Betriebsräte-Kongress Spezial-Workshop 5 Aktuelles zu Kündigung, Aufhebungsvertrag. Referent: Michael Merzhäuser

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betriebsräte-Kongress 2009. Spezial-Workshop 5 Aktuelles zu Kündigung, Aufhebungsvertrag. Referent: Michael Merzhäuser"

Transkript

1 Betriebsräte-Kongress 2009 Spezial-Workshop 5 Aktuelles zu Kündigung, Aufhebungsvertrag Referent: Michael Merzhäuser 1

2 Inhaltsverzeichnis Beendigung durch Kündigung S. 3 Die betriebsbedingte Kündigung S. 6-9 Fragen der Sozialauswahl S Interessenausgleich mit Namensliste S Vorrang der Änderungskündigung S Abfindung, Aufhebungsvertrag, Sperrzeit S

3 Beendigung durch Kündigung Außerordentliche Kündigung ( 626 BGB) Ordentliche Kündigung ( 620 f. BGB) Allgemeine Nichtigkeitsgründe ( 138, 242 BGB) wichtiger Grund Umfassende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann Soziale Rechtfertigung nach 1 KSchG (sofern KSchG anwendbar) verhaltensbedingte Gründe personenbedingte Gründe betriebsbedingte Gründe 3

4 Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes I Neuregelung seit Nach 23 KSchG gilt das KSchG nur für Betriebe, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden zählen als 0,5 Arbeitnehmer zwischen 21 und 30 Stunden zählen als 0,75 Arbeitnehmer. 4

5 Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes II Neu: 23 Abs. 1 S. 2 KSchG Die 4 bis 7 (Dreiwochenfrist und die daran anknüpfende Wirksamkeitsfiktion) und 13 Abs. 1 KSchG gelten auch für Kleinbetriebe (5 bzw. 10 und weniger Arbeitnehmer). 5

6 Betriebsbedingte Kündigung (Prüfungsschema) Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit am ursprünglichen Arbeitsplatz spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist Kündigung erforderlich (Verhältnismäßigkeitsprinzip) keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder im Unternehmen (u. U. Änderungskündigung); keine sonstigen Maßnahmen zur Vermeidung der Kündigung möglich Soziale Auswahl austauschbare Arbeitnehmer; Vergleich der Sozialdaten 6

7 Dringende betriebliche Erfordernisse Die Kündigung darf nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgen. Die unternehmerische Unterscheidung über die Reduzierung der Arbeitsplätze wird vom Arbeitsgericht nur Rechtsmissbrauch, Willkür und offensichtliche unsachliche Erwägungen überprüft. Auf die sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit der unternehmerischen Entscheidung kommt es nicht an. Der Arbeitgeber muss aber nachprüfbar darlegen, dass die unternehmerische Entscheidung die Kündigung bewirkt hat (Kausalität), d. h. der Arbeitgeber muss ein schlüssiges und durchführbares Konzept darlegen. 7

8 Dringende betriebliche Erfordernisse (Beispiele) Innerbetriebliche Erfordernisse können z.b. sein: Rationalisierungsmaßnahmen Einführung neuer Arbeitsmethoden Stilllegung von Betriebsteilen Verlegung von Betriebsteilen Zusammenschluss mit anderen Betrieben Änderung der Betriebsorganisation Außerbetriebliche Erfordernisse können z. B. sein: Auftragsmangel Umsatzrückgang Unzureichende Produktivität 8

9 Betriebsbedingte Kündigung Mildere Mittel? Kurzarbeit Versetzung auf einen freien Arbeitsplatz im selben Betrieb oder einem anderen Betrieb desselben Unternehmens (nicht Konzern) Fortsetzung zu geänderten (schlechteren) Bedingungen, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist (u. U. Änderungskündigung) 9

10 Sozialauswahl (I) Die Kündigung ist rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt (Sozialauswahl). Die Sozialauswahl erfolgt in folgenden drei Schritten: Welche Arbeitnehmer werden in die Sozialauswahl einbezogen (Stichwort: Vergleichbare Arbeitnehmer = vergleichbar sind die AN, die untereinander austauschbar sind in Bezug auf Fähigkeiten, Ausbildung, betriebliche Laufbahn, relativ kurze Einarbeitungszeit ist unschädlich)? Welche Arbeitnehmer werden aus welchen Gründen wieder aus der Sozialauswahl herausgenommen (Stichwort: Leistungsträger)? Welches sind die sozialen Kriterien, die der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl berücksichtigen muss? 10

11 Sozialauswahl (II) 1. Schritt: Das Prinzip: Die Sozialauswahl erstreckt sich auf den gesamten Betrieb, sie ist also betriebsbezogen. In sie müssen alle vergleichbaren, untereinander austauschbaren Arbeitnehmer werden einbezogen. Es gilt das Prinzip der horizontalen Vergleichbarkeit, d. h. es werden nur Indianer mit Indianern und nicht Indianer mit Häuptlingen und umgekehrt verglichen (gleiche Hierarchieebene im Betrieb). Vergleichbar sind die Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber sie im Rahmen seines Direktionsrechts (Stichwort: Arbeitsvertrag) ohne Änderungskündigung von dem einen auf den anderen Arbeitsplatz versetzen kann. 11

12 Sozialauswahl (III) 2. Schritt: In einem zweiten Schritt können Arbeitnehmer, die eigentlich in die Sozialauswahl fallen, wieder aus dem Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer herausgenommen werden. Dazu gehören z.b. Betriebsratsmitglieder/JAV/Ersatzmitglieder Schwerbehindertenvertretung/Vertrauensperson Wehr- und Zivildienstleistende Befristet Beschäftigte, wenn in ihrem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde Tariflich unkündbare Arbeitnehmer Schwangere Arbeitnehmer in Elternzeit Schwerbehinderte Menschen ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung 12

13 Sozialauswahl (IV) Nach der bis geltenden Regelung in 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG konnten Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl außerdem herausgenommen werden, wenn betriebstechnische wirtschaftliche sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung bedingen. Dies betrifft nur Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung für die Fortführung des Betriebs zwingend erforderlich ist. Sozialauswahl (V) Nach dem BAG müssen erhebliche Leistungsunterschiede bestehen. Die Weiterbeschäftigung dieser Arbeitnehmer muss zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs bzw. zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Betriebs notwendig sein. Als Kriterien hierfür kommen in Betracht: Spezialausbildung, Sprachkenntnisse, Pflege von speziellen Kunden, besondere Geschäftsbeziehungen. Reine Nützlich- oder Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. Die gesetzliche Ausnahme darf nicht zur Regel werden. 13

14 Sozialauswahl (VI) Nach der gesetzlichen Neuregelung in 1Abs.3Satz2KSchG,istderArbeitgeberberechtigt,auchweitere Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl heraus zu nehmen: In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Im Interesse der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Betriebs werden die betrieblichen Erfordernisse gegenüber sozialen Gesichtspunkten stärker betont. Ein zwingender Zusammenhang wird nicht mehr gefordert. Diese Formulierung entspricht dem Gesetz, das zwischen 1996 und 1998 bereits gegolten hat. Sozialauswahl (VII) Der Begriff Sicherung macht im Unterschied zu Schaffung deutlich, dass der Arbeitgeber die Neuregelung nicht dazu nutzen darf, überhaupt erst eine ausgewogene Personalstruktur zu schaffen. Es geht lediglich um deren Erhaltung. Der Begriff ausgewogene Personalstruktur ist gerichtlich voll überprüfbar. Anhaltspunkte können vergleichbare Strukturen in anderen Unternehmen sein oder aber die typische Erwartungshaltung von Kunden. 14

15 Sozialauswahl (VIII) Die Neuregelung ( 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG): Der Arbeitgeber muss bei der Sozialauswahl nur noch vier soziale Kriterien berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit Lebensalter Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung. Auch diese Formulierung entspricht den bereits zwischen 1996 und 1998 geltenden Regelungen. Damit wird der Prüfungsspielraum der Arbeitsgerichte deutlich eingeschränkt und die Fehlerquote im KSch-Prozess deutlich reduziert. 15

16 Eingeschränktes arbeitsgerichtliches Prüfungsrecht (I) Nach 1 Abs. 4 KSchG (sog. Punktesystem) können Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festlegen, welche sozialen Gesichtspunkte nach Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zu einander zu bewerten sind. Rechtsfolge: Die soziale Auswahl kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Diese Auswahlrichtlinie unterliegt gem. 95 Abs. 1 und 2 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats (Stichwort Einigungsstelle). Eingeschränktes arbeitsgerichtliches Prüfungsrecht (II) Die Neuregelung von 1 Abs. 4 KSchG vollzieht die Einschränkung der Sozialauswahl auf die vier Hauptdaten Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung nach. Bezieht sich also eine Auswahlrichtlinie nach 95 BetrVG nur auf diese vier Kriterien, so wird das Prüfungsrecht des Arbeitsgerichts wiederum eingeschränkt. Dem Betriebsrat bleibt es jedoch unbenommen, im Rahmen der Voraussetzungen des 95 BetrVG (Einigungsstelle) den Versuch zu unternehmen, weitere Kriterien zum Gegenstand der Sozialauswahl zu machen. 16

17 Eingeschränktes arbeitsgerichtliches Prüfungsrecht (III) 1Abs.5KSchGneu: Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Eingeschränktes arbeitsgerichtliches Prüfungsrecht (IV) 1 Abs. 5 S. 2 bis 4 KSchG: Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. 17

18 Eingeschränktes arbeitsgerichtliches Prüfungsrecht (V) Die Neuregelung in 1 Abs. 5 KSchG macht den Interessenausgleich für den Arbeitgeber erheblich attraktiver: Nunmehr muss der Arbeitnehmer im KSchProzess beweisen, dass der Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung nicht weggefallen ist. Nach dem BAG ( , NZA 98, 933) trifft den Arbeitnehmer die volle Beweislast i. S. einer Beweislastumkehr: Es ist also ein substantiierter Tatsachenvortrag unter Beweis zustellen, der die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht nur in Zweifel zieht, sondern zur Überzeugung des Gerichts ausschließt. Nach dem BAG bezieht sich die Vermutung auch auf das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit. Allerdings muss der Arbeitgeber auch bei 1 Abs. 5 KSchG (neu) eine Sozialauswahl durchführen: Nur eine vollständig dargelegte Sozialauswahl kann auf ihre Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Aufnahme in die Namensliste macht die Sozialauswahl also nicht überflüssig, sondern schränkt lediglich den Prüfungsspielraum des Gerichts ein. 18

19 Vorrang der Änderungskündigung I Grundsatz: AG muss im Kündigungszeitpunkt freie Arbeitsplätze zu geänderten Arbeitsbedingungen gegenüber dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Beendigungskündigung anbieten. Bei Verstoß: Sozialwidrigkeit (Verhältnismäßigkeitsprinzip) Vorrang der Änderungskündigung II Alte Rechtslage bis 2005: Sog. Verhandlungslösung - klärendes Gespräch mit Änderungsangebot und Wochenfrist - signalisiert AN daraufhin, dass er isoliertes Änderungsangebot unter Vorbehalt gemäß 2 KSchG annehmen will, muss AG Änderungskündigung aussprechen 19

20 Vorrang der Änderungskündigung III Neue Rechtslage: Aufgabe der Verhandlungslösung - AG muss zwar auch zukünftig weiterhin freie Arbeitsplätze zu geänderten Arbeitsbedingungen vor Ausspruch einer Beendigungskündigung anbieten, er kann dies aber sogleich im Wege der Änderungskündigung tun (Ausnahme: Extremfall z. B. Personalleiter > Pförtner) - Soweit AG zunächst isoliertes Änderungsangebot unterbreitet, kann Änderungskündigung nur unterbleiben, soweit der AN unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er eine Abänderung der Arbeitsbedingungen selbst im Falle ihrer sozialen Rechtfertigung nicht akzeptieren will 20

21 Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung ( 1 a KSchG) (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. (2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. 21

22 Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung II Voraussetzungen für den gesetzlichen Abfindungsanspruch: Betriebsbedingte Kündigung Hinweis des Arbeitgebers, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt Hinweis des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer den Anspruch nur hat, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt Keine Kündigungsschutzklage Rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ablauf der Kündigungsfrist) 22

23 Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung III Höhe des gesetzlichen Anspruchs auf Abfindung: 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehen des Arbeitsverhältnisses Mehr als sechs Monate der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind auf ein Jahr aufzurunden. Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis für ihn endet, an Geld und Sachbezügen zusteht ( 10 Abs. 3 KSchG). 23

24 Auflösungs-/Aufhebungsvertrag freie Vertragsgestaltung Regelmäßig Abfindung für den Arbeitsplatzverlust Verzicht auf tarifliche Rechte nicht möglich Schriftform Kündigungsfristen sind unbeachtlich keine Beteiligung des Betriebsrats - Sperrzeitrisiko nach 144 SGB III (Ruhen des AlG- Anspruchs und Verkürzung der Anspruchsdauer) - Ruhen (Anrechung) des AlG Anspruch, 143a SGB III - Keine Anrechnung des ALG Anspruchs auf das Arbeitslosengeld Abfindungen sind ab dem ersten wie Arbeitsentgelt zu versteuern (Lohnsteuerjahresausgleich ist empfehlenswert) 24

25 Sperrzeit bei verschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 144 SGB III - Wenn der Arbeitslose sein Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat (Eigenkündigung und Auflösungsvertrag/Abwicklungsvertrag es sei denn, die Kündigung wäre offensichtlich rechtswirksam gewesen) ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, verhängt das Arbeitsamt eine Sperrzeit. - Gleiches gilt, wenn der AG wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des AN kündigte. - Die Praxis der Arbeitsämter bei Auflösungsverträgen ist im Zusammenhang mit Betriebsänderungen ist nicht einheitlich. - Die Dauer der Sperrzeit beträgt grundsätzlich 12 Wochen. - Für diesen Zeitraum ruht der Anspruch auf AlG, d. h. für diesen Zeitraum haben Arbeitslose keinen Anspruch auf AlG. - Darüber hinaus führt die Verhängung einer Sperrzeit nach 128 SGB III zu einer Verkürzung der gesetzlichen Anspruchsdauer in der Regel um ein Viertel. 25

26 Sperrzeit bei verschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 144 SGB III!! Achtung: Neue Durchführungsverordnung der BA!! Sperrzeit wg. des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages immer dann, wenn Abfindung nicht zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr (in allen anderen Fällen kommt es nur dann nicht zu einer Sperrzeit, wenn die Kündigung zweifelsfrei rechtmäßig gewesen wäre) 26

27 Sperrzeit bei verschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 144 SGB III Sonderfall: gerichtlicher Vergleich Hier kommt es auf die Höhe der Abfindung nicht an, solange es nicht zu einer Verkürzung der jeweils maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist kommt. (Problem bei Verkürzung: Ruhen des AlG-Anspruchs, 143 a SGB III) 27

28 Rechtsanwalt Michael Merzhäuser Unter den Linden Berlin Tel.: 030/ Fax: 030/ merzhaeuser@schneider-schwegler.de 28

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

V. Kündigungsrecht II

V. Kündigungsrecht II V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Verdachtskündigung 4. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 5. Anhörung der Mitarbeitervertretung 6. Klagefrist 7. Aufhebungs-

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen

Mehr

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz? Leider führt in Krisenzeiten in vielen auch größeren Unternehmen oft kein Weg daran vorbei: Betriebsbedingte Kündigung Voraussetzungen und Anforderungen der Rechtsprechung Arbeitnehmerin Andres Peters

Mehr

Geltungsbereich des KSchG

Geltungsbereich des KSchG Geltungsbereich des KSchG Das Kündigungsschutzgesetz schützt nur Arbeitnehmer, 1 Abs. 1 KSchG deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate besteht, 1 Abs. 1 KSchG wenn

Mehr

Dr. Knut Müller Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, München. Die Sozialauswahl im Kündigungsrecht

Dr. Knut Müller Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, München. Die Sozialauswahl im Kündigungsrecht Dr. Knut Müller Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, München Die Sozialauswahl im Kündigungsrecht Literaturverzeichnis 11 1 Einleitung 13 2 Vorbemerkungen zur Sozialauswahl 15 I.

Mehr

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 14 Juni 2010

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 14 Juni 2010 A. Kündigungsschutz (Übersicht) Ein Arbeitsvertrag kann durch eine Kündigung wieder beendet werden. Sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nachweisen.

Mehr

Die betriebsbedingte Kündigung. Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die betriebsbedingte Kündigung. Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die betriebsbedingte Kündigung Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Vorbemerkung: Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist immer ultima ratio (letztes Mittel), d. h. der Arbeitgeber

Mehr

Aktuelles. Die betriebsbedingte Kündigung. 1. Dringende betriebliche Erfordernisse

Aktuelles. Die betriebsbedingte Kündigung. 1. Dringende betriebliche Erfordernisse Aktuelles Die betriebsbedingte Kündigung Die betriebsbedingte Kündigung ist diejenige Kündigung, die in der täglichen Praxis am häufigsten vorkommt. So beziehen sich 80 % der Klagen am Arbeitsgericht Stuttgart

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19

1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...

Mehr

Informationsblatt. Abfindung. I. Überblick

Informationsblatt. Abfindung. I. Überblick Informationsblatt Abfindung I. Überblick Arbeitsverhältnisse werden regelmäßig lieber durch Zahlung einer Abfindung als vor Gericht beendet. Dies stellt eine einfach zu handhabende, unbürokratische Alternative

Mehr

Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch

Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch 德 国 劳 动 法 关 于 解 除 合 同 期 限 及 经 济 补 偿 请 求 权 之 综 述 I. Kündigungsfrist (Arbeitnehmer/Arbeitgeber)

Mehr

Muster einer fristgerechten Kündigung

Muster einer fristgerechten Kündigung MUSTER Muster einer fristgerechten Kündigung Kündigung hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum). spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Thema: 12. Januar 2004 Schä-Co/ Ausgabe 1a Thema: Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Ansprechpartner: Volker Cosfeld 069 957 37 360 volker.cosfeld@igbau.de Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Gesetz

Mehr

Die Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer

Die Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer Marion Gusek Die Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Erstes Kapitel: Einleitung 21 Zweites Kapitel:

Mehr

Personalabbau und lange Kündigungsfristen

Personalabbau und lange Kündigungsfristen Personalabbau und lange Kündigungsfristen Veranstaltung der IHK Saarland am 14.09.2006 Referenten: Heike Last, Personalberatung, Saarbrücken Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt am

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

Arbeitsrecht Stefan Rohpeter

Arbeitsrecht Stefan Rohpeter Arbeitsrecht Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Stellenausschreibung nicht irreführend keine falschen Erwartungen geschlechtsneutral Ausnahme: unverzichtbare

Mehr

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt 3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt Vom 24. Dezember 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

Die betriebsbedingte Kündigung ein Weg aus der Krise? Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die betriebsbedingte Kündigung ein Weg aus der Krise? Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht ein Weg aus der Krise? Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie zur Aufrechterhaltung des Betriebes

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Inhaltsverzeichnis Teil 1: Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung

Inhaltsverzeichnis Teil 1: Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung Inhaltsverzeichnis Teil 1: Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung Einführung... 13 A. Kündigung... 15 I. Grundlagen... 15 1. Begriff... 15 2. Arten... 15 a) Ordentliche und außerordentliche

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,

Mehr

Kündigungsrecht. Aktuelle Tendenzen im Recht der betriebsbedingten Kündigung

Kündigungsrecht. Aktuelle Tendenzen im Recht der betriebsbedingten Kündigung Kündigungsrecht Aktuelle Tendenzen im Recht der betriebsbedingten Kündigung Betriebsbedingte Kündigung Überblick Dringende betriebliche Erfordernisse - 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9

Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 1.1 Was muss bei einer Stellenanzeige beachtet werden? 9 1.2 Führen des Bewerbungsgesprächs 10 1.2.1 Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch erlaubt?

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Insolvenz des Arbeitgebers: Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen gekündigt wird?

Insolvenz des Arbeitgebers: Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen gekündigt wird? Insolvenz des Arbeitgebers: Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen gekündigt wird? Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht, Stuttgart Inhalt 1 Es gelten verkürzte Kündigungsfristen

Mehr

Arbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dieses Dokument wurde im Rahmen der Weiterbildung zum Handelsfachwirt von Peter Büche erstellt. Es darf nur vollständig (mit diesem Deckblatt) ausgedruckt

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigung - betriebsbedingt: Insolvenz

Inhaltsübersicht. Kündigung - betriebsbedingt: Insolvenz Kündigung - betriebsbedingt: Insolvenz Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Insolvenz als Kündigungsgrund 3. Insolvenz und soziale Auswahl 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Außerordentliche Änderungskündigung 4.2

Mehr

Arbeitshilfen für die Praxis

Arbeitshilfen für die Praxis Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Ordnungsgemäße

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Informationen zum Kündigungsschutz

Informationen zum Kündigungsschutz Informationen zum Kündigungsschutz Wird ein laufendes Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, stellt dies für Viele einen einschneidenden Schicksalsschlag dar. Die Frage nach den Gründen und

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

So beenden Arbeitgeber jedes Arbeitsverhältnis

So beenden Arbeitgeber jedes Arbeitsverhältnis So beenden Arbeitgeber jedes Arbeitsverhältnis Inhalt Wir vermitteln Ihnen das entscheidende Wissen und die richtige Strategie, um auch schwierige Arbeitsverhältnisse jederzeit effektiv und effizient zu

Mehr

KÜNDIGUNG. Allgemeines. Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

KÜNDIGUNG. Allgemeines. Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses KÜNDIGUNG Allgemeines Kaum ein Themenbereich des Arbeitsrechts ist umfangreicher und komplizierter als derjenige, der sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses befasst. Denn nicht immer besteht

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118

Mehr

Arbeitsrecht Newsletter 09/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil I

Arbeitsrecht Newsletter 09/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil I Arbeitsrecht Newsletter 09/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil I Liebe Leserin, lieber Leser, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist meist mit einer längeren Vorgeschichte

Mehr

Umsetzung des Stellenrahmenplanes. Welche Möglichkeiten bestehen nach dem Arbeits- und Tarifrecht?

Umsetzung des Stellenrahmenplanes. Welche Möglichkeiten bestehen nach dem Arbeits- und Tarifrecht? Umsetzung des Stellenrahmenplanes Welche Möglichkeiten M bestehen nach dem Arbeits- und Tarifrecht? 1 Maßnahmen der Stellenrahmenplanung, deren Umsetzung arbeitsrechtliche Maßnahmen erfordert 2. Verlagerung

Mehr

Die Anderungskündigung

Die Anderungskündigung Die Anderungskündigung Eine umfassende Darstellung unter Berücksichtigung des neuen Betriebsverfassungsrechts und des Arbeitsgerichtsverfahrens von Dr. Wilfried Berkowsky Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Mehr

Thesen und Leitsätze

Thesen und Leitsätze Prof. Dr. Friedhelm Rost Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a.d. Abendsymposion des Zentrums für Insolvenz und Sanierung (ZIS) am 23.2.2010 in Mannheim Kündigung in der Insolvenz Thesen und Leitsätze

Mehr

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht

Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Es begrüßt Sie Beate Wachendorf Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Rizzastraße 49 56068 Koblenz Telefon: 0261 9124-700 Telefax: 0261

Mehr

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, München georg.annuss@noerr.com Universität Regensburg, 12. Januar 2006 Allgemeine

Mehr

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO) Jürgen Jendral (HMAV)

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO) Jürgen Jendral (HMAV) ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG Jürgen Jendral (HMAV) Unter einer Änderungskündigung versteht man eine Kündigung, mit der der Arbeitgeber nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich eine Änderung

Mehr

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Grundlagen - Organisationsmittel - Arbeitshilfen Bearbeitet von Christian Kergl, Elisabeth Mauritz, Janine Schlichte, Judith Schneider-Hezel Grundwerk mit

Mehr

SCHEULEN RECHTSANWÄLTE

SCHEULEN RECHTSANWÄLTE SCHEULEN RECHTSANWÄLTE Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren beruflichen Lebensweg künftig getrennt voneinander gehen wollen, erfolgt dies meist durch Ausspruch

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Literaturverzeichnis... XV

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Literaturverzeichnis... XV Rz. Seite Abkürzungsverzeichnis... XI Literaturverzeichnis... XV A. Das Anhörungsverfahren bei Kündigung nach 102 BetrVG... 1... 1 I. Allgemeine Grundsätze... 1... 1 1. Entstehungsgeschichte... 1... 1

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de. Inhaltsübersicht. Teil 1 Allgemeines

Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de. Inhaltsübersicht. Teil 1 Allgemeines Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Inhaltsübersicht Vorwort.................................... V Inhaltsverzeichnis.............................. XVII Literaturverzeichnis.............................

Mehr

Gegenstand und Voraussetzungen

Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen A. Gegenstand. Normalfall Ordentliche, außerordentliche, Änderungs- und Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber Keine anderen Beendigungsgründe

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Arbeitshilfen für die Praxis

Arbeitshilfen für die Praxis Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Begriffliche

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Vortrag im Rahmen der Werkstatt Personalentwicklung am 25.11.2015 zum Thema Fehlzeiten in den Griff bekommen Rechtsanwältin

Mehr

Antrag auf Zustimmung zur

Antrag auf Zustimmung zur Name und Anschrift des Arbeitgebers Ansprechpartner beim Arbeitgeber Fax Betriebs-/Personalrat nicht vorhanden Anschrift Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden Anschrift bitte Betriebsnummer angeben:

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Wie Sie auf eine Änderungskündigung

Wie Sie auf eine Änderungskündigung Wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren können Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stuttgart Inhalt 1 Wann kommt eine Änderungskündigung in Betracht? 1 2 Wann ist eine

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

ALEXANDER HOLD. Das ist Ihr RECHT! Arbeitsplatz und Kündigung. Was tun? Kündigung Abfindung Zeugnis. HERBiG

ALEXANDER HOLD. Das ist Ihr RECHT! Arbeitsplatz und Kündigung. Was tun? Kündigung Abfindung Zeugnis. HERBiG ALEXANDER HOLD Das ist Ihr RECHT! Arbeitsplatz und Kündigung Was tun? Kündigung Abfindung Zeugnis HERBiG 5 Inhalt Vorwort........................................... 11 I. Ich habe eine Kündigung erhalten:

Mehr

Powerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008)

Powerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Powerschulungen Programm 2008 Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Der Kündigung widersprechen oder nicht widersprechen? Wenn ja, wie? Die gekonnte Formulierung des Widerspruches des BR

Mehr

ADS InfoForum. Kündigung von Arbeitsverhältnissen RA/StB Alexander Hamminger. Hamburg, den 18. Februar 2013

ADS InfoForum. Kündigung von Arbeitsverhältnissen RA/StB Alexander Hamminger. Hamburg, den 18. Februar 2013 1 ADS InfoForum Kündigung von Arbeitsverhältnissen RA/StB Alexander Hamminger Hamburg, den 18. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in den nächsten 45 Minuten: Wer und was ist die ADSR? Rechtquellen

Mehr

Merkblatt. Abmahnung und Kündigung

Merkblatt. Abmahnung und Kündigung Merkblatt Abmahnung und Kündigung 1. Abmahnung Allgemeines Die Abmahnung stellt eine Rüge des Arbeitgebers dar, mit der er in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Fehlverhalten

Mehr

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage Kündigungsschutzklage Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 12. Januar 2015 Kündigungsschutzklage HI660871 Zusammenfassung LI1099131 Begriff Mit einer Kündigungsschutzklage kann ein Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Arbeitsverträge richtig befristen

Arbeitsverträge richtig befristen Stand: April 2004 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) 17.10.06 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter

Newsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Newsletter Arbeitsrecht 07/09 Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Liebe Leserinnen, liebe Leser, es ist schön, im Rahmen des Berufslebens in einem Unternehmen die Beförderungsstufen nach

Mehr

Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes

Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes 1 Was uns stört Dauer Tag Woche Monat Lage Wochenende Nachtschicht Fehlende Planbarkeit Keine Planung Abweichungen... 2 1 Wer macht

Mehr

Die Kündigung im Arbeitsrecht

Die Kündigung im Arbeitsrecht Die Kündigung im Arbeitsrecht Der Begriff der Kündigung Ein Arbeitsverhältnis kann auf unterschiedliche Weise enden. Eine Möglichkeit ist die Kündigung, mit der einer von zwei Vertragspartnern (Arbeitnehmer

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,

Mehr

3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit

3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit Lohn ohne Arbeit Beispiele für Lohnfortzahlung: 1. Erholungsurlaub 2. Krankheit 3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit (3) AV

Mehr