2/97. Sonderauflage: Februar. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag. Beilage Programmheft. Anwaltstag '97 Frankfurt am Main teilnehmen!

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1 G11041 Sonderaufage: Deutscher Anwatstag '97 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Beiage Programmheft Anwatstag '97 Frankfurt am Main teinehmen! 2/97 Februar Aufsåtze Der europåische zivirechtiche Verbraucherschutz (Hakenberg) 56 Die neue Erbschaftsteuer (Strohner / Hoffmann) 69 Aus der Arbeit des DAV DAV-Forum: Kurzer Prozeû ± anges Verfahren? 73 Thesen zur Juristenausbidung 102 Mitteiungen Auûergerichtiche Konfiktbeiegung 107 Gebçhrenfragen, 84 Abs. 2 BRAGO 110 Haftpfichtfragen, Treuhåndische Tåtigkeit des Rechtsanwats 112 Rechtsprechung EUGH: Anwatiche Tåtigkeit 114 Hess. VGH: Rechtsanwatsversorgungswerk 117 OLG Kæn: Anwatssuchservice 120 OLG Jena: Pfichtverteidigergebçhren 125 DeutscherAnwatVerag DeutscherAnwatVerein Adenaueraee Bonn

2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 47 Februar 1997 b 2/97 Inhatsverzeichnis Deutscher Anwatstag Frankfurt/Main Mai Erhard Senninger \+ 56 Der europäische zivirechtiche Verbraucherschutz Überbick und aktuee Entwickungen Von Dr. Watraud Hakenberg, Luxemburg 65 Inkrafttreten der Berufsordnung gefährdet? Von Rechtsanwat Dr. Wofgang Hartung, Mönchengadbach 66 Anfa von Anwatskosten nach 84 Abs. 2 BRAGO Von Rechtsanwat Wof-Dieter Beck, München 69 So sieht sie aus Die neue Erbschaftsteuer Von Rechtsanwat Kaus Strohner, Kön und Rechtsanwat Horst Hoffmann, Kön 73 DAV-Forum: Kurzer Prozeß anges Verfahren? Die Anwatschaft und ihre Verantwortung für das Strafverfahren Von Rechtsanwat Feix Busse, Bonn Präsident des Deutschen Anwatvereins 74 Buchhinweis Beck scher Juristenkaender 1997 (Hamacher) 75 Lange und überange Strafverfahren Eine Herausforderung für die Strafjustiz Von Rechtsanwat und Notar Eberhard Kempf, Frankfurt/Main 78 Das Herstatt -Verfahren Von Rechtsanwat Christian Richter II, Kön 84 Das Hidesheimer-Poizistenmord -Verfahren Von Rechtsanwat Uwe Maeffert, Hamburg 88 Lange / überange BtM-Verfahren Von Rechtsanwat Rainer Endriß, Freiburg 89 Präkusionen, Beweisantragsrecht und Verfahrensdauer Von Rechtsanwat Professor Dr. Egon Müer, Saarbrücken 90 Feher und Mänge im Ermittungsverfahren Von Rechtsanwat und Notar Dr. Steffen Stern, Göttingen 94 Mangehafte Verhandungseitung Von Rechtsanwat Dr. Stefan König, Berin 96 Statement von Rechtsanwat Dr. Sven Thomas, Düssedorf 98 Desorganisation der Hauptverhandung Kurzer Prozeß Langes Verfahren? Von Rechtsanwat Gerhard Jungfer, Berin 100 Muß die Diskussion um Bescheunigung und Entastung des Strafverfahrens neu beginnen? Von Rechtsanwat und Notar Eberhard Kempf, Frankfurt/Main Aus der Arbeit des DAV Deutscher Anwatstag: Einadung zur Mitgiederversammung des Deutschen Anwatvereins 102 Thesen zur Juristenausbidung 103 Kurznachrichten ARGE Baurecht im DAV: Einadung zur Mitgiederversammung Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht: Mitgiederversammung 1997 und bundesweite Fortbidungsveranstatung in Würzburg Das Fortbidungsprogramm der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht Von Rechtsanwat Benedikt Schutheis, Aachen 105 Personaien: Geschäftsführung des DAV Von Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn 106 Kar Jörg Bieberstein nimmt Abschied vom BMWi Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön Mitteiungen 106 Gosse Anwatsgebühren und RWE./. Rheinand-Pfaz Von Rechtsanwat und Notar Rembert Brieske, Bremen 107 Außergerichtiche Konfiktbeiegung: Tagung über Verhanden und Mediation in Tübingen Von Prof. Dr. Fritjof Haft, Tübingen und Rechtsanwat Dr. Reiner Ponschab, München 108 Büro, Computer & Teekommunikation: Kanzei-Umzug Von Patricia Seibe, Toronto 110 Gebührenfragen: Findet 84 Abs. 2 BRAGO i. V. m. 105 Abs. 1 u. Abs. 3 BRAGO auch im Bußgedverfahren vor der Verwatungsbehörde Anwendung? Übersicht zum gegenwärtigen Stand der Meinungen in Schrifttum und Rechtsprechung Von Rechtsanwat Wofgang Madert, Moers 111 Steuerfragen: Reisekosten und Steuern Was sich beim steuerichen Ansatz von Reisekosten geändert hat 112 Verkehrsrecht: DAV-Reguierungsempfehungen für Kfz-Unfamandate Haftpfichtfragen: Treuhänderische Tätigkeit eines Rechtsanwates Fristenwahrung per PC Von Rechtsanwätin Dr. Brigitte Borgmann, Aianz Versicherungs-AG, München Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 114 Berufsrecht 123 Gebührenrecht 126 Impressum Schußbemerkung 127 Gerichtsatag in Entenhausen Von Rechtsanwat Kar W. Goez, Düssedorf Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Internet-Aktue Seite VI Seite I, II, VIII, X Seite XXIV Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II 4 (Fortsetzung von Seite I) ARGE Baurecht 9. Baurechtstagung in Frankfurt/Main Die 9. Baurechtstagung der ARGE Baurecht im DAV findet statt am 14./15. März 1997 in Frankfurt am Main, Hote Intercontinenta Wihem-Leuschner-Str. 43, Frankfurt a. M. (Fon: 069/26050, Fax: 069/252467) Das Thema autet Kündigungsfogen/Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen. Freitag, 14. März Uhr Abnahme und Gewähreistung nach Kündigung des Bauvertrages Richter am OLG Dr. Rof Kniffka, Hamm Uhr Thesendiskussion ab Uhr Gemeinsames Abendessen (Unkostenbeitrag p.p. 80 DM o. Getränke) Samstag, 15. März Uhr Vergütungsansprüche nach Kündigung des Bau-/Architektenvertrages Rechtsanwat Christian Niemöer, Frankfurt Uhr Das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen Grundzüge und aktuee Rechtsprechung Rechtsanwat Afred Metzger, Heibronn Uhr Mitgiederversammung der ARGE Baurecht Tagungsbeitrag: 330 DM für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft, 420 DM für Nichtmitgieder. Weitere Auskünfte zur Tagung, zum Rahmenprogramm und zur Mitgiederversammung und Anmedeunteragen erhaten Sie bei: Veranstatungsbüro der ARGE Baurecht, c/o Deutsche Anwatakademie, Herrn Burchard, Eerstr. 48, Bonn, Fon: / , Fax: / PR-Referat I. Fernsehen Für die Aktuee Stunde, die Fernsehsendung des WDR- Landesstudios Düssedorf, wurde am 16. Januar 1997 Rechtsanwat Hubert van Bühren, Mitgied des Verkehrsrechtsausschusses des Deutschen Anwatvereins, interviewt. In Hoand trifft grundsätzich den Autofahrer, der in einen Unfa mit einem Fußgänger oder Fahrradfahrer verwicket ist, die Schud. Der Sender wote wissen, ob dies in Deutschand ebenso ist. II. Hörfunk Zum sog. Bochumer Mode und weiteren Vorschägen zu strafrechtichen Schneverfahren wurde Rechtsanwat Günter Bandisch, Mitgied des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwatvereins am 7. Januar 1997 vom Deutschandfunk interviewt. Der Deutschandfunk hatte sich zu diesem Thema durch die Einadung zum Januar-Jour fixe des Deutschen Anwatvereins animieren assen, der zum geichen Thema veranstatet wurde. Dort stand Rechtsanwat Eberhard Kempf, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses, den Journaisten für die Diskussion zur Verfügung. Hans-Jürgen Gebhardt, der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwäte im Deutschen Anwatverein wurde am 14. Januar 1997 vom Hessischen Rundfunk zum Thema Sachverständige im Schadensfa interviewt und nahm am 11. Januar an einem Expertengespräch in SR 3 zum Thema Drogen im Straßenverkehr tei. III. Print-Medien In seiner Ausgabe vom 17. Dezember 1996 berichtete das Handesbatt über die gemeinsamen Forderungen des Deutschen Anwatvereins und der Bundesrechtsanwatskammer zur Reform der Juristenausbidung. Die Westdeutsche Agemeine Zeitung berichtete am in einem ängeren Beitrag über das vom Strafrechtsausschuß des Deutschen Anwatvereins veranstatete Strafverteidiger-Forum vom , das sich mit den Ursachen für die in der Öffentichkeit immer wieder as zu ang kritisierte Dauer von Strafverfahren beschäftigte. Die Referate des Forum sind in dieser Ausgabe des Anwatsbattes abgedruckt. In seiner Ausgabe vom berichtete auch recht intern über das Forum. Im Köner Express äußerte sich Rechtsanwat Rainer Brüssow, as Geschäftsführer des Deutschen Anwatvereins u.a. für das Strafrecht zuständig, zum Thema Ladendiebstah. In der Stuttgarter Zeitung vom 3. Januar 1997 wurde Brüssow zu der vom Deutschen Anwatverein abgeehnten Hauptverhandungshaft zitiert. In der FAZ vom 21. Dezember 1996 befaßte sich ein ängerer Beitrag ebenfas mit den Vorschägen von DAV und BRAK zur Juristenausbidung. Mit demseben Thema setzte sich am 3. Januar 1997 ein ängerer Artike im Tagesspiege auseinander. Die Süddeutsche Zeitung und der Genera-Anzeiger berichteten am 21. Dezember Die Homburger Tage waren unter dem Tite Arbeitnehmerschutz bei betriebsbezogenen Unfäen Gegenstand eines Beitrages im Homburger Wochenspiege vom , der uns erst jetzt zugegangen ist. In Ihrer 11. Ausgabe 1996 berichtete auch die Homburger Stadtzeitung Bagatee über diese größte, ajährich stattfindende Fachveranstatung der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwäte, an der regemäßig die für das Verkehrsrecht und Versicherungsrecht zuständigen Richter des BGH ebenso teinehmen wie führende Vertreter der Versicherungswirtschaft.

4 IV Rechtsprechung Berufsrecht EuGH, Urt. v Rs C-3/95 EG-Vertrag Art. 59 Artike 59 EG-Vertrag steht einer nationaen Regeung nicht entgegen, die einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgiedstaat ansässig ist, die gerichtiche Einziehung fremder Forderungen verbietet, wei die geschäftsmäßige Ausübung dieser Tätigkeit der Anwatschaft vorbehaten ist. S. 114 EuGH, Urt. v RS C 53/95 EG-Vertrag Art. 52, 51, 59, 48 Artike 52 EG-Vertrag verwehrt es einem Mitgiedstaat, Personen, die bereits eine sebständige Tätigkeit in einem anderen Mitgiedstaat ausüben, dort wohnen und einem System der soziaen Sicherheit angeschossen sind, zur Entrichtung von Beiträgen zur Soziaversicherung für Sebständige zu verpfichten, obwoh diese Beitragspficht für sie nicht zu einem zusätzichen soziaen Schutz führt. S. 116 Hess. VGH, Urt. v UE 1057/92 GG Art. 2, 3, 12, 14, 70, 74, 80, 125; Verfassung Hessen Art. 35; Hess Rechtsanwatsversorgung 2, Die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung berufsständischer Versorgungswerke für Rechtsanwäte iegt bei den Ländern, da der Bund von seiner konkurrierenden Zuständigkeit hierfür keinen Gebrauch gemacht hat. Die hessische Regeung der Rechtsanwatsversorgung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats, Urt. v UE 895/91 ). 2. Art. 35 HV ist durch Art. 74 Nr. 12, 125 GG bundesrechtich überagert und enthät zumindest deshab seit Inkrafttreten des GG keine wirksame Gesetzgebungsdirektive des Inhats, daß ae versicherungspfichtigen Personen zur Mitgiedschaft oder zur Beitragseistung bei einem der kassischen Soziaversicherungsträger veranaßt werden müssen. Ob der HV vor Inkrafttreten des GG ein entsprechender Gesetzgebungsauftrag zu entnehmen war, beibt offen. 3. Zur Rechtsnatur der Ausschußfrist für Befreiungsanträge sogenannter Gründungsmitgieder nach 40 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwäte im Lande Hessen. 4. Wiedereinsetzungsgründe müssen innerhab der Zweiwochenfrist für die Nachhoung der versäumten Rechtshandung ( 32 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HVwVfG) getend gemacht werden; nur ihre Gaubhaftmachung kann später erfogen. Dies git auch für soche Tatsachen, die nach Auffassung des jeweiigen Antragsteers unerhebich sind, wei eine Fristversäumnis nicht vorgeegen habe. S. 117 OLG München, Urt. v U 3394/96 BRAO 43a Abs. 4; BRAGO 23, Es beibt dahingestet, weche Fogen ein Verstoß gegen 43a IV BRAO haben kann. 2. Wer sich gegenüber dem Honoraranspruch eines Rechtsanwats darauf beruft, dieser habe seinen Anspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verwirkt, muß hinreichend konkrete Tatsachen dafür vortragen, daß der Anwat je in derseben Rechtssache tätig geworden ist. 3. Von derseben Rechtssache kann nur gesprochen werden, wenn in beiden Sachverhaten ein und dersebe historische Vorgang von rechticher Bedeutung sein kann. Diese Voraussetzung iegt nicht vor, wenn ein Anwat früher mehrfach Konkursverwater war, in dieser Eigenschaft mit einer Großbank zu tun hatte, und schießich für einen Schudner dieser Großbank Verhandungen über den Verkauf eines Unternehmens des Schudners an Dritte führt. 4. Eine Ursächichkeit der Tätigkeit eines Anwats für den Abschuß eines Vergeichs i. S. v. 23 BRAGO ist auch dann gegeben, wenn die Vergeichsverhandungen zunächst gescheitert waren, die Parteien aber ohne Anwat oder mit einem anderen Anwat den geichen oder einen im großen und ganzen entsprechenden Vergeich geschossen haben. S. 119 OLG Kön, Urt. v U 69/96 UWG 1, 3 1. Die Verwendung der Worte in Kooperation mit der Bundesrechtsanwatskammer durch die Anwatsuchservice Informationsdienste für anwatiche Diensteistungen GmbH ist unzuässig. 2. Zum Begriff der Kooperation im anwatichen Werberecht (LS der Redaktion). S. 120 BGH Besch. v VII ZB 31/95 ZPO Verwendet ein Rechtsanwat einen von einer Fachfirma ersteten EDV-gestützten Fristenkaender, ist es nicht erforderich, daß er as Vorsorge für etwaige Störungen des EDV-gestützten Fristenkaenders zusätzich einen schriftichen Fristenkaender führt. 2. Ein Rechtsanwat genügt den Anforderungen an eine hinreichende Büroorganisation für Störfäe des EDV-gestützten Fristenkaenders nur, wenn gewähreistet ist, daß die Servicefirma die Reparatur im Störfa unverzügich durchführt oder den Versuch unternimmt, vor einer Reparatur dafür zu sorgen, daß die gespeicherten Fristen ausgegeben werden. S. 122 OLG Karsruhe, Urt. v U 163/95 UWG 1 Das Einegen von Werbemateria in Anwatsfächer ist nicht wettbewerbswidrig, soweit dies nicht vom Gerichtsvorstand genere oder vom Fachinhaber durch einen Hinweis am Fach untersagt ist. S. 122 Gebührenrecht VerfGH Berin, Besch. v /95 GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; Verfass. Berin a. F. Art. 1 Abs. 3, 6 Abs. 1; EinigungsVArt. 8, An. I, Kap. III, Sachg. A, Abschn. III Nr. 26a Art. 1 des Gesetzes v (BGB. II S. 885) i. V. m. Art. 8 und An. I, Kap. III, Sachg. A; Abschn. III Nr. 26a Satz 1 des EinigungsV v , wonach sich die aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwäte ergebenden Gebühren bei einer Tätigkeit von Rechtsanwäten um 20 v. H. ermäßigen, die ihre Kanzei im Beitrittsgebiet eingerichtet haben, verstößt nicht gegen den Geichbehandungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) (m. Anm. Henke). S. 123 FG Bremen, Besch. v Ko 2 BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 2; 25 Abs In finanzgerichtichen Verfahren sind weder der Aktenvortrag noch die Kageanträge begriffiche Voraussetzungen einer mündichen Verhandung. Für das Entstehen der (voen) Verhandungsgebühr reicht aus, daß der Rechtsanwat im Laufe der Sitzung Ausführungen macht. 2. Der as Partei kraft Amtes in fremdem Interesse tätige Rechtsanwat hat Anspruch auf Erstattung der auf seine Vergütung entfaenden Umsatzsteuer. (LS der Redaktion) S. 124 SchH OLG, Besch. v W 114/96 BRAGO 32 Abs. 1, 118 Abs. 2; ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 1. Die schriftsätziche Rüge der örtichen Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts äßt die voe Prozeßgebühr entstehen. 2. Die Anrechnungsbestimmung des 118 Abs. 2 BRAGO hindert die Festsetzung der voen Prozeßgebühr gegen den Gegner nicht. S. 125 OLG Jena, Besch. v Ss 34/96 BRAGO Bei der Beurteiung der Frage, ob eine besonders umfangreiche Strafsache i. S. d. 99 Abs. 1 BRAGO voriegt, werden bei der Berechnung der Verhandungsdauer Sitzungspausen grundsätzich mitgerechnet. Anderes kann dann geten, wenn eine Sitzungspause mehr as 1 Stunde dauert und ihre Dauer vorhersehbar ist, z. B. bei einer Unterbrechung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. In diesem Fa kann es angebracht sein, die gesamte Pause nicht as Verhandungszeit anzurechnen; dabei sind Differenzierungen zwischen auswärtigen und ortsansässigen Anwäten denkbar. 2. Bei der Berechnung der Verhandungsdauer ist eine Mittagspause, die zwischen 1/2 und 1 Stunde andauert, in Abzug zu bringen, da eine soche einzuegen auch sonst übich ist und der Anwat die Zeit der Mittagspause regemäßig auch dann nicht für seine anwatiche Tätigkeit nutzt, wenn er nicht Pfichtverteidiger ist. Es ist daher gerechtfertigt, die Verhandungszeit um Mittagspausen, die änger as 1/2 Stunde dauern, zu kürzen, aerdings nur bis zu insgesamt einer ganzen Stunde. Für eine Mittagspause, die über 1 Stunde hinausgeht, git die agemeine Pausenregeung. Ein weiterer Abzug von der Verhandungszeit kommt daher auch hier regemäßig nur dann in Betracht, wenn die Mittagspause insgesamt mehr as 2 Stunden dauert. S. 125 AG Speyer, Urt. v b C 291/96 BRAGO 116, 118 Zur Bemessung der Gebühren im Soziaverfahren S. 126

5 VI 4 Aus der Arbeit des DAV Lesen Sie in diesem Heft auf Seite 26 bis 35: Verfassungsrechtsausschuß zur Gerichtsberichtserstattung / Pressemitteiungen / PR-Referat / Anwatsakademie: Agrarrechtsseminar 1996 / Mediation für Juristen / AG Arbeitsrecht Gebührenrecht in AGS Nr. 1/97* 9 OVG Münster: Streitwert in numerus-causus- Verfahren zum Streitwert im einstweiigen Rechtsschutzverfahren 9 OLG Düssedorf: Verkehrsanwatskosten einer ausändischen Partei 9 KG: Wirkung der Konkurseröffnung auf das Kostenfestsetzungsverfahren 9 OLG Hamm: Kosten einer Bahncard 9 OLG Kön: Streitwert einer Wandungskage * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf zwöf Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuß des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von RA Dr. Chemnitz und VRiKG a. D. von Eicken und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Lengsdorfer Hauptstr. 75, Te. 0228/ ARGE Baurecht im DAV Frühjahrstagung und Mitgiederversammung 1997 Die 9. Baurechtstagung und die Mitgiederversammung 1997 der ARGE Baurecht findet im März 1997 (voraussichtich am 7./8. oder 14./15. März) entweder in Wiesbaden oder in Frankfurt a. M. statt. Die genauen Daten der Veranstatungen und die Tagesordnung werden den Mitgiedern der ARGE Baurecht in einem Sonder-Rundschreiben mitgeteit. Anmedeunteragen und Auskünfte: Veranstatungsbüro der ARGE Baurecht, Deutsche AnwatAkademie, Eerstraße 48, Bonn, Teefon / , Fax / Münchner Steuerfachtagung 1997 Am 19. und 20. März 1997 findet in München die 36. Münchner Steuerfachtagung statt. Auf dieser bestens ausgewiesenen Veranstatung werden fogende Themen behandet: Steuerrecht im Umbruch; Harte Nüsse und Rosinen im neuen Erbschaftssteuerrecht; Bundesrichter zu aktueen Fragen der Steuerrechtsprechung; Aktuee Fragen der Personengeseschaften; Internationaes Steuerrecht: Erbschaftssteuerpanung. Die Tagung findet im Park Hiton Hote München statt. Es gibt auch ein ansprechendes Rahmenprogramm. Weitere Informationen und Anmedung: Münchner Steuerfachtagung e.v., Ronde Neuwittesbach 8, München, Teefon 0 89 / , Teefax 0 89 / AG Verkehrsrecht im DAV Fortbidungsveranstatungen Februar und März 1997 Datum/Ort: Thema: Referent: Datum/Ort: Thema: Referent: 22. Februar 1997, Hagen 8. März 1997, Düssedorf Leasing und Drittfinanzierung von Kraftfahrzeuge Probeme bei verschiedenen Vertragsgestatungen, insbesondere bei der Schadensreguierung RA Dr. jur. Kurt Reinking, Kön 1. März 1997, Neubrandenburg 8. März 1997, Hannover Versicherungsrechtiche Probeme in der Kraftfahrzeugversicherung Haftpfichtrecht Kaskoversicherung RA Dr. Hubert van Bühren, Kön Datum/Ort: 22. Februar 1997, Odenburg 15. März 1997, Bad Hersfed Thema: Das Versicherungsvertragsrecht aus der Praxis für die Praxis Referenten: Richter am OLG Hemut Münstermann, Kön/Aachen Datum/Ort: Thema Referentin: Gebühren: 8. März 1997, Homburg/Saar Die Verkehrsrechtsschutzversicherung und gebührenrechtiche Probeme in der tägichen Praxis RAin Erna-Maria Eichner, ADAC-Rechtsschutzversicherung, München 150, DM für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft, 250, DM für Nichtmitgieder Sonderveranstatungen: Datum/Ort: 15. bis 16. Februar 1997, Nürnberg 22. bis 23. Februar 1997, Berin Thema: Vertiefungskurs Verkehrsrecht für junge Koegen und Referendare Referenten: Nürnberg: RA Hoger Rochow, Hamburg RAuN Urich Ziegert, Lüneburg Berin: RAuN Afred Feischmann, Hanau RA Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg/Saar Gebühren: 150, DM für Referendare, 250, DM für Rechtsanwäte Anmedungen (schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht Veranstatungsorganisation Hirschmannstr. 7, Rheinbach Teefon: / , Teefax: / (Fortsetzung auf Seite VIII)

6 VIII 4 (Fortsetzung von Seite II) Unter der Überschrift Vom Einzekämpfer zum Anwatskonzern berichtete der Tagesspiege am 4. Januar 1997 über deutsche Law Firms nach US-Vorbid. Zum Thema wurde Dr. Peter Hamacher, stevertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwatvereins, zitiert. Unter der Überschrift Betrüger in der Robe berichtete die Westdeutsche Agemeine Zeitung am 9. Dezember 1996 über den Fa einer Veruntreuung durch einen Rechtsanwat. Rechtsanwätin Angeika Rüstow, as Geschäftsführerin zuständig für die Pressearbeit, wurde mit der Äußerung zitiert, daß die Zah derartiger Fäe verschwindend gering sei. Das Mindener Tagebatt berichtet am 10. Dezember 1996 über den Vortrag von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher über Neueste Entwickungen im anwatichen Berufsrecht, der anäßich der Jahreshauptversammung des Mindener Anwatvereins stattfand. Über den Tod des ehemaigen DAV-Präsidenten Erhard Senniger berichtete die Süddeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 27. Dezember Die Passauer Neue Presse vom druckte den Pressedienst der Verkehrsrechtsanwäte zu einer Entscheidung des Oberandesgerichtes Odenburg (Az. 2 U 304/95) ab, in der mitgeteit worden war, daß bei Diebstah seinen Versicherungsschutz verieren kann, wer nicht sorgfätig auf seinen Autoschüsse aufpaßt. Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn Datum/Ort: Thema: Referent: Teinehmergebühr: 8. März 1997, Homburg/Saar Die Verkehrsrechtsschutzversicherung und gebührenrechtiche Probeme in der tägichen Praxis Rechtsanwätin Erna-Maria Eichner, ADAC-Rechtsschutzversicherungs-AG, München 150, DM für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft und Referendare; 250, DM für Nichtmitgieder Sonderveranstatung: Vertiefungskurs Verkehrsrecht für junge Koegen und Referendare Datum/Ort: März 1997, Freiburg Referenten: Rechtsanwat Dr. Michae Burmann, Erfurt Rechtsanwat Frank Himann, Odenburg Teinehmergebühr: 150, DM für Referendare; 250, DM für Rechtsanwäte Anmedungen (bitte schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV Veranstatungsorganisation Hirschmannstr. 7, Rheinbach Te.: / , Fax: / AG Verkehrsrecht im DAV Forbidungsveranstatungen im März 1997 Datum/Ort: 15. März 1997, Bad Hersfed Thema: Das Versicherungsvertragsrecht aus der Praxis für die Praxis Referent: Richter am OLG Hemut Münstermann, Kön/Aachen Datum/Ort: Thema: Referent: Datum/Ort: Thema: Referent: 1. März 1997, Neubrandenburg 8. März 1997, Hannover Versicherungsrechtiche Probeme in der Kraftfahrzeugversicherung Haftpfichtrecht Kaskoversicherung Rechtsanwat Dr. Hubert van Bühren, Kön 8. März 1997, Düssedorf Leasing und Drittfinanzierung von Kraftfahrzeugen Probeme bei verschiedenen Vertragsgestatungen, insbesondere bei der Schadensreguierung Rechtsanwat Dr. Kurt Reinking, Kön DACH europäische Anwatsvereinigung Die DACH, die einzige Anwatsvereinigung für deutschsprechende Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte orientiert uns über ihre nächsten Veranstatungen: Die 16. DACH-Tagung findet vom Mai 1997 in Bad Ragaz statt. Sie behandet das Thema Unternehmenssanierung. Die 17. DACH-Tagung wird im Herbst 1997 in Nürnberg stattfinden. Sie ist einem famiienrechtichen Thema gewidmet. Die DACH-Mitgieder erhaten die Programme und die Anmedeformuare direkt zugestet. Interessierte (noch)- Nicht-Mitgieder woen sich bitte wenden an: DACH, Uraniastraße 12, 8021 Zürich, Te: , (Fortsetzung auf Seite X)

7 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 47 Februar 1997 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. 49. DEUTSCHER ANWALTSTAG FRANKFURT/MAIN MAI 1997 Sehr geehrte Damen und Herren, iebe Koeginnen und Koegen! Dieses Anwatsbatt mit dem Programmheft und der Einadung zum Anwatstag geht in einer Sonderaufage an ae Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte, auch soweit sie (noch) nicht Mitgieder des Deutschen Anwatvereins sind. Es zeigt Ihnen, wie umfassend und vieseitig der Deutsche Anwatverein im Interesse einer eistungsfähigen Anwatschaft arbeitet. Es ist wichtig, daß der Deutsche Anwatverein, die starke berufiche Interessenvertretung der Anwäte, Ihre Unterstützung findet. Werden Sie Mitgied und arbeiten Sie auf aen Ebenen und in aen Gremien des Deutschen Anwatvereins mit! Ihre Geschäftsführung des Deutschen Anwatvereins DAT MAI DEUTSCHER ANWALTSTAG F R A N K F U R T A M M A I N

8 54 AnwB 2/97 Der DeutscheAnwatVerein trauert um seinen früheren Präsidenten, Herrn Rechtsanwat Erhard Senninger Der Verstorbene war von 1988 bis 1991 Präsident des DeutschenAnwatVereins. Seinem Vorstand gehörte er von 1979 bis 1995 an. Er erfüte weitere wichtige ehrenamtiche Aufgaben für die Anwatschaft. Wir verieren mit Erhard Senninger einen bedeutenden Rechtsanwat, der jeden tief beeindruckte, der ihm begegnete. Er hat in der Zeit der Wiedervereinigung Deutschands einen herausragenden Beitrag zur Begründung einer freiheitichen Rechtsanwatschaft und zum Aufbau einer unabhängigen Rechtspfege in den neuen Bundesändern geeistet. Der DeutscheAnwatVerein wird ihm immer ein ehrendes Andenken bewahren. Feix Busse Präsident Adenaueraee 106, Bonn Im Dezember 1996

9 AnwB 2/97 55 Erhard Senninger j Der Deutsche Anwatverein trauert um seinen ehemaigen Präsidenten Erhard Senninger. Auf der Trauerfeier für den Verstorbenen am 27. Dezember 1996 sprach Dr. Urich Stobbe für den im Ausand weienden Präsidenten des Deutschen Anwatvereins den Nachruf, den wir hier zu Ehren Erhard Senningers und mit respektvoem und ihm zugewandten Gedenken veröffentichen: Liebe verehrte Frau Senninger, iebe Famiie Senninger, Der Präsident sowie die Mitgieder des Präsidiums und des Vorstandes des Deutschen Anwatvereins fühen sich Ihnen verbunden in der Trauer und im Schmerz über den frühen Tod Ihres Mannes und Vaters, des früheren Präsidenten des Deutschen Anwatvereins, Erhard Senninger. In Berin hat vor wenigen Wochen die Satzungsversammung, das erste von aen Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäten in Deutschand frei gewähte Anwatsparament, mit eindrucksvo großer Mehrheit die Berufsordnung verabschiedet, die im Zusammenwirken mit den gesetzichen Vorgaben der Bundesrechtsanwatsordnung den rechtichen Rahmen absteckt, in dem der Rechtsanwat seinen Beruf frei, sebstbestimmt und unregementiert ausüben kann. Am 24. Mai 1990 eitete Erhard Senninger as Präsident des Deutschen Anwatvereins dessen Mitgiederversammung in Odenburg, eine der erregtesten und spannungsgeadenen in der inzwischen 125jährigen Geschichte dieses Verbandes. Gegenstand der heftigen Auseinandersetzung war die Neuordnung des anwatichen Berufsrechts. Erhard Senninger war bis zur Übernahme des Präsidentenamtes Vorsitzender des Berufsrechtsausschusses im Deutschen Anwatverein, dessen Vorschäge in Odenburg zur Diskussion standen. Es war ein anger, schwerer, mühevoer und kräfteverzehrender Weg von den Anfängen der Berufsrechtsdiskussion bis zum Satzungsbeschuß in Berin. In den Jahren der schwersten Auseinandersetzungen, die die deutsche Anwatschaft und mit ihr den Deutschen Anwatverein auf eine Zerreißprobe steten, hat Erhard Senninger den Deutschen Anwatverein geführt, kraftvo, unerschrocken, unermüdich, unbeirrt und unverdrossen für seine Überzeugungen eintretend, das von ihm angestrebte Zie nie aus den Augen verierend. Der Erfog hat die Mühe geohnt. In der Noveierung der Bundesrechtsanwatsordnung und in der nunmehr beschossenen Berufsordnung hat zu großen Teien Rechtsgetung erangt, wofür Erhard Senninger gerungen hat. Vom 21. bis 24. Oktober 1989 reiste eine Deegation des Deutschen Anwatvereins unter Führung des Präsidenten Senninger nach Leipzig, das durch die Montagsdemonstrationen wetweit Aufmerksamkeit auf sich gezogen hatte. Anaß des Besuchs war die Gedenkveranstatung zum 120. Geburtstag Martin Druckers. Wenige Tage zuvor war Erich Honecker gestürzt und Egon Krenz Generasekretär des SED-Poitbüros geworden, die Lage in der DDR äußerst kritisch geworden. Die Führung des Rates der Vorsitzenden der Koegien der Rechtsanwäte in der DDR wote die Deegation des Deutschen Anwatvereins für Montag den 23. Oktober 1989 aus Leipzig ausquartieren. Erhard Senninger und seine Begeiter bieben und erebten die größte, mehr as Bürger zähende Demonstration im Anschuß an das Friedensgebet in der Leipziger Nicoaikirche. In seiner Ansprache auf der Gedenkveranstatung erkärte Erhard Senninger: Wo Sprachosigkeit herrscht, müssen Anwäte das rechte Wort finden, in Offenheit und Sachichkeit... Vertrauen erwerben und Vertrauen verdienen, Wunden heien, Konfikte ösen, zur Verwirkichung des Rechts beitragen dazu benötigen wir anwatiche Freiheit und anwatiche Unabhängigkeit, übera in der Wet. Wir haben as Anwäte keinen poitischen Auftrag. Wir sind sebstverständich ein Tei der Gemeinschaft, in der wir eben. Dies impiziert, wie ich meine, im Jahre 1989 auch, daß wir,anwäte eines besseren Europas sein woen und sein können; denn Recht stiftet Frieden, Frieden in der Gemeinschaft der Bürger und Frieden in der Gemeinschaft der Staaten. Von Erhard Senninger geebte Erkenntnis. Auf ihr beruhte sein beispieoser Einsatz für den Aufbau einer freien Advokatur und des Rechtsstaats in den neuen Bundesändern. Sie git fort as sein Vermächtnis. Im Frühjahr 1990 sagte Erhard Senninger dem damaigen Bundesjustizminister Dr. Kinke spontan zu, fünfzig Rechtsanwäte dafür zu gewinnen, auf die Dauer von sechs Monaten in den Vermögensämtern auszuhefen. Er versprach interessierten Koegen eine über die staatiche Aufwandsentschädigung hinausgehende angemessene Vergütung durch die Anwatschaft. Dieses sog. O- Anwatsprojekt wurde zu dem vieeicht bedeutendsten Beitrag, den die Anwatschaft der aten Bundesänder zum Aufbau des Rechtswesens und der Vokswirtschaft in den neuen Bundesändern geeistet hat. Die Anwatschaft spendete die für die Honorierung erforderichen Mitte. Aus den ursprüngich vorgesehenen 50 Koeginnen und Koegen wurden 100. Die Einsatzzeit wurde verängert. Berufsrecht und Wiedervereinigung dies sind zwei Tite aus der großen Lebenseistung Erhard Senningers, Insen in einem ihm sebst oft grenzenos erscheinenden Meer von Arbeit. Erhard Senninger war kein Mann haber Sachen. Er hat sich immer ganz eingebracht. Er hat im Beruf und Ehrenamt sein früher Tod führt uns dies erschreckend vor Augen buchstäbich aes gegeben. Ae, die wir ein Stück Wegs mit ihm gegangen sind, verneigen sich vor ihm in dem Empfinden hoher Achtung und tiefer Dankbarkeit. Der Tod hat den Menschen Erhard Senninger genommen. Erhard Senningers Überzeugungen, für die er unbestechich, unerschrocken und unbeirrt eintrat, geten fort, seine Leistungen wirken verbunden mit der Erinnerung an seine starke Persönichkeit weit über die vie zu kurze Spanne seines Lebens hinaus. Sein von ihm sebst so bezeichnetes Liebingszitat stammt aus den Gossarien zum 60. Artike des ersten Buchs des Sachsenspieges: Von seinem Vorsprechen hat ein jeder Vorsprecher dieses/ daß er dadurch des Rechtens ein Ritter heißet. Dann der Kaiser sagt/ er nenne nicht aein die jenen Ritter/ die Land und Leut durch den Schwertschag beschirmen/ sondern auch die/ weche sie mit des Rechten Weisheit beschützen. Aso sind diese Ritter des Friedes/ und jene Ritter des Streits. As Ritter des Rechts wird Erhard Senninger in unserer Erinnerung forteben.

10 56 Der europäische zivirechtiche Verbraucherschutz Überbick und aktuee Entwickungen Dr. Watraud Hakenberg, Referentin am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg und Lehrbeauftragte des Europa-Instituts der Universität des Saarandes AnwB 2/97 I. Die Entwickung des Verbraucherschutzes im europäischen Gemeinschaftsrecht Seit einiger Zeit ist auf der europäischen Bühne zu beobachten, daß das Schagwort Verbraucherschutz in den unterschiedichsten Rechtsbereichen in Erscheinung tritt und zur Rechtfertigung mannigfatiger Initiativen herangezogen wird. Setzte man früher europäischen Verbraucherschutz aenfas geich mit Bekeidungs-Etikettierungs-Vorschriften und ähnichen Randzonen juristischen Interesses, so stehen heute so bedeutsame Konstrukte wie die Haftung des Staates gegenüber den Bürgern wegen Nichtumsetzung europäischer Richtinien auf dem Fundament des Verbraucherschutzes. In ähnich bedeutsamer Weise hat eine Reihe von Verbraucherschutzrichtinien die Zivirechte der Mitgiedstaaten in den betroffenen Bereichen erhebich beeinfußt. In den mitgiedstaatichen Rechtsordnungen ist bezügich des Verbraucherschutzes traditione ein Nord-Süd-Gefäe festzusteen: das höchste Niveau findet sich in den skandinavischen Ländern, die stärkste Regementierung woh in Deutschand, und das schwächste Niveau ist in einigen Mittemeerändern anzutreffen. Zudem divergieren die einzenen Konzeptionen in der Frage, ob überzogene Schutzvorschriften dem Verbraucher nicht eher schaden as ihm von Nutzen sind 1. Ein Harmonisierungsbedarf auf europäischer Ebene besteht daher sicherich. Im EWG-Vertrag von 1957 war die Verbraucherpoitik nicht as eigenständige Poitik verankert. Zwar fanden die Verbraucher in diversen anderen Poitiken Erwähnung 2, und der Europäische Gerichtshof ( EuGH ) maß bestimmten Vorschriften einen entsprechenden Schutzzweck zu 3. Auch waren die Verbraucher von Anfang an in gewisser Hinsicht über den Wirtschafts- und Soziaausschuß am Rechtssetzungsprozeß beteiigt 4, und ihre Verbände können sich as Streithefer vor dem EuGH artikuieren 5. Aerdings enthiet der EWG-Vertrag keine konkrete Rechtsgrundage für ein spezifisches Tätigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers. Dies änderte sich erst durch eine erste kurze Erwähnung in dem im Jahre 1987 eingefügten Art. 100a EWG-Vertrag, der in Absatz 3 ein hohes Schutzniveau auf diesem Gebiet vorschrieb. Der Maastrichter Vertrag von 1993 schießich hat den Verbraucherschutz mit Art. 3 s) und 129a EG- Vertrag ( EGV ) praktisch egitimiert, indem er ihn zu einer eigenständigen Gemeinschaftspoitik erhob. Diese ist aerdings wiederum nur sehr unspezifisch definiert. Ungeachtet der unzureichenden Rechtsgrundagen unternahm es der Gemeinschaftsgesetzgeber, vor aem im Hinbick auf das Binnenmarktprogramm, seit Mitte der 80er Jahre unabhängig von umfangreichen Maßnahmen öffentich-rechticher Art wie Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmitte, Kosmetika, Textiien etc., die hier nicht weiter behandet werden soen, sich mit der Harmonisierung nationaer zivirechticher Verbraucherschutzvorschriften über Richtinien zu befassen. Mitterweie hat sich aus den teiweise ekektischen, teiweise fachübergreifenden Maßnahmen ein bedeutsames Regeungsgefecht entwicket. Die Kommission stützte sich bei ihren Entwürfen zunächst auf Art. 100 EWG-Vertrag, sodann, nach Eraß der Einheitichen Akte 1987, auf Art. 100a, wobei meist betont wurde, daß die Unterschiedichkeit der nationaen Vorschriften den Wettbewerb verfäsche sowie geeignet sei, den freien Warenverkehr zu beeinträchtigen. Die Kommission versuchte damit, mit einem eigenen Ansatz des Verbraucherschutzes einen von den nationaen Rechten osgeösten Weg zu gehen 6. Dieser wurde von den Mitgiedstaaten nicht durchwegs mit Begeisterung angenommen. Die Lage ist gegenwärtig gekennzeichnet durch ein reativ großes Maß an Unsicherheit angesichts umgesetzter nicht (rechtzeitig) umgesetzter mehr oder weniger feherhaft umgesetzter Richtinien und ihrem Zusammenspie mit nationaem Recht. Zur Beurteiung der rechtichen Wirkungen unter diesen Voraussetzungen soen vorab kurz die entsprechenden gemeinschaftsrechtichen Vorgaben dargestet werden. II. Rechtswirkungen von Richtinien Gemäß Art. 189 Abs. 3 EGV ist eine Richtinie für jeden Mitgiedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtich des zu erreichenden Zies verbindich, überäßt jedoch den innerstaatichen Steen die Wah der Form und der Mitte. Art. 5 EGV verpfichtet die Mitgiedstaaten, ae geeigneten Maßnahmen agemeiner oder besonderer Art zur Erfüung der Verpfichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder 1 Die typische Figur des Verbrauchers, an der sich der jeweiige Rechtsstandard auszurichten hat, ist auch durchaus unterschiedich: das engische Recht kennt hier den reasonabe man from the cub or omnibus, das französische Recht den bon père de famie, und nur das deutsche Recht geht aus von einem bedauernswerten Wesen am unteren Rande des Inteigenzspektrums (zitiert nach Möering, Jürgen, Das Recht des unauteren Wettbewerbs in Europa: Eine neue Dimension, WRP 1990, S. 1, 10). 2 So zur Wettbewerbs- und Beihifenpoitik Art. 85 Abs. 3 und Art. 92 Abs. 2a EWG-Vertrag, zur Agrarpoitik Art. 39 Abs. 1 e) EWG-Vertrag. 3 So beispiesweise die Rechtsprechung zu den zwingenden Erfordernissen, die eine Einschränkung des freien Warenverkehrs rechtfertigen können, und zu denen auch der Verbraucherschutz zäht, begründet in der berühmten Cassisde-Dijon-Entscheidung, EuGH, Urtei vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentra AG/Bundesmonopoverwatung für Branntwein (120/78, Sg. S. 649). Diese Rechtsprechung wurde später auch auf den freien Diensteistungsverkehr ausgedehnt; s. z.b. EuGH, Urtei vom 4. Dezember 1986, Kommission/Frankreich (220/83, Sg. S. 3755). 4 Art. 193 EGV: die Verbraucher steen die in Art. 193 Abs. 2 genannte Agemeinheit dar. 5 Die Streithife von Verbänden ist bei bestimmten Kageverfahren mögich (aerdings nicht Vorabentscheidungsverfahren), wenn ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits gaubhaft gemacht werden kann; s. Art. 37 der EG-Satzung sowie Art. 93 der Verfahrensordnung des EuGH (AB L 176, S. 7). 6 S. agemein zum europäischen Verbraucherrecht Gärtner, Rudof, Zivirechticher Verbaucherschutz und Handesrecht, BB 1995, S. 34; Hakenberg, Watraud, Grundzüge des Europäischen Wirtschaftsrechts, München 1994, S. 198 ff.; Keindiek, Detef, Aspekte gemeinschaftsweiter Privatrechtsangeichung: ein Sonderprivatrecht für Verbraucher?, in: Motive-Texte-Materiaen, Bd. 68 (Europäischer Binnenmarkt, internationaes Privatrecht und Rechtsangeichung) 1995, S. 297; Kohte, Wofhard, Verbraucherschutz im Licht des europäischen Wirtschaftsrechts, EuZW 1990, S. 150; Mickitz, Hans-W. und Reich, Norbert, Verbraucherschutz im Vertrag über die Europäische Union; Perspektiven für 1993, EuZW 1992, S. 593; Reich, Norbert, Europäisches Verbraucherschutzrecht; Binnenmarkt und Verbraucherinteresse, Baden-Baden 1993; ders., Zur Theorie des Europäischen Verbraucherrechtes, ZEuP 1994, S. 381; Tonner, Kaus, Die Roe des Verbraucherrechts bei der Entwickung eines europäischen Zivirechts, JZ 1996, S. 533.

11 AnwB 2/97 57 aus Handungen der Organe der Gemeinschaft ergeben, zu treffen. Danach obiegt es dem nationaen Gesetzgeber, Richtinien bis zum jeweis angegebenen Zeitpunkt und entsprechend ihren Vorgaben in nationaes Recht umzusetzen, aso entsprechende verbindiche Vorschriften zu erassen. Wird dem (ganz oder teiweise) nicht genüge getan, so ergeben sich hieraus fogende Konsequenzen 7 : a) Die Kommission kann (aus eigenem Antrieb oder auf Initiative Dritter) gemäß Art. 169, 170 EGV ein Vertragsveretzungsverfahren gegen den betroffenen Mitgiedstaat vor dem EuGH durchführen. Eine Verurteiung wird zwar überwiegend edigich as moraisch angesehen, und von der seit 1993 bestehenden Mögichkeit, gemäß Art. 171 Abs. 2 EGV einen Pauschabetrag oder ein Zwangsged gegen den säumigen Staat zu verhängen, wurde bisher noch kein Gebrauch gemacht. Aerdings können vom EuGH festgestete Vertragsverstöße Grundage von Schadensersatzansprüchen Privater nach nationaem Recht oder nach Gemeinschaftsrecht (s. hierzu unter c) sein. b) Unabhängig davon sind Bestimmungen nicht umgesetzter Richtinien, die inhatich unbedingt und hinreichend genau sind, sodaß sie auch ohne Konkretisierung durch eine Umsetzungsmaßnahme as Rechtsnorm bestehen können, nach Abauf der Umsetzungspficht im Verhätnis Staat Bürger unmittebar anwendbar (sog. vertikae Richtinienwirkung) 8. Im Verhätnis unter Privaten git eine unmittebare Anwendbarkeit jedoch nicht, um diesen nicht Rechtsnachteie aufgrund der Säumigkeit des Staates zu aufzueregen (keine horizontae Richtinienwirkung) 9. c) Die Nichtumsetzung bzw. feherhafte Umsetzung von Richtinien kann im Verhätnis Staat Bürger aerdings auch zu einer Schadensersatzverpfichtung des säumigen Mitgiedstaates führen. Der EuGH begründete diese Rechtsprechung, die gegenwärtig das schärfste Schwert bei nicht umgesetzten Richtinien darstet, mit dem Urtei Francovich aus dem Jahre Sie ist in den Mitgiedstaaten von besonderer Tragweite, wei dadurch eine bis dahin überwiegend unbekannte Staatshaftung für normatives Unrecht eingeführt wurde. Der EuGH stützte sich hierbei ausdrückich auf die Verwirkichung des Verbraucherschutzes in dem Sinne, daß der Verbraucher, dem die Gemeinschaftsordnung Rechte einräumt, nicht von seinem eigenen Staat dieser Rechte beraubt werden dürfe. In der jüngsten Vergangenheit wurde die Schadensersatzverpfichtung in den Urteien Brasserie du pêcheur und Factortame 11 und Hedey Lomas 12 genere auf ae Arten von Veretzungen von Gemeinschaftsrecht ausgedehnt, auch wenn es sich um unmittebar anwendbare Vorschriften handet, wobei die Rechtsfigur eines quaifizierten Verstoßes sowie der Maßstab eines weiten Regeungsermessens des Mitgiedstaates in dem jeweiigen Bereich eingeführt wurden. In dem Urtei British Teecommunications 13 wurde versucht, die zur genereen Haftung erarbeiteten Kriterien wiederum auf die Nichtumsetzung von Richtinien und das Urtei Francovich zurückzubeziehen, was dort nur bedingt geang, da insbesondere nicht kar wurde, ob und wie das Kriterium des weiten Regeungsermessens auch im Bereich der Richtinien Anwendung finden sote. Weitere Karheit ist nun dem im Oktober 1996 ergangenen Urtei Dienkofer zur Pauschareisenrichtinie zu entnehmen 14, in dem u.a. erkärt wurde, daß bei einer Pficht zur Richtinienumsetzung in der Rege das Ermessen auf Nu reduziert und daher die Haftung eröffnet ist. Danach sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruch gegen einen Mitgiedstaat nun wie fogt definiert: (1) Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezweckt, dem einzenen Rechte zu vereihen (im Bereich der Richtinien mit der Besonderheit, daß diese Rechte auf der Grundage der Richtinienvorschriften definiert werden können). (2) Der Verstoß muß hinreichend quaifiziert sein. (3) Zwischen dem Verstoß und dem Schaden muß ein unmittebarer Kausazusammenhang bestehen; auf ein Verschuden des Mitgiedstaates oder eine vorherige Feststeung der Rechtsveretzung durch den EuGH kommt es nicht an. Bisang bereitet insbesondere die Voraussetzung (2) Schwierigkeiten 15. Hierzu wurde in Brasserie du pêcheur und Factortame festgestet, daß vor aem Existenz und Umfang eines Ermessens des nationaen Gesetzgebers hinsichtich der fragichen Regeung eine Roe spiee, sowie das Maß an Karheit und Genauigkeit der veretzten Vorschrift. In dem Urtei Hedey Lomas wurde die boße Veretzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgiedstaat, der keine gesetzgeberischen Entscheidungen zu treffen hatte und über einen sehr geringen bzw. nichtexisten Gestatungsspieraum verfügte, as ausreichend für einen hinreichend quaifizierten Verstoß angenommen. In dem Fa British Teecommunications, wo eine Richtinie feherhaft umgesetzt worden war, wurde ausgeführt, daß der betroffene Mitgiedstaat zwar keinerei Ermessen hatte, sondern einer spezifischen Verpfichtung aus der Richtinie unterag, daß aber die fragiche Richtinienbestimmung ungenau und mehrere Ausegungen vertretbar waren. Dies führte etztich zur Verneinung der Haftung. In Dienkofer wurde nun die schichte Nichtumsetzung einer Richtinienvorschrift as soche as quaifizierter Verstoß angesehen. d) Die mitgiedstaatichen Gerichte sind daneben auf der Grundage von Art. 189 Abs. 3 EGV im Rahmen ihrer nationaen Kompetenzen genere verpfichtet, geich ob eine bestimmte Richtinie umgesetzt wurde oder nicht, das nationae Recht im Lichte der Richtinie bzw. richtinienkonform auszuegen (Stichwort Mareasing-Rechtsprechung 7 S. hierzu agemein etwa Lenz/Hetmeier, EG-Vertrag, Kommentar, Rn. 12 ff. zu Art. 189 sowie Grundmann, Stefan, EG-Richtinie und nationaes Privatrecht, JZ 1996, S Grundegend EuGH, Urtei vom 4. Dezember 1974, Van Duyn/Home Office (41/74, Sg. S. 1337), EuGH, Urtei vom 12. Jui 1990, Foster e.a./british Gas (188/89, Sg. S. I-3313). Eine Betroffenheit des Einzenen im Sinne eines subjektiven Rechts ist hierzu nicht notwendig, EuGH, Urtei vom 11. August 1995, Kommission/Deutschand (C-431/92, Sg. S. I-2189); s. zu diesem Urtei auch die Anmerkung von Pechstein, Matthias, Die Anerkennung der rein objektiven unmittebaren Richtinienwirkung, EWS 1996, S Ständige Rechtsprechung des EuGH, s. aus der neueren Zeit EuGH, Urtei vom 14. Jui 1994, Faccini Dori/Recreb S.r.. (C-91/92, Sg. S. I-3325), mit Urteisanmerkung von Hakenberg Watraud, Keine horizontae Richtinienwirkung, ZIP 1994, S. 1510, sowie EuGH, Urtei vom 7. März 1996, E Corte Ingés (C-192/94, Sg. S. I-1281). 10 EuGH, Urtei vom 19. November 1991, Francovich und Bonifaci/Itaien (6/90 und C-9/90, Sg. S. I-5357). 11 Urtei vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C- 48/93, Sg. S. I-1029). 12 Urtei vom 23. Mai 1996, Hedey Lomas (C-5/94, noch nicht in der Sg. veröffenticht), EuZW 1996, S EuGH, Urtei vom 26. März 1996, British Teecommunications (C-392/93, Sg. S. I-1631). 14 EuGH, Urtei vom 8. Oktober 1996, Dienkofer u.a. (C-178/94, C-179/94, C- 188/94, C-189/94 und C-190/94, noch nicht in der Sg. veröffenticht). Zur Pauschareisenrichtinie s. später unter III Sie fand sich in dem Urtei Francovich noch nicht; in dem Urtei Dienkofer (Rn. 23) wird aerdings festgehaten, daß diese Voraussetzung zwar damas nicht erwähnt worden sei, aber unter den gegebenen Umständen offenkundig vorag.

12 58 des EuGH) 16. Bei nicht bzw. feherhaft umgesetzten Richtinien ist dies vor aem für das horizontae Verhätnis zwischen Privaten von Bedeutung, in dem eine unmittebare Wirkung nicht zugeassen ist; die Ausegung im Lichte der Richtinie kommt, so wie der EuGH sie begreift, einer horizontaen Wirkung sehr nahe. Bei bereits umgesetzten Richtinien bedeutet dies, daß die mitgiedstaatichen Gerichte in der Anwendung des nationaen Rechtes ständig die Richtinie im Auge behaten müssen und, wenn sich Ausegungsprobeme ergeben, die auf die Richtinie zurückgehen, ein Recht, bzw. bei Obergerichten eine Pficht zur Vorage an den EuGH gemäß Art. 177 EGV haben 17. Herauszufinden, in wechen Fäen eine Vorage veranaßt ist, gehört aerdings zu den schwierigsten Aufgaben, die den mitgiedstaatichen Gerichten gegenwärtig vom Gemeinschaftsrecht gestet werden. Den Rechtssuchenden wird mit diesen Mechanismen des Gemeinschaftsrechts eine durchaus starke Steung eingeräumt, was aerdings von den rechtsberatenden Berufen, aber auch den nationaen Gerichten, die mit entsprechenden Verfahren befaßt sind, nicht immer im einzenen beachtet wird. Aus (grundoser) Scheu vor der Impikation des Gemeinschaftsrechts und einer eventueen Befassung des EuGH 18 beiben Rechtspositionen ungenutzt oder werden Prozeßchancen nicht ergriffen. Abgesehen von den Pfichten der rechtsberatenden Berufe ihren Mandanten gegenüber entwertet dies natürich auch die Harmonisierungsarbeiten auf der europäischen Ebene. Die nachfogenden Ausführungen soen vor aem einen Überbick über die gegenwärtige Rechtsage in den einzenen Bereichen des zivirechtichen Verbraucherschutzes durch das Gemeinschaftsrecht geben und aktuee Entwickungen hierzu aufzeigen. III. Die europäischen zivirechtichen Verbraucherschutzrichtinien im einzenen 1. Produkthaftung Das erste Gesetzgebungsvorhaben der EG zum zivirechtichen Verbraucherschutz betraf die Produkthaftung, ein Rechtsgebiet, das heute bei uns so sebstverständich gehandhabt wird, daß seine europäischen Wurzen schon vöig in Vergessenheit geraten sind. Um die unter den einzenen Mitgiedstaaten bestehenden Rechtsunsicherheiten bezügich dieses viediskutierten Rechtsinstituts einzudämmen, die aus den unterschiedichen Regeungsstandards resutierten 19, beschoß die Kommission Ende der 70er Jahre, EG-weit einen Mindeststandard einzuführen, auf den sich Verbraucher, Unternehmen und Versicherungen einsteen könnten. Die Initiative mündete nach ausführichen Vorarbeiten in die im Jahre 1985 vom Rat auf der Grundage von Art. 100 EWG-Vertrag 20 erassene Produkthaftungs-Richtinie 21. Es handet sich hierbei ausdrückich um eine Minima- Richtinie, die nur einige Eckpfeier vorgibt; ihre Vorgaben treten gemäß ihrem Art. 13 neben die vertragiche und außervertragiche Haftung nach den autonomen nationaen Rechten der Mitgiedstaaten. Die Eckpfeier sind wie fogt definiert: Unabhängig von den in den Mitgiedstaaten bis dahin bestehenden Modeen wurde genere eine verschudensunabhängige Gefährdungshaftung 22 begründet (Art. 1 ivm Art. 4 und 7 der Richtinie). Der Begriff des Hersteers wurde im Vergeich zu den meisten bestehenden Rechten weit definiert. As Hersteer angesehen werden gemäß Art. 3 der Richtinie auch AnwB 2/97 Zuieferer, Importeure bei Einfuhren aus Drittändern, Händer, die wie Hersteer auftreten, sowie ae Händer schechthin in Fäen, in denen der Hersteer nicht festgestet werden kann. Gemäß Art. 5 besteht gegebenenfas eine gesamtschudnerische Haftung mehrer Mitgieder einer Hersteer-Kette. Der in Art. 6 der Richtinie verwendete Feher-Begriff umschießt sowoh Fabrikations-, Konstruktions- as auch Instruktionsfeher. Entwickungsfeher werden genere nicht erfaßt; die Mitgiedstaaten können dies jedoch gesondert vorsehen. Die Haftung ist grundsätzich unbeschränkt; nur bei Serienfäen können die nationaen Rechte eine Begrenzung auf insgesamt 70 Mio. ECU erauben (Art. 16). Es muß für Körper- und Sachschäden gehaftet werden mit Ausnahme von gewerbichen Sachschäden und Bagateschäden bis 500 ECU; ein Anspruch auf Schmerzensged wurde in der Richtinie nicht vorgesehen (Art. 9), ist aber im Rahmen der nationaen Rechte mögich. Vertragiche Freizeichnungskausen wurden von der Richtinie genere für unzuässig erkärt (Art. 12). Nach der Richtinie verjähren Ansprüche in drei Jahren nach Kennntnis des Geschädigten (Art. 10); unabhängig davon eröschen ae Ansprüche zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes, wenn sie bis dahin nicht gerichtich getend gemacht wurden (Art. 11). Dieser Standard einer reativ begrenzten Rechtsangeichung wurde in der Zwischenzeit von fast aen Mitgiedstaaten übernommen 23 ; die drei neuen Mitgiedsänder Österreich, Schweden und Finnand hatten entsprechende Gesetze bereits vor dem Beitritt verabschiedet. Die meisten der aten Mitgiedstaaten hatten aerdings den Umsetzungszeitpunkt nicht eingehaten; auch das deut- 16 Grundegend EuGH, Urtei vom 10. Apri 1984, Von Coson und Kamann/ Land Nordrhein-Westfaen (14/83, Sg. S. 1891); ausgeführt vor aem in EuGH, Urtei vom 13. November 1990, Mareasing/Comercia Internaciona de Aimentación (C-106/89, Sg. S. I-4135); der EuGH beruft sich hierauf auch in den vorzitierten Urteien Faccini Dori und E Corte Ingés; s. aus der neueren Literatur zu diesem Kompex Brechmann, Winfried, Die richtinienkonforme Ausegung: zugeich ein Beitrag zur Dogmatik der EG-Richtinie, Diss. München 1994 (sehr aufschußreich dort ist die Zusammensteung der deutschen Rechtsprechung zu dem Thema), sowie die Besprechung dieses Werkes von Grundmann, Stefan, Richtinienkonforme Ausegung im Bereich des Privatrechts insbesondere: der Kanon der nationaen Ausegungsmethoden as Grenze?, ZEuP 1996, S S. hierzu Hakenberg, Watraud, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, ZIP 1995, S Zu Einzeheiten des Verfahrens s. Hakenberg/Stix-Hack, Handbuch zum Verfahren vor dem EuGH, Wien/Baden-Baden Ursprüngich kannten Regeungen der Beweisastumkehr zugunsten des Geschädigten die Bundesrepubik Deutschand, Großbritannien, Irand, die Niederande und Dänemark; eine Art Gefährdungshaftung bestand in Frankreich, Begien und Luxemburg. Die südichen Mitgiedstaaten dagegen kannten nur eine reine Verschudenshaftung (Itaien, Spanien, Portuga und Griechenand), mit der Foge, daß dort nur ein unzureichender Verbraucherschutz bestand. Dies hatte sebstverständich auf die Wettbewerbsbedingungen großen Einfuß. 20 Diese Rechtsgrundage war zum damaigen Zeitpunkt durchaus nicht unumstritten; s. z.b. Börner, Die Produkthaftung oder das vergessene Gemeinschaftsrecht, in: Festschrift für Kutscher, Baden-Baden 1981, S Richtinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Jui 1985 zur Angeichung der Rechts- und Verwatungsvorschriften der Mitgiedstaaten über die Haftung für feherhafte Produkte, AB. L 210, S. 29. S. hierzu agemein die Kommentierungen von Taschner/Frietsch, Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtinie, 2. Auf. München 1990, und Schmidt-Sazer, Kommentar EG- Richtinie Produkthaftung, Heideberg S. hierzu den zweiten Erwägungsgrund der Richtinie: Nur bei einer verschudensunabhängigen Haftung des Hersteers kann das unserem Zeitater fortschreitender Technisierung eigene Probem einer gerechten Zuweisung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken in sachgerechter Weise geöst werden. 23 Auch viee andere Staaten, darunter soche, die noch nicht einma zum geographischen Europa gehören, wie z.b. Austraien und China, haben entsprechende Gesetzeswerke erassen; aus der etzten Zeit war zu hören, daß auch Ungarn ein entsprechendes Gesetz verabschiedet hat und man ebenfas in Poen darüber nachdenkt.

13 AnwB 2/97 59 sche Produkthaftungsgesetz 24 trat erst 1990 in Kraft. Begien und Irand verabschiedeten entsprechende Regeungen erst im Laufe von Vertragsveretzungsverfahren 25 ;Frankreichist bis heute einer Verurteiung zum Tätigwerden durch den EuGH nicht nachgekommen 26, da sich die gesetzichen Änderungen offensichtich as sehr schwierig erweisen 27, obwoh dort für Produkthaftungsfäe ohnehin bereits eine verschudens-unabhängige Haftung normiert ist 28. Gegen das Vereinigte Königreich ist gegenwärtig ein Vertragsveretzungsverfahren vor dem EuGH anhängig 29 : die Kommission ist der Auffassung, daß eine Vorschrift des engischen Gesetzes, mit dem die Richtinie umgesetzt wurde, den Besonderheiten der verschudensunabhängigen Haftung des Gemeinschaftsregimes nicht Rechnung trägt. In Frage steht Section 4 Abs. 1 e) des Consumer Protection Act , wonach eine Entastungsmögichkeit für sogenannte unvermeidiche Entwickungsfeher besteht, wenn von dem Hersteer nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum fragichen Zeitpunkt nicht erwartet werden konnte, daß er den Feher erkannt hätte. Die Kommission ist der Auffassung, daß insoweit eine unzureichende Umsetzung von Art. 7 e) der Richtinie voriegt und beantragt eine Verurteiung des Vereinigten Königreiches aus Art. 189 Abs. 3 EGV. Es handet sich hier um einen eher setenen Fa, in dem der EuGH sich (abstrakt) im Rahmen von Vertragsveretzungsverfahren mit einzenen Bestimmungen feherhaft umgesetzer Richtinien zu befassen hat; meist steen sich Probeme dieser Art erst in Rechtsstreitigkeiten vor den nationaen Gerichten heraus und geangen auf dem Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 177 EGV an den EuGH. Umsetzungsmänge bzw. -verspätungen in einzenen Mitgiedstaaten geben sebstverständich Anaß, die Anwendung der Francovich-Rechtsprechung des EuGH, wie oben dargestet, in Betracht zu ziehen. Eine unmittebare Wirkung einzener Richtinienbestimmungen dürfte dagegen nur seten in Frage kommen: da im horizontaen Verhätnis unter Privaten eine soche Wirkung ausgeschossen ist, verbeiben edigich die Fäe, in denen der Staat as socher as Hersteer zu haften hätte. Dies wurde u.a. in Frankreich anäßich der Fäe von Aids-verseuchten Butkonserven diskutiert 31. Rechtsprechung hierzu existiert bisher aerdings nicht. Zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtinie ist eine abschießende Beurteiung auch im übrigen noch nicht mögich 32, was vor aem daran iegt, daß die Umsetzung teiweise sehr spät erfogte. Nationae Rechtsprechung, die Probeme der Richtinie anspricht, ist noch äußerst disparat 33 ; Vorabentscheidungsersuchen zur Ausegung einzener Richtinienbestimmungen wurden an den EuGH noch nicht herangetragen. Das Fehen spektakuärer Rechtsfäe äßt jedoch mögicherweise auf eine gute Integrationswirkung der Richtinie schießen 34. Dies bemerkt auch die Kommission in ihrem Bericht über die Anwendung des Richtinie, zu dessen Ersteung sie gem. Art. 15 und 21 der Richtinie zehn Jahre nach deren Inkrafttreten verpfichtet war, und in dem die Erfahrungen der Mitgiedstaaten sowie etwaige Auswirkungen einzener Vorschriften auf den Verbraucherschutz und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes mitzuteien waren 35. Die Kommission stet in dem Bericht fest, daß die Zah der Schadensersatzansprüche seit Inkrafttreten der Richtinie nicht gestiegen ist, und daß die Versicherungen in den Mitgiedstaaten ihre Prämien offensichtich nicht merkich erhöht haben. Ein Handungsbedarf im Hinbick auf etwaige Abänderungen der Richtinienvorgaben wird daher von seiten der Kommission im gegenwärtigen Stadium nicht gesehen. 2. Diensteistungshaftung Anaog zur Produkthaftung wurde von Seiten der EG- Kommission versucht, eine gemeinschaftsweite Diensteistungshaftung zu entwicken, um den europäischen Verbraucher auch gegenüber Schäden aus diesem Bereich, der bekanntich erhebich im Wachstum begriffen ist, abzusichern. Dies sote ebenfas durch die Einführung eines verschudensunabhängigen Haftungsmodes erreicht werden. Die Kommission egte 1990 einen entsprechenden Richtinienvorschag 36 vor, der aenthaben große Beachtung fand Gesetz über die Haftung für feherhafte Produkte vom 15. Dezember 1989, BGB. I S Kommission/Begien, C-350/90 (AB C 4, S. 6) und Kommission/Irand, C-192/91 (AB C 229, S. 4); beide Verfahren wurden später wegen Eredigung von der Kommission zurückgezogen. 26 S. EuGH, Urtei vom 13. Januar 1993, Kommission/Frankreich (C-293/91, Sg. S. I-1); das Verfahren wird gegenwärtig as zweites Vertragsveretzungsverfahren (wegen Nichtbeachtung des Urteis des EuGH) von seiten der Kommission weitergeführt. 27 S. im einzenen Lem, Catherine, La (non)transpositionen en droit français de a directive CEE sur a responsabitié du fait des produits, in: Iusto Iure, Festgabe für Otto Sandrock zum 65. Geburtstag, Heideberg 1995, S Art Abs. 1 Code Civi: On est responsabe non seuement du dommage que on cause par son propre fait, mais encore de ceui qui est causé par e fait des personnes dont on doit répondre, ou des choses que on a sous sa garde. 29 Kommission/Vereinigtes Königreich, C-300/95 (AB C 286, S. 6) (1) In any civi proceedings by virtue of this Part against any person ( the person proceeded against ) in respect of a defect in a product it sha be a defense for him to show -... e) that the state of scientific and technica knowedge at the reevant time was not such that a producer of products of the same description as the product in question might be expected to have discovered the defect if it had existed in his products whie they were under his contro S. hierzu Daë, Serge, L affaire du sang contaminé: a responsabiité des centres de transfusion sanguine, Revue française de droit administratif 1995, S. 748; Dezmazières de Séchees, Aain, L effet devant es tribunaux d une directive communautaire non transposée: exempe de a directive en matière de responsabiité du fait des produits défectueux, La semaine juridique (éd. entreprise) 1995 I 453, S An Literatur aus der neueren Zeit sind zu nennen Hi-Arning, Susanne/Hoffman, Wiiam C., Produkthaftung in Europa, Heideberg 1995; Hohoch, Gerhard, Produkthaftung in Europa: Rechtsangeichung und nationae Entwickungen im zehnten Jahr nach der Produkthaftungsrichtinie, ZEuP 1994, S. 408; Kumann, Hans-Josef, Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz in Deutschand, European review of private aw 1994, S. 215; Nage, Bernhard, Gewähreistung und Produkthaftung im internationaen Produktionsverbund: deutsches, französisches, engisches und US-Amerikanisches Recht im Überbick, Der Betrieb 1995, S. 2581; Rochais, Marce, Internationae Produkthaftung, Diss. Zürich 1995; Wesch, Susanne, Produkthaftung im internationaen Rechtsvergeich, Tübingen 1994; Wieckhorst, Thomas, Recht und Ökonomie des Produkthaftungsgesetzes, Baden-Baden In Deutschand beispiesweise wurden bisher edigich zwei Urteie veröffenticht: OLG Kön, Versicherungsrecht 1993, 110; OLG Saarbrücken, NJW- Rechtsprechungs-Report 1993, 990. Zur (ebenfas bisher wenig ergiebigen) Rechtsprechung aus anderen Ländern s. die auch ansonsten sehr aufschußreiche rechtsvergeichende Studie in European Review of Private Law 1994, S. 183 ff., eingeeitet von einem Überbick von Lewis, Xavier, The EC Product Liabiity Directive: An EC wide conspectus, sowie bestehend aus verschiedenen Länderberichten von Bydinski, Peter (Österreich), Fragnart, Jean-Luc (Begien), Kumann, Hans-Josef (Deutschand), Bercovitz Rodríguez-Cano, Rodrigo (Spanien), Verardi, Caro Maria (Itaien), Dommering-van Rongen, Loes (Niederande), Howes, Geraint (Vereinigtes Königreich). 34 Kritisch hierzu aerdings Nage, aao. S Bericht der Kommission über die Anwendung der Ratsrichtinie zur Angeichung der Rechts- und Verwatungsvorschriften der Mitgiedstaaten über die Haftung für feherhafte Produkte (KOM (95) 617 endg.). 36 Vorschag der EG-Kommission für eine Richtinie des Rates über die Haftung bei Diensteistungen (AB C 12 S. 1). 37 S. z.b. Bernard, Monique, Proposition de directive du Consei sur a responsabiité du prestataire de services, 1995, S. 354; Deutsch, Erwin, Einheitiche Diensteistungshaftung in Europa; Vorentwurf einer Richtinie der EG, Zeitschrift für Rechtspoitik 1990, S. 454; Geddes, Andrew, Product and service iabiity in the EEC; The new strict iabiity regime, European aw monographs, London 1992; Heinemann, Auf dem Weg zur europäischen Diensteistungshaftung, ZIP 1991, S. 1193; Posch, Wiibad, Common Market draft Directive on iabiity for defective services, Consumer protection 2000: pubic interest and corporate priorities in the 1990s, 1994, S. 337; Schaast, Christoph, und Voigtänder-Tetzner, Andreas, Zum Stand der Diskussion über eine künftige Arzthaftung in der Europäischen Union nach der Rücknahme des Entwurfes einer Diensteistungshaftungsrichtinie durch die EG-Kommission, Versicherungsrecht 1994, S. 1266; Schiemann, Gottfried, EG-rechtiche Haftung für Diensteistungen, Internationaes Verbraucherschutzrecht 1995, S. 131.

14 60 und viee betroffene Berufsstände in Aarmbereitschaft versetzte. Die abehnende Hatung einzener Wirtschaftskreise sowie eine negative Steungnahme des Wirtschafts- und Soziaausschusses steten das Projekt jedoch in Frage. Der Entwurf wurde etztich in eine Liste von Maßnahmen aufgenommen, die die Kommission aufgrund der Festschreibung des Subsidiaritätsprinzips in Art. 3b EGV nicht weiterverfogen wote. Im Jahre 1994 wurde die Idee aerdings von Seiten der Kommission wieder aufgegriffen. Sie gab bekannt 38, sie woe den Schutz der Verbraucher auf diesem Gebiet in einen größeren Gesamtzusammenhang setzen, insbesondere in Bezug auf eine Verbesserung der Verbraucherinformation, auf die Initiativen bezügich Verbrauchsgütergarantien und Kundendienst (s. hierzu später), bezügich des Zugangs der Verbraucher zum Recht (s. ebenfas später), sowie durch die Förderung der Entwickung von Normen und freiwiigen Verhatensregen. Des weiteren soten spezifische Texte für bestimmte Sektoren vorbereitet werden, für die ein besonderer Handungsbedarf im Bereich der Haftung festgestet wurde (insbesondere das Baugewerbe und medizinische Diensteistungen). Konkrete Vorschäge diesbezügich wurden jedoch bisher noch nicht vorgeegt Verbraucherkredit Eine Verstärkung des europäischen Verbraucherschutzes wurde 1986 durch die Verbraucherkreditrichtinie 40 erreicht, die in den Mitgiedstaaten zum in nationaes Recht umgesetzt werden mußte 41 und für die Kreditwirtschaft aenthaben sehr bedeutsam war 42. In der Zwischenzeit wurde bereits eine Änderungsrichtinie verabschiedet, die sich insbesondere mit der Zusammensetzung der Kreditkosten sowie der Berechnung des effektiven Jahreszinses befaßt 43, und eine weitere Änderung zur Einführung einer einheitichen mathematischen Forme der Zinsberechnung ist in Vorbereitung 44. In den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtinie faen ae Kreditverträge, worunter Darehen und Zahungsaufschübe, die änger as drei Monate sind 45, sowie sonstige Finanzierungshifen zu verstehen sind (z.b. Leasing oder Abzahungskäufe). Der Kredit muß mindestens 200 ECU betragen; daneben räumt die Richtinie die Mögichkeit ein, eine Obergrenze von ECU , festzusetzen. Der Kreditgeber muß berufich oder gewerbich tätig werden; der Kreditnehmer darf gerade nicht berufich oder gewerbich handen, sondern muß Verbraucher sein. Wenn der Anwendungsbereich der Richtinie eröffnet ist, so entstehen vor aem Informations- und Aufkärungspfichten zum Schutz des Verbrauchers. Dieser so insbesondere beurteien können, weche finanzieen Beastungen tatsächich auf ihn zukommen. Gemäß Art. 4 in Verbindung mit dem Anhang sowie Art. 6 der Richtinie müssen daher in einem Kreditvertrag schriftich angegeben werden: der Nettokreditbetrag, der Gesamtbetrag aer zu entrichtenden Teizahungen nebst Zinsen und Kosten, die Art der Rückzahung oder die Art der Vertragsbeendigung, der Zinssatz und die Kosten des Kredits, der effektive Jahreszins, die Kosten eventueer Versicherungen, sowie ae gegebenenfas zu besteenden Sicherheiten. Die Richtinie überäßt es weitgehend den Mitgiedstaaten, die Rechtsfogen ihrer Nichtbeachtung festzuegen. Des weiteren versteht sie sich ausdrückich as Mindestregeung, die den Mitgiedstaaten die Freiheit zu weitergehenden Regeungen im Sinne des Verbraucherschutzes beäßt. AnwB 2/97 Der EuGH hatte bisher erst einma Geegenheit, sich mit der Richtinie zu befassen. In dem Verfahren E Corte Ingés 46 ging es um den von Art. 11 Abs. 2 der Richtinie vorgesehenen Einwendungsdurchgriff aus einem mangehaft erfüten Dienstvertrag auf den damit zusammenhängenden Kreditvertrag, und insbesondere, da das betroffene Mitgiedsand Spanien die Richtinie zum fragichen Zeitpunkt nicht umgesetzt hatte, um eine unmittebare horizontae Anwendbarkeit dieser Vorschrift. Der EuGH verneinte dies unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung (s.o. II.b). Den Hinweis des voregenden Gerichts, Art. 129a EGV, die neue Kompetenzvorschrift zum Verbraucherschutz, rechtfertige mögicherweise eine andere Beurteiung, verwarf er mit der Begründung, daß diese Vorschrift zwar der Gemeinschaft bestimmte Befugnisse einräume, sie jedoch eine Verpfichtung der Mitgiedstaaten oder einzener nicht beinhate. Im Urtei wird jedoch ausdrückich an die Mögichkeit einer Schadensersatzverpfichtung des betroffenen Mitgiedstaates gemäß der Rechtsprechung Francovich erinnert, soweit das nach der Richtinie vorgeschriebene Ergebnis nicht durch Ausegung des nationaen Rechts erreicht werden kann. Im vergangenen Jahr egte die Kommission ihren ersten Bericht über die Anwendung der Richtinie vor 47. Sie stete insbesondere eine starke Inanspruchnahme der Mindestregeung fest; die meisten Länder seien noch weit über den Schutzstandard der Richtinie hinausgegangen. 4. Haustürgeschäfte In ähnicher Zweckrichtung wie die Verbraucherkreditrichtinie wi die europäische Richtinie zu außerhab von Geschäftsräumen geschossenen Verträgen, die sogenannte Haustürgeschäftsrichtinie 48, den Verbraucher vor mißbräuchichen Handespraktiken schützen. Nach ihren Erwägungsgründen so der Verbraucher, der auf Vertragsverhandungen nicht vorbereitet ist und einem Überraschungs- 38 Mitteiung betreffend neue Ausrichtungen in Sachen Haftung bei Diensteistungen (KOM (94) 260 endg.). 39 Basedow, Jürgen, Haftung für Diensteistungen: die Denkpause nutzen!, Leitartike ZEuP 1995, S. 1, schägt ein Grünbuch vor, um die wesentichen Fragen intensiv zu untersuchen. 40 Richtinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angeichung der Rechts- und Verwatungsvorschriften der Mitgiedstaaten über den Verbraucherkredit, AB. L 42, S S. das deutsche Verbraucherkreditgesetz vom 17. Dezember 1990, BGB. I, S Auch die meisten anderen Mitgiedstaaten reagierten verspätet; Luxemburg wurde z.b. mit einem Vertragsveretzungsverfahren zur Umsetzung angehaten (anhängiges Verfahren C-295/93, Kommission/Luxemburg, weches später wegen Eredigung zurückgezogen wurde). 42 S. agemein hierzu Drescher, Jochen, Die Technische Novee des Verbraucherkreditgesetzes, WM 1993, S. 1465; Grimm, Andreas, Das neue Verbraucherkreditgesetz: ein verbraucherpoitischer Beitrag zur Umsetzung der EG- Richtinie in nationaes Recht, München 1993; Reinicke, Dietrich, Zweifesfragen bei der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes, ZIP 1992, S. 217; Ritz, Corinna, Harmonisierungsprobeme bei der Umsetzung der EG-Richtinie 87/102 über den Verbraucherkredit, Frankfurt am Main 1996; Westphaen, Friedrich Graf von, Verbraucherkreditgesetz und Gemeinschaftsrecht, ZIP 1993, S Richtinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtinie 87/102/EWG zur Angeichung der Rechts- und Verwatungsvorschriften der Mitgiedstaaten über den Verbraucherkredit, AB. L 61, S Vorschag für eine Richtinie des Europäischen Paraments und des Rates zur Änderung der Richtinie 87/102/EWG (in der durch die Richtinie 90/88/EWG geänderten Fassung) zur Angeichung der Rechts- und Verwatungsvorschriften der Mitgiedstaaten über den Verbraucherkredit, AB C 235, S Dies betrifft ggf. auch Kreditkartenverträge. 46 Urtei vom 7. März 1996, E Corte Ingés (C-192/94, Sg. S. I-1281). 47 KOM (95) 117 endg.; s. hierzu Schoz, Josef, Überegungen der EG zur Verschärfung des Verbraucherkreditrechts, EWS 1995, S Richtinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Fae von außerhab von Geschäftsräumen geschossenen Verträgen, AB. L 372, S. 31.

15 AnwB 2/97 61 moment unteriegt, die Mögichkeit erhaten, die Verpfichtungen aus einem geschossenen Vertrag nochmas zu überdenken. Die Gesetzgebungsarbeiten zur Richtinie, die im Dezember 1985 erassen wurde, gingen parae zu denjenigen des deutschen Haustürwiderrufsgesetzes vom 16. Januar ; beide Regeungen decken sich daher weitgehend, und ein darüberhinausgehender Umsetzungsbedarf stete sich zunächst in der Bundesrepubik nicht. Die Richtinie sieht, wie das deutsche Gesetz, as hauptsächichen Regeungsgegenstand ein unabdingbares Widerrufsrecht des Käufers innerhab von sieben Tagen nach Vertragsschuß vor, wobei die Frist erst nach einer Beehrung über das Widerrufsrecht zu aufen beginnt. Trotz der reativ karen Bestimmungen der Richtinie hatte der EuGH bereits mehrfach Geegenheit, sich in Vorabentscheidungsverfahren mit ihr auseinanderzusetzen. In dem Urtei di Pinto aus dem Jahre , in dem es um die französische Regeung ging, die das Widerrufsrecht auch auf Gewerbetreibende erstreckt, stete er fest, daß die Richtinie die Mitgiedstaaten ermächtigt, günstigere Schutzbestimmungen zu erassen oder beizubehaten; die Richtinie gebe insoweit nur einen Mindeststandard vor. In dem späteren Verfahren Faccini Dori 51, von dem bereits bei der Probematik der horizontaen Richtinienwirkung die Rede war (s.o. II.b), wote sich eine itaienische Staatsangehörige gegenüber einem Haustürverkäufer auf die zum fragichen Zeitpunkt in Itaien nicht umgesetzte Richtinie berufen, um ihr Widerrufsrecht getend zu machen. Der EuGH stete zwar fest, daß eine horizontae Richtinienwirkung nicht mögich sei, verwies den nationaen Richter jedoch auf eine richtinienkonforme Ausegung des nationaen Rechts sowie die durch die Rechtsprechung Francovich eröffnete Mögichkeit eines Schadensersatzanspruches gegen den säumigen Mitgiedstaat. Der Fortgang des Rechtsstreits in Itaien ist bisher noch nicht bekannt. Gegenwärtig ist ein Vorageverfahren des IX. Zivisenates des BGH anhängig, der um Auskunft bittet, ob der Anwendungsbereich der Richtinie auch Bürgschaftsverträge erfaßt 52. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtinie ist diese anwendbar auf ae Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren iefert oder Diensteistungen erbringt, und einem Verbraucher geschossen werden. Die in 1 Abs. 1 des deutschen Haustürwiderrufsgesetzes vorgenommene Beschränkung auf Verträge, die auf eine entgetiche Leistung gerichtet sind, ist in der Richtinie nicht enthaten. Bekanntich hatte der IX. Senat das Voriegen einer entgetichen Gegeneistung für Bürgschaftsverträge verneint und deshab in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1991 den Anwendungsbereich des deutschen Gesetzes für nicht eröffnet erkärt 53 ; der XI. Senat hingegen hatte die Frage in einem Urtei aus dem Jahre 1993 bejaht 54, woraufhin ein kurze Zeit zuvor vom Landgericht Keve eingebrachtes Vorageersuchen an den EuGH zurückgezogen wurde 55. Der IX. Senat wi nun offensichtich reinen Tisch machen, nachdem in der Literatur das Unterassen einer Vorage an den EuGH viefach kritisiert und dem BGH schichte Ignoranz gegenüber der europäischen Dimension der Frage vorgeworfen wurde 56. Die Anrufung des EuGH ist sicher überfäig; eine andere Frage ist aerdings, ob die deutschen Richter nicht auch mit einer richtinienkonformen Ausegung zu dem Ergebnis geangen konnten, daß Bürgschaftsverträge in den Schutzbereich der betroffenen Regeung einzubeziehen sind. Der BGH verneint dies aerdings im konkreten Fa und geht von einer Ausegungsbedürftigkeit der Richtinie aus Distanzgeschäfte Seit 1992 iegt von seiten der Kommission ein Vorschag für eine Richtinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschüssen im Fernabsatz 58 vor, wodurch ein stärkerer Schutz bei der Besteung von Waren und Diensteistungen eingeführt werden so. Der Anwendungsbereich betrifft nicht nur atbekannte Kataogverkäufe, sondern vor aem moderne Techniken wie Teefax, BTX, Bidteefone, Teeshopping etc. 59. Nach ängeren Diskussionen des Entwurfs im Rat wurden aerdings Finanzdiensteistungen aus dem Anwendungsbereich der Richtinie ausgenommen (s. aerdings hierzu nun das später unter 8. c) geschiderte Grünbuch), was viefach von den beteiigten Kreisen bedauert wurde. Dem Verbraucher so bei Vertragsabschüssen dieser Art, ähnich wie bei Haustürgeschäften, ein siebentägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen eingeräumt werden. Des weiteren ist vorgesehen, daß der Verbraucher schriftich über Einzeheiten des Vertragsinhates informiert werden muß, insbesondere über die Zahungsmodaitäten, die wesentichen Eigenschaften des Erzeugnisses oder der Diensteistung, aber auch über die genaue Identität seines Vertragspartners. Der Richtinienvorschag befindet sich gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren; mit seiner badigen Verabschiedung kann gerechnet werden. 6. Kontroe mißbräuchicher Kausen in Verbraucherverträgen Entgegen den bisher angesprochenen fachspezifischen Regeungen stet die gemeinschaftsweite Kontroe mißbräuchicher Kausen in Verbraucherverträgen eine horizontae Maßnahme dar, die branchenübergreifend eine Füe von Vertragsarten betreffen kann. Die Richtinie über mißbräuchiche Kausen in Verbraucherverträgen 60 dürfte eine 49 BGB. I S EuGH, Urtei vom 14. März 1991, Di Pinto (C-361/89, Sg. S. I-1189). 51 EuGH, Urtei vom 14. Jui 1994, Faccini Dori/Recreb S.r.. (C-91/92, Sg. S. I- 3325). 52 Bayerische Hypotheken- und Wechsebank/Edgar Dietzinger, C-45/96 (AB C 95, S. 13); der Voragebeschuß ist abgedruckt in NJW 1996, S BGH, Urteie vom , BGHZ 113, 287 = NJW 1991, S. 975, und vom , NJW 1991, S BGH, Urtei vom , NJW 1993, S Commerzbank/Hendriksen-Kieninger, C-24/93 (AB C 62, S. 5); der Voragebeschuss ist abgedruckt in ZIP 1993, S S. z.b. Kappus, Andreas, Anm. zum Vorageersuchen des LG Keve, EuZW 1993, S Das beschriebene Hin und Her in der deutschen Rechtsprechung ist im übrigen auch ein Beispie dafür, wie schwer die nationaen Richter sich bisweien mit der Vorageberechtigung bzw. -verpfichtung an den EuGH bei Umsetzung von Richtinienrecht tun. Häufig werden Zweife an der korrekten Umsetzung mit Zweifen an der Gemeinschaftsregeung verwechset. Wenn die Gemeinschaftsregeung kar ist, besteht jedoch keine Notwendigkeit einer Anrufung des EuGH (s. hierzu EuGH, Urtei vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., 283/81, Sg. S. 3415); es ist dann Aufgabe des nationaen Richters, ein feherhaftes Umsetzungsgesetz ggf. unangewendet zu assen bzw. eine richtinienkonforme Ausegun vorzunehmen. 58 Vorschag für eine Richtinie des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschüssen im Fernabsatz, AB C 156, S. 14; s. auch den geänderten Vorschag vom , AB C 303, S. 18). 59 Die Richtinie so jeden ein Erzeugnis oder eine Diensteistung betreffenden Vertrag erfassen, der nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Lieferer ohne geichzeitige körperiche Anwesenheit des Lieferers oder Diensteistungserbringers und des Verbrauchers unter Anwendung einer Teekommunikationstechnik abgeschossen wird. 60 Richtinie 93/13/EWG des Rates vom 5. Apri 1993 über mißbräuchiche Kausen in Verbraucherverträgen, AB. L 95, S. 29.

16 62 der bedeutendsten Neuerungen auf dem Gebiet der gemeinschaftsweiten Privatrechtsharmonisierung sein, auch wenn in manchen Mitgiedstaaten versucht wird, dies herunterzuspieen. Sie hätte gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1 bis zum in die nationaen Rechte umgesetzt sein müssen, was aerdings von keinem einzigen Mitgiedstaat eingehaten wurde. Erst amähich werden die einzenen Transformationsgesetze bekannt 61. In der Bundesrepubik ist die Umsetzung ebenfas erst am in Kraft getreten (s. hierzu sogeich). Die Richtinie wurde seit Ende der 80er Jahre diskutiert. Sie geht zurück auf die Verbraucherschutzprogramme des Rates von 1975 und , in denen bereits festgehaten wurde, daß Käufer von Gütern oder Diensteistungen vor dem Machtmißbrauch des Verkäufers insbesondere vor einseitig festgeegten Geschäftsbedingungen zu schützen sind. Die ersten Entwürfe der Kommission waren sehr weitgehend und betrafen die Kontroe so gut wie aer Verbraucherverträge, auch wenn sie individue ausgehandet waren, sahen strikte Schadensersatzregeungen auch bei einfachen Mängen vor, und unterwarfen sämtiche Ansprüche einem starken Verbands-Kontrorecht. Hiergegen wehrte sich vor aem die Bundesrepubik Deutschand 63, da man befürchtete, daß das deutsche Gewähreistungsrecht damit Systemeinbrüche ereiden würde. Die Richtinieninhate wurden entsprechend etwas abgemidert. Im einzenen: Die Richtinie führt eine Inhatskontroe ein für sämtiche denkbaren Verträge, wenn sie zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschossen werden (Art. 1). Die Inhatskontroe findet immer dann statt, wenn die Kausen nicht im einzenen ausgehandet wurden (sogenannter vorformuierter Individuavertrag ; Art. 3 Abs. 2), aso dem Verbraucher von der anderen Vertragspartei ein von dieser formuierter Vertragstext vorgeegt wird. Es braucht sich hierbei durchaus nicht um AGB, aso um vorformuierte und in einer Viezah von Fäen verwendete Vertragsbedingungen zu handen (hierin iegt die größte Abweichung zum deutschen AGB-Recht); diese werden aber sebstverständich auch umfaßt und unteriegen as sogenannte Standardvertragskausen einer noch strengeren Kontroe. Die Kausen können auch von Dritten formuiert worden sein, z.b. Anwäten oder Notaren. Die Inhatskontroe orientiert sich an den konkreten Umständen des Vertragsschusses, nicht an einem genereen Maßstab wie im deutschen AGB-Gesetz. Eine Vertragskause git gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtinie as mißbräuchich, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Gauben zum Nachtei des Verbrauchers ein erhebiches und ungerechtfertigtes Mißverhätnis der vertragichen Rechte und Pfichten der Vertragspartner verursacht. Diese Formuierung wird der Ausfüung durch die Rechtsprechung bedürfen; im Anhang der Richtinie ist einstweien ein Kataog von unzuässigen Kausen angeführt, der aerdings nur eine unverbindiche Aufzähung darstet. Das Verfahren der Inhatskontroe ist in seiner Ausgestatung und der Quaifizierung der Sanktionen den Mitgiedstaaten überassen. Verbraucherschutzverbänden ist aerdings zwingend ein Mitwirkungs- bzw. Kagerecht einzuräumen, und dies auch, wenn es sich um Verbände aus anderen Mitgiedstaaten handet (Art. 7 Abs. 2). Den Mitgiedstaaten beibt es unbenommen, einen weitergehenden Verbraucherschutz aufrechtzuerhaten (Art. AnwB 2/97 8); die Richtinie versteht sich insoweit as Minimaregeung. In der Bundesrepubik wurde die Umsetzung, wie erwähnt, mit Wirkung vom durch Änderung des AGB-Gesetz bewirkt 64, insbesondere durch die Einfügung eines neuen 24a 65. Es handet sich hierbei um eine durchaus verwunderiche Einordnung, da, wie erwähnt, die Richtinie gerade nicht auf AGB zugeschnitten ist, sondern das agemeine Vertragsrecht berührt und deshab im Prinzip im BGB hätte verwirkicht werden müssen. Des weiteren ist bekanntich die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf den Gebieten des Arbeits-, Famiien-, Erb- und Geseschaftsrechts ausgeschossen, wohingegen ein socher Ausschuß in keiner Weise auf den Anwendungsbereich der Richtinie zutrifft 66. Bisher ist noch unentschieden, ob die Kommission die deutsche Umsetzung as ordnungsgemäß akzeptieren wird. Was die Zeitspanne zwischen dem vorgegebenen Umsetzungszeitpunkt und der tatsächichen Umsetzung anangt immerhin ca. 1 1/2 Jahre, so ist die Mareasing-Rechtsprechung des EuGH (s.o. II. d) in voem Umfang anwendbar; in der Literatur wurde bereits überzeugend nachgewiesen, daß es über eine richtinienkonforme Ausegung des deutschen Rechts (insbesondere 242 BGB) ohne weiteres mögich gewesen wäre, den gemeinschaftsrechtichen Vorgaben der Richtinie Genüge zu tun 67. Auch der BGH und 61 S. zur Lage in Frankreich Witz, Caude, Woter, Gerhard, Frankreich: Die Umsetzung der EG-Richtinie über mißbräuchiche Kausen in Verbraucherverträgen, ZEuP 1995, S. 885; Bénabent, Aain, Causes abusives: e droit français et ses réactions à a directive européenne, European review of private aw 1995, S. 211; Berger-Waiser, Gerinde, mißbräuchiche Kausen in Verbraucherverträgennach Inkrafttreten des Code de a consommation und Umsetzung der EG-Richtinie 93/13 uin Frankreich, RIW 1996, S. 459; zur Lage im Vereinigten Königreich MacNei, Iain, Good faith and the contro of contract terms: the E.C. Directive on unfair terms in consumer contracts, The juridica review 1995, S. 147; Wagner, Caire, Athen Rof, Umsetzung der Richtinie des Rates über mißbräuchiche Kausen in Verbraucherverträgen im Vereinigten Königreich, RIW 1995, S Entschießung des Rates vom 14. Apri 1975 betreffend ein Erstes Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Poitik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher, AB. C 92, S. 1, und Entschießung des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend ein Zweites Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Poitik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher, AB. C 133, S In den anderen Mitgiedstaaten fand die Diskussion mit weniger Härte statt, obwoh das Regeungsniveau übera sehr unterschiedich ist und etwa von der Erkärung des Verbraucherschutzes zum Verfassungszie in Portuga bis zur Nichtexistenz von AGB-Kontroe in Begien und Griechenand reicht. 64 Gesetz zur Änderung des AGB-Gesetzes und der Insovenzordnung vom 19. Jui 1996, BGB. I S. 1013; s. im einzenen Frey, Wie ändert sich das AGB- Gesetz?, ZIP 1993, S. 572; Hommehoff/Wiedenmann, Agemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Kaufeuten und unausgehandete Kausen in Verbraucherverträgen Grundsätziches zur Transformation der EG-Kauserichtinie ins deutsche Recht, ZIP 1993, S. 562; Joerges, Christian, Die Europäisierung des Privatrechts as Rationaisierungsprozeß und as Streit der Diszipinen: eine Anayse der Richtinie über mißbräuchiche Kausen in Verbraucherverträgen, ZEuP 1995, S. 181; Remien, Oiver, AGB-Gesetz und Richtinie über mißbräuchiche Verbrauchervertragskausen in ihrem europäischen Umfed, ZEuP 1994, S. 34; Schmidt-Sazer, Joachim, Transformation der EG-Richtinie über mißbräuchiche Kausen in Verbraucherverträgen in deutsches Recht und AGB-Gesetz, Betriebs-Berater 1995, S a AGBG (Verbraucherverträge): Bei Verträgen zwischen einer Person, die in Ausübung ihrer gewerbichen oder berufichen Tätigkeit handet (Unternehmer) und einer natürichen Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschießt, der weder einer gewerbichen noch einer sebständigen berufichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit fogenden Maßgaben anzuwenden: 1. Agemeine Geschäftsbedingungen geten as vom Unternehmer gestet, es sei denn, daß sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; 2. die 3, 5, 6 und 8 bis 12 sind auf vorformuierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaigen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformuierung auf ihren Inhat keinen Einfuß nehmen konnte; 3. bei der Beurteiung der unangemessenen Benachteiigung nach 9 sind auch die den Vertragsabschuß begeitenden Umstände zu berücksichtigen. 66 S. zur Probematik bei Systembrüchen dieser Art Grundmann, Stefan, aao, JZ 1996, S Heinrichs, Hemut, Umsetzung der EG-Richtinie über mißbräuchiche Kausen in Verbraucherverträgen durch Ausegung, NJW 1995, S. 153.

17 AnwB 2/97 63 das OLG Scheswig haben in zwei jüngeren Entscheidungen obiter dicta festgehaten, daß die nicht umgesetze Richtinie bei der Gesetzesausegung jedenfas zu berücksichtigen sei 68. Des weiteren besteht kein Grund, warum die Francovich-Rechtsprechung des EuGH nicht auf Fäe Anwendung finden sote, die in den Zeitraum der pfichtwidrigen Nichtumsetzung faen, soweit die Voraussetzungen des gemeinschaftichen Schadensersatzanspruches voriegen. Erstaunicherweise ist aus der Praxis jedoch nicht bekannt, daß im Einzefa hieraus Nutzen gezogen worden wäre. Der EuGH ist gegenwärtig mit dem ersten Vorabentscheidungsverfahren aus dem Bereich der Richtinie befaßt. Der engische High Court of Justice fragt nach der Ausegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtinie, der das Verbandskagerecht reget, insbesondere danach, ob das nationae Recht im einzenen die Kriterien definieren muß, nach denen kageberechtigte Gruppen zugeassen werden 69. In der Kommission wird im übrigen zur Zeit erwogen, ob die Richtinie auch auf öffentiche Diensteistungen, z.b. Strom- und Wasserversorgung u.ä. erstreckt werden so Pauschareisen Auch auf dem Gebiet des Reiserechts sah die Kommission europäischen Handungsbedarf, um einerseits Hindernisse für den freien Diensteistungsverkehr und Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den in unterschiedichen Mitgiedstaaten ansässigen Anbietern einzudämmen, und um andererseits den Verbrauchern übera vergeichbare Bedingungen zu gewähreisten. Entsprechend wurde im Jahre 1990 die sogenannte Pauschareisenrichtinie 71 verabschiedet, die eine Umsetzung in nationaes Recht bis vorsah 72. Die Umsetzung erfogte jedoch aenthaben etwas zögerich; vor aem die Bundesrepubik Deutschand versäumte es, eine wichtige Richtinienvorschrift rechtzeitig umzusetzen (s. hierzu sogeich). Der Regeungsinhat der Richtinie betrifft hauptsächich fogende Punkte: Anforderungen an Informationen, die der Reiseveranstater dem Reisenden im Prospekt, vor Vertragsschuß, im Vertrag und vor Beginn der Reise zu geben hat (Art. 3); Voraussetzungen und Rechtsfogen von nachträgichen Änderungen des Vertragsinhats, insbes. des Reisepreises (Art. 4); Mindestanforderungen hinsichtich der Rechte des Reisenden, wenn die Reise voständig ausfät, einzene Reiseeistungen nicht erbracht werden oder erbrachte Reiseeistungen mangehaft sind (Art. 4 und 5); die Notwendigkeit eines Nachweises des Veranstaters, daß im Fa seiner Zahungsunfähigkeit oder seines Konkurses die Erstattung der bereits bezahten Beträge sowie gegebenenfas die Rückreise des Verbrauchers durch einen Ausfafonds o.ä. gesichert sind (Art. 7). Die Richtinie hat ausweisich ihres Art. 8 wiederum ausdrückich Minima-Charakter. In Deutschand waren die meisten der Richtinienvorgaben durch die vorhandenen Regeungen in 651a ff. BGB weitgehend ordnungsgemäß umgesetzt, aerdings mit Ausnahme von Art. 7, der die Entschädigung durch einen Ausfafonds vorsieht. Dies trat bekanntich ans Licht anäßich des Konkurses des deutschen Reiseveranstaters MP Trave Line, in dessen Foge eine Reihe deutscher Touristen für bereits bezahte Reiseeistungen sebst ein zweites Ma aufkommen mußten. In sich anschießenden Verfahren vor dem LG Bonn stete sich die Frage eines Entschädigungsanspruches gegen den deutschen Staat gemäß der Francovich-Rechtsprechung des EuGH 73. Die Frage wurde dem EuGH vorgeegt, der in dem bereits oben (II. c) besprochenen Urtei Dienkofer vom 8. Oktober 1996 zu dem Ergebnis geangte, daß ein Entschädigungsanspruch der Betroffenen gegen den deutschen Staat besteht 74.Die Abwickung der Ansprüche scheint in der Zwischenzeit angeaufen zu sein. Des weiteren wurde in Deutschand nach einem rasch durchaufenen Gesetzgebungsverfahren mit Wirkung vom in einem neuen 651k BGB die fehende Ausfa-Regeung eingeführt 75. Zur Pauschareisen-Richtinie ist im übrigen noch zu berichten, daß in Griechenand keinerei Umsetzung erfogte und daher gegen diesen Staat gegenwärtig ein Vertragsveretzungsverfahren vor dem EuGH anhängig ist Time-Sharing Ebenfas den europäischen Fremdenverkehrsmarkt betrifft die sogenannte Time-Sharing-Richtinie 77, deren Umsetzung in nationaes Recht bis zum zu erfogen hat 78. Sie greift bewußt edigich einige Aspekte dieses neuerdings beiebten Ferienhaus-Modes auf, um eine Absicherung der Verbraucher gegen unbiige Praktiken und überzogene Vergütungen zu erreichen, was in der Vergangenheit wiederhot zu beobachten war. Die Minima-Absicherung der Verbraucher so erfogen durch bestimmte Informationspfichten (Art. 3), vertragiche Mindestkausen, die Verpfichtung zur Verwendung der Sprache des Kunden in der Vertragsurkunde (Art. 4) u.ä. Dem Verbraucher so auch bei Verträgen dieser Art ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden (Art. 5), weches er innerhab von 10 Tagen nach Unterzeichnung ohne Angabe von Gründen oder, wenn der Vertrag die vorgeschriebenen Mindestangaben nicht enthät, innerhab von drei Monaten getend machen kann. Dies ist unabhängig von dem Vertragsmode, das die Beteiigten wähen, kann aso auch geseschaftsrechtiche Modee erfassen. 68 BGH NJW 1995, S. 2034, 2036; OLG Scheswig, NJW 1995, S. 2858, The Queen/Secretary of State for Trade and Industry, ex parte The Consumer s Association, C-82/96 (AB C 145, S. 3). 70 S. die Ausschreibung einer entsprechenden Studie in AB C 171, S Richtinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschareisen, AB. L 298, S S. agemein zur Richtinie Eckert, Hans-Werner, Verbraucherschutz im Reiserecht; Auswirkungen der EG-Richtinie über Pauschareisen auf das deutsche Recht, ZRP 1991, S. 454; Pick, Eckhart, Reiserecht: Kommentar zu den 651a bis 651 BGB, mit der Richtinie des Rates über Pauschareisen und ergänzende Bestimmungen, München 1995; Tempe, Otto, Informationspfichten bei Pauschareisen: eine Bestandsaufnahme: Arten, Rechtsnatur, Sanktionen, NJW 1996, S. 1625; Tonner, Die EG-Richtinie über Pauschareisen, EuZW 1990, S S. hierzu insbes. Schimke, Martin, Zur Haftung der Bundesrepubik Deutschand gegenüber Bürgern wegen Nichtumsetzung der EG-Richtinie über Pauschareisen, EuZW 1993, S EuGH, Urtei vom 8. Oktober 1996, Dienkofer u.a. (C-178/94, C-179/94, C- 188/94, C-189/94 und C-190/94, noch nicht in der Sg. veröffenticht). 75 Gesetz vom , BGB. I S. 1322; s. hierzu Führich, Ernst R., Der neue Insovenzschutz des Pauschareisenden, VersR 1995, S Kommission/Griechenand, C-226/96, AB C 269, S Richtinie 94/47/EG des Europäischen Paramentes und des Rates vom 26. Oktober 1994, AB. L 280, S. 83, zum Schutz der Erwerber im Hinbick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teinutzungsrechten an Immobiien. 78 S. agemein zur Richtinie Kappus, Andreas, EU-Time-Sharing-Richtinie und deutsche Umsetzungsgesetzgebung, EWS 1996, S. 273; Mäsch, Gerad, Die Time-Sharing-Richtinie, EuZW 1995, S. 8; Schach, Stefan H., EG-Gesetzgebung betreffend Time-Sharing an Ferienimmobiien: die Time-Sharing Richtinie (Richtinie 94/47/EG), Aktuee juristische Praxis 1996, S. 679.

18 64 Die Mitgiedstaaten haben die Richtinie so umzusetzen dies ist ein interessanter IPR-rechticher Aspekt, daß ihre Vorgaben ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiigten immer dann geten, wenn das Grundstück in einem Mitgiedstaat beegen ist (Art. 9). 9. Neue Gesetzesvorhaben Im Rahmen der Verbraucherschutzprogramme der Kommission bestehen gegenwärtig weitere interessante Gesetzesinitiativen, die voraussichtich zu einem späteren Zeitpunkt in entsprechende Richtinien münden werden. a) Verbrauchsgütergarantien und Kundendienst Hierbei handet es sich um ein Projekt zur Harmonisierung der nationaen Gewähreistungsrechte, weches ähnich wie die Richtinie zur Kausekontroe in Verbraucherverträgen erhebiche Auswirkungen auf die nationaen Zivirechte haben wird. Die Kommission hat im Anschuß an ein Grünbuch aus dem Jahre nunmehr einen Richtinienvorschag vorgeegt 80. Hiernach so den Verbrauchern gemeinschaftsweit ein Mindeststandard an Rechten zugesichert werden, die beim Kauf von mit Mängen behafteten Erzeugnissen getend gemacht werden können. Durch die angestrebte Rechtsangeichung soen Hindernisse für grenzüberschreitende Käufe beseitigt werden, die die Kommission in den unterschiedichen Regeungen der Mitgiedstaaten sieht. Der Richtinienvorschag unterscheidet zwischen zwei Arten von Garantien. Eine gesetziche Garantie so dem Verbraucher genere während einer Frist von zwei Jahren ab Lieferung zustehen, wenn er einen Mange binnen Monatsfrist nach dessen Feststeung anzeigt. As Mange git jede Vertragswidrigkeit der Kaufsache. Der Käufer kann wähen zwischen der Instandsetzung der Kaufsache oder der Minderung des Kaufpreises; im ersten Jahr kann zusätzich die Aufösung des Kaufvertrages oder eine Ersatzeistung verangt werden. Wird eine sogenannte kommerziee Garantie vom Verkäufer oder Hersteer freiwiig gewährt, so muß diese den Verkäufer in eine vorteihaftere Lage as die gesetziche Rechtsage versetzen. Eine soche Garantie bedarf der Schriftform und muß sämtiche zur Inanspruchnahme notwendigen Angaben enthaten. Im Zusammenhang mit der Garantie gemachte Werbeaussagen geten as Bestandtei der Garantiebedingungen. b) Zugang der Verbraucher zum Recht und Beiegung von Rechtsstreitigkeiten Unter diesem Stichwort war ebenfas im Jahre 1993 ein Grünbuch der Kommission erschienen 81, weches eine intensive Debatte nach sich zog. Es kristaisierte sich hierbei, wie einer Mitteiung der Kommission aus 1996 zu entnehmen ist 82, ein weitgehender Konsens zu fogenden Punkten heraus: Eine Harmonisierung der nationaen Vorschriften über Unterassungskagen, insbesondere von Verbänden, bei bestimmten Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (insbesondere gegen die Richtinien zum Verbraucherprivatrecht) wird für notwendig erachtet. Hierzu egte die Kommission in der Zwischenzeit einen Richtinienvorschag vor, der die Mindestbedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Verbraucherverbänden sowie sonstiger zuständiger Behörden betrifft, die grenzüberschreitend im Namen des Gemeinwohs vor den Gerichten der Mitgiedstaaten tätig werden können, um die AnwB 2/97 Anwendung des Gemeinschaftsverbraucherrechts sicherzusteten (sog. quaifizierte Einrichtungen ) 83. Daneben werden as Schwerpunkte die Förderung außergerichticher Verfahren sowie die Vereinfachung des Zugangs der Verbraucher zu Gerichtsverfahren angesehen. Hier wird vor aem auf Vereinfachung und Transparenz der entsprechenden Verfahren Wert geegt. Z.B. so ein Formbatt für Streitigkeiten unterhab einer bestimmten Streitwertgrenze entwicket werden, weches zunächst einer Art Schiedsgericht zur gütichen Lösung unterbreitet wird. Vorgesehen ist, daß das Formbatt in der Sprache des Wohnsitzandes des Verbrauchers ausgefüt werden kann, und daß es, fas nötig, von Seiten des Schiedsgerichts in die Sprache des Wohnsitzandes des Gegners übertragen wird. Insgesamt finden sich in den Vorschägen eine Reihe von Ideen, die deutschen Juristen zunächst sehr fremd erscheinen mögen, deren nähere Betrachtung sich jedoch im Sinne eines praktikaben Rechtsschutzes durchaus ohnen mag. c) Verbraucherschutz bei Finanzdiensteistungen Auch auf diesem Gebiet wurde von der Kommission jüngst ein Grünbuch angenommen 84, mit dem eine umfassende Debatte ausgeöst werden so, insbesondere zu den Probemen einer Verweigerung von Finanzdiensteitungen an Gebietsfremde (z.b. Hypothekarkredite, die Aussteung von Kreditkarten, bestimmte Versicherungen wie KFZ- Haftpfichtversicherungen etc.), zu Schwierigkeiten bei der Erbringung von Finanzdiensteitungen in einem andern Mitgiedstaat, sowie zu schechter Leistungsquaität und unzureichenden Informationen. Des weiteren wird die mangende Harmonisierung der Steuerrechte angesprochen, die beispiesweise Lebensversicherungsverträge mit Anbietern in anderen Mitgiedstaaten wenig attraktiv erscheinen assen; insoweit beibt aerdings sehr fragich, ob eine Harmonisierung mit den Mitten des Verbraucherrechts erreicht werden kann. IV. Schußbemerkung Die auf europäischer Ebene vorhandenen und gepanten Maßnahmen auf dem Gebiet des zivirechtichen Verbraucherschutzes mögen in mancherei Hinsicht ekektisch und, aus der Sicht von Juristen einzener Mitgiedstaaten, dogmatisch unausgegoren erscheinen. Angesichts der überragenden Bedeutung des Unterfangens, europäisches Zivirecht, wenngeich auf einem Teigebiet, zu schaffen, müssen sich derei Bedenken jedoch reativieren. Bereits heute ist durch die verschiedenen Initiativen hindurch ein Gitterwerk erkennbar 85, das ständig an Konturen zunimmt, 79 KOM (93) 509 endg.; hierin findet sich u.a. eine sehr informative vergeichende Darsteung der einzestaatichen Rechtsvorschriften. 80 Vorschag für eine Richtinie des Europäischen Paraments und des Rates über Verbrauchsgüterkauf und -garantien (IP/96/518 v ). 81 KOM (93) 576 endg. 82 Mitteiung der Kommission betreffend einen Aktionspan für den Zugang der Verbraucher zum Recht und die Beiegung von Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt, KOM (96) 13 endg. 83 Vorschag der Kommission vom für eine Richtinie des Europäischen Paraments und des Rates betreffend Unterassungskagen auf dem Gebiet des Schutzes der Verbraucherinteressen, AB. C 107, S. 3. Daneben werden gegenwärtig Studien über die Kosten juristischer Hürden bei Streitfäen von Verbrauchern im Binnenmarkt erstet, s. z.b. die Ausschreibung in AB C 171, S Grünbuch der Kommission über die Wahrung der Verbraucherinteressen bei Finanzdiensteistungen, KOM (96) 209 endg. 85 Und nicht nur ein Fickerteppich (!), wie Kappus (aao) die Time-Sharing- Richtinie betitet.

19 AnwB 2/97 65 und von dem zu hoffen ist, daß es sich eines Tages zu einem soiden Gesetzeswerk verfestigt, weches den Verbrauchern über die Grenzen hinweg einen veräßichen und pragmatischen Rechtsschutz bieten kann. An dessen Gestatung mitzuwirken, sind nicht nur die nationaen Gesetzgeber, sondern auch die zuständigen Gerichte in den Mitgiedstaaten, gegebenenfas in Kooperation mit dem EuGH, und die rechtsberatenden Berufe aufgerufen. Nur so kann das harmonisierte Recht ebendig werden. Inkrafttreten der Berufsordnung gefährdet? Rechtsanwat Dr. Wofgang Hartung, Mönchengadbach I. Probemsteung Die Satzungsversammung hat am Ende ihrer 5. Sitzung am 29. November 1996 in Berin die Berufsordnung mit 78 Stimmen bei drei Nein-Stimmen und vier Enthatungen verabschiedet. Danach ist fogendes geschehen: 1. Der Präsident der Bundesrechtsanwatskammer hat die Berufsordnung in seiner Eigenschaft as Vorsitzender der Satzungsversammung ( 191d Abs. 1 S. 1 BRAO) am 10. Dezember 1996 ausgefertigt und gemäß 191e BRAO dem Bundesministerium der Justiz übermittet. Nach dem Wortaut des 191e BRAO tritt die Berufsordnung drei Monate nach dieser Übermittung in Kraft, soweit das Bundesministerium der Justiz sie nicht aufhebt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wäre fogich der 11. März Des weiteren ist die Berufsordnung im Dezemberheft der BRAK-Mitteiungen veröffenticht worden (BRAK- Mitt. 1996, 241). Nach dem Wortaut des 191d Abs. 5 BRAO tritt die Berufsordnung mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dieser Veröffentichung fogt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wäre fogich der 1. März Dieser Zeitpunkt äge vor Abauf der Frist von drei Monaten, die dem Bundesministerium der Justiz gemäß 191d BRAO zur Prüfung der Berufsordnung zusteht. In den BRAK-Mitteiungen (1996, 241) ist der Anwatschaft geichzeitig mitgeteit worden, die Berufsordnung trete am 11. März 1997 in Kraft, soweit sie das Bundesministerium der Justiz nicht bis zum 10. März 1997 aufhebe. Diese Mitteiung findet ihre Grundage in 35 BerufsO. Nach dieser Vorschrift tritt die Berufsordnung drei Monate nach Übermittung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Veröffentichung in den BRAK-Mitteiungen fogt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wäre fogich entsprechend der Ankündigung in den BRAK-Mitteiungen der 11. März Die vom Präsidenten der Bundesrechtsanwatskammer gewähte Verfahrensweise ist aus zweierei Gründen bedenkich. Der Ausfertigungsvermerk könnte verfrüht und deshab fasch sein, wei die Berufsordnung am 10. Dezember 1996 vom Bundesministerium der Justiz noch nicht geprüft war. Des weiteren könnte die geichzeitige Übermittung der Berufsordnung an das Bundesministerium der Justiz und deren Veröffentichung in den BRAK-Mitteiungen, obwoh durch 35 BerufsO gedeckt, gegen die gesetziche Regeung der 191e Abs. 5, 191e BRAO verstoßen. Die Foge würde sein, daß die Berufsordnung wenn nicht nachgebessert wird weder am 11. März 1997 noch zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft tritt. Für die Anwatschaft wäre es peinich, wenn demnächst ein Anwatsgericht zu einer sochen Feststeung geangen müßte. Das zu verhindern, ist das Aniegen dieses Beitrages, indem er aufzeigt, wie das Inkrafttreten der Berufsordnung jedenfas zum 1. Jui 1997 ohne die zur Zeit bestehenden Risiken gewähreistet werden kann. II. Ausfertigung Zweife an einem Inkrafttreten zum 11. März 1997 ergeben sich schon daraus, daß die Berufsordnung bereits am 10. Dezember 1996 ausgefertigt worden ist. 35 Abs. 3 BerufsO bestimmt, daß der Vorsitzende und der Schriftführer der Satzungsversammung die Berufsordnung ausfertigen müssen. Die Notwendigkeit der Ausfertigung fogt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie bestätigt die Übereinstimmung des protokoierten Textes mit dem von der Satzungsversammung beschossenen Text (Authentizitätsnachweis) und das forme ordnungsgemäße Zustandekommen der Berufsordnung (Legaitätsnachweis). Der bereits am 10. Dezember 1996 unterschriebene Ausfertigungsvermerk genügt diesen Anforderungen nicht. Das forme ordnungsgemäße Zustandekommen der Berufsordnung (Legaitätsnachweis) kann erst bestätigt werden, wenn die Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz abgeschossen ist. Erst dann ist das Gesetzgebungsverfahren beendet. Hieran erweist sich zugeich die Feherhaftigkeit des Ausfertigungsvermerks vom 10. Dezember Er bestätigt das forme ordnungsgemäße Zustandekommen der Berufsordnung, obwoh die Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz noch nicht stattgefunden hat und auch für Teie der Berufsordnung, die das Bundesministerium der Justiz im Rahmen seines Prüfungsrechts mögicherweise aufhebt. Deshab ist es notwendig, daß der Präsident der Bundesrechtsanwatskammer as Vorsitzender der Satzungsversammung und der Schriftführer nach Abschuß der Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz den Ausfertigungsvermerk unter dem unbeanstandeten Text der Berufsordnung wiederhoen. III. Zeitpunkt des Inkrafttretens Zweife an einem Inkrafttreten der Berufsordnung zum 11. März 1997 ergeben sich auch aus den Regeungen der BRAO. Mit der Frage, zu wechem Zeitpunkt die Berufsordnung in Kraft tritt, befassen sich die 191d Abs. 5, 191e BRAO. Diese Vorschriften sind ungereimt und widersprüchich, wei sie für das Inkrafttreten der Berufsordnung unterschiediche Zeitpunkte vorsehen. 35 BerufsO vermeidet die sich aus der gesetzichen Regeung ergebenden Ungereimtheiten, ist jedoch unwirksam, wei er mit den richtig ausgeegten Vorschriften der BRAO nicht vereinbar ist. 1. Gesetziche Regeung Gemäß 191d Abs. 5 BRAO treten die von der Satzungsversammung gefaßten Beschüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentichung in den für Verautbarungen der Bundesrechtsanwatskammer bestimmten Presseorganen das sind die BRAK-Mitteiungen fogt. Demgegenüber besagt 191e BRAO, daß die

20 66 Berufsordnung drei Monate nach Übermittung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft tritt, soweit sie das Ministerium nicht aufhebt. Der Widerspruch zwischen beiden Vorschriften erkärt sich aus der Entstehungsgeschichte. In der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung (BR- Drucks. 93/93; vg. auch BTDrucks. 12/4993) sah 191e vor, Beschüsse der Satzungsversammung nur auf Antrag des Bundesministers der Justiz bzw. einer Rechtsanwatskammer durch den Bundesgerichtshof für nichtig oder unwirksam erkären zu assen. Aus diesem Entwurf stammt 191d Abs. 5 BRAO. Gegen diese Lösung wurden im Rechtsausschuß des Bundestages verfassungsrechtiche Bedenken erhoben, wei das im Rahmen der Satzungsautonomie gesetzte Recht mit höherrangigem Recht vereinbar sein müsse und für die Beachtung dieser Schranke nur die Staatsaufsicht in Betracht komme. Die mit dieser Begründung auf Veranassung des Rechtsausschusses geänderte Fassung des 191e BRAO ist Gesetz geworden, ohne daß der Widerspruch zu 191d Abs. 5 BRAO bemerkt worden ist. Deshab ist der vom Gesetzgeber gewote zeitiche Abauf aus dem Gesetz nicht mehr erkennbar. Gewot war, daß die Satzungsversammung die Satzung dem Bundesministerium der Justiz zur Prüfung übermittet und daß sie, wenn sie innerhab von drei Monaten nicht beanstandet wird, veröffenticht werden muß und dann mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Veröffentichung fogt, in Kraft tritt, (so Hensser/Prütting-Hartung, 191d Rdnr. 22; ebenso Feuerich/Braun, 191d Rdnr. 5; Keine-Cosack, 191e Rdnr. 4; Redeker AnwB 1995, 217 (219)). 2. Regeung des 35 Abs. 1 BerufsO Die von der Satzungsversammung beschossene Regeung des 35 Abs. 1 BerufsO eraubt einen zeitichen Geichauf, indem die Berufsordnung bereits während der Prüfung der Berufsordnung durch das Bundesministerium der Justiz in den BRAK-Mitteiungen veröffenticht werden darf. Damit verkürzt sich der Zeitraum zwischen der Beschußfassung und dem Inkrafttreten. Zu einer sochen Änderung der vom Gesetzgeber geschaffenen Regeung ist die Satzungsversammung nicht berechtigt. 59b BRAO enthät keine Ermächtigung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens abweichend von der gesetzichen Regeung zu bestimmen. Deshab richtet sich das Inkrafttreten der Berufsordnung ausschießich nach den Vorschriften der 191d Abs. 5, 191e BRAO. Der Präsident der Bundesrechtsanwatskammer sote mithin die Berufsordnung nach Abschuß der Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz, soweit sie nicht aufgehoben wird, mit einem zweiten Ausfertigungsvermerk erneut in den BRAK-Mitteiungen veröffentichen. Dann wäre ein wirksames Inkrafttreten der Berufsordnung jedenfas für den ersten Tag des dritten Monats nach dieser Veröffentichung das könnte der 1. Jui 1997 sein gewähreistet. IV. Schußfogerung Nachdem die Satzungsversammung die Berufsordnung in unerwartet kurzer Zeit verabschiedet hat, besteht kein Anaß, das Inkrafttreten der Berufsordnung zu gefährden. Die Anwatschaft ist zehn Jahre ohne Berufsordnung ausgekommen. Sie kann diesen Zustand auch noch einige Monate änger in Kauf nehmen. Sebst den Rechtsanwäten, die auf eine Fachanwatsbezeichnung warten, nutzt es nichts, wenn ihnen dieser Tite aufgrund einer nicht wirksam in Kraft getretenen Berufsordnung veriehen wird. Deshab ist zu hoffen, daß die Satzungsversammung durch ihren Vorsitzenden den geschiderten Risiken Rechnung trägt. Geschieht das nicht, äuft die Anwatschaft Gefahr, sich nach Kräften zu bamieren. Anmerkung der Schrifteitung: Der Schrifteitung ist bekannt, daß der Autor über seine hier veröffentichte Ansicht auch mit dem Vorsitzenden der Satzungsversammung korrespondiert und daß dieser ihm ungeachtet seiner abweichenden Rechtsauffassung mitgeteit hat, daß er im Interesse der Anwatschaft einen sicheren Weg einschagen werde. Gegenstand der Korrespondenz war auch das Bedauern des Vorsitzenden, daß der Autor der Satzungsversammung seine Bedenken gegen 35 BerO nicht vorgetragen hat, obwoh er as deren Mitgied an Beratung und Beschußfassung über diese Bestimmung teinahm. Anfa von Anwatskosten nach 84 Abs. 2 BRAGO Rechtsanwat Wof-Dieter Beck, München AnwB 2/97 1. Probem Obwoh die zum neugefaßte Vorschrift des 84 Abs. 2 BRAGO nunmehr schon mehr as 2 Jahre in Kraft ist, gibt es nach wie vor Schwierigkeiten bei der Anwendung in der Praxis. Dies ist deshab erstaunich, wei die meisten bei der Umsetzung dieser Vorschrift aufgetauchten Probeme in der Zwischenzeit eingehend in der Literatur behandet wurden und sich auch die Rechtsprechung damit befaßt hat. Nach dem Wortaut von 84 Abs. 2 BRAGO erhät der Anwat anstee der Häfte der Gebühren des 83 Abs. 1 BRAGO in fogenden Fäen die voe Gebühr des 83 Abs. 1 BRAGO: Das Verfahren wird nicht nur voräufig eingestet oder das gerichtiche Verfahren eredigt sich durch Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefeh früher as 2 Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandung vorgesehen war. Diese beiden Fäe stehen unabhängig nebeneinander, der Anwat muß an der Einsteung oder Eredigung mitgewirkt haben, er erhät dann die erhöhte Gebühr, es sei denn, ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens ist nicht ersichtich. Nachfogend soen die wesentichen bisher in der Praxis bekanntgewordenen Streitfragen unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung abgehandet werden Abs. 2 BRAGO git genere im Vorverfahren Unter Hinweis auf Kempgens 1 wird immer noch aerdings nur noch vereinzet von Rechtsschutzversicherern 1 AnwB 1995, 138.

21 AnwB 2/97 67 argumentiert, daß im Vorverfahren des 84 Abs. 1 erste Aternative BRAGO grundsätzich keine Gebühr des 83 Abs. 1 BRAGO anfaen kann, wobei auf die Kommentierung von Göttich/Mümmer 2 verwiesen wird. In der Literatur ist bereits darauf hingewiesen worden, daß diese Auffassung fasch und vor aem auch nicht gedeckt ist durch die angegebene Kommentierung bei Göttich/Mümmer 3. Der Gesetzgeber hatte gerade die Absicht den Anwat besser zu honorieren, wenn durch seine Mitwirkung ein gerichtiches Verfahren vermieden wird. In der Gesetzesbegründung zu 84 Abs. 2 BRAGO wird mehrfach darauf hingewiesen, daß die neue Vorschrift Anwendung finden so, wenn unter Mitwirkung des Anwats eine Einsteung des Ermittungsverfahrens erfogt 4. In der gesamten Literatur ist daher fogerichtig die Meinung vertreten worden, daß 84 Abs. 2 BRAGO genere im Ermittungsverfahren zu geten hat 5. Dieses Ergebnis ergibt sich im übrigen schon aus dem Gesetzestext, der bei der nicht nur voräufigen Einsteung vom Verfahren genere und nicht etwa vom gerichtichen Verfahren spricht. Auch Kempgens hat dies zwischenzeitich erkannt, er hat seine frühere Auffassung aufgegeben Abs. 2 BRAGO git auch in Bußgedsachen Nach wie vor gehen einige Rechtsschutzversicherer davon aus, daß die erhöhte Gebühr des 84 Abs. 2 BRAGO in Bußgedsachen nicht im Vorverfahren, sondern aenfas im gerichtich anhängigen Verfahren anfaen kann. Hierbei wird auf einzene amtsrichteriche Urteie verwiesen 7, die diese Meinung abdecken soen. Schießich wird besonders auf eine Entscheidung des LG Karsruhe 8 verwiesen, die ebenfas von einer Nichtanwendbarkeit des 84 Abs. 2 BRAGO im Bußgedverfahren vor der Verwatungsbehörde ausging. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß die meisten derartigen Urteie mit einer negativen Anmerkung veröffenticht wurden 9. Vor aem aber ist in a diesen Entscheidungen, die die Anwendung von 84 Abs. 2 BRAGO im Vorverfahren bei Bußgedsachen verneinen, keinerei Auseinandersetzung mit den Gesetzesqueen, anders autenden Entscheidungen oder dem Schrifttum festzusteen 10. Schießich wird übersehen, daß das Landgericht Karsruhe seine früheren Entscheidungen, wonach keine Anwendbarkeit des 84 Abs. 2 BRAGO in Bußgedverfahren vor der Verwatungsbehörde gegeben sein so 11 in der Zwischenzeit ausdrückich und ausführich begründet aufgegeben hat und zwar schon mit einem Beschuß vom Das Landgericht Karsruhe hat sich in dieser neuen Entscheidung erstmas ausführich mit der Gesetzesbegründung, der Absicht und dem Wien des Gesetzgebers und der bisher ergangenen Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt. Aus der Gesetzesbegründung, die mehrfach das Ermittungsverfahren erwähnt und vor aem auch aus dem Wortaut des 84 Abs. 2 BRAGO schießt das LG Karsruhe zu Recht, daß die endgütige Einsteung im Ermittungsverfahren, an der der Anwat mitgewirkt hat, auch im Bußgedverfahren (Einsteung durch die Verwatungsbehörde) die voe Gebühr ausöst. Dies war zuvor schon die einheige Auffassung in der Literatur 13. Für das Bußgedverfahren geten ae Vorschriften des 6. Abschnittes der BRAGO, damit auch 84 Abs. 2 BRAGO. Zwar sind die Gebühren die im Bußgedverfahren nicht direkt im 6., sondern in einem eigenen 7. Abschnitt der BRAGO gereget, dieser enthät jedoch nur as einzige Vorschrift 105 BRAGO. Gemäß 105 Abs. 3 BRAGO geten im übrigen die Vorschriften des 6. Abschnittes der BRAGO sinngemäß. 84 Abs. 2 BRAGO ist somit auch auf das Verfahren vor der Verwatungsbehörde und das anschießende Verfahren bis zum Eingang der Akten beim Gericht im Bußgedverfahren anzuwenden 14. Diese Auffassung wird jetzt auch von der überwiegenden Rechtsprechung geteit 15. Zahreiche andere Gerichte haben sich ebenfas dem einheigen Schrifttum angeschossen und die Anwendung des 84 Abs. 2 in Bußgedverfahren vor der Verwatungsbehörde bejaht so zum Beispie in den fogenden noch nicht veröffentichten Entscheidungen: AG Wiesbaden vom , Az. 77 Gs 28/95, AG Berin Tiergarten ohne Datum, Az. 308 OWi 1117/95, AG Hannover vom , Az. 214 OWi A 10/95, AG Heideberg vom , Az. 26 C 161/95, LG Kön vom , Az. 105 Qs OWi 593/95, LG Kasse vom , Az. 3 Qs OWi 58/95, LG Düssedorf vom , Az. 1 Qs 52/95, AG Mannheim vom , Az. 28 Gs 111/95, LG Odenburg vom , Az. V Qs 1/96, AG Oberhausen vom , Az. 24 OWi 346/95, LG Bochum vom , Az. 21 Qs 21/96. Auch nach der grundegenden Kehrtwendung des LG Karsruhe 16 dahin gehend, daß 84 Abs. 2 BRAGO im Bußgedverfahren auch bei der Zurücknahme des Einspruchs gegen den Bußgedbescheid im Verfahren vor der Verwatungsbehörde git, sind wiederum zusätzich zahreiche Entscheidungen ergangen, die sich dieser Meinung anschießen 17. Zu Recht weißt deshab Kemm 18 darauf hin, daß sich die Auffassung, wonach 84 Abs. 2 BRAGO über 105 Abs. 3 BRAGO auch im Bußgedverfahren vor der Verwatungsbehörde zur Anwendung kommen kann, im Anschuß an die Literaturmeinung nun auch in der Rechtsprechung durchgesetzt hat. 4. Einspruchsrücknahme, ohne daß Hauptverhandungstermin schon angesetzt ist Nach dem Wortaut von 84 Abs. 2 BRAGO erhät der Anwat die erhöhte Gebühr, wenn sich das gerichtiche Ver- 2 Göttich/Mümmer, 18. Aufage 1994, Seite Vg. Beck DAR 1995, 384 ff. (385) = AnwB 1995, Drucksache des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache) 12/6962, S Vg. u. a. Gerod/Schmidt/Eicken/Madert BRAGO, 12. Aufage 1995, 84 Rdnr. 7 a, Hartmann Kostengesetze 26. Aufage, BRAGO 84 Rdnr. 15, 24; Beck DAR 1995, 384, 385; Madert AnwB 1995, Kempgens NZV 1996, AG Karsruhe r + s 1996, 63, AG Wetzar r + s 1996, 63, AG Hadamar ZfS 96, 71, AG Frankfurt, AGS 1996, r + s 1996, 63 = JurBüro 1996, Zum AG Frankfurt Anmerkung von Schneider, AGS 1996, 20; zum AG Wetzar Anmerkung von Madert, AGS 1995, 136; zum AG Hadamar Anmerkung von Madert, ZfS 1996, 71; zum LG Karsruhe Anmerkung von Enders und Madert, AGS 1996, 58 = ZfS 1996, 271 = JurBüro 1996, 247 bzw. AGS 1996, Vg. hierzu Eicken/Madert NJW 1996, 1649 ff. (1655). 11 LG Karsruhe ZfS 1996, 271 bzw. r + s 1996, LG Karsruhe ZfS 1996, 309, 310 mit einer kurzen Anmerkung von Madert = Anwatsgebühren Spezia (AGS) 1996, 88 = AnwB 1996, So Otto JurBüro 1994, 385; Madert AnwB 1995, 256; Madert AGS 1995, 58; Mümmer JurBüro 1995, 575; Beck AnwB 1995, 613 = DAR 1995, 384; Kemm DAR 1995, 423; Enders JurBüro 1995, 281 und JurBüro 1995, 57; Herrmann Anwatsgebühren Spezia 1996, 25 ff; Chemnitz Mitteiungsbatt Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 1996, 41; Enders JurBüro 1996, 293; Eicken/Madert NJW 1996, 1649 ff.; a. A. edigich Wierer JurBüro 1996, Riede/Süßbauer/Fraunhoz, BRAGO 7. Auf. Rdnr. 11 zu 105; Gerod/ Schmidt/Eicken/Madert aao Rdnr. 11 zu 105 BRAGO. 15 LG Kön AnwB 1995, 563; LG Karsruhe ZfS 1996, 309; LG Darmstadt DAR 1996, 115; AG Düssedorf AGS 1996, 115; AG Düssedorf AGS 1996, 59 = MDR 1996, 427; AG Hagen AGS 1996, 66; LG Kön AnwB 1995, 563 = DAR 1995, 506; AG Duisburg und LG Duisburg AGS 1996, LG Karsruhe ZfS 1996, 309 AGS 1996, 89 AnwB 1996, So z. B. AG Backnang DAR 11/96, DAR-Service, Gebührenhinweis, AG Marbach (2 Urteie) DAR 11/96 aao, AG Überingen Mitteiungsbatt Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 1996, DAR 11/96 aao.

22 68 fahren bei entsprechender Mitwirkung durch Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefeh früher as 2 Wochen vor Beginn des Tages eredigt, der für die Hauptverhandung vorgesehen war. Sinn der Zubiigung einer höheren Vergütung so nach dem Wien des Gesetzgebers die Entastung der Gerichte sein, insbesondere die Vermeidung einer Hauptverhandung. Dies ergibt sich deutich aus der einschägigen Drucksache des Deutschen Bundestages 19. Wenn feststeht, daß ohne Einspruchsrücknahme mit einem Verhandungstermin zu rechnen ist, dann muß nach dem Sinn und Zweck der gesetzichen Vorschrift 84 Abs. 2 BRAGO Anwendung finden. Aus dem Gesetzeswortaut ergibt sich nämich nicht, daß die Einhatung der 2-Wochen-Frist die tatsächich schon erfogte Terminierung voraussetzt. In Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Literatur steht so dem Anwat, der im Strafverfahren den Einspruch gegen den Strafbefeh zurücknimmt, obwoh eine Terminierung noch nicht erfogt ist, die erhöhte Gebühr des 84 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit 83Abs.1Nr.3BRAGOzu 20. Das geiche git, wenn der 1. Hauptverhandungstermin abgesetzt wird und ein neuer Termin vorgesehen, aber noch nicht angesetzt ist. 5. Einspruchsrücknahme gegen den Bußgedbescheid Aus den soeben dargeegten Gründen ist über 105 Abs. 3 BRAGO die erhöhte Gebühr des 84 Abs. 2 BRAGO ebenfas angefaen, wenn sich das gerichtiche Verfahren in einer Bußgedsache durch die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgedbescheid früher as 2 Wochen vor Beginn des Tages eredigt, der für die Hauptverhandung vorgesehen war 21. Auch die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgedbescheid gegenüber der Verwatungsbehörde wird von 84 Abs. 2 BRAGO erfaßt Einspruchsrücknahme durch Mandanten Die Gebühr gemäß 84 Abs. 2 BRAGO fät bei Einspruchsrücknahme durch den Betroffenen zumindest dann an, wenn der Anwat mitgewirkt hat 23. Schon aus dem Wortaut des 84 Abs. 2 BRAGO ergibt sich, daß die Rücknahme des Einspruchs nicht unbedingt von dem Anwat sebst vorgenommen werden muß, entscheidend ist ob sie auf seine Veranassung bzw. unter seiner Mitwirkung erfogt. 7. Einspruchsrücknahme später as 2 Wochen vor Hauptverhandungstermin Bei strikter Einhatung der Ladungsfrist durch das Gericht kann häufig die Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefeh oder gegen einen Bußgedbescheid vom Anwat nicht früher as 2 Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandung vorgesehen war, erfogen. Wird die Frist nicht eingehaten, kann der Anwat nach dem karen Wortaut des 84 Abs. 2 BRAGO die zusätziche Gebühr nicht verdienen. Um dies zu vermeiden meint Hansens, daß der Anwat um Veregung des Termins bitten kann wei dann für den zweiten Termin eine neue 2-Wochen-Frist beginnt, wenn die erste Frist versäumt wurde 24. Dies ist forme sicher richtig. Festzuhaten beibt jedoch, daß dann, wenn effektiv sei es vor dem ersten oder zweiten Hauptverhandungstermin nicht früher as 2 Wochen vor dem vorgesehenen Hauptverhandungstermin der Einspruch nicht zurückgenommen wird, die Gebühr nicht anfät 25. AnwB 2/97 8. Abehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens Wird die Abehnung auf Eröffnung des Hauptverfahrens unter Mitwirkung des Verteidigers abgeehnt, ist 84 Abs. 2 BRAGO anwendbar Einsteung des Verfahrens im gerichtich anhängigen Verfahren außerhab der Hauptverhandung Schon nach dem Wortaut des 84 Abs. 2 BRAGO ergibt sich, daß die Gebühr des 84 Abs. 2 BRAGO bei einer Einsteung nicht nur im Ermittungsverfahren, sondern auch im gerichtich anhängigen Verfahren außerhab der Hauptverhandung anfät, wenn dadurch eine Hauptverhandung entbehrich wird. Die erste Aternative des 84 Abs. 2 BRAGO spricht nämich ganz agemein vom Verfahren, es wird nicht unterschieden zwischen Vorverfahren und gerichtichem Verfahren, so daß die erste Aternative auch auf das gerichtiche Verfahren zutrifft. Wird aso z. B. nach Ankageerhebung endgütig durch das Gericht eingestet, so fät die erhöhte Gebühr des 84 Abs. 2 BRAGO an Mitwirkung des Anwats In den beiden Fäen des 84 Abs. 2 BRAGO fät die erhöhte Gebühr nur an, wenn der Anwat an der Einsteung oder Eredigung mitgewirkt hat. Von einigen wenigen Rechtsschutzversicherern wird die Auffassung vertreten, daß das Erfordernis der Mitwirkung des Anwats nur erfüt sei, wenn er ganz besonders intensiv an der Einsteung oder Eredigung mitgewirkt, wenn er aso besondere Mühe und Arbeit aufgewendet hat. Weiter wird zum Tei gefordert, daß die Ursächichkeit zum Erfog (Einsteung oder Eredigung) nachgewiesen werden müsse. Diese Auffassung ist unrichtig und entspricht nicht dem Wortaut von 84 Abs. 2 BRAGO. Durch die Formuierung... es sei denn, ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens ist nicht ersichtich... ist kargestet, daß keine aufwendige Kausaitätsprüfung vorgenommen werden muß. Nicht der Anwat, sondern der Mandant bzw. der Rechtsschutzversicherer muß nachweisen, daß ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens nicht voriegt. Dies git zumindest dann, wenn der Anwat seine Bemühungen stichwortartig dargeegt hat. Die Formuierung ist vom Gesetzgeber bewußt gewäht worden. In dem Begründungstext in der BT-Drucksache 28 heißt es wörtich... es ist nicht in jedem Einzefa in eine aufwendige Kausaitätsprüfung einzutreten, in der ein zusätziches Streitpotentia steckt. Um diese Schwierigkeiten bei der Bearbeitung zu verringern, soen die Vorausetzungen für die Gebührenverbesserung wie vorgeschagen vereinfacht werden 29. Zunächst hatte der Gesetzestext im 19 BT-Drucksache 12/6962, S Kemm DAR 1995, 423; Herrmann AGS 1996, 25; Eicken/Madert 1996, 1649 ff. (1655); AG Marbach DAR 11/96 aao; a. A.: Mümmer JurBüro 1996, 74, Eicken/Madert NJW 1996, S ff. (1655); Otto JurBüro 1984, 385 (396); Gerod/Schmidt/Madert, 105 Rdnr. 8; Kemm DAR 1995, Eicken/Madert aao, Schneider AGS 19096, 20, Kemm DAR 11/96 aao, AG Marbach DAR 11/96 aao. 23 Enders JurBüro 1995, 281 ff. 24 Hansens 84 Abs. 2 BRAGO Rdnr So woh im Ergebnis auch Eicken/Madert NJW 1996, S ff. (1655); a. A. Kempgens NZV 1996, 270 und Kemm DAR 1995, Eicken/Madert aao, AG Landshut AGS 1995, 112, AG Duisburg AGS 1995, Eicken/Madert NJW 1996, 1649 (1654), Hansens 84 Abs. 2 BRAGO Rdnr BT-Drucksache 12/6962, S Vg. hierzu insbesondere Beck DAR 1995, S. 384 ff. (386).

23 AnwB 2/97 69 ersten Entwurf verangt, daß die anwatschaftiche Mitwirkung für die Einsteung oder Eredigung ursächich sein müsse. Diese Formuierung ist nach der Steungnahme des Bundesrats faengeassen worden, um die Gebührenverbesserung zu vereinfachen 30. Ausreichend ist es so für den Anfa der Gebühr des 84 Abs. 2 BRAGO, wenn der Anwat bezügich der erforderichen Mitwirkung daregt, daß auf seinen Rat hin der Einspruch zurückgenommen wird oder seine Rechtsoder Tatsachenausführungen zur Einsteung geführt haben. Im Streitfa muß der Auftraggeber, aso der Mandant oder der Rechtsschutzversicherer, der die Gebühr zu ersetzen hat, die Nichtursächichkeit der Bemühungen des Anwats beweisen 31. Unter Mitwirken ist ein Beitrag des Anwats zur Förderung des Verfahrens zu verstehen 32. Trotzdem gibt es Fäe, in denen die erforderiche Mitwirkung des Anwats fragich sein kann. Keine Gebühr des 84 Abs. 2 BRAGO wird ausgeöst, wenn der Anwat ohne weitere Begründung und ohne Rechtsausführungen zu machen die Einsteung des Verfahrens beantragt, der dann auch stattgegeben wird. Auch kann es an einer Mitwirkung des Anwats fehen, wenn der Anwat zwar mit einer ausführichen Begründung die Einsteung beantragt, aber diese aus anderen Gründen tatsächich erfogt, z. B. wegen Verjährung, die der Verteidiger nicht erkannt hat 33. Etwas anders git, wenn in einer Bußgedsache die Verfogungsbehörde das Verfahren nach 47 Abs. 1 OWiG einstet und nicht mehr festzusteen ist, wechen Grund dies hatte. Wenn in einem sochen Fa der Verteidiger den Anstoß zur Einsteung gegeben hat, dann hat er im Sinne von 84 Abs. 2 BRAGO an der Einsteung des Verfahrens mitgewirkt 34. Immer dann, wenn der Anwat nicht ganz unerhebich mehr getan hat, as sich as Verteidiger zu besteen und um Akteneinsicht nachzusuchen, wird die erforderiche Mitwirkung im Sinne von 84 Abs. 2 BRAGO voriegen Bei Voriegen der Voraussetzungen von 84 Abs. 2 BRAGO: Anfa einer voen Gebühr Geegentich wird bei Voriegen der Voraussetzungen von 84 Abs. 2 BRAGO bei der Einsteung des Verfahrens im Vorverfahren gefordert, daß der Anwat nicht nur die voe Gebühr des 83 Abs. 1 BRAGO erhät, sondern zusätzich noch die normae Gebühr für das vorbereitende Verfahren des 84 Abs. 1 BRAGO (aso zusätzich die Häfte der Gebühren von 83 Abs. 1 BRAGO). Diese Auffassung ist fasch. Bei einer Einsteung des Verfahrens im Vorverfahren oder vor der Verwatungsbehörde erhät der Anwat diese Gebühr nicht kummuativ. Die Gebühr des 84 Abs. 2 BRAGO wird aus dem Rahmen des 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO anstatt und nicht neben der Gebühr des 84 Abs. 1 BRAGO errechnet. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortaut der neuen Vorschrift, im Gegentei, man könnte aus der Formuierung von 84 Abs. 2 BRAGO her- ausesen, daß die Gebühren kummuativ anfaen. Aus der Absicht und dem Wien des Gesetzgebers, insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des 84 Abs. 2 BRAGO ergibt sich jedoch eindeutig, daß der Anwat bei einer Einsteung des Verfahrens im Vorverfahren oder vor der Verwatungsbehörde nur eine Gebühr aus dem Rahmen des 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhaten so und zwar anstee der Gebühr des 84 Abs. 1 BRAGO Beck DAR 1995, 384; Madert Anm. zu AG Dessau AGS 1996, 102 sowie Anm. zu AG Überingen Mitteiungsbatt Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 1996, 68. So sieht sie aus Die neue Erbschaftsteuer * Rechtsanwat Kaus Strohner, Kön und Rechtsanwat Horst Hoffmann, Kön A. Agemeines Der Deutsche Bundestag hat das Jahressteuergesetz (JStG) 1997 am 13. Dezember 1996 in der Fassung der Empfehungen des gemeinsamen Vermittungsausschusses von Bundestag und Bundesrat beschossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 19. Dezember 1996 die Zustimmung erteit. Nach Ausfertigung des JStG 1997 am 20. Dezember 1996 und Verkündung im Bundesgesetzbatt Tei I 1996 vom 27. Dezember 1996 Seite 2049, ist das Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten. 1 Für das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bedeutet dies, daß die Neuregeung auf ae Erwerbe Anwendung findet, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995 entstanden ist oder entsteht. 2 Das neue Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ist aso rückwirkend ab 1. Januar 1996 anzuwenden, was den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Erbschaftsteuer-Beschuß vom 22. Juni entspricht. Der abschießenden Beschußfassung des JStG 1997 durch Bundestag und Bundesratwaren zähe und höchst kompizierte Verhandungen des gemeinsamen Vermittungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vorangegangen. Stärker as bei den Steuergesetzen der Vergangenheit war das Gesetzgebungsverfahren diesma durch gegensätziche poitische Positionen geprägt. Im Vordergrund stand dabei die Diskussion um die verfassungskonforme Umsetzung der beiden Beschüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 zur Vermögensteuer und zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. 4 Der steuer- und haus- 30 BT-Drucksache 12/6962, S. 125, 126; ausführich Beck aao. 31 So die einheitiche Literatur wie z. B. Eicken/Madert NJW 1996, 1649ff. (1654), Gerod/Schmidt/Eicken/Madert 84 Rdnr. 7 a; Göttich/Mümmer S. 1332, Hansens 84 Rdnr. 9; Beck AnwB 1995, 613 = DAR 1995, 384; Brieske StV 1996, 61; Enders JurBüro 1995, 58; Madert AnwB 1994, 312 und 1995, Chemnitz aao. 33 Vg. hierzu Beck aao; a. A. Chemnitz aao. 34 So Chemnitz aao. 35 AG Überingen Mitteiungsbatt Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV 1996, 67, 68. * Abschuß der Berichterstattung über das Gesetzgebungsverfahren zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 1997; siehe dazu bereits Strohner/Hoffmann, Anwatsbatt 1996 Seite 491 ff. und Seite 631 f. 1 Siehe Artike 32 JStG 1997, BGB. I 1996 Seite 2049, Abs. 1 ErbStG n.f. 3 Az.: 2 BvR 552/91, BStB. I 1995 Seite BVerfG, Beschuß vom , 2 BvL 37/91, BStB. II 1995 Seite 655 (Vermögensteuer); Beschuß vom , 2 BvR 552/91, BStB. II 1995 Seite 671 (Erbschaft- und Schenkungsteuer).

24 70 hatspoitischen Not fogend hat der Vermittungsausschuß seine Beratungen dann schießich doch noch vor Jahresfrist, am 12. Dezember 1996, beendet. Er hat mit seinen Beschußempfehungen den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung nach den Empfehungen des Bundestags-Finanzausschusses 5 in Form und Struktur gebiigt, in einigen Teibereichen aerdings noch einma geändert. 6 Wichtig sind dabei die Veränderungen sowoh im Bereich der Neuregeung des Bewertungsrechts as auch des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. B. Die wesentichen Neuregeungen im einzenen 1. Bewertung Das zunächst von der Bundesregierung und den Koaitionsfraktionen vorgeschagene Verfahren zur Bewertung des Grundbesitztes 7 hatte bereits der Bundestags-Finanzausschuß grundegend geändert und empfohen, die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht auf der Grundage eines Wohn-/Nutzfächenverfahrens, sondern auf der Basis eines Ertragswertverfahrens durchzuführen. 8 Daran hat der Vermittungsausschuß festgehaten. 9 Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts 10 wird Grundbesitz bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer jetzt im Vergeich zur bisherigen Regeung reaitätsgerechter bewertet. Die Wertermittung wird in Form einer Bedarfsbewertung nur noch für die einzene Veranagung durchgeführt. Die Bewertung unbebauter Grundstücke so künftig nach Bodenrichtwerten einschießich eines hierauf vorzunehmenden Abschags von 20 % erfogen. Einen davon abweichenden, niedrigeren Wert kann der Steuerpfichtige aerdings auf Antrag nachweisen. Für ae bebauten Grundstücke, einschießich socher mit im Bau befindichen Gebäuden, git zwingend ein Ertragswertverfahren. Berechnet wird dieser Wert grundsätzich, indem die mittere Jahresnettokatmiete der zurückiegenden drei Jahre mit dem Faktor 12,5 mutipiziert wird. Davon ist aerdings noch ein Abschag für Aterswertsicherung von 0,5 % für jedes Jahr seit der Bezugsfertigkeit bis zu einer Höchstgrenze von 25 % abzuziehen (Forme: durchschnittiche Jahresnettokatmiete der etzten 3 Jahre x 12,5./. Aterswertminderung). Wurde das Grundstück vor dem Zeitpunkt der Besteuerung weniger as drei Jahre vermietet, so git die Jahresnettokatmiete des kürzeren Zeitraums. Dienen Grundstücke nicht oder nur teiweise Wohnzwecken, ist die Regeung entsprechend anzuwenden. Der Ertragswert so auch bei sebstgenutztem Wohnraum geten, wobei hier as Berechnungsgrundage die ortsübiche Miete herangezogen werden so. Das ist die Miete, die nach Lage, Art, Größe, Ausstattung und Ater für vergeichbare Objekte ohne Berücksichtigung preisgebundener Grundstücke gezaht wird. Wegen der im Vergeich zu Mietshäusern reativ großen Grundstücke wird bei Ein- und Zweifamiienhäusern auf den mitteren Wert ein Aufschag von 20 % vorgenommen. Kann ein bebautes Grundstück nicht nach der übichen Miete bewertet werden, ist es nach Maßgabe der Wertsumme des Grundstücks und des Gebäudes der Besteuerung zu unterwerfen. Bei Fabrikgebäuden und Gebäuden mit anderer gewerbicher Nutzung, kommt der Wert der Steuerbianz zum Ansatz. Der Bodenwert, der in der Steuerbianz gesondert erfaßt wird, ist durch den Wert eines unbebauten Grundstücks zu ersetzen (Foge: Bewertung nach Bodenrichtwerten). Der pauschae Wertabschag in diesem Fa aerdings 30 %. Auch hier ist ein niedrigerer Grundstückswert anzusetzen, wenn der Steuerpfichtige nachweist, daß der Verkehrswert (gemeiner Wert) niedriger ist. 2. Freibeträge, Steuerkassen, Tarif Die Anwendung des Ertragswertverfahrens anstee des Wohn-/Nutzfächenverfahrens führt im Durchschnitt zu einer Verringerung des Wertniveaus beim Grundvermögen. Damit geichwoh das angestrebte Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen erreicht werden kann, machte das Ertragswertverfahren eine Verbreiterung der Bemessungsgrundage erforderich. Deshab wurden bereits auf Empfehung des Bundestags-Finanzausschusses die im ursprüngichen Fraktionsgesetzentwurf vom Juni enthatenen persönichen Freibeträge geändert. Die Steuersätze, die schon der Finanzausschuß gegenüber dem ursprüngich beabsichtigten Steuertarif angehoben hatte, hat der Vermittungsausschuß noch weiter nach oben geändert. 11 a) Freibeträge An die erwerbsbezogenen Freibeträge hat der Vermittungsausschuß keine Hand angeegt. Sie faen aerdings nach den Empfehungen des Bundestags-Finanzausschusses deutich niedriger aus, as dies nach den Gesetzentwürfen der Bundesregierung und der Koaitionsfraktionen vorgesehen war. So sind die persönichen Freibeträge für Ehegatten von zuerst gepanten 1 Mio. DM auf DM, für Kinder von DM auf DM abgesenkt worden. Für andere Personen der Steuerkasse I beträgt der Freibetrag DM, für Erben der Steuerkasse II DM und in der Steuerkasse III DM. 12 In einer Übersicht steen sich die vorgesehenen persönichen Freibeträge und Steuerbefreiungen wie fogt dar: Persöniche Freibeträge Freibeträge/ Steuerbefreiungen Versorgungsfreibetrag Befreiung für Hausrat andere Gegenstände in Steuerkasse I DM Ehegatte DM je Kind DM je Enke DM für Ehegatte, DM bis DM je Kind je nach Ater bis DM bis DM je Erwerber in Steuerkasse II DM je Erwerber insgesamt bis DM je Erwerber AnwB 2/97 in Steuerkasse III DM je Erwerber insgesamt bis DM je Erwerber 5 Siehe BT-Drs. 13/5951 und BT-Drs. 13/5952, jeweis vom Siehe BT-Drs. 13/6530 vom Vg. Strohner/Hoffmann, Anwatsbatt 1996 Seite 492 f. 8 Begründung siehe BT-Drs. 13/5952 Seite 58 ff. 9 Siehe BT-Drs. 13/6530 vom Seite 2 ff. 10 aao. 11 Siehe BT-Drs. 13/6530 vom Seite 7 ff. 12 Siehe BT-Drs. 13/5951 vom Seite 55 f.

25 AnwB 2/97 71 b) Steuerkassen Für den Bereich der Steuerkassen ist es bei der ursprüngich vorgesehenen Reduzierung von vier auf drei Kassen gebieben. 13 Steuerkassen (I) Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Enke, Urenke und weitere Abkömminge der direkten Linie, Etern und Voretern (bei Erwerben von Todes wegen) (II) Etern und Voretern (bei Schenkungen), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefetern, Schwiegerkinder, Schwiegeretern, geschiedener Ehegatte (III) Ae übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen c) Tarif Bereits nach den Beschüssen des Bundestags-Finanzausschusses sah der Steuertarif gegenüber dem Vorschag des Koaitionsentwurfs eine Abfachung des mitteren Tarifbereichs vor. 14 Dies wurde dadurch erreicht, daß zwei weitere Tarifstufen eingefügt wurden und daß man den höchsten Steuersatz in der Steuerkasse I von 25% auf 30% angehoben hat. An die Stee der zunächst vorgesehenen fünf Stufen sind sieben Stufen getreten mit der Foge, daß die Stufen z.b. in der Steuerkasse I statt bisher in Schritten von 5% bei Erwerben bis DM über 10 %, 15 %, 20% bis zu 25% bei Erwerben im Bereich von über 10 Mio. DM dann in Schritten von 5 % über 9 %, 13%, 17%, 21%, 25% bis zu 30% bei Erwerben von über 50 Mio. DM gehen soten. In der Steuerkasse II sote der Eingangsteuersatz bei 10% iegen, der des Spitzensteuersatzes bei 40%. In der Steuerkasse III war vorgesehen, den Eingangsteuersatz auf 15%, den Spitzensteuersatz auf 50% festzusetzen. 15 Die Ergebnisse der Verhandungen des Vermittungsausschusses haben jetzt noch einma eine Tariferhöhung um jeweis 2 Prozentpunkte pro Steuerkasse und Stufe gebracht, wobei aber die Spitzensteuersätze unverändert gebieben sind. 16 Wert des steuerpfichtigen Erwerbs ( 10) bis einschießich Deutsche Mark Vomhundertsatz in der Steuerkasse I II III über war noch ein Abschag von 50% vorgesehen). Endgütig neu ist, daß der Übergang von Betriebsvermögen und von wesentichen Beteiigungen an Kapitageseschaften unabhängig vom Verwandtschaftsgrad stets nach der Steuerkasse I besteuert werden so. Diese in einem neuen 19 a ErbStG as Tarifbegrenzungsvorschrift geregete Maßnahme setzt aerdings voraus, daß der tarifbegünstigte Erwerb (z. B.: der gesamte Gewerbebetrieb oder ein Teibetrieb) mindestens fünf Jahre ang nicht veräußert wird. 17 Ae diese Regeungen steen zwar für den Bereich des Betriebsvermögens deutiche Verbesserungen gegenüber dem Koaitions- und dem Regierungsentwurf dar. Nach unserer Ansicht wäre es aerdings nach wie vor notwendig gewesen, den Unternehmenserwerb im Fae der Fortführung gänzich von der Steuer freizusteen. Im Gegensatz zum Koaitions- bzw. zum Regierungsentwurf kommt aber der Gesetzentwurf in der Beschußfassung des Vermittungsausschusses den betriebichen Erfordernissen schon deutich entgegen. Zu Bedenken beibt auch, daß sich das Aufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch die Neuregeung um insgesamt rund 2,1 Mrd. DM erhöhen wird. Dies wirkt sich schon deshab negativ auf den unternehmerischen Bereich aus, as viee Unternehmer etwa zur Sicherung der persönichen Atersversorgung auch Vermögenswerte im Privatvermögensbereich haten. Dieser Bereich des Privatvermögens kann im Zusammenhang mit einer Unternehmensübertragung zu einer höheren Beastung mit Erbschaftsteuer führen. Nach Angaben der Bundesregierung führt die Neuregeung zu Erbschaftsteuer-Entastungen bzw. Vermeidung von Mehrbeastungen für keine und mittere Erbfäe sowoh bei Erbübergängen von Famiienbetrieben as auch von Grundbesitz (bis ca. 6 Mietwohnungen). Erbschaftsteuermehrbeastungen ergeben sich vor aem bei Vererbung von größerem privatem Grundbesitz. Der Wegfa der Vermögensteuer führt in wirtschafticher Betrachtung zu einem Teiausgeich 18. Schießich ist zu beachten, daß im Vorfed von Unternehmensübertragungen häufig betriebiche Strukturanpassungen erforderich sind. Das jetzt modernisierte deutsche Umwandungssteuerrecht wird dem zwar schon weitgehend gerecht. Ein schwerwiegender Probembereich war aber bereits bisher schon der systemwidrige Anfa von Grunderwerbsteuer bei sochen Umstrukturierungen. Die im Rahmen des JStG 1997 erfogte Anhebung des Grunderwerbsteuersatzes von 2% auf 3,5% gedacht zur Finanzierung der Bundesänder wegen des künftigen Wegfas der Vermögensteuer wird diese Probematik noch massiv verschärfen. Aes in aem ist mit dem JStG 1997 nunmehr ein Rahmen vorgegeben worden, der bei der anwatichen Beratung im agemeinen und bei der Erbfogeregeung im besonderen im Auge behaten werden muß. Insbesondere sind bestehende, spezie nach den Beschüssen des BVerfG vom 22. Juni 1995 in Eie abgefaßte Vereinbarungen zu überprüfen und gegebenenfas zu korrigieren. Die Tatsache, daß 3. Unternehmenserwerbe Im Bereich des Betriebsvermögens ist jetzt wie bereits erwähnt für die Bewertung von Betriebsgebäuden die Übernahme der Steuerbianzwerte vorgesehen. Ferner so neben dem Betriebsvermögens-Freibetrag von DM ein Bewertungsabschag von 40% geten (Nach den Entwürfen der Bundesregierung und der Koaitionsfraktionen 13 Siehe BT-Drs. 13/5951 vom Seite 53 f. 14 Siehe BT-Drs. 13/5952 vom Seite Siehe BT-Drs. 13/5951 vom Seite Siehe BT-Drs. 13/6530 vom Seite Siehe BT-Drs. 13/5951 vom Seite 57 ff. 18 Siehe Presse und Informationsamt der Bundesregierung, Aktuee Beiträge zur Wirtschafts- und Finanzpoitik Nr. 18/1996 vom 19. Dezember 1996 Seite 16.

26 72 die Übertragung von Betriebsvermögen in Zukunft immer nach der günstigsten Steuerkasse I besteuert wird, eröffnet neben den sonstigen erbschaft- und schenkungsteuerichen Begünstigungen im Betriebsvermögensbereich neue Mögichkeiten, die unternehmerische Nachfogeregeung zu gestaten. C. Die neue Erbschaftsteuer in der Übersicht Bewertung des Grundvermögens 18 Abs. 5 BewG Feststeung von Grundbesitzwerten (Verfahren, für ae Grundstücksarten) 140 ff. BewG, Grundvermögen bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 145 BewG, Unbebaute Grundstücke (Privatvermögen) 146 ff. BewG, Bebaute Grundstücke (Privatvermögen) BewG, Besonderheit bei Betriebsgrundstücken: Bedarfsbewertung Maßgebend sind die Wertverhätnisse zum ; diese geten für Feststeungen von Grundbesitzwerten bis zum (s. BGB. I 1996, 2049, 2053 f. Bodenwert: Bodenrichtwert je m 2 x Grundstücksfäche./. Abschag 20%; Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts ist mögich. Einheitiche Bewertung von Grund und Boden sowie Gebäude nach Ertragswertverfahren; Grundstückswert = durchschnittiche Jahresnettokatmiete (bei Nichtoder Sebstnutzung durch Eigentümer: übiche Miete) x Bewertungsfaktor: 12,5 + Wertzuschag: 20% für Ein- und Zweifamiienhäuser%./. Wertminderung wegen Aters: 0,5% pro Jahr seit Bezugsfertigkeit, maxima 25%; Mindestwert: Bodenrichtwert je m 2 x Grundstücksfäche./. Abschag 20%; Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts ist mögich. Vorschriften geten entsprechend für Wohnungseigentum und Teieigentum. Sonderregeungen für bebaute Grundstücke, für die eine übiche Miete nicht ermittebar ist; Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden; Grundstücke im Zustand der Bebauung. Grundsätzich: Bewertung wie unbebaute/bebaute Grundstücke (Privatvermögen); Sonderregeung für typische Betriebsgebäude, und zwar getrennte Wertermittung für Grund und Boden bzw. Gebäude: Grund und Boden: Bodenrichtwert je m 2 x Grund stücksfäche./. Abschag 30%; Gebäude: Steuerbianzwert. Erbschaftsteuer/ Schenkung-steuer 13 Abs.1 ErbStG, Freibetrag für Hausrat und andere bewegiche körperiche Gegenstände 9 Steuerkasse I 9 Steuerkasse II und III 13a Abs. 1, 2 ErbStG, Entastung bei Unternehmensvermögen 9 Betriebsvermögens-Freibetrag 9 Bewertungsabschag Hausrat bis DM steuerfrei, andere bewegiche Gegenstände bis DM; steuerfrei insgesamt bis DM % 14 Abs. 2 ErbStG, Berücksichtigung früherer Erwerbe 50% 15 Abs. 1 ErbStG, Steuerkassen 16 Abs. 1 ErbStG, Persöniche Freibeträge 9 Ehegatten 9 Kinder i. S. der Steuerkasse I Nr. 2 + Kinder verstorbener Kinder i. S. der Steuerkasse I Nr. 2 9 Rest der Steuerkasse I 9 Steuerkasse II 9 Steuerkasse III 17 ErbStG, Versorgungsfreibetrag 9 Ehegatten 9 Kinder 19 Abs. 1 ErbStG, Steuersätze 9 Steuerkasse I 9 Steuerkasse II 9 Steuerkasse III 19 Abs. 1 ErbStG, Steuertarif 19 a Abs. 4 ErbstG, Tarifbegrenzung bei Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteien an Kapitageseschaften 3 Steuerkassen (bisherige Steuerkassen I und II werden in Steuerkasse I zusammengefaßt) DM DM DM DM DM DM DM bis DM, je nach Ater 7/11/15/19/23/27/30% 12/17/22/27/32/37/40% 17/23/29/35/41/47/50 % AnwB 2/97 Stufentarif mit insgesamt 7 Stufen: bis , bis DM bis DM bis DM bis DM bis DM über DM Unterschiedsbetrag zwischen der Steuer nach der tatsächichen Steuerkasse des Erwerbers und der Steuer I. Wegfa de Entastungsbetrages bei vöiger oder teiweiser Veräußerung tarifbegünstigten Erwerbs innerhab von fünf Jahren

27 AnwB 2/97 73 DAV- FORUM KURZER PROZESS LANGES VERFAHREN? 6. DEZEMBER BONN Geich den vorangegangenen Foren zum Recht der Untersuchungshaft (AnwB 1983, 115) und zur Reform des Ermittungsverfahrens (AnwB 1986, 49) hat der Strafrechtsausschuß mit seiner Veranstatung zu Dauer und Länge der Hauptverhandung abermas ein zentraes Thema des Strafprozeßrechts aufgegriffen. Die Verhandungen zum Thema sind im fogenden voständig dokumentiert. Die Anwatschaft und ihre Verantwortung für das Strafverfahren Eineitende Worte des Präsidenten des Deutschen Anwatvereins, Rechtsanwat Feix Busse, vor dem Herbstforum Kurzer Prozeß Langes Verfahren? des DAV am in Bonn Zum Herbstforum des Strafrechtsausschusses des DeutschenAnwatVereins zum Thema Kurzer Prozeß Langes Verfahren? heiße ich Sie recht herzich wikommen. Der hohe Anmedungsstand beweist mir die große Aktuaität unseres Themas. Mehr as zweihundert Koeginnen und Koegen haben sich eingefunden. Ganz besonders freue ich mich über die große Zah von Richtern und Staatsanwäten, die hier mit uns diskutieren woen. Stevertretend für ae begrüße ich Herrn Richter am Bundesgerichtshof Miebach, den Präsidenten des Oberandesgerichts Hamm, Herrn Debusmann, sowie die Bundesanwäte Schuckebier, Narr und Senge. Die Anwesenheit von Vertretern des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zeigt, daß das heute zu verhandende Thema von überragender rechtspoitischer Bedeutung ist. Ich begrüße stevertretend für ae hier anwesenden Abgeordneten Frau Prof. Däuber-Gmein und Herrn Koegen Eymann. Der Strafrechtsausschuß veranstatet zum dritten Ma in den etzten zehn Jahren ein rechtspoitisches Forum stete er in einem Forum Vorschäge zur Reform der Untersuchungshaft vor, 1985 Vorschäge zur Reform des Ermittungsverfahrens. Beide Foren haben auf die Strafrechtspraxis meßbare Auswirkungen gezeigt. Ich würde mich freuen, wenn ich dies demnächst auch von unserem heutigen Forum sagen könnte. Die Ermögichung einer wirkungsvoen Strafverteidigung ist ein Wesenseement des freiheitich demokratischen Rechtsstaates. Der Beschudigte darf nicht Objekt des Verfahrens sein. Ihm muß die Mögichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfuß zu nehmen. Daher darf sich der Beschudigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Dementsprechend garantiert Art. 6 Abs. 3 c) der Menschenrechtskonvention das Recht des Beschudigten, sich durch einen Verteidiger seiner Wah vertreten zu assen oder unentgetich den Beistand eines Pfichtverteidigers zu erhaten, wenn dies im Interesse der Rechtspfege erforderich ist. Der Verteidiger hat die Interessen des Beschudigten gegenüber Strafverfogungsbehörden und Gerichten zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß der Strafanspruch des Staates ordnungsgemäß und auf einem justizförmigen Wege verfogt wird. Zie der Strafverteidigung ist es, den Beschudigten vor einer ungerechten, unangemessenen Behandung zu bewahren. Der Verteidiger trägt damit geichberechtigt mit dem Richter und dem Staatsanwat die Verantwortung für die Wahrheits- und Gerechtigkeitsfindung. Das ändert aber nichts daran, daß der Verteidiger gerade nicht zur Unparteiichkeit verpfichtet ist. Er darf aso einseitig sein. Seriöse Strafverteidigung setzt freiich Unabhängigkeit vom Mandanten voraus, ein Probemfed, auf dem der Verteidiger immer wieder auf die Probe gestet wird. Die deutsche Anwatschaft ist sich ihrer Verantwortung für das Strafverfahren bewußt. Sie weiß, daß hier das sensibeste Rechtsgut des Menschen, die Freiheit, auf dem Spie steht. Es ist deswegen egitim, daß wir mit besonderer Aufmerksamkeit ae Symptome beobachten oder ihnen vorzubeugen versuchen, durch die die Fairneß im Strafverfahren in Frage gestet werden könnte. Ein ausgewogenes Verfahren setzt voraus, daß der Strafverteidiger auf der Kaviatur der Strafprozeßordnung mindestens ebenso spieen kann wie die übrigen Verfahrensbeteiigten. Dies muß ihm die Prozeßordnung ermögichen. Dies darf ihm im Atag des Strafverfahrens von Gericht und Staatsanwatschaft nicht abgeschnitten werden. Dies setzt aber beim Verteidiger sebst profundes Wissen um ae Mögichkeiten voraus, die das Gesetz und der Inhat der Ermittungsvorgänge bieten. Soche Kenntnisse wird kaum erangen können, wer eine Agemeinpraxis ausübt und sich mit vieen Rechtsgebieten befaßt. Der DeutscheAnwatVerein hat sich deswegen von Anfang an dafür eingesetzt, daß der rechtsuchende Bürger Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger findet, die auf dem Gebiet des Strafverfahrens as Facheute ausgewiesen sind. Wir haben daher stets die Fortbidung im Bereich der Strafverteidigung nachhatig unterstützt. Wir haben die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht ins Leben gerufen, deren Vorsitzenden, Herrn Koegen Mehe, ich hier herzich begrüße. Die Arbeitsgemeinschaft eistet in erhebichem Umfange Fortbidungsarbeit und bidet ein Forum für die Strafverteidiger, sich untereinander auszutauschen. Für unsere Intentionen war es fogerichtig, den Weg zum Fachanwat für Strafrecht zu eröffnen. Wir gehörten zu den ersten, die dies gefordert haben. Ich begrüße, daß die Satzungsversammung am nunmehr die Einführung des Fachanwates für Strafrecht beschossen hat. Es ist kein Geheimnis, daß unsere Bürger im agemeinen nicht damit umgehen können, wenn sie zu Recht oder zu Unrecht mit Ermittungsverfahren oder Maßnahmen des poizeiichen Zugriffs konfrontiert werden. Daher ist von großer Bedeutung, daß der Bürger bereits beim ersten Zugriff durch die Poizei die Mögichkeit hat, sich schon im Zusammenhang mit ersten Zwangsmaßnahmen wie der voräufigen Festnahme, der Durchsuchung, einer ersten Vernehmung, anwatich beraten zu assen. Hierfür ist anwatiche Initiative gefragt. Ich begrüße, daß es in vieen Großstädten bereits einen Strafverteidigernotdienst gibt. Ich hoffe, daß die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht schon in Kürze einen bundesweiten Strafverteidigernotdienst ins Leben rufen kann. Für unser Aniegen ist hifreich, daß nach einer Entscheidung des 5. Strafsenates des BGH ein Verwertungsverbot bestehen kann, wenn ein voräufig Festgenommener nicht auf die Existenz eines Strafverteidigernotdienstes hingewiesen worden ist. Interessenvertretung der Strafverteidigung heißt für uns aber auch die Abwehr gesetzgeberischer Eingriffe, die das Geichgewicht der Kräfte durcheinanderbringen. Ich bedanke mich bei den anwesenden Abgeordneten des Deutschen Bundestages dafür, daß mit ihrer Hife viee für die Rechtswahrung gefähriche Vorschäge

28 74 gerade aus dem Bereich der Landesjustizverwatungen abgewehrt werden konnten. Ungeachtet dessen hat es seit größere strafprozessuae Gesetzesnoveen gegeben. Das hat weder zur Rechtssicherheit noch zur Sachichkeit im Gerichtsaa beigetragen, sondern neue Probeme aufgetürmt. Zudem waren ae Noveen Stückwerk. Die Kraft zu der von uns eingeforderten großen Strafprozeßreform feht. Die Auswirkungen einzener Änderungen auf andere Bereiche sind viefach nicht gesehen worden. Ich nenne as Beispie nur die Ausweitung des Strafbanns des Schöffengerichts auf vier Jahre, ohne geichzeitig das Recht der notwendigen Verteidigung entsprechend zu erweitern. Gestatten Sie mir noch ein Wort zur notwendigen Verteidigung: Aus unserer Sicht, die wir seit vieen Jahren vortragen, ist es ein unhatbarer Zustand, daß ein Fa der notwendigen Verteidigung erst eintritt, wenn ein Beschudigter drei Monate der Freiheit beraubt ist. Wir meinen, die Anordnung von Untersuchungshaft ist ein so großer Einschnitt in das Leben des Betroffenen, sie bedroht seinen soziaen Status so sehr, daß bereits mit der Anordnung der Untersuchungshaft ein Fa der notwendigen Verteidigung gegeben sein sote. Wir sind überzeugt, daß dadurch mit Recht der Untersuchungshäfting in vieen Fäen vom Vozug der Untersuchungshaft verschont würde. Nun einige Worte zum Thema der heutigen Veranstatung. Hierzu habe ich schon aus Anaß der Eröffnung des Strafverteidiger- Frühjahrssymposions einige Anmerkungen gemacht, die ich heute noch einma zusammenfassen möchte: Die deutschen Strafverteidiger werden aus Kreisen der Justiz eines immer häufiger werdenden Mißbrauchs der Verteidigungsmögichkeiten beschudigt. Die Foge seien überange Hauptverhandungen, extrem hohe Verfahrenskosten und eine Überforderung der Strafgerichte, die deren Funktionsfähigkeit in Frage stee. Die Justizverwatungen finden dafür eider wikommene Abnehmer in den Medien, für die, wie wir ae wissen, Horrorszenarien immer berichtenswert sind. Die Strafrechtspfege tut sich mit sochen Cassandra-Rufen sebst einen Tort an. Sie schürt mit Pauschaverurteiungen die Bereitschaft zum Konfikt, dessen Nachteie sie gerade bekagt. Sie egt Feuer, statt Feuer zu öschen. Ich eugne nicht, daß es Strafverteidiger gibt, die auch aus der Sicht eines unabhängigen objektiven Beobachters Verfahrensrechte in extremer Weise ausnutzen. Ich weiß aus Gesprächen mit Richtern und Staatsanwäten aber auch, daß dies sebst aus deren Sicht nur auf eine sehr geringe Zah von Verteidigern zutrifft. Es geht nicht an, deswegen an Grundregen des Verfahrens, die der ohnehin noteidenden Waffengeichheit für die Verteidigerposition dienen, zu rütten. Die, die man meint, trifft man ohnehin nicht. Sie werden nach jeder denkbaren Gesetzesänderung weiterhin ihre von mir keineswegs gebiigten Wege finden. Wen man trifft, sind die vieen anderen, die ihrer rechtsstaatichen Aufgabe as Strafverteidiger gerecht werden, und man fördert rechtich, aber auch menta die Richter, die ihrerseits kräftig dazu beitragen, Verfahrenspositionen in exzessiver Weise auszuspieen und damit das Verfahren in Unordnung zu bringen. Bei der ganzen Diskussion um die bestehenden Schwierigkeiten im Strafprozeß wird immer wieder vergessen, daß der Strafverteidiger ein unverzichtbares Wächteramt wahrnimmt, den Beschudigten vor Übergriffen der staatichen Macht zu bewahren. Unsere Kritiker tun so, as wären die Beschudigten in einem freiheitich demokratischen Rechtsstaat schon dadurch hinreichend geschützt, daß über die Ankage eine dem Gesetz verpfichtete Staatsanwatschaft und über die Verurteiung eine unabhängige, von staaticher Einfußnahme verfassungsrechtich geschützte Justiz entscheide. Das reicht aber nicht aus. Nicht nur in den Reihen der Anwatschaft gibt es schwarze Schafe. Viee davon sitzen hinter der Richterbank. Ihre Spruchtätigkeit zeichnet sich durch rigorose Verfahrensführung aus, die sich gegen aes wendet, was das in der Ankage beschriebene trübe Bid in ein anderes Licht stet. Ihr Urtei baut in erster Linie auf dem im stien Kämmerein geformten eigenen Vorurtei auf. Bei ihnen spürt der Angekagte und der Verteidiger, daß eigentich schon aes geaufen ist, wenn der Richter am ersten Verhandungstag den Gerichtssaa betritt. Sochen Richtern gegenüber ist es die verdammte Pficht und Schudigkeit des Verteidigers, ae Register zu ziehen, um diesen traurigen Vertreter der Rechtspfege aufzurütten, zur Besinnung zu bringen, ihn für neue Erkenntnisse zu öffnen oder zu versuchen, ihn aus dem Verfahren zu bringen. Hat der Gesetzgeber je versucht, Auswüchsen auf Seiten der staatichen Rechtspfegeorgane durch Änderung verfahrensrechticher Bestimmungen zu begegnen? Gegenstand unserer heutigen Beratungen sind die Ursachen der Dauer strafrechticher Großverfahren. Mit großer Leichtfertigkeit werden in erster Linie die Strafverteidiger für die die Justiz so beastende Verfahrensdauer verantwortich gemacht. Die Rede ist von offensichtich unbegründeten Befangenheitsanträgen, von einer Überschüttung des Gerichts mit einer Viezah offensichtich unbegründeter Beweisanträge, von sonstigem Verteidigerverhaten, das offensichtich auf Sprengung oder Verzögerung des Verfahrens angeegt sei. Gegenüber sochen Äußerungen ist schon deswegen Mißtrauen geboten, wei unsere Prozeßordnung ausreichend Mitte an die Hand gibt, soche offensichtich unzuässigen Verfahrenshandungen der Verteidiger as soche zurückzuweisen. Davon hört man freiich nichts oder seten etwas. Stehen etwa die vomundigen Beschudigungen auf so unsicherem Grund, daß es ein Wagnis wäre, sich auf sie im Verfahren sebst zu berufen? Mir feht auch immer noch der Gesprächspartner, der Roß und Reiter nennt, so daß ich den Anschudigungen nachgehen könnte. Meist kommen die Beschudigungen sehr pauscha aus dem Munde von Personen, die dies sebst nur wieder von Dritten gehört haben, derer man nicht habhaft wird und die man nicht steen kann. Ich habe deswegen vor geraumer Zeit Herrn Generabundesanwat Nehm gebeten, doch in Zusammenarbeit mit seinen Koegen Generastaatsanwäten darum bemüht zu sein, uns prägnante Beispiee für die geäußerten Vorwürfe auf den Tisch zu egen. Bis heute ist der Tisch eer gebieben. Ich hoffe, ja ich bin überzeugt, daß dieses Forum die wahren Ursachen überanger Strafverfahren offenegen wird. Eine Staatsanwatschaft, die im Umfange von hunderten Seiten Ankage erhebt, sich dabei auf hunderte oder tausende von Urkunden, auf eine Viezah von Zeugen und Sachverständigen stützt und vieeicht sogar noch die Ankage gegen eine Viezah von Angekagten richtet, bringt das Strafverfahren aein dadurch aus den Fugen. Soche Verfahren dauern Monate oder Jahre, sebst wenn gar kein Verteidiger anwesend wäre. Und ich hoffe, daß auch transparent wird, daß Strafverfahren um so zügiger abaufen und um so gaubwürdiger durchgeführt werden, je mehr das Gericht den Eindruck von Offenheit und Objektivität vermittet, und daß sie um so änger dauern, wenn das Gegentei zutrifft. In diesem Sinne können die Beratungen unseres Forum zum besseren Verständnis untereinander, zum besseren Verständnis der wirkichen Ursachen von Großverfahren und vieeicht auch zu einem weiterführenden Gespräch zwischen aen Beteiigten beitragen. Dazu wünsche ich Ihnen, wünsche ich aber auch uns vie Erfog. Buchhinweis AnwB 2/97 Beck scher Juristenkaender 1997, Preis: 69 DM. Wer seine Termine übers Jahr noch nicht kompett in der Reihe hat, kann dies jetzt noch bestens mit dem angezeigten Kaender eredigen. Der Kaender geht, nicht nur nebenbei gesagt, im übrigen weit über das hinaus, was ein Kaender gewöhnich ist. Er enthät eine Füe äußerst nützicher Informationen, die von den Anschriften der Gerichte über die unterhatsrechtichen Leitinien verschiedenster Provenienz bis zur Nutzungsentschädigung für Pkw reichen. Ich habe auch Freude an den sinnreichen Sprüchen, die nach guter Kaenderart die Woche eineiten. Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön

29 AnwB 2/97 75 Lange und überange Strafverfahren Eine Herausforderung für die Strafjustiz 1 Rechtsanwat und Notar Eberhard Kempf, Frankfurt am Main Innerhab und außerhab der Justiz wird aut und heftig gekagt, Strafverfahren seien zu ang, zu umständich, zu wenig effektiv, der Bürger im Rechtsstaat rechtos 2, die Strafjustiz sei überfordert. Die Kage ist at: der 3. Deutsche Richtertag hat bereits 1913 angesichts der Überastung der Gerichte und zu anger Dauer der Verfahren gefordert, die vorbeugenden Mitte zur Verhütung von Prozessen auszubauen und dem Richter die notwendige geistige Entspannung durch Entastungsmögichkeiten zu verschaffen und hat der Reichsgesetzgeber ein Gesetz zur Entastung der Gerichte und ein Gesetz zur weiteren Entastung der Gerichte erassen, bevor immer noch den geichen, wenn auch zweifehaften Entastungszweck verfogend der Kahschag der Emminger-Reform vom 4. Januar 1924 fogte 6, mit dem unsere Hoffnung verbindet, daß sich die Geschichte nach dem Rechtspfegeentastungsgesetz von 1993 und dem Entwurf eines 2. Rechtspfegeentastungsgesetzes 7 nicht wiederhot! Unmittebar nach dem 2. Wetkrieg war wieder von Überastung der Justiz die Rede, die sogar, so kagten Richter öffentich über die Bedingungen ihrer Tätigkeit, keine Rechtspfege mehr darstee, sondern Hozhacken geistiger Akkordarbeiter 8. Thema des Richtertages 1979 war die Überforderte Justiz im Atag 9 ; der Richtertag 1981 hatte die Grenzen der Rechtsgewährung zum Gegenstand 10, während die Podiumsdiskussion des Deutschen Anwatstages im geichen Jahr sich mit der Bewirtschaftung der Rechtsgewährung befaßte 11 und Präsident Ludwig Koch den Festvortrag des Deutschen Anwatstages 1983 unter das Thema Rechtspoitik unter dem Diktat der eeren Kassen gestet hat 12. Das Thema hat angesichts eerer Kassen der öffentichen Haushate neue Aktuaität, durch erhöhte Anforderungen an die Strafjustiz und durch eher hektische as effiziente Eingriffe des Gesetzgebers in den Bestand des materieen und des Verfahrensrechts vor aem neue Quaität gewonnen. Das so entstandene neue Interesse an einer aten Frage wurde einseitig und viefach genutzt, Verteidiger as die wahren Verzögerer, Quertreiber und eigentichen Mißbraucher von Verteidigungsrechten auszumachen und darüber Verteidigung insgesamt in Mißkredit zu bringen 13. Konfiktverteidigung ist zu einem rechtspoitischen Kampfbegriff gemacht geworden, sei es auch oft genug um den Preis verdrehter Tatsachen. Es äge nahe und wäre ein eichtes, aus der versammeten Erfahrung von Strafverteidigern jedem einzenen Vorwurf anwatichen Fehverhatens zwei Vorwürfe staatsanwatichen und richterichen Amtsmißbrauchs und Verscheuderung von Steuergedern entgegenzusetzen. Aber darum geht es nicht; peccatur extra et intra muros. Das angesprochene Probem ist zu ernst, as daß es auf diese Weise angemessen behandet werden könnte. Der Strafrechtsausschuß des Deutschen Anwatvereins hat sich mit dem heutigen Forum die Aufgabe gestet, die tiefer iegenden Ursachen für das Phänomen der Dauer von Strafverfahren zu anaysieren. Wir begrüßen deshab den Auftrag des Bundesministeriums der Justiz für ein Forschungsvorhaben Dauer des strafprozessuaen Ermittungs, Zwischen- und Hauptverfahrens ebenso wie den in diesebe Richtung weisenden Workshop Strafverfahren, den der nordrhein-westfäische Justizminister im Herbst 1997 durchführen wird, um die Gründe für die Dauer von Strafverfahren und Mögichkeiten der Abhife zu untersuchen. Ich wi mit meiner Einführung einige Gedanken vor die Kammer ziehen, bevor wir mit den weiteren Referaten versuchen, anhand einzener typischer Verfahrensbeispiee und Verfahrensagen darzusteen, wo aus anwaticher Sicht die Probeme iegen, denen Lösungsversuche gerecht werden müssen. Die Beastung der Strafjustiz hat quantitative und quaitative Gründe; von den quantitativen ist zuerst zu sprechen: I. Quantitative Aspekte der Beastung Die Statistik beegt keine wesentiche Zunahme der Dauer von Hauptverhandungen 14 : bei den Amtsgerichten ist die Dauer von Hauptverhandungen im Zeitraum 1990 bis 1994 nahezu konstant gebieben; die eintägigen Hauptverhandungen haben eicht zu-, die 2- bis 5-tägigen eicht abgenommen, die angen und sehr angen Hauptverhandungen haben sich statistisch nicht verändert. Bei den Landgerichten ist im geichen Zeitraum ein eichter Rückgang der eintägigen Hauptverhandungen und eine etwa geich große Zunahme der 2- bis 5- sowie der 6- bis 10-tägigen Hauptverhandungen zu verzeichnen, während die 11 Tage und mehr dauernden Hauptverhandungen nur um 0,45% zugenommen haben. Die Dauer der durchschnittichen Sitzungstagezah pro Strafsache ist im geichen Zeitraum von 2,9 auf 3,1 Sitzungstage, aso um um 5,1% gestiegen, wobei die sog. Schiebetermine as voe Hauptverhandungstage mitgezäht sind 15. Die durchschnittiche Dauer von andgerichtichen Strafverfahren ist im geichen Zeitraum von 188 auf 198 Tage gestiegen. Die Oberandesgerichte soen hier außer Betracht beiben; sie eigenen sich kaum für eine statistische Auswertung, zuma sie im geichen Zeitraum von 1990 bis 1994 nicht unwesentich mit Verfahren wegen Verstößen gegen 99 StGB befaßt sind, die in absehbarer Zeit eredigt sein werden. Diese Rechtstatsachen zur Dauer von Strafverfahren und deren Gründen sind von Barton im heute erschienen Dezember-Heft des Strafverteidiger dargestet. Ein wesenticher Anstieg der Beastung der Strafjustiz ist danach nicht zu verzeichnen, geschweige denn ein dramatischer. Die Justizstatistik verfügt dabei nur über Werte, deren Vergeichbarkeit voraussetzt, daß sich das erfaßte Grundmateria im Vergeichszeitraum nicht verändert. Das ist bei dem angesteten Zeitvergeich von 1990 und 1994 sicherich der Fa. Im ängerfristigen Vergeich sind zusätziche Bewertungen erforderich, z.b. die Einbeziehung der Arbeitszeit des Justizpersonas. Eine rein beispiehaft angenommene Steigerung der nicht eredigten Verfahren im Zehnjahresvergeich um 10% kann vieeicht durch eine Reduzierung der Arbeitszeit des Justizpersonas um 10% verursacht sein; nicht berücksichtigt ist dabei die Arbeitsintensität, die mögicherweise durch Einsatz moderner Arbeitshifsmitte erhöht worden ist. Oder die Zusammensetzung der Verfahren in ihrer Schwierigkeit, Dauer und den Methoden ihrer Bearbeitung und Eredigung: ändert sie sich im Vergeichszeitraum, veriert die statistische Methode ihre Aussagekraft. Genausowenig erauben quantifizierende Methoden Aussagen über den Grad der Ausastung, geschweige denn über dessen Optimum. Die statistische Dimension erschöpft unser Thema aso nicht, denn die Beastung der Justiz äßt sich aein mit statistischen Werten nicht messen. Zur Verdeutichung wi ich daher nicht mehr von einer eher quantitativ verstandenen Überastung, sondern von einer auf quaitative Gründe zurückzuführenden Überforderung der Straf- 1 Dieser Vortrag ist weder in seiner grundsätzichen Panung noch in den einzenen inhatichen Teien aein vom mir verfaßt; er beruht wesentich auf den fruchtbaren Diskussionen und Steungnahmen im Frankfurter Arbeitskreis Strafrecht (vg. StV 1984, 693) zu diesem Thema 2 Der SPIEGEL, Nr. 36/1996, S. 50 ff. 3 DRiZ 1951, Gesetz zur Entastung der Gerichte vom , RGB Gesetz zur weiteren Entastung der Gerichte vom , RGB I VO über Gerichtsverfassung und Strafrechtspfege vom , RGB. I 322; vg. Vormbaum, Die Lex Emminger vom 4. Januar 1924, Vorgeschichte, Inhat und Auswirkungen, S. 171 f. 7 BR-Drs. 633/95 8 Zit. bei Koch, AnwB. 1983, DRiZ 1979, DRiZ 1981, Koch, AnwB. 1983, AnwB. 1983, vg. hierzu nur: Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes, Gutachten zum Thema: Mögichkeiten der Vereinfachung und Bescheunigung von Strafverfahren de ege ferenda, Ergebnis der Tagung vom 20. bis 25. Juni Ich danke Prof. Stephan Barton, dessen statistische Ergebnisse ich übernehme, für die Überassung des Manuskripts seiner Erwiderung auf Meyer-Goßner/ Ströber, ZRP 1996, 354 ff. 15 Vg. hierzu BGH StV 528 f.

30 76 justiz reden. Ob aber etwas oder jemand überfordert ist, verangt einen Vergeich der vorhandenen Ressourcen mit den Zieen, die verfogt und erreicht werden soen. Statistische Werte iefern für eine soche Diagnose aenfas das Rohmateria. Um die Diskussion über Überforderung von ideoogischem Baast zu befreien, müssen die quaitativen Anforderungen an Strafjustiz offengeegt werden. Insoweit können wir derzeit aenfas Tendenzen feststeen. II. Zunahme von Normveretzungen Die Poizeiiche Kriminastatistik beegt keine dramatische Zunahme bekanntgewordener Deikte. Für die etzten 10 Jahren medet sie eine jähriche Zunahme von durchschnittich 1,58%, oder gemessen am Bevökerungswachstum von 1,03%, angesichts der statistischen Einschränkungen, die vor aem für die auf die deutsche Einigung fogenden Jahre geten, aes andere as der Untergang des Abendandes. 16 Aerdings scheint es, daß ae außerstrafrechtichen Normen, aso sowoh rechtiche Normen unterhab der Ebene von Strafrecht wie nicht-rechtiche, aso geseschaftiche Normen vie von ihrer Achtung veroren haben, jedenfas auf sich aein gestet nicht (mehr) greifen und deshab den fast agemeinen Appe an mehr Strafrecht und Höhere Strafen verstärken. Das Phänomen wird häufig mit dem Werteverfa oder der Normenerosion erkärt. Ob Werte tatsächich verfaen oder Normen erodieren, scheint nicht genügend gekärt. Es könnte sich ja auch um ein kuturpessimistisches Erkärungsmuster handen, das in jeder Epoche, wenn auch in unterschiedicher Intensität, Ankang findet. Und wenn es Werteverfa oder Normenerosion geben sote, ist damit noch nichts über die empirische Grundage und seine sozioogische Erkärung gesagt. Es ist empirisch auch nicht erforscht, ob oder in wechem Umfang die angenommenen Norm-Aufösungsprozesse auf erhöhte Sensibiitäten in einer Kommunikationsgeseschaft, aso jedenfas auch auf Skandaisierungstendenzen der Presse zurückzuführen sind, die ein Produkt heftig miteinander konkurrierender Medien sind. Frehsee spricht zurückhatend davon, daß die Geseschaft... durchsichtiger wird. Ungeachtet a dieser Unsicherheiten hat Monika Fromme sozioogische Erkärungsmuster für Normerosionsprozesse angeführt, die so unterschiedich sie sind beachtet werden müssen, wi man nicht vorschne in faschen Ein-Eindeutigkeiten anden: Fromme weist zunächst auf Durkheim s Innovationstheorie hin, nach der geseschafticher Wande sich durch Abweichung von aten Normvorsteungen und deren Ersetzung durch neue vozieht. Eine Entwertung ater Werte findet aber auch dort statt, wo die Liberaisierung der Erziehung, des poitischen Diskurses, der soziaen (und strafrechtichen) Kontroe... zu einer Zunahme von Individuaismus und zu einem Wettbewerb der freigesetzten Individuen (führt), bei dem einige gewinnen, andere verieren. Außerdem verieren im Prozeß der Ausdifferenzierung der Geseschaft... universee Normen (wie z.b das Recht) an Legitimität 17. Die Geichheitsansprüche steigen; Status und Priviegien werden nicht mehr um ihrer sebst wien respektiert und verieren ebenfas ihre Strukturierungskraft. 18 Schießich weist Fromme auf die Materiaisierung des Rechts und das Versagen soziaer Eiten as mögiche Ursachen von Normerosion aus: Die Materiaisierung des Rechts ist Ausdruck einer Abkehr des Rechts von der formaen Rationaität, die für Max Weber den Höhepunkt der Ausdifferenzierung des modernen Rechts darstet. Diese formae Rationaität des Rechts ist, so Monika Fromme, in vieen Bereichen ersetzt worden durch Zweckprogramme, Fogenorientierung, informee Verhandungen und partikuaristische Normsetzung. 19 oder, wie Abrecht es ausdrückt, das ursprüngich reaktive und punktuee Formarecht hat sich in ein prospektiv intendiertes, materia-zweckrationaes Präventivrecht gewandet. 20 Und schießich das Versagen soziaer Eiten: hier kommt insbesondere der Presse das Verdienst zu, in ihrem Sebstverständnis as vierte Gewat den Mächtigen auf die Finger zu schauen. 21 ;so haben zunehmend festzusteende Normverstöße poitischer Führungsgruppen, aber auch von Beamten, Inteektueen, Wirtschaftsmanagern, Bankeuten und Ärzten, man muß heute hinzufügen: sebst von Oberandesgerichtspräsidenten deegitimierende Wirkung und führen zu einer zynischen Hatung des Bürgers gegenüber AnwB 2/97 der Norm des Gesetzes, der zwar seinen eigenen meist eichteren Normverstoß nicht mit dem schwereren der Mächtigen rechtfertigen kann, der aber und darauf kommt es an einer Rechtsordnung zuerst den Respekt und dann die Gefogschaft versagt, die die Keinen hängt und die Großen aufen äßt. Der Verfa außerstrafrechticher Werte und Normen schafft ungeachtet seiner noch fehenden empirischen Erfassung und ungeachtet seiner sozioogischen Erkärung ein Vakuum, das den Ruf nach einem immer umfassender getenden und wirkungsvoen Strafrecht verstärkt. Warum aber sote die Erosion vor dem Strafrecht hatmachen, wo immer durchsichtiger wird auch, daß Kriminaität kein Privieg statusschwacher Bevökerungsgruppen ist. Die entscheidende Basisannahme des Resoziaisierungsstrafrechts, Kriminaität sei ein an agemeine soziae Fehanpassung gebundenes Phänomen, erscheint immer weniger hatbar. Wenn von Verantwortichen eine Werteverfa bekagt und dieser bei den Jugendichen okaisiert wird, so wird die Öffentichkeit durch zu viee Beispiee des Eigennutzes, des Mißbrauches von Amt und Status oder der krimineen Bereicherung in gehobenen, hohen und höchsten Positionen in Poitik und Wirtschaft eines Besseren beehrt. Wenn der moraose Utiitarismus von Autoritäten vorgeebt wird, dann kann das Strafrecht den Unterpriviegierten kaum noch pausibe machen, warum gerade sie ihre Begierden in Zaum haten soen. Wenn das Strafrecht in der Wahrnehmung der Öffentichkeit überdies am Ladendiebstah intensiver interessiert scheint as an der Korruption in der öffentichen Verwatung, an der Beförderungserscheichung stärker as am wirtschaftichen Großbetrug usw., wenn die Menschen reaisieren, daß ihr Eigentum und Vermögen eher, regemäßiger und ausweichicher durch das egae Geschäftsgebahren von Banken, Versicherungen oder der Teekom beeinträchtigt wird as durch gemeine Diebe oder Betrüger, dann wachsen Zweife, ob es dem Strafrecht wirkich umn den Schutz der Rechtsgüter geht. 22 Wir sehen: Strafrecht sebst erodiert, unteriegt zumindest einem wesentichen Wande der ihm zugedachten Funktion von einem wie Hassemer es ausdrückt Kontrosystem nachgehender Ahndung stattgefundener Verstöße zu einem System vorbeugender Erkennung und Kontroe von Gefahren. III. Ausweitung des Strafrechts Ob Ursache oder Wirkung socher Normenerosion: der rechtstatsächiche Befund weist aus, daß eine bemerkenswerte Ausweitung von materieem Strafrecht stattfindet. Vor aem in den Bereichen Umwet, Drogen und Wirtschaft verstärkt und veragert der Gesetzgeber Strafrechtsschutz durch Schaffung oder Ausdehnung abstrakter 23 oder potentieer Gefährdungsdeikte 24 nach vorn, erweitert er die Versuchsstrafbarkeit 25, oder schafft neben Grundtatbeständen wie dem des 263 StGB versebständigte Versuchstatbestände im Vorfed des Betruges 26 wie diejenigen des Subventions-, Kapitaanagen- oder Kreditbetrugs der 264, 264 a und 265 b StGB der Entwurf eines 264 b StGB zur Einführung einer Strafvorschrift über Submissionsbetrug 27 kann auch geich hier hinzugezäht werden. So soen tatsächiche oder auch nur vorgebiche Lücken in der Anwendung der Grundnorm ebenso geschossen wie über Schwierigkeiten in ihrer Anwendung hinweggehofen werden; in Wirkichkeit stet soches modernes Strafrecht die Justiz vor besonders hohe Anwendungsschwierigkeiten, wei 16 Poizeiiche Kriminastatistik 1991 und 1995, Bundeskriminaamt 1992 (für 1991) bzw (für 1995) 17 Fromme/Gessner, Normenerosion, S Frehsee, StV 1996, Fromme, a.a.o., S Das Strafrecht auf dem Weg vom iberaen Rechtsstaat zum soziaen Interventionsstaat Entwickungstendenzen des Strafrechts, Schriftenreihe der Strafverteidiger-Vereinigungen, 12. Strafverteidigertag 1988, S. 30, Frehsee, a.a.o. 22 Frehsee, a.a.o. 23 vg. 326 bis 329 Abs.1, 2 StGB 24 z.b. 311 d, 325 StGB 25 z.b. 324 Abs.2, 326 Abs.3 26 Dreher/Trönde, 264 Rn BR-Drs 13/3353 v

31 AnwB 2/97 77 Rechtsgüter wie die Panungs- und Dispositionsfreiheit der öffentichen Hand 28 im Fa von 264 StGB oder das Vertrauen der Agemeinheit in den Kapitamarkt 29 bei 264 a StGB oder schießich die Kreditwirtschaft as soche 30 bei 265 b StGB sich eicht in der Unendichkeit verieren und wei darüber hinaus die regemäßig vom Gesetzgeber in den Tatbeständen verwendeten weiten Begriffe ohne kare Konturen sind 31. Beispiehaft sei der Begriff der Insidertatsache in 14, 38 WpHG genannt. Zu aen diesen Ausweitungen des Strafrechts kommen in seinen ursprüngichen wie neuen Bereichen erhebiche Verschärfungen der Strafrahmen hinzu, sei es in der Form erhöhter Strafrahmen in besonders schweren Fäe, sei es in der agemeinen Erhöhung von Strafrahmen. Das Drogenstrafrecht ist ein besonders anschauiches Beispie hierfür: 11 BtMG in der Fassung von 1972 sah noch eine Strafdrohung bis zu drei Jahren vor, für besonders schwere Fäe einen Strafrahmen von nicht unter einem Jahr. Das Änderungsgesetz von 1981 erhöhte die angedrohte Freiheitsstrafe bereits auf bis zu vier Jahre, ordnete das Handetreiben in nicht geringer Menge den besonders schweren Fäen zu und fügte 30 BtMG mit einer Strafdrohung von nicht unter zwei Jahren für besondere Begehungsweisen oder Fogen der Tat hinzu. Durch das OrgKG wurde die Strafdrohung des 29 Abs.1 BtMG 1992 auf bis zu fünf Jahre angehoben, für das Handetreiben ein eigener Verbrechenstatbestand geschaffen und 30 a BtMG eingefügt, der für die bandenmäßige Begehungsweise eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. An der bitteren Wirkichkeit des Konsums von und des Handens mit Betäubungsmitten und deren kriminogener Wirkung im Bereich der Beschaffung konnten ae diese Strafschärfungen keinen Deut ändern, die deshab auch für eine Strafrechtspoitik in der Sackgasse stehen. Intensivierung durch Ausegung: Nicht nur soche Extensivierung von Strafrecht findet statt, sondern auch eine nicht unerhebiche Intensivierung durch ückenfüende Anaogie, wo die Anwendung des Gesetzes nach seinem Buchstaben zu unerwünschten Ergebnissen führt: Zu sprechen ist von der Subsumtion psychischer Einwirkung unter den Gewatbegriff von 240 StGB, der Geichsteung einer Vermögensgefährdung mit einem Vermögensschaden oder Nachtei bei 263 und 266 StGB ebenso wie von dem Nichtzurückkehren as Verassen bei 221 StGB oder dem Motoranassen as Führen eines Kraftfahrzeugs bei 316 StGB; nicht anders verhät es sich, wenn das Bundesverfassungsgericht entscheidet, daß 20 Monate Ersatzdienst nicht die Dauer von 15 Monaten Wehrdienst überschreiten 32. Hier zeigt sich in besonderer Weise der Verust formaer Rationaität des Strafrechts, der oben bereits angesprochen worden ist. Strafrecht as utima ratio kann sich Lücken eisten, die die Wirkung von Strafrecht, verstanden und eingesetzt as Steuerungsinstrument abschwächen oder, wo sie bewußt gesucht werden, ganz beseitigen können. Strafrecht expandiert aso im seben Maß, wie die Anerkennung und Wirkungskraft außerstrafrechticher Normen nachäßt. Oder anders, wenn auch mit demseben Ergebnis ausgedrückt: Von der Jugenddeinquenz bis hin zur Bandenkriminaität ädt die Geseschaft ihre Probeme bei der Strafjustiz ab und diese kann sie auch nicht ösen. Im Gegentei: der Staat rechtfertigt mit seinem strafgesetzichen Aktionismus eher seine Effizienzdefizite 33 Strafrecht so in diesem Stück den Bütte geben, wei andere ihren Pfichten nicht nachkommen. 34 IV. Ausdehnung der Strafverfogung In dem Maß, in dem Strafrecht nicht mehr as utima ration, sondern zur Steuerung von Probemagen und zur großfächigen Prävention gefähricher Situationen eingesetzt wird, findet Strafverfogung nicht mehr nur punktue dort statt, wo zureichende tatsächiche Anhatspunkte voriegen; wo Strafrecht sebst in das Vorfed des Vorfedes kassischer Tatbestände vordringt, dehnt sich Strafverfogung ebenfas in der Fäche aus, wird großfächig betrieben. Sie findet nicht mehr nur wie in der schon fast antiquierten Vorsteung aufgrund einer Strafanzeige einer natürichen Person statt, die behauptet, an Leib, Leben oder ihrem Eigentum veretzt zu sein, sondern sie sucht sich sebst ihre Feder, um sie dann kampagnenartig zu bearbeiten. Da werden ganze Landstriche oder Verwatungszweige unter dem Verdacht der Korruption oder ganze Unternehmen unter dem Verdacht von Betrug und Untreue über betrügerischen Bankrott bis zur Konkursverscheppung ausermittet ; a das geschieht häufig genug mit reger oder gar angeregter, sozusagen fagranter Beteiigung von Presse, Funk und Fernsehen; die Inhaftierung einzener führender Köpfe des jeweiigen Verbrechens gehört schon zum festen Inventar socher Inszenierung, deren Überprüfung an den Maßstäben des Rechts der Untersuchungshaft und der Durchsuchung sowie der konkreten Tatbestandseemente des materieen Rechts jedenfas keine ausschaggebende Funktion zukommt. Die verfahrensrechtiche Bewätigung der Ergebnisse socher Strafverfogung drängt fogerichtig nach informeen Lösungsansätzen. Wo der strafrechtiche Vorwurf nicht mehr punktgenau erhoben wird, muß auch Verteidigung in der Fäche stattfinden. Erfoge assen sich beidseits der Barriere in der Rege nicht auf ganzer Front erzieen. Abschnittsbereinigungen finden in den vom Gesetzgeber immer reichhatiger angebotenen Formen der 153 ff. StPO statt. Der strafrechtiche Vergeich hat hierin seine strukturee Ursache. V. Beastende Streitformen Mein Eingangsvotum, das Stadium gegenseitiger Schudzuweisungen der am Strafverfahren Beteiigten bad zu verassen und die tiefer iegenden Ursachen der Überforderung der Strafjustiz zu anaysieren, wäre fasch verstanden, wenn nicht auch die Streitformen sebst in die Anayse einbezogen würden. Aber auch hier muß ich mich auf wenige Bemerkungen beschränken: Zuerst kommt es mir darauf an, den Bezugs- und Bewertungsrahmen socher kritischen Betrachtung in der von Recht und Verfassung gebotenen Konstanz zu haten. Für die Verteidigung, ihre Steung im Strafverfahren und ihre Aufgabe bedeutet dies, was Mauz formuiert hat: Der Rechtsstaat dieses ist eine Bedingung für Strafverteidigung hat Strafverteidigung zu ertragen. Es ist nicht zu fragen, wievie Strafverteidigung der Staat ertragen kann. Wo diese Frage gestet wird, wird Strafverteidigung nur begeitend gedudet. Wo Strafverteidigung kein Stache sein kann und notfas hemmende Funktion haben darf, wird sie nur der Absicht unterworfen, die jeweiige Rechtsordnung absout zu machen, sie von jedem Verdacht zu befreien, sie könne reativ sein. 35 Dann ist mit Gerhardt darauf hinzuweisen, daß unverkennbar in den vergangenen 25 Jahren sowoh auf Seiten der Richter und Staatsanwäte, vor aem aber auf Seiten der Strafverteidiger eine erhebiche Professionaisierung stattgefunden hat; das Niveau der Strafverteidigung hat sich, so darf ich zitieren, deutich gebessert 36 ; Gerhardt spricht von einer Renaissance der Strafverteidigung. Das mag zu verstärktem Gebrauch prozessuaer Rechte, vor aem des Beweisantragsrechts, sicherich auch des Abehnungsrechts geführt haben; genaue Befunde hierüber gibt es nicht. Die von Meyer-Goßner und Ströber vorgeschagene Reform des Rechtsmittesystems 37 erwähnte Strukturanayse strafrechticher Großverfahren in I. Instanz des Landgerichts Hamburg von ter Veen und Radtke 38 spricht ziemich zurückhatend von einer reativ großen Wahrscheinichkeit dafür, daß die Verfahrensdauer... in mitentscheidendem Maße von der Verteidigung bestimmt wird, die Intensität ihrer Tätigkeit insbesondere Einfuß auf die Länge der Hauptverhandung 28 vg. OLG Karsruhe, NJW 1981, 1383 oder OLG Hamburg, NStZ 1984, Dreher/Trönde, 264 a, RN 4 30 Dreher/Trönde, 265 b, RN 6 31 Abrecht, a.a.o. (FN 20), S Beispiee von Scheffer, NStZ 1996, 67 ff. 33 Abrecht, a.a.o., (FN 20) S Hettinger, NJW 1996 (Heft 35), 2263, Mauz, Geseschaftiche Bedingungen von Strafverteidigung, 2. Strafverteidigertag Hamburg, 1973; ich habe den Hinweis auf das Zitat dem Vortrag von RA Gerhard Jungfer zur Feier des 50-jährigen Bestehens der Beriner Strafverteidigervereinigung entnommen 36 Gerhardt, FAZ v , abgedr. in: AnwB. 1984, Meyer-Goßner/Ströber, ZRP 1996, 354 ff. 38 ter Veen/Radtke, Strukturanayse strafrechticher Großverfahren in I. Instanz des Landgerichts Hamburg, Bericht über eine Untersuchung am Landgericht Hamburg, September 1996

32 78 und den Umfang des Beweisverfahrens hat. In einem weiteren Sinne könnte wie vermutet wird ein gewandetes Verteidigerverständnis, zum Ausdruck gebracht in einer Vermehrung von Verteidigungsaktivitäten (auch socher Aktivitäten, die as exzessiv oder sinnenteert erkannt werden müßten), as Ursache für die immer änger währenden Strafprozesse in Hamburg anzuführen sein. 39 Perron 40 schießt seine gründiche Untersuchung des Beweisantragsrechts und seines Gebrauchs mit dem Befund, daß angesichts der nach wie vor geringen Zah der Probemverfahren..., eine soche Krise (des deutschen Strafprozesses, ek) gar nicht existiere. Wenn jedoch mit Rieß 41 eine Gefährdung der befriedenden Funktion des Strafverfogungssystems durch einen Vertrauensverust in der öffentichen Meinung eingetreten sein und dies die Krise des Strafprozesses ausmachen sote, dann, so Perron, sitzt sie sehr vie tiefer, as der Streit um das Beweisantragsrecht vermuten äßt. Daß dieses von den Richtern und Staatsanwäten as so unbefriedigend empfunden wird, iegt nicht an ihm sebst, sondern an der zugrundeiegenden Verfahrensstruktur. In unserem Verfahrensmode wurde die einseitige staatiche Machtausübung durch die Institution einer eigenverantwortich agierenden Verteidigung edigich ergänzt, ohne dem inquirierenden Gericht seine dominierende Steung zu nehmen. Auf eine Ausbaancierung von Macht und Gegenmacht, wie etwa das angesächsische Mode, ist das deutsche Strafverfahrensrecht dagegen nicht angeegt. Seine Voraussetzung ist viemehr der Konsens der professioneen Verfahrensbeteiigten über die angemessene Art des Prozedierens. Geingt es nicht, diesen wieder herzusteen, so muß über strukturee Veränderungen bis hin zu einem vöigen Wechse des Prozeßmodes nachgedacht werden. Der Streit um das Beweisantragsrecht ist daher edigich Symptom; seine isoierte Reform kann zur Bewätigung der eigentichen Probeme wenig beitragen. 42 Die Anayse muß aso tiefer ansetzen, darf die am Strafverfahren Beteiigten und den Strafprozeß sebst nicht aus der Geseschaft und ihren Entwickungstendenzen herausösen. Die Chance, zu einem sochen Konsens zurückzufinden, steht nicht gut. Ursprüngich einigermaßen homogene Vorsteungen von Normen und Werten bestehen nicht mehr; die Geseschaft setzt sich vie unterschiedicher zusammen, as man sich das, wie Enzensberger es so furios skizziert hat, vor dreißig Jahren... träumen ieß. Aso gofspieende Metzger, aus Thaiand importierte Ehefrauen, V-Männer, türkische Muahs, Apothekerinnen in Nicaragua-Komitees, mercedes-fahrende Landstreicher, Autonome mit Bio-Gärten, waffensammende Finanzbeamte, pfauenzüchtende Keinbauern, miitante Lesbierinnen, tamiische Eisverkäufer, Psychoogen im Warentermingeschäft, Södner auf Heimaturaub, extremistische Tierschützer, Kokaindeaer mit Bräunungsstudios, Dominas mit Kunden aus dem höheren Management, Computer-Freaks, die zwischen kaifornischen Datenbanken und hessischen Naturschutzparks penden, Schreiner, die godene Türen nach Saudi-Arabien iefern, Kunstfäscher, Bodyguards, Jazz-Experten, Sterbehefer und Porno-Produzenten. 43 Wo geseschaftiche Verbindichkeiten und Sebstverständichkeiten nur noch minima vorhanden sind und ein Verständigungsprozeß über eine reativ agemeingütige Unterscheidung zwischen Gut und Böse angesichts verständniseitender Ideoogien nicht mehr funktioniert, sondern die Geseschaft ihrerseits Orientierung vom Recht erwartet, vor aem vom Strafrecht, nimmt es nicht wunder, daß Strafjustiz überfordert ist. Ich schieße damit meine vor die Kammer gezogenen Betrachtungen über Ursachen für eine Überforderung der Strafjustiz, die sicherich in vieerei Hinsicht der Ergänzung und Vertiefung bedürfen, ohne die aber das Phänomen der Dauer von Strafverfahren nicht erkärt, geschweige denn mögiche Auswege erkannt und beschritten werden können. Prototypen anger / überanger Verfahren Das Herstatt -Verfahren * Rechtsanwat Christian Richter II, Kön AnwB 2/97 Meine sehr verehrten Damen und Herren, reaistischerweise sote ich nach den beiden Vorrednern vieeicht sagen: Es ist aes gesagt, zurück in die Gerichtssäe! Das wäre natürich für mich etwas deprimierend, deswegen vertraue ich auf das Moment der Trägheit, daß Sie mir noch etwas zuhören werden. I. Ich führe Sie zurück zu einem Verfahren in grauer Vorzeit. Ich habe mir überegt, wie at manche der Zuhörer gewesen sein mögen, as im Jahre 1974 ein Rauschen durch Kön ging, as im Juni die Herstatt-Bank schoß. Eine Bank, die den Vorzug hatte, daß, wer im Fernsehen eine Köner Karnevassitzung anschaute, von vornherein wußte, 3/4 der dort Anwesenden sind Kunden der Herstatt-Bank. Es ist schwierig, sich heute vorzusteen, weches Ausmaß an Aufmerksamkeit und an Betroffenheit die Bankenschießung von Herstatt im Jahre 1974 ausöste. Herstatt war eine große Privatbank, freiich im Vergeich zu den Großbanken eine keine Bank. Sie hatte, ich habe es angedeutet, eine besondere regionae Bedeutung. Aber und vor aem: Sie war eine Tochter des Gering-Konzerns. Gering war, nimmt man es zusammen mit der Gering Gobabank Herstattbank und Gering Gobabank hatten zusammen eine Bianzsumme von 3,5 Mio. DM der größte Privatbankier, und der Gering-Konzern war der größte Versicherungskonzern in Famiienbesitz. Und damas hatte man in der Wirtschaft, wenn ich das recht erinnere, noch den Eindruck: Famiienverhätnisse sind in Ordnung, Mütter und Töchter können sich nicht scheiden. Und erst spätere Erfahrungen haben es as natürich geehrt, daß der überwätigende eteriche Schutz, die Patronatschaft von Müttern und Vätern im Wirtschaftseben nichts mehr geten. Damas ging man noch davon aus, eine Gering-Tochter kann nicht peite gehen, deswegen war das Erstaunen und das Entsetzen ein großes. Aus diesem Bankenskanda, aus dieser Bankenpeite sie endete schießich in einem Vergeich hat sich ein ebenso beispieoses wie beispiehaftes Strafverfahren ergeben, das, aus der Rückschau betrachtet, in einer vieeicht besonderen Art und Weise die Probeme von Umfangsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen widerspieget. Wenn man über ein soches Verfahren im nachhinein redet, und wenn man dort sebst verteidigt hat, steht man in der Gefahr, der Beckmesserei, des Nachkartens, auch des Verächtichmachens geziehen zu werden. Ich sage deshab und auch gerade, wei mich die Kürze der Zeit dazu zwingen wird, hozschnittartig vorzutragen, daß ich an viee, mit denen Verteidiger sich dort auch sehr kontrovers auseinandergesetzt haben, mit menschichem Respekt und beruficher Achtung denke, ich mich geichwoh nicht gehindert sehe, das eine oder andere, was dort juristisch passiert ist, zu kassifizieren, ebenso wie man es mit der Verteidigung gemacht hat. II. Die Staatsanwatschaft Kön schien im Juni 1974 auf die Peite vorbereitet zu sein, denn sie war in der Lage, einen Tag nach Schießung der Herstatt-Bank einen Eröffnungsvermerk bezügich eines Ermittungsverfahrens vorzuegen, in dem sozusagen in einzigartiger Art und Weise die mögichen Verdachtsmomente charakterisiert wurden: Aufgrund dieser Veröffentichungen besteht gegen die Verantwortichen des Bankhauses Herstatt der Verdacht der Konkursverbrechen und -vergehen 39 ter Veen/Radtke, a.a.o., S Perron, Das Beweisantragsrecht des Beschudigten Ursache oder Symptom der Krise des deutschten Strafprozesses?, ZStW 108 (1996), 128 ff. 41 NStZ 1994, 409, Perron, a.a.o., S zit. bei Feix Herzog, Recht um jeden Preis? Freiheitsrechte und Sparzwänge im Rechtsstaat, 1996, abgedr. in Frankfurter Rundschau vom * Die freie Vortragsform wurde im wesentichen unverändert beibehaten, mit Ausnahme der Ergänzung einiger redezeitbedingter Ausassungen.

33 AnwB 2/97 79 gem. 239 Abs. I, 240 Abs. I Ziff. 1 und 3 KO. Überdies besteht der Verdacht der Untreue z. N. der Eineger, die zum Zeitpunkt der Devisenspekuationen Forderungen gegen die Bank hatten und außerdem der Verdacht des Betruges z. N. derjenigen Eineger, von denen die Bank nach Kenntnis ihrer Überschudung weitere Einagen entgegengenommen hat. Schießich besteht der Tatverdacht der Vergehen gem. 400 Ziff. 1, Ziff. 3, 401 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 i. V. m. 92 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes. Das war vieeicht nicht genia, aber woh geniaisch. Aein, man war so überwätigt von der eigenen Erkenntniskraft, daß man bis zur Ankage, und das Gericht auch in seinem Eröffnungsbeschuß niemas wieder hinterfragte, ob diese rechtiche Einordnung zutreffend war oder auch nur sein konnte. Und wir haben fast vier Jahre Hauptverhandung hinter uns gehabt, bis an einem denkwürdigen Hauptverhandungstag zwei Verteidiger einer davon sitzt dort in der Person des Koegen Dr. Thomas vor Ihnen, einer spricht zu Ihnen kargemacht haben, daß es in dem Verhätnis von Darehensgeber und Darehensnehmer, auch dann nicht, wenn diese Bankkunden und Bank sind, kein Treueverhätnis gibt und deshab der Vorwurf der Untreue zum Nachtei der Eineger rechtich unschüssig war. Nur hatte das Gericht mit Ausnahme eines Nebenvorwurfs bis dahin ae anderen paraeen Vorwürfe eingestet, wei es sich auf eben diesen Untreue-Vorwurf, der ihm so nachvoziehbar, überzeugend, prägnant und auch hohe kriminee Energie widerspiegend schien, kapriziert hatte. Woraus schon ma eine Konsequenz gezogen werden kann: Man darf sich auch von den eigenen Erkenntnissen nicht überwätigen assen. Man könnte auch eine zweite Konsequenz daraus ziehen: In seinem das Strafurtei gegen einen Tei der Angekagten aufhebenden Verdikt hat der Bundesgerichtshof später festgestet, daß es auch nach 4 Jahren Hauptverhandung offensichtich nicht geungen ist, zivirechtiche Grundfragen zutreffend zu bewerten: Es ist zu besorgen, daß das Landgericht den Unterschied zwischen einer Abschußvomacht im Außenverhätnis, deren Begrenzung im Innenverhätnis und einer Vereinbarung nicht beachtet hat, nach der die Z nur im Innenverhätnis zur Firma Intervaor bestimmte, bereits wirksam abgeschossene Verträge abehnen konnte, mit der Foge, daß die Firma Intervaor insoweit das Geschäftsrisiko zu tragen hatte. Letztere Vereinbarung beinhatet keine Einschränkung der Vertretungsmacht. Ich wi damit nur beispiehaft beegen, die Dauer der Hauptverhandung sagt über die Quaität der Rechtserkenntnis nur sehr wenig aus. III. Koege Kempf hat in einer Nebenbemerkung bereits angedeutet, daß es sozusagen zum guten Ton gehört, große Ermittungsverfahren damit zu krönen, daß sie auch von Untersuchungshaft begeitet werden. Das war auch hier der Fa. Nach zwei Jahren und zwei Monaten der Führung der Ermittungen wurden 8 Beschudigte verhaftet, sie haben insgesamt 85 Monate in Untersuchungshaft von unterschiedicher Dauer verbracht. Die ängste Untersuchungshaft dauerte ein Jahr und 3 Monate. Zusammen waren das 7 Jahre. Nach der Beendigung der Untersuchungshaft durch das Oberandesgericht während des Zwischenverfahrens hat kein einziger der Beschudigten (bis auf eine Ausnahme von zwei Tagen) jemas wieder einen Tag in Untersuchungshaft oder gar in Strafhaft verbracht. Wenn wir uns danach fragen, weches Instrument Untersuchungshaft darstet aus der Sicht der Staatsanwatschaft (außer der Erhöhung der Bedeutung des eigenen Verfahrens, und wecher Staatsanwat ist nicht stets auf der Suche nach der cause céèbre?), so ist kar, daß sie objektiv Druck ausgeübt manche Staatsanwäte können das auch subjektiv verinnerichen auf das Aussageverhaten, wei ein Beschudigter in Untersuchungshaft sich in der Wahfreiheit, zu schweigen oder auszusagen, hin und wieder eingeschränkt sieht. Wenn aber diese Spekuation der Staatsanwatschaft wie hier nicht aufgeht, dann tritt ein für sie negativer Effekt ein, nämich ein ganz erhebicher Eredigungsdruck, der wiederum Einfuß haben kann auf eine Ankageerhebung zu einem Zeitpunkt, der der Sache nach, von dem Stand der Ermittungen her, gar nicht gerechtfertigt ist. Jede Staatsanwatschaft möge sich aso überegen, ob das Instrument der Untersuchungshaft ihr dienich ist, wobei ja die Empirie ehrt, daß die tatsächiche Fuchtgefahr angesichts unserer wetweiten Verzweigungen eher eine setene, im wahrsten Sinne des Wortes exotische Erscheinung ist. Aus Sicht der Verteidigung bedeutet Untersuchungshaft, vor die Aternative gestet zu werden, sich zu unterwerfen, und zwar dem Vorwurf, wie die Staatsanwatschaft ihn definiert, einerseits oder aber andererseits Stand zu haten. Hät sie Stand, so konzentriert sich ihre Tätigkeit dann häufig auf Fragen, die mit der Untersuchungshaft zusammenhängen, nämich auf Fragen der Hartnäkkigkeit, der Verhandungsfähigkeit und auf Fragen der Verteidigungsfähigkeit in der Untersuchungshaft. Wenn ein Mandant zu seiner Verteidigung 40 Aktenbände braucht, dann reicht mögicherweise eine 6,5 qm große Zee nicht aus, um diese sachgemäß bearbeiten zu können. Nachdem die Verteidiger im Herstatt-Verfahren beantragt haben, ihren jeweiigen Mandanten Eckzeen zuzuweisen, damit sie ihre Akten unterbringen können, hat das so jedenfas eine gewisse Spekuation mögicherweise die Entscheidungsfindung des Oberandesgerichts zur Haftentassung auch bescheunigt. Oder denken Sie an die Primitivitäten, wir sind im Jahre Damas gab es druckende Rechner nur mit eektrischem Anschuß, aber das Stromnetz der Haftanstat in Kön-Ossendorf war nicht darauf ausgeegt, diese an das Stromnetz anzuschießen, und auch aus dem Gesichtspunkt der Geichbehandung wurde deshab die Genehmigung zur Benutzung verwehrt. Die Mandanten durften dann aso EDV-Listen von einem Umfang, der noch heute bei mir einen Keer in Anspruch nimmt, per Hand nachrechnen. Unabhängig von der Frage des Mißbrauchs von Untersuchungshaft dient diese häufig auch den Interessen der Strafverfogung in keiner Weise, wei diese auf Verteidigungsfähigkeit des Beschudigten angeegt ist. IV. Im Grunde ich würde jetzt Ihnen gerne empirisch ein wenig dieses Verfahren auffächern wirft die justiziee Bewätigung der Herstatt-Peite die Frage auf, wievie Bankpeiten sich eine Repubik eisten kann, bis ihre Justiz koabiert oder umgekehrt: Ist eine Strafjustiz gut in Form, deren Funktionieren von dem Ausmaß der Bankpeiten abhängt? Wir haben eine Ankage gehabt im Herstatt-Verfahren, die drei Kompexe umfaßte: Zunächst einma hatte man die Firmeneitung angekagt. Der Kern des Vorwurfs war, daß sie ein zu hohes Ausmaß des Risikos im Devisenhande zuieß, mit anderen Worten, daß die sogenannte Nettoposition, in der sich das Ausmaß des Risikos niederschägt, im Verhätnis zum haftenden Eigenkapita zu hoch war. Eine Reation, die damas die Justiz erfand, und die später erst vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in bestimmten Formen niedergeegt wird. Es gab einen zweiten Vorwurfsbereich, der sich darauf bezog, daß Devisenhänder und Devisenmaker eigennützige Geschäfte gemacht haben soten. Zwischen diesen beiden Bereichen gab es eine verbindende Person, Herr Dany Datte, der von beiden Vorwürfen betroffen war. Herr Datte schied nach 7 Tagen Hauptverhandung, an denen er nicht teinahm, wegen Verhandungsunfähigkeit aus ( KZ-Syndrom ). Das anschießende Fehen der Verteidigung, diese beiden damit infoge der Feststeung der Verhandungsunfähigkeit Dattes vokommen voneinander getrennten Vorwurfsbereiche denn dann doch bitte in zwei Verfahren zu behanden, bieb ungehört. Man hatte so angekagt, man hatte so eröffnet, man hatte so begonnen, aso machte man so weiter, und so führten wir denn zwei Verfahren in einem, und wenn man sich fragt, warum sich dieses Verfahren so und nicht anders entwickete, muß man sich das stets vor Augen haten. Es war der amtierende Vorsitzende sebst, der die sich daraus ergebenden Probeme in seiner mündichen Urteisbegründung fogendermaßen festhiet; Die entscheidende Ursache für die ange Dauer des Verfahrens iegt etztich im Umfang des Verfahrensstoffes, der von den Verfahrensbeteiigten bewätigt werden mußte. Denn mit der Ankage der Staatsanwatschaft wurden der Kammer genaugenommen zwei verschiedene Verfahren vorgeegt, die jedes für sich genommen ein Großverfahren darsteten.... Die bis zur Abtrennung angjähriger Verfahrensverquickung der beiden Verfahren hat dazu geführt, daß G. G. und Herr H. H. oft tageang, mitunter über Wochen an Beweiserhebungen haben teinehmen müssen, die zur Kärung ihrer Schud nicht erforderich waren.... Es stet sich doch hierbei ganz einfach die Frage, ob es zum Beispie im voriegenden Fa ich gebe Ihnen zu, hinterher ist man immer schauer nicht vernünftiger gewesen wäre, die beiden in eine Ankage verpackten verschiedenen Verfahren sofort bei zwei Kammern zu verhanden... (Heraushebung diesseits) Aerdings: Man hatte reichich Chancen, sich vorher schauer zu machen.

34 80 Nachdem man sich aso 7 Hauptverhandungstage mit der Verhandungsunfähigkeit von Herrn Datte beschäftigt hatte, ging es um die Verhandungsfähigkeit von Herrn Herstatt. Herr Herstatt hatte ich weiß, wovon ich spreche nach dem Augenschein des Gerichts Übergewicht. 135 Kio. Das Gericht sah darin einen Versuch, sich verhandungsunfähig zu machen. Es verordnete ihm Abmagerungen, nachdem es die Haushäterin zu der Zah der Kartoffen as Beiage zum Mittagsmah befragt hatte. Leider mußte dann die Könische Rundschau nach Durchführung dieser Aufagen feststeen: Krank durch die vom Gericht verfügte Diät Herstatt ist nach Abmagerungskur verhandungsunfähig Sie sehen, der Einfuß auch eines sehr mächtigen Gerichts ist manchma begrenzt. Herr Herstatt verieß uns nach 50 Hauptverhandungstagen, später fanden zwei Hauptverhandungen gegen ihn statt, eine von 11 Tagen, der BGH hob das Urtei auf, eine weitere von 7 Hauptverhandungstagen, und das ergab dann eine Bewährungsstrafe. Nach 265 Hauptverhandungstagen und drei Jahren Hauptverhandung bemerkte das Gericht, daß es zwei Verfahren verhandet und trennte sie. Das war nun natürich nicht so ganz unbedenkich, denn es ging ja immerhin um diesebe Bank, und es gab eine Viezah von Feststeungen, die beide Seiten betrafen in der gemeinsamen Hauptverhandung, die nun einma stattgefunden hatte, so daß man sich etwas Sorgen im Hinbick auf 261 StPO machen konnte, wenn nun das bisher gemeinsam geführte Verfahren nach 3 Jahren Hauptverhandung getrennt wurde. 261 deshab, wei vieeicht ja diese Richter nun nicht mehr ganz so unterscheiden konnten, was sie eben noch gemeinsam gehört hatten und nun getrennt hörten. Aber sei es drum: Das eine abgetrennte Verfahren endete dann nach 339 Hauptverhandungstagen, das andere Verfahren nach 350 Hauptverhandungstagen, das waren dann 4 1/2 Jahre. Man begückwünschte sich zu einem voräufigen Rekord. Doch das war nicht das empirische Ende. Der BGH hob auf, soweit nicht rechtskräftig geworden war und soweit rechtskräftig geworden war, war dies ein Ergebnis vorhergehender, damas noch geheim gepfegter Vereinbarung; heute macht man das dem BGH sei Dank offen. Ich sebst habe meinem Mandanten geraten, das Urtei gegen ihn rechtskräftig werden zu assen, aus dem einfachen Grunde, daß nach der as sicher vorausgesehenen Aufhebung durch den BGH ihn ein erneutes unendiches Verfahren erwartete und man sich fragen mußte, ob die restichen 20, 30 Jahre Lebensgestatung so sinnvo zugebracht werden. Gegenstand dieser Vereinbarung war dann auch eine entsprechende Haftstrafenregeung, so daß niemand mehr in Haft ging. Soweit die Urteie nicht rechtskräftig wurden, hob der BGH sie auf. Das Landgericht Kön verhandete dann gegen drei der Angekagten neu. Im Laufe dieses Verfahrens sprach es einen der Angekagten frei, stete gegen einen anderen nach 153a StPO ein und verhandete schießich gegen den etzten Angekagten an 45 Hauptverhandungstagen. Die gegen diesen verhängte vostreckbare Freiheitsstrafe hob der BGH wiederum auf und stete schießich gem. 153 StPO nach vorangegangenem Verzicht auf Haftentschädigung ein (BGH 2 StR 854/84). Es fand ein weiteres Verfahren gegen Devisenhänder des Bankhauses statt, die sogenannten Godjungs. Dieses Verfahren dauerte nur 88 Hauptverhandungstage: man fühte sich etwas beschämt über die Kürze. Das Resümee ist, wir haben 575 Hauptverhandungstage = 11 Jahre Hauptverhandung erebt, und ich erinnere an meine Fragesteung: Wieviee Bankpeiten kann sich unsere Strafjustiz eisten, ehe sie koabiert? In den Verfahren wurden 32 Verteidiger manche meinen: im Wortsinn verbraucht. Um die 20 Berufsrichter, woh 10 Staatsanwäte und ungezähte Schöffen waren tätig. V. Dieser notwendige Bick zeigt meines Erachtens: Es ist weder verteidigungs- noch gottgewot, daß so etwas passiert, sondern es AnwB 2/97 ist das Ergebnis von Organisation innerhab der Justiz. Zu dieser Organisation gehört die Gestatung einer Ankageschrift. Wir hatten eine Ankageschrift von Seiten, auf Seite 343 begann die Schiderung der strafbaren Handung, d. h., nach dem Ankagesatz von ca. 40 Seiten verbreitete man sich über die Geschichte des Bankhauses Herstatt der Ur-Ur-Großvater hatte im Jahre 1638 schon ma eine Bank gehabt, man breitete sich aus über die Usancen des Devisenhandes, über die Bankstruktur im agemeinen und im besonderen, bis man auf Batt 343 zu den strafbaren Handungen vorstieß. Nun hat das wesentiche Ermittungsergebnis auch eine bestimmte Funktion, und wenn man Rieß fogt (Löwe- Rosenberg, 24. Auf., 200 Rz. 24)) ich habe ihm schon gedroht, as ich ihn vorhin begrüßte, ihn zu zitieren, dann hat das wesentiche Ermittungsergebnis eine Informationsaufgabe und so die für die Entscheidung reevanten Umstände skizzieren, d. h., wer eine Ankage so schreibt, umschreibt Verfahrensstoff. Niemand hätte einen Beweisantrag, daß es nicht im Jahre 1638, sondern 1639 war, as der Ur-Ur-Großvater die Bank gründete, abehnen können, denn dies war ja dadurch as reevant bezeichnet worden, as es in das wesentiche Ermittungsergebnis aufgenommen wurde aber im übrigen hat den Beweisantrag niemand gestet. Rieß sagt auch, daß die Abfassung des wesentichen Ermittungsergebnisses eine wertvoe Sebstkontroe des Ankageverfassers darstet; man sote sich daran erinnern. VI. Die Frage der zuständigen Strafkammer und deren Besetzung hat auch in diesem Verfahren eine Roe gespiet. Warum? Präsidien von Landgerichten scheinen sich aufgerufen zu fühen, bei umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen nach dem richtigen Richter zu suchen. Der Geschäftsverteiungspan interessiert sie nur, jedenfas häufig, hinsichtich der Bedürfnisse der Abänderung, wenn es eine spektakuäre Sache gibt. Man sucht die richtigen Richter, und dann sucht man sich eine Kammer, und dann weist man sie ihr zu. So war es auch hier. Man gründete eine neue, damas die 16., große Strafkammer des Landgerichts Kön; man hatte die 10. große Strafkammer, die sich hervorragend bewährt hatte gegenüber so schwierigen Verteidigern, wie einer von ihnen vor Ihnen steht, aso sote es die 10. große Strafkammer sein. Geschäftsverteiungspanmäßig ging das nicht, aso wurden nach Gründung der 16. großen Strafkammer ae Richter der 10. Mitgieder der 16. Diese sote nun zuständig sein für ae Konkursvergehen, es sei denn, in der Abgrenzung zu der Zuständigkeit anderer Kammern sei dies nur ein unwesenticher Vorwurf. Nun wurde die Ankage erhoben, und die Verteidiger meinten, die Konkursdeikte seien im Hinbick zur vorgeworfenen Untreue und zum vorgeworfenen Betrug unwesentich. Das war nach Auffassung der Staatsanwatschaft schechterdings abwegig, was das Gericht aber später nicht daran hinderte, auf Antrag der Staatsanwatschaft diese Deikte as unwesentiche Straftaten im Sinne von 154 StPO einzusteen. Aerdings geang der Pan nicht ganz, sämtiche Richter der 10. großen Strafkammer zu den im Herstatt-Verfahren erkennenden Richtern zu machen. Einer dieser Richter war seinem Bruder unendich dankbar, der hatte nämich ein Konto bei der Herstatt-Bank mit 50 DM, und damit war er in einer Art und Weise mit einem Geschädigten verwandt, die seine Richtertätigkeit ausschoß. Ganz abgesehen hiervon Nebenkriegsschaupätze werden ja nicht nur gesucht, sondern auch provoziert verweigerte man den Verteidigern dann die Einsicht in Besetzungsunteragen, die die Grundage der Entscheidung zur Etabierung der 16. großen Strafkammer in Hinbick auf die jeweiige Beastungssituation der Strafkammern betrafen. Das Gericht sagte dann: Ich brauche nur Einsicht in jene Unteragen zu geben, von denen das Revisionsgericht meinen wird, daß sie für die Revisibiität der Besetzung von Bedeutung sind. Und da ja ein Tatgericht bis zum Urtei immer ganz genau weiß, wie das Revisionsgericht entscheiden wird danach ist es dann manchma etwas anders, hat man sich auch daran gehaten. Tatsächich ist das Urtei dann aufgehoben worden wegen einer Besetzungsrüge, und zwar wegen einer Besetzungsrüge, die während der aufenden Hauptverhandung vorgebracht wurde. Wegen des exemparischen Charakters dieses Vorgangs und seiner rechtichen Bewertung sei das mit den Worten des BGH wiedergegeben:

35 AnwB 2/ Die Angekagten beanstanden zu Recht, daß das Gericht seit dem 30. November 1981 nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt war ( 338 Nr. 1 StPO). Die Rüge stützt sich auf fogende Tatsachen: Die Hauptverhandung war am 10. September 1981 bis zum 12. Oktober 1981 gemäß 229 Abs. 2 Satz 1 StPO für 30 Tage unterbrochen worden. Im Anschuß daran hatte die Wirtschaftsstrafkammer an neun Tagen, zuetzt am Dienstag, dem 17. November 1981 wieder verhandet. Der anschießende vorgesehene Verhandungstermin Mittwoch, der 25. November 1981 war wegen Erkrankung des Richters am Landgericht H. aufgehoben worden. Zum darauf fogenden Termin Montag, der 30. November 1901 konnte der Richter infoge Krankheit ebenfas nicht erscheinen. Die Verteidigung beantragte deshab, die Verhinderung des Richters am Landgericht H. gemäß 192 Abs. 2 GVG festzusteen und die Hauptverhandung (nach Eintritt das Ergänzungsrichters P. in das Quorum) innerhab der gesetzichen Frist fortzusetzen. Dieser Antrag wurde mit fogender Begründung abgeehnt. Richter am Landgericht H. ist seit dem auf Grund einer Erkrankung dienstunfähig. Er ist infogedessen nicht in der Lage gewesen, zur Sitzung am zu erscheinen. Dieser Termin ist daher auf Anordnung des Vorsitzenden aufgehoben worden. Auch zum heutigen Fortsetzungstermin ist Richter am Landgericht H. krankheitsbedingt nicht erschienen. Mit Rücksicht auf 229 III, 1 StPO war nunmehr zu prüfen ob ein Fa der Verhinderung gegeben ist, d. h. ob zur Vermeidung einer Aussetzung des Verfahrens der zum Ergänzungsrichter bestete Richter am Landgericht P. in das Quorum einzutreten hat. Die Notwendigkeit eines Eintrittes des Ergänzungsrichters ist indes zu verneinen, wei die Überschreitung der Unterbrechungsfrist i. S. d. 229 I StPO eine weitere Unterbrechung gem. 229 II StPO kommt zur Zeit wegen 229 II, 2 StPO nicht in Betracht noch verantwortet werden kann. Denn es ist anerkannten Rechts, daß unter ganz besonderen Voraussetzungen die Hauptverhandung auch nach Überschreitung der Frist des 2291 StPO fortgesetzt werden kann (RG JW 1935, 3634 GGH NJW BGHSt = JR 1970, 309 mit Anm. Eb. Schmidt, vg. auch Löwe-Rosenberg Anmerkung 7 zu 229). Diese besonderen Voraussetzungen sind voriegend gegeben. Die Kammer befaßt sich seit mehr as 2 Jahren ausschießich mit diesem Verfahren. Ein beträchticher Tei des zu beurteienden Sachverhats ergibt sich aus Schriftstücken. Soweit Zeugen und Sachverständige vernommen worden sind, ist deren Aussage auf Tonträger aufgenommen worden, auf die im Bedarfsfa zurückgegriffen werden kann. Daß daneben ein Berichterstatterprotoko geführt wird, versteht sich von sebst. Es ist daher auszuschießen, daß eine Überschreitung der Frist des 229 I StPO in angemessenem Umfang auf die Überzeugungsbidung der Kammer ( 261 StPO) zu gegebener Zeit störend einwirken könnte. Auf Anordnung des Vorsitzenden wurde die Verhandung dann unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf Donnerstag, den 3. Dezember 1981 anberaumt. An diesem Tage wurde die Hauptverhandung mit Richter am Landgericht H. fortgesetzt. Nunmehr stete die Verteidigung einen Aussetzungsantrag und wandte sich gegen die Besetzung des Gerichts. Dieser Antrag wurde am 10. Dezember 1981 as Gegenvorsteung gegen den Beschuß vom 30. November 1981 behandet und zurückgewiesen. In der Begründung wiederhot das Gericht seine Auffassung von der Zuässigkeit der Fristüberschreitung und meint das Vorhandensein eines Ergänzungsrichters sei kein zwingender Grund, sich an den Wortaut des 229 StPO zu kammern und damit der Fristenregeung eine andere, nämich strengere Bedeutung beizumessen, as ihr im agemeinen auch nach der Neufassung vernünftigerweise zukommen könne. Sebst wenn man aber den Fa der Verhinderung im Sinne des 192 Abs. 2 GVG für eingetreten erachte, ändere sich an der bisherigen Besetzung der Kammer geichwoh nichts. Dann die Verhinderung eines Richters habe nicht notwendigerweise den Eintritt eines Ergänzungsrichters zur Foge. Das Gericht habe viemehr eine Gestatungsfreiheit in den Grenzen pfichtgemäßen Ermessens. Der vorübergehend abwesende Richter beibe bis zum endgütigen Ausscheiden gesetzicher Richter. Unter den gegebenen Umständen habe es die Kammer nicht für vertretbar gehaten, die Voraussetzungen für den Eintritt des Ergänzungsrichters zu bejahen. Die Kammer hate ihr Vorgehen auch deshab für sachgerecht, wei ein Eintritt des Ergänzungsrichters einen neuerichen Wechse des Berichterstatters während der aufenden Hauptverhandung zur Foge gehabt hätte. Schießich sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen, daß die Hauptverhandung bereits jetzt bis in das Jahr 1983 terminiert sei und außer dem Richter am Landgericht P. kein weiterer Berufsrichter as Ergänzungsrichter zur Verfügung stehe. Dieser Begründung kann nicht gefogt werden. Richter am Landgericht H. war seit dem 30. November 1981 an der weiteren Mitwirkung in dem Vorfahren gehindert. Gemäß 192 Abs. 2 GVG hatte deshab seit diesem Tage für ihn der Ergänzungsrichter P. einzutreten. Dies ist nicht geschehen, das Gericht war deshab ab 30. November 1931 nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt. Die Verfahrensweise der Strafkammer beruht auf einer feherhaften Verwendung des Rechtsbegriffs der Verhinderung. Sie stützt sich im Ergebnis auf die Annahme, die Verhinderung eines Richters iege auch dann nicht vor oder könne jedenfas nach dem Ermessen des Gerichts verneint werden, wenn der erkrankte Richter zwar nicht mehr innerhab der Frist des 229 StPO an der Hauptverhandung teinehmen kann, das Gericht aber davon überzeugt ist, daß der mit der Fristüberschreitung zwangsäufig verbundene Verfahrensverstoß keine sachichen Auswirkungen auf das spätere Urtei haben wird. In der Entscheidung über die Gegenvorsteung vom 10. Dezember 1981 geht das Gericht noch weiter und vertritt die Auffassung, sebst wenn ein Richter verhindert sei, dürfe die Strafkammer nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Ergänzungsrichter eintreten asse, die Hauptverhandung aussetze oder unter Verstoß gegen 229 StPO soange zuwarte, bis der Richter wieder zur Verfügung stehe. Das ist rechtsfeherhaft. Ist ein Richter an einzenen Tagen nicht in der Lage, an dem Verfahren weiter mitzuwirken, kann es aber später mit ihm ordnungsgemäß fortgeführt werden, dann begründet diese zeitweise Verhinderung nicht notwendig den Vertretungsfa. Anders ist es jedoch, wenn ihm seine weitere Mitwirkung nur durch die Veretzung der Verfahrensvorschriften ermögicht wird. Die Bestimmung des 229 StPO gebot hier den Eintritt des Ergänzungsrichters nach 192 Abs. 1 GVG. Es stand nicht im Ermessen des Tatgerichts, die Verhandung mit dem Ergänzungsrichter fortzuführen oder soange zu unterbrechen, bis die tatsächiche Verhinderung des Richters behoben war. Die Strafkammer durfte die Verfahrensvorschrift auch dann nicht mißachten, wenn sie zu dem Ergebnis geangte, das Urtei werde auf dem Verfahrensfeher nicht beruhen. Eine Beurteiung der Beruhensfrage ist aein dem Revisionsgericht vorbehaten und kann von ihm nur unter Berücksichtigung des gesamten auch späteren Verfahrensabaufs und der Urteisbegründung vorgenommen werden. Gewinnt das Revisionsgericht die Überzeugung, daß ein Verfahrensfeher das Urtei sachich nicht beeinfußt habe, dann wird die feherhafte Verfahrensweise nicht rückwirkend zu einer feherfreien. Die Anwendung von 388 Nr. 1 StPO kann im voriegenden Fae auch nicht mit der Begründung verneint werden, die vorschriftswidrige Besetzung beruhe zwar auf einer feherhaften, aber noch vertretbaren und nicht wikürichen Gesetzesausegung. Die vom Landgericht zu treffende Entscheidung war viemehr durch eindeutige Verfahrensvorschriften vorgegeben. Diese hat die Strafkammer unter Hinweis auf prozeßökonomische Gründe bewußt nicht beachtet und dadurch unmittebar eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts herbeigeführt. (BGH 2 StR 854/84, Besch. v. 14. Mai 1986, S. 6 ff.) VII. Wir haben natürich das Probem der richterichen Befangenheit in erhebichem Umfang gehabt. Der Berichterstatter schied aus, wei er von größerem Leibesumfang und damit auch sehr stimmgewatig in seinem Dienst immer sich über Schriftsätze von Verteidigern derartig herabsetzend äußerte, daß ein zufäig vorbeifanierender Verteidiger davon Kenntnis nahm. Der Vorsitzende verstrickte sich in die Befangenheit von Sachverständigen und gab entsprechende Informationen nicht weiter, und dann gab es den tennisspieenden Richter, der nicht mehr ausscheiden durfte, da das Quorum erschöpft war. Der BGH hat seine aufhebende Entscheidung etztendich nicht auf das Tennisspie und das anschießende Gaststättengespräch gestützt, jedoch festgestet: Der abgeehnte Richter hatte nach etwa zweijähriger Verhandungsdauer- mit dem Angekagten He. Tennis gespiet und sich danach mit ihm im Restaurant der Tennisanage ängere Zeit über das anhängige Verfahren unterhaten.... Erhebiche Bedenken bestehen gegen ein derartiges Verhaten jedenfas dann, wenn sich der Richter in einer sochen persönichen Atmosphäre mit dem Angekagten eingehend über das schwebende Verfahren unterhät und ihm dabei Ratschäge erteit. VIII. Ich komme zur entscheidenden Roe von Sachverständigen in einem Wirtschaftsstrafverfahren. Auch in unserem Fa hatte der BGH Anaß, sich mit der fehenden Heranziehung von Sachverständigen zu befassen: Des weiteren erscheint fogender Hinweis geboten: Das Landgericht hat sich bei der Beweisaufnahme mit im Verhätnis zur Gesamtzah der vorhandenen Unteragen nur wenigen Geschäftsbeegen begnügt. Deren Aussagekraft hat es im wesentichen ohne sachverständige Hife bewertet und es as ausgeschossen angesehen, daß eine Gesamtbetrachtung der Devisengeschäfte ein für die Angekagten günstigeres Bid ergeben hätte. Dabei hat es Be-

36 82 AnwB 2/97 weisanträge der Verteidigung abgeehnt, mit denen diese das Zie verfogten, die Bankunteragen in größerem Umfang durch Sachverständige prüfen und auswerten zu assen, um zu beweisen, daß zu den für die Herstatt-Bank ungünstigen Kontrakten echte Ausgeichsgeschäfte vorhanden waren. Das Landgericht hat sich dabei überwiegend auf eigene Sachkunde berufen, aber auch darauf, daß es soche Gegengeschäfte nach seiner Überzeugung nicht gebe (UA S. 763). Angesichts der vom Landgericht festgesteten damaigen Gebräuche im Devisenhande (UA S. 20 bis 47), vor aem der besonderen Verhätnisse in der Devisenhandesabteiung der Herstatt-Bank (UA S. 95 bis 134), erscheint ein derartiges Vorgehen nicht unbedenkich. Das Landgericht wird sich deshab darum bemühen müssen, mit Hife von Sachverständigen die Bankunteragen in größerem Umfang auszuwerten, um auszuschießen, daß eine den Angekagten angeastete für die Bank ungünstige Vereinbarung nur Tei eines insgesamt ausgegichenen Geschäftes war. (BGH aao, S. 41 ff.) Der BGH ist auch heute noch der Meinung man iest es immer wieder, und ich empfehe zuetzt eine Entscheidung in wistra 1996, 526, 527 Ihrer Lektüre, daß bestimmte kompexe Sachverhate im Bereich des Wirtschaftsebens, im Bereich bianzieer Feststeungen, im Bereich der Überschudung der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bedürfen. Die Geschichte der Sachverständigen im Herstatt-Verfahren ist so reich und so viefätig, daß ich meine Redezet noch einma in Anspruch nehmen müßte. Da das aber niemand wi, kann ich dieses Thema hier nur kursorisch andeuten. Wir haben eine schöne Vorschrift in den Richtinien für das Strafverfahren (Nr. 70 Abs. 1), in denen ja nach einem gefügeten Wort die gesammete strafprozessuae Erfahrung dieser Repubik zusammengefaßt ist, und das ist auch gar nicht so fasch daß die Auswah von Sachverständigen mit Verteidigern abzustimmen ist. Das ist eine Vorschrift, die ein Mauerbümchendasein führt. Die Staatsanwatschaft beauftragte zunächst einen Sachverständigen zu bianzieen Fragen im Bereich des Devisenhandes, auf den sie dadurch aufmerksam geworden war, daß er an der Universität nach der Herstattinsovenz einen Vortrag zu diesem Thema hiet. Ob dies ein Zufa war, mag man bezweifen, denn es stete sich heraus, daß er in Lohn und Brot und zwar zu über 50% seiner Einnahmen im Bereich des Gering-Konzerns war. Und der Gering-Konzern as der hauptsächiche Anteiseigner der Herstatt-Bank und Dr. Gering in Person ich komme später noch kurz darauf zurück hatte naturgemäß ein gewisses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. So fügte es sich denn ganz gückich, daß der as Hauswirtschaftsprüfer im Hause Gering tätige Wirtschaftsprüfer zum Sachverständigen der Staatsanwatschaft im Herstatt-Verfahren wurde. Es dauerte dann von seiner Besteung bis zu seiner Entassung as Sachverständiger 6 Jahre, 2 Jahre davon Tätigkeit in der Hauptverhandung sebst, bis die Verteidigung damit durchdrang, daß es vieeicht nicht das Gebe vom Ei sei, gerade diesen Gutachter zur Beantwortung der prozeßentscheidenden Fragen heranzuziehen, zuma er Devisentermingeschäfte der inkriminierten Art as Abschußprüfer der Schwester der Herstatt-Bank, nämich der Gering-Gobabank, geprüft hat. Erst das Bekanntwerden persönicher Gutachtertätigkeit für Dr. Gering im Zusammenhang mit zivirechticher Inanspruchnahme wegen der Herstatt-Peite führte zum Fa des Sachverständigen warum man so ange warten mußte, bieb das Geheimnis von Staatsanwatschaft und Gericht. In einer gemeinsamen Presseerkärung von Staatsanwatschaft und Landgericht die Verteidigung konnte sich hierzu nicht äußern, wei sie nicht gefragt war hieß es: Die Dauer der Ermittungen ist in erster Linie auf den außerordentichen Umfang der Devisengeschäfte zurückzuführen. Um den erforderichen Überbick über Art, Ausmaß und Auswirkungen der mehr as Devisenkassa- und Termingeschäfte der Bank gewinnen zu können, sind von den mit den Ermittungen beauftragten zwei Staatsanwäten, die hierbei von zwei Wirtschaftsreferenten der Staatsanwatschaft unterstützt wurden, mit den Mitten der eektronischen Datenverarbeitung aein 50 EDV-Listen je 500 Batt erstet worden, ein in diesem Ausmaße woh erstmas in einem Strafverfahren angewandtes Verfahren. Das kam gut an, es war nur fasch. Die Staatsanwatschaft hatte nämich insoweit überhaupt keine EDV-Listen erstet. Sie hatte sich der EDV-Listen einer Wirtschaftsprüfungsgeseschaft bedient, die im Auftrage der Liquidatoren der Herstatt-Bank, die nach dem Ankagevorwurf ja Geschädigte des Handens der Angekagten war, tätig geworden war. Diese Treuhandwirtschaftsprüfungsgeseschaft hatte die EDV-Listen fabriziert, nicht die gerühmten zwei Staatsanwäte und auch nicht die gerühmten zwei Wirtschaftsreferenten. Nun gibt es eine ate Reichsgerichtsentscheidung sie befaßt sich mit einer Münzsammung, die da sagt, daß Gutachter des Geschädigten as befangen zu geten haben, und das iegt ja auch nicht so fern. Aso ehnte die Verteidigung diese Sachverständigen, die auch in der Ankageschrift as soche benannt worden waren, ab. Das gefie der Staatsanwatschaft nicht. Sie führte aus, die abgeehnten Sachverständigen seien gar keine Sachverständigen, wei sie ja nicht im Auftrag der Staatsanwatschaft gehandet hätten, und öste das Probem der Benennung as Sachverständige durch sie sebst auf fogende eegante Art und Weise: Die Bezeichnung dieser Personen as Sachverständige in der Ankageschritt erfogte ausschießich, um deren Sachverstand herauszusteen. Das war dem Gericht auch zu vie. Es erwog dann jedoch, die EDV-Listen gem. 249 StPO as Urkunden zu veresen und ieß sich hiervon erst durch den Hinweis der Verteidigung zurückhaten, daß dann woh nicht mehr bewiesen sei, as daß bestimmte Zahen in den EDV-Urkunden enthaten seien, ohne daß aber ein Beweis für ihre Richtigkeit voriege. As weitere Variante begann man mit dem ausgiebigen, über viee Hauptverhandungstage andauernden Versuch, die Mitarbeiter der Treuhandgeseschaft as sachverständige Zeugen zu vernehmen und damit das Verwertungsverbot bezügich des Gutachtens der abgeehnten Sachverständigen zu umgehen. Auch dieser Versuch kostete etztich nur Zeit, brachte aber nichts. Es gab einen anderen Sachverständigen, der saß drei Jahre in der Hauptverhandung. Wenn er während der Hauptverhandung das Handesbatt as und die Verteidigung dies rügte, wei er sich offensichtich nicht dem Verfahrensstoff widme, sagte er uns, er ese gerade die Kurse, und das sei ja woh in einem Devisenhande-Strafverfahren noch eraubt. Er egte nach drei Jahren ein Gutachten vor, das Gericht as es und gab es der Verteidigung nicht weiter, es war unbrauchbar; auch er wurde mit Hunderttausenden DM an Honorar entassen. Schon vorab hatte das Gericht die Verteidigung um Steungnahme zur Beauftragung vier im einzenen benannter Wirtschaftsprüfungsgeseschaften as Sachverständige gebeten. Die Verteidigung hatte sich daraufhin in Vorbereitung der erbetenen Steungnahme an die in Aussicht genommenen Sachverständigen gewandt und um Beantwortung fogender Fragen gebeten: 1. Sind Sie der Auffassung, daß in Ihrer Geseschaft tätige Damen und Herren im Hinbick auf ihre berufiche Verschwiegenheitspficht in der Lage sind, die fogenden Fragen, die zu steen teiweise in der Absicht des Gerichts, teiweise in der Absicht der Verteidigung iegt, mit entsprechendem Beegmateria in nachprüfbarer Form zu beantworten: a) Wie wird im Devisenhande die Nettoposition einer Bank ermittet? b) Nach wecher Methode ermitteten bis zur Schießung der Herstatt- Bank am die Banken im wesentichen ihre Nettopositionen? c) In wechem Umfang hinsichtich Teinehmer, Zah der Geschäfte und gehandeten Devisen sind in den Jahren 1973, 1974 sowie später in der Bundesrepubik Deutschand zur Ergebnisveragerung abgeschossene Ausgeichs-Swaps getätigt worden? Können soche Ausgeichs-Swaps as marktübich bezeichnet werden? Wenn ja, für weche Zeiträume? d) Wie sind in den Jahren 1973, 1974 und später diese Ausgeichs- Swaps bianzie behandet worden? 2. a) Hat Ihre Geseschaft Banken geprüft und/oder beraten, die Devisenhandespartner des Bankhauses Herstatt waren? b) Hat Ihre Geseschaft Banken oder Firmen oder Personen geprüft und/oder beraten, die im Zusammenhang mit der Schießung des Bankhauses Herstatt Veruste eritten haben? c) Haben von Ihnen geprüfte und/oder beratene Banken zur Ergebnisveragerung sogenannte Ausgeichs-Swaps abgeschossen? Wie wurden diese bianzie behandet? Es wurde hinzugesetzt: Ich bin mir sebstverständich bewußt, daß die Beantwortung der vorstehenden Fragen teiweise unter Ihr Berufsgeheimnis faen könnte. Soweit dies der Fa ist, eraube ich mir deshab die höfiche Anregung, daß Sie sich von Ihren Mandanten von der Schweigepficht insoweit entbinden assen. Keine der angeschriebenen Wirtschaftsprüfungsgeseschaften erkärte sich bereit, einen Gutachterauftrag anzunehmen. IX. Ein soches Verfahren bedarf natürich auch der ministerieen Zuwendung.

37 AnwB 2/97 83 Laut der Hannoverschen Agemeinen Zeitung vom äußerte sich die damaige Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfaen Donnepp so. Wir woen schießich nicht nur Hühnerdiebe verurteien versicherte am Donnerstag in Düssedorf die nordrhein-westfäische Justizministerin Inge Donnepp, as sie vor Journaisten bekannt gab, daß das Land Nordrhein-Westfaen beabsichtigte, eine Gesetzesinitiative im Bundesrat einzubringen, wonach die starre Regeung der Verjährung in Zukunft fexiber gestatet werden so. Ihr schwebe u. a. vor, daß der Zeitraum der sog. absouten Verjährung bei Taten bis zu 5jähriger Freiheitsstrafe von 10 auf 15 Jahre ausgedehnt wird. Die Ankagen im Fa des zusammengebrochenen Köner Bankhauses Herstatt im ersten, jetzt aufenden Prozeß geht es um einen Schaden von 1,2 Mrd. Mark, im 2., noch nicht begonnenen Verfahren um einen Schaden von 6 Mio. Mark zeigten deutich, daß die 10-Jahres Frist unter Umständen nicht ausreiche, um die Täter noch zu verurteien. Nach drei Nachfragen hat uns ein Pressesprecher des Justizministeriums erkärt, daß dies trotz der Verwendung der Bezeichnung Täter sebstverständich keine Steungnahme zur Schudfrage war. Es bieb das Geheimnis, was es sonst gewesen sein sote. X. Ich habe mich eingangs mit Fragen der Strukturierung des Verfahrens befaßt. Dazu gehört, daß niemand seitens der Anteiseigner angekagt war, weder Gering noch sein Finanzchef, und beide waren Vorsitzender und Stevertreter des Verwatungsrates der Herstatt-Bank und as die Zeiten noch schön waren im November 1973, hatte man in einer Vewatungsratssitzung stoz festgestet, daß zwar die Zinserträge aus dem ordentichen Geschäft bedauericherweise gegen Nu tendieren, aber Dank einer gewatigen Aufebung des außerordentichen Ertrages aus Devisengeschäften man eine erfreuiche Steigerung des Ertrages dort von 14 auf 28 Mio. DM feststeen könne. Nun ieß das mögicherweise gewisse Rückschüsse darauf zu, wie stark denn das Ausmaß der Devisengeschäfte überhaupt war, denn wenn man aus Beträgen, die sich in der 4. Stee hinter dem Komma rechnen, 15 Mio. DM mehr Erträge hat, dann kann man, auch wenn man in Haft sitzt und keinen schreibenden Rechner zur Verfügung hat, eine Nettoposition hochrechnen. Und deswegen waren wir immer der Meinung, man müsse doch auch gegen Dr. Gering verhanden. Nachdem wir das immer wieder und immer wieder gesagt haben, hat man am etzten Tag der Verjährungsfrist während bei uns aufender Hauptverhandung gegen Dr. Gering dann doch noch Ermittungen eingeeitet, deren Verauf dann aerdings so war, daß das Hornberger Schießen im Vergeich dazu eine reativ erfogreiche Veranstatung war. Nun war Dr. Gering natürich ein ganz wichtiger Zeuge für uns, und er wurde auch geaden, aber es gibt ja ein Mißverständnis des 55 der Strafprozeßordnung bis in jüngste Zeit, das darauf hinausäuft, daß, wer davon Gebrauch machte, sich quasi sebst beschudigte. Ich habe mich hierüber andernorts verhaten ( Auskunft über die Verweigerung, Strafverteidiger 1996, 457). Auch Dr. Gering fürchtete woh die soziae Diskriminierung durch die Berufung auf 55 StPO und so kam es eines Tages zu der Überschrift in unser aer Bid-Zeitung. Versicherungskönig Gering verschwunden Buter verhaftet Dr. Gering hatte sich in die Schweiz begeben, und dort bieb er bis zum etzten Tage der Hauptverhandung, um bei dortigen Speziaisten Herzbeschwerden auszukurieren. Er war der erste Zeuge auf der Fucht in der deutschen Wirtschaftsprozeßgeschichte, und der Buter wurde verhaftet, in Beugehaft genommen, wei er nicht schidern wote, mit wechem Fugzeug wann Herr Dr. Gering sich absentiert hat. Zum Thema 55 StPO gehört es auch, ich kann es eider hier nicht vertiefen, daß, as eine Buchhaterin mit einem Zeugenbeistand erschien, der Vorsitzende nach den Gründen von dessen Anwesenheit frug und auf Widerspruch gegenüber dieser Fragesteung eräuterte: Ja, aber angesichts des Umstandes, daß Sie behaupten, vor der Staatsanwatschaft die Wahrheit gesagt zu haben und auch hier nur die Wahrheit gesagt haben, wie sind Sie auf den Gedanken gekommen, sich einen Anwat zu nehmen? Wir hieten das nicht für so zuässig, und irgendwann hat man dann auch auf diese Zeugin verzichtet. XI. Ich komme zum mehr oder weniger aseits ersehnten Ende und Resümee. Mauz hat wenige Monate nach Beginn des Herstatt-Verfahrens geschrieben: Stammheim hat der Verteidigung und dem Angekagten im Strafprozeß der Bundesrepubik schwerwiegende Eingriffe beschert. Darum muß, bevor eine Lex Herstatt hereinbricht, wei sich im Herstatt-Prozeß herausgestet haben so, daß die Abwickung von Großverfahren weitere Eingriffe verangt, davon die Rede sein, daß dieser Prozeß, fas er scheitern sote, nicht an einer bösartigen Vereinigung von Rechtsanwäten scheitern würde. In der Nachschau ein seherischer Satz. XII. Ich schieße mit einigen Thesen zur Bewätigung von Umfangs-Wirtschafts-Strafverfahren entwicket am Beispie des Herstatt-Verfahrens: 1. Jeder einma eingenommene Rechtsstandpunkt darf nur as Arbeitshypothese begriffen und behandet werden: Jederzeitige Überprüfung und andauerndes In-Frage-steen sind conditio sine qua non jeder materie-rechtich richtigen Entscheidung. Zivirechtiche Vorfragen haben oft geichberechtigten Antei bei der Findung des richtigen Strafurteis. 2. Untersuchungshaft kann verfahrenshemmend wirken, vor aem auch für das Ermittungsverfahren. Scheitert die oft erhoffte Förderung der Aussagewiigkeit der Beschudigten, so steigt im weiteren Verauf der Eredigungsdruck. Dies kann zu undurchdachten, objektiv zu frühen Ankagen führen. Die Konzentration auf die Fragen des Fortbestands der Untersuchungshaft kann Ermittungskräfte binden. 3. Eine angemessene sachorientierte und ökonomische Verfahrensstrukturierung in sachicher und personaer Hinsicht dies rechtzeitig, aber anpassungsfähig für neue Entwickungen ist das entscheidende Moment der Bewätigung von Großverfahren. Sowoh Ankagegesatz wie auch Wesentiches Ermittungsergebnis müssen sich auf kare, subsumierbare Sachverhate stützen. Wer ieber Firmengeschichten schreiben oder Branchengebräuche essayistisch darsteen wi, verfeht hier seine Aufgabe. 4. Der Geschäftsverteiungspan muß angewandt, nicht angepaßt werden. Wer Strafkammern nach Beieben während des Geschäftsjahres zuständigkeitsmäßig hin- und herschiebt, nach scheinbar abstrakten Kriterien geziet bestimmte Fäe bestimmten Richtern zuweist, öst keine Probeme, sondern schafft sie. 5. Der Wahrheitsfindung im Wirtschaftsstrafprozeß immanent ist die Beteiigung von Sachverständigen, deren Auswah und Leitung ist deshab von großer Bedeutung. Wenn Staatsanwatschaft und Gericht dies mißachten oder die Verteidigung hieran nicht angemessen beteiigen, wirkt sich dies verfahrensstörend aus. 6. Die Hauptverhandung in Umfangsverfahren muß von Offenheit und Durchschaubarkeit geprägt sein as Grundage eines rationaen Diskurses. Ein vom Vorsitzenden frühzeitig bekanntgegebener und jeweis rechtzeitig der Entwickung der Hauptverhandung angepaßter Vorhandungspan schriftich und der Erörterung mit den Verfahrensbeteiigten offen ist hierfür unabdingbare Voraussetzung. 7. Die richtige, den Stand der Rechtsprechung berücksichtigende Zeugenbeehrung gem. 55 StPO erspart nicht nur die Anhörung oft zweifehafter und wenig ergiebiger Zeugenaussagen, sondern auch die Erhebung umfangreicher

38 84 und vieschichtiger Beweise zur Gaubwürdigkeit und Gaubhaftigkeit insoweit. 8. Die Häufigkeit von Schiebeverhandungen ist der Offenbarungseid (und dokumentiert das Scheitern) vernünftiger Verfahrensorganisation. Wer zur Abhife entscheidend auf Verängerung von Unterbrechungsfristen setzt, treibt den Teufe mit Beezebub aus. Wo Verfahrenskonzentration und -bescheunigung auf der Strecke beiben, ist das Verfahren gescheitert, auch wenn es schießich ein Ende findet. 9. Der Richter so das Recht anwenden. Richter, die sich nicht mehr fragen, ob es rechtens und richtig ist, was sie tun, sondern nur noch: beiben wir revisionssicher?, verassen diese Basis. Das Hidesheimer-Poizistenmord -Verfahren Rechtsanwat Uwe Maeffert, Hamburg Im Dezember 1992, etwa zwei Monate nach Prozeßbeginn, steten die beiden Sitzungsvertreter der Staatsanwatschaft Hidesheim einen Antrag, dem eine Teientkeidung aer Angekagten fogte. Die von ihnen getragenen Schuhe wurden beschagnahmt. Da sich Ludwig Jüschke, der Jüngste der drei Brüder, auf freiem Fuß befand, wurden wir beim Schuhkauf in der Hidesheimer Innenstadt von einem Justizwachtmeister begeitet, der Manipuationen beim angestrebten Schuhtausch unmögich machen sote. Beabsichtigt war eine Beweisführung im Sinne der Ankage und sie ziete, auch wenn die zwei äteren Brüder ebenfas ihre Schuhe abiefern mußten, nur auf Ludwig Jüschke. Daß der Äteste die beiden niedersächsischen Poizeibeamten auf dem Wadparkpatz erschossen hatte und der Mittere zumindest Zeuge des Geschehens geworden war, stand von Anfang des Prozesses an fest. Doch war auch Ludwig dabei gewesen, hatte er Beihife geeistet? Der Beweisantrag sote ein Indiz dafür iefern. Die Hatung meines Mandanten zum Schuhkauf war ausgesprochen geassen: Er fand die neuen Schuhe besser as die aten. Nach dem Wien der Staatsanwäte, den sich das Schwurgericht zu eigen machte, sote ein bereits ausgewähter Orthopädieschuhmachermeister aus Hannover ein Gutachten fertigen. Es sote gekärt werden, wem das Asservat 54.8, ein Paar Turnschuhe der Marke Adidas, bau, Größe 9, zuzuordnen sei. Die Schuhe waren ein Jahr zuvor im Hause Jüschke sichergestet worden. Wie stete sich die Verteidigung dazu? Was war ihr Beitrag zu dem, was fogte? Was bewirkte er? Das ist das Thema. Der Prozeß hatte eine Dauer von fast zweieinhab Jahren; eine zugegebenermaßen ange Zeit. Orientiert an der Ungerührtheit meines Mandanten gegenüber dem Zugriff auf seine Schuhe hätte ich die Sache vieeicht aufen assen können. Vor Jahren hatte ich erebt, wie ein Koege, nachdem der Vorsitzende die Angekagten über ihr Schweigerecht beehrt hatte, den Prozeß gefördert hatte, indem er seinem Mandanten, der sichtich zögerte, zurief: Erzähen Sie, Sie haben nichts zu verbergen! Das war sehr beeindruckend. Ich hätte aso sagen können: Machen Sie! Wir haben nichts zu befürchten! Es war verockend. Wir hätten ein interessantes Gutachten mit vieen Fotos von Profien und Querschnitten bekommen. Wir hätten ein ganz neues Bid von unseren beschuhten Füßen gewonnen. Teuer wäre es auch geworden, der Schuhmacher hätte gut verdient, und das Beste: Es hätte wahrscheinich keinen Streit gegeben. Ich eraubte mir aber, zu widersprechen und mit den beschagnahmten Schuhen auch noch die Turnschuhe herauszuverangen. Dafür gab es gute Gründe, die nach meiner Einschätzung die Angeegenheit binnen einer Woche hätten eredigen können. Man mußte sich, so gaubte ich, nur mit etwas Konzentration die Basis des Beweisantrags, geichsam seine Sohe, ansehen. AnwB 2/97 Die Grundage des Antrags ist die Verbindung zu einem anderen Gutachten, das bereits im Ermittungsverfahren erstet worden war. Boden- und Vegetationsproben waren vom Leichenfundort genommen worden. Der Ort im sog. Senneager, einem großen Wadgebiet in Ostwestfaen, iegt etwa 60 Kiometer vom niedersächsischen Tatort entfernt. Irgendwo dazwischen, im Dorf Bredenborn, ist die Famiie Jüschke ansässig. Wo die Leichen vergraben waren, fand man, so heißt es im Gutachten, neben Grasfragmenten auch Laubbätter der Birke und neben Laubbattfragmenten auch Birkensamen sowie Birkenfruchtschuppen. Nun haftete auch an den bauen Turnschuhen der Marke Adidas socher. Man konnte aso tatsächich auf den Gedanken kommen, der Birkensamen verbinde die Turnschuhe mit dem Leichenfundort, man konnte aber auch auf den Gedanken kommen, sich für die Verbreitung der Birke zu interessieren. Ich hatte die Herausgabe des Asservats 54.8 noch mit einem weiteren Argument verangt: Die Turnschuhe würden nicht Ludwig Jüschke, sondern seiner Mutter gehören. Das Gericht hiet jedoch an den Schuhen auch noch bei dem entsprechenden Nachweis fest und schuf die Begriffe Tragezeit und Ereigniszeit ; etztere definierte die Kammer as den Zeitraum von der Tötung der Poizeibeamten auf dem Wadparkpatz bei Boffzen bis zum Vergraben der Leichen im Manövergebiet Senne. Es sote nicht mehr auf die dauerhaften Besitzverhätnisse, sondern auf eine Tragezeit von knappen zwöf Stunden ankommen, und dem orthopädischen Sachverständigen wurde zugetraut, den Beweis zu führen, daß Ludwig Jüschke in dieser Zeit Schuhe getragen hatte, die ihm nicht gehörten. Wir machten die Kammer darauf aufmerksam, daß ein Foto in der Lichtbidmappe eine Birke zeigt, die nahe dem Hof in Bredenborn steht. Auch das haf zunächst einma nicht. Ich erhiet die Unterstützung durch einen Hamburger Bioogen, der mir Materia zum Nachweis dafür beschaffte, daß die Birke der verbreitetste Baum in Mitteeuropa ist. Die Geschichte endete erst drei Monate nach dem Zwangsschuhkauf durch ein Teefonat zwischen dem Herrn Berichterstatter und dem Bioogen Dr. Inhüsen vom LKA Niedersachsen, der das vegetationskundiche Gutachten gefertigt hatte. Der beamtete Biooge gab die Auskunft, daß der boße Befund von Birkensamen ohne weitere hinzutretende Boden- und Vegetationsteie... einen Rückschuß bzg. einer okaen Zuordnung nicht zuasse. Schuhe und Asservat wurden freigegeben. Ob es einen Rücktausch gab und was aus den am gekauften Schuhen geworden ist, konnte ich anhand meiner Unteragen nicht rekonstruieren. Meine Erinnerung sagt mir dazu nichts. Man muß wissen, daß der, dem dieses Stück peniber Beweisaufnahme gat, bei Ankageerhebung und Beginn des Prozesses ängst nicht mehr dringend tatverdächtig war. As wenige Tage nach der schockierenden Tat in einer gemeinsamen Aktion zweier Poizeidirektionen das SEK Bieefed mit etwa dreißig Beamten auf das Wohnhaus der Famiie Jüschke zugriff, stand nur der Äteste der Brüder unter starkem Verdacht. Mehrere, die ihn kannten, hatten ihn as Anrufer identifiziert, der bei der Poizei einen angebichen Widunfa gemedet und dadurch veranaßt hatte, daß die beiden Beamten zum Parkpatz gefahren waren. Einer war dringend tatverdächtig, ae wurden festgenommen. Auch gegen Frau Cäciie Jüschke, die die Tür geöffnet hatte, richtete sich eine Festnahmeanzeige, was im Prozeß as eine irrtümiche Maßnahme eines einzenen Beamten dargestet wurde. Die Art und Weise, wie Frau Jüschke in der fogenden Nacht behandet wurde, vermittete bis zuetzt kein kares Bid von dem Status, den sie aus poizeiicher Sicht hatte. Ob Beschudigte oder Zeugin, die man mit Nachdruck in die Ermittungen einbezog, man bediente sich der Mutter as Vernehmungsbehef gegen ihre Söhne. Der Verauf der ersten Vernehmungen, die die Beweise schaffen soten, die man nicht hatte, mehr noch: die Tatverdacht gegen vermeintiche Mittäter begründen soten, stand im Zentrum des Prozesses. Waren verbotene Vernehmungsmethoden angewandt worden? Am Aufkärungsinteresse gab es angesichts der Anzeichen nichts zu deuten. Die Ermittungsbehörde war wenig kooperativ. Sie übte sich im Versteckspie. Nur karg waren wichtige Phasen der Ermittungstätigkeit in jener Nacht dokumentiert worden. Einiges verriet aber schon die amtiche Akte. Daß zum Beispie Ludwig Jüschke as Beschudigter auf die Konsequenzen einer fa-

39 AnwB 2/97 85 schen Aussage hingewiesen wurde, was immer das heißen sote, steht in einem Protoko. Der Äteste bestritt eine Täterschaft und wurde so eingeschätzt, daß aus ihm erst einma nichts herauszubekommen sein würde. Der Mittere stand für Auskünfte nicht zur Verfügung. Er hatte beim Eindringen der Poizei in den Hof mit Messerstichen in Has und Brust sich zu töten versucht und war noch in der Nacht am offenen Herzen operiert worden. Tatverdächtig schien er aerdings durch diesen Suizidversuch. Aso nur der Jüngste as mögiche Quee. Nur durch ihr Erschießen war eine schnee Aufkärung oder Bestätigung des gehegten Verdachts zu erwarten. Nur durch ein Geständnis irgendeiner Tatbeteiigung konnte er inhaftiert werden, sonst wäre er zu entassen gewesen. Das war den Ermittungsbeamten bewußt. Das Gericht hat festgestet, daß die Festnahme des Ludwig Jüschke rechtswidrig war. Vor diesem Ergebnis war eine große Anzah der eingesetzten Beamten vernommen worden. Veraufsberichte und Funkspruchprotokoe, die nicht bei der Akte waren, mußten herangezogen werden. Das poizeiiche Bemühen, die Festnahme des Jüngsten mit konkreten Tatsachen für auch nur einen Hauch von Verdacht zu rechtfertigen, fie schwach aus. Man sagte, man habe sich auf andere verassen, man habe zum Zeitpunkt eigenen Wirkens nicht gewußt, was andere wußten. Wie ein Vernehmungsbeamter über Stunden einen Tatverdächtigen befragen kann, ohne die Umstände des Tatverdachts zu kennen, oder sich auch nur dafür zu interessieren, damit Vorhate gemacht werden können, wurde mit Achsezucken und dumpfen Schweigen übergegangen. Doch standhaft wurde behauptet, die Festnahme sei nicht das psychoogische Instrument gewesen, Widerstand zu brechen und eine bestätigende Aussage zu erangen. War sie das Instrument? Aufschuß geben die Detais im Umgang mit dem Verdächtigen. Die Lichtbidmappe zeigt auch Fotos von Dietmar und Ludwig Jüschke nach der Festnahme. Aber die Mappe war nicht kompett. Die beantragte Heranziehung der Negative offenbarte, daß die Jüschkebrüder nackt auf dem Poizeirevier fotografiert worden waren. Es gab noch andere Fotos, mit denen es eine Bewandtnis hatte, die die der Nacktfotos übertrifft und auf die es in der Akte keinen Hinweis gibt; zumindest keinen, daß sie in den nächtichen Verhören eine Roe gespiet haben. Ihm seien Poaroidfotos gezeigt worden, hatte Ludwig Jüschke gesagt. Die hätten ihn tief erschüttert. Die Suche begann. War denn zu gauben, was er berichtete? Fotos von dem geöffneten Brustkorb seines Bruders Manfred? In der Akte gibt es einen keinen Hinweis auf die Existenz der Fotos. Ein Schreiben der Rechtsmedizin Münster erwähnt, daß das ärztiche Persona während der Operation zu Dokumentationszwecken ein paar Fotos gemacht habe. Die Poaroidfotos bekamen wir auf den Tisch aber es konnte nie ganz aufgekärt werden, auf wechen Wegen zwei der Fotos in das Vernehmungszimmer geangten, wo Ludwig Jüschke von einem haben Dutzend Vernehmungsbeamten bedrängt worden war. Angesichts der zeitichen Enge müssen es kurze Wege gewesen sein. Der führende Vernehmungsbeamte nannte die Vorage eine vertrauensbidende Maßnahme. Ludwig J habe nicht gauben woen, daß sein Bruder Manfred ebe, gerettet worden sei. Zum Beweis, daß er, der Beamte, die Wahrheit sage, aso vertrauenswürdig sei, habe er die Fotos gezeigt. Wenn man so positiv gedacht haben sote, so überrascht doch ein wenig, daß nichts davon vermerkt wurde. Sonst findet bekanntich jede Tasse Kaffee, die angeboten wurde, ihren protokoarischen Niederschag. Passend zur Motivation der Fotovorage beschrieb der Vernehmungsbeamte die Bider dahin, sie würden den Kopf des Patienten zeigen. Diese Beschreibung war fasch. Ludwig Jüschke sote schockiert werden. Er sote, wie es übicherweise heißt, zusammenbrechen. Zu dem Kreis der Vernehmungsbeamten gehörte eine Frau, die Kriminabeamtin K., damas 50 Jahre at und von einer mütterichen Ausstrahung. Was man von ihm wote, wußte er. Man hatte ihm eindringich gesagt, man gaube, daß er wisse, was sich auf dem Parkpatz abgespiet habe. Dann irgendwann gegen Morgen ist er vor eine Aternative gestet worden. Es könne auch nur ein Beamter sein, dem er sich öffnen woe, er könne ihn sich unter den Anwesenden aussuchen. Ich hate für denkbar, daß durch die vorangegangenen Stunden das aternative Angebot entweder Gruppe oder einer Ludwig Jüschke so erscheinen mußte, as habe er nur diese Wah und nicht auch noch die, zu schweigen. Er deutete auf die Beamtin. Man wechsete den Raum. Was fogte und eine habe Stunde dauerte, wurde während des Prozesses stets as Vieraugengespräch bezeichnet. Das Schriftstück über das Gespräch trägt das Datum des Das Gespräch war aber am 17., morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr. Notizen hatte sich die Beamtin nicht gemacht. Sie überschrieb ihren Bericht mit Erinnerungsprotoko und fuhr fort: Nach einigen agemeinen eineitenden Sätzen zur Kontaktaufnahme ergab sich fogendes Gespräch: Unerwartet für mich sagte Ludwig Jüschke pötzich Königsteich. Frage: Was ist mit dem Königsteich? Antwort: Die Poizisten hatten keine Chance... Das Schriftstück enthät auf acht Seiten 26 Fragen und 26 Antworten. Ich zitiere daraus eine Seite Frage: Hast Du gesehen, daß Dietmar die Notrufsäue bedient hat?... As wir kamen, hat er schon auf die Poizisten gewartet. Wir sind später gekommen. Wir haben ihn zuerst nicht gefunden... Hast Du die Stimme, die dir mehrmas bei der Poizei vorgespiet wurde, as die Stimme deines Bruders Dietmar wiedererkannt?... Ja, er hat den Widschaden gemedet... Hast Du gesehen, daß dein Bruder die Poizisten erschossen hat?... Dietmar hat die Poizisten erschossen... Hat Dietmar die Poizei über Notrufsäue gerufen?... Dietmar ist der Anrufer... Wo finden wir die Leichen?... Weiß nicht. Es ist mögich, daß sie in der Senne iegen. Wo die verschrotteten Panzer stehen. Das ist die einzige Stee, wo noch scharf geschossen wird. Bei Bravo 3. Er kennt sich dort gut aus... Die Verteidigung hat nie Zweife angemedet, daß Ludwig Jüschke so aussagte; im Gegentei. Wir haben für gewiß gehaten, daß die Wiedergabe der Beamtin K. von 52 Fragen und Antworten, etztere im ersichtichen Sprachduktus des Ludwig Jüschke, nicht auf der Leistung ihres Erinnerungsvermögens, sondern auf der schichten technischen Mögichkeit eines Aufnahmegerätes beruhte. As Zeugin ist Frau K. gemäß 55 StPO beehrt worden. Sie hat gezögert, dann aber auch dazu ausgesagt. Nur einma hat sie sich verweigert. Sie ehnte ab, eine Probe ihrer Gedächtniseistung bezogen auf einen knappen Diaog, der kurz vor der erbetenen Wiedergabe geführt werden sote, zu geben. Die Sache war unabhängig vom Verhätnis der Frau K. zur Wahrheit brisant. Das unbefugte Aufnehmen eines Gesprächs, einer Vernehmung ist eine Straftat: ihr Inhat unverwertbar. Wir haben auf viefache Weise Beweis zu führen versucht. Es war eine merkwürdige Geschichte. Man nötigte uns, zu beweisen, was offenkundig war, aber nicht as soches anerkannt wurde. Wir haben beantragt, ein sprachwissenschaftiches Gutachten einzuhoen. Das Bundeskriminaamt sah sich dazu nicht imstande. Die Theaterschauspieerin Barbara Nüsse, deren Gedächtniseistung ich heute noch fassungsos gegenüberstehe, seit ich sie mit dem eineinhabstündigen Monoog der Poy aus Uysses erebt hatte, konnte ich dafür gewinnen, experimente die acht Seiten des Vier-Augengesprächs zu reproduzieren, indem sie sich den Text einprägte, um ihn dann sogeich aus der Erinnerung auf Band wiederzugeben und dann zu kommentieren, in wechen Teien es ihr einfach unmögich war, das Gespräch zu reproduzieren. Das Ergebnis, bei dem die Divergenz zwischen Ursprungstext und Wiedergabe und nicht die Übereinstimmung vorherrscht, präsentierte ich dem Gericht. Das Vieraugengespräch war kein sog. Vorgespräch. Es fogte keine Vernehmung im Anschuß, sondern eine Fahrt, die zum Auffinden der Tatwaffe führen sote. Es ist kaum vorstebar, daß die Beamtin nicht um eine sofortige Sicherung der ersten geständigen Angaben des Ludwig Jüschke bemüht gewesen sein sote. Was ich jetzt ausführe, bitte ich, nicht as ein zusätziches Argument für diese Beweisführung zu betrachten, von der ich Ihnen einen Eindruck vermitten wote, wie aufwendig sie bisweien war. Frau K. hatte sich nicht so auf ihr außergewöhniches Gedächtnis verassen, daß sie vor Gericht ohne Unteragen erschienen wäre. Sie führte sie in einer Aktentasche mit. Können wir sehen. was Sie zu Ihrer Vorbereitung mitgebracht haben, Frau K.? Die Zeugin egte einen Stape Schriftstücke vor. Darunter das war schne zu sehen befand sich eine Seite, die mit Erinnerungsprotoko überschrieben ist. Die erste Seite des Schriftstückes, aus dem ich zitiert habe? Nein, das nicht, oder: Ja und nein. In der Mitte der

40 86 AnwB 2/97 Seite heißt es auch, pötzich habe Ludwig Königsteich gesagt. Hören Sie bitte, was davor zu Papier gebracht wurde: Ich ging mit Ludwig aein in einen anderen Raum. Er setzte sich auf einen Stuh. Ich nahm auf einem Stuh vor ihm Patz. Ludwig Jüschke weinte eise vor sich hin. Er schwieg. Ich habe ihm gesagt, daß ich den Eindruck habe, daß er die Stimme, die er sich mehrfach angehört hat, as die Stimme seines Bruders Dietmar erkannt hat. Das es schwer ist, as Bruder eine beastende Aussage zu machen. U. a. habe ich gesagt. daß ein Geständnis sehr vie Mut und Kraft fordert, insbesondere dann, wenn ein Famiienangehöriger oder man vieeicht sebst as Tatverdächtiger für eine Straftat in Frage kommt. Dabei sei es unerhebich, ob es sich um einen Diebstah oder Mord handee. Ein Geständnis sei eine erösende Sache und geichzeitig würde es sehr schmerzen. Ich fragte ihn, ob er die Kraft hat, die Schmerzen zu ertragen. Er sei noch jung, und es gäbe noch eine Zukunft. Diese Zukunft müßte er sich gestaten. Mit Mut und eigener Kraft. Pötzich sagte Ludwig... Dieser Text ist mehrfach und kräftig mit verschiedenfarbigen Kugeschreibern durchgestrichen. An den Rand ist handschriftich gesetzt worden: Nach einigen eineitenden agemeinen Sätzen zur Kontaktaufnahme ergab sich fogendes Gespräch. Dieses wunderbare Dokument geschrieben auf der Maschine der Kriminabeamtin dieses Dokument des Einwirkens, des Überredens, der Ansprache in der Erwartung, einen Tatverdächtigen zum Geständnis veranassen zu können, hat man tigen, zumindest der Akte vorenthaten woen. Mag sein, daß jeder Satz der Ansprache nicht zu beanstanden ist sie traf aerdings wesentiche Seiten der Persönichkeit des Ludwig Jüschke, doch war der erfahrenen Kriminabeamtin wie dem, der den Text zensierte, bevor das Protoko zur Akte genommen wurde, natürich bewußt, daß bei einer richterichen Prüfung des Wahrheitsgehates des Geständnisses gerade der Übergang vom Bestreiten und Schweigen, vor aem die Einfußnahme der Verhörspersonen, zu rekonstruieren sein würden. Es stete sich schon vor Ankageerhebung heraus, daß entgegen poizeiicher und staatsanwatschafticher Annahme Ludwig Jüschke im Vieraugengespräch und in den fogenden Aussagen kein Wissen bekundete, das nur ein Tatbeteiigter oder Augenzeuge gehabt haben konnte. Detais über die Funde an Tat- und Vergrabungsort sowie über den rekonstruierten Hergang des Geschehens waren von den Medien verbreitet worden. In einem erstaunichen Maß hatte Ludwig Jüschke auch fabuiert und dabei die jedem zugängichen Informationen verarbeitet. Das von Dietmar Jüschke in der Senne angezündete Poizeifahrzeug beschrieb er as weißen Ford Scorpio. Er kenne sich mit Autos gut aus. In Wahrheit war das Fahrzeug ein roter VW Passat, aber das ausgebrannte Auto, dessen eendes Aussehen in Fernsehen und Zeitungen zu besichtigen war, hatte natürich auch seinen Lack veroren, erschien weiß. Einen vermeintich aufgesetzten Kopfschuß, von Ludwig Jüschke as Fangschuß bezeichnet, hat es nie gegeben. Zu der poizeiichen Vernehmungsmethode, ihn weich zu reden, hatte auch der Vorhat gehört, in den Butachen am Tatort seien Zahnkronen und Teie von Hirngewebe gefunden worden. Ludwig Jüschke beschrieb Abäufe, die nicht geschehen sein konnten, einen nicht existenten Abscheppvorgang und ein Anstecken des roten Passats mittes eines benzingetränkten und in den Tank eingeführten Jackenärmes, wofür es nicht das geringste Anzeichen gab. Die Lage der Geschoßhüsen am Tatort war unvereinbar mit seinen Kernaussagen. Er schickte die Ermittungsbeamten zu vermeintichen Waffenverstecken, wo nichts zu finden war, wies ihnen fasche Wege, as er sie in einer Autofahrt zum Tatort führen sote, und spekuierte nur, wo die noch nicht gefundenen Leichen vergraben sein könnten. Aus verständicher eigener Betroffenheit gat diesem Ermittungszie die besondere Aufmerksamkeit der Beamten. Erst durch die Angaben des Dietmar Jüschke konnten die Leichen gefunden werden. Manfred Jüschke, der sich nur angsam von seiner Operation erhote und bei den ersten Vernehmungen ohne anwatiche Präsenz kaum vernehmungsfähig und nur gering widerstandsfähig war, hat konstant und sebst unter Vorhat, sein jüngerer Bruder habe gestanden, ausgesagt, Ludwig phantasiere wie übich; sei nicht dabei gewesen, sei zu Hause gebieben. Das Landgericht wies eine Haftbeschwerde zurück, war jedoch für die Argumente in einer weiteren Beschwerde zugängich. Die Kammer, die auch für den späteren Prozeß zuständig war, verneinte dringenden Tatverdacht und entieß Ludwig Jüschke nach dreimonatiger U-Haft in Freiheit. Die Staatsanwatschaft erhob keine Beschwerde, kagte jedoch im Frühsommer 1992 ae drei Brüder an, ohne daß der Jüngste aufgrund neuer Ermittungsergebnisse zusätzich beastet schien. Das Schwurgericht ieß die Ankage uneingeschränkt zu. Diese richteriche Entscheidung wie die Ankage gegen Ludwig Jüschke habe ich bis heute nicht verstanden. Begründet wurde sie nicht. Verständnisosigkeit und Begründungsmange sind immer ein fruchtbarer Boden für Spekuationen. Spieten Teie der Presse, vor aem die seichten Journae, eine Roe, die von den Mordbrüdern schrieben, um auch dadurch das Entsetzen vor der Tat zu steigern? Oder war maßgebend die Erwägung, man würde die poizeiichen Aussagen des Ludwig Jüschke, durch die er seine Brüder beastet hatte, nur so ange durch die Vernehmungsbeamten in die Verhandung einführen und verwerten können, wie er im Status eines Beschudigten im seben Prozeß sein würde; nicht, wenn er Zeuge wäre und eine Aussage as Angehöriger berechtigterweise verweigern würde? Zwischen Ankageerhebung und Eröffnung gab es ein Ereignis, das zu erwähnen ist. Ich bin vom Landgericht gefragt worden, ob mein Mandant gesprächsbereit gegenüber einem Aussagepsychoogen sein würde. Nach einer Überegenszeit verneinte ich. Die Invaidität seines Geständnisses, das er ängst widerrufen hatte, schien mir nachgewiesen. Andererseits offenbarte die richteriche Anfrage, daß man die Ankage zurückweisen würde, wenn zusätzich ein forensischer Psychooge dem Angekagten, ehemaiger Sonderschüer, hohe Suggestibiität, Neigung zum bühenden Fabuieren bescheinigen und die Vernehmungsbedingungen as förderich für ein fasches Geständnis beurteien würde. Ja, wenn... Bei aer Lust zum Antrag ist der Strafverteidiger was häufig verkannt wird doch auch ein Minimaist, der zugunsten der Deckung eher auf nu zu nu spiet, as in einen Konter hineinzurennen. Nach meiner Überzeugung wäre es ein Kunstfeher gewesen, wenn ich meinen Mandanten in Gespräche mit einem Aussagepsychoogen aufen geassen hätte. Es gab dafür einfach keinen Grund. As im Prozeß die Beweise für die Hatosigkeit geständiger Angaben abgehandet waren, haben wir mehrmas die Abtrennung des Verfahrens, soweit es gegen Ludwig Jüschke geführt wurde, beantragt, damit er zügig freigesprochen werde. Es hätte den gesamten Jüschkeprozeß außerordentich verschankt. Staatsanwatschaft und Nebenkage widersetzten sich jedoch vehement. Ich greife vor: Es war Herbst 1994, die große Kastanie vor der vergasten Längsseite des Schwurgerichtssaaes hatte sich zum dritten Ma entaubt und gab den Bick frei auf eine Reihe Birken, as wir wieder einma beantragten, abzutrennen. Die Erwiderung der Staatsanwäte war von Sarkasmus getragen: Die Beweisage gegen Ludwig Jüschke habe sich weiter verdichtet. War das ernst gemeint? Zu diesem Zeitpunkt, wenn nicht schon vie früher, wußten die Staatsanwäte, daß auch sie einen Freispruch beantragen würden. Sie taten dies drei Monate später mit knappen Argumenten, die identisch mit denen waren, die schon vor dem Prozeß ausgeschrieben worden waren und dringenden Tatverdacht beseitigt hatten. Ich wage aerdings nicht zu behaupten, die Justiz habe von Anfang an die Ankage gegen Ludwig Jüschke wegen vermeinticher Mordbeihife für fruchtos gehaten. So weit kann man nicht gehen. Das Gesetz definiert hinreichenden Tatverdacht, der Voraussetzung für eine Ankage ist, as die Wahrscheinichkeit, daß der Angekagte auch verurteit wird. Und hätte, je änger der Prozeß dauerte, nicht auch noch einiges geschehen können, was die Verdachtsage erhöht hätte? Natürich war der Schuhantrag so gemeint, wie er begründet worden war. Auch hiet man es für nicht ganz aussichtsos, reevante Fasern auf Keidungsstücken aus dem Jüschkehaushat finden zu können, die die spurensichernden Beamten auf eine Art und Weise zusammengepackt hatten, as habe man umziehen woen. Und dann gab es auch noch den Zeugen Haase, dessen Auftritt im Sommer 1994 ein Vertreter der Nebenkage mit den erwartungsfrohen Worten ankündigte: Heute kommt es zum Rütischwur. Die Ereignisse um diesen Zeugen, die ich Ihnen in komprimierter Form noch zuetzt nahebringen wi, hatten eine besondere Quaität. Herr Haase war Jäger und ein sog. Wiedererkennenszeuge. As er den Gerichtssaa betrat und mit festem Schritt dem Zeugenpatz

41 AnwB 2/97 87 zustrebte, wies er, bevor er sich gesetzt hatte, auf den rothaarigen Ludwig Jüschke und rief aus: Den habe ich gesehen! Sehr früh am Morgen der Tatnacht war der Zeuge von der Gemeinde Schangen aus in die Senne gefahren, um ein Widschwein zu schießen. Pötzich Herr Haase war angesichts der frühen Stunde verwundert waren ihm zwei junge Männer entgegengekommen und hatten ihn nach dem Weg zur Ortschaft Oesterhoz gefragt. Der eine hatte einen Hem unter dem Arm getragen, der andere hatte die Bemerkung gemacht: Es hat uns erwischt oder man hat uns erwischt. Später gaubte der Zeuge, sich zu erinnern, daß gesagt worden sei: Wir haben sie erwischt. Das äßt schon ahnen, wie bedeutsam unheivo die Wahrnehmungen des Jägers waren. Das ausgebrannte Poizeifahrzeug war am seben Tag entdeckt worden, Fotos erschienen sofort im Fernsehen. Herr Haase medete sich bei der Poizei. Er beschrieb die, denen er begegnet war: beide schank, der eine größer as der andere, die Haare des Größeren mittebond, die des anderen fast schwarz. Zwei Tage nach den Festnahmen veröffentichten die Tageszeitungen erstmas Kopfbider der Brüder: darunter auch die Lippische Rundschau, die Herr Haase as, wenn er an den Wochenenden zu Hause war, und die BZ, die an seiner Arbeitsstätte in Berin verbreitet war. Die Mordkommission stete zwischen der Aussage Haase und der Tat vom 12. Oktober 1991 eine Verbindung her. Man besuchte den Zeugen und arrangierte etwas, was as Wahichtbidvorage bezeichnet wurde. Obwoh ihr Ergebnis immerhin war, daß der Zeuge den Größeren der beiden Fußgänger as Dietmar Jüschke identifizierte und den anderen as Ludwig, geangte das Bidarrangement nicht in die Akte. Man öste es auf. Die Ankageschrift stützte sich auch auf das Haasesche Wiedererkennen. Der Schuß, den man gezogen hatte, war unvergeichich besser as die Quaität der Ermittung: Wenn Ludwig so früh am Morgen mit seinem Bruder Dietmar in der Senne unterwegs gewesen war, hatte er nicht zu Hause im Bett geegen. Eine Auskunft über die Lichtverhätnisse zur Begegnungszeit hatte man nicht eingehot. Aber man hatte Herrn Haase mit seinem Fahrzeug zur Mittagszeit am Begegnungsort fotografiert und eine Bidreihe angeegt. As ich in der morgendichen Düsternis eines 12. Oktober mittes eines hochempfindichen Fimes Schemenhaftes fotografierte, war das Thema Haase noch nicht beendet. Das ag nicht etwa daran, daß man einfach untätig gewesen wäre, seit der Zeuge Ende August ausgesagt hatte. Vor Gericht hatte er bezügich Dietmar Jüschke eingeschränkt: Der andere, der Größere, dem er begegnet sei, habe etwas heere Haare gehabt. Diese Einschränkung führte zu einer Kompikation. Die Staatsanwäte beantragten, daß Dietmar Jüschke körperich untersucht werden sote; genauer: sein Haupthaar. Man habe mit der Nebenkage den ziemich sicheren Eindruck, daß sein Haar vor Erscheinen des Zeugen heer gewesen sei, und man habe deshab den Verdacht, der Angekagte habe sich die Haare getönt, um Verwirrung zu stiften. Noch vor dem darauf fogenden Verhandungstag hatte das Gericht reagiert. Wenn Verust von Beweismitten zu besorgen ist, muß man schne sein. Der Vorsitzende ordnete an, daß die im Hochsicherheitstrakt der JVA geegene Zee des Dietmar Jüschke nach Haarfärbemitten zu durchsuchen und, da er gerade beim Friseur der Anstat gewesen war, abgeschnittenes Haar sicherzusteen sei. Die Richter betrachteten ihre Maßnahme woh as das midere Mitte gegenüber dem beantragten Eingriff mittes einer Schere. Das Ganze war trotzdem ein besonders haariges Kapite. Zu einem medizinisch-keraogischen Antrag kam es nicht. Sie werden den Grund für die Eredigung des Antrags kaum gauben. Wann geschieht während eines Strafprozesses schon ma, daß der wirkiche Täter, der der Angekagte nicht ist, ermittet wird? Wann geschieht gar, daß er wie in einem Roman zu den umschriebenen Figuren der Akte gehört? Es ist wirkich so: Die beiden jungen Männer, denen der Zeuge Haase begegnet war, finden sich namentich in den Akten des Jüschke-Verfahrens und sie finden sich in einem textichen Zusammenhang, der sie as die frühmorgendichen Fußgänger geradezu präsentiert. In der Nacht vom 11. auf den 12. Oktober 1991, aso die Tatnacht von Boffzen, hatte die Poizei des Bezirks Paderborn versucht, einen Anschag auf ein Aussiederwohnheim aufzukären. Gefahndet wurde nach einem weißen Geändewagen der Marke Suzuki. Gegen 4.20 Uhr kontroierten Beamte in der Senne das gesuchte Fahrzeug, das mit sechs jungen Männern besetzt war. Die Personaien aer sind im Poizeibericht aufgeführt. Da der Fahrer akohoisiert war, fand die nächtiche Autofahrt an der Kontroe auch ihr Ende. Im März 1992 wurden die Männer von der Kripo Paderborn aufgrund eines Ersuchens der Jüschke-Kommission vorgeaden, um as Zeugen auszusagen. Man war daran interessiert, was sie am 12. Oktober an Fahrzeugbewegungen in der Senne wahrgenommen hatten. Die Zeugen machten Angaben, die protokoiert und nach Hidesheim geschickt wurden. Am Ende eines Vernehmungsprotokos heißt es: Nachdem die Streifenwagen wieder weg waren, sind vier von uns dagebieben. Thorsten und Gerd sind von der Poizei mitgenommen worden. Robert und Johannes sind zu Fuß nach Oesterhoz gegangen. Unter den Rufnummern, die in den Poizeiberichten stehen, führte ich einige Gespräche, die mich sicher sein ießen, daß mit Johannes A. und Robert R. die gefunden waren, die Herrn Haase nach dem Weg nach Oesterhoz gefragt hatten. As ich in der Verhandung beantragte, sie zu vernehmen was auch geschah, und auf die Fundsteen in der Akte verwies, hatte ich zwar nicht erwartet, Gericht und Staatsanwäte (die schon gar nicht) würden juben, aber die dadurch ausgeöste, spürbare Erstarrung, as sei ich indiskret gewesen, verwunderte mich doch und hinterieß den Eindruck, daß ein fortbestehender Zweife der Justiz genehmer gewesen wäre as die Sicherheit, daß Ludwig Jüschke nicht in der Senne gewesen war. Vieeicht ag der Grund für die Berührtheit, die am Ende der Haase-Geschichte trotz ihrer Aufösung Gericht und Verteidigung überraschenderweise eher entzweite as zusammenführte, tiefer. Ich bezeichne diese Episode von sechswöchiger Dauer as Lehrstück für den Jüschke-Prozeß, wei durch sie die Bößen der Ankage und die Dürftigkeit von Stoff und Zuschnitt noch augenscheinicher, man möchte sagen: fast bis hin zu Des Kaisers neue Keider, wurden: Der hat ja gar nichts an! Mit Leichtfertigkeit hatte man Ludwig Jüschke angekagt. Ein hatoses Geständnis hatte man bekommen, sonst nichts. Das war schon während des Ermittungsverfahrens erkannt worden, aber richteriche Sorgfat, die danach Ausschau hiet, was das Beastende entwerten konnte, fand ihre zeitiche Grenze, wo vor Ankageerhebung dringender Tatverdacht verneint wurde. Freispruch war wahrscheinicher as eine Verurteiung. Auch das wußte man; konnte es wissen. Dennoch wurde das Hauptverfahren eröffnet. Die Beweggründe dafür waren zwieichtig. Sie zu erheen, erschwert der Umstand, daß das Gesetz den Richter nicht zwingt, die Zuassung der Ankage zu begründen, und daß es kein Rechtsmitte gegen die Zuassung gibt. Das Stück hätte Anaß geben können, darüber nachzudenken, wie es geschehen konnte, daß bei aer Intensität der Befassung mit dem Begegnungsverkehr in der Senne den Augen von Richtern und Staatsanwäten die Spur auf die Insassen des weißen Suzuki entgangen war. War Grund dafür vieeicht auch ein strukturees Probem? Daß man, nachdem man eine Ankage zugeassen hat, geneigt ist, mit größerer Aufmerksamkeit in die Richtung zu bicken, die zur Verurteiung führt, und für wahr zu haten, was einen Angekagten zu beasten scheint? Ist nicht nachdenkenswert, daß in der Episode Haase das, was wahr ist, durch die Seite aufgekärt wurde, die parteiisch und nichts as parteiisch ist? Ist es nicht uneräßich, sich zu fragen, wie es kommt, daß den Verfahrensbeteiigten, die zu Objektivität verpfichtet sind, regemäßig der Antrieb feht, eine Wahrheit zu finden, die den Angekagten entastet? Am wenigsten nachgedacht im Jüschke-Verfahren hat die Staatsanwatschaft. Ihr Bestreben war durchaus motiviert, aber von besonderer Prägung. In der Person von Staatsanwat S. war sie nach einer gewissen Zeit interessiert, daß der Prozeß durchaus dauern könne. Aktiv im Richterbund förderte er Bestrebungen, Rechte der Verteidigung zu beschneiden und dabei mit dem Jüschkeverfahren zu argumentieren. Nach Haase fie seine provozierende Bemerkung, die Beweisage gegen L. Jüschke habe sich verdichtet. S. wurde während des Prozesses zum OStA befördert.

42 88 Lange/überange BtM-Verfahren Rechtsanwat Rainer Endriß, Freiburg Ich berichte von einem Strafverfahren gegen vier Angekagte, die sich im Zusammenhang mit einem Haschischtransport von Marokko nach Deutschand vor einer Strafkammer beim Landgericht Offenburg zu verantworten hatten. Ihnen war von der Staatsanwatschaft Offenburg in einer am zur Strafkammer beim Landgericht Offenburg erhobenen Ankage vorgeworfen worden, insgesamt 270 kg Haschisch und 5 kg Haschischö in einem Wohnmobi versteckt von Marokko nach Deutschand gebracht haben. Einer der Angekagten war auf französischer Seite festgenommen worden und dort durch ein französisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteit worden. Auf Ersuchen der deutschen Behörden wurde er, damas schon in Strafhaft in Frankreich, zur Durchführung des gegen ihn in Deutschand gerichteten Strafverfahrens vorübergehend ausgeiefert; seine Rückieferung nach Frankreich war gemäß 68 IRG durch Haftbefeh der Strafkammer gesichert. Einer der Angekagten war zur Tatzeit 63jährig und wurde nach vorübergehender Inhaftierung nach vier Monaten von der Untersuchungshaft verschont. Ein weiterer Angekagter war seit seiner Ergreifung beim Grenzübertritt bis zur Ankageerhebung und Hauptverhandung und darüber hinaus ununterbrochen in Untersuchungshaft. Ein vierter Angekagter war nach seiner Ergreifung für ca. zwei Monate in Untersuchungshaft und wurde nach zwei Monaten erneut verhaftet und war bis zur Ankageerhebung und über die Hauptverhandung hinaus ebenfas ununterbrochen in weiterer Untersuchungshaft. Die Hauptverhandung war auf vier Tage von Ende September bis Anfang Oktober angesetzt. Sie dauerte schießich 13 Tage. Durch Landgericht Offenburg wurden Ende November schudig gesprochen: der 63jährige Angekagte wegen Beihife zum Handetreiben und zur Einfuhr von Betäubungsmitten zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde; dieses Urtei wurde sofort rechtskräftig. Die anderen Angekagten erhieten wegen Handetreibens und Einfuhr bzw. versuchter Einfuhr von Betäubungsmitten Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe. Haftfortdauer wurde bei diesen Angekagten angeordnet. Gegen das Urtei war von diesen Angekagten und der Staatsanwatschaft Revision eingeegt worden. Der Bundesgerichtshof hob im Fogejahr am 8.8. das Urtei des Landgerichts Offenburg bei einem Angekagten auf seine Revision im übrigen bei aen Angekagten auf die Revision der StA teiweise auf und verwies die Sache wegen der Besonderheiten des Faes an ein anderes Landgericht zurück. Das dann mit der Sache befaßte Landgericht Baden-Baden sprach nach vier weiteren Monaten, nämich am 7.12., nach eintägiger Verhandung gegen zwei der Angekagten dieseben Strafen wie das Landgericht Offenburg aus, bei einem wurde die Strafe auf vier Jahre reduziert. Dieser wurde, nachdem er etwa zwei Jahre und zwei Monate in Untersuchungshaft verbracht hatte, am Tag der Urteisverkündung auf freien Fuß gesetzt. Auch dieses Urtei war von den Angekagten erneut mit der Revision angefochten worden. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision im August des Fogejahres. Der auf freien Fuß gesetzte Angekagte mußte nicht mehr in Strafhaft genommen werden, er erhiet ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft einen Gnadenerweis, in dem die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Reststrafe wurde vier Jahre später durch die Gnadenbehörde erassen. Derjenige Angekagte, der nur vorübergehend ausgeiefert war und zur weiteren Strafvostreckung nach Frankreich hätte zurückgeiefert werden soen, mußte nicht mehr dorthin zurück. Die Besonderheiten dieses Verfahrens, die eine auf vier Tage angeegte Hauptverhandung zu einer Hauptverhandung von zunächst 13 Tagen haben werden assen und ursächich für die Aufhebung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof und die erneute Verhandung vor einer anderen Strafkammer wurden und bis in die Strafvostreckung zur Gnadenentscheidung hineingereicht haben, die Strafrechtspfegeorgane aso über Jahre hinweg beschäftigt haben, soen durch Zitate aus den ergangenen Entscheidungen beegt werden und für sich sebst sprechen. Damit wird am objektivsten beegt, wer weche Ursachen für die Verfahrensängen gesetzt hat. Ich zitiere aus dem Urtei des Landgerichts Offenburg: AnwB 2/97 Der von der Staatsanwatschaft erhobene Vorwurf, im Mercedes-Wohnmobi sei eine weitere Menge Haschisch von etwa 70 kg transportiert und eingeführt worden, wurde zwar durch mehrere, zum Tei auch gewichtige Umstände gestützt, die Strafkammer konnte insoweit etzte Zweife jedoch nicht sicher ausräumen. Für die Richtigkeit des Vorwurfs sprach zunächst der Umstand, daß B. angab, L. habe ihm in der Haft erzäht, es sei ein Teitransport durchgekommen und L. könne daher jederzeit Haschisch aus einem Versteck iefern. Die Beweisaufnahme hat aerdings ergeben, daß B. nicht nur für die Poizei arbeitete, wobei jedoch unkar bieb, ab wechem Zeitpunkt, sondern auch für L., wobei trotz umfangreicher Beweisaufnahme zu diesem Punkt ebenfas nicht gekärt werden konnte, ab wechem Zeitpunkt. Sicher war jedoch, daß B. in Absprache mit L. der Poizei auch fasche Informationen zukommen ieß (z. B. es werde demnächst die Ankunft eines weiteren Rauschgifttransportes erwartet), die darauf gerichtet waren, daß L. von den Strafverfogungsbehörden freigeassen werden sote, wei L. durch die ihn observierende Poizei in fagranti ertappt und überführt werden sote. L. wote die Poizei irreeiten, um in Freiheit beiben zu können. Dieser Pan ist auch tatsächich aufgegangen. Ein beträchticher Tei der Beweisaufnahme hat sich auf den Versuch erstreckt zu kären, inwieweit B. der Poizei boß Erfundenes mitteite, um im Zusammenwirken mit L. dessen Freiassung herbeizuführen und inwieweit die von ihm mitgeteiten Erkenntnisse über L. der Wahrheit entsprachen. Diese Frage bieb etztich ungekärt. B. war eine schiernde Figur, die der Strafkammer trotz zweimaiger Vernehmung mehr Fragen aufwarf as beantwortete... Die Strafkammer ist daher zugunsten der Angekagten davon ausgegangen, daß im Mercedes kein weiteres Haschisch transportiert wurde... Die Strafkammer ist der von den Verteidigern vertretenen Ansicht, es iege ein Prozeßhindernis vor, wei die Ermittungsbehörden, insbesondere bei dem Angekagten L. gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen hätten, nicht gefogt. Aerdings war die Strafkammer mit den Verteidigern der Auffassung, daß durch die Ermittungsbehörden gegen Bestimmungen der StPO verstoßen wurde: As sich L., der bis dahin von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, in Untersuchungshaft befand, wurde der Zeuge B., der mit L. auf einer Zee ag, von der Poizei gebeten, diesen auszuhorchen. B. hatte sich zwar bereits von sich aus an die Poizei gewandt, die Beweisaufnahme hat aber ergeben, daß die Poizeibeamten nicht nur Informationen des B. entgegennahmen, sondern B. von diesen in der Fogezeit auch aufgefordert wurde, L. weiterhin auszuhorchen. Die Strafkammer sah in diesem Vorgehen eine nach 136a Abs. 1 Satz 1 StPO unzuässige Täuschung. B., der in Strafhaft saß, sote Haftunterbrechung eigens zu dem Zweck gewährt werden, as Lockspitze für die Poizei L. zu von diesem angebich gebunkertem Haschisch zu führen. Dieser Vorgang as socher wurde von der Strafkammer noch nicht as rechtswidrig angesehen. Unzuässig war es jedoch nach Auffassung der Strafkammer, diejenige Aktenseite, aus der sich ergab, daß B. eigens zu diesem Zweck vorübergehend entassen werden sote, nicht zur Akte, sondern zur Handakte der Staatsanwatschaft zu nehmen, zuma die wahren Hintergründe der Freiassung auch nicht auf sonstige Weise aktenkundig gemacht wurden. Die Strafkammer hat hierin einen Verstoß gegen 199 Abs. 2 Satz 2 StPO gesehen. Gerade dieses Aktenstück hatte eine nicht unerhebiche Bedeutung, enthüte es doch die Taktik der Ermittungsbehörden und den Einsatz des B. der Umstand, daß B. eigens zu diesem Zweck freikam, trat erst in der Hauptverhandung zu Tage. In unmittebarem zeitichen Zusammenhang mit der Freiassung des B. kam auch L. frei, wei der Haftrichter auf eine Beschwerde des L. den Haftbefeh aufgehoben hatte. Der sachbearbeitende Staatsanwat, dem die zu jenem Zeitpunkt überaus beastenden Angaben des Zeugen B. bekannt waren, weche was auch der Staatsanwat wußte einem Erfog der Beschwerde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinichkeit entgegenstanden, hat diese wichtigen Informationen dem Haftrichter bewußt vorenthaten, um hierdurch eine Aufhebung des Haftbefehs wegen dringenden Tatverdachtes zu ereichtern. Dieses Vorgehen des Staatsanwats hatte auch den gewünschten Erfog. Die Strafkammer hat dieses Verhaten as unzuässig angesehen. Nach ihrer Auffassung wäre der Staatsanwat verpfichtet gewesen, den Haftrichter über den neuesten Stand umfassend zu informieren. Durch Vernehmung

43 AnwB 2/97 89 des Staatsanwats, des Haftrichters, der mit der Sache befaßten Poizeibeamten und des zuständigen Beamten der Justizvozugsanstat Offenburg wurde versucht, die näheren Umstände der Freiassung des L. soweit wie mögich aufzukären. Verdachtsmomente dahingehend, daß der Haftrichter eingeweiht gewesen sein könnte, sowie dahingehend, daß L. mögicherweise nach Aufhebung des Haftbefehs noch einige Stunden rechtswidrig in der Vozugsanstat festgehaten worden sein könnte, wei die Observationsmaßnahmen noch nicht voständig eingeeitet waren, haben sich jedoch nicht bestätigt... Die Strafkammer geangte zu der Einschätzung, daß die Verstöße gegen die StPO durch die Ermittungsbehörden in ihrer Gesamtheit zwar von einigem Gewicht, keinesfas aber as derart gravierend einzustufen waren, daß diese ein Prozeßhindernis hätten begründen können. Die Verstöße wurden aufgedeckt und zeitigten für die Angekagten, insbesondere für L. im Ergebnis keine Nachteie, was der Strafkammer as der wesentichste Gesichtspunkt erschien. Aerdings vertrat die Strafkammer auch die Auffassung, daß die Angekagten, denen der Staat Gesetzesverstöße vorwirft, vom Staat verangen und erwarten dürfen, daß dieser sich in voem Umfang an die Gesetze hät. Die Strafkammer hat dieser Erwägung im Rahmen der Strafzumessung zugunsten aer Angekagten Rechnung getragen, dies aerdings nur in bescheidenem Umfang, wei ihnen durch die Verstöße gegen die StPO etztich kein ins Gewicht faender Nachtei entstanden ist. Später hatte der Bundesgerichtshof in der das Urtei des Landgerichts Offenburg aufhebenden Entscheidung ausgeführt: Wenn 136 a StPO oder eine andere Verfahrensvorschrift eingreift, so entstehen hieraus die entsprechenden verfahrensrechtichen Fogen (etwa Beweisverwertungsverbote); greifen sie nicht ein, beiben sie fogenos. Die Strafzumessung kann von verfahrensrechtichen Vorgängen regemäßig nur beeinfußt werden, wenn diese Vorgänge mit der Tat sebst zusammenhängen oder strafähniche Auswirkungen haben oder wenn es geboten ist, Veretzungen der Menschenrechtskonvention durch Strafmiderung auszugeichen. Während bei den beiden anderen Angekagten, die sich nur gegen die erfogreiche Revision der Staatsanwatschaft zu verteidigen hatten, die Urteie des Landgerichts Offenburg bestätigt wurden, wurde das Urtei hinsichtich des Angekagten L., der auch mit seiner Revision zum Tei durchdrang, auf vier Jahre ermäßigt. In dem seine Revision verwerfenden Beschuß hatte der Bundesgerichtshof ergänzend ausgeführt, daß Veretzungen der Menschenrechtskonvention durch Strafmiderung auszugeichen, nur auf Fäe der Verfahrensverzögerung bezieht. Erst mit diesem mehr as vier Jahre nach der Tat ergangenen Beschuß wurde das Verfahren rechtskräftig abgeschossen und der Schußstrich unter aein in die Verantwortung der staatich verfaßten Gemeinschaft bedingte Verfahrensverzögerungen beendet. Daß die Vostreckungsbehörde im Gnadenverfahren ein Einsehen mit dem Angekagten L. hatte, macht die Notwendigkeit der Kompensation sochen Verhatens deutich und hat die richtigen Konsequenzen gezeitigt. Dieses Verfahren zeigt viees exemparisch: Ermittungsverfahren mit V Personen und verdeckten Ermittern, aso im Graubereich der Straftatenbegehung -verfogung und -aufkärung (man könnte sagen im Bereich der sogenannten organisierten Kriminaität) assen es oft an der nötigen Karheit und Kärung fehen, ob in prozessua zuässiger und vom Rechtsstaat überhaupt gedudeter Weise von Poizeibehörden präventiv und repressiv vorgegangen wurde; das schafft erhöhten Kärungsbedarf, um dem Anspruch auf Richtigkeits- und Gerechtigkeitsgewähr noch hinreichend Rechnung zu tragen. Das git auch in dem die Wahrheitserforschung nicht ereichternden, sondern ihn verunkärenden Bereich der sogenannten Aufkärungshife im Rahmen des 31 BtMG. As Konkusio gebe ich zu erwägen: Ein Abbau verdeckter Ermittungsmethoden, insbesondere auch ein Wegfa des Einsatzes von V Personen, mindestens aber ihre generee Präsentation spätestens in der Hauptverhandung, eine Reduzierung sonstiger verdeckter Ermittungsmethoden, die Aufgabe der vorübergehenden Suspension vom Legaitätsprinzip seitens der Ermittungsbehörden hin zur frühen Konfrontation der sich strafrechtich Verstrickenden und Verstrickten mit ihrem Tun zu effektiver Speziaprävention und frühzeitiger Einwirkung zu normgerechtem Verhaten und ein Abbau der fast uferos ausgedehnten Anwendung des 31 BtMG und seine Infragesteung insgesamt, sowie eine Entkriminaisierung weiter Bereiche des Betäubungsmittestrafrechts erscheinen geeignet, Ermittungsverfahren mit angwierigen Hauptverhandungen zu vermeiden oder sie abzukürzen. Typische Ursachen anger / überanges Verfahren Präkusionen, Beweisantragsrecht und Verfahrensdauer * Rechtsanwat Professor Dr. Egon Müer, Saarbrücken Auch das Beweisantragsrecht wird seit geraumer Zeit vor aem in Justizkreisen - as eine der Hauptursachen für die gegenwärtige Situation verantwortich gemacht. Das Beweisantragsrecht erscheint as Sorgenkind der Strafrechtspfege oder as das aktuee Probem des Strafprozesses. Auch ist die Rede von der Sprengkraft des getenden Beweisantragsrechts : Es biete dem Verteidiger die Chance, Verfahren beinahe zeitich unbegrenzt in die Länge zu ziehen und zwar in einer Art und Weise, die mit angemessener Wahrheitsermittung auch ansatzweise nichts mehr zu tun habe. Kein Wunder, daß es hiernach in den Sog des Topos Bescheunigung geraten ist. Es kommt aber nach aem, was wir wissen ich erwähne nur die empirischen Arbeiten von Barton, Vogtherr, Backes und Perron einer Verzerrung der Reaität geich, dem Beweisantragsrecht nachzusagen, so wie es heute ausgeübt werde, die zentrae Ursache für die angebich ange Dauer der Hauptverhandungen zu sein. Die behauptete mißbräuchiche Nutzung des Beweisantragsrechts harrt nach wie vor ihrer empirischen Vaidierung. Auch die jüngste empirische Arbeit aus Hamburg beegt, daß das Beweisantragsrecht keineswegs infationär eingesetzt wird. Statt gesicherter empirischer Daten werden von Richterseite Moderechnungen angeboten, von denen ich nicht sicher weiß, ob sie ernst gemeint sind. Wi ein Gericht aso 9000 Beweisanträge wegen Prozeßverscheppung abehnen, so ergibt dies fogende zeitiche Dimension 1) 15 Minuten je Antrag angesichts des geforderten Begründungsaufwandes 2) 9000:4 = Std. 3) Bei 40 Wochenstunden sind dies 56,25 Wochen. Das ist mehr as 1 Jahr. Dies bedeutet: ein Gericht braucht bereits rechnerisch mehr as 1 Jahr, um 9000 Anträge zu bescheiden. Sicher ist der Beweisantrag wie jede Intervention im Verfahren ein verzögerndes Eement und schon gar aus der Sicht des Gerichts. Er figuriert as konfiktträchtiger und vor aem aus der Sicht der Tatrichter as unökonomischer Widerpart zur Amtsaufkärung. Dieser Konfikt wird von einem wechseseitigen Mißtrauen gespeist: Die Verteidigung hegt Zweife, ob das Gericht bereit sei, seiner Aufkärungspficht zu genügen, das Gericht argwöhnt, die Verteidigung habe mit dem Beweisantrag noch etwas anderes as nur weitere Aufkärung im Sinn. In dieser Situation tut not, sich Karheit zu verschaffen über das Verhätnis von Aufkärungspficht und Beweisantragsrecht. Nur wenn feststeht, inwiefern die Pficht des Gerichts zur Beweiserhebung auf Antrag hin über die Pficht zur Wahrheitserfor- * Der Vortragssti ist beigehaten worden.

44 90 schung von Amts wegen hinausgeht, assen sich Auswirkungen einer Einschränkung des Beweisantragsrechts beurteien. Nur dann äßt sich entscheiden, ob und inwieweit die Hoffnung auf eine Bescheunigung auf der einen Seite und die Befürchtung einer Einbusse an Zuverässigkeit der Sachverhatsfeststeungen auf der anderen Seite begründet sind oder nicht. Es ist bezeichnend, daß die Reformer, die das Beweisantragsrecht ändern, einschränken oder gar beseitigen woen, die These vertreten, das sogenannte formee Beweisantragsrecht habe keine sebständige Bedeutung, sei nur as Konkretisierung der richterichen Aufkärungspficht entwicket worden und so zu verstehen. Dahinter verbirgt sich nicht nur eine dogmatisch-historische Meinungsverschiedenheit. Hier scheiden sich die Geister. Das Beweisantragsrecht hat mit der Verfahrensstruktur zu tun, es midert die konkreten Strukturschwächen, ihm kommt eine kompensatorische Funktion zu, es konstituiert die Subjektsteung des Beschudigten. Wer dieses eigenständige Beweisantragsrecht entfaen assen wi, tut das mit der Begründung, dieses Recht sei überfüssig, wei die Amtsaufkärungspficht für sich aein einen rechtsstaatichen Strafprozeß garantiere. Dieser These widerspreche ich. In meiner Antwort iegt die historische Entwickung ebenso wie die gesetziche Ausformung eingebettet. Beweisantragsrecht und Amtsaufkärungspficht sind nicht dekkungsgeich. Ich widerspreche der sogenannten Identitätsehre aus dem 19. Jahrhundert, der aber immer noch einige nachtrauern. Der entscheidende Unterschied zwischen dem Abs. 2 des 244 und seinen Absätzen 3-5 ergibt sich daraus, daß im Rahmen des 244 Abs. 2 eine Beweisantizipation zuässig ist. Der Tatrichter muß nach einer viefach verwendeten Forme der Rechtsprechung fragen, ob die, wenn auch nur entfernte, Mögichkeit besteht, die durch die bisherige Beweisaufnahme begründete Vorsteung von dem zu beurteienden Sachverhat werde sich ändern. Wenn der Tatrichter keinen vernünftigen Zweife hegen muß, die weitere Beweiserhebung sei aussichtsos, darf er von ihr absehen. Der Beweisantrag indes ebt von dem Verbot der Beweisantizipation, er versperrt den Rückgriff auf das bisherige Beweisergebnis. Seine überragende Bedeutung iegt gerade darin, eine Beweiserhebung zu ermögichen, zu der das Gericht nach der Vorgabe des 244 Abs. 2 nicht verpfichtet ist. Das Beweisantragsrecht ist gerade dazu bestimmt, das Gericht zu zwingen, über das von ihm zur Aufkärung des Sachverhats für erforderich Gehatene hinauszugehen. Entscheidend: Der Antragsteer kann seine Reevanzeinschätzung gegen die Beurteiung des Gerichts durchsetzen. Hierin nur hierin zeigt sich der Charakter des Beweisantragsrechts as eines autonomen Rechts. Dieses autonome Beweisantragsrecht schießt aber die Befugnis des Antragsteers ein, über den Zeitpunkt der Antragsteung sebst zu entscheiden. Zeitiche Schranken des Beweisantrags sind geradezu tödich, d. h. sie nehmen dieser Einwirkungschance das Essentiae. Verteidigung bedeutet im hohen Maß Abwägung der Chancen und Risiken des Beweisantrages. In diese Abwägung fießen der Verauf der Hauptverhandung ebenso ein wie das Ergebnis der Beweisaufnahme, ebenso wie die voräufige Würdigung durch das Gericht. Hier bestehen Wechsewirkungen und Abhängigkeiten. Wer das Beweisantragsrecht unter zeitiche Kauteen setzt, wer es präkudiert, nimmt ihm sein essentiaes Kriterium; nämich der Verteidigung die Befugnis, in dem von ihr as günstig angesehenen Zeitpunkt auf den Verauf der Beweisaufnahme einzuwirken. Das Beweisantragsrecht steht auch in engem Zusammenhang mit dem Einassungsverhaten des Beschudigten. Jede Präkusion während der Hauptverhandung stet den Beschudigten und den Verteidiger vor die Aternative, die den Schutzbereich des Rechts auf Freiheit vor Sebstbeastung tangiert. Jede Präkudierung erschwert von vornherein einen Wechse der Verteidigungsinie, die frühzeitige Steung aer denkbaren Beweisanträge würde das aktuee Verteidigungsverhaten konterkarieren. Das getende Recht ebt nicht nur davon, daß Beweisanträge gestet werden, auch davon, daß Beweisanträge abgeehnt werden. Es ist ein weitverbreitetes Phänomen, daß in vieen Fäen Beweisanträgen stattgegeben wird, die bei Anwendung des Gesetzes hätten abgeehnt werden müssen. Nicht nur, daß hier eine Quee von Verfahrensverzögerungen auszumachen ist, die rechtsfeherhafte Stattgabe die unterbiebene Abehnung bringt den Verteidiger um die Information, auf die es ihm oft ankommt. Ein soches Verhaten stört die Kommunikation in der Hauptverhandung, führt den Verteidiger in die Irre, der weitere Anträge in die geiche Richtung stet, später zu spät in den Gründen des Urteis erfährt, daß es die fasche Richtung war, auf die es der Kammer gar nicht angekommen ist. Es gehört auch zur Streitkutur, daß Argumente ausgetauscht werden, statt sie zu unterdrücken. Der Strafprozeß ebt geradezu von der kontroversen Deutung von ebenswetichen Ereignissen. Das geiche git für Anträge, die über Monate iegen beiben. Der eine Beweiserhebung abehnende Gerichtsbeschuß muß argumentative Quaität aufweisen, dem Antragsteer sagen, warum das Tatgericht der verangten Beweiserhebung keinen Aufkärungswert beimißt. Wer dies unteräßt, verhät sich dysfunktiona. Ich sage: Das Beweisantragsrecht bringt Erkenntnisse hervor und ermögicht Korrekturen des Sachverhats, die aein mit dem Aufkärungsgebot nicht zu erreichen sind. Es ist deshab kein rechtstechnisches Instrument, das man an zeitiche Voraussetzungen binden oder von richterichem Ermessen abhängig machen könnte. Herdegen wahrich einem Kenner der Materie ist zu fogen: Wo es um Straftaten geht, soten jetzt und in Zukunft ae Versuche, dieses Recht einzuschränken, unterbeiben. Feher und Mänge im Ermittungsverfahren Rechtsanwat und Notar Dr. Steffen Stern, Göttingen AnwB 2/97 I. Einführung Im Kreise von Richtern und Staatsanwäten herrscht augenbickich Einmütigkeit, daß sich Strafprozesse deutich verkürzen ießen, wenn man nur die ästigen Verteidigungsspieräume noch stärker einengen und azu hemmungsosem anwatichen Betätigungsdrang durch probate Kunstgriffe einen Riege vorschieben würde. Und fugs sind zwei, drei Präzedenzfäe zur Hand, wie dysfunktionae Konfiktverteidigung ein Gericht temporär ahmgeegt und ein rasches Urtei verhindert habe. Bevorzugt wird etwa der Strafprozeß um den Hozmindener Poizistenmord erwähnt. Und das, obwoh der Vorsitzende des Hidesheimer Schwurgerichts am Prozeßende ein Lanze für die Verteidiger gebrochen und sie ausdrückich gegenüber der Presse von jedem Verscheppungsverdacht befreit hatte (Der SPIEGEL, 9/95 v , S ; Hannoverscher Anzeiger v ). Stammtischgerede hat anscheinend Hochkonjunktur. Sogar ein honoriges Gremium wie die Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes, die im Auftrag des BMJ Empfehungen zur Vereinfachung und Bescheunigung von Strafverfahren zu erarbeiten hatte (DRiZ 1994, 325), ist dem hatosen Gerücht von zeitschindenden Anwäten und Richtern mit Ohnmachtsgefühen im Hidesheimer Mordprozeß aufgesessen. Das mag damit zusammenhängen, daß sich die Kommission zu einem Großtei aus Staatsanwäten rekrutiert, die gründiche Beweiserhebungen über rechtswidrige Festnahmeaktionen und fragwürdige Verhörspraktiken vieeicht as Kniefa des Gerichts vor der Verteidigung verstehen. Diesen und anderen»expertenrunden«aus dem Bereich der Strafverfogung und Kriminajustiz sind einseitige Schudzuweisungen jenseits jeder empirischen Seriosität vorzuwerfen! Jedem Therapievorschag hat zunächst eine sorgfätige Diagnose vorauszugehen. Das erfordert die Erhebung und Anayse von Prozeßdaten auf breiter Basis.

45 AnwB 2/97 91 Es mag angesichts des zur Verfügung stehenden Instrumentariums zweifehaft erscheinen, ob ae aufschußreichen Prozeßparameter je so ückenos zu erfassen und zuverässig zu interpretieren sind, daß sie abschießende und agemeingütige Aussagen erauben. Die wesentichsten und woh aussagekräftigsten Informationen über den Abauf des Ermittungs- und Strafverfahrens bergen die Prozeßakten. In ihnen sind die Fadaten und die Handungsschritte der Entscheidungsträger in authentischer Abfoge kumuativ dokumentiert. Andererseits spiegen Gerichtsakten nur einen Ausschnitt der Reaität des Verfahrens wieder eine formaisierte Reaität. Sie geben kaum Aufschüsse über Verhandungsstrategien von Prozeßbeteiigten und ihren Motiven, aso zu dem, was hinter den Kuissen des Verfahrens abäuft. Daraus fogen zwangsäufig Erkenntnisschranken, die bei der Interpretation der aufgrund von Aktenanaysen gewonnenen Untersuchungsergebnisse stets zu berücksichtigen sind. Ein entscheidender Vorzug iegt sicherich darin, daß angesichts der zweifesohne heiken Fragesteung die Aktenauswertung anhand im vorhinein festgeegter objektiver Kriterien weniger Raum für Verzerrungsimpuse bietet, as die Befragung der Verfahrensbeteiigten. Das Interview, eine ohnedies höchst probematische Untersuchungsmethode, wird jedoch noch fragwürdiger, wenn nur bestimmte Prozeßparteien, wie etwa Staatsanwäte und Richter, zu Wort kommen. Es genügt auch nicht, den tatsächich durch einen Antrag ausgeösten Zeitaufwand zu quantifizieren; es ist viemehr in jedem Einzefa nach der Unabweisbarkeit und Effizienz dieser oder jener zeitraubenden Verteidigungsbemühung zu fragen ein Aspekt, der in den aermeisten Abhandungen zu kurz kommt. Diese Frage ist nicht nur für die Fäe reevant, in denen nach einem Sitzungsmarathon Freispruch in toto erfogt. Auch Teifreisprüche, Einsteungen und Herabstufungen des Strafvorwurfs sind in den Bick zu nehmen. Und freiich ist auch die ankagekonforme Verurteiung des bestreitenden Angekagten kein Beweis für die Vermeidbarkeit von Entastungsversuchen, wie sebstverständich auch eine Fehverurteiung nicht immer ausgeschossen werden kann. Trotz der bekannten Schwierigkeiten bei der Erfassung und Deutung von Prozeßdaten sind empirische Studien unentbehrich. Sachkundig vorbereitet und begeitet, bewahren sie am ehesten vor Trugschüssen und bindem oder gar schädichem Aktionismus, soange man sich ihrer begrenzten Aussagekraft bewußt beibt. Untersuchungen zur Länge von Strafprozessen existieren bereits vereinzet auf Länderebene. Sie werden aber in der Debatte um die weitere Einschränkung von Verfahrensrechten schichtweg ignoriert, wie etwa die empirische Studie zur Dauer von Schwurgerichtsverfahren in Nordrhein-Westfaen, die Backes 1989 am Institut für Rechtstatsachenforschung und Kriminapoitik der Universität Bieefed im Auftrag des Justizministerium NRW Institut erstet hat. Man suchte Ursachen dafür, daß gemäß Zähkartenstatistik die durchschnittiche Verfahrensdauer in den drei OLG-Bezirken NRWs beträchtiche Unterschiede aufwies. Diese Studie wurde, woh wegen ihrer unbequemen Befunde, sang- und kangos»schubadisiert«. Backes hatte nämich wider Erwarten festgestet, daß Beweisanträge von Verteidigern in der Hauptverhandung keinen entscheidenden Einfuß auf die Dauer der gerichtichen Verfahren hatten (Backes S. 176). Einige Indikatoren der Studie egten die Vermutung nahe, daß die im Durchschnitt kürzere Verhandungsdauer und die größere Akzeptanz von Urteien in zwei der drei OLG-Bezirke aus einem kooperativen Verhandungssti der Verfahrensbeteiigten zu resutieren schien (Backes S. 236). Während jene Schwurgerichte nicht starr auf Verhängung der Höchststrafe fixiert und vermehrt bereit waren, den Mordvorwurf auf Totschag herabzustufen oder die Strafe zu midern (Backes, S. 237), fanden sich im OLG-Bezirk mit der höchsten Verfahrensdauer Indikatoren für einen Verhandungssti, der eine strengere Gangart signaisierte: Nicht nur die häufigere Anwendung des 211 StGB, die damit einhergehende häufigere Verhängung der ebensängichen Freiheitsstrafe, die setenere Gewährung der Miderungsmögichkeit nach 21, 49 StGB, sondern vor aem der im Vergeich zu beiden anderen Bezirken erhöhte Ermittungs- und Beweisaufwand deuteten darauf hin, daß man den ins Auge gefaßten Tatbestand und in dessen Foge das Strafmaß gründich absichern wote. Damit korrespondierte zwangsäufig eine größere Verteidigeraktivität, um Miderungsmögichkeiten zu erkennen oder zu schaffen. Dies wiederum veranaßte die Strafjustiz zu besonders sorgfätiger, aso aufwendiger Begründung ihrer Urteie, um sie gegen Revisionen abzusichern. Insgesamt deutete dieses wechseseitig steigernde Spie zwischen Strafjustiz und Verteidigung, das geichsam streng formaisiert abäuft, darauf hin, daß sich die Verfahrensbeteiigten weniger kooperativ as reserviert gegenüberstehen; eine Verständigung über den Gang des Verfahrens oder gar eine Annäherung über den mögichen Ausgang schien hier wenig aussichtsreich. Was bieb war die verstärkte Einegung von Revisionen und die Korrektur durch den Bundesgerichtshof. Ein wie ich finde höchst beachtenswürdiger Befund. Aussagekräftige Untersuchungen auf Bundesebene spezie zur Entstehung und Vermeidung sogenannter Umfang- oder Mammutverfahren ist die Wissenschaft bis heute schudig gebieben. So erschöpft sich die gegenwärtige Debatte bei näherem Hinsehen notgedrungen viefach darin, bestimmte Kausazusammenhänge aus höchstpersönichem Bickwinke anhand eigener praktischer Erfahrungen zu behaupten und zu iustrieren. Ich bin mir bewußt, daß auch mein nachfogender Beitrag über»feher und Mänge im Ermittungsverfahren as Ursache anger/überanger Verfahren«kaum mehr zu eisten vermag. II. Die Verfahrensdauer bis zur Hauptverhandung Für die Entstehung monströser Verfahren ist die Betrachtung des Zeitabschnitts zwischen Ermittungsbeginn und Hauptverhandung schon deshab uneräßich, wei er mit der Gesamtverfahrensdauer korreiert. Für den Bereich des Schwurgerichtsverfahrens fogt dies schon aus der bereits vorerwähnten Backes-Studie. Für die Gesamtdauer der (schwurgerichtichen) Verfahren, so Backes damas, sei im wesentichen das Ermittungsverfahren verantwortich (Backes, Seite 129 ff.). Überange Ermittungsverfahren hat Backes häufig dann angetroffen, wenn die Akte äußerst angwierige Ermittungen dokumentierte, so etwa bei Taten im Ausand oder bei Fäen der sogenannten Hochkriminaität, wenn die tatverdächtige Person vorübergehend füchtig gewesen war oder sich der Verdacht erst nach geraumer Zeit auf die späte angekagte Person konkretisiert hatte. Es bestanden signifikante bzw. hoch signifikante Zusammenhänge zwischen der Dauer der Schudfähigkeitsbegutachtung und der Dauer des Ermittungsverfahrens. Damit war die Vermutung zu wideregen, daß diese Psycho-Gutachten parae zu anderen notwendigen Ermittungsschritten erstet werden und keinen Einfuß auf die Verfahrensdauer haben. Viemehr wurde die Annahme gestützt, daß der Abschuß des Ermittungsverfahrens hinausgezögert wird, wei man auf den Eingang des Gutachtens wartet, um die Befunde in die Ankageschrift einbeziehen zu können. Außergewöhnich zeitraubende Zwischenverfahren fanden sich verständicherweise bei temporär füchtigen Angeschudigten, deren Verfahren nach Ankageerhebung zunächst gem. 205 StPO eingestet und später wieder aufgenommen werden mußten. Vergeichbar wirkt sich erwartungsgemäß ein Gutachten aus, das erst nach Anhängigkeit beim Schwurgericht in Auftrag gegeben wird (Backes, S. 67). Bemerkenswert war die Erkenntnis, daß Ermittungs- und Zwischenverfahren mit weniger Nachdruck betrieben wurden, wenn der Beschudigte von der U-Haft verschont worden war oder in anderer Sache in Strafhaft saß. Zu einem identischen Resutat geangt auch ter Veen in seiner jüngst vorgesteten»strukturanayse über Großverfahren beim LG Hamburg«aus dem Jahre Für das im Ermittungsverfahren vorherrschende Schneckentempo ist der Verteidiger zu aeretzt haftbar zu machen. Huber (NStZ 1996, 530 [532]) sieht fogerichtig kaum Chancen, das Vorbzw. Zwischenverfahren gegen Wirtschaftsstraftäter durch Maßnahmen zu straffen, die Verteidigerrechte ausbauen oder beschneiden. Er pädiert, um dem Amtsschimme Beine zu machen, zu aererst für eine rasche Beseitigung administrativer und personeer Hemmschuhe im Justizbereich sebst. Ein Übriges, so Hubers bizarrer Appe an den Rechtsanwender, könnte die verstärkte Anordnung von Untersuchungshaft bewirken. Es sei in schweren Fäen von Wirtschaftskriminaität der»dynami-

46 92 sierende Effekt der Anordnung von Untersuchungshaft nicht zu unterschätzen«. Unter dem Eindruck der Untersuchungshaft würden sich viefach die in der Rege haftungewohnten Wirtschaftsstraftäter zu Geständnissen und auch zu weitreichenden Aussagen über Mittäter bzw. die eigentichen Drahtzieher entschießen. As Haftgründe kämen vor aem in Großverfahren Fucht- und/oder Verdunkeungsgefahr in Betracht. Entsprechende Taten setzten nach Panung und Ausführung die Verdunkeung vor und nach jeder Begehung voraus, so daß die Anordnung von Untersuchungshaft notwendig sei (Huber, aao). So bedenkich diese Empfehung auch ist, sie beruht jedenfas auf der zutreffenden Annahme, daß Haftsachen vergeichsweise forciert und zügig bearbeitet werden, während die Akten nicht seten monateang unbearbeitet schmoren, sobad Haftverschonung gewährt oder in anderer Sache Strafhaft verbüßt wird. III. Die Hauptverhandung im Kraftfed ihrer Vorgeschichte Viefach entscheidet sich ängst vor der Hauptverhandung, daß nicht mit wenigen Sitzungstagen auszukommen ist. Daß, wie schon Backes empirisch erhärten konnte, die Anzah der Zeugenvernehmungen und Sachverständigenanhörungen für die Zah der Hauptverhandungstage nicht ohne Bedeutung ist (Backes, S. 147) oder sich die Zah der Opfer und die damit assoziierte Zah der Nebenkäger nachdrückich auf die Dauer des gerichtichen Verfahrens auswirkt (Backes, S. 145), kann und wird der Vorsitzende bei der Terminpanung ebenso bedenken wie die Erkenntnis, daß die Zah der Hauptverhandungstage mit der Battzah der Hauptakte zu korreieren scheint. Großer Aktenumfang verheißt Verfahrenskompexität (Backes, S. 159). Ein Prozeß git as außergewöhnich ang, wenn die Verhandungsdauer den vom Vorsitzenden zunächst einkakuierten Rahmen sprengt. Sofern die Prognose des Vorsitzenden nicht vöig aus der Luft gegriffen war, beginnt die Suche nach den tieferen Ursachen und Verantwortichkeiten. Zusätzicher, vieeicht vermeidbarer Zeitbedarf ist in der Rege mit Prozeßabbrüchen, Unterbrechungen oder ausufernden Beweiserhebungen verknüpft. Häufig sind es die im Vorfed anzutreffenden struktureen Mänge oder individueen Feheistungen, die sich später as eigenständige Störquee nachteiig auf die Anzah der Hauptverhandungstage auswirken. Weche Umstände und Vorgänge im Ermittungsstadium können soche, die Hauptverhandung verzögernden Ereignisse hervorrufen? Daß bei einem bestreitenden Ankagten der Umfang eines Verfahrens mit der Anzah der Ankagepunkte korreiert, wird woh kaum ernsthaft in Zweife zu ziehen sein. Die Staatsanwatschaft macht nach meinem Empfinden nicht immer genügend Gebrauch von den Einsteungsmögichkeiten gem. 154, 154a StPO; es werden unnötig Ankagepunkte angehäuft. Trotz gravierender Kernvorwürfe werden auch Marginadeikte mitgescheppt und erst gegen Prozeßende vie zu spät einer Eredigung durch Einsteung zugeführt. Diese Praxis ermögicht es dem Rechtsanwender, die ausgeschiedenen Verfahrensteie zumindest im Rahmen der Strafzumessung schärfend zu berücksichtigen. Auch hier, so meine ich, ist viefach der in Kauf genommene Aufwand mit Bick auf den Ertrag, nämich die Erhöhung der Strafe, mehr as zweifehaft. Das Gericht kann sich aus eigener Kraft der ästigen Pficht, diese Annex-Fäe mitzubehanden, nicht entziehen, soange die Staatsanwatschaft keinen entsprechenden Einsteungsantrag anbringt. Hier könnte m.e. eine Gesetzesänderung, die das Antrags- bzw. Zustimmungsmonopo der StA beseitigt, spürbare Entastung bringen. As weitere Ursache aufgebähter Hauptverhandungen sind nachässige und einseitige Ermittungen zu nennen. In sochen Fäen ist die Ankage scheinbar schüssig und begründet. In der Hauptverhandung stet sich dann heraus, daß ganz erhebicher Nachermittungsbedarf besteht, um die ursprüngichen Feher zu korrigieren. Diese Ermittungen veragern sich in die Hauptverhandung. Die Beweisandschaft verändert sich dramatisch. Vieeicht haben sich die Ermittungsbeamten vie zu früh auf eine bestimmte Aufkärungsinie festgeegt und dabei andere denkbare Geschehensaternativen oder Tatverdächtige vorschne außer Betracht geassen. Da eine Kagrücknahme nach Eröffnung nicht mögich ist, fogt zwangsäufig eine umfassende, zeitaufwendige Beweiserhebung. Die neuen Zeugen sind im Ermittungsverfahren vieeicht überhaupt noch nicht oder nur kurz befragt worden, so AnwB 2/97 daß eine zuverässige Abschätzung des mit der Vernehmung verknüpften Zeitbedarfes mißingt. Auch die Aussageinhate assen sich nur schwer prognostizieren. So kommt es gehäuft zur Ladung und Befragung auch vöig»unergiebiger«zeugen. Diesem Probem ist mit strafprozessuaen Mitten kaum beizukommen. Die tieferen Ursachen iegen eher im Bereich der poizeiichen Ausbidung. Ob durch eine verstärkte Teihabe der Verteidigung am Ermittungsverfahren grundegende Änderungen zu erreichen wären, wage ich aerdings zu bezweifen. Wecher Verteidiger wäre imstande und bereit, in jedem seiner Fäe einer Viezah poizeiicher Zeugenvernehmungen beizuwohnen? Und wecher Beschudigte könnte das Anwatshonorar aufbringen, das mit einer derart zeitintensiven Betreuung des Mandats zu verknüpfen wäre? Auch unzuverässige Zeugenaussagen wirken mitunter extrem verzögernd und erfordern die Ausweitung der Beweisaufnahme. Typischerweise sind es soche Aussagen, an denen die Staatsanwatschaft ihr besonderes Interesse dadurch unterstreicht, daß sie der Aussageperson Vorteie für bestimmte Aussageinhate gewährt oder zusagt. Soche Aussagen werden nicht seten mit Bick auf den Aussagehintergrund in der Hauptverhandung widerrufen. Immer wieder kommt es infoge bestimmter Zusagen zu den abenteuerichsten Faschbezichtigungen. Im Btm-Bereich ist dies forensischer Atag. Drogenprozesse machen, gaubt man der Studie ter Veens, den Großtei aer Großverfahren aus. Um nicht die bisherigen Bezugsqueen aufdecken und die engsten Freunde ans Messer iefern zu müssen, werden Randfiguren as Bauernopfer gebracht und deren Verstrickung künstich aufgebäht. Soche Kronzeugen sind für den Verauf der späteren Hauptverhandung äußerst probematisch. Zumeist haben sie nicht nur den auf der Ankagebank sitzenden Tatverdächtigen beastet, sondern noch weitere Personen, deren Verfahren bereits abgeschossen sind oder noch schweben. Hatersichdortaswenigzuverässigerwiesen,sowerdenauch jene Verfahren in die Beweisaufnahme einbezogen. Die Beweiserhebung ufert zwangsäufig aus, um die Gaubwürdigkeit des Kronzeugen zu überprüfen. Eine Viezah neuer Ermittungsakten sind beizuziehen und auszuwerten. Kriminabeamte sind über das Aussageverhaten des Zeugen in dem aktueen sowie in den übrigen Verfahren einzuvernehmen. Hinzu kommen konspirative Ermittungsmethoden (V-Leute), die dem Gericht eine Beurteiung des Sachverhats oder der Personen immens erschweren. Das so entstandene überange Verfahren ist aso der Preis für einen scheinbar erhöhten Aufkärungsgewinn. Ob das Verhätnis von Input zu Output noch in vernünftiger Reation steht, ist eine Frage des Einzefaes und viefach zu bezweifen. Zuweien sind unrichtige oder unvoständige Gutachten as Verursacher beträchtichen Mehraufwands auszumachen. Die zeitiche Dimension eines Verfahrens gerät aus den Fugen, wenn ein Gutachten zu spät in Auftrag gegeben wird oder wegen Unvoständigkeit ergänzt bzw. nachgebessert werden muß. Wie die Untersuchung von Backes gezeigt hat, führt das Hinauszögern eines Auftrages zur Begutachtung der Schudfähigkeit des Angekagten regemäßig zur Verzögerung des Verfahrensabschusses. Daß feherhafte Gutachten nicht anders as unzuverässige Zeugenaussagen Terminpanungen zum Bersten bringen, ist eine Binsenweisheit. Regemäßig ist ein weiterer Sachverständiger hinzuzuziehen. Er wiederum benötigt nicht eingepante Einarbeitungszeit. Mit den Mitten der StPO ist ein Sachverständiger zwar kaum vor Sebstüberschätzung oder Irrtum zu bewahren. Auf einem anderen Batt steht aber bisweien, ob die Sachkunde des Betreffenden nicht von vornherein mit einem Fragezeichen zu versehen war. Nicht nur die Akzeptanz eines Gutachtens würde sich erhöhen, wenn die Verteidigung frühzeitig in die Entscheidung über die Auswah des Sachverständigen eingebunden wäre. Die Richtinien (Nr. 70 RiStBV) schreiben dem Staatsanwat die Abstimmung mit dem Verteidiger vor. Diese Vorschrift wird in der Praxis mit großer Regemäßigkeit mißachtet. Eine Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiigten im Ermittungsstadium auch über die spezieen Fragesteungen würde hefen, Reibungsveruste in der Hauptverhandung zu vermeiden und das Verfahren insgesamt zu bescheunigen. Zeitraubende Quereen in der Hauptverhandung über Zierichtung und Umfang des Gutachtenauftrages sowie hinsichtich der Person des

47 AnwB 2/97 93 Gutachters sind häufig nur die ogische Foge einer nicht richtinienkonformen Auswah- und Auftragspraxis. Verzögerungen entstehen auch durch fehende oder mangehafte Dokumentation. Unzureichende Dokumentationstechniken beasten das Verfahren ungemein und kosten etiche zusätziche Hauptverhandungstage. Sie erfordern die gründiche Beweisaufnahme über ange zurückiegende Vorgänge bzw. Beweiserhebungen. Geständnisse sind nicht ordnungsgemäß protokoiert, geschweige denn audiovisue aufgezeichnet worden. Beehrungen assen sich nur schwer verifizieren. Es fehen genaue Angaben über den Zeitpunkt und die Art der Beehrung. A dies wäre vermeidbar. Akribische Protoko- und Aktenführung würde auch für argwöhnische Mutmaßungen der Verteidigung keinen Raum assen. Im schimmsten Fa muß bisang unterdrücktes oder verschoenes Aktenmateria beschafft und in die Hauptverhandung eingeführt werden. Mißingt dies, müssen sich die Verfahrensbeteiigten mit kritikwürdigen Beweissurrogaten begnügen. Die Verteidigung wird zu Recht Aussetzung gem. 246 Abs. 2, 265 Abs. 3 und 4 StPO verangen. In einer Viezah überanger Verfahren, die mir persönich und aus dem Koegenkreis bekannt geworden sind, haben dubiose Ermittungspraktiken entscheidenden Einfuß auf die Verfahrensdauer gehabt. Das git vor aem für mutmaßiche Rechtsverstöße gegen 136 a StPO. Daß die Aufkärung soch poizeiicher Übergriffe äußerst zeitintensiv ist, iegt auf der Hand. Ausgehend von der Darsteung des Angekagten, ihm sei anäßich seiner Vernehmungen übe mitgespiet worden, ergibt sich die Notwendigkeit, jeden einzenen Beamten eines Festnahme- oder Vernehmungsteams zu den Behauptungen des Angekagten und zu dem eigenen wie zum Verhaten der Poizeikoegen zu befragen. Damit nicht genug. Immer dann, wenn die Vorwürfe des Angekagten substanzhatig zu sein scheinen, weichen Poizeibeamte in den Bereich der Legende aus. Sie füchten sich zur Vermeidung eigener persönicher oder beruficher Nachteie in Ausreden und Schutzbehauptungen. Diese wiederum sind unschwer as kontrafaktisch zu erkennen und ösen neue Anträge der Verteidigung zur Erschütterung der Gaubwürdigkeit dieses oder jenes Poizeizeugen aus. Den Poizeibeamten kommt hierbei zugute, daß die Einhatung strenger Dokumentationspficht offenbar nichts anderes as eine Obiegenheit darstet. Die Unsitte, informatorische Vorgespräche zu führen, ist nicht auszumerzen und nimmt immer wieder breite Räume in der Hauptverhandung bei der Befragung von Vernehmungsbeamten ein. Nichts anderes git für die Beachtung wesenticher Förmichkeiten. Wann und mit wechem Wortaut ist ein Beschudigter tatsächich beehrt worden? Das Verwenden von Vordrucken mit vorformuierten Beehrungsformen, die erst im Anschuß an die eigentiche Vernehmung ratifiziert werden, steen einen Anachronismus dar. Warum werden die Uhrzeiten, zu denen Unterschriften geeistet wurden, nicht sofort im Originadokument notiert? Umfangreiche Beweiserhebungen in der Hauptverhandung ießen sich verkürzen, wenn Beamte sich bereitfänden, eigene Versäumnisse, Beehrungsfinten oder fragwürdige Ermittungs- bzw. Vernehmungstechniken frank und frei offen zu egen. Der Fa des nach Jahren freigesprochenen Juweiers Düe, der vom Agenten Maus ebenso trickreich wie schmutzig ausgeforscht worden war, ist uns noch ebhaft in Erinnerung. Die woh wichtigste Gruppe, die mir im Zusammenhang mit Umfangverfahren einfät, biden die voreiig zugeassenen sog.»wackeankagen«. Die Ankage ist schon nach Aktenage fragwürdig. Bei einer sorgfätigen Anayse geangt der Betrachter zur Feststeung fehender oder zumindest äußerst zweifehafter Verurteiungswahrscheinichkeit. Im Hidesheimer Poizistenmord-Verfahren war die Ankage gegen den Jüngsten der Jüschke Brüder wegen angebicher Mittäterschaft von vorhinein wenig aussichtsreich: Der geistig wenig wendige Beschudigte hatte zwar recht früh unter dem Druck der Vernehmungen bestätigt, den Mord vor Ort beobachtet und beim Verbringen der Leichen gehofen zu haben. Dieses Geständnis hatte er aber schon bad widerrufen. Es enthiet zudem eine Füe nachweisich fascher Angaben. Die beiden anderen Brüder hatten mitterweie ihrerseits Geständnisse abgeegt, jedoch unabhängig voneinander beschwörend hervorgehoben, daß der jüngste Bruder nicht zugegen und nicht tatbeteiigt gewesen sei. Das Schwurgericht hatte auch den Haftbefeh gegen den Jüngsten in Ermangeung dringenden Verdachts aufgehoben. Obschon sehr früh aes für eine Geständnissimuation des jüngsten Jüschke-Bruders sprach, erhob die Staatsanwatschaft auch gegen ihn die Mordankage. Sie und die Nebenkäger haben ungeachtet der evidenten Beweisschwächen nichts unversucht geassen, in der Öffentichkeit die Erwartung zu schüren, auch den Jüngsten der Mittäterschaft überführen zu können. Entsprechend hartnäckig war die Gegenwehr der Verteidigung. Etwa 65% aer Verfahrensanträge sind zur Verteidigung des am Ende vom Mordvorwurf freigesprochenen Ludwig Jüschke gestet worden. Nur jeweis die Häfte entfie auf seine beiden Brüder. Wecher Aufwand ist nicht mehr akzeptabe, wenn es um die Verteidigung eines ersichtich Unschudigen geht? Ganze 130 (!) Hauptverhandungstage dauerte der erste Versuch der Staatsanwatschaft Düssedorf, dem Angekagten Hansen einen»mord ohne Leiche«nachzuweisen; ein von Anbeginn an töricht anmutendes Unterfangen. Das Verfahren wurde schießich wegen Verhandungsunfähigkeit des Angekagten eingestet. Es steht jedoch außer Zweife, das bis dato eine überzeugungskräftige Beweisführung mißungen war wie kaum anders zu erwarten. Diese Verfahren sind deshab mit hohem Zeitbedarf verknüpft, wei in der Hauptverhandung die Verteidigung pfichtgemäß jede auf Spekuation beruhende Annahme mit Gegenanträgen bekämpft. Das Gericht verhandet weiter, wei es die Aufkärungsrüge seitens der Staatsanwatschaft oder der Nebenkage riskiert, wenn es auf kurzem Weg freispricht. Die Rechtsmittebefugnis der Staatsanwatschaft und der Nebenkage gegen Freisprechende Urteie erweist sich as eine Hemmschuh ersten Grades, soche Wackeankage auf kürzestem Weg dem gebührenden Freispruch zuzuführen. A diese Fakonsteationen wären im Zwischenverfahren abzuschichten. Sträfich ist, wenn die Staatsanwatschaft es versäumt, vor Ankageerhebung rechtiches Gehör zu gewähren, wie dies etwa im Göttinger Haemopas-Verfahren geschehen ist. Immerhin ging es für den zu Unrecht der Mittäterschaft verdächtigten Geschäftsführer um den Vorwurf des versuchten Mordes in 5800 Fäen und des voendeten Mordes in 3 Fäen. Erst eine Schutzschrift von über 100 Seiten nötigte die Staatsanwatschaft zu Rücknahme ihrer Ankage. Nicht auszumaen, wenn das Verfahren durchgeführt worden und erst nach mehrjähriger Hauptverhandung der Freispruch erfogt wäre! Der notwendige Verteidigungsaufwand im Zwischenverfahren ist aerdings gewatig. Bei vorherrschender Mitteosigkeit des Mandanten ist er mit Bick auf das erbärmiche Offiziahonorar unzumutbar. Die Erhebung evident fragwürdig erscheinender Ankagen stet eine Pfichtwidrigkeit des federführenden Staatsanwats dar. In kompexen Verfahren scheidet aerdings ein Eingreifen des Dienstvorgesetzten manges genauer Aktenkenntnis regemäßig aus. Und die Gerichte prüfen nicht immer sorgfätig genug. Mit steigendem Umfang der gem. 199 StPO bei Ankageerhebung vorzuegenden Akten scheint auch die Neigung des Gerichts und der Verteidigung zu schwinden, die Ankage einer sorgfätigen Schüssigkeitsanayse zu unterziehen. Die Verteidigung hüt sich in Schweigen, obwoh die Ankage in tatsächicher oder rechticher Hinsicht fragwürdig erscheint. Die Verteidigerabstinenz hat aus meiner Einschätzung im wesentichen drei Ursachen. Der Verteidiger ist bei Ankageerhebung mit dem Akteninhat nur unzureichend vertraut. Erst unmittebar vor den anberaumten Hauptverhandungsterminen findet eine intensive Einarbeitung statt, die die Schwächen der Ankage sichtbar werden äßt. Die BRAGO schafft keinerei Anreiz, im Zwischenverfahren gesteigerte Verteidigungsaktivitäten zu entfaten. Vor aem der Pfichtverteidiger, der im Stie eines Gutachtens die Unschüssigkeit der Ankage daregen könnte, könnte im Fae der Nichteröffnung nicht ma die Schreibkräfte entohnen, die er für eine soche Schutzschrift beschäftigen müßte. Auch die standesrechtichen Vorgaben, die dem Verteidiger die Vereinbarung eines Erfogshonorars verbieten, sind kontraproduktiv. Verteidiger würden sich auch Nächte um die Ohren schagen, um schwierigste Sach- und Rechtsfragen im Zwischenverfahren abhanden, wenn ihr Zeitaufwand eine angemessene Vergütung fände. Ebenso wären Angekagte nicht seten bereit, einen besonderen finanzieen Anreiz zur Vermeidung der Hauptverhandung anzubieten. Letztich erweist sich aus meiner Sicht as hinderich, daß einem im Ermittungs- oder Zwischenverfahren gesteten Entastungsantrag der Verteidigung nicht zwingend nachzugehen ist.

48 94 IV. Schuß Es scheint wenig sinnvo, forensische Ausnahmefäe hochzuspieen, um den Ruf nach Gesetzesänderungen zur Verfahrensstraffung zu rechtfertigen. Auch ich könnte von Strafverfahren berichten, die von Gerichten oder Staatsanwäten bis an die Grenze zur Strafvereiteung»vernachässigt«worden sind. A diese Fäe sind nicht repräsentativ. Eine gründiche empirische Untersuchung auf Bundesebene ist überfäig. Meine Aufzähung denkbarer Ursachen im Vorstadium anger bzw. überanger Hauptverhandungen ist hierfür beieibe kein Ersatz. Sie ist naturgemäß weder erschöpfend noch empirisch abgesichert. Sie könnte aber einige Prozesse mit anger Hauptverhandung in anderem Licht erscheinen assen, die bisher einseitig der Verteidigung angeastet worden sind. Dazu zäht auch und gerade das Poizistenmord-Verfahren vor dem Landgericht in Hidesheim. Mangehafte Verhandungseitung Rechtsanwat Dr. Stefan König, Berin Niemand von uns wi kurzen Prozeß machen. Die gründiche, sämtiche reevanten Aspekte eines Ankagevorwurfes auseuchtende Hauptverhandung, die aen Verfahrensbeteiigten Geegenheit gibt, ihre Standpunkte zu Gehör zu bringen und damit gehört zu werden, ist kein Luxus sondern eine unverzichtbare Errungenschaft des Rechtsstaates. Geegentich muß sie aerdings änger, und, um die eingangs genannten Attribute zu verdienen, nicht nur etwas änger dauern. Das müssen wir nicht nur hinnehmen, nicht nur verteidigen, das müssen wir, um des Rechts wien, sogar verangen, und ich wundere mich, warum sich insbesondere die Richterschaft in den etzten Jahren so in den Schwitzkasten der öffentichen Meinung nehmen äßt, anstatt sich rechtspoitische Einmischungen in Ruhe und Sorgfat des Prozedierens entschieden zu verbitten. Die Dauer eines Verfahrens, und erstrecke es sich über Monate und Jahre, kann für sich genommen nicht Anaß sein, über Fehentwickungen und ihre Ursachen nachzudenken. Undenkbar, etwa der Majdanek-Prozeß wäre an drei Tagen verhandet worden, unvorstebar, die Frage, ob ein einzenes Mitgied des Poitbüros der DDR für Tötungen an der ehemaigen Staatsgrenze strafrechtich zur Verantwortung gezogen werden kann, wäre in einer Woche entschieden gewesen. Überang ist eine Hauptverhandung und nur von diesem Verfahrensabschnitt spreche ich, (und zwar auch dann, wenn ich im fogenden geegentich die Begriffe Prozeß oder Verfahren verwende) nicht schon dann und auch nicht erst dann, wenn sie sich über ängere Zeit, über Wochen, Monate und Jahre hinzieht. Überang möchte ich sie erst nennen, wenn sie sich mit Inhaten materieen oder formeen beschäftigt, die von Anfang an ersichtich ohne jeden Effekt für die Herbeiführung einer gerechten Entscheidung sind und zu überfüssigem und vermeidbarem Zeitverust in der Hauptverhandung führen. Das kann bereits bei einer Hauptverhandung der Fa sein, die sich über wenige Stunden erstreckt, und es kann, wie gesagt, auch dann nicht der Fa sein, wenn ein Prozeß sich über Jahre hinzieht, sebst wenn er monateang eine Beweiserhebung zu einem Thema durchführt, das sich am Ende nicht as verifizierbar erweist, was aber nicht sogeich erkennbar war. Die wesentiche Ursache für überange Hauptverhandungen, für sinnosen Zeitvertreib sind Störungen der Kommunikation in der Hauptverhandung, Störungen der, wie ich es bezeichnen wi, Kommunikationsfunktion der Hauptverhandung. Die wesentiche keineswegs die aeinige! Verantwortung für Kommunikationsstörungen sei es aktiv, indem sie hervorgerufen, sei es passiv, indem sie, obschon erkennbar, nicht beseitigt werden iegt bei dem Vorsitzenden bzw. dem Gericht, denen das Gesetz die Verantwortung für die Leitung der Verhandung überträgt ( 238 StPO). Denn zur Leitung der Verhandung gehört die AnwB 2/97 Aufgabe, die Kommunikation unter den Verfahrensbeteiigten über den Verfahrensgegenstand zu gewähreisten. Die Wurze des Probems iegt, das schicke ich voraus, zweifeos im System. Bekanntich hat Franz von Liszt bereits 1906 geschrieben, daß unsere Gesetzgebung und mehr noch unsere Praxis das ihrige tun, aen feiner organisierten Naturen die Tätigkeit as Verteidiger zu vereiden. Das git weitgehend noch heute. Das Strafprozeßrecht ist besonders im Stadium der Hauptverhandung überfrachtet mit autoritären, entscheidungsfixierten Eementen, hinter denen die kommunikativen zurücktreten. Mit denen meine ich diejenigen Eemente des Verfahrensrechts, die es den Prozeßbeteiigten gestatten, ihre Steungnahme zum Ankagevorwurf und zu den einzenen Beweiserhebungen zu artikuieren einerseits. Zentrae Vorschrift in diesem Zusammenhang: 257 StPO. Ebenso wichtig für die Gewähreistung von Kommunikation sind andererseits diejenigen verfahrensrechtichen Eemente, die es dem Angekagten und anderen ermögichen, die Offenegung der jeweiigen Hatung von Gericht und Staatsanwatschaft zu dem Gang und dem jeweiigen Stand der Beweisaufnahme zu erreichen oder sogar zu erzwingen. Denn zur Kommunikation gehören mindestens zwei Beteiigte. Soche Eemente enthät das Verfahrensrecht zwar durchaus. Sowoh in der Hinweispficht des 265 StPO as auch in der Verpfichtung des Gerichts, Entscheidungen, durch weche ein Antrag abgeehnt wird, zu begründen, oder, wie es geegentich in verräterischer Terminoogie heißt, mit Gründen zu versehen ( 34 StPO). Die in diesen Vorschriften enthatenen Eemente einer kommunikativen Verfahrensstruktur sind aber in der Rechtssprechungspraxis vie zu wenig entwicket. Auf Einzeheiten gehe ich noch ein. Gestörte Kommunikation in der Hauptverhandung, Aneinandervorbeireden, Verunsicherung über die Absichten des Gegenübers führt zu Konfikten, die die Verhandung beasten und nicht seten in Form von eskaierenden Kettenreaktionen in die Länge ziehen. Ich wi die Erscheinungsbider systematisieren in drei Gruppen: Zunächst, sozusagen unterschweig: 1. Mißverständnisse infoge unkaren Verhatens, 2. Mißverständnisse infoge verweigerter oder unterassener Aufkärung/Offenegung und sodann, ausbrechend, as Foge von 1 und 2.: 3. Konfikte infoge von Mißverständnissen wobei die einzenen Eemente sich häufig gegenseitig bedingen und (weiter) eskaieren. Die Ursachen hierfür iegen zumeist in Mängen der Verhandungseitung, die ich, dem Gang der Hauptverhandung fogend, beschreiben wi: 1. Zu Beginn der Hauptverhandung: Unkare Ankagesätze werden über den Eröffnungsbeschuß in und durch die Hauptverhandung fortgescheppt. Wir ereben es in der etzten Zeit häufig, das Ankagesätze im konkreten Ankagesatz immer umfangreicher und damit unübersichticher werden. Das erschwert es dem Angekagten, diejenigen Punkte zu erkennen, die das Vorwerfbare seines vermeintichen Handens enthaten, und das Nachschauen im wesentichen Ergebnis der Ermittungen auch dort ist nach meinem Eindruck eine Tendenz zu kompendienhaften Ausmaßen erkennbar hift nicht immer weiter. Ich habe es gerade erebt, daß eine Strafkammer den von der Verteidigung angebrachten Antrag, einen Hinweis zu erteien, weche von verschiedenen aus dem Ankagesatz abeitbaren (sich gegenseitig ausschießenden) Varianten des konkreten Ankagevorwurfes das Gericht zum Gegenstand der Verhandung machen woe, mit der auch von der Staatsanwatschaft vertretenen Begründung zurückwies, für einen sochen Hinweis gebe es kein rechtiche Grundage. Daß das nicht zutrifft, mag dahinstehen. Aber: Was ist die Foge socher richtericher Arroganz: Der Angekagte äußert die Besorgnis der Befangenheit. Er veranaßt seinen Verteidiger, Beweisanträge anzubringen, die sich auf ae mög-

49 AnwB 2/97 95 ichen Interpretationsvarianten des Ankagesatzes beziehen. Das Formuieren der Anträge macht Unterbrechungen der Hauptverhandung erforderich. Ihre Veresung braucht Zeit. Mitangekagte und Staatsanwatschaft woen Steungnahmen abgeben, deren Vorbereitung wiederum eine Unterbrechung erforderich macht. Die Bescheidung der Anträge wird sodann zurückgestet. Es ist vie Zeit sinnos, d.h. vermeidbar verstrichen, und der Angekagte tappt noch immer im Dunken. 2. Unstrukturierte oder unübersichtiche Beweisaufnahme Ein anderer Mange der Verhandungseitung, der eine Hauptverhandung von Anfang an beastet, iegt gerade in umfangreichen Verfahren in der fehenden oder mangehaften, unsystematischen Strukturierung des Abaufes der Hauptverhandung. Auch das führt zur Störung der Kommunikation und zu vermeidbarem Zeitverust. Der Strafprozeß as ein Verfahren zur Gewinnung von Erkenntnis braucht Methode, und da an dem Prozeß verschiedene Personen mit z.t. gegensätzichen Interessen beteiigt sind, muß die Methode, der Gang der Erkenntnisgewinnung transparent sein. Aerdings ist eine soche Giederung des Abaufs der Hauptverhandung, aus der Umfang und Abfoge des vom Gericht gepanten Beweisprogramms ersichtich wäre, in vieen Fäen nicht erkennbar. Häufig beginnen umfangreiche Hauptverhandungen damit, daß das Gericht den Angekagten entweder durch eine Befragung zu seinen persönichen Verhätnissen oder durch Beweiserhebungen zu nebensächichen Themen erst einma kennenernt, oder, wie es manchma heißt, ihm dadurch Geegenheit gibt, sich zu öffnen. Das kann ein durchaus sinnvoes Programm sein, es verführt aber häufig dazu, einfach oszuwursten in der Hoffnung, eine umfangreiche Beweisaufnahme werde sich doch noch erübrigen. Die Foge ein Fa von Kommunikationsstörung ist dann häufig eine uferose Beschäftigung mit Nebenkriegsschaupätzen, wei der Angekagte die Gewichtungen, die das Gericht sei es auch nur voräufig vornimmt, nicht durchschaut bzw. nicht überbickt. Es werden in Unkenntnis dessen, was das Gericht von Amts wegen pant Beweisanträge gestet u.u. in großer Anzah, was wiederum Zeit verschingt, das Formuieren ebenso wie das Veresen. Die Bescheidung stet das Gericht, das nicht weiß, weche Beweismitte es noch benötigt, zurück. Oder, andere Seite derseben Medaie: Auch der Angekagte begibt sich in eine abwartende Hatung und sieht zunächst zu, was das Gericht an Beweisprogramm abwicket. Der Effekt ist dann häufig ein Nachassen der Verhandungsdiszipin bei aen Beteiigten, das Verfahren dümpet dahin, und erst wenn die Stunde der Schußvorträge naht, werden Beweisanträge, häufig dann as Hifsbeweisanträge, angebracht. Gewiß trägt auch der Verteidiger, der sich auf diese Weise einuen äßt, Mitverantwortung für die so verursachte Überänge des Verfahrens, die er auch im Interesse des von ihm Verteidigten in aer Rege verhindern muß. In erster Linie iegt sie aber bei dem Vorsitzenden, dem das Gesetz die Verantwortung für die Leitung der Verhandung aufbürdet, eine Befugnis, deren mangehafte Ausübung durch die anderen am Verfahren Beteiigten nur in vie zu engen Grenzen angreifbar ist. So ist ein Anspruch des Angekagten auf Vorage einer wenn auch nur voräufigen Panung der Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden ebensowenig anerkannt wie ein Recht, die darin vorgesehene Abfoge der Beweiserhebungen anzugreifen obschon das in vieen Fäen zur Verkürzung der Hauptverhandung führen und Gerichte zwingen würde, sich auf die wesentichen Vorwürfe von Anfang an zu konzentrieren, anstatt den Angekagten zeitaufwendig mit Nebensächichkeiten weichzukochen. Der Feher iegt auch hier im System: Dem autoritären Mode des Prozesses, das Verhandungsführung, Ermittung und Entscheidung in die Hand einer Person egt. Aerdings hindert das getende Recht kein Gericht daran, eine Hauptverhandung von Anfang an sorgfätig zu panen und mit den Verfahrensbeteiigten in eine Kommunikation über den Abauf der Beweisaufnahme zu treten. Daß dies dennoch seten geschieht, ist ein häufig auftretender Mange der Verhandungseitung, der zu überangen Hauptverhandungen führt. 3. Der Nebe der Geheimniskrämerei Das Phänomen gehört in einen größeren Zusammenhang, den ich bezeichnen wi as den Nebe der Geheimniskrämerei, der über dem Strafprozeß schwebt, besser gesagt: auf ihm astet, häufig einhergehend mit einem fundamentaen Mißverständnis der Vorschriften über die Befangenheit des Richters. Es ist ein bei Strafrichtern übrigens ganz anders bei Zivirichtern weit verbreiteter Hang, die Sicht vom bisherigen, voräufigen Ergebnis der Beweisaufnahme mögichst ange und mögichst hermetisch geheimzuhaten, wenn mögich bis zur Verkündung des Urteis. Dabei hat die höchstrichteriche Rechtsprechung deutich ausgesprochen, daß die Mitteiung der voräufigen Sicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Gericht die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen kann. Würde eine soche Offenegung der voräufigen Auffassung des Gerichts häufiger und deuticher geschehen, ieße sich prozessuaer Leerauf, der über das Land jährich sicher Hunderte von Verhandungstagen frißt, vermeiden. Verteidiger wären nicht gezwungen, Beweisanträge höchstvorsorgich in ae Richtungen zu steen, auch in soche, die für das Gericht ängst zugunsten des Angekagten gekärt sind. Sebst wenn dann eine Wahruntersteung erfogt, ist doch zumindest überfüssiger Aufwand entstanden und sinnos Zeit verstrichen. Bei offenerem Prozessieren würde von den Verfahren überfüssiger Konfiktstoff genommen, der oft dadurch entsteht, daß die Prozeßbeteiigten dem Gericht Positionen untersteen, die es gar nicht einnimmt. Daß von der Mögichkeit, die Sicht des Gerichts vom voräufigen Ergebnis der Beweisaufnahme offenzuegen, so wenig, vie zu wenig Gebrauch gemacht wird, obschon bereits das getende Verfahrensrecht dies zuäßt, ist geichfas ein Mange der Verhandungseitung, der in vieen Fäen zu überanger Hauptverhandungsdauer führt. Ich wage die gar nicht besonders kühne These: Es ist der häufigste Grund für überange Verfahren. Und es ist ein Mange, der edigich einem ungückseig tradierten autoritären Prozeßverständnis geschudet ist, einer Auffassung, die sich mit geradezu irrationaer Beharrichkeit behauptet, obschon beispiesweise die Mögichkeit des informeen Schudinterokuts seit vieen Jahren für zuässig gehaten wird. In der Praxis ist die offene Verständigung, wenn sie stattfindet, weitgehend aus der Hauptverhandung hinaus in das Reich, um nicht zu sagen: das Zwieicht des deas veragert worden, und es ist ängst an der Zeit, sie dorthin zurückzuhoen, wo sie hingehört: In die Hauptverhandung. Das kann geschehen durch förmiche, im Sitzungsprotoko wo sie jeder Verfahrensbeteiigte nachesen kann festgehatene Erkärungen des Gerichts und anderer Verfahrensbeteiigter zu ihrer Auffassung vom bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme, zum Außerstreitsteen von Tatsachen bis hin zu Strafzumessungserwägungen. 4. Feherhafte Behandung von Prozeßanträgen Der Nebe der Geheimniskrämerei, das Defizit im Bereich der Kommunikationsfunktion setzt sich auch dort häufig fort, wo der Verteidiger zum Mitte von Prozeßanträgen greift, um in Kommunikation mit dem Gericht über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zu treten durch Beweisanträge, Anträge auf Aufhebung des Haftbefehs, Anträge zur Vereidigung oder Nichtvereidigung von Zeugen und Sachverständigen. Sie werden nicht as das verstanden, was sie oftmas sind: ein Angebot des Antragsteers auf Eintritt in eine Kommunikation, sondern as hinterhätiger Anschag auf den Intimbereich der Überzeugungsbidung des Gerichts. So begegnet man geegentich einem Begründungsminimaismus, d.h. dem Bemühen, Beweisanträge mit Begründungen abzuehnen, die wenig oder gar nicht mehr enthaten as die Wiedergabe einer oder mehrerer Varianten des Wortauts der Absätze 3 bis 6 des 244 StPO. Dabei können Beschüsse, mit denen Beweisanträge oder andere Anträge abgeehnt werden, häufig für das Gericht Anaß sein, gefahros ausführich seine Ansicht vom Stand der Beweisaufnahme den Prozeßbeteiigten darzuegen. Wenn das unterbeibt, so ist es geichfas ein Mange der Verhandungseitung, der das Verfahren in die Länge zieht.

50 96 In diesen Zusammenhang gehört auch dieses Phänomen: Häufig wird Beweisanträgen stattgegeben, die bei richtiger Anwendung des Verfahrensrechts und bei richtigem Verständnis von der Amtsaufkärungspficht des Gerichts hätten abgeehnt werden können und müssen. Abgesehen davon, daß die feherhafte Stattgabe notwendigerweise zu überfüssiger Verfahrensverzögerung führt, behindert sie auch häufig die Kommunikation in der Hauptverhandung: Der Antragsteer geht natürich davon aus, daß es dem Gericht auf die Tatsachen, zu deren Beweis er die Beweiserhebung beantragte, auch ankommt. Er wird seine Verteidigung darauf einrichten, mögicherweise weitere Beweisanträge in die geiche Richtung steen. 5. Irreführendes Verhanden Richter am BGH Basdorf hat von einem Fa berichtet, bei dem der 5. Strafsenat erwog, an die Stattgabe eines Beweisantrages unmittebar vor Ende der Beweisaufnahme eine Hinweispficht zu knüpfen. Der Antragsteer habe in dieser Verfahrenssituation nicht damit rechnen können, daß das Gericht das Beweisthema, zu dem es gerade noch umfängich, zudem für den Antragsteer ersichtich erfogreich, Beweis erhoben hatte, im Urtei as unerhebich ansehen werde. Die revisionsrechtiche Seite der Probematik muß hier nicht interessieren. Der Fa zeigt eine Variante gestörter Kommunikation, die darin zutage trat, daß ein Gericht offenbar mit einer gewissen Beiebigkeit Beweis erhob, während sich der Angekagte darauf einstete und auch darauf einsteen mußte, daß die Beweiserhebung einen Sinn hatte und demzufoge seine Verteidigung in die fasche Richtung orientierte. Der verfahrensverzögernde Effekt einer auf diese Weise mangehaften Verhandungseitung iegt auf der Hand, auch dann, wenn die Beweiserhebung aus der Sicht des Gerichts erst nach ihrer Durchführung oder gar erst in der Urteisbegründung bedeutungsos wird bzw. wie es meistens der Fa sein wird in ihrer Bedeutungsosigkeit erkannt wird. Denn die Verfahrensbeteiigten steen sich auf sie ein, steen weitere Anträge, und das unbedachte Prozessieren kostet schne mehrere Verhandungstag, im schimmsten Fae, wenn die eingetretene Kommunikationsstörung unbehoben beibt siehe Basdorf sogar ein feherhaftes Urtei. 6. Beweiserhebungsenzykopädismus Mangehafte Verhandungseitung, die zu überangen Verfahren führt, schägt sich auch in einem Phänomen nieder, das ich die uferose Beweisaufnahme nennen möchte. Das Gericht erhebt von Amts wegen zu aem Beweis, was irgendwie von Bedeutung sein könnte, häufig ohne sich der Mühe zu unterziehen, Karheit darüber zu gewinnen, ob es tatsächich Bedeutung hat. Meinen Widerspruch gegen die von Amts wegen angeordnete! Veresung von Urkunden hat ein Gericht einma mit fogender Begründung zurückgewiesen: In pp. wird der Widerspruch der Angekagten... gegen die Anordnung des Vorsitzenden zurückgewiesen.... Sie betrifft Urkunden, von denen die erkennenden Richter noch nicht sagen können, ob sie den Beweiswert oder Nichtbeweiswert haben, den die Antragsteer ihnen geben. Nur wenn eine Erhebichkeit dieser Urkunden... ganz offensichtich nicht voräge, müßte auf ihre Einführung in die Hauptverhandung verzichtet werden. Wiederum wird deutich, wie Kommunikationsstörungen heraufbeschworen werden. Ein Angekagter, dem mitgeteit wird, das Gericht erhebe zu aem Beweis, was nicht ganz offensichtich unerhebich ist, wird kaum durchschauen können, worauf es dem Gericht ankommt und wogegen er sich konzentriert verteidigen so. Er wird versucht sein, ähnichem Gieskannenprinzip fogende Anträge auszustreuen, um sich einen Weg durch den Dschunge der gerichtichen Überzeugungsbidung zu bahnen. Hier wird der Verzögerungseffekt geich doppet deutich. Gegen sochen Beweiserhebungsenykopädismus ist für den Angekagten übrigens auch für den Ankäger kaum ein Kraut gewachsen. Wie sote ein Urtei auf überfüssiger Beweiserhebung beruhen? Aber überange Prozesse beruhen oft darauf. Es gibt weitere Phänomene mangehafter Verhandungseitung, die zu überangen Prozessen führen, aber nichts mit Störungen der Kommunikation in der Hauptverhandung zu tun haben. AnwB 2/97 Mir ist hier daran geegen, Störungen in der Kommunikationsfunktion der Hauptverhandung durch mangehafte Verhandungseitung as die in meinen Augen wesentiche Ursache überanger Verfahrensdauer deutich zu machen. Die Verantwortung für dieses Phänomen iegt in erster Linie bei dem Vorsitzenden, in zweiter Linie bei dem Gericht, das seine mangehaften Anordnungen bestätigt oder im Sinne der Kommunikationsfunktion mangehafte Beschüsse begründet. Sie werden sicher auch durch schechte, vieeicht sogar mißbräuchiche Verteidigung hervorgerufen. Es ist aber ein fascher Ansatz, zunächst die Verantwortung im Verhaten derjenigen zu suchen, die im Verfahren am Wenigsten zu meden haben und nicht bei denen, denen das Verfahrensrecht die Verantwortung für die Leitung der Verhandung aufgibt. Dazu gehört auch die Verpfichtung, auf die Ausräumung von Mißverständnissen und die Beiegung von Konfikten hinzuwirken. Aerdings ist nicht seten der gutwiigste Richter mit der Bündeung der Aufgaben, die die Verfahrensordnung ihm zuweist, überfordert. Daran wir deutich, daß der Feher auch im System, in der autoritären Struktur des Verfahrens iegt. Es ergibt sich aus der Natur des hier diskutierten Probems, daß es einer veragemeinernden Objektivierung schwer zugängich ist. Es wäre, um zu statistisch reevanten Aussagen geangen zu können, erforderich, die Entwickung einer Viezah von Hauptverhandungen kompex zu rekonstruieren. Zweifeos ist es einfacher, das Verhätnis der Anzah der Verhandungstage zu derjenigen der gesteten Haupt- und Hifsbeweisanträge darzusteen. Man kommt aber damit dem Probem nicht auf den Grund. Jedenfas kann man schon jetzt sagen: Die kommunikativen Reserven des getenden Verfahrensrechts sind erhebich und die entastenden Effekte, die nicht einma auf Kosten irgendeines Verfahrensbeteiigten gingen, wären enorm bereits ohne daß Eingriffe in die getende Verfahrensordnung erforderich wären (die aerdings weitere Reserven erschießen könnten). Leider weht aber noch immer und in den etzten Jahren wieder heftiger autoritärer Ungeist durch die Sitzungssäe. Er wird befördert durch Reformen des Verfahrensrechts, die die Parteirechte beschneiden und den Einfuß des Richters erweitern. Diese Reformen haben nach den gemachten Erfahrungen die von ihren Verfechtern behaupteten Wirkungen nicht gezeigt. Sie erzeugen aber ein bis in die Verhandungssäe hineinwirkendes rechtspoitisches Kima, in dem aes nur noch schimmer wird. Statement von Rechtsanwat Dr. Sven Thomas, Düssedorf Herzichen Dank, Herr Dr. König. Ich kann nur unterstreichen, was Sie gesagt haben. Wenn wir uns der Kommunikation in der Hauptverhandung zuwenden, wenn wir die Kommunikationsreserven, die im Prozeßrecht zweifeos angeegt sind, ausschöpfen, und wenn wir auf Richter treffen, die es vorziehen, in diese Kommunikation einzutreten und nicht den Weg des Bastens zu bestreiten und mit Basten meine ich das, was sich früher so häufig ereignet hat, nämich, daß irgendein Vergeich gemacht wird und keiner weiß eigentich, warum und weshab er zustande gekommen ist, wenn wir diese Chancen nutzen, werden wir sicherich Hauptverhandungen ereben, die von vieen Irrtümern und vieen Mißverständnissen befreit sein könnten. Hier iegt auch aus meiner Sicht der Ansatzpunkt, um Beastungen der Hauptverhandung mögicherweise zu reduzieren und zu vermeiden. Die Moderation, meine Damen und Herren, nimmt sich das Recht, doch noch einige Bemerkungen zum Ermittungsverfahren zu machen. Ich nenne Ihnen den Grund; ich meine, wir soten die Verbindung zwischen Ermittungsverfahren und Hauptverhandung hersteen, wei hier eine wesentiche Schnittstee ist, die auch die Dauer der Hauptverhandung entscheidend prägt. Mir iegt daran, einige Punkte, die die Prägung der Hauptverhandung durch das Ermittungsverfahren aus meiner Sicht evident machen, aufzuzeigen.

51 AnwB 2/97 97 Das Probem der mangenden Akteneinsicht im Ermittungsverfahren ist bekannt. Ich gewinne den Eindruck, daß in der Rechtsprechung erste Tendenzen vorhanden sind, den Zusammenhang zwischen Beastung der Hauptverhandung und zu später Akteneinsicht zu begreifen. Es ist nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft. Sie war sicherich geprägt von der desoaten und nicht erträgichen Rechtssteung des Beschudigten in der Untersuchungshaft, die Akteneinsicht einfach zwingend voraussetzt. Was ich meine, ist etwas anderes: Mitte der 80er Jahre begannen Gerichte, die wiküriche Nichtaushändigung der priviegierten Unteragen des 147 Abs. 3 justitiabe zu machen. Ich gaube, as erstes war es das OLG Cee, das eine diesbezügiche Entscheidung traf. Etwa Mitte der 80er Jahre gab es einen Heckenschützen der Justiz Berin, einen Herrn Krause, seines Zeichens Staatsanwat, der doch tatsächich die These vertrat, daß es ein Recht des Verteidigers gäbe, bei richterichen Vernehmungen eines Mitbeschudigten anwesend zu sein. Weit und breit war kein anderer da, der ihm fogte. Diese Frage hängt nun mit der Akteneinsicht unmittebar zusammen, da über 168c StPO das Recht nach 147 Abs. 3 StPO vermittet wird, das heißt, ich habe einen Anspruch auf Aushändigung des Protokos über diese richteriche Vernehmung. Dann begann das, was man Meinungswechse oder eine im Vordringen befindiche Meinung in der Literatur nennt. Herr Rieß in der 24. Aufage des Löwe-Rosenberg, ein neuer Sachbearbeiter im Karsruher Kommentar, einige vermeintich unbedeutende Verteidiger und schießich ein Autor in einer Festschrift für Wesses und Stree meinten dann, daß dieser Herr aus Berin ja doch im Endergebnis Recht habe. Und so kam es, daß in 1936 das OLG Karsruhe, das sich ja nicht immer durch Verteidigerfreundichkeit auszeichnet, sich etztich dieser Meinung anschoß. Anders formuiert: Wir haben jetzt eine gewisse Basis, wonach die Akteneinsicht im Bereich des 147 Abs. 3 StPO justitiabe gemacht wurde. Ich weiß nicht, ob ich diese Tendenz richtig deute, aber mir scheinen Bestrebungen im Gange zu sein, das Akteneinsichtsrecht zu erweitern, und erweitert wird es zunächst durch Justitiabiität, und damit hängt zusammen, daß nur durch eine frühe Akteneinsicht die Beastung einer Hauptverhandung später reduziert werden kann. Ich habe vorhin Herrn Bundesanwat Pietzker ja verstanden, as er sagte, daß aus seiner Sicht zu wenig im Ermittungsverfahren gearbeitet würde. Nur bitte wie so das geschehen, wie so denn das entscheidende Gegengewicht, das die Strafverteidigung im Ermittungsverfahren zu bieten hat, nämich das Wissen des Beschudigten, worüber die Strafverfogungsbehörden ja nicht verfügen, ein Gedanke, der nicht von mir ist, sondern irgendwann ma in der Schäfer-Festschrift von Herrn Rieß, so meine ich, zu Papier gebracht wurde, der aber den Kern trifft, wie so denn jenes Wissen eingebracht werden, wenn die Akten nicht bekannt sind und wenn die Teihaberechte in dieser Form reduziert sind? Neben der Akteneinsicht ist die Frage der Teinahme an Vernehmungen, Teinahme des Verteidigers an der Vernehmung von Zeugen und Mitbeschudigten, reevant. Das Mitbeschudigtenprobem scheint sich der Lösung zuzuneigen, bei Zeugen sieht das noch anders aus. Nur dann kann ich jedoch ein Beweisantragsrecht, wenn es denn so konturiert werden sote, oder eine Mögichkeit, Beweisanträge zu steen, auch ausüben, wenn ich anschießend auch an der Vernehmung dieses Zeugen teinehmen kann. Ich werde ja schwerich Zeugen im Ermittungsverfahren benennen, wenn ich überhaupt keine Mögichkeit habe, dieser Vernehmung anschießend beizuwohnen. Aso wird etztich darauf verzichtet, diese Zeugen frühzeitig zu benennen, wenn es nicht ganz zwingende Gründe gibt, und es wird nachgehot in der Hauptverhandung. Die Begrenzung der Rechte im Ermittungsverfahren, das Übergewicht der ungestörten Aufkärung, hat seine Zwangsäufigkeit hinsichtich der Beastung einer Hauptverhandung. Das git natürich auch für die Einschatung, Leitung und Kontroe von Sachverständigen. Sachverständige können nur dann vernünftig geeitet werden, wenn die Verteidigungsseite nicht nur eingebunden wird bei der Auswah, sondern auch eingebunden wird bei der Einbringung des Wissens des Beschudigten, denn nur dann kann der Auftrag an den Sachverständigen vernünftig formuiert werden, und dann sind wir wieder bei dem Kernprobem: wenn ich nicht ausreichend Geegenheit habe, die Akten überhaupt zur Kenntnis zu nehmen, wie so ich mich dann ernsthaft bei dem Auftrag an den Sachverständigen beteiigen? Das ist ein strukturees Defizit, das zwangsäufige Konsequenzen für die Ausdehnung und die Wahrnehmung der Rechte in der Hauptverhandung hat. Das muß man sich vergegenwärtigen, wenn man über Beastung in der Hauptverhandung spricht. Ich erinnere mich sehr genau, daß wir vor neun Jahren das zweite DAV- Forum gehabt haben, wo über die Reform des Ermittungsverfahrens gesprochen wurde. Seinerzeit wurden durchaus kontrovers diese Überegungen der verstärkten Teihabe der Verteidigung erörtert und es kam auch die Sorge auf, daß die Hauptverhandung entwertet würde bei einer Verstärkung der Verteidigungsrechte. Wenn das natürich der Fa sein sote, dann brauchen wir uns über die Beastung der Hauptverhandung nicht ernsthaft auseinanderzusetzen, wenn die Verstärkung des Ermittungsverfahrens zu diesen Konsequenzen der nicht erwünschten Entwertung der Hauptverhandung führt. Das ist die strukturee Frage, und Thema Nr. 2 sind eigentich die Feherqueen des Ermittungsverfahrens. Da kann man jetzt keine Einzeheiten aufzähen. Ich wi nur auf zwei Aspekte zu sprechen kommen und den Bogen schagen zu dem, was Herr Kempf heute morgen gesagt hat und was Herr Maeffert hier verdeuticht hat. Je mehr ich den Gesichtspunkt der Effektivität der Strafrechtspfege, der sogenannten Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspfege, in das Ermittungsverfahren veragere, je mehr ich Institute heranziehe, die mit der Wahrheitsfindung koidieren, wie 31 BtMG, je mehr ich die Untersuchungshaft instrumentaisiere, sei es im Vozug, sei es as Drohung, um Geständnisse zu erangen, je mehr ich aso presse und drücke, desto schneer werde ich vieeicht vordergründige Ergebnisse haben. Umso mehr wird aber die Hauptverhandung auch zu einem Forum und zum Aufarbeitungspatz für den Nachvozug dieser schiefen Ebene des Ermittungsverfahrens. Wir haben Ermittungsverfahren, wie dies woh fächendeckend oder sehr häufig in sogenannten Korruptionsverfahren erfogt, wir haben Ermittungsverfahren, die darin bestehen, daß entweder Untersuchungshaft verhängt wird oder, im Fae eines Geständnisses und einer Kronzeugenregeung, der 153 a Raum greift. Wer so arbeitet, möge sich nicht wundern, daß diese Situation anschießend in der Hauptverhandung, wenn dann ernsthaft verteidigt wird, zu einem tage- und wochenangen Thema gemacht werden muß, denn die Fragwürdigkeit des Wahrheitsgehates socher Erkärungen im Ermittungsverfahren iegt ja auf der Hand. Je mehr ich aso im Ermittungsverfahren vermeintiche Ergebnisse haben wi zu einem frühen Stadium, desto mehr muß ich damit rechnen, daß sie mit den Reguarien und den Rechtssteungen in der Hauptverhandung nicht mehr übereinstimmen. Und der weitere Aspekt ist das, was Herr Koege Richter heute insbesondere in Großverfahren ansprach, nämich die Handhabung der Untersuchungshaft, die jetzt nicht erfogt, um einen bestimmten Druck auszuüben, sondern die mögicherweise von der Staatsanwatschaft as notwendig auf der Basis ihrer Erkenntnisse angesiedet wird. Es beginnt ein Automatismus, der zwangsäufig in einer überangen Hauptverhandung endet und oftmas zum Chaos führen muß. Die Untersuchungshaft wird angeordnet und sofort beginnt der Druck des 121 StPO. Der Druck des 121 StPO bezieht sich aber nur auf das Ermittungsstadium. In der Hauptverhandung ist diese Vorschrift im hohen Maße reativiert. Ein Staatsanwat, der Untersuchungshaft beantragt und erhät, wird aso mit hohem Tempo versuchen, die Ankage fertigzusteen. Dies birgt enorme Feherqueen für seine Arbeit, sei es in Defiziten der Ermittungstätigkeit, sei es auch in der mangenden Durchdringung des Stoffes. Der Staatsanwat weiß um die Fragwürdigkeit seiner Arbeit, die darauf beruht, daß er die Untersuchungshaft haten wi und nicht mehr genügend Zeit hat. Er wird aso im Zweife fächendeckend ankagen und wird kaum den Mut haben, in diesem Stadium eine Begrenzung der Ankage durchzuführen, das heißt, die Untersuchungshaft hat zur Foge, daß die Quaität beeinträchtigt wird und die Quantität der Ankage etztendich die Rechtfertigung darstet. Und wenn von dieser bereits defekten und infizierten Situation aus, die die Untersuchungshaft herbeigeführt hat, dann die Hauptverhandung beginnt, ist die überange Verfahrensdauer programmiert. Dieser Staatsanwat wird auch in der Hauptverhandung sich weiterhin weigern, nach 154 StPO zu verfahren, denn er weiß ja überhaupt nicht, was aus seinem Bruchwerk, was aus seinen Fragmenten der Ankage, etztendich wird und muß auf jedes Stück dieser

52 98 Ankage Wert egen, daß er es soange wie mögich hät, damit von den 10 Ankagepunkten wenigstens einige noch gerettet werden können. Ich weiß, wovon ich rede, es wiederhot sich in aen Verfahrensarten, nicht nur in Wirtschaftsstrafsachen, daß diese unheivoe Automatik die Hauptverhandung massivst beastet und die Entscheidung über die Untersuchungshaft, über den Antrag, nicht in Refexion dessen erfogt, weche Bewegung bis in die Hauptverhandung etztendich transportiert wird. Ich habe mir die Freiheit genommen, das einfach ma hier vorzutragen, wei ich meine, wir soten vieeicht die Mögichkeit nutzen, noch ma ein wenig zu diskutieren, wo denn nun die eigentichen Strukturprobeme und die großen Feherprobeme iegen, die diese Beastung der Hauptverhandung zur Foge haben, bevor wir zu dem nächsten Kompex übergehen, der ja sich ganz kassisch mit der Feherorganisation der Hauptverhandung befaßt, und den Herr Koege Jungfer dann vortragen wird. Desorganisation der Hauptverhandung Kurzer Prozeß anges Verfahren? Rechtsanwat Gerhard Jungfer, Berin Vorbemerkung Ich war ein reativ junger Anwat, etwa 40 Jahre at, es war Ende der 70er Jahre, und doch schon immerhin ein reativ ater Anwat, wei ich damas schon über 10 Jahre Strafverteidigung betrieben hatte, as ich bei einem erfahrenen, aten Beriner Strafkammervorsitzenden darum bat, in einer bei ihm verhandeten Sache an einem der vieen Verhandungstage doch schon um 15 Uhr die Verhandung zu schießen, wei ich um 16 Uhr einen wichtigen Mandanten hätte. Dieser ate, erfahrene, kurz vor dem Ruhestand stehende Vorsitzende der Strafkammer sah mich fassungsos an. Er hob seine Stimme: Herr Rechtsanwat, wenn Sie vor der großen Strafkammer verteidigen, haben Sie am Nachmittag keine Mandanten anzunehmen. Wir hören nicht vor 18 Uhr auf! AnwB 2/97 1. Was ist hieraus geworden!? Den vereinigten Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern an diesem Forum ist aufgefaen, daß die Verhandungsdauer immer kürzer wird. Den hier vereinigten Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern ist aufgefaen, daß über gestete Anträge oft nicht unverzügich entschieden wird. Sie werden zurückgestet. Wenn über sie entschieden werden muß, z. B. wei die Verhandungssituation, etwa unmittebar vor der Urteisverkündung, das nicht anders zuäßt, entstehen manchma ange Wartezeiten. Dies, obwoh jeder, der den Prozeß beobachtet, und das sote ja in erster Linie das Gericht sein, wissen muß, Aktenkenntnis und Bewertung der Beweisaufnahme, auch zugunsten des Angekagten, unterstet, daß soche Anträge angesichts der mangenden sonstigen Kommunikation, hier greife ich zurück auf das Referat von Stefan König, kommen müssen und entschieden werden müssen. Pausen entstehen. Manchma sieht man die Angst vor dem Revisionsgericht wabern, die Sache wird vertagt. Anschießend finden wir Kagen über die Unsägichkeit der Strafverteidigung. 1 a) Wir egen uns die Frage vor: Wie ange dauert eigentich eine Verhandung in Stunden und Minuten pro Verhandungstag in der Tatsacheninstanz? Wir woen einma die Statistiken hinterfragen, die nur die Verhandungstage der Tatsacheninstanz as soche Zähen. Eine offiziee, umfassende Statistik hierzu existiert nicht, weder auf Bundes- noch auf Länderebene. Diese Fragesteung wird übersehen, verdrängt oder mißachtet. Auch da wo Reformer auftreten und meinen, ein weit über 100 Jahre ates Rechtsmittesystem ändern zu müssen, von einer Reform des Rechtsmittesystems sprechen und eine Misere der angen Verhandungsdauer ausmachen, wird diese Fragesteung auch nicht von Ferne berührt. 2 Unsere Anfragen nach der durchschnittichen Dauer der einzenen Hauptverhandungstage wird z. B. wie fogt beantwortet: 3 Die Senatsverwatung für Justiz des Bundesandes Berin teit mit einem Schreiben vom dem DAV mit: Informationen über die durchschnittiche Dauer der Hauptverhandungen nach Stunden und Minuten iegen nicht vor. Nur durch eine besondere Auswertung der Hauptverhandungsprotokoe ieße sich Ihre Frage beantworten. Im Hinbick auf die gegenwärtige Geschäftsage bei den Gerichten und Staatsanwatschaften wäre dieser Verwatungsaufwand jedoch nicht zu rechtfertigen. Das Ministerium der Justiz, der Minister des Bundesandes Rheinand-Pfaz teit dem DAV mit Schreiben vom mit: Der einzige zuverässige Anhatspunkt für eine Erfassung der tatsächichen Hauptverhandungsdauer wäre eine systematische und voständige Auswertung aer Hauptverhandungsprotokoe... Angesichts der bekannten starken Beastung der Justiz bitte ich indes um ihr Verständnis, daß dieser enorme zusätziche Arbeitsaufwand nicht geeistet werden kann. Soweit in diesem Schreiben auf die Verfahrensstatistik der Staatsanwatschaft hingewiesen wird, geht der Minister sebst davon aus, daß diese Zahen sehr vorsichtig interpretiert werden müssen. Dies git nämich deshab, wei diese Statistiken die Tätigkeiten des Amtsgerichtes, des Landgerichtes erster und zweiter Instanz auswerten und dabei im Durchschnitt zu einer Verhandungsdauer von 1,43 bis 1,49 Std. kommen, was gar nichts für die Landgerichte sagt, wei die Verhandungsdauer bei den Amtsgerichten von dem Sinn und der Organisation der Gerichtsbarkeit eine ganz andere sein muß as die bei den Landgerichten. Immerhin könnte eine Auswertung der Sitzungsdauer der Staatsanwäte bei den großen Strafkammern weiterhefen, hieran feht es aber. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg teit dem DAV mit einem Schreiben vom mit: Leider ist die Justizbehörde nicht dazu in der Lage, ihnen über die veröffentichten Statistiken hinaus weiteres Zahenmateria zur Verfügung zu steen. Diese beruht darauf, daß die jeweiige Dauer der Hauptverhandungen in Strafsachen nicht gesondert erfaßt wird. Auch beim Amts- und Landgericht gibt es hierzu keine Erhebungen. Fast wortgeich andere Ministerien 4 Das Ministerium für Justiz des Landes Meckenburg-Vorpommern teit mit einem Schreiben vom mit, daß weitere as für die Zähkartenstatistiken zu erhebenden Daten nicht erhoben werden. Das Bundesministerium der Justiz hat der Bundesrechtsanwatskammer unter dem DAV mit Schreiben vom ein Forschungsvorhaben Dauer der strafprozessuaen Ermittungs-, Zwischen- und Hauptverfahren vorgestet. Es ist ein Forschungsauftrag erteit worden. 1 Wie weit diese Kritik gehen kann: Bräutigam (VRiLG Berin): Wir ae sind Zeugen, wie ein zu aem entschossenes Regime wie das Dritte Reich oder jetzt Serbien der Wet die Ohnmacht des Rechts und der demokratischen und friediebenden Staaten vorgeführt hat. Nicht geringer ist der Erfog von Strafverteidigern, die sich as Verteidiger nicht nur aer strafprozessuaer Mitte bedienen, sondern jedes Mitte... einsetzen, um... zu torpedieren..., Beiheft 56 der Monatsbätter der Ev. Notgemeinschaft, 1993, Meyer-Goßner/Ströter, ZRP 1996, 354. Dazu mit präziser Kritik: Barton StV 1996, Diese Unteragen stehen beim Strafrechtsausschuß des DAV zur Verfügung. 4 Fast wortgeich die Ministerien der Länder Sachsen-Anhat (9.7.96), Sachsen ( ), Saarand ( ), NRW ( ), Bayern ( ), Baden-Württemberg (9.6.96), Bremen ( ), Scheswig-Hostein ( ), Hessen ( ), Niedersachsen ( ).

53 AnwB 2/97 99 Hierbei stet sich insbesondere die Frage, wie sich die tatsächiche Dauer von Hauptverhandungen in den vergangenen Jahren entwicket hat, weche Faktoren die Verhandungsdauer beeinfussen und wie sich vor diesem Hintergrund die bisherigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verfahrensbescheunigung praktisch ausgewirkt haben. Sieht man den Projektantrag der Professoren Döing und Fetes, so werden eine Füe von Fragesteungen aufgeworfen, es findet sich aber nicht an einer Stee die Frage, wie ange denn der einzene Hauptverhandungstag in Stunden und Minuten vor den Landgerichten heute dauert. In der Strukturanayse strafrechticher Großverfahren in I. Instanz des Landgerichtes Hamburg,voregt im September 1996 von ter Ven und Rathke 5, gibt es zu diesem Punkt Nachdenkichkeiten. So wird festgestet, daß die tatsächich erbrachte Sitzungsarbeit in Zeitstunden 3,67 Std. beträgt, dies reativ gering erscheine. 6 Aso: Es gibt erst zarte Ansätze. b) Aber: In einem keinen Teibereich existiert eine soche Statistik: Bei der Bescheidung von Anträgen von Pfichtverteidigern nach 99 BRAGO stet der Pfichtverteidiger einen sochen Antrag, daß sein Pfichtverteidigerhonorar aufgrund des Umfanges und der Schwierigkeit der Sache erhöht werden müsse, so wird nicht nur hierfür das OLG tätig, (ein weiterer Beeg für die Desorganisation der Justiz), sondern zuvor muß dies von dem Bezirksrevisor bearbeitet werden. Er ermittet die Voraussetzungen. Dabei stet er regemäßig fest, wie ange die tatsächiche Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandung gedauert hat und damit stet er auch fest, wie ange die Hauptverhandungsdauer war. Wir haben nun auf Anfrage für das Landgericht Berin für die Zeit von fogende Zahen erhaten, die ich auszugsweise wiedergebe und die sich auf die Tätigkeit von Pfichtverteidigern beziehen. Ich erwähne zuvor, daß bei dieser Auskunft der Präsidentin des Kammergerichts fogender Zusatz angebracht war: Pausen sind in der durchschnittichen Verhandungsdauer enthaten. Bei sehr angen Unterbrechungen (mehr as 2, 3 Stunden) wird aerdings eine Kürzung vorgenommen. Dieser Zusatz bedeutet, daß von jeder Verhandungsdauer eine Stunde abzuziehen ist (Mittagspause). Ich führe diese Statistik auszugsweise auf, indem ich die offiziee Verhandungsdauer benenne und die tatsächiche Verhandungsdauer, wobei ich mich auf die Verhandungszeit bei dem Landgericht beschränke. Anzah der offiziee tatsächiche VH-Tage durchschn. durchschn. VH-Dauer VH-Dauer Std./Min. Std./Min. nichts, außer daß dabei andere Verfahren da sind mit anger Verhandungsdauer. Die Dinge sind soweit gediehen, daß der BGH eingreifen muß: Ein Verhanden zur Sache iegt nicht vor, wenn die Verhandung nur forme und zum Schein fortgesetzt wird, um die Vorschrift des 229 StPO zu umgehen. Hier war die Veresung einer 2-seitigen Registerauskunft auf drei Verhandungstage verteit worden Desorganisation der Hauptverhandung durch nichtrichteriche Einfüsse Die Länge der Hauptverhandungen wird sehr oft bestimmt durch Umstände, die der Richter unmittebar nicht beinfussen kann, nämich durch die Arbeitszeiten der Justizbeamten und Justizangesteten. Hier befindet sich ein Fed institutioneer Desorganisation, das bis in die Hauptverhandung hinein Auswirkungen hat. Die Justiz eraubt sich ein Organisationsverfahren, das in der freien Wirtschaft die Betriebe konkurrenzunfähig machen würde. Sie hät ihren Betrieb aufrecht mit Justizangesteten (Schreibkräfte), Urkundsbeamten (Geschäftssteen, Protoko), Justizwachtmeister (Beförderung von Schriftstücken und Akten, Sitzungsdienst, Sicherheitsfragen) und Richtern. Die Arbeitszeit der Richter ist nicht bestimmt, bis auf zwei Sitzungstage, die in der Woche erwartet und abgehaten werden. Diese Sitzungstage iegen fest as Eement des Geschäftsverteiungspanes. Sie beginnen in aer Rege nicht vor 9 Uhr. Setene Ausnahmen sind Haftprüfung, Urteisverkündung, an sonst besetzten Sitzungstagen ausgenommen. Die Richter haben außerhab der Sitzungstage keine Anwesenheitspficht. Die Arbeitszeit der nichtrichterichen Dienstkräfte beginnt regemäßig um 7.30 Uhr und endet gewöhnich gegen 16 Uhr. Bereits dieser Umstand führ zu großen Unzuträgichkeiten. Die Justizangesteten, Urkundsbeamten und Justizwachtmeister haben eine um wenigstens 11/2 Stunden verschobene Arbeitszeit zu der der Richter, was den Arbeitsbeginn angeht. Das bedeutet pro Woche eine Zeitverschiebung am Arbeitsbeginn von wenigstens 61/2 Stunden, was knapp 20% der Gesamtarbeitszeit dieser Berufsgruppe ausmacht. Am Arbeitsende wird die Situation noch unerfreuicher: Die Große Strafkammer beginnt ihre Sitzungstätigkeit um 9 Uhr und muß, wenn gegen Inhaftierte verhandet wird, auf die Essenszeiten der Untersuchungshaftanstat Rücksicht nehmen, aso die Schwurgericht 77 4/10 3/ /50 2/ /40 3/40 Strafkammer /40 2/ /30 2/ /45 4/ Das sind Pichtverteidigersachen. 7 In Wahverteidigersachen ist es nach unserer Erfahrung oft nicht anders. Zwei Beispiee aus dem Beriner Bereich 8 : 63 Verhandungstage, Dauer 1/49 (mit Pausen) 27 Verhandungstage, Dauer 1/07 (ohne Pausen) Wer wi angesichts socher Zahen Statistiken trauen, die nur Verhandungstage as soche berechnen? Man wird zwar sicher dazu angeben können, daß Strafkammern, die nur unter 2 Stunden in der einzenen Sache im Durchschnitt verhanden, mehrere Sachen parae verhanden. In der Statistik bedeutet das freiich 5 Veröffentichung angekündigt 6 S. 286; Ferner dort: Man müßte erwarten, daß mehr und schneer eredigt werden könnte, wenn zusammenhängender und enger zu terminieren und die Sitzungszeit zu erhöhen wäre... Das Bid verschärft sich noch einma (extrem), so daß die ermitteten Zahen über die sog. Durchruftermine, definiert as Kurztermine mit einer Sitzungsdauer von höchstens 30 Minuten hin zunimmt... In der Reation zwischen ordentichen Hauptverhandungsterminen und Durchrufterminen zeigt sich dabei, daß bezogen auf ae Verfahren jeder fünfte Termin... 20% aer abgehatenen HV-Tagen nur von einer Sitzungsdauer von bis zu 30 Minuten waren. Größer noch ist die insoweit anfaende (sinnose Verausgabung von Ressourcen bei den Schwurgerichten (4,22 Std.) und den Betäubungsmittekammern (4,37 Std.); nahezu 25% aer Sitzungstage entfieen bei Ihnen auf Kurztermine. Das war bad jeder vierte HV-Tag. Wenigstens bei den Schwurgerichten iegt darin ein Grund für die überdurchschnittiche Zah an HV-Tagen... und die Betäungungsmittekammern können die Anzah ihrer Hauptverhandungstage entscheidend reduzieren, würden sie zumindest einen Tei dieser Kurztermine eiminieren (können). 7 Ähniche Zahen sind aus Niedersachsen bekannt, für einzene Großverfahren: 53 HVT, durchschnittiche Verhandungsdauer einsch. aer Pausen: knapp 4,5 Std. 73 HVT, Dauer einsch. aer Pausen knapp 2,5 Std. 76 HVT, Dauer einsch. aer Pausen knapp 1 Std. 8 Materia beim Verfasser 9 BGH StV 1996, 528

54 100 Sitzung in der Rege zwischen 12 Uhr/12.30 Uhr für wenigstens 1 Stunde unterbrechen. Es stehen aso am Vormittag in der Rege gerade einma 3 Stunden Verhandung zur Verfügung. Wenn nach der Mittagspause zwischen 13 und 14 Uhr wieder begonnen wird, ist bereits das Arbeitsende der Justizwachtmeister und der Urkundsbeamten in Sicht. Auch die keinste Verzögerung, ein Zeuge kommt zu spät, ein Antrag wird gestet, führt nahezu notwendig den Abbruch des Verhandungstages herbei. Zwar steht es in der Macht eines Vorsitzenden, ggf. über die Präsidiaverwatung, die Präsenz von Justizwachtmeistern und Urkundsbeamten zu verangen. Er weiß jedoch, daß er dies kaum ständig und immer wieder durchsetzen kann. Hier sei ein besonders krasser Fa dokumentiert: Am Landgericht Hof wurde im Jahre 1990 eine Anordnung über die Änderung der Arbeitszeit für die Justizwachtmeister erassen. Der Vizepräsident des Landgerichts teite dies aen Richtern mit, mit dem Zusatz Es wird darauf hingewiesen, daß die Kernzeit am Freitag um Uhr endet. Dies sote bei Terminierungen berücksichtigt werden. Angesichts dieses Sachverhates, der de facto bedeutete, daß am Freitag nur bis 12 Uhr verhandet werden konnte, denn nahezu das gesamte Persona machte von der Mögichkeit Gebrauch, mit Ende der Kernarbeitszeit am Freitag das Gebäude zu verassen, entschoß sich ein Vorsitzender, der seinen zweiten Sitzungstag an einem Freitag hatte, regemäßige außerordentiche Sitzungstage für den Donnerstag anzuordnen. Hieraus ergaben sich besetzungsrechtiche Probeme. Denn: Was war denn das nun, dieser Donnerstag-Termin!? War dies ein vorveregter ordenticher Sitzungstag, oder war dies ein außerordenticher Sitzungstag? In dem etzteren Fa mußten Hifsschöffen aus der Hifsschöffeniste gezogen werden, in dem anderen Fa mußten die ordentichen Schöffen sitzen. Man sieht sehr deutich, wie die strukturee Desorganisation des Gerichtsbetriebes zu direkten gerichtsverfassungsrechtichen Fragen führt, und man kann an diesem Beispie auch für unser Thema sehr deutich eine Ursache für überange Verfahrensdauer erkennen, die gänzich außerhab der Einfußebene der Anwatschaft iegt. Schußwort Muß die Diskussion um Bescheunigung und Entastung des Strafverfahrens neu beginnen? Rechtsanwat und Notar Eberhard Kempf, Frankfurt/Main AnwB 2/97 Ich wi zum Schuß nur versuchen, einige Linien zu ziehen, wei diese Veranstatung aus unserer Sicht kein Abschuß, sondern Auftakt sein so, auf den hier gewonnenen Erkenntnissen einschießich derer, die durch die heutige Veranstatung initiiert sind, da oder dort ein keines Stück weiter zu kommen. Vieeicht war meine eingangs vorgetragene These, die Phase von Schudzuweisungen zu überwinden, verfrüht und das schadet ja auch nicht. Auf die Sache bezogene Auseinandersetzung ist notwendig und so, wie sie geführt wurde, richtig. Nur so kann es geingen, einen Schritt weiterzukommen. Wir müssen jenes Stadium überwinden, in dem immerhin die Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes in einem vom Bundesministerium der Justiz erbetenen Gutachten zu Mögichkeiten der Vereinfachung und Bescheunigung von Strafverfahren de ege ferenda as Streßfaktoren des Strafverfahrens Punkte aufistet, die ausschießich die Verteidigung betreffen: Beweisantragsrecht, Der Unmittebarkeitsgrundsatz, Das Antragsbegründungs-, Frage- und Erkärungsrecht der Prozeßbeteiigten und Die Rechtsmittefut. Das sind aso, wenn ich zusammenfassend ese, die Streßfaktoren des Strafverfahrens. Eine soche einseitige Aufzähung muß auf die anwatiche Schippe genommen werden können, wenn wir am Ende weiterkommen woen. Ich begrüße die von Herrn Bundesanwat Senge angesprochene Untersuchung im Hause der Generabundesanwatschaft; denn Ergebnisse können nur so erziet werden, daß die konkreten Vorgänge konkreter Verfahren aus den konkreten Akten socher Verfahren untersucht werden. Dann mögen Sie ja zu dem Ergebnis kommen, daß Verteidiger ihre Antrags-, Begründungs-, Beweisantrags oder Abehnungsrechte mißbraucht haben; das ist durchaus vorstebar oder im Einzefa vieeicht sogar wahrscheinich; und wir untersuchen unsererseits konkrete Vorgänge und haten Sie Ihnen vor; denn natürich ist der Bick eicht auf die andere Seite geneigt und die eigenen Dinge sieht man weniger gut. Eben deswegen bedarf es socher Veranstatungen wie der heutigen. Das Verhätnis von Dauer und Legitimation eines Strafverfahrens ist ernst zu nehmen; es git nach beiden Richtungen. Ein Verfahren, das zu schne geht, hat keinen Wert und findet keine Achtung; ein Verfahren, das zu ang geht, genausowenig. Und offensichtich, so hat man den Eindruck, wenn die Tätigkeit des damas aein für erstinstanziche Verfahren zuständigen 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofes erwähnt wird, gibt es auch unterschiediche Verfahrenspraxis in unterschiedichen Zeiten. Die 50er Jahre mögen noch soche gewesen sein, wo das Soingenverfahren in vieeicht 3 Wochen bei ständiger Verhandung von Montag bis Samstag abgehandet worden wäre die IG-Meta-Kampagne am Samstag gehört Pappi mir war ja noch nicht erfogreich. Es gibt Verfahren, die auch heute in durchaus ähnicher Weise stattfinden. Ich sebst habe im vergangenen Jahr in einer Schwurgerichtssache verteidigt mit drei Verhandungstagen in Foge an drei Wochen, von morgens 9 bis abends 20 Uhr. Wir hatten einen anderen Schnitt as den, von dem Herr Jungfer berichtet hat. Und es ag an der Sache sebst, daß änger nicht verhandet werden konnte, wei drei Tage in Foge der Vor- und Aufbereitung bedürfen, so daß ich während dieser Zeit praktisch nur dieses eine Verfahren bearbeiten konnte. Die Unmittebarkeit eines sochen Verfahrens ist sebstverständich sehr vie intensiver, as sie es je bei einem über 350 Hauptverhandungstage geführten Verfahren in vier Jahren sein kann. Mögicherweise sind dazu jedoch strukturee Veränderungen erforderich, wie sie z. B. Verfahrensordnungen anderer europäischer Länder kennen. Da ist das französische Strafverfahren, das es im Vergeich zu Majdanek z. B. schafft, in 18 Tagen Barbie in Lyon zu verurteien. Oder es gibt die schottische Strafprozeßordnung, nach der ein Schwurgerichtsverfahren ohne Unterbrechung Tag für Tag bis zum Urtei verhandet wird und das die Verfahrensbeteiigten für die gesamte Dauer des Verfahrens bockiert. Auch soche Erfahrungen müßten wir in unseren Horizont aufnehmen. Ich wi an mein Zitat von Perron zu struktureen Veränderungen anknüpfen und nur zwei Stichworte nennen: Das erste Stichwort, das durchaus zu der Frage des mögichen Neubeginns einer Diskussion um Bescheunigung und Entastung des Strafverfahrens gehört, ist der Legaitätsgrundsatz und seine Infragesteung. Der Legaitätsgrundsatz ist, ich formuiere bewußt so, eine Lüge. Die Reaität weist aus, daß die Strafverfogung den Legaitätsgrundsatz überhaupt nicht einhaten kann. Da haben wir am Beginn von Verfahren die poizeiiche Entscheidung, weche Feder von Kriminaität poizeiich abgedeckt werden. Dort werden Ermittungsverfahren produziert. Und wenn nun die Poitik unabhängig davon, ob das eine richtige oder fasche Entscheidung gewesen sein mag entscheidet, wir woen mit dem Drogenhande in der Frankfurter Taunusanage Schuß machen und die dazu erforderichen Poizeikräfte in die Taunusanage in Frankfurt schickt, wird der Drogenhande in der Taunusanage in Frankfurt in bestimmter Zeit unterbunden sein. Die Poizei hat Erfog. Sie hat aber soundsovie Poizeikräfte in der Taunusanage in Frankfurt gebunden, die zur seben Zeit nicht anderswo sein konnten. Und das bedeutet wegen der beschränkten Ressourcen, daß andere Ermittungen in derseben Zeit z. B. in Betrugssachen oder in Untreuesachen oder in ganz anderen Federn nicht getätigt werden konnten. Ich wi damit nur andeuten, daß bereits die Entscheidung über den Einsatz nicht unbeschränkt zur Verfügung stehender poizeiicher Kräfte einen Einbruch gegenüber den Ideavorsteungen des Legaitätsgrundsatzes bedeuten muß. Genauso ist es natürich mit regio-

55 AnwB 2/ Aus der Arbeit des DAV naen Unterschieden. Ich habe mich immer gefragt, warum meine Koegen aus Nordrhein-Westfaen so häufig in KV-Abrechnungsverfahren gegen Ärzte tätig gewesen sind. Man konnte den Eindruck gewinnen, die nordrhein-westfäischen Ärzte stünden ae vie eichter im Risiko, Abrechnungsbetrüger zu sein, und die hessischen seien das Gegentei. Nichts davon ist wahr. Aber in Nordrhein-Westfaen findet eine Konzentration von Strafverfogung auf eben dieses Gebiet der KV-Abrechnungen statt, die wir in Hessen so nicht kennen und so wird es sich vice versa in anderen Gebieten verhaten. Einbruch im Legaitätsgrundsatz findet auch dort statt, wo die Staatsanwatschaft sich zum Zie gesetzt hat, eine bestimmte Rechtsauffassung gerichtich durchzusetzen, eine Erscheinung, wie sie im sog. Hozschutzmitte-Verfahren festgestet werden kann. Es wird gegen Hersteer von Produkten ermittet, von denen behauptet wird, sie seien die Ursache von Körperveretzungen. Die Ermittungen richteten sich ursprüngich gegen 40 und mehr Produzenten socher Mitte. Das Verfahren wird jedoch verjüngt und Ankage wird nur noch gegen Verantwortiche von zwei Hersteern geführt. Dieses Verfahren dauert so ange, daß die anderen Ermittungsverfahren ängst verjährt sein müssen, bevor das eine Piotverfahren zum Ende gebracht worden ist. Wo Strafverfogung in Form von Piotverfahren geführt werden, eidet der Legaitätsgrundsatz. Ich stee aso die Frage, ob nicht der größeren Ehrichkeit haber, aber auch wegen des Gewinns an Dogmatik und der größeren Beherrschbarkeit der Praxis der Legaitätsgrundsatz aufgegeben werden sote, um zu einem ich wieß noch nicht wie zu formuierenden Opportunitätsgrundsatz zu kommen, der insoweit den Vortei hätte, daß die mit ihm verbundenen Vorsteungen mit der Reaität eher in Einkang stehen. Ich nenne einen zweiten Bereich, der sich für mich aus den heutigen Vorträgen und Diskussionsbeiträgen as Ansatz für weitere Überegungen ergibt. Er ist mit dem Amtsermittungsgrundsatz verbunden; auch ihn, so meine ich, sote man in den weiteren Überegungen in Frage steen: Häufig wird gesagt, die Strafverteidiger seien besser in der Lage as Richter, die offene, intensive Kommunikation im Strafverfahren zu betreiben. Hat diese Tatsache nicht einen struktureen Grund in der Verpfichtung des Richters zur Amtsermittung? Ist der strukturee Grund nicht der, daß es schwer ist, Inquirent und Richter geichzeitig zu sein? Bin ich nicht as Richter durch die Verpfichtung auf die Amtsermittung schon sozusagen mit Scheukappen versehen und habe nicht mehr die Offenheit sowoh gegenüber der Staatsanwatschaft wie gegenüber der Strafverteidigung, wie sie eine eigentich offene Kommunikation voraussetzt? Warum verhät sich der Zivirichter ganz anders? Oder warum war es, wie berichtet worden ist, einem von Hause aus Zivirichter vorbehaten, in einem Strafverfahren, das er vertretungsweise zu führen hatte, ein Schudinterokut durchzuführen und damit die Kommunikation der Verfahrensbeteiigten zu öffnen, wie wir es von einem Strafrichter praktisch nicht kennen? Liegt es daran, daß der Zivirichter im Unterschied zum Strafrichter gerade nicht auf die Amtsermittung verpfichtet ist, daß er sich dem angesächsischen Richter ähnich zurückehnen und den Vortrag der Parteien eiten und verfogen kann? Insofern meine ich, daß die Verpfichtung des Richters zur Amtsermittung und die Ausschöpfung der Mögichkeiten offener Kommunikation in einem strukture vieeicht nicht überwindbaren Gegensatz stehen. Ich stee deswegen zur Diskussion, den Amtsermittungsgrundsatz zu überdenken. Das muß keine voständige Kehrtwendung zum angesächsischen Parteiverfahren sein, sondern könnte einfach in der Streichung von 244 Abs. 2 StPO bestehen und hätte so auch noch den Vortei, daß die in vieerei Hinsicht in der Reaität nicht eingeöste Verpfichtung der Staatsanwatschaft auf Objektivität entfiee. Das könnte ein Weg zum Zie offenerer Kommunikation im Strafverfahren sein. Von keiner dieser Mögichkeiten wi ich sagen, erstens sie sei ausgereift, zweitens sie müßte so verwirkicht werden. Es sind viemehr Anregungen, die ich aus den Vorträgen und Diskussionsbeiträgen des heutigen Tages gewonnen habe, und von denen ich meine, es ohne sich, sie weiter zu verfogen, um uns in der Diskussion weiter zu bringen. Ich danke Ihnen. 5 % 49. Deutscher Anwatstag Einadung zur Mitgiederversammung des Deutschen Anwatvereins 7. Mai 1997, bis Uhr Messe Frankfurt, Ebene C 2, Raum Harmonie Tagesordnung 1. Eröffnung durch den Präsidenten des Deutschen Anwatvereins, Rechtsanwat Feix Busse 2. Vereihung des Ehrenzeichens des Deutschen Anwatvereins 3. Tätigkeitsbericht des Hauptgeschäftsführers und Aussprache 4. Kassenbericht des Schatzmeisters und Aussprache 5. Wah des Kassenprüfers Entastung des Vorstandes 7. Wah der Stimmzäher zu 8) der Tagesordnung 8. Vorstandswah 9. Verschiedenes Teinahmeberechtigt an der Mitgiederversammung sind ae Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte, die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins oder eines ihm angeschossenen Anwatvereins sind. Stimmberechtigt sind nur die besteten Vertreter der Mitgiedsvereine sowie Einzemitgieder des Deutschen Anwatvereins.

56 102 Thesen zur Juristenausbidung Auf Einadung des Deutschen Anwatvereins (DAV) hat erstmas in der Geschichte der Anwatschaft eine gemeinsame Sitzung der Präsidenten der in der Bundesrechtsanwatskammer (BRAK) zusammengeschossenen Rechtsanwatskammern und der Mitgieder des Vorstandes des Deutschen Anwatvereins stattgefunden. Einziges Thema: Die Reform der Juristenausbidung. DAV und BRAK haben Fragen der Reform beraten und sich mehrheitich für die fogenden Thesen ausgesprochen: These 1 Eine grundegende Reform der Juristenausbidung ist notwendig. Die überkommene Referendarausbidung bereitet auf die juristischen Berufe nicht mehr hinreichend, auf den Rechtsanwatsberuf ungenügend vor. Dieses System gefährdet die Interessen des rechtsuchenden Bürgers und eine geordnete Rechtspfege. Zur sebständigen Ausübung des Rechtsanwatsberufs nicht ausgebideter Juristen stoßen auf einen überfüten Diensteistungsmarkt, der ihnen nur geringe Chancen äßt, sich eine wirtschaftich tragfähige Existenz aufzubauen. Die äußeren Bedingungen, auf die sie treffen, sind dadurch charakterisiert, daß die Zah der zugeassenen Rechtsanwäte im Zeitraum zwischen 1985 und 1995 von auf angewachsen ist und daß die nähere Zukunft weitere dramatische Steigerungen sicher erwarten äßt. Die durchschnittiche Zah der Studienanfänger ag in den vergangenen fünf Jahren bei über Sie war damit nahezu doppet so hoch wie im Jahre Schon jetzt äßt sich abschätzend errechnen, daß sich die Zah der Anwatszuassungen in den nächsten sieben Jahren um jährich durchschnittich 6500 erhöhen wird. These 2 Das Zie der Reform ist die Verbesserung der berufichen Kompetenz der Berufsanfänger. These 3 Das überkommene Referendarausbidung hat die Befähigung zum Richteramt für ae juristischen Berufe zum gemeinsamen Ausbidungszie. Sie ist durch ein geändertes Ausbidungssystem zu ersetzen. Die Befähigung zur Ausübung der einzenen juristischen Berufe ist in gesonderten berufsspezifischen Ausbidungsgängen zu vermitten. Die Meinungsbidung, ob und inwieweit gemeinschaftiche Ausbidungsabschnitte vorzusehen sind, ist noch nicht abgeschossen. Jedenfas muß die Anwatsausbidung Einbick in die Gerichtspraxis, und die Justizausbidung Einbicke in die Anwatspraxis gewähreisten. Neues Zie der Anwatsausbidung ist der Nachweis der Befähigung zur sebständigen Ausübung des Anwatsberufs. Um dies zu erreichen, sind neue Ausbidungsstrukturen zu schaffen, neue Ausbidungs- und Prüfungsinhate zu definieren. Eine soche Reform begründet für den Berufsanfänger die Chance auf Teihabe am anwatichen Diensteistungsmarkt und trägt dem Interesse des rechtsuchenden Bürgers und einer Rechtspfege Rechnung. These 4 Die Tätigkeit des Rechtsanwats dient der Verwirkichung des Rechtsstaats. Deshab ist Anwatsausbidung gemeinsame Aufgabe der Anwatschaft und des Staates. These 5 Der Status der Anwärter ist öffentich-rechtich. AnwB 2/97 Aus der Arbeit des DAV These 6 Zeiticher und inhaticher Schwerpunkt der Anwatsausbidung ist eine angfristige praktische Kanzeitätigkeit. Für eine Ausbidung bei ausändischen Ausbidungsstätten, bei speziaisierten Rechtsanwäten, bei Verwatungsbehörden oder in der Wirtschaft ist eine Wahstation einzurichten, die nicht kürzer as drei Monate sein darf. These 7 Die praktische Ausbidung in den Kanzeien wird durch eine praktisch-theoretische Ausbidung an Anwatsakademien ergänzt. Sie sind Körperschaften (Anstaten) des öffentichen Rechts auf Länderebene. These 8 An den Anwatsakademien ehren vorrangig anwatiche Praktiker. Die Ausbidung an den Akademien wird mit einer Prüfung abgeschossen. Steht die Akademieausbidung am Ende des Ausbidungsganges, ist sie Abschußprüfung. Anderenfas gehen ihre Ergebnisse, sofern sie bestanden wird, in die spätere Abschußprüfung ein. Die Quaität der Abschußprüfung muß mit dem Abschuß der anderen juristischen Ausbidungen geichwertig sein. Die geschossenen oder in Teien abgenommene Abschußprüfung ist Staatsexamen. Die Prüfungsausschüsse sind mehrheitich mit Rechtsanwäten zu besetzen. These 9 Das Prüfungswesen ist Aufgabe der Justizprüfungsämter. These 10 Die Durchässigkeit zwischen den Ausbidungsgängen und den juristischen Berufen, ferner die Ausbidung zum Anwatsnotar sind zu gewähreisten. These 11 Die Anwatschaft eistet die Ausbidung in den Kanzeien. Die Finanzierung des Ausbidungs- und Prüfungswesens ist Sache des Staates. Bei Wegfa der Referendarbezüge ist Chancengeichheit durch geeignete Maßnahmen ( Meister- Bafög ) zu gewähreisten. These 12 Die im poitischen Raum verschiedentich erhobene Forderung, wenn die Anwatschaft eine berufsbezogene Ausbidung fördere, müsse sie diese auch bezahen, ist zurückzuweisen. Dem steht nicht nur entgegen, daß auch die Ausbidung zum Anwat staatiche Aufgabe ist. Unabhängig davon würde sich eine in eigener finanzieer Verantwortung der Anwatschaft stehende Anwatsausbidung notwendigerweise ausschießich am Bedarf orientieren. Wer daher eine Anwatsausbidung in der finanzieen Verantwortung der

57 AnwB 2/ Aus der Arbeit des DAV Anwatschaft fordert, muß dazu stehen, daß dann der größte Tei derjenigen, die das 1. Staatsexamen bestehen, manges Ausbidungsmögichkeiten keinen juristischen Beruf mehr ergreifen kann. (Quee: Pressemitteiung des DAV Nr. 22 vom ) KURZNACHRICHTEN Marketing In der Geschäftsstee des Deutschen Anwatvereins haben immer wieder Koeginnen und Koegen nach Hifen bei der Ersteung von Praxisbroschüren gefragt. Der Marketing-Ausschuß des Deutschen Anwatvereins hat jetzt einen Leitfaden Praxisbroschüre herausgegeben, der so ange der Vorrat reicht beim Deutschen Anwatverein angefordert werden kann. Auskünfte erteit: Rechtsanwätin Angeika Rüstow, DAV Bonn, Teefon-Durchwah / Arbeitskreis Internet & Neue Medien gegründet München, Im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Anwatsforums Internet und Neue Medien auf der DAV-Homepage im Internet beim Marktpatz Recht ( hat sich in München ein Arbeitskreis Internet und Neue Medien gebidet. Ziesetzung des Arbeitskreises ist es, die Einrichtung eines Anwatsforums Internet und Neue Medien auf der DAV-Homepage zu reaisieren und anschießend as Moderatorengremium dieses Anwatsforum zu betreiben. Das Anwatsforum so aktuee Fragesteungen und rechtspoitische Vorhaben aus den Bereichen Internet und Neue Medien zur Diskussion steen, für die Arbeit der Rechtsanwäte interessante Internetadressen verzeichnen und in einer Chat-Box auch Geegenheit zur zwangosen Kommunikation von Anwätinnen und Anwäten im Internet bieten. Auf ange Sicht könnte der Arbeitskreis Keimzee für eine künftige Arbeitsgemeinschaft Internet und Neue Medien sein. Ansprechpartner für Koeginnen und Koegen, die an den Aktivitäten des Arbeitskreises interessiert sind, sind die Koegen Dr. Leupod und Dr. Bräutigam, beide Kanzei Nörr, Stiefenhofer & Lutz, Brienner Straße 28, München, Fon: 0 89/ oder -148, Fax: 089/ , e-mai: NSL@ao.com und der den Arbeitskreis betreuende Geschäftsführer beim DAV Rechtsanwat Udo Henke, DAV Bonn, Fon: 0228/ , Sekretariat: 0228/ , Fax: 0228/ , e-mai dav@dav.bn.eunet.de. Die Öffnung des gepanten DAV-Anwatsforums Internet und Neue Medien wird zum kommenden 49. Deutschen Anwatstag im Mai angestrebt. Dort wird die Hans Sodan GmbH voraussichtich den Marktpatz Recht und die dort versammeten Internet-Angebote in einem Internet-Café den Kongreßbesuchern präsentieren. Arbeitsgemeinschaften: Mitgiederentwickung 1996 Die derzeit 12 Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwatvereins haben im Laufe des Jahres 1996 ihren Mitgiederstand um mehr as 24 % erhöht. Zuwachs haben durchweg ae Arbeitsgemeinschaften zu verzeichnen, insbesondere die erst vor kurzer Zeit gegründeten Arbeitsgemeinschaften Famiienrecht und das Forum Junger Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte, aber auch die etabierten großen Arbeitsgemeinschaften Strafrecht und Verkehrsrecht. Hier die Mitgiederentwickung der einzenen Arbeitsgemeinschaften (ohne Arbeitskreis Insovenzrecht und die auf Länderebene organisierten Arbeitsgemeinschaften für Verwatungsrecht): Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht Anwatsnotariat Baurecht Famiienrecht Forum Junge Anwäte Internationaer Rechtsverkehr Soziarecht Steuerrecht Strafrecht Syndikusanwäte Verkehrsrecht Versicherungsrecht 299 Gesamt: Der enorme Aufschwung bei den Mitgiederzahen der Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwatvereins wird noch deuticher, wenn man die Gesamtzah aer Arbeitsgemeinschafts-Mitgieder der vergangenen Jahre zum Vergeich heranzieht: Anfang 1991: (7 AG s am ); Ende 1992: (9 AG s am ); Anfang 1994: (10 AG s am ), Anfang 1995: (11 AG s am ). ARGE Baurecht im DAV Einadung zur Mitgiederversammung 1997 Der Vorsitzende des Gf. Ausschusses der ARGE Baurecht im Deutschen Anwatverein ädt ae Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft ein zur diesjährigen Jahresmitgiederversammung am Samstag, 15. März 1997, Uhr in Frankfurt am Main, Hote Intercontinenta Wihem-Leuschner-Str. 43. Der Vorschag zur Tagesordnung autet: 1. Begrüßung und Feststeung der Beschußfähigkeit 2. Jahresbericht 1996 des Vorsitzenden des Gf. Ausschusses 3. Bericht des Schatzmeisters 4. Bericht des Kassenprüfers 5. Aussprache und Entastung 6. Nachwah zum Gf. Ausschuß 7. Wah eines Kassenprüfers für Verschiedenes Die Mitgiederversammung 1997 findet statt unmittebar im Anschuß an die 9. Baurechtstagung an geicher Ste-

58 104 e zum Thema Kündigung des Bauvertrages/Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen am 14./15. März 1997 mit den Referenten Richter am OLG Dr. Rof Kniffka/Hamm, Rechtsanwat Christian Niemöer/Frankfurt und Rechtsanwat Afred Metzger/Heibronn. Anmedungen zu dieser Fortbidungsveranstatung richten Sie bitte an das Veranstatungsbüro der ARGE Baurecht, c/o Deutsche Anwatakademie, Eerstr. 48, Bonn z. H. Herrn Burchard. Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht Mitgiederversammung 1997 und bundesweite Fortbidungsveranstatung in Würzburg Der Geschäftsführende Ausschuß der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwatverein ädt ae Mitgieder ein zur diesjährigen Jahresmitgiederversammung am Samstag, den 26. Apri 1997, Uhr in Würzburg, Maritim Hote Vorschag zur Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden und Feststeung der Stimmiste 2. Tätigkeitsbericht 1996/1997 des Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses 3. Kassenbericht des Schatzmeisters 4. Prüfungsbericht der Kassenprüfer 5. Aussprache zu den Punkten 2. bis Entastung des Geschäftsführenden Ausschusses 7. Wah des Geschäftsführenden Ausschusses 8. Wah zweier Kassenprüfer 9. Verschiedenes Im Anschuß an die Mitgiederversammung: Vereihung des Richard-Spiege-Preises mit anschießendem Stehempfang Am Vorabend (Freitag, 25. Apri) und am Samstagabend (26. Apri) findet ein Rahmenprogramm statt. Am Samstag, den 26. Apri findet im Maritim Würzburg statt, die bundesweite Fortbidungsveranstatung Die Rechtsprechung des BGH in Verkehrssachen Referenten: und Teinehmerbeitrag: im Jahre 1996 Richter am BGH Dr. Jürgen von Gerach (Zivirecht) Richter am BGH Dr. Kaus Toksdorf (Strafrecht) 250, DM für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft, 350, DM für Nichtmitgieder. Für weitere Auskünfte und Anmedung zur Fortbidungsveranstatung und zu den Rahmenveranstatungen der MV wenden Sie sich bitte an: AG Verkehrsrecht im DAV, Veranstatungsbüro U. Wending, Hirschmannstr. 7, Rheinbach, Te / , Fax / Das Fortbidungsprogramm der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht AnwB 2/97 Aus der Arbeit des DAV Seit ihrer Gründung im Jahre 1979 wächst die Mitgiederzah der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ständig. Mit knapp Mitgiedern repräsentiert sie die mit Abstand größte Interessen- und Fachgemeinschaft innerhab des Deutschen Anwatvereins. Ihre Aufgabenbereiche umfassen das gesamte Verkehrsrecht, und zwar sowoh im Versicherungs-, Haftpficht-, Kasko-, Straf- u. Ordnungswidrigkeiten- und Verwatungsrecht. Der ständige, persöniche Kontakt zu den mit dieser Materie befaßten Institutionen, wie Gesetzgeber, Versicherungen, Justiz, befruchtet die Tätigkeit und führt sehr oft zu Ergebnissen, die für den jeweis ratsuchenden Bürger von besonderer Bedeutung sind. Bereits vor Jahren wurde in der Satzung der Arbeitsgemeinschaft die Verpfichtung festgeschrieben, sich im Interesse der Kienten ständig fortzubiden. Um dieser Forderung zeit- und aufwandsgünstig gerecht zu werden, wurde das Gebiet ganz Deutschands sofort nach Öffnung der Grenzen sebstverständich auch der Bereich der neu hinzu gekommenen Bundesänder in Regionen aufgeteit, in denen an verkehrsgünstigen Standorten die Fortbidungsveranstatungen durchgeführt werden. Die Tagungsorte sind so ausgewäht, daß sie maxima in einer guten Autostunde zu erreichen sind, so daß die Anfahrt und Rückfahrt an einem Tag erfogen kann. Um den Praxisabauf so wenig wie mögich zu beeinträchtigen, finden diese Fortbidungsveranstatungen grundsätzich nur samstags statt. Die Betreuung vor Ort übernimmt der jeweiige Regionabeauftragte, der auch Ansprechpartner der in seiner Region tätigen Anwäte sein so. In jeder Region werden zweima jährich Fortbidungsveranstatungen durchgeführt. Darüber hinaus findet jährich bundesweit Ende Apri in Würzburg eine Veranstatung der Arbeitsgemeinschaft statt, in der die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu verkehrsrechtichen Probemen, und zwar sowoh im Zivi- as auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, dargestet werden, und zwar jeweis von einem Mitgied des zuständigen Senates. Zuständig in Zivisachen ist der 6. Senat des BGH, in Strafsachen der 4. Senat. Ae Veranstatungen werden rechtzeitig in den Fachzeitschriften angekündigt, und zwar sowoh in der ZFS, der Zeitschrift, die von der Arbeitsgemeinschaft herausgegeben wird, im Anwatsbatt, im Deutschen Autorecht (DAR) und der NJW. Um denjenigen Koegen, die erstmas über die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht informiert werden, einen Überbick über die einzenen Tagungsorte zu vermitten, werden diese nachstehend aufgeführt: Bad Bramstedt Neubrandenburg Hannover Berin Odenburg Hagen Düssedorf

59 AnwB 2/ Aus der Arbeit des DAV Bad Hersfed Hae/Saae Groß-Gerau Homburg/Saar Nürnberg Stuttgart Landshut München und Freiburg/Breisgau. Diese Zusammensteung der Tagungsorte von Nord nach Süd verdeuticht, daß jeder Interessent in der Nähe seiner Kanzei auch einen Fortbidungsort findet. Aus der Sicht des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft ist es im Hinbick auf die satzungsgemäß eingegangene Verpfichtung, sich fortzubiden, dringend geboten, wenn sich die Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft und diejenigen, die es werden woen, ihrer Verpfichtung im Interesse der Rechtsuchenden bewußt sind. Im ersten Habjahr 1997 werden wiederum aktuee Themen im Fortbidungsprogramm behandet werden. Zum Thema Das Versicherungsvertragsrecht aus der Praxis für die Praxis behandet Herr Richter am OLG Hemut Münstermann, Mitgied des Versicherungssenates am OLG Kön, ein mit der Materie bestens vertrauter Richter, der in pädagogisch ausgezeichneter Weise den Zuhörern die Thematik näher bringt. Zu einem weiteren Thema Versicherungsrechtiche Probeme in der Kraftfahrzeugversicherung Haftpfichtrecht Kaskoversicherung referiert der sicher aseits bekannte Koege, Herr Dr. Hubert van Bühren, der ebenfas durch eine Reihe von Veröffentichungen auf diesem Sektor bekannt ist. Ein sehr interessantes Thema Der Sachverständige im Verkehrsprozeß wird behandet aus der Sicht der Gerichte von Herrn Dr. Toksdorf, Richter des 4. Strafsenates beim BGH, und aus technischer Sicht von dem Sachverständigen Dr. Urich Löhe aus Freiburg. Herr Dr. Löhe befaßt sich seit vieen Jahren schwerpunktmäßig mit der Rekonstruktion von Unfäen, insbesondere Schwerstunfäen und ist ebenfas durch eine Viezah von Veröffentichungen bekannt. So hat er unter anderem mit Herrn Koegen Beck, München, in der Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht den Band Nr. 14 Feherqueen bei poizeiichen Meßverfahren herausgegeben. Über das hochbrisante Thema MPU, unter Einschuß der Punkteprobematik und des 1,6%-Dogmas referieren Herr Dr. Hans-Jürgen Bode, Vorsitzender Richter i.r. am LG Hidesheim, und Herr Prof. Dr. Werner Winker, Hannover. Beide Verfasser haben sich mit der Materie einschägig befaßt. Von ihnen stammt das im Anwatsverag erschienene Buch Die Fahreraubnis, das für jeden Praktiker eine unentbehriche Hife darstet. Zum Thema Leasing, insbesondere Probeme bei der Schadensreguierung referiert Herr Koege Dr. Reinking, der nicht nur ein anerkannter Fachmann dieser Materie ist, sondern auch durch sein Buch Der Autokauf und weitere Veröffentichungen zu einschägigen Themen bekannt ist. Zum Thema Die Rechtsschutzversicherung und gebührenrechtiche Probeme in der tägichen Praxis referiert Frau Rechtsanwätin Erna-Maria Eichner, Mitarbeiterin der ADAC-Rechtsschutzversicherungs-AG München. Auch dieses Thema ist von besonderer Bedeutung, da zunehmend Abrechnungsprobeme in der tägichen Arbeit anfaen. Besonders wichtig und von aktueer Bedeutung ist das von Herrn Regierungsdirektor Kaus-Ludwig Haus behandete Thema Aktuee Probeme im Verkehrsrecht Amtshaftung Wiedererteiung der Fahreraubnis Abschepp-Probeme. Gerade die Wiedererteiung der Fahreraubnis nach Entzug infoge Trunkenheit führt erfahrungsgemäß immer für den beratenen Kienten zu größten Schwierigkeiten. Es ist deshab für den Praktiker unumgängich, die anfaenden Probeme zu beherrschen, um ordnungsgemäß und umfassend beraten zu können. Mitte 1997 wird das Fortbidungsprogramm für das 2. Habjahr 1997 veröffenticht werden. Besondere Aufmerksamkeit soten Referendare und junge Koegen auf die spezie für ihre Beange eingerichteten Fortbidungsveranstatungen egen. Je früher interessierte junge Koegen sich mit der gesamten Rechtsmaterie befassen, desto früher sind sie auch in der Lage, ihre Kienten optima zu beraten. Dies zu reaisieren, ist die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Rechtsanwat Benedikt Schutheis, Aachen Personaien Geschäftsführung des DAV Am 2. Januar 1997 ist Herr Rechtsanwat Andreas Kein, LL.M. in die Geschäftsführung des Deutschen Anwatvereins eingetreten. Herr Kein ist ab sofort für das Dezernat Internationae Angeegenheiten zuständig. Insbesondere ist er für die Arbeitsgemeinschaft Internationaer Rechtsverkehr und die Interessenvertretung des Deutschen Anwatvereins in dessen Brüsseer Büro zuständig. Herr Kein, der im Jui 1995 seine juristische Ausbidung abgeschossen hat, hat in Bonn, Montpeier und Lausanne studiert. Während der Referendarausbidung war er in Luxemburg beim Europäischen Parament tätig und hat im Anschuß an sein 2. Staatsexamen in London studiert und dort den Tite LL.M. erworben. Für Mitte- und Osteuropa wird zunächst Herr Rechtsanwat Andreas Hagenkötter, Büro des Deutschen Anwatvereins in Berin, zuständig sein. Frau Rechtsanwätin Martina Errens, bisher zuständig für das Dezernat Internationae Angeegenheiten einschießich Mitte- und Osteuropa, scheidet per Ende Februar 1997 aus den Diensten des Deutschen Anwatvereins aus. Sie

60 106 wechset as Fachbereichseiterin Reguierungsstrategie Europa und GATS-Verhandungen zum 1. März 1997 zur Deutschen Teekom AG. DAV-Vizepräsident Dr. Hans-Jürgen Hewig und die Mitgieder des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Internationaer Rechtsverkehr haben Frau Errens am 10. Januar 1997 im Rahmen eines Arbeitsessens verabschiedet und ihr für ihren großen Einsatz herzich gedankt. Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Bonn Kar Jörg Bieberstein nimmt Abschied vom BMWi Mit einer eindrucksvoen Feststunde, die einem veritaben Kutur-Vormittag gich, nahm Kar Jörg Bieberstein, Ministeriarat im Bundesministerium für Wirtschaft, am 17. Januar 1997, dem Tage seines 65. Geburtstages Abschied vom Bundesministerium für Wirtschaft, seiner angjährigen Wirkungsstätte. Man hat so seine Zweife, ob der neue Abschnitt, den Kar Jörg Bieberstein beginnt, Ruhestand heißt. AnwB 2/97 Mitteiungen Wenn der Staats sich um Kutur kümmert, sote er es durch Beamte wie Kar Jörg Bieberstein tun, dann entsteht kreatives und auch finanzwirtschaftich Ersprießiches. Kenntnisreich, mit weitgespannten Interessen, pfiffig und unkonventione hat Kar Jörg Bieberstein in der Kuturwirtschaft vie erreicht. Der Bundesminister für Wirtschaft Dr. Günther Rexrodt, Prof. Dr. Peter Gotz, Bundesminister a.d. Björn Enghom und der Präsident des BFB Dr. Urich Oesingmann, fanden zu Ehren Kar Jörg Biebersteins inhatsreiche Worte, mit denen sie ihm für das kenntnisreiche, von Erfog getragene und erfrischend unkonventionee Wirken von Herzen danken. In den etzten zehn Jahren hat Kar Jörg Bieberstein as Leiter des entsprechenden Referates im Bundesministerium für Wirtschaft für die Freien Berufe gewirkt. Auch hier war er in seinem Eement und hat geschickt sowie mit großem Überbick für die Freien Berufe gewirkt, insbesondere beim Aufbau einer Struktur und Kutur der Freiberufichkeit in den neuen Bundesändern. Wir danken Kar Jörg Bieberstein und wünschen ihm für seinen neuen Lebensabschnitt vie Gück, gute Gesundheit und persöniche Zufriedenheit. Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön 6 Gosse Anwatsgebühren und RWE./. Rheinand-Pfaz Der Prozeß um Ansprüche der RWE gegen das Land Rheinand-Pfaz hat eine vöig unnötige Diskussion um die Kosten von Ziviprozessen ausgeöst. Dabei werden vorrangig zu Unrecht Anwatsgebühren beanstandet. RWE hat durch die Kage für ae drei Instanzen bei einem Streitwert von 1,5 Mrd. DM jeweis Gerichtsgebühren von , DM ausgeöst, wenn das ab gütige Gebührenrecht anzuwenden war, aso , DM. Damit iegen die Gerichtskosten etwa in der Höhe der Anwatsgebühren. Offen ist nur noch, ob RWE diese Gerichtskosten für die Berufungs- und Revisionsinstanz zu zahen hat; für diese Instanzen wird dies erst mit dem abschießenden Urtei in der Sache entschieden. Daß das LG Mainz den Streitwert in der 1. Instanz nicht so hoch festgesetzt hat und deshab den Prozeß ohne einen entsprechenden Gerichtskostenvorschuß begonnen hat, begünstigt ohnehin jene Prozeßparteien. Daß das Land Rheinand-Pfaz as Rechtsmittekäger keine Gerichtskostenvorschuß zu zahen hatte, benachteiigt ohnehin den Justizfiskus; wenn und soweit RWE unteriegt, hat RWE eines Tages jene Gerichtskosten der Rechtsmitteinstanzen zu zahen. Daß dem Justizfiskus diese Einnahmen entgehen soen, hat bisher niemand verangt; dafür gibt es auch keinen Grund. Wer einen derartigen Prozeß mit derartigen Werten verursacht, darf sich über die Höhe der Verfahrenskosten nicht wundern. Das Verfahren wurde entweder durch eine Amtspfichtveretzung verursacht so RWE oder durch einen unnütz begonnenen Prozeß so das Land Rheinand-Pfaz oder durch eine Summierung beider Vorgänge so nach dem Urtei des BGH. Weder die Zivigerichte noch die beteiigten Anwäte insbesondere nicht die Anwäte der Berufungsund der Revisionsinstanz haben diesen Prozeß verursacht. Beide Parteien RWE und das Land Rheinand-Pfaz hätten einen kostengünstigeren Weg vereinbaren können. Sie hätten vereinbaren können, daß Teibeträge der einzenen Schadenspositionen eingekagt werden und daß die Entscheidung für ae Positionen dem Grunde nach git; dazu hätte man sinnvoerweise Abreden wegen der Einrede der Verjährung treffen können. Beide Parteien müssen wissen, warum sie diesen naheiegenden Weg nicht gewäht haben. Jedenfas ist es absurd, daß im Nachhinein eine Partei jammert, wenn sie merkt, was ihr geschieht. Der Jammer über die Höhe der Kosten begann nicht etwa, as der Prozeß eingeeitet wurde damas hätte man bereits rechnen können. Der Jammer begann nach dem Urtei der Berufungsinstanz und in der Befürchtung, man werde auch beim BGH unteriegen. Bedenkt man, daß RWE und das Land Rheinand-Pfaz um 7 Mrd. streiten, dann kommt ihnen schon die Streitwertentscheidung der Gerichte zugute nur 25% des wirtschaftichen Interesses. Reicht das nicht?

61 AnwB 2/ Mitteiungen Die Niederage oder Teiniederage eines Bundesandes zum Ausgangspunkt gebührenrechticher Reformüberegungen zu machen, ist Nachkarten und nicht Poitik. Wer ein Gebührensystem für Justiz und Anwäte angreifen wi, das sich seit vieen Jahrzehnten bewährt hat, kann dies nicht punktue tun, indem er die Vorteie für sich behät und vermeintiche Nachteie anderen zuweist, insbesondere der Justiz und der Anwatschaft. Bei geringen Streitwerten scheut sich die Justiz nicht, einen Vorschuß zu nehmen, der 25% des Streitwertes ausmacht. Bei 1,5 Mrd. steen die Gebühren des Gerichts oder eines Anwats in einer Instanz nicht mehr as 1% dar, bei einem Wert über , DM steigen die Gebühren bei Justiz und Anwatschaft ohnehin pro , DM nur noch um 3,3% (1/3 Promie), während bei , DM eine Gebühr 6225, DM bei den Anwäten und der Gerichtskostenvorschuß 17715, DM beim Gericht ausmacht. Die Gebührendegression kommt schon den um große Beträge Streitenden entgegen. Jetzt soen ausgerechnet diese unverständicherweise noch weiter begünstigt werden. Wer das Gebührensystem von den Streitwerten abkoppen wi, muß es in aen Streitwertbereichen davon abkoppen. Er muß es dann an Zeitaufwand ankoppen. Er kann nicht nach der Rosinentheorie ma das eine ma das andere tun. Wer genere Zeitgebühren einführt, trifft vornehmich jene, die nicht ausnahmsweise um 1,5 Mrd. oder mehr streiten. Die Anwatschaft trägt zur Gestatung des Rechtsstaates viee 100 Miionen im Jahr bei. So sei nur an jene Verfahren erinnert, in denen Anwäte as Verteidiger beigeordnet werden. Sie erhaten am Fortsetzungstag eines Verfahrens beim Landgericht einen Betrag von 380, DM, beim Amtsgericht einen Betrag von 325, DM, bei sechsstündiger Verhandung sind dies Stundensätze von 63,33 DM bzw. 53,33 DM; dies sind nicht etwa Beträge, die zum Lebensunterhat zur Verfügung stehen sondern Beträge, von denen das Büro unterhaten werden muß. Einen Verteidiger zu steen, ist in diesen Fäen eine Pficht des Rechtsstaates, wie das BVerfG und der BGH aber auch der EGMR wiederhot entschieden haben. Mit jenen Beträgen kann kein Rechtsanwat sein Büro finanzieren. Kein Staatsanwat und kein Richter erhät in diesen Verfahren eine geringere Besodung as in anderen Verfahren. Der Beitrag des Staates zur Finanzierung des Rechtsstaates ist mithin in diesen Bereichen schon gering, der Beitrag der Anwatschaft enorm. Die Anwatschaft finanziert den Rechtsstaat auch im Rahmen des PKH-Rechts. Die in diesen Verfahren gezahten Gebühren enden bei 765, DM. Das bedeutet, daß in diesen Verfahren höchstens zu den Gebühren gearbeitet wird, die es sonst bei einem Streitwert um 14000, DM gibt. Der in diesen Verfahren betriebene Aufwand iegt regemäßig höher. Dies wird den Anwäten immer schon as sebstverständich angesonnen. Die Richter und sonstigen Gerichtsbediensteten erhaten in diesen Verfahren ungekürzte Besodung. Der Beitrag der Anwatschaft im Beratungshiferecht geht noch weiter. Für maxima 330, DM werden Anwäte tätig. Dies entspricht den gesetzichen Gebühren bei einem Gegenstandswert von weniger as 1800, DM; mehr gibt es auch nicht, wenn es um vie Ged geht. Den Rest an Rechtsberatung finanziert seit eh und je die Anwatschaft. Bei juristischen Personen hat der Gesetzgeber besondere Anforderungen aufgestet, bevor PKH bewiigt wird. Dies führt dazu, daß ein Bundesand, das vieeicht die Kostenast as zu hoch empfindet, nicht PKH beantragen kann. Man könnte daran denken den 116 ZPO zu ändern. Bisher wote dies kein Poitiker. Daß deshab Ansprüche von juristischen Personen nicht durchgesetzt werden konnten, ist in Kauf genommen worden. So dies aus Anaß dieses Prozesses geändert werden. Nimmt man zusammen, wie die Anwatschaft den Rechtsstaat finanziert, dann fragt man: Warum müssen eigentich Private den Rechtsstaat finanzieren? So sebstverständich, wie dies die Anwatschaft seit Jahrzehnten tut, ist dies nicht. Es gibt keine andere Berufsgruppe in diesem Staat, die dies so kagos eredigt. Aber wenn die Anwatschaft dies tut, steht es einer Prozeßpartei schecht zu Gesicht, wenn sie beanstandet, was sie sebst seit Jahrzehnten für sebstverständich hiet. Bisher wurde die unterschiediche Behandung as Mischkakuation gegenüber der Anwatschaft von den Justizverwatungen begründet. Wer aber der Anwatschaft soche Lasten auferegt, kann nicht an anderer Stee im Rahmen eines Gesamtjustizkostensystems zur Kompensation bestimmte Zahungspfichten kürzen. Um so weniger, wenn denn zunächst das eigene Haus betroffen ist. Rechtsanwat und Notar Rembert Brieske, Bremen Außergerichtiche Konfiktbeiegung Tagung über Verhanden und Mediation in Tübingen Prof. Dr Fritjof Haft, Tübingen, Rechtsanwat Dr. Reiner Ponschab, München Am Freitag, dem 25. und Samstag, dem 26. Apri 1997 wird in Tübingen eine Tagung zum Thema Konfiktösung ohne gerichtiche Entscheidung durch Verhanden und Mediation stattfinden (siehe das Tagungsprogramm in Heft 2/97). Veranstater sind die Universität Tübingen und der Deutsche Anwatverein. Das Treffen so Juristen aus Wissenschaft und Praxis, insbesondere Anwäte, zusammenführen, die an den Themen Verhanden und Mediation interessiert sind. Vorgesehen ist eine Bestandsaufnahme vorhandener Projekte, insbesondere auch aus der Lehre und Fortbidung, ein Erfahrungsaustausch, ein Bick auf einschägige Bemühungen im Ausand, und ein Gedankenaustausch darüber, ob und wie die Techniken der außergerichtichen Konfiktösung an den Rechtsfakutäten, aber auch an anderen Forschungseinrichtungen, entwicket und geehrt werden können. Bezügich der Lehre so besonders auch die Referendarausbidung und die berufiche Fortbidung berücksichtigt werden. Anaß für diese Tagung sind aktuee Gesetzesvorhaben, weche eine Entastung der Justiz bewirken und bestimmte Streitfäe der anwatichen Schichtung zuführen soen, und weche eine weitgehende Übertragung der Referendarausbidung auf die Anwatschaft vorsehen. Dies wird zu Veränderungen im Berufsbid der Anwatschaft führen. Die

62 108 traditionee Orientierung des Vojuristen am Leitbid des Richters mit ihrer Fixierung auf schriftich vorgetragene Positionen ( Anspruchsgrundagen ) wird wahrscheinich dem Leitbid des interessenorientierten Anwates weichen, der weniger auf Sieg oder Niederage, sondern mehr auf eine aen Beteiigten gerecht werdende Lösung setzt. Verhanden und Mediation werden seine Werkzeuge sein. Die entsprechenden Fähigkeiten sind aber nicht von sebst vorhanden. Im Jurastudium und in der Referendarausbidung werden sie bisang kaum vermittet. Es bedarf daher besonderer Aus- und Fortbidungsanstrengungen, um die Anwatschaft für diese neue Herausforderung zu rüsten. Hier eröffnet sich ein attraktiver Markt, der gegenwärtig schon von Angehörigen anderer Diszipinen, etwa von Psychoogen, erfogreich umworben wird. Unsere im Sommer 1996 verschickte Einadung hat ein überraschend großes Echo gefunden. Namhafte Vertreter der Rechtspoitik in Bund und Ländern werden zunächst kompetent und aus erster Hand die gepanten Gesetzesänderungen vorsteen. Sodann werden in Arbeitsgruppen die Schwerpunkte behandet werden, die sich auf dem Gebiet der außergerichtichen Konfiktbeiegung bereits gebidet haben, nämich Strafrecht, Famiienrecht, Wirtschaftsrecht und Verwatungsrecht sowie Poitik. Weiter werden internationae Entwickungen vorgestet und Probeme der Ausund Fortbidung behandet werden. Den Abschuß der Tagung werden Referate zu Grundagenthemen biden. Die Veranstatung bietet die Mögichkeit, sich über den aktueen state of the art der außergerichtichen Konfiktbeiegung sowie über entsprechende Fortbidungsmögichkeiten zu informieren. Im Anschuß an die Tagung woen wir mit Referenten und Teinehmern darüber diskutieren, ob weiterführende Aktivitäten angepackt werden soen. Hier kommt etwa in Betracht die Entwickung eines Curricuums mit Standards für die Aus- und Fortbidung in Verhanden und Mediation samt dem Erwerb einer entsprechenden Zusatzquaifikation und deren staatiche Anerkennung in den juristischen Ausbidungs- und Prüfungsordnungen. Zu überegen ist, ob und auf weche Weise die vorhandenen Erfahrungen inhatich und organisatorisch zusammengeführt und agemein nutzbar gemacht werden können. Zu denken wäre etwa an die Gründung eines gemeinnützigen Vereins, wecher Lehrpäne gestaten und Fortbidungsveranstatungen organisatorisch betreuen könnte. Dabei sote von vornherein interdiszipinär und internationa gedacht werden. Ein socher Verein sote nicht as Konkurrenz zu vorhandenen Einrichtungen auftreten, sondern gemeinsame Interessen fördern und Erfahrungen zusammenführen, wie sie insbesondere auch in anderen Diszipinen, etwa der Psychoogie und der Konfiktforschung, gewonnen wurden. Zie a dieser Bemühungen könnte eine staatich anerkannte juristische Zusatzquaifikation, etwa as European Master in Mediation and Negotiation (EMMN) sein. Für die Übermittung entsprechender Anregungen und Ideen wären wir schon vor der Tagung dankbar. Weitere Informationen und Kontaktadresse: RA Dr. Reiner Ponschab, Brienner Str. 9, München, Fax Büro, Computer & Teekommunikation Kanzei-Umzug Patricia Seibe, Toronto AnwB 2/97 Mitteiungen Der Umzug in neue Kanzeiräume ist für jeden Anwat zunächst nicht nur mit der reinen Freude auf die neuen Räumichkeiten verbunden, zuma, wenn in den neuen Räumichkeiten Renovierungs- oder gar Umbauarbeiten erforderich sind. Der größte Tei des Umzugsstresses äßt sich durch eine detaiierte Vorpanung vermeiden. Die fogenden Checkisten soen bei der Panung Anhatspunkte geben. Sie beruhen auf den Erfahrungen, die ich bei der Panung, Organisation und Abwickung diverser Kanzeiumzüge deutscher Kanzeien gemacht habe. 1. Umzugsausschuß Uneräßich für einen reibungsosen Umzug ist ein interner Bau- bzw. Umzugsausschuß. Dieser Ausschuß sote durch maxima drei Sozien besetzt sein, denn auch hier git: 20 Anwäte 20 Meinungen endose Sitzungen! (Eine wesentiche Aufgabe des Ausschusses besteht nach der Festegung des Budgets in der Kostenkontroe. Intern bricht oft eine agemeine Kauf- und Bestewut aus, während extern viee Händer versuchen mögichst vie zu verkaufen, indem sie so viee Sozien wie mögich ansprechen. As Grundrege muß geten: Aes was die Kanzei Ged kostet, muß vom Umzugsausschuß genehmigt werden. Eine weitere wichtige Aufgabe des Ausschusses iegt in der sensiben Frage der Zimmerverteiung sowie Lage und Gestatung der repräsentativen Bereiche wie Konferenzzimmer, Bibiothek, Empfang. Eine Aufgabe, die vie Gedud von den Mitgiedern des Ausschusses erfordern kann, denn da sich umfangreiche Panungsphasen oft über Monate erstrecken können, kann man bis zum Schuß mit Änderungen der Zimmerverteiung rechnen. Keinesfas vergessen werden dürfen die wichtigen Keinigkeiten wie Garderobe, Materia- oder Kopierräume. Letztich ist der Ausschuß auch wichtige Anaufstee für ae Mitarbeiter und ihre Vorschäge, hierauf wird unter dem Punkt Persona noch einma einzugehen sein. 2. Umbau/Renovieren Ein guter Architekt und Baueiter kann hier viees abnehmen: Begehung und Mängeprotoko der neuen Kanzeiräume nach dem Auszug Begehung und Mängeprotoko der aten Kanzeiräume Verhandung mit den Vermietern wegen der Kostenübernahme für Umbau- und Renovierungsarbeiten Besorgen von Grundrissen und Eektrobestandspänen Ausschreibungen und Angebote mit reeen Kosten für: Abbrucharbeiten, Maurerarbeiten, Eektroarbeiten, Innen- und Außenbeeuchtung, Bodenbeag, Türen und Fenster, Maerarbeiten, Sanitär, Heizung und Kimatisierung, Schreinerarbeiten, Baunebenkosten, Schießanage, Kanzeischid, Baureinigung

63 AnwB 2/ Mitteiungen Rückbauten und Instandsetzung der aten Kanzeiräume Koordination und Überwachung aer Gewerke, Terminpanung, Baukosten und Rechnungen 3. Umzugsvorbereitungen 9 Möbe Aufnahme des gesamten Möbeinventars mit Maßen, Farbe und Marke vor einem Umzug ist die beste Geegenheit, Möbe umzuverteien und wieder passend zusammenzusteen nach Farbe, Mode und Bedarf und damit eine Menge Ged zu sparen ätere Möbe, sofern von guter Quaität und mit kassischen Formen kann man preisgünstig restaurieren assen, aso nicht geich aes wegwerfen Listen und Preise für notwendige Mobiiarergänzungen ersteen Beim Einhoen von Angeboten für Neuanschaffungen neigen Kanzeien dazu, ihren derzeitigen Händer, der nicht unbedingt die besten Konditionen hat, zu beauftragen. Es gibt bundesweit Händer, die bereit sind, Möbepäne inc. des vorhandenen Mobiiars zu ersteen, Muster zu schicken, den Kataogen Preisisten beizufügen, damit Rabatte geprüft werden können, Montagekosten nicht zu berechnen und ein höheres Skonto as übich einzuräumen. Auch wenn es dem Anwat in eigener Sache schwerfät, rigorose Verhandungsführung macht sich bezaht: Für die öffentichen Bereiche Bibiothek, Empfang, Konferenzzimmer, Mandantengarderobe ist häufig die Beauftragung eines Schreiners günstiger und passender. Ae Möbe ob at oder neu soten in einen Grundriß im Maßstab 1:50 eingezeichnet werden, um beim Umzug nicht die Übersicht zu verieren und der Spedition und den Lieferanten den Aufbau zu ereichtern. Kennzeichnung der Möbe, Computer, Faxgeräte, Kopierer, Kunst und Lampen mit eicht abziehbaren Etiketten (sind beim Spediteur erhätich). 4. Teefon In der Rege wird die bestehende Teefonanage erweitert oder, sofern noch eine anaoge Anage besteht, diese auf eine ISDN oder eine Mischung aus ISDN und anaoger Anage umgerüstet. Auch hier können wieder erhebiche Kosten eingespart werden, sebst wenn bereits jahreange Beziehungen zu einem Händer bestehen. Auch die größten Händer gewähren bei der bestehenden Marktage bei aggressiver Verhandungsführung einen Preisnachaß bis zu 40% mit 6 bis 12 monatiger Mietfreiheit, je nach Vertragsdauer. Sebst wenn eine Bindung an einen aufenden Vertrag besteht, dienen Angebote anderer Firmen zum Vergeich und zur Information. Die Teefonservicefirma muß auf jeden Fa die Leitungen im neuen Gebäude prüfen. Vom Eektriker muß ein Kostenvoranschag für Ergänzungen und Neuverkabeungen eingehot werden. Sobad der Umzugstermin feststeht, ist bei der Teekom der Umschattermin für Teefon und Fax zu beantragen. Bei dieser Geegenheit ist auch zu kären, ob die aten Teefonnummern übernommen werden können. 5. Computer Die Servicefirma sote sobad as mögich die EDV-Verkabeung und die Ausässe im neuen Büro prüfen sowie ein Angebot für Ergänzungen bzw. Neuverkabeungen machen. Für den Umzug ist ein Festpreis für Datensicherung, Abbau der Computer, Transport, Umrüsten und Aufbau einzuhoen, dabei muß der Preis auch die Versicherung für Transportschäden enthaten. Nicht vergessen: Gegenangebote einhoen! 6. Kopierer Großkopierer müssen durch die Servicefirma gesichert und zeregt und im neuen Büro aufgebaut und getestet werden. Auch hier git: Festpreisvereinbarung. Werden neue Kopierer hinzugekauft, so muß im Kaufpreis die kostenose Sicherung und Montage der aten Geräte enthaten sein. Der Transport der Kopierer kann der Spedition überassen werden. 7. Spedition Bevor die Spedition beauftragt wird auch hier git: mehrere Angebote einhoen soten fogende Fragen gekärt werden: 9 Vorab zu kärende Fragen Was nehmen Sie mit, was assen Sie da, was werfen Sie weg? Weche anderen Firmen übernehmen Teitransporte, z. B. Computer, restaurierte Möbe, die direkt an die neue Adresse geiefert werden? Eigeneistung: Packen Sie sebst aes, was vertrauich ist oder eine bestimmte Ordnung hat? Beispie: Inhat der Schreibtische, Sideboards und Schränke/Regae, Akten, Bibiothek, Archiv. Die Spedition sote aes Zerbrechiche packen, wie Lampen, Kunst, Geschirr, Pfanzen etc. 9 Anforderungsprofi der Spedition Umfassende Beratung aer Umzugseistungen Verbindiches Angebot Termingerechte Durchführung Erfahrung in Büroumzügen Moderne Pack- und Transportmitte Erfahrenes Fachpersona Handwerkerservice Packerservice Anieferung und Transport nach ogistischer Anforderung Miete/Entsorgung von Packmateria Umzugsversicherung 9 Was noch zu beachten ist Auch hier sote wieder auf ein Festangebot bestanden werden und, auch wenn nicht übich in der Branche, auf Skonto. Sote der Umzug an einem Wochenende oder Feiertag stattfinden, um Arbeitsausfäe zu reduzieren, sind die Angebote auf Zuschäge ( %) zu prüfen. Verhanden! Bei Umzügen an Wochenenden oder Feiertagen ist mit dem Ordnungsamt zu kären, ob Fahreraubnisse erteit werden.

64 110 Haben Sie sich für eine Spedition entschieden, erarbeiten Sie einen Zeitpan mit der Spedition. Durch Vorabtransporte von z. B. Archiv, Bibiothek, Kunst wird der Hauptumzug entastet. Unmittebar nach dem Umzug ist eine Mängeiste zu ersteen. 8. Entmüung Der Umzug ist eine einmaige Geegenheit, um sich von Atasten zu befreien. Je früher mit der Entmüung begonnen wird, desto kostengünstiger kann Sie durchgeführt werden. Die Stadt entsorgt kostenos: Atpapier, Pastik und Meta, Sperrmü in keineren Mengen, ates Geschirr und Hausmü Angebote brauchen Sie für: Eektronikschrott, Sperrmü in großen Mengen, Aktenvernichtung, Sondermü wie Kühschränke, Leuchtstoffröhren Sofern sehr viee ate Möbe zurückgeassen werden, kann ein Verkauf organisiert oder so vie wie mögich verschenkt werden. 9. Sonstiges Wird eine Aarmanage und/oder eine Brandmedeanage benötigt? Wie werden die Parkpätze verteit, sind Mandantenparkpätze vorgesehen? Werden Fahrradständer benötigt? Wird die Reinigungsfirma beibehaten oder muß eine neue gefunden werden? Können Fensterverkeidung und Deckenbeeuchtung übernommen werden? Übernimmt sie der Nachmieter oder müssen sie entsorgt werden? Geiches git für Küchenausstattung und Accessoires im Sanitärbereich. Neues Briefpapier, Umschäge, Stempe müssen rechtzeitig bestet werden. Für die Umzugswoche ist rechtzeitig eine Uraubssperre zu verhängen, um eine ausreichende Personapräsenz zu gewähreisten. Zah der Hifskräfte für Reinigungs- und Aufräumarbeiten vor dem Umzug festegen. Rechtzeitige Kündigung bzw. Änderung aer aufenden Verträge wie Versicherungen, Mütonnen, Putzservice, Kaffeeservice, Getränkeieferungen, Teefon. Postnachsendeantrag. Notwendige Einkäufe nach dem Umzug: Geschirr, Gäser, Besteck, Aschenbecher, Schirmständer, Keiderbüge, Tabetts, Thermoskannen, Geschirrtücher, Tischampen, Papierkörbe. Machen Sie eine Liste Ihres Bestandes und ergänzen Sie für Konferenzzimmer, Empfang etc. die noch fehenden Sachen. Wie und wann werden die Mandanten von dem bevorstehenden Umzug informiert? 10. Persona Ein etzter aber ganz besonders wichtiger Punkt: Behanden Sie Ihr Persona während der Umzugspanung respektvo. Oft kommen die besten Ideen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Nehmen Sie diese Ideen auf. Auch Ihr Persona so sich ja in dem neuen Büro woh fühen. Sie sind ae gegenseitig darauf angewiesen, daß jeder in seinem Bereich mithift und Gedud zeigt. Ihr Umzug so ein Erfog und kein Aptraum werden. 11. Umzugshife Wenn Sie jetzt trotz meiner Checkiste immer noch denken, daß ein socher Kanzeiumzug vie zu vie Ihrer Zeit in Anspruch nimmt und auch vie zu mühsam ist, dann rufen Sie mich einfach an. Ich reise zwar aus Toronto an, verhanden macht mir aber so vie Spaß, daß Sie bad sehen werden, daß zumindest ein Tei meiner Kosten durch gutes Verhanden mit den Händern wieder hereingehot wird. Frau Patricia Seibe 30 Duant Park Road Toronto M4 E 172 Teefon: Gebührenfragen Findet 84 Abs. 2 BRAGO i.v. m. 105Abs.1 u. Abs. 3 BRAGO auch im Bußgedverfahren vor der Verwatungsbehörde Anwendung? Übersicht zum gegenwärtigen Stand der Meinungen in Schrifttum und Rechtsprechung Rechtsanwat Wofgang Madert, Moers AnwB 2/97 Mitteiungen Die Anwendung wird zur Zeit noch von vieen Rechtsschutzversicherern bestritten. Ihre Begründung: 105 Abs. 1 enthate eine abschießende Regeung. Abs. 3 des 105, wonach im übrigen die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß geten, beziehe sich nur auf das in Abs. 2 des 105 geregete Bußgedverfahren vor dem AG, nicht auf das in Abs. 1 des 105 geregete Bußgedverfahren vor der Verwatungsbehörde. Die Ansicht der Rechtsschutzversicherer ist fasch. Dem Wortaut des 105 Abs. 1 ist nicht zu entnehmen, daß es sich um eine abschießende Regeung handet und aus dem Wortaut des 105 Abs. 3 ergibt sich nicht, daß die Vorschriften des Sechsten Abschnitts nur für 105 Abs. 2 geten soen. Aes entscheidend ist der Wie des Gesetzgebers. In der Begründung des Gesetzes v BT-Drucksache 12/6962, S. 106 rechte Spate, Mitte heißt es: Nach 105 Abs. 3 geten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der BRAGO im Bußgedverfahren entsprechend, demnach auch der neue 84 Abs. 2 BRAGO. Die hier vertretene Ansicht, die auch von mir im Gerod/Schmidt/von Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 13. Auf. 1997, 105 Rdnr. 8, ausführich begründet ist, ist die einheige Meinung des Schrifttums, so (in aphabetischer Reihenfoge): Beck DAR 95, 384 = AnwB. 95, 613; zfs 96, 361; Brieske Strafverteidiger 96, 62; Chemnitz MittB. Arge Verkehrsrecht 96, 41; Enders JurBüro 95, 57; 96, 293; Göttich/Mümmer BRAGO-Kommentar Stichwort Bußgedverfahren Nr. 11; Hansens BRAGO-Kommentar

65 AnwB 2/ Mitteiungen 105 Rdnr. 3; ders. JurBüro 96, 9; Kempgens NZV 96, 270; Kemm DAR 95, 423; Madert AGS 95, 58; AnwB. 95, 256; Mümmer JurBüro 95, 575; Otto JurBüro 94, 396; Riede/Sußbauer BRAGO-Kommentar 105 Rdnr. 4; N. Schneider AGS 96, 20. Einzige Ausnahme: Wierer JurBüro 96, 230. I. Rechtsprechung im Sinne der hier vertretenen Ansicht: a) Landgerichte (aphabetisch): LG Darmstadt, Besch. v , DAR 96, 115 LG Karsruhe, Besch. v Qs 8/96, AGS 96, 88 = AnwB. 96, 478 = zfs 96, 309. Der Beschuß ist ausführich begründet. In ihm wird die frühere, gegenteiige Ansicht (AGS 96, 58 = Jur-Büro 96, 447 = zfs 96, 160) ausdrückich aufgegeben LG Kön, Besch. v Qs Owi 296/95, AnwB. 95, 563 = DAR 95, 506 LG Stuttgart, Besch. v Qs 22/96, AGS 97 (Februar) b) Amtsgerichte (ebenfas in aphabetischer Reihenfoge) AG Aurich, Urt. v C 11/96, AnwB. 97, 43 AG Backnang, Urt. v C 652/96, AGS 96, 126 = DAR 96, 474 AG Düssedorf, Urt. v C /95, AGS 96, 59 = JurBüro 96, 247 = MDR 96, 427; AG Dessau, Besch. v OWi 183/96, AGS 96, 101 AG Dinsaken, Urt. v C 66/96, AGS 97 (Februar) AG Düssedorf, Urt. v C 6407/96 AGS 96, 100 = AnwB. 97, 43 AG Hagen, Urt. v C 570/95 AGS 96, 66 m. Anm. Chemnitz AG Hagen, Urt. v C 396/96 AGS (Januar) mit Anm. Madert AG Herborn, Urt. v C 241/96 AGS 97 (Februar) AG Mainz, Besch. v OWi 1470/95, AGS 96, 126 AG Marbach, Urt. v C 155/96, DAR 96, 474; AG Marbach, Urt. v C 118/96, DAR 96, 474 AG München, Urt. v C 29181/95, DAR 96, 425; AG Überingen, Urt. v , Mitteiungsbatt Arge Verkehrsrecht 96, 67. II. Gegenteiig (aso im Sinne der Auffassung der Rechtsschutzversicherung) haben entschieden: AG Frankfurt AGS, 96, 20, m. ab. Anm, N. Schneider; AG Hademar zfs 96, 71, m. ab. Anm. Madert; AG Wetzar AGS 95, 136 m. ab. Anm. Madert; AG Soingen JurBüro 96, 470; AG Hannover JurBüro 96, 471. Die meisten der vorstehend aufgeführten (negativen) Entscheidungen wiederhoen wörtich die Auffassung der Rechtsschutzversicherer. Eine Auseinandersetzung mit der gegenteiigen und einheigen Auffassung des Schrifttums, mit dem Wien des Gesetzgebers, mit der positiven Rechtsprechung, findet nicht oder so gut wie nicht statt. Bequemer kann man geistiger Denkarbeit nicht entgehen, in dem Bewußtsein, daß die Entscheidung manges Erreichen der Berufungssumme nicht anfechtbar ist. Einige Entscheidungen sind unter der Anwendung der (verheerenden) Vorschrift des 495a ZPO ergangen. Steuerfragen (Stand: Ende Dez. 1996) Reisekosten und Steuern Was sich beim steuerichen Ansatz von Reisekosten geändert hat Durch das Jahressteuergesetz 1996 hatte es bei der steuerichen Behandung von Reisekosten drastische Einschränkungen gegeben. So wurden u. a. die Verpfegungspauschaen erhebich reduziert. Aufgrund der massiven Kritik gegen diese ungeheuerichen Einschnitte sind jetzt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 an Korrekturen erfogt. So werden steuerfreie Verpfegungspauschaen nunmehr bereits ab einer Abwesenheitsdauer von 8 Stunden (bisher 10 Stunden) gewährt. Neu ist auch, daß der Arbeitgeber bis zu 100 Prozent der Verpfegungspauschaen zuzahen und pauscha versteuern kann. Beim Ansatz von Verpfegungspauschaen gibt es fogende Änderungen: 9 Die Zeitgrenze für die Gewährung von Verpfegungspauschaen bei Dienstreisen wurde von 10 auf 8 Stunden reduziert, d. h. die 10 DM-Pauschae gibt es ab einer Abwesenheitsdauer von 8 Stunden. Bei den anderen Pauschbeträgen gibt es keine Änderung. Pauschbeträge für Verpfegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen im Inand ab Dauer der Abwesenheit Pauschbetrag mindestens 24 Std. 46 DM mindestens 14 Std. 20 DM mindestens 8 Std. 10 DM Die Sonderregeung für Steuerzaher, die ihre Auswärtstätigkeit typischerweise nachts ausüben (Berufskraftfahrer) wurden entsprechend korrigiert. Die Tätigkeit, die nach Uhr (bisher Uhr) begonnen und vor 8.00 Uhr (bisher Uhr) des nachfogenden Kaendertages beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kaendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. 9 Der Arbeitgeber kann bei Dienstreisen bis zu 100 Prozent der Verpfegungspauschbeträge zusätzich an seine Arbeitnehmer zahen und die zusätziche Zahung pauscha mit 25 v. H. ohnversteuern (25 v. H. Lohnsteuer zuzügich Soidaritätszuschag und ggf. Kirchensteuer).

66 112 Wird von dieser Pauschaierungsmögichkeit Gebrauch gemacht, dann fät keine Soziaversicherung an. 9 Die steuerichen Regeungen wurden in das Bundesreisekostenrecht übernommen. Die übrigen Vorschriften wurden nicht geändert. So geten auch die Pauschbeträge für Verpfegungsmehraufwendungen und für Übernachtungskosten zunächst noch weiter. (Quee: Präsidium des Bundes der Steuerzaher e.v. III/2 La-i vom ) Verkehrsrecht DAV-Reguierungsempfehungen für Kfz-Unfamandate Gering reguiert Kfz-Unfaschäden nach Reguierungsempfehungen des Deutschen Anwatvereins (DAV) Ab dem reguieren die Gering-Konzern Agemeine Versicherungs-AG (GKA) und auch deren dezentraen Schadenabteiungen der Regionazentren und Vertriebsgeseschaften Kfz-Unfaschäden nach DAV-Reguierungsempfehungen. Für den Anwat bedeutet dies, daß er Mandate zügiger und unbürokratischer abwicken kann. Strittige Fäe soen in Zukunft zwischen Versicherung und Anwat öfter teefonisch erörtert und eredigt werden. Ein wichtiger Punkt der Reguierungsvereinbarung stet die Regeung der Honorarfragen dar. Die Anwatsgebühren sind danach insbesondere für den außergerichtichen Bereich einheitich gereget. Damit wird viefätigen und häufigen Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherung und Rechtsanwäten über Art und Höhe der bei außergerichtichen Unfaschadenreguierungen zu ersetzenden Anwatsgebühren vorgebeugt. Die Praxis zeigt, daß der Anwatschaft, die sich mit der Reguierung von Kfz-Haftpfichtschäden befaßt, sehr an dieser Reguierungs- und Gebührenvereinbarung geegen ist. Der Beitritt der GKA as großer Kfz-Versicherer wird daher von der Anwatschaft begrüßt. Haftpfichtfragen Mitgeteit von Rechtsanwätin Dr. Brigitte Borgmann Aianz-Versicherungs-AG, München 1. Treuhänderische Tätigkeit eines Rechtsanwates ist nicht immer auch insgesamt ein Anwatsdienstvertrag. Die Entscheidung des BGH vom III ZR 205/95, NJW 97, 47, äßt die Frage offen und verweist nur auf Abgrenzungen, die dieser Senat und der IX. ZS des BGH zwischen Maker- und Anwatsvertrag bereits getroffen hat (vg. dazu Borgmann/Haug, Anwatshaftung, 3. A. Rdz. II 12). Der wie auch immer zu quaifizierende Vertrag war, wei auf eine Erwachsenen-Adoption gegen Entget zur Erangung eines Adestites gerichtet, nichtig. Der Mandant AnwB 2/97 Mitteiungen sah obendrein von der vermitteten Adoption kurz vor ihrem Abschuß ab. Auf dem Anderkonto des Anwats hatten sich jedoch erhebiche Summen befunden, die er teis an Hintermänner geeitet, teis as Honorar einbehaten hatte. Durfte er sie auskehren? Auf wessen Weisung an wen? Muß der Rechtsanwat das Ged herauszahen, auch wenn er es inzwischen weitergegeben hat? Schwierigkeiten dieser Art können bei Treuhandverhätnissen immer wieder vorkommen. Die Lage wird für den Anwat nicht erfreuicher, wenn er die Auffassung des BGH zur Frage seiner Vergütung erkennen muß. Der BGH wendet hierbei die Vorschriften der GoA und die Bestimmungen des Treuhandvertrages sebst an. Er meint: da der Anwat zur Besorgung eines von der Rechtsordnung mißbiigten Geschäfts tätig geworden sei, habe er seine Aufwendungen nicht gemäß 683 S. 1, 670 BGB für den Umständen nach erforderich haten dürfen. Das bedeutet: er müßte sie herauszahen. Die sebst auch nichtige Treuhandabrede geht jedoch vor. So wenigstens der BGH. Er sieht insoweit nur eine angemessene Risikoverteiung unter den Parteien des nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages bei der internen Abwickung des Geschäfts. War der Rechtsanwat aso nach der Treuhandabrede berechtigt, schon vor Abschuß des Geschäfts Beträge für sich zu entnehmen, so besteht kein Herausgabeanspruch. Da seine Tätigkeit auch as Vermittung quaifiziert werden muß und damit erfogsorientiert war, erscheint dies nicht sehr wahrscheinich. Wegen der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages hätte der RA aerdings den Betrag ohne Rechtsgrund erangt. Dem bereicherungsrechtichen Herausgabeanspruch dürfte aber 817 S. 2 BGB entgegenstehen. Auch für das Hauptgeschäft ist die Treuhandabrede maßgebiche Richtschnur. Erstes Bestreben eines Anwats, der eine Treuhand übernimmt, muß daher eine kare und unmißverständiche Treuhandabrede sein, die nach Mögichkeit nicht wie hier an der Rechtsage ausgerichtet ist und kare Weisungen für den Fa enthät, daß das beabsichtigte Geschäft scheitert. Das ist besonders wichtig bei beidseitiger Treuhand, wei der Anwat hier mehreren Parteien verpfichtet ist. Hier wurde die Treuhandabrede von den aufeinander fogenden Gerichten des Instanzenzuges jeweis unterschiedich ausgeegt. Das Berufungsgericht hiet es für pausibe, daß ohne Zahungen die Adoption nicht voran kam. Die Bestimmung gesicherte Rückzahung wofür der Treuhänder sorgen sote setze eine vorherige Zahung geradezu voraus. Wenn er das nicht gewot hätte, hätte der Käger widersprechen müssen. Der BGH sieht das anders. Das Sicherungsinteresse des Kägers war seiner Meinung nach durch ein einfaches Rückzahungsversprechen der Hintermänner nicht gedeckt: Angesichts der Rechtsage, nach der einem bereicherungsrechtichen Rückzahungsanspruch die Bestimmung des 817 S. 2 BGB entgegenstand, war der Käger auf das reine Wohwoen dieser Hintermänner angewiesen. Die Einschatung eines Treuhänders war unter diesen Umständen ganz sinnos. Er hätte viemehr einen beidseitig gebundenen Treuhänder einschaten müssen. Daß der Käger das Geschäft schießich sebst nicht mehr gewot habe, ändere an der gesamten Lage gar nichts, denn seine Entschießungsfreiheit sei zu keiner Zeit eingeschränkt gewesen. Das entspricht der HRR und der hl bei Makeraufträgen. Das Berufungsgericht wird die Abreden neu auszuegen haben, gegebenenfas nach Parteivernehmung des Kägers: Beweispfichtig ist demnach der Anwat.

67 AnwB 2/ Mitteiungen Treuhandaufträge ohne geichzeitigen Auftrag zur Rechtsberatung haben für den Anwat immer Gefahren. Evident ist das besonders, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag sebst nichtig ist. Zu dieser Prüfung sote sich der Anwat vor der Annahme einer Treuhand immer entschießen, auch mit Rücksicht darauf, daß Betrüger gern den anwatichen Ruf und seine Steung as Organ der Rechtspfege für ihre Geschäfte ausnutzen und potentieen Kunden eine trügerische Sicherheit durch Überweisung auf das Anderkonto des Anwats vorgauken. Sie ist besonders trügerisch, wenn der Anwat keinen Rechtsprüfungsauftrag und keine Mögichkeit zur Mitteverwendungskontroe hat. Soche Aufträge muß er demgemäß abehnen. Ohne Rechtsberatung ist die Treuhand in der Rege keine Anwatstätigkeit und steht daher auch nicht unter dem Schutz der anwatichen Berufshaftpfichtversicherung. Ausnahme: die abwickende Treuhand nach Durchführung eines Rechtsstreites oder eines anderen Rechtsverhätnisses, bei wechem Rechtsrat erteit wurde. Es gibt Situationen, wo u. U. sogar eine gesetziche Treuhand in Frage kommt, die nicht ohne weiteres zu erkennen ist. Beispie: nach 75 Abs. 1 S. 1 VVG stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Er kann sie ohne Versicherungsschein aber i. d. R., wenn 75 Abs. 2 VVG nicht abbedungen ist, nicht getend machen. Das kann nach 75 Abs. 1 VVG nur der Versicherungsnehmer. Die Versicherung muß aso an den VN zahen. Dieser ist hingegen verpfichtet, den Betrag an den Versicherten herauszugeben. Nimmt ein RA die Versicherungseistung im Auftrag seines Mandanten, des VN, entgegen, so hat er damit eine gesetziche Treuhand gegenüber dem Versicherten begründet. Er darf den einseitigen Weisungen seines Mandanten auf Auszahung an ihn gegen den Widerspruch des Versicherten nicht fogen. Die insoweit gefestigte BGH Rechtsprechung stützt sich auf 76 VVG (vg. Pröss/ Martin, VVG, 25. A. 76 Anm. 1). Schießich kann ein Treuhandauftrag auch konkudent ergehen und angenommen werden. Im Urtei vom (NJW-RR 88, 1299) hat der BGH (wieder der III. Senat) einen Kreditgeber, der auf Anwatsanderkonto zahte und vor Auszahung an den Mandanten Sicherheiten (Grundschuden oder Hypotheken) haben wote, as eigentichen Treugeber erachtet, demgegenüber der Anwat Pfichten aus dem Treuhandvertrag hatte. Auch dort durfte der Anwat nicht einfach sein Honorar entnehmen, das war gegen die Sicherungsabrede. Auch bei anderen zweckgebundenen Beträgen kommt das nicht in Frage, so etwa, wenn der Anwat das Ged zur Einzahung der Gerichtskosten erhaten hat (BGH NJW 89, 1148); insbesondere dann nicht, wenn sich das Treuhandverhätnis damit in sein Gegentei verkehren würde (BGH NJW 93, 2041). Eine rechtich unbedenkiche Zweckbindung hat der Anwat as vorrangig hinzunehmen (siehe dazu Borgmann/Haug, Anwatshaftung, Rdz. VI 14 m. w. N.). Bei nicht zweckgebundenen Gedern ist Aufrechnung oder Entnahme hingegen mögich. (BGH NJW 95, 1425). In der Rege scheidet eine Aufrechnung aber aus, wenn die Gegenforderung mit dem Auftrag nichts zu tun hat (BGH WM 72, 53). War das Interesse des Mandanten nicht schützenswert, z. B. nur durch die Absicht, sich rechtswidrig erangte Vorteie zu sichern, bestimmt, darf auch der Rechtsanwat ungenierter zugreifen. Das sahen wir schon aus der Eingangsentscheidung, wo es aerdings auf den Wortaut der Treuhandbindung noch wesentich ankam. Wichtig ist bei Treuhandaufträgen, daß der Anwat das Treugut nicht mit eigenem vermischt. Hat er ein Anderkonto für einen bestimmten Auftraggeber eingerichtet, über das er im Innenverhätnis nur nach Weisungen seines Mandanten verfügen kann, so kann kein Dritter wegen Schuden des Anwats in dieses Konto vostrecken, auch nicht das Finanzamt. Der BGH hat das in seinem Urtei vom (NJW 96, 1543) ausdrückich entschieden. Der Auftraggeber hat der Pfändung erfogreich widersprechen können. Wären die für den Mandanten eingegangenen Geder hingegen auf einem Geschäfts- oder Privatkonto des RA verwahrt worden, so wäre dies nicht mögich gewesen (BGH aao). In einem sochen Fa gehört nämich die Guthabensforderung gegen die Bank noch zum Vermögen des Anwats und der Mandant hat edigich einen schudrechtichen Herausgabeanspruch nach 667 BGB. Ein Treuhandverhätnis, aufgrund dessen das Guthaben dem Vermögen des Auftraggebers zuzurechnen ist, kommt grundsätzich nur in Betracht, wenn die Einzahungen auf ein ausschießich zur Verwatung von Fremdgedern genutztes Sonderkonto erfogt sind. Dabei kommt es auch darauf an, bei den Banken mit dafür bestimmten Formuaren echte Anderkonten zu eröffnen. Diese sind nicht dafür bestimmt, den Zwecken des Kontoinhabers zu dienen. Die aufgrund der 43 ff. BRAO von der Satzungskommission beschossene Satzung der anwatichen Berufsordnung enthät im übrigen in ihrem 4 genau diese Verpfichtung. Sie dient nicht nur dem Schutz der Interessen des Mandanten, sondern auch dem des Anwats. 2. Fristenwahrung per PC Im Nachgang zu unseren Ausführungen in AnwB 96, 338 ist eine BGH Entscheidung v VII ZB 31/95 von Interesse. Ausdrückich sagt der BGH sogar im Leitsatz, daß der Anwat neben dem EDV-gestützten Fristenkaender keinen zusätzichen papierenen Fristenkaender führen müsse. Es wäre aerdings eichtsinnig, sich an diesen Leitsatz zu haten und weiter keine Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Einma verangt dieser Senat nämich, daß den Anforderungen an seine bisherige Rechtsprechung genügt sei. Das heißt: ae Eingaben müssen in einem Ausdruck festgehaten und kontroiert werden oder mindestens muß ein Feherprotoko erstet werden, weches ae nicht durchgeführten Aktivitäten anzeigt. Im voriegenden Fa hat das Programm die eingespeicherten Fristen nicht mehr angezeigt: hier genügte der Personakontakt mit der Servicefirma nicht. Der Anwat hätte einen Vertrag mit der Servicefirma abschießen müssen, nach dem sie verpfichtet war, die Reparatur unverzügich auch vor Ort in der Kanzei des Anwats durchzuführen. Er hätte außerdem vor Tätigwerden der Firma versuchen müssen, doch noch einen Fristenausdruck zu erreichen. Die Vorinstanz (OLG München) hatte noch verangt, daß der Anwat ae Akten seiner Kanzei auf Fristen durchsieht. Das verangt der BGH nicht mehr. Hifreich ist aber jedenfas die Abage der Ausdrukke für die eingegebenen Fristen nach Eingabetagen, da die manuee Rekonstruktion dann eichter fät. Man kann aus der Entscheidung schon sehen, daß die Anforderungen für die Fristenkontroe per EDV sehr kasuistisch sein werden. Man kann natürich mit gewissen Schwierigkeiten mit Hife von Computern zum Mond fiegen. Die Fristenkontroe in einem Anwatsbüro ist etwas anderes. Hier ist vieeicht die doppete Kaenderführung doch noch der einfachere Weg.

68 114 7 AnwB 2/97 Berufsrecht EG-Vertrag Art. 59 Artike 59 EG-Vertrag steht einer nationaen Regeung nicht entgegen, die einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgiedstaat ansässig ist, die gerichtiche Einziehung fremder Forderungen verbietet, wei die geschäftsmäßige Ausübung dieser Tätigkeit der Anwatschaft vorbehaten ist. EuGH, Urt. v Rs C-3/95 Aus den Gründen: (1) Das LG Dortmund hat mit Besch. v , beim Gerichtshof eingegangen am , gem. Art. 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Ausegung der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Diensteistungsverkehr, insbesondere seines Art. 59, zur Vorabentscheidung vorgeegt. (2) Diese Fragen steen sich in einem Verfahren zur gerichtichen Einziehung einer Forderung, das für das Reisebüro B (im fogenden: Gäubiger) gegen Herrn S (im fogenden: Schudner) eingeeitet wurde. In diesem Verfahren geht es um die gerichtiche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen, die in Deutschand fremde Forderungen einziehen möchten. (3) Gemäß 828 der Ziviprozeßordnung vom in der Fassung vom (BGB. I S. 455; im fogenden: ZPO) ist für gerichtiche Handungen, die die Zwangsvostreckung in Forderungen betreffen, das AG zuständig. (4) Gemäß 78 ZPO müssen sich die Parteien nur vor den Landgerichten und vor aen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen Rechtsanwat vertreten assen. Fogich ist die Vertretung durch einen Rechtsanwat vor dem AG grundsätzich nicht vorgeschrieben. (5) 79 ZPO bestimmt: Insoweit eine Vertretung durch Anwäte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit sebst oder durch jede prozeßfähige Person as Bevomächtigten führen. (6) In Art. 1 1 Absatz 1 des Rechtsberatungsgesetzes vom (RGB. I S. 1478; im fogenden: RBerG) heißt es jedoch: Die Besorgung fremder Rechtsangeegenheiten, einschießich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuficher oder entgeticher und unentgeticher Tätigkeit nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Eraubnis erteit ist. Die Eraubnis wird jeweis für einen Sachbereich erteit: Inkassounternehmern für die außergerichtiche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),... Sie darf nur unter der der Eraubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden. (7) Der Gäubiger ist ein in Kön, Deutschand, ansässiges Reisebüro. Am erwirkte er beim AG Hagen einen Vostreckungsbescheid gegen den ebenfas in Deutschand, nämich in Dortmund, wohnenden Schudner. (8) Am bevomächtigte der Gäubiger die INC Consuting SARL (im fogenden: INC) u. a., ae erforderichen Beitreibungsmaßnahmen bis zur restosen Bezahung der Forderung einzueiten. Die INC ist eine unter der Nummer B (93B185) in das Register der Kanzei des Tribuna de commerce Senis, Frankreich, eingetragene Geseschaft, deren Tätigkeit in der Eintreibung von Forderungen und der Unternehmensberatung besteht. (9) Die INC erteite ihrerseits am ihrer Geschäftsführerin Margarita R, Overath, Deutschand, Vomacht, in Vertretung des Gäubigers die Vostreckung aus dem Vostreckungsbescheid des AG Hagen zu betreiben und ae damit in Zusammenhang stehenden rechtichen Maßnahmen durchzuführen. (10) Die Vertreterin des Gäubigers beantragte daher am beim AG Dortmund den Eraß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschusses gegen den Schudner. (11) Das AG wies diesen Antrag mit Besch. v mit der Begründung zurück, der Vertreterin des Gäubigers fehe die erforderiche Postuationsfähigkeit, da es nach deutschem Recht Inkassounternehmen verboten sei, die Gäubiger vor Gericht zu vertreten. Dieses Verbot gete ungeachtet der vom Gäubiger angeführten Art. 59 und 60 EG-Vertrag auch für ausändische Inkassounternehmen. Die Vertreterin des Gäubigers egte gegen diesen Beschuß mit Schriftsatz vom Rechtsbehef ein. (12) Nach Auffassung des LG Dortmund steen sich in dem bei ihm anhängigen Verfahren Fragen der Ausegung des Gemeinschaftsrechts. Es hat daher dieses Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof fogende Fragen zur Vorabentscheidung vorgeegt: 1. Steht Art. 59 EG-Vertrag einer nationaen Regeung entgegen, die einem in einem anderen Mitgiedstaat ansässigen Unternehmen die gerichtiche Einziehung fremder Forderungen verbietet, wei diese Tätigkeit nach der nationaen Regeung Personen vorbehaten ist, denen hierfür eine besondere behördiche Eraubnis erteit wurde? 2. Bejahendenfas: Git dies auch, wenn für das Einziehungsverfahren ausschießich nationaes Recht anzuwenden ist, wei die Parteien des Vostreckungsverfahrens im Inand ansässig sind und auch der Vostreckungstite im Inand erwirkt wurde? Zuässigkeit (13) Ohne eine förmiche Einrede der Unzuässigkeit zu erheben, äußern die deutsche Regierung und die Kommission Zweife daran, daß im Ausgangsverfahren tatsächich ein Gemeinschaftsbezug gegeben sei. Es sei nämich fragich, ob der von Frau R, einer in Deutschand ansässigen deutschen Staatsangehörigen, vertretene Gäubiger, ein in Deutschand ansässiges Reisebüro, nicht in Wirkichkeit ihr eigener Kunde und nicht der Kunde der INC sei. (14) Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vertragsbestimmungen über den freien Diensteistungsverkehr nicht auf Betätigungen anwendbar, von deren wesentichen Eementen keines über die Grenzen eines Mitgiedstaats hinausweist. Ob es sich im Einzefa so verhät, hängt von den tatsächichen Feststeungen ab, die das innerstaatiche Gericht zu treffen hat (Urt. v in der Rechtssache C-23/93, TV10, Sg. 1994, I-4795, Randnr. 14). (15) Im voriegenden Fa ergibt sich aus dem Voragebeschuß und den Ausführungen in der mündichen Verhandung, daß der Gäubiger der in Frankreich ansässigen INC und diese ihrerseits im Namen des Gäubigers ihrer Geschäftsführerin, Frau R, eine Vomacht erteite. (16) Demnach kann nach den Akten der grenzüberschreitende Charakter des Rechtsstreits nicht in Frage gestet werden. Zur ersten Frage (17) Mit seiner ersten Frage möchte das voregende Gericht im Kern wissen, ob Art. 59 EG-Vertrag einer nationaen Regeung entgegensteht, die einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgiedstaat ansässig ist, die gerichtiche Einziehung fremder Forderungen verbietet. (18) Die deutsche Regierung und die Kommission erörtern zunächst, ob die im Voragebeschuß aufgeworfenen Fragen den Grundsatz der Niederassungsfreiheit und nicht des freien Diensteistungsverkehrs betreffen. Fas sich herausstee, daß der Wohnsitz der Vertreterin des Gäubigers in Deutschand es der INC ermögiche, dort eine ständige Präsenz zu begründen, oder daß ihre

69 AnwB 2/ Rechtsprechung Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Hoheitsgebiet Deutschands ausgerichtet sei, seien die Bestimmungen über die Niederassungsfreiheit anwendbar. (19) Die Vorschriften des Kapites über die Diensteistungen sind gegenüber denen des Kapites über das Niederassungsrecht subsidiär (Urt. v in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Sg. 1995, I-4165, Randnr. 22). (20) Der Begriff der Niederassung i. S. d. Art. 52 bis 58 EG- Vertrag ist sehr weit; er schießt ein, daß die Gemeinschaftsangehörigen die Mögichkeit haben, in stabier und kontinuiericher Weise am Wirtschaftseben eines anderen Mitgiedstaats as ihres Herkunftsstaats teizunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftiche und soziae Verfechtung innerhab der Gemeinschaft im Bereich der sebständigen Tätigkeiten gefördert wird (Urtei Gebhard, aao, Randnr. 25). (21) Dagegen sehen die Vorschriften des Kapites über die Diensteistungen, insbesondere Art. 60 Absatz 3 EG-Vertrag, vor, daß der Erbringer einer Diensteistung seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgiedstaat ausübt. Der vorübergehende Charakter einer Leistung schießt dabei nicht die Mögichkeit aus, daß sich der Leistungserbringer mit einer bestimmten Infrastruktur, wie einem Büro, einer Praxis oder einer Kanzei, ausstatten kann, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fragichen Leistung erforderich ist (Urtei Gebhard, aao, Randnrn. 26 und 27). (22) Es ist Sache des voregenden Gerichts, unter Berücksichtigung von Dauer, Häufigkeit, Periodizität und Kontinuität der Tätigkeit der INC zu prüfen, ob diese ihre Tätigkeit in Deutschand vorübergehend im Sinne des EG-Vertrags ausübt. (23) Auf schriftiche Fragen des Gerichtshofes hat die Vertreterin des Gäubigers mitgeteit, daß die INC zwischen Februar und Mai 1994 in Deutschand sechs Forderungen für die Gäubiger eingezogen habe. Sie hat im übrigen in der mündichen Verhandung bestätigt, daß die INC in Frankreich und in Deutschand für französische und für einige ausändische Kunden Forderungen eingezogen habe. (24) Unter diesen Umständen ist bei der Beantwortung der Voragefrage davon auszugehen, daß der dem Ausgangsverfahren zugrunde iegende Sachverhat unter Art. 59 EG-Vertrag fät. (25) Nach ständiger Rechtsprechung verangt diese Bestimmung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgiedstaat ansässigen Diensteistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aer Beschränkungen sebst wenn sie unterschiedsos für einheimische Diensteistungserbringer wie für Diensteistungserbringer anderer Mitgiedstaaten geten, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Diensteistungserbringers, der in einem anderen Mitgiedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähniche Diensteistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urt. v in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Sg. 1996, I-1905). (26) Im voriegenden Fa ergibt sich aus den Akten und den Ausführungen der deutschen Regierung in der mündichen Verhandung, daß einem Unternehmen in Deutschand die gerichtiche Einziehung fremder Forderungen nur unter Einschatung eines Rechtsanwats eraubt ist. Die vom voregenden Gericht erwähnte behördiche Eraubnis nach Art. 1 1 RBerG git nämich nur für die außergerichtiche Einziehung von Forderungen und ist daher im voriegenden Fa nicht entscheidungserhebich. (27) Obwoh das sich aus Art. 1 1 RBerG ergebende Verbot für Inkassounternehmen, Forderungen ohne Einschatung eines Rechtsanwats sebst gerichtich einzuziehen, unterschiedsos für einheimische Diensteistungserbringer wie für Diensteistungserbringer anderer Mitgiedstaaten git, ist es geeignet, den freien Diensteistungsverkehr i. S. v. Art. 59 EG-Vertrag zu beschränken, da es die Erbringung dieser Leistungen im Bestimmungsstaat sebst dann unmögich macht, wenn sich der Leistungserbringer nur ganz geegentich in diesem Staat betätigt. (28) Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verbot daher nur dann nicht mit Art. 59 unvereinbar, wenn vier Voraussetzungen erfüt sind: Es muß in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, es muß aus zwingenden Gründen des Agemeininteresses gerechtfertigt sein, es muß geeignet sein, die Verwirkichung des mit ihm verfogten Ziees zu gewähreisten, und es darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziees erforderich ist (Urtei Gebhard, aao, Randnr. 37). Der Gerichtshof hat hierzu ferner ausgeführt, daß der freie Diensteistungsverkehr nur durch Regeungen, die durch zwingende Gründe des Agemeininteresses gerechtfertigt sind, und nur insoweit beschränkt werden darf, as dem Agemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Diensteistungserbringer in dem Staat unteriegt, indem er ansässig ist (in diesem Sinn Urteie vom in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Itaien, Sg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenand, Sg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie vom in der Rechtssache C-43/93, Vander Est, Sg. 1994, I-3803, Randnr. 16). (29) Es ist aso zu prüfen, ob diese vier Voraussetzungen in einem Fa der voriegenden Art erfüt sind. (30) In bezug auf die erste Voraussetzung ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, daß das Verbot für Inkassounternehmen, Forderungen geschäftsmäßig ohne Einschatung eines Rechtsanwats sebst gerichtich einzuziehen, nicht diskriminierend ist und unterschiedsos für einheimische Diensteistungserbringer und für Diensteistungserbringer anderer Mitgiedstaaten git. (31) Zur zweiten Voraussetzung macht die deutsche Regierung unwidersprochen getend, Art. 1 1 RBerG soe zum einen die Empfänger der betreffenden Diensteistungen davor bewahren, daß ihnen durch Rechtsrat von Personen, die nicht die erforderiche berufiche oder persöniche Quaifikation besäßen, Schaden entstehe, und zum anderen die Funktionsfähigkeit der Rechtspfege sichern (Urt. v in der Rechtssache C-76/90, Säger, Sg. 1991, I-4221, Randnr. 16, wie auch Urt. v in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Sg. 1974, 1299). (32) Zur dritten und zur vierten Voraussetzung machen die Kommission und der Gäubiger getend, das Verbot für Inkassobüros, Forderungen sebst gerichtich einzuziehen, gehe über das hinaus, was zur Erreichung der mit dem RBerG erfogten Ziee erforderich sei. (33) Der Gäubiger führt insbesondere aus, diese Ziee könnten auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden. So könnten sich die deutschen Behörden mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgiedstaats, in dem der Diensteistungserbringer ansässig sei, ausgesteten Bescheinigung über die Redichkeit oder die Sovenz begnügen oder verangen, daß der Diensteistungserbringer im Bestimmungsmitgiedstaat eine Anschrift für die Zusteung amticher gerichticher Mitteiungen festege. (34) Die Kommission macht getend, die fragichen Beschränkungen bezögen sich nicht auf den Schutz des Gäubigers oder der in der Rechtspfege Tätigen, da gem. 79 ZPO der Gäubiger sebst oder durch einen von ihm bevomächtigten Laien beim AG den Eraß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschusses beantragen könne und insoweit keinem Anwatszwang unteriege. (35) Das Ausgangsverfahren betrifft die Vertretung von Privatpersonen vor Gericht durch eine geschäftsmäßig handende juristische Person. Die deutsche Regierung führt hierzu aus, die durch 79 ZPO vorgesehene Mögichkeit, daß ein Gäubiger einen Rechtsstreit sebst oder durch eine andere Person führen könne, diene der Kostenersparnis in Prozessen vor den den Landgerichten nachgeordneten Gerichten. Prozeßbevomächtigte könnten dabei nur natüriche Personen sein. Diese könnten gegebenenfas bei den Gerichten sebst den Rat fachkundiger Personen in Anspruch nehmen. Anders verhate es sich bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Diensteistungen im Rahmen von Gerichtsverfahren. Die einschägigen Bestimmungen des RBerG behieten diese Tätigkeit nämich Rechtsanwäten vor, die vor den Gerichten persönich verantwortich seien. (36) Der von der Kommission angeführte Umstand, daß ein Gäubiger oder ein von diesem bevomächtigter Laie einen Antrag auf Eraß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschusses steen kann, steht daher der Annahme nicht entgegen, daß eine Regeung der im Ausgangsverfahren streitigen Art, was die geschäftsmäßige Erbringung von Diensteistungen im Rahmen von Gerichtsverfahren anangt, aus Gründen des Agemeininteresses gerechtfertigt ist, die mit dem Schutz der Gäubiger oder der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtspfege zusammenhängen. (37) Nach ständiger Rechtsprechung steht es jedem Mitgiedstaat in Ermangeung besonderer gemeinschaftsrechticher Vorschriften in diesem Bereich frei, die Ausübung des Rechtsanwats-

70 116 berufs für sein Hoheitsgebiet zu regen (Urt. v in der Rechtssache 107/83, Kopp, Sg. 1984, 2971, Randnr. 17). (38) Wie der Gerichtshof wiederhot entschieden hat, bietet die Anwendung von Berufsregeungen auf die Anwäte namentich von Vorschriften über Organisation, Befähigung, Standespfichten, Kontroe und Verantwortichkeit den Empfängern rechticher Diensteistungen und der Rechtspfege die erforderiche Gewähr für Integrität und Erfahrung (in diesem Sinn Urt. v in der Rechtssache 292/86, Guung, Sg. 1988, 111, und Urtei Van Binsbergen, aao). (39) Daß die geschäftsmäßige Vertretung von Privatpersonen vor Gericht auf einem rechtich schwierigen und in zahreichen Einzebestimmungen geregeten Sachgebiet Rechtsanwäten vorbehaten ist, dient nach Auffassung der deutschen Regierung dem Schutz der Diensteistungsempfänger und der Rechtspfege vor den Gefahren, die sich aus der mangenden Fachkenntnis und Erfahrung der Inkassobüros auf diesem Gebiet ergeben. (40) In einem Fa der voriegenden Art seien diese Garantien um so mehr erforderich, as Gegenstand des Verfahrens die Zwangsvostreckung aus einem Vostreckungsbescheid gegen eine Privatperson mittes eines Pfändungs- und Überweisungsbeschusses sei und fogich die Verfahrensvorschriften zum Schutz von Privatpersonen zu beachten seien. (41) Die Beurteiung der Notwendigkeit, die geschäftsmäßige gerichtiche Einziehung von Forderungen Rechtsanwäten vorzubehaten, fät beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgiedstaaten. Auch wenn diese Tätigkeit in einigen Mitgiedstaaten nicht den Rechtsanwäten vorbehaten ist, vertritt die Bundesrepubik Deutschand doch zu Recht den Standpunkt, daß die mit dem RBerG verfogten Ziee, was diese Tätigkeit anangt, nicht mit weniger einschneidenden Mitten erreicht werden können. ( 42) Zwar besteht in Frankreich keine gesetziche Regeung für Inkassobüros, jedoch bedeutet der Umstand, daß ein Mitgiedstaat weniger strenge Vorschriften eräßt as ein anderer Mitgiedstaat, nicht, daß dessen Vorschriften unverhätnismäßig und fogich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind (Urt. v in der Rechtssache C-384/93, Apine Investments, Sg. 1995, I-1141, Randnr. 51). (43) Demnach ist auf die erste Frage des voregenden Gerichts zu antworten, daß Art. 59 EG-Vertrag einer nationaen Regeung nicht entgegensteht, die einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgiedstaat ansässig ist, die gerichtiche Einziehung fremder Forderungen verbietet, wei die geschäftsmäßige Ausübung dieser Tätigkeit der Anwatschaft vorbehaten ist. Zur zweiten Frage (44) In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.... EG-Vertrag Art. 52, 51, 59, 48 Artike 52 EG-Vertrag verwehrt es einem Mitgiedstaat, Personen, die bereits eine sebständige Tätigkeit in einem anderen Mitgiedstaat ausüben, dort wohnen und einem System der soziaen Sicherheit angeschossen sind, zur Entrichtung von Beiträgen zur Soziaversicherung für Sebständige zu verpfichten, obwoh diese Beitragspficht für sie nicht zu einem zusätzichen soziaen Schutz führt. EuGH, Urt. v RS C 53/95 Aus den Gründen: (1) Das Tribuna du travai Tournai hat mit Urt. v , beim Gerichtshof eingegangen am , eine Frage nach der Ausegung der Art. 48, 51, 52 und 59 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgeegt. (2) Diese Frage stet sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Institut nationa d assurances sociaes pour travaieurs indépendants (nachstehend: Inasti) und Herrn Kemmer (nachstehend: Bek) wegen der Zahung von Beiträgen zum begischen Soziaversicherungssystem für Sebständige. AnwB 2/97 Rechtsprechung (3) Der Bek besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und übte eine sebständige Tätigkeit as Rechtsanwat in Frankfurt und Brüsse aus. Er hatte seinen Wohnsitz stets in Deutschand, wo er dem System der soziaen Sicherheit für Sebständige unterag, wohnte während eines Teis des streitigen Zeitraums aber auch in Fobecq (Gerichtsbezirk Tournai). (4) Nach Ansicht des Inasti unterag der Bek bis zum , dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom zur Ausdehnung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates auf die Sebständigen und ihre Famiienangehörigen (ABI. L 143, S. 1) der begischen Soziaversicherung. Da nämich zwischen dem Königreich Begien und der Bundesrepubik Deutschand kein biateraes Soziaversicherungsabkommen bestanden habe, sei der Bek aufgrund seiner berufichen Tätigkeit in Begien beitragspfichtig i. S. v. Art. 3 Absatz 1 der Königichen Verordnung Nr. 38 vom über die soziarechtiche Steung der Sebständigen (Moniteur bege vom ) gewesen. (5) Das Inasti verangte daher vom Bek Zahung von Beiträgen für das Jahr 1981 und die ersten beiden Quartae Der Bek ehnte die Zahung dieser Beiträge jedoch u. a. mit der Begründung ab, er sei der deutschen Soziaversicherung für Sebständige angeschossen gewesen und ein Anschuß an die begische Soziaversicherung hätte ihm keinen zusätzichen soziaen Schutz geboten. (6) Das Tribuna du travai Tournai, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, ist der Ansicht, daß die Entscheidung von der Ausegung verschiedener Bestimmungen des Vertrages abhängt. Es hat daher dem Gerichtshof fogende Frage zur Vorabentscheidung vorgeegt: Sind die Art. 48, 51, 52 und 59 EG-Vertrag dahin auszuegen, daß ein Mitgiedstaat (im voriegenden Fa Begien) vor dem Staatsangehörige eines anderen Mitgiedstaats (im voriegenden Fa die frühere Bundesrepubik Deutschand), die die geiche sebständige Berufstätigkeit in seinem Gebiet und in der früheren Bundesrepubik Deutschand, wo sie wohnhaft waren und dem System der soziaen Sicherheit unteragen, ausübten, nicht einer Beitragspficht im begischen System der soziaen Sicherheit für Sebständige unterwerfen durfte, zuma diese Beitragspficht für sie nicht zu einem zusätzichen soziaen Schutz führen konnte? (7) Die Verordnung Nr. 1390/81 begründet nach ihrem Art. 2 keinen Anspruch für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten. Aus Art. 4 der Verordnung ergibt sich, daß sie erst am in Kraft getreten ist, d. h. nach den für das Ausgangsverfahren maßgebichen Zeiträumen. Sie ist daher in diesem Verfahren nicht anwendbar; die gestete Frage bezieht sich somit zu Recht ausschießich auf die Vorschriften des Vertrages (vg. Urt. v in der Rechtssache 143/87, Stanton, Sg. 1988, 3877, Rdnr. 7). (8) Wie dem Vorageurtei zu entnehmen ist, übt der Bek keine Tätigkeit im Lohn- oder Gehatsverhätnis aus, sondern eine sebständige Tätigkeit innerhab einer sowoh in Frankfurt as auch in Brüsse bestehenden berufichen Einrichtung. Sein Fa wird somit weder von den Art. 48 und 51 des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer noch von Art. 59 über den freien Diensteistungsverkehr erfaßt. Da der Bek über eine feste, dauerhafte Einrichtung in den beiden genannten Mitgiedstaaten verfügt, kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits nur Art. 52 über die Niederassungsfreiheit in Betracht. (9) Gemäß diesem Art. sind die Beschränkungen der freien Niederassung von Staatsangehörigen eines Mitgiedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgiedstaats aufzuheben. Es handet sich dabei nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes um eine unmittebar anwendbare Vorschrift des Gemeinschaftsrechts. Die Mitgiedstaaten hatten daher diese Vorschrift sebst zu der Zeit zu beachten, as sie manges einer gemeinschaftsrechtichen Regeung über die soziarechtiche Steung der Sebständigen weiterhin zur Rechtsetzung in diesem Bereich befugt waren (vg. u. a. Stanton, aao, Rdnr. 10). (10) Wie der Gerichtshof entschieden hat (vg. u. a. Urt. v in der Rechtssache 107/83, Kopp, Sg. 1984, 2971, Rdnr. 19), beschränkt sich die Niederassungsfreiheit nicht auf das Recht, nur eine Niederassung innerhab der Gemeinschaft zu gründen, sondern umfaßt auch die Mögichkeit, unter Beachtung der jeweiigen Berufsregeungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr as eine

71 AnwB 2/ Rechtsprechung Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehaten. (11) Die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit soen somit die Ausübung von Erwerbstätigkeiten im gesamten Gebiet der Gemeinschaft ereichtern und stehen einer nationaen Regeung entgegen, die die Ausdehnung dieser Tätigkeiten über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgiedstaats hinaus behindern können (vg. Urtei Stanton, aao, Rdnr. 13). (12) Die Regeung eines Mitgiedstaats, nach der Personen, die bereits eine sebständige Tätigkeit in einem anderen Mitgiedstaat ausüben, dort wohnen und einem System der soziaen Sicherheit angeschossen sind, Beiträge an die Soziaversicherung für Sebständige entrichten müssen, behindert die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außerhab dieses Mitgiedstaats. Artike 52 des Vertrages steht daher einer sochen Regeung entgegen, sofern es für sie keine angemessene Rechtfertigung gibt. (13) Eine Regeung wie die im Ausgangsverfahren streitige bietet dem Betroffenen keinen zusätzichen soziaen Schutz. Das Hindernis für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in mehr as nur einem Mitgiedstaat kann daher keinesfas aus diesem Grund gerechtfertigt sein (vg. Urtei Stanton, aao, Rdnr. 15). (14) Somit ist auf die vorgeegte Frage zu antworten, daß es Art. 52 des Vertrages einem Mitgiedstaat verwehrt, Personen, die bereits eine sebständige Tätigkeit in einem anderen Mitgiedstaat ausüben, dort wohnen und einem System der soziaen Sicherheit angeschossen sind, zur Entrichtung von Beiträgen zur Soziaversicherung für Sebständige zu verpfichten, obwoh diese Beitragspficht für sie nicht zu einem zusätzichen soziaen Schutz führt. GG Art. 2, 3, 12, 14, 70, 74, 80, 125; Verfassung Hessen Art. 35; Hess Rechtsanwatsversorgung 2, Die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung berufsständischer Versorgungswerke für Rechtsanwäte iegt bei den Ländern, da der Bund von seiner konkurrierenden Zuständigkeit hierfür keinen Gebrauch gemacht hat. Die hessische Regeung der Rechtsanwatsversorgung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats, Urt.v UE 895/91 ). 2. Art. 35 HV ist durch Art. 74 Nr. 12, 125 GG bundesrechtich überagert und enthät zumindest deshab seit Inkrafttreten des GG keine wirksame Gesetzgebungsdirektive des Inhats, daß ae versicherungspfichtigen Personen zur Mitgiedschaft oder zur Beitragseistung bei einem der kassischen Soziaversicherungsträger veranaßt werden müssen. Ob der HV vor Inkrafttreten des GG ein entsprechender Gesetzgebungsauftrag zu entnehmen war, beibt offen. 3. Zur Rechtsnatur der Ausschußfrist für Befreiungsanträge sogenannter Gründungsmitgieder nach 40 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwäte im Lande Hessen. 4. Wiedereinsetzungsgründe müssen innerhab der Zweiwochenfrist für die Nachhoung der versäumten Rechtshandung ( 32 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HVwVfG) getend gemacht werden; nur ihre Gaubhaftmachung kann später erfogen. Dies git auch für soche Tatsachen, die nach Auffassung des jeweiigen Antragsteers unerhebich sind, wei eine Fristversäumnis nicht vorgeegen habe. Hess. VGH, Urt. v UE 1057/92 Aus den Gründen: Über die Berufung kann mit Einverständnis der Beteiigten ohne mündiche Verhandung entschieden werden ( 101 Abs. 2 i. V. m. 125 Abs. 1 VwGO).... Die Berufung ist zuässig,..., jedoch unbegründet, denn das VerwG hat die Kage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht abgewiesen. Dem Senat iegen die die K betreffenden Akten des Bek (1 Hefter, Batt 1 45) vor, ferner ein von dem Bek vorgeegtes Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Dr. Water Schmidt in Frankfurt am Main zur Vereinbarkeit der Versorgungswerke der Rechtsanwäte und Ärzte in Hessen mit der hessischen Verfassung. Diese Dokumente sind Gegenstand der Beratung gewesen. Im Ergebnis zu Recht ist die Kageabweisung insoweit erfogt, as sie den Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Bek vom in Gestat des Widerspruchsbescheides betrifft. Bei diesem Aufhebungsantrag handet es sich nach der in erster Instanz offenbar auf Anregung des Gerichts erfogten Kageänderung nicht mehr um einen unsebständigen Bestandtei der ursprüngich erhobenen Verpfichtungskage, sondern um eine sebständige (isoierte) Anfechtungskage i. S. d. 42 Abs. 1 VwGO, die mit der daneben erhobenen Feststeungskage nach 43 VwGO zuässigerweise verbunden ist ( 44 VwGO). Die Anfechtungskage ist jedoch unbegründet. Da es hier um die Befreiung von der Mitgiedschaft im Versorgungswerk und damit um den Eraß eines begünstigenden Verwatungsakts i. S. d. 40 Abs. 1 und 2 der Satzung des Bek geht, wäre eine (isoierte) Anfechtungskage gegen eine abehnende Entscheidung nur dann mögich, wenn eine soche ergangen wäre. (wird ausgeführt) Zuässig ist hingegen die mit dieser Kage verbundene Feststeungskage der K (wird ausgeführt). Die Feststeungskage ist jedoch nicht begründet, wobei dahingestet beibt, ob entgegen der Auffassung des Bek und des VerwG der K wegen Versäumung der Ausschußfrist des 40 Abs. 6 der Satzung des Bek Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, wenn sie innerhab der Zweiwochenfrist des 32 Abs. 1 HVwVfG nicht nur die versäumte Rechtshandung nachgehot, sondern auch Gründe für eine schudose Fristversäumung getend gemacht hätte. Denn jedenfas kommt eine Wiedereinsetzung nach 32 Abs. 2 HVwVfG nicht in Betracht, wei die K tragfähige Gründe für eine soche Entscheidung nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig getend gemacht (wird ausgeführt). Die hier angewendeten hessischen Bestimmungen über die Rechtsanwatsversorgung, insbesondere die Bestimmung einer Ausschußfrist in 40 Abs. 6 der Satzung des Bek, sind mit höherrangigem Recht vereinbar. 40 Abs. 6 der Satzung des Bek gibt edigich dekaratorisch die bereits in 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwatsversorgung Hess. RAVG vom (GVB. I S. 232) getroffene Regeung wieder, wonach Befreiungsanträge innerhab eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu steen sind. Es stet sich daher nicht das Probem, ob der Bek hinreichend ermächtigt war, eine entsprechende Ausschußfrist sebst zu setzen. Auch im übrigen bestehen gegen die Vereinbarkeit der Regeungen über die Rechtsanwatsversorgung in Hessen mit höherrangigem Recht keine Bedenken. Der Senat hat diese Regeung in dem bereits zitierten Urt. v UE 895/91 auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin untersucht und dazu fogendes festgestet: Die Pfichtmitgiedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwäte in Hessen und die daraus fogende Beitragspficht sind in verfassungsrechticher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Hessen zum Eraß des Hess. RAVG... fogt aus Art. 70 GG (vg. BVerfGE 12, 319 <323> = NJW 1961, 1155; BVerfG, NJW 1990, 1653). Die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgiedschaft und Mindestbeiträgen verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach mit näherer Begründung entschieden hat (vg. BVerfGE 10, 354 <362 ff.> = NJW 1960, 619; BVerfG, Kammerbeschuß vom 4. Apri BvR 685/88, NJW 1990, 1653). Das Gericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt, daß berufsständische Versorgungswerke maßgebich auf dem Soidaritätsprinzip beruhen mit der Foge, daß eine so konstruierte koektive Versorgung wirtschaftich nur durchführbar ist, wenn grundsätzich ae Berufsangehörigen zur Teinahme verpfichtet sind, geichgütig, ob es den Einzenen mehr oder weniger günstig erscheint. Unzumutbar kann nach dieser verfassungsgerichtichen Rechtsprechung eine Zwangsmitgiedschaft in einem berufsständigen Versorgungswerk aenfas dann sein, wenn bei der Bemessung der Pfichtbeiträge schwerwiegende Besonderheiten und Härten nicht berücksichtigt wurden (BVerfG, NJW 1990, 1653). Unter diesen Gesichtspunkten bestehen indes gegen das Hess. RAVG keine Bedenken im Hinbick auf die insoweit insbesondere in 2 Abs. 3 und 16 getroffenen Regeungen. Auch das Bundesverwatungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung unter Anknüpfung an die zuvor dargestete verfassungsgerichtiche Rechtsprechung die Auffassung, daß gegen die Errichtung derartiger berufsständischer Versorgungswerke mit Pfichtmitgiedschaft und Pfichtbeiträgen grundsätzich keine rechtichen Bedenken bestehen und diese insbesondere mit Art. 2, 3, 12 und 14 GG vereinbar sind (vg. zuetzt etwa BVerfG, NJW 1990, 589 sowie BVerwGE 87, 324 ff. m. w. N.). Auch die Einräumung der Satzungsgewat in 11 Hess. RAVG zur Regeung der nicht gesetzich bestimmten Angeegenheiten des Versorgungswerks begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dies git auch insoweit, as der

72 118 Gesetzgeber wesentiche Merkmae der Pfichtversicherung bzw. der Befreiungstatbestände nicht sebst festgeegt, sondern der Regeung durch den Satzungsgeber überassen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwatungsgerichts ist bei der Vereihung autonomer Satzungsgewat an Sebstverwatungseinrichtungen nicht genere ein dem Art. 80 GG entsprechender enger Maßstab anzuwenden. Viemehr darf der autonomen Satzungsgewat ein angemessener Gestatungsspieraum beassen werden. Dabei nehmen die Anforderungen an die Ermächtigung zur satzungsmäßigen Regeung mit der Intensität des Eingriffs zu; insbesondere die Eingriffe in die Grundrechte müssen umso deuticher in der gesetzichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindicher in das Grundrecht eingegriffen werden darf (BVerwGE 87, 324 <327> m. w. N.). Diesem Maßstab wird das Hess. RAVG jedoch gerecht. Denn es trifft sebst die wesentichen Grundentscheidungen, insbesondere zu den Leistungen des Versorgungswerks, zu den Grundvoraussetzungen der Mitgiedschaft und zu den Grundagen der Befreiungsmögichkeiten von der Mitgiedschaft (vg. 2, 8, 16 Hess. RAVG). Durch diese gesetzichen Regeungen wird insbesondere auch dem verfassungsrechtichen Erfordernis der Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhätnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen und ferner vermieden, daß eine unzumutbare Überversicherung anderweitig bereits versicherter Mitgieder mit der gesetzichen Gründung einer Pfichtmitgiedschaft im Versorgungswerk eintreten kann. Im übrigen ist es unbedenkich und iegt innerhab der Gestatungsfreiheit des Satzungsgebers, den Kreis der Mitgieder so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, daß im Hinbick auf eine angemessene Versorgung eine mögichst eistungsfähige Soidargemeinschaft entsteht (BVerfG, Kammerbeschuß vom 25. September BvR 907/87 unter Hinweis auf BVerfGE 44, 70 <90>; BVerwGE 87, 324 <329>). Die Satzung begegnet auch in formeer Hinsicht keinen Bedenken. Sie ist gemäß 4 Abs. 4 Hess. RAVG durch die erste Vertreterversammung des Versorgungswerks der Rechtsanwäte in Hessen vom 12. Oktober 1988 beschossen, mit Bescheid des Hessischen Minister der Justiz vom 24. Oktober 1988 im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik nach 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Hess. RAVG genehmigt und im Justizministeriabatt für Hessen 1988, Seite 788 ff., veröffenticht worden. Entgegen der vom VerwG Frankfurt am Main in dessen Voragebesch. v IX/V E 2912/90 (NJW 1993, 2640) geäußerten Auffassung verstößt die Regeung über die Rechtsanwatsversorgung in Hessen insgesamt auch nicht gegen Art. 35 der Verfassung des Landes Hessen und den darin enthatenen Auftrag, eine das gesamte Vok verbindende Soziaversicherung zu schaffen (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 HV). An der inzidenten Kontroe der Vereinbarkeit der Regeung über die Rechtsanwatsversorgung in Hessen im Hinbick auf die Vereinbarkeit mit Art. 35 HV ist der Senat nicht gehindert, insbesondere nicht durch Art. 132 HV. Wie sich aus Art. 133 HV ergibt, ist die Inzidentkontroe der Vereinbarkeit von Rechtsnormen mit der Landesverfassung Sache der Fachgerichte, die nur bei durchgreifenden Zweifen an der Verfassungsmäßigkeit entscheidungserhebiche Rechtsnormen wegen der Verwerfungskompetenz des Staatsgerichtshofs das dort geregete Vorageverfahren eineiten müssen. Nachdem der Staatsgerichtshof des Landes Hessen mit Besch. v P.St (StAnz. 1996, 1438) die schon erwähnte Vorage des VerwG Frankfurt am Main für unzuässig erkärt hat, ist auch in absehbarer Zeit nicht mit einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Voragefrage zu rechnen, so daß auch der Respekt vor dem etztich zur Entscheidung berufenen Verfassungsgericht kein weiteres Zuwarten mit einer verfassungsrechtichen Inzidentkontroe erfordert. Art. 35 HV steht der hessischen Regeung der Rechtsanwatsversorgung nicht entgegen. Es ist schon zweifehaft, kann aber dahinstehen, ob Art. 35 HV vor dem Inkrafttreten des GG die vom VerwG Frankfurt am Main in seinem Voragebeschuß unterstete Sperrwirkung für die Schaffung soziaer Sicherungssysteme außerhab des überkommenen kassischen Soziaversicherungsrechts hatte. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat bereits mit seinem Urt. v P.St. 96 (StAnz. 1953, 546 c548>) entschieden, daß Art. 35 HV eine institutionee Garantie des damas vorhandenen Soziaversicherungssystems enthate. Zu der programmatischen Bedeutung der Bestimmung und insbesondere zu der Frage, ob Art. 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HV verbindiche Direktiven für künftige Gesetzgebungsvorhaben zu entnehmen seien, hat sich der Staatsgerichtshof seinerzeit nicht geäußert. Soweit in der verfassungsrechtichen Literatur (vg. Zinn/Stein/ Barwinski, HV, Anm. 1 und 2 zu Art. 35) die Meinung geäußert wurde, Abs. 1 der Bestimmung enthate Gesetzgebungsdirektiven für den organisatorischen Neuaufbau der durch den Zusammenbruch schwer getroffenen Soziaversicherung, wird unter Hinweis auf Art. 35 Abs. 1 Satz 2 HV und dessen auf dem sogenannten Verfassungskompromiß beruhenden, gegenüber dem ursprüngichen Verfassungsentwurf abgeschwächten Formuierung statt eines einheitichen Versicherungsträgers wird nur noch ein sinnvoer Aufbau verangt die Unverbindichkeit des Auftrages in organisatorischer Hinsicht betont (Zinn/Stein/Barwinski, aao, und Vorbem. I. vor Art. 27). Daraus äßt sich, insbesondere unter Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 HV, schwerich eine Sperrwirkung für die Neuschaffung am Soidaritätsprinzip orientierter Versorgungswerke für bestimmte Berufsgruppen hereiten. Sebst wenn man der Vorschrift eine sochen Sperrwirkung ursprüngich hätte beiegen können, wäre diese jedenfas mit dem Inkrafttreten des GG entfaen. Ungeachtet der Frage. ob Regeungen über die Versorgung von Rechtsanwäten unter Art. 74 Nr. 12 ( Soziaversicherung ) oder unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 ( Rechtsanwatschaft ) zu subsumieren sind, besteht seither eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Gemäß Art. 125 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 12 GG ist vorkonstitutionees Recht aus dem Regeungsbereich Soziaversicherung Bundesrecht geworden, kann aso nur noch durch den Bundesgesetzgeber geändert werden. Damit wäre Art. 35 Abs. 1 Satz 1 HV, wote man ihm die vom VerwG Frankfurt am Main in seinem Voragebeschuß unterstete Handungsdirektive entnehmen, obsoet geworden, wei es dem Hessischen Landesgesetzgeber durch das GG unmögich gemacht worden ist, weitere Berufsgruppen in die durch Bundesrecht geregete kassische Soziaversicherung einzubeziehen (so Zinn/ Stein/Barwinski, aao, Anm. 1 zu Art. 35). Dem Bundesrecht ist eine Sperrwirkung für die hessische Regeung der Rechtsanwatsversorgung nicht zu entnehmen. Insbesondere hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für dieses Sachgebiet, sei sie nun aus Art. 74 Nr. 1 oder Art. 74 Nr. 12 GG herzueiten, keinen Gebrauch gemacht. Ein 1961 eingebrachter Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Rechtsanwatsversicherungsgesetz (BT-Drucksache III/2656), der übrigens ebenfas ein von anderen Versicherungsträgern abgeschottetes Versicherungswerk der Rechtsanwäte vorsah, ist nicht Gesetz geworden und in nachfogenden Legisaturperioden des Deutschen Bundestages nicht mehr eingebracht worden. Nach diesem Gesetzentwurf hätte das Versicherungswerk fakutativ in dem Abschuß eines Gruppenversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen oder in einer in der Satzung näher bestimmten öffentich-rechtichen Lösung in entsprechender Anwendung des Angesteten-Versicherungsgesetzes Gestat annehmen soen. Mit dem Scheitern dieses Gesetzgebungsprojektes stand fest, daß der Bundesgesetzgeber eine Sperre für andesgesetziche Regeungen nach Art. 72 Abs. 1 GG auf absehbarer Zeit nicht schaffen würde, so daß der Weg für eine andesgesetziche Regeung des Probems offen war und von den meisten Bundesändern nach und nach auch beschritten wurde. Daß die getenden bundesrechtichen Bestimmungen für die Soziaversicherung derartigen andesrechtichen Regeungen nicht entgegenstehen, wird ausdrückich bestätigt durch entsprechende Vorbehatskausen. Beispiehaft sei hier 6 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Soziagesetzbuch SGB VI vom (BGB. I. S. 2161), berichtigt 1990 (BGB. I. S. 1337), zuetzt geändert durch Gesetz vom (BGB. I. S. 1824), erwähnt, der die Befreiung von der Versicherungspficht in der gesetzichen Rentenversicherung für Angestete und sebständig Tätige für die Beschäftigung oder sebständige Tätigkeit vorsieht, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpfichtung Mitgied einer öffentich-rechtichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung in ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugeich kraft gesetzicher Verpfichtung Mitgied einer berufsständischen Kammer sind. Durch diese und ähniche Regeungen in anderen Soziaversicherungsbereichen hat der Bundesgesetzgeber für kammergebundene Sebständige und sonstige Berufstätige den Grundsatz der Subsidiarität der kassischen Soziaversicherung gegenüber besonderen öffentich-rechtichen Versorgungseinrichtungen normiert. Mithin war die Kage abzuweisen. AnwB 2/97 Rechtsprechung Mitgeteit von der Veröffentichungskommission des Hess VGH, Kasse

73 AnwB 2/ Rechtsprechung BRAO 43a Abs. 4; BRAGO 23, Es beibt dahingestet, weche Fogen ein Verstoß gegen 43a IV BRAO haben kann. 2. Wer sich gegenüber dem Honoraranspruch eines Rechtsanwats darauf beruft, dieser habe seinen Anspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verwirkt, muß hinreichend konkrete Tatsachen dafür vortragen, daß der Anwat je in derseben Rechtssache tätig geworden ist. 3. Von derseben Rechtssache kann nur gesprochen werden, wenn in beiden Sachverhaten ein und dersebe historische Vorgang von rechticher Bedeutung sein kann. Diese Voraussetzung iegt nicht vor, wenn ein Anwat früher mehrfach Konkursverwater war, in dieser Eigenschaft mit einer Großbank zu tun hatte, und schießich für einen Schudner dieser Großbank Verhandungen über den Verkauf eines Unternehmens des Schudners an Dritte führt. 4. Eine Ursächichkeit der Tätigkeit eines Anwats für den Abschuß eines Vergeichs i. S. v. 23 BRAGO ist auch dann gegeben, wenn die Vergeichsverhandungen zunächst gescheitert waren, die Parteien aber ohne Anwat oder mit einem anderen Anwat den geichen oder einen im großen und ganzen entsprechenden Vergeich geschossen haben. OLG München, Urt. v U 3394/96 Aus den Gründen: Ohne Erfog beruft sich der Bek darauf, der K habe gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ( 43a Abs. 4 BRAO) verstoßen. a) Da hier ein socher Verstoß nicht voriegt, kann dahingestet beiben, ob anderenfas der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetziches Verbot ( 134 BGB) oder die guten Sitten ( 138 BGB) nichtig wäre, so daß der Rechtsanwat im Hinbick auf 817 BGB keine Vergütung fordern könnte (vg. Riede /Sußbauer/Fraunhoz, BRAGO, 7. Auf., 1 Rdnr. 15 m. w. N.; zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages bei Verstoß des Anwatsnotars gegen 45 Nr. 4 BRAO a. F. OLG Hamm, DNotZ 1989, 632; OLG Kön AnwB 1980, 70/71; Feuerich, DNotZ 1989, 596/602 f. je m. w. N.). b) Der Senat teit die Auffassung des LG, daß der Bek nicht ausreichend konkret dargeegt hat, der K habe bei seiner Tätigkeit im Rahmen des zweifachen Mandatsverhätnisses widerstreitende Interessen vertreten ( 43a Abs. 4 BRAO). Der Bek hat das auch im Berufungsverfahren nicht getan, obwoh er sowoh vom K as auch vor aem durch das angefochtene Urtei auf die mangende Substantiiertheit seiner Behauptung hingewiesen wurde. Es feht ein schüssiger oder ausreichend substaniierter Vortrag einer Interessenkoision, die der unbefangenen Ausübung des Mandats durch den K entgegengestanden hätte (vg. BGH NJW 1991, 1176/ 1177). Dem Sachvortrag des Bek äßt sich nicht entnehmen, daß diesebe Rechtssache vorgeegen habe, nämich daß der K mit der Hypobank und dem Bek Auftragsverhätnisse eingegangen sei und in beiden Mandaten ein und dersebe Sachverhat von rechticher Bedeutung habe sein können (vg. EGH Cee BRAK-Mitt. 1981, 44/45; Jessnitzer /Bumberg, BRAO, 7. Auf., 45 Rdnr. 3, je m. w. N.). Es ging hier nicht um denseben historischen Vorgang, den der K einma in diesem und dann im entgegengesetzten Sinn hätte würdigen müssen. Aus dem Vorbringen des Bek ergibt sich nicht, daß eine Identität der Tatsachen und der nteressengesamtheit bestanden und daß die vom Auftrag des Bek umfaßten Angeegenheiten noch zu einem ursprüngich dem K von der Hypobank anvertrauten materieen Rechtsverhätnis gehört hätten (vg. Feuerich / Braun, BRAO, 3. Auf., 113 Rdnr. 67 ff. m. w. N.). Der K hat sich bei der Wahrnehmung der vom Bek erteiten Aufträge auch dann nicht in einem Interessenkonfikt mit seinem Mandanten befunden, wenn angesichts des gegenüber 45 Nr. 2 BRAO a. F. geänderten Wortauts in 43a Abs. 4 BRAO von dem Erfordernis abgesehen würde, daß der Rechtsanwat eine andere Partei in derseben Rechtssache bereits im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten habe. Dabei wird zugunsten des Bek as wahr unterstet, daß die Hypobank und deren Direktor H den K seit vieen Jahren bestens kennen, wei er für die Hypobank sehr erfogreich as Konkursverwater gearbeitet hat, sowie daß der K von der Hypobank as Konkursverwater vorgeschagen worden ist. Daraus fogt hier aber nicht die Vertretung widerstreitender Interessen durch den K im Sinne von 43a Abs. 4 BRAO. Der K hat sebst auf den aseits bekannten Umstand hingewiesen, daß er seit Jahren as nsovenzverwater tätig sei und in dieser Eigenschaft andauernd mit Banken as Gäubiger zu tun habe. Es iegt in der Natur der Sache, daß zu diesen Gäubigerbanken auch die verhätnismäßig große Bayerische Hypotheken- und Wechsebank AG zähte. Der Umstand, daß nur eine stete Verwendung Fachanwäte für Konkurse heranreifen assen kann (Kuhn/Uhenbruck, KO, 11. Auf., 78 Rdnr. 2 a), entsprechend quaifizierte Rechtsanwäte daher immer wieder zum Konkursverwater ernannt werden und in dieser Eigenschaft mit Gäubigerbanken zu tun haben, begründet noch nicht den vom Bek behaupteten Interessenkonfikt. Das Verteidigungsvorbringen des Bek steht nicht im Einkang mit der gesetzichen Regeung von Ernennung, Auswahkriterien und Rechtssteung des Konkursverwaters. Dieser wird vom Konkursgericht ernannt ( 78 Abs. 1 KO), nicht von den (Haupt-) Gäubigern. Dabei gehört zu den vom Gericht zu beachtenden Auswahkriterien neben der fachichen Eignung gerade, daß der Konkursverwater außer vom Gemeinschudner auch von den Gäubigern unabhängig ist. Bei der Auswah des Konkursverwaters handet es sich um eine unabhängige gerichtiche Entscheidung, durch weche nicht zuetzt die Gefahr einer Einfußnahme von (Groß-) Gäubigern ausgeschossen werden so (Kuhn/Uhenbruck aao 78 Rdnr. 2 m. w. N.). Diesem Verständnis vom Amt des Konkursverwaters entsprechen auch die Verhatensrichtinien für as nsovenzverwater tätige Rechtsanwäte (AnwB 1992, 118 f.), in denen die Unabhängigkeit und Objektivität der nsovenzverwater betont werden. Die Gäubiger haben hinsichtich der Auswah des Konkursverwaters kein Vorschagsrecht. Wird ein bestimmter Konkursverwater von Großgäubigern oder einer Gäubigergruppe vorgeschagen, so ist dieser Vorschag as Anregung aufzufassen. Einer sochen Anregung so vom Gericht nur stattgegeben werden, wenn seitens der Gäubiger mit dem Vorschag keine eigenen Interessen verfogt werden, die dem agemeinen Verfahrenszweck zuwideraufen (Kuhn/Uhenbruck aao 78 Rdnr. 3, 2b). Der Konkursverwater unteriegt außerdem der Aufsicht und Überwachung durch das Konkursgericht (vg. 82, 84 KO; Kuhn/ Uhenbruck aao 78 Rdnr. 7). Die boße Tatsache, daß der K seit Jahren regemäßig as Konkursverwater ernannt wurde, die Hypobank den K as Konkursverwater und dessen für sie as Konkursgäubigern erfogreiche Tätigkeit geschätzt hat, ist nicht geeignet, in Bezug auf den Bek eine Interessenkoision und ein auch im Hinbick auf Artike 12 GG fragiches Verbot der Mandatsübernahme zu begründen. Der K hat schwerpunktmäßig nsovenzverfahren abgewicket und wurde vom Bek, wie von ihm nicht bestritten, gerade deshab beauftragt. Im übrigen hat der insoweit daregungs- und beweisbeastete Bek keine ausreichend substantiierten Umstände für den behaupteten Interessenkonfikt vorgetragen. Das git vor aem für die Behauptung, der K sei seit Jahren in verschiedenen Mandantenbeziehungen mit der Hypobank verbunden, für diese in verschiedenen rechtsberatenden Funktionen tätig und von ihr wirtschaftich abhängig. Der Bek hat insoweit abgesehen von mit der dargeegten Rechtsage nicht im Einkang stehenden Erwägungen nur Tatbestandsmerkmae und die Rechtsfoge von 43a Abs. 4 BRAO behauptet, ohne jedoch tatsächiche Umstände darzutun, aus denen sich die behauptete Rechtsfoge hereiten ieße. Jenes Vorbringen ist zwar in das Gewand einer bestimmt aufgesteten Behauptung gekeidet; es ist aber erkennbar auf das Gerate woh gemacht, geichsam ins Baue aufgestet, wei jeder tatsächiche Anhatspunkt feht. Einen sochen Anhatspunkt bidet nicht eine Äußerung des K gegenüber Herrn Rechtsanwat Dr. P, daß er nicht gegen die Hypobank für den Bek auftreten könne, auch wenn die Behauptung zugunsten des Bek as wahr unterstet wird. Der Sinn dieser Äußerung kann in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des K zwangos dahin verstanden werden, daß dem Bek mit einer streitigen Auseinandersetzung ein Bärendienst erwiesen worden wäre. Denn bei rechtich nicht zweifehaften persönichen Verbindichkeiten des Bek in Höhe von rund 75 Mio. DM und einer drohenden Insovenz des Unternehmens bieb naheiegenderweise keine ande-

74 120 AnwB 2/97 Rechtsprechung re, rechtich,wie wirtschaftich vertretbare Mögichkeit, as eine Verhandungsösung anzustreben. Das geiche Verständnis git für die Äußerung des K in seinem Schreiben vom , daß er dem Bek bereits vor geraumer Zeit erkärt habe, gegen die Hypobank nicht streitig auftreten zu woen. Daß der K Verhandungen mit der Firma S führte, entsprach dem Wien des Bek. Unstreitig ( 138 Abs. 3 ZPO) und gemäß dem Schreiben des Bek an die Hypobank vom war es der Bek sebst, der am die Verkaufskontakte zu der Firma S reaktivierte. Unstreitig nahm er auch anfangs sebst an den Verhandungen tei. Mit Schreiben vom stete der im einzenen unterrichtete Bek gegenüber der Hypobank kar, daß er am den K beauftragt habe, gemeinsam mit Herrn Sch die Verhandungen mit der Firma S ziestrebig weiterzuführen. Mit Schreiben des K vom wurde der Bek gebeten, an der Schußbesprechung mit der Firma S teizunehmen. Ebensowenig, wie die vom Bek sebst in die Wege geeiteten Verkaufsverhandungen mit der Firma S die Behauptung eines beim K angebich bestehenden Interessenkonfikts stützen, ist hierzu die nunmehr behauptete Dreiecksbeziehung zwischen Hypobank, dem Käger und Herrn Sch geeignet. Wie sich aus dem Schreiben des Bek sebst vom ergibt, war es wiederum der Bek, der auf den Eintritt Herrn Sch in die Geschäftseitung der B GmbH drängte. Dem steht auch nicht das vom Bek nunmehr vorgeegte, abehnende Schreiben der damaigen Geschäftsführer der B GmbH vom an den Bek (Anage zu B. 112/116 d. A.) entgegen. Die Tatsache, daß die Einbeziehung von Herrn Sch in die vom K mit der Firma S geführten Verkaufsverhandungen dem Wien und dem ausdrückich dem K erteiten Auftrag des Bek entsprochen hat, wird durch das bereits erwähnte Schreiben des Bek vom beegt. Daß der Verkauf der GmbH an die Firma S auch im starken Interesse der Hypobank ag, war angesichts der Situation des Unternehmens und dem finanzieen Engagement der Gäubigerbank nur fogerichtig. Ein Interessenkonfikt des K fogt daraus nicht. Daran ändert nichts, daß gemäß dem Vortrag des Bek später der Verkauf an ein anderes Unternehmen zu für den Bek günstigeren Konditionen geungen ist. Soweit der K vom Bek gebeten worden war, auch mit anderen Kaufinteressenten Verhandungen aufzunehmen, hatte der K unwideregt entsprechende Kontakte verfogt, ohne daß diese jedoch zu greifbaren Verhandungsergebnissen geführt hätten. 3. Der Vergütungsanspruch des K ist mit der Leistung der vertragichen Dienste entstanden. Für die streitgegenständichen Mandate haben die Parteien unwideregt keine Honorarvereinbarung getroffen. Dem hat unstreitig das Verteidigungsvorbringen des Bek im Arrestverfahren entsprochen. Ein konkreter, unter Beweis gesteter Sachvortrag des Bek zu einer die persönichen Angeegenheiten umfassenden Gebührenvereinbarung feht. Die Vereinbarung von bereits abgerechneten Stundenpauschaen beschränkte sich auf den vom K und einer anderen Partei (B GmbH) geschossenen Beratervertrag vom Dementsprechend ist die Honorarabrechnung des K vom auf der Grundage des mit der GmbH geschossenen Beratungsvertrages fogerichtig an die B GmbH gerichtet. Die dort im einzenen aufgeführten, im Sachvortrag des K zusätzich substaniiert eräuterten und unbestritten gebiebenen Beratungseistungen haben mit der Beratung des Bek persönich nichts zu tun. Da keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, berechnen sich die Gebühren für die vom Bek persönich in Auftrag gegebenen Leistungen nach der Bundesrechtsanwatsgebührenordnung. Zu der danach angemessenen Höhe des Honorars und den Gegenstandswerten fogt der Senat ebenfas den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteis sowie dem überzeugenden Gutachten der Rechtsanwatskammer vom Insoweit hat der Berufungskäger weitere Einwendungen nicht erhoben. 4. Der Bek schudet auch die Vergeichsgebühr ( 23 BRAGO). Die Tätigkeit des K war für den Vergeichsabschuß mit der Hypobank zumindest mitursächich, auch wenn die Hypobank zunächst erkärt hatte, daß sie eine Fristverängerung über den hinaus nicht für mögich hate. Jene Ursächichkeit ist auch dann gegeben, wenn die Vergeichsverhandungen zunächst gescheitert sind, die Parteien aber ohne Anwat oder mit einem anderen Rechtsanwat den geichen oder einen im großen und ganzen dem entsprechenden Vergeich geschossen haben (Gerod/ Schmidt /v. Eicken/Madert, BRAGO, 12. Auf., 23 Rdnr. 30 f. m. w. N.). Unstreitig hat die Hypobank auf Ansprüche gegen den Bek persönich verzichtet. Der Bek behauptet sebst nicht, daß mit der Hypobank ein gegenüber der unter Mitwirkung des K getroffenen Vereinbarung vom 17.5./ über einen im Ergebnis voständigen Eraß der persönichen Verbindichkeiten des Bek (K 8 zu BI. 1/25 d. A.) abweichender Vergeich geschossen worden wäre. Soweit der Bek auf einen für ihn weitaus besseren, im Februar 1995 erzieten Erfog verweist, betrifft das den Verkauf der B GmbH an die amerikanische Firma H Internationa, nicht den im Ergebnis bereits vom K zuvor erzieten, ohnehin voständigen Eraß der persönichen Verbindichkeiten des Bek durch die Hypobank. Mitgeteit von Richter am OLG Reinhard Knapp, München UWG 1, 3 1. Die Verwendung der Worte in Kooperation mit der Bundesrechtsanwatskammer durch die Anwatsuchservice Informationsdienste für anwatiche Diensteistungen GmbH ist unzuässig. 2. Zum Begriff der Kooperation im anwatichen Werberecht (LS der Redaktion). OLG Kön, Urt. v U 69/96 Aus den Gründen: Das zuässige Rechtsmitte der Antragsgegnerin beibt in der Sache ohne Erfog. Das LG hat auch nach dem Berufungsvorbringen der Parteien zu Recht der Antragsgegnerin mit Ziffer 1.1. der einstweiigen Verfügung vom die Verwendung des Hinweises in Kooperation mit der Bundesrechtsanwatskammer in der von der Antragsteerin konkret beanstandeten und in der erwähnten Beschußverfügung wiedergegebenen Gestatung untersagt und dieses Unterassungsgebot mit dem angefochtenen Urtei bestätigt. In Übereinstimmung mit dem LG ist davon auszugehen, daß die angegriffene Form der Verwendung des Hinweises in Kooperation mit der Bundesrechtsanwatskammer gem. 3 UWG unzuässig ist, denn ein nicht unbeachticher Tei der davon angesprochenen Verkehrskreise wird dadurch in reevanter Weise über die Art und den Umfang der Kooperation der Antragsgegnerin mit der Bundesrechtsanwatskammer getäuscht. Die durch die Wettbewerbshandung der Antragsgegnerin unmittebar veretzte und damit auch ohne Rückgriff auf 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG kagebefugte und aktivegitimierte Antragsteerin kann deshab von der Antragsgegnerin gem. 3 UWG Unterassung verangen, wie mit dem Antrag auf Eraß einer einstweiigen Verfügung getend gemacht. Kooperation bedeutet Zusammenarbeit. Wecher Art diese Zusammenarbeit ist, wie intensiv sie ist, weche Rechte den beteiigten Partnern zustehen, ob z. B. beide Partner geichberechtigt sind oder ein Partner nur ein Recht auf Anhörung hat sowie weche Bereiche von der Zusammenarbeit erfaßt werden, wird aein durch die Angabe Kooperation noch nicht vermittet. Eine gesetziche Definition dieses Begriffs gibt es unstreitig nicht. Angesichts der zahreichen Mögichkeiten, wie eine Zusammenarbeit/Kooperation im Einzefa jeweis gestatet sein kann, iegt es auf der Hand, daß es auch keinen einheitichen Sprachgebrauch für diesen Begriff geben kann. Handet es sich danach bei Kooperation um eine mehrdeutige Angabe, muß die Antragsgegnerin as Verwenderin des Begriffs ae Vorsteungen gegen sich geten assen, die nicht unbeachtiche Teie der von ihr angesprochenen Verkehrskreise mit diesem Hinweis in dem angegriffenen Werbeschreiben sowie in der beanstandeten Visitenkarte verbinden. Weder dieses Werbeschreiben noch die Visitenkarte der Antragsgegnerin enthaten eine ausdrückiche Eräuterung dazu, was dort jeweis unter der Kooperation der Antragsgegnerin mit der Bundesrechtsanwatskammer zu verstehen ist. Durch die konkrete Anordnung und Gestatung des Hinweises in Kooperation mit der Bundesrechtsanwatskammer wird jedoch dem Leser der Eindruck vermittet, der in dem Werbeschreiben und in der Visitenkarte je-

75 AnwB 2/ Rechtsprechung weis herausgestete Anwat-Suchservice werde von der Antragsgegnerin und der Bundesrechtsanwatskammer gemeinsam getragen. Dies git einma aus der Sicht derjenigen Rechtsuchenden, an die sich die Antragsgegnerin, wie von der Antragsteerin durch eidesstattiche Versicherung gaubhaft gemacht, mit den beanstandeten Handungen wendet. Dies git aber geichermaßen aus der Sicht der Rechtsanwäte, die von der Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vorbringen mit dem beanstandeten Werbeschreiben und der Visitenkarte angesprochen werden. Zu der aufgezeigten Vorsteung und Erwartung der Rechtsuchenden von der maßgebichen Beteiigung der Bundesrechtsanwatskammer bei dem Anwat-Suchservice trägt insbesondere bei, daß der Hinweis auf die Kooperation der Antragsgegnerin jeweis unmittebar im Anschuß an die Firmenbezeichnung erscheint, wobei er sowoh durch diese Pazierung as auch durch den Anschuß mit dem kein geschriebenen in geichsam as deren Fortsetzung as weiterer Firmenbestandtei wirkt. Die Unternehmensbezeichnung der Antragsgegnerin mit dem Zusatz über die Kooperation der Antragsgegnerin mit der Bundesrechtsanwatskammer erweckt dadurch den Eindruck einer Gesamtbezeichnung derjenigen Anbieter, die hinter dem Anwat-Suchservice stehen. In dem Werbeschreiben wird dieser Eindruck noch dadurch verstärkt, daß die Gesamtfirmierung im Kopf des Schreibens aufgeführt ist, aso an der übicherweise für die Firmierung des Verfassers eines Schreibens verwandten Stee, wobei sowoh der Bestandtei Anwat-Suchservice der Unternehmensbezeichnung der Antragsgegnerin as auch der Hinweis Bundesrechtsanwatskammer durch Fettdruck grafisch geichwertig betont werden. In der Visitenkarte wird eine im wesentichen vergeichbare Wirkung des durch die Pazierung der Gesamtbezeichnung unterhab des Hinweises Anwat-Suchservice und dessen Logo erziet. Vor dem Hintergrund, daß es sich bei dem Anwat-Suchservice um eine Leistung handet, die der Sache nach zum unmittebaren Tätigkeitsbereich der Bundesrechtsanwatskammer gehört und damit aus der Sicht der Rechtsuchenden und Anwäte auch ohne weiteres von der Bundesrechtsanwatskammer aein angeboten werden könnte, wird deshab nicht nur ein nicht unbeachticher Tei der von den beanstandeten Handungen der Antragsgegnerin angesprochenen Verkehrskreise den Grund für die beschriebene Heraussteung des Zusammenwirkens der Antragsgegnerin mit der Bundesrechtsanwatskammer darin sehen, daß die Bundesrechtsanwatskammer mit der Antragsgegnerin bei dieser Diensteistung geichberechtigt zusammenarbeitet und der Anwat-Suchservice somit von beiden gemeinsam getragen werde. Aus der Sicht der von der Antragsgegnerin angesprochenen Rechtsanwäte mag dabei eher ferniegen, daß dies auch die Vorsteungen von wirtschaftichen Verfechtungen zwischen der Antragsgegnerin und der öffentich-rechtichen Bundesrechtsanwatskammer umfaßt. Zumindest werden aber auch die Rechtsanwäte ebenso wie die Rechtsuchenden erwarten, daß der Bundesrechtsanwatskammer in bezug auf den Anwat-Suchservice der Antragsgegnerin jedenfas rechtich eine maßgebiche Einwirkungsmögichkeit auf die Antragsgegnerin und deren Leistungsangebot eingeräumt ist, die die durch die beanstandeten Handungen hervorgerufene Erwartung von der Zusammenarbeit der Antragsgegnerin mit der Bundesrechtsanwatskammer rechtfertigt. Die tatsächiche Zusammenarbeit der Antragsgegnerin mit der Bundesrechtsanwatskammer, wie sie im voriegenden Verfahren gaubhaft gemacht worden ist, genügt jedoch nicht den aufgezeigten Erwartungen der Rechtsuchenden und Rechtsanwäte von der Art und Weise dieser Kooperation. Der ohnehin nur zwischen der Verag Dr. Otto Schmidt KG und der Bundesrechtsanwatskammer geschossene Kooperationsvertrag vom 27./ räumt der Bundesrechtsanwatskammer keine entsprechenden Mitwirkungsrechte in bezug auf den Anwat-Suchservice ein. Viemehr wird dort in der Präambe ausdrückich festgestet, daß die Bundesrechtsanwatskammer mit dem Abschuß des Kooperationsvertrags keine wirtschaftiche Verantwortung oder Mitverantwortung für den Anwat-Suchservice oder die Antragsgegnerin übernimmt und der Kooperationsvertrag edigich sichersteen so, daß die Bundesrechtsanwatskammer im Interesse der Anwatschaft auf berufsrechtiche und berufspoitische Entscheidungen durch Beteiigung in den entsprechenden Gremien des Anwats-Suchservice einwirken kann. 2 des Kooperationsvertrags, in dem die Rechte und Pfichten der Vertragspartner, wenn auch nur pauscha, genannt werden, bestätigt diese Zierichtung des Vertrags und ist ebenso wie der Vertragsinhat im übrigen nicht geeignet, den Schuß zu begründen, die Bundesrechtsanwatskammer sei in bezug auf den Anwat-Suchservice geichberechtigte Partnerin der Antragsgegnerin. Das ebenfas am 27./ zwischen der Verag Dr. Otto Schmidt KG und der Bundesrechtsanwatskammer vereinbarte Statut für den Beirat und den Geschäftsführungs-Ausschuß führt ungeachtet der Beteiigung der Bundesrechtsanwatskammer an diesen beiden Gremien, die nach dem erwähnten Kooperationsvertrag und nach dem Statut bei der Antragsgegnerin zu biden sind, zu keiner anderen Beurteiung. 6 Abs. 1 des Statuts gewährt dem Beirat nur ein Anhörungsrecht; 7 Abs. 1 spricht edigich davon, daß der Geschäftsführungs-Ausschuß die Geschäftsführung der Antragsgegnerin berät und die Sitzungen des Beirats vorbereitet. 6 Abs. 2 des Statuts nennt zwar Angeegenheiten, bei denen die Geschäftsführung der Antragsgegnerin der Zustimmung des Beirats bedarf. Diese Angeegenheiten umfassen aber neben der hier nicht interessierenden anwatichen Gemeinschaftswerbung nur berufsrechtiche und berufspoitische Fragen genereer Art bzw. den Inhat und Umfang des Kataogs der Interessenschwerpunkte, damit Fragen, die zwar für die generee Gestatung des Anwat- Suchservice von Bedeutung sein können, jedoch nichts daran ändern, daß der Anwat-Suchservice eine aein von der Antragsgegnerin angebotene und zu verantwortende Diensteistung beibt, die nicht, wie es die beanstandeten Wettbewerbshandungen der Antragsgegnerin suggerieren, mitverantwortich auch von der Bundesrechtsanwatskammer getragen wird. Nichts anderes ergibt sich schießich aus 6 Abs. 3 des Statuts, wonach der Beirat in aen grundsätzichen berufsrechtichen Fragen an die Auffassung des Präsidiums der Bundesrechtsanwatskammer gebunden ist, oder aus 7 Abs. 1 des Statuts der festegt, daß der Geschäftsführungs- Ausschuß die Geschäftsführung der Antragsgegnerin berät und die Sitzungen des Beirats vorbereitet. Ebenso enthät die von der Antragsgegnerin vorgeegte eidesstattiche Versicherung des Geschäftsführers Ewig der Bundesrechtsanwatskammer vom keine Umstände, die den Schuß auf eine weitergehende tatsächiche Einfußnahme der Bundesrechtsanwatskammer auf die Antragsgegnerin in bezug auf den Anwat-Suchservice und damit die aufgezeigten Vorsteungen der Rechtssuchenden und Rechtsanwäte von der Kooperation der Antragsgegnerin mit der Bundesrechtsanwatskammer rechtfertigen könnten. Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Verkehrskreise werden daher durch die mit dem Verfügungsantrag beanstandeten Handungen der Antragsgegnerin i. S. v. 3 UWG irregeführt. Diese Irreführung ist auch reevant, denn sie ist geeignet, sowoh die Rechtsuchenden as auch die von der Antragsgegnerin umworbenen Rechtsanwäte zu veranassen, sich der Diensteistung der Antragsgegnerin zu bedienen bzw. as Anwat sich dem Anwat-Suchservice der Antragsgegnerin anzuschießen. Es iegt auf der Hand, daß ein Anwat-Suchservice, der von der Bundesrechtsanwatskammer zumindest mitgetragen wird, aus der Sicht beider Verkehrskreise ungeich attraktiver ist as eine entsprechende Diensteistung eines Wettbewerbers der Antragsgegnerin, der nicht auf eine derartige Beteiigung der Bundesrechtsanwatskammer verweisen kann. Der Rechtsuchende wird bei einem Anwat-Suchservice, an dem die Bundesrechtsanwatskammer as Standesorganisation der Anwäte in der von der Antragsgegnerin suggerierten Weise maßgebich beteiigt ist, eine erhöhte Seriosität erwarten, was die Genauigkeit, Sicherheit und Aktuaität der Angaben zu den Anwäten und ihren Schwerpunkten und Interessengebieten angeht. Der Rechtsanwat wiederum wird davon ausgehen, daß ihm bei einer Beteiigung am Anwat-Suchservice der Antragsgegnerin die nicht immer einfache Frage abgenommen wird, mit wechen Angaben er werben darf, ohne eine berufsrechtiche Beanstandung befürchten zu müssen, und im übrigen auch erwarten, daß ein von der Bundesrechtsanwatskammer verantwortich mitgetragener Anwat-Suchservice auf eine gesteigerte Resonanz bei den Rechtsuchenden stoßen wird mit entsprechenden positiven Auswirkungen für die sich an einem derartigen Service beteiigenden Rechtsanwäte. Die beanstandeten Handungen der Antragsgegnerin erfüen danach den Tatbestand des 3 UWG, so daß die Antragsgegnerin die Antragsgegnerin zu Recht auf Unterassung in Anspruch nimmt. Dies git auch nach der im Rahmen des 3 UWG gebote-

76 122 nen Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien. Gegenstand des Unterassungsbegehrens der Antragsteerin ist nur die konkret beanstandete Form der Verautbarung über die Zusammenarbeit der Antragsgegnerin mit der Bundesrechtsanwatskammer. Der Antragsgegnerin beibt es daher auch nach dem Unterassungsgebot des LG unbenommen, auf diese Zusammenarbeit hinzuweisen, wenn dies wie es ohne weiteres mögich ist in zutreffender Weise geschieht. Mitgeteit von Rechtsanwat Dr. Egon Schneider, Much ZPO Verwendet ein Rechtsanwat einen von einer Fachfirma ersteten EDV-gestützten Fristenkaender, ist es nicht erforderich, daß er as Vorsorge für etwaige Störungen des EDV-gestützten Fristenkaenders zusätzich einen schriftichen Fristenkaender führt. 2. Ein Rechtsanwat genügt den Anforderungen an eine hinreichende Büroorganisation für Störfäe des EDV-gestützten Fristenkaenders nur, wenn gewähreistet ist, daß die Servicefirma die Reparatur im Störfa unverzügich durchführt oder den Versuch unternimmt, vor einer Reparatur dafür zu sorgen, daß die gespeicherten Fristen ausgegeben werden. BGH Besch. v VII ZB 31/95 AnwB 2/97 Rechtsprechung Aus den Gründen: II. Das Rechtsmitte ist zuässig, es hat jedoch in der Sache keinen Erfog. Der Bek hat mit dem zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuch geschiderten Sachverhat, den er in der Beschwerdeinstanz ergänzt hat, nicht dargetan, daß sein Prozeßbevomächtigter ohne Verschuden daran gehindert gewesen ist, die Berufungsfrist einzuhaten. Nach 236 Abs. 2 ZPO muß die Partei, die Wiedereinsetzung beantragt, ae Tatsachen daregen und gaubhaft machen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Läßt sich aufgrund des dargeegten Sachverhats nicht ausschießen, daß die Fristversäumung auf einem Verschuden des Prozeßbevomächtigten beruht, das der von ihm vertretenen Prozeßpartei zuzurechnen ist, ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet (BGH, Besch. v II ZB 9/94 = NJW 1994, 3171, 3172). Der Umstand, daß der Prozeßbevomächtigte neben dem EDV-gestützten Kaender keinen schriftichen Kaender geführt hat, begründet kein vorwerfbares Organisationsverschuden (1). Das Wiedereinsetzungsgesuch hat deshab keinen Erfog, wei nach dem Sachvortrag des Bek nicht auszuschießen ist, daß durch besondere Maßnahmen die Störung der EDV-Anage oder ihre Fogen rechtzeitig hätten behoben werden können. 1. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt ein Rechtsanwat, der zur Fristenkontroe einen EDV-gestützten Fristenkaender verwendet, den Anforderungen an die erforderiche Kontroe mögicher feherhafter Verarbeitung von angegebenen Daten, wenn seine Büroorganisation den Grundsätzen entspricht, die der Senat in seiner Entscheidung vom (VII ZB 3/95 = NJW 1995, 1756) entwicket hat. Verwendet ein Rechtsanwat ein nach seiner Kenntnis erprobtes und von einer Fachfirma erstetes Programm für seine Fristenkontroe, ist es nicht erforderich, daß er zur Sicherheit parae zu dem EDV-gestützten Fristenkaender einen schriftichen Fristenkaender führt. Die Büroorganisation des Prozeßbevomächtigten des Bek genügte diesen Anforderungen. 2. Nach dem zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dargeegten Sachverhat genügt die organisatorische Vorsorge des Prozeßbevomächtigten des Bek für den eingetretenen Störfa nicht den Anforderungen an eine hinreichende Büroorganisation, wei eine unverzügiche und wirksame Beseitigung der Störung oder ihrer Fogen nicht gewähreistet ist. a) Ein Rechtsanwat, der unter Verzicht auf einen schriftichen Fristenkaender einen EDV-gestützten Fristenkaender führt, muß durch die Organisation seines Büros gewähreisten, daß er sebst oder eine geschute Kanzeikraft im Störfa unverzügich Kontakt mit der Servicefirma des EDV-Programms aufnimmt und die Umstände, die mögichen erkennbaren Ursachen und die Fogen der Störung schidert. Er muß gegebenenfas durch entsprechende vertragiche Vereinbarungen mit der Servicefirma für den Fa der Störung des Fristenkaenders die Voraussetzung dafür schaffen, daß die Servicefirma unverzügich die erforderiche Reparatur des Programms entweder extern oder an der Anage im Büro des Anwats durchführt oder den Versuch unternimmt, vor der Reparatur des Programms dafür zu sorgen, daß die gespeicherten Fristen ausgegeben werden. b) Diesen Anforderungen genügt die organisatorische Vorsorge des Prozeßbevomächtigten des Bek nicht. Der Bek hat nicht dargeegt, daß sein Prozeßbevomächtigter für den eingetretenen Störfa überhaupt besondere Anordnungen getroffen hat. Sote das Verhaten der Kanzeikraft etwaigen Anordnungen des Prozeßbevomächtigten entsprechen, wäre die Organisation des Prozeßbevomächtigten unzureichend. Die Kanzeikraft des Prozeßbevomächtigten hat edigich veranaßt, daß nach einem teefonischen Reparaturauftrag das Programm mit den gespeicherten Daten an die Servicefirma übersandt worden ist. Der Prozeßbevomächtigte hat durch seine Büroorganisation nicht sichergestet, daß die Reparatur mit der gebotenen Dringichkeit in Auftrag gegeben und unverzügich ausgeführt wird und daß der Versuch unternommen wird, eine Ausgabe der gespeicherten Fristen vor einer Reparatur des Programms zu erreichen. Angesichts dieser Lage äßt sich nicht ausschießen, daß die Fristversäumung auf einem Organisationsverschuden des Prozeßbevomächtigten des Bek beruht. UWG 1 Das Einegen von Werbemateria in Anwatsfächer ist nicht wettbewerbswidrig, soweit dies nicht vom Gerichtsvorstand genere oder vom Fachinhaber durch einen Hinweis am Fach untersagt ist. OLG Karsruhe, Urt. v U 163/95 Aus den Gründen: Die Berufung ist zuässig, hat aber in der Sache keinen Erfog. Der getend gemachte Unterassungsanspruch aus 1 UWG steht der K nicht zu; dementsprechend entfät auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. 1. Das Verhaten der Bek stet keine beästigende Werbung nach 1 UWG dar. Die von der Rechtsprechung entwicketen Grundsätze der Teephon- und Teefaxwerbung finden auf den Streitfa keine Anwendung. Der Senat beurteit das Einegen von Werbemateria in die Anwatsfächer nicht anders as das Einwerfen von Werbemateria in Hausbriefkästen. Auch dort ist eine gewisse Lästigkeit nicht zu eugnen, die derjenige empfindet, der mit Werbemateria überschwemmt wird. Sie ist aber in keiner Weise vergeichbar mit der Beästigung durch nicht erbetene werbende Anrufe oder durch Werbung, die unaufgefordert per Teefax übermittet wird und abgesehen von den Aufwendungen für Papier das Gerät sowoh für ausgehende as auch für andere eingehende Sendungen bockiert (vg. BGH WRP 1996, 100 Teefax-Werbung). Die Gefahr, daß zwischen dem Werbemateria wichtige Sendungen veroren gehen, besteht bei Anwatsfächern nicht stärker as bei Hausbriefkästen; hier wie dort ist es dem Empfänger zuzumuten, einige Sekunden aufzuwenden, um die empfangenen Sendungen durchzusehen und gegebenenfas die Spreu vom Weizen zu trennen. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Bei der wettbewerbsrechtichen Beurteiung einer ansatzweise beästigenden Werbung ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Beästigung auf andere Weise vorgebeugt werden kann (BGH WRP 1984, 399, 400 Werbung in Schuen). Im Streitfa besteht insbesondere die Mögichkeit, daß der Gerichtsvorstand das Einegen von Werbemateria genere untersagt und hierauf durch ein entsprechendes Schid hinweist, wie es beispiesweise heute an den Gerichtsfächern im LG Karsruhe angebracht ist. Entgegen der Auffassung der K kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein soches Verbot auch ohne eine entsprechende Verfügung des Hausherrn bestünde. Die K hat nicht dargetan, woraus sich ein soches generees Verbot er-

77 AnwB 2/ Rechtsprechung geben könnte. Im übrigen spricht die gedudete Übung gegen ein derartiges unausgesprochenes Verbot: Anwatsfächer werden auch von anderen Absendern as Briefkästen der Anwäte benutzt, ohne daß es deswegen in der Vergangenheit Beanstandungen gegeben hätte; so ist es wie die Bek unwidersprochen vorgetragen hat übich, daß Buchhandungen ihre Büchersendungen an Anwäte teiweise über die Gerichtsfächer abwicken oder daß steensuchende Anwatsgehifinnen oder Assessoren Bewerbungsunteragen in die Anwatsfächer egen. 2. Das Verhaten der Bek ist auch unter dem Gesichtspunkt eines Vorsprungs durch Rechtsbruch nicht wettbewerbswidrig. Ein socher Wettbewerbsverstoß wäre gegeben, wenn sich die Bek über eine Anweisung des Inhabers des Hausrechts, aso des Präsidenten des LG bzw. des Direktors des AG, hinweggesetzt hätte. Eine soche Anweisung bestand indessen im November 1994 unstreitig (noch) nicht. Die K hat auch nicht getend machen können, daß die Bek Hinweise der Fachinhaber, wonach in ihre Fächer kein Werbemateria eingeegt werden dürfe, mißachtet hätte (vg. BGHZ Wurfsendung; BGH WRP 1992, 638, Andere Bestimmungen, mit denen die Bek durch ihr Verhaten in Konfikt geraten sein könnte, sind nicht ersichtich. Mitgeteit von dem 6. Zivisenat des OLG Karsruhe Wie der Beschwerdef. sebst nicht in Zweife zieht, haben im Jahre 1990 eineuchtende und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohs für eine entsprechende Differenzierung zwischen Rechtsanwäten mit Sitz im Beitrittsgebiet und soche mit Sitz außerhab des Beitrittgebiets gesprochen. Durch die Differenzierung wurde nämich den besonderen wirtschaftichen Verhätnissen der im Beitrittsgebiet ansässigen Rechtsanwäte und Rechtsuchenden in einer dem angestrebten Zweck namentich hinsichtich des Umfangs angemessenen Weise Rechnung getragen. Das reicht aus, annehmen zu dürfen, die in Rede stehende Ungeichbehandung sei sachich gerechtfertigt und verstoße deshab nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Aerdings ist dem Beschwerdef. einzuräumen, daß dieser Rechtfertigungsgrund in einem bestimmten Zeitpunkt seine die Differenzierung egitimierende Kraft einbüßen dürfte. Dieser Zeitpunkt ist jedoch erst gekommen, wenn eindeutige und veräßiche Daten beegen, daß die wirtschaftiche Gesamtsituation der im Beitrittsgebiet ansässigen Rechtsanwäte und Rechtsuchenden der der außerhab des Beitrittsgebiets ansässigen Rechtsanwäte und Rechtsuchenden zumindest nahezu entspricht und deshab für die unterschiediche Behandung kein Raum mehr ist. An sochen Daten feht es bisher. Der Beschwerdef. hat weder soche Daten vorgetragen noch auch nur andeutungsweise eine entsprechende Angeichung der wirtschaftichen Verhätnisse substantiiert behauptet. Gebührenrecht GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; Verfass. Berin a.f. Art. 1 Abs. 3, 6 Abs. 1; EinigungsV Art. 8, An. I, Kap. III, Sachg. A, Abschn. III Nr. 26a Art. 1 des Gesetzes v (BGB. II S. 885) i. V. m. Art. 8 und An. I, Kap. III, Sachg. A;Abschn. III Nr. 26a Satz 1 des EinigungsV v , wonach sich die aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwäte ergebenden Gebühren bei einer Tätigkeit von Rechtsanwäten um 20 v. H. ermäßigen, die ihre Kanzei im Beitrittsgebiet eingerichtet haben, verstößt nicht gegen den Geichbehandungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). VerfGH Berin, Besch. v /95 Aus den Gründen: II.... Im voriegenden Fa geht es nach dem Vorbringen des Beschwerdef. aerdings nicht oder doch nicht in erster Linie darum, ob die mit der Gebührenentscheidung befaßten Gerichte bei der Anwendung von Bundesrecht den Geichbehandungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 VvB in andesverfassungsrechtich gebotener Weise beachtet haben. Im Vordergrund steht viemehr die Frage der Verfassungsmäßigkeit der bundesrechtichen Bestimmung sebst, die die Gebührenkürzung anordnet. Insoweit macht der Bescherdef. sinngemäß getend, namentich das LG habe eine mit dem Geichbehandungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbarte Norm des Bundesrechts angewandt und ihn dadurch in verfassungsrechtich nicht hinnehmbarer Weise ungeich behandet. Auch das berührt jedoch die Zuässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht. Denn der VerfGH ist befugt, bei der Überprüfung der auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Beriner Verwatungsbehörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten des GG inhatsgeich Grundrechte der Verfassung von Berin inzident die Übereinstimmung des entscheidungsrechtichen Bundesrechts mit dem Bundesverfassungsrecht zu überprüfen. Er ist wie jedes andere Gericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG verpfichtet, ein Gesetz, auf dessen Gütigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, auf seine Vereinbarkeit (hier: mit dem vom GG und der Beriner Verfassung inhatsgeich verbürgten Geichbehandungsgrundsatz) zu überprüfen und dann, wenn er eine soche Vereinbarkeit verneint, sein Verfahren auszusetzen und das Gesetz dem BVerfG zur Prüfung vorzuegen (vg. Besch. v , aao). Ein socher Fa ist hier indes nicht gegeben; die in Art. 1 des Gesetzes v i. V. m. Art. 8 und An. I, Kap. III, Sachg. A; Abschn. III Nr. 26a Satz 1 des EinigungsV v angeordnete Gebührenkürzung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Geichbehandung. Anmerkung: Seit dem 1. Jui 1996 beträgt der nach dem Einigungsvertrag eingeführte Gebührenabschag für Rechtsanwäte im Beitrittsgebiet (nur) noch 10 %, statt zuvor 20 %. Das Bundesverfassungsgericht hat zuetzt 1993 (AnwB 1994, 93) erkärt, daß die Übergangsregeung des 20 %- Abschags auf Anwatsgebühren noch nicht verfassungswidrig sei, da nicht ersichtich sei, daß sich die wirtschaftichen Verhätnisse gegenüber 1990 entscheidend verändert hätten. Die oben veröffentichte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berin führt aus, daß die im Einigungsvertrag vorgesehene Differenzierung zwischen den Gebührensätzen in früherem Bundesgebiet und in den neuen Bundesändern zu einem bestimmten Termin ihre egitimierende Kraft einbüßen dürfte. Dieser Zeitpunkt sei jedoch erst dann gekommen, wenn eindeutige, veräßiche Daten beegten, daß die wirtschaftiche Gesamtsituation der im Beitrittsgebiet ansässigen Rechtsanwäte und Rechtsuchenden derjenigen der außerhab des Beitrittsgebiets residierenden Anwäte und Bürger zumindest nahezu entspricht und deshab für die unterschiediche Behandung kein Raum mehr sei. In Berin zeigen die unterschiedichen Gebührensätze besonders krasse Auswirkungen: Innerhab einer Straße kann z.b. die Hausnummer bzw. Straßenseite (je nach Kanzeisitz bzw. Wohnsitz der Partei) über die Höhe der Kosten entscheiden. So zaht im seben Rechtsstreit vor demseben Gericht die kagende West-Partei beim Ost-Anwat 90 % Anwats- und 100 % Gerichtskosten, während der bekagte Ost-Mandant beim West-Anwat 100 % und 90 % Gerichtskosten zaht. Ebenso unbefriedigend ist die Situation für die Gerichte, die mit fünf verschiedenen Gebührentabeen arbeiten müssen: Mit den bis zum 1. Jui 1994 getenden 100 % igen, den bis zu diesem Zeitpunkt getenden 80 % igen, den seit dem getenden 100 % igen und den seither getenden 80 % igen Gebührensätzen und seit auch noch mit den ab dato getenden 90 % igen Gebührensätzen. Sicher stet es keine Entastung der aseits bekagten, überarbeiteten Gerichte da, wenn die Rechtspfeger danach unterscheiden müssen, wann das Mandat erteit wurde, ob vor oder nach dem 1. Jui 1994, vor oder nach dem 1. Jui 1996, ob die Partei im Beitrittsgebiet oder im früheren Bundesgebiet wohnt und ob der Partei vertretende Anwat im Beitrittsgebiet oder im früheren Bundesgebiet seine Kanzei führt. Fehentscheidungen sind da nicht seten. Bereits die Begründung der am 1. Jui 1996 in Kraft getretenen Verordnung zur Reduzierung des Gebührenabschags auf 10 % weist daraufhin, daß eine Rückführung des Abschags in mehreren keineren Schritten nicht in Betracht kommt, wei jede Änderung des Ermäßigungssatzes einen erhebichen Verwatungsaufwand erfordert, der die persone ohnehin noch immer unzureichend ausgestattete Justiz der neuen Länder zusätzich beaste. Gibt es ein

78 124 besseres Argument, die unterschiedichen Gebührensätze zu beseitigen? Ja es gibt ein noch besseres Argument für die Justiz: Die Haushatsage. Bereits die Rückführung der Gebührenabschäge von 20 % auf 10 % zum 1. Jui 1996 führte nach der Begründung der erwähnten Verordnung zu Mehreinnahmen in den Justizkassen in einer Größenordnung von Mio. DM. Eine weitere Beseitigung der restichen 10 %- Gebührenabschag würde den Justizhaushaten weitere Mio. DM in die Kassen bringen. Fast sieben Jahre nach der Einheit Deutschand ist eine unterschiediche Berechnung der Gerichts- und Anwatsgebühren nur noch poitisch (aber nicht haushatspoitisch) zu vertreten. Rechtsanwat Udo Henke, Bonn BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 2; 25 Abs In finanzgerichtichen Verfahren sind weder der Aktenvortrag noch die Kageanträge begriffiche Voraussetzungen einer mündichen Verhandung. Für das Entstehen der (voen) Verhandungsgebühr reicht aus, daß der Rechtsanwat im Laufe der Sitzung Ausführungen macht. 2. Der as Partei kraft Amtes in fremdem Interesse tätige Rechtsanwat hat Anspruch auf Erstattung der auf seine Vergütung entfaenden Umsatzsteuer. (LS der Redaktion) FG Bremen, Besch. v Ko 2 Aus den Gründen: II. Die zuässige Erinnerung ist im wesentichen begründet; im übrigen ist sie unbegründet. 1. Die UdG ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Ef. die für die Tätigkeit eines Rechtsanwats gesetzich vorgesehenen Gebühren des Gerichtsverfahrens erstattet verangen kann, obwoh er den Prozeß sebst geführt hat. Dieser sich aus 155 FGO i. V. m. 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergebende Grundsatz ist in der finanzgerichtichen Rechtsprechung seit jeher anerkannt worden (vg. BFH- Besch. v VII B 161/69 BFHE 103, 314, BStB. II 1972, 94; diese ZPO-Vorschrift wird auch im Bereich der Verwatungsgerichtsbarkeit angewandt, vg. die Rechtsprechungsnachweise bei Baumbach-Hartmann, ZPO, 55. Auf., 91 Rdnr. 303). Es besteht auch Einigkeit darüber, daß ein Rechtsanwat, der as Testamentsvostrecker tätig ist, für die Führung eines Prozesses Vergütung nach der BRAGO verangen kann (Fraunhoz in Riede/Sußbauer, BRAGO, 7. Auf. 1 Rdnr. 44; Madert in Gerod/Schmidt BRAGO, 12. Auf. 1 Rdnr. 78, jeweis mit Nachweisen). Der Beschuß des FG Hamburg vom /81, EFG 1982,193, auf den das FA sich zunächst berufen hatte, betrifft die Kostenerstattung eines im Rechtsstreit vor dem FG obsiegenden Steuerpfichtigen, bei dem es sich nicht um einen Rechtsanwat oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe gehandet hat. Die Erstattung von Vorverfahrenskosten, die hier nicht in Frage käme (dazu Senat, Besch. v II 235/91 Ko, EFG 1992, 417, berichtigt in EFG 1992, 494) hat der Ef. nicht beantragt. 2. Dem Ef. steht neben der Prozeßgebühr auch eine 10/10 Verhandungsgebühr zu. Er hat nämich in dem Senatstermin vom mündich verhandet ( 31 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 114 Abs. 1 BRAGO). Dem Ef. steht nicht nur eine 5/10 Verhandungsgebühr nach 33 Abs. 2 BRAGO zu, wei die mündiche Verhandung mit einem Ruhensbeschuß geendet hat. In der kostenrechtichen Rechtsprechung (OLG Düssedorf, Besch. v W 10/87, Jur- Büro 1987 Sp. 862) und Literatur (Keer in Riede/Sußbauer 33 Rdnr. 18 und von Eicken in Gerod/Schmidt, 33 Rdnr. 25) ist zwar unstreitig, daß der Rechtsanwat bei Eraß einer Ruhensanordnung durch das Gericht nur eine 5/10 Verhandungsgebühr nach 33 Abs. 2 BRAGO erhät; ein Ruhensbeschuß könne nach 251 ZPO nur aufgrund Antragsteung durch die Prozeßbeteiigten ergehen, und der Ruhensantrag betreffe nur den Gang des Verfahrens und somit die Prozeß- oder Sacheitung. Die Ruhensanträge sind von den Beteiigten hier aber erst gestet worden, nachdem die Beteiigten in der Sache verhandet hatten. Dies ergibt sich aus dem Sitzungsprotoko vom , gegen dessen Richtigkeit die Beteiigten keine Einwendungen erhoben haben. AnwB 2/97 Rechtsprechung Die Festsetzung einer Verhandungsgebühr scheitert auch nicht daran, daß ausweisich des Protokos weder der Akteninhat vorgetragen worden ist noch die Beteiigten Sachanträge gestet haben. Die Vorschrift des 137 Abs. 1 ZPO, nach der die mündiche Verhandung im Ziviprozeß dadurch eingeeitet wird, daß die Parteien ihre Anträge steen, git im finanzgerichtichen Verfahren nicht. Nach dem Aufruf der Sache wird nach 92 Abs. 2 FGO zunächst der wesentiche Inhat der Akten vorgetragen, dann erhaten die Beteiigten das Wort, um ihre Anträge zu steen und zu begründen ( 92 Abs. 3 FGO), und hieran schießt sich die Erörterung der Streitsache in rechticher und tatsächicher Hinsicht an ( 93 Abs. 1 FGO). Wenn hier auch weder ein Aktenvortrag stattgefunden hat noch Kageanträge gestet worden sind, ist das Entstehen der Verhandungsgebühr deshab nicht ausgeschossen. Im finanzgerichtichen Verfahren sind weder der Aktenvortrag noch die Kageanträge begriffiche Voraussetzungen einer mündichen Verhandung. Es reicht aus, daß der Rechtsanwat im Laufe der Sitzung geichgütig an wecher Stee Ausführungen zur Sache macht; dann hat er verhandet (so zutreffend schon Hessisches FG, Besch. v B II 45/73, EFG 1974, 378, ebenso Tigke-Kruse, vor 135 FGO, Tz. 70, Stand Apri 1995, Schwarz in Hübschmann- Hepp-Spitaer, 139 FGO, Rz. 191, Beermann in Rechtsschutz in Steuersachen Tz /4 ff., Stand September 1984, Hartmann, Kostengesetze, 27. Auf., 114 BRAGO Rdnr. 6; unrichtig Madert in Gerod/Schmidt 114 Rdnr. 10 und Chemnitz in Riede-Sußbauer 114 Rdnr. 9, die den Vortrag des Sachverhats as zwingendes Erfordernis für das Entstehen der Verhandungsgebühr ansehen). 3. Da dem Ef. eine 10/10-Verhandungsgebühr zusteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob ihm aufgrund seiner Teinahme am Erörterungstermin vom auch eine Erörterungsgebühr nach 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zustehen würde. Sebst wenn dies der Fa sein sote, müßte die Erörterungsgebühr nach 31 Abs. 2 BRAGO auf die entstandene Verhandungsgebühr angerechnet werden. 4. Die Höhe der Verhandungsgebühr beträgt nicht wie der Ef. beantragt hat DM 2.765,. Da die Kage vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom (BGB. I, 1325) erhoben worden war, muß der Rechtsanwat seine Gebühren nach 134 BRAGO i. d. F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 nach den bei Kageerhebung getenden Gebührensätzen berechnen. Danach beträgt die Höhe der Verhandungsgebühr DM 2.414,. Diesebe Gebührenhöhe git für die nach 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstandene Prozeßgebühr. Die im Kostenfestsetzungsbeschuß angesetzte Prozeßgebühr von DM 2.925, beruht auf einem unrichtigen Streitwertansatz und geht außerdem zu Unrecht von der Anwendung des neuen Gebührenrechts aus. Der Senat ist nicht gehindert, die zu hohe Prozeßgebühr betragsmäßig herabzusetzen, obwoh der Eg. keine Erinnerung eingeegt hat. Da der Ef. mit seiner Erinnerung die Festsetzung eines höheren Erstattungsbetrages begehrt, ist der Senat verpfichtet, auch die hier unstreitige Position der Prozeßgebühr auf ihre richtige Höhe zu überprüfen und ggf. wie hier den im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschuß angesetzten Betrag zu reduzieren. Das im Erinnerungsverfahren getende Verbot der reformatio in peius hat nur zur Foge, daß der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschuß im Ergebnis nicht zum Nachtei des Ef. geändert werden darf (vg. Senat, Besch. v Ko2, EFG 1993, 546 ). 5. Die vom Ef. nach 25 Abs. 2 BRAGO getend gemachte Umsatzsteuer ist geichfas erstattungsfähig. Im Kostenfestsetzungsverfahren durfte die getend gemachte USt aerdings deshab nicht festgesetzt werden, wei der Ef. die nach 104 Abs. 2 Satz 3 erforderiche Erkärung nicht abgegeben hatte, daß der den Erstattungsbetrag nicht as Vorsteuer abgezogen werden könne (dazu Senat, Besch. v E2 u. a., EFG 1996,150, StB 1996,117, dazu Scha, StB. 1996, 184, 188). Dieses formae Hindernis hat der Ef. dadurch behoben, daß er im Erinnerungsverfahren eine entsprechende Erkärung abgegeben hat; jedenfas ist sein Vorbringen im Erinnerungsverfahren in dieser Weise zu verstehen (vg. dazu OLG München, Besch. v W 1015/96, Rechtspfeger 1996, 372). Dem Ef. steht auch in der Sache ein Anspruch auf Erstattung der auf seine Vergütung entfaenden USt zu. Der Eg. hat die Rich-

79 AnwB 2/ Rechtsprechung tigkeit des Vortrags des Ef. nicht wideregt (zu diesem Erfordernis BVerfG, Besch. v ,1 BvR 697/93, NJW 1996, 382). Nach der Rechtsprechung des BFH (Besch. v VII B 69/ 74, BFHE 120, 333, BSTB. II 1977, 82) steht dem in eigener Sache tätig gewordenen Rechtsanwat ein Anspruch auf Erstattung von USt nach 25 Abs. 2 BRAGO nicht zu, wei er mit dieser Tätigkeit in eigener Sache keinen steuerbaren Umsatz ausgeführt hat, so daß insoweit keine USt abzuführen ist. Dies git auf Grund der durch das UStG 1980 geänderten Rechtsage (dazu Schmidt AnwBI 1982, 156) jedenfas dann, wenn der Anwat in seiner eigenen berufichen und nicht in privater Angeegenheit tätig war (vg. Hartmann, 25 BRAGO Rdnr. 26, von Eicken in Gerod-Schmidt, 25 Rdnr. 7); bei Vertretung in einer eigenen privaten Angeegenheit iegt Eigenverbrauch nach 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG vor (Husmann in Rau/Dürrwächter, UStG, 1 Rdnr. 62 mit Nachweisen). Anders iegt es jedoch dann, wenn der Rechtsanwat nicht in eigener Sache, sondern as Partei kraft Amtes im fremden Interesse tätig geworden ist. Auch der Eg. stet nicht in Abrede, daß der as Testamentsvostrecker tätige Rechtsanwat mit dieser Tätigkeit der USt unteriegt. Zu dieser Tätigkeit gehört auch die Führung eines Steuerprozesses für den Nachaß. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Testamentsvostrecker nicht Vertreter des Erben ist, sondern die Prozesse im eigenen Namen führt. Da er materie in fremdem Interesse (nämich dem des Erben) tätig wird, unteriegt er mit den hierfür vereinnahmten Gebühren der USt. Dies hat das FG Kön bereits mit Besch. v X (X) 110/79 EK, EFG 1982, 535 = AnwB 1983, 28 für die Erstattung der auf die Vergütung des Rechtsanwats as Konkursverwater entfaenden USt entschieden, und dies git geichermaßen für den Vergütungsanspruch des hier as Testamentsvostrecker tätig gewordenen Ef.... Mitgeteit von Vizepräsident des FG Bremen, Dr. Werner Kab, Bremen BRAGO 32 Abs. 1, 118 Abs. 2; ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 1. Die schriftsätziche Rüge der örtichen Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts äßt die voe Prozeßgebühr entstehen. 2. Die Anrechnungsbestimmung des 118 Abs. 2 BRAGO hindert die Festsetzung der voen Prozeßgebühr gegen den Gegner nicht. SchH OLG, Besch. v W 114/96 Aus den Gründen:... Die Fundstee der zitierten Entscheidung des OLG Hamm ist das Anwatsbatt 1986, 208, nicht Der Rechtspfeger. Die zitierte Entscheidung des OLG Kobenz ist ausführicher veröffenticht in dem Juristischen Büro 1995 S. 264 und betrifft einen vergeichbaren Fa. Zu Recht hat der Rechtspfeger angenommen, daß den Prozeßbevomächtigten des Bek eine voe Prozeßgebühr (nicht Korrespondenzanwatsgebühr) durch ihren Schriftsatz vom erwachsen ist. Ein förmicher Sachantrag ist nicht erforderich, wenn sich das Begehren des Bek zweifesfrei erkennen äßt (Riede/Sußbauer/Keer 32 Rdnr. 13 m. w. N.). Das war hier durch die Rüge, das angegangene LG Lübeck sei örtich nicht zuständig, der Fa. Denn damit ießen die Anwäte des Bek erkennen, sie erstrebten die Abweisung der Kage as unzuässig, wenn der K den Rechtsstreit nicht an das LG Aurich verweisen ieße. Der K hat insoweit die Begründung des angefochtenen Beschusses auch nicht angegriffen. Zu Unrecht macht der K mit seiner Beschwerde getend, es könnten durch die Rechtsverteidigung des Bek aenfas 2,5/10 Gebühren zusätzich entstanden sein. Dabei wird Fogendes verkannt: Der Auftrag, den Bek im voriegenden Rechtsstreit zu vertreten, ist für seine Prozeßbevomächtigten eine besondere Angeegenheit und äßt die durch die Tätigkeit im Rahmen dieses Auftrages erwachsenen Gebühren demgemäß gesondert entstehen. Diese Kosten des Rechtsstreits können deshab auch im Rahmen des 91 ZPO gegen den Gegner festgesetzt werden. Der Gegner kann sich im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht darauf berufen, daß etwa nach 118 Abs. 2 BRAGO, fas hier eine Geschäftsgebühr nach 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Rahmen einer außergerichtichen Angeegenheit entstanden ist, eine Anrechnung dieser Gebühr auf die Prozeßgebühr stattzufinden hat. Diese Anrechnungsbestimmung beweist zunächst einma, daß die Gebühren jeweis gesondert entstehen; denn sonst wäre eine Anrechnungsbestimmung überfüssig. Die Anrechnungsbestimmung hindert den Rechtsanwat aber nur daran, nebeneinander sowoh die Geschäftsgebühr as auch die Prozeßgebühr zu beanspruchen. Sie steht nicht der Getendmachung der voen Prozeßgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung entgegen. Sonst würde die Partei, die zunächst nur einen Auftrag zur außergerichtichen Vertretung erteit hat, ungerechtfertigt benachteiigt, wenn es dann doch zum Prozeß kommt. Aus vorstehenden Gründen kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde nicht darauf an, ob die Anrechnung auf die Prozeßgebühr dieses Verfahrens oder auf die Korrespondenzenwatsgebühr des Verfahrens /96 LG Lübeck zu erfogen hat. Mitgeteit von Richter am OLG E. Staben, Scheswig BRAGO Bei der Beurteiung der Frage, ob eine besonders umfangreiche Strafsache i. S. d. 99 Abs. 1 BRAGO voriegt, werden bei der Berechnung der Verhandungsdauer Sitzungspausen grundsätzich mitgerechnet. Anderes kann dann geten, wenn eine Sitzungspause mehr as 1 Stunde dauert und ihre Dauer vorhersehbar ist, z. B. bei einer Unterbrechung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. In diesem Fa kann es angebracht sein, die gesamte Pause nicht as Verhandungszeit anzurechnen; dabei sind Differenzierungen zwischen auswärtigen und ortsansässigen Anwäten denkbar. 2. Bei der Berechnung der Verhandungsdauer ist eine Mittagspause, die zwischen 1/2 und 1 Stunde andauert, in Abzug zu bringen, da eine soche einzuegen auch sonst übich ist und der Anwat die Zeit der Mittagspause regemäßig auch dann nicht für seine anwatiche Tätigkeit nutzt, wenn er nicht Pfichtverteidiger ist. Es ist daher gerechtfertigt, die Verhandungszeit um Mittagspausen, die änger as 1/2 Stunde dauern, zu kürzen, aerdings nur bis zu insgesamt einer ganzen Stunde. Für eine Mittagspause, die über 1 Stunde hinausgeht, git die agemeine Pausenregeung. Ein weiterer Abzug von der Verhandungszeit kommt daher auch hier regemäßig nur dann in Betracht, wenn die Mittagspause insgesamt mehr as 2 Stunden dauert. OLG Jena, Besch. v Ss 34/96 Aus den Gründen: Der Antragsteer ist dem Angekagten am nach Eröffnung des Hauptverfahrens as Pfichtverteidiger beigeordnet worden. Er hat den Angekagten in den Hauptverhandungsterminen am 29.3., 30.3., 20.6., , 22.6, und vertreten. Mit seinem Antrag vom begehrt er, ihm eine Pauschvergütung gem. 99 BRAGO in Höhe der Wahverteidigergebühren zu bewiigen.... Auszugehen ist von den gesetzichen Gebühren des Antragsteers, die gem. 97 Abs. 1 Satz 1 und 3, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BRAGO für die ersten Hauptverhandungstermine am und je 600,00 DM und für die Fortsetzungstermine je 380,00 DM betragen. Der Senat hät es für gerechtfertigt, den auf die Vorbereitung der Hauptverhandungstermine am und entfaenden häftigen Antei der Hauptverhandungsgebühr um 50 % zu erhöhen. Zwar handete es sich bei dem Verfahren, das bis Ankageerhebung edigich 159 Seiten umfaßte, nicht um eine für ein Jugendkammerverfahren umfangreiche Sache. Die Strafsache erforderte jedoch angesichts von neun Angekagten, mit unterschiedicher Tatbeteiigung und unterschiedicher Einassung einen besonderen Vorbereitungsaufwand, um den Tatbeitrag des Angekagten herauszuarbeiten. Hinzu kommt, daß gegen den Angekagten ein weiteres Verfahren wegen versuchter Gefangenenmeuterei zur gemeinsamen Verhandung und Entscheidung verbunden worden war. Es erscheint auch angemessen, den häftigen Antei der Gebühr, der auf die Durchführung der Hauptverhandung am entfät, angesichts der Dauer von sieben Stunden und zehn Minuten um 50 % zu erhöhen. Schießich sieht es der Senat as gerechtfer-

80 126 tigt an, die Gebühr für die Fortsetzungstermine am und angesichts der Verhandungsdauer von sieben Stunden und zwanzig Minuten bzw. acht Stunden und fünf Minuten um 50 % zu erhöhen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein besonderer Umfang einer Strafsache schon bei einer Verhandungsdauer von mehr as fünf Stunden anzunehmen ist. Bei der Berechnung der Verhandungsdauer werden Sitzungspausen grundsätzich mitgerechnet. Dauert aerdings eine Sitzungspause änger as eine Stunde und ist ihre Dauer vorhersehbar, so kann es angebracht sein, die gesamte Pause nicht as Verhandungszeit anzurechnen; dabei sind Differenzierungen zwischen auswärtigen und ortsansässigen Anwäten denkbar. Eine besondere Betrachtung ist bei der Mittagspause angebracht. Eine soche einzuegen, ist auch sonst übich; der Anwat nutzt aso die Zeit der Mittagspause regemäßig auch dann nicht für seine anwatiche Tätigkeit, wenn er nicht Pfichtverteidiger ist. Es ist daher gerechtfertigt, die Verhandungszeit um Mittagspausen, die änger as 1/2 Stunde dauern, zu kürzen, aerdings nur bis zu insgesamt einer ganzen Stunde. Für die über eine Stunde hinausreichende Zeit der Mittagspause git die agemeine Pausenregeung. Ein weiterer Abzug von der Verhandungszeit kommt daher auch hier regemäßig nur dann in Betracht, wenn die Mittagspause insgesamt mehr as zwei Stunden dauert. Unter Heranziehung dieser Grundsätze verbeibt bei den Hauptverhandungsterminen am 29.3., und jedenfas eine Verhandungsdauer, die fünf Stunden übersteigt. Hingegen kam eine Erhöhung der Gebühren für die übrigen Hauptverhandungstermine nicht in Betracht. Dem Antragsteer steht mithin eine Pauschvergütung in Höhe von 3.930,00 DM netto zu, von der nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages 20 % in Abzug zu bringen waren, so daß 3.144,00 DM netto verbeiben. Die hierauf festgesetzten und erhatenen 2.480,00 DM hat sich der Antragsteer anrechnen zu assen. Mitgeteit von Richter am OLG Dr. Johannes Kerth, Jena AnwB 2/97 Rechtsprechung kann, die Mittegebühr bis zur Höchstgebühr zu überschreiten. Dies indessen nur, wenn die anwatiche Tätigkeit mit erhebichen Schwierigkeiten verbunden ist, wie z. B. bei Revisionsverfahren und kompizierten Beweiserhebungen. Eine Rentabiitätsberechnung zur Nachzahung von freiwiigen Beiträgen zur Rentenversicherung ist zwar für den Betroffenen von nicht unerhebicher Bedeutung. Dieser Umstand rechtfertigt aber für sich aein nicht, as ein besonders ins Gewicht faendes Kriterium in Anwendung der sogenannten Kompensationstheorie die übrigen Umstände des 12 BRAGO, insbesondere den Umfang und die Schwierigkeit der anwatichen Tätigkeit, die voriegend für einen as Rechtsbeistand zugeassenen Rentenberater as durchschnittich zu erachten sind, zurückzudrängen. Der zeitiche Aufwand war für den K nicht erhebich, anderes hat er jedenfas nicht dargetan, auch die Intensität der Arbeit ag für den K nicht oberhab des Durchschnitts, zuma es sich um die Kärung von Fragen handete, mit wechen er sich im Normafae seiner berufichen Tätigkeit befaßt... Mitgeteit von Rechtsanwat Dr. H. Röe, Speyer BRAGO 116, 118 Zur Bemessung der Gebühren im Soziaverfahren AG Speyer, Urt. v b C 291/96 Aus den Gründen: Die Kage ist nur in der zuerkannten Höhe begründet. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vg. BGH NRW 67, 2312; SG Stuttgart AnwB 1982, 209 und 1984, 569; Gerod/Schmidt, BRAGO, 11. Auf., 116 Rdnr. 12; Riede/Sußbauer, BRAGO, 6. Auf., 118 Rdnr. 19) davon aus, daß im Soziaverfahren auch außergerichtich edigich eine Gebühr des 116 Abs. 1, Nr. 1 BRAGO verangt werden kann. Dem 116 BRAGO ist nämich der Wie des Gesetzgebers zu entnehmen, die Anspruchsberechtigten in diesen Verfahren vor den hohen Wertgebühren zu schützen, dem 118 BRAGO, daß in außergerichtichen Angeegenheiten die Gebühren im agemeinen niedriger sind, keinesfas aber höher sein soen as im Gerichtsverfahren. Da die Gebühren des 118 BRAGO im System den für das gerichtiche Verfahren getenden Gebühren nachgebidet und teiweise auf diese anzurechnen sind, für das Soziagerichtsverfahren in 116 Abs. 1 BRAGO jedoch eine Betragsrahmengebühr vorgesehen ist, ergibt sich eine Diskrepanz. Bei uneingeschränkter Anwendung des 118 BRAGO würde der Anwat in diesen Verfahren vor der Soziaverwatung höhere Gebühren verdienen können as vor dem Soziagericht. Das zwingt zu der Fogerung, daß im Soziaverfahren auch außergerichtich edigich eine Gebühr in sinngemäßer Anwendung der Pauschgebühr des 116 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO verangt werden kann. Die Ausfüung des Gebührenrahmens des 116 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO hat im Einzefa unter Beachtung der Bewertungskriterien des 12 BRAGO zu erfogen. Nach der überwiegenden Meinung ist dabei auch bei den Rahmengebühren des 116 Abs. 1 BRAGO von der Mittegebühr auszugehen (vg. Gerod/Schmidt, 116 Rdnr. 8; Riede/Sußbauer, 116 Rdnr. 11, jeweis m. w. N.). Zwar ist eine Rentensache in der Rege für den Betroffenen von erhebicher Bedeutung, weswegen es häufig gerechtfertigt sein impressum Herausgeber: Deutscher Anwatverein e. V., Adenaueraee 106, Bonn, Te. 0228/2607-0, Fax 02 28/ Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher (v. i. S. d. P.) und Udo Henke, Rechtsanwäte, Anschrift des Herausgebers. Verag: Deutscher Anwatverag und Institut der Anwatschaft GmbH, Lengsdorfer Hauptstraße 75, Bonn; Konto: Postbank Essen Kto.-Nr , BLZ Anzeigen: MD Medien Dienste GmbH, Rosemarie Schwarz und Ingrid Oestreich (v. i. S. d. P.), Baumweg 19, Frankfurt a. M., Te. 069/ Fax 069/ Technische Hersteung: Hans Sodan GmbH, Bochoder Str. 259, Essen. Erscheinungsweise: Monatich zur Monatsmitte. Bezugspreis: Jährich 198, DM (ink. MWSt.) zzg. Versandkosten, Einzepreis 18, DM (ink. MWSt.). Für Mitgieder des Deutschen Anwatvereins ist der Bezugspreis im Mitgiedsbeitrag enthaten. Besteungen: Über jede Buchhandung und beim Verag; Abbesteungen müssen einen Monat vor Abauf des Kaenderjahres beim Verag voriegen. Zuschriften: Für die Schrifteitung bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrückicher Vereinbarung gezaht. Copyright: Ae Urheber-, Nutzungs- und Veragsrechte sind vorbehaten. Das git auch für Bearbeitungen von gerichtichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz git auch gegenüber Datenbanken oder ähnichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrückich der Einwiigung des Verages. ISSN w

81 AnwB 2/ e Gerichtsatag in Entenhausen Rechtsanwat Kar W. Goez, Düssedorf Liebe Cubmitgieder, wie Ihr wißt, bin ich as Aprischerz geboren*, habe aufgrund meines Wohnortes eine besondere Beziehung zum ieben Federvieh und beschäftige mich berufich mit der Juristerei. Was ag aso näher, as über die Justiz in der Vogewet, wie sie z.b. die Enten ereben müssen, im Vergeich zu unserem Justizatag zu berichten. Ich möchte aso über den Gerichtsatag in Entenhausen referieren. Dieses Thema ist - meine ich - von immanenter Bedeutung, da es doch auch das Verhätnis unserer Jugend zur hiesigen Justiz prägt. Leider gibt es zu dem Thema wenig wissenschaftiche Veröffentichungen, obwoh in der einschägigen Fachpresse seitens des DIREPOL, d. h. des Donadischen Institutes für Rechtskunde und Poitik, Abhandungen erscheinen. Dieses Manko kann aber gückicherweise durch die vieen Primärqueen in den auch sicherich aen Zuhörern bekannten Berichten, die z.b. as die Tosten Geschichten des Donad Duck oder as Mickey Mouse bekannt sind, ausgegichen werden. Wenn Ihr zuhause stöbert, werdet Ihr vieeicht auch einige Exempare finden. Jedenfas habe ich hieraus die Iustrationen meines Vortrages entnommen, wobei ich mich aber nicht auf die boßen Barksberichte beschränkt habe. Zunächst möchte ich das Gerichtsgebäude von Entenhausen zeigen: (TGDD 89, 46) (RP vom ) Wie Ihr erkennen könnt, handet es sich um einen wuchtigen Bau, der wie ein Paast erhöht steht. An der Vorderfront befinden sich Säuen, um den monumentaen und sakraen Charakter des Gebäudes as Ort der Rechtsfindung zu unterstreichen. Wer Düssedorf kennt, weiß, daß auch unser hiesiges Gericht ähnich geschmückt ist, auf die Abbidung sei deshab hingewiesen. Nicht nur im Äußerichen geichen sich aso diese Gebäude, auch entsprechen sich z.b. die Empfindungen derer, die dieses Gebäude, nachdem sie Erfahrung mit der Justiz sammen konnten. Dies kann aus den fogenden Abbidungen * es handet sich um den Autor (TGDD 89, 47) (MM 49/1985 S. 38) entnommen werden. Jedoch ist in Entenhausen die Wet noch in Ordnung, d. h. es wird keine Kritik, sondern nur Einsicht aut, die gerichtichen Entscheidungen sebst werden akzeptiert. Aufgrund der äußeren Erscheinungsform und der Akzeptanz der Entscheidungen stee ich daher die These auf, daß die Bedeutung der Justiz in Entenhausen der Bedeutung der Justiz bei uns entspricht. Wenn wir einen Bick in das Innere des Gerichtsgebäudes richten, steen wir aber fest, daß hier Unterschiede vorhanden sind. So sind im Gebäude sebst die Gerichtssäe großzügig gestatet. Es handet sich um weitäufige Räume, (TGDD 89, 42) (TGDD 89, 46) die ausreichend Patz für Zuhörer bieten. Offensichtich egt aso die Justiz in Entenhausen Wert auf den ungehinderten Zugang der Öffentichkeit zum Gerichtsatag, um so auch Vertrauen in das Rechtssystem zu schaffen sowie für die Befogung und Durchsetzung des Rechts in der Bevökerung zu sorgen. Dabei ist es sogar gestattet, daß während der Gerichtsverhandung Zuhörer sich einschaten, z.b. um as Sachverständiger beauftragt zu werden. Dominiert wird der Gerichtssaa durch das Richterput. Hier thront der Richter höher as die übrigen Beteiigten des Verfahrens, so daß er einen besonderen Überbick hat. Auch wird damit der Respekt, der ihm gegenüber zu zoen ist, noch deuticher. (MM 23/1995, Seite 44) Dieses Richterput ist teiweise durch Aegorien auf die Göttin der Gerechtigkeit, d. h. Justitia, geschmückt. Sie ist in anatidischer Form gestatet, hat verbundene Au-

82 128 AnwB 2/97 Schußbemerkung gen und hät eine Waage as Symbo der ausgeichenden Gerechtigkeit in der Hand. (TGDD 69, 66) Teiweise hat die Waage unterschiediche Gewichte und Schenke, auch hift hier Justitia nach. Dadurch wird deutich, daß nicht jeder Rechtsfa schematisch geich beschieden und gewogen werden kann, viemehr der Ausgeich im Rechtssystem auch manchma nur durch eine unterschiediche Wertung und Wichtung erreicht werden kann. Gerechtigkeit hat aso nichts mit physikaischer Gesetzmäßigkeit zu tun. Aein durch diese Iustration macht aso die Justiz in Entenhausen deutich, daß Gerechtigkeit nicht mit Geichmacherei geich gesetzt werden kann, es muß teiweise ein Umweg in Kauf genommen werden oder ein größeres Gewicht angeegt werden, um ein der Gerechtigkeit entsprechendes Ergebnis zu erreichen und Urteie zu vermeiden, die mögicherweise durch ihre strenge Logik zu unbiigen Ergebnissen kommen. Damit kann auch eine Ungeichbehandung gerechtfertigt sein. Hierauf gehen die Richter aber nicht ein, soche Versuche sind zum Scheitern verurteit. Die Justiz zeigt sich unbestechich und unbeirrbar, um bei Gesetzesverstößen das Recht durchzusetzen. As z.b. Onke Dagobert gemeinsam mit den Panzerknackern vor Gericht steht, wei es zu Straßenverkehrsverstößen kam, as aufgrund von Manipuationen der Panzerknacker der Gedtank Dagoberts die Straße entang rote und sowoh die Panzerknacker as auch Onke Dagobert dem Objekt der Begierde hinterherjagten. Für das Gericht machte es keinen Unterschied, da ae Beteiigten die Straßenverkehrsordnung bei ihrer widen Hast nicht achteten und so sich fasch verhieten. Da die Justiz in Entenhausen sich streng und unbestechich zeigt sowie ohne Ansehen der Person handet, verangt sie auch von aen, die vor den Gerichtsschranken stehen besonderen Respekt. Die Würde des Gerichts ist unantastbar. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs hat der Richter in der Verhandung einen Hammer. Mit diesem Instrument kann er sich sowoh akustisch as auch visue Aufmerksamkeit und den notwendigen Respekt verschaffen. Er ist sogar berechtigt, dies Instrument notfas as körperiches Zuchtmitte einzusetzen, was bei uns undenkbar wäre, mögicherweise, wei Werkzeuge in Deutschand nicht zur Gerichtsausstattung gehören. Andererseits ist die Quaität dieses Werkzeuges nicht immer gut, im Eifer der Verhandung kann der Hammer auch brechen. Nach neueren Erkenntnissen so daher jetzt in Entenhausen ein Metahammer eingeführt werden. Es sei daher die These eraubt, daß die Justiz in Entenhausen praktischer as in Deutschand ist. (WDLT 140/168) Ein socher Hinweis findet sich deshab manchma wenig subti im Hinbick auf die Darsteung der Justitia, wenn es z.b. schicht im Gerichtssaa heißt: Vor dem Gesetz sind ae geich... oder auch nicht! Teiweise versuchen irregeeitete Bewohner Entenhausens dann persönichen Reichtum oder persöniche Macht auszuspieen, um eine ihnen günstige Entscheidung zu erreichen. (WDLT 37, 210) (MM 49/1985, Seite 38) Die Sanktionsmögichkeiten des Richters, um einen ungehinderten Abauf der Verhandung zu erreichen, gehen in Entenhausen auch vie weiter. As z.b. Dagobert und McMoneysac sich in einer zivirechtichen Auseinandersetzung im Gerichtssaa prügeten, griff der Richter wegen Mißachtung des Gerichts zu drakonischen Maßnahmen. Den Übetätern wurde eine Ordnungsstrafe von je einer Miion Taer auferegt. (MM 30/1979, S. 41) (MM 49/1985, Seite 37) (TGDD 34, 65) Bei uns wäre dies nicht mögich. In 178 GVG, der die Ordnungsmitte des Gerichts reget, ist eine maximae Gedbuße von DM 2.000, vorgesehen, d. h. eine reativ geringfügige Gedsumme, die - zumindest bei wohhabenden Personen - keine Überzeugungskraft besitzen dürfte. (Fortsetzung fogt)

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