11/2003. November. DeutscherAnwaltVerein. DeutscherAnwaltVerlag A Mitteilungen Jahrestagung der American Bar Association (Lühn) 638

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1 A11041 DeutscherAnwatVerein Aufsätze Werbefreiheit für Notare (Keine-Cosack) 601 Speziaistenbezeichnungen (Hewig) 613 Interview Anwat und Anwätin häufig kein Traumpaar? 616 Gewerbesteuer DAV mobiisiert gegen die Gewerbesteuer 620 DAV-Anwatausbidung DAV-Mode und staatiches Referendariat 623 Aus der Arbeit des DAV Europäischer Paramentarischer Abend 626 Mitteiungen Jahrestagung der American Bar Association (Lühn) 638 Rechtsprechung BGH: Geschäftsführer as Zeuge /2003 November DeutscherAnwatVerag

2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Inhatsverzeichnis Redaktion: Dr. Nicoas Lührig (Leitung) Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11AQ Jahrgang 53 November 2003 Aufsätze 601 Werbefreiheit für Notare Von Rechtsanwat Dr. Michae Keine-Cosack, Freiburg i.br. 606 Buchhinweis: Simitis (Hrsg.), Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz (Hagenkötter) 607 Die agemeinen Berufspfichten des Rechtsanwats as Sozius: 43 BRAO Von Rechtsanwat Dr. Peter Friedrich Butmann,Berin 613 Überegungen zu anwatichen Speziaistenbezeichnungen Von Rechtsanwat Prof. Dr. Hans-Jürgen Hewig, Frankfurt am Main Interview 616 Anwat und Anwätin häufig kein Traumpaar? Interview mit Rechtsanwätin Svenja Spranger, Geschäftsführerin des Hamburgischen Anwatvereins. Editoria 619 Richteriche Arbeitsereichterung Von Rechtsanwat Dr. Hubert W. van Bühren, Kön Gewerbesteuer 620 DAV mobiisiert gegen die Gewerbesteuer Von Rechtsanwat Swen Waentowski, Berin Gastkommentar 622 Die wirtschaftiche Lage der Anwatschaft Von Rechtsanwat Martin W. Huff, Neue Juristische Wochenschrift DAV-Anwatausbidung 623 DAV-Mode und staatiches Referendariat Wie passt das zusammen? Von Rechtsanwat Cord Brügmann, Berin 624 Theoretischer Kurs zur DAV-Anwatausbidung nimmt konkrete Formen an Von Rechtsanwat Cord Brügmann, Berin 625 Deutsche Anwat- und Notarversicherung (DANV) unterstützt bedürftige Bewerber Aus der Arbeit des DAV 626 Europäischer Paramentarischer Abend 2003 Von Rechtsanwat Aexander Gemberg-Wiesike, LL. M., Berin/Brüsse 628 DAV-Pressemitteiungen, u. a. DAV begrüßt Abschaffung des Gebührenabschages Ost 629 Rechtsanwäte kämpfen für die Menschenrechte 631 Große Landesverbandskonferenz 2003 in Potsdam Von Rechtsanwätin Heidemarie Haack-Schmah, Berin Deutsch-Französisches Seminar in Dresden Von Rechtsanwätin Dr. Maaika Ahers, LL.M., Berin, und Rechtsanwat Dr. Friedrich Graf von Westphaen, Kön 633 Mitgiederversammung und Fachtagung der AG Mediation Von Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Berin 634 DAV-Forum Mediation Von Rechtsanwätin Angeika Rüstow, Berin Geschäftsbericht AG Verkehrsrecht Von Rechtsanwat Justizrat Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg/Saar 635 Eberhard Kempf zum 60. Geburtstag Von Rechtsanwätin Tanja Brex, Berin Personaien Meinung & Kritik 636 Biometrische Daten im Personaausweis Pro & Contra von Hoger Bernsee, Birkenwerder, und Rechtsanwat Eberhard Kempf, Frankfurt/Main Mitteiungen Satzungsversammung gewäht Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Berin 638 Gedwäschebekämpfung: Anordnung der BRAK Von Rechtsanwätin Tanja Brex, Berin Jahrestagung der American Bar Association (ABA) Von Rechtsanwat Dr. Hans C. Lühn, Vizepräsident des DAV, Münster 642 Preisträger der American Bar Association (ABA) Von Rechtsanwätin Dr. Maaika Ahers, LL. M., Berin 645 Jahreskongress der Union Internationae des Avocats (UIA) Von Rechtsanwat Aexander Gemberg-Wiesike, LL. M., Berin/Brüsse Tätigkeitsbericht des Instituts für Anwatsrecht Von Prof. Dr. Barbara Grunewad, Kön 652 Haftpfichtfragen: Anwat und Rechtschutzversicherung Von Rechtsanwat Bertin Chab, Aianz Versicherungs-AG, MuÈ nchen 655 Gosse: Strafgesetzgebung in unserer Zeit auch eine ästhetische Aufgabe! Von Rechtsanwat Christian Richter II, Kön Rechtsprechung (Leitsätze siehe nächste Seite) 656 Berufsrecht (mit Anmerkung von Prof. Dr. Barbara Grunewad und Sten Frenze zu BVerfG, Besch. v , 1 BvR 238/01 Sozietätswechse) Anwatshaftung 661 Rechtsberatung 664 Fotonachweis, Impressum Auf dem Umschag DAV-Informationen Anwatverag-Aktue Internet-Aktue DAV-Service Seite VI, VIII Seite XVIII Seite XXVI Seite XXVIII Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht BVerfG, Besch. v BvR 238/01 GG Art. 12 Abs. 1; BRAO 43 a Abs. 4; BORA 3 Abs. 2 Zur Bedeutung der Berufsfreiheit beim Sozitätswechse von Rechtsanwäten S. 656 (mit Anmerkung Grunewad/Frenze) BGH, Besch. v AnwZ (B) 47+48/02 BRAO 223, 145 Abs. 3 Im Verfahren nach 223 BRAO gegen Verwatungsgerichte ist eine sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwatsgerichtshof sie zugeassen hat. Eine Nichtzuassungsbeschwerde kommt anders as bei 145 Abs. 3 BRAO nicht in Betracht. S. 656 Anwatshaftung BGH, Urt. v IX ZR 5/00 BGB 675 Zu den Pfichten eines Anwats, der von der Einegung eines Rechtsmittes gegen ein Räumungsurtei abrät. S. 656 BGH, Urt. v IX ZR 54/02 BGB 675 a) Zu den Beratungspfichten eines Rechtsanwats, der eine Kage aus abgetretenem Recht in Erwägung zieht, obwoh der Vertrag des Zedenten mit dem Schudner ein formuarmäßiges Abtretungsverbot enthät. b) Sieht es der Rechtsanwat, der von einer GmbH den Auftrag erhät, deren Forderung durchzusetzen, as notwendig an, dass der Geschäftsführer seiner Mandantin im Rechtsstreit as Zeuge zur Verfügung steht, so hat er sie jedenfas dann auf andere Mögichkeiten hinzuweisen, dieses Zie zu erreichen, wenn die Forderung mögicherweise nicht wirksam abgetreten werden kann. S. 657 OLG Düssedorf, Urt. v U 64/01 BGB 611, 675; KSchG 1 Abs. 2, 4; DDR-ArbGB 51, 54 Der Rechtsanwat haftet seinem Mandanten für die nachteiigen Fogen einer verspäteten Kündigungsschutzkage nur, wenn der Mandant den Prozess gewonnen hätte (hier verneint nach Kündigung wegen wiederhoter Beästigung einer Arbeitskoegin). S. 659 Rechtsberatung BGH, Urt. v VI ZR 152/02 RBerG Art. 1 1; BGB 134 Veranasst ein Mietwagenunternehmen, dass seine unfageschädigten Kunden ihre Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung zugeassenes Inkassobüro abtreten, weches die Forderung seinerseits an das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig, wenn dieses Vorgehen eine Schadensreguierung insbesondere die Durchsetzung des Unfaersatztarifs durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des Art. 1 1 RBerG und der dazu entwicketen Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt. S. 661 BGH, Urt. v II ZR 109/01 BGB 705, 134; RBerG Art Schießt ein Dip.-Finanzwirt mit einem Interessenten, der einem auf die Modernisierung und gemeinschaftiche Nutzung eines Mietwohnhauses gerichteten Immobiienfonds beitreten wi, einen Treuhandvertrag, der eine rechtsbesorgende Tätigkeit des Treuhänders vorsieht, so ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 1 RBerG i. V. m. 134 BGB nichtig. 2. Die Nichtigkeit erfasst auch die dem Treuhänder erteite Vomacht. 3. Gibt der Treuhänder für den Interessenten die Beitrittserkärung zum Fonds ab, so finden die Grundsätze über den feherhaften Beitritt zu einer Geseschaft Anwendung. S. 662 LG Hannover, Urt. v O 321/02 RBerG Art. 1 1, Art. 1 3 Nr. 7; UWG 1 Die Werbung einer Bank Wir schaffen Karheit über Erben/Vererben, Patientverfügung, Vomachten verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz. Zugeich iegt ein Verstoß gegen 1 UWG vor. (Leitsatz der Redaktion) S. 664

4 VI INFORMATIONEN In diesem Heft: Lesen Sie in diesem Heft aus der Arbeit des DAV auf Seite 626 bis 635: Europäischer Paramentarischer Abend / DAV-Pressemitteiungen / Rechtsanwäte kämpfen für die Menschenrechte / Große Landesverbandskonferenz / 7. Deutsch-Französisches Seminar / DAV-Forum Mediation / Eberhard Kempf zum 60. Geburtstag Gebührenrecht in AGS Nr. 11/2003* 9 N. Schneider: Die Kündigung eines Mietverhätnisses einfaches Schreiben oder Geschäftstätigkeit? 9 OLG Karsruhe: Keine Erörterungsgebühr bei Miterörterung einer anderweitig anhängigen Sache 9 LG Potsdam: Vergütung für den Anwat as Zeugenbeistand 9 FG Kön: Keine Eredigungsgebühr bei Mitwirkung im Verfahren Dritter 9 Sondertei RVG: Mock, Gegenübersteung von BRAGO und RVG ein erster Vergeich * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint seit Januar 2003 mit deutich erweitertem Inhat und in neuem Outfit monatich auf ca. 40 Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von Rechtsanwat Wofgang Madert und Rechtsanwat Norbert Schneider in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuss und der Arbeitsgemeinschaft Anwatsmanagement des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von Dip.-Rechtspfeger Heinricht Hestab, Rechtsanwat Jürgen Schneider und Rechtsanwat Udo W. Henke. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Wachsbeiche 7, Te. 0228/ Hüfskasse Deutscher Rechtsanwäte Weihnachtsspende 2003 Sehr geehrte Frau Koegin, sehr geehrter Herr Koege, auf Grund Ihrer Großzügigkeit verief die Spendenaktion 2002 sehr erfogreich und wir möchten Ihnen hierfür nochmas herzich danken. Sie haben es ermögicht, dass die Hüfskasse Deutscher Rechtsanwäte an 341 in Not geratene Koeginnen, Koegen oder deren Famiien aus 26 Kammerbezirken bundesweit ,30 Euro auszahen konnte. Zusätzich wurden 87 minderjährigen bzw. in Ausbidung befindichen Kindern Buchgutscheine im Wert von insgesamt 1.566,00 Euro übersandt. Besonders in der gerade jetzt für ae wirtschaftich schwierigen Zeit hoffen und warten viee Bedürftige auf diesen einzigartigen Soidaritätsbeweis der Deutschen Anwatschaft. Jede Spende ist steuerabzugsfähig. Wenn Sie einen Betrag für einen wirkich guten Zweck zur Verfügung steen woen, überweisen Sie ihn bitte auf eines der unten angegebenen Konten. Geben Sie Ihre Anschrift bitte deutich und voständig an, eine Zuwendungsbestätigung wird Ihnen unverzügich ausgestet werden. Zu Ihrer Information: Die Weihnachtsspendenaktion der Hüfskasse Deutscher Rechtsanwäte wird seit 1948 durchgeführt. Abschießend noch eine Bitte: Sote Ihnen im Koegenkreis ein Notfa bekannt sein, informieren Sie uns. Wir hefen gern! Mit koegiaen Grüßen und herzichem Dank für Ihre Hife Ihre Hüfskasse Deutscher Rechtsanwäte Dr. Kaus Wienbruch Vorstandsvorsitzender Die Bankverbindungen der Hüfskasse Deutscher Rechtsanwäte auten: Deutsche Bank Hamburg (BLZ ) und Postbank Hamburg (BLZ ). Deutsch-PonischeJuristenvereinigung Juristen aus Israe, Poen und Deutschand im Diaog Seminar zu Menschenrechten Die Deutsch-Ponische Juristenvereinigung wi in Kooperation mit der Beriner Humbot-Universität den Diaog zwischen Juristen aus Israe, Poen und Deutschand fördern. Auftakt dieser Initiative ist eine Veranstatung in Berin vom 19. bis unter dem Thema Menschenrechte as Prüfungsmaßstab für die Gesetzgebung und Rechtsprechung. Die Eröffnungsvorträge werden u. a. Prof. Dr. Marek Safjan (Präsident des Verfassungstribunas Poens) und Prof. Dr. Winfried Hassemer (Vizepräsident des BVerfG) haten. As Referenten sind Verfasssungsrichter und Professoren aus aen drei Ländern vorgesehen. Die Veranstatungsserie so vom 19. bis mit einer Tagung zur Rechtsvergeichung im Wirtschaftsrecht in Warschau fortgesetzt werden. As dritte Veranstatung ist ein Treffen in Jerusaem vom 16. bis zu dem Thema Ausbidung und Berufsausübung der Juristen in Israe, Poen und Deutschand gepant. Zie der Initiative ist es, auf der dritten Veranstatung eine triaterae Juristenvereinigung zu gründen. Nach Angaben des Veranstaters soen die Tagungen auch von einem Musikprogramm begeitet werden, das Musiker aus aen drei Ländern gestaten. Informationen: 1. Veranstatung israeischer, ponischer und deutscher Juristen vom 19. bis in Berin zu Menschenrechten; Veranstater Deutsch-Ponische Juristenvereinigung, c/o Rechtsanwat Dr. Peter Diedrich, Markgrafenstraße 33, Te. 030/ , Fax 030/ Im nächsten Heft u. a.: 9 Das Bid des Menschen im Recht 9 Amerikanisierung des Anspruchdenkens 9 Kanzeigründerpreis

5 VIII 4 Veranstatungen Inand DeutscheAnwatAkademie Seminare Dezember Schwerpunkte des Kindesunterhatsrechts ( 15 FAO-geeignet) Fritz Finke, Richter am OLG, Hamm 5. Dezember 2003 in Mannheim Seminar: R Eteriche Sorge und Umgang aus juristischer und psychoogischer Sicht ( 15 FAO-geeignet) Fritz Finke, Richter am OLG, Hamm Uwe Wetter, Dip.-Psych., psychoogischer Psychotherapeut, gerichticher Sachverständiger, Euskirchen 6. Dezember 2003 in Mannheim Seminar: R Schudnertricks und Gäubigerstrategien Peter David, Richter am OLG a. D., Eichenau 6. Dezember 2003 in Hannover Seminar: R Betriebsverfassungsrecht up to date ( 15 FAO-geeignet) Dr. Detef Grimm, Fachanwat für Arbeitsrecht, Kön 5. Dezember 2003 in Stuttgart Seminar: R Beamtenrecht ( 15 FAO-geeignet) Michae Nimphius, Fachanwat für Verwatungsrecht, Bonn 12. Dezember 2003 in Stuttgart Seminar: R Steueramnestie: Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrichkeit ( 15 FAO-geeignet) Dr. Rof Schwedhem, Fachanwat für Steuerrecht, Kön Michae Se, Ministeriarat, Bundeskanzeramt, Berin 12. Dezember 2003 in Berin Seminar: R Anmedung und Info: DeutscheAnwatAkademie, Littenstraße 11, Berin, Te.: (0 30) , Fax ; AG Famiien- und Erbrecht Seminare im Herbst 9 Aufkärungs- und Beehrungspfichten im Famiienrecht RA Ernst Sarres, Düssedorf Berin, 6. Dezember , EUR für Mitgieder der AG und des Forums Junge Anwatschaft 250, EUR für Nicht-Mitgieder Seminar-Nr.: Neuregeungen im Versorgungsausgeich Rainer Gockner, ger. zuge. Renten- und Rechtsberater für den VA, Karsruhe Karsruhe, 6. Dezember , EUR für Mitgieder der AG und des Forums Junge Anwatschaft 250, EUR für Nicht-Mitgieder Seminar-Nr.: Neuregeungen im Versorgungsausgeich RA Ernst Sarres, Düssedorf Rottenburg a. N., 18. Dezember 2003 (verschoben vom 1. November 2003) 150, EUR für Mitgieder der AG und des Forums Junge Anwatschaft 250, EUR für Nicht-Mitgieder Seminar-Nr.: Aktuee Rechtsprechung des OLG Saarbrücken zum Famiienrecht RiOLG Afons Sittenauer RiOLG Hans-Peter Neuerburg Saarbrücken, 14. November EUR für Mitgieder der AG und des Forums Junge Anwatschaft 120 EUR für Nicht-Mitgieder Anmedung: Convention Partners GmbH, Gerhardt-Rohfs-Str. 22, Bonn, Te.: 02 28/ , Fax: 02 28/ , strack@cp-bonn.de AG Strafrecht Veranstatungen im Dez Fachehrgang Strafrecht, Baustein 7 Verkehrsstraf- und Bußgedverfahren, Jugendstrafrecht, Umwetstrafverfahren, Europäisches Recht und Verfassungsrecht , Würzburg Teinehmergebühr auf Anfrage Aktuees Straf- und Strafverfahrensrecht RA Prof. Dr. Vokmar Mehe, Bonn RA Dr. Hoger Matt, Frankfurt , Stuttgart Teinehmergebühr: 140 E für Mitgieder der ARGE; 190 E für Nichtmitgieder Anmedungen (bitte schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaft Strafrecht, Veranstatungsorganisation, Gansweide 21, Rheinbach, Te: / , Fax: / AG Verkehrsrecht Veranstatungen im Herbst 2003 Gebührenoptimierung im Verkehrsrecht RAuN Rembert Brieske, Bremen 15. November 2003, Groß-Gerau Der Zeugenbeweis Prof. Dr. Driedrich Dencker, Münster 15. November 2003, München Kageanträge und typische Beweisprobeme im Haftpfichtprozess Richter am BGH a. D. Dr. Manfred Lepa, Bonn 22. November 2003, Nürnberg Der Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Haftpfichtprozess RA Dr. Michae Burmann, Erfurt, Dip.-Ing. Gundof Himbert, Saarweingen 29. November 2003, Hannover Der Haushatsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse mit Berechnungsbeispieen Vors. Richter am OLG a. D. Hermann Lemcke, Hamm 29. November 2003, Homburg/Saar Teinehmergebühr (ink. Mittagessen): 100 E für Mitgieder der ARGE; 150 E für Nichtmitgieder Anmedungen (bitte schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Veranstatungsorganisation, Gansweide 21, Rheinbach, Te: / , Fax: /

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Redaktion: Dr. Nicoas Lührig (Leitung) Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11 Jahrgang 53 November 2003 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Werbefreiheit für Notare Vom Amtsmythos zum Grundgesetz Rechtsanwat Dr. Michae Keine-Cosack, Freiburg i. Br. Ae freien Berufe befinden sich derzeit in einem massiven Umstrukturierungsprozess. Die einstmas as unanfechtbar getende Bastion der Freiberufichkeit ist wirtschaftich wie rechtich einer erhebichen Erosion ausgesetzt. Sie zeigt sich vor aem an der Aufhebung der bis vor einigen Jahren bestehenden freiberufsspezifischen Schranken im Bereich der Werbung 1. Nachdem das BVerfG zwischenzeitich auch die Ärzte in die Werbefreiheit entassen hat 2, wartet nur ein den freien Berufen sehr nahe stehender Beruf noch auf die verfassungsgerichtiche Behandung : Deutschands Notare. Sie haben sich bisher vehement gegen die Lockerung des Werbeverbots gesperrt unter Berufung auf den Amtscharakter ihres Berufs. Die unverzichtbare kritische verfassungsrechtiche Prüfung ergibt jedoch, dass das freiheitsfeindiche Topos des Amtes ebenso wenig Werbeverbote zu rechtfertigen vermag wie sein zwischenzeitich im Werbebereich weitgehend as untaugich zur Legitimierung von Verboten entarvtes Pendant der Freiberufichkeit bei den rechts- und steuerberatenden Berufen sowie den Ärzten 3. Mit einem verfassungsgerichtich oder europarechtich 4 verordneten Kurswechse vom Verbot zur Freiheit ist zumindest auf Dauer zu rechnen. Die bisherige freiheitsfeindiche Judikatur und Literatur 5 würde dann zur Makuatur, da aus dem bis in die heutige Zeit sorgfätig gepfegten Amtsmythos keine nennenswerten Restriktionen mehr hergeeitet werden können. Es git ihn im Bereich der Werbung as das zu entarven, was er tatsächich ist: Ein Verfassungsfeind. 1. Rechtoser Notar Der Notar ist der unfreiheitichste sebstständige rechtsberatende Beruf in der BRD. Obwoh es sich mit Ausnahme des vöig antiquierten Amtsnotariats im badischen Tei von Baden-Württemberg um einen freien Diensteistungsberuf handet, war es bisher nicht mögich, auch dieses Berufsrecht durch Vornahme der ängst überfäigen Reformen mit der Anpassung an die rechtsstaatiche und demoratische Ordnung des Grundgesetzes sowie die moderne Diensteistungsgeseschaft zu noveieren. Der 1998 im Wesentichen gescheiterte Versuch einer Reform der BNotO hat angesichts der Beschränkung auf unverzichtbare Minimaia erneut die Reform-Unfähigkeit der Notare hier vor aem der berufsrechtich immobien Nur-Notare und des Gesetzgebers im Bereich des Notarrechts verdeuticht. Es wird daher Aufgabe der bisher meist die verfassungsrechtich verbürgte Freiheit der Notare verkennenden Notargerichtsbarkeit und vor aem des BVerfG sein, auch in diesem Rechtsgebiet Anstöße zur Liberaisierung zu geben mit der Foge, dass auch Notare wie andere Freiberufer werben können. 2. Rechtsgrundagen Die BNotO enthät in der 1998 beschossenen Neufassung erstmas in 29 BNotO eine speziee gesetziche Regeung. Nach dieser Generakause git: (1) Der Notar hat jedes gewerbiche Verhaten, insbesondere eine dem öffentichen Amt widersprechende Werbung zu unterassen. Die Bestimmung des 29 Abs. 1 BNotO geht noch traditione und verfassungswidrig vom Werbeverbot aus. Sie enthät anders as vergeichbare Bestimmungen bei den rechts- und steuerberatenden Berufen wie 43 b BRAO keine materiee Grenzziehung des Werberechts, da vöig offen ist, was eine amtswidrige Werbung denn sein so. Aus dieser Norm kann unmittebar nichts zur Frage entnommen werden, in wechem Umfang dem Notar eine Werbung verboten ist. Die eigentichen Werbeverbote für Notare finden sich in den Satzungen der Notarkammern. Gem. 67 Abs. 2 S. 3 Nr. 7 BNotO obiegt es den Notarkammern, Richtinien eine auch nach der Verabschiedung der Standesrichtinien 1 Vg. dazu ausf. Keine-Cosack: Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 1999 (Neuauf. 2003); BRAO. 4. Auf Kom. zu 43 b BRAO; ders. NJ 2002, 57 ff. 2 BVerfG NJW 2002, 3091; siehe auch BVerfG Besch. v I BvR 525/99 = GeSR 2003, 22: Speziaisierungsangaben von Agemeinmedizinern; EGMR Besch. v Appication no /97 Stambuk v. Germany = NJW 2003, 497 Mit weiteren Entscheidungen ist zu rechnen, da sich Kammern und Gerichte nach wie vor sehr schwer tun, der gerichtich verordneten Berufsfreiheit Rechnung zu tragen. 3 Vg. auch Jaeger, ZNotP 2001, 5. 4 Fas es beim bisherigen Zögern des BVerfG bei der Liberaisierung des Werberechts noch beiben sote, könnte der EuGH nach den Grundsätzen der Wouters-Entscheidung (NJW 2002, 877) bei den Notarkammem für Freiheit sorgen. 5 Vg. nur Wöstmann, ZNotP 2002, 51 ff.; Sandküher, in: Frenz (Hrsg.), Neues Berufs- und Verfahrensrecht für Notare; ders. in: Arndt/Lerch/Sandküher, BNotO, 4. Auf., Kom. zu 29; Schippe, in: BNotO, 7. Auf. Korn. zu 29; Votardt, in: Handbuch für das Notariat in Bayern und der Pfaz, 4. Auf.; iberaer hingegen Eymann, ZNotP 2000, 170; gegen ihn aber uneinsichtig Decku, ZNotP 2000, 290 u. 2001, 17.

7 602 durch das BVerfG dogmatisch vöig verfehte Bezeichnung 6 zu dem nach 29 BNotO zu beachtenden Verhaten, insbesondere über die Bekanntgabe einer Amtsstee, Amts- und Namensschider im Rahmen andesrechticher Bestimmungen sowie Bürodrucksachen, Führung weiterer Berufsbezeichnungen, Führung von Titen, Auftreten des Notars in der Öffentichkeit und Führung seines Namens in Verzeichnissen zu erassen. Die Bundesnotarkammer hat hierzu Empfehungen beschossen, wechen die regionaen Notarkammern weitgehend mit geringfügigen Änderungen trotz partie offensichticher Verfassungswidrigkeit gefogt sind Gebot verfassungskonformer Ausegung Letztich ist die Reichweite des notarieen Werbeverbots wie bei den anderen Freiberufern auch bei den Notaren nach dem Gebot verfassungskonformer Ausegung zu bestimmen. a) Werberecht Das BVerfG 8 hat in seinem Logo-Beschuss deutich gemacht, dass auch Notare verfassungsrechtich zur Werbung berechtigt sind. Auch sie können sich wie andere Freiberufer auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen 9. Zu der durch dieses Grundrecht gewähreisteten Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufiche Praxis sebst, sondern jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. In den Bereich berufsbezogener Tätigkeiten fät auch die berufiche Außendarsteung der Grundrechtsberechtigten einschießich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste 10. Auf Grund der Entscheidung des BVerfG kann 29 BNotO nicht mehr as Verbot mit Eraubnisvorbehat verstanden werden. Viemehr ist davon auszugehen, dass Werbung grundsätzich eraubt ist, soweit sie nicht durch 29 BNotO oder sonstiges Recht verboten ist 11. b) Materiee Verfassungsmäßigkeit Verfassungskonform sind mit Werbeverboten verbundene Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit nur, wenn sie durch Gemeinwohzwecke gedeckt sind und dem Verhätnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Sie müssen aso vergeichbar den Anforderungen des Art. 10 EMRK zur Erreichung der Gemeinwohziee geeignet, erforderich und zumutbar sein 12. aa) Gemeinwohfunktion Das Verbot berufswidriger Werbung so vom BVerfG gebiigt 13 dem Zweck dienen, die Unparteiichkeit und Unabhängigkeit des Notars as Träger eines öffentichen Amtes zu sichern 14. Zwar kann ein Werbeverbot nicht gewähreisten, dass Notare ihren Beruf entsprechend den Berufspfichten im engeren Sinne unabhängig, gewissenhaft und unparteiich ausüben; es dient aber as fankierende Maßnahme der Sicherung der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Dadurch erhät das Verbot berufswidriger Werbung seine Rechtfertigung 15. Es bekämpft nicht unmittebar Gefährdungen, sondern so angfristig negative Rückwirkungen auf die geschützten Gemeinwohbeange verhindern. Der Zusammenhang mit dem Schutzgut ist in diesen Fäen aber ausgedünnt, weshab die verfassungsrechtiche Prüfung einen strengeren Maßstab anegt, wenn es um die Verhätnismäßigkeit der Einschränkung geht 16. AnwB 11/2003 Aufsätze bb) Verhätnismäßigkeit i. e. S. Es ist daher im Einzefa sehr sorgfätig zu prüfen, ob ein aus 29 BNotO abgeeitetes Werbeverbot zur Sicherung des öffentichen Zwecks erforderich ist. Die freiheitsbeschränkenden Regeungen in Gesetzen, Richtinien, Satzungen etc. wie auch deren Anwendung durch die Kammern und Gerichte unteriegen so das BVerfG 17 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR 18 und des EuGH 19 einer strengen Verhätnismäßigkeitsprüfung. Die entsprechende kritische Prüfung feht jedoch bisher meist in der Judikatur und Literatur zum Werberecht der Notare. Stattdessen versucht man, verfassungswidrig das tradierte Werbeverbot durch Überbetonung des Amtscharakters sowie des nichtgewerbichen Berufsbides aufrechtzuerhaten. (1) Verfassungswidriger Amtsmythos Im Regefa ist ein über das Werberecht anderer Freibebufer hinausgehender Werbeverbotsüberhang bei den Notaren zu verneinen, da nicht wie verfassungsrechtich erforderich rationa nachvoziehbar dargetan werden kann, dass wegen der Amtsfunktion ein besonderes Verbot erforderich ist, z. B. wei durch eine Werbung ein negativer Rückschuss auf die Amtsausübung beim rechtsuchenden Pubikum gezogen wird. Der Amtscharakter darf nicht wie bisher as Vorwand dafür dienen, das auch Notaren verfassungsrechtich verbürgte Werberecht auszuhöhen. Erforderich ist eine Entmythoogisierung der notarieen Amtsfunktion. Mythen rechtfertigen keine Grundrechtseingriffe; sie sind so H. Bumenberg Spieräume der Imagination, weche einer rationaen Erkenntnis oftmas entgegenstehen. Die bisher zu 29 BNotO voriegende Rechtsprechung versucht jedoch krampfhaft am traditioneen Werbeverbot festzuhaten, indem sie stereotyp kurzerhand immer wieder behauptet, die umstrittene Werbung sei mit dem Amt unvereinbar, ohne konkret eine Gemeinwohschädichkeit dartun zu können. As Beispie sei nur erwähnt ein Beschuss des BGH zu in Frageform gehatenen Themen in der inken Spate einer Anzeige 20 : Sie vermitten nach dem Grundgedanken Sie suchen Ihr Recht Wir sind für Sie da den Eindruck einer Bereitschaft zur rechtichen Rundumversorgung von Interessen potenzieer Auftraggeber mit aen in der Rechtsanwatsund Notarkanzei verfügbaren Funktionen. Dies mag im Bereich der gewerbichen Wirtschaft eine gängige Methode 6 Es handet sich bei den Regeungen der Notarkammern um Satzungen wie bei anderen vergeichbaren Berufsordnungen von Kammern. 7 Vg. dazu Wöstmann, ZNotP 2002, BVerfG, Besch, v , 1 BvR 1863/96, NJW 1997, BVerfGE 85, 248, 256; NJW 2002, 3091 ff. u ff.; 2000, 2734; 1986, 1533; vg. auch Bahner, Das neue Werberecht für Ärzte, Vg. BVerfG, Besch. v , I BvR 1863/96, NJW ; v , 1 BvR 1531/90, NJW 1992, 2341; v , 1 BvR 744/88 u. a., NJW 1996, Insoweit besteht Übereinstimmung mit der h. A. in der Lit.; vg. nur die Nachw. bei Wöstmann, ZNotP 2002, 51, 52 Fn BVerfGE 94, 372ff.; NJW 2002, 3091 ff.; BVerfG Besch. v I BvR 525/99 = GesR 2003, Vg. BVerfG DNotZ 1998, 69, 71; s. a. BVerfG DNotZ 2000, Vg. nur BGH NJW 2001, 3132 ff. 15 Ebenda. 16 BVerfGE 85, 248, 261; BVerfG DNotZ 1998, 69, 72; Jaeger, ZNotP 2001, BVerfG NJW 2003, EGMR NJW 2003, 497 = Stambuk vs. Germany. 19 EuGH NJ W 2002, 877 Wouters. 20 BGH NJW 2001, 3132 ff.

8 AnwB 11/ Aufsätze der Sebstdarsteung und Ausübung eines zuässigen Gewinnstrebens sein. Die in der notarieen Unabhängigkeit und Unparteiichkeit zum Ausdruck kommende Distanz des Amtsinhabers auch zu den jeweiigen Auftraggebern ässt eine soche Werbemaßnahme aber nicht zu. Warum hier Unvereinbarkeit besteht, beibt das Geheimnis der Richter. Sie assen außer Acht, dass der Notar ungeachtet des Amtscharakters einen Diensteistungsberuf wie andere freie rechtsberatende Berufe ausübt. Darüber hinaus streben sogar staatiche Behörden- und Justizverwatungen an, sich as Diensteister nicht seten wie bei den Kammern in Konkurrenz zu gewerbichen Anbietern zu präsentieren. Die Bedeutung des Eements des Amts wird bewusst im Sinne der Öffnung der Verwatung, des Abbaus hierarchischer Strukturen wie auch der Quaität der Diensteistung reduziert. Es ist daher kein sachicher Grund erkennbar, warum spezie bei freiberufichen Notaren etwas anderes geten so mit der Foge, dass sie as etzte Amtsbastion erscheinen. (2) Berufsbid Noch weniger vermag es zu überzeugen, wenn Werbeverbote bei Notaren begründet werden unter pauschaem Rekurs auf das notariee Berufsbid, das vor einer Verfäschung zu schützen sei. Dieser freiheitsfeindiche Topos hat früher auch die Werbeverbotsrechtsprechung zu den anderen freien Berufen dominiert; Werbung wurde kurzerhand as inkompatibe mit dem Berufsbid bewertet, wei sie für die gewerbiche Wirtschaft übich sei, die Freiberufichkeit jedoch nicht mit dem Odium des Gewerbichen befeckt werden dürfe 21. Vergeichbar ideaistische Sätze dienten auch bei den anderen freien Berufen bis vor einigen Jahren zur Begründung von Werbeverboten. Die kritische verfassungsrechtiche Prüfung hat weitgehend deutich gemacht, dass es sich nur um Scha und Rauch handet. Auch für Notare hat die Werbung die Funktion, durch die Information über das eigene Diensteistungsangebot neue Mandanten zu erreichen. Zwar ist auch der Beruf des Notars kein Gewerbe gem. 2 S. 3 BNotO; ebenso verbietet 29 Abs. 1 BNotO jedes gewerbiche Verhaten und dazu as Unterfa die dem öffentichen Amt widersprechende Werbung. Es git jedoch beim Notar nichts anderes as bei anderen rechtsberatenden Berufen. Auch bei ihnen kann aus dem ideaistischen Topos der Nichtgewerbichkeit kein wesenticher Verbotsüberhang mehr abgeeitet werden 22, da andernfas das die Werbefreiheit garantierende Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG eer aufen würde, zuma ae Werbemethoden, die Freiberufer anwenden können, auch soche der gewerbichen Wirtschaft sind. Wenn demgegenüber argumentiert wird, dass das Gewerbe marktorientiert und auf Gewinnerzieung ausgerichtet sei, so darf nicht außer Acht geassen werden, dass bei aen freien Berufen und auch und erst recht bei den überwiegend gut verdienenden, sogar mit Einkommensgarantie versehenen Notaren diese Motivation vorhanden ist. Auch sie sind unausgesprochen am Gewinn interessierte. Noch weniger vermag es zu überzeugen, wenn ein notarspezifischer Werbeverbotsüberhang mit dem werbefeindichen Vorurtei zu rechtfertigen versucht wird, die Werbung werde (nur) as Mitte der Gewinnmaximierung eingesetzt. Ein soches rein unternehmerisches Verhaten wäre mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteiichkeit des Notars nicht zu vereinbaren. Werbung dient schießich auch bei Notaren vergeichbaren Zwecken, weche ihr agemein und wie auch bei aen freien Berufen zukommt: Sie hat eine je nach Art und Inhat unterschiediche Informationsfunktion für den Rechtsuchenden im Hinbick auf die angebotene Diensteistung 24. (3) Differenzierung nach Notarform Das Absteen auf das Berufsbid ist auch deshab probematisch, wei das BVerfG 25 hinsichtich der Beurteiung der Verfassungsmäßigkeit nicht von einem einheitichen Berufsbid ausgeht. Bei der Beurteiung des berufichen Verhatens dürfe nicht aein das Berufsbid des Nur-Notars zu Grunde geegt werden, sondern es müsse viemehr jeweis dem Berufsbid der von der BNotO zugeassenen Notariatsausgestatungen Rechnung getragen werden, was besonders bei Fragen der Außendarsteung einer zuässigen Sozietät zwischen Anwatsnotaren und Rechtsanwäten zu geten habe. Begründet wird dies damit, dass Anwäte sich regemäßig parteiich zu Gunsten ihrer Mandanten einsetzen. Wenn diese eingeübte und erwartete Verhatensform nicht zu dem Bedenken Anass gebe, diese Anwäte würde as Notare nicht unparteiich und unabhängig ihres Amtes waten, könnten die von den Anwäten egitimerweise verfogen Marketing-Strategien keine größeren Befürchtungen wecken und ihnen deshab nicht verboten werden. Bei der Ermittung der Reichweite des notarieen Werbeverbots ist daher dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beruf des Anwatsnotars erhebich freiheiticher ausgestatet worden ist as der des Nur-Notars. Auf die werberechtiche Bedeutung dieses Umstands hat das BVerfG 27 im Logobeschuss zu recht hingewiesen. cc) Verhätnismäßigkeit Mit einem Werbeverbot verbundene Einschränkungen der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit, weche auch das Werberecht für Notare garantiert, sind nur dann verfassungskonform, wenn sie nachweisbar geeignet und vor aem erforderich zur Wahrung der damit geschützten Gemeinwohbeange 28 sowie zumutbar sind. Die einzenen Bestimmungen der Berufsordnungen wie auch deren Anwendung durch die Kammern und Gerichte unteriegen so das BVerfG 29 unter Verweis auf die Recht- 21 Vg. kritisch, Keine-Cosack, Werberecht, aao (Fn 1) Rn 127 f. 22 Vg. Keine-Cosack, ebenda. 23 Vg. aber Wörtmann, ZNotP 2002, 51 ff., 52, BT-Drucks 14/4184, S. 27; Sandküher, in Arndt u. a., BNotO, 29 Rn Daher ist es auch am Maßstab des Gebots der verfassungskonformen Ausegung vöig verfeht, aus dem Verbot der Gewerbichkeit des notarieen Veratens zu fogern, dass jedes (direkte) Werben in der Praxis für den Notar verboten sei, auch wenn dies in der Gesetzesbegründung niedergeegt ist. Eine direkte Werbung per se stee eine dem öffentichen Amt des Notars widersprehende Werbung dar. Die Kundengewinnung so vom Leitbid des Gesetzes dadurch erfogen, dass der Notar durch hohen juristischen Sachverstand. Gewissenhaftigkeit und Diensteistungsbereitschaft überzeugt. 25 BVerfG NJW Die Argumentation des BVerfG ist rechtich nicht zwingend. Sie dient vor aem dazu, eine erste Schneise in die unfreiheitichen und grundrechtsfeindichen des Notarsrechts zu schagen. So wie das BVerfG bei den freien Berufen mit dem Randsortiment der Apotheker begann, die dazu aufgesteten Grundsätze mit unterschiedicher Geschwindigkeit auf Architekten, Rechtsanwäte und Steuerberater und schießich auf Ärzte übertrug, werden angfristig auch die Nur-Notare erfasst werden. Schießich ist bei der gebotenen verfassungskonformen Ausegung auch bei ihnen am Maßstab des Art. 12 Abs. I GG kein im Vergeich zu anderen freien Berufen nennenswerter Verbotsüberhang zu rechtfertigen. 27 BVerfG NJW Vg. nur BVerfG NJW 1996, BVerfG NJW 2003, 344 (zu Schwerpunktangaben bei Rechtsanwäten).

9 604 sprechung des EGMR 30 und des EuGH 31 einer strikten Verhätnismäßigkeitsprüfung. Soweit sie wie das bei zahreichen Berufsordnungsbestimmungen der Fa ist negativ ausfät, ist das Werbeverbot verfassungswidrig. Es muss daher im Einzefa konkret dargetan werden, dass ein Verbot tatsächich erforderich ist, um die Unparteiichkeit und Unabhängigkeit des Notars as Träger eines öffentichen Amtes zu sichern. Erforderich ist eine rationa nachvoziehbare Gesamtabwägung 32 zwischen den mit einem Werbeverbot verfogten öffentichen Zieen einschießich der Beange der an Informationen über die Notartätigkeit interessierten rechtsuchenden Bürger und dem Grundrecht der Notare. Das BVerfG hat in dem Logobeschuss deutich gemacht, wie sorgfätig die Verfassungsmäßigkeit eines Werbeverbots zu prüfen ist 33. Diese Prüfung feht aber bisher viefach noch in der Notarrechtsjudikatur und -iteratur. (1) Geiches Werberecht Im Regefa wird es schwer sein, ein aus 29 BNotO abgeeitetes Werbeverbot verfassungskonform rationa nachvoziehbar zu rechtfertigen, das über die für andere freie Berufe bestehenden Grenzen hinausgeht. Es wird kaum zu begründen sein, dass es zur Sicherung der Unabhängigkeit und Überparteiichkeit und im Hinbick auf das Vertrauen in die spezifische Berufsfunktion des Notars erforderich sei 34. Konsequenterweise äuft das Differenzierungsgebot des 29 Abs. 2 BNotO weitgehend eer 35, nach dem sich eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeit nach 8 BNotO eraubte Werbung nicht auf seine Tätigkeit as Notar erstrecken darf. Das mögiche Spannungsverhätnis zwischen dem notarieen und dem iberaisierten Werberecht insbesondere der Anwäte öst das Gesetz dahin, dass dem strengen Berufsrecht der Vorrang eingeräumt wird. Das Spannungsverhätnis besteht jedoch angesichts der weit gehenden Werbefreiheit vor aem der Anwatsnotare nicht. Im Grundsatz können sie ebenso werben wie andere Freiberufer. Dementsprechend ist ihre Werberfreiheit nahezu unbeschränkt, soweit sie die zu den ormen der anderen freien Berufen wie z. B. 43 b BRAO entwicketen Grenzen einschießich des agemeinen Rechts wie des 3 UWG einhaten. (2) Ort, 29 Abs. 3 BNotO Notare unteriegen auch im Hinbick auf den Ort der Werbung keinen nennenswerten Beschränkungen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die das Werberecht schützende Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. GG das Recht zur Berufsausübung an jedem Ort umfasst. Die Regeung des 29 Abs. 3 BNotO begegnet daher gravierenden verfassungsrechtichen Bedenken. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist kein rechtfertigender Anass dafür erkennbar, auf einem Kanzeischid oder dem Geschäftspapier der überörtichen Anwatssozietät auf ein notariees Diensteistungsangebot an einem anderen Ort aufmerksam zu machen. Hier wird verkannt, dass verfassungsrechtich nicht die Freiheit und damit die Werbung, sondern das Verbot eines Anasses bzw. eines rechtfertigenden Grundes bedarf. Dieser ist zu bejahen insoweit, as eine Irreführung des rechtsuchenden Pubikums vermieden werden muss. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass der Notar sein Amt auch an den anderen Niederassungen seiner Anwatssozietät ausüben dürfe. Daher hat der Notar stets anzugeben, wo er seinen Amtssitz hat. Auch die Pficht zur Angabe seines AnwB 11/2003 Aufsätze Amtssitzes in überörtichen Verzeichnissen, die in 29 Abs. 3 2 BNotO festgeschrieben ist, ässt sich aus dem Verbot irreführender Werbung hereiten. Unter dem Aspekt der verbotenen Irreführung kann auch noch gerechtfertigt werden, dass es unzuässig ist, ein Amts- oder Namensschid an der Kanzei anzubringen, in der der Notar keine Geschäftsstee hat. Weiter gehende Einschränkungen sind jedoch nicht gerechtfertigt. Sie assen sich vor aem nicht entsprechend der Gesetzesbegründung rechtfertigen mit dem Argument, es soe die fächendeckende Versorgung der Bevökerung mit notarieen Diensteistungen gewähreistet und der Grundsatz der freien Notarwah sichergestet werden 36. Diese Gesetzesbegründung ist der kassische Versuch der Legitimierung von Werbeverboten unter Berufung auf den Konkurrenzschutz. Sie trägt das Kainsma der Verfassungswidrigkeit 37 auf der Stirn wie auch zahreiche andere Werbeverbote, weche bei den Notaren über das Werberecht der anderen Freiberufer hinausgehen. Sie wird obsoet, wenn das Grundrecht der Werbung auch bei Notaren anerkannt ist und sie bundes-, ja wetweit mit aen Medien einschießich des Internets werben können. Die Verschiebung von Urkundsgeschäften ässt sich im Übrigen ohnehin nicht dadurch verhindern, dass das rechtsuchende Pubikum außerhab des Amtssitzes des Notars darüber im Unkaren geassen wird, dass (weitere) Mitgieder der überörtichen Sozietät Notare sind. Vor aem ässt die Begründung außer Acht, dass überörtiche Sozietäten nicht unbedingt durch große Entfernungen geprägt sein müssen. Lokae Aspekte einschießich des notarieen Amtsbezirks sind für ihre Bidung irreevant. Zuässig ist bekanntich auch eine intraurbane überörtiche Sozietät in der geichen Stadt oder auch im geichen Haus. Der Sinn und Zweck der Vorschrift wird hier vöig verfeht: Eine Urkundenveragerung außerhab des jeweiigen AG- Bezirkes findet nicht statt. Auch kann der Notar innerhab des Ortes seine Diensteistung erbringen und seit der Entscheidung des BVerfG zu den Auswärtsbeurkundungen grds. auch innerhab der Kanzei der Person, mit der er zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist. Zudem kann beim Pubikum bei überörtichen Berufsausübungsgemeinschaften mit einem engen regionaen Bezug der Eindruck entstehen, dass der Notar das Amt (ggf. unehrenhaft) veroren habe. 29 Abs. 3 BNotO ist daher (mindestens) ver- 30 EGMR Urt. v /97 Fa Stambuk = NJW 2003, EuGH NJ W 2002, Wouters. 32 Vg. auch BVerfG NJW 1990, Vg. BVerfG, Besch. v , I R 1863/96, NJW Vg. BVerfG, Besch. v , I R 1863/96, NJW 1997, 2510; Eymann, NJW 1998, 2929, 2932f. unter Hinweis auf BT-Drucks 13/4184, S.28.; das Werberecht verkennt Schippe, DNotZ 1998, Vg. aber zum Probem der Abgrenzung: BGH NJW 2001, 3132, Dazu sei es erforderich, dass das Urkundsaufkommen dort bearbeitet wird, wo es anfät. Der Gesetzgeber wote verhindern, dass durch den Hinweis auf die Notartätigkeit eines Sozius oder zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notars Notariatsmandate aus anderen Amtsbereichen oder -beztrken geworben werden. Eine soche ziegerichtete Veragerung notarieer Amts-, insbesonere Urkundsgeschäfte könne, sofern nicht ein sachicher Grund dafür bestehe, im Interesse einer geordneten Rechtspfege nicht hingenommen werden. Das im Rahmen der Bedürfnisprüfung bei der Besteung von Notaren gem. 4 BNotO besonders zu beachtende Kriterium einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notarieen Leistungen könne nur dann zuverässig und zutreffend berücksichtigt werden, wenn das zu seiner Beurteiung herangezogene Urkundsaufkommen auf einer geichmäßig und unbeeinfusst angewandten Grundage beruhe. Daher müsse jeder sachich nicht veranassten Einfussnahme oder denkbaren Gefährdungen insoweit entschieden entgegengewirkt werden. Des Weiteren habe der Gesetzgeber 29 I BNotO as fankierende Maßnahme gesehen, die in die geiche Richtung ziet wie die Mitwirkungsverbote des 3 BeurkG und 14 Abs. 4 BNotO. Die Maßnahmen müssten deshab insgesamt betrachtet werden und nicht nur jede für sich. 37 VerfGE ff.; NJW 1996, 3062.

10 AnwB 11/ Aufsätze fassungskonform restriktiv bei einer intraurbanen Sozietät oder einem entsprechenden Zusammenschuss zur gemeinsamen Berufsausübung innerhab einer Stadt bzw. des AG- Bezirks anzuwenden. dd) Verfassungswidrige Richtinen Die im Anschuss an die Richtinienempfehungen der BNotK 38 in den Satzungen regionaer Notarkammern enthatenen Werbeverbote sind in der Rege bei satzungsförmigem Beschuss verfassungswidrig, soweit sie nicht vöig überfüssig sind 39. (1) Anass Dies git z. B. Nr. VII d) RL-E, weche es dem Notar verbietet, ohne besonderen Anass agemein arg Rechtsuchende heranzutreten. Gem. Art. 12 Abs. 1 GG ist eine Werbung bei aen freien Berufen ohne besonderen Anass wie zu früheren Zeiten zuässig. Der Amtscharakter des Notars bzw. die Verpfichtung zur Unabhängigkeit und Unparteiichkeit der Amtsausübung stehen dem nicht entgegen. Er kann daher Postwurfsendungen oder Anzeigen aufgeben, ohne dass ein besonderer Anass besteht. (2) Rekamehaft Wenn nach Nr. VII 1.3. b) RL-E dem Notar ein rekamehaftes Heraussteen untersagt ist, dann ist auch diese Vorschrift überfüssig. Mit dieser Bestimmung wird noch der Versuch unternommen, Werbeverbote antiquiert und verfassungswidrig zu begründen mit dem bei Freiberufern einst as maßgebichen Vorurtei, Werbung sei gewerbich, rekamehaft und damit unvereinbar mit dem Freiberuferstatus. Diese Negativeinschätzung ist sachich unhatbar; der Gesetzgeber hat zudem in den Beratungen zu den Berufsrechtsnoveierungen von 1994 bewusst das Wort rekamehaft durch das Wort sachich ersetzt. Der Begriff der Rekame besagt etztich nichts anderes as derjenige der Werbung. Am Maßstab des Art. 12 GG ist sie jedoch auch Notaren eraubt. Auch für sie geten nur die sich aus dem gesetzichen Sachichkeitsgebot in anderen Berufsgesetzen wie z. B. des 43 b BRAO sich ergebenden Schranken, ohne dass es der irreführenden Richtinie bedürfte. Die gegenteiigen Schussfogerungen von Wöstmann entbehren daher jeder Grundage, soweit aus der Bestimmung darüber hinausgehende Verbote entnommen werden 40. (3) Wertung Nach Nr. VII. 1.3 c) RL-E ist dem Notar ein Verhaten untersagt, das eine wertende Sebstdarsteung des Notars oder seiner Dienste enthät. Auch diese Bestimmung ist überfüssig bzw. verfassungswidrig. Notaren ist bei der gebotenen verfassungskonformen Ausegung ebenso wenig wie anderen freien Berufen jede wertende Werbung und damit auch eine Quaitätswerbung untersagt. Der BGH 41 hat zwar in puncto Quaitätswerbung Bedenken angemedet; sie sind jedoch im Ergebnis nicht hatbar. Auch der Notar ist bei der Werbung nicht darauf beschränkt, die Öffentichkeit nur über Tatsachen zu unterrichten, die auf ihre Richtigkeit überprüft werden können. Die gegenteiige Ansicht, Werbungen seien nicht eraubt, der Notar müsse sich daher aer Hinweise auf Erfahrung, Kompetenz, Sachkunde, Soidität, Seriosität und Renommee, Ater und Größe seiner Kanzei und den Umfang seiner Amtstätigkeit enthaten, ist verfassungsrechtich unhatbar. Am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG kann ein entsprechendes Werbeverbot bei Notaren ebenso wenig gerechtfertigt werden wie bei den anderen freien Berufen. Schießich kann nicht aen Ernstes behauptet werden, dass eine Quaitätswerbung per se amtswidrig sei und Bedenken bei den Rechtsuchenden im Hinbick auf die Unabhängigkeit und Unparteiichkeit aufkommen assen würde. Warum im Übrigen so aber Wöstmann 42 sogar Ater, Größe der Kanzei sowie Umfang der Amtstätigkeit streng genommen keine Wertungen sondern Fakten verboten sein soen, beibt das Geheimnis des Autors. (4) Schwerpunkte Erst recht ist Notaren die Angabe von Schwerpunkten ihrer Tätigkeit eraubt ungeachtet des Umstands, dass mit einer sochen Werbung auch eine Wertung verbunden ist. Der Gesetzgeber hatte zwar noch Bedenken 43 ; ihnen fogt bisher der BGH 44. Die Bundesnotarkammer hat immerhin in diesem Punkt auf eine Verbotsrichtinie verzichtet. Am Maßstab von Art. 12 GG kann jedoch auch bei Notaren ein entsprechendes Verbot nicht gerechtfertigt werden. Es geten hier die geichen Erwägungen für das Recht zu deren Angabe wie bei anderen Freiberufern. Das Fehen einer satzungsförmigen Eraubnisregeung ist ebenso wenig ein Grund für ein Verbot wie die mit der Angabe von Schwerpunkten verbundene Sebsteinschätzung. Angesichts der auch bei Notaren vorhandenen Speziaisierung sind Schwerpunktangaben im Interesse der Rechtsuchenden unverzichtbar. (5) Weitere Tätigkeiten Soweit Nr. VII 2.2. RL-E Hinweise auf weitere Tätigkeiten i. S. v. 8 Abs. 1, 3 und 4 BNotO sowie auf Ehrenämter im Zusammenhang mit der Amtsausübung verbietet, ist diese Beschränkung der notarieen Werbefreiheit verfassungswidrig am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG, da sie bei Notaren ebenso wenig gerechtfertigt werden kann wie bei den anderen freien Berufen, in deren Rechtsprechung ihre Obsoetheit zwischenzeitich anerkannt ist 45. Schießich handet es sich um zuässiger Weise ausgeübte Tätigkeiten. Wenn die tatsächiche Ausübung der jeweiigen Tätigkeit oder des Ehrenamtes die Unabhängigkeit oder Unparteiichkeit der Amtsführung nicht beeinträchtigt, dann kann dies durch die boße Nennung der jeweiigen anderen Nebentätigkeit bzw. des Ehrenamtes auch nicht geschehen. (6) Verzeichnisse Wenn der Notar sich nach Nr. VII. 3 R-LE nur in soche agemein zugängichen Verzeichnisse aufnehmen assen darf, die aen örtichen Notaren offen stehen, so kann auch diese Regeung im Hinbick auf die Amtsfunktion des Notars verfassungsrechtich nicht gerechtfertigt werden. In der Praxis darf nicht übersehen werden, dass faktische Hürden verfassungsrechtich nicht zu beanstandender Art schon 38 Vg. DNotZ 1999, Wie z. B. die Nr. VII 1. 1 RL-E zur öffentichkeitswirksamen Unterrichtung, Nr. VII 1.2. R.-E bete das Verbot der Werbung, Nr. VII e) zur irreführenden Werbung, weche schon gem. 3 UWG untersagt ist. Entbehrich ist auch Nr. VII 2.1. RL-E betr. die ohnehin unstreitig zuässige Führung von Titen. Nichts anderes git für Nr. VII. 5. RL-E betr. zur unzweifehaft zuässigen Beteiigung an Informationsveranstatungen. 40 ZNotP 2002, 57 ff. 41 BGH NJW 2001, 2087, ZNotP 2002, 57 ff. 43 Vg. zum Fogenden Wöstmann, ZNotP 2002, 57 ff. 44 BGH NJW 2001, 3132, Vg. Keine-Casack, BRAO, (Fn. 1) Kom. zu 43 b; ders. NJ 2002, 57.

11 606 durch finanziee Forderungen der Verage geschaffen werden mit zwangsäufiger Seektion. Darüber hinaus kann durchaus ein egitimes Interesse der Öffentichkeit und der Vereger bestehen, in Verzeichnisse nur bestimmte Berufsangehörige z. B. Speziaisten in einzenen Rechtsgebieten oder mit Fremdsprachenkenntnissen aufzunehmen. Das VerfG hat im Beschuss zum Anwatsverzeichnis des JUVE-Verags das von den Instanzen ausgesprochene Verbot aufgehoben 46. (7) Anzeigen Nach Nr. VII 4. R-LE dürfen Anzeigen des Notars nicht durch Form, Inhat, Häufigkeit oder auf sonstige Weise der amtswidrigen Werbung dienen. Im Rahmen des Sachichkeitsgebots ist Notaren jedoch die Aufgabe von berufsbezogenen Anzeigen aer Art 47 ohne besonderen Anass und wiederhot eraubt; es ist im Einzefa zu prüfen, ob im Hinbick auf die in der Bestimmung genannten Kriterien eine unsachiche und daher amtswidrige Werbung ausnahmsweise voriegt. Der Notar ist bei der Pubikation auch nicht auf den Amtsbereich der Zeitung beschränkt; in der Praxis würden sich andernfas bereits erhebiche Probeme steen, da das Verbreitungsgebiet der Zeitungen und der Amtsbereich sich nicht decken. Zudem besteht auch viefach ein Interesse bei Personen außerhab des Amtsbereichs an Informationen des Notars, z. B. über vorhandene Speziaisierungen, mögiche freie Termine usw. Deshab kann es unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der amtswidrigen Werbung per se nicht verboten sein, Anzeigen in Pubikationen zu schaten, deren Verbreitungsgebiet über den Amtsbereich des Notars hinausgehen. Soweit argumentiert wird, dass die Grenze der zuässigen Anzeigenwerbung woh dort zu ziehen sei, wo der Notar die Anzeige in einer Pubikation schate, die in seinem Amtsbereich gar nicht verbreitet werde, dann werde die Anzeige nämich im Wesentichen dazu dienen, das örtiche rechtsuchende Pubikum gar nicht zu unterrichten, sondern von außen Mandate zu werben 48,so vermag das nicht zu überzeugen. Schießich ist dem Notar kraft des Art. 12 Abs. 1 GG eraubt, zu werben; die Werbung wiederum dient der Erangung von Mandaten und der Notar kann in seinem Amtsbereich auch für Personen mit Wohnsitz außerhab des Amtsbereichs tätig werden. (8) Informationsmateria Der Notar darf nach VII 6 RiLi-E danach Broschüren, Fatbätter und sonstige Informationsmitte über seine Tätigkeit und zu den Aufgaben und Befugnissen der Notare in der Geschäftsstee bereithaten. Zuässig ist nach dieser Richtinie auch das Bereithaten dieser Infonnationen in Datennetzen und zugängichen Verzeichnissen. Die Verteiung oder Versendung von Informationen ohne Aufforderung ist nur an bisherige Auftraggeber zuässig und bedarf eines sachichen Grundes. Auch diese Bestimmung ist überfüssig und verfassungswidrig. Die Zuässigkeit der Bereithatung von bestimmtem Informationsmateria ergibt sich bereits dem verfassungsrechtich verbürgten Werberecht. Die Einschränkung im Hinbick auf die Verteiung ist nicht nur ächerich, sondern mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Jede Werbung richtet sich bekanntich vor aem an Nichtmandanten; as Beispie sei nur die auch bei Notaren nicht untersagte Anzeigenwerbung genannt. Es ist dann nicht zu rechtfertigen, dass spezie bei dem in der Richtinie genannten Werbemateria Einschränkungen geten soen 49.ImÜbrigenwäredie praktische Auswirkung ächerich: Im Wartezimmer des Notars müsste im Hinbick auf das Informationsmateria ein Schid angebracht werden: Dieses Materia können Mandanten ohne weiteres entnehmen. Nichtmandanten wird es erst ausgehändigt nach einer entsprechenden Aufforderung. Die Steuerberater haben eine vergeichbare Vorschrift in ihrer Berufsordnung zwischenzeitich gestrichen. Die Notare täten gut daran, entsprechend zu verfahren. 4. Reformbedarf Es steht daher außer Frage, dass das notariee Werberecht noch in den Kinderschuhen steckt und keinesfas auf dem Boden des Grundgesetzes steht. Der vor aem von den noch auf dem Boden des französischen Notarrechts von 1804 stehenden Nur-Notaren betonte Amtsmythos muss as Freiheits- und Verfassungsfeinderrst noch entarvt werden. Die Notare sebst können dazu einen entscheidenden Beitrag eisten, indem sie endich erhobenen Hauptes durch die Tür des Grundgesetzes treten und von ihren Freiheiten Gebrauch machen. Sie soten sich nicht verängstigt durch verfassungswidrige Regeungen in Satzungen der Notarkammern abschrecken assen, sondern viemehr unter Beachtung der für die anderen freien Berufe getenden Grenzen vor aem des Irreführungsverbots mit informativer Werbung an die Öffentichkeit treten. Sie wartet gespannt darauf zu erfahren, was sich hinter der bis zum heutigen Tage krampfhaft aufrechterhatenen Fassade des deutschen Einheitsnotars an Besonderheiten verbirgt. Zugeich könnten die Notare aus ihrem bisherigen berufspoitischen Dornröschenschaf gerissen werden, der sie bisher daran gehindert hat, dem sich abzeichnenden verschärften Wettbewerb in einem Diensteistungsmarkt ohne nationae Grenzen Rechnung zu tragen. 46 Besch. v BvR 580/02 AnwB. 2003, Sei es über das Amt oder über Gesetzesänderungen. 48 So Wöstmann, ZNotP 2002, Vg. zum Ganzen auch Keine-Cosack, NJ 2002, S. 57 ff. Buchhinweis AnwB 11/2003 Aufsätze Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, Spiros Simitis (Hrsg.), 5. vöig neu bearbeitete Aufage, Nomos Veragsgeseschaft, Baden-Baden, 2003, Seiten, 148 EUR, ISBN Mit der Neuaufage des Großkommentars zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kehrt die Losebattsammung zu der ursprüngichen, gebundenen Form zurück. Herausgeber ist mit Spiros Simitis einer der profiiertesten Kenner des deutschen Datenschutzrechtes. Auch die in der Neuaufage weiter hinzugewonnen Autoren sind durch die Bank bekannte Experten der Szene. Die Neuaufage wurde erforderich durch die zahreichen auch struktureen Veränderungen des BDSG im Jahr 2001 durch Umsetzung der EG-Datenschutzrichtinie. Simitis steht dabei as Garant dafür, dass die vom Gesetzgeber veranassten Veränderungen nicht nur ausführich, sondern auch sehr kritisch kommentiert werden, was schon im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch seine Äußerungen deutich wurde. Der Kommentar bewertet sämtiche gesetzichen Neuregeungen auch im Hinbick auf ihre Richtinienkonformität. Durch seinen Umfang und seinen wissenschaftichen Anspruch ist er den anderen Kommentaren überegen. Nicht nur wegen seiner ausführichen Kommentierung der neu geregeten Steung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten in 4 f, 4 g wird der neue Simitis für ae Praktiker ein unerässicher Begeiter werden. Rechtsanwat Andreas Hagenkötter, Fachanwat für Steuerrecht, Ratzeburg

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