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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/6685 17. Wahlperiode 21. 07. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Cornelia Möhring, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/5069 Hilfe und Unterstützung für alle Opfer von häuslicher Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz Vorbemerkung der Fragesteller InseinerEntschließungvom26.November2009zurBeseitigungvonGewalt gegenfrauenfordertdaseuropäischeparlamentdiemitgliedstaatenauf,ihre nationalengesetzeundmaßnahmenzuverbessern,umalleformenvongewaltgegenfrauenzubekämpfen.ihrzielsolldiebeseitigungderursachen vongewaltgegenfrauensein,unteranderemauch,indemsievorbeugende Maßnahmenergreifen.FernerfordertdasEuropäischeParlamentvondenMitgliedstaaten,allenOpfernvonGewalt,dasRechtaufHilfeundUnterstützung zugarantieren. BereitsimFebruar2009fordertederAusschusszurBeseitigungderDiskriminierungderFrau (CEDAW-Ausschuss)inseinenabschließendenBemerkungenzumSechstenBerichtderBundesrepublikDeutschlandzumÜbereinkommenderVereintenNationenzurBeseitigungjederFormvonDiskriminierung derfrau (CEDAW)hinsichtlichderGewaltgegenFrauen denvertragsstaatnachdrücklichzurergreifungdernotwendigenmaßnahmenauf,umeine besserezusammenarbeitzwischenderbundesregierung,denländernundden KommunenbeiderÜberwachungdesAngebotsansozialenLeistungenim Hinblickdaraufsicherzustellen,dieVerfügbarkeiteinerausreichendenAnzahl vonfrauenhäusernaufdemgesamtengebietdesvertragsstaateszugewährleisten,diefürdieunterbringungvonfraueninnot,wiezumbeispielfrauen mitbehinderung,entsprechendausgestattetsind,unddafürzusorgen,dass dieseangemessenfinanziellunterstütztwerdenundallenfrauenoffenstehen, unabhängigvonderfinanziellensituationderopfer. Zudemforderteder AusschussdieBundesregierungauf einverfahrenzurerhebungumfassenderstatistischerdateneinzuführen,dienachgeschlecht,alter,artdergewalt und Beziehung des Täters zum Opfer aufgeschlüsselt sind. DasGesetzzumzivilrechtlichenSchutzvorGewalttatenundNachstellungen (Gewaltschutzgesetz GewSchG)istzum1.Januar2001inKraftgetreten. ZehnMonatespätererfolgteeineersteEvaluierungdesGesetzes,diesomit die Anfangsschritte für seine Implementierung begleitete. 1 1MartinaRupp (Hrsg.):RechtstatsächlicheUntersuchungzumGewaltschutzgesetz.Begleitforschung zumgesetzzurverbesserungdeszivilgerichtlichenschutzesbeigewalttatenundnachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung. Köln 2005. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürFamilie,Senioren,Frauenund Jugend vom 20. Juli 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 17/6685 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ImSommer2005befragtediewissenschaftlicheBegleitungvonFrauenhauskoordinierunge.V.MitarbeiterinnenvonFrauenhäusernundFrauenberatungsstellenaufderGrundlageeinesLeitfadenstelefonischzuihrenbzw.zu denerfahrungenderschutzsuchendenfrauenmitdemgewaltschutzgesetz. GefragtwurdeauchnachdenGründen,warumFrauendasGesetznichtinAnspruchnahmen.SomitkonntendieProblemfeldergenauereingegrenztwerden,beidenendiebisherigegesetzlicheRegelungnichtodernochnichtgreift. WeiterewissenschaftlicheUntersuchungenerfolgtenbishernicht,obwohles sichbeigewaltgegenfrauenumdieverletzungeineswichtigenmenschenrechtshandelt,wiedaseu-parlamentunddereuropäischeraterstkürzlich feststelltenundfürdasfrühjahr2011einekonventionzumschutzvongewalt gegen Frauen zur Unterzeichnung bringen will. DieBundesregierunghatausbeidenUntersuchungenkeinenHandlungsbedarf abgeleitetundbisherauchkeinestellungzudenforderungendescedaw- Ausschussesbezogen.ZugleichbetontedieBundesregierunginihremNeuntenBerichtüberihreMenschenrechtspolitikindenauswärtigenBeziehungen undanderenpolitikbereichenimteila3menschenrechtevonfrauenund Mädchen: GleichwohlistdieErfahrungvonGewaltgegenFrauen,einschließlichsexuellerGewalt,Frauenhandel,weiblicherGenitalverstümmlung undzwangsverheiratungenergebnisundausdruckimmernochweitverbreiteterungleichermachtverhältnissezwischenmannundfrauauchindeutschland. ( )DieVerbesserungderMenschenrechtssituationvonFrauenistdaher weiterhineinzentraleselementdermenschenrechtspolitikderbundesregierung.sieistaufgabesowohlderinnerstaatlichenpolitikalsauchderaußenund Entwicklungspolitik. 2 1.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierung,wiedievonderBund-Länder-Arbeitsgruppe HäuslicheGewalt ausgearbeiteten Rahmenbedingungenfürpolizeiliche/gerichtlicheSchutzmaßnahmenbeihäuslicherGewalt vom18.juni2002beiderumsetzungdesneuengewaltschutzgesetzes eingehalten und verwirklicht wurden? DerBundesregierungliegennachAbfragebeidenBundesländernfolgendeErkenntnisse vor: Baden-Württemberg DievonderBund-Länder-Arbeitsgruppe HäuslicheGewalt ausgearbeiteten RahmenbedingungenfürpolizeilicheundgerichtlicheSchutzmaßnahmenbei häuslichergewalt wurdeninbaden-württemberginsbesonderewiefolgtumgesetzt: DassogenanntePlatzverweisverfahren RoteKartefürGewalttäter wurdein Baden-Württembergam21.Dezember2001landesweiteingeführt.Indiesem ZusammenhangwerdenseitdemJahr2002dieAnzahlderpolizeilichenEinsätzesowiedererteiltenPlatzverweiseerfasst.DieEntwicklungderPolizeieinsätzeanlässlichhäuslicherGewaltistdernachfolgendenTabellezuentnehmen: Jahr200220032004200520062007200820092010 Polizeieinsätze10641104869122896677147090685871037353 Platzverweise173821272559296826602549255325662530 DierückläufigeTendenzderpolizeilichenEinsätzedürftedaraufzurückzuführensein,dassdiekonsequenteUmsetzungdesPlatzverweisverfahrensWirkung 2Bundestagsdrucksache17/2840vom26.August2010,UnterrichtungdurchdieBundesregierung. NeunterBerichtderBundesregierungüberihreMenschenrechtspolitikindenauswärtigenBeziehungen und in anderen Politikbereichen, S. 13.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6685 entfaltetundwiederholtepolizeieinsätzedadurchingeringeremumfangerforderlichwerden.dieentwicklungderplatzverweisesprichtfüreinekonsequenteanwendungdiesesinstruments.diepolizeivermitteltsomitdasklare Signal,dassGewaltimhäuslichenBereichnichttoleriertundkonsequentdurch den Staat verfolgt wird. ImZugederletztenNovellierungdesPolizeigesetzesBaden-Württemberg (PolGBW)wurden2008mit 27aAbsatz3einespezielleRechtsgrundlagefür denwohnungsverweissowieeinrückkehr-undannäherungsverbotgeschaffen. DaspolizeilicheWohnungsverweisverfahreninBaden-Württembergbesteht ausmehrerenmaßnahmen,dieinihremzusammenwirkenaufeinevermeidungweitererhäuslichergewaltabzielen.hierbeikommtinsbesondereden vier Kernelementen akute polizeiliche Krisenintervention, konsequente Strafverfolgung, schnelleherbeiführungeineswirkungsvollenschutzesaufgrundlagedes Gewaltschutzgesetzes und flankierendeberatungderbetroffenen (auchüberentsprechendeinfoblätter) einewesentlichebedeutungzu.sofernkindervonhäuslichergewaltdirektbetroffensind,erfolgtimregelfalldieunterrichtungdesjugendamtesdurchdie Polizei. Gemäß 27aAbsatz4PolGBWkannderPolizeivollzugsdienstdenWohnungsverweisbzw.dasRückkehr-undAnnäherungsverbotfürdieDauervon biszuvierwerktagenaussprechen.beianordnungdurchdiepolizeibehörde sinddiemaßnahmenaufhöchstenszweiwochenzubefristen.beantragtdie verletzteoderbedrohtepersonvorablaufderfristschutzmaßnahmennach demgewaltschutzgesetz,kanndiepolizeibehördediefristumzweiwochen verlängern, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Bayern InBayernregeltdasGesetzüberdieAufgabenundBefugnissederBayerischen StaatlichenPolizei (Polizeiaufgabengesetz PAG)grundsätzlichalleBefugnisse,diederBayerischenPolizeizurAbwehrvonGefahrenzurVerfügungstehen.ZwaristderPhänomenbereichHäuslicheGewaltdarinnichtexpliziterwähnt,dennochreichendiebestehendenpolizeirechtlichenBefugnisseaus,um imrahmenakuterkriseninterventionvorhäuslichergewaltwirksamzuschützen. Artikel16PAGermöglichtdieWegweisungdesgewalttätigenWohnungsinhaberszurVerhinderungweitererGewalttätigkeiten,diesichinersterLiniegegen FrauenundKinderrichten.ZwarsiehtArtikel16PAGnureinenvorübergehendenPlatzverweisvor.EinzeitlicherRahmenvonmehrerenTagen,bisdas InstrumentariumdeszivilrechtlichenSchutzesgreift,isthierdurchjedochumfasst.DassderPlatzverweisvorübergehendist,bedeutetzwar,dasserzeitlich befristetseinmuss;esbedeutetaberauch,dasssichdiezeitlichebefristungan der Dauer der Gefahr zu orientieren hat. Dieweiterenindeno.g.RahmenbedingungengenanntenEmpfehlungenwerdenbeiderBayerischenPolizeiimÜbrigeninsbesonderedurchnachfolgend angeführte Maßnahmen erreicht: BeiallenPolizeipräsidiensinddie BeauftragtenderPolizeifürFrauenund Kinder (BPFK)angesiedelt,zuderenprimärerAufgabedieInformation

Drucksache 17/6685 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode undunterstützungvonfrauenundkinderngehört,dievongewalttatenim sozialennahraumundstraftatengegendiesexuelleselbstbestimmungbedroht werden oder bereits verletzt worden sind. BeinahezuallenPolizeiinspektionengibtesalskompetenteAnsprechpartnerund-partnerinnen,die Schwerpunktsachbearbeiterund-sachbearbeiterinnenHäuslicheGewalt,diefüralledenPhänomenbereichHäuslicheGewalt betreffenden Belange entsprechend geschult und sensibilisiert sind. UmallenPolizeibeamtinnenundPolizeibeamten,dieimZusammenhang mitihrerdienstausübungmithäuslichergewaltkonfrontiertwerden,entsprechendehandlungssicherheitimumgangmitopfernundtäternvon häuslichergewaltzugeben,wurdedurchdiebayerischepolizeibereitsvor InkrafttretendesGewaltschutzgesetzesdie Rahmenvorgabezurpolizeilichen Bekämpfung der Häuslichen Gewalt erarbeitet und in Kraft gesetzt. ImRahmenvonBeratungenoderAnzeigenaufnahmenweistdiePolizeialle OpfervonhäuslicherGewaltstetsaufdieregionalvorhandenenundjenach SachverhaltgeeignetenexternenHilfsangebote (Opfer-bzw.Hilfeeinrichtungen, Anlaufstellen für Opfer, behördliche Institutionen etc.) hin. AllenOpfernvonGewaltstraftatenwirddassowohlindeutscherSpracheals auchinvielenfremdsprachenvorliegende MerkblattüberRechtevonVerletzten und Geschädigten in Strafverfahren ausgehändigt. WurdeeinpolizeilicherPlatzverweisodereinpolizeilichesKontaktverbot erteilt,wirdjedemopferdasformblatt InformationenfürOpferHäuslicher Gewalt ausgehändigt,welchesebenfallsinvielenverschiedenenfremdsprachen vorhanden ist. Die BeauftragtenderPolizeifürFrauenundKinder (BPFK),deren regionaleansprechpartnerinnensowiedie Schwerpunktsachbearbeiterund -sachbearbeiterinnenhäuslichegewalt nehmenimsinnedervernetzung mitanderenbehördenundhilfeorganisationenanüber50regionalensog. Runden Tischen und Arbeitskreisen teil. InvielenRegioneninBayerngibtesKooperationenbzw.Modellprojekte zwischenpolizeiundfachberatungsstellenfüreinenpro-aktivenberatungsansatz. FürdieÖffentlichkeitsarbeitwurdedurchdasBayerischeStaatsministerium desinnerndiebroschüre HäuslicheGewalt diepolizeiinformiert herausgegeben. Berlin Am15.Februar2003istinBerlinder 29adesAllgemeinenGesetzeszum SchutzderöffentlichenSicherheitundOrdnunginBerlin (ASOG)inKraftgetreten,dereinespezielleErmächtigungsgrundlagefürdiepolizeilicheWegweisungunddasBetretungsverbotzumSchutzbeiGewalttatenundNachstellungen enthält und damit die Lücke zum Gewaltschutzgesetz schließt. MitdergesetzlichenMöglichkeit,einePersonausihrerWohnungunddem unmittelbarangrenzendenbereichzuverweisen,wenntatsachen,insbesondere einvonihrbegangenertätlicherangriff,dieannahmerechtfertigen,dassdiese MaßnahmezurAbwehreinervonderwegzuweisendenPersonausgehenden GefahrfürKörper,GesundheitoderFreiheitvonBewohnerinnenundBewohnernderselbenUmgebungerforderlichist,sinddieVoraussetzungenfürwirksame polizeiliche Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt getroffen worden. DiePolizeiistbefugt,MaßnahmenzumSchutzderOpferfürdenZeitraumbis zumwirksamwerdeneinergerichtlichenentscheidungzuergreifen.unterden gleichenvoraussetzungenkanndiepolizeieinmaximal14-tägigesbetretungs-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6685 verbotfürdiewohnung,denunmittelbarangrenzendenbereich,diearbeitsstätteoderdieausbildungsstätte,dieschuleoderbestimmteandereorte,an denensichdieverletzteodergefährdetepersonregelmäßigaufhaltenmuss,anordnen.derzeitraumvon14tagensolldemgewaltopferausreichendgelegenheitgeben,einstweiligenrechtsschutzvordemfamiliengerichtnachdem Gewaltschutzgesetz zu erlangen. InderBerlinerPolizeigewährleistenverbindlicheQualitätsstandardseinekonsequenteAusschöpfungderrechtlichenMöglichkeiten.BereitsimJahr1999 wurdendereinsatz HäuslicheGewalt unddieinterventionenfürdiepolizeibehördeinkonkretenhandlungsanweisungen PolizeilichesHandelninFällen häuslichergewalt,leitlinien geregelt.dieseleitliniendientenalsgrundlage fürschulungen.imjahr2006wurdendiekonsequentweiterentwickelten HandlungsanweisungeninQualitätsstandardsfestgelegt.DieQualitätsstandardsumfassenAuftragundZielepolizeilichenHandelnszudiesemPhänomen undenthaltenkonkretearbeitsweisenfürpolizeilicheeinsatzkräfteundsachbearbeiterinnenundsachbearbeiter,umdiequalitätderbeweisführungzugewährleisten. Darüberhinausistein QualitätsstandardzurVerhinderungvonGewalteskalationenbeinichtherausragendenBedrohungslagenundbeiNachstellungen erarbeitetworden,derauchfürhoch-risiko-fällederhäuslichengewaltanwendungfindet,zumbeispiel,wennineinemfallderhäuslichengewaltnachbeurteilungderlagezubefürchtenist,dassmaßnahmenderwegweisungund desbetretungsverbotsnach 29aASOGodersonstigepolizeilicheMaßnahmen nicht ausreichen, um Gewalteskalationen zu verhindern. ZieldiesesQualitätsstandardsistes,indenanzuwendendenFällendenSchutz deropferdurchumfassendegefährdungsanalyseundfrühzeitigepolizeiliche InterventionwieGefährderansprachezugewährleisten.HierdurchsollenGewalteskalationen bis hin zu Tötungsdelikten verhindert werden. Brandenburg DieMaßnahmenderPolizeidesLandesBrandenburgzurBekämpfunghäuslicherGewaltdienennebenderVerfolgungvonTäternauchderAufklärung und Prävention zur Gewaltvermeidung sowie der Hilfe für die Opfer. MitInkrafttretendesOpferschutzkonzeptesderPolizeidesLandesBrandenburgimJahr2003 (erstefortschreibungin2006,zweitefortschreibungderzeit inbearbeitung)undderdamiteinhergehendeninstitutionalisierungvonopferschutzbeauftragtenwurdendiethematik HäuslicheGewalt unddiebedeutungeinessachgerechtenumgangsmitdenopfernhäuslichergewaltinnoch stärkeremmaßefokussiert.dieopferschutzbeauftragtensindspezialisierte Ansprechpartnerund-partnerinnensowohlfürPolizeibedienstetealsauchfür Opferhilfeeinrichtungen.SiepflegenKontaktemitdenEinrichtungender Opferhilfe und beraten/vermitteln Hilfesuchende. DasOpferschutzkonzeptistderBeitragdesMinisteriumsdesInnerndesLandesBrandenburgzurUmsetzungdes AktionsplanesderLandesregierung BrandenburgzurBekämpfungvonGewaltgegenFrauenundihreKinder unterderfederführungdesministeriumsfürarbeit,soziales,frauenund Familie des Landes Brandenburg. ImJahr2004wurdeimRahmenderNovellierungdesBrandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG)der 16aeingefügt,welcherzumSchutzvorhäuslicherGewalteineWohnungsverweisung/einRückkehrverbotdesTätersbiszu zehntagenvorsieht.damitwurdenrechtssicherheitundrechtsklarheitsowohlfüropferhäuslichergewaltalsauchfürdiehandelndenpolizeibeamten und Polizeibeamtinnen geschaffen.

Drucksache 17/6685 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZurBefähigungderPolizeibedienstetenfüreinenkompetentenUmgangmit OpfernfindenregelmäßigdezentraleFortbildungen (sieheauchantwortzu Frage1a)statt.DanebenstehtdenPolizeibedienstetenjederzeitdieHandreichung PolizeilicherOpferschutz mitumfangreicheninformationenalshandlichebroschüreima5-formatundalspdf-downloadimintranetderpolizei zurverfügung.darinenthaltenistauchder LeitfadenfürPolizeibeamtinnen undpolizeibeamtebeieinsätzenwegenhäuslichergewalt (seit2003)sowie das MerkblattfürOpferhäuslicherGewalt,welchesimRahmenpolizeilicher Erstinterventionübergebenwird (nebendenrechtlichenmöglichkeitenenthält dasmerkblattadressenundtelefonnummernvonfrauenhäusern,opferberatungsstellen und Gerichten). Bremen DievonderBund-Länder-Arbeitsgruppe HäuslicheGewalt erarbeiteten Rahmenbedingungenfürpolizeiliche/gerichtlicheSchutzmaßnahmenbei häuslichergewalt wurdenbeidenerarbeitetenhandlungsanleitungenfürdas LandBremenberücksichtigt.MitdenNovellierungendesBremischenPolizeigesetzeskanninFällen HäuslicherGewalt dertäterdurchdiepolizeifürdie maximaledauervonzehntagenderwohnungverwiesenwerden.darüber hinausgehendenschutzkönnengeschädigtedurcheineimeilverfahrenerlassenegewaltschutzanordnungbeimfamiliengerichterlangen.infällenhäuslichergewaltfindeteineengeressortübergreifendekooperationzwischenden beteiligtenbehördenstatt,umeinefrühzeitigebetreuung (sozialeintervention) der Opfer sicherzustellen. WeitereHilfeangebotestehensowohldemTäteralsauchdemOpferhäuslicher GewaltzurVerfügung.SeitEnde2007werdeninAbsprachemitdemAmtsundFamiliengerichtBeschlüssenachdemGewaltschutzgesetzderPolizeiBremenübermittelt.DiesewerdenimhiesigenAnzeigensystemerfasst,diezuständigenPolizeikommissariateunddasAmtfürsozialeDiensteerhaltendarüber Kenntnis,umweiteregeeigneteMaßnahmenzutreffen.Zusätzlichwerden Gefährder wegen Häuslicher Gewalt im Bundessystem erfasst. Hamburg BereitsseitdemJahr2000wurdenbeiderPolizeiHamburgmittelsdes HandlungskonzeptszurBekämpfunghäuslicherGewalt fürdenpolizeivollzugeinheitlicheundverbindlichegrundsätzefestgeschrieben.daskonzeptunddie MaßnahmenzurBekämpfungvonBeziehungsgewaltwurdenkontinuierlich organisatorischundfachlichdenphänomenologischenundrechtlichenanfor- derungenangepasstundfortentwickelt.dabeiwurdendievonderbund- Länder-Arbeitsgruppe HäuslicheGewalt mitdatumvom18.juni2002vorgelegten Rahmenbedingungen umfassend berücksichtigt. DasseitdemJahr2000bestehendeHandlungskonzeptwurdeimMärz2010 durcheinerweitertes,anwenderfreundlichesundelektronischrecherchierbares Handbuch Beziehungsgewalt abgelöst. SeitensderPolizeiHamburgwirdseit2006 Häusliche/FamiliäreGewalt gemeinsammitdenphänomenen Stalking, Zwangsheirat, Gewaltinderprofessionellen/familiärenPflege und Kindeswohlgefährdung (wenndieseim ZusammenhangmiteinemBeziehungsgewaltkonfliktstehen)unterdemOberbegriff Beziehungsgewalt zusammengefasst. Niedersachsen DieniedersächsischePolizeischreitetinFällenhäuslicherGewaltkonsequent ein.miteinemaufpolizeirechtgestütztenplatzverweis ( 17desNiedersächsischenGesetzesüberdieöffentlicheSicherheitundOrdnung)kanndienieder-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6685 sächsischepolizeieinentäteraufgrundeinerindividuellengefahrenprognose bis zu einer Dauer von 14 Tagen der gemeinsamen Wohnung verweisen. DerpolizeilicheInterventionsverlaufinsgesamtistdurchdieHandreichung GewaltgegenFrauenimhäuslichenBereichHandreichungfürdiePolizeiII, die am 17. Dezember 2007 per Erlass in Kraft getreten ist, umfassend geregelt. Saarland DieRahmenbedingungengebendersaarländischenVollzugspolizeieinenklarenHandlungsauftragvor.ImSaarlandistseitdemJahr2002eineHandlungsrichtliniefürdiepolizeilicheArbeitinFällenhäuslicherGewaltvondenseinerzeitzuständigenMinisterien (MinisteriumfürInneres,MinisteriumderJustiz sowieministeriumfürfrauen,arbeit,gesundheitundsoziales)herausgegebenworden.inderhandlungsrichtliniesindalleim Rahmenpapier derbund- Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt formulierten Prinzipien opfergerechtes Vorgehen, Berücksichtigung der Belange betroffener Kinder, gründliche Beweissicherung und Dokumentation, Klarheit gegenüber dem Täter berücksichtigt worden. Sachsen DieInhalteder Rahmenbedingungenfürpolizeiliche/gerichtlicheSchutzmaßnahmenbeihäuslicherGewalt fandenzunächstihrenniederschlaginmerkblätternfürpolizeibeamte/polizeibeamtinnenundopfer,2009danninderfür diesächsischepolizeierstellten HandlungsanleitungzumUmgangmithäuslicherGewalt.DieseHandlungsanleitungenthältinUmsetzungdesGewaltschutzgesetzesverbindlicheRegelungen,wieOpferhäuslicherGewaltnachhaltiggeschütztwerdenkönnen.NebenMaßnahmenzurUmsetzungvonWohnungsverweisungensindHinweis-undBelehrungspflichtenfürdasOpfer,die DokumentationdesVorkommnissesinFormeines ErgänzendenBerichtszur Strafanzeige sowieeinfax-vordruckzurinformationderinterventions-und Koordinierungsstellen,BestandteilederHandlungsanleitung.DieHandlungsanleitung wurde mit allen beteiligten Behörden und Institutionen abgestimmt. DarüberhinauswurdenzwischenallensächsischenPolizeidirektionenundden örtlichzuständigeninterventions-undkoordinierungsstellenseparatekooperationsvereinbarungenmitdemzielderintensivierungderzusammenarbeitim InteresseeinesverbessertenOpferschutzesgeschlossen.ZurIntensivierungder MaßnahmendespolizeilichenOpferschutzeswurdezudemimJahr2006eine entsprechenderahmenkonzeptionerarbeitet,beiderinsbesonderedieopfer häuslichergewaltimfokusderaufmerksamkeitstehen.dierahmenkonzeptionhatdasziel,diepolizeibeamtenundpolizeibeamtinnenzudererforderlichensozialenkompetenzimumgangmitopfernzubefähigenunddasverständnisauszuprägen,dassopferschutzkeinzusätzlicherserviceist,sondern zumgrundauftragderpolizeigehört.imrahmendessenwurdeninallenpolizeidirektionennebenamtlichtätigeopferschutzbeauftragtebenannt.diesesollenvorallemalskoordinatorenundkoordinatorinnenfürdiebelangedes OpferschutzesimZuständigkeitsbereichderPolizeidirektionenundalsMittler undmittlerinnenzwischenpolizeiunddenvorortansässigenstaatlichenund nichtstaatlicheneinrichtungenderopferhilfewirken.zumgegenwärtigenzeitpunkterfährtdiekonzeptioneineüberarbeitungunddamitanpassungan dienstliche und gesellschaftliche Veränderungen.

Drucksache 17/6685 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MitdemDrittenGesetzzurÄnderungdesPolizeigesetzesdesFreistaatesSachsen (SächsPolG)vom4.Mai2004wurdemitderEinfügungdes 21Absatz3 einespeziellebefugnisnormfürdiesogenanntewohnungsverweisunggeschaffen.gemäß 21Absatz3SächsPolGkanndiePolizeieinePersonfürbiszu siebentageauseinerwohnungunddemunmittelbarangrenzendenbereich verweisenundihrdierückkehrindiesenbereichuntersagen,wenndieszur AbwehreinervondieserPersonausgehendenGefahrfürLeib,LebenoderFreiheitvonBewohnernderselbenWohnungerforderlichist.Gegenwärtigläuftein Gesetzesänderungsverfahrenu.a.mitdemZiel,dieFristfüreineWohnungsverweisung auf 14 Tage zu verlängern. Sachsen-Anhalt DenEmpfehlungenindenobengenanntenRahmenbedingungenwirdinder Polizei Sachsen-Anhalt durch folgende Maßnahmen Rechnung getragen: AufderEbenederPolizeidirektionensindinsbesondereunmittelbarnachBekanntwerdenvontatsächlichenAnhaltspunktenfürBedrohungenoderGewalttätigkeiteninbestehendenoderehemaligenPaarbeziehungen,beiFällenvon StalkingsowiedamiteinhergehendenBedrohungenoderbeiFällenvonKindeswohlgefährdungalleerforderlichenundrechtlichzulässigenMaßnahmender GefahrenabwehrundderStrafverfolgungdurchzuführen.FallseineweitereGefährdungeinesOpfersnichtausgeschlossenwerdenkann,hateineunverzügliche KontaktaufnahmemitdemGefährderstattzufinden.MitdemGefährderhat (nachmöglichkeitinderdienststelle)nachweislicheinegefährderansprachezu erfolgen.imrahmeneinessolchengesprächswirdeinemgefährderaufgezeigt,dassdievonihmverursachtegefährdungslagevonderpolizeiernstgenommenwird,eswirdihmdargelegt,dassnotwendige (Schutz-)Maßnahmen zurverhinderungeinergegebenenfallsangedrohtentatausführungdurchgeführt werden,ihmwirddiegelegenheitzueinerausspracheüberseinekrisensituationgegeben (nachmöglichkeitaußerhalbderpolizeilichenzuständigkeit)und ihmwerdengegebenenfallsweiterehilfsangebote,dieüberdiepolizeilichen Möglichkeiten hinausgehen, vorgestellt. AlsweitereMaßnahmefindenbeiBedrohungslagenimsozialenNahbereich strukturiertesituations-undgefährdungsanalysenstatt.indiesemrahmen werdenalleverfügbareninformationenzurpersönlichkeitdesgefährdersund zudessenlebensumständenzusammengestellt.dabeigehtesinsbesondereum das Herausfinden von Erkenntnissen zu einer erhöhten Opfergefährdung. AufderGrundlagegesicherterErkenntnisseausderSituations-undGefährdungsanalysesindinAbhängigkeitvomEinzelfallgegebenenfallsSchutzmaßnahmenfürdasOpfergemäßPDV129durchzuführen.FernersindaufdenGefährdergerichteteweitereMaßnahmenzuprüfen.SoferndieZuständigkeitfür dieanordnungoderdiedurchführungderinfragekommendenmaßnahmen nichtbeiderpolizeiliegt,hatunverzüglicheineabstimmungmitdenzuständigen Stellen zu erfolgen. Zu gefährder- oder täterorientierten Maßnahmen könnten zählen Platzverweis, gegebenenfalls Annäherungsverbot, Wohnungswegweisung, Rückkehr- und Kontaktverbot, Demobilisierung durch Sicherstellung des Fahrzeugschlüssels, MitteilungenandieFahrerlaubnis-undWaffenbehördezurKlärungdercharakterlichen Eignung, Androhung und gegebenenfalls Vollzug von Gewahrsam,

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6685 PrüfungderUnterbringungnachdemGesetzüberHilfenfürpsychisch KrankeundSchutzmaßnahmendesLandesSachsen-Anhalt (PsychKG LSA) sowie die Prüfung der Voraussetzungen für ein besonders beschleunigtes Verfahren. MitdemOpferhatnachBekanntwerdeneinesFalleseineunverzüglicheKontaktaufnahmezuerfolgen.ErwachseneOpfersindverhaltensorientiertund sicherungstechnischzuberaten,übervorhandenehilfsangeboteaufzuklären undmöglichstzurnachsorgendenopferbetreuunganörtlichekooperationspartnerzuvermitteln.dazuzähleninsbesonderedieinterventionsstellenauf örtlicherebene.imfallevonkindeswohlgefährdungistvorallemdaszuständige Jugendamt einzubeziehen. DurchdiesachbearbeitendeDienststelleistinFällengroßerWahrscheinlichkeit dergewalteskalationmöglichstfrühzeitigdiestaatsanwaltschafteinzubeziehen.indenpolizeirevierensindopferschutzbeauftragteeingesetztworden.an FällenvonGewaltinengensozialenBeziehungen,StalkingundKindeswohlgefährdungsinddieOpferschutzbeauftragtengrundsätzlichzubeteiligen.In denpolizeilicheninformationssystemeneinliegendedatenberücksichtigeninsbesondereangabenüberdaszurücknehmenvonstrafanträgendurchopfer, VerstößegegenAuflagendesGewaltschutzgesetzesoderwennTatbeteiligte unteralkoholeinflussstanden.mitdemziel,dieanzeigebereitschaftzuerhöhen,habendiepolizeidirektionenunternutzunggeeignetermediendiebevölkerunganlassunabhängigzuthemenimzusammenhangmithäuslichergewalt zusensibilisieren.erwachsenenopfernistgrundsätzlichpolizeilichesinformationsmaterial auszuhändigen. Schleswig-Holstein DievonderBund-Länder-Arbeitsgruppe HäuslicheGewalt entwickelten RahmenbedingungenfindeninSchleswig-HolsteinBeachtung.Dieszeigtder Landes-AktionsplangegenhäuslicheGewaltausdemJahr2007,derimInnenministerium Schleswig-Holstein erhalten werden kann. Thüringen Die Rahmenbedingungenfürpolizeiliche/gerichtlicheSchutzmaßnahmenbei häuslichergewalt wurdeninthüringenauspolizeilichersichtumgesetzt. DiesbetrifftinsbesonderedieÄnderungdesThüringerGesetzesüberdieAufgabenundBefugnissederPolizeizum30.Juli2008,inwelchemdieWohnungsverweisungmiteinergeeignetenFristaufgenommenwurde.Weiterhin wirdbesondererwertaufdasopfergerechtevorgehendereingesetztenpolizeibeamtenundpolizeibeamtinnen,insbesonderebeimitbetroffenenkindern,geachtet.imrahmendersachbearbeitungerfolgteineausführlichedokumentation und Beweissicherung. a)welcheerkenntnissehatdiebundesregierung,wiedereinsatzbefehl HäuslicheGewalt indenlandespolizeiordnungeneingebundenist undwelchestandardisiertenschulungenfürdiepolizeibeamtinnenund Polizeibeamtendurchgeführtwurdenundinzwischenobligatorisch sind? AufNachfragesindderBundesregierungseitenseinigerLänderfolgendeSachstände mitgeteilt worden: Baden-Württemberg Nach 27aAbsatz3PolGBWkanndiePolizeieinePersonausihrerWohnung unddemunmittelbarangrenzendenbereichverweisen,wenndieszumschutz eineranderenbewohnerinodereinesbewohnersdieserwohnung (verletzte

Drucksache 17/6685 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode oderbedrohteperson)voreinerunmittelbarbevorstehendenerheblichengefahrerforderlichist (Wohnungsverweis).RechtfertigenTatsachendieAnnahme,dassdieerheblicheGefahrnachVerlassenderWohnungfortbesteht, kanndiepolizeiderderwohnungverwiesenenpersonverbieten,indiewohnungoderdenunmittelbarangrenzendenbereichzurückzukehren (Rückkehrverbot)undsichderverletztenoderbedrohtenPersonanzunähern (Annäherungsverbot). DieseRegelungistdurchdasÄnderungsgesetzvom18.November2008neuin daspolgbwaufgenommenworden,umeinespeziellerechtsgrundlagezu schaffen.davorwurdenentsprechendemaßnahmenaufdiepolizeirechtliche Generalklausel gestützt. ImJahr2004wurdevomInnenministeriumBaden-Württembergdas PolizeilicheEinschreitenbeiErkenntnissenüberBedrohungenimsozialenNahraum, insbesonderepaarbeziehungen,zurverhinderungmöglichergewalteskalationenbishinzutötungsdelikten geregeltundlandesweitumgesetzt,wobeidie polizeilichen Maßnahmen folgende Ziele verfolgen: GewährleistungeineseffektivenSchutzesderOpfervorweitererGewalt (proaktiver Opferschutz), ErkennenrelevanterRisikofaktoren,diedieWahrscheinlichkeiterhöhen, dassderbedrohungweiteremassivegewalteskalationenbishinzurtötung folgen (differenzierte Gefahrenprognose/Risikoanalyse), VerhinderungweitererGewalteskalationenbishinzurTötungdurcheineunverzüglicheundkonsequentepolizeilicheInterventiongegendenpotenziellen Täter (zeitnahe Gefährderansprache), StärkungdesVertrauenspotenziellerOpferindieArbeitderPolizei (Aufhellen des Dunkelfeldes), BeratungpotenziellerOpferundderenUmfeld (einschließlichsensibilisierung der einschlägigen Beratungsstellen), SensibilisierungderÖffentlichkeitundVerbesserungdesAnzeigeverhaltens der Bevölkerung (Anzeigeerstattung), QualifizierungundSensibilisierungdereingesetztenBeamtenundBeamtinnen (Handlungssicherheit). BasierendaufeinerindividuelldifferenziertenGefahrenprognose/Risikoanalyse sindweiteremaßnahmenzutreffen.dieskönnenbeispielsweisesein:wohnungsverweis,ggf.mitannäherungsverbot,meldunganfahrerlaubnis-und Waffenbehörden zur Klärung der charakterlichen Eignung. DieThemenkomplexe HäuslicheGewalt und UmgangmitOpfern sindfester Bestandteil der polizeilichen Aus- und Fortbildung in Baden-Württemberg: DieThemenkomplexesindumfassendindenLehrplänenderBereitschaftspolizeiverankert.InderAusbildungfürdenmittlerenPolizeivollzugsdienstwirdim sogenanntengrundkursimleitthemakriminalitätsbekämpfungderbaustein Opferschutz behandelt.hierlernendieauszubildendenmitopfernunter BeachtungderopferschutzrechtlichenBestimmungenundVorgabenangemessenumzugehen.DabeiwerdendierechtlichenVorgaben,wiezumBeispieldie StellungvonOpfernimStrafverfahren,dasOpferrechtsreformgesetzunddas Gewaltschutzgesetzbehandelt.ErgänzendwerdenderpsychologischundtaktischangemesseneUmganggeschultundHinweisezurBeratungvonGeschädigtenundOpfernvermittelt.IndieseSchulungenwirdauchdasMedienpaket Opferschutz des Landeskriminalamts Baden-Württemberg einbezogen. NachRückkehrderAuszubildendenauseinemerstenPraktikum,indemsie dasgelernteinderpraxisanwendenkonnten,werdenimaufbaukursineinem

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6685 Modul GewaltkonflikteimsozialenNahraum KenntnisseundFähigkeiten vermittelt,umkonfliktbewältigendeinschreitenzukönnen.ineinemsichan denaufbaukursanschließendenzweitenpraktikumerfolgteinebewertungder AuszubildendenauchimTätigkeitsfeld TreffenpolizeilicherMaßnahmenbei Familien-undNachbarschaftsstreitigkeitenund/oderimZusammenhangmit psychischauffälligenpersonen.dieaufgeführtenthemenwerdensoauchim RahmenderVorausbildungderPolizeikommissaranwärterund-anwärterinnen vermittelt. BeiderAusbildungfürdengehobenenPolizeivollzugsdienstwerdenimRahmendesStudiumsanderHochschulefürPolizeiVillingen-Schwenningen unter anderem folgende Kenntnisse vermittelt: besondereanforderungenimzusammenhangmitderpolizeilichenintervention bei häuslicher Gewalt, sprachlichefähigkeiten,umsituationenimrahmenvonhäuslichergewalt, beidertäterund/oderopferderdeutschensprachenichtmächtigsind, adäquat bewältigen zu können, BeziehungszusammenhängeundWechselbeziehungenzwischenTat,Täter, Opfer, sozialer Umwelt und gesellschaftlicher Verbrechenskontrolle, dastaktischeeinschreitensowiedaskennenundanwendenderregeln deeskalierender Kommunikation und der Grundlagen der Opferbetreuung. NebendenStudieninhaltenwurdendieThemenkomplexe HäuslicheGewalt und Opferschutz seit2001zudeminrund40diplom-/bachelorarbeitenbeleuchtet. Fortbildung ZudenregelmäßigenFortbildungsangebotenanderAkademiederPolizei Baden-WürttembergzählteineinwöchigesSeminar GewaltimsozialenNahraum rechtlicheundpsychologisch-taktischeaspektepolizeilicheneinschreitens.diesesseminarfindetbeispielsweiseimjahr2011achtmalstatt.die TeilnehmendensollendabeieinhohesMaßanRechts-undHandlungssicherheitbeimpolizeilichenEinschreitenindiesemsensiblenBereicherhaltenund ihrekenntnisseüberdiegesellschaftlichenundwissenschaftlichenhintergründevongewaltimsozialennahraumvertiefen.weiterhinwirdeinviertägigesseminarzumthema ProfessionellerUmgangmitOpfern Rechtund Viktimologie angeboten.hierbeigehtesu.a.umdievermittlungvonkenntnissenüberartundumfangdermöglichentraumatisierungvonopfernsowie über die Rolle der Polizei im Prozess der Opferwerdung. ErgänztwerdendieseMaßnahmenbeiErforderlichkeit (Bedarfserhebung) durchdezentralefortbildungsmaßnahmenbeidendienststellenunddurcheine engezusammenarbeitmithilfsorganisationen.sobestehtinfreiburgz.b.eine engekooperationmitdem FreiburgerInterventionsprojektgegenhäusliche Gewalt,welcheseinejährlicheinterdisziplinäreFachtagungzurThematik durchführt. Veranstaltungsunabhängige Fortbildungsangebote DieBildungs-undWissensplattformderPolizeiBaden-Württemberg POLIZEIONLINE bietetallenbeschäftigtenderpolizeibaden-württemberg umfangreicheinformationsmöglichkeitenzudenthemenkomplexen häuslichegewalt und Opferschutz.SosinddortzumBeispielentsprechende Broschüren, Faltblätter und Links zu weiterführender Fachliteratur abrufbar. LetztlichtreffensichdiesogenanntenKoordinatorenfürdenOpferschutz,die inbaden-württembergbeijederdienststelleeingesetztsind,regelmäßigzu Dienstbesprechungen, um aktuelle Themen zu beleuchten.

Drucksache 17/6685 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bayern Einenspezifischen Einsatzbefehl HäuslicheGewaltgibtesbeiderBayerischenPolizeinicht.UmdieOpfervonhäuslicherGewalt,insbesondereauch Kinder,effektivzuschützen,hatdiePolizeiinBayernflankierendeMaßnahmenzumGewaltschutzgesetzgetroffen.Sowurdebereitsam20.Dezember 2001die RahmenvorgabezurpolizeilichenBekämpfungderHäuslichenGewalt erlassen,diedenpolizeibeamtinnenundpolizeibeamtenbeieinsätzenim ZusammenhangmithäuslicherGewaltHandlungssicherheitbeiallihrenMaßnahmen bietet. InsbesonderevordemHintergrunddesam31.März2007inKraftgetretenen GesetzeszurStrafbarkeitbeharrlicherNachstellungen wurdedieserahmenvorgabeaktualisiertundistimjahr2008als Rahmenvorgabezurpolizeilichen BekämpfungderHäuslichenGewaltunddamitinZusammenhangstehender Stalkingfälle in Kraft getreten. GrundsätzlichwerdenallePolizeibeamtinnenund-beamtenimRahmender Aus-undFortbildungentsprechendsensibilisiertundgeschult,umfürdie OpfervonGewalterfahrungenalleMöglichkeitenzumThema Opferschutz/ -hilfe auszuschöpfenundeinprofessionellesinformationsverhaltengegenüber Opfern zu gewährleisten. InderPolizeiausbildungistdasThema Opferschutz festverankert.inmehrerenunterrichtseinheitenwird,auchdurchreferentenausdenregionalenpolizeilichen Beratungsstellen, über diesen Themenbereich informiert. Die BeauftragtenderPolizeifürFrauenundKinder (BPFK)habeninnerhalb derbayerischenpolizeieinesteuerungs-undkoordinierungsfunktionfürden OpferschutzinneundstehenallenpolizeilichenSachbearbeiternundSachbearbeiterinnenalsAnsprechpartnerzurVerfügung.SiewirkenhierzuinvielfältigerWeisedurchdieBeratungundFortbildungderpolizeilichenSachbearbeiterundSachbearbeiterinnen,dieVernetzungundKooperationmitanderenBehördenundOpferberatungsstellenimRahmenvonRundenTischenund ArbeitskreisensowieimBereichderÖffentlichkeitsarbeitaufeineIntensivierung des Opferschutzes innerhalb und außerhalb der Polizei hin. DasFortbildungsinstitutderBayerischenPolizeibietetmehrmalsjährlichdas einwöchigeseminar Beziehungsgewalt/Opferschutz an,welchesvorallem diethemenbereiche HäuslicheGewalt und GewaltgegenFrauenundKinder behandelt. WeiterhinwirdanderDeutschenHochschulederPolizeiinMünsterfürFührungskräftederviertenQualifikationsebenedasSeminar HäuslicheGewalt/ Gewalt im sozialen Nahraum angeboten. Berlin IndenStäbenderPolizeidirektionensindPolizeibeamtinnenundPolizeibeamte alskoordinatorinnenbzw.koordinatorenhäuslichegewalteingesetzt.zuderenaufgabenbereichgehörenu.a.diesammlungundauswertungvoninformationenübererkenntnisse,erfahrungen,fragenundproblemezudieserthematik.siesetzengewonneneerkenntnisseinnerhalbihrerdirektionum,führen SchulungendurchundstehenalsAnsprechpersonenfürMitarbeiterinnenund MitarbeitersowieexterneInstitutionen/HilfseinrichtungenzurVerfügung.Die ZentralstellefürPräventionimLandeskriminalamtBerlinistmitderbehördenweiten Koordinierung betraut. ZumThema HäuslicheGewalt werdenimrahmenvonfortbildungenander Landespolizeischule seit mehreren Jahren regelmäßig Seminare durchgeführt:

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/6685 Seminar Polizeieinsatz Häusliche Gewalt : DasVerhaltenstrainingderBerlinerPolizeibietetregelmäßigSeminare PolizeieinsatzHäuslicheGewalt an.andiesemviertägigenseminarnehmenjeweilszwölfmitarbeiterinnenundmitarbeiterteil.ihnenwerdenumfassenddie Rechtsgrundlagenvermittelt,dieschwerpunktmäßigsowohlfürSofortmaßnahmenvorOrt,alsauchfürdieanschließendeSachbearbeitungbedeutsamsind. GefahrenabwehrendeMaßnahmenwerdenausführlicherläutert,HintergrundinformationenundZusammenhängezumThemahäuslicheGewaltvorgestellt underarbeitet,gefahrenprognosenbishinzurrichtervorführungentwickelt undverschiedenehilfseinrichtungenvorgestellt.opferhilfeorganisationenwerdenregelmäßigeinbezogen,derkinder-undjugendnotdienstwirdbesucht,um VerständnisfürdieSituationderBetroffenenzuerzeugenundUnterstützungsmöglichkeitenfürOpfervonhäuslicherGewaltsowieVernetzungsmöglichkeiten mit anderen Institutionen aufgezeigt werden. Seminar RichtervorführungzurGefahrenabwehrmitSchwerpunktHäusliche Gewalt : Seminare RichtervorführungzurGefahrenabwehrmitSchwerpunktHäusliche Gewalt werdenebenfallsregelmäßigangeboten.nebendenentsprechenden RechtsgrundlagenwerdenvorallemfolgendeInhalteauchinFormvonÜbungen in Gruppenarbeit vermittelt: Entwicklung von Gefahrenprognosen bis hin zur Richtervorführung, Gerichtsentscheidungen/Beschlüsse, Verfahren bei besonderen Zielgruppen (z. B. Kinder, Jugendliche), Behandlung eingebrachter Personen, StellungundAufgabendesEBFE (EntscheidungsbeamterbeiFreiheitsentziehungen) im Verfahren, Dienstkundliche Abläufe zum Thema Häusliche Gewalt. DiesituationsgerechteBehandlungvonKriminalitätsopfernimErmittlungsverfahrenunterBerücksichtigungunterschiedlicherDeliktsgruppenwurdevonder BehördenleitungalseinLeitthemapolizeilicherBildungsarbeitfürdasJahr 2012formuliert.DamitverbindetsicheinebesondereFokussierungderFührungskräfteaufdieFortbildungsbedürfnisseihrerMitarbeiterinnenundMitarbeiter auf diesem Gebiet. Brandenburg HinsichtlichderFragenachdemEinsatzbefehl HäuslicheGewalt wirdauf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Frage nach standardisierten Schulungen wird wie folgt beantwortet: ImJahr2001wurdedieFachhochschulederPolizeidesLandesBrandenburg (FHPolBB)perErlassdesMIBB (MinisteriumdesInnerendesLandesBrandenburg)beauftragt,MultiplikatorenundMultiplikatorinnenfürdieFortbildungzurBekämpfungderhäuslichenGewaltzuschulen.DerdamaligeBereich IntegrierteFortbildung (IF)derFHPolBBerarbeitetegemeinsammitdenIF- TrainernundTrainerinnenderverschiedenenTrainingsstützpunkteInhalteund TrainingsstandardsfüreinlandeseinheitlichesLeitthema HäuslicheGewalt. InhaltebildetenrechtlicheGrundlagenzumGewaltschutz-undPolizeigesetz, insbesondereaberpraktischetrainings (EingriffsmaßnahmengegenTäter,Rollenspiele,Gesprächsführungetc.)imUmgangmitOpfernundTäternhäuslicher Gewalt.

Drucksache 17/6685 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode IndenJahren2002bis2004standdiesesThemasowohlindenWochenseminarenderIFalsauchindenviermalimJahrdurchjedenPolizeivollzugsbeamten undjede-beamtinzubesuchendentagesseminarenderifimmittelpunkt.bis Ende2004wardieSchulungderPolizeivollzugsbeamtenund-beamtinnenweitestgehend abgeschlossen. ZudemwurdedieThematikindiedezentraleFortbildungimRahmendes Dienstunterrichtesaufgenommen.UmeineannäherndeinheitlicheQualitätund eingleichesniveauderschulungsmaßnahmenbeigleichzeitigerreduzierung desvorbereitungsaufwandesfürdieverantwortlichenzuerreichen,wurden standardisiertecurriculaerarbeitetundimbehördeninternenfortbildungsportal veröffentlicht.diesestehenbisheuteallenpolizeibedienstetendeslandes Brandenburg zur Verfügung. DurchdieFHPolBBwurdenimJahr2003einSymposiumundimJahr2004 ein Workshop zum Thema Häusliche Gewalt durchgeführt. InderAusbildungderPolizeikommissaranwärter-undanwärterinnenwirddas Thema häuslichegewalt immodul8sowohlrechtlichalsaucheinsatztaktischtiefgehendbesprochen.dievorschriftendesgewaltschutzgesetzes,des 16aBbgPolGundauchdieentsprechendenStrafrechtsvorschriftenwerden behandelt.diekriminologischenursachenundfolgenfürdieopfersindgegenstanddesfacheskriminologieinnerhalbdesgleichenmoduls.dietheoretischenkenntnissewerdeninpraktischenübungenimrahmendereinsatzlehrevertieftundgefestigt.diesesthemaistgleichfallsgegenstandderabschließenden Modulprüfung. ImAusbildungsplanderPolizeimeisteranwärterund-anwärterinnensindfolgendethemenorientierteAnsätzeimplementiert:ImFachEinsatzlehrefindetdas ThemaHäuslicheGewaltmiteinemAnsatzvonachtLehrveranstaltungenBerücksichtigung.IndenFächernStaats-undVerfassungsrecht,Eingriffsrechtund StrafrechtwirddieThematikinachtLehrveranstaltungenberücksichtigt.InsbesonderewerdenWohnungsverweisungenundRückkehrverbotebehandelt.Die derhäuslichengewaltimmanentethematikeinsätzeimnachbarschaftlichen undfamiliärenbereichwirdimfach IntegrativepolizeilicheMaßnahmen/IntegrierteRechtskunde gelehrt.deransatzbeträgthier30lehrveranstaltungen, davonzehnlehrveranstaltungenfürdiethematik HäuslicheGewalt/Opferschutz.AuchinanderenFächerngibtesthematischeBezüge,zumBeispielim FachPsychologieoderimFachVerhaltenstraining/Kommunikation. MitAbschlussderstandardisiertenSchulungenwurdedieThematikder HäuslichenGewalt SchwerpunktderZentralenFortbildunganderFHPolBB.ZunächstwurdenalsZielgruppeVorgesetztedefiniert,diealsMultiplikatorenund Multiplikatorinnenbereitsbenanntwaren.AufgrundderKontinuitätderSeminarewerdengegenwärtigPolizeivollzugsbeamteund-beamtinnenfortgebildet, dieimtäglicheneinsatzmitdemthemakonfrontiertwerden.dasseminarumfasstviertageundistmitinhaltenausdenbereichenderallgemeinen,polizeilichenundkriminalpolizeilichengrundlagenunterlegt:mitdengrundlagenvermittlungen gehen praktische Übungen und Rollenspiele einher. Seit2007wirddasSeminar HäuslicheGewalt imrahmendersicherheitskooperationderbundesländerbrandenburgundsachsen-anhaltsowieder FreistaatenThüringenundSachsenangeboten.DieLernzieleundInhaltesind entsprechendländerübergreifendabgestimmt.dasviertagesseminarwurde z.b.imjahr2009zweimalmit41teilnehmern,imjahr2010viermalmit 67 Teilnehmern durchgeführt. Für 2011 sind ebenfalls vier Seminare geplant. Bremen ImApril2000hateineressortübergreifendeArbeitsgruppeunterFederführung derzentralstellefürdieverwirklichungdergleichberechtigungderfrauund

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/6685 mitbeteiligungdersenatorenfürarbeit,frauen,gesundheit,jugendund Soziales,fürInneresundSport,fürJustizundVerfassungundfürBildungund WissenschafteinPräventionskonzeptgegenhäuslicheGewaltvorgelegt.Indie ErstellungdesKonzeptswarenallerelevantenVerbände,InitiativenundOrganisationeneingebunden.IndiesemKonzeptwurdenab2002auchdievonder Bund-Länder-Arbeitsgruppe HäuslicheGewalt erarbeiteten Rahmenbedingungenfürpolizeiliche/gerichtlicheSchutzmaßnahmenbeihäuslicherGewalt berücksichtigt.schulungenerfolgennichtnurwährendderpolizeiausbildung, sondernregelmäßiginzusammenarbeitmitderhochschulefüröffentliche Verwaltung. Hamburg Das (Online)- HandbuchBeziehungsgewalt istbestandteilderverbindlichen VorschriftfürdentäglichenDienstderPolizeiderFreienundHansestadt Hamburg PDV 350. DiePhänomenologievonBeziehungsgewaltunddieentsprechendepolizeiliche InterventionsindfesterBestandteilvonAus-undFortbildunginnerhalbder PolizeiHamburg.SiesindindenLehrplänenderLandespolizeischuleundder HochschulederPolizeiobligatorischsowieineinerVielzahlvonFortbildungslehrgängeneinregelmäßigerSchwerpunkt.Seit2005besuchtenfast300PolizeibeamteundPolizeibeamtinnendenmehrmalsimJahrangebotenenmehrtägigenLehrgang Beziehungsgewalt,derVoraussetzungfüreineVerwendung als Beziehungsgewaltsachbearbeiter und -sachbearbeiterin ist. Hessen MitdemGesetzzumeffektiverenSchutzderBevölkerungvorhäuslicherGewaltvom6.September2002wurdedasHessischenSicherheits-undOrdnungsgesetz (HSOG) um 31 Absatz 2 HSOG (polizeiliche Wegweisung) ergänzt. DieInterventionsmaßnahmenderhessischenPolizeiwerdeninden PolizeilichenHandlungsleitlinienzurBekämpfunghäuslicherGewalt,diemitErlass vom11.april2003umgesetztwurden,geregelt.siebeinhaltennebenderdefinitionvon HäuslicherGewalt,deneinzelnenrechtlichenRegelungenindiesemZusammenhangsowiedemstandardisiertenpolizeilichenVorgehenauch denbereichdesopferschutzesundeinrollenverständnisderpolizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Einschreiten in diesen Einsatzlagen. InverschiedenenAnlagenwerdenalsHilfestellungfürdieBeamtinnenundBeamtenChecklisten,Merkblätter,allgemeineHinweisezumThema Häusliche Gewalt und verschiedene Formulare zur Verfügung gestellt. DiepolizeilichenHandlungsleitlinienwurdeninengerAbstimmungmitdem Justiz-undSozialressorterarbeitetundbeinhaltendasPrinzipdes Proaktiven Ansatzes.Zielistes,denvonGewaltimhäuslichenUmfeldBetroffenen,in derregelfrauenundkinder,einefrühzeitigemöglichkeitzugeben,sichüber einberatungsangebotimzusammenhangmitihrerpersönlichensituationzu informieren und eine individuelle Hilfeleistung anzubieten. DieUmsetzungdiesesAnsatzeserfolgtmiteinemAngebotfüreineBeratung schonbeimerstkontaktdesopfersbeieinerstaatlichenstelle.beispielsweise werdenbeideranzeigenaufnahmederpolizeidiebetroffenenpersonenaufdie zuständigenberatungsstellenhingewiesenbzw.nachschriftlichereinwilligung desopfersderenpersönlichedatenaneineberatungsstelleweitergegeben,um sodiemöglichkeiteinerzeitnahenkontaktaufnahmedurchdieberatungsstelle zugeben.dieunmittelbareabstimmungdieserverfahrensabläufeerfolgt regional an den Runden Tischen zum Thema Häusliche Gewalt.

Drucksache 17/6685 16 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Mecklenburg-Vorpommern InderLandespolizeiMecklenburg-Vorpommerntratbereitsam1.März2002 dieerlassregelung PolizeilicheMaßnahmenzumSchutzvonOpfernhäuslicherGewalt inkraft.durchdiefürdieaus-undfortbildungvonpolizeivollzugsbeamtinnenund-beamtenzuständigeeinrichtungwurdezudieser ThematikeinumfassenderLehrbrieferstellt.DieVermittlungderInhalteerfolgtsowohlzentralanderFachhochschulefüröffentlicheVerwaltung,Polizei undrechtspflegemecklenburg-vorpommernalsauchdezentralindenpolizeidienststellendurchdiedafürbenanntenverantwortlichen.diemaßnahmenerfolgenausschließlichinzuständigkeitderlandespolizeimecklenburg-vorpommern. Niedersachsen DemThema HäuslicheGewalt insgesamtwirdinderaus-undfortbildung derpolizeiniedersachseneinebesonderebedeutungbeigemessen.diethematikistintegralerbestandteildiversermoduledesbachelorstudiengangsander PolizeiakademieNiedersachsen,aberauchderzentralenunddezentralenFortbildungsowiederPolizeitrainingsinderAus-undFortbildung.Beidiesen komplexenverhaltenstrainingswirddastaktischrichtigeundrechtlichzulässige Einsatzverhalten vertieft und gefestigt. IndervonderPolizeiakademieNiedersachsendurchgeführtenAusbildungder Polizeibeamtinnenund-beamtenwirddieThematik HäuslicheGewalt explizit imzweitenstudienabschnittdesbachelorstudiengangesimmodul BewältigungausgewählterEinsatzlagen behandelt.dabeifolgtnachdervermittlung vontheoretischengrundlagendesmateriellenrechts,desgrund-undeingriffsrechts,dereinsatzlehre,derkriminologieunddersozialwissenschafteneine dreitägigeveranstaltung,indemdiesegrundlageninpraktischenübungen intensivtrainiertwerden.insgesamtsindfürdiesenbereichmitdeninhalten HäuslicheGewalt/SexuelleGewalt/Streitigkeiten/Bedrohungslagen fast200 Unterrichtsstunden vorgesehen. Rheinland-Pfalz MitdemLandesgesetzzurÄnderungdesPolizei-undOrdnungsbehördengesetzesfürRheinland-Pfalz (POG)undandererGesetzevom2.März2004sind spezifischepräventivpolizeilicherechtsgrundlagenfür Gewaltinengensozialen Beziehungen (GesB) in das POG aufgenommen worden. In 1Absatz6POGhatderGesetzgebereineoriginärepolizeilicheZuständigkeitfürAnordnungenzumSchutzvorGewaltinengensozialenBeziehungen normiertunddamitdiezentralefunktionderpolizeibeiderinterventiongegen GewalttatenimsozialenNahbereichverdeutlicht.Mit 13Absatz2POGist einenormfüreinewohnungswegweisungindasgesetzaufgenommenworden. 13Absatz4POGbeinhaltetKontakt-,Näherungs-undAufenthaltsverbote. Leitfaden Gewalt in engen sozialen Beziehungen (GesB) DerLeitfadenenthältfüralleoperativeingesetztenPolizeibeamtinnenund -beamteinformationenzurphänomenologie,denrahmenbedingungender polizeilicheninterventionbeigesb,zumgewaltschutzgesetzunddenpräventivpolizeilichen/strafprozessualeneingriffsermächtigungensowieeinsatztaktischehinweise.ersollrichtungweisendundleitendfürdiepolizeilicheinterventionbeigesbsein,polizeibeamteundpolizeibeamtinneninformieren/sensibilisierenundvorhandenewissenslückenschließen,gezieltehilfestellungen undlösungsvorschlägebietensowiediegrundlagefüreineffektiveshandeln derpolizeibeamtinnenundpolizeibeamtenindiesemschwierigenarbeitsfeld

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/6685 schaffen.dieersteversiondiesesleitfadenslag2004vor.eineneuauflageist für2011geplant.mitdemleitfadenwerdenderpolizeilicheinterventionsprozesssinnvollstrukturiert,organisationsinterntransparentunddersprachgebrauchvereinheitlicht.dasvorgehenderpolizeiinfällenvongesbwirdsomit konsequent,einheitlich,professionellundopfer-wietäterorientiertausgerichtet. VernetzungderZusammenarbeitstaatlicherundnichtstaatlicherOrganisationen SeitOktober2000setztsichdasrheinland-pfälzischeInterventionsprojektgegenGewaltinengensozialenBeziehungen (RIGG)gegenGewalttatenimsozialenNahbereichein.DasProjektistnacheinstimmigemBeschlussdesrheinland-pfälzischenLandtageseingerichtetworden.Damitsolldeutlichgemacht werden,dassbeziehungsgewaltkeinprivates,sonderneingesellschaftliches Problemist,dasnurdurchdasgemeinsameHandelnallergesellschaftlichen Kräfteangegangenwerdenkann.StaatlicheundnichtstaatlicheInstitutionen, diesichmitgewaltgegenfrauenundkinderbefassen,arbeiteninriggzusammenundtragendurcheinabgestimmtesundvernetztesvorgehendazubei, dassschutzundhilfefürvongewaltbetroffenefrauenundihrekinderverbessertunddietäterkonsequentzurverantwortunggezogenwerden.inrigg isteinlandesweiterrundertisch (LRT)unterBeteiligungallermitderProblematikbetrautenBehördenundEinrichtungeneingerichtet,derinmehrmaligen jährlichensitzungenaktuellehandlungsfelderzugesbthematisiertundkonkreteumsetzungsschrittevereinbart.darüberhinausexistierenregionale Runde Tische (RRT) zur Lösung regionaler Fragestellungen. Unterstützungsangebote für die betroffenen Frauen und deren Kinder FürvonGewaltbetroffeneFrauengibtesHilfeinFrauenhäusern,Frauenhausberatungsstellen,FrauennotrufenundInterventionsstellen.DieAngeboteder genannteneinrichtungensindaufeinanderbezogen,siebildeneinenberatungsundinterventionsverbund.17frauenhäuserbietenvongewaltbetroffenenoder bedrohtenfrauenundihrenkindernzuflucht,begleitung,beratungund Unterstützungan.DiezwölfFrauennotrufebietenFrauen,dievonsexualisierterGewalt,d.h.sexuellerBelästigung,sexuellerNötigungundVergewaltigung,auchinengensozialenBeziehungenundbeiStalkingbetroffensind,BeratungundBegleitungan,aufWunschauchanonym.InRheinland-Pfalzgibtes zurzeit15interventionsstellenundzweierstberatungsangebote.dieeinrichtungenarbeitenpro-aktiv,d.h.,sienehmennacheinempolizeieinsatzkontakt mitvonbeziehungsgewaltbetroffenenfrauenauf (wenndiesedamiteinverstandensind).siebietennebeneinerpsychosozialenerstberatungundkriseninterventioninformationenüberdierechtlichenmöglichkeitenanunderstellen inzusammenarbeitmitpolizeiundbeimitbetroffenheitvonkindernauchmit den Jugendämtern einen Schutz- und Sicherheitsplan. Forensische Ambulanz der Rechtsmedizin der Universität Mainz DieForensischeAmbulanzbietetfürOpfervonGesBeineMöglichkeitzur körperlichenuntersuchungan.nebeneinermedizinischenerstversorgungverletzteropfersichertdasinstitutdenbefundundverbessertdadurchzumeinen diebeweislageineinemmöglichenspäterenstrafverfahrenundzumanderen diesituationdesopfersbeiderdurchsetzungzivilrechtlicheransprüche.diesesvomministeriumdesinnernundfürsportfinanziellgeförderteangebot trägtzueinerverbessertenverarbeitungtraumatischererlebnissedurchdas Opferbei,dahierdurchMehrfachuntersuchungenundeineReviktimisierung vermiedenwerdenkönnen.seit2003bietetdasinstituteinefürdasopferkostenfreiedienstleistungauchinfällenan,indenennochkeineeinbindungder Polizeierfolgte.DieerhobenenBefundewerdenindiesenFällenvonder ForensischenAmbulanzarchiviertundstehenbeiBedarffüreinespätereVerwendung in einem Strafverfahren zur Verfügung.

Drucksache 17/6685 18 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Hilfeangebote für die Täter ImRahmenvonRIGGhaben2007achtTäterarbeitseinrichtungen Contra häuslichegewalt ihrearbeitaufgenommen.sieführenmitbeziehungsgewalttäterneinzelgesprächeodersechsmonatigegruppenangebote (Tätertrainings) zurverantwortungsübernahmeundverhaltensänderungdurch.zieledertäterarbeitsindu.a.dieverbesserungdesopferschutzesunddergewaltprävention, dasbewirkeneinerverhaltensänderungbeimtätersowiederausstiegausdem Gewaltkreislauf.DieEinrichtungenwerdenvomMinisteriumdesInnernund fürsportgefördert.dietäterarbeitseinrichtungeninrheinland-pfalzleisten durchdiebreiteöffentlichkeitswirkung,diepräventionsarbeitallerbeteiligten unddasherauslösendesthemasausdertabuzoneeinenwichtigenbeitragzur Begegnung von Gewalteskalationen. Polizeiliche Aus- und Fortbildung ImBachelorstudiengangPolizeidienstwirdGesBimModul8 (Handlungsfeld Gefahrenlagen)behandelt.ImCurriculumsinddie29Lehrveranstaltungseinheiten (je45minuten)vorgesehen,indenenrechtliche,taktischeundpsychologischeausbildungsinhaltevermitteltwerden.darüberhinausfindeteineintägigespraktischestrainingdespolizeilicheneinschreitensinfällenvongesb statt.imintranetderpolizeirheinland-pfalzsindpräsentationenderfachgebiete zum Thema eingestellt. InderpolizeilichenFortbildungbildetderPhänomen-undDeliktbereichseit JahreneinenSchwerpunkt.Diedamitverbundenen,breitangelegtenQualifizierungsmaßnahmenhabendasProblembewusstseinderpolizeilichenPraxiszu GesBnachhaltiggefördert.Darüberhinausinformierenundberatendieaufder EbenederPolizeiinspektionenetabliertenGesB-Koordinatorendiepolizeiliche PraxisvorOrtundsorgenfürdennotwendigenAustauschmitdenaußerpolizeilichen Kooperationspartnern. Seit2002wurden55GesB-Seminaremitinsgesamt938Polizeibeamtinnenund -beamtenalsseminarteilnehmerund-teilnehmerinnenundneunseminareund FachtagungenmitausgewähltenZielsetzungenmitinsgesamt505Teilnehmern und Teilnehmerinnen durchgeführt. NebendiesenspeziellenSeminarengibteseineReiheweitererAngebote,die, wiezumbeispieldasseminar Opferhilfe/-beratung,deutlicheinhaltliche BerührungspunktezumThemaGesBaufweisen.AktuellbietetdieLandespolizeischuleaufNachfragederpolizeilichenPraxisdieSeminare Fallmanagement bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen an. JährlichfindeteineressortübergreifendeFachtagungfürTeilnehmerundTeilnehmerinnenausdenBereichenJustiz,PolizeiundSoziales (zumbeispiel Interventionsstellen,Frauennotrufe,Täterarbeitseinrichtungen)mitjeweilsüber 100TeilnehmerinnenundTeilnehmernstatt,diesichmitaktuellenFragenzu GesB beschäftigt. Saarland DerEinsatzinFällenhäuslicherGewaltistnichtanLandespolizeiordnungen gebunden.ererfolgtimrahmendespolizeirechtlichenauftrageszurgefahrenabwehrimsinnedessaarländischenpolizeigesetzesundimrahmender StrafverfolgungimSinnederStrafprozessordnung.InderVergangenheitkam derpolizeibeihäuslichergewaltoftmalsdieaufgabedesstreitschlichtersin sogenanntenfamilienstreitigkeitenzu.mittlerweilebestehtfürdiesaarländischepolizeiauchunterhinweisaufdie Handlungsrichtlinie dieverpflichtung,einentsprechendesstrafverfahreneinzuleitenundallenbeteiligtenzu signalisieren,dassderstaatgewaltgegenpartner,auchwenndiegewaltim häuslichen Bereich ausgeübt wird, nicht toleriert.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/6685 ImRahmenderFortbildungwerdenanderFachhochschuledesSaarlandessogenannteSchwerpunktsachbearbeiterund-sachbearbeiterinnenfürdiekriminalistischeBearbeitungvon FällenhäuslicherGewalt ausgebildet.dieausbildungvonschwerpunktsachbearbeiternund-sachbearbeiterinnenindenkriminaldienstenderpolizeibezirksinspektionenbzw.polizeiinspektionenistzwischenzeitlich obligatorisch. DarüberhinauswerdenspezielleSeminarefürStudierendeundSchwerpunktsachbearbeiterund-sachbearbeiterinnenanderFachhochschulefürVerwaltung dessaarlandes,fachbereichpolizei,angeboten,indieauchexternereferenten undreferentinnen,zumbeispielausstaatsanwaltschaftundjustiz,eingebunden sind. Sachsen DasHandelnsächsischerPolizeibeamterundPolizeibeamtinneninFällenhäuslicherGewaltrichtetsichnachderobengenannten Handlungsanleitungzum Umgang mit häuslicher Gewalt. RegelmäßigeSchulungenfindeninKooperationvonPolizeidirektionund Interventions-undKoordinierungsstellenstatt.ZielgruppensindvorrangigBeamteundBeamtinnendesStreifendienstesundderKriminalpolizei,dieim RahmenihrerDienstdurchführungmitderBearbeitungvonFällenhäuslicher Gewalt beauftragt sind. Sachsen-Anhalt MitdemDrittenGesetzzurÄnderungdesGesetzesüberdieöffentlicheSicherheitundOrdnungdesLandesSachsen-Anhalt (SOGLSA)vom10.Juli2003 istfürdiesicherheitsbehördenunddiepolizeiin 36SOGLSAeineausdrücklicheBefugniszurAnordnungvonWohnungsverweisungenundBetretungsverboteninFällenhäuslicherGewaltgeschaffenworden.ZurSicherstellungeiner einheitlichenvollzugspraxiswurdenmiterlassvom6.november2003hierzu detailliertehandlungsanweisungengegeben.danachsollendieopferhäuslichergewaltausdrücklichaufdiezivilrechtlichenschutzmöglichkeitenund aufdiebestehendenberatungsmöglichkeitenhingewiesenwerden.darüber hinaussollendiezuständigenbehördenbeieinwilligungunverzüglichpersonenbezogene Daten des Opfers an geeignete Beratungsstellen übermitteln. PolizeilicheMaßnahmeninFällenhäuslicherGewaltwerdeninderzentralen unddezentralenfortbildungderpolizeiumfassendberücksichtigt.inderverhaltensorientiertenfortbildungwerdenzurzeitmehrerelehrgängeimzentralen Fortbildungskatalog der Polizei angeboten. Dabei handelt es sich um professionellepolizeilicheinterventionbeigewaltinengensozialenbeziehungen und in Fällen von Stalking (Grundlehrgang), GewaltinengensozialenBeziehungenundinFällenvonStalking KooperationsmöglichkeitenderPolizeimitanderenBehörden,Einrichtungenund Stellen (Aufbaulehrgang), polizeilichemaßnahmenzurverhütungvongewalteskalationeninengen sozialenbeziehungenundinfällenvonstalking (Aufbaulehrgang),TeilI: GewaltvorhersageundRisikomanagementbeiStalking,TeilII:Stalking Umgang und Beratung, Opferschutzbeauftragte der Polizei LSA I (Grundlehrgang), Opferschutzbeauftragte der Polizei LSA II (Workshop). DarüberhinauswerdenThemendesOpferschutzesauchindenFachbereichen Recht, Kriminalistik, Führungs- und Einsatzlehre sowie Prävention behandelt.

Drucksache 17/6685 20 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein erfüllen die polizeirechtlicheneingriffsbefugnisseimzusammenhangmithäuslicher Gewalt, insbesondere 201a LVwG SH, diethemenbezogenepolizeilicheerlasslage (LandespolizeiamtSchleswig- Holstein LPA 1222 14.54 vom 10. März 2009), diein 201aAbsatz3LVwGSHnormierteDatenübermittlungderOpferdatenvonderPolizeiannachdenRichtliniendesJustizministeriumsSchleswig-HolsteinanerkannteBeratungsstellen (pro-aktiveberatungderopfer häuslicher Gewalt) und dieänderungdermizi LandesteilSchleswig-Holstein (obligatorische MitteilunggerichtlicherSchutzanordnungennachdemGewaltschutzgesetz an die die Wegweisung veranlassende Polizeibehörde) dievonderbund-länder-arbeitsgruppe HäuslicheGewalt ausgearbeiteten Rahmenbedingungenfürpolizeiliche/gerichtlicheSchutzmaßnahmenbei häuslicher Gewalt vom 18. Juni 2002. DiepolizeilicheWegweisungkannbeiunerlässlichemErfordernisgemäß 204 Absatz1Nummer5LVwGSH richterlichverfügt mittelsgewahrsamsim RahmenjustiziellerAmts-undVollzugshilfeindenJustizvollzugseinrichtungendesLandesSchleswig-Holstein,vorrangiginderAbschiebehafteinrichtung in Rendsburg, durchgesetzt werden. InderpolizeilichenAusbildungfürdenLaufbahnabschnitt1zweitesEinstiegsamt (ehemaligermittlererdienst)erfolgtdietheoretischevorbereitunginden FächernEingriffsrechtundVerhaltenspsychologie.DiepraktischeBewältigung häuslichergewalteinschließlichderberücksichtigungderbesonderenopferbelangewirdimfachpolizeidienstkundeinformvoneinsatztrainingslagen vermittelt.inderausbildungfürdenlaufbahnabschnitt2ersteseinstiegsamt (ehemaligergehobenerdienst)werdenimrahmendeshauptpraktikumsdie StudentinnenundStudentenderFachhochschulefürVerwaltungundDienstleistung FachbereichPolizei vondenausbildungsbeauftragtendespolizeilicheneinzeldienstesinderpraktischenbewältigungentsprechenderlageeingewiesen. InderallgemeinenfachlichenFortbildunghatdasThema HäuslicheGewalt einenhohenstellenwertunderreichtjährlichüber600polizeivollzugskräfte desoperativendienstesderlandespolizeischleswig-holstein.häuslichegewaltwirdinderspeziellenfortbildungseinheit PhänomenStalking behandelt undistinderausbildungzuhauptamtlicheneinsatztrainernund-trainerinnen Schwerpunkthema. DieLandespolizeiSchleswig-Holsteinnimmtdarüberhinausregelmäßigam Landeskooperationstreffen Kooperations-undInterventionskonzeptsSchleswig-Holstein NetzwerkgegenhäuslicheGewalt (KIK) unterderfederführungdesministeriumsfürjustizundintegrationdeslandesschleswig-holsteinteil,sodassdiestandardsderpolizeilichenaus-undfortbildungbeibedarf entsprechend angepasst werden können. DieDienststellenderLandespolizeiSchleswig-HolsteinverfügtenindenJahren 20062007200820092010 623691716608469 polizeilichewegweisungen;nurvereinzelterfolgtederendurchsetzungdurch Ingewahrsamnahme des Störers nach 201 Absatz 1 Nummer 5 LVwG.