyrecht identifizierte das BVerfG tiefgreifende geseschaftspoitische und wetanschauiche Gegensätze zwischen Staaten, die wesensverschie Verfahrensrechticher Schutz Der Respekt vor dem Refouementverbot setzt verfahrensrechtiche Schutzvorkehrungen voraus. Zwar enthät die GFK keine Regeung zur Gestatung des Asyverfahrens. Die Verpfichtung, den vom Refouementschutz nach Art. 33 GFK Begünstigten verfahrensrechtich zu identifizieren, ist indes immanenter Bestandtei dieser Norm 85. Füchtinge können gegen Veretzungen des Refouementverbotes nur dann effektiv geschützt werden, wenn ihr Schutzbegehren in einem rechtsstaatich einwandfreien und fairen Verfahren überprüft worden ist 86. Feststeungsverfahren zur Identifizierung der Schutzbedürftigen sind mithin erforderich, um das Risiko der Veretzung des Refouementverbots optima zu reduzieren 87. Aerdings hat sich seit den achtziger Jahren zunächst für die Situation in Asien und in den neunziger Jahren auch in europäischen Staaten die Praxis der vorübergehenden Schutzgewährung entwicket, bei der in Fäen der massenhaften Einreise von Füchtingen insbesondere aus Bürgerkriegsgebieten der Zugang zu den Asyverfahren zugunsten einer aufenthatsrechtichen Lösung vorübergehend ausgesetzt wird 88. UNHCR beobachtet diese Praxis jedoch kritisch und beharrt darauf, dass diese nicht außerhab eines Kontextes massenhafter Einreisen angewendet werden dürfe. Die GFK beibe unverändert Ausgangspunkt für die Gewährung von Verfogungsschutz. Dieser rechtsförmige Ansatz zur Lösung des Füchtingsprobems dürfe nicht durch poitische Ermessensmaßnahmen auf ad hoc-basis ersetzt werden Rechtsförmige Behandung der Asybegehren Streit über die Justiziabiität der Verfogungsbehauptungen Füchtingsschutz wird in rechtsförmigen Verfahren gewährt. Eine präzise Trennung zwischen schutzbedürftigen Personen und jenen, die dieses Schutzes nicht bedürfen, ist eine der wesentichen Voraussetzungen für die Integrität des internationaen Systems des 79 UNHCR-Report, UN doc. E/1985/62 (1985), Nr. 22 f.; UNHCR-Report, UN doc. E/18989/64 (1989), Nr Nachweise bei Reinhard Marx, Kommentar zum AsyVfG, 4. Auf. 1999, 18 Rdnr. 7; so auch BVerfGE 94, 49 (93) = EZAR 208 Nr. 7 = NVwZ 1996, 700, bezogen auf das Konzept der normativen Vergewisserung. 81 S. hierzu Art. 18, des Vorschags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgiedsstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Füchtingseigenschaft vom , KOM(2000)578,2000/0238(CNS). 82 BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7 = NVwZ 1996, EGMR, InfAusR 2000, 321 (323) = NVwZ 2001, 301 T.I. gegen Vereinigtes Königreich; s. hierzu Reinhard Marx, InfAusR 2000, S. hierzu Academic Group on Immigration-Tampere, Efficient, effective and encompassing approaches to a European immigration and Asyum Poicy, Juni 1999, S. 5 f.; John Morrison, The trafficking and smugging of refugees. The end game in European asyum poicy?, Jui 2000, S. 5, 23, 33, 87, 100; UNHCR, Discussion Paper: Reconciing Contro and Refugee Protection in the European Union: A UNHCR Perspective, Oktober 2000, S. 20 f. 85 Hermann Meijers, IJRL Bd. 2 (1990), 428 (433). 86 Guy S. Goodwin-Gi, Yearbook of the Internationa Institute of Humanitarian Institute 1985, 56, 60; Reinhard Marx, IJRL Bd. 7 (1995), 383, UNHCR, Note on Internationa Protection, UN doc. A/AC.96/694, (1987) Nr S. hierzu Empfehung des Exekutivkomitees für das Programm des UNHCR Nr. 22 (XXXII) (1981) über den Schutz von Asysuchenden in Fäen von Massenfuchtbewegungen ; s. auch Gregor No/ Jens Vedstedt-Hansen, Temporary Protection and Burden Sharing: Conditionaising Access Suspending Refugee Rights? in: Espeth Guid u. a., Impementing Amsterdam, 2001, S UNHCR, Note on Internationa Protection, in: IJRL Bd. 11 (1999), S. 556, 559 f, Otto Schiy, in: Die Zeit, Nr. 44 v ; ders. in: Süddeutsche Zeitung Nr. 59 vom 11./ Wofgang Zeider, Praktizierte Humanitas: Wetprobem Füchtinge eine europäische Herausforderung, 1981, S Europäische Union, Strategiepapier zur Migrations- und Asypoitik, 5809/98, , S. 27 f. 93 Yewda Jennings, BYIL Bd. 20 (1939), S. 98 (99).

52 AnwB 8 + 9/ Vorträge Anwatstag 2001 dene innere Strukturen entwicket haben as die Situation, für die das Asyrecht gemünzt war und zog hieraus ausdrückich die verfassungsrechtiche Fogerung, den Begriff des poitisch Verfogten weit auszuegen 94. Auch wenn hier die ideoogische Bockkonfrontation durchschimmert, weist das BVerfG doch zugeich auch auf geseschaftspoitische Poarisierungen, aso auf pathoogische geseschaftiche Situationen hin. Die heute befürchtete Uferosigkeit der vorrangig die Verwatungspraxis beherrschenden nichtstaatichen Verfogungsgründe waren mithin von jeher und sind auch weiterhin eine nicht hinweg zu denkende Voraussetzung von Fuchtbewegungen. Die These nicht justiziaber Fuchtgründe dient der Mythenbidung. Fuchtursachen waren nie eindimensiona, eicht in dogmatische Kategorien zu pressen. Insbesondere die GFK wurde in einer Zeit mannigfatiger staaticher und geseschafticher Umbruchprozesse in Europa entwicket. Heute ereben wir derartige Umbruchprozesse in Südost-, Ost- und Zentraeuropa, Afrika und Asien. Es war stets eine Gemengeage poitischer, geseschafticher, kutureer und individueer Faktoren, weche die Fuchtmotive prägte. Die GFK entwickete vor diesem Hintergrund einen Füchtingsbegriff, der nicht auf das poitische Ermessen setzte, sondern die juristische Entscheidung fordert Unveränderte Aktuaität des Verfogungsbegriffs der Konvention Veränderte Reaität Der Füchtingsbegriff nach Art. 1 A Nr. 2 GFK beruht auf der Individuaisierung der Verfogung. Nur derjenige, der für seine Person aus den Gründen der GFK Verfogung befürchtet, ist Füchting. Gegen die fortdauernde Reevanz der GFK wird unter Hinweis auf ihre Individuakonzeption eingewendet, dass die übergroße Mehrheit der Füchtinge vor genereer Gewat oder Naturkatastrophen, aso nicht vor ihnen geziet drohender Verfogung fiehen würden. Der Füchtingsbegriff der GFK sei deshab für die Mehrheit der Füchtinge nicht mehr reevant. Massenfuchtbewegungen aufgrund von Bürgerkriegen, miitärischer Besetzung oder schwerwiegenden Menschenrechtsveretzungen machten deutich, dass eine Neuformuierung der internationaen rechtichen Konzeptionen zur Lösung der Füchtingsfrage dringend geboten sei 95. Dem ist zunächst entgegen zu haten, dass nicht ae Füchtinge aus Gebieten, die von derartigen Konfikten geprägt sind, ipso facto aus dem auf rechtsförmige Verfahren angeegten Individuakonzept der GFK herausfaen. Sadako Ogata, die frühere Hohe Füchtingskommissarin, wies zum Ende ihrer Amtszeit darauf hin, dass in den sechziger Jahren Verfogungen durch den Prozess der Entkooniaisierung, in den siebziger und achtziger Jahren durch den Katen Krieg und in den etzten Jahren durch innerstaatiche Kriege und Konfikte geprägt gewesen seien. Die Zusammensetzung von Bevökerungsbewegungen, bestehend aus Füchtingen, Wirtschaftsemigranten und Binnenvertriebenen und die Motive der Füchtinge seien wesentich kompexer geworden 96. Verschärft wird diese Kompexität der neuen Asysuchenden durch die Unvorhersehbarkeit und Iegaität ihrer Einreise. Dies hat dazu geführt, dass eine Reihe von Staaten entweder die rechtichen Rahmenbedingungen des Rechtsschutzes für Füchtinge restriktiver gestaten und zunehmend auf Ermessen beruhende Instrumente bevorzugen 97. Während diese Praxis damit gerechtfertigt wird, dass der iegaen Einreise von Asysuchenden durch eine Verschärfung der Verfahren zu begegnen sei 98, kritisieren andere, dass im Gegensatz zu den ursprüngichen Zieen der Konvention die derzeitigen poitischen Strategien sowie die Anwendungspraxis in einigen Regionen das Zie verfogten, den Zugang zu einem sicheren Zufuchtsort zu verengen, statt diesen zu ereichtern. Notwendig sei jedoch eine einheitiche, iberae und konstruktive Anwendung der existierenden Instrumente des Füchtingsschutzes 99. Bereits aus Anass des dreißigsten Jahrestages der GFK wurde kritisiert, dass zwar der Verfogungsbegriff unverändert gebieben sei, sich jedoch seine Anwendungspraxis nachhatig verschärft habe 100. Für die aktuee Situation stet UNHCR fest, dass die wesentichen Probeme des Füchtingsrechts durch die Missachtung oder ungerechtfertigte enge Interpretation der internationaen Schutzinstrumente bedingt seien 101. Wenn angesichts dieser heterogenen Faktoren und Ursachen unrefektiert von einer Krise des Füchtingsrechts gesprochen wird 102, so ist dem entgegen zu haten, dass die Integrität des Systems des bestehenden Füchtingsschutzes eher durch die diffus beibende These gefährdet wird, dass die Konvention ein Artefakt vergangener Zeiten sei. Eine Krise des Füchtingsschutzes besteht nicht, wei die Konvention auf die Schutzbedürftigkeit der Füchtinge nicht angemessen reagieren könnte, sondern wei der poitische Wie unterentwicket ist, die bestehenden Instrumente so anzuwenden, dass keine unnötigen Lücken im Schutzsystem für Füchtinge aufgerissen werden Asysuchende in Europa Fakten sind die zuverässigsten Vorkehrungen gegen Mythenbidungen. Im Jahre 1998 registrierte UNHCR, dass jeder vierte Asysuchende in der Europäischen Union aus der Bundesrepubik Jugosawien, die Mehrzah aus dem Kosovo, gekommen sei. Insgesamt jugosawische Staatsbürger hätten 1998 in den Mitgiedsstaaten der Europäischen Union einen Asyantrag gestet seien es edigich die Häfte, nämich Personen gewesen. Für 1999 sei der Kosovokonfikt unverändert der vorrangige Grund für die Fucht in der Union gebieben. 28 Prozent aer Antragsteer, aso Asysuchende, seien 1999 aus dem Kosovo in die Union gefohen. Sieben Prozent der Asysuchenden seien aus dem Irak, sechs Prozent aus Afghanistan und fünf Prozent aus der Türkei gekommen. Auch 2000 habe die Bundesrepubik Jugosawien das Hauptherkunftsand der Asysuchenden in der Union gebidet, aerdings mit stark rückäufiger Tendenz. Aus dem Irak seien 8,4 Prozent ( Personen), aus Afghanistan sieben Prozent ( Personen), aus dem Iran seien 6.6 Prozent ( Personen) sowie aus der Türkei 5,7 Prozent ( Personen) in die Europäische Union gefohen. Andere nationae Gruppen faen daneben kaum ins Gewicht 103. Dass 1999 und angesichts der nicht geösten Konfikte auch 2000 noch eine große Zah von Füchtingen aus dem Kosovo außerhab ihrer Herkunftsregion Schutz suchten, ist ein Hinweis auf fortbestehende ethnische Gewat insbesondere gegen Angehörige bestimmter Minderheiten in dieser Region. Sowoh im Kosovo wie auch im Irak hat die internationae Gemeinschaft sich wegen massenhaft verübter Menschenrechtsveretzungen besonders intensiv engagiert. Die Schutzbedürftigkeit von Füchtingen aus diesen Regionen ist damit evident suchten etwa Füchtinge vor den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den beiden im Nordirak herrschenden Parteien Schutz im Iran. Der Konfikt ist zwar inzwischen beigeegt, jedoch beibt die Situation fragi. In Anbetracht dieser Situation in den Herkunftsändern der Füchtinge vermittet etwa die Anerkennungsquote in der Bundesrepubik kaum die erforderiche Richtigkeitsgewissheit der Verwatungspraxis. Insgesamt 7.5 Prozent aer Antragsteer in den im Jahre 2000 entschiedenen Verfahren erhieten dort Schutz vor Verfogung nach Art. 16 a GG oder der GFK wurden 563 Personen aus Jugosawien anerkannt, Antragsteer wurden abgeehnt und Verfahren eingestet. Die überwiegende Mehrheit der Asysuchenden kam aus dem Kosovo. Der von der NATO zur Legitimation ihres Waffengangs gegen Jugosawien behauptete Genozid der Serben an den Kosovo-Abanern bieb damit ganz offensichtich ohne Auswirkungen auf die Anerkennungspraxis wurden ca Antragsteer aus der Türkei anerkannt, hingegen nahezu Anträge aus dieser Region abgeehnt. Dabei handet es sich ganz überwiegend um Kurden, in deren Siedungsgebieten die türkische Armee seit 1984 einen internen Krieg gegen die bewaffnete kurdische Opposition betreibt, in dem unter Veretzung 94 BVerfGE 9, 174 (180) = NJW 1959, 763 = JZ 1959, Kay Haibronner, VirginiaJIL Bd. 26 (1986), 857 (858). 96 Füchtinge Nr. 3/2000, S UNHCR, Note on Internationa Protection, A/AC.96/930, , Nr. 31; Pau Freedman, Georgetown Immigration Law Journa Bd. 9 (1995), S Kay Haibronner, IRLJ Bd. 2 (1990), S. 341 (348). 99 Report of the UNHCR, E/2000/18, , Nr Ate Grah-Madsen, ArchVR Bd. 20 (1982), S. 411 (420, 422). 101 Report of the UNHCR, E/2000/18, , Nr James C. Hathaway/ R. Aexander Neve, Harvard Human Rights Journa, Bd. 10 (1997), Für % Asysuchende aus der Russischen Föderation, 3,2 % aus der VR China, 3.1 % aus Sri Lanka sowie 2.6 % aus Somaia.

53 490 des humanitären Vökerrechts insbesondere die unbeteiigte kurdische Zivibevökerung in Miteidenschaft gezogen wird. Besonders auffaend ist, dass die Anerkennungsrate afrikanischer Füchtinge nahezu gegen Nu geht 104, obwoh Afrika der am stärksten von ethnischen Konfikten, Bürgerkriegen und massiven Menschenrechtsveretzungen geprägte Kontinent ist 105. Die westichen Staaten begründen ihre restriktive Anerkennungspraxis ganz überwiegend mit der These, individue ansetzende Schutzinstrumente seien für generee und Bürgerkriegsgefahren nicht konzipiert. Auch erfüten viee Antragsteer wegen Verwickung in unaufösiche Widersprüche in ihrem Sachvortrag die entsprechenden Voraussetzungen nicht. Dies mag eine auf strenge Daregungsasten beruhende hohe Abehnungsquote erkären, keinesfas aber die etwa für Afrika gegen Nu gehende Anerkennungsquote. Eher erscheint die These gerechtfertigt, dass es an dem für die Rechtsanwendung im Asyrecht unverzichtbaren guten Gauben feht. Der Rechtsanwender ist traditione für den angemessenen Umgang mit Gaubwürdigkeitsdefiziten und in der Anwendung hierauf konzipierter verfahrensrechticher Mechanismen geschut und kann daher entsprechend reagieren. Letztich ist die Entscheidung über ein Asybegehren eine Frage des Gaubens. Die Behörde muss sich schüssig werden, ob sie dem Asysuchenden Gauben schenken wi oder nicht 106. Daregungsdefizite können ihren Grund in fehender Verfogung oder in fascher Beratung insbesondere auch durch andere Asysuchende haben, aber auch in fehender adäquater Reaktion des verfahrensrechtichen Systems auf die Art und Weise des individueen Sachvorbringens, auf die fehenden inteektueen und soziokutureen Kompetenzen der Antragsteer, die in den etzten zwanzig Jahren zusehends höher geschraubten Daregungsasten zu erfüen, aber auch in Geichgütigkeit oder Geichförmigkeit des verfahrensrechtichen Umgangs mit den Schutzbegehren Ergänzender Schutz Die GFK sichert nicht ausnahmsos Schutz für Personen, die nach internationaem Recht schutzbedürftig sind. Einerseits bedarf die Konvention einer vorwärtsweisenden Interpretation und Anwendung, andererseits der Ergänzung durch andere vökerrechtiche Instrumente 107. Wesentiche Bedeutung für den damit angesprochenen ergänzenden Schutz hat für die europäische Region der Refoumentschutz nach Art. 3 EMRK, der nach der Rechtsprechung des EGMR zwingend und nicht von einem durch staatich verursachte Verfogung geprägten Begriff der unmenschichen Behandung abhängig ist 108. Auch der Ausschuss gegen Foter hat den Refouementschutz nach Art. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Foter in ständiger Rechtsprechung in effektiver Weise ausgestatet 109 und hierbei etwa auch Verfogungen durch Warords in Somaia unter den Behördenbegriff ( pubic officas ) nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens subsumiert 110. AnwB 8 + 9/2001 Vorträge Anwatstag 2001 Der ergänzende Schutz ist damit weitgehend dem von der GFK gewährten Schutz angegichen worden. Ebenso wie der füchtingsrechtiche erfordert der menschenrechtich begründete Refouementschutz eine Individuaisierbarkeit der Gefahr. Weitreichender as der Füchtingsschutz ist der auf dem Foterverbot beruhende Refouementschutz wegen seines zwingenden Charakters 111, der keiner Ausnahme auch nicht zu Lasten terroristischer Straftäter 112 zugängich ist, und wei anders as beim füchtingsrechtichen Refouementschutz die Schutzgewährung nicht eine Veretzung des Diskrimierungsverbots in Form der Verfogung voraussetzt (vg. Art. 1 A Nr. 2 GFK). Weitergehend ist der Füchtingsschutz, wei der Verfogungsbegriff in seiner Reichweite über Foter und unmenschiche Behandung hinausgeht. Ob aber aein das Fehen des durch Verfogung veretzten Diskriminierungsverbots es rechtfertigt, den Schutz nach Art. 3 EMRK edigich as Abschiebungsschutz auszugestaten, erscheint fragich. Wenn erhebiche und individuabezogene Verfogungen und Gefahren ohne diskriminierende Stoßrichtung drohen, ist nämich Schutz nur nach Art. 3 EMRK zu gewähren. Dieser beibt jedoch weit unterhab der durch die GFK vorgesehenen Rechtssteung (Art GFK). Mittefristig ist insoweit jedenfas in der Verwatungspraxis eine Angeichung beider Schutzsysteme anzustreben. Terroristische Straftäter und Kriegsverbrecher 113 werden bereits jetzt vom Füchtingsschutz ausgenommen (vg. Art. 1 F, Art. 33 GFK), bedürfen aber zwingend des Schutzes nach Art. 3 EMRK. Für diesen Personenkreis ist eine Reduzierung des Schutzes auf den boßen Abschiebungs- und Zurückweisungsschutz mithin gerechtfertigt Einführung eines internationaen unabhängigen Überprüfungsverfahrens Die GFK ermanget eines Überwachungsmechanismus. Die internationae Gemeinschaft hat wenig Kompetenzen, Füchtingen die ihnen zustehenden Rechte zu vermitten 114. Nach Art. 35 GFK sind die Vertragsstaaten zwar zur Zusammenarbeit mit UNHCR verpfichtet. Daraus kann aber weder eine Kompetenz von UNHCR auf unabhängige rechtsförmige Überwachung der Staatenpraxis noch auf eine Ausegungskompetenz bei der Anwendung der GFK geschossen werden 115. Empfehungen des Exekutivkomitees des Programms von UNHCR kommen zwar für die Staatenpraxis richtungsweisende, indes keine bindende Bedeutung zu 116. Daher ist die verbindiche Ausegung und Anwendung der Konvention aein von der Staatenpraxis 117 abhängig. Nur der Nachweis einer agemein gebiigten Anwendungspraxis in den Vertragsstaaten entwicket die Schutznormen der GFK fort. Ausdrückich geäußerter oder aus den Umständen erkennbarer Protest nur eines Staates steht der Annahme einer späteren Übung entgegen. Die Konvention war nach dem Zweiten Wetkrieg entwicket worden, as Füchtinge as westiches und damit as vorübergehendes Phänomen angesehen wurden. Darauf weisen insbesondere die Stichtagsregeung in Art. 1 A Nr. 2 GFK und der geographische Vorbehat in Art. 1 B GFK hin 118. Das New Yorker Protoko von 1967 hat die Stichtagsbegrenzung zwar aufgehoben und entwickete die Konvention damit zu einem wirkich universeen Instrument 119. Auch wurden erstmas mit dem Rassendiskriminierungsabkommen von 1965 (Art. 8 ff), gefogt vom Fakutativprotoko von 1966 zum Bürgerrechtspakt sowie dem Übereinkommen gegen die Foter von 1984 (Art. 17 ff.) internationae rechtsförmige Überprüfungsverfahren geschaffen war die für die Verständigung auf ein unabhängiges Überprüfungsverfahren erforderiche Übereinstimmung im so überdurchschnittich stark vom Souveränitätsdogma beherrschten Füchtingsrecht indes nicht entwicket 120. Mit Art. 68 des Amsterdamer Vertrages ist nunmehr erstmas für einen regionaen Zusammenschuss von Staaten ein internationaes Überprüfungsverfahren, das Verfahren vor dem EuGH, eingeführt worden. Dies ist jedoch kein universees Verfahren und ist darüber hinaus auch nicht dem individueen Beschwerdeverfahren der Menschen wurden 2,85 % aer afrikanischen Asysuchenden anerkannt (Hans- Ingo v. Poern, ZAR 1991, 78 (83); 1995 erhieten 1,34 % den Status nach 51 Abs. 1 AusG (Hans-Ingo v.. Poern, ZAR 1996, 86 (91), ,92 % (Hans-Ingo v. Poern, ZAR 1998, 128 (133), Asyanerkennungen sind nicht erwähnt. Für Angoa weisen UNHCR-Statistiken für für die Bundesrepubik eine Anerkennungsrate von 2 %, für Begien von 35 %, und für Itaien 13 % aus. 105 S. Füchtinge Nr. 2/1994: Brennpunkt Afrika. 106 BVerwGE 71, 180 (181) = EZAR 630 Nr. 17 = NVwZ 1985, 685 = InfAusR 1985, 244; BVerwG, NVwZ 1990, 171 = InfAusR 1989, 431.in 107 Joan Fitzpatrick, Harvard Human Rights Journa Bd. 9 (1996), S. 229, EGMR, InfAusR 1997, 279 (281) = EZAR 933 Nr. 5 = NVwZ 1997, 1100 Ahmed; EGMR, InfAusR 1997, 333 (334 f.) = EZAR 933 Nr. 6 = NVwZ 1998, 163 H.L.R. gegen Frankreich; EGMR, InfAusR 1997, 381 (382 f.) = EZAR 933 Nr. 6 = NVwZ 1998, 163 D. gegen Vereinigtes Königreich; EGMR, InfAusR 2000, 321 (325) = NVwZ 2000, 301; s. hierzu Reinhard Marx, NVwZ 1998, 1531; ders., InfAusR 2000, CAT, HRLJ Bd. 15 (1994), 164 Mutombo; CAT, HRLJ Bd. 15 (1994) 426 Khan; CAT, IJRL Bd. 15 (1996) 440 Ismai Aan. 110 CAT, Entscheidung vom Nr. 120/1998 Sadig Shek Emi, abgedruckt in: Reinhard Marx, Handbuch zur Asy- und Füchtingsanerkennung, Grundsatzentscheidungen, A 2 Nr. 4, S So ausdrückich EGMR, InfAusR 1997, Ahmed. 112 S. hierzu EGMR, InfAusR 1997, 97 = EZAR 933 Nr. 4 = NVwZ 1997, 1093 Chaha. 113 S. hierzu Ate Grah-Madsen, ArchVR Bd. 20 (1982), 411 (445 f.). 114 Eve B. Burton, Coumbia Rights Law Review Bd. 19 ( ), S. 307 (312). 115 Tom Cark, IJRL Bd. 4 (1992), 189 (191). 116 Jerzy Sztucki, IJRL Bd. 1 (1989), S. 285 (308). 117 Ausegungsprinzip der späteren Übung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Buchst. b) WVK. 118 Ivor C. Jackson, IJRL Bd. 3 (1991), 403 (406). 119 Ivor C. Jackson, IJRL Bd. 3 (1991), 403 (407). 120 Jack I. arvey, Harvard Internationa Law Journa Bd. 26 (1985), 483 (484).

54 AnwB 8 + 9/ Aufsätze rechtsinstrumente vergeichbar. Deren Beispie fogend ist deshab die Forderung nach Einführung eines unabhängigen internationaen Beschwerdeverfahrens mit individueem Beschwerderecht 121 gegen Veretzungen der GFK zu erheben. Konkurrenzen mit den menschenrechtichen Genfer Systemen und dem Straßburger System können in Anehnung an die Ausschusskausen zwischen diesen System ausgeschossen werden. 5. Einmischung erwünscht Regierungspoitik kommt nicht schicksasmächtig daher. Bisang herrschte eher der Eindruck vor, die zivie Geseschaft, insbesondere die nichtstaatichen Organisationen, könnte für sich keinen Patz im staatich dominierten Harmonisierungsprozess der Asyund Füchtingspoitik erkämpfen. Die Resignation hat historische Gründe. Sie weisen auf den Arkanprozess einer seit über fünfzehn Jahren betriebenen Poitik hin, die paramentarische und öffentiche Partizipation unterband und ihre Ergebnisse in Form zwischenstaaticher Absprachen oder as vökerrechtichen Vertrag hervorbrachte, den die nationaen Paramente edigich abehnen konnten oder im europäischen Interesse zustimmen mussten. Die Europäische Union hat mit Art. 63 des Amsterdamer Vertrages die gesamte Asy- und Einwanderungspoitik vergemeinschaftet. Diese steht damit an prominenter Stee auf der poitischen Agenda der Union und kann nicht mehr hinter verschossenen Türen weiter betrieben werden. Damit ist im fünfzigsten Jahr ihrer Existenz die Integrität der GFK und der auf ihr beruhenden mutiateraen und nationaen Schutzinstrumente Gegenstand des öffentichen Diskurses geworden. Europa kann wieder eine führende Funktion bei der Gestatung des menschenrechtich begründeten Individuaschutzes auch und gerade im Füchtingsrecht übernehmen. Diese Herausforderung muss von der Zivigeseschaft im konstruktiven Diaog aufgenommen werden; ein Diaog, der sensibe Fragen der Füchtingspoitik aus Angst vor poitischer Instrumentaisierung nicht ausbendet, aber geichwoh Regierungspoitik kritisch refektiert und im Interesse der universeen Menschenrechte und der europäischen Wertegemeinschaft konstruktiv begeitet. Ohne ein übergreifendes, die nationaen Rechtsordnungen transzendierendes Rechtssystem kann der einzestaatiche Akt der Asygewährung nicht aktuaisiert werden. Das Fehen dieser Erkenntnis hat wesentich zu der vor 1993 die poitische Debatte beastenden missungenen Versöhnung des Verfassungsrechts mit dem Vökerrecht geführt, hat mit zu der den erforderichen Konsens zerstörenden geseschaftichen Poarisierung beigetragen. Die Berufung aein auf den historischen, mit dem System Auschwitz unaufösich verbundenen Ursprung des verfassungsrechtichen Asyrechts wird den kompexen Herausforderungen des Füchtingsrechts nicht gerecht. Für das Asygrundrecht ist die diesem vorangegangene deutsche Geschichte zwar ebenso zentra wie für die moderne Geschichte der Menschenrechte seit Die Geschichte der Menschenrechte ist jedoch universe, zwingt zum vökerrechtichen Ansatz. Die Neuentwickung des zerstörten Asyartikes hat im fünfzigsten Jahr der Genfer Füchtingskonvention hohe Priorität für die zivie Geseschaft der Bundesrepubik. Er ist aus dem universeen Gedanken der Menschenrechte, aus dem internationaen Kontext des Füchtingsrechts neu zu konstruieren. Er muss as spezifischer Beitrag der Bundesrepubik zur Fortentwickung des universeen Füchtingsschutzes wieder aufgebaut werden. Wer Füchtinge schützen wi, muss deshab den nationastaatichen Rahmen überspringen, Füchtingsschutz as besondere Ausprägung des universeen Menschenrechtsschutzes begreifen; verwirkicht gegen geseschaftiche Vorbehate und eines darauf beruhenden poitischen Systems. Es hat Jahre gedauert, bis die nichtstaatichen Kritiker die 1993 ausgeöste ähmende Frustration und Resignation sebstkritisch refektieren konnten. Inzwischen hat sich eine Initiative aus zehn die maßgebichen Wohfahrtsverbände, den Deutschen Anwatsverein, die Neue Richtervereinigung, den Gewerkschaftsbund, amnesty internationa und Pro Asy verbindenden Organisationen mit einem Memorandum für den Schutz der Füchtinge zu Wort gemedet. Sie wi das nationae Asygrundrecht aus dem Kontext des internationaen Füchtingsrechts neu positionieren und insbesondere die Öffentichkeit für den Füchtingsschutz sensibiisieren und so für den notwendigen geseschaftichen Konsens werben. Es sind Anzeichen erkennbar, dass die früher so scharfe Poarisierung überwunden und Füchtingsschutz as gesamtgeseschaftiche Aufgabe begriffen werden kann, die Interessengegensätze nicht verkeistert, aber im konstruktiven Diskurs eines der brennendsten Probeme von Geseschaft und Poitik zu ösen versucht. 121 Reinhard Marx, EVROPAEVM News, Bd. 3 Nr. 1, 1999, S. 5, 8. A UFSȦ. TZE Sozietätswechse und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen zugeich Anmerkung zum Beschuss des BGH v AnwZ (B) 3/00 Priv.-Doz. Dr. Hans-Friedrich Müer, LL.M., Institut für Anwatsrecht an der Universität zu Kön 1. Eineitung Der Markt für anwatiche Diensteistungen verändert sich rapide. Ein wesentiches Charakteristikum ist die zunehmende Mobiität der Berufsträger. War es früher übich, dass ein Rechtsanwat sein gesamtes Berufseben bei derseben Kanzei verbrachte, so ist heute der Sozietätswechse nichts Ungewöhniches mehr. Die einschägigen Magazine sind vo von Berichten über die Ab- und Zugänge der Kanzeien. Dabei sind es keineswegs nur jüngere Juristen, sondern auch und gerade bereits etabierte Anwäte, die ihren bisherigen Arbeitspatz aufgeben und sich einzen oder gar in ganzen Teams anderen Sozietäten anschießen. Die Entwickung könnte jedoch durch eine neue Entscheidung des Anwatssenats des Bundesgerichtshofs massiv behindert werden 1. Nach Auffassung des Gerichts verangt das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ( 43a IV BRAO; 3 BORA) von der aufnehmenden Kanzei, ae Mandate niederzuegen, bei denen die Gegenseite von der aten Kanzei vertreten wird. Unerhebich sei, ob der die Sozietät wechsende Rechtsanwat das Mandat persönich bearbeitet habe und ob er mit der Rechtssache in der neuen Sozietät sebst befasst sei. Die praktischen Konsequenzen einer derart rigiden Interpretation des berufsrechtichen Vertretungsverbots sind gravierend. Bei einem Wechse zwischen am seben Ort tätigen Sozietäten, vor aem aber zwischen Großkanzeien, sind konfigierende Mandate die Rege. Jede Kanzei wird es sich gut überegen, ob sie einen Rechtsanwat aufnehmen wi, wenn dies zum Verust von Kienten führt. Der BGH räumt ein, dass die Mögichkeit 1 BGH NJW 2001, 1572 f. = AnwB 2001, 362 f. = MDR 2001, 419 f. mit Anmerkung von Hartung.

55 492 eines Kanzeiwechses dadurch erhebich erschwert werde. Doch habe der Schutz des Vertrauens der Mandanten in die Unabhängigkeit ihres Anwats und somit in die Integrität der Rechtspfege den Vorrang. Gegen den Beschuss ist unterdessen Verfassungsbeschwerde eingeegt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Voziehung im Wege einer einstweiigen Anordnung bis zu einer endgütigen Entscheidung in der Sache erst einma ausgesetzt 2. Es ist aso derzeit noch offen, ob die restriktive Linie des BGH Bestand haben wird. II. Anwendbarkeit von 43 IV BRAO auf die Fäe gemeinschafticher Berufsausübung 1. Wortaut Ausgangspunkt der Überegungen muss zunächst der Wortaut des 43 IV BRAO sein. In der Vorschrift heißt es schicht: Der Rechtsanwat darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. Normadressat ist der einzene Anwat. Er darf nicht in derseben Rechtssache für Parteien mit gegenäufigen Interessen tätig werden. Eine Erstrekkung der Prävarikation auf Dritte, mit denen sich der Rechtsanwat zur gemeinschaftichen Berufsausübung verbunden hat, ist, anders as in 45 III, 46 III BRAO, nicht vorgesehen. Der BGH argumentiert, dass der einzene Rechtsanwat ein Mandat regemäßig namens der gesamten Sozietät annehme mit der Foge, dass der Mandant von aen Sozien vertreten werde 3. Er geht aso davon aus, dass ae Sozietätsmitgieder Vertragspartner sind. Diese Ansicht entspricht aber nicht mehr dem Stand der geseschaftsrechtichen Dogmatik. Denn nach der heute ganz überwiegenden, insbesondere von dem für das Geseschaftsrecht zuständigen II. Zivisenat des BGH vertretenen Auffassung ist die Gesamthandsgeseschaft sebst, nicht etwa ihre Geseschafter, Trägerin der in ihrem Namen begründeten Rechte und Pfichten 4. Vertragspartner des Mandanten ist aso die Sozietät as rechtsfähige Wirkungseinheit 5. Eine Einbeziehung auch der Sozien in das Vertragsverhätnis ässt sich von diesem Standpunkt aus nur begründen, wenn man der sogenannten Doppeverpfichtungstheorie fogt. Danach vertritt der für eine GbR auftretende Geseschafter zugeich auch seine Mitgeseschafter persönich 6. Diese Annahme ist jedoch eine reine Fiktion 7 und vom BGH unängst zu Recht aufgegeben worden 8. Danach werden die Sozietätsmitgieder, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist 9, nicht sebst Vertragspartner. Der mit dem Mandat befasste Sozius wird für die Sozietät tätig, die aber sebst nicht Adressat des 43 IV BRAO ist. Die Norm richtet sich, wie die Berufspfichten agemein, nur an natüriche Personen. Es beibt dabei, dass nach dem Wortaut der Vorschrift an sich nur die eigene Vortätigkeit des Rechtsanwats zur Prävarikation führt. Bezogen auf die besondere Probematik des Kanzeiwechses würde dies bedeuten, dass nur derjenige gegen die Norm verstieße, der sebst in der aten Sozietät das Mandat bearbeitet hat und nunmehr für die neue Kanzei mit der Wahrnehmung der Interessen der Gegenseite betraut ist 10. AnwB 8 + 9/2001 Aufsätze 2. Teeoogische Extension Eine über den Wortaut des 43 IV BRAO hinausgehende Einbeziehung auch von Sozietätssachverhaten wird aber durch Sinn und Zweck der Norm gefordert. Sie so nach der Vorsteung des Gesetzgebers das Vertrauensverhätnis zum Mandanten, die Unabhängigkeit des Rechtsanwats und die im Interesse der Rechtspfege gebotene Geradinigkeit der anwatichen Berufsausübung schützen 11. Mit diesen Zieen ist es unvereinbar, dass Angehörige einer Sozietät gegenäufige Interessen anwatich vertreten. Denn zum einen besteht die Besorgnis, dass vertrauiche Informationen dem Anwat der Gegenseite bekannt werden. Dabei muss man den Sozietätsmitgiedern gar nicht einma untersteen, dass sie bewusst ihr Wissen weitergeben. Es genügt schon die Gefahr, dass der Koege es auf informeem Wege oder versehentich erangt 12. Zum anderen ist aber auch zu bezweifen, ob sich ein Anwat für die Beange des Mandanten mit der notwendigen Unbefangenheit und Entschiedenheit einsetzt, wenn die Gegenseite von einem Kanzeikoegen vertreten wird, für dessen etwaige Schechteistung er überdies noch persönich haftet 13. Das Gesetz enthät hier aso eine empfindiche Lücke, weche die Effektivität des Vertretungsverbots in Zeiten abnehmender Bedeutung des kassischen Einzeanwats in Frage stet. Dass der Gesetzgeber dies sehenden Auges in Kauf genommen und sich bewusst gegen eine sozietätsweite Getung der Prävarikation entschieden hat, ist jedoch nicht anzunehmen. Denn in den Materiaien zu 59b II Nr. 2 BRAO ist davon die Rede, dass das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen im Zusammenhang mit der Entstehung immer größerer Sozietäten an Bedeutung gewinne und praxisorientierte Leitinien der Berufsangehörigen hier von erhebichem Nutzen sein dürften 14. Dieser kare Regeungsauftrag an die Satzungsversammung wäre ganz und gar unverständich, wenn durch die Textierung des 43 IV BRAO jede Einbeziehung der Fäe gemeinschafticher Berufsausübung ausgeschossen werden sote. Sie entspricht viemehr Sinn und Zweck des Vertretungsverbots. Der Rechtsanwender muss sich jedoch vor Augen haten, dass er hier eine über den Wortaut des 43 IV BRAO hinausgehende teeoogische Extension der Vorschrift vornimmt. Sie darf daher nicht weiter gehen, as dies durch den Schutzzweck der Norm zwingend geboten ist. Bezogen auf die besondere Probematik des Sozietätswechses bedeutet dies, dass die Prävarikation auf die Fäe beschränkt beiben muss, in denen die durch 43 IV BRAO geschützten Beange auch tatsächich tangiert sind. Dies verkennt der BGH mit seiner pauschaen Disquaifikation der aufnehmenden Sozietät. Notwendig ist viemehr eine Differenzierung nach Fagruppen. 2 BVerfG NJW 2001, 1562 f. = AnwB 2001, 363 = MDR 2001, 718 mit Anmerkung von Hartung. 3 BGH NJW 2001, 1572, 1573; ebenso Busse, NJW 1999, 3017, 3019; Westerwee, Rechtsanwatssozietäten und das Verbot widerstreitender Interessen, 1997, S. 99 f.; Hensser/Prütting/Eymann, BRAO, 43a Rdnr Siehe nur BGHZ 116, 86, 88; 118, 83, 99; BGH ZIP 2001, 330 ff.; Grunewad, GesR, 4. Auf., 1.A.98 ff.; Huber, FS Lutter, 2000, S. 107, 122 ff.; Mübert, AcP 199 (1999), 38, 62 ff.; K. Schmidt, GesR, 3. Auf., S. 209 ff., S ff.; Umer, AcP 198 (1998), 113 ff.; Wiedemann, WM 1994, Sonderbeiage Nr. 4, S. 6 ff.; MünchKomm/Umer, BGB, 3. Auf., 705 Rdnr. 127; Soerge/Hadding, BGB, 11. Auf., vor 705 Rdnr. 20 ff. 5 Grunewad, FS Petzer, 2001, S. 129, 130 f. 6 BGHZ 74, 240, 242; 79, 374, 377; 117, 168, 176; 136, 254, 258 f.; BGH NJW 1998, 2904, Vg. insbesondere die Kritik von Dauner-Lieb, DStR 1998, 2014, 2016 ff.; Wiedemann, WM 1994, Sonderbei. Nr.4, S. 17 f. 8 BGHZ 142, 315 ff. 9 Zu sochen Vereinbarungen Grunewad, FS Petzer, 2001, S. 129, 131 ff. 10 So im Ergebnis Keine-Cosack, AnwB 1998, 417, 418 ff.; ders., BRAO, 3. Auf., 43 Rdnr. 40 ff.; woh auch v. Fakenhausen, AnwB 1995, BT-Drs.12/4993, S Kiian, WM 2000, 1366, 1377, der aerdings eine Paraebearbeitung konfigierender Mandate zuassen wi, wenn eine strikte Abschottung ( chinese was ) gewähreistet ist; ebenso Hensser, NJW 2001, 1521, 1525 f. 13 Zur akzessorischen Geseschafterhaftung in der GbR BGH ZIP 2001, 330, 335 ff. 14 BT-Drs.12/4993, S. 34 f.

56 AnwB 8 + 9/ Aufsätze III. Die unterschiedichen Konsteationen beim Sozietätswechse Ein karer und eindeutiger Verstoß gegen 43 IV BRAO iegt vor, wenn der die Kanzei wechsende Rechtsanwat sebst ein Mandat bearbeitet hat und nun für die neue Kanzei die Gegenseite vertreten so. Der Tatbestand der Norm ist hier unmittebar in seiner Person erfüt. Aber darüber hinaus ist auch anzunehmen, dass die frühere Tätigkeit des Anwats in einer bestimmten Sache es der aufnehmenden Sozietät insgesamt verbietet, die Interessen des jeweiigen Opponenten zu vertreten. Denn sie muss den Eindruck vermeiden, dass sie Vorteie daraus zieht, dass einer ihrer Sozien bereits für die andere Seite tätig war und deshab über besondere Informationen verfügt. Die sofortige Niederegung des Mandats ist hier der einzige Ausweg, um den Anforderungen an eine seriöse und moraisch integre Berufsausübung zu genügen. Schwieriger zu beurteien ist der umgekehrte Fa, dass der Anwat die Angeegenheit bisher weder bearbeitet noch in anderer Weise Informationen über sie erangt hat, nun aber nach seinem Kanzeiwechse für den Gegner tätig werden so. Verwertbares Insiderwissen hat er dann gerade nicht. Die Prävarikation auch in diesen Fäen kann damit gerechtfertigt werden, dass der Rechtsuchende, der eine Sozietät mandatiert, darauf vertrauen kann, dass sich die Mitgieder der Sozietät für seine Beange einsetzen, zumindest aber, dass sie nichts unternehmen, was gegen diese Beange gerichtet ist. Dieses schutzwürdige Vertrauen schießt eine Paraebearbeitung konfigierender Mandate durch Angehörige derseben Sozietät aus, es wirkt aber auch im Fae eines Kanzeiwechses weiter fort. Zudem kann im Einzefa das Risiko einer persönichen Haftung eine unbefangene Mandatsbearbeitung beeinträchtigen. Denn der ausscheidende Sozius haftet für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Pfichtveretzungen seiner ehemaigen Mitgeseschafter 15. Dies mag ihn unter Umständen davon abhaten, soche Feher zum Wohe des Kienten seiner neuen Kanzei konsequent auszunutzen. Diese Überegungen geten auch für den sogenannten Außensozius, der, ohne Mitgied der Sozietät zu sein, as soches in Erscheinung tritt. Er muss sich wie ein wirkicher Sozius behanden assen, denn für den Mandanten sind die wahren Verhätnisse nicht erkennbar. Bei einem angesteten Rechtsanwat hingegen, der niemas nach außen as Sozius aufgetreten ist und auch sebst mit der Angeegenheit nicht befasst war, kann der Mandant nicht darauf vertrauen, dass er nach einem Arbeitspatzwechse nicht für die Gegenseite tätig wird. Bei ihm ist auch der Gesichtspunkt persönicher Haftung nicht einschägig. Eine Prävarikation tritt daher nur bei eigener Vortätigkeit in geicher Sache ein. Der Entscheidung des BGH ag der Fa zugrunde, dass der (Außen-)Sozius weder für die ate noch für seine neue Kanzei mit der Angeegenheit in irgendeiner Form befasst war. Macht es schon ganz erhebiche Mühe, für ihn persönich ein Tätigkeitsverbot zu begründen, so feht für eine Erstreckung auf die Mitsozien jede Rechtfertigung. Es ist nicht einzusehen, dass sie an der Wahrnehmung der ihnen anvertrauten Interessen gehindert sein soen, nur wei die Gegenseite von einer Kanzei vertreten wird, der einer ihrer Koegen früher einma angehört hat. Wenn dieser sebst mit der in Frage stehenden Angeegenheit niemas etwas zu tun hatte, ist auch die Gefahr der Weitergabe sensiber Informationen nicht gegeben. Die durch 43 IV BRAO geschützten Beange sind nicht tangiert. Der BGH 16 argumentiert, die Mandanten der aufnehmenden Kanzei könnten dem Neuzugang misstrauen, wei er von der Gegenseite komme. Soche Bedenken sind aber schon deshab gegenstandsos, wei der betreffende Anwat sebst gar nicht an der Bearbeitung der Rechtssache mitwirken so und darf. Es beiben die Beange der Gegenseite, die der BGH ebenfas anführt. Sie ist jedoch in zweifacher Hinsicht abgesichert, denn weder hat der die Kanzei wechsende Anwat ihre Angeegenheit bearbeitet noch wird er für die neue Kanzei in der Sache tätig. Für den Vorwurf der Ioyaität ist daher kein Raum. Zur Wahrung der Beange aer Beteiigten genügt es voauf, der aufnehmenden Kanzei aufzugeben, durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass ihr Neuzugang nicht mit sochen Mandaten in Berührung kommt, bei der die Gegenseite von seiner früheren Sozietät vertreten wird. Eine Niederegung dieser Mandate kann von ihr entgegen der Ansicht des BGH jedoch nicht verangt werden. IV.Verfassungsrechtiche Gesichtspunkte Die hier verfochtene Linie wird gestützt durch verfassungsrechtiche Überegungen. Die Entscheidung des BGH greift zunächst unmittebar in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) der aufnehmenden Sozietät ein, die gezwungen wird, die von ihr übernommenen Mandate aufzukündigen 17. Damit wird zugeich der durch Art. 2 I GG (i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) verfassungsrechtich abgesicherte Grundsatz der freien Anwatswah 18 berührt. Dem rechtsuchenden Bürger wird es verwehrt, dass der Anwat seines Vertrauens weiter für ihn tätig sein kann. Dem Recht auf freie Anwatswah kommt angesichts der ohne sachkundigen Rat kaum zu bewätigenden Kompexität der heutigen Rechtsordnung eine herausragende Bedeutung zu 19. Dieser Gesichtspunkt muss daher auch bei der Bestimmung der Reichweite der anwatichen Vertretungsverbote gebührende Berücksichtigung finden. Betroffen ist schießich die vom BGH immerhin erwähnte, aber nicht hinreichend gewürdigte Berufsfreiheit des aus seiner bisherigen Kanzei ausscheidenden Rechtsanwats. Art. 12 GG schützt auch das Recht, den Arbeitspatz zu wechsen 20. Die berufichen Entfatungsmögichkeiten werden empfindich beeinträchtigt, wenn aufnahmewiige Kanzeien as Foge des Wechses mit erhebichen wirtschaftichen Nachteien zu rechnen haben. De facto wird dies viefach eine berufiche Veränderung unmögich machen. In die genannten Grundrechte darf der Gesetzgeber aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohs eingreifen 21. Es kann ernsthaft kein Zweife daran bestehen, dass die Schutzgüter des 43 IV BRAO prinzipie hinreichendes Gewicht haben, um soche Eingriffe zu rechtfertigen. Doch müssen sich diese strikt am Grundsatz der Verhätnismäßigkeit orientieren. Daran feht es, wenn der BGH die anwatichen Vertretungsverbote auf Fäe ausdehnt, in denen weder das Vertrauen des Mandanten noch die Unabhängig- 15 Vg. nur Sieg, in: Zugehör (Hrsg.), Hdb. der Anwatshaftung, 1999, Rdnr BGH NJW 2001, 1572, Vg. zum Vertretungsverbot nach 146 StPO BVerfG NJW 1977, BVerfG NJW 1975, 103; NJW 1975, 1013, 1014; NJW 1975, 1015, 1016; OVG Münster AnwB 1993, 190; Keine-Cosack, BRAO, 3 Rdnr. 7; für eine Verortung bei Art. 103 I GG (rechtiches Gehör) Rick, Die verfassungsrechtiche Steung des Rechtsanwats, 1998, S. 85 ff. mit umfangreichen Nachweisen. 19 Hensser, FS für Karmann Geiß, 2000, S. 271, 278; Hensser/Prütting/Koch, BRAO, 3 Rdnr Siehe nur BVerfG NJW 1990, 1469 ff. 21 Vg. etwa BVerfG NJW 2001, 353, 354.

57 494 keit des Anwats oder die Geradinigkeit seiner Berufsausübung konkret gefährdet sind. Auch aus verfassungsrechticher Sicht spricht aes für eine differenzierende, die Beange aer Beteiigten angemessen berücksichtigende Lösung. V. Ausegung von 3 BORA Der BGH stützt seine Entscheidung ergänzend auf 3 BORA. Wäre diese Ausegung der Norm richtig, so bestünden gegen ihre Verfassungskonformität 22 in zweifacher Hinsicht Bedenken: Zum einen wäre fragich, ob eine soche über 43 IV BRAO hinausgehende Regeung noch von der Satzungskompetenz gedeckt wäre. Zum andern aber würde die Vorschrift nach der Interpretation des BGH materie unverhätnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Rechtsanwäte und das Recht des Bürgers auf freie Anwatswah eingreifen. Betrachtet man den Wortaut von 3 BORA jedoch näher, so ergibt sich, dass dieser das vom BGH im übrigen nicht näher eräuterte Ausegungsergebnis nicht trägt. In Absatz 1 heißt es zunächst: Der Rechtsanwat darf nicht tätig werden, wenn er... eine andere Partei in derseben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat... Damit wird auf die eigene Vortätigkeit des einzenen Anwats abgestet. Absatz 2 enthät dann eine ausdrückiche Erstreckung auf die Fäe gemeinschafticher Berufsausübung: Das Verbot git auch, wenn ein anderer Rechtsanwat oder Angehöriger eines anderen Berufs im Sinne des 59a BRAO, mit dem der Rechtsanwat... zur gemeinschaftichen Berufsausübung verbunden ist oder war, in derseben Rechtssache... in widerstreitendem Interesse berät, vertritt, bereits beraten oder vertreten hat... Danach infiziert der die Kanzei wechsende Rechtsanwat, der das Mandat sebst bearbeitet hat, auch seine neuen Koegen, mit denen er nunmehr in Sozietät verbunden ist. War er mit der Angeegenheit nicht befasst, so ist er von einer Tätigkeit geichwoh ausgeschossen, wei die Interessen der Gegenseite von seinen ehemaigen Koegen, mit denen er zur gemeinschaftichen Berufsausübung verbunden war, vertreten worden sind bzw. immer noch vertreten werden. Sein Ausscheiden ändert aso an dem für ihn persönich getenden Tätigkeitsverbot nichts. Es erstreckt sich aber nicht auf die übrigen Sozien der aufnehmenden Kanzei, denn diese waren mit den Anwäten der Gegenseite niemas assoziiert. Das Vertretungsverbot ihres neuen Koegen knüpft aein an dessen frühere Mitgiedschaft an und betrifft sie daher nicht 23. Für den Anwat, der in seiner aten Kanzei weder Sozius war noch wie ein socher nach außen hervorgetreten ist, bestimmt schießich 3 III BORA, dass für ihn die Tätigkeitsverbote der Absätze 1 und 2 nicht geten, sofern er nicht sebst mit der Rechtssache befasst war. Der angestete, nicht vorbeastete Rechtsanwat darf aso nach seinem Ausscheiden anders as der (Außen-)Sozius auch persönich für die Gegenseite tätig werden. Dies aes entspricht vo und ganz dem, was vorstehend agemein zur Reichweite der anwatichen Vertretungsverbote gesagt wurde. 3 BORA enthät aso nicht mehr as eine zuässige Konkretisierung der Generakause des 43 IV BRAO. Die Norm ist in der dargeegten Interpretation ohne weiteres verfassungskonform. VI. Fazit Die vorstehenden Ausführungen assen sich dahin zusammenfassen, dass im Fae eines Sozietätswechses die AnwB 8 + 9/2001 Aufsätze aufnehmende Sozietät nur soche Mandate niederegen muss, bei denen der neue Koege sebst in geicher Sache auf der Gegenseite tätig war. Dies genügt voauf, um Interessenkoisionen wirksam vorzubeugen. Die wesentich strengere Linie des BGH dürfte vor dem Bundesverfassungsgericht kaum Bestand haben. Er hat eider die Chance verpasst, durch sachgerechte Ausegung der 43a IV BRAO, 3 BORA zu einer grundrechtskonformen und geichzeitig praxistaugichen Lösung zu geangen. So beibt es wieder einma dem Bundesverfassungsgericht überassen, in einer wichtigen berufsrechtichen Frage die Dinge zurechtzurücken. Auf die anstehende Entscheidung darf man gespannt sein. 22 Verneinend Kiian, WM 2000, 1366, 1376; Keine-Cosack, AnwB 1998, 417, 420 ff. 23 Im Ergebnis auch AnwG Kön AnwB 2000, 200, 201; Hensser, NJW 2001, 1521, 1527 f.; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Auf., 3 BORA Rdnr. 5; Hartung/ Ho, Anwatiche Berufsordnung, 3 BORA Rdnr. 63, 70. Der Rechtsanwat as freier Beruf im EU-Recht zugeich eine Anmerkung zu EuGH Urtei vom , verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Rechtsanwat Prof. Christoph Schaast, Frankfurt am Main I. Probemsteung Die Rechtsangeichung zur Verwirkichung der für die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwats wichtigsten Grundfreiheiten, der Niederassungsfreiheit und der Diensteistungsfreiheit, hat in den etzten Jahren zu erhebichen Ereichterungen für die Tätigkeit im europäischen Binnenmarkt geführt. Nachdem bereits die Richtinie 77/249/EWG aus dem März die Residenzpficht und die Pficht zur Kammerzugehörigkeit für die grenzüberschreitende Rechtsberatung aufgehoben hatte, wurde schießich durch die Richtinie 98/15/EG vom Februar 1998 auch die ständige Ausübung der Tätigkeit eines Rechtsanwats in einem anderen Mitgiedstaat der EU as in dem, in dem die Berechtigung/Quaifikation zur Ausübung des Berufs erworben wurde, erhebich ereichtert 2. Angesichts dieser Erfogsstory zur Verwirkichung eines freien Binnenmarktes für die Rechtsberatung 3, die sich nicht zuetzt in der aktueen Fusionswee von Anwatssozietäten mit Sitz in verschiedenen Mitgiedstaaten der EU oder auch darüber hinaus dokumentiert, geht in der Diskussion etwas unter, dass es auch Aufgabe der Europäischen Union ist, in diesem wachsenden grenzüberschreitenden Beratungsmarkt die Interessen der Verbraucher/Rechtsuchenden zu schützen. Auf Grund aktueer Entwickungen ist die Verbraucherpoitik nunmehr wieder zu einem wichtigen Thema der Tagespoitik geworden. Im EGV ist ihr bereits seit dem Vertrag von Maastricht 1 Ab Nr. L 78, S. 17 ff., siehe dazu Rabe, RabesZ 1991, S. 291 ff. 2 Ab Nr. L 77, S. 36 ff., Eräuterung bei: Sobota/Keinschmittger, EuZW 1998, S. 645 ff. 3 Vg. auch den Überbick zur Rechtsprechung des EuGH bei Scheuer, in Lenz, EGV-Kommentar, 2. Auf., Anhang zu Art , Rdnr. 15.

58 AnwB 8 + 9/ Aufsätze ein eigener Abschnitt, Tite XIV, Verbraucherschutz gewidmet. Dabei ist der Verbraucherschutz ähnich wie der Umwetschutz in Art. 153 Abs. 2 EGV as Querschnittsbereich definiert. Ausdrückich heißt es dort: Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspoitiken und -maßnahmen Rechnung getragen. Gestützt auf diese Vorschrift bzw. auch auf die Art. 94 und 95 EGV hat die Gemeinschaft seit dem Unionsvertrag von Maastricht zahreiche, vor aem zivirechtiche Maßnahmen zum Schütze der Verbraucher umgesetzt 4. Im Zusammenhang mit dieser aktiven Verbraucherschutzpoitik in den früheren 90er-Jahren stand auch der Richtinienentwurf der Kommission über die Haftung bei Diensteistungen vom Dezember , der in Anehnung an die Produkthaftungsrichtinie von 1985 sektorenübergreifend für ae Diensteistungsberufe ein Haftungsregime schaffen wote. Der Vorschag führte in der Foge zu heftiger Kritik, insbesondere aus den Reihen der freien Berufe, der Anwatschaft und der Ärzteschaft 6. Auch wenn die Kommission später diesen Richtinienvorschag wieder zurückgezogen hat 7, hat sie bei dieser Geegenheit doch kargestet, dass sie weiterhin am Konzept einer einheitichen Diensteistungshaftung, die an Verbraucherschutzzieen orientiert sein so, fest haten wi. Sie hat aber auch zu erkennen gegeben, dass sie prüfen wird, ob die freien Berufe eine eigenständige Betrachtung erfordern 8. Seit dem ist offen, ob für die freien Berufe, vorrangig die Rechtsanwäte, Ärzte und Architekten bei der Anwendbarkeit des agemeinen EU-Rechts, d. h. nicht zuetzt des Verbraucherschutzrechtes, Besonderheiten geten müssen. Der Europäische Gerichtshof hatte nunmehr in seiner Entscheidung vom Geegenheit grundsätzich zur Steung der freien Berufe im Binnenmarkt und im EU- Recht Steung zu nehmen. Daher so nachfogend aein aus diesem Bickwinke die Entscheidung anaysiert werden. II. Die Entscheidung des EuGH vom Sachverhat Hintergrund der Entscheidung vom ist die in den Niederanden vorgesehene Pfichtmitgiedschaft von Fachärzten in einem so genannten Fachärztefonds, einer Berufsrentenversicherung organisiert und errichtet von der ärztichen Standesvertretung. Im Rahmen des Ausgangsverfahrens wurde von den gegen die Pfichtmitgiedschaft kagenden Ärzten unter anderem vorgebracht, diese Verstoße gegen die Art. 81, 82 EGV (ex-art. 85, 86). Das zuständige niederändische Gericht hat diese Probematik dem EuGH gemäß Art. 234 EGV (ex-art. 177) zur Entscheidung vorgeegt. Der Gerichtshof hatte demnach darüber zu entscheiden, ob die Standesvertretung eines freien Berufes für die Angehörigen dieses Berufes einen mit der Verwatung eines Zusatzrentensystems betrauten Rentenfonds gründen und dafür durch staatiche Verordnung die Pfichtmitgiedschaft vorschreiben darf 10. Im voriegenden Zusammenhang so nicht den wettbewerbsrechtichen bzw. soziarechtichen Fragen nachgegangen werden, die im Mittepunkt der Entscheidung standen. Viemehr so aein anaysiert werden, weche Aussagen der Gerichtshof und insbesondere der Generaanwat, in diesem Fa Generaanwat Jacobs, zur Steung der freien Berufe und ihrer Standesvertretungen im EU- Recht getroffen hat Der Begriff des freien Berufs in der Entscheidung des EuGH Der EuGH hat in seiner Entscheidung den Begriff des freien Berufes durchgehend benutzt, aerdings ohne diesen zu definieren oder zu seiner Steung im Rahmen der Diensteistungsfreiheit, des Wettbewerbsrechts und insgesamt im EGV Steung zu nehmen 12. Damit wurde zwar deutich, dass der Gerichtshof Besonderheiten der freien Berufe anerkennt und auch die spezifische Organisation durch Standesvertretungen mit Übertragung staaticher Reguierungskompetenz sieht, irgendweche weit gehenden Festegungen fehen dagegen. Diese Zurückhatung überrascht umso mehr, as der Generaanwat in seinem Schussantrag sehr ausführich zu dieser Fragesteung Position bezogen und die freien Berufe unter besonderer Hervorhebung der Ärzte, Rechtsanwäte und Architekten von anderen Diensteistungen im Binnenmarkt abgegrenzt hat 13. In dem Gutachten hat der Generaanwat zu nächst fünf Besonderheiten der freien Berufe hervorgehoben, die sie von anderen Diensteistern im Binnenmarkt unterscheidet. Diese Kriterien sind nach seiner Auffassung die fogenden: ein oftmas bestehendes gesetziches Monopo der Berufsausübung Zugangsbeschränkungen zu den Berufen, teiweise durch Standesvertretungen organisiert Beschränkungen der Werbefreiheit gesetziche Festegung der Gebühren/Honorare Beschränkung der zuässigen Rechtsformen (Geseschaftsformen), in der die Diensteistung as freier Beruf erbracht werden kann Dabei hat der Generaanwat offen geassen, inwieweit er diese Beschränkungen der Berufsfreiheit für notwendig oder zuässig hät, da sie, so weit nicht die Grundfreiheiten betroffen sind, in die Zuständigkeit der Mitgiedstaaten faen, sondern er hat sie aein as Abgrenzungskriterien zu anderen Diensteistungsberufen benutzt 14. Weiter führt der Generaanwat Jacobs dann aus, dass nach seiner Auffassung aber auch die freien Berufe insgesamt keine einheit- 4 Vg. dazu den Überbick bei Hakenberg, AnwB 1997, S. 56 ff.; diesebe, Grundzüge des europäischen Gemeinschaftsrecht, 2. Auf., S. 206 f., siehe auch Berg in: Schwarze, EU-Kommentar, 1. Auf., Art. 153 EGV Rdnr. 1 ff. 5 KOM (90) 482 endg. 6 Vg. dazu Schaast, AnwB 1992, S. 463 ff.; Schaast/Voigtänder-Tetzner, VersR 1994, S ff., siehe auch umfassend zu dem Vorschag: Reich, Europäisches Verbraucherschutzrecht (2. Auf. 1993), Tz. 200 f. 7 KOM (94) 260 endg.; siehe dazu Schaast, AnwB 1995, S. 27 f. 8 KOM (94) 260 endg., Tz Rechtssachen C-180/98 bis C /98 bei Abfassung des Manuskriptes noch nicht in der offizieen Sammung, sondern nur im Internet unter: veröffenticht. 10 Vg. zur Fragesteung EuGH Rs C-180/98 bis C-184/98 Tz. 57 f. 11 Der Voständigkeit haber sei nachgetragen, dass der Gerichtshof festgestet hat, dass die Art. 10 und 81 EGV nicht der staatich vorgeschriebenen Pfichtmitgiedschaft in einem Berufsrentenfonds entgegenstehen. Daneben hat aerdings der EuGH den in den Niederanden für Fachärzte eingerichteten Rentenfonds der Standesvertretung as Unternehmen im Sinne der Art. 81, 82 und 86 EGV betrachtet (vg. die Leitsätze der Entscheidung); die Entscheidung ist unter diesen Gesichtspunkten zur Besprechung in der NZS vorgesehen. 12 EuGH, aao (FN 9). 13 EuGH, aao (FN 9), Tz. 72 ff. des Schussantrages des Generaanwats. 14 AaO Tz. 79 ff.

59 496 iche Struktur darsteen, da bereits zwischen den einzenen einbezogenen Berufsgruppen, ja sebst in den einzenen Berufen, wie z. B. bei dem Beruf des Arztes, zwischen den verschiedenen Facharztrichtungen erhebiche Unterschiede bestehen können. Des weiteren geht der Generaanwat davon aus, dass der Staat befugt ist zur Reguierung der freien Berufe Standesvertretungen as Sebstverwatungskörperschaften zu errichten hat 15. Dies kann aerdings zu dem Probem rühren, wie im Einzefa abzugrenzen ist, ob eine Reguierungsmaßnahme/Wettbewerbsbeschränkung vom Staat oder der Berufsgruppe sebst durch ihre Standesvertretung initiiert wurde. Insgesamt kommt der Generaanwat daher in seinem Schussantrag zu dem Ergebnis, dass in jedem Einzefa genau zu prüfen ist, ob das Gemeinschaftsrecht auf den betroffenen freien Beruf bzw. seine Sebstverwatungskörperschaft Anwendung findet. Damit hat der Generaanwat mit seinem Schussantrag in den verbundenen Rechtssachen C- 180/98 bis C-184/98 einen sektor- bzw. berufsspezifischen Bickwinke eingenommen und erstmas die freien Berufe insoweit deutich von anderen Diensteistungen im Binnenmarkt abgegrenzt. Wohin dieser Ansatz führen kann und ob der Gerichtshof ihn teit, beibt aerdings offen. III. Die Diensteistung des Rechtsanwats im Binnenmarkt Die Kommission hatte bei ihrem Vorschag für eine Richtinie über die Haftung bei Diensteistung aus dem Jahr 1990 as Ausgangspunkt einen weiten Diensteistungsbegriff gewäht und nur Diensteistungen, die der Aufrechterhatung der öffentichen Sicherheit dienen, ausgenommen 16. Auch wenn dieser Entwurf zurückgezogen wurde ist davon auszugehen, dass die Kommission in Zukunft das Recht der freien Berufe vor aem unter Verbraucherschutzgesichtspunkten im Rahmen ihrer Poitik zur Harmonisierung des nationaen Zivirechts weiter entwicken wird. In diesem Zusammenhang wird es von entscheidender Bedeutung sein, ob es geingt, die Besonderheiten des Berufes des Rechtsanwats gegenüber anderen Diensteistern, aber auch in Abgrenzung zu anderen freien Berufen herauszuarbeiten, wie dies von Generaanwat Jacobs in seinem Schussantrag bereits vorbereitet wurde. Nur so kann sichergestet werden, dass in künftigen Gesetzgebungsprojekten der Kommission, die vor aem von dem Verbraucherschutzgedanken getragen sein werden, soche Besonderheiten ausreichend Berücksichtigung finden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Errungenschaften, die die Verwirkichung der Niederassungs- und Diensteistungsfreiheit für die Anwatschaft mit sich gebracht hat, durch Reguierungsmaßnahmen wieder in Frage gestet werden. 15 AaO Tz Für Pauschareisen, die ebenfas genannt waren besteht eine eigene Richtinie, Ab. 1990, Nr. L 158, S. 59 f. In Art. 50 EGV wird kargestet, dass auch freiberufiche Tätigkeiten as Diensteistungen geten. Siehe auch dazu die Rechtssprechungsübersicht bei Hooubek, Art. 50 EGV, Rdnr. 19 f. in Schwarze (hrsg.), EU-Kommentar, 1. Auf. 2000, vg. auch Reich, europäisches Verbraucherschutzrecht, 2. Auf. 1993, Tz. 200: Causnitzer/Pieper/Schomeier, EG-Recht in der Anwatskanzei, 1. Auf., S. 12 ff. zur Bedeutung der Diensteistungsfreiheit für die Anwatschaft. AnwB 8 + 9/2001 Aufsätze Ist die duae Zuassung noch hatbar? Ein Beitrag zur Verfassungswidrigkeit des Verbots der Simutanzuassung Rechtsanwat Dr. Wofgang Hartung, Mönchengadbach I. Eineitung Seit Inkrafttreten der Rechtsanwatsordnung von 1878 git das sog. duae Zuassungswesen. Das bedeutet, dass jeder Bewerber, der zur Rechtanwatschaft zugeassen werden wi, zugeich seine Zuassung bei einem Gericht beantragen muss ( 18 Abs. 2 BRAO). Die Zuassung zur Rechtsanwatschaft kann aso nicht für sich aein erteit werden. Das git ohne Ausnahme für die gesamte Dauer der Zuassung zur Rechtsanwatschaft. Deshab besagt 18 Abs. 3 BRAO, dass der Rechtsanwat auf die Rechte aus der Zuassung bei einem Gericht nur verzichten kann, wenn er zugeich beantragt, bei einem anderem Gericht zugeassen zu werden. Auf diese Weise wird verhindert, dass ein Rechtsanwat den Zwang zur duaen Zuassung umgeht und nach Verzicht auf seine Zuassung bei einem Gericht nur noch zur Rechtsanwatschaft zugeassen beibt. Aber auch sonst gibt es unabdingbare Wechsewirkungen zwischen beiden Zuassungen. So wird der Rechtsanwat aus der Liste der zugeassenen Rechtsanwäte geöscht ( 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) und seine Zuassung zur Rechtsanwatschaft widerrufen ( 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO), wenn seine Zuassung bei einem Gericht widerrufen wird ( 35 Abs. 1 BRAO). Erischt die Zuassung zur Rechtsanwatschaft ( 13 Nr. 1 BRAO), oder wird die Zuassung zur Rechtsanwatschaft zurückgenommen oder widerrufen ( 14 16, 34 Nr. 2 BRAO), erischt auch die Zuassung bei einem Gericht. II. Rechtsage vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Die duae Zuassung sowoh zur Rechtsanwatschaft as auch bei einem Gericht dient der Verwirkichung des Lokaisierungsprinzips. Es besagt, dass jeder Rechtsanwat nur bei einem Landgericht und (oder) Amtsgericht ( 23 BRAO) 1 oder nur bei einem Oberandesgericht ( 25 BRAO) oder nur bei dem Bundesgerichtshof ( 171 BRAO) zugeassen werden darf. Sinn und Zweck dieser auf ein Gericht beschränkten Zuassung Singuarzuassung genannt so sein, Nachteie einer ambuanten Rechtsanwatschaft zu vermeiden 2. Die duae Zuassungsregeung war aerdings seit angem von vieen Ausnahmen durchbrochen. Sie waren in den 24, 226, 227a, 227b BRAO gereget. Diejenige mit der größten Breitwirkung fand sich in 226 Abs. 2 BRAO. Diese Vorschrift ermögichte es den in den Ländern Baden- Württemberg, Bayern, Berin, Bremen, Hamburg, Saarand, Sachsen, Sachsen-Anhat und Thüringen bei einem Land- 1 Vg. BGHZ 47, 15 = NJW 1967, Amtiche Begründung, Vorbemerkung vor 18.

60 AnwB 8 + 9/ Aufsätze gericht zugeassenen Rechtanwäten zusätziche die (Simutan-)Zuassung bei dem übergeordneten Oberandesgericht. Seit dem kommt gemäß 78 ZPO as weitere Ausnahme hinzu, das der bei einem Landgericht zugeassene Rechtsanwat nicht nur bei dem Landgericht seiner Zuassung, sondern bei aen Landgerichten der Bundesrepubik postuationsfähig ist. III. Rechtsage nach der Entscheidung des BVerfG Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit seiner Entschidung vom das Verbot der Simutanzuassung, wie es in 25 BRAO gereget war, aufgehoben. Das bedeutet, dass entsprechend der vom Gericht verfügten Übergangsregeung ab abweichend von 226 Abs. 2 BRAO nunmehr in aen Bundesändern jeder bei einem Landgericht zugeassene Rechtsanwat auch bei dem seinem Landgericht übergeordneten Oberandesgericht zugeassen werden muss. Umgekehrt haben ae bisher bei einem Oberandesgericht zugeassenen Rechtsanwäte Anspruch auf Zuassung bei einem Landgericht. Ob dieses Landgericht im Bezirk des Oberandesgerichts der Zuassung iegen muss, ässt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen. Aus dem Sinngehat seiner Entscheidung muss jedoch abgeeitet werden, dass das Landgericht dem übergeordneten Oberandesgericht der Zuassung zugehören muss. Für beide Fäe git, was die Kanzeipficht betrifft. 27 Abs. 1 BRAO. Danach hat der Rechtsanwat, der bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, zugeassen ist, seine Kanzei am Ort des Gerichts der ersten Zuassung einzurichten. Das bedeutet, dass der bisher bei einem Landgericht zugeassene Rechtsanwat seine bisherige Kanzei behaten darf und nicht etwa eine Kanzei am Sitz des Oberandesgerichts einrichten muss, bei dem er künftig zugeassen sein wi. Der bisher singuar bei einem Oberandesgericht zugeassene Rechtsanwat behät seine Kanzei am Sitz des Oberandesgerichts und bedarf an dem Ort des Landgerichts, bei dem er künftig simutan zugeassen werden möchte. ebenfas keiner Kanzei. Im übrigen stet sich die durch das Bundesverfassungsgericht geschaffene Rechtsage wie fogt dar: Jeder Rechtsanwat darf auch künftig bei einem Amts- und/oder Landgericht oder bei einem Oberandesgericht singuar zugeassen beiben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft nur das Verbot der Simutanzuassung ab, nicht aber die Singuarzuassung. Wäht der Rechtsanwat die Simutanzuassung bei einem Land- und dessen übergeordneten Oberandesgericht, ist er erstinstanzich bei jedem Landgericht der Bundesrepubik postuationsfähig, in zweiter Instanz aber nur bei dem seinem Zuassungsgericht übergeordneten Oberandesgericht. Führt er einen Ziviprozess vor einem anderen Landgericht, kann er in zweiter Instanz seine Partei nicht vertreten, sondern muss das Mandat einem Rechtsanwat überassen, der bei dem zuständigen übergeordneten Oberandesgericht singuar oder simutan zugeassen ist. Für die bei dem Bundesgerichtshof zugeassenen Rechtsanwäte verbeibt es unverändert bei deren Singuarzuassung ( 171 BRAO). IV. Beurteiung der gegenwärtigen Rechtsage Die derzeitige Rechtsage ist unbefriedigend. 1. Das git zunächst aus der Sicht der Mandanten. Sie können kaum Verständnis dafür aufbringen, dass sie den Rechtsanwat wechsen müssen, wenn sie einen Prozess mit dem Rechtsanwat ihres Vertrauen vor einem beiebigen Landgericht der Bundesrepubik geführt haben und sich in zweiter Instanz von einem anderen Rechtsanwat vertreten assen müssen. Ähnich ist es bei den beim Bundesgerichtshof zugeassenen Rechtsanwäten. Sie führen keine Fachanwatsbezeichnungen. Der Mandant muss sich aso, nachdem er beispiesweise in erster und zweiter Instanz von einem Fachanwat für Famiienrecht vertreten worden ist, einem Rechtanwat anvertrauen, der nicht Fachanwat für Famiienrecht ist. 2. Aus der Sicht der Rechtsanwäte ist die derzeitige Rechtsage nicht nur unbefriedigend, sondern verfassungsrechtich äußerst bedenkich. a) Die Aufhebung des Verbots der Simutanzuassung führt zu neuen verfassungsrechtichen Probemen. Sie betreffen ae Rechtsanwäte, die künftig neben ihrer Zuassung bei einem Landgericht ihre Zuassung auch bei dem übergeordneten Oberandesgericht erhaten. Es dürfte mit der durch Art. 12 GG geschützten freien Berufsausübung nicht vereinbar sein, dass der bei jedem Landgericht postuationsfähige Rechtsanwat in zweiter Instanz nur bei seinem Landgericht übergeordneten Oberandesgericht postuationsfähig ist und vor aen anderen Oberandesgerichten nicht. Vernünftige Gemeinwohinteressen, die eine soche Regeung as erforderich, geeignet und zumutbar rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Es wir deshab, fas nicht der Gesetzgeber sebst diese mit Art. 12 Abs. 2 GG unvereinbare Regeung aufhebt, nur eine Frage der Zeit sein, bis das Bundesverfassungsgericht auch diesen Zustand beendet und jedem Rechtsanwat freien Zugang zu jedem Oberandesgericht ermögicht. b) Unverädert verfassungsrechtich bedenkich ist auch die Singuarzuassung der bei dem Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwäte. Das hat nichts mit dem verfassungswidrigen Waherfahren zu tun, das in 168 Abs. 2 BRAO gereget ist 4, sondern beruht auf der Erwägung, dass es keine vernünftige Gemeinwohinteressen gibt, die es rechtfertigen können, dass es vor aen anderen oberen Bundesgerichten (Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessoziagericht, Bundesverwatungsgericht) jeder Rechtsanwat postuationsfähg ist und nur bei dem Bundesgerichtshof und auch dort nur in Zivisachen eine auserwähte keine Schar von Rechtsanwäten tätig sein darf 5. Es euchtet ein, dass die bei diesem Gericht zugeassenen Rechtsanwäte um ihre Singuarzuassung kämpfen, wei deren Abschaffung ihre Existenzgrundage überaus gefährden oder sogar vernichten würde. Aber dieses Schicksa hat auch ae bisher singuar zugeassen OLG-Anwäte erteit. Eineuchtend ist auch, dass die am Bundesgerichtshof tätigen Richter es vorziehen, sich nur einer zahenmäßig sehr begrenzten Anwatschaft gegenüber zu sehen. Aber auch diese Vorzugssteung, die ae anderen Bundesrichter nicht genießen, rechtfertigt die Singuarzuassung von Rechtsanwäten bei dem Bundesgerichtshof nicht. V. Ausbick Nachdem das Bundesverfassungsgericht schon viee Fessen gesprengt hat, die von der Anwatschaft über mehr as 3 BVerfG MDR 2001, 176 m. Anm. Härting; siehe auch Keine-Cosack, AnwB 2001, 204; Schneider, AnwB 2001, Vg. hierzu Hensser/Prütting-Hartung, 168 BRAO Rdn Keine-Cosack, AnwB 2001, 204.

61 498 einhundert Jahre hingenommen, teiweise aber auch überhaupt nicht as Beschränkung anwaticher Berufsausübung empfunden worden sind, ist nunmehr der Zeitpunkt gekommne, das duae Zuassungssystem gänzich abzuschaffen. Jeder Bewerber, der die Voraussetzungen für die Zuassung zur Rechtsanwatschaft erfüt, sote sich künftig am Sitz seiner Kanzei von der zuständigen Rechtsanwatskammer registrieren assen müssen, im übrigen aber as der berufene unabhängige Berater und Vertreter in aen Rechtsangeegenheiten ( 3 Abs. 1 BRAO) vor jedem deutschen Gericht postuationsfähig sein. Das git vor aem auch aus europarechticher Sicht. Die europäische Union wächst immer stärker zusammen. Schon seit ängerer Zeit sind europäische Rechtsanwäte auch vor deutschen Oberandesgerichten postuationsfähig. Nunmehr soten es auch ae deutschen Rechtsanwäte sein. So Europa zusammenwachsen, muss jeder deutsche und auch jeder europäische Rechtsanwat berechtigt sein, vor aen Gerichten der Europäischen Union aufzutreten. Daraus fogt, dass auch der in seiner zivirechtichen Tätigkeit unverändert beschränkte deutsche Rechtsanwat eine uneingeschränkte Postuationsfähigkeit vor aen Gerichten haben muss. Akoho-Einwirkung!* Rechtsanwat Dr. Kaus Himmereich, Kön Forscher haben die Wirkung verschiedener Promie- Werte untersucht: Bei 0,25 können wir besser handen as im nüchternen Zustand. Ab 0,3, spätestens aber ab 0,5, wird es kritisch für Geist und Körper, wei es u. a. auch zum Nystagmus, einer unwikürichen Störung des Sehens, kommt. Was im Gehirn bei übermäßigem Akohokonsum passiert, haben neuerdings wieder amerikanische Wissenschafter vom Henry Ford Hospita in Detroit erforscht 1. Bei einem Vorausch werden Gehirn-Nerven-Zeen abwechsend an- und ausgeschatet, der Stoffwechse hochund heruntergefahren und Gehirnsignae durcheinander gebracht. Bei stark erhöhten Promiewerten herrscht im Gehirn ein extremes Chaos. Geringe Akohomengen (10 bis 35 gr. bei Männern) haben dagegen bei Menschen ohne Akohoprobem oft durchaus einen präventiven und positiven Effekt auf Gehirn und Stoffwechse 2. Rotwein (insbesondere Bordeaux), ja sogar Bier 3 soen (mit Auswirkung auf den Homocystein- Spiege) das Herz schützen und der Arterienverkakung vorbeugen 4. Sie sind sogar wie der Internist Armin Imhoff mit seinen Koegen von der Universität Um festgestet hat wegen des sog. C-Reaktive-Proteins (CRP) entzündungshemmend 5. Franzosen erkranken deshab deutich setener an Herzkrankheiten und bestimmten Krebsformen as die Bevökerung anderer westicher Industrienationen. As ein Grund git der vergeichsweise hohe Konsum an Rotwein. Der tieferen Ursache dieses as French Paradox bekannten Phänomens sind Forscher der University of North Caroina auf AnwB 8 + 9/2001 Aufsätze die Spur gekommen: Die Substanz trans-resveratro (Res) in roten Weintrauben verringert die Aktivität des Proteins NF-kappa B 9. Dieses schützt krankhaft veränderte Zeen vor Zerstörung. Res regt damit die Sebstzerstörung (Apoptose) von Tumorzeen an 6. Bei Butakohowerten von ca. 0,25 Promie wirkt Akoho auch nicht seten stimuierend: Eine der wichtigsten erregungseitenden Bahnen des Gehirns, das N-Methy-d- Aspartat-System (NMDA), wird sensibiisiert. Gutamat, ein wichtiger Neurotransmitter des Gehirns, aktiviert zahreiche NMDA-Rezeptoren. Dadurch können die das Erinnerungs- und Denkvermögen steuernden Areae des Gehirns positiv beeinfusst werden. Man fährt dann vorübergehend konzentrierter. Zu permanentem Akohokonsum auf diesem Niveau so hier aber natürich nicht geraten werden. Schon eine BAK von 0,30 Promie aut OLG Saarbrücken 7 und BayObLG 8 auch darunter kann bei entsprechender Ausfaerscheinung, z. B. bei einem Unfa oder bei Schangeninienfahren, zur Bestrafung mit Fahreraubnisentzug führen. Ab 1,6 Promie und bei einer Wiederhoungstat wird nach der Fahreraubnis-Verordnung sogar eine Fahr- Eignungs-Überprüfung durch eine amtich anerkannte Begutachtungsstee (z. B. den TÜV) zwingend erforderich 9. Sowoh beim Menschen as auch bei Tieren führt eine erhöhte Gehirnaktivität zu mehr Aktivität, wie Abenteuerust, Neugier und Erkundungsdrang. Promiewerte zwischen 0,5 und 0,8 können daher zwar im Gehirn zu Entspannung und Euphorie führen. Die Aufmerksamkeit ässt jedoch schon nach kurzer Zeit nach. Vermutich ist die erhöhte Butzufuhr im vorderen Gehirnbereich dafür verantwortich. Bei weiter steigendem Akohopege (0,8 bis 1,1 Promie) kehrt sich der vorübergehende anregende Effekt aerdings deutich um. Die Aktivität der NMDA-Rezeptoren ist nun stark reduziert. Dieser Wendepunkt ist bei den meisten Menschen nach 4 bis 5 Bier (0,2 ) in einer Stunde erreicht. Geichzeitig wird ein hemmendes System des Gehirns beeinfusst: Der Transmitter GABA (gamma-aminobuttersäure) hemmt Nervenzeen; Signae werden nicht weitergeeitet. Die Aktivität nimmt ab. Der Mensch wird schäfrig und unaufmerksam. * Weitere Informationen unter: 1 Vg. dazu auch: Hartmann in : Mabach/Hartmann/Schmidt, Akohoeinwirkung beim Menschen, Thieme-Verag Stuttgart-NewYork 1987, 70 ff. Zu den Veränderungen der Wahrnehmung nach Akohokonsum vg. u. a. auch: Kürti, Mein Führerschein ist weg was tun? 4. Auf. Düssedorf 1999, S. 41 ff.; Liebs, Promiefahrt mit Fogen. Was tun, wenn der Führerschein weg ist?, 1. Auf. Hamburg 2000, rororo-sachbuch 60897, S. 131 ff. 2 Vg. z. B.: Worm, Tägich Wein, Hawag-Verag, Bern/Stuttgart, 1996, S. 53 u. 130 ff.; Montignac, Essen gehen und dabei abnehmen, Artuen-Verag, Heideberg 1993, S Vg. The Lancet v ; erwähnt in: Wet am Sonntag v , Nr. 18, S. 43, sowie in KStA v , S.3. 4 Vg. aber auch: Bühringer, Fogen des schädichen Gebrauchs von akohoischen Getränken, in: Akoho-Konsum und Missbrauch, Akohoismus Therapie und Hife, Schriftenreihe zum Probem der Suchtgefahren, Deutsche Hauptstee gegen die Suchtgefahren (Hrsg.) Bd. 38, Lambertus-Verag, 1996, S. 31 (42 f.). 5 Vg. The Lancet, erwähnt in KStA v , S Bericht aus: Wet am Sonntag v ( Moderne Medizin ), S OLG Saarbrücken, Besch. v , SS 116/98, in: NStZ-RR 2000,12=BA 2000, 115=zfs 1999, BayObLG STVE Nr. 94 zu 316 StGB. 9 Vg. dazu u. a.: Himmereich/Janker, MPU-Begutachtung, 2. Auf. 1999, Rn. 117.

62 AnwB 8 + 9/ Aufsätze Hat der Akohospiege sogar Werte von 1,3 bis 1,6 Promie erreicht, kommt es zu Sprachstörungen, Koordinationsschwierigkeiten und Gedächtnisverust. Schafforscher Timothy Roehrs vom Henry Ford Hospita in Detroit fand heraus, dass akohobedingte Schäfrigkeit auch mit Erinnerungsverust verbunden ist. Akohoisierte Personen weisen ähniche Erinnerungsücken auf wie Menschen, die unter Tagschäfrigkeit eiden. Gehirnareae, die für Kurz- und Langzeitgedächtnis zuständig sind, enthaten besonders viee Rezeptoren für den Neurotransmitter GABA. Schafforscher Roehrs vermutet, dass die erhöhte Ausschüttung des Transmitters den Transport von Informationen ins Langzeitgedächtnis beeinträchtigt. Deshab kann man sich oft am nächsten Tag nicht mehr an sämtiche Detais erinnern. Aber nicht nur das Gedächtnis ist nach einer akohodurchtränkten Nacht in Miteidenschaft gezogen. Akoho trocknet den Körper auch aus, entzieht ihm wichtige Mineraien und Zuckerreserven; sogar das Gehirn schrumpft zeitweise zusammen. Soch chemisches Ungeichgewicht verursacht Kopfschmerzen, Übekeit und Schwäche. Der kassische Kater ist ein natüriches Signa des Körpers, das uns mitteien wi, den Akohokonsum nicht zu übertreiben, auch dann nicht wenn man den Medizinern gauben darf, dass sich durch Rausch geschädigte Gehirnzeen regenerieren können 10. Zwar gibt es eine Viezah von Hausmitten und Medikamenten, um diese Symptome zu indern; wirkich beseitigen kann man diese jedoch nicht 11. Die Gier nach Akoho so, wie erstmas bei genmanipuierten Mäusen nachgewiesen wurde, daraus resutieren, dass zwischen dem Protein PKA, zu dessen Bausteinen das fehende Gen bei den Mäusen gehörte, und der Neigung zu stärkerem Akohokonsum ein direkter Zusammenhang besteht, wie Wissenschafter der Universität des Bundesstaates Washington berichteten 12. Besorgniserregend beibt etztich immer noch: Mehr as 11 Miionen Menschen in Deutschand haben nach Einschätzung der Bundesregierung ernsthafte Akohoprobeme; rund 8 Miionen Bürger trinken übermäßig vie; 2,65 Miionen betreiben Akoho-Missbrauch; 1,6 Miionen Bundesbürger sind sogar abhängig vom Akoho 13. Auch sterben jährich etwa Menschen in der Bundesrepubik an den direkten oder indirekten Fogen des Akohokonsums 14. Aufschussreich sind auch Daten über die Häufigkeit und die Menge des Akohokonsums, was hier einma hinsichtich der Männer mitgeteit werden so: So gaben 14,7 % an, nie Akoho zu trinken, 37,4 % einma, 27,1 % 2-3 ma und 20,4 % 4-7 ma die Woche. Dabei tranken 14,4 % pro Episode 75 Gramm Akoho oder mehr, eine Menge, die bei normaen Trinkzeiten (ohne Dauertraining und Missbrauch) ausreicht, 0,8 Promie BAK zu erreichen. Unter diesen etwa 15 % sind 0,5 % Männer, die diesen hohen Konsum 4-7 ma pro Woche erreichen, 3,9 % immerhin 2-3 ma. Zäht man diese beiden normaen Teigruppen zu den echten Probemgruppen, ergeben sich rund 5 % harte Trinker, die sehr häufig vor dem Trink-Fahr-Konfikt stehen. Weitere 10 % stehen zumindest manchma vor der Frage, nach hohem Konsum noch zu fah- ren. Damit ergibt sich eine Risikogruppe von etwa 15 % der erwachsenen männichen Bevökerung 15. Wie stark die negative Beeinfussung durch Akohokonsum auch ist: Auf den weiteren gefährichen Einfuss von Medikamenten auf die Verkehrssicherheit wird eider noch vie zu wenig geachtet. Offensichtich iegt dies mit an einer unzureichenden Datengrundage, wie sich im Rahmen der 15. ICADTS (Internationa Conference on Acoho, Drugs and Traffic Safety), zeigte, die im Mai 2000 in Stockhom tagte. Nach Schätzungen von Experten der Pompidou-Gruppe, einer interdiszipinären Kooperation des Europarats zur Bekämpfung von Medikamenten-Missbrauch, iegt der Antei von Autofahrern, die durch Medikamente beeinträchtigt werden, bei bis zu 15 %. Sehr oft werden Tranquiizer (sog. Benzodiazepine, z. B. Vaium), und zwar in Kombination mit Akoho, konsumiert; aber auch manche Antidepressiva, Butdrucksenker, Antiepieptika, kodeinhatige Hustensäfte und Antihistaminika werden aufend eingenommen und bewirken eine Schäfrigkeit und Verangsamung der Reaktionsfähigkeit 16. Jeder, sote sich aso sehr früh bevor er am Straßenverkehr teinimmt hinsichtich der Beeinfussung durch Akoho- oder Medikamenten-Konsum Gedanken machen. Zu berücksichtigen ist nämich, dass durch einen sochen Konsum das Unfarisiko beträchtich erhöht wird, auch gerade durch die Kombination von Akoho und entsprechenden Medikamenten. Letztendich sote man aerdings nicht zuvie (von sich) verangen. Es ist nicht zu übersehen: Menschen richten sich nun ma nicht nach naturwissenschaftich feststebaren Messwerten sondern nach Befindichkeiten und Antrieben. Einma begonnene Handungen (hier: Trinkhandungen; am besten in Maßen) sind nur sehr schwer abzubrechen, erst recht, wenn sie sogar mögicherweise Entspannung und Euphorie verheißen. Man sote es aber gar nicht erst zu Versuchungen der oben geschiderten Art vor Antritt einer Fahrt kommen assen. 10 Zu Grundfragen der Neuropsychoogie der Sucht vg. u.a. Tretter, in: Schwert/Emein/Staubach/Zwingmann (Hrsg.), Sucht in systemischer Perspektive, Vandenhoeck u. Ruprecht-Verag, Göttingen 1998, S. 88 (98 ff., 108 u. 121). Zu den Typoogien der Akohokrankheit vg. z.b.: Preuß/Schröter/ Soyka. in : Sucht, Zeitschrift für Wissenschaft und Praxis ( DHS u. DG- Sucht), 1997, H. 2, S. 92 (93 ff.). 11 Vg. dazu u. a.: Schmidt/Sannemüer/Oehmichen, in: K. Himmereich, Jahrbuch Verkehrsrecht 2000, 339 (345). 12 Journa of Neuroscience, erwähnt in: Die Wet v , S Bericht aus: Köner Stadt Anzeiger v ( Panorama ), S Zur Abstinenz vg. u. a.: K. Himmereich DAR 2000, 93; Feuerein, Abstinenz Das Zie aer Hifen?, in: Akoho-Konsum und Missbrauch, Akohoismus Therapie und Hife, aao, S. 274; Erbach, Abstinenz as Zie aer Hifen?, in: ebendort, aao, S Zur Therapie vg. u. a.: A. Himmereich, Verkehrstherapie Kurz oder ang?, in: K. Himmereich, Jahrbuch Verkehrsrecht 1998, 175. Zum Probem, ob sich ein Kfz-Führer schon bei einer BAK von unter 0,3 Promie bei Voriegen einer darauf beruhenden Ausfaerscheinung strafbar machen kann, vg. u. a.: Himmereich/Lessing NStZ 2000, 299 (301, m. w. N.). Zur Frage, ob der Wegfa einer Fahr-Ungeeignetheit auch aein durch Zeitabauf mögich ist, vg. Himmereich DAR 1997, Krüger, Trinken und Fahren in Deutschand, in: Akoho-Konsum und Missbrauch, Akohoismus Therapie und Hife, aao, S Bericht aus: Die Wet v , S. 39.

63 500 MN 5 % AnwB 8 + 9/2001 Anwatsbatt mit Suppement Mit dieser Ausgabe des Anwatsbatts erhaten Sie die erste Ausgabe von MC- Management & Computer in der Anwatskanzei. Herausgegeben in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Anwatsmanagement im DAV und unter Schrifteitung von Fritz Neske, dem angjährigen Macher der NJW-CoR, stet MC den Anwat nicht as Juristen, sondern as Unternehmer in den Vordergrund; Management, EDV-Hard- und -Software, Kommunikation, Kanzeistrategie und Geschäftsfeder das sind die Themen, mit denen MC das Anwatsbatt verstärken wird. MC wird künftig jedem zweiten Anwatsbatt beigeegt. So erreichen Sie die Redaktion: neske@exxion.de, NP NewLaw Pubishers GmbH, Marienstr. 19 /20, Berin, Te , Fax Gof beim Anwatstag DAV-Cup 2001 Wiederum wurde einen Tag vor dem offizieen Beginn des Anwatstages, dieses Jahr im Gofcub Verden, am , der DAV-Cup, das Gofwettspie des Deutschen Anwatvereines, ausgetragen. Es war Sommer, das Turnier war von den Koeginnen Margarete Schoz und Petra Schuze-Grönda hervorragend beworben und vom Präsidenten des Gofcubs, Herrn Koegen Herbert Meyer-Bote, perfekt vorbereitet worden. Die DKV stete die Vorrundenverpfegung, für Speis und Trank sorgte vorbidich die UBS. Ae 63 Teinehmer spieten braves Gof, 11 von ihnen ein wenig besser as die anderen. Die Nettosieger: Kasse C: Rainer Mawick, Kar-Heinz Rennert, Dr. Jürgen Ahers (ae 37 Nettopunkte) Kasse B: Bernd Foris-For, Dr. Kaus Meier (beide 33 Nettopunkte), Marion Wienberg-For (34 Nettopunkte) Kasse A: Dietrich Wenke (30 Nettopunkte), Friedrich Jansen (32 Nettopunkte), Rainer Küchen (36 Nettopunkte) Bruttosieger wurden Rüdiger Brandt (25 Bruttopunkte) und der an diesem Tage mit Stammvorgabe 18.0 herausragend spieende Torsten Kemme mit sage und schreibe 27 Bruttopunkten. Der nächste DAV-Cup findet am in München statt. Bider vom Turnier können unter Rechtsanwat Dietrich Wenke, Hamburg Deutsche Anwatauskunft: Ein Erfog für die Mitgieder des Anwatvereins Die Deutsche Anwatauskunft, der Anwatsuchdienst des Deutschen Anwatvereins, benennt exkusiv ohne weitere Kosten den Ratsuchenden die Mitgieder des Anwatvereins. Die Deutsche Anwatauskunft ist nun seit fast zwei Jahren eine Erfogsstory. Dies zaht sich für die Mitgieder aus, da monatich rund Ratsuchende unter der bundesweit einheitichen Rufnummer / (24 Pf./Min) sich Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte in deren Nähe zu dem jeweiigen Probem benennen assen. Im Internet werden unter monatich über Seiten abgerufen. Dieser Erfog zeigt, dass ein großes Bedürfnis nach rechtichem Rat in der Bevökerung vorhanden ist. Die Deutsche Anwatauskunft hat es geschafft diese Nachfrage nach anwaticher Diensteistung mit dem Angebot im Sinne der Mitgieder in Einkang zu bringen. Die Deutsche Anwatauskunft benennt mit Hife eines Anforderungsprofis (Posteitzah und Rechtsgebiet etc.) am Teefon bis zu drei Koegen und Koeginnen, im Internet sind dies bis zu fünf. Sote das Anforderungsprofi auf mehr as eine Koegin bzw. einen Koegen zutreffen, erfogt die Auswah und Reihenfoge der Benennung mit Hife eines Zufasgenerators. Die Begrenzung der Benennung ist erforderich, da der Datenbestand der Deutschen Anwatauskunft mit einem hohen Aufwand gepfegt wird und für kommerziee Adressdiensteister von außerordentichem Interesse ist. Es hat bereits Versuche gegeben diesen Datenbestand zu kopieren. Daher musste eine Begrenzung der Nennung as Schutz des Datenbestandes eingeführt werden. Die Erfahrungen des Ca-Centers zeigen aber, dass die Bürger mit der Nennung von drei Adressen überwiegend zufrieden sind. Letztich suchen sie auch das Büro nur einer Koegin/eines Koegen auf. Der Datenbestand der Deutschen Anwatauskunft wird monatich aktuaisiert. Dabei wird auf den Datenbestand der Deutschen Anwatadresse, der Anschriftenzentrae des Deutschen Anwatvereins, zurückgegriffen. Wer sebst seine Daten überprüfen möchte, kann sich sein persöniches Datenbatt von der Deutschen Anwatadresse (Te.: 0 30/ , Fax: 0 30/ ) zufaxen assen und dieses ergänzen/korrigieren und mit der Unterschrift versehen wieder zurück faxen. Nach einer Einarbeitungszeit und der nächsten monatichen Aktuaisierung sind die neuen Daten auch im Datenbestand der Deutschen Anwatauskunft sowoh am Teefon as auch im Internet enthaten. Letztich finanziert sich die Deutsche Anwatauskunft durch die Mitgiedsbeiträge. Daher ist nur eine begrenzte Werbung mögich. Bundesweit fächendeckend wird die Deutsche Anwatauskunft in den Geben Seiten dort beworben, wo die Verage dies zuassen. Darüber hinaus gibt das PR-Referat des Deutschen Anwatvereins monatich sogenannte Tipps des Monats heraus. Dabei handet es sich um in Verbrauchersprache gekeidete Rechtsfragen des atägichen Lebens. Diese schießen regemäßig mit einem Hinweis auf die Deutsche Anwatauskunft. Insbesondere regionae Tageszeitungen und Anzeigenbätter geben diese Tipps regemäßig wieder. Dadurch wird die Deutsche Anwatauskunft mit deren Teefonnummer und Internetadresse bekannt gemacht. Über dies hat die Presse erkannt, dass der Haupt-

64 ARGE BAURECHT ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR PRIVATES BAU- UND ARCHITEKTENRECHT IM DAV MN Seminartermine im 2. Habjahr 2001 SOBAU -AUS- UND WEITERBILDUNG ZUM SCHLICHTER Grundagenseminare und , Nürnberg-Boxdorf, Hote Schinderhof Seminar Nr und , Hannover, Forum Hote Schweizerhof Seminar Nr Donnerstag, Uhr bis Samstag, Uhr bzw. Freitag, Uhr bis Samstag, Uhr Vertiefungsseminar , Nürnberg-Boxdorf, Hote Schinderhof Seminar Nr Freitag, Uhr bis Samstag, Uhr TAGUNGSBEITRAG 7 Grundagenseminare: DM 1.990,00 / E 1017,47 für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft Baurecht im DAV, DM 2.190,00 / E 1119,73 für Nichtmitgieder, jeweis ink. Registrierungsgebühr, Tagungsunteragen, Teinahmebescheinigung, Kaffeepausen und Mittagessen. Fas der Beitritt zur ARGE Baurecht (Jahresbeitrag DM 100,00 / E 50,00 ab ) mit der Anmedung erfogt, wird bereits der ermäßigte Beitrag für Mitgieder in Rechnung gestet. Die Mitgiedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft des DAV setzt die Mitgiedschaft in einem örtichen Anwatverein voraus. 7 Vertiefungsseminar: DM 990,00 / E 506,18 ink. Registrierungsgebühr, Tagungsunteragen, Teinahmebescheinigung, Kaffeepausen und Mittagessen. STORNIERUNG Bitte informieren Sie uns schriftich bis spätestens zehn Tage vor Beginn des jeweiigen Seminars über eine etwaige Verhinderung. In diesem Fa erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von DM 35,00 / E 17,90. Erreicht uns Ihre Absage erst fünf Tage vor Beginn des jeweiigen Seminars berechnen wir die Häfte des Tagungsbeitrages. Die voe Tagungsgebühr wird fäig, wenn uns Ihre Absage erst nach den genannten Fristen erreicht. INFORMATIONEN UNDANMELDEFORMULARE ERHALTEN SIE BEI: DeutscheAnwatAkademie, Littenstraße 11, Berin, Frank Ritter, Te.: 0 30/ , Fax: 030/

65 502 MN vortei der Deutschen Anwatauskunft im Gegensatz zu anderen Suchdiensten der umfassende Datenbestand ist. Mit rund Adressen ist es aein der Deutschen Anwatauskunft mögich fächendeckend Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte in der Nähe der Bürger zu benennen. Auf diesen Wettbewerbsvortei gegenüber anderen Suchdiensten wird regemäßig hingewiesen. Der Erfog der Deutschen Anwatauskunft zeigt, dass keine zwingende Notwendigkeit besteht in anderen Suchdiensten gegen Gebühr enthaten zu sein. Dieser Service ist aso ein weiterer rechnerischer Vortei für die Mitgieder. Momentan gibt es verstärkte Betreibung kommerzieer Diensteister soche Diensteistungen anzubieten. Diese soten nicht mit der Deutschen Anwatauskunft und den Suchdiensten der örtichen Anwatvereine und der regionaen Kammern verwechset werden. Beim Ihrem Anwatverein ist jeder einzener Anwat Mitgied und nicht die Kanzei. Die Wahrscheinichkeit der Benennung durch die Deutsche Anwatauskunft wird dadurch erhöht, dass sämtiche Mitgieder einer Kanzei Mitgied im Anwatverein sind. Rechtsanwat Swen Waentowski, Berin AG Anwatsnotariat Herbsttagung und Mitgiederversammung in Berin Die Arbeitsgemeinschaft Anwatsnotariat ädt herzich ein zu Ihrer Mitgiederversammung 2001, die stattfindet am Freitag, dem 19. Oktober 2001, Uhr im ABACUS Tierparkhote Berin, Franz-Mett-Str. 3 9, Berin, Te: 030/51620; Fax: 030/ ). Die Tagesordnung autet: 1. Bericht des Geschäftsführenden Ausschusses 2. Kassenbericht 3. Diskussion zu 1. und Entassung des Geschäftsführenden Ausschusses 5. Wah der Mitgieder des Geschäftsführenden Ausschusses 6. Umsteung des Mitgiedsbeitrags aus EURO, Vorschag: 70 Euro 7. Verschiedenes Die Mitgiederversammung ist Tei der Herbstveranstatung der Arbeitsgemeinschaft Anwatsnotariat, die am 19. und 20. Oktober 2001 in Berin in den genannten Räumen stattfindet. Das Programm der Herbsttagung äuft wie fogt: Freitag, 19. Oktober 2001: Unterhatsvereinbarungen in der notarieen Praxis Referentin RAuNin Anne Eisabeth Kein, Berin, Mitwirkungsverbote in Theorie und Praxis Eine kritische Anayse Referent Prof. Dr. Christian Armbrüster, Bucerius Law Schoo, Hamburg, Samstag, 20. Oktober 2001: Notarkosten in Europa, ein Überbick Referent RAuN Voker G. Heinz, Barrister at Law, Berin, Neues Schudrecht und Notariat Referentin Univ. Prof. Dr. Barbara Grunewad, Kön. Die Teinehmergebühr beträgt für Mitgieder 200 DM, für Nichtmitgieder 300 DM. Anfragen und Anmedungen für die Veranstatung richten Sie an die Deutsche Anwatakademie, Herrn Frank Ritter, Littenstr. 11, Berin (Te: 030/ ; Fax: 030/ ,ritter@anwatakademie.de). AG Arbeitsrecht im DAV Einadung zur außerordentichen Mitgiederversammung Hiermit ade ich die Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht zu einer außerordentichen Mitgiederversammung am Freitag, , 17:30 Uhr, Kempinski Hote Atantic Hamburg, ein. Tagesordnung 1. Festsetzung des Jahresbeitrages ab dem Geschäftsjahr 2002 auf 60 E. Nach 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung sind Anträge von Mitgiedern auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgiederversammung bei dem Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses eingehen und von mindestens 10 Mitgiedern unterstützt werden. Rechtsanwat Dr. Johannes Schipp, Gütersoh AG Famiien- und Erbrecht Mitgiederversammung und Herbsttagung in Dresden Die diesjährige Mitgiederversammung und Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Famiien- und Erbrecht im Deutschen Anwatverein findet vom 22. bis 24. November 2001 im Hiton Hote Dresden, An der Frauenkirche 5, Dresden (Teefon 03 51/ , Fax 03 51/ ) statt. Die Mitgiederversammung findet am Samstag, 24. November 2001, Uhr am seben Ort statt. Zu dieser Mitgiederversammung wird hiermit herzich eingeaden. Der Geschäftsführende Ausschuss gibt die Tagesordnung in Abänderung der bereits in der Jui-Ausgabe des Anwatsbattes abgedruckten Version hiermit wie fogt bekannt: 1. Geschäftsbericht des Geschäftsführenden Ausschusses 2. Bericht des Schatzmeisters 3. Bericht der Kassenprüferin 4. Bericht über die Tätigkeit der Regionabeauftragten 5. Aussprache 6. Entastung des Geschäftsführenden Ausschusses 7. Wah der Kassenprüferin/des Kassenprüfers 8. Wah der Mitgieder des Geschäftsführenden Ausschusses 9. Umsteung des Mitgiedsbeitrages auf Euro 10. Änderung der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft 11. Bericht aus der Satzungsversammung zur Fachanwatschaft 12. Verschiedenes. Anträge zur Tagesordnung sind nach der Satzung ( 6 Abs. 3) spätestens 21 Tage vor der Mitgiederversammung beim Geschäftsführenden Ausschuss eingehend unter der Anschrift Littenstraße 11, Berin zu steen und müssen von mindestens zehn Mitgiedern unterstützt werden. Kandidaturen für den Geschäftsführenden Ausschuss bitten wir ebenfas bis zum genannten Zeitpunkt bekannt zu geben. AG Strafrecht AnwB 8 + 9/2001 Aus der Arbeit des DAV Mitgiederversammung 2001 Die diesjährige Mitgiederversammung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht findet statt am 9. November 2001, Uhr in Hamburg, Eysee Hote Hamburg, Rothenbaumchaussee 10, Hamburg. Die Tagesordnung autet wie fogt: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses 2. Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden 3. Kassenbericht des Schatzmeisters 4. Prüfungsbericht der Kassenprüferin 5. Diskussion des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes 6. Wah des Kassenprüfers 7. Bericht über das Strafverteidiger Forum (StraFo) 8. Beitragserhöhung und Währungsumsteung 9. Verschiedenes

66 AnwB 8 + 9/ SCHULDRECHTSREFORM Das neue Schudrecht und die Aktivitäten des Deutschen Anwatvereins, der Deutschen Anwatakademie und des Deutschen Anwatverages Ein Gespräch Berin, im August Das Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Schudrechts befindet sich in der heißen Phase. Derzeit berät der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die beiden identischen Entwürfe der Fraktion von SPD und Grünen und der Regierung. Die Steungnahme des Bundesrates iegt vor. Die Gegenäußerung der Bundesregierung ist formuiert. Die abschießenden Beratungen im Penum des Deutschen Bundestages sind in den nächsten Wochen zu erwarten. Die umfangreichen Änderungen im Schudrecht des BGB und in den Verbraucherschutzgesetzen werden ganz oder in großen Teien bereits zum Januar 2002 in Kraft treten. Das Thema ist für die Anwatschaft, insbesondere für die Beratungspraxis z. B. beim Entwurf neuer AGBs von großer Bedeutung. Deshab befragt das Anwatsbatt die Verantwortichen des DAV, der Anwatakademie und des Anwatverages über die derzeit aufenden und gepanten Aktivitäten, um die Interessen der Rechtsanwäte im Gesetzgebungsvorhaben zu Gehör zu bringen und die Anwatschaft bei der Vorbereitung auf ein neues Schudrecht handwerkich zu unterstützen. v.. n. r.: Henke, Spiker, Dr. Mattik, Dr. Hoffmann Das Anwatsbatt-Gespräch wurde im DAV-Haus in Berin geführt mit dem Hauptgeschäftsführer des DAV, Dr. Dierk Mattik, der Geschäftsführerin der Deutschen Anwatakademie, Rechtsanwätin Eva Isabe Spiker und dem Geschäftsführer des Deutschen Anwatverages, Rechtsanwat Dr. Afred Hoffmann, Bonn. Die Fragen formuierte AnwB-Schrifteiter Rechtsanwat Udo Henke. Anwatsbatt: Herr Dr. Mattik, die Reform des Schudrechts ist seit dem Frühjahr zunehmend Gegenstand von Anfragen aus der Anwatschaft an den DAV. Anass für das Vorhaben ist die zum Abauf des notwendige Umsetzung der EU-Richtinie zum Verbrauchsgüterkauf vom Kritiker des voriegenden Regierungsbzw. Fraktionsentwurfs von SPD und Grünen fordern, dass edigich der unbedingt zur Umsetzung der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtinie notwendige Tei der Änderungen im BGB zum Jahresanfang 2002 umgesetzt werden so. Die darüber hinaus gehenden Reformansätze soten in Ruhe und ohne Zeitdruck in einem zweiten Gesetz anschießend in Angriff genommen werden. Auf der Gegenseite wird argumentiert, dass die sogenannte keine Lösung, aso die Umsetzung nur der unbedingt notwendigen Regeungen, das BGB insgesamt nicht mehr handhabbar mache. Außerdem wird befürchtet, dass bei einer Verschiebung der sogenannten großen Lösung die seit Jahrzehnten diskutierten und unstreitig notwendigen Aktuaisierungen des Schudrechts, insbesondere beim Verjährungsrecht, auf die ange Bank geschoben würden. Ist das Inkrafttreten der Schudrechtsreform in der von der Bundesregierung favorisierten großen Lösung tatsächich zum Jahresanfang 2002 zu erwarten? Wie sind die heute bekannten Vorschäge der Bundesregierung und wortgeich damit der Regierungsfraktion zur Noveierung des Schudrechts zu bewerten? Dr. Mattik: Der Deutsche Anwatverein hat die Reform des Schudrechts, die auf eine Initiative der Bundesänder in den späten 70er Jahren und die anschießenden Beratungen der vom Bundesjustizministerium eingesetzten Schudrechtskommission von 1984 bis 1991 zurückgeht, intensiv durch seinen Zivirechtsausschuss begeitet. Die Reform kommt daher nicht wirkich pötzich und unvorbereitet, wie oft behauptet wird. Auch wenn das neue Schudrecht in der jetzt voriegenden Formuierung noch nicht übera perfekt

67 504 sein mag, so begrüßt der Deutsche Anwatverein dennoch die Schudrechtsreform dem Grundsatz nach. Der deutsche Gesetzgeber kommt mit der Neuordnung seiner internationaen Verpfichtung nach, die EG-Richtinien zum Verbrauchsgüterkauf, zum Zahungsverzug und zum eektronischen Geschäftsverkehr umzusetzen. Zugeich werden wichtige zivirechtiche Nebengesetze, wie zum Beispie das AGB-Gesetz, das Fernabsatzgesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Haustürwiderrufgesetz in das BGB integriert. Es ist nicht reaistisch, zu erwarten, dass wenige Monate vor dem von der EU vorgeschriebenen End-Datum für die Umsetzung der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtinie noch eine abgespeckte keine Lösung vom Parament auf den Weg gebracht wird. Wir müssen davon ausgehen, dass tatsächich eine Schudrechtsnovee mit ganz erhebichen Auswirkungen bereits zum Jahresanfang 2002 in Kraft treten wird. Die Anwäte soten sich bereits in den kommenden Wochen und Monaten intensiv mit den vorgesehenen neuen Regeungen vertraut machen und ihre Beratungspraxis darauf einrichten. Der Beratungsbedarf aus der Wirtschaft wird erhebich sein. Anwatsbatt: Der DAV war ein sehr kritischer und kämpferischer Gesprächspartner der Bundesregierung bei der Justizreform im Bereich der ZPO. Aus wechen Gründen befürwortet der DAV diese nicht minder einschneidende Schudrechtsreform im Grundsatz? Dr. Mattik: Das neue Schudrecht führt in der gepanten Fassung aer Voraussicht nach zu erhebichen Verbesserungen des Verbraucherschutzes. Es macht das Vertragsrecht transparenter und vereinfacht das derzeit vöig unübersichtiche Verjährungsrecht. Die von der Rechtsprechung in vieen Jahrzehnten entwicketen Rechtsinstitute ich meine positive Vertragsveretzung, cupa in contrahendo und Wegfa der Geschäftsgrundage werden durch die Novee erstmas in das BGB integriert. Wir befürworten vor aem eine Modernisierung des Schudrechts in einem einzigen Schritt. Ein stufenweises Inkrafttreten mit Übergangszeiten und ausaufenden Rechtsgrundagen ist weder den Bürgerinnen und Bürgern, noch den Unternehmern, der Anwatschaft oder der Justiz zuzumuten. Wir meinen, dass ein Rückzug der Schudrechtsmodernisierung auf die sogenannte keine Lösung dazu führen könnte, dass die Päne zur grundegenden Modernisierung des Schudrechts auf absehbare Zeit ad acta geegt werden. Wenn die Geegenheit heute nicht genutzt wird, dauert es vermutich viee Jahre, bis eine andere Bundesregierung einen neuen Anauf wagen wird. Anwatsbatt: Die Zeit zum Erernen des neuen Rechts ist äußerst knapp. Frau Spiker, wie wird die Deutsche Anwatakademie die Anwatschaft in der Vorbereitung auf das neue Recht unterstützen? Spiker: In der Tat ist die kurze Spanne zwischen der Verabschiedung des Gesetzes und dem Inkrafttreten voraussichtich zum Jahresanfang 2002 für die Anwatschaft probematisch. Anwäte müssen sich rechtzeitig informieren, um bei Bedarf eine Viezah von Verträgen und agemeinen Geschäftsbedingungen umzuschreiben. Auch ist bei Dauerschudverhätnissen das neue Recht schon jetzt zu berücksichtigen. Die Deutsche Anwatakademie bietet deshab seit Ende August 2001 Seminare an einer Viezah von Standorten an, damit nach dem Besuch eines sochen Seminars noch genügend AnwB 8 + 9/2001 Schudrechtsreform Zeit zur praktischen Umsetzung verbeibt. Die Termine werden stets im Internetauftritt unter veröffenticht. Dozenten sind Rechtsanwäte, Richter und Wissenschafter. Um aen Interessen gerecht zu werden, fogen die Veranstatungen einem Drei-Phasen-Konzept: In einer ersten Phase wird ein agemeiner Überbick gegeben, bei dem sämtiche Neuerungen nur kurz dargestet werden. In einer zweiten Phase vertiefen die Tagesseminare einzene Themen (ein Tag Verjährung, ein Tag Recht der Leistungsstörungen usw.) Die dritte und etzte Phase widmet sich den Auswirkungen auf die jeweiigen Rechtsgebiete, z. B. Auswirkungen der Schudrechtsreform auf das Arbeitsrecht. As Standorte wurden gut erreichbare größere Städte gewäht. Auf besonderen Wunsch einzener örticher Anwatvereine hat die Deutsche Anwatakademie jedoch auch deren Standort berücksichtigt. Um der gesamten Anwatschaft eine Teinahme zu ermögichen, wurde in Abweichung von der übichen Preisgestatung bei der Deutsche Anwatakademie der Preis abgesenkt. Anwatsbatt: Anwäte brauchen so bad wie mögich Bücher zum neuen Schudrecht. Herr Dr. Hoffmann, wie wird der Deutsche Anwatverag die Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte beim Erernen des neuen Rechts unterstützen? Dr. Hoffmann: Der Deutsche Anwatverag hat frühzeitig begonnen, Produkte zum neuen Schudrecht zu konzipieren. Uns erschienen Hochschuehrer in diesem Fa besonders geeignet, zeitnah und kenntnisreich die neue Rechtsage zu bearbeiten. Eine Gruppe von 12 Professoren unter der

68 AnwB 8 + 9/ Schudrechtsreform Federführung von Frau Professor Dauner-Lieb, Universität Kön, wird bis zum Spätherbst einen ca. 850 Seiten umfangreichen Kommentar zu den Neuregeungen erarbeiten. Der Kommentar wird in der Reihe AnwatKommentare erscheinen, die vom Deutschen Anwatverein herausgegeben wird. Zum Erernen des neuen Schudrechts werden wir außerdem ein Lehrbuch anbieten, das die Funktionen der neuen Normen sowie deren Auswirkung auf die Praxis schidert. Wir ae soten uns außerdem an unsere Studienzeit erinnern und das neue Recht anhand atvertrauter Fäe durchspieen. Wir bieten daher auch eine Fasammung zum neuen Schudrecht an. Eine Textsammung des BGB mit einer Synopse gehört sebstverständich mit zur Grundausstattung. Anwatsbatt: Sie haben in der Vergangenheit geegentich Buchpakete angeboten. Die Anwatschaft wäre doch sicherich daran interessiert, die Reformtite zu einem günstigen Gesamtpreis zu beziehen. Dr. Hoffmann: In der Tat hat der Deutsche Anwatverein diese Idee an uns herangetragen. Gerne werden wir die grundegenden Reformbücher as DAV-Schudrechtpaket zu einem vergünstigten Sonderpreis anbieten. Über die Tite und das Paket informieren wir regemäßig (siehe nachstehenden Hinweis). Anwatsbatt: Der Zeitpan für die Pubikation dieser umfangreichen Werke erscheint mir doch recht ambitioniert. Ist es reaistisch, der Anwatschaft das DAV-Schudrechtpaket noch in diesem Jahr zur Verfügung zu steen? Dr. Hoffmann: Da die definitive Fassung des Gesetzes voraussichtich erst Mitte November voriegt, wird die Zeit für die Manuskriptersteung und den Druck der Bücher äußerst kurz sein. Unsere Autoren befassen sich jedoch schon seit Monaten intensiv mit der Schudrechtsreform, und ich bin daher optimistisch, dass wir das DAV- Schudrechtpaket noch im Dezember ausiefern können. Anwatsbatt: Ich danke Ihnen für die Informationen. Wir soten im Dezember noch ein Gespräch führen um zu sehen, wie die Dinge dann stehen. Seminartermine der Anwatakademie Für die Monate Oktober bis Dezember 2001 pant die Deutsche Anwatakademie für das jeweis von 9.00 bis Uhr vorgesehene Tagesseminar Überbick zur Schudrechtsmodernisierung fogende Veranstatungstermine: Datum/Tag Orte Dozenten Oktober: /FR Freiburg Hensser /FR Karsruhe Umer /FR Neubrandenb. Beater /SA Mannheim Umer /SA Berin Beater /FR Aachen Hensser /FR Bremen Beater /SA Kobenz Hensser /SA Hannover Beater /FR Heidenheim/ Um Hassemer /FR Erfurt Henke /FR Rostock Beater /SA Kasse Henke /SA Wiesbaden Hassemer /SA Lübeck Beater November: /FR Würzburg Hassemer /SA Nürnberg Hassemer /FR Dortmund Kind /SA Essen Kind /FR Stuttgart Hassemer /FR Berin Henke /SA München Hassemer /SA Hamen Henke /FR Münster Kind /SA Hamm Kind Dezember: /FR Leipzig Henke /SA Bamberg Henke Kurzfristige Änderungen bei Terminen und Orten beiben vorbehaten. Verbindiche Auskunft und Anmedeunteragen erteit die Deutsche Anwatakademie in Berin, Frau Petra Westpha, Te. 0 30/ , westpha@anwatakademie.de. Literaturpaket des Anwatverages: 9 Kommentar Das neue Schudrecht Eräuterungen der Neuregeungen zum Verjährungsrecht, Schudrecht, Schadensersatzrecht und Mietrecht Hrsg. von Prof. Dr. Barbara Dauner- Lieb, RA Dr. Thomas Heide, RiBGH a. D. Dr. Manfred Lepa und Prof. Dr. Gerhard Ring Bearbeitet von Prof. Dr. Urich Büdenbender, Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, Prof. Dr. Johannes Hager, Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Prof. Dr. Christian Huber, Prof. Dr. Friedrich Kein-Benkers, Prof. Dr. Peter Krebs, Prof. Dr. Heinz- Peter Manse, RA Dr. Mark Niehuus, Prof. Dr. Urich Noack, Prof. Dr. Thomas Raab, Prof. Dr. Peter Reiff, Prof. Dr. Gerhard Ring, Prof. Dr. Hans Schute-Nöke und Prof. Dr. Wof-Dietrich Waker Mit einer Eineitung von RA Dr. Georg Maier-Raimer, LL.M. 1. Aufage 2002, ca. 850 Seiten, broschiert, 148 DM ISBN Das neue Schudrecht in der anwatichen Praxis Verjährungsrecht, Leistungsstörungsrecht, Kaufrecht, Werkvertragsrecht, Schadensersatzrecht, Mietrecht Hrsg. von Prof. Dr. Barbara Dauner- Lieb, RA Dr. Thomas Heide, RiBGH a. D. Dr. Manfred Lepa und Prof. Dr. Gerhard Ring Bearbeitet von Prof. Dr. Urich Büdenbender, Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, Prof. Dr. Johannes Hager, Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Prof. Dr. Christian Huber, Prof. Dr. Friedrich Kein-Benkers, Prof. Dr. Peter Krebs, Prof. Dr. Heinz- Peter Manse, RA Dr. Mark Niehuus, Prof. Dr. Urich Noack, Prof. Dr. Thomas Raab, Prof. Dr. Peter Reiff, Prof. Dr. Gerhard Ring, Prof. Dr. Hans Schute-Nöke und Prof. Dr. Wof-Dietrich Waker 1. Aufage 2002, ca. 400 Seiten, broschiert, 78 DM ISBN

69 506 9 Das neue Schudrecht Fäe und Lösungen Hrsg. von Prof. Dr. Barbara Dauner- Lieb Bearbeitet von Dip.-Vokswirt Dr. jur. Arnd Arnod, Wofgang Dötsch und Voker Kitz (Lizenzausgabe von C.F. Müer) 1. Aufage 2002, ca. 270 Seiten, broschiert, 58 DM ISBN X 9 BGB-Textausgabe Hrsg. von Prof. Dr. Barbara Dauner- Lieb, RA Dr. Thomas Heide, RiBGH a. D. Dr. Manfred Lepa und Prof. Dr. Gerhard Ring Mit einem Vorwort von Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb 1. Aufage 2002, ca. 580 Seiten, broschiert, 14,80 DM ISBN Das neue Verjährungsrecht Von Prof. Dr. Heinz-Peter Manse 1. Aufage 2002, ca. 120 Seiten, broschiert, 56,72 DM ISBN Das neue Schadenersatzrecht Von Prof. Dr. Christian Huber AnwB 8 + 9/2001 Mitteiungen 1. Aufage 2002, ca. 120 Seiten, broschiert, 58 DM ISBN Das neue Ziviprozessrecht Von RiOLG Dr. Ludwig Kroiß 1. Aufage 2002, ca. 150 Seiten, broschiert, 58,67 DM ISBN Fristentabee für die Anwatspraxis Von RA Hans Buschbe und RA Wofgang Doendorf 5. Aufage 2002, ca. 67 Seiten auf festem Karton mit Ringheftung, 48,90 DM ISBN Personaien Großes Verdienstkreuz für Feix Busse Am 4. Jui 2001 hat Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däuber-Gmein in Berin dem Bonner Rechtsanwat Feix Busse (61) das Große Verdienstkreuz des Verdienstordens der Bundesrepubik Deutschand überreicht. Busse wurde geehrt für seine engagierte Arbeit in der Berufs- und Rechtspoitik, so as angjähriger Sekretär des Deutschen Juristentages ( ) und angjähriger Vorstand, Vizepräsident und (von ) Präsident des Deutschen AnwatVereins. In den etzten Jahren stand Busse für den DAV an der Spitze der Deutschen Anwatschaft in der Auseinandersetzung um die im Mai dieses Jahres vom Bundestag verabschiedete Ziviprozessreform. Busse ist Mitherausgeber der NJW-Schriftenreihe und des Anwatsbattes. Er wurde bereits mehrfach ausgezeichnet, unter anderem auch vom Österreichischen Bundespräsidenten für seine Verdienste um die Zusammenarbeit zwischen den deutschen und österreichischen Juristen. Busse ebte bis zum Abitur in Wernigerode am Harz, kam 1958 as Füchting aus der DDR in die Bundesrepubik und ist nach Studien in Bonn, Kie und Berin seit 1967 in Bonn as Rechtsanwat zugeassen. Heute ist er Seniorpartner der Rechtsanwatssozietät Busse & Miessen mit Büros in Bonn, Berin und Leipzig, die vornehmich im Bau- und Immobien-, Geseschafts-, Verwatungs- und Medizinrecht tätig ist. DAV-Pressemitteiung Nr. 21/00 vom 4. Jui 2001 Großes Verdienstkreuz für Pau Cramer Für sein ehrenamtiches Wirken im berufsständischen Bereich ist Rechtanwat und Notar Pau Cramer mit dem Großen Verdienstkreuz ausgezeichnet worden. Justizsekretär Dr. Dästner hob in seiner Laudatio hervor, dass Pau Cramer mit großem persönichen Einsatz beim Aufbau des Versorgungswerkes der Rechtsanwäte im Land Nordrhein-Westfaen maßgebich mitgewirkt hat. As Mitgied des Vorstandes des Versorgungswerkes widmete sich Rechtsanwat Pau Cramer mit überdurchschnittichem Einsatz der sicheren und ertragreichen Anage des Körperschaftsvermögens. Er hat so in hohem Maße Verantwortung für die Sicherung und Mehrung der anvertrauten Beitragszahungen der Mitgieder übernommen. Darüber hinaus ist Rechtsanwat und Notar Pau Cramer über viee Jahre mit großem Engagement Mitgied des Vorstandes der Rechtsanwatskammer und der Notarkammer für den Oberandesgerichtsbezirk Hamm und Mitgied der Satzungsversammung der Bundesrechtsanwatskammer. In diesen und in verschiedenen anderen Funktionen hat Pau Cramer sich beständig für den Berufsstand der Rechtsanwäte und Notare eingesetzt. Presseinformation des Justizministeriums NRW vom 8. Mai 2001

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