Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/13664 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten A. Problem und Ziel AngleichungderVerjährungsfristfürdiestrafrechtlicheVerfolgungvonSteuerhinterziehung an die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern. B. Lösung FüralleFälleeinerSteuerhinterziehungwirddieVerjährungsfristfürdieStrafverfolgung auf zehn Jahre festgelegt. C. Alternativen Keine. D. Kosten der öffentlichen Hand VonderUmsetzungdesGesetzentwurfssindSteuermehreinnahmeninnichtbezifferbarer Höhe zu erwarten. Der Vollzug ist mit den vorhandenen Ressourcen zu bewältigen. E. Sonstige Kosten Kosten für die Wirtschaft: Keine. Kosten für soziale Sicherungssysteme: Keine.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13664

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13664 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung 376Absatz1derAbgabenordnunginderFassungder Bekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866; 2003IS.61),diezuletztdurchArtikel2Absatz10desGesetzesvom3.Mai2013 (BGBl.IS.1084)geändertworden ist, wird wie folgt gefasst: (1)DieVerjährungsfristfürFällederSteuerhinterziehung ( 370) beträgt zehn Jahre. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung InArtikel97desEinführungsgesetzeszurAbgabenordnungvom14.Dezember1976 (BGBl.IS.3341;1977I S.667),daszuletztdurchArtikel4desGesetzesvom1.November2011 (BGBl.IS.2131)geändertwordenist,wird dem 23 folgender Satz angefügt: 376derAbgabenordnunginderFassungdesArtikels1 desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes])giltfürallebeiinkrafttretendieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

Drucksache 17/13664 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil SteuerhinterziehungistkeinKavaliersdelikt.Sieschädigt dassteueraufkommenunddamitdasgemeinwesen.esist deshalbaufgabedesstaates,füreinewirksamebekämpfungvonsteuerhinterziehungsorgezutragen.dieserfordertaucheineangleichungderfristen,innerhalbderereine strafrechtlicheverfolgungvonsteuerhinterziehungundder Festsetzung der verkürzten Steuern möglich ist. B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung) Nach 169Absatz2Satz2AObeträgtdiesteuerlicheFestsetzungsfristzehnJahre,soweiteineSteuerhinterzogen wurde.unterberücksichtigungderan-undablaufhemmungennachden 170und171AOkönnenhinterzogene SteuernimEinzelfallauchnochnachmehralszehnJahren festgesetzt und erhoben werden. BiszumInkrafttretendesJahressteuergesetzes2009enthielt dieabgabenordnungfürdiesteuerhinterziehungnach 370AOkeineeigenständigeRegelungzurVerfolgungsverjährung.EsgaltendieallgemeinenRegelungendes StrafgesetzbuchesmitderFolgeeinergrundsätzlichfünfjährigenVerfolgungsverjährungsfristnach 78Absatz3 Nummer 4 StGB. MitdemJahressteuergesetz2009wurdefürTatenimSinne des 370Absatz3AO (SteuerhinterziehungineinembesondersschwerenFall)einevon 78StGBabweichende Sonderregelungin 376Absatz1AOgeschaffen.Indiesen FällenbestehteinegrundsätzlicheParallelitätzwischen Steuerfestsetzungsverjährungundsteuerstrafrechtlicher Verfolgungsverjährung.DiestrafrechtlicheAhndungbei SteuerhinterziehunginbesondersschwerenFällenkannsich soaufeinenlängerenzeitraumerstrecken,dasstrafrisiko fürdenhinterziehersteigt.dadurchkannsteuerhinterziehung wirkungsvoller bekämpft werden. HandeltessichhingegennichtumeineSteuerhinterziehung ineinembesondersschwerenfall,bestehtnachwievoreine erheblichediskrepanzzwischendersteuerfestsetzungsverjährung,dieinderregelzehnjahrebeträgt,undderstrafverfolgungsverjährung,diebeieinersteuerhinterziehung im Sinne des 370 Absatz 1 AO fünf Jahre beträgt. NichtzuletztimHinblickaufdieFüllederseitdemJahre 2010aufgedecktenSteuerhinterziehungsfälleimZusammenhangmitausländischenVermögensanlagensolltenalle Steuerstraftatenmöglichst (gleich)langstrafrechtlichgeahndetwerdenkönnen.dennbesondersindiesenfällenist diediskrepanzzwischenderregulärensteuerfestsetzungsfristvonzehnjahrenundderstrafverfolgungsverjährung vonfünfjahrenbeisteuerhinterziehungenimsinnedes 370Absatz1AO wennkeinesderin 370Absatz3 Satz2Nummer1bisNummer5AOausdrücklichaufgeführtenRegelbeispieleerfülltist mitblickaufdenunrechtsgehaltunsachgemäßunderschwertdiestrafrechtliche Ahndung. ÜberdiesführtdasAuseinanderfallenderSteuerfestsetzungsverjährungundderStrafverfolgungsverjährungauch inselbstanzeigefällenzuverwerfungen,dasicheinewirksameberichtigungserklärungnach 371Absatz1AOzwar aufallestrafrechtlichnichtverjährtenzeiträumebeziehen muss,diesteuernaberfürallenichtfestsetzungsverjährten Besteuerungszeiträumenachträglichfestgesetztwerden müssenundohneentsprechendeberichtigungserklärungfür diesejahrehäufignichtmehrsachgerechtermitteltwerden können.dasläuftimergebnisauchderintentiondes 371 AOinderFassungdurchdasSchwarzgeldbekämpfungsgesetz2011zuwider:DieStraffreiheitsollteausdrücklichdarangeknüpftwerden,dasseinSteuerhinterzieherjedenfalls bezogenaufeinesteuerart reinentischmacht.defactoist dasinfällendersteuerhinterziehungnach 370Absatz1 AOdannnichtderFall,wenndieBerichtigungserklärungim Sinnedes 371Absatz1AOfürdienichtstrafverfolgungsverjährten (fünf)besteuerungszeiträumeabgegebenwird unddamitwirksamist,inansehungdersteuerrechtlichzusätzlichrelevantenweiterenfünfveranlagungszeiträume aberkeineoffenlegungerfolgtundunterumständenganz bewussteinemöglicherweisezuniedrigeschätzungder BesteuerungsgrundlagendurchdieFinanzbehördeninKauf genommen wird. DieÄnderungtrittamTagnachderVerkündungdesGesetzesinKraft.SiegiltdabeinurfürFällevonSteuerhinterziehung,diebeiInkrafttretendesGesetzesnochnichtverjährt sind. Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) 23Absatz2EGAOstelltklar,dassdieNeuregelungder Verfolgungsverjährungsfristfürallenochnichtverjährten Sachverhalte gilt. Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) DieÄnderungendurchdasvorliegendeÄnderungsgesetz treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13664 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierungnimmtzumEntwurfdesBundesrates füreingesetzzurverbesserungderbekämpfungvonsteuerstraftaten (Bundesratsdrucksache339/13 Beschluss)wie folgt Stellung: DieBundesregierunghältdenVorschlagdesBundesrates, fürallefälleeinersteuerhinterziehungdieverjährungsfrist fürdiestrafverfolgungaufzehnjahrefestzulegen,nichtfür überzeugend. DerVorschlagzieltaufeineVerlängerungderVerfolgungsverjährungbeiSteuerhinterziehung ( 370Abgabenordnung AO)inallenFällenundnichtnurinbesonders schwerenfällenaufzehnjahre.einederartigeverlängerungbegegnetbedenkenimvergleichzuanderenstraftatbeständensowieimhinblickaufdengrundsatzderverhältnismäßigkeit. MitdemJahressteuergesetz2009wurdebereitsalsAusnahmezudengeltendenRegelnüberdieVerjährunginden 78ff.desStrafgesetzbuchs (StGB)fürFällederbesondersschwerenSteuerhinterziehung,diedurchRegelbeispiel konkretisiertsind,einezehnjährigeverfolgungsverjährung geschaffen ( 376Absatz1AO).DieVerfolgungsverjährungbetrugbisdahin wiebeimitvergleichbarerstrafandrohungbedrohtendelikten fünfjahre.bereitsdiese VerlängerungderStrafverfolgungsverjährungwarrechtssystematisch umstritten. EineweitereAusdehnungderVerjährungsverlängerung auchauffälleeinfachersteuerhinterziehungwürdeder SystematikdesStrafrechts,dieauchfürdasNebenstrafrecht gilt,deutlichwidersprechen.dennschongegendiegeltende Regelungdes 376Absatz1AOwurdeeingewandt,dass diesenormgegendengleichheitsgrundsatz (Artikel3des Grundgesetzes)verstoße,weildieVerjährungsregelungvon dervergleichbarerdelikte (Diebstahl, 242StGB,Betrug, 263StGBundUntreue, 266StGB)abweiche.Selbstfür Subventionsbetrug ( 264StGB),dersichauchgegenden Staatrichtenkann,beträgtdieVerjährungsfristnurfünf Jahre. InfolgeeinerVerlängerungderstrafrechtlichenVerfolgbarkeitdereinfachenSteuerhinterziehungaufzehnJahre würdeeinbetrugzulastendesstaateslängerverfolgbar seinalseinbetrugzulasteneinerprivatenperson.dogmatischwürdediesauchderwertungderneuerenrechtsprechungdesbundesgerichtshofswidersprechen,dergerade seinerechtsprechungzursteuerhinterziehungseinerrechtsprechung zum Betrug angenähert hat. NebendenrechtssystematischenBedenkendrohtausSicht derbundesregierungaucheinverstoßgegendengrundsatz der Verhältnismäßigkeit. DievomBundesratvorgeschlageneVerlängerungderStrafverfolgungsverjährunghättezurFolge,dassjedeinder PraxisnochsogeringfügigeFalschangabeineinerSteuererklärungwiez.B.diewahrheitswidrigeAngabeneineszu langenfahrwegeszwischenwohnungundarbeitsstätte oderdiefalschebehauptung,mannutzedeneigenenpkw zwischenwohnungundarbeit,obwohltatsächlichdiefahrgemeinschaftgenutztwird,zueinerstrafrechtlichenverfolgbarkeitvonzehnjahrenführenwürde.diesbegegnetbedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit. NachAuffassungderBundesregierungistderVorschlagdes BundesratesvordemHintergrundderseitdemJahre2010 aufgedecktensteuerhinterziehungsfälleimzusammenhang mitdemauslandzusehen.geradeindiesenfällendürfte bereitsdasgeltenderechtdemzieldesbundesratesgerecht werden.indiesenfällenhandeltessichinderregelgerade nichtumdiefälle,dievonderjetztgefordertenverlängerungerfasstwürden,sondernregelmäßigohnehinderzehnjährigen Verlängerungsfrist unterliegen.

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