Deutscher Bundestag Drucksache 16/2540 16. Wahlperiode 07. 09. 2006 Gesetzentwurf der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Dr. Petra Sitte, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE. Entwurf eines Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes A. Problem TrotzvielfältigerAppellehabenvieleausbildungsfähigeabernichtausbildende UnternehmenihreAusbildungskapazitätenindenletztenJahrennichterhöht, sondernweitervermindert.imletztenjahrsankdiebetrieblicheausbildungsquoteaufdentiefstenstandseitdervereinigung.immermehrjugendlicheerhaltenkeinenbetrieblichenausbildungsplatz.eingrundfürdenrückzugder UnternehmenausihrerPflichtfürdieBereitstellungbetrieblicherAusbildungsplätzeliegtinderfehlendengesetzlichenFinanzierungsregelungfürdiebetrieblicheErstausbildung.DurchdieseRegelungslückefehltbisheuteeinfinanziellerAusgleichzwischenausbildungsfähigenBetrieben,dienichtausbilden,und solchen, die ausbilden. B. Lösung C. Alternativen MitdervorgeschlagenenGesetzesänderungzumBerufsbildungsgesetzwirdein AnreizfürdieWirtschaftsbranchengeschaffen,eineigenesbranchenbezogenes, tarifvertraglichabgesichertesumlagemodellzuentwickelnundanzuwenden. SolltendurchRegelungenderTarifparteienentsprechendeBranchenfondsnicht zustandekommen,wirdeinbundesweiterberufsausbildungsfondseingerichtet, indenerträgeauseinerberufsausbildungsabgabeeinfließenundalsfinanzielle HilfenvorrangigfürzusätzlichebetrieblicheAusbildungskapazitätenverwendet werdenkönnen.diegenauereausgestaltungerfolgtauchhierüberdiebranchen. FortsetzungderbisherigenAusbildungspolitik,d.h.VerzichtaufeinegesetzlicheVerankerungundFesthaltenanbishererfolglosgebliebenenAppellenund freiwilligenselbstverpflichtungenderwirtschaft.dieswürdeeineweitereerhöhungderöffentlichenausgabenanderberuflichenerstausbildungdurchzusätzlicheanstrengungenvonbundesländern,kommunen,bundesagenturfür ArbeitundfreienTrägernbedeutenundeineVerschärfungderohnehinschon angespanntenlageaufdemausbildungsstellenmarkt.diesealternativeginge allen voran zu Lasten der ausbildungsplatzsuchenden Jugendlichen.
Drucksache 16/2540 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode D. Kosten DievorgeschlageneGesetzesänderungist,abgesehenvonderAnschubfinanzierung, für den geforderten Ausbildungsfonds kostenneutral umzusetzen.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/2540 Entwurf eines Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Nach 52desBerufsbildungsgesetzesvom14.August 1969 (BGBl.IS.1112),zuletztgeändertdurchArtikel8 Abs.1Nr.1BerufsbildungsreformGvom23.März2005 (BGBl. I S. 931), wird folgender Abschnitt 9 neu eingefügt: Abschnitt 9 Finanzierung der betrieblichen Berufsausbildung 52a Grundsätze (1)DieFinanzierungderbetrieblichenBerufsausbildung sollvorrangiginselbstverwaltungderwirtschaftunterbeachtunggeltendertarifverträgezwischendensozialparteien geregeltwerden.zielisteinesolidarischefinanzierungder Berufsausbildungeinschließlicheinesbranchenbezogenen Finanzausgleichszwischenausbildendenundnichtausbildenden Betrieben. (2)TarifvertraglicheRegelungenzurSchaffungvonAusbildungsplätzenundzurFörderungderBerufsausbildung, diedemzieldiesesgesetzesentsprechenundgleichwertig sind,gehendennachfolgendenbestimmungenvor,sofern dietarifverträgediesausdrücklichfestlegenunddietarifvertragsparteiendiesbeimbundesministeriumfürbildung und Forschung beantragen. (3)ZurSicherstellungeinesqualitativundquantitativ ausreichendenauswahlfähigenangebotsanausbildungsplätzenkönnenfinanziellehilfennachmaßgabeder 52b bis 52e gewährt werden. 52b Förderungsmaßnahmen (1)StelltdieBundesregierunginihremBerichtnach 86 Abs.1 (Berufsbildungsbericht)fest,dassbiszum30.SeptemberdesvergangenenKalenderjahresimGeltungsbereich diesesgesetzesdieinsgesamtnachden 34bis36beantragtenAusbildungsverträgedieinsgesamtnachgefragten Ausbildungsverhältnisseumwenigerals12,5vomHundert übersteigen,soerlässtdiebundesregierungeinerechtsverordnung,dienichtderzustimmungdesbundesratesbedarf, inderdiegewährungfolgenderfinanziellerhilfestellungen bestimmt wird: 1.ZuschüsseanAusbildendefürBerufsausbildungsverhältnisse,diediesezusätzlichzudenimDurchschnittder letztendreikalenderjahreabgeschlossenenausbildungsverträgen begründen; 2.ZuschüsseanAusbildendefürBerufsausbildungsverhältnisse,diedieseimJahredesInkrafttretensderRechtsverordnungneubegründen,soweitnichteinZuschussnach Ziffer 1 gewährt wird; 3.besondereHilfenzurErhaltunggefährdeterbetrieblicher Ausbildungsplätze,soweitdieMaßnahmennachden Nummern1und2nichtausreichen,umeinregionalausreichendesAngebotanAusbildungsplätzenzusichern, sowiezuschüssefüraußerbetrieblicheausbildungseinrichtungensowieausbildungsverbündenach 10 Abs.4,soferndiesezusätzlicheAusbildungsplätzeüber dieam1.septemberbeiihnenvorhandenen,nach 36 eingetragenenausbildungsverhältnissehinauszurverfügung stellen. (2)InderRechtsverordnungsinddieHöheunddieDauer derfinanziellenhilfennachabsatz1nr.1bis3branchenbezogenfestzulegen.siekönnenaufeinzelneausbildungsjahreundregionenbeschränktwerden.höheunddauer könnenvariieren.vorrangigsindsolcheanstrengungen nachabsatz1zufördern,diegeeignetsind,einqualitativ und quantitativ ausreichendes Angebot wiederherzustellen. InderRechtsverordnungwerdenweitereBestimmungendes VerfahrenszurErhebungeinerBerufsausbildungsabgabe nach 52c festgelegt. (3)DieseRechtsverordnungtrittnachAblaufeinesJahres außerkraft,wennnichtdiebundesregierungzumbeginn eineskalenderjahresihreverlängerungumeinweiteresjahr beschließt.dieverlängerungkannnurerfolgen,wenndie Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. 52c Berufsausbildungsabgabe (1)DieBundesregierungbestimmtdurchRechtsverordnung,dasszurFinanzierungderin 52bgenanntenfinanziellenHilfeneineBerufsausbildungsabgabevonausbildungsfähigen aber nicht ausbildenden Betrieben erhoben wird. (2)IndieserRechtsverordnungistdieHöhederBerufsausbildungsabgabezubestimmen;siedarf0,5Prozentder BemessungsgrundlagedervoneinemArbeitgeberimKalenderjahrzuzahlendenEntgelteimSinnevon 160der Reichsversicherungsordnung (Bruttolohn-undEntgeltsumme)nichtübersteigen.WeitereAusnahmeregelungen könnenzwischendentarifparteienaufbranchenebene einvernehmlich vereinbart werden. (3)DieBerufsausbildungsabgabewirddurchdasBundesinstitutfürBerufsbildungineinenAusbildungsfondszur SicherungundFörderungdesFachkräftenachwuchsesund derausbildungschancenderjungengenerationeingezogen, der dort als Sondervermögen des Bundes errichtet wird. (4)DerallgemeineGerichtsstanddesFondsistBerlin. Füröffentlich-rechtlicheStreitigkeiteninAngelegenheiten der Berufsausbildungsabgabe ist der Rechtsweg gegeben. 52d Durchführung der Berufsausbildungsfinanzierung (1)AlszweckgebundeneVermögensmassedürfendie FondsmittelausschließlichnachMaßgabederVorschriften dieses Gesetzes verwendet werden.
Drucksache 16/2540 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (2)DasBundesinstitutfürBerufsbildungverwaltetden Ausbildungsfondsundvertrittihngerichtlichnachaußen. EsweistdiemitderFinanzierungdesFondsundderVerwendungderFondsmittelverbundenenAufgabenverantwortlichenStellenderBerufsbranchenwieetwadenBerufsgenossenschaftenzu.DiefachlicheWeisungobliegtdem BundesministeriumfürBildungundForschungimBenehmenmitdemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie. (3)DieVerwaltungskostenwerdengrundsätzlichinvoller HöheausdemFondsbestritten.DienotwendigenKostender VorbereitungfürdieEinrichtungdesFondswerdenvom Bundgetragen.ImFallederErhebungderBerufsausbildungsabgabenach 52cwerdensiedurchdenFondserstattet. 52e Steuerfreiheit DiefinanziellenHilfen,dieaufGrundderRechtsverordnungnach 52bAbs.1gewährtwerden,gehörennichtzu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft. Berlin, den 6. September 2006 Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/2540 Begründung A.Allgemeines EinebundesgesetzlicheVorgabezurSicherstellungeines ausreichendenangebotsanausbildungsplätzenwirddann notwendigundsogarunausweichlich,wenndietatsächliche Selbst-RekrutierungsratefürdenFachkräftenachwuchsder deutschenwirtschaft (einschließlichverwaltungen,dienstleistungs-undnon-profit-unternehmen)unterhalbdernotwendigenselbst-rekrutierungsrateverbleibtundwenn verbindlicheuntergesetzlicheeigenaktivitätenderspitzenverbändesowiederbetroffenenbranchenundregionenwederdiebekundetenzieleerreichennochdiegrundgesetzlichefreiheitderberufswahlfürhunderttausendevon Jugendlichenzubewirkenvermögen.DiesistinDeutschlandseitmehrerenJahren spätestensmitdemergebnislosenauslaufendesbündnissesfürarbeit,ausbildungund Wettbewerbsfähigkeit derfall.indenletztenjahrenmit weiter sinkender Tendenz. ImInteressederJugendlichenunddergesamtenGesellschaftistesnichtlängerhinnehmbar,dasssicheinkleiner TeilvonUnternehmenihrergrundgesetzlichvorgegebenen VerpflichtungzurAusbildungseitJahren (teilweisetrotzgegenteiligeröffentlicherbekundungen)entzieht.schonheute mündetdiemehrheitderschulabgänger/schulabgängerinnenausdersekundarstufei (Sekundarschulen)nachAbsolvierenderallgemeinenSchulpflichtinschulischeoder außerbetrieblicheausbildungsgängeoderöffentlichfinanziertesonderprogrammeein.vondenbeiderbundesagentur fürarbeitregistriertennachfragern/nachfragerinnennach beruflichererstausbildungverbliebenimausbildungsjahr 2005 (Stichtag30.September2005)inWestdeutschland nochetwa42prozentderbewerber/bewerberinnen,inostdeutschlandnurnochknapp40prozentinbetrieblichen Berufsausbildungsgängendes dualensystems.fürdieses Jahr ist mit einer weiteren Verschärfung zu rechnen. DieStaatsfinanzierungsquotedesgesamtenAusbildungssystems (AnteilderöffentlichenMittelvonKommunen,Bundesländern,EuropäischeFörderprogramme,Bundesagentur fürarbeit,normalundsonderprogrammederbundesministerien gemessenamgesamtaufwandeinschließlichbetrieblichernettokosten)liegtindenmeistenbundesländernschon jetztüber50prozentundsteigtweiter.indenöstlichenbundesländernexistiertlängsteintriales/pluralesausbildungssystem,dasohnedieaktivitäten (vornehmlichvonträgern imsinnevon 21desDrittenBuchesSozialgesetzbuch SGB III) nicht mehr funktionsfähig wäre. Zieleinerbundesweiten Umlagegesetzregelung istes,diejenigenbetriebe/verwaltungenzueinemihnenmöglichen BeitragzurberuflichenErstausbildunganzuhalten,diesich ausunterschiedlichengründeninderberuflichenerstausbildungbislangnichtodernichtausreichendengagieren.in demvorliegendengesetzentwurfzuränderungdesberufsbildungsgesetzeswirddiesdurchklareprioritätensetzung zugunsteneinerinselbstverwaltungderwirtschaftundin ZusammenarbeitmitdenGewerkschaftenaufderBasisvon TarifverträgenabgeschlossenenBranchenfonds-Lösungen geregelt. Zu Artikel 1 Zu 52a (Grundsätze) Zu Absatz 1 B.Einzelbegründung Erstwennausbildungsfähige,abernichtausbildungswillige UnternehmenihrergesellschaftlichenVerpflichtungnicht nachkommen,wirdderbundesregierungdiemöglichkeit eingeräumt,einenbeimbundesinstitutfürberufsbildung anzusiedelndenausbildungsfondsmiteinerberufsausbildungsabgabeeinzurichten,ausdemfinanziellehilfenfür solchebetriebegewährtwerdenkönnen,diezuzusätzlichen Ausbildungsleistungenbereitsind.DiegenaueAusgestaltung erfolgt auch hier auf Branchenebene. DieGesetzesänderungwirddenbetroffenenBetrieben wedereinenfreikaufvonausbildungsleistungenermöglichennochihrenbürokratischenaufwandunverhältnismäßigmaximieren.zieldesgesetzesist,zueinersteigerung derausbildungsbereitschaftderwirtschaftbeizutragenund somitdastatsächlicheinkrafttreteneinerumlagefinanzierung nicht notwendig werden zu lassen. DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74Abs.1Nr.11inVerbindungmitArtikel72desGrundgesetzes. DieNovellierungstelltdieEigenverantwortungderWirtschaftfürdenFachkräftenachwuchsindenMittelpunkt:Das wirddarübererreicht,dassdieförderungalshilfezur Selbsthilfenurdanngreift,wenndieSituationaufdemAusbildungsstellenmarktam30.SeptembereinesjedenJahres erkennenlässt,dassdiearbeitgeberihrergesellschaftlichen Verantwortung,imeigenenInteressejungeMenschenauszubilden, nicht ausreichend nachkommen. Zu Absatz 2 TarifvertraglicheRegelungeninnerhalbeinzelnerBranchen habendabeivorrangundwerdenindirektvomgesetzgeber besondersbevorzugt einedirekterebevorzugungwäreein Eingriff in die Tarifautonomie. Zu Absatz 3 HierwirddieMöglichkeitfinanziellerHilfenzurSicherstellungeinesqualitativundquantitativausreichendenauswahlfähigen Angebots an Ausbildungsplätzen eingeführt. Zu 52b (Förderungsmaßnahmen) Zu Absatz 1 DieBestimmungenenthaltendenAuslösemechanismusfür einnotwendigeshandelnderbundesregierungimwege einerrechtsverordnung (erheblicheunterversorgungauf BundesebenemitAusbildungsstellenam30.Septembereines jedenjahres)undbeschreibensodannjenefördermaßnahmen ( finanziellehilfestellungen ),dieanausbildendeunter bestimmtenumständenaufantraggewährtwerdenkönnen.
Drucksache 16/2540 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Absatz 2 Art,UmfangundModalitätenderfinanziellenHilfensind GegenstandeinerRechtsverordnung.DamitkönnenUnternehmen,AusbildungsverbündeoderaußerbetrieblicheEinrichtungennichtimVorwegewissen,obsieindenGenuss vonförderungsmaßnahmenkommenwerden.vorranghabeneindeutig (Absatz1Nr.1und2)zusätzlichebetriebliche Ausbildungsanstrengungen. Zu Absatz 3 DerAbsatz3regeltdasIn-undAußerkrafttretenderRechtsverordnung. Zu 52c (Berufsausbildungsabgabe) Zu Absatz 1 ZurFinanzierungderFörderungsmaßnahmenkanndann eineberufsausbildungsabgabevonausbildungsfähigenaber nicht (ausreichend)ausbildendenbetriebenerhobenwerden, wenndiegrundsätzeundzieledesgesetzesinselbstverwaltungderwirtschaftnichterreichtwerdenundeinernsthafterschadenfürdieberufswahlfreiheitjungermenschen zu entstehen droht. Zu Absatz 2 DieserAbsatzregeltdieHöheundModalitätderBerufsbildungsabgabe (BemessunganderBruttolohn-undEntgeltsummemitmax.0,5Prozent).FernerwirddieMöglichkeit zu Ausnahmeregelungen aufgeführt. Zu Absatz 3 HierwirddieEinziehungundVerwaltungdieserAbgabe durchdasbundesinstitutfürberufsbildunggeregelt,dasin früherenjahrenbereitsaufdieseaufgabevorbereitetwordenist.dieberufsgenossenschaftensolltenebenfallseinbezogen werden. Zu Absatz 4 DerAbsatz4regeltnähereModalitätendesAusbildungsfonds, um eine rechtliche Klarstellung zu erreichen. Zu 52d (DurchführungderBerufsausbildungsfinanzierung) Zu Absatz 1 DieVorschriftenregelndiezweckgebundeneVerwendung desausbildungsfondsnachdenregelungendiesesgesetzes. Zu Absatz 2 DerAbsatz2regeltdieVerwaltungderFondsmitteldurch das Bundesinstitut für Berufsbildung. Zu Absatz 3 DerAbsatz3regeltdenUmgangmitVerwaltungskosten.Er stelltklar,dasslediglicheinegeringeanschubfinanzierung desbundeszureinrichtungdesfondserforderlichist,dieim Falle der Erhebung der Berufsabgabe zurückerstattet wird. Zu 52e (Steuerfreiheit) DerParagraphregeltdiesteuerrechtlicheBehandlungdes Ausbildungsfonds. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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