Deutscher Bundestag Drucksache 17/11579 17. Wahlperiode 20. 11. 2012 Antrag der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Ingrid Hönlinger, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, Daniela Wagner, Dr. Tobias Lindner, Cornelia Behm, Ulrich Schneider, Dr. Hermann E. Ott, Harald Ebner, Sven-Christian Kindler, Oliver Krischer, Markus Kurth, Jerzy Montag, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kleine und Kleinstgenossenschaften stärken, Bürokratie abbauen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Gemeinsammehrerreichen dasistdergrundgedankedergenossenschaften.nachhaltigkeit,verantwortungsbewusstsein,selbsthilfeundeffizienzsind seit Jahrzehnten Markenzeichen dieser demokratischen Gesellschaftsform. Genossenschaftenzielendaraufab,diewirtschaftlichen,sozialenoderkulturellenBelangeihrerMitgliederzufördern.WiekeineandereRechtsformbieten genossenschaftlicheunternehmendiemöglichkeitdermitwirkungundmitgestaltung.dasprinzip einmitgliedeinestimme entsprichtdemgenossenschaftlichendemokratieprinzipunddemgrundsatzderselbstverwaltung.ob esumalternativewohnprojekte,wohnungsgenossenschaften,denbetriebeines Dorfladens,AgrargenossenschaftenundnichtzuletztdieregionalenVolks-und Raiffeisenbankenhandelt,inderGemeinschaftlassensichZieleleichtererreichenalsalleine.EinweitereswesentlichesElementdesGenossenschaftsmodellsistdieUnterstützungdereigenenMitglieder,sodassbloßekurzfristige Renditeinteressen nicht im Vordergrund stehen. WievielPotenzialdieGenossenschaftenbergen,zeigtsichderzeitinsbesondere ambeispielderenergiegenossenschaften:aktuellhaltenmehrals80000bürgerindeutschlandanteileangemeinschaftlichbetriebenenanlagenzurregenerativenstrom-undwärmeerzeugung.über500indenletztenjahrenneugegründeteenergiegenossenschaftenhabenzusammenbereitsrund800mio.euro in erneuerbare Energien investiert. ImJahr2010habensichüber20MillionenMenscheninGenossenschaften zusammengeschlossen.ammitgliederstärkstenwarenkreditgenossenschaften mit16,7millionenmitgliederninrund1100bankenundwohnungsgenossenschaften mit 2,8 Millionen Mitgliedern in 1 864 Genossenschaften. TrotzstabilerundattraktiverVoraussetzungenistdieZahlderGenossenschaftsgründungenseitderReformdesGenossenschaftsgesetzes (GenG)imJahr2006 nurmoderatangestiegen.diebürokratischenundzumteilkostspieligenpflichtprüfungen,vorallemfürkleinstgenossenschaftenhemmendiegründungs-
Drucksache 17/11579 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bereitschaft.zudemgibtesfürgenossenschaftenkeinemöglichkeit,kredite vonmitgliedernzureigenkapitalaufstockungaufzunehmen.undnichtzuletzt fehltesanausreichendenstaatlichengründungsförderungsmöglichkeitenfür Genossenschaften.SiewerdeninWirtschafts-undArbeitsförderprogrammen benachteiligt,etwabeiderkfwbankengruppeundbeiderbundesagenturfür Arbeit. WeitereMaßnahmensinddenkbar,umdasPotenzialanNeugründungenbesser zuerschließenbeigleichzeitigerwahrungdesmarkenkernsunddeshohenöffentlichenansehensderrechtsformgenossenschaft.einewichtigemaßnahme liegtinderförderungdesbekanntheitsgradesderrechtsformanschulen,universitäten und Einrichtungen für Unternehmensgründungen. SchließlichsolltederGesetzgeberdieMöglichkeitenfürweitereEntlastungen vonverwaltungsaufwandbeisehrkleinengenossenschaftenprüfenunddie Richtlinie2012/6/EUvom14.März2012 (sog.micro-richtlinie)bzw.denentsprechendenentwurfeinesumsetzungsgesetzes * zumanlassnehmen,eine rechtsformspezifische Übertragung auf Genossenschaften zu überlegen. Zudemistfestzustellen,dasssichunterdernichtunternehmerischenRechtsform deseingetragenenvereinszunehmendwirtschaftlichebetätigungverbreitet. DiesistnichtinEinklangzubringenmit 21desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB),nachwelchemderrechtsfähigeVereingeradenichtaufeinenwirtschaftlichenGeschäftsbetriebgerichtetseindarf.VereineunterliegenkeinerPrüfungspflicht.MancheGründernutzendaherdieRechtsformdeseingetragenenVereinsfüreigentlichgenossenschaftlicheAktivitäten.DieRechtsformdeseingetragenenVereinsbietetjedochkeinenausreichendenSchutzfürGläubigerund Spender,davergleichbaregesetzlicheVorschriftenwiefüreingetrageneGenossenschaftenhinsichtlichderGründungsprüfung,derRechnungslegungs-, Publizitäts-undPrüfungspflichtenfehlen.InsoweitbestehtHandlungsbedarf des Gesetzgebers. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1.dieKategoriederKleinstgenossenschaftenimSinnederRichtlinie2012/6/ EUvom14.März2012 (sog.micro-richtlinie)ineinemeigenenabsatz unter den Vorschriften des 53 GenG einzuführen, a)derenschwellenwertesichandenobergrenzendermicro-richtlinieorientieren,wobeibetragsmäßiggeringereschwellenwertealseinebilanzsummevon350000euroundumsatzerlösevon700000euroinerwägunggezogenwerdensollten,umderfehlendenmindestkapitalausstattungdergenossenschaftenimvergleichzurgesellschaftmitbeschränkter Haftung (GmbH)Rechnungzutragen.EntsprechendderEmpfehlungder Micro-Richtlinie,rechtsformspezifischeGrößenmerkmalefestzulegen, solltezusätzlicheinehöchstzahlvonzehnmitgliedernerwogenwerden, daerfahrungsgemäßmiteinerdarüberhinausgehendenmitgliederzahl dasinteressedermitgliederaneinerexternenprüfungderordnungsmäßigkeitdergeschäftsführungundderwirtschaftlichenverhältnissezunimmt; *VergleichedenEntwurfeinesGesetzeszurUmsetzungderRichtlinie2012/6/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom14.März2012zurÄnderungderRichtlinie78/660/EWGdesRatesüberden JahresabschlussvonGesellschaftenbestimmterRechtsformenhinsichtlichKleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz MicroBilG),Bundesratsdrucksache558/12 vom21.september2012,dererleichterungenfürgenossenschaftenmitrücksichtaufbesonderheiten der Rechtsform explizit ausnimmt.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11579 b)dieerleichterungendermicro-richtlinieanalogaufgenossenschaftenzu übertragen, sodass keinepflichtzurerstellungeinesanhangszumjahresabschlussvorgesehenist,wennbestimmteangaben (z.b.krediteanmitgliederdes VorstandsoderAufsichtsorganssowiedieHaftungsverhältnisse)unter der Bilanz vermerkt werden, sie von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts befreit sind, einvereinfachtesgliederungsschemaderbilanzunddergewinn-und Verlustrechnung des Jahresabschlusses zugelassen wird, sievonderpflichtzurveröffentlichungdesjahresabschlussesimbundesanzeiger befreit werden; c)einerkleinstgenossenschaftdiegesetzlichemöglichkeiteinzuräumen, gegenüberdemprüfungsverband,demsiegemäß 54GenGalsMitglied angehört,denfreiwilligenverzichtaufdiegesamtebzw.teilederpflichtprüfungnach 53Absatz1GenGschriftlichzuerklären.Umweiterhin einenadäquatenschutzdermitgliederunddergläubigerdergenossenschaftsowiedersolidargemeinschaftallerindemprüfungsverband zusammengeschlossenenunternehmenzugewährleisten,solltediesebefreiungsmöglichkeitandiebedingunggeknüpftwerden,dassdiegesetzlichverpflichtendeführungderbüchersowiedieerstellungdesjahresabschlusses durch den zuständigen Prüfungsverband erfolgt; d)andergründungsprüfungunbedingtfestzuhalten,umdietragfähigkeit desgeschäftsmodellsneuergenossenschaftenpräventivzuprüfenund dadurchdieniedrigeinsolvenzanfälligkeitundmehrfachhöhereüberlebensratevongenossenschaftenimvergleichzuanderenrechtsformen als vertrauensbildenden Markenkern nicht infrage zu stellen; 2.dieSchwellenwertederkleinenGenossenschaftennach 53Absatz2GenG, derenpflichtprüfungnichtdenjahresabschlussbeinhaltenmuss,auf 4,84 Mio. Euro Bilanzsumme und 9,68 Mio. Euro Umsatz zu erhöhen; 3.esGenossenschaftenzuermöglichen,durchSatzungoderindividualvertraglicheVereinbarungendieHaftungfürehrenamtlicheVorstands-undAufsichtsratsmitgliedergegenüberderGenossenschaftaufVorsatzundgrobe FahrlässigkeitzubeschränkenoderdieHaftungbetragsmäßigzureduzieren; 4.sicherzustellen, dass a)diebenachteiligungvongenossenschaftengegenüberanderenunternehmensformen,insbesonderekapitalgesellschaftenbeiwirtschafts-undarbeitsförderprogrammenbeseitigtwird,bzw.passendefördermaßnahmen geschaffen werden; b)existenzgründungsprogrammefürgenossenschafteneingerichtetwerden, umdiekosteneinergründungsprüfungganzoderteilweiseaufzufangen. DiesgiltinsbesonderefürGenossenschaften,dieökologischeundsoziale Zwecke verfolgen; c)bedingungengeschaffenwerden,dieesgenossenschafteneinschließlich derkooperativgesellschaftenerleichtern,inbegrenztemumfangzur FinanzierungdesGenossenschaftsbetriebesKrediteihrerMitgliederaufzunehmen; 5.sichaufeuropäischerEbenebeidenBeratungendesVorschlagsfüreine VerordnungdesEuropäischenParlamentsunddesRatesüberspezifische AnforderungenandieAbschlussprüfungbeiUnternehmenvonöffentlichem Interesse (KOM(2011)779)dafüreinzusetzen,dassdasgesetzlicheDauerprüfmandat der genossenschaftlichen Prüfungsverbände erhalten bleibt;
Drucksache 17/11579 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6.zuprüfen,inwieferninderInsolvenzordnungoderinanderenGesetzendie ÜbernahmeeinesKrisenbetriebesoderinsolventenUnternehmensodervon TeileneinesinsolventenUnternehmens,insbesonderealsRechtsformderGenossenschaft,seitensMitarbeiterinnenundMitarbeiterngefördertwerden kann; 7.derSchutzvorVerlustderWohnungfürMitgliedervonWohnungsgenossenschaftenimFalleinerPrivatinsolvenzdemvonMieterinnenundMietern angeglichenwird,ohnedabeidiegenossenschaftunverhältnismäßigzubelasten; 8.fürdenFallderVeräußerungvonWohnungsbeständeneingesetzlichesVorkaufsrechtfürdieBewohner,welchesichzuWohngenossenschaftenzusammenschließenwollen,entsprechend 577BGBweiterzuentwickelnund einzuräumen,damiteinegenossenschaftlichelösungrealisiertwerdenkann. Berlin, den 19. November 2012 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion Begründung Zu Nummer 1 GenossenschaftenhabensichselbstwährendderFinanzkrisealsstabilundkrisenfesterwiesen.SoistdieeingetrageneGenossenschaft (eg)traditionellseit vielenjahrendiemitabstandinsolvenzsichersterechtsformindeutschland. DieInsolvenzquotebeigenossenschaftlichenUnternehmenlagimJahr2011bei 0,13Prozent.ZumVergleich:AktiengesellschaftenundGesellschaftenmitbeschränkterHaftunghattenimJahr2011einemehralszehnmalhöhereInsolvenzquote.EinGrunddafürwirdbeidengesetzlichenPrüfverbändengesehen. InDeutschlandistdieMitgliedschaftineinemGenossenschaftsverband,dem dasprüfungsrechtverliehenist,verpflichtend.imgegensatzzuanderenrechtsformenmussschondiegründungvongenossenschaftendurchdiegenossenschaftlichen Prüfungsverbände umfassend begleitet werden. DaskooperativeSystemderGenossenschaftenermöglichtesallenBürgerinnen undbürgern,sichunabhängigvonbetriebswirtschaftlichengrundkenntnissen zuengagieren.esbedarfkeinesmindesteigenkapitalszurgründung,diemitgliederhafteninderhöheihrereinlage,unterumständenwirdjedocheinnachschussfällig.andersalsbeiderunternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), diemitnureinemeuromindestkapitalgegründetwerdenkann,sindbeidergenossenschaftdiebelangedermitgliederinbesonderemmaßezuberücksichtigen.esistfürdenerfolgdergenossenschaftentscheidend,obdieseaufgrund ihrerausstattungauchfinanziellinderlageist,ihresatzungsmäßigenpflichten gegenüberdenmitgliedernzuerfüllen.damitvordiesemhintergrundkeinegefährdungderbelangedermitgliederoderdergläubigerinnenundgläubigerder Genossenschaftentsteht,hatessichbewährt,dassWirtschaftsprüferinnenund WirtschaftsprüferderGenossenschaftsverbändedieGründungsprüfungdurchführen.DieGründungsprüfunghatwesentlichdazubeigetragen,dassGenossenschaftenentstehen,diebeiihrerGründungversprechen,erfolgreichzuwirtschaften.DeshalbsollteandieserInstitutionnichtgerütteltwerden.Denkbarist statteinerabschaffungdergründungsprüfung,überexistenzgründungsprogrammediekostenhierfürzumindestzueinemgroßenteilzuerstatten.die GründungsprüfungwahrtimSinneeinerQualitätskontrolledasberechtigte InteressederübrigenMitgliedsgenossenschafteneinesPrüfungsverbandsander
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11579 StabilitätderSolidargemeinschaft.DieimVergleichzurGründungsprüfung einergmbhniedrigerenprüfungsgebühreneinergenossenschaftkönnenvon externenberaterninvergleichbarerqualitätundmitgleicherexpertisenichtangebotenwerden.dennochsolltenauchhierpotenzialezurentlastungkleiner Genossenschaftengehobenwerden,indemdiePrüfungsverbändeangehalten werden,fürdasjeweiligeunternehmentragbaregebührenfürdiegründungsprüfunganzubieten.hierbeiistzuberücksichtigen,dassdiesolidargemeinschaftbereitsheutesignifikanteteilederkostenfürdiegründungsprüfungund diegründungsbetreuungiminteressedergründerwiederöffentlichkeitzum SchutzdesAnsehensunddesMarkenwertsdergenossenschaftlichenRechtsform trägt. DarüberhinaussindzurFeststellungderwirtschaftlichenVerhältnisseundder OrdnungsmäßigkeitderGeschäftsführungallezweiJahredieEinrichtungen,die VermögenslagesowiedieGeschäftsführungderGenossenschafteinschließlich derführungdermitgliederlistezuprüfen ( 53Absatz1GenG).BeiGenossenschaften,derenBilanzsumme2Mio.Euroübersteigt,mussdiePrüfunginjedem Geschäftsjahrstattfinden.DurchdieverpflichtendenPrüfungenentstehteinerheblicherbürokratischerundfinanziellerAufwand.DieverpflichtendenPrüfungenstelleninEinzelfällenfürkleinsteGenossenschaftenmitsehrgeringenUmsätzen und wenig Vermögen eine erhebliche Belastung dar. Hiersollte,wiebereitsvomBundesministeriumderJustiz (BMJ)ineinemBerichtausdemJahr2009 (BerichtdesBMJzurEvaluierungderneuenRegelung überdiebefreiungkleinerergenossenschaftenvonderverpflichtungzurprüfungihresjahresabschlussesdurchdasgesetzzureinführungdereuropäischen GenossenschaftundzurÄnderungdesGenossenschaftsrechtsvom14.August 2006)vorgeschlagen,keineBenachteiligunggegenüberKapitalgesellschaften erfolgen.gründungenkönnendadurchattraktiverwerden,indemimgengeine neuekategoriederkleinstgenossenschaftgeschaffenwird,diegegenüberdem zuständigenprüfungsverbanddenfreiwilligenverzichtaufteileoderdiegesamtepflichtprüfungnach 53Absatz1GenGerklärenkannundimÜbrigen vonderjahresabschlussprüfungnach 53Absatz2befreitwäre,soferndie Schwellenwertevon350000EuroBilanzsummeoder700000EuroUmsatzan zweiaufeinanderfolgendenstichtagennichtüberschrittenwerden.zudembietetsichalszusätzlichesmerkmaleinehöchstzahlvonzehnmitgliedernan.die fürdiestabilitätdergenossenschaftwichtigebetreuungsfunktiondesprüfungsverbandssollteeinerseitsdurchdiemitgliedschaftimprüfungsverbandundandererseitsdurchdiezuweisungdererstellungstätigkeitenfürdiebuchführung unddenjahresabschlussandenbetreuendenverbandgewährleistetbleiben.die fürdiewirtschaftlichestabilitäteinergenossenschaftbedeutsamebetreuungsfunktionderverbändekönntedadurchaufrechterhaltenbleibenundwirtschaftlicheschieflagenrechtzeitigerkanntwerden.kleinstgenossenschaftenwürden nichtnurvondenprüfungskostenentlastetwerden,sonderndieohnehinanfallendenbuchführungs-undabschlusserstellungsarbeitenwürdendurchden PrüfungsverbandalsnichtgewinnorientierteSelbsthilfeeinrichtungderGenossenschaften in kostengünstiger Weise übernommen werden. FürKleinstgenossenschaftenfällteineBelastungdurchgesetzlichePrüfungen stärkerinsgewicht,sodassderaufwandderprüfungineinemanderenverhältniszurfinanzkraftdergenossenschaftsteht.dieseschwellenwertesindauch vomeuropäischenparlamentundrataufgegriffenworden,welchegesellschaftenindiesergrößenordnungals Kleinstbetriebe bezeichnenundfürdieseentlastungenhinsichtlichderrechnungslegungzulassen (Richtlinie2012/6/EU). ImRegierungsentwurfzurUmsetzungderRichtlinieistdieEinführungeiner Kleinstkapitalgesellschaft imhandelsgesetzbuch (HGB)mitdiesenSchwellenwertenvorgesehen,sodassdievorgeschlagenenSchwellenwerteeiner KleinstgenossenschaftihreEntsprechungimsonstigenGesellschaftsrechtfinden.
Drucksache 17/11579 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Nummer 2 UmeineBenachteiligunggegenüberKapitalgesellschaftenzuverhindern,solltendieSchwellenwertederkleinenGenossenschaften,dievonderVerpflichtung zurprüfungihresjahresabschlussesbefreitsind,denschwellenwertenfür KapitalgesellschaftennachdemHGBangepasstwerden.Bishersindvonder Befreiungsregelungnach 53Absatz2GenGnurkleineGenossenschaftenerfasst,derenBilanzsummenicht1Mio.EuroundderenUmsatzerlösenicht 2Mio.Euroübersteigen.DerSchwellenwertfürkleineKapitalgesellschaften, fürdieerleichterungenvorgesehensind,liegtnach 267HGBdagegenbei 4,84Mio.EuroBilanzsummeund9,68Mio.EuroUmsatz.DurchdieBefreiung vonderjahresabschlussprüfungsinkendieprüfkostenimrahmenderpflichtprüfungfürkleinegenossenschaften.nachderevaluierungdesbmjausdem Jahr2009,hatsichdieRegelungüberdieBefreiungkleinerGenossenschaften vonderverpflichtungzurjahresabschlussprüfungbewährt.fürdiegenossenschaftlicheprüfungohneeinbeziehungderjahresabschlussprüfungwurdenvon denverbändeneigeneprüfungsstandardsentwickelt,diestärkeraufdiebelange dergenossenschaftenzugeschnittensindunddengenossenschaftengrößeren Nutzenbringen,ohnedassdadurchdieQualitätderPrüfungverschlechtert würde.bereitsbeidenberatungenzurreformdesgenossenschaftsrechtsim Jahr2006warderRechtsausschussdesDeutschenBundestagesderAnsicht, dasslangfristigdiefürkapitalgesellschaftengeltendenschwellenwertedes 267Absatz1HGBauchfürdieGenossenschaftengeltensollten (Bundestagsdrucksache16/1524).EsbleibtdenGenossenschaftenunbenommen,freiwillig eine Jahresabschlussprüfung durchzuführen. Zu Nummer 3 Nachden 34,41GenGsindVorstands-undAufsichtsratsmitglieder,dieihre Pflichtenverletzen,derGenossenschaftzumErsatzdesdarausentstehenden SchadensalsGesamtschuldnerverpflichtet.DiesgiltgleichermaßenfürvergütetealsauchfürehrenamtlicheVorstände.DieOrganhaftungistzwingend.Von dieservorschriftdarfwederpersatzungnochindividualvertraglichabgewichen werden,da 18Absatz2GenGeinesolcheAbweichungvonBestimmungen desgengfürunzulässigerklärt.essolltedengenossenschaftenselbstüberlassensein,obsie,fürdiejenigen,dieehrenamtlichleitungsaufgabenindergenossenschaftübernehmen,einebeschränkungderhaftungaufvorsatzund grobefahrlässigkeitoderzumindesteinebetragsmäßigebegrenzungderhaftungindiesenfälleneinräumenwollen.dieskanndiebereitschaftzurehrenamtlichenübernahmevonvorstandsmandateningenossenschaftenfördern. FürVereineistdieHaftungderehrenamtlichenVorstandsmitgliedernach 31a BGBgesetzlichaufFällegroberFahrlässigkeitundVorsatzeingeschränkt.Eine solchekategorischehaftungsbeschränkungbietetsichfürgenossenschaften nichtan,dagenossenschaftenimgegensatzzuvereinenauchaufwirtschaftlichegewinnedurchdiewirtschaftsförderungihrermitgliederausgerichtetsein können.umdergefahr,dassbeiderhaftungsbeschränkungdasschadensrisiko ungewolltaufdiegenossenschaftsmitgliederverlagertwird,entgegenzuwirken, solltejedegenossenschaftselbstbestimmenkönnen,obsieeinehaftungsbeschränkungfürehrenamtlichtätigevorstands-undaufsichtsratsmitgliedereinführen möchte. Zu Nummer 4 DasKapitalvonneugegründeten,kleinenGenossenschaftenistoftsehrgering. WächstdieGenossenschaftaber,indemimmermehrMitgliederhinzukommen, wächstauchderorganisatorischeaufwand.genossenschaften,diedarlehen ihrermitgliederaufnehmenmöchten,betreibenbankgeschäftenachdemkreditwesengesetz.nebenregelmäßigenmeldungenandiebankenaufsichtmuss damitbeispielsweisedervorstandüberdiebankleiterqualifikationverfügen.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11579 GeradeinkleinenGenossenschaftenistdiesoftsehrschwererfüllbar.GenossenschaftensolltendeshalbvereinfachtKreditevonihrenMitgliedernaufnehmen können.beigesellschaftenmitbeschränkterhaftung (GmbH)gibteseinevergleichbare Möglichkeit, das Gesellschafterdarlehen. DiestaatlicheGründungsförderungfürdiesezukunftsfähigeRechtsformistim VergleichzuanderenRechtsformenderzeitvölligunzureichend.Fördermittel (zumbeispielgründercoaching,gründungszuschuss,gründerkredite)werden inderregelvergeben,umeinzelneunternehmerzuunterstützen.daskönnen Einzelunternehmersein,persönlichhaftendeGesellschaftervonPersonengesellschaftenoderGeschäftsführereinerGmbH.FürGenossenschaftenistdiese FörderunginderRegeluninteressant,dadieVorstandsmitgliedernichtselbst miterheblichemkapitalanderfinanzierungdesunternehmensbeteiligtsind. AndereLänder,wiebeispielsweiseSchweden,betreibenöffentlichfinanzierte GründungsagenturenfürneueGenossenschaften.AuchDeutschlandwäregut beraten,einegerechteförderstrukturfürgenossenschaftenzuschaffen.vorbilderkönnendieförderprogrammederkfwbankengruppezuenergieeffizienz undumweltschutzimunternehmen,erneuerbarenenergienoderzurkommunalenundsozialeninfrastruktursein.dieförderprogrammesolltensoeingerichtet werden,dassdamitdiekostendergründungsprüfungaufgefangenwerden, sofernentsprechendesozialeund/oderökologischebedingungenerfülltwerden. Zu Nummer 5 DieEuropäischeKommissionhatnebendemRichtlinienvorschlagzurÄnderungderRichtlinie2006/43/EGüberAbschlussprüfungenvonJahresabschlüssenundkonsolidiertenAbschlüsseneineVerordnungüberspezifischeAnforderungenandieAbschlussprüfungbeiUnternehmenvonöffentlichemInteresse entworfen.erfasstwerdensollenvonderverordnungvorallemfinanzinstitute undanderegroßekapitalmarktorientiertebzw.börsennotierteunternehmen, einschließlichkreditgenossenschaften.diessollzurverbesserungderqualität derabschlussprüfungenundwiederherstellungdesvertrauensdesmarktesin diegeprüftenabschlüssebeitragen.unteranderemwerdendabeieinemandatierterotationderabschlussprüferunddiegesetzlicheausschreibungdesprüfungsmandatsvorgeschlagen.indemvorschlagderkommissionwirdaberdie bishervonderabschlussprüferrichtlinie2006/43/egzugelassenegesetzliche BestellungderPrüferinnenundPrüfervonKreditgenossenschaftendurchdie Verbändenichtberücksichtigt.DasSystemdergesetzlichenBestellungvonPrüferinnenundPrüfernvonGenossenschaftenhatsichinDeutschland gerade auchinderjüngstenfinanzkrisebewährtundsollteimreformiertenrechterhalten bleiben. Zu Nummer 6 DieÜbernahmeundWeiterführungeinesinsolventenUnternehmensodervon TeileneinesinsolventenUnternehmensdurchMitarbeiterinnenundMitarbeiter istbishernursehrbegrenztmöglich.ambitioniertemitarbeiterinnenundmitarbeitereinesinsolventenunternehmens,diediesesganzoderzumteilweiterführenwollen,müssengezieltunterstütztwerden.dadurchkönnenarbeitsplätzeerhaltenunddasunternehmenwiederzukunftsfähiggemachtwerden. AlsRechtsformbietetsichhiervorallemdieFormderGenossenschaftan.Dahersollgeprüftwerden,inwieweitdieFortführungeinesUnternehmensoder vonteileneinesunternehmensdurchmitarbeiterinnenundmitarbeiterdurch Gesetzesänderungengefördertundunterstütztwerdenkann,soferneinepositive Fortführungsprognose besteht.
Drucksache 17/11579 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Nummer 7 MitgliederinWohnungsgenossenschaftensindMieterinnenundMieternimInsolvenzverfahrennichtgleichgestellt.Nach 109Absatz1Satz2derInsolvenzordnungdarfderInsolvenzverwalterkeinemietrechtlicheKündigungderWohnungdesSchuldnersvornehmen.EntsprechendderRechtsprechungdesBundesgerichtshofs (Az.IXZR58/08vom19.März2009)kanndieseRegelung nichtaufmitgliedervonwohnungsgenossenschaftenübertragenwerden,weil derverlustdesgenossenschaftsanteilsnichtzwingendzumverlustderwohnungführt.gleichwohlbildetdiegrundlagefürdienutzungeinergenossenschaftswohnungdiemitgliedschaftindergenossenschaftbasierendaufdengenossenschaftsanteilen.derinsolvenzverwalterkannzwardasnutzungsverhältnis nichtkündigen,wohlaberdiemitgliedschaftinderwohnungsgenossenschaft. EsdrohtalsobeiderPrivatinsolvenzeinesMitgliedsineinerWohnungsgenossenschaftdieKündigungdesNutzungsverhältnissesdurchdieGenossenschaft unddamitderwohnungsverlust.aufgrunddernichtvorhandenenregelungbestehtdiegefahrdesverlustsderwohnungfürgenossenschaftsmitglieder,aber aucheinfinanziellesrisikofürdiegenossenschaftalsganzes.deswegenmuss eineprüfungerfolgen,wiedenunterschiedlichenbedürfnissenentsprochen werden kann. Zu Nummer 8 DenkbarsindNeugründungenvonHausgenossenschafteninnerhalbeinerHausgemeinschaftoderdieÜbernahmevonBeständendurchbestehendeWohnungsgenossenschaftenmitHilfedesVorkaufsrechts (unteranderemdachgenossenschaften).solcheinvorkaufsrechtkämefürbundes-oderlandeseigene, kommunaleundprivatewohnungsbeständeinfrageundwürdesichandasin DänemarkpraktizierteModellanlehnen.DieWeitergabesolcherBeständean einewohnungsgenossenschaftkönnte,ähnlichderinhamburgpraktizierten Anhandgabe vonbaugrundstückenvonstattengehen.durchdieanhandgabe derbetroffenenobjekteaneinedachgenossenschaft,diedieplanungeneiner interessiertenhausgemeinschaftunterstützt,könntederbewohnerschaftzur KlärungderFinanzierungdesErwerbsundeventuellerbaulicherMaßnahmen dienötigezeiteingeräumtwerden.einvorkaufsrechtstärktdaswohnungsgenossenschaftswesen,indembewohnerinnenbzw.bewohnerndieübernahme vonwohnungsbeständeningenossenschaftsformüberhauptermöglichtwird. DamitkönnendieLeistungspotenzialevonWohnungsgenossenschaftenfürdie Stadtentwicklunggenutztwerden.Wohnungsgenossenschaftenbietenaufgrund ihrerorganisationsformbesondereleistungspotenzialefürdielösungaktueller wohnungs-undgesellschaftspolitischeraufgaben.diesesindbereitstellung preisgünstigenundsicherenwohnraumszursicherungderwohnkostenreduzierungimalter,dieförderungeinersozialenquartiersentwicklungunddererhalt preiswertenundsicherenwohnraumsfüreinkommensschwächeregruppenund Gruppen mit Marktzugangsproblemen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333