an private Verbraucherinnen und Verbraucher. EuropäischesParlament,RatunddieEU-KommissionhabengroßeEinigkeit

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Cornelia Behm, Bettina Herlitzius, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/9407 Unfaire Geschäftspraktiken von Energieunternehmen Vorbemerkung der Fragesteller InletzterZeitberichtenVerbraucherverbändeverstärktüberunseriöseundbenachteiligendeGeschäftspraktikenimZusammenhangmitEnergielieferverträgen an private Verbraucherinnen und Verbraucher. EuropäischesParlament,RatunddieEU-KommissionhabengroßeEinigkeit indemzielgezeigt,dieverbraucherrechteaufdemerdgas-undelekrtrizitätsbinnenmarktzustärken (MitteilungderEU-Kommission AufdemWegzu einerchartaderrechtederenergieverbraucher KOM(2007)386endg.;Ratsdok.11573/01/01).NebendemSchutzdersozialschwächstenBürgerimFalle vonenergiepreiserhöhungenundderverbesserungdesmindestinformationsangebotssollenverbraucherinnenundverbrauchervorunlauterengeschäftspraktiken besser geschützt werden. 1.WieschütztdieBundesregierungprivateVerbraucherinnenundVerbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken auf den Energiemärkten? DerGesetzgeberschütztdieVerbraucherinnenundVerbraucherinsbesondere durchdaskartellrecht,dasenergiewirtschaftsrechtunddasrechtgegenunlauterenwettbewerb.angewendetunddurchgesetztwerdendiegesetzedurch rechtsanwendende Behörden und Gerichte. DieBundesregierungprüfterforderlichenfallsdieNotwendigkeiteinerNovellierunggesetzlicherVorgaben.Siefordertzudem,wiezumBeispielimRahmen dertransparenzinitiativedesbundesministeriumsfürwirtschaftundtechnologie (BMWi),dieEnergieversorgungsunternehmenauf,ihrerVerantwortung gegenüber ihren Kunden gerecht zu werden. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologievom 17.Juni 2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.AufwelcheArtundWeisewirddieBundesregierungVerbraucherinnen undverbrauchervorrechtswidrigangewendetenpreiserhöhungsklauseln schützen? PreisanpassungsklauselnsindBestandteileprivatrechtlicherEnergielieferverträge.DieVerbraucherinnenundVerbrauchergenießenhierinsbesondereden SchutzallgemeinerzivilrechtlicherInstrumente,dieauchGegenstandaktueller Zivilrechtssprechungsind.BeimarktbeherrschendenStellungenvonEnergielieferantengreiftergänzendkartellrechtlicherSchutz.DieMissbrauchsaufsicht übermarktbeherrschendeenergielieferantenistendeletztenjahresdurcheine Kartellrechtsnovelle verschärft worden. 3.WelcheKonsequenzenziehtdieBundesregierungausdemUrteildesBundesgerichtshofes vom 29. April 2008 (BGH KZR 2/07)? DasUrteildesBundesgerichtshofeszeigtdieWirksamkeitdesbestehenden Rechtsschutzes für die Verbraucherinnen und Verbraucher. 4.WelcheVerfahrenvonBundesaufsichtsbehördenlaufengegenwärtiggegen Energieversorgungsunternehmen (Stand30.April2008),wasistderen Inhalt,wielautetderenAktenzeichen,undweristfederführendfürdie Bearbeitung verantwortlich (bitte in Form einer Tabelle)? Generellistzubeachten,dassdieBundesregierungüberkeineoriginärenInformationenüberVerfahrenverfügt,diebeidenselbständigenBundesoberbehördengeführtwerden.AußerdemsinddieVielzahlderVerfahrenunddiezuwahrendenberechtigtenInteressenderBehördenundUnternehmeninsbesondere bei laufenden Verfahren zu berücksichtigen. DieFragebetrifftzumeinenförmlichebehördlicheVerfahrenimRahmender kartellrechtlichenmissbrauchsaufsichtundderkartellverfolgung.verfahren derzusammenschlusskontrolle,dieaufantragdurchgeführtwerden,sinddemgegenüber keine Verfahren gegen Energieversorgungsunternehmen. DasBundeskartellamtführtderzeit35MissbrauchsverfahrengegenGasversorgungsunternehmen.IndenVerfahrenwirduntersucht,obdieseUnternehmen gegendiekartellrechtlichenverboteder 19Abs.1,Abs.4Nr.2GWBund 29 GWB verstoßen haben. ZumanderenbetrifftdieFrageförmlicheVerfahrenderBundesnetzagentur gegenunternehmenwegeneinesverdachts unfairerpraktiken.dabeiistzu berücksichtigen,dassdieregulierungnichtnurmaßnahmen gegenunfaire PraktikenvonEnergieunternehmen erfasst,sonderninweitenteilenderexantegestaltungdermarktbedingungendesenergiemarktesdurchfestlegungendientoderantragsverfahrenzurfeststellungbestimmterverhältnissebeinhaltet.ausdiesemgrundesindwederdieinsgesamtca.220verwaltungsverfahrenzurgenehmigungvonnetznutzungsentgeltenfürenergieversorgungsnetzbetreiberstromundgasinbundeszuständigkeitaufgeführt,noch dieallgemeinenfestlegungenz.b.zurvorbereitungderanreizregulierung unddieanzeigeverfahrenzurfeststellungdesleitungswettbewerbsvongasfernleitungsnetzbetreibern. Weiteristdaraufhinzuweisen,dassnichtalleVerwaltungsvorgängederBundesnetzagenturgegenEnergieunternehmeninförmlichenVerfahrengeführt werden.einarbeitsschwerpunktimstrombereichliegtseitjahresende2007 z.b.aufbeschwerdengegenmarktteilnehmerwegennichtkorrekterumsetzungdesbeschlussesderbundesnetzagenturzugeschäftsprozessenunddatenformaten (sogenanntergpke-beschluss).darinistfestgelegt,inwelchen

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/9656 IT-FormatenundwelchenFristenNetzbetreiberundNetznutzer (namentlich Lieferanten)zusammenzuarbeitenundInformationenauszutauschenhaben,um BelieferungsvorgängeanEndkundeneffizientabzuwickeln.DerBundesnetzagenturlagenbiszum30.April2008gegeninsgesamtetwa550verschiedene NetzbetreibersowieetwadiegleicheZahlanLieferantenBeschwerdenzunoch vorliegendenproblemenbeiderumsetzungvor.teilweisewiesendiebeschwerdenaufproblemebeidereinrichtungdermarktprozesseundit-systemehin,teilweisehandelteessichumbeschwerden,diesichnachübersendungeinerformlosenmitteilungdurchdiebundesnetzagenturkurzfristig erledigten. Esistschließlichdaraufhinzuweisen,dassdieaufderInternetseitederBundesnetzagenturveröffentlichtenVerfahrennureinenTeilausschnittalleranhängigenbzw.abgeschlossenenVerfahrenbildenkönnen.VeröffentlichtwerdenVerfahren,beideneneinerseitseinbesonderesInteressebesteht,denbetroffenen Energieversorgungsunternehmenzuverdeutlichen,dasssichdieBundesnetzagentureinesbereitslängerdiskutiertenThemasangenommenhatundwelche Auffassungdiesbezüglichbesteht.IndiesemZusammenhangistdasInteresse aneinereffizientenverfahrensführungundderschutzvonverfahrens-und Geschäftsgeheimnissenzubeachten.DieEinleitungeinesVerfahrensistnicht kraftgesetzesöffentlichzumachen.allerdingssindgrundsätzlichmissbrauchsverfahren Gegenstand der Veröffentlichung. ImGasnetzzugangsbereichführtdieBundesnetzagenturaktuelleingegenUnternehmengerichtetesbesonderesMissbrauchsverfahrennach 31EnWG, dassdieberechnungvontoleranzgrenzenfürdenbasisausgleichbetrifft.zwei weiteremissbrauchsverfahren,diedentransportbereichbetrafen,wurdeim MaidurcheineZurückweisungdesAntragserledigt.ImStrombereichsind nachdenvorliegendeninformationen81verfahrenbetroffen,diesichmitfragen des Netzzugangs im weiteren Sinne befassen. 5.WiebeurteiltdieBundesregierungdieMöglichkeitzurUmgehungrechtlicherVerbraucherschutzvorschriftenbeiEnergielieferverträgenz.B. durch Abschluss von Sondertarifen? DerAbschlussvon Sondertarifen beistrom-undgaslieferverträgenimwettbewerbistseitdermarktöffnungderangestrebteregelfall,alsokeineumgehungslösung.fürdieseverträgegeltendiestrengenverbraucherschutzvorschriften des allgemeinen Zivilrechts. 6.WelcheEinrichtungdesBundesistfürdieÜberwachungundBerichterstattungvon (unlauteren)geschäftspraktikenaufdenenergieverbrauchermärkten zuständig? DasVerhaltenvonEnergieversorgungsunternehmengegenüberVerbraucherinnenundVerbrauchernunterliegt,abgesehenvondemallgemeinenZivilrecht unddemrechtgegenunlauterenwettbewerb,insbesondereauchdenvorschriftendesgesetzesgegenwettbewerbsbeschränkungenunddesenergiewirtschaftsrechts.rechtsanwendendebehördenbezogenaufdaskartell-und Energiewirtschaftsrechtsind,jeweilsinihremZuständigkeitsbereich,aufBundesebene das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur. DieBundesnetzagenturführtzumBeispielnach 35Abs.1Nr.11desEnergiewirtschaftsgesetzeseinMonitoringüberdiewettbewerblicheEntwicklung indennetzenfürelektrizitätundgasaussichtderhaushaltskundenundmöglichegegenmaßnahmenfürdenfallvonfehlentwicklungendurch.dieergeb-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode nissefließenindenjährlichenmonitoringberichtnach 63Abs.4desEnergiewirtschaftsgesetzes ein. 7.WieistderStanddesVertragsverletzungsverfahrensderEuropäischen UnionwegennichterfolgterUmsetzungderRichtlinie2005/29/EGüber unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr? DieEuropäischeKommissionhatam5.Juni2008einenBeschlussgefasst,wonachgegenDeutschlandeineKlagewegennichtfristgemäßerUmsetzungder Richtlinie2005/29/EGüberunlautereGeschäftspraktikenerhobenwerdensoll. Eine Klageschrift ist der Bundesregierung bisher nicht zugestellt worden. 8.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungimHinblickaufunfaire PraktikenbeimWechseldesEnergieanbietersdurchVerbraucherinnen und Verbraucher? EswirdaufdenMonitoringbericht2007derBundesnetzagentur,denTätigkeitsbericht2005bis2007derBundesnetzagenturunddieStellungnahmeder BundesregierunghierzusowiedenEvaluierungsberichtderBundesregierung nach 112desEnergiewirtschaftsgesetzesverwiesen.NachdenErkenntnissen derbundesregierunghatsichdiezahlderlieferantenwechselimjahre2007 erfreulich entwickelt. 9.WiebewertetdieBundesregierungdieAussagedesBundesverbandes NeuerStromanbieterwonachesinrundderHälftederFällezuVerzögerungen kommt? DieAussagedesBundesverbandesNeuerEnergieanbieterbezogsichnichtauf strukturelleproblemebeimwechseldesenergielieferanten,sondernaufeine FragederRechtsanwendung,mitdersichgegenwärtigdieBundesnetzagentur befasst.dieaussagebetrafoffenbardasunterschiedlichetempoderumsetzungderfestlegungderbundesnetzagenturzugeschäftsprozessenbeimlieferantenwechselbeideneinzelnennetzbetreibern.essindkeineanzeichenerkennbar, dass Lieferantenwechsel verhindert würden. DieAussagegibtkeinenAnlass,andererfolgreichenEntwicklungdesWechselprozesseszuzweifeln.DieVerbraucherbleibenaufgerufen,dieMöglichkeiten zumlieferantenwechselintensivzunutzen,wennsiemitihremlieferanten unzufrieden sind. 10.DurchwelcherechtlichenMaßnahmenhatdieBundesregierungdieStellungderEnergieverbraucherinnenund-verbraucherimEnergiemarktseit 2006 verbessert? InNovember2006sinddieVerordnungzumErlassvonRegelungendesNetzanschlussesvonLetztverbraucherninNiederspannungundNiederdruck (BGBl.IS.2477)unddieVerordnungzumErlassvonRegelungenfürdie GrundversorgungvonHaushaltskundenunddieErsatzversorgungimEnergiebereich (BGBl.IS.2391)inKraftgetreten.DieseVerordnungenhaben veralteteallgemeinenversorgungsbedingungenfürstromundgasabgelöst. VerbraucherrechtewurdegestärktunddieRahmenbedingungenfürLieferantenwechsel weiter verbessert.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ istdieVerordnungzumErlassundzurÄnderungvonRechtsvorschriften aufdemgebietderenergieregulierunginkraftgetreten,mitderdieanreizregulierungsverordnung erlassen wurde. DurchdieimDezember2007inKraftgetreteneVerschärfungderkartellrechtlichenMissbrauchsaufsicht ( 29GWB)istfürdieKartellbehördendieFeststellungmissbräuchlicherhöhterPreisemarktbeherrschenderStrom-undGasversorger auch im Interesse der Verbraucher erleichtert worden. DerEntwurfdesGesetzeszurÖffnungdesMesswesensbeiStromundGasfür WettbewerbwurdevonderBundesregierungimDezember2007aufdenWeg gebracht.dasgesetzwurdevomdeutschenbundestagam6.juni2008beschlossenundgibt,gemeinsammitdermesszugangsverordnung,verbraucherinnenundverbrauchernimwettbewerbneuemöglichkeitenzurauswahlder Messstellenbetreiber und Messdienstleister. 11.StimmtdieBundesregierungausverbraucherpolitischerSichtderAuffassungzu,dassStromsperrendasAbgleiteninNot-undArmutssituationenbeschleunigen,undwasunternimmtdieBundesregierungzurVerhinderung dieser Sperrandrohungen? ImBereichderGrundversorgungregelt 19Abs.2derStromgrundversorgungsverordnungdieVoraussetzungenfürdieUnterbrechungderStromversorgungbeiZahlungsverzug.DanachisteineMahnungundeineAndrohung,die vierwochenvorderunterbrechungvorzunehmenist,erforderlich.derkunde mussmitzahlungsverpflichtungenvonmindestens100euroinverzugsein. VersorgungsunterbrechungensindalsoalsultimaratioineinemInteressenkonfliktzwischenStromversorgern,dieihrenAnspruchaufBezahlungdervon ihnenerbrachtenleistungdurchsetzenwollen,undkundenanzusehen.eswäre unangemessen,deninteressenkonflikteinseitigzulastenderenergieversorgungsunternehmenzulösenundsomittelbardieentgeltlichkeitvonlieferverträgenzubeeinträchtigen.vielmehrunternimmtdiebundesregierungerheblicheanstrengungen,umdenwettbewerbaufdemstrommarktzuintensivieren undsozuangemessenenpreisenbeizutragen,vondenenalleverbraucherinnen undverbraucherprofitieren.dieunterstützungsozialbesondersbedürftiger VerbraucherinnenundVerbrauchersolltedemgegenüberauchweiterhindurch die Anwendung sozialpolitischer Instrumente gewährleistet werden. 12.WelcheMaßnahmenhatdieBundesregierungergriffen,umgegenverbraucherunfreundlichePraktikenwiekostenpflichtigeTelefonwarteschleifen,automatisierteBeschwerdeverfahren,aggressiveMahnverfahrenundFalschauskünftevonEnergieunternehmen,denensichVerbraucherinnenundVerbraucherimmerwiederausgesetztsehen,vorzugehen? DerBundesregierungliegenbisherkeineErkenntnissedarübervor,dassEnergieversorgungsunternehmeninbesonderemMaßeaggressiveMahnverfahren durchführenoderverbraucherinnenundverbrauchernsystematischfalschauskünfte erteilen. ImGrundsatzstehtesjedemUnternehmen indengrenzendergesetzlichen Vorgaben freizuentscheiden,überwelche Rufnummerngasse einservice angebotenwird,seiesübereine normale Telefonnummer,einekostenlose 0800-erodereinegebührenpflichtige0180-erRufnummer.DiesgiltgrundsätzlichauchfürdasSchaltenkostenloserWarteschleifen.ImRahmendergesetzlichenRegelungenundderVerwaltungsentscheidungenzurNummerierung wirddaraufgeachtet,dassunterschiedlichenummernbereicheausreichendzur Verfügungstehen,umdenUnternehmeneineentsprechendeAusgestaltungdes Servicebereiches zu ermöglichen.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode KostenpflichtigeWarteschleifenimServicebereichsindausSichtderBundesregierungallerdingsnichtverbraucherfreundlich.ZurVerbesserungdesService setztdiebundesregierungzunächstauffreiwilligelösungenderwirtschaft. VerstärkterWettbewerbimBereichderleitungsgebundenenEnergieversorgung wird die Verbesserung der Kundenbetreuung beschleunigen. FürdieBranchederTelekommunikationundInformationstechnik,inderdie VerbraucherinnenundVerbraucheraufeinengutenServicebesondersangewiesensind,habensichimDezember2007imRahmendesIT-GipfelsverschiedeneUnternehmenderBrancheaufeinen LeitfadenfürdieverbraucherfreundlicheKundenbetreuung festgelegt.diesersiehtu.a.vor,dasswarteschleifenkostenfreisindunddurchschnittlichnichtlängerals30sekunden dauernsollen.bisspätestensendedesjahreswollendieunternehmenden Leitfadenumsetzen.ZunächstmüssennochdietechnischenVoraussetzungen geschaffenwerden,dieesermöglichen,diewarteschleifevomservicedienstzu unterscheiden.danebenhatdasbmwieinenreferentenentwurfvorgelegt,der für die 0180er Rufnummern Preisobergrenzen von 14 Cent im Festnetz und 28 Cent aus dem Mobilfunk festlegt. 13.WelcheMaßnahmenergreiftdieBundesregierungübereinekostenlose jährlicheauskunfthinausgehend,umverbraucherinnenundverbraucher vorunkontrolliertenbewertungenihrerkundendatendurchenergieversorgungsunternehmenundauskunfteienzuschützenunddasinformationelle Selbstbestimmungsrecht zu stärken? AuchfürEnergieversorgungsunternehmengiltdasallgemeineDatenschutzrecht.EsliegenbisherkeineErkenntnissevor,dassinsoweiteinespezifische, über andere Wirtschaftsbereiche hinausgehende, Gefährdungslage vorläge. 14.DurchwelcheMaßnahmeninderMesszugangsverordnung (MessZV) stelltdiebundesregierungsicher,dassdiedatendermessungineinem einheitlichen,genormtenformatzurverfügunggestelltwerden,sodass dieverbraucherinnenundverbraucherbeiderauswertungundverwendungihrermessdatenz.b.füreineweiterführendeenergieberatungnicht an den jeweiligen Messstellenbetreiber gebunden sind? DieBundesregierungverweistaufdieMesszugangsverordnung,diesieam 18.Juni2008zubeschließenbeabsichtigt.InsbesonderewirdaufdieFestlegungskompetenzenderBundesnetzagenturverwiesen,diein 13derVerordnung vorgesehen sind. ImÜbrigenweiseichdaraufhin,dassMessstellenbetreiberaufgrundderÖffnungdesBereichsfürWettbewerbkünftigvondenVerbraucherinnenundVerbrauchernselbstausgesuchtwerdenundbeiUnzufriedenheiteinWechselmöglich wird. 15.WiestelltdieBundesregierungsicher,dassbeieinemWechseldesMessstellenbetreiberskeineübermäßigenbürokratischenHürdenfürdieVerbraucherinnenundVerbraucherentstehen,bestehendebürokratischeHürdenabgebautunddieWahlfreiheitderVerbraucherinnenundVerbraucher durchentsprechenderegelungenindermesszugangsverordnunggewährleistet werden? EswirdaufdieAusführungenderBundesregierungimEvaluierungsbericht überdieerfahrungenundergebnissemitderregulierungdurchdasenergiewirtschaftsgesetz (Bundestagsdrucksache16/6532,S.6,14ff.)unddieMaßnahmen der Messzugangsverordnung verwiesen.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ WelcherechtlichenundtatsächlichenSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungausdenverstärktauftretendenSchönfärbereienmiteinem angeblichenökologischenengagementdeutscherenergieunternehmen, sogenanntes Greenwashing? HierzugibteskeineVeranlassung.AucheinAngebotvon Ökostrom erfolgt imwettbewerb.esistaufgabederlieferanten,dieverbraucherinnenundverbrauchervoneinemangebotzuüberzeugen.einenrechtlichenrahmensetzen insbesondere das allgemeine Wettbewerbs- und Kartellrecht. ImÜbrigenwirdaufdieAntwortvom16.Januar2008aufdieFragedesAbgeordneten Fell (Plenarprotokoll 16/135, S ) verwiesen. 17.WelcheVerhaltenskodizesundInitiativenderWirtschaftgegenunfaire GeschäftspraktikensindderBundesregierungbekannt,undanwelchen ist die Bundesregierung beteiligt worden? DerSchutzderVerbraucherinnenundVerbrauchervor unfairengeschäftspraktiken vonstrom-undgaslieferantenistprimäreineaufgabederdurchsetzunggeltendenrechts.imrahmendertransparenzinitiativedesbmwi habenderbdewunddervkueinebranchenempfehlungabgegeben,wieeine transparentere Stromrechnung gestaltet werden kann. 18.WieunddurchwenerfolgteineEvaluierungvonverbraucherrelevanten Selbstverpflichtungserklärung der deutschen Wirtschaft? Siehe Antwort zu Frage WiebeurteiltdieBundesregierungdieEffizienzderbestehendenKlagerechtevonVerbraucherverbändenundVerbraucherinitiativenbeiunfairen Geschäftspraktiken? Verbraucherverbändekönnen ebensowiedieanderennachdemgesetzgegen denunlauterenwettbewerb (UWG)klagebefugtenInstitutionen dieihnenzur BekämpfungunlauterergeschäftlicherHandlungenzustehendenKlagerechte durchabmahnungenunddurchdieerwirkungeinstweiligerverfügungeneffizient durchsetzen.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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