Verhalten der Bundesregierung in dem Rechtsstreit Kiobel versus Shell

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/9687 17. Wahlperiode 11. 05. 2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Agnes Brugger, Viola von Cramon-Taubadel, Ingrid Hönlinger, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Memet Kilic, Ute Koczy, Tom Koenigs, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Lisa Paus, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verhalten der Bundesregierung in dem Rechtsstreit Kiobel versus Shell GegenstanddesRechtsstreitsEstherKiobeletal.v.RoyalDutchPetroleumCo. etal.vordemsupremecourtdervereinigtenstaatenvonamerikaisteine KlagegegendieKöniglichNiederländischePetroleumCo.,ShellTransport & TradingCo.undihrehundertprozentigeTochtergesellschaftShellPetroleum DevelopmentCompanyofNigeriaLtd (SPDC).EingelegtwurdedieKlagevon derehefraudesverstorbenendr.barinemkiobel,einemehemaligensprecher desimnigerdeltaansässigenogonivolkessowievonelfweiterennigerianischenogoni.dieklägerinnenundklägerwerfenderbeklagtenvor,zwischen 1992und1995anVerbrechengegendieMenschlichkeit,darunterFolterund außergerichtlichehinrichtungensowieananderenverstößengegendasvölkerrechtgegendieogonibeteiligtgewesenzusein.ineinergemeinsamensammelklage (classaction)machensieentschädigungsansprüchegeltend (vgl.hierzu CenterforConstitutionalRightsunterhttp://ccrjustice.org/ourcases/currentcases/kiobel). ImJahr1994wurdenDr.BarinemKiobelsowieweitereführendeMitgliederder Organisation MovementfortheSurvivaloftheOgoniPeople (MOSOP) unterihnenkensaro-wiwa vonnigerianischensicherheitskräftenfestgenommenundinhaftiert.ohnekontaktzuraußenweltwurdensieinmilitärischem GewahrsamgefoltertundimRahmeneinesinszeniertenSchauprozessesvor einemmilitärischensondertribunalzumtodeverurteiltundimnovember1995 hingerichtet.dieklägerinnenundklägerwerfenderbeklagtenunteranderem vor,belastendeundbewusstunwahrezeugenaussagenerkauftzuhaben,aufdie sich das Urteil des Tribunals im Wesentlichen stützt. DasVolkderOgonilittdamalsundleidetbisheuteunterderÖlförderungvon ShellimNigerdelta (vgl.bspw.amnestyinternational: Thetrue tragedy delaysandfailuresintacklingoilspillsinthenigerdelta ).RoyalDutchShell begann1958imnigerdeltaölzufördern.infolgederdurchdieölförderung hervorgerufenenmassivenumweltverschmutzungenstarbentausendemenschen,insbesondereausdemvolkderogonioderwurdenihrerlebensgrundlagenberaubt.erstmaligaufkommendeprotestewurdenzwischen1990und 1995durchnigerianischeSoldatenmitmassiverundtödlicherGewaltauf Wunsch und mit der finanziellen Unterstützung von Shell unterdrückt.

Drucksache 17/9687 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieKlagegegenShellwurde2002voreinemNewYorkerGerichtindenUSA eingereicht,wurdezwischenzeitlichvordemsecondcircuitcourtofappeals undseit2011vordemu.s.supremecourtverhandelt.vordemsupremecourt bestehtnunmehrdiemöglichkeit,stellungnahmenzudemfall (amicuscuriae brief)abzugeben,wasdiebundesregierungam2.februar2012getanhat.darin bekräftigtsieinsbesondere,dasssieesfürfalschhalte,wennverfahrenmit einemgeringenbezugzudenusavoreinemdortigengerichtverhandeltwerden. MöglichisteinderartigesVerfahren,insbesondereaufgrunddesAlienTort ClaimsAct (ATCA)oderauchAlienTortStatute (ATS),28U.S.C.1350,einem indenusageltendengesetzausdemjahr1789,nachdemstaatlicheakteure, PrivatpersonenundUnternehmenwegenderVerletzungvonMenschenrechten zuschadensersatzzahlungenverurteiltwerdenkönnen,selbstwennnureinsehr geringerterritorialerzusammenhangzudenusabesteht.deratcastehtin derkritik,dieinternationalenzuständigkeitsregelungenzuverletzen.eindem WeltrechtsprinzipiminternationalenStrafrechtvergleichbaresAnknüpfungsprinzipiminternationalenPrivatrechtgibtesdarüberhinausnicht.Diedeutsche RechtsordnunglässtsolcheKlagemöglichkeitennichtodernursehreingeschränkt zu. DerSonderberichterstatterfürWirtschaftundMenschenrechtederUN,John Ruggie,hatinseinemBericht (A/HRC/17/31)unterstrichen,dassdasVölkerrechtesStaatenerlaubt,auchTatbeständebezüglichUnternehmenzuregeln odergerichtsbarkeitzubegründen,wennkeinbezugzumeigenenterritorium besteht. Wir fragen die Bundesregierung: 1.WashatdieBundesregierungveranlasst,indemFallEstherKiobeletal.v. Royal Dutch Petroleum Co. et al. einen amicus curiae brief zu verfassen? a) Wurde sie von dem zuständigen Gericht dazu aufgefordert? b)wurdesievonirgendeineranderenstelledazuaufgefordertodergebeten? c) Welche inhaltliche Motivation verfolgt die Bundesregierung? d)welcheninhaltlichenbezughatdiebundesregierungzudemverfahren oder seinen Beteiligten? e)handeltessichbeidemvorliegendenverfahrenumeinen Ausnahmefall,beidemein besonderesöffentlichesinteressevorliegt (vgl.bundestagsdrucksache17/992,antwortderbundesregierungzufrage6),der diebundesregierungdazubewogenhat,einenamicuscuriaebriefzuverfassen? Falls ja, worin ist dieses besondere öffentliche Interesse begründet? Fallsnein,warumistdieBundesregierungvonihremGrundsatzabgewichen und hat dennoch einen amicus curiae brief verfasst? 2.WelchesBundesministeriumhattedieFederführungbeidemVerfassenund Versendendesamicuscuriaebriefes,undwelcheStelledortkonkretwarfür das Verfassen verantwortlich? 3.MitwelchenBundesministerienoderanderenStellenderBundesregierung wurdediepositionderbundesregierungausdemamicuscuriaebriefabgestimmt? GabeszwischendenbeteiligtenBundesministerieneineübereinstimmende politische Einschätzung?

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9687 4.HatsichdieBundesregierungdarüberhinausmitVertreterinnenoderVertreternandererInstitutionenoderVerbändenbeimVerfassendesamicuscuriae briefberatenodersichinhaltlicheanregungenbzw.tippsdiesbezüglichgeholt? a) Wenn ja, von welchen Institutionen? b)hatsichdiebundesregierungzuminhaltdesamicuscuriaebriefesmit dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) abgestimmt? c)hatsichdiebundesregierungzuminhaltdesamicuscuriaebriefesmit VertreterinnenoderVertreternderIndustrie-undHandelskammernabgestimmt? 5.BeabsichtigtdieBundesregierung,indiesemVerfahreneinenweiterenamicus curiae brief zu verfassen? Fallsja,mitwelchenzusätzlichenoderabgeändertenInhaltenimVergleich zu dem vom 2. Februar 2012? 6.SiehtdieBundesregierung wieindemfallderklagevonopferndessüdafrikanischenapartheidregimesgegendaimlerag,rheinmetallagund andere (vgl.bundestagsdrucksache17/992),indemsieebenfallseinenamicuscuriaebriefverfasste durchdasverfahrenestherkiobeletal.v.royal Dutch Petroleum Co. et al. deutsche Interessen beeinträchtigt? 7.WarumhatdieBundesregierungineinemanderenKlageverfahren (Bauman etal.v.daimler-chrysler)aufgrundlagedesatcawegendesverschwindenlassensundderfolterungvongewerkschafternausmercedes-benzwerkeninargentinienexpliziterklärt,dasssiekeineeinwändegegeneinesolche Klageerhobenhabe (vgl.dazu:www.gabyweber.com/dwnld/email_aa.pdf)? 8.WelcheArgumenteführenbeiderBundesregierungzuderindemamicus curiaebriefgenerellgeäußertenüberzeugung: TheFederalRepublicof Germanybelievesthatoverbroadexercisesofjurisdictionarecontraryto internationallawandcreateasubstantialriskofjurisdictionalconflictswith other countries.? a) Welche Risiken erkennt die Bundesregierung im konkreten Fall? b)hatdiebundesregierungkenntnisüberalternativerechtswege,diedie KlägerinnenundKlägerindemkonkretenFallhättenwählenkönnen,um mit den Rechtsauffassungen der Bundesregierung nicht zu kollidieren? Wenn ja, welche sind das? 9.Welche(r)konkrete(n)Anlass/AnlässeführendieBundesregierungzuderin demamicuscuriaebriefgeäußertenbesorgnis: TheFederalRepublicof GermanyisconcernedthatthefailurebysomeUnitedStatescourtstotake intoaccountlimitationsontheexerciseoftheirjurisdictionwhenconstruing thealientortstatute,28u.s.c. 1350 ( ATS ),hasresultedintheassertion ofsubjectmatterjurisdictionoversuitsbyforeignplaintiffsagainstforeign corporatedefendantsforconductthattookplaceentirelywithintheterritory ofaforeignsovereignandlacksufficientnexustotheunitedstates.such assertionsofjurisdictionarelikelytointerferewithforeignsovereigninterestsingoverningtheirownterritoriesandsubjectsandinapplyingtheirown laws in cases which have a closer nexus to those countries.? a)inwelchenfällenhatdiebundesregierungdiestaatlichesouveränität DeutschlandsdurcheineweitgehendeInanspruchnahmevonGerichtsbarkeit in den USA durch den ATCA bislang verletzt gesehen? b)welchegrundsätzedesinternationalenzivilverfahrensrechtssprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen?

Drucksache 17/9687 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c)welchestaatenteilendieo.g.befürchtungderbundesregierungund habendieseauchbereitsinverfahrenaufbasisdesatcadurchdasverfassen eines amicus curiae briefes zum Ausdruck gebracht? d)wievereinbartdiebundesregierungdiesesorgevorweitgehenderextraterritorialerrechtsanwendungdurchdieusamitdemumstand,dass auchimdeutschenzivilrechtsogenannteanknüpfungsarmegerichtsständevorgesehensind,wiez.b.in 23derZivilprozessordnung (ZPO), insbesondereangesichtsderrechtsprechungdesbundesgerichtshofs, dassselbsteineweiteauslegungdes 23ZPOnichtgegeninternationalesRechtoderVerfassungsrechtverstoße (vgl.bundesgerichtshof,urteil vom2.juli1991,xizr206/90,s.92f.: IndernuramWortlautorientiertenAuslegungist 23ZPO [ ]wederverfassungs-nochvölkerrechtswidrig, [ ]. )? 10.WelcheErkenntnisseoderErfahrungenführendieBundesregierungzuihrer Auffassungausdemamicuscuriaebrief,dassausländischeOpferetwaiger MenschenrechtsverletzungendeutscherUnternehmenimAuslandgemäß 823desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)i.V.m.den 13,17und32 ZPO vor deutschen Gerichten auf Schadensersatz klagen könnten? a)hateseinensolchenfallnachdenerkenntnissenderbundesregierung bereits einmal gegeben? b)fallseseinensolchenfallnochnichtgegebenhabenbzw.einsolcher FallderBundesregierungnichtbekanntseinsollte,wasistnachAnsicht der Bundesregierung die Ursache hierfür? c)fallsdiebundesregierungkeineerkenntnisseübereinverfahrenhaben sollte,indemausländischeopferetwaigermenschenrechtsverletzungen deutscherunternehmenimauslandgemäß 823BGBi.V.m.den 13, 17und32ZPOvordeutschenGerichtenaufSchadensersatzklagenbzw. geklagthaben,wiesostelltsiediesenwegdanntrotzdesfehlensjeglicher Gerichtspraxis als mögliche Alternative dar? 11.GibtesnachAuffassungderBundesregierungnebenderindemamicus curiaebriefbeschriebenenformderklageeinreichungüberdie 13,17 und32zpoweitereverfahrensrechtlichemöglichkeiten,umimfalleeiner KlagevonOpfernetwaigerMenschenrechtsverletzungendeutscherUnternehmen im Ausland einen deutschen Gerichtsstand herbeizuführen? a)wenn ja, welche? b) Wenn ja, wieso führt sie diese in dem amicus curiae brief nicht an? c)wiesolässtsieinsbesondereunerwähnt,dassartikel2derbrüssel-i- Verordnung für einen solchen Fall einschlägig wäre? 12.IstderBundesregierungbekannt,dassimFalleeinerKlagevonOpfern etwaigermenschenrechtsverletzungendeutscherunternehmenimausland voreinemdeutschengerichtinmateriellerhinsichtnicht 823BGBzur Anwendungkäme,sonderndasüberArtikel4Rom-II-VerordnungzuermittelndeDeliktsstatut,wonachdielexlocidelicticommissi alsoimregelfalldasrechtdesjenigenstaates,indemdiebehauptetemenschenrechtsverletzung begangen wurde Anwendung fände? Wennja,wiesolässtdieBundesregierungindemamicuscuriaebriefdies unerwähnt?

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9687 13.WelcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungausderAnnahme dessupremecourt,dassderatcagrundsätzlichaufunternehmenanwendung finden kann? a)folgtsiediesbezüglichderauffassungderregierungderusa,diediese AnnahmedesSupremeCourtineinemeigenenamicuscuriaebriefzu dem Fall ausdrücklich begrüßt? b) Wenn nein, warum nicht? 14.SiehtdieBundesregierungindemVerfahrenEstherKiobeletal.v.Royal DutchPetroleumCo.etal.ebensoeinen Schadenfürdeninternationalen Handel (vgl.bundestagsdrucksache17/992,antwortderbundesregierung zufrage7),wieindemverfahrenklagevonopferndessüdafrikanischen ApartheidregimesgegendieDaimlerAG,dieRheinmetallAGundandere? Wennnein,wasunterscheidetdiebeidenVerfahrennachAnsichtderBundesregierung voneinander? 15.HatdieBundesregierungzurWahrung deutscherinteressen,zurabwendungvonverletzungenderdeutschengerichtsbarkeit (vgl.bundestagsdrucksache17/992,antwortzufrage1)sowiezurabwendungeines SchadensfürdeninternationalenHandel (vgl.bundestagsdrucksache17/ 992,AntwortderBundesregierungzuFrage7)dieKlägerinnenundKläger indemfallvonopferndessüdafrikanischenapartheidregimesgegendie DaimlerAG,dieRheinmetallAGundanderedaraufhingewiesenodersie darinunterstützt,ihreetwaigenansprüchevoreinemgerichtinderbundesrepublik Deutschland geltend zu machen? a) Wenn ja, in welcher Weise, und mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, warum nicht? c)wennnein,schadetdiebundesregierungdurchdieseuntätigkeitnicht ihren eigenen, selbst formulierten Interessen? 16.ErachtetesdieBunderegierunggrundsätzlichalsnichtwünschenswert, wennopfervonmenschenrechtsverletzungenaufdergrundlagedesatca voreinemgerichtindenusaaufentschädigungszahlungenklagen können,wennihneninihremheimatstaat,demstaatdestatortsoderdem HeimatstaatderSchädigerin/desSchädigerseineKlageaustatsächlichen, rechtlichenoderfinanziellenmittelnnichtmöglichistbzw.aussichtsloserscheint? Fallsja,wieistdiesvereinbarmitderForderungdesUN-Sonderbeauftragten JohnRuggie,OpfernvonMenschenrechtsverletzungeneinenbesserenZugangzuRechtsmittelnzuermöglichen (A/HRC/17/31: Accesstoremedy )? Berlin, den 11. Mai 2012 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333