Zur Bürokratiekostensenkung der Bundesregierung und ihrem 25-Prozent- Abbauziel

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Wicklein, Wolfgang Tiefensee, Hubertus Heil (Peine), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/13591 Zur Bürokratiekostensenkung der Bundesregierung und ihrem 25-Prozent- Abbauziel Vorbemerkung der Fragesteller BereitsimJahr2006hattesichdieBundesregierungdasZielgesetzt,mitBürokratieabbauundbessererRechtsetzungzumehrWachstumundeinerdeutlichen Entlastung von Wirtschaft und Verwaltung beizutragen. DiesesvonderBundesregierungnocheinmalimJanuar2010bekräftigteZiel, bisende2011maßnahmenumzusetzenundzuinitiieren,umdiebürokratiekostenderwirtschaftimvergleichzu2006um25prozentzureduzieren, wurde nicht erreicht. MitdenKabinettsbeschlüssenvom14.Dezember2011undvom28.März 2012hattedieBundesregierungversucht,durcheinweiteresArbeitsprogramm bessererechtsetzung,denbürokratieabbauzuintensivieren.aber auchdiesesarbeitsprogrammhatbishernichtzudererwartetenbürokratischenentlastungvon25prozentgeführt.imgegenteil,dernormenkontrollrat hatinseinemjahresbericht2012explizitfestgestellt:,dassdasengagement,mitdemeinzelneressortsanderreduzierungundvermeidungvon BürokratieundErfüllungsaufwandarbeiten,erkennbaranSchwungverloren hat. Vorbemerkung der Bundesregierung EntgegenderAuffassungderFragestellerhatdieBundesregierungihrZiel,die BürokratiekostenderWirtschaftimVergleichzu2006um25Prozentzureduzieren,erreicht.MitdenvomKabinettam14.Dezember2011undam28.März 2012beschlossenenMaßnahmenhatdieBundesregierungindenvergangenen MonatenzudemweitereZieledesRegierungsprogramms Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung verwirklicht: DieBürokratiekostenderWirtschaftwurdenaufniedrigemNiveaugehalten. DerlaufendeErfüllungsaufwandderWirtschaftistimLaufedesJahres2012 um rund 100 Mio. Euro gesunken. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 31. Mai 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerBerichtderBundesregierung2012nach 7desGesetzeszurEinsetzungeinesNationalenNormenkontrollrats (NKRG) (Bundestagsdrucksache17/13589) dokumentiertdiesausführlich.auchdernormenkontrollrat (NKR)hatinseiner StellungnahmezumJahresberichtderBundesregierungexplizitfestgestellt, dass im vergangenen Jahr greifbare Fortschritte erreicht worden sind. BereichderVereinfachungundHarmonisierungvonAnforderungenandie Finanz- und Lohnbuchhaltung 1.WiehochwardieReduzierungvonBürokratiekostenimBereichder rechtsbereichsübergreifendenmehrfachmeldungenvonunternehmenan BehördensowierechtlichveranlassterRückfrageninundzwischenUnternehmen? DieBundesregierunghatimEckpunktepapiervom14.Dezember2011ihrZiel bekräftigt,dieunternehmenvonroutineaufgabenzuentlasten,indemverwaltungensoweitwiemöglichbereitsvorhandenedatennutzen.inzwischen wirdbereitsfastdiehälfteallerbundesstatistikenausvorhandenenverwaltungsunterlagengewonnen.umweitereentlastungenauchinanderenverwaltungsbereichenzuermöglichen,wirdgeprüft,welcheangaben,diebereitsaufgrundrechtlicherverpflichtungenveröffentlichtoderanregistergemeldet worden sind, auch von anderen Behörden genutzt werden könnten. 2.WiesiehtdieVereinfachungderAnforderungenausdemReisekostenrecht an die Buchhaltung aus? ImsteuerlichenReisekostenrechtwerdenabdem1.Januar2014wesentliche VereinfachungenindenBereichenVerpflegungsmehraufwendungen,FahrtkostenundÜbernachtungskosteneintreten.DiesführtinsbesondereimRahmender LohnbuchhaltungzumehrRechtssicherheitunderleichtertdieAufzeichnungsundNachweispflichten.Sowirdz.B.beidenVerpflegungsmehraufwendungen dieprüfungderan-undabwesenheitszeitenvereinfacht.fernerkannder ArbeitgeberkünftigdieersteTätigkeitsstätteseinerArbeitnehmerselbstfestlegen.AlleweiterenTätigkeitsstättendesArbeitnehmerssindnachReisekostengrundsätzenzubehandeln.DamitwirdmehrRechtssicherheitfürdie LohnabrechnungendurchdenArbeitgebergeschaffen.Dasgiltinsbesondere auch für die Besteuerung der Vorteile aus einer Dienstwagengestellung. Bereich E-Government 3.WiesiehtdieVereinfachungdurchdasE-Government-Gesetzunddieelektronische Umsetzung des Schriftformerfordernisses aus? DasGesetzzurFörderungderelektronischenVerwaltungsowiezurÄnderung weiterervorschriften (Bundestagsdrucksachen17/11473und17/13139),dessen Artikel1dasE-Government-Gesetz (EGovG)ist,enthältVereinfachungenauf demgebietderschriftformsowieverbesserungenderverwaltungsinfrastruktur insgesamt.konkretwerdendurchgehendelektronischeverfahrensabläufeu.a. durchdieflächendeckendezugangseröffnung ( 2EGovG),dieEinräumung elektronischerbezahlmöglichkeiten ( 4EGovG)sowiedieMöglichkeitzurErbringungelektronischerNachweise ( 5EGovG)gefördert.DieBürgerinnen undbürgerersparensichsoinvielenfällendaspersönlicheerscheineninder Behörde.BehördenkönnendurchReorganisationderVerfahrensabläufeihre Verfahreneffizientergestalten.DieelektronischeUmsetzungdesSchriftformerfordernisseswirddurchdieZulassungneuertechnischerVerfahrenweiterver-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13780 einfacht.dieneuregelungdes 3adesVerwaltungsverfahrensgesetzes,des 36adesErstenBuchesSozialgesetzbuch (SGBI)unddes 87aderAbgabenordnungindenArtikeln3,4und7desGesetzeserlaubtes,hierfürqualifizierten elektronischensignaturundanderensicherenverfahrendieeid-funktiondes neuenpersonalausweisesinverbindungmitelektronischenformularenvon Behördenzunutzen.DarüberhinauskanndieSchriftformdurcheineD mitderversandoption absenderbestätigt ersetztwerden,dahiereinesichere AnmeldungnachdemD -Gesetzvorausgesetztwird.Nebendiesen konkretenumsetzungenbleibtdietechnikoffenheitdeselektronischenschriftformersatzesgewährleistet,indemanderesichereverfahrendurchrechtsverordnung zugelassen werden können. 4.Istesinzwischenmöglich,StatistikmeldungenderUnternehmenonlinezu übermitteln? Wennja,liegenbereitsErkenntnisseüberdendamitverbundenen Bürokratieabbau vor? Wenn nein, warum nicht? DieStatistischenÄmterdesBundesundderLänderbietendenUnternehmen bereitsbeirund90prozentderunternehmensstatistikendiemöglichkeit,ihre MeldungenzurStatistikonlinezuübermitteln.FürdienochverbleibendenStatistikensollbisspätestensindreiJahreneinentsprechendesAngebotgeschaffen werden. NacheinerSchätzungdesStatistischenBundesamteshatsichdieBelastungder UnternehmendurchdieNutzungvonOnlinefragebögenumrund10Mio.Euro jährlich reduziert. 5.IstdieRechtsgrundlagefürdenEinsatzdessogenanntenProzessdatenbeschleunigers geschaffen worden, und wenn ja, wie sieht diese aus? Wenn nein, warum nicht? 6.IsteineneueInfrastruktur,einschließlicheinereinheitlichenelektronischen Schnittstelle, zwischen Wirtschaft und Verwaltung geschaffen worden? Wenn ja, wie ist diese ausgestaltet? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet. DiekonzeptionellePhasedesProjektsProzessdatenbeschleuniger (P23R)wird nachverzögerungenerstimsommerdesjahresabgeschlossensein.erstdanachkanneineentscheidungzurweitereneinführungsstrategiesowiezuerforderlicheninfrastrukturengetroffenwerden.diesschließtauchdieentscheidung zu einer Rechtsgrundlage und deren Ausgestaltung mit ein. 7.IsteineOptimierungderMeldeverfahrenindersozialenSicherungaufder BasisbestehendertechnischerVerfahrengeschaffenworden,undwelche weiterenentbürokratisierungspotenzialefürdiearbeitgeberwurdendadurch erschlossen? MitdemProjekt OptimiertesMeldeverfahrenindersozialenSicherung (ProjektOMS)wirduntersucht,inwieweitdiebestehendenMeldewege zwischenarbeitgebernundsozialversicherungsträgernoptimiertundvereinfachtwerdenkönnen.dasprojektistnochnichtabgeschlossen,projektendeist

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode der31.dezember2013.zurdokumentationdesist-zustandsausgewählter MeldeverfahrenwirdaufdieMachbarkeitsstudievom31.August2012sowie aufdenberichtzur ErhebungdesErfüllungsaufwandsausgewählterMeldeverfahreninderSozialenSicherung desstatistischenbundesamtesvom 21.März2013verwiesen.DieseBerichtewurdenaufderProjekthomepage veröffentlicht. NachdemdievondenVerfahrensbeteiligteneingebrachtenOptimierungsvorschlägestrukturiertundpriorisiertwurden,erfolgtderzeitdiePrüfungund BewertungderVorschläge.EndeJuni2013sollineinemZwischenberichtüber denaktuellensachstandberichtetwerden.eineergebnisdokumentationwird zum Abschluss des Projektes Ende 2013 vorgelegt. Bereich Verwendung von veröffentlichten Unternehmensdaten 9.WurdendazuÄnderungenderRegelungendesVerwaltungsverfahrens vorgenommen, und wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 8.SinddieUnternehmenspürbarvonRoutineangabenentlastetworden,indemdieNutzungvonAngabenintensiviertwurde,diebereitsaufgrund rechtlicherverpflichtungenveröffentlichtoderanregistergemeldetwordensind,undwennja,inwelcherhöhehatdieszuentlastungengeführt? Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet. UmdieUnternehmenvonRoutineaufgabenzuentlasten,hatdieBundesregierungbeschlossen,dassdieVerwaltungensoweitwiemöglichbereitsvorhandeneDatennutzen.SowirdinzwischenfastdieHälfteallerBundesstatistiken ausvorhandenenverwaltungsunterlagengewonnen.indenletztenjahrenkonntenhierweiterefortschritteerzieltwerden,z.b.durchdienutzungvonverwaltungsdatenfürdiekonjunkturstatistikimkfz-undgroßhandel,durchdie abseptember2012über8000unternehmen alsomehralsdiehälftederbefragten von direkten Erhebungen befreit werden konnten. Bereich Fortgeschrittene elektronische Signatur für Unternehmen 10.WarumwurdeindieserLegislaturperiodekeineÄnderungdesSignaturgesetzes vorgenommen? 11.IstinzwischenauchfürjuristischePersoneneinevereinfachteHandhabungimelektronischenVerfahren,hinsichtlichderAuthentizitätundIntegrität von Dokumenten, ermöglicht worden? Wenn ja, wie ist diese ausgestaltet? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet. MitderimEckpunktepapiervom14.Dezember2011angekündigtenÄnderung dessignaturgesetzessolltenunternehmenundöffentlichestellendokumente hinsichtlichauthentizitätundintegritätimelektronischenverfahrenvereinfacht nutzen können. DurchdieÄnderungsolltedieVerwendungelektronischerSignaturenfürWirtschaftundVerwaltungerleichtertwerden,indemkünftigauchjuristischePersonen,BehördenundGerichte (öffentlichestellen)aufrechtlichabgesicherter BasisfortgeschritteneSignaturenerstellenkönnensollten.Dieswürdeeine

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13780 wesentlichevereinfachungdarstellen,dabislangnureinzelnenatürlichepersoneninnerhalbderunternehmenbeziehungsweiseöffentlichestelleneine fortgeschrittene elektronische Signatur erstellen können. NachBeginnderArbeitenandemGesetzesentwurfhatindesdieEuropäische KommissiondenEntwurfeinerVerordnungüberdieelektronischeIdentifizierungundVertrauensdienstefürelektronischeTransaktionenimBinnenmarkt vorgelegt,mitderein elektronischessiegel fürjuristischepersoneneingeführtwerdensoll.inseinerfunktionentsprichtdiesesdervonderbundesregierunggeplantenfortgeschrittenenelektronischensignatur.darüberhinaus sollennachderverordnungjuristischepersonenmitdem elektronischen Siegel auchdiesichereresog.qualifizierteelektronischesignaturverwenden können. DieVerordnungwäreabihremInkrafttreten (auch)indeutschlandunmittelbar anwendbaresrecht.voraussetzungenundrechtswirkungenderelektronischen SignaturwürdensichfortannachdenRegelungenderVerordnungundnicht längernachdemnationalensignaturgesetzrichten.auchwennderentwurf letztlichalsrichtlinieerlassenwerdensollte,würdeereineanpassungdesnationalen Rechts erforderlich machen. InvestitionenderUnternehmen,diezurNutzungderdeutschenFormderSignaturgetätigtwordenwären,wärendamitverloren.Umdieszuvermeiden,hatdie BundesregierungvonihremursprünglichenVorhabenabgesehenundsetztsich nunindenverhandlungeninbrüsselfüreinemöglichstweitgehendevereinfachung unter Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen ein. 12.WiehochwirddasEntlastungspotenzialvonBürokratielastenindiesem Bereich beziffert? DasEntlastungspotenzialkannerstbeziffertwerden,wenndieAnforderungen andaselektronischesiegelunddiequalifizierteelektronischesignaturjuristischer Personen feststehen. Bereich Gesundheit und Pflege 13.WelcheVereinfachungsmöglichkeitenbeiderDokumentationundAbrechnungmedizinischerLeistungenwurdenseit2009entwickeltundumgesetzt? Mitdemam1.Januar2012inKraftgetretenenGKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)wurdeeineReihevonMaßnahmenzurEntbürokratisierungund DeregulierungbeiderDokumentationundAbrechnungmedizinischerLeistungenvorgenommen.SowurdedieVerpflichtungderSelbstverwaltungzurVereinbarungambulanterKodierrichtlinienaufgehoben.Damitentfielauchdie VerpflichtungderÄrztinnenundÄrztesowiederSelbstverwaltung,dieKodierrichtlinienbeiderAbrechnungundVergütungvertragsärztlicherLeistungenanzuwenden.DarüberhinauserfolgteimSystemdervertragsärztlichenVergütung eineflexibilisierungderhonorarverteilungdurchdiekassenärztlichenvereinigungen,wobeidiesevondenbisherigenarzt-undpraxisbezogenenregelleistungsvolumenabstandnehmenkönnen.fürärztinnenundärzteinplanungsbereichen,fürdieeinebestehendeoderdrohendeunterversorgungoder einlokalerversorgungsbedarffestgestelltwordenist,dürfenbestimmtemengenbegrenzendemaßnahmeninderhonorarverteilungnichtangewandtwerden.imbereichderrichtgrößenundwirtschaftlichkeitsprüfungenerfolgten Deregulierungen, die das Prinzip Beratung vor Regress stärken.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DurchdasGKV-VStGwurdeauchgeregelt,dassVersichertederGKVdie Möglichkeiterhalten,sichnotwendigeHeilmittelbehandlungenlangfristigvon ihrer Krankenkasse genehmigen zu lassen. MitdemAssistenzpflegebedarfsgesetzwurdezum1.Januar2013diePraxisgebührabgeschafft.DurchdieAbschaffungderPraxisgebührhatderGesetzgeber imvergangenenjahreinenerheblichenbeitragzurentbürokratisierungimbereichdokumentationundabrechnunginarzt-undzahnarztpraxensowiein Notfallambulanzen der Krankenhäuser geleistet. ImRahmenderNovellierungderGebührenordnungfürZahnärzte (GOZ),die ebenfallszum1.januar2012inkraftgetretenist,wurdebeieinigenhäufigabgerechnetenleistungen,beidenenbisherder2,3-fachegebührensatznichtseltenüberschrittenwurdeunddamiteinebegründungspflichtfürdieleistungserbringerentstand,diebewertung (Punktzahl)angehoben.DiesträgtzurVereinfachungbeiderAbrechnungprivatzahnärztlicherLeistungenbei.Dennesist davonauszugehen,dassimgegenzugzuranhebungderbewertunginvielen derabrechnungsfällekeineden2,3-fachengebührensatzüberschreitendevergütung mehr berechnet wird und somit die Begründungspflicht entfällt. ImBereichderKrankenhausversorgungwurdenverschiedeneMaßnahmenumgesetzt,umdieDokumentationundAbrechnungmedizinischerLeistungenzu vereinfachen.beispielhaftistaufdieumsetzungdergesetzlichenvorgabenzur einheitlichenabrechnungfürdieintegrierteversorgung (Datenaustausch),auf dievereinbarungdeselektronischendatenaustauschsundderelektronischen AbrechnungderEinrichtungennach 117bis119desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)undaufdieReduzierungderimRahmenderBudgetverhandlungen von Krankenhäusern vorzulegenden Formulare hinzuweisen. ZudemwirdbeiderjährlichenPflegeundWeiterentwicklungdermedizinischenKlassifikationenICD-10-GMundOPSdasZielderEntbürokratisierung berücksichtigt.auchhinsichtlichdervorgabenderwhozuregelmäßigen AktualisierungenderICD-10wirddaraufgeachtet,dassderenUmsetzungmöglichstnichtmitnationalenInteressenkollidiert,wasdasThemaEntbürokratisierungeinschließt.ImBereichderWeiterentwicklungdesOPSwurdenseit 2009zahlreicheKodebereichefürdieBelangedesDRG-Systemsumgebaut. DerEinführungneuerKodebereichestandi.d.R.dasEntfernenzahlreicher, nicht mehr benötigter Kodes, gegenüber. DieRegelungenzurEntbürokratisierungimRahmendesPflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG)sindinderAntwortzunachfolgenderFrage14aufgeführt. 14.WelchepraktischenVereinfachungsvorschlägewurdenimRahmender Pflegeversicherungsreformaufgegriffenundumgesetzt (bittemitzeitplan)? DasPflege-Neuausrichtungs-GesetzenthälteineReihevonRegelungenzum Bürokratieabbau.EinigedieserVorgabensinddurchVereinbarungender Selbstverwaltung umzusetzen. Im Einzelnen: a)daspflege-neuausrichtungs-gesetzenthältregelungenzurgewährleistung einerfrühzeitigenberatungderpflegebedürftigenundvonschnellenentscheidungenüberleistungen.diepflegekassehatnacheingangeines AntragsdemAntragstellerentwedereinenBeratungstermininnerhalbvon zweiwochen,aufwunschzuhause,anzubietenoder wenndiesnicht möglichist einengutscheinauszustellen,derbeieinerqualifiziertenberatungsstelleeingelöstwerdenkann.dadurchwirdfürdiepflegebedürftigen dasverfahrenvereinfacht,sieerhaltenfrühzeitighilfestellung,ohneselbst aufdiepflegekassezugehenzumüssen ( 7bdesElftenBuchesSozialgesetzbuch SGB XI).

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13780 b)pflegebedürftigeerhaltenaufantragzuschüssederpflegekassenfürmaßnahmenzurverbesserungdesindividuellenwohnumfeldsdespflegebedürftigen.diebishervorgeschriebeneprüfungdereinkommenssituationdes PflegebedürftigenunddieEigenanteiledesPflegebedürftigensindentfallen ( 40 Absatz4 SGBXI). c)pflegebedürftigeinambulantbetreutenwohngruppenerhalteneinenpauschalenzuschlagvon200europromonatjepflegebedürftigemfürden EinsatzvonPflegekräftenfürorganisatorischeundverwaltendeTätigkeiten mit entsprechender Entlastung der Bewohner ( 38a SGB XI). d)dieabrechnunghäuslicherkrankenpflegewirderleichtertdurchfristsetzungfürdaszustandekommenderrahmenempfehlungnach 132a SGBVzum1.Juli2013,mitderdieVerfahrenderKrankenkassenvereinheitlicht werden sollen. e)diehilfsmittelversorgungwirddurcheineklarstellenderegelungzuder Fragevereinfacht,wanneinevertragsärztlicheVerordnungerforderlichist odervondenkrankenkassenverlangtwerdenkann.aufgenommenwurde eineklarstellung,dasseinevertragsärztlicheverordnungfürdiebeantragungvonhilfsmittelnzulastendergesetzlichenkrankenversicherungim Grundsatznurerforderlichist,soweiteineerstmaligeodererneuteärztliche Diagnose-oderTherapieentscheidungmedizinischgebotenist ( 33 Absatz5a SGBXI). f)derwiedereinstiegvonpflegefachkräftenindenberuf,zumbeispielnach familienbedingterunterbrechung,wirdvereinfacht.dierahmenfristfürdie AnerkennungalsverantwortlicheFachkraftwirdeinheitlichmitachtJahren festgesetzt.damitentfälltdiebishervorgeseheneprüfung,obimeinzelfall dievoraussetzungenfüreineverlängerungderrahmenfristvonfünfauf acht Jahre vorliegen ( 71 Absatz 3 SGB XI). g)dievoraussetzungenfürdenabschlusseinesgesamtversorgungsvertrages sinddurcheinekonkretisierungdesanwendungsbereichsvereinfachtund moderatgeöffnetworden,damitgesamtversorgungsverträgeinderpraxis vermehrtvereinbartunddiedadurcherzielbarenwirtschaftlichkeitsreserven erschlossenwerdenkönnen.bisherkonntenaufgrundderbegrenzungauf dieörtlichverbundenenpflegeeinrichtungennurindenländernbaden- Württemberg,Bayern,NiedersachsenundSachsenGesamtversorgungsverträge abgeschlossen werden ( 72 SGB XI). h)qualitätsprüfungenvonambulantenpflegedienstensindeinentagvorher anzukündigen,umdieanwesenheitderpflegedienstleitungunddieorganisatorische Durchführung zu erleichtern ( 114a Absatz 1 SGB XI). i)zudenqualitätsprüfungeninpflegeheimenwirdklargestellt,dassbeider BewertungderPflegequalitätnebenderPflegedokumentationauchdieInaugenscheinnahmedesPflegebedürftigenundBefragungenz.B.derAngehörigenangemessenzuberücksichtigensind ( 114aAbsatz3SGBXI).Der DokumentationsaufwandsollaufdasNotwendigebegrenzt,trägerspezifischeEntscheidungenzueinereffizientenGestaltungderPflegedokumentation sollen gestärkt werden. j)neuvorgesehenistauchdieabstimmungvonprüfinhaltenundderabschlussvonvereinbarungenzuprüfungenzwischendenlandesverbänden derpflegekassenunddennachheimrechtlichenvorschriftenzuständigen Aufsichtsbehörden ( 114Absatz3SGBXI).DieLandesverbändederPflegekassensollenvorderBeauftragungeinerRegelprüfungPrüfinhaltevon nachlandesrechtdurchgeführtenprüfverfahrenberücksichtigenundjenach ErgebnisdeneigenenUmfangderRegelprüfunginangemessenerWeisezu verringern.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode k)eskönnenmodellvorhabenzurabgestimmtenvorgehensweisebeiderprüfungderqualitätvonpflegeeinrichtungennachdemsgbxiundnachheimrechtlichen Vorschriften ( 117 Absatz 2 SGB XI) durchgeführt werden. l)dieselbstverwaltungaufbundesebenewurdeverpflichtet,einevereinbarungübereinneuesverfahrenzurmessungderergebnisqualitätimstationärenbereichzutreffen ( 113Absatz1SGBXI).IndenMaßstäbenund GrundsätzenzurSicherungundWeiterentwicklungderPflegequalitätnach 113Absatz1SGBXIisteineVereinbarungüberAnforderungenaneinindikatorengestütztesVerfahrenzurvergleichendenMessungundDarstellung vonergebnisqualitätzuschließen,dasdieexternequalitätsprüfungundeine QualitätsberichterstattungaufderGrundlageeinerstrukturiertenDatenerhebung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements ermöglicht. DieseRegelungenzurVereinfachungsindam30.Oktober2012inKraftgetreten. 15.WelcheKompetenzenundAufgabenstellungenhatdieOmbudsfrauzur Entbürokratisierung der Pflege im Bundesministerium für Gesundheit? DieFunktionderOmbudsfrauzurEntbürokratisierungderPflege (OBF)istseit EndeJuni2011imBMGetabliert.DieOmbudsfrauidentifiziertThemender EntbürokratisierungderPflege,nimmteinesystematischeZuordnungvorund zeigt auf dieser Grundlage Handlungsbedarfe auf. 16.WelcheEntbürokratisierungserfolgeinderPflegekonntedurchdieOmbudsfrauzurEntbürokratisierungderPflegebislangerreichtwerden,und welche werden noch konkret umgesetzt (bitte mit Zeitplan)? ImGesetzgebungsverfahrenzumPflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)sind VorschlägederOmbudsfrauaufgenommenworden.AktuellerSchwerpunkt ihrerarbeitsinddieverschiedenenaspektezurpflegedokumentation.dieombudsfrauhatdemgesundheitsausschussdesdeutschenbundestagesbisher dreimalüberihrearbeitberichtet,zuletztam15.mai2013 (Ausschussdrucksache 17(14)0407 vom 16. April 2013). Auf die Antwort zu Frage 20 wird ergänzend verwiesen. 17.WelcheDoppelstrukturenentstehendurchdieDokumentationsvorschrifteninderPflegeaufgrundderKompetenzregelungenderHeimaufsichtsbehörden,desMedizinischenDienstesdesSpitzenverbandesBundder Krankenkassen (MDS)undderMedizinischeDienstederKrankenkassen (MDK),undwelcheEntbürokratisierungsmaßnahmenwurdenkonkret unternommen? 18.WelchebürokratischeDoppelstrukturensollenhinsichtlichKompetenzregelungenderHeimaufsichtsbehörden,desMedizinischenDienstesdes SpitzenverbandesBundderKrankenkassene.V. (MDS)undderMedizinischeDienstderKrankenversicherung (MDK)abgebautwerden (bitte mit Zeitplan)? Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet. EinwesentlichesAnliegenderBundesregierungistes,BürokratieimPflegesystemzuverringern,umdadurchmehrZeitfürdiePflegeundBetreuungder Menschenzugewinnen.IndiesemZusammenhangkommtesauchdaraufanzu vermeiden,dassunnötigebürokratieunddoppelstrukturendurchprüfungen dernachheimrechtlichenvorschriftenzuständigenaufsichtsbehördensowie

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13780 QualitätsprüfungenderMedizinischenDiensteunddesPrüfdienstesdesVerbandesderprivatenKrankenversicherunge.V.instationärenPflegeeinrichtungen verursacht werden. FürPflegeeinrichtungenkanneseineBelastungdarstellen,wenneseinungeordnetesNebeneinandervonPrüfungengibt.DiePrüfkriteriendernach heimrechtlichenvorschriftenzuständigenaufsichtsbehördenunterliegen jedochnichtdembundesrecht.esgeltendiejeweiligengesetzlichenregelungendereinzelnenländer.umgleichwohleinebesserekoordinierungund EntbürokratisierungderPrüfpraxiszwischendennachheimrechtlichenVorschriftenzuständigenAufsichtsbehördensowiedenMedizinischenDiensten unddemprüfdienstdesverbandesderprivatenkrankenversicherunge.v.zu erreichen,wurdenimpflege-neuausrichtungs-gesetz (PNG)konkreteRegelungen in 114 Absatz 3 und 117 Absatz 1 SGB XI getroffen. DiebisherigePflichtderLandesverbändederPflegekassen,beiderFestlegung desumfangsderregelprüfungvorliegendeergebnissevonprüfungender HeimaufsichtenundandererlandesrechtlicherPrüfinstanzenzuberücksichtigen,wurdedahingehendkonkretisiert,dassnunmehrvoreinerRegelprüfung solcheprüfergebnisseaktivzuerfragenundauszuwertensind.dieseregelungentragendazubei,denprüfumfangzuverringern,synergieeffektesowohl ausoperativeralsauchausinhaltlichersichtstärkerzunutzenundpflegeeinrichtungenwirksamervornichterforderlichen,belastendendoppelprüfungen zu schützen. IneinerKonkretisierungderbisherigenRegelungwerdendieLandesverbände derpflegekassensowiedermedizinischedienstundderprüfdienstdesverbandesderprivatenkrankenversicherunge.v.nunmehrauchunmittelbarverpflichtet,sichanvereinbarungen,diederbesserenabstimmungderprüftätigkeitendienen,zubeteiligen,wennsolcheineinemlandetwaaufgrundlage heimrechtlichervorschriftenangestrebtwerden.darüberhinauswirdmit ergänzendenregelungenin 117Absatz2SGBXIfürdieKassen,denMedizinischenDienstderKrankenversicherungunddenPrüfdienstdesVerbandes derprivatenkrankenversicherunge.v.ausdrücklichdiemöglichkeitgeschaffen,modellvorhabenmitdennachheimrechtlichenvorschriftenzuständigen Aufsichtbehördenzuvereinbaren,diemitdemZieldurchgeführtwerden,das VorgehenbeiderPrüfungderQualitätvonPflegeeinrichtungennachdem SGBXIundPrüfungennachheimrechtlichenVorschriftenbesserzukoordinierenundeinorganisatorischundinhaltlichabgestimmtesVorgehenzuerreichen. NähereErkenntnissezuVereinbarungenvonModellprojektenliegendemBundesministerium für Gesundheit derzeit noch nicht vor. ZudemwurdedurchBeschlussderArbeits-undSozialministerkonferenzder Länder (ASMK)von2011eineArbeitsgruppe Qualitätssicherunginder Pflege eingerichtet,dieu.a.zentralefragestellungenzueinereffektiverenund effizienterengestaltungderqualitätsprüfungeninderpflegeangesichtszweier etablierterprüfinstanzensowieunteraspektenderbürokratiebelastungbearbeitet.dasbundesministeriumfürgesundheitnimmtandensitzungender Arbeitsgruppe teil. Ergebnisse der Arbeitsgruppe liegen noch nicht vor. 19.WelcheGefährdungenbestehenaufgrundvonEntbürokratisierungsmaßnahmenhinsichtlichderQualitätvonPflegeundderenKontrolleinder ambulanten und stationären Versorgung (bitte mit Begründung)? DiegesetzlichenVorgabengewährleisteneinesachgerechteQualitätssicherung und wirksame Qualitätsprüfungen.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 20.WelcheMöglichkeitenhabenEinrichtungeninPflegeundGesundheit selbst,umdiedokumentationundbürokratieabzubauen,undwieunterscheidetsichderaufwandanbürokratischenprozesseninnerhalbvon Unternehmen? DurchdasPflege-Weiterentwicklungsgesetzwurdegesetzlichverankert,dass dievereinbarungspartnerindenmaßstäbenundgrundsätzennach 113 Absatz1SGBXIRegelungenhinsichtlichderPflegedokumentationzuvereinbarenhaben.IndiesenVereinbarungensinddieAnforderungenaneinepraxistaugliche,denPflegeprozessunterstützendeunddiePflegequalitätfördernde Pflegedokumentationzuregeln.SomitistesdieAufgabederVereinbarungspartner,dierichtigeBalancezwischeneinerunverzichtbarenPflegedokumentationundderAbschaffungüberflüssigerundunnötigerbürokratischerBelastungenzufinden.DieVereinigungenderTrägerderPflegeeinrichtungenhabenals VertragsparteidamitselbsteinennichtunerheblichenEinflussaufdenUmfang und Inhalt von Pflegedokumentationen. DievomBundesministeriumfürGesundheiteingesetzteOmbudsfrau,Elisabeth Beikirch,hatunterbreiterEinbeziehungderFachpraxis diesschließtauch VertreterderVereinbarungspartnernach 113SGBXIein sowieauchfachwissenschaftlicherperspektiveneinenprozesszurerarbeitungvonvorschlägen zurvereinfachungderpflegedokumentationeingeleitet.dasbundesministeriumfürgesundheitistbestrebt,allebeteiligtenbeidiesemprozesszuunterstützen. EsbestehteinvielfältigesAngebotvonUnterstützungssystemenfürdieDokumentation,insbesondereaucheineVielzahlvonSystemenzurelektronischen Pflegedokumentation.EsistjedochnichtAufgabederBundesregierung,die PflegeeinrichtungenbeiderOrganisationihrerPflegedokumentationzuberaten. 21.WelcheEntbürokratisierungsmaßnahmensindimBereichdesWohn-und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG),derHeimmitwirkungsverordnung unddesordnungsrechtlichenteilsdesheimrechtsvonbundundländern in den letzten zehn Jahren erreicht worden? 23.InwiefernhatdieVerlagerungdes (ordnungsrechtlichenteil)heimrechts andieländerdurchdieföderalismusreformeinenaufbauvonbürokratie nach sich gezogen (bitte mit Begründung)? Die Fragen 21 und 23 werden zusammen beantwortet. DasHeimrechtistdurchdieam6.September2006inKraftgetreteneFöderalismusreformausderkonkurrierendenZuständigkeitdesBundesgesetzgebersfür dieöffentlichefürsorgenachartikel74absatz1nummer7desgrundgesetzes (GG)ausgeklammertworden.DanachliegtdieGesetzgebungskompetenz fürdieordnungsrechtlichenvorschriftendesbisherigenheimgesetzesbeiden Ländern.DerBundesgesetzgeberistnachArtikel74Absatz1Nummer1GG weiterhinfürdiebürgerlich-rechtlichenregelungenzuständig.mitdeminkrafttretendeswohn-undbetreuungsvertragsgesetzes (WBVG)am1.Oktober 2009hatderBundvonseinerGesetzgebungskompetenzzurRegelungdes Heimvertragsrechts Gebrauch gemacht. AufBundesebeneistdurchdieÜbertragungderGesetzgebungskompetenzdes heimrechtlichenordnungsrechtsaufdieländerunddieablösungderbundesrechtlichenregelungenzumheimrecht (HeimGundHeimmwV)durchlandesrechtlicheRegelungensowieunterEinbezugderEinführungneuerheimvertragsrechtlicherRegelungendurchdasWBVGinsgesamteintatsächlicher

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13780 AbbauvonBürokratieerfolgt.DieausdembisherigenHeimrechtabgeleiteten Bürokratiekostenwerdengänzlichentfallen,sobaldalleLänderdieneuenGesetzeundVerordnungenimRahmenihrerZuständigkeiterlassenhaben (vgl. auch die Antwort zu Frage 24). 22.WelchevomRunden-Tisch-Pflege (eingesetztvondenbundesministerinnenrenateschmidtundullaschmidt)vorgeschlagenenempfehlungen zurentbürokratisierungwurdenumgesetzt,undwelchewurdenbisheute noch nicht umgesetzt? MitdemPflege-Weiterentwicklungsgesetzvom28.Mai2008sindAnregungen desrundentischespflegezurentbürokratisierungfürdenbereichdersozialen Pflegeversicherungumgesetztworden (vgl.bundestagsdrucksache16/7439, S.43,44).FürdieEntbürokratisierungimBereichdesHeimrechtsliegtdie GesetzgebungszuständigkeitseitdemInkrafttretenderFöderalismusreformam 1. September 2006 bei den Ländern. 24.WievieleLänderheimgesetzregelungenhabendasBundesheimgesetz hinsichtlichderordnungsrechtlichenregelungenabgelöst,undbestehen weiterhin (konkurrierende)zivilrechtlicheregelungenaufländerebene, obwohldurchdaswbvgderzivilrechtlicheteildesheimrechtsvom Bund im Grundsatz geregelt wurde? MitAusnahmevonThüringenhabeninzwischenalleBundesländereigeneGesetzeundRechtsverordnungenaufdemGebietdesHeimrechtserlassen.Keines derlandesgesetzeenthältentsprechenddengesetzesbegründungenvertragsrechtlichevorschriften.allenfallssollenvertraglicheregelungendurchdie NormierungvonordnungsrechtlichenPflichtendesUnternehmerszurEinhaltungvertraglicherVerpflichtungenflankiertwerden.WeiterführendelandesrechtlicheRegelungen,diedenbundesrechtlichgeregeltenBereichberühren, wären im Übrigen aufgrund der Kollisionsnorm des Artikels 31 nichtig. 25.WelcheErgebnissedesimKoalitionsvertragzwischenCDU,CSUund FDPvereinbartenProjektszurMessungdesErfüllungsaufwandsbei AntragsverfahrenaufgesetzlicheLeistungenfürPflegebedürftigeund chronischkrankeliegenderbundesregierungvor,undwelcheschlussfolgerungen zieht sie daraus? DieErgebnisseimEinzelnenergebensichausdemAbschlussbericht,derveröffentlichtwordenist.DerBerichthateinen Erfüllungsaufwand fürdiepflegedokumentationvoninsgesamtrund2,7mrd.europrojahrundfür11untersuchte (Antrags-)Verfahrenvoninsgesamtrund450Mio.EuroproJahrermittelt. HinsichtlichderVorschlägezurVereinfachungderPflegedokumentationhatdie OmbudsfrauzurEntbürokratisierunginderPflege,ElisabethBeikirch,dieModerationfürdieErarbeitungvonVorschlägendurchdiehierfürverantwortlichen Institutionen übernommen. DieVorschlägezurVereinfachungderAntragsverfahrenimBereichdergesetzlichenKranken-undPflegeversicherungsindvondenzuständigenInstitutionen derselbstverwaltungumzusetzen.dasbundesministeriumfürgesundheiterwartetvonderselbstverwaltung,dassdieerforderlichenmaßnahmenzügig umgesetztwerden.aufdieregelungendesgkv-versorgungsstrukturgesetzes

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sowiedespflege-neuausrichtungs-gesetzeszurverwaltungsvereinfachungbei Heil-undHilfsmittelnsowieimBereichderhäuslichenKrankenpflegewird verwiesen (siehe Antwort zu Frage 13 und 14). FürdenBereich HilfezurPflege nachdemzwölftenbuchsozialgesetzbuch (SGBXII)wirddaraufhingewiesen,dassdiesedenorganisatorischenBereich derjeweiligensozialhilfeträgerbetreffenundnichtbundesgesetzlichbeeinflusst werden können. BereichBerufsbildungsgesetz (BBiG)undderHandwerksordnung (HwO) ( 36 Absatz1 BBiG, 30 HwO) 26.WiesiehtdieÄnderungderelektronischenAnmeldungderAusbildungsverhältnissebeigleichzeitigemVerzichtaufwiederholteÜbermittlung bereitsvorliegenderbetrieblicherausbildungspläneaus,undwelches Einsparpotenzial konnte erzielt werden? Artikel21bzw.Artikel19desGesetzeszurFörderungderelektronischenVerwaltungsowiezurÄnderungweitererVorschriftenwerden 36Absatz1des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)unddendamitkorrespondierenden 30 Absatz1derHandwerksordnung (HwO)anpassenundeinenoptionalenelektronischen Antrag zur Eintragung von Ausbildungsverhältnissen eröffnen. DieseGesetzesänderungenwerdeneinezeit-undkostensparendeAnmeldung zumverzeichnisderberufsausbildungsverhältnissebzw.zurlehrlingsrolleermöglichenundsowohldiebetriebeunddieausbildendenverwaltungenals auchdiemitderrechts-undqualitätsprüfungbefasstenzuständigenstellenim SinnevonBBiGundHwOentlasten;diessindfürdieMehrzahlderAusbildungsverhältnissedieIndustrie-undHandelskammernbzw.dieHandwerkskammern.AuchderAusbildungsvertragkanndemAntragkünftiginelektronischerKopiebeigefügtwerden.DabeiwirdinsbesonderederVerzichtaufdie bisherobligatorischpostalischeübersendungdesbetrieblichenausbildungsplanes,dereineinderregelumfangreicheanlagedesausbildungsvertrages ist,wesentlichenaufwandeinsparen.denzuständigenstellenbereitsvorliegendeausbildungspläne,dieunverändertauchfürneueausbildungsverhältnissegeltensollen,brauchenzudemkünftignurnochinbezuggenommenzu werden. DiesystematischeSchätzungdurchdasStatistischeBundesamtlässtbeivollständigerNutzungdeselektronischenVerfahrensdurchalleausbildendenBetriebeundEinrichtungen (nachinkrafttretendese-government-gesetzes)ein Entlastungspotenzial von 2,7 Mio. Euro pro Jahr erwarten. Bereich Erfüllungsaufwand in den Lebens- und Rechtsbereichen 27.WelcheErgebnisseliegenderBundesregierungbeiderUntersuchungdes ErfüllungsaufwandsinfolgendenBereichenvor,undwelcheMaßnahmen hatsieindenverschiedenenfeldernzurverringerungdesbürokratischen Aufwandes vorgenommen a) Optimierung der Meldeverfahren im Bereich der sozialen Sicherung, b)reduzierungdesantrags-undbearbeitungsaufwandsbeimleistungsbezug nach Steuer- und Sozialrecht, c)verbesserungdeselektronischenrechnungsverkehrszwischenwirtschaft und Verwaltung, d)gemeinnützigebetätigunginunterschiedlichenrechtlichenorganisationsformen sowie ehrenamtliches Engagement,

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/13780 e)umsetzungdesbildungs-undteilhabepakets (imrahmenderbereits vombundeministeriumfürarbeitundsozialesangestoßenenprojektinitiativen), f)elektronischezeugnissesowieverfahrenbeiabgabeninderschifffahrt? MitdemArbeitsprogrammbessereRechtsetzungvom28.März2012hatdie BundesregierungihreAbsichtbekräftigt,denAufwandvonBürgerinnenund Bürgern,WirtschaftundVerwaltungzurErfüllungvonBundesrechtdauerhaft aufniedrigemniveauzuhalten.überdenumsetzungsstandderhierzuvorgenanntenmaßnahmenwirdimberichtderbundesregierung2012nach 7 NKRG (Bundestagsdrucksache17/13589)ausführlichberichtet.Eindetaillierter und aktueller Sachstand findet sich in Abschnitt C1 des Berichts. Bereich Zusammenarbeit mit Wirtschaftsverbänden 28.WelcheErgebnisseliegenderBundesregierungbeidenVerfahrensuntersuchungenindenfolgendenBereichenvor,undwelchekonkretenMaßnahmenzurBürokratiekostensenkungkonntendiesbezüglichdurchgeführt werden a)betriebsgründung:ablaufvondergeschäftsideebiszumerstenumsatz, z. B. anhand eines oder mehrerer ausgewählter Gewerbe, b)beschäftigungvonarbeitnehmern:standardisierungundbedarfsgerechte Ausstellung von Entgeltbescheinigungen, c)grenzüberschreitenderwarenverkehr (auchindereuropäischen Union): Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Behörden, d)besteuerung:vondersteueranmeldungbiszurbegleichungdersteuerschuld, e)buchführung:zeitgemäßeausgestaltungderverfahrensabläufeder elektronischen Buchführung? AlsweiteresZieldesArbeitsprogrammsbessereRechtsetzungstrebtdieBundesregierungzusammenmitdenWirtschaftsverbändenundunterMitwirkung vonländernundkommunenan,verfahrenzurerfüllunggesetzlichervorgabeninausgewähltenbereichenzuvereinfachen.dieergebnissedergemeinsamenuntersuchungenmitdenwirtschaftsverbändenwerdenebenfallsimberichtderbundesregierung2012nach 7NKRG (Bundestagsdrucksache17/ Abschnitt C.2) detailliert dargestellt. Bereich Erfüllungsaufwand 29.WielautenaufgrundderErgebnissederProjektstudiendieReduktionszielefürdengesamtengemessenenErfüllungsaufwand,bzw.wanngedenktdieBundesregierung,solcheReduktionszielefürdenErfüllungsaufwand festzulegen? DievonderBundesregierungam27.Januar2010beschlossenenProjektezur ErmittlungundReduzierungdesErfüllungsaufwandsinausgewähltenLebensund Rechtsbereichen haben zu sehr unterschiedlichen Erkenntnissen geführt: Sohatz.B.dasProjekt BetrieblicheBeauftragte ergeben,dassnacheinschätzungderbefragtenwirtschaftsunternehmenvereinfachungsvorschlägeweit überwiegendbeidenschutzstandards,alsoamumfangdervondenbetrieb-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lichenbeauftragtenzuüberwachendenrechtlichenvorgaben,ansetzen.diese erfordernjedocheineänderungdermateriellenrechtslageundwarennicht Gegenstand der Untersuchung. DieEnde2012abgeschlosseneProjektuntersuchungzumErfüllungsaufwand implanungs-undbaurechtvoninfrastrukturvorhabenhatergeben,dassbei gleicherplanungsqualitätdasvereinfachungspotenzialimverfahrensrechtausgeschöpftist.dasimberichtidentifiziertevereinfachungspotenzialkonzentriertsichdaheraufvereinzelteorganisatorischemöglichkeitenzurbeschleunigung;diesesollennungemeinsammitdenländernaufihreumsetzbarkeithin untersucht werden. DerProjektberichtzuden AntragsverfahrenaufgesetzlicheLeistungenfür Menschen,diepflegebedürftigoderchronischkranksind hatzahlreiche AnsatzpunktefürVereinfachungenaufgezeigt.Diesegiltesnungemeinsammit den Selbstverwaltungsträgern umzusetzen (vgl. auch die Antwort zu Frage 25). ImProjekt HarmonisierungundVerkürzungderAufbewahrungs-undPrüfungsfristennachHandels-,Steuer-,undSozialrecht wurdeeinjährlicheseinsparpotenzialvon2,5mrd.eurodurchverkürzungderaufbewahrungsfristen von10auf7jahrefestgestellt.wichtigeentlastungsmaßnahmensindhieram Widerstand des Bundesrates zunächst gescheitert. ImErgebnisallerbisherabgeschlossenenProjektehatsicheineinheitliches pauschalesabbauzielbeimerfüllungsaufwandüberalleprojektehinwegals nichtsinnvollerwiesen.durchgängigeentlastungenfürallenormadressatengruppensindaufgrundderkomplexitätderjeweilsbetrachtetenregelungsbereicheeherunwahrscheinlich.imübrigenwirddaszieleinerallgemeinenreduzierungdeserfüllungsaufwandsnichtvoneinerdiskussionumdieabsenkung von Standards zu trennen sein. 30.WiesiehtdaskonkreteVerfahrenderBundesregierungaus,nachdembei wesentlichenregelungsvorhabeninangemessenerfristnachinkraft tretendieressortssystematischüberprüfen,obundinwieweitderbei VerabschiedungermittelteAufwandsichimNachhineinalszutreffenderwiesenhat,bzw.wannwirddieBundesregierungdiesesVerfahreneinführen? DasvonderBundesregierungbeschlosseneEvaluierungsverfahrenfindet grundsätzlichaufregelungsvorhabenanwendung,dieseitdem1.märz2013 indieressortabstimmungeingebrachtwerdenundbeideneneinjährlichererfüllungsaufwandvonüber1mio.eurofürmindestenseinedernormadressatengruppenbürgerinnenundbürger,wirtschaftoderverwaltungzuerwarten ist.dasverfahrenwirdimabschnittc.3desberichtsderbundesregierung 2012nach 7NKRG (Bundestagsdrucksache17/13589)ausführlichbeschrieben.SeineEinführungkann sodernationalenormenkontrollratinseiner Stellungnahmezuo.g.Bericht ohneübertreibunghistorisch genanntwerden.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ Gibtesein (Mediations-)VerfahrenfürdenFall,dassdervomjeweiligen RessortineinemGesetzentwurfbzw.demReferentenentwurffüreinen GesetzentwurfangegebeneErfüllungsaufwandeklatantvonjenemabweicht,dendiefürdieAusführungzuständigeInstitutionbzw.Behördein ihrer Stellungnahme angibt? 32. Gibt es Pilotprojekte für dieses Verfahren? Wennja,welcheErkenntnisseliegenderBundesregierungbisherdaraus vor? Wennnein,wannplantdieBundesregierung,diesePilotprojektedurchzuführen? Die Fragen 31 und 32 werden zusammen beantwortet. Aus Sicht der Bundesregierung besteht für die Einrichtung eines (Mediations-)verfahrenskeinBedarf:DieDarstellungdervoraussichtlichenGesetzesfolgenerfolgtnach 44ff.GeschäftsordnungderBundesregierung (GOBReg) imbenehmenmitdenjeweilsfachlichzuständigenbundesministerienundggf. weitererzubeteiligenderstellen.diedarstellungderannahmen,aufdenen dieberechnungdeserfüllungsaufwandsberuhtunddieberücksichtigungeiner ggf.abweichendenbewertungdurchdennkristaufgabeundpraxisder Ressorts. 33.GibtesinzwischenBeschlüssederBundesregierung,umabHerbst 2012 nebendemvomstatistischenbundesamterstelltenbürokratiekostenindex,bki ergänzendemaßnahmenumzusetzen,umdiebürokratiekostendauerhaftaufniedrigemniveauzuhalten,bzw.abwannistdamit zu rechnen? DieBundesregierungsiehtsichinderPflicht,diebisherigenErfolgebeimAbbauderBürokratiekostenderWirtschaftnachhaltigzusichern.Hierfürhatdas Bundeskabinettam28.März2012beschlossen,VeränderungenderBürokratiekostenderWirtschaftmiteinemBürokratiekostenindex (BKI)darzustellen.Die BundesregierunghatimJahr2012insgesamt69Regelungsvorhabenbeschlossen,diedieBürokratiekostenderWirtschaftbeeinflussen.Dienurgeringfügige VeränderungdesBKIum0,27Prozentpunktedokumentiert,dassdieseBürokratiekosten,wiebeschlossen,imJahr2012aufniedrigemNiveaugehalten werdenkonnten.darinnichtberücksichtigtsindzusätzlicheentlastungseffekte ausmaßnahmen,diebereitsmitdemeckpunktepapiervom14.dezember2011 zurerfüllungdesabbauzielsinitiiert,gesetzgebungstechnischabererstim LaufedesJahres2012umgesetztwurden.DamitistüberpunktuelleAbbaumaßnahmenhinausderlangjährigeTrendzuimmerweiterwachsendenBelastungenderWirtschaftmitBürokratiekostengebrochen.Darüberhinauswirdder BKIauchinZukunftstetseinklaresundeindeutigesBildvonderVeränderung der Bürokratiekosten geben. 34.WannwirddieBundesregierung,wieangekündigt,dieVorbereitungvon RegelungsentwürfenweitermodernisierenunddiebestehendenLeitlinien,ArbeitsgrundlagenundunterstützendenAngeboteweiteraufeinander abstimmen? DieBundesregierungarbeitetfortwährendanderUmsetzungderVerpflichtung, dievorbereitungvonregelungsentwürfenweiterzumodernisierenunddiebestehendenleitlinien,arbeitsgrundlagenundunterstützendenangeboteaufeinanderabzustimmen.dasbundesministeriumdesinnernhatbeiderneuauflage des HandbuchzurVorbereitungvonRechts-undVerwaltungsvorschriften, dasimoktober2012veröffentlichtwurde,daraufgeachtet,allebereitsbeste-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode hendenleitlinien,arbeitsgrundlagenundunterstützendenangebotezubenennenundineinensachlichenkontextmitdemverfahrendererarbeitungeines Regelungsentwurfszustellen.SomitstehtdenBeteiligtenamGesetzgebungsverfahreneineArbeitshilfezurVerfügung,dieaufweitereFachlektüreverweist.ZudemfindeteinekontinuierlicheAbstimmungzwischendenfürdie verschiedenenarbeitshilfenzuständigenressortsstatt,umbeiaktualisierungenderarbeitshilfenredundanzenundinhaltlicheüberschneidungenzuvermeiden. 35.HatdieBundesregierunginzwischeneinelektronischesUnterstützungssystemeingeführt,welchesdenRessortsbeiderVorbereitungvonRegelungen zur Verfügung steht? Falls ja, welche Ergebnisse konnten damit erzielt werden? Falls nein, wann ist mit der Umsetzung dieses Systems zu rechnen? InderBundesregierungwirdbereitsseitJahrendasComputerprogrammeNorm eingesetzt,dasdieeinhaltungrechtsförmlicherundredaktionellervorgaben währendderschriftlichenerarbeitungundabstimmungvongesetz-undverordnungsentwürfenunterstütztundbestimmteroutineaufgabenautomatisiert. DamitstehtfürdieAusarbeitungvonRegelungsentwürfeneineSoftwarezur Verfügung,welchesichinderPraxisfürdasgesamteGesetzgebungsverfahren bis zur Verkündung als geeignet und effektiv erwiesen hat. ZurUmsetzungvonNummerII.5desArbeitsprogramms BessereRechtsetzung,dasdieEinführungeineselektronischenUnterstützungssystemsfürdie Gesetzgebungvorsieht,hatdasBundesministeriumderJustizeineressortübergreifendeArbeitsgruppe ElektronischesGesetzgebungsverfahren eingerichtet,inderauchbundestagundbundesratvertretensind.diearbeitsgruppe wirdbisendederlegislaturperiodedemstaatssekretärsausschuss BürokratieabbauundbessereRechtsetzung ihreergebnisseunddarausabgeleitetehandlungsempfehlungenvorlegen,umdievoraussetzungenfüreinenvollständigen elektronischen,medienbruchfreiengesetzgebungsprozesszuschaffenund enormalseinenwesentlichenbausteineinesumfassendenelektronischenunterstützungssystems weiterzuentwickeln. ErgänzendwirdaufdieDarstellunginAbschnittC.4desBerichtsderBundesregierung 2012 nach 7 NKRG (Bundestagsdrucksache 17/13589) verwiesen. 36.HatdieBundesregierunggeprüft,obeinInformationspflichtenwegweiser, mitangabenzuinformationspflichtenundderendatenanforderungen, sinnvoll ist und rechtlich realisiert werden kann? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht? 37.HatdieBundesregierungunterBeteiligungdesBundesbeauftragtenfür dendatenschutzunddieinformationsfreiheit (BfDI)biszumFrühjahr 2013untersuchenlassen,inwieweitdasinderFrage36genannteVorhabeninEinklangmitdenbestehendendatenschutzrechtlichenVorgaben realisiertundgegebenenfallsbeiwelcherstelleesangesiedeltwerden kann? Was ist bei dieser Prüfung als Ergebnis zu verzeichnen? Die Fragen 36 und 37 werden zusammen beantwortet. DasStatistischeBundesamtwurdevonderBundesregierungbeauftragt,eine solcheprüfungdurchzuführen.dasamtistfürdenaufbauunddiepflegeder

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/13780 Datenbankenzuständig,diefürBerichterstattungundErfolgskontrolleimSinne desnkrgerforderlichsind,undpflegtbereitseineonline-datenbank ( gibt. ZurzeitwirdeineStudiezurMachbarkeitdesInformationspflichten-Wegweiserserstellt.AusgehendvomIst-ZustandwerdenineinemerstenSchrittRealisierungsansätzebeschrieben.IneinemweiterenSchrittwerdenbereitsvorhandeneIT-InstrumenteaufeinemöglicheVerwendungfüreinenInformationspflichten-Wegweiserüberprüft.Dabeiwerdendiebenötigtenfachlichenund technischenressourcengeschätztundrechtlicherahmenbedingungenberücksichtigt.darüberhinauswerdenmöglicherisikenidentifiziert,strukturiertund nacheinflussaufdasprojektklassifiziert.abschließendwerdenempfehlungen fürdenweiterenablaufgegeben,wobeiauchdieaspektedesdatenschutzeszu überprüfen sind. DieStudiesollimFalleeinerwirtschaftlichenundverhältnismäßigenMachbarkeitalsGrundlagefürdieweitereRealisierungdesInformationspflichten-WegweisersdienenundwirdvoraussichtlichimSommer2013vollständigabgeschlossen sein. ErgänzendwirdaufdieDarstellunginAbschnittC.6desBerichtsderBundesregierung 2012 nach 7 NKRG (Bundestagsdrucksache 17/13589) verwiesen. 38.WelcheErgebnisse (z.b.akzeptanz,nutzungdurchdiebürgerinnenund Bürger)liegenderBundesregierungbezüglichderEinrichtungderzentralen Einstiegsplattform für Open Government bisher vor? WieimJahresberichtderBundesregierungzumBürokratieabbaudargelegtliegt derfokusdesimfebruargestartetenportals GovData DasDatenportalfür Deutschland aufopendata,dasichstrukturiertedatenbereitstellungalsbasis fürdieöffnungvonregierungundverwaltungherauskristallisierthat.das PortalbieteteineneinheitlichenZugriffaufDatenallerVerwaltungsebenenund kannsodengrundsteinbildenfüreinweitergefasstes Open-Government - Portal.IndenerstenzehnTagenhabenca.45000BesucheraufGovDatazugegriffen;imMärzgriffenca.14000,imAprilca.11000BesucheraufdieSeite zu.dadasportalerstseitdreimonateläuft,sindweitergehendeaussagenund Auswertungen noch nicht möglich. ErgänzendwirdaufdieDarstellunginAbschnittC.5desBerichtsderBundesregierung 2012 nach 7 NKRG (Bundestagsdrucksache 17/13589) verwiesen.

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20 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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