ZugleichwirddasBundesministeriumderFinanzenermächtigt,durchRechtsverordnungnähereBestimmungenundeinzelneAusnahmenvondengesetzlichen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Manfred Zöllmer, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/4569 Leerverkäufe Vorbemerkung der Fragesteller MitdemGesetzzurVorbeugunggegenmissbräuchlicheWertpapier-und DerivategeschäftewurdenungedeckteLeerverkäufeindeutschenAktien,ungedeckteLeerverkäufeinStaatspapierenvonStaatenderEurozoneundKreditausfallversicherungenaufAusfallrisikenvonStaatenderEurozone,diekeinen Absicherungszweckendienen,verboten.DabeibeschränktsichdasVerbotder LeerverkäufevonAktienundSchuldverschreibungenaufWertpapiere,diean einerdeutschenbörseimreguliertenmarktzugelassensind.diessindaktien deutscherundeinigerwenigerausländischeremittentensowieausschließlich deutscheundösterreichischestaatstitel.fürdiesewertegibteseinenanknüpfungspunktundeineklareregelungsbefugnisfürdendeutschengesetzgeber. ZugleichwirddasBundesministeriumderFinanzenermächtigt,durchRechtsverordnungnähereBestimmungenundeinzelneAusnahmenvondengesetzlichen Verboten zuzulassen. DanebenhatdieEuropäischeKommissionam15.September2010einenVorschlagfüreine VerordnungüberLeerverkäufeundbestimmteAspektevon CreditDefaultSwaps (CDS) angenommen.durchdenvorschlagsollenein harmonisierterrahmenfürkoordiniertemaßnahmenderaufsichtsbehörden aufeuropäischerebenegeschaffen,dietransparenzverbessertundrisiken verringertwerden.dervorschlagfürdieeu-verordnungwirddemeuropäischenparlamentunddemratzurverhandlungundverabschiedungunterbreitet.beiplanmäßigerverabschiedungwürdedieverordnungabdem1.juli 2012 direkt in Deutschland gelten. 1.WelcheErkenntnisseliegenderBundesregierungüberdasVolumenungedeckter Leerverkäufe in Deutschland vor? DerBundesregierungliegenkeineStatistikenzumVolumenungedeckterLeerverkäufeinDeutschlandvor.DieMitteilungenundVeröffentlichungenaufgrundderAllgemeinverfügungderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)vom4.März2010unddes 30idesWertpapierhandelsgesetzes DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom10.Februar2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (WpHG)erfassennichteinzelneungedeckteLeerverkäufe.ImFokusstehen vielmehr Netto-Leerverkaufspositionen. ImÜbrigenistdaraufhinzuweisen,dassderAbschlussungedeckterLeerverkäufeaufgrunddesVerbotesdes 30hWpHGregelmäßigeinenVerstoßgegen dieses Verbot darstellt und von der BaFin verfolgt wird. 2.AuswelchenQuellenundstatistischenErhebungenherauswirddasVolumen von Leerverkäufen bestimmt? AngabenüberdasVolumenvonLeerverkäufenliegenderBundesregierung nichtvor.diemeldepflichtenderallgemeinverfügungderbafinvom4.märz 2010unddes 30iWpHGbetreffendiezurBeurteilungvonRisikenbessergeeignetenNetto-Leerverkaufspositionen.IndieBerechnungfließennichtnurdie sichausleerverkäufeninaktienergebendenpositionenein,sondernallevon eineminhabergehaltenen,börslichoderaußerbörslichimin-oderauslandgehandelten Finanzinstrumente mit Bezug zu der betreffenden Aktie. 3.WiebewertetdieBundesregierungdieimletztenJahrveröffentlichten ErkenntnissedesInternationalenWährungsfonds (IWF),wonachdasseit Mai2010inDeutschlandgeltendeVerbotungedeckterLeerverkäufevon AktienundStaatsanleihenvonEuroländernseineWirkunggänzlichverfehlthatunddassichdieEffizienzunddieQualitätderMärkteander Börse deutlich verschlechtert haben? DieFragebeziehtsichaufeineandieEuropäischeKommissiongerichteteStellungnahmedesIWF,dieimRahmendesKonsultationsverfahrenszudenvon dereuropäischenkommissiongeplantenregelungenzuleerverkäufenabgegebenwurde.deriwfnimmtdarinnichtspeziellzudenauswirkungendesim Mai2010inDeutschlandverhängtenVerbotsungedeckterLeerverkäufeStellung,sondernbewertetdievonderEuropäischenKommissionzurDiskussion gestelltenplanungen.u.a.äußertderiwfdiebefürchtung,dassmaßnahmen einzelnerländerunerwünschteausweichreaktionenmitsichbringenundzur IneffizienzländerspezifischerMaßnahmenführenkönnen.InÜbereinstimmungmitdieserÜberlegungbegrüßtdieBundesregierungdievonderEuropäischenKommissionvorgeschlageneEU-weiteHarmonisierungderRegelungen zu Leerverkäufen. DieimAnhangsteilderStellungnahmedesIWFwiedergegebenenErgebnisse statistischeruntersuchungen,dieauchmarktentwicklungenindeutschland einbeziehen,sindmitgroßenunsicherheitsfaktorenverbundenundkönnendie Realitätnurunzureichendwiderspiegeln.Letztlichbleibtunklar,wiesichdie KursedervondenLeerverkaufsverbotenbetroffenenAktienohnedieergriffenenMaßnahmenentwickelthätten.AlsalleinigeEntscheidungsgrundlagekönnen statistische Untersuchungen nicht dienen. 4.WelcheAuswirkungenhattedasVerbotaufdenFinanzplatzDeutschland? EinerUntersuchungderdeutschenBörsezufolgehatdieEinführungdesgesetzlichenVerbotsungedeckterLeerverkäufezueinerVerringerungdesUmsatzesundderLiquiditätdervondemVerboterfasstenAktiengeführt.Zudem konnteeineimvergleichzueinerkontrollgruppewenigerstarkeverringerung derkostenderwertpapierleihefestgestelltwerden.dieauswirkungensindjedochweitgeringeralsdiewirtschaftswissenschaftlicheliteraturnahelegt.dies dürftevorallemaufdieausgestaltungdesdeutschenverboteszurückzuführen

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4793 sein,welchesnursolchefallgestaltungenerfasst,welcheausdemblickwinkel derfinanzstabilitätundderverhinderungvonmarktverwerfungenvonbesonderer Bedeutung sind. 5. Wie sind die Auswirkungen auf den Handel? Siehe Antwort auf Frage 4. 6.WiebeurteiltdieBundesregierungdenmitdemgeplantenErlasseinheitlichereuropäischerVorschriftenüberLeerverkäufeundKreditausfallversicherungen verbundenen Verzicht auf die nationale Regelungshoheit? InfolgederengenVerflechtungendereuropäischenFinanzmärkteistderErlass einheitlichereuropäischervorschriftensinnvoll.diesesolltenjedochausreichendstriktausgestaltetseinundrechtfertigenindiesemfalldenverzichtauf die nationale Regelungshoheit. 7.WirdnachAuffassungderBundesregierungmitdemErlassderEU-VerordnungdasZieleinerAngleichungdernationalenVorschriftenzumVerbotungedeckterLeerverkäufeundeinereinheitlichenRechtsanwendung auf europäischer Ebene erreicht? DerVorschlagderEuropäischenKommissionbietetausSichtderBundesregierungeineausreichendeundgeeigneteGrundlagefüreineAngleichungdernationalenVorschriftenzumVerbotungedeckterLeerverkäufeundeineeinheitliche Rechtsanwendung auf europäischer Ebene. 8.WieschätztdieBundesregierungdieAuswirkungendesEU-Vorschlags fürdieverordnungaufdendeutschenfinanzplatzein,derimgegensatz zurdeutschenregelunggrundsätzlichallefinanzinstrumenteumfasst, diezumhandelaneinemmultilateralenhandelssystem (MTF)oderregulierten Markt in der EU zugelassen sind? DervonderEuropäischenKommissionverfolgtebreiteRegelungsansatzist aussichtderbundesregierungvertretbar,umdenmitleerverkäufenverbundenenrisikenfürdiestabilitätderfinanzmärkteentgegenzuwirken.diebundesregierunggehtnichtdavonaus,dassdieverordnungerheblicheauswirkungen auf den deutschen Finanzplatz haben wird. 9.WiewirktsichderUmstandaufdendeutschenFinanzplatzaus,dassFinanzinstrumenteauchdannvonderVerordnungerfasstwerdensollen, wenn sie außerhalb dieser trading venues gehandelt werden? DiegeplanteVerordnungentsprichtindieserHinsichtdergesetzlichenRegelunginDeutschland.InsoweitergebensichdurchdieVerordnungkeineAuswirkungen auf den deutschen Finanzplatz. 10.WiewilldieBundesregierungdiemomentaneherunbefriedigendeSituation,dasszuverlässigeInformationenüberLeerverkäufeimMarktnur schwer oder gar nicht verfügbar sind, verbessern? AusSichtderBundesregierungsindinsbesondereInformationenüberNetto- Leerverkaufspositionen,diebestimmteSchwellenwerteüberschreiten,zurBe-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode urteilungvonrisikengeeignet.diemeldungderartigerpositionenfüreinen breitenkreisvonaktiensehenaufeu-ebenediegeplanteverordnungundin DeutschlanddasGesetzzurVorbeugunggegenmissbräuchlicheWertpapierund Derivategeschäfte vor. 11.StimmtdieBundesregierungmitdemAnsatzderEU-Verordnungüberein,mehrTransparenzzuschaffen,indemandenHandelsplätzenalle LeerverkäufeinAktienalssolchegekennzeichnetwerdenmüssen (sogenanntes Flagging)? DiezusätzlichenErkenntnisseauseinerKennzeichnungspflichtvonLeerverkäufen (sogenanntesflagging)istbeigleichzeitigereinführungeinerberichtspflichtübernetto-leerverkaufspositioneninrelationzudemmitderkennzeichnungspflichtverbundenenaufwandgering.vordiesemhintergrundsteht diebundesregierungdereinführungeinemsog.flaggingeherkritischgegenüber. 12.TeiltdieBundesregierungdenAnsatz,durchdiePflichtzurOffenlegung signifikanternetto-short-positioneninaktienbeierreichenoderüberschreitenbestimmterschwellenwertedenmarktmitbessereninformationen zu versorgen? DieBundesregierungunterstütztdenAnsatz,durchdiePflichtzurOffenlegung signifikanternetto-short-positionen (bzw.netto-leerverkaufspositionen)in AktienbeiErreichenoderÜberschreitenbestimmterSchwellenwerteden Markt mit besseren Informationen zu versorgen. 13. Sind die Schwellenwerte richtig gewählt? AusSichtderBundesregierungsinddieimVorschlagderEuropäischenKommissionenthaltenenSchwellenwertesachgerecht.SieentsprechenEmpfehlungendesCommitteeofSecuritiesRegulators (CESR)undsindBestandteildes GesetzeszurVorbeugunggegenmissbräuchlicheWertpapier-undDerivategeschäfte. 14.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdieseSchwellenwertenational festgelegt werden sollten? EineVereinheitlichungdieserSchwellenwerteaufEU-EbeneistausSichtder Bundesregierung sachgerecht. 15.IstdieBundesregierungdamiteinverstanden,dassdieEU-Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA)dazuberechtigtist,zujederZeitzusätzlicheInformationen von den nationalen Aufsichtsbehörden anzufordern? DieBundesregierungunterstütztBefugnissevonESMA,zurWahrnehmungder ihrübertragenenaufgabenvonnationalenaufsichtsbehördenzusätzlicheinformationen anzufordern. 16.HältdieBundesregierungdieinderVerordnungvorgeseheneBefristung derbefugnisderaufsichtsbehördenzurbeschränkungunddemverbot

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4793 vonleerverkäufenaufdreimonatefürangemessen,odersollteeineandere Frist gewählt werden? DieFristvondreiMonateninNotfallsituationenistvordemHintergrundder ebenfallsvorgeseheneneingriffsbefugnissevonesmaunddermöglichkeit derverlängerungvonmaßnahmenumjeweilsweiteredreimonateaussicht der Bundesregierung angemessen. 17.IstdieBundesregierungmitderRollederESMAimHinblickaufdieBeschränkungunddasVerbotvonShortSellingeinverstanden,diezunächst nureinekoordinierenderolleeinnehmen,beibestimmtensachverhalten einestellungnahmeabgebenundunterbesonderenvoraussetzungenauch eigenständig befristete Maßnahmen ergreifen können soll? DieBundesregierungistinsgesamtmitderindemVerordnungsvorschlagvorgesehenenRollevonESMAeinverstanden,hältesjedochfürsinnvoll,dass ESMAvordemErlassvonMaßnahmen,dieSchuldtiteleinzelnerMitgliedstaaten betreffen, die jeweiligen Mitgliedstaaten anhört. 18.IstdieBundesregierungdamiteinverstanden,dassdienationalenRegulierungsbehördendazubefugtseinsollen,beieinemsignifikantenKursverfalleinesFinanzinstrumentsinnerhalbeineseinzigenTages,LeerverkäufeindiesemInstrumentbiszumEndedesnächstenHandelstageszu beschränken? DieBundesregierungistdamiteinverstanden,dennationalenRegulierungsbehörden derartige Befugnisse einzuräumen. 19.IstdieBundesregierungderAuffassung,dasssichhierdurchdieKosten fürdieeinhaltungderverschiedenenregularienverringern,dieden MarktteilnehmernderzeitaufgrundderDivergenzenzwischendennationalen Regelungen entstehen? GrundsätzlichführteineVereinheitlichungvonRegelungenzueinerReduzierungdermitihrerEinhaltungverbundenenKosten.DiemöglichenKosteneinsparungenhängeninsbesonderedavonab,inwieweiteinFinanzmarktakteurauf verschiedenen Märkten tätig ist. 20.TeiltdieBundesregierungdieAuslegung,dassderVerordnungsentwurf einverbotvonungedecktenleerverkäufenenthält,obwohldieeuropäische Kommission diesen Begriff vermeidet? DieRegelungeninArtikel12desVerordnungsvorschlagsentsprechennach AuffassungderBundesregierungimKerndenBestimmungenin 30hWpHG zum Verbot ungedeckter Leerverkäufe von Aktien. 21.HältdieBundesregierungesfürsachgerecht,dassLeerverkäufenach demverordnungsvorschlagnurgestattetseinsollen,wennderinvestor sichdiebetreffendeninstrumentegeliehen,eineleihvereinbarunggetroffenodervoneinemdrittendiezusageerhaltenhat,dieinstrumentezu

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lokalisierenundzureservieren,sodasssiebiszumfälligkeitsdatumder Geschäftsabwicklung (spätestens T+4) geliefert werden können? DieimVerordnungsvorschlagvorgesehenenBedingungensindausSichtder Bundesregierunggrundsätzlichsachgerecht,solltenjedochentsprechendder deutschenrechtslageumvorschriftenzuranerkennungschuldrechtlicheransprücheergänztwerdenundgeschäftenichtbeeinträchtigen,diebiszumende eines Tage geschlossen werden. 22.StimmtdieBundesregierungmitderindemVerordnungsentwurfvorgesehenenVorgehensweiseüberein,nachderHandelsplätzesicherstellen sollen,dassgeeignetevorkehrungenfüreindeckungsverfahren (Buy-In) mitaktienoderöffentlichenschuldtitelnbestehen,unddassgeldstrafen zuentrichtensindundweitereleerverkäufeverbotenwerden,fallsdie Abwicklung einer Transaktion scheitert? DieBundesregierunghälteineHarmonisierungvonEindeckungsverfahrenund SanktionierungvonSpätabwicklungengrundsätzlichfürsinnvoll.Allerdings tragendieregelungendesverordnungsvorschlagsnichtausreichenddenunterschiedenzwischendenhandels-undabwicklungspraktikeninverschiedenenmärktenrechnungundklammerndasaußerbörslichegeschehenvöllig aus.vordiesemhintergrundhältesdiebundesregierungfürsachgerechter, dassbestimmungenzueindeckungsverfahrenunddamitverbundeneaspekte umfassendundausreichenddifferenziertineinemspäterenrechtsaktharmonisiertwerden.hierfürbietetsichdervondereuropäischenkommissionfürden SommergeplanteLegislativvorschlagzuzentralenWertpapierverwahrstellen undzurharmonisierungbestimmteraspektederwertpapierabwicklungan,in demdieeuropäischekommissiondiefragevoneindeckungsverfahrenebenfalls adressieren will. 23. Welche Geldstrafen und in welcher Höhe sollten normiert werden? Wer würde diese erheben? NachdemVorschlagderEuropäischenKommissionsollderHandelsplatzoder daswertpapierabwicklungssystemsicherstellen,dassverzugszahlungengeleistetwerdenfürjedentag,andemeingeschäftnichtabgewickeltwerdenkann. DietäglichenZahlungensollensohochangesetztwerden,dassderVerkäufer ausdergescheitertengeschäftsabwicklungkeinenvorteilerzielenkannundsomitvomscheiterndergeschäftsabwicklungeineabschreckendewirkungausgeht.diegenaueausgestaltungundhöhemüssteimrahmenderumsetzung derverordnungerfolgen.dabeiwärendieindemverordnungsvorschlagenthaltenen Vorgaben zu beachten. 24.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassandiesemPunkteineHarmonisierung der Settlement-Zyklen wünschenswert wäre? EineHarmonisierungvonAbwicklungszeiträumenistausSichtderBundesregierunggrundsätzlichsinnvoll,solltejedochnichtimRahmendieserVerordnungerfolgen.BessergeeignetistdervonderEuropäischenKommissionfür densommergeplantelegislativvorschlagzuzentralenwertpapierverwahrstellen und zur Harmonisierung bestimmter Aspekte der Wertpapierabwicklung.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ WiebeurteiltdieBundesregierung,dassungedeckteCDSnachdemEntwurfderEU-VerordnungimGegensatzzudendeutschenRegularien grundsätzlich nicht verboten sein sollen? DieBundesregierungbedauert,dassungedeckteCDSnachdemEntwurfder EU-VerordnungimGegensatzzudendeutschenRegulariengrundsätzlichnicht verboten sein sollen, und setzt sich für eine Ergänzung der Vorschriften ein. 26.SindnachAuffassungderBundesregierungdieimVorschlagfürdieVerordnungvorgesehenenAusnahmengerechtfertigt,z.B.füreinigegenau beschriebenetätigkeiten,dieeinewichtigerollefürdiebereitstellung vonliquiditätspielen (MarketMaker,DesignatedSponsoretc.)oderentscheidendeBedeutungfüreinordnungsgemäßesFunktionierenderPrimärmärkte für Anleihen haben? Wenn ja, warum? DieBundesregierunghältdieindemVerordnungsvorschlagvorgesehenenAusnahmenfürgerechtfertigtunderforderlich,umdasordnungsgemäßeFunktionierenvonMärktenunddieBereitstellungausreichenderLiquiditätnichtzugefährden. 27.SolltennachAnsichtderBundesregierungdieimVorschlagfüreineVerordnungzudemausgenommenenAktienvonUnternehmen,dievornehmlichaufeinemHandelsplatzaußerhalbderEUgehandeltwerden,nicht dochindastransparenzgebotoderdasverbotvonshortsellingeinbezogen werden? AusnahmenfürAktienvonUnternehmen,dievornehmlichaufeinemHandelsplatzaußerhalbderEUgehandeltwerden,sindsinnvoll.Andernfallsbesteht diegefahr,dassfinanzmarktakteuredurchnichtaufeinanderabgestimmte Meldevorschriftenbelastetwerden,denenkeinentsprechenderInformationsnutzengegenübersteht,oderRechtsunsicherheitundRechtskonfliktedurch sich widersprechende Leerverkaufsvorschriften entstehen. 28.WiekannaufeuropäischerEbenesichergestelltwerden,dassdieinder neueneu-verordnungvorgesehenenbeschränkungennichtauchumgangen werden? DerVerordnungsvorschlagsiehteineÜberwachungderEinhaltungderVorschriftendurchnationaleAufsichtsbehörden,diemitdenerforderlichenAufsichts-undErmittlungsbefugnissenausgestattetseinmüssen,sowieeinewirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionierung von Verstößen vor. 29.WelchenüberdiedeutschegesetzlicheRegelungunddiebeabsichtigte EU-VerordnunghinausgehendenRegelungsbedarfsiehtdieBundesregierung im Bereich der Leerverkäufe auch mittel- oder langfristig? WünschenswertisteineinternationaleRegulierungvonLeerverkäufen.Derzeit ist eine solche Regulierung allerdings nicht realistisch.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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