Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/20 V

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1 Telefon Telefax Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/20 V Kneipenstop in Haidhausen aufheben Antrag Nr / A von Herrn StR Mario Schmidbauer vom Sitzungsvorlage Nr / V10003 Anlagen: 1. Antrag Nr / A ) Übersichtsplan M = 1 : 5000 zum Bebauungsplan Nr Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom (SB) Öffentliche Sitzung Inhaltsverzeichnis Seite I. Vortrag der Referentin 2 A. Stellungnahme des Planungsreferates 2 1. Zielsetzung und Regelungen des bestehenden Bebauungsplanes 2 2. Rechtsänderungen seit Bestehen des Bebauungsplanes Aufhebung der Sperrzeitverordnung 4

2 Seite Änderungen des Gaststättenrechtes 4 3. Konsequenzen für den Bebauungsplan 4 4. Sonstiges 6 B. Beteiligung des Bezirksausschusses 7 II. Antrag der Referentin 8 III. Beschluss 8 I. Vortrag der Referentin Das Stadtratsmitglied Schmidbauer hat am den anliegenden Antrag Nr / A gestellt. Um Fristverlängerung wurde am und am gebeten. Es wurde jeweils der Termin verlängert. Zuständig für die Entscheidung ist der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung gemäß 7 Abs. 1 Ziffer 11 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München, da die zu behandelnde Angelegenheit zwar stadtbezirksbezogen ist, aber kein Entscheidungsfall gemäß dem Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung der Bezirksausschüsse für den Bereich des Planungsreferates vorliegt. A. Stellungnahme des Planungsreferates Das Planungsreferat nimmt inhaltlich zu dem Antrag Nr / A wie folgt Stellung: Der o.g. Antrag auf Auflösung des Stadtratbeschlusses über den Kneipenstop in Haidhausen mit sofortiger Wirkung von Herrn Stadtrat Schmidbauer ist auf Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1707, Kirchen-, Spicheren-, Orleans-, Balan-, Rabl-, Franziskaner-, Stein-, Keller-, Innere Wiener Straße, Sckell-, Max-Planck und Schlossstraße Beschränkung der Gaststättennutzung (vgl. Anlage 2) gerichtet. 1. Zielsetzung und Regelungen des bestehenden Bebauungsplanes Anlass der Planung waren zunehmende Beschwerden über Lärmbelästigungen und Parksuchverkehr durch die bestehenden Gaststätten. Der Bebauungsplan Nr.1707 trat am in Kraft. Er sollte eine weitere Zunahme der Gaststätten in diesem Bereich unterbinden und so eine weitere Mehrung des Lärmes insbesondere einer

3 Seite 3 Störung der Nachtruhe und damit des Konfliktpotentiales verhindern. Das städtebauliche Ziel war, Haidhausen als Wohnviertel zu erhalten, d.h. eine Umstrukturierung des gesamten Viertels zu verhindern und zu diesem Zwecke das Wohnumfeld zu stützen. Nach der damaligen und auch heute noch gültigen Rechtslage ist eine Untersagung der Errichtung einer neuen Gaststätte im Einzelfall möglich, jedoch kommt es auf die besonderen Umstände wie Lage, Größe der geplanten Gaststätte, Struktur der Umgebungsbebauung usw. an und kann von Fall zu Fall unterschiedlich entschieden werden. Im Vorfeld der Bebauungsplanung wurden dafür Erhebungen über die Anzahl der Gaststätten und deren Störpotential auf die dort wohnende Bevölkerung durchgeführt. Aufgrund dessen kam es zu einer Differenzierung der beiden in der Baunutzungsverordnung eingeordneten umfassenden Begriffe Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten. Schank- und Speisewirtschaften sind dabei alle Betriebe, die Getränke und/oder zubereitete Speisen zum alsbaldigen Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und dazu gehören z.b. Cafés, Restaurants, Pilskneipen, Weinlokale, Konditoreien und Imbissstuben, ferner aber auch Gaststätten, die mit einem Betrieb des Beherbungsgewerbes verbunden sind. Zu den Vergnügungsstätten zählen z.b. Diskotheken, Tanzlokale, Varietes, Nachtbars, Eros-Center und Spielhallen. Die Beschränkungen des Bebauungsplanes Nr gelten nicht für Kleingaststätten. Kleingaststätten wurden dabei als Trink- und Imbisshallen z.b. Kioske und Imbisswagen, aus denen Getränke oder zubereitete Speisen über ein Schalterfenster an die Stehgäste im Freien zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, definiert. Weiterhin sind auch solche Gaststätten und Vergnügungsstätten von der einschränkenden Regelung des Bebauungsplanes ausgenommen, die mit einem Betrieb des Beherbungsgewerbes in der Weise verbunden sind, dass sie ausschließlich der Bewirtung der Pensions- und Hotelgäste dienen. Ebenfalls sind Speisewirtschaften in einem Warenhaus oder die Abgabe von Getränken bzw. Alkoholausschank und/oder Speisen in einem Ladengeschäft mit Sitzplätzen ausgenommen, da diese Betriebe nur während der geltenden Ladenschlusszeiten geöffnet haben dürfen. Im übrigen wurde für die bereits bestehenden Gaststätten berücksichtigt, dass die vorhandenen, genehmigten Lokale Bestandsschutz genießen, jedoch nur im Umfang und nach Maßgabe der erteilten Baugenehmigung. 2. Rechtsänderungen seit Bestehen des Bebauungsplanes 2.1. Aufhebung der Sperrzeitverordnung Die Verordnung der Landeshauptstadt München über die Sperrzeit in der Fassung vom , auf welche die Definition der zulässigen Kleingaststätten im Bebau-

4 Seite 4 ungsplan Nr gestützt wurde, wurde durch Verordnung vom aufgehoben Änderungen des Gaststättenrechtes Zum wurde das Gaststättengesetz (GastG) dahingehend geändert, dass die Abgabe von zubereiteten Speisen und alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nicht mehr der Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz unterliegt ( 2 Abs. 1 Nr.1 GastG). Es bedarf in diesem Fall lediglich einer Gewerbeanmeldung nach 14 der Gewerbeordnung. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Gaststättenerlaubnis immer dann erforderlich, wenn Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht wurden oder Personen beherbergt wurden. Ziel dieser neuen Regelung war es, unnötige Bürokratie und Kosten für die Betreiber, vor allem für Bäckereien mit angeschlossenem Café oder Fleischereien zu vermeiden. In der Praxis bedeutet dies, dass Gewerbetreibende den erlaubnisfreien Gewerbebetrieb bei der Gewerbeabteilung des Kreisverwaltungsreferates anzeigen, ohne ein gaststättenrechtliches Erlaubnisverfahren durchlaufen zu müssen. Die durch den Bebauungsplan Nr reglementierten Schank- und Speisewirtschaften unterfallen dieser Gesetzesänderung in der überwiegenden Zahl nicht, da sie alkoholische Getränke anbieten. 3. Konsequenzen für den Bebauungsplan Durch die erfolgte Aufhebung der Sperrzeitverordnung vom ist eine erhöhte Lärmbelästigung durch Kleingaststätten nicht zu befürchten, da eine höhere Frequentierung der entsprechenden Trink- und Imbisshallen nach Uhr nicht zu erwarten ist. Für die Definition der Kleingaststätten im Rahmen des Bebauungsplanes Nr.1707 ist der Zeitpunkt der Rechtslage bei Aufstellung des Bebauungsplanes relevant. Daher wird zur Beurteilung von Kleingaststätten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.1707 weiterhin auch die Begriffsbestimmung der Sperrzeitverordnung in der Fassung vom herangezogen. Bei der Gewerbeanmeldung für einen erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb werden die Gewerbetreibenden von der Gewerbeabteilung darauf hingewiesen, dass die gastronomische Nutzung von Räumlichkeiten im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung unter Umständen bauordnungs- und planungsrechtlich genehmigungspflichtig sein kann. Einer bauordnungsrechtlichen Baugenehmigung bedarf es nicht, wenn eine vergleichbare Nutzung bereits ausgeübt wurde, für den zusätzlichen Einbau eines Imbisses nur Stehplätze vorgesehen sind, die Ladennutzung deutlich überwiegt, die neue Nutzung keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedarf und die Öffnungszeiten den gesetzlich festgelegten Zeiten für Läden entsprechen. Bei dieser Art von Nutzung wird unterstellt, dass es sich noch um eine Ladennutzung und nicht um eine Gast-

5 Seite 5 stätte handelt. Somit wäre ein solches Vorhaben nach Art. 63 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) genehmigungsfrei. Bauplanungsrecht ist nur dann betroffen, wenn ein in 29 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichnetes Vorhaben bodenrechtliche Relevanz besitzt. Dies wird bei den o.g. genehmigungsfreien Nutzungen in der Regel nicht der Fall sein. Lediglich Ladenlokale, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, unterliegen somit den Beschränkungen des Bebauungsplanes Nr Von den oben geschilderten genehmigungsfreien Betrieben sind in der Regel keine Belästigungen wie von gaststättenrechtlich konzessionierten Betrieben zu erwarten, was insbesondere auf den fehlenden Alkoholausschank und vor allem die geltenden Öffnungszeiten zurückzuführen ist. Dies zeigt auch nach Einschätzung des Kreisverwaltungsreferates, dass Beschwerden und Probleme im Zusammenhang mit dem Betrieb von erlaubnisfreien Gaststätten im Stadtbezirk Haidhausen verschwindend gering sind. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, festgelegt im Art. 3 des Grundgesetzes (GG), und gegen die Wettbewerbsfreiheit, Art. 12 GG, ist nicht zu befürchten, wenn Gesetze entsprechende Schranken vorsehen. Diese Beschränkungen regeln in diesem Falle das Gaststättengesetz, das Bauordnungsrecht und das Bauplanungsrecht. Nach Willen des Gesetzgebers fallen nun solche Gewerbe nicht mehr unter die Erlaubnispflicht, deren mögliche Belästigungen mit den erlaubnispflichtigen Gewerben nicht vergleichbar sind. Diese bis dahin geltende Überregulierung sollte abgebaut werden. Die nicht erlaubnispflichtigen Gewerbe können sich im neugeschaffenen Rahmen frei etablieren. Damit sind gerade die Gleichbehandlung und die Wettbewerbsfreiheit gewährleistet. Eine angemahnte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatz und der Wettbewerbsfreiheit durch die veränderte Gesetzgebung zum Betreiben von Gaststätten ist also nicht zu befürchten, da hauptsächlich Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte von der neuen Regelung Gebrauch machen dürfen und eben für alle weiteren gaststättenerlaubnispflichtigen Gewerbe weiterhin wie bisher der Bebauungsplan Nr gilt. Würde der Bebauungsplan Nr aufgehoben werden, wäre zu befürchten, dass massive Probleme entstehen könnten, wenn sich Haidhausen noch stärker zu einem gastronomischen In-Viertel entwickeln würde. Das stadtplanerische Ziel und das öffentliche Interesse am Bestehenbleiben dieses bewährten Instrumentes gegen die Zunahme der Gaststättenanzahl in Haidhausen ist hier sehr hoch anzusiedeln. Die Wohnnutzung soll auch weiterhin gestärkt werden. Damit die typische Nutzungsmischung des Stadtteiles Haidhausen, also das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe, erhalten bleibt und ein einseitiger Zuwachs zugunsten einer dieser Nutzungen abgewehrt werden kann, ist die Regelung des Bebauungsplanes ein wirkungsvolles Mittel. Um eine ungebremste Gaststättenzunahme und den dadurch unvermeidlich einhergehenden Auswirkungen für die Wohnbevölkerung zu begegnen, ist und bleibt dem-

6 Seite 6 zufolge der Bebauungsplan Nr ein geeignetes Regulativ und soll weiterhin Bestand haben. 4. Sonstiges Im übrigen bleibt zu bemerken, dass mit Aufhebung des Bebauungsplanes die darin getroffenen Regelungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in diesem Bereich entfallen würden und dies nicht gewollt ist. Dem Antrag Nr / A von Herrn Stadtrat Mario Schmidbauer vom kann daher nicht entsprochen werden. Die Vorlage ist mit dem Kreisverwaltungsreferat abgestimmt. B. Beteiligung des Bezirksausschusses Der betroffene Bezirksausschuss des 5. Stadtbezirkes Au-Haidhausen wurde gemäß 9 Abs. 2 und Abs. 3, 13 Abs.1 und 15 der Bezirksausschuss-Satzung in Verbindung mit dem Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung der Bezirksausschüsse (Anlage 1 der Bezirksausschuss-Satzung), Abschnitt Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Ziffer 1.2 angehört und hat die Beibehaltung des Kneipenstop-Bebauungsplanes einstimmig begrüßt. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller und der zuständigen Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Lindner- Schädlich ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.

7 Seite 7 II. Antrag der Referentin Ich beantrage Folgendes: 1. An dem Bebauungsplan Nr. 1707, Kirchen-, Spicheren-, Orleans-, Balan-, Rabl-, Franziskaner-, Stein-, Keller-, Innere Wiener Straße, Sckell-, Max-Planck und Schlossstraße Beschränkung der Gaststättennutzung, wird festgehalten. 2. Der Antrag Nr / A des Stadtratmitgliedes Mario Schmidbauer vom ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Die Referentin Ober/Bürgermeister Dr.(i) Merk Stadtbaurätin

8 Seite 8 IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium HA II/V 1 an das Direktorium HA II/V 3 an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. WV Planungsreferat SG 3 zur weiteren Veranlassung. zu V. 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An den Bezirksausschuss 5 3. An das Baureferat 4. An das Referat für Gesundheit und Umwelt 5. An das Kommunalreferat 6. An das Kulturreferat 7. An das Sozialreferat 8. An das Kreisverwaltungsreferat 9. An das Referat für Arbeit und Wirtschaft 10. An das Planungsreferat HA I 11. An das Planungsreferat HA II/ An das Planungsreferat HA III 13. An das Planungsreferat HA IV/2 14. An das Planungsreferat SG 3 mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit Vorgang zurück zum Planungsreferat HA II/20 V zum Vollzug des Beschlusses.

9 Am... Planungsreferat SG 3 I.A. Seite 9

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