1/98. Januar. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Aus dem Inhalt

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1 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Medien as Ursache von Straftaten 2 Der Regierungsentwurf zur Anwats-GmbH 6 Wartefrist für Anwatsnotare 12 Dokumentation Anwatsausbidung durch Anwäte 18 Mitteiungen Steuerrecht: Spenden, Bewirtungskosten 36 Rechtsprechung BGH: Fachanwatsbezeichnung 44 OLG Düssedorf: Pfichtverteidiger 46 OLG Zweibrücken: Erstbesuch des Verteidigers 52 Beratungshife 54 1/98 Januar DeutscherAnwatVerag

2 II Rechtsprechung Berufsrecht BGH, Besch. v AnwZ (B) 33/97 BRAO 43 c 1. Zu einzenen Voraussetzungen der Erangung der Fachanwatsbezeichnung Verwatungsrecht nach atem und neuem Recht. 2. Dem Fachausschuß steht kein der richterichen Nachprüfung entzogener Beurteiungsspieraum für die Beantwortung der Frage zu, ob die vorgeegten schriftichen Unteragen für die Fachanwatsbezeichnung ausreichen oder ob zuvor ein Fachgespräch anberaumt werden muß. (LS der Redaktion) S. 44 BGH, Besch. v AnwZ (B) 11/97 BRAO 40 Abs. 4; FGG 27 Abs. 1 Satz 2; ZPO 551 Nr. 7 Ein bei seiner Verkündung noch nicht voständig abgefaßter Beschuß des Anwatsgerichtshofs ist nicht mit Gründen versehen, wenn die voständigen Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftich niedergeegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstee übergeben worden sind (Anschuß an den Beschuß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom GmS OGB 1/92 NJW 1993, 2603). S. 45 BGH, Besch. v IX ZB 29/97 ZPO 233 Der Rechtsanwat muß durch büroorganisatorische Maßnahmen sichersteen, daß die aufgrund einer mündichen Mitteiung des Gerichts, die Berufungsbegründungsfrist sei verängert worden, vorgenommene Eintragung im Fristenbuch mit der später eingehenden schriftichen gerichtichen Nachricht vergichen und gegebenenfas berichtigt wird. S. 45 BAG, Besch. v AZB 36/95 ArbGG 11 Abs. 2 Eine Berufung ist unzuässig, wenn die Berufungsschrift von einem angesteten Syndikusanwat auf einem Firmenbogen für die Firma eingeegt wird, er as Syndikusanwat unterzeichnet und auch im übrigen nicht zu erkennen gibt, daß er den Rechtsmitteführer as unabhängiger, bei einem deutschen Gericht zugeassener Rechtsanwat vertritt. S. 48 LAG Kön, Besch. v TaBV 40/95 BetrVG Die Beauftragung eines Rechtsanwats durch den Betriebsrat ist stets dann i. S. d. 40 BetrVG erforderich, wenn der Arbeitgeber ein gerichtiches Verfahren gegen den Betriebsrat eineitet und sebst anwatiche Hife dazu in Anspruch nimmt. 2. Von dem von der Rechtsprechung geforderten Erfordernis vorheriger Beschußfassung des Betriebsrats über die Besteung eines Anwates ist in Fäen der Unmögichkeit und der Unverhätnismäßigkeit eines vorherigen Zusammentretens des gesamten Betriebsrates eine Ausnahme zu machen. In sochen Fäen genügt es, wenn der Betriebsratsvorsitzende den Anwat bestet und der Betriebsrat diese Besteung nachträgich biigt. S. 49 OLG München, Besch. v Ws 536/96 K StrEG 8 Abs. 1; StPO 464 Wurde über die Verpfichtung zur Entschädigung nach dem StrEG in dem abschießenden Urtei oder Beschuß entschieden, obwoh dies mögich war, so kann die Entscheidung nur auf sofortige Beschwerde nachgehot werden. S. 50 OLG Karsruhe, Besch. v Ss 42/97 StPO 345 Abs. 2 Ein sogenannter verkammerter Rechtsbeistand kann nicht formgerecht in eigener Sache eine Revisionsrechtfertigungsschrift unterzeichnen. S. 51 OLG Karsruhe, Urt. v U 146/97 BGB 362 Die entgegen einer ausdrückichen Anweisung des Rechtsanwats auf ein anderes as das angegebene Konto vorgenommene Einzahung hat keine schudbefreiende Wirkung. (LS der Redaktion) S. 46 OLG Düssedorf, Besch. v Ws 388/97 StPO 142 Abs. 1 Der von dem Beschudigten vorgeschagen Rechtsanwat ist sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen auch dann zum Pfichtverteidiger zu besteen, wenn die Beiordnung eines weiteren Verteidigers zur Sicherung des Verfahrens notwendig wird. Daß dieser weitere Verteidiger nicht bei einem Gericht dieses Gerichtsbezirks zugeassen ist, stet keinen seiner Beiordnung entgegenstehenden wichtigen Grund dar. S. 46 OLG Düssedorf, Besch. v Ws 120/97 StPO 138a Abs. 1, 138 c Abs. 2 Satz 1; StGB Zum erforderichen Inhat der gerichtichen Vorage zur Entscheidung über den Verteidigerausschuß. 2. Aein die Feststeung, daß der Rechtsanwat auf seinem Konto eingegangene Fremdgeder nicht an seinen Mandanten weitergeeitet hat, beegt nicht die Erfüung des Treubruchtatbestandes im Sinne des 266 StGB. S. 47 Prozeßrecht BayObLG, Besch. v Z BR 61/96 WEG 43 Abs. 1, 44 Abs. 4 Satz 2; FGG 25, 27 Abs. 1 Satz 2; ZPO 551 Nr. 5, 551 Nr. 7 Ohne besondere Ermächtigung ist der Verwater, vom Eifa des 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG abgesehen, nicht ermächtigt, die Wohnungseigentümer in gerichtichen Verfahren zu vertreten und einen Rechtsanwat mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Tut er es trotzdem und tritt der Rechtsanwat as Verfahrensbevomächtigter der Wohnungseigentümer auf, so sind diese nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten ; dies führt nach Maßgabe von 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 551 Nr. 5 ZPO zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung. S. 48 Prozeßkostenhife OLG München, Besch. v W 2958/95 BRAGO 128, 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, BGB 426 Abs Werden zwei Streitgenossen, von denen nur einem Prozeßkostenhife gewährt wurde, von nur einem Prozeßbevomächtigten vertreten, so hat der Prozeßbevomächtigte einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse in Höhe von 10/10 Gebühren gem. der Tabee für PKH Gebühren. 2. Die zahende Staatskasse hat einen Ausgeichsanspruch gegen den anderen Streitgenossen. Dabei trägt die Staatskasse im Innenverhätnis 13/20 errechnet aus der Tabee für PKH-Gebühren. S. 52 OLG München, Besch. v W 1452/97 BRAGO 121, 130, ZPO 126 Der im Wege der Prozeßkostenhife beigeordnete Rechtsanwat veriert seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, wenn er den Forderungsübergang auf die Staatskasse dadurch vereitet, daß er durch die Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschusses zugunsten der (hifsbedürftigen) Partei die Aufrechnung durch den Gegner ermögicht ( 242 BGB). S. 54 Beratungshife LG Kobenz, Besch. v T 481/96 BRAGO 132 Abs. 2, 6 Abs. 1, 13 Abs. 2; BerHG 1 1. Die Beratungshifetätigkeit eines Anwats erstreckt sich auch dann auf eine Angeegenheit, wenn er im Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid des Soziaamtes eine fünfköpfige Famiie vertritt. 2. Aufgrund der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber tritt die Erhöhung der Festgebühr des 132 Abs. 2 BRAGO nach S 6 BRAGO ein. S. 54 BayObLG, Besch. v Z AR 9/97 BRAGO 133, BerHG 4 Abs. 1 Auch bei nachträgicher Bewiigung von Beratungshife ist das AG örtich zuständig, in dessen Bezirk der Rechtsuchende zu dem Zeitpunkt seinen Wohnsitz hat, zu dem der Antrag bei Gericht eingeht. Entsprechendes git für den Antrag auf Festsetzung der Vergütung. S. 56

3 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 48 Januar 1998 b 1/98 Inhatsverzeichnis 1 Zum Jahreswechse 1997 /1998 Von Rechtsanwat Feix Busse, Bonn Präsident des Deutschen Anwatvereins Aufsätze 2 Medien as Ursache von Straftaten und Kompromissen im Strafverfahren Von Rechtsanwat Dr. Edgar Weier, Bad Schwabach 6 Der Regierungsentwurf zur Rechtsanwats-GmbH Von Rainer Funke, MdB, Paramentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz, Bonn 9 Beschränkte oder freie Notarswah beim Anwatsvergeich nach 1044 b ZPO? Von Rechtsanwäten Wofgang Esser und Thomas Kienes, Um 12 Die agemeine Wartefrist ( 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO) Verfassungswidriger Wettbewerbsschutz im Berufsrecht der Anwatsnotare? Von Rechtsanwat Kaus Füßer, Berin / Leipzig und Rechtsreferendarin Anja Enge, Berin 17 Buchhinweis: Keine-Cosack: BRAO-Kommentar (Hamacher) Dokumentation 18 Anwatsausbidung durch Anwäte. Befragung der Rechtsanwäte zur Beteiigung an einer neu einzurichtenden Anwatsausbidung Studie von Prof. Dr. Christoph Hommerich, Forschung für die Praxis, Bergisch Gadbach Aus der Arbeit des DAV 23 Kurznachrichten: Anwatsbatt / Berufsrechtsausschuß / RENO-Ausschuß des DAV / Verfassungsrechtsausschuß / Regionabeauftragtentagung der AG Verkehrsrecht / Zivirechtsausschuß zur Schudrechtsreform DAV-Pressemitteiungen: Scheidungen gehören nicht vor die Standesämter Anwatsräume dürfen nicht abgehört werden 24 PR-Referat Von Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn 25 ARGE Baurecht im DAV: Einadung zur Jahresmitgiederversammung AG Verkehrsrecht: Die Rechtsprechung des OLG Rostock in Verkehrssachen Von Rechtsanwat und Notar Dr. Georg Greißinger, Hidesheim AG Verwatungsrecht Rheinand-Pfaz: Erste Veranstatung Von Rechtsanwat Dr. Janes 27 Deutsche Anwatakademie: Agrarrechtsseminar Von Rechtsanwat Dr. Heinrich Wihem Rinck, Rotenburg / W. Meinung & Kritik Juristenausbidung Von Rechtsanwätin Britta Möhenbrock, Henstedt-Uzburg 28 Zur Referendarausbidung in Hessen Von Rechtsreferendar Stefan Siebers, Kasse 30 Gosse: Gute Vorsätze Von Rechtsanwätin und Notarin Barbara Saß-Viehweger, Berin Gosse: Ein kuger Kopf Von Rechtsanwat und Notar Dr. Jürgen König, Witten Europa 31 Die Freizügigkeit der Rechtsanwäte in Europa Von Frédéric Pue, Avocat au Burreau de Paris, Direktor der DBF, Brüsse DACH-Tagung Von Rechtsanwat Hans Wöcken, Konstanz Mitteiungen 34 Steuerrecht: Münchener Steuerfachtagung 1997 Von Dip.-Kfm. Caus J. Ritzer, Regensburg 36 Steueriche Abzugsfähigkeit von Spenden des Rechtsanwates Ab 1997 neue ESt-Rii zu beachten Von Dr. Hans-Ludwig Dornbusch, St. Augustin 37 Bewirtungskosten des Rechtsanwates Neue ESt-Rii ab 1997 Von Dr. Hans-Ludwig Dornbusch, St. Augustin 38 Gosse: Recht und biig oder recht und beiebig? Von Rechtsanwat Uwe Kakedey, Leverkusen 40 Haftpfichtfragen Verwatungsrechtiche Haftungsprobeme Von Rechtsanwätin Antje Jungk, Aianz Versicherungs-AG, München 43 Buchhinweis: Die moderne Anwatskanzei. Gründung, Einrichtung, rationee Organisation Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 44 Berufsrecht 48 Prozeßrecht 52 Prozeßkostenhife 54 Beratungshife 56 Impressum Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen DAV-Mitgiederversammung Internet-Aktue Quaität in der Kanzei Seite IV Seite VI, VIII, XVI Seite X Seite XXII Seite XVIII Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

4 VI 4 Gebührenrecht in AGS Nr. 1/98 9 Henke: DAV-Reguierungsempfehungen für die Kfz-Unfaschaden- Reguierung 9 OVG Saarouis: Streitwert einer Anfechtungskage gegen bauaufsichtiche Verfügungen 9 OLG München: Rücknahme der Kageerweiterung 9 LG Hagen: Gerichtskosten im Mahnverfahren 9 AG Wer: Beratungshife in Strafvozugsangeegenheiten Beitragssätze in der Soziaversicherung 1998 Beitragssätze: Die Bundesregierung geht in ihrem Rentenversicherungsbericht 1997 von einer Erhöhung des Beitragssatzes in der gesetzichen Rentenversicherung auf 20,6% aus (1997: 20,3 %). Mit einer endgütigen Festegung ist erst im Dezember zu rechnen. Der Beitragssatz in der gesetzichen Pfegeversicherung beibt 1998 unverändert bei 1,7 %. Der Beitragssatz in der Arbeitsosenversicherung ändert sich ebenfas nicht. Er iegt bei 6,5 %. Der Beitragssatz in der gesetzichen Krankenversicherung wird individue durch die Krankenkassen festgeegt. Der Durchschnittssatz ag am bei 13,6% in West- und 14 % in Ostdeutschand. Beitragsbemessungsgrenzen: Das Kabinett hat die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen beschossen. Dem muß der Bundesrat noch zustimmen. In der Renten- und Arbeitsosenversicherung steigt der Wert ab von 8200 DM auf monatich 8400 DM in Westdeutschand. In Ostdeutschand sinkt die Grenze von 7100 DM auf 7000 DM monatich. In der gesetzichen Krankenversicherung und der gesetzichen Pfegeversicherung iegen die Grenzwerte bei 75% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und somit ab bei DM monatich in Westdeutschand und 5325 DM in den neuen Bundesändern. Entgetgrenzen für geringfügig Beschäftigte: Die Entgetgrenze für die beitragsfreie geringfügige Beschäftigung erhöht sich ab Jahresbeginn 1998 auf 620 DM in Westdeutschand und beibt in Ostdeutschand unverändert bei 520 DM. (Quee: Rdschr. des BFB) Was gehen mich die anderen an? Offiziee Eröffnung des Jugendrechtshauses Odenburg am Unter Schirmherrschaft des Niedersächsischen Kutusministers Prof. Rof Wemstedt wird am das erste Jugendrechtshaus im Haus der Jugend, Von-Finckh-Str. 3/Ecke Aexanderstraße in Odenburg (i. O.) offizie eröffnet. Dieses wi zur Lebensvorbereitung und Prävention auf ganzheiticher Basis beitragen. Aufbauend auf den vom Verein Recht und Geseschaft e. V. (Achterdiek 70, Odenburg, Te / , Fax ) am 8. Juni 1996 veranstateten Aktionstag Jugend hat Recht (Deutsche Richterzeitung 1995, 142 ff.) wurde am 11. Dezember 1996 der Tochterverein Jugendrechtshaus Odenburg e. V. gegründet, der das Jugendrechtshaus regiona integrieren so. Es so Anauf- und (Rechts-) Beratungsstee für Kinder, Jugendiche und Heranwachsende sein. Durch ein vieseitiges Angebot so unkonventione und niederschweig versucht werden, theoretische und praktische Grundkenntnisse der Regen des Zusammenebens zu vermitten und die Persönichkeit zu stärken, um eine höhere Krisenfestigkeit und ein verbessertes Soziaverhaten zu erreichen. Das Jugendrechtshaus ist auch Vermittungsbörse zwischen Etern, Schuen, Behörden und aen Institutionen. Weitere Informationen enthät das Buch Das Jugendrechtshaus Ein Beitrag zum Frieden?, das Ende Januar/Anfang Februar 1998 im Forum Verag Leipzig erscheinen so. Am 12. Februar 1998 ist von 9-19 Uhr zugeich Tag der offenen Tür mit einem umfangreichen Rahmenprogramm für Etern, Schüer und Facheute aus Deutschand. An der interdiszipinären Schwerpunktveranstatung um 11 Uhr Was heißt Erziehung zum Recht? beteiigen sich u. a. Prof. Dr. B. Guggenberger, Dr. H. Hof (Rechtsethoogie) und Prof. Dr. W. Schid. Die Eröffnung durch den Kutusminister findet ab 14 Uhr statt. RiLG Sigrun von Hassen, Odenburg Veranstatungen Inand 11. Baurechtstagung in Berin Die ARGE Baurecht im DAV veranstatet am 13./14. März 1998 in Berin, Hote Adon ihre 11. Baurechtstagung. Das Thema der Veranstatung autet Konkurs am Bau. Die Veranstatung beginnt am Freitag, den 13. März 1998 um Uhr und endet am darauf fogenden Samstag gegen Uhr. Anschießend wird von bis ca Uhr die Jahresmitgiederversammung der ARGE Baurecht im DAV im Hote Adon durchgeführt. As Teinehmerbeitrag (ink. Arbeitsunteragen, Pausengetränke, Teinehmerregistrierung) sind 330, DM für Mitgieder der ARGE Baurecht und 420, DM für Nicht-Mitgieder vorgesehen. Ein attraktives Rahmenprogramm (gemeinsames Festessen im Hote Adon, Ausfüge für Begeitpersonen, Bausteenführungen, Abschußrundgang) ist vorgesehen. Die Mitgieder der ARGE Baurecht erhaten demnächst das detaiierte Veranstatungsprogramm mit Anmedeformuar. Anmedungen nimmt entgegen das Veranstatungsbüro der ARGE Baurecht bei der Deutschen Anwatakademie, Eerstraße 48, Bonn, Teefon: / , -35, -33; Fax: / (Fortsetzung auf Seite VIII)

5 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Anwatiche Berufsfeder Anwäte berichten über ihren Beruf Das Institut für Anwatsrecht an der Ludwig-Maximiians-Universität München kündigt im Wintersemester 1997/98, jeweis Freitag, Uhr c. t. Universität, HS 133 as Ringvoresung über Anwatiche Berufsfeder. Anwäte berichten über ihren Beruf die fogenden Veranstatungen an: : Junge Anwäte Aufbau einer Kanzei: RAin Corneia Frech : Famiienrecht und Mediation: RAin Frau Dr. Mäher/RA Herr Dr. Mäher : Syndikus-Anwat: RA Dr. Eberhard Seybod : Insovenzrecht: RA Dr. Jobst Weensiek (Änderungen vorbehaten) Weitere Informationen am Institut: Te.: 089 / , Fax: 089 / ; Internet: anwrecht.thm; emai: IfA@jura.uni-muenchen.de Anm. der Red.: Die Ringvoresung im WS 1997/98 mit insgesamt 11 Veranstatungsterminen äuft bereits seit dem Die Mitteiung über diese Voresungsreihe erreichte die Redaktion des AnwB zu spät für einen früheren Veranstatungshinweis. AG Versicherungsrecht Die AG Versicherungsrecht im DAV gibt die bisher für das 1. Habjahr 1998 gepanten Veranstatungstermine wie fogt bekannt: Termin/Ort: Thema: Termin/Ort: 7. Februar 1998, Hannover Thema: Taktik in der Schadensabwickung der große Personenschaden am Beispie der Arzthaftpfichtversicherung 28. Februar 1998, Berin Berufshaftpfichtversicherung für Rechtsanwäte Referenten: Frau Dr. Bettina Borgmann, Aianz Rechtsanwat Rembert Brieske, Bremen Termin/Ort: 21. März 1998, voraussicht. Kön Thema: Reisevertragsversicherungen (NN) Termin/Ort: 21. März 1998, Ort N.N. Thema: Haftpfichtversicherung Termin/Ort: Thema: Termin/Ort: Thema: 25. Apri 1998, Kasse VAG Grundagen und Auswirkungen für die versicherungsrechtiche Atagspraxis 9. Mai 1998, Stuttgart Taktik in der Schadensabwickung am Beispie der Vermögensschadenshaftpfichtversicherung der rechts- und steuerberatenden Berufe Teinehmergebühr einsch. Mittagessen und Arbeitsunteragen: 150, DM für Rechtsanwäte, die nicht änger as fünf Jahre zugeassen sind und Teinehmer des Forums Junger Rechtsanwäte 200, DM für ae übrigen Teinehmer. Anmedungen bitte an: Frau Rechtsanwätin Monika Maria Risch, Keiststraße 35, Berin, Te.: 0 30 / , Fax: 0 30 / Risch/ DAV AG Versicherungsrecht AG Verkehrsrecht Regionae Fortbidungsveranstatungen Februar und März 1998 Datum/Ort: 14. Februar 1998, Hae/ Saae Thema: Das Versicherungsvertragsrecht aus der Praxis für die Praxis Referent: Vors. Richter am OLG Hemut Münstermann, Kön/Aachen Datum/Orte: 14. Februar 1998, Neubrandenburg 7. März 1998, Hannover Thema: Leasing und Drittfinanzierung von Kraftfahrzeugen Probeme bei den verschiedenen Vertragsgestatungen, insbesondere bei der Schadensreguierung Referent: RA Dr. Kurt Reinking, Kön Datum/Orte: 14. Februar 1998, Odenburg 21. März 1998, Freiburg Thema: Aktuee Probeme im Verkehrsverwatungsrecht Amtshaftung Wiedererteiung der Fahreraubnis Abschepp- Probeme Referent: Regierungsdirektor Kaus-Ludwig Haus, Homburg/Saar Datum/Ort: 21. März 1998, Düssedorf Thema: Die Verkehrsrechtsschutzversicherung und gebührenrechtiche Probeme in der tägichen Praxis Referentin: RAin Erna-Maria Eichner, ADAC-Rechtsschutzversicherung, München Datum/Orte: 21. Februar 1998, Hagen 21. März 1998, Homburg/Saar Thema: Der Verkehrsunfa in seinen versicherungsvertragichen Fogen Referent: Richter am BGH Wofgang Römer, Karsruhe Datum/Ort: 14. März 1998, Berin Thema: Der Verkehrsstrafprozeß Tägiche Probeme in der Praxis für junge Koegen und Referendare Referent: Prof. Dr. Friedrich Dancker, Münster Teinehmergebühr: 150 DM für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft und Referendare; 250 DM für Nichtmitgieder (Fortsetzung auf Seite XVI)

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 48 Januar 1998 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Zum Jahreswechse 1997/1998 Rechtsanwat Feix Busse, Bonn, Präsident des Deutschen Anwatvereins Liebe Koeginnen und Koegen, das abgeaufene Jahr 1997 war ein Jahr harter verbandspoitischer Arbeit ohne spektakuäre Erfoge, dafür aber gekennzeichnet durch Entwickungen, die wir mit Sorge verfogen. Der Zustrom junger Koeginnen und Koegen zur Anwatschaft ist ungebrochen. Die Zah der zugeassenen Anwäte ist wieder um etwa auf nun schon gut gestiegen. Diese Entwickung wird sich in den nächsten Jahren unvermindert fortsetzen. Andererseits haben unsere Bemühungen, durch eine Reform der Referendarausbidung wenigstens zu erreichen, daß die jungen Berufsanfänger besser auf den Anwatsberuf vorbereitet werden, noch keine Früchte getragen. Wir gauben, daß die einheitiche Referendarausbidung aufgegeben und eine spezie auf den Anwatsberuf vorbereitende praktische Ausbidung eingeführt werden muß. BRAK und DAV arbeiten an detaiierten Vorschägen hierzu. Mit dem Koordinierungsausschuß der Justizministerkonferenz stehen wir in einem ständigen Gedankenaustausch. Der Staat wi aerdings die Kosten einer auf einen freien Beruf ausgerichteten Ausbidung nicht tragen. Er wi umgekehrt aber der Anwatschaft die Ausbidung auf eigene Kosten nicht überassen, wei dann nur so viee zum Anwat ausgebidet würden, wie die Anwatschaft Ausbidungspätze unter voer Kostenübernahme bereitstet; das wären schätzungsweise höchstens 10% bis 20%. Dieses widersprüchiche Verhaten der Poitik dürfen wir nicht hinnehmen. die Beratungen der Justizministerkonferenz treten 1998 in ihre entscheidende Phase. Nicht nur wir, nein Sie ae müssen bei jeder sich bietenden Geegenheit gegenüber der Justizverwatung, der Richterschaft und in der Öffentichkeit deutich machen, daß es so nicht weitergehen darf und die Reformvorschäge der Anwatschaft aufgegriffen werden müssen. Inhatiches Zie einer sochen Reform ist auch, verstärkt Kenntnisse in Fragen der Vertragsgestatung und der außergerichtichen Streitbeiegung zu vermitten, wei diese die beste Vorsorge ist, den Bürgern schne und mögichst interessengerecht den Ausweg aus bestehenden oder sich anbahnenden Konfikten aufzuzeigen bzw. ihre Recht durchzusetzen. Das Thema außergerichtiche Streitschichtung steht ohnehin im Mittepunkt der gegenwärtigen Debatte um weitere Maßnahmen zur Entastung der Gerichte. Der Bundesminister der Justiz und ae Bundesänder woen Zivikagen bis DM Gegenstandswert und weitere Verfahren künftig nur noch zuassen, wenn der Kage ein Schichtungsversuch vorausgegangen ist. Der Bundestag berät eine entsprechende Ermächtigung an die Länder. Wir fordern, daß, soweit sich die Parteien nicht auf andere Schichter einigen, die Schichtungsaufgabe in der Rege Rechtsanwäten übertragen werden muß. Diese Forderung ist weder anmaßend noch wirkichkeitsfremd. Die Anwatschaft eredigt schon heute mehr as fünf Miionen Streitigkeiten jährich ohne Inanspruchnahme der Gerichte, das sind mehr Schichtungen, as sie ae Schichtungssteen, Schiedsmänner und sonstigen Einrichtungen zusammen erreichen. Nur Anwäte bringen außer Erfahrung bei der Streitbeiegung auch die nötigen rechtichen Kenntnisse mit; nur von ihnen wird die Verschwiegenheit erwartet, die ein offenes Gespräch voraussetzt. Und nur die Anwatschaft wäre in der Lage, die zu erwartenden mehr as Schichtungsversuche zügig und mit der Aussicht auf Erfog abzuwicken. Die teiweise beabsichtigte Überantwortung der Schichtungsversuche an Schichtungssteen der Kammern und Innungen sowie von Berufsverbänden äßt schon wegen deren fehender Neutraität keine hohe Erfogsquote bei Parteien erwarten, die diese Steen nicht freiwiig aufsuchen. Entsprechendes git aufgrund ihrer fehenden Rechtskunde auch für die Schiedsmänner. Die Ansiedung der Schichtung dort würde dem Bürger daher keinen Nutzen, sondern nur erhebiche Verzögerungen bei der Durchsetzung seiner Ansprüche bescheren, gegen die die Anwatschaft aut Bedenken anmeden muß. Jede Gesetzesregeung, die die vom Gesetzgeber erzwungenen Schichtungsversuche an der Anwatschaft vorbeisteuert, äuft den gesetzgeberischen

7 2 AnwB 1/98 Aufsätze Zieen zuwider. Sie bedeutet außerdem einen schweren Einbruch in das Rechtsberatungsmonopo der Anwatschaft. Die gesetzgeberischen Entscheidungen werden im Frühjahr 1998 erwartet. Es ist wichtig, daß wir gaubhaft machen, daß wir as ein eistungsfähiger Berufsstand auch auf diesem Sektor bereitstehen. Ich habe es as bedrückend empfunden, daß Koaition und Opposition bei ihrer voräufigen Einigung auf Maßnahmen der eektronischen Wohnraumüberwachung (Großer Lauschangriff) die Räume der Berufsausübung von Anwäten, Ärzten und Geistichen nicht ausgenommen haben. Diese Berufe sind Hort der Zufucht für hifesuchende Bürger. Diese müssen stets die Gewißheit haben, daß sie sich ihrem Anwat uneingeschränkt öffnen können. Dies git nicht nur für Strafverteidiger, sondern für jegiche anwatiche Beratung. Wir empfinden es deswegen as ungeheuerich, daß die bisher bestehenden Gesetzentwürfe die Überwachung des anwatichen Beratungszimmers zuassen, auch wenn der dort tätige Anwat nicht sebst verdächtig ist. Wir assen uns auch nicht von manchen Poitikern vorhaten, die von uns geforderte Regeung unteraufe die Wirkung der Überwachungsmaßnahme, wei sie Tätern das Anwatsbüro as sichere Anaufstee für kriminee Verabredungen schaffe. Damit wird der Anwatschaft ohne jeden Anhatspunkt ein Verhaten unterstet, das wir auf das Schärfste zurückweisen müssen. Die Anwatschaft steht nach Umfragen hinter den Ärzten und vor aen anderen Berufen in höchstem Ansehen bei der Bevökerung. Sie hat dieses hohe Ansehen auch verdient. Sie darf deswegen nicht nur von den Bürgern, sondern auch von den staatichen Institutionen das nötige Vertrauen erwarten. Die Beratungen über den Gesetzentwurf zur Rechtsanwatsgeseschaft mbh sind weit fortgeschritten. Der Gesetzgeber hat seine ursprüngiche Absicht, unter Durchbrechung der Grundsätze des GmbH-Rechts eine Handendenhaftung einzuführen, nach derzeitigem Stand der Überegungen faengeassen. Nach wie vor ohne Ergebnis sind unsere Bemühungen gebieben, im Zuge dieses Gesetzesverfahrens auch gesetziche Haftungsbeschränkungen für die Rechtsanwatschaft zu erreichen. Diese Bemühungen setzen wir fort. Sie soten wenigstens für die Partnerschaftsgeseschaft umgesetzt werden. Im kommenden Jahr wird die Mitgiederversammung des DAV die endgütige Entscheidung über den Umzug nach Berin zu fäen haben. Bundestag und Justizministerium sowie die meisten Ministerien werden in der zweiten Häfte des Jahres 1999 nach Berin überwechsen. Das gebietet es für die in diesem Bereich tätigen Interessenverbände, in dieser Zeit ebenfas den Umzug nach Berin vorzusehen. Der DAV-Vorstand hat einen entsprechenden Beschuß mit Empfehung an die Mitgiederversammung gefaßt. Auch die Bundesrechtsanwatskammer wird in der erwähnten Zeit nach Berin überwechsen. Der Umzug ist notwendig, um auch in Zukunft wirkungsvo weiterarbeiten zu können. Das Jahr 1998 wird aso wieder vie Arbeit bringen und uns wichtige Entscheidungen abfordern. Aes, was wir anstreben, zeigt jedoch nur Wirkung und ae gewünschten Erfoge sind nur denkbar, wenn unsere Bemühungen von unseren Mitgiedern ebhaft unterstützt werden. Darum möchte ich Sie auch in diesem Jahr wieder bitten. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen aen vie Gück, Freude und Erfog im neuen Jahr. Mit koegiaen Grüßen Feix Busse Medien as Ursache von Straftaten und Kompromissen im Strafverfahren Rechtsanwat Dr. Edgar Weier, Bad Schwabach Zeitich unbegrenzt verfügbare, zunehmend präsente, oft as action-fime verharmoste Gewatdarsteungen in Fernseh- und Videofimen prägen (neben sexuaethisch desorientierenden oder konsumfördernden Beiträgen) die Generation, die damit aufwächst. Diese wird viee Stunden tägich den suggestiven Einfüssen dieser Darsteungen ausgesetzt und nimmt sie wie hypnotisiert auf. Es kann keinen Zweife daran geben, daß die zunehmende Gewatbereitschaft von Kindern und Jugendichen, die unschwer etwa auf Schuhöfen zu beobachten ist, darin zumindest eine Mitursache hat. Die zur Erziehung der Kinder und Jugendichen berufenen Etern und Lehrer stehen dem Phänomen der Gewat und ihrer Ursachen machtos gegenüber. Das Überangebot gibt ihnen keine Chance, die Kinder diesem Einfuß ückenos zu entziehen. Wo ausnahmsweise ein Haushat auch auf die Gefahr verächticher Beurteiung as Außenseiter auf Fernseh- und Videokonsum verzichtet, bietet der Freundes- oder Nachbarhaushat den jungen Konsumenten aes, was sie zu Hause nicht sehen dürfen und das Verbotene besitzt sogar besonderen Reiz. Auch der Gesetzgeber wi das Angebot nicht drossen. Nach dem Rundfunk-Staatsvertrag dürfen (entgegen 21 GjS) sogar indizierte Fime zwischen und 6.00 Uhr gesendet werden, wei dann angebich Kinder nicht mehr fernsehen 1 ; dies trifft jedoch nicht zu 2. Schießich stehen aber auch Strafverfogungsbehörden und Gerichte dem Phänomen der medienmitverursachten Jugend(gewat)kriminaität hifos und verständnisos gegenüber. Dabei sind sie sebst dem Einfuß der Medien ausgesetzt, was sie oft nicht einma bemerken, ignorieren oder jedenfas dementieren. Die maß- 1 Dazu Beise/Heinrich NJW 1996, S. 491 ff. 2 Hauser Kriminastatistik 1994, S. 28.

8 AnwB 1/98 3 Aufsätze gebichen staatichen Steen in Gesetzgebung und Rechtspfege können jedoch auch diese Tatsache nicht auf Dauer unberücksichtigt assen 3. I. Unverständnis für Psychoogie und Psychiatrie bei Juristen Ergebnisse der Medienwirkungsforschung sind noch nicht agemein anerkannt. Sie dürfen im Strafprozeß, der etwa die Gewattat eines Jugendichen betrifft, wecher Szenen aus extrem gewatverherrichenden Fimen nachgespiet hat, geichwoh nicht übergangen werden. Aerdings ist nichts schwerer festzusteen, as eine innere Tatsache. Im Strafverfahren wegen medienverursachter Gewatdarsteungen sind aber kompexe innere Abäufe aufzukären, festzusteen (oder auszuschießen), in einem Urtei darzusteen und zu erörtern, sowie richtig zu bewerten. Dabei kommt es auf Handungsmotive, die Vorsatzrichtung und -intensität sowie die Ermittung der reduzierten Hemmschwee an. Weche erhebichen Probeme die Feststeung und Bewertung einer reduzierten Hemmschwee bereitet, wird aus dem Anfrageverfahren des 1. Strafsenats des BGH zur Zwei-Promie-Grenze für die Anwendung des 21 StGB auf akohoisierte Straftäter deutich 4. In dieser Konsteation versucht sich die Praxis, durch richterrechtich eingeführte, naturwissenschaftich aber nicht aussagekräftige, Meßwerte zu hefen. Die Rechtsanwendung so, um praktikabe zu beiben, mögichst schematisiert werden, was bei der akohoinduzierten exogenen Psychose aufgrund der konsumierten Akohomenge und ihrer Aufnahme in den Butkreisauf begrenzt mögich erscheint. In Fäen anderer Psychosen 5 geingt dies nicht. Abnorme Erebnisreaktionen aufgrund übermäßiger Aufnahme bewußt schockierend gestateter Horrorfime können nicht anhand einer Konsummenge in die Kategorien erhebich verminderter oder aufgehobener Unrechtseinsichtsoder Steuerungsfähigkeit einsortiert werden. Und die im Rahmen der Prüfung der Steuerungsfähigkeit aufgeworfene Frage der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens äßt sich zudem bereits deshab schwer beurteien, wei dieser von Juristen geschaffene Begriff ohne naturwissenschaftiches Gegenstück in der Begriffswet der forensischen Psychiater gebieben ist. Richter, Staatsanwäte und Strafverteidiger einerseits und psychiatrische Sachverständige andererseits sprechen verschiedene (Fach-) Sprachen, die (noch) nicht miteinander korreieren. Wird dann noch ein neues naturwissenschaftiches Forschungsfed mit Bezügen zur sozioogischen, psychoogischen und psychiatrischen (Natur-) Wissenschaft betreten, so ist der Dissens der Fachwissenschaften zur juristischen Beurteiung eines einzenen Vorfas vorprogrammiert. Eine weitere Hürde auf dem Weg zum Konsens der Naturwissenschafter einerseits und der Berufsjuristen andererseits bei der Beurteiung probematischer Fäe sind Ausbidungsücken. Gehört bereits die Kunst der Beweiswürdigung im agemeinen nur am Rande zur deutschen Juristenausbidung, so versagt die Vorbereitung der Juristen auf ihren Beruf endgütig, soweit es um ein tieferes Eindringen in die innere Tatseite jenseits normativ-schematisch erfaßbarer Vorsatzkomponenten geht: Dies git erst recht dann, wenn psychoogische und psychiatrische Sachverständige beratend tätig werden und ihrerseits nicht über gesicherte Erkenntnisse verfügen. Das Anfrageverfahren des BGH 6 zur Abkehr von der Promiediagnostik 7 zu den Voraussetzungen des 21 StGB in Fäen von Akohovergiftungen zeigt dies deutich. Die Gegner der Berücksichtigung psychodiagnostischer Faktoren in sochen Fäen können sich nur darauf berufen, die Forderung nach eingehender Einzefaprüfung sei praxisfeindich, wei Tatrichter den psychiatrischen Ausführungen nicht fogen und sich kein zuverässiges Bid von deren Aussagen machen könnten. Damit wird aber genere an der Zuverässigkeit der Aussagen von forensisch tätigen Psychiatern gezweifet und es wird beiäufig das Unvermögen der Tatgerichte zur sicheren Beurteiung der psychoogisch-psychiatrischen Aussagen in der Viezah der Fäe eingeräumt. An die Stee einer präzisen Einzefaprüfung der inneren Tatsachen zur Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des 21 StGB so daher wegen des Unvermögens juristischer Beurteier zur zweifesfreien Überzeugungsbidung schematisch aufgrund meßbarer (Butakoho-) Daten vorgegangen werden, die jedoch nur einen mittebaren, vagen Schuß auf die Befindichkeit eines Täters zur Tatzeit iefern können. Damit kann nach der bisherigen Vorsteung der Rechtsprechung die Praxis zwar arbeiten; aber die vom Gesetzgeber 8 bei Schaffung des 21 StGB angestrebte Einzefaentscheidung wird durch die Schematisierung weitgehend aufgegeben. Eine zuverässige Einzefaentscheidung vermag die Praxis, gaubt man der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Promiediagnostik, offenbar zumindest im atägichen Massengeschäft nicht mehr zu treffen. Dies ist eine traurige Bianz, die die Praktikabiität des 21 StGB insgesamt in Frage stet. Abseits der Probeme der Akohodeinquenz stehen nämich von vornherein keine Mitte zur Verfügung, um psychische Besonderheiten der Tatbegehung oder der Täterpersönichkeit schematisch zu erfassen. Zur Feststeung anderer Psychosen oder anderer schwerer seeischer Abartigkeiten 9 im Sinne der 20, 21 StGB stehen nur die Erkenntnisse der psychoogischen und psychiatrischen Wissenschaft zur Verfügung. Hier sind die Tatgerichte aso aus ihrer Sicht endgütig den Sachverständigen ausgeiefert und sie stehen deren fremder Arbeitswet und ihren andersartigen Arbeitsmethoden bereits aufgrund unterschiedicher Begriffswah hifos gegenüber. Der Ausweg besteht für die Gerichte häufig darin, sich die Inhate der Sachverständigengutachten ohne weiteres unrefektiert zu eigen zu machen. Den Urteien ist dann nicht seten zu entnehmen, daß die Übernahme der Sachverständigenäußerungen undifferenziert, verständnis- und kritikos erfogt ist. Die Revisionsgerichte nehmen dies weitgehend hin und beanstanden umgekehrt nur im Ausnahmefa der Promiediagnostik, daß Sachverständige und Tatgerichte gegen die Rechtsprechung 10 verstoßen haben, wenn die Einzefadiagnostik nicht das richterrechtiche Schema bei der Beurteiung von errechneten oder geschätzten Butakoho- Höchstwerten befogt. Da die psychoogischen und psychiatrischen Sachverständigen aerdings auch nicht unfehbar sind, insbesondere zu sehr wissenschaftichen Konventionen verhaftet oder voreingenommen sein können 11, beiben 3 Schaefer NJW, 1996, S. 496, BGH StV 1996, S. 593 ff. = NStZ 1996, S. 592 ff.; ähnich Maatz BA 1996, S. 233 ff.; ein veröffentichtes Sachverständigengutachten hierzu ieferte Kröber NStZ 1996, S. 569 ff. 5 Zu den endogenen Psychosen agemein Jähnke in: LK, 11. Auf., StGB 20 Rdnr. 37 ff. 6 Oben Note 4. 7 Dazu vor aem BGHSt 37, S. 231 ff.; bisher ständige Rspr., zuetzt BGH StV 1996, S BGH Anfragebeschuß (Note 4) unter VI. (insoweit in NStZ a. a. O. nicht abgedruckt); Foth NJ 1991, S. 386, Zu deren psychiatrischer Beurteiung Rasch StV 1991, S. 126 ff. 10 BGH NStZ 1984, S Eisenberg, Beweisrecht in der StPO, 2. Auf., Rdnr f.

9 4 Fehurteie mögich. Sicher sind diese nie ganz zu vermeiden, aber das Unverständnis vieer Richter, Staatsanwäte und Verteidiger erhöht deren Quote; eine kritische, nach eigenem Verstehen trachtende Bewertung durch die Richter würde sie jedenfas verringern. Dazu feht indessen viefach bereits die Bereitschaft und Einsicht in die Notwendigkeit. Irgendwie finden die Dinge ihren Weg 12. Die Praxis neigt, wie der genannte Anfragebeschuß des BGH mit Hinweis auf zahreiche BGH-Entscheidungen herausgearbeitet hat, zur Verneinung des 20 StGB und zur Bejahung des 21 StGB 13. Dies weist einen Weg der Praxis zur schematisierenden Vereinfachung der Rechtsanwendung. 20 StGB kann eicht ausgeschossen werden, wenn sich irgendein Indiz dafür finden äßt, daß die Unrechtseinsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht bereits dem Grunde nach entfaen war, und sei das Indiz noch so vage. Die Revisionsgerichte nehmen dies weitgehend hin, denn der vöige Ausschuß der Strafbarkeit aufgrund von 20 StGB geht ihnen zu weit. Umgekehrt wird mit 21 StGB großzügig umgegangen, was wiederum im Hinbick auf die statistisch häufigen Angekagten-Revisionen Revisionssicherheit verbürgt und aus justitieer Sicht auch wenig Schaden anrichtet: Der trotz Ermessensspieraums wiederum regemäßig nach den 21, 49 StGB reduzierte Strafrahmen reicht dann meist immer noch aus, um ein aus der Sicht der Strafverfogungsbehörden und Gerichte angemessenes Strafen zu ermögichen. Die schematisierende Nichtanwendung des 20 und Anwendung des 21 StGB, die die genaue Einzefaprüfung der psychischen Besonderheiten bei Tat und Täter vernachässigt, birgt aber die Gefahr, daß eine besondere psychische Disposition von Tätern (oder Opfer-Zeugen) as Beweiswürdigungskriterium für die Frage nach Tat und (Vorsatz- oder Fahrässigkeits-) Schud übersehen wird. Psychische Auffäigkeiten von Täter 14 und Opfer können für die Beweiswürdigung von Einassungen und Zeugenaussagen 15 Bedeutung erangen. Werden sie bei der Prüfung der 20, 21 StGB mit der entgegengesetzten Tendenz zur Nichtanwendung des 20 StGB und Anwendung des 21 StGB vernachässigt, so korrespondiert dem ihre nachässige Berücksichtigung bezügich der Frage der Schudform. Im ersten bekanntgewordenen Fa der medienbeeinfußten Begehung einer Gewattat 16 (dazu unter III.) wird dies deutich: Der Jugendiche schägt nach Art des wahos mordenden Vorbides aus einem Horrorfim zwei Opfern ein Bei bzw. ein Buschmesser (Machete) auf den Kopf. Das Tatgericht verneint die durch massenhaften Horrorfim- Konsum verursachte Unfähigkeit des gerade erst strafmündigen Täters zur Bidung eines frei verantwortichen Vorsatzes, sieht sich umgekehrt aber auch außer Stande, den angesichts der Art der Tatbegehung durchaus naheiegenden Schuß auf einen direkten Tötungsvorsatz zu ziehen, verneint in einem der beiden Fäe sogar einen bedingten Tötungsvorsatz und wendet 24 StGB auf den anderen Fa großzügig an. Das Gericht ahnt demnach, daß bei der Beurteiung der inneren Tatseite etwas nicht stimmt. Es verfogt diese Überegung aber nicht bis zur endgütigen Kärung des erkennbaren Unbehagens. Die Sachaufkärung und rechtiche Bewertung beibt damit in diesem Piotverfahren noch unbefriedigend. Die Verteidigung hat nur begrenzt Einfuß auf die inneren Vorgänge der richterichen Überzeugungsbidung oder der dabei verbeibenden Lücken. Sie kann nur durch Beweisanträge, Fragen an Sachverständige, Eräuterungen AnwB 1/98 Aufsätze in Schußvorträgen und ähniches an die kritische Überzeugungsbidung der Richter appeieren. Wo Unverständnis über psychische Beeinträchtigungen von beurteiten Personen bei Richtern vorherrscht, zeigt dieser Appe von Verteidigern naturgemäß wenig Wirkung. Wo aber auch der Verteidiger sebst die kompexen Zusammenhänge nicht abschießend durchdrungen hat, zuma wenn kein endgütig kärendes Sachverständigengutachten voriegt, müssen die Erfogschancen der Verteidigungstätigkeit erst recht begrenzt beiben. Daher bedarf es auch auf der Seite der Verteidiger intensiver Bemühungen um ein Verständnis für psychische Vorfäe und psychiatrisch bedeutsame Umstände. Nur auf diese Weise kann bei Richtern und Staatsanwäten dafür geworben werden, auch bedrohiche moderne Phänomene, wie die Steigerung der Gewatbereitschaft bei Jugendichen durch die Einfüsse moderner Medien, bereits im Hinbick auf ihren zunehmenden Verbreitungsgrad und ihre fataen Fogen weitergehend aufzukären. II. Verständigungen im Strafverfahren as verfahrenspsychoogische Wirkung der Unsicherheit über Tatursachen und der Pressepubizität des Verfahrens Beweis- und Beurteiungsprobeme, auch diejenigen der oben genannten Art, führen zur Bereitschaft der Justiz einerseits und der Verteidigung andererseits, unter Zurückdrängung rechtsstaaticher Bedenken 17, auf einen Vergeich im Strafverfahren hinzuwirken. Auch dabei wirken sich durch verbreitete Furcht vor großer Pressepubizität des Verfahrens die Medien aus 18. Diese sind demnach nicht nur Ausöser von Straftaten, sondern auch wirksame Einfußfaktoren im anschießenden Strafverfahren. Die besondere Probematik des Vergeichs im Strafverfahren ist bekannt, aber in Rechtsprechung und Strafprozeßehre ängst nicht abschießend gekärt. Dies zeigt eine Entscheidung des BGH 19 zur fehgeschagenen Verständigung im Strafverfahren. Danach kann es akzeptiert werden, wenn das Tatgericht ein durch fehgeschagene Verständigung verursachtes Geständnis in der Hauptverhandung as unverwertbar betrachtet, das Gericht muß jedoch das eigentich unverwertbare Geständnis geichwoh strafmidernd bei der Strafzumessung berücksichtigen. Der BGH meint, daß sich Berufsrichter und Schöffen beim Schudspruch nicht von dem gehörten Geständnis beeinfussen assen. Sie müssen es jedoch so präsent haben, daß es beim Strafausspruch wiederum Berücksichtigung findet. Der bei dieser Wanderung beschrittene Grat ist so schma, daß ein Absturz der Rechtsprechung im Einzefa nicht auszuschießen ist. Wenn der BGH Schöffen nunmehr zutraut, das gehörte Geständnis für den Schudspruch zu verdrängen, aber beim Strafausspruch zu 12 Foth a. a. O. 13 Das LG Passau (NStZ 1996, S. 601, 602) hat im ersten Fa von Medienwirkungen trotz festgesteter Steuerungsunfähigkeit die Schudfähigkeit dem Grunde nach vorausgesetzt, dem Angekagten aber die Anwendung des 21 StGB zugebiigt. 14 Vg. BGH StV 1990,S. 438 f. 15 BGH StV 1995, S. 398, 399 = NStZ 1995, S. 558, 559; BGH NStZ 1996, S. 367, LG Passau NStZ 1996, S. 601 f. 17 Keinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Auf., Ein. Rdnr. 119 a; zu Verfassungsabsprachen im Ermittungsverfahren aus der Sicht der StA Landau DRiZ 1995, S. 132 ff. 18 Die Heranziehung des Aheimittes des 153a StPO zum Abbruch sebst größter Wirtschaftsstrafverfahren beschreibt Dahs NJW 1996, S BGH StV 1966, S. 521 f.; vg. auch BGH NStZ 1996, S. 448 f. mit krit. Anm. Zschocket.

10 AnwB 1/98 5 Aufsätze berücksichtigen, so besteht künftig auch kein Grund mehr zu der Annahme, daß sie sich von Aktenkenntnis 20 oder beweiswürdigenden Ankagesätzen 21 beeinfussen assen. Dies wäre jedoch ebenso eine reine Fiktion, wie es die bereits früher aufgestete Behauptung ist, daß Pressemedungen über die angekagte Straftat oder das Verfahren einen (Laien-) Richter nicht beeinfussen können 22. Diese petitio principii ist jedoch notwendig, um das bestehende Strafprozeßsystem aufrechtzuerhaten und auch grundsätzich as gegen Medieneinfüsse immun zu bezeichnen. Die vom BGH nicht näher eräuterte These, daß aus fehgeschagenen Absprachen im Strafverfahren Beweisverwertungsverbote fogen können, die sich jedoch nur zugunsten des Angekagten auswirken und die Erörterung des im übrigen unverwertbaren Beweisstoffs zu seinen Gunsten erfordern, gibt in vieerei Hinsicht Anaß zur Diskussion in der Beweisverbotsehre 23, die hier nicht vertieft werden kann. Jedenfas sind aber erhebiche Zweife daran anzumeden, daß die genannte Rechtsprechung des BGH sich bruchos in das System des Strafverfahrensrechts einfügt. Damit beibt auch die These zweifehaft, daß Berufs- und Laienrichter bis zum Beweis des Gegenteis im Einzefa aen unsachichen Einfüssen auf ihre Überzeugungsbidung widerstehen, weshab sie ihnen auch ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen ausgesetzt beiben. Dies ist zu bedauern. Es wirkt sich auch an anderer Stee aus: Öffentiche Vorverurteiung as weiterer Anaß für Verständigungen zwischen Gericht und Prozeßbeteiigten ist entgegen früherer Entwarnung 24 heute mehr denn je ein Einfußfaktor erster Ordnung. Weiterungen durch Eindringen des Fernsehens in Gerichtssäe nach US-amerikanischem Vorbid 25 stehen bevor 26. Ihnen ist die deutsche Justiz in ihrer gegenwärtigen Beschaffenheit und Struktur nicht gewachsen. Kann sie bereits in der Sache sogar mit sachverständiger Hife psychoogisch-psychiatrische Phänomene kaum zweifesfrei feststeen und bewerten, so ist sie erst recht damit überfordert, verfahrenspsychoogische Effekte zu erfassen, noch dazu dann, wenn sie sebst davon betroffen ist. Ihre Abwehrmethode, sich durch Absprachen im Strafprozeß außerhab der Hauptverhandung der Medienöffentichkeit zu entziehen, ist wiederum anfäig für Fehschäge und veräßt an azu vieen Steen die gesetzichen Bahnen des Strafverfahrensrechts 27. III. Eine durch Medien verursachte Gewattat as Gegenstand eines medienbeeinfußten Strafverfahrens Das bereits genannte erste Medienwirkungs -Verfahren 28 ist Vorbote dessen, was künftig häufiger zu erwarten ist: Der Angekagte hatte schon as Kind zahreiche Horrorfime gesehen und seinen Konsum suchthaft gesteigert. Er identifizierte sich zunehmend mit einer verkeideten Horrorfigur, die wahos Menschen mit einem Bei erschägt. Eines Tages betrat er im Ater von 14 Jahren und 8 Monaten in einer entsprechenden Verkeidung das Haus der Großetern und versetzte dort nach dem Vorbid der Horrorfigur mit einem Bei bzw. eine Machete einer Nachbarin und seiner Cousine Schäge auf den Kopf, die zu erhebichen Veretzungen führten. Das LG nahm an, er habe (nur) in einem Fa mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandet; er sei aber vom Totschagsversuch zurückgetreten. Tatmotiv sei der Versuch gewesen, sich der Enttarnung durch die Nachbarin zu entziehen und sodann die Cousine nach dem Vorbid der Horror-Figur zu erschrekken. Er sei daher der gefährichen Körperveretzung in zwei Fäen schudig und im Sinne von 3 JGG dafür strafrechtich verantwortich. Die Unrechtseinsichtsfähigkeit sei zur Tatzeit erhaten gewesen, obwoh eine schwere andere seeische Abartigkeit vorgeegen habe, da er sich mit den schechten Vorbidern aus den Horrorfimen identifiziert habe. Er habe seinen Fimkonsum immer mehr gesteigert und sei aus eigener Kraft zur Umkehr nicht in der Lage gewesen. Er hatte zwar die Einsicht, daß die von ihm sodann vorgenommenen Gewathandungen fasch und unrechtmäßig waren, konnte sein weiteres Verhaten aber nicht mehr danach steuern. Dieses Ergebnis war für die Jugendkammer... zwingend. Darin stimme das Gericht mit den vernommenen Sachverständigen überein. Dieses von starker Pressepubizität begeitete Urtei ist in seinen Aussagen zur inneren Tatseite unter vager Rekonstruktion der Tatzeitpersönichkeit 29 geprägt durch den massiven Einfuß der Medien auf das konkrete Verfahren 30. Einerseits wird ein Schudspruch begründet, wei ein Freispruch des Jugendichen in der Öffentichkeit kein Verständnis gefunden hätte. Andererseits werden dem kaum strafmündigen Jugendichen rationae Handungsmotive aus Erwachsenensicht zugeordnet, obwoh er unter dem Einfuß suchthaften Massenkonsums extremer Horrordarsteungen die Handungen einer wahos mordenden Fimfigur nachgespiet hat. Das Entscheidungsergebnis trägt die Züge eines Kompromisses nach versuchter Verständigung im Strafverfahren. Obwoh der massenhafte Videofim-Konsum der einzige greifbare Anaß für das fatae Geschehen war, spiet das Urtei die Verantwortung der Medien herunter: Die Frage, ob ein suchtartiger Konsum von Horror-Videos aeine zu einer verminderten Schudfähigkeit führen kann, stete sich nicht, ist von der Kammer fogich auch nicht beantwortet worden; eine soche Aeinursächichkeit ist im übrigen auch in der wissenschaftichen Literatur zur Medienwirkungsforschung bisher ernsthaft nicht vertreten worden. Mit diesen mögicherweise unzutreffenden 32 Behauptungen äßt das Gericht eider die im konkreten Fa zentra bedeutsame Frage, ob der angjährige Konsum von Horrorfi- 20 RGSt 69, S. 120; BGHSt 13, S. 73 ff.; dazu auch Bornkamm, Pressefreiheit und Fairneß des Strafverfahrens (1980), S BGH StV 1988, S. 282 mit krit. Anm. Danckert. 22 BGHSt 22, S. 289, 294; vg. aber zur Gefährdung der richterichen Unabhängigkeit Scherer Gerichtsöffentichkeit und Medienöffentichkeit (1979), S. 162 ff. 23 Vg. neuerdings Roga JZ 1996, S. 944, 946 ff. 24 BT-Drucks. 10/ Zum aufsehenerregenden Simpson-Prozeß Ewad NJ 1996, S. 72 f.; zu prossessuaen Fogerungen daraus Ernst ZUM 1996, S. 187 ff. 26 Dazu krit. Wyss EuGRZ 1996, S. 1, 14; zu BVerfG AfP 1994, S. 213 ff. und BVerfG NJW 1996, S. 581 ff.; Huff Justiz und Öffentichkeit (1996), S. 26 ff. und ders. NJW 1996, S. 571 ff.; s. a. das Rechtsgutachten im Auftrag des Fernsehsenders n-tv von Schwarz AfP 1995, S. 353 ff. 27 Trotz starker Kritik aus Justizkreisen trifft nach wie vor zu, was Schünemann Absprachen im Strafverfahren? Grundagen, Gegenstände und Grenzen, Gutachten B für den 58. Deutschen Juristentag, 1990, u. a. (zur Öffentichkeit) S. 80 ff., gesagt hat. Das Motiv der Umgehung von Pressepubizität durch Nichtöffentichkeit von Absprachen und dadurch bewirkten Verkürzungen der öffentichen Hauptverhandung, ist in der Straßprozeßwissenschaft bisher weder empirisch noch rechtich eingehend behandet worden. 28 LG Passau NStZ 1996, 601 f. (rk.). 29 Eisenberg (Note 11) Rdnr Vg. zu den atmosphärischen Einfüssen der Medienöffentichkeit von Strafverfahren Ranft Jura 1995, S. 572, 576; empirisch Derwein Wie wird Kriminaität in der Presse dargestet, ist die Darsteung wirkichkeitsfremd, und gibt es Entsprechungen im Vorsteungsbid der Bevökerung? Diss Das LG zitiert Gogauer, Kriminaisierung von Kindern und Jugendichen durch Medien, 4. Auf.; Scheungrab, Fimkonsum und Deinquenz (1993); Lukesch (Hrsg.), Wenn Gewat zur Unterhatung wird... (1990). 32 Von Bubnoff, in: LK, 11. Auf., StGB Rdnr. 8 m. w. N.; Geerds Arch- Krim, 168 (1981), S. 1, 10; Hauptmann, in: Kriminaität und Massenmedien (1981), S. 12, 22; Jung/Müer-Dietz, in: Expertenkommission Neue Medien EKM Baden-Württemberg, Abschußbericht II (1981), S. 146, 151; Kener/ Horn, Gewat im Fernsehen (1971), S. 27; Küh, in: FS für Hubmann (1985), S. 241, 242; Kunczig, Gewat im Fernsehen (1971), S. 643, 661, 689, 693; Rüping, in: FS für Dünnebier (1982), S. 391, 395.

11 6 men schon für sich aeine genommen erhebichen Einfuß auf die Schudfähigkeit eines gerade erst Strafmündigen haben konnte, weitgehend ungekärt. Diese Aufkärungsücke nimmt das LG hin, obwoh die Sachaufkärung im Einzefa Vorrang vor derzeit noch fehenden statistischen Erfahrungssätzen besitzen muß 33 und das Fehen gesicherter wissenschafticher Erkenntnisse rechtich kein Hindernis für die Berücksichtigung neuer wissenschafticher Aussagen bidet 34. Das bewußte Offenassen der entscheidenden Frage kann ohne den Einfuß der Presse- und Fernsehberichte über das konkrete Verfahren 35 kaum erkärt werden. AnwB 1/98 Aufsätze IV. Fogerungen Die aufgezeigten Mänge assen sich in anderen Fäen künftig nur beheben oder jedenfas in ihren Fogen begrenzen, wenn auch ein im Einzefa bedeutsamer Einfuß des exzessiven Medienkonsums auf die Psyche des jugendichen Gewattäters zur Tatzeit genau aufgekärt und gewürdigt, sowie die Verantwortichkeit der Hersteer und Vertreiber der Medienprodukte as Erstverursacher bei der Beurteiung von Tat und Täter nicht ausgekammert wird. Der Grad ihrer Verantwortichkeit ist ein bedeutsamer Beurteiungsfaktor auch für die Verantwortichkeit späterer (Mit-) Verursacher. Weiterhin muß auch dem Medieneinfuß auf das Strafverfahren sebst Rechnung getragen werden. Das erwähnte Jugendstrafverfahren zeigt, daß Nichtöffentichkeit (nach 48 Abs. 1 JGG) 36 kein ausreichender Schutz vor sochen Einfüssen ist 37. Erhebiche Beastungen des Betroffenen durch Medienberichte sind schießich auch as Strafmiderungsgrund und im Extremfa as Verfahrenshindernis 38 zu bewerten, denn schädiche Wirkungen der Pressepubizität für den Betroffenen stehen außer Frage 39. Sie werden nur von den Gerichten meist vernachässigt 40, obwoh diesen durch Art. 6 MRK eine staatiche Schutzpficht auferegt ist 41. Im Jugendstrafverfahren 42 ist nicht zuetzt auch der negative Einfuß der Presseberichterstattung gegenüber dem Erziehungszweck der dortigen Sanktionen zu berücksichtigen. Damit ae die Sache und das Verfahren betreffenden psychischen Einfüsse auf Täter, Beweis- und Beurteiungspersonen sachgerecht festgestet und gewürdigt werden, bedarf es einer verbesserten Informationsage und eines Probembewußtseins, das insofern auch dank der Medienpubizität der steigenden Jugendkriminaität erst in der Entstehung begriffen ist. Die Ausbidungs- und Personapoitik der Justiz kann den neuen Phänomenen nur angemessen Rechnung tragen, indem sie die Speziaisierung des Nachwuchses der Staatsanwäte, Strafrichter (und durch ihr bisheriges Ausbidungsmonopo auch der künftigen Strafverteidiger) betreibt. Das herkömmiche Bid des Justizjuristen, der ae Rechtsgebiete beherrschen können so, ist mögicherweise nicht mehr zeitgemäß. Es erweist sich jedenfas dann as hinderich, wenn in konkreten Verfahren Meinungen von Kompementärwissenschaften zu beurteien sind. Dann sind die Universajuristen zu sehr ihrem eigenen Fachgebiet verhaftet, um sich auch noch mit den sachverständig vorgetragenen fremden Diszipinen auseinanderzusetzen. Speziaisierung der im Strafrecht tätigen Juristen in Richtung Medizin und Naturwissenschaften sind nebst Kenntnis der aktueen Ergebnisse der Medienwirkungsforschung Gebot der Stunde. 33 BGH StV 1996, S. 593, BGHSt 41, S. 206, 214 f. 35 Vg. Hassemer, in: Oeher/Jahn/Gerhardt/Burgstaer/Hassemer, Der Einfuß der Medien auf das Strafverfahren (1990), S. 61, 67; Wagner, Strafprozeßführung über Medien (1987), S. 87 ff.; Zitscher, Die Beziehungen zwischen der Presse und dem deutschen Strafrichter (1968), S. 91 ff. 36 Zur Beschränkung der freien Gerichtsberichterstattung hierdurch Löffer/Rikker, Handbuch des Presserechts, 3. Auf., 16. Kap. Rdnr. 6; Wente StV 1988, S. 216, Differenzierend Stürner JZ 1980, S. 1, Gatzweier StraFo 1995, S. 64 ff.; Hienkamp NJW 1989, S. 2841, 2844 f.; Weier ZRP 1995, S. 130 ff.; a. M. Roxin NStZ 1991, S. 153 und ders. in: Einheit und Viefat der Rechtsordnung, FS zum 30jährigen Bestehen der Münchener Juristischen Geseschaft (1996), S. 97, 100. Auch die Annahme von Hassemer NJW 1985, S. 1921, 1927 f., daß es ein die Verfahrenseinsteung ausnahmsweise rechtfertigendes Trommefeuer der Medien, weches die Beteiigten einschüchtert und die Verteidigungsfähigkeit des Beschudigten tief veretzt, in Deutschand nicht gebe, ist 12 Jahre nach diesem Beitrag eider überhot. 39 Vg. das fatae Beispie bei Usamer, in: FS für Jauch (1990), S. 221, 224 ff. 40 Ausnahmsweise anders bei Presseberichten über Brunnenvergifter, die wegen fahrässiger Gewässerverunreinigung angekagt waren, LG Bad Kreuznach NJW 1993, S. 1725, 1728; zust. Vogesang NJW 1994, S. 1845; dagegen OLG Kobenz NJW 1994, S mit der unsensiben Bemerkung: Besonderen Beastungen, die über die ange Verfahrensdauer hinausgehen, waren die Angeschudigten nicht ausgesetzt. 41 ÖsterrVerfGH EuGRZ 1995, S. 664 ff. 42 Eisenberg, JGG, 6. Auf., 48 Rdnr. 20. Der Regierungsentwurf zur Rechtsanwats-GmbH Rainer Funke, MdB, Paramentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz, Bonn Am 18. November 1997 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwatsordnung, der Patentanwatsordnung und anderer Gesetze beschossen. Mit diesem Gesetz so ein bundesweit einheiticher Ordnungsrahmen für die Rechtsanwats- und Patentanwats-GmbH geschaffen und der Anwatschaft neben der Geseschaft bürgerichen Rechts und der Partnerschaft eine weitere Organisationsform zur gemeinschaftichen Berufsausübung zur Verfügung gestet werden. Der Entwurf greift eine Entwickung auf, die in der bekannten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. November ihren Ausgangspunkt hat. Bis dahin wurde der Zusammenschuß von Anwäten zur gemeinschaftichen Berufsausübung in einer GmbH ganz überwiegend as unzuässig angesehen. Auch die BRAO- Novee von 1994 hatte noch davon abgesehen, die GmbH mit ergänzenden Sonderbestimmungen as mögiche Form der gemeinsamen anwatichen Berufsausübung zu regen. Die Entscheidung des BayObLG hat jedoch einen grundsätzichen Auffassungswande sowoh innerhab der Anwatschaft as auch unter den Rechtspoitikern bewirkt. Der daraufhin im März 1997 vom Bundesministerium der Justiz vorgeegte Referentenentwurf ist insbesondere wegen der dort vorgesehenen Handendenhaftung auf kritische Resonanz gestoßen. Der jetzige Regierungsentwurf weicht nicht nur in diesem, sondern auch in einer Reihe weiterer Punkte von der ursprüngichen Konzeption ab. Sein Zie ist 1 AnwB 1995, 35; bestätigt von BayObLG, AnwB 1996, 583.

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