hemmer Lösung Fall 18, Seite 1 von 6 Lösung Fall 18 Organstreit gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG i.v.m. 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

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1 hemmer Lösung Fall 18, Seite 1 von 6 Lösung Fall 18 Organstreit gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG i.v.m. 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG I. Zulässigkeit Beteiligtenfähigkeit Die Fähigkeit zum Antrag eines Organstreitverfahrens steht den obersten Bundesorganen zu. Organteile können parteifähig sein, wenn ihnen durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung des Bundestages oder des Bundesrates eigene Rechte zugewiesen werden. Der einzelne Abgeordnete ist gemäß Art. 38 I 2 GG mit eigenen Rechten ausgestattet. Eine Gruppe von Abgeordneten ist dann parteifähig, wenn ihrem Zusammenschluss als Organteil eigene Rechte zustünden, 63 BVerfGG. Eine lockere Verbindung von Abgeordneten hat keine spezifischen Rechte und somit nicht die Parteifähigkeit. 1 Gemäß 10 ff. GeschO BT steht aber dem Zusammenschluss einer Fraktion von Abgeordneten eigene Rechte zu. Die Fraktion wäre parteifähig. Grundsätzlich ist aber nicht schon jede Verbindung von Abgeordneten eine Fraktion. Im Fall bilden die GRÜNEN gerade noch keine Fraktion. Eigentlich entfiele damit die Parteifähigkeit. Zu beachten ist aber, dass gerade der Status dieser Vereinigung von Abgeordneten ist der Streitgegenstand ist. Man kann also die Zulässigkeit nicht ablehnen mit dem Hinweis, es handele sich bloß um eine Gruppe und nicht um eine Fraktion, ohne zuvor geprüft zu haben, ob die Verweigerung des Fraktionsstatus rechtswidrig ist. Daher muss dieser Zusammenschluss von Abgeordneten bei der Frage der Zulassung als Fraktion (vergleiche 10 IV GeschO BT) zunächst mal als Fraktion behandelt werden. Der Zusammenschluss der Abgeordneten der GRÜNEN ist daher beteiligtenfähig. Parteien sind gemäß Art. 21 GG mit eigenen Rechten ausgestattet. Parteien haben gemäß Art. 21 GG einen verfassungsrechtlichen Status. Bei Verletzungen von Rechtspositionen aus diesem Verfassungsstatus stehen die Parteien, wie die Abgeordneten, dem Staat nicht als jedermann gegenüber. 2 Sie sind andere Beteiligte i.s.d. Art. 93 I Nr. 1 GG. Sowohl die Partei als auch die Gruppe der Abgeordneten ist parteifähig. Seifert/ Hömig, GG, Art. 93, Rdnr. 4 Vgl. hierzu BVerfG bei Sachs, JuS 1997, 73 ff. II. Abzugrenzen ist das Organstreitverfahren von der Verfassungsbeschwerde, da die Partei und die Abgeordneten grundsätzlich auch in der Lage wären eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Maßgeblich dafür ist die Frage, ob sich die Antragsteller auf ihre Grundrechte oder ihre Organrechte berufen. Hier ist davon auszugehen, dass eine Verletzung der Organrechte aus Art. 21 GG und Art. 38 I 2 GG geltend gemacht wird und daher die Verfassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt. Antragsgegner in diesem kontradiktorischen Verfahren ist der Bundestag. 2. Antragsgegenstand Antragsgegenstand kann i.r. eines Organstreits nur ein rechtserhebliche Maßnahme (Handlung, Duldung, Unterlassung) des Antragsgegners sein. Vorliegend hat die Bundestagsmehrheit, unter Berufung auf 10 GeschOBT die Anerkennung der Gruppe als Fraktion abgelehnt. Dies hat diverse Nachteile für die Gruppe zur Folge, ist mithin rechtserheblich. 3. Antragsbefugnis Voraussetzung ist gemäß 64 I BVerfGG die behauptete Verletzung oder Gefährdung eines Rechts bzw. einer Pflicht des Antragstellers durch die rechtserhebliche Maßnahme des Antragsgegners. Die Verweigerung des Fraktionsstatus als Pflichtverletzung des Bundestages könnte gegen den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien aus Art. 21 GG verstoßen. Zudem wäre die Verletzung des Art. 38 I 2 GG gegeben, wenn das Mitwirkungsrecht der Abgeordneten beeinträchtigt wäre (Vertretbar ist auch, eine mögliche Rechtsverletzung bzgl. Art. 21 GG abzulehnen). Laut Sachverhalt können die Antragsteller schlüssig eine Rechtsverletzung behaupten. Antragsbefugnis besteht somit. 4. Antrag, 23 I BVerfGG Zur Einleitung des Organstreitverfahrens ist gemäß 64 I, 23 I BVerfGG ein schriftlicher Antrag erforderlich. 5. Frist Die Einleitung des Verfahrens muss innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Antragsgrundes beantragt werden. Das Organstreitverfahren ist zulässig. Begründetheit Das Organstreitverfahren ist begründet, soweit die Maßnahme des Antragsgegners verfassungswidrig ist und dadurch die Organrechte des Antragstellers verletzt werden.

2 hemmer Lösung Fall 18, Seite 2 von Rechtsgrundlage für die Verweigerung des Fraktionsstatus könnte 10 GeschO BT sein. Gemäß 10 GeschO BT i.v.m. 1 I BWahlG sind Fraktionen Zusammenschlüsse von mindestens 30 Abgeordneten, die einer Partei oder einer politischen Richtung angehören. Bei Abweichungen von dieser Voraussetzung bedarf es der Zustimmung des Bundestages. 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit Kraft seines Selbstorganisationsrechts gemäß Art. 40 I 2 GG gibt sich der Bundestag eine Geschäftsordnung, die von ihrer Rechtsnatur her eine autonome Satzung ist. 3 Die Geschäftsordnung gilt gemäß dem Grundsatz der Diskontinuität zwar nur für eine Wahlperiode, 4 jedoch kann der neugewählte Bundestag die vorher geltende Geschäftsordnung durch bloße Übernahme in Kraft setzen. 5 In der jeweils ersten Sitzung der Legislaturperiode (konstituierende Sitzung) wird beschlossen, inwieweit Änderungen in die Geschäftsordnung aufgenommen werden. Von einer ordnungsgemäßen Übernahme der alten Geschäftsordnung ist im Fall auszugehen. 10 GeschO BT ist formell ordnungsgemäß. 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit 10 GeschO BT könnte gegen Bestimmungen der Verfassung verstoßen. a) Verstoß gegen Art. 38 I GG 6 aa) Verstoß gegen das Prinzip der Wahlgleichheit Art. 38 I 1 GG garantiert den Grundsatz der gleichen Wahl. Jede Wählerstimme hat den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis. Abweichungen bedürfen einer besonderen Rechtfertigung. Wiederholen Sie an dieser Stelle die Wahlrechtsprobleme in Bezug auf die 5-%-Hürde, die Grundmandatsklausel und die Überhangmandate. Vgl. dazu Fall GeschO BT versagt einer Partei, die die 5 %-Hürde überwunden hat, den Fraktionsstatus bei nicht ausreichender Stärke. Diese Regelung könnte eine unzulässige Wahlsperrklausel So die h.m, z.b. BVerfGE 80, 188, 218; Ipsen, Staatsrecht I, Rdnr Zur a.a. siehe die Nachweise bei Schneider/ Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 9, Rdnr. 43 ff., sowie Ismayr, Der Deutsche Bundestag, S. 154 (hier wird von einer internen Rechtsvorschrift ohne Normcharakter bis hin zur Norm sui generis alles vertreten). Ismayr, Der Deutsche Bundestag, S. 154 BVerfGE 1, 144, 148 Zu den Wahlrechtsgrundsätzen allgemein vgl. Erichsen, JURA 1983, 635 ff. sein. 10 GeschO BT würde dann ein Verstoß gegen das Gebot der Wahlgleichheit aus Art. 38 I 1 GG darstellen, wenn kein Grund zur Abweichung von der Gleichheit der Wahl besteht. (1) Verhältnis von Art. 38 I 1 GG zu Art. 38 I 2 GG Fraglich erscheint jedoch, ob Art. 38 I 1 GG in diesem Zusammenhang überhaupt Anwendung findet. Das BVerfG hatte in den neunziger Jahren herausgestellt, dass Fragen im Zusammenhang mit der Stellung des Abgeordneten im Parlament nicht mehr unter Rückgriff auf Art. 38 I 1 GG geklärt werden können, da sich dieser nur auf Wahlen beschränke. Vielmehr sei der parlamentsbezogene Gleichbehandlungsgrundsatz bezüglich aller Abgeordneten auf Art. 38 I 2 GG zu stützen. 7 Diese Rechtsprechung hat das BVerfG in einer Entscheidung zur Abgeordnetenentschädigung aus dem Jahre jedoch aufgegeben. Das BVerfG geht nunmehr von einem wechselseitig bedingenden Zusammenhang zwischen Art. 38 I 1 GG und Art. 38 I 2 GG aus. Insofern kommen beide hier zur Anwendung. Im Hinblick auf Art. 38 I 1 GG ist jedoch umstritten, ob 10 GeschO BT eine (weitere) Sperrklausel darstellt. 7 (2) Herrschende Meinung Nach herrschender Meinung ist 10 GeschO BT keine Sperrklausel. Ein Verstoß gegen Art. 38 GG ist nicht denkbar. 9 Aus der Überwindung der Sperrklausel des 6 VI BWahlG und der Zuteilung von Sitzen im Bundestag folgt noch nicht die Zuerkennung des Fraktionsstatus. Vor dem Hintergrund der Funktionsfähigkeit des Parlaments, bleibt es in dessen Gestaltungsspielraum, für die Zuerkennung von Rechten und Pflichten an eine Gruppe ein gewisses Quorum vorauszusetzen. Im Gegensatz zu der 5%-Hürde ist die Aberkennung des Fraktionsstatus nach dieser Ansicht keine Sperrklausel. (3) Andere Ansicht Nach anderer Ansicht kann 10 GeschO BT rein faktisch eine weitere Hürde für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten bilden. Diese faktische Hürde bedeutet eine weitere Sperrklausel. Die fraktionslosen Mandatsträger werden zu Abgeordneten zweiter Klasse. 10 Aber auch nach dieser Ansicht könnte im Ergebnis wegen einer Rechtfertigung kein Verstoß siehe hierzu mit weiteren Verweisen BVerfG DÖV 2000, 1047f. 8 BVerfG L&L f.= DÖV 2000, 1047f. 9 Fröhlinger, DVBl 82, 684; Stern, StaatsR, 23 I 2 c 10 Dach, DVBl 1982, 1081

3 hemmer Lösung Fall 18, Seite 3 von 6 gegen Art. 38 I 1 GG vorliegen, so dass ein Streitentscheid entbehrlich wäre. Diese Rechtfertigung könnte sich über die Funktionsfähigkeit des Parlaments begründen. Fraktionen sind im Parteienstaat notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Sie sichern die kollektive Wahrnehmung von Parlamentsrechten. Ihre Organisation liegt nicht allein im Interesse der Parteien selbst. Vielmehr ist in erster Linie die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments geschützt. Voraussetzung dafür ist die Funktionsfähigkeit der Fraktionen, zu der eine entsprechende Größe notwendig ist. 11 Grundsätzlich ist es in diesem Zusammenhang dem jeweiligen Parlament aufgrund der Geschäftsordnungsautonomie überlassen, die notwendige Größe zu bestimmen. 12 Dabei steht dem Parlament ein Ermessensspielraum zu. 13 Dafür, dass die Zahl 30 als Mindestgröße ermessensfehlerhaft ist, bestehen keine Anzeichen. Die Zahl der Abgeordneten ist im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Fraktion und damit des Gesamtparlaments ein sachliches Kriterium. Auch erscheint die Prozentzahl sachgerecht, da eine Partei, die in den Bundestag einzieht in der Regel auch 5 % der Abgeordneten stellt und damit Fraktionsstärke aufweist. Etwas anderes kann sich nur in den sehr seltenen Fällen der Grundmandatsklausel gem. 6 VI 2. Alt. BWahlG ergeben oder für den Fall, dass sich eine kleine Zahl von Abgeordneten zusammenfindet, die aus einer Fraktion ausgetreten sind. Insofern ist die mögliche Beeinträchtigung des Art. 38 I 1 GG jedenfalls gerechtfertigt. (4) Zwischenergebnis In keinem Fall verstößt 10 GeschO BT gegen das Prinzip der Wahlgleichheit. bb) Verstoß gegen den Grundsatz des freien Mandats 14 Art. 38 I 2 GG garantiert dem einzelnen Abgeordneten einen Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben, deren unmittelbare Wahrnehmung dem Abgeordneten nicht entzogen werden darf (Entschließungsfreiheit und Weisungsfreiheit). 15 Die zentralen Funktionen, die das Verfassungsprinzip des freien Mandats schützt, sind das Recht auf freie und 11 Stern, StaatsR, 23 I 2 c 12 Fröhlinger, DVBl 1982, Zuleeg, in Handwörterbuch der komm. Wiss. u. Prax., Bd. 2, 1982, S Zum Status des Abgeordneten vgl. Frotscher, JuS 1987, L 81 ff.; zur Beeinträchtigung des Abgeordnetenstatus durch eine Überprüfung des Abgeordneten auf Stasi-Tätigkeit nach 44b AbgG vgl. BVerfG, DVBl 1996, 985 f. 15 BVerfGE 4, 149 gleiche Abstimmung, ein Mindestmaß an Redemöglichkeit und ein gewisses Maß an Antragsbefugnissen. Solange die notwendige Entscheidungsfreiheit und Selbstverantwortlichkeit des einzelnen Abgeordneten erhalten bleiben, kann das Recht der Mandatsträger, sich zusammenzuschließen, beschränkt werden. 16 Grund hierfür ist, dass die Funktionsfähigkeit des Parlaments eine gewisse Arbeitsteilung und Rationalisierung des technischen Ablaufs voraussetzt, was Einschränkungen der Eigenständigkeit des Abgeordneten zulässig macht. Soweit daher nach der Geschäftsordnung des Bundestages den Abgeordneten noch grundlegende Befugnisse verbleiben, liegt kein Verstoß gegen das Recht am freien Mandat vor. Die Mitgliedschaft in einer Fraktion ist keine notwendige Voraussetzung für die legislative Arbeit des Abgeordneten, sie schafft allenfalls Erleichterung vor allem in organisatorischen Belangen. Seine Mitwirkungsrechte im Parlament sind von einer Fraktionsmitgliedschaft unabhängig. Der Grundsatz des freien Mandats wird nicht berührt. cc) Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit des Mandats Anerkannt ist auch der Grundsatz des gleichen Mandats. Dies wird zum Teil aus Art. 38 I 1 GG und der Wahlrechtsgleichheit hergeleitet. Das BVerfG hingegen leitet den Grundsatz des gleichen Mandats auch aus Art. 38 I 2 GG her. Hier liegt der Gedanke zu Grunde, dass sich das Mandat nur wirklich frei ausüben lässt, soweit eine grundsätzliche Gleichheit gewährt wird; die Freiheit mithin die Gleichheit zur Voraussetzung hat. Eine lesenswerte Entscheidung hierzu ist BVerfG NJW 2000, 3771 = L&L 2001, 342 (Funktionszulagen für Abgeordnete). Bei dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt wurden versch. Abgeordneten besondere Zulagen für bestimmte Funktionen (z.b. stellvertretender Fraktionsvorsitzender) gewährt. Das BVerfG hat dazu ausgeführt, dass Art. 38 I 1, 2 GG die formale Gleichbehandlung von Abgeordneten in Statusfragen verlangt. Zulagen für parlamentarische Funktionsträger sind wegen der Freiheit und Gleichheit des Mandats auf wenige besonders herausragende Funktionsträger zu begrenzen, damit nicht eine (S) Abgeordnetenlaufbahn entsteht, welche die Freiheit des Mandats schädigen könnte. Ferner hat der BVerfG in dieser Entscheidung auch die oben ausgeführte Differenzierung zwi- 16 BVerfGE 10, 14

4 hemmer Lösung Fall 18, Seite 4 von 6 schen Art. 38 I 1 GG und Art. 38 I 2 GG aufgegeben. Es ergibt sich das Erfordernis einer formalen Gleichstellung der Abgeordneten. Eine Differenzierung bezüglich des Abgeordnetenstatus ist nicht zulässig. 17 Es kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Geschäftsordnung jedem Abgeordneten oder jeder Gruppe von Abgeordneten in gleicher Weise Befugnisse einräumen müsste. Die Tätigkeit des Abgeordneten und damit seine Entfaltungsmöglichkeit können gewisse Einschränkungen erfahren. Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Prinzip des gleichen Mandats können fordern, dass eine Gleichbehandlung unabhängig von der Bedeutung des Abgeordneten im Parlament erfolgt. Abgesehen von der Gewährleistung des Kernbereichs der Abgeordnetenrechte sind daher die Differenzierungen zulässig, die die Funktionsfähigkeit des Parlaments berücksichtigen und die sich durch sachliche Erwägungen rechtfertigen lassen. Der Kernbereich der Abgeordnetenrechte bleibt unangetastet, wenn allein die Mitgliedschaft in einer Fraktion versagt ist. Es besteht kein Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit des Mandats. Ein Verstoß gegen Art. 3 I GG war hier nicht mehr zu prüfen. Art. 38 I GG ist hinsichtlich der Gleichheit der Abgeordneten spezieller. 18 Sofern das BVerfG die Wahlgleichheit teilweise als Anwendungsfall des allg. Gleichheitssatzes bezeichnet 19, dient dies nur dazu, auch Verletzungen der Wahlgleichheit außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 38 GG verfassungsbeschwerdefähig zu machen. In der Sache wird die Wahlgleichheit auch vom BVerfG als spezieller Gleichheitssatz behandelt. 20 Im vorliegenden Fall ist ungeachtet des Meinungsstreits zu Art. 38 I 1 GG jedenfalls Art. 38 I 2 GG einschlägig, so dass ein Rückgriff auf Art. 3 I GG ausscheidet. c) Verstoß gegen die Oppositionsfreiheit Die Oppositionsfreiheit und der Minderheitenschutz finden Ausdruck in dem verfassungsmäßigen Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition. Dieses Recht gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Art. 20 I GG. 21 III. Das Recht zur Oppositionsbildung folgt aus dem Demokratieprinzip. 22 Obwohl der Opposition im heutigen politischen Geschehen eine wichtige Rolle zukommt, 23 wird sie vom Grundgesetz nicht genannt. Der Mandatsträger muss die Möglichkeit haben, Oppositionsarbeit zu leisten. Die Kontrollrechte der Opposition knüpfen aber nicht an den Fraktionsstatus an, vergleiche 16 GeschO BT. Die Verweigerung des Fraktionsstatus ist nicht die Verhinderung einer Opposition. Es besteht kein Verstoß gegen das Gebot der Oppositionsfreiheit. d) Verstoß gegen Art. 20 III GG Ausfluss des Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG ist das Übermaßverbot. Kein Nachteil durch eine Regelung darf außer Verhältnis zu deren Erfolg stehen. Die Funktionsfähigkeit des Parlaments ist grundsätzlich höher einzuschätzen, als das Recht, eine Fraktion bilden zu dürfen. Die Versagung des Fraktionsstatus ist kein übermäßiger Eingriff. e) Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit für Parteien, Art. 21 GG Aus Art. 21 GG lässt sich der Grundsatz der Chancengleichheit für die Parteien ableiten, wonach grundsätzlich alle Parteien formal gleich behandelt werden müssen. 24 Diese Chancengleichheit gilt für die gesamte Tätigkeit der Parteien. Zwar stellt sich hier die Frage, ob neben Art. 38 I 1 GG noch Raum für eine Anwendung des Art. 21 GG besteht, 25 dies kann jedoch dahinstehen, da auch hier die zwingenden Gründe der Funktionsfähigkeit des Parlaments als sachlicher Grund anzusehen sind. Insoweit kann auf die obige Argumentation verwiesen werden. 3. Ergebnis: Die Regelung des 10 GeschO BT verstößt nicht gegen die Verfassung, ist daher formell und materiell verfassungsgemäß. Gesamtergebnis Die Organklage zwar zulässig, aber unbegründet. 17 BVerfGE 40, 317 f. Diätenurteil 18 Vgl. Jarass/Pieroth, GG, Art. 38, Rdnr BVerfG in BVerfGE 1, 208 (242). 20 Vgl. Jarass/Pieroth, GG, Art. 38, Rdnr BVerfGE 2, Vgl. Jarass/ Pieroth, GG, Art. 20, Rdnr. 6 m.w.n. 23 Siehe hierzu von Münch, Staatsrecht, Rdnr Vgl. Jarass/Pieroth, GG, Art. 21, Rdnr Dies wird zum Teil auch vom BVerfG sehr unterschiedlich gesehen, vgl. Jarass/Pieroth, GG, Art. 21, Rdnr. 17 m.w.n.

5 hemmer Lösung Fall 18, Seite 5 von 6 Exkurs: 1. Der fraktionslose Abgeordnete In der Regel sind Abgeordnete in Fraktionen zusammengeschlossen, um sich die parlamentarische Arbeit zu erleichtern. Den Fraktionen werden in der Geschäftsordnung des Bundestages mehr Rechte zugestanden als dem einzelnen Abgeordneten (vergleiche zum Beispiel 12, 42, 52, 76 GeschO BT), und es erfolgt eine Zuweisung von finanziellen Mitteln für die Fraktionsarbeit. Aufgrund eines von dem fraktionslosen Abgeordneten Thomas Wüppesahl angestrengten Organstreitverfahrens entschied das Bundesverfassungsgericht, welche Mitwirkungsrechte Parlamentarier, die nicht einer Fraktion oder Gruppe angehören, in Bundestagsausschüssen haben. 26 Wüppesahl hatte eine Verletzung seiner aus Art. 38 I 2 GG resultierenden Rechte durch die GeschO BT behauptet. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 38 I 2 GG den Grundsatz ab, dass jedem Abgeordneten die gleiche Mitwirkungsbefugnis zusteht. Die den einzelnen Abgeordneten aus ihrem verfassungsrechtlichen Status zufließenden Rechte werden nicht erst durch die Geschäftsordnung des Bundestages begründet, sondern dort nur ihre Ausübung normiert. Das Parlament besitzt bei der Entscheidung darüber, welche Regeln es sich zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gibt, einen weiten Entscheidungsspielraum. Die Befugnisse der Fraktionen, welche heutzutage das politische Gliederungsprinzip des Parlaments darstellen, kann der Bundestag daher festlegen. licher Kontrolle unterliegt jedoch, ob dabei das Prinzip der Beteiligung aller Abgeordneten an den Aufgaben des Parlaments gewahrt bleibt. Durch ihre Aufgabenstellung sind die Ausschüsse des Bundestages in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament einbezogen. Zur ihrer Hauptaufgabe gehört die Vorbereitung von mehrheitsfähigen Entscheidungen. Diese Funktion kann jedoch nur dann erfolgreich wahrgenommen werden, wenn sich im Ausschuss die Mehrheitsverhältnisse des Plenums widerspiegeln. Die in 12 GeschO BT vorgesehene Regelung, dass die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Regelung ihres Vorsitzes und die Zusammensetzung des Ältestenrates im Verhältnis der Stärke der Fraktionen vorzunehmen ist, widerspricht laut Bundesverfassungsgericht daher nicht dem Grundgesetz. 26 BVerfGE 80, 188 ff. Deswegen muss dem fraktionslosen Abgeordneten auch kein Stimmrecht im Ausschuss zugestanden werden. Dieses hätte nämlich überproportionale Wirkung, weil ein Fraktionsloser zwangsläufig nur für sich spricht und nicht auch für die Mitglieder einer Fraktion. Da in den Ausschüssen jedoch ein Großteil der eigentlichen Sacharbeit des Parlaments geleistet wird, hat die prinzipielle Mitwirkungsmöglichkeit für den einzelnen Abgeordneten eine der Mitwirkung im Plenum vergleichbare Bedeutung. Für verfassungswidrig erklärt wurde deshalb das ausschließliche Recht der Fraktionen, die Ausschussmitglieder zu benennen (vergleiche 57 II GeschO BT a.f.), denn hierdurch waren im Ergebnis fraktionslose Abgeordnete von den Ausschüssen ausgeschlossen. Art. 38 I 2 GG ist durch diese Bestimmung verletzt worden. Auf prozessualer Ebene stellte das Bundesverfassungsgericht bezüglich des Streitgegenstandes fest, dass eine rechtserhebliche Maßnahme i.s.d. 64 BVerfGG auch eine Vorschrift der Geschäftsordnung des Bundestages sein kann: Diese ist auch dann alleiniger Angriffsgegenstand im Organstreitverfahren, wenn auf ihrer Grundlage weitere Entscheidungen getroffen werden, diese aber die Geschäftsordnung des Bundestages lediglich anwenden und daher ihrerseits keine weitere Beschwer enthalten. 27 Infolge des Urteils wurden die Neuregelungen in 57 I 2, 57 II 2, 57 IV, 69 II 3 GeschO BT eingeführt, wodurch auch fraktionslosen Parlamentariern eine Ausschussmitarbeit möglich ist. 2. Die Abgeordnetengruppe Nach 10 IV GeschO BT können Bundestagsabgeordnete, die sich zusammenschließen wollen, ohne allerdings Fraktionsstärke zu erreichen, als Gruppe anerkannt werden. Der Status als Gruppe war lange Zeit nicht mit weitergehenden Rechten verbunden 28, auch spielte die Gruppe in der Verfassungswirklichkeit keine Rolle wegen der 5 %-Klausel des 6 VI 1 BWahlG (früher: 6 IV 1 BWahlG). Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung wurde diese Problematik allerdings wieder aktuell: Aufgrund der wahlrechtlichen Besonderheiten 29 gelangte die PDS/ Linke Liste im Dezember 1990 mit nur 2,4 % der Zweitstimmen (bezogen auf das gesamtdeutsche Wahlgebiet) ins Parlament, bei der Wahl zum 13. Deutschen 27 Zur Wüppesahl -Entscheidung siehe Hölscheidt, DVBl 1989, 291 ff.; Schulze-Fielitz, DöV 1989, 829 ff.; Trute, Jura 1990, 184 ff.; Ziekow, JuS 1991, 28 ff. 28 Vgl. Schneider/ Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 37, Rdnr. 39, sowie Troßmann, Parlamentsrecht, 10, Rdnr Vgl. BVerfGE 82, 322 ff.

6 hemmer Lösung Fall 18, Seite 6 von 6 Bundestag (1994) durch drei Direktmandate (vergleiche 6 VI 1 2. Alt. BWahlG). Nach der Wahl von 1990 rügte die Gruppe von PDS/ Linke Liste in einem Organstreitverfahren gegen den Bundestag die Verletzung von Art. 38 I 2 GG dadurch, dass ihr kein Fraktionsstatus zuerkannt werde, und hilfsweise dass ihre Rechte als Gruppe nicht ausreichend ausgestaltet seien. Einen Anspruch jeder im Bundestag vertretenen Partei auf Zuerkennung des Fraktionsstatus lehnte das Bundesverfassungsgericht ab. 30 Wie im Wüppesahl-Urteil stellte es jedoch fest, dass alle Abgeordneten die gleiche Mitwirkungsbefugnis haben. Auch fließt aus Art. 38 I 2 GG das Recht, sich in anderer Form als in Fraktionen zusammenzuschließen. Da sich Ausschüsse und Parlament bei der Zusammensetzung spiegelbildlich entsprechen sollen, müssen auch Gruppierungen fraktionsloser Abgeordneter bei der Bildung der Ausschüsse entsprechend berücksichtigt werden. 31 Nach dem Bundesverfassungsgericht haben die Abgeordneten einer Gruppe im Ausschuss keinen Status minderen Rechts im Vergleich zu den von den Fraktionen entsandten Mitgliedern. Insofern erfolgte also eine teilweise Gleichstellung zwischen Fraktionen und Gruppen. Ist allerdings nicht der Kernbestand des Art. 38 I 2 GG betroffen (so beispielsweise beim Stellen des Ausschussvorsitzenden), setzt sich der Gestaltungsspielraum des Bundestages durch. Im Übrigen haben auch Gruppen Anspruch auf eine angemessene Ausstattung mit sachlichen und personellen Mitteln, soweit auch Fraktionen solche gewährt werden. Das Bundesverfassungsgericht entschied in prozessualer Hinsicht, dass die vom Bundestag anerkannte Gruppe als Teil dieses Organs im Streit um ihre geschäftsordnungsmäßigen Rechte parteifähig ist. 32 Vertiefungsfragen 1. Was besagt der Grundsatz der Diskontinuität der Legislaturperiode? 2. Wie ist der Schutz der Verfassung im Grundgesetz geregelt? 3. Welche Rechtsnatur haben die Fraktionen? 4. Wie ist das sogenannte Rotationsprinzip verfassungsrechtlich zu beurteilen, wonach Abgeordnete sich ihrer Partei gegenüber verpflichten, nach der Hälfte der Legislaturperiode aus Fraktion und Parlament auszuscheiden? 5. Wo sind die Rechte der Fraktionen im Grundgesetz geregelt? 6. Das sog. Fraktionsgesetz befindet sich in 45 ff AbgG. Machen Sie sich kurz mit diesen Vorschriften vertraut. Systematische Fragen zur Gültigkeit von Rechtsverordnungen 1. Was ist das grundlegende Prüfungsschema bei der Gültigkeit einer Rechtsverordnung? 2. Was ist bei der Station Ermächtigungsgrundlage zu prüfen? 3. Was ist bei der formellen Verfassungsmäßigkeit zu prüfen? 4. Was ist bei der materiellen Verfassungsmäßigkeit zu prüfen? Wiederholungsfragen 1. Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat eine Organklage zum Bundesverfassungsgericht? 2. Welche Doppelstellung kommt den Fraktionen im Parlament zu? 30 BVerfGE 84, 304 ff. 31 Zur Berücksichtigung der Vorschläge der Fraktionen bei der Besetzung von Parlamentarischen Kontrollkommissionen vgl. SächsVerfGH, DöV 1996, 783 ff. 32 Zu Rechtsstellung parlamentarischer Gruppierungen ohne Fraktionsstatus siehe Loibl, Der Status der Abgeordnetengruppe im Deutschen Parlament, Diss. Düsseldorf 1995; Palme, JA 1992, 91 f., Sachs, JuS 1992, 255 f.

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