Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 16/7798. der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lutz Heilmann, Eva Bulling-Schröter, Hans-Kurt Hill, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/7657 Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie Vorbemerkung der Fragesteller AufgrunddergroßenGesundheitsbelastungvielerMenschendurchzunehmendeVerlärmungvielerGebieteinsbesonderedurchdenVerkehrverabschiedetendasEuropäischeParlamentundderRat2002dieUmgebungslärmrichtlinie2002/49/EG.DieseRichtliniewurdedurchÄnderungdesBundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)innationalesRechtumgesetzt.Nach Artikel7Abs.1dieserRichtliniemusstenderEuropäischenKommissionvon denmitgliedstaatenbiszum30.juni2005 diehauptverkehrsstraßenmiteinemverkehrsaufkommenvonübersechsmillionenkraftfahrzeugenprojahr, diehaupteisenbahnstreckenmiteinemverkehrsaufkommenvonüber60000 ZügenproJahr,dieunddieBallungsräumemitmehrals EinwohnerninihremHoheitsgebiet mitgeteiltwerden.gemäß 47c Abs.5BImSchGwarendiesevondenzuständigenBehördenbiszum30.Juni 2005andasBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitzumelden,damitdieBundesregierungdiesewiederumandieEuropäische Kommission melden kann. FürdiesebesondersstarkvonLärmgekennzeichnetenVerkehrswegeund Ballungsräumemusstenbiszum30.Juni2007Lärmkartenerstelltwerden,in denennebenanderenangabenauchdiegeschätzteanzahldermenschenin einem lärmbelasteten Gebiet dargestellt ist. 1.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassalleunterArtikel7Abs.1der UmgebungslärmrichtliniefallendenBallungsräume,und Hauptverkehrsstraßen an sie gemeldet wurden? Wenn nein, wo sieht die Bundesregierung Defizite? VordemHintergrund,dassdienach 47eBImSchGzuständigenLänderihre Aufgabennach 47cAbs.5BImSchGalseigeneAngelegenheitausführenund derbundesregierungkeineaufsichtsbefugnissezustehen,mussdiebundesregierungdavonausgehen,dassihrdieländeralledereuropäischenkommissionnachartikel7abs.1unterabs.2dereg-umgebungslärmrichtliniemitzu- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürUmwelt,Naturschutzund Reaktorsicherheit vom 16. Januar 2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode teilendenballungsräumemitmehrals250000einwohnern,und HauptverkehrsstraßenmiteinemVerkehrsaufkommenvonübersechsMillionen Kraftfahrzeugen pro Jahr gemeldet haben. DerBundesregierungistallerdingsbekannt,dassdenMeldungenweitgehend aufdasjahr2005hochgerechnetedatenderbundesverkehrswegezählung2000 zugrundegelegtwerdenmussten.fürdienachartikel7abs.1unterabs.1der EG-Richtliniebiszum30.Juni2007durchzuführendeLärmkartierung (1.Stufe) sinddiesedatenmitdenzwischenzeitlichvorliegendendatenderbundesverkehrswegezählung2005überprüftworden.umdenmehraufwandzuvermeiden, sollte zukünftig eine bessere zeitliche Koordinierung erfolgen. 2.AnhandwelcherKriterienerfolgtedieAbgrenzungderBallungsräume, erfolgtediesejeweilsinabsprachemitderbundesregierung,undwelche DefinitionlegtdieBundesregierungfürBallungsräumezuGrunde,insbesonderevordemHintergrund,dassBallungsräumeinderWissenschaft nichtprimärüberdieverwaltungsgrenzenderkernstadteinesballungsraumes abgegrenzt werden? DieEG-UmgebungslärmrichtliniehatinArtikel3BuchstabekdenBegriffBallungsraumbestimmt.DanachkommtesfürdieFestlegungeinesTeilsdesTerritoriumseinesMitgliedstaatsalsBallungsraumaufeineEinwohnerzahlvonüber undeinesolcheBevölkerungsdichtean, dassdermitgliedstaatden TeilalsGebietmitstädtischemCharakterbetrachtet. InsoweithatderMitgliedstaateinweitesUmsetzungsermessen.Davonhat 47bNr.2BImSchGGebrauchgemachtundfürdenGesetzesvollzugeineZahlvonmehrals1000EinwohnernproQuadratkilometeralsKriteriumfürdieBevölkerungsdichte vorgegeben.diebundesregierunggehtdavonaus,dassdieseskriteriumbeider AbgrenzungderBallungsräumezugrundegelegtwordenist.VordemHintergrund,dassdieLänderauchdieseAufgabealseigeneAngelegenheitausführen, entsprichteineumfassendeabspracheüberdieabgrenzungderjeweiligeneinzelfälle nicht der grundgesetzlichen Eigenverantwortung der Länder. DerBundesregierungistallerdingsbewusst,dassdieAbgrenzungderBallungsräumeanhanddero.g.Kriteriennichtschematischerfolgenkann,sonderndie Verwaltungskompetenz der Länder gefordert ist. SowirdvonSeitendesFreistaatesSachsenaktuellineinerinformellenStellungnahmedaraufhingewiesen,dassderzeitzweiStädtediefürBallungsräumeder 1.StufegeforderteZahlvonmehrals250000Einwohnernüberschreiten:Leipzig (498000EW)undDresden (480000EW).DieseStädteerfülleneinerseits insgesamtdiekriterienmindesteinwohnerzahlundmindestbevölkerungsdichte,andererseitsistabernichtfürdasgesamteterritoriumderstädteeinstädtischercharakterkennzeichnend.daherwurdeeineabgrenzungderballungsräumeaufderbasiszusammenhängenderstadtteile diejederfürsichdas KriteriumderMindestbevölkerungsdichteerfüllen vorgenommen.dasführt zueinerkonzentrationderbearbeitungaufdiebereichehoherlärmbetroffenheitundreduziertdiezubetrachtendeflächeinleipzigvon298km 2 ( EW)auf132km 2 (423000EW)undinDresdenvon303km 2 (480000EW)auf 156km 2 (443000EW).HauptlärmquelleindennichtdemBallungsraumzugerechnetenStadtteilenistderStraßenverkehr,deraberohnehinvonder Lärmkartierung insoweit erfasst wird, als es um Hauptverkehrsstraßen geht. SowirdebensovonSeitendesLandesSchleswig-Holsteindaraufhingewiesen, dassdiefestlegungderballungsräumefürgebietemiteinerbevölkerungsdichtegrößer1000ew/km 2 erfolgte,dieeinenstädtischencharakteraufweisen,undbaulichzusammenhängendesiedlungsgebietemitengemräumlichen undfunktionalenzusammenhangüberverwaltungsgrenzenhinwegeinbezieht. Dabeiwurden wosinnvoll auchdieimrahmenderüberwachungder

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7798 Luftqualitätgemäß 44BImSchGi.V.m. 9der22.BImSchVfestgelegten BallungsräumealszusätzlichesBewertungskriteriumherangezogen,umdie PlanungsräumefürdenLärmschutzunddieLuftreinhaltungmöglichstidentisch zugestalten.derballungsraumkielumfasstdaherdasgebietderlandeshauptstadt,vonsiebenangrenzendengemeindenundeinemortsteileinerweiteren Gemeinde.DerBallungsraumHamburgwurdegemeinsammitderFreienund HansestadtHamburgauchüberLandesgrenzenhinwegfestgelegtundumfasst auch das Gebiet von 14 angrenzenden Gemeinden in Schleswig-Holstein. 3.WelcheBallungsräumeundimSinnederUmgebungslärmrichtliniewurdenbislangderBundesregierungundvondieserandieEuropäische Kommission gemeldet? DievondenLänderngemeldetenundvonderBundesregierungimRahmender Datenberichterstattung2005nachArtikel7Abs.1Unterabs.2derEG-UmgebungslärmrichtlinieandieEuropäischeKommissionmitgeteiltenBallungsräumeundsindaufihrerCIRCA-Websiteangegeben (siehe reports&vm=detailed&sb=title). DieZusammenstellungderBallungsräumemitmehrals250000Einwohnern weistfürdeutschlandfolgendeballungsräume (inalphabetischerreihenfolge) aus:aachen,augsburg,berlin,bielefeld,bochum,bonn,bremen,dortmund, Dresden,Duisburg,Düsseldorf,Essen,Frankfurt,Gelsenkirchen,Hamburg, Hannover,Karlsruhe,Kiel,Köln,Leipzig,Mannheim,Mönchengladbach,München,Nürnberg,Stuttgart,Wiesbaden,Wuppertal (siehehttp://circa.europa.eu/ Public/irc/env/d_2002_49/library?l=/reporting_2005/recaps/dgenv_250000xls/ _EN_1.0_&a=d). DieZusammenstellungderweistfürDeutschlandfolgende (inalphabetischerreihenfolge)auf:berlin-tegel,düsseldorf, FrankfurtamMain,Hamburg-Fuhlsbüttel,Hannover,Köln/Bonn,München, Nürnberg,Stuttgart (siehehttp://circa.europa.eu/public/irc/env/d_2002_49/ library?l=/reporting_2005/recaps/dgenv_airportsxls/_en_1.0_&a=d). a) Wann wurden diese jeweils der Bundesregierung gemeldet? NachdemdieEuropäischeKommissionmitSchreibenvom9.Juni2005darum gebetenhatte,nebenderherkömmlichenübermittlungdieangabenimrahmen derdatenberichterstattung2005auchelektronischbereitzustellenundzuübermitteln,habensichinsbesondereaufgrunddesgroßendatenumfangsbeiden HauptverkehrsstraßenVerzögerungenbeidenMeldungenderLänderergeben, sodassdasbundesministeriumfürumwelt,naturschutzundreaktorsicherheit diedatenberichterstattungandieeuropäischekommissionerstmitschreiben vom 3. Februar 2006 vornehmen konnte. b)welchebehördeodersonstigeeinrichtungerarbeitetdielärmkarten oder hat diese erarbeitet? Nach 47eAbs.1BImSchGsinddieGemeindenoderdienachLandesrechtzuständigenBehördenfürdieAusarbeitungderLärmkartennach 47cBImSchG zuständig.soweitesallerdingsumlärmkartenfürschienenwegevoneisenbahnendesbundesgeht,istnach 47eAbs.3BImSchGdasEisenbahn-Bundesamtzuständig.Entsprechend 47eAbs.1BImSchGsindindenLänderndie ZuständigkeitenteilweiseanderenBehördenoderStellenzugewiesenworden. NacheinerländerseitigenAbfragevonSeptember2007stellensichdieZuständigkeiten für die Lärmkartierung auf der 1. Stufe wie folgt dar:

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Land / Lärmquelle Zuständige Behörden für die Lärmkartierung auf 1. Stufe Baden-Württemberg Hauptverkehrsstraßen Landesanstalt für Umwelt und Messungen BW (LUBW), ohne Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes => Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Haupteisenbahnstrecken BallungsräumeGemeinden Bayern Hauptverkehrsstraßen BAB => Landesamt für Umwelt (LfU) Bundes- und Staatsstraßen => Gemeinden, allerdings in Stufe 1 => LfU Haupteisenbahnstrecken Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes => EBA Gemeinden mit Ausführung durch LfU Ballungsräume Gemeinden, ohne und BAB (=> LfU) und ohne Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes (=> EBA) Berlin Hauptverkehrsstraßen Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, auch Haupteisenbahnstrecken fürschienenwegevoneisenbahnendesbundesaufgrundverwaltungsvereinbarung mit EBA Ballungsräume Brandenburg HauptverkehrsstraßenLandesumweltamt Haupteisenbahnstrecken Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes => EBA keine Ballungsräume keine Ballungsräume (1. Stufe) Bremen Hauptverkehrsstraßen Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, ohne Schienenwege von Haupteisenbahnstrecken Eisenbahnen des Bundes => EBA Ballungsräume Hamburg HauptverkehrsstraßenStadtHamburg BehördefürStadtentwicklungundUmwelt (14Randge- Haupteisenbahnstrecken meindenausschleswigholsteinwerdenzumbrhhgezählt;datenwer- denvonshanhhgemeldetundindiekartenintegriert),ohneschienen- wege von Eisenbahnen des Bundes => EBA Ballungsräume Hessen HauptverkehrsstraßenHessischesLandesamtfürUmweltundGeologie,ohneSchienenwegevon Haupteisenbahnstrecken Eisenbahnen des Bundes => EBA Ballungsräume Mecklenburg-Vorpommern Hauptverkehrsstraßen Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) Haupteisenbahnstrecken keine Haupteisenbahnstrecken (1. Stufe) keine Ballungsräume keine Ballungsräume (1. Stufe)

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7798 Land / Lärmquelle Zuständige Behörden für die Lärmkartierung auf 1. Stufe Niedersachsen Hauptverkehrsstraßen Zentrale Unterstützungsstelle Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Haupteisenbahnstrecken Hildesheim, ohne Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes => EBA BallungsräumeGemeinden Nordrhein-Westfalen Hauptverkehrsstraßen Gemeinden (Erstellung der Karten durch LANUV), ohne Schienenwege Haupteisenbahnstrecken von Eisenbahnen des Bundes => EBA Ballungsräume Gemeinden (teilweise Hilfestellung durch Land) Rheinland-Pfalz Hauptverkehrsstraßen Gemeinden (für Gemeinden < EW wird die Lärmkartierung Haupteisenbahnstrecken im Landesauftrag von einem externen Auftragnehmer durchgeführt, 6 Gemeinden > EW haben die Kartierung selbst durchzuführen), ohne Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes => EBA keine Ballungsräume keine Ballungsräume (1. Stufe) Saarland Hauptverkehrsstraßen Gemeinden (Hilfestellung durch Umweltministerium und externen Auftragnehmer bei der Berechnung) Haupteisenbahnstrecken Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes => EBA keine Ballungsräume keine Ballungsräume (1. Stufe) Sachsen HauptverkehrsstraßenGemeinden Haupteisenbahnstrecken Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes => EBA keine BallungsräumeGemeinden Sachsen-Anhalt Hauptverkehrsstraßen Gemeinden (Unterstützung vom Landesamt für Umweltschutz), Haupteisenbahnstrecken ohne Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes => EBA keine Ballungsräume keine Ballungsräume (1. Stufe) Schleswig-Holstein Hauptverkehrsstraßen Gemeinden (Unterstützung für Gemeinden < EW durch Landesmessstelle;FlughafenzusammenmitHamburg),ohneSchienenwegevon Haupteisenbahnstrecken Eisenbahnen des Bundes => EBA Ballungsräume Thüringen Hauptverkehrsstraßen Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) Haupteisenbahnstrecken Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes => EBA keine Ballungsräume keine Ballungsräume (1. Stufe)

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode c)fürwelcheballungsräumeundliegenbislanglärmkarten im Sinne des 47c Abs. 1 BImSchG vor? DemUmweltbundesamt,dasnach 47cAbs.6BImSchGbenanntwordenist, sindbislanglärmkartenfürfolgendeballungsräumemitmehrals250000einwohnern (inalphabetischerreihenfolge)gemeldetworden:augsburg,berlin, Bremen,Frankfurt,Hamburg,Karlsruhe,Leipzig,Mannheim,München,Stuttgart,Wiesbaden.Gleichesgiltfürfolgende:Berlin-Tegel,Frankfurt am Main, Hamburg-Fuhlsbüttel, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart. d)welchederinderantwortzufrage3cgenanntenlärmkartenbzw.darin enthaltenenwesentlichenangabenwurdenandieeuropäischekommission gemeldet, und wann fand die Meldung statt? NachdemdieEuropäischeKommissionmitSchreibenvom24.Oktober2007 darumgebetenhatte,nebenderherkömmlichenübermittlungdieangabenim RahmenderDatenberichterstattung2007nachArtikel10Abs.2derEG-Umgebungslärmrichtlinieauchelektronischbereitzustellenundzuübermitteln,konntendieMeldungenderLänderaufgrunddieserAnforderungenzumTeilnicht entsprechendderviermonatsfristdes 6Abs.1derVerordnungüberdie Lärmkartierung (34.BImSchV)erfolgen,sodassderzeitnocheineSichtung durchgeführtwird,inwelcherweisedieserbitterechnunggetragenwordenist, und die Mitteilung an die Europäische Kommission noch aussteht. 4.WiebeurteiltdieBundesregierungdiezeitlicheVerzögerungbeiderErstellungderLärmkarten,undwiebegründeteundbegründetsiediesgegenüber der Europäischen Kommission? DieAusarbeitungderLärmkartenisteinekomplexeundangesichtsderderzeit aufder1.stufezukartierenden27ballungsräumesowie4400kmhaupteisenbahnstrecken,17000kmhauptverkehrsstraßenundneun äußerstumfangreicheaufgabe,dienichtzuletztaufgrundschwierigerdatenerhebung,datenübermittlungunddatenverarbeitungmiterheblichenanfangsschwierigkeitenverbundenwar.soweitbeiderausarbeitungderlärmkarten zeitlicheverzögerungeneingetretensind,wirddiebundesregierunggegenüber dereuropäischenkommissionaufdieseschwierigkeitenhinweisen.imübrigengehtdiebundesregierungdavonaus,dasssichderartigeschwierigkeiten auchinanderenmitgliedstaatenergebenhabenunddiesedereuropäischen Kommission grundsätzlich schon bekannt sind. 5.HatdieEuropäischeKommissiondenMitgliedstaateneinenzeitlichenAufschub für die Erstellung der Lärmkarten gewährt? Wenn ja, bis wann, und mit welcher Begründung? Wennnein,rechnetdieBundesregierungangesichtsderüberwiegendnicht fristgerechtenerstellungderlärmkartenmiteinemvertragsverletzungsverfahrengegendiebundesrepublikdeutschlandundanderemitgliedstaaten? DadieFristenfürdieAusarbeitungundMitteilungderLärmkartenverbindlich inartikel7undartikel10abs.2dereg-umgebungslärmrichtliniegeregelt sind,hatdieeuropäischekommissioninformellerweisekeinenaufschubgewährt.diebundesregierungerwartetjedoch,dassdieeuropäischekommission keinevertragsverletzungsverfahrenanstrengenwird,solangediemitgliedstaatennichtinihrenbemühungennachlassenunddiefristennichtunangemessen überschritten werden.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ HatdieBundesregierungdenBundesländernbzw.denzuständigenBehörden einen zeitlichen Aufschub für die Erstellung der Lärmkarten gewährt? Wennja,biswann,mitwelcherBegründung,undwieistdieHaltungder Europäischen Kommission dazu? AngesichtsderverbindlichgeregeltenFristenhatdieBundesregierunginformeller Weise keinen zeitlichen Aufschub gewährt. 7.HatdieEuropäischeKommissiondenMitgliedstaateneinenzeitlichenAufschubfürdieErarbeitungderAktionsplänegewährtoderwirdsiediesen voraussichtlich gewähren? Wenn ja, bis wann, und mit welcher Begründung? Wennnein,welcheReaktionderEuropäischenKommissionerwartetdie Bundesregierung,wennLärmaktionspläneüberwiegendnichtfristgerecht vorliegen? DadieFristenfürdieAusarbeitungundMitteilungderAktionspläneverbindlich inartikel8undartikel10abs.2dereg-umgebungslärmrichtliniegeregelt sind,hatdieeuropäischekommissioninformellerweisekeinenaufschub gewährt;siewirddiesauchzukünftignichttunkönnen.dieausarbeitungder LärmaktionspläneistebenfallseinekomplexeundumfangreicheAufgabe,so dassimhinblickaufmöglicherweiseentstehendeverzögerungendieausführungen zur Beantwortung der Frage 4 entsprechend gelten. 8.HatdieBundesregierungdenBundesländernbzw.denzuständigenBehördeneinenzeitlichenAufschubfürdieErarbeitungderAktionspläne gewährt oder beabsichtigt sie, dies zu tun? Wennja,biswann,mitwelcherBegründung,undwieistdieHaltungder Europäischen Kommission dazu? AngesichtsderverbindlichgeregeltenFristenhatdieBundesregierunginformellerWeisekeinenzeitlichenAufschubgewährt;siewirddiesauchzukünftig nicht tun können. 9.WannwirddasEisenbahnbundesamtdieErstellungvonLärmkartenfüralle Hauptschienenwegeabgeschlossenhaben,undwiesoerfolgtederenErstellung nicht fristgerecht zum 30. Juni 2007? DasEisenbahn-BundesamthatimZusammenhangmitfrüherenNachfragendie Erwartunggeäußert,dassdieLärmkartender1.StufefürSchienenwegevon EisenbahnendesBundesAnfang2008vorliegenwerden.DieVerzögerungen sindwesentlichaufproblemeineinemvergabeverfahrenmiteuropaweitausgeschriebenemteilnahmewettbewerbzurückzuführen,dasdurchgeführtwerden musste,umdenhauptteilderbearbeitungdergrundlagendatensowiederausarbeitungderlärmkartendurcheinenexternenauftragnehmervornehmenzu lassen.erheblicheschwierigkeitenhabensichauchimhinblickaufdie Beschaffung der Grundlagendaten zur Lärmkartierung ergeben.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 10.WenundinwelcherFormwirddieBundesregierunganderErarbeitung von Aktionsplänen für Hauptschienenwege beteiligen? DieLärmaktionsplanungfürOrteinderNähederHaupteisenbahnstreckenobliegtauchinsoweit,wieesumSchienenwegevonEisenbahnendesBundesgeht, nichtderbundesregierung,sonderngemäß 47eAbs.1BImSchGdenGemeinden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden. 11.VonwelcherStellebzw.föderalenEbenewerdenindenBundesländern die Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen erstellt? Siehe die Antwort zu Frage 3b. 12.Triffteszu,dassineinigenGemeindenBeschlüssegefasstwurden,die Lärmkarten nicht zu veröffentlichen? DerBundesregierungsindderartigeBeschlüsse auchnacheineraktuellenabfrage bei den Ländern nicht bekannt. 13.WelcheErfahrungenhatdieBundesregierungmitderAnwendungder LärmindizesL den undl night gemacht,underwägtdiebundesregierung, diesezukünftiggenerellzurgrundlagefürihrelärmbezogenegesetzgebung zu machen (bitte mit Begründung)? DieLärmindizesL den undl night nachartikel3buchstabefundgdereg-umgebungslärmrichtliniesindgemäßihremartikel5abs.1zurausarbeitungder Lärmkartenzuverwenden.FürdieakustischePlanungkönnennachArtikel5 Abs.3derEG-RichtlinieandereLärmindizesverwendetwerden.Erfahrungen mitdenneuenlärmindizesimbereichderlärmkartierungsindabzuwarten. EineÜbertragungaufdenBereichderakustischenPlanungstehtvordemProblem,dassesdortnichtaufeinenTag-Abend-Nacht-LärmindexwiedenL den für dieallgemeinebelästigungankommt,sondernaufspeziellelärmindizes.eine UmstellungdiesernationalenIndizesaufdenL den istdahernichtbeabsichtigt. DieBundesregierungunterstütztgleichwohlArbeitenderEuropäischenKommission,dieeineHarmonisierungvonLärmindizesundBerechnungsverfahren zum Ziel haben (Projekte Harmonoise und Imagine). 14.WarumverzichtetdieBundesregierungaufdenErlasseinerVerordnung zurlärmaktionsplanung ( RathausundUmwelt 4/2007S,S.64f.),und verzichtetdiebundesregierungdamitauchaufvorgaben,wiedieumfassendeinformationundbeteiligungderbevölkerungdurchgeführtwerden soll? Wennja,warum,undsiehtdieBundesregierungdennocheineumfassende Information und Beteiligung der Bevölkerung gewährleistet? MitdemErlassdesGesetzeszurUmsetzungderEG-RichtlinieüberdieBewertungundBekämpfungvonUmgebungslärmvom24.Juni2005 (BGBl.I S.1794),mitdemeinneuerSechsterTeilüberdieLärmminderungsplanungin dasbundes-immissionsschutzgesetz ( 47aff.)eingefügtwordenist,sowieder VerordnungüberdieLärmkartierung (34.BImSchV)vom6.März2006 (BGBl.I S.516)istdieEG-UmgebungslärmrichtlinievollständigindeutschesRecht umgesetztworden.eineverordnungüberdielärmaktionsplanungistzur Umsetzungnichterforderlich.InSonderheitistmit 47dAbs.3BImSchGeine UmsetzungdesArtikels8Abs.7derEG-RichtlinieüberdieMitwirkungder

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/7798 ÖffentlichkeitimAufstellungsverfahrenvonLärmaktionsplänensowiedie UnterrichtungderÖffentlichkeitüberdiegetroffenenEntscheidungenerfolgt. Fernerliegtmit 7der34.BImSchVsowiemitdenVorschriftenvonBundund LändernüberdenfreienZugangzuUmweltinformationeneineUmsetzungdes Artikels9derEG-RichtlinieüberdieInformationderÖffentlichkeitüberLärmkartenundLärmaktionsplänevor.DieBundesregierungistdeshalbderAuffassung,dassaufgrunddieserVorschrifteneineumfassendeInformationund Beteiligung der Bevölkerung gewährleistet ist. 15.RechnetdieBundesregierungdamit,dassdieAktionsplänefristgerecht erstellt werden? Wennnein,warumnicht,undwannrechnetdieBundesregierungdamit, dass die Mehrzahl der Aktionspläne verabschiedet ist? DieBundesregierungschließtnichtaus,dassjenachStandderLärmkartierung VerzögerungenaufdieLärmaktionsplanungdurchschlagen.Einebelastbare AussageüberdenzuerwartendenZeitpunktderVerabschiedungderMehrheit der Lärmaktionspläne ist derzeit nicht möglich. 16.WelcheMaßnahmenplantdieBundesregierungalsVerantwortlichegegenüberderEuropäischenKommissionfürdieUmsetzungderUmgebungslärmrichtlinieaußerdemErlassgesetzlichenunduntergesetzlichen Regelwerks,umdieUmsetzungdurchLärmkartenundAktionsplänebundesweit zu gewährleisten? a)entwickeltdiebundesregierungeigenevorschlägefürmaßnahmen zur Reduzierung des Umgebungslärms? b)wirddiebundesregierungdenländernundkommunenbeidererstellungvonaktionspläneninformeinesratgebersodereinesgremiumsoderfinanzielloderdurchsonstigemaßnahmenunterstützung gewähren? Die Bundesregierung fördert den Lärmschutz durch vielfältige Maßnahmen. MitdemNationalenVerkehrslärmschutzpaket Lärmvermeiden vorlärm schützen,dasvombundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklung am2.februar2007vorgelegtwordenist,werdenneueundbereitslaufende MaßnahmenzumbesserenSchutzderBevölkerungvorVerkehrslärmgebündelt (Einzelheitensieheunterhttp:// Nationales-Verkehrslaermschutzpaket.pdf).DasPaketzieltaufeineTrendwendebeiderLärmbelastungderBevölkerung.DieMaßnahmendienenvorrangigdemSchutzvonWohngebieten,kommendamitdenGemeindenzuguteund unterstützen die dortige Lärmaktionsplanung. MitderNovelledesFluglärmgesetzes,dieam7.Juni2007inKraftgetretenist, werdenbeimfluglärmschutzwichtigefortschritteerzielt,diederlärmaktionsplanung bei den zugute kommen. UnterBeteiligungdesBundesministeriumsfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitunddesUmweltbundesamteshatdieLänderarbeitsgemeinschaft fürimmissionsschutz (LAI)mitdenvonihrbeschlossenen Hinweisenzur Lärmaktionsplanung eineplanungshilfefürdiegemeindenentwickelt,inder geeignetelärmminderungsmaßnahmenangeführtwerden.darüberhinausführt dieakademiefürstädtischeumwelt,berlin,imauftragdesbundesministeriumsfürumwelt,naturschutzundreaktorsicherheitdasprojekt SilentCity durch,mitdemleitlinienundhandreichungenfürdielärmaktionsplanungentwickeltwerden.dadurchsollenvorallemdiegemeindenbeiderrealisierung von Lärmaktionsplänen unterstützt werden.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode InfinanziellerHinsichthatderBundbesondereAkzentemitderErhöhungder HaushaltsmittelfürdieLärmsanierunganbestehendenBundesfernstraßenund SchienenwegenderEisenbahnendesBundesgesetzt.DieErhöhungumjeweils 25Mio.EuroimHaushaltsjahr2006unddieweitereErhöhungfürdenBereich SchieneimHaushaltsjahr2007aufinsgesamt100Mio.Euroistauchvordem Hintergrund der anstehenden Lärmaktionsplanung zu sehen. WeiterhinhatdieBundesregierungkürzlicheinMaßnahmenpaketzurFörderungder Flüsterbremse beigüterwagonsabgestimmt,dasinsgesamt 40Mio.Euroumfasst.EssiehtunteranderemeinPilotprojekt LeiserRhein, eininnovationsprogrammfürleisek-undll-bremssohlenunddievorbereitungeineslärmabhängigentrassenpreissystemszurumrüstungdergesamten Güterwagonflotte vor. FernerstelltderBunddenLändernimRahmendesGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzesunddesEntflechtungsgesetzesFinanzmittelfürdieVerbesserung derverkehrsverhältnisseindengemeindenzurverfügung,wobeiessacheder LänderundGemeindenist,denVerwendungszweckfürdieseMittelsachgerecht auszulegenundzuprüfen,obindiesemzusammenhanglärmschutzmaßnahmen an Gemeindestraßen finanziert werden können. VonBedeutungsindauchFinanzierungsmöglichkeitenimRahmenderStädtebauförderung.DieLärmsanierungistdortzwarkeineigenständigerFördertatbestand;siekannjedochgefördertwerden,wennLärmzudenstädtebaulichen Missständengehört,diezurAusweisungeinesFördergebietsgeführthaben. EineFörderungistmöglich,wenndieFörderrichtliniendesjeweiligenLandes dieszulassen,diegemeindeeinenentsprechendengebietsvorschlagmacht,das LanddemzustimmtundsichLandundGemeindemiteigenenMittelnander Städtebauförderung beteiligen.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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