1000 Mitarbeiter = 1000 Pressesprecher? - wenn Mitarbeiter in sozialen Netzen aktiv werden

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1 1000 Mitarbeiter = 1000 Pressesprecher? - wenn Mitarbeiter in sozialen Netzen aktiv werden Ass. jur. Heidi Schuster Referentin für Datenschutz und IT-Sicherheit heidi.schuster@gv.mpg.de M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 1 Einsatzszenarien Nutzung durch das Unternehmen initiiert interner Einsatz von sozialen Medien Wissensmanagement, Zusammenarbeit: Wikis, Kollaborationstools Pflege der Unternehmenskultur: Foren Betriebsklima: Mitarbeiterseiten, interne Blogs Nutzung von externen sozialen Medien Facebook-Seite des Unternehmens eigene kommerzielle Inhalte M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 2 Heidi Schuster 1

2 Einsatzszenarien Nutzung durch die Mitarbeiter initiiert Aktivitäten von Mitarbeitern mit Unternehmensbezug in externen Sozialen Medien (Communities, Blogs, Mikroblogs, Wikis, Foren etc.) fließende Grenzen zwischen privatem und beruflichem Bereich unternehmensbezogene Netzwerke wie Xing enthalten private Informationen aus dem Privaten kommende Netze wie Facebook enthalten Unternehmensbezug, z.b. durch Äußerungen zum eigenen Arbeitgeber M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 3 M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 4 Heidi Schuster 2

3 Mitarbeiter in sozialen Netzen Fluch oder Segen? Fluch: der Mensch kommuniziert eher, wenn er unzufrieden ist Sozialventil: Kneipenbesuch, Stammtisch-/Bargespräche ortsgebunden, Nahbereich der Mitarbeiter Sozialventil: soziale Medien ortlos, über den Nahbereich hinaus Technologie macht Unternehmen zwangsläufig transparenter unkontrollierte Transparenz unternehmensinterne Informationen werden ungefiltert veröffentlicht unternehmensschädigende Äußerungen werden vorgenommen One-Voice-Policy des Unternehmens? M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 5 Mitarbeiter in sozialen Netzen Fluch oder Segen? Segen: Streuverluste im Bereich Marketing lassen sich eingrenzen Werbung per TV an alle Haushalte Kanalisation auf relevante Zielgruppen nur über Sendezeiten und Programmplatzierung keine Gewähr, dass die Spots tatsächlich wahrgenommen Werbung per soziale Medien Maximierung der Effizienz von Kampagnen: laut McKinsey-Studie (Dez. 2010) steigende Umsätze bei 1/5 der befragten 3249 Unternehmen Virales Marketing zielgruppenorientiert: Targeting, Cookie Tracking bessere Evaluationsmöglichkeiten Verbreitung über medienaffine Multiplikatoren und deren Netzwerke 89% vertrauen Werbeempfehlungen von Freunden M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 6 Heidi Schuster 3

4 Mitarbeiter in sozialen Netzen Fluch oder Segen? M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 7 M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 8 Heidi Schuster 4

5 Relevante Rechtsgebiete aus Unternehmenssicht Persönlichkeitsrechte Kollegen, Kunden Unternehmerpersönlichkeitsrecht / Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eigenes Unternehmen, Kunden, Partnerunternehmen Datenschutzrecht Anwendbarkeit? Recht am eigenen Bild: Kunsturheberrechtsgesetz Kollegen, Kunden Arbeitsrecht / Betriebsverfassungsrecht Urheberrechte M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 9 (Unternehmer-) Persönlichkeitsrechtsrecht Achtung der Persönlichkeit, Ehrschutz, Schutz vor Rufschädigung betroffener Kreis Kollegen, Kunden Unternehmen: Arbeitgeber, Kunden, Partner Rechtswidrige Äußerungen Behauptung unwahrer Tatsachen (Verleumdung) Behauptung ehrverletzender Tatsachen (Üble Nachrede) herabsetzende Werturteile (Beleidigung), Rufschädigung, diffamierende Schmähkritik erlaubte Äußerungen im Rahmen der Meinungsfreiheit Kritik im Rahmen der Sozialsphäre Grenze von der kritischen Meinungsäußerung zur bewussten Rufschädigung ist fließend M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 10 Heidi Schuster 5

6 fließende Grenzen arbeitsvertragliche Nebenpflichten: Treue, Loyalität, Rücksichtnahme Grenze des Erlaubten ist bzgl. Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber / Kunden niedriger als gegenüber unbeteiligten Dritten je nach Position im Unternehmen? gegenüber dem eigenen AG: Äußerungen, die den Betriebsfrieden nachhaltig zerstören und eine Zusammenarbeit unzumutbar machen gegenüber Kunden: Äußerungen, die die Kundenbeziehung nachhaltig stören und eine Zusammenarbeit unzumutbar machen verschärfte Ausbeutung LAG Ba-Wü (Az.: 2 Sa 59/09): Kündigung rechtswidrig keine persönliche Beleidigung, keiner Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten Sklavenbetrieb, Kollegen sind Idioten AG Frankfurt am Main (Az.: 22 Ca 2474/06): Kündigung rechtmäßig herabsetzende Schmähkritik, üble Nachrede, nachhaltiges Zerstören des Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 11 Datenschutzrecht 1 BDSG: Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes [ ] (2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch 3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben [ ], es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. private Facebook-Seite, privater Twitter-Account ausschließlich persönliche Tätigkeit? M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 12 Heidi Schuster 6

7 Datenschutzrecht Äußerungen über Kollegen, Vorgesetzte, Kunden Bereich der privaten Tätigkeit überschritten je nach Einstellung sind die Äußerungen weltweit sichtbar und von Suchmaschinen auffindbar Lindquist -Urteil des EuGH vom C-101/01 zur Frage der Veröffentlichung personenbezogener Daten auf einer privaten Webseite Diese Ausnahme (= Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten) ist somit dahin auszulegen, dass mit ihr nur Tätigkeiten gemeint sind, die zum Privat- oder Familienleben von Einzelpersonen gehören, was offensichtlich nicht der Fall ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die in deren Veröffentlichung im Internet besteht, sodass diese Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen gemacht werden. Bereich der privaten Tätigkeit überschritten Infrastruktur von kommerziellen Unternehmen wird sichtbar genutzt Bereich der privaten Tätigkeit überschritten M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 13 Datenschutzrecht Konsequenz aus der Anwendbarkeit des BDSG: 4 BDSG: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für jede Datenverarbeitung/ -nutzung wird eine Rechtsgrundlage benötigt Einwilligung des Betroffenen ein vorrangiges Gesetz eine vorrangige Rechtsvorschrift BDSG Interessensabwägung 28 Abs.1 Nr. 2 BDSG Wahrung berechtigter Interessen desjenigen, der die Äußerung tätigt kein Grund zur Annahme, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen am Ausschluss der Äußerung überwiegen M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 14 Heidi Schuster 7

8 Bilder in sozialen Medien 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Verbreitung / Veröffentlichung? Veröffentlichung: unbegrenzter Personenkreis Verbreitung: begrenzter Personenkreis je nach Einstellung in den Sozialen Medien Freunde, Freunde meiner Freunde, alle registrierten Nutzer, die Welt Das KUG behandelt beide Verarbeitungsarten gleich. M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 15 Bilder in sozialen Medien 23 KUG: Ausnahmen von der Einwilligung Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte Personen sind nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit Bilder von Versammlungen etc., an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Verbreitung oder Schaustellung der Bilder im höheren Interesse der Kunst es sei denn, durch die Verbreitung wird ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Zeitgeschichte: bekannte Personen Vorstandvorsitzende schmückendes Beiwerk: Aufnahme des Firmengebäudes Versammlungen: Massen-Bilder Firmenveranstaltungen, Gruppenbilder M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 16 Heidi Schuster 8

9 Arbeitsrecht / Betriebsverfassungsrecht Verletzung arbeitsvertraglicher Schweigepflichten Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse, ggfs. konkretisiert im Arbeitsvertrag, in Dienstanweisungen weitere für vertraulich erklärte Informationen Informationen zu Projekten, Produkten, Kundenstamm, Finanzdaten Nutzung sozialer Medien während der Arbeitszeit? ob welche zeitliche Beschränkung bei der Einführung von Richtlinien für den Umgang mit sozialen Medien sind Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 17 Urheberrechte Wer hat die Rechte an unternehmensrelevanten Inhalten, die der Mitarbeiter in soziale Medien einstellt? Produktbeschreibungen, Imagekampagnen, Bilder Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber dem Anbieter? z.t. sehr weitgehende voreingestellte Nutzungsrechte z.t. einschränkbar Übersicht bei Carsten Ulbricht Einräumung von Nutzungsrechten bei Facebook, Youtube &Co Auswirkungen für Verbraucher und Unternehmen M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 18 Heidi Schuster 9

10 Social Media Guidelines Policy: Strategie, Ziele, Aufklärung Gibt es vom Unternehmen gepflegte Inhalte in Sozialen Medien, an denen sich Mitarbeiter beteiligen können? Welche Strategie verfolgt das Unternehmen im Umgang mit externen Sozialen Medien? Marketing, Werbung Presse / PR Dialog mit Kunden und Partnern allg. Aufklärung über Risiken und Nutzen bei Aktivitäten mit Unternehmensbezug Vermischung von privaten und dienstlichen Belangen Motivation der Mitarbeiter als Botschafter und Multiplikator des Unternehmens / der Marke Klarstellung, dass die folgenden Richtlinien sowohl verbindliche Vorgaben ( muss, ist/sind ) als auch Handlungsempfehlungen ( sollen, wird empfohlen ) enthalten Ansprechpartner für Zweifelsfragen nennen M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 19 Social Media Guidelines Nutzung während der Arbeitzeit ob, welche, zeitliche Beschränkung außerhalb der Arbeitszeit keine Regelung möglich Vertraulichkeit keine Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisen sowie weiteren für vertraulich erklärte Informationen gilt auch außerhalb der Arbeitszeit Umgang mit Kollegen und Kunden Persönlichkeitsrechte bewahren bei persönlichen Informationen verifizieren, ob Erwähnung erlaubt Bilder von Personen nur mit Einwilligung M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 20 Heidi Schuster 10

11 Social Media Guidelines Äußerungen über das eigene Unternehmen/Kundenunternehmen Grenzen des rechtlich Erlaubten aufzeigen Kritik zuerst intern äußern Verantwortung des Mitarbeiters jeder ist für seine Äußerungen verantwortlich Kennzeichnung von privaten Meinungen unternehmensrelevante Äußerungen nur unter voller Identität authentisches Verhalten vorherige Prüfung von Urheberrechten Konsequenzen bei Verstößen M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ass. jur. Heidi Schuster Referentin für Datenschutz und IT-Sicherheit Max-Planck-Gesellschaft heidi.schuster@gv.mpg.de M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Heidi Schuster, SEITE 22 Heidi Schuster 11

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