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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/13531 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/13023 Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz KJVVG) A. Problem ZieldesGesetzentwurfsderBundesregierungsinddieAnpassungderRegelungendesAchtenBuchesSozialgesetzbuch Kinder-undJugendhilfe (SGBVIII)andiewirtschaftlichenundrechtlichenEntwicklungensowieeine Verwaltungsvereinfachung.BeiderKostenbeitragserhebungfürvollstationäre undteilstationäreleistungensolleinegerechtereverteilungfinanziellerbelastungenfürdiekostenbeitragspflichtigenelternerreichtwerden.dieunteren Einkommensgruppensollenentlastetunddadurchsollderunterhaltsrechtliche Selbstbehaltgewährleistetwerden.Essollklargestelltwerden,dasssichdie RechtsgrundlagefürdieAnregungundFörderungdesBundesbeiderWeiterentwicklungderKinder-undJugendhilfeauchaufüberregionaleTätigkeiten politischerjugendorganisationenaufdemgebietderjugendarbeitbezieht.die statistischenerhebungenzurkinder-undjugendarbeit,zuradoptionsowiezu deneinrichtungenundinihnentätigenpersonen (ohnetageseinrichtungenfür Kinder)sollenverbessertwerden.Darüberhinausistvorgesehen,dieUnterstützungderKinderundJugendlichenbeimUmgangmitdenumgangsberechtigten PersonenaufdenUmgangmitdemleiblichen,nichtrechtlichenVaterauszudehnen.SchließlichsollimZwölftenBuchSozialgesetzbuchdieBefristungdes LeistungstatbestandeszurHilfefürdieBetreuungineinerPflegefamilieim Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verlängert werden. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine.

Drucksache 17/13531 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Kosten HaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwandfallenwederfürdenBundnoch fürdieländerundkommunenan.dererfüllungsaufwandsowieweiterekosten sind im Gesetzentwurf im Einzelnen dargelegt. DurchdiegeplantezusätzlicheErhebungeinesKostenbeitragsinHöhedes KindergeldesnebenderKostenheranziehungausdemEinkommenwerden MehreinnahmenderKommuneninHöhevonjährlichrund25,3Mio.Euro erwartet.demstehenmindereinnahmeninhöhevonjährlich23,5mio.euro gegenüber,diesichaufgrunddervorgesehenenänderungsverordnungzurkostenbeitragsverordnung zum SGB VIII ergeben.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13531 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/13023mitfolgendenmaßgaben,im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt: 5.In 86Absatz5Satz2werdennachdemWort Solange diewörter in diesen Fällen eingefügt. 6.In 87cAbsatz6Satz2werdendieWörter 155aAbsatz3Satz2 durch die Wörter 155a Absatz 3 Satz 3 ersetzt. b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7. c) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: 8. 89d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert aa)insatz1werdennachdemwort aufgewendet, diewörter in dessen Bereich der örtliche Träger gehört, eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ZurbundesweitenKostenerstattungkönnendieLändereine Vereinbarung schließen. b)absatz3 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9. e)diebisherigenummer7wirdnummer10unddembuchstabencwird folgender Satz angefügt: MachtdiekostenbeitragspflichtigePersonglaubhaft,dassdieHeranziehungzudenKostenausdemEinkommennachSatz1ineinembestimmtenZeitraumeinebesondereHärtefürsieergäbe,wirdvorläufig vondenglaubhaftgemachten,demzeitraumentsprechendenmonatseinkommenausgegangen;endgültigistindiesemfalldasnachablaufdes KalenderjahreszuermittelndedurchschnittlicheMonatseinkommendieses Jahres maßgeblich. f) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 11 und 12. g) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 13 und wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt: d)inabsatz6awerdendiewörter,einesorgeerklärungersetzt worden ist gestrichen. bb) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g. cc)imneuenbuchstabengwerdennachdenwörtern Projekteder Jugendarbeit diewörter,soweitdiesemitöffentlichenmitteln pauschalodermaßnahmenbezogengefördertwerdenoderderträger eine öffentliche Förderung erhält, eingefügt. dd) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h. h) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14.

Drucksache 17/13531 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode i)diebisherigenummer12wirdnummer15undinbuchstabeawirddoppelbuchstabe aa wie folgt gefasst: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: DieübrigenErhebungennach 99sindallezweiJahredurchzuführen,dieErhebungennach 99Absatz8erstmaligfürdasJahr2015 unddieerhebungennach 99Absatz9erstmaligfürdasJahr 2014. j) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 16. 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter Artikel1Nummer6bis8 durchdie Wörter Artikel1Nummer9 bis 11 ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)Artikel1Nummer8Buchstabebundctrittam1.Januar2017in Kraft. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Berlin, den 15. Mai 2013 Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Sibylle Laurischk Vorsitzende Dr. Peter Tauber Berichterstatter Marlene Rupprecht (Tuchenbach) Berichterstatterin Florian Bernschneider Berichterstatter Diana Golze Berichterstatterin Katja Dörner Berichterstatterin

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13531 Bericht der Abgeordneten Dr. Peter Tauber, Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Florian Bernschneider, Diana Golze und Katja Dörner A.Allgemeiner Teil I.Überweisung DerGesetzentwurfaufDrucksache17/13023wurdeinder 234.SitzungdesDeutschenBundestagesam18.April2013 demausschussfürfamilie,senioren,frauenundjugend zurfederführendenberatungsowiedeminnenausschusszur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage InderBegründungzumGesetzentwurfwirdausgeführt,das BundesverwaltungsgerichthabeinseinerEntscheidungvom 19.August2010 (BVerwGE137,357 360)u.a.daraufhingewiesen,dassdasgeltendeKostenbeitragsrechtdieWahrungdesunterhaltsrechtlichenSelbstbehaltsnichtmehrgewährleiste.VordiesemHintergrundbedürftendieRegelungendesAchtenBuchesSozialgesetzbuch (SGBVIII)zur KostenheranziehungundauchdiehierzuerlasseneKostenbeitragsverordnungvom1.Oktober2005dringendeiner Weiterentwicklung.Esmüssesichergestelltwerden,dass dieursprünglichmitderreformderkostenheranziehungin derkinder-undjugendhilfeimjahr2005verbundeneintentionderverwaltungsvereinfachungwiederzumtragen komme. DiehierzuimGesetzentwurfumgesetztenLösungsvorschlägebasierenaufdenEmpfehlungeneinerArbeitsgruppe,andernebenVertreterinnenundVertreternder oberstenlandesjugendbehördenundlandesjugendämter, VertreterinnenundVertreterderkommunalenSpitzenverbändeunddervonihnenrepräsentiertenkommunalen GebietskörperschaftensowieanderenFachexpertinnenund -expertenausderwirtschaftlichenkinder-undjugendhilfe beteiligtwaren.dieweiterentwicklungdeskostenbeitragsrechts beruht auf folgender Konzeption: DieunterenEinkommensgruppensollenentlastetwerden.DurchdiedadurchsichergestellteWahrungdes unterhaltsrechtlichenselbstbehaltswürdenaufwändige unterhaltsrechtlichevergleichsberechnungenentbehrlich.diesführezueinererheblichenverwaltungsvereinfachungfürdieörtlichenträgerderöffentlichenjugendhilfe. UmaufSeitenkostenbeitragspflichtigerElternteilefür einegerechterekostenverteilungzusorgen,sollenkünftigzweivoneinanderunabhängigekostenbeiträgeerhobenwerden.beivollstationärerunterbringungeines KindesoderJugendlichenwerdenebendemKostenbeitragausdemEinkommeneinKostenbeitraginHöhedes Kindergeldeserhoben,dasderkostenbeitragspflichtige ElternteilfürdasbetroffeneKindbzw.denbetroffenen Jugendlichenerhalte.BisherhabederElternteil,derkein Kindergeldbezogenhabe,denKostenbeitraginvoller HöheausseinemEinkommenzahlenmüssen.Der Elternteil,derdasKindergeldbezogenhabe,habedas KindergeldunddieDifferenzzumKostenbeitragleisten müssen.kindergeldbezieherseiensomitgegenüber Nichtkindergeldbeziehernprivilegiertgewesen,dasie ausihremeinkommeninsgesamtwenigerhättenbezahlenmüssen.durchdieheranziehungdeskindergeldes nebendemkostenbeitragausdemeinkommenseider KostenbeitragfürjedenElternteilgleich.DerKostenbeitragausdemEinkommenwerdeentsprechendverringert. DieZusammensetzungdesfürdieKostenheranziehung maßgeblicheneinkommenssollgeändertwerden.da zukünftigeinkostenbeitraginderhöhedeskindergeldesunabhängigvondemkostenbeitragausdemeinkommenerhobenwerdensolle,könnedaskindergeld nicht mehr zum Einkommen gezählt werden. ElternvonjungenMütternundElternvonjungenVätern sollenkünftiggleichbehandeltwerden.umzuverhindern,dasselternausfinanziellengründendruckauf ihreschwangeretochterausübten,dieschwangerschaft abzubrechen,seienelternjungermütterbislangvonder Kostenbeitragspflichtbefreit.DiesePrivilegierung werdenunaufelternvonjungenväternerweitert,weil auch diese unter Druck gesetzt werden könnten. Darüberhinaussollklargestelltwerden,dasssichdieFörderungskompetenzundFörderungsverpflichtungdesBundes auchaufdietätigkeitpolitischerjugendorganisationenauf demgebietderjugendarbeit (insbesondereimbereichder politischenbildung,derjugendverbandsarbeitundderinternationalenjugendarbeit)bezögen.anlasshierfürseiein UrteildesOVGBerlin-Brandenburgvom14.März2012 gewesen,wonachdasgeltenderecht,insbesondereauchdie Vorschriftdes 83Absatz1SGBVIII,diedieAufgaben desbundesimbereichderkinder-undjugendhilferegele, keinehinreichenderechtsgrundlagefürdieförderungder JugendorganisationenderpolitischenParteiendurchden Bund enthalte (NVwZ 2012, 1265 1272). ZurVerbesserungderDatenlageinderKinder-undJugendhilfesolleninsbesonderediestatistischenErhebungenzur Kinder-undJugendarbeitneukonzipiertundNachbesserungenindenErhebungsmerkmalenzurAdoptionvorgenommenwerden;ferneristvorgesehen,dieHäufigkeitderErhebungenzudenEinrichtungenund (inihnentätigen)personen (ohne Tageseinrichtungen für Kinder) zu erhöhen. AußerdemsollendieUnterstützungsleistungendesSGBVIII fürkinderundjugendlichebeimumgangmitdenumgangsberechtigtenpersonenauffälledesumgangsmitdemleiblichen,nichtrechtlichenvaterausgedehntwerden.anlass hierfürseienzweientscheidungendeseuropäischengerichtshofsfürmenschenrechtevomdezember2010und vomseptember2011,wonachdemleiblichenvater,dessen KindmitdenrechtlichenElternineiner (intakten)sozialen FamilielebeundderzuseinemKind (bishernoch)keine engepersönlichebeziehunghabeaufbauenkönnen,unter bestimmtenvoraussetzungeneinumgangs-undauskunftsrechteinzuräumen.diebundesregierunghabeaufdieser GrundlagedenEntwurfeinesGesetzeszurStärkungder

Drucksache 17/13531 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Rechtedesleiblichen,nichtrechtlichenVaters (Bundestagsdrucksache 17/12163) eingebracht. Schließlichistvorgesehen,dieBefristungdes 54Absatz3 Satz3SGBXIIzuverlängern.DieserLeistungstatbestand seiderzeitgesetzlichbiszum31.dezember2013befristet. DaeineNeuordnungderZuständigkeitfürKinderund JugendlichemitBehinderungenbiszudiesemZeitpunkt nichterreichtwerdenkönne,werdediebefristungbisende des Jahres 2018 verlängert. III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses DerInnenausschusshatinseinerSitzungam15.Mai2013 mitdenstimmenderfraktionendercdu/csu,spdund FDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfs empfohlen. IV.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerAusschussfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend hatdievorlageinseiner98.sitzungam15.mai2013beraten.erempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/ CSU,SPDundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionen DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. DieFraktionDIELINKE.hatfolgendenÄnderungsantrag zu dem Gesetzentwurf eingebracht: Artikel 1 wird wie folgt geändert: Nummer 7 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: (4)MaßgeblichistdasdurchschnittlicheMonatseinkommen,dasdiekostenbeitragspflichtigePersonindem Kalenderjahrerzielthat,welchesdemjeweiligenKalenderjahrderLeistungoderMaßnahmevorangeht.AufAntrag derkostenbeitragspflichtigenpersonwirddieseseinkommenfürdaslaufendekalenderjahrdurchdastatsächliche Monatseinkommenersetzt,wenndiesesgeringerausfälltals dasmaßgeblichedurchschnittlichemonatseinkommennach Satz1.DerAntragkannauchrückwirkendinnerhalbeines JahresnachAblaufdesjeweiligenKalenderjahresgestellt werden. Begründung: Artikel1Nummer7BuchstabecbeinhalteteineErgänzung des 93SGBVIIIinFormeinesneuenAbsatz4.DieAnfügungdesneuenAbsatz4dientderKlarstellung,welcher ZeitraumfürdieBerechnungdesEinkommenszubetrachten ist. DerGesetzentwurfderBundesregierungsiehtvor,dass grundsätzlichdasdurchschnittlichemonatseinkommendes Kalenderjahresherangezogenwird,welchesdemjeweiligen KalenderjahrderLeistungoderMaßnahmederKinder-und Jugendhilfevorangeht.SokannzeitnahzurLeistungoder MaßnahmederKostenbeitragerhobenwerden.Beieiner mehrjährigenleistungodermaßnahmeisteinejährliche NeuberechnungdesEinkommensunddamiteinejährliche AktualisierungdesKostenbeitragssichergestellt.GleichzeitigwirddamitderVerwaltungsaufwandverringert.Diese Zielstellung teilen die Antragsteller. DieseNeuregelunghataberauchnegativeAuswirkungen aufeltern,dereneinkommenssituationsichverringert,beispielsweiseaufgrundeintretenderarbeitslosigkeitoder reduziertemerwerbseinkommen.auchbeiihnenwirddas höhereeinkommenausdemvorjahrzurberechnungihrer Beiträgeherangezogen.ErstnachAblaufdesKalenderjahreskönnendieseElterneinenAntragaufNeuberechnungstellen.Schlimmstenfallshabensiebisdahinbiszu 12MonateüberhöhteBeiträgebezahlenmüssen.Dieskann zusozialenhärtenführen,daderunterhaltsrechtliche SelbstbehaltbeidenbetroffenenElternnichtmehrgewährleistetseinkannoderdahingehend,dasseineerforderliche MaßnahmefürdieKinderausfinanziellenGründenabgebrochen werden muss. Umdieszuverhindern,bedarfeseinerGesetzesformulierung,welchedenkostenbeitragspflichtigenPersonenbei einerreduzierungihreslaufendeneinkommensermöglicht, umgehendeinenantragaufneuberechnungderbeiträgezu stellen. DieserÄnderungsantragderFraktionDIELINKE.wurde mitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundfdp gegendiestimmenderfraktionenspd,dielinke.und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. DieFraktionenderCDU/CSUundFDPhabenzudem GesetzentwurfeinenÄnderungsantrageingebracht,dessen InhaltausderBeschlussempfehlungersichtlichist.Dieser Änderungsantrag wurde einstimmig angenommen. ImRahmenderAusschussberatungwiesdieFraktionder CDU/CSUdaraufhin,dassdasvorgeseheneGesetzanvielenStelleneineAnpassungandiePraxisaufgrundder Rechtsprechungenthalte.DieKostenbeitragserhebung werdeandieaktuellewirtschaftlicheundrechtlicheentwicklungangepasst.eserfolgeeineklarstellungder RechtsgrundlagefürdieFörderungderüberregionalenTätigkeitderpolitischenJugendorganisationendurchden Bund.AußerdemwerdedieDatenerhebungfürdieKinderundJugendhilfestatistikverbessert,wasdringendgeboten sei.darüberhinausgeheesumdieunterstützungderkinderundjugendlichenbeimumgangmitumgangsberechtigtenpersonen,wobeivorallemergänzungendervorschriftenzumumgangmitdemleiblichen,nichtrechtlichenvater vorgenommenwürden.schließlichwerdediebefristung desleistungstatbestandeszurhilfefürdiebetreuungin einerpflegefamilieimrahmendereingliederungshilfefür behinderte junge Menschen im SGB XII verlängert. DieFraktionderSPDstelltefest,eshandelesichumein fachspezifischesgesetz,dasfüraußenstehendekaum durchschaubarsei.gleichwohlseiendievorgesehenen Änderungennotwendig,umdieStabilitätderJugendhilfe weiterhinzugewährleisten.esseibesonderserfreulich, dassdiebereitserwähntebefristungdesleistungstatbestandeszurhilfefürdiebetreuungineinerpflegefamilieim RahmenderEingliederungshilfefürbehindertejungeMenschenimSGBXIIbiszumJahr2018verlängertwerde. KindermitBehinderungeninPflegefamilienseienbisvor vierjahrenvombezugvoneingliederungshilfeausgeschlossengewesen,weildiepflegefamiliennichtalsgewöhnlicheraufenthaltsortdieserkindergegoltenhätten, sondernnurdieherkunftsfamilieoder imfalleeiner Heimunterbringung daspflegeheim.esseivielpolitischer Drucknotwendiggewesen,umdieszuändern.Manhabe

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13531 diehoffnung,dassmanbiszumjahr2018eineinklusive Jugendhilfeetablierthabenwerde,sodasssichdanneine weitereverlängerungderbefristungdiesesleistungstatbestandeserübrige.sowohlderänderungsantragderkoalitionsfraktionenalsauchderänderungsantragderfraktion DIELINKE.enthieltensinnvolleErgänzungen,denendie SPD-Fraktion jeweils zustimmen werde. DieFraktionderFDPschlosssichdenAusführungender CDU/CSU-FraktionundimGroßenundGanzenauchden AusführungenderSPD-Fraktionan.Ergänzendweiseman daraufhin,dassdiebundesländerdiekostenverteilungbei denminderjährigenunbegleitetenflüchtlingenneuregeln müssten.diesseileiderimmernochnichtgeschehen.den BundesländernwürdennunmehrweiteredreiJahreZeiteingeräumt,diesienutzensollten,umhierzueinerEntscheidungzukommen.DasvorgeseheneGesetzenthaltevor allem technische Regelungen,umdasKinder-undJugendhilferechtinsbesonderedemaktuellenStandderRechtsprechunganzupassen.EsseimitdenBundesländernausgehandeltworden,weshalbmanaufeinebreiteZustimmung hoffe. DieFraktionDIELINKE.führteaus,eshandelesichum einengesetzentwurfmitunterschiedlichenregelungsbestandteilen.esseizubegrüßen,dasseshierzueinereinigunggekommenseiunddassdiekoalitionsfraktioneneinen Änderungsantragvorgelegthätten,dersichaufdenselben GegenstandbeziehewiedervonderFraktionDIELINKE. eingebrachteänderungsantrag.manwolleverhindern,dass eszuhärtenkomme,wennelternwährendeinererforderlichenlaufendenmaßnahmefürihrekindererwerbslos würdenodersichdereneinkommenausanderengründen verringere.esdürfenichtdazukommen,dasssolchemaßnahmendannabgebrochenwerdenmüssten.fürderartige Härtefälleschlagemanvor,denElternzuermöglichen, einenantragaufderbasisdesaktuelleneinkommenszu stellen,sodassdieleistungengleichnachdiesemberechnet werdenkönntenundhierfürnichterstderablaufdeskalenderjahres abgewartet werden müsse. DieKlarstellungderRechtsgrundlagezurFörderungder JugendarbeitderpolitischenParteiendurchdenBundgehe aufeineklagedesjugendverbandesderparteidielinke. zurück.manbegrüße,dassesnunzueinergesetzlichen Regelungkomme.AllerdingswerdesicherstinderPraxis erweisen,obdiegefundeneformulierungausreichendsei. ImHinblickaufdieEingliederungshilfefürbehinderte jungemenschenineinerpflegefamiliehabemansichanstellederverlängerungderbefristungeinegrundsätzliche Neuregelunggewünscht.ImErgebniswerdemansichzu dem Gesetzentwurf der Stimme enthalten. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENerklärte,der Gesetzentwurfseiweitgehendsinnvollundnotwendig.Dies geltebesondersimhinblickaufdenauchvonderspd- FraktionbetontenAspektderVerlängerungderBefristung desleistungstatbestandeszurhilfefürdiebetreuungin einerpflegefamilieimrahmendereingliederungshilfefür behindertejungemenschenimsgbxiibiszumjahr2018. AuchdieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENwünsche sich,dassmanhierindernächstenlegislaturperiodezu einerumfassendenregelungimsinneeiner großen Lösung im SGB VIII kommen werde. InsgesamtwerdemansichzudemGesetzentwurfder Stimmeenthalten,weildieFörderungderpolitischen Jugendverbändenichtzufriedenstellendgeregeltsei.Zwar begrüßemaneineneuregelunggrundsätzlich,jedochentsprechediejetztgefundeneformulierungnichtdenanforderungendesurteilsdesovgberlin-brandenburgvom 14.März2012.BeidenvorgelegtenÄnderungsanträgen werdemanzustimmen,dasieeineverbesserungdarstellten unddiegefahrminimierten,dasseszuhärteninfolgeeiner Veränderung des Einkommens der Eltern komme. B.Besonderer Teil SoweitdieBestimmungendesGesetzentwurfsunverändert übernommenwurden,wirdaufderenbegründungverwiesen. ZudenimAusschussvorgenommenenÄnderungenistFolgendes zu bemerken: A.Zum Gesetzentwurf allgemein ZentraleZielsetzungdesGesetzesentwurfsistes,durch AktualisierungenundVerbesserungeninverschiedenen RegelungsbereichendesAchtenBuchesSozialgesetzbuch Kinder-undJugendhilfe (SGBVIII)eineVerwaltungsvereinfachunginderKinder-undJugendhilfeherbeizuführen. DerSchwerpunktdesGesetzentwurfsliegtinderÜberarbeitungundVereinfachungderVorschriftenüberdie HeranziehungleistungsbegünstigterPersonenzudenKostenfürvoll-undteilstationäreLeistungensowievorläufige MaßnahmenderKinder-undJugendhilfe.ZurSicherstellungeinerbelastbarenDatenlagefüreineempirischeDauerbeobachtungderKinder-undJugendhilfewerdendieRegelungenzurKinder-undJugendhilfestatistikinsbesondereim HinblickaufdiestatistischenErhebungenzurKinder-und JugendarbeitsowiezudenEinrichtungenunddeninihnen tätigenpersonenverbessert.darüberhinausträgtdergesetzentwurfweiterenpunktuellenklarstellungs-undanpassungsbedarfen,etwabeidenregelungenzudenunterstützungsleistungenfürkinderundjugendlichebeimumgang, RechnungundverlängertdieBefristungdesLeistungstatbestandeszurHilfefürdieBetreuungineinerPflegefamilie imrahmendereingliederungshilfefürmenschenmitbehinderung. DerBundesrathatinseinerStellungnahmevom22.März 2013keinegrundsätzlichenBedenkengegendenGesetzentwurfgeäußert,abereinigeÄnderungenvorgeschlagen (Bundesratsdrucksache93/13 (Beschluss)). DerKoalitionsvertragzwischenCDU,CSUundFDPvom 26.Oktober2009siehtvor,dasKinder-undJugendhilfesystemundseineRechtsgrundlagenimAchtenBuchSozialgesetzbuch (SGBVIII)aufZielgenauigkeitundEffektivität hinzuüberprüfen.dabeisindinsbesondereauchdievorschriftenzurbeteiligungjungermenschenundihrereltern andenkostenderkinder-undjugendhilfevonzentraler Bedeutung,wennesdarumgeht,dieVerwaltungsabläufe inderkinder-undjugendhilfezuoptimierenundihre administrativenrahmenbedingungenzuverbessern,um dadurchauchdenzuganghilfebedürftigerfamilienzunotwendigenhilfensicherzustellen.politischeentscheidungen zurweiterentwicklungderkinder-undjugendhilfebedürfenaktueller,aussagekräftigerdatenüberdieauswirkungenderregelungendessgbviii.esistaufgabederamt-

Drucksache 17/13531 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lichenkinder-undjugendhilfestatistik,diesedatenzur Verfügungzustellen.IhrerechtlichenGrundlagenmüssen daher die Erfüllung dieses Auftrags sicherstellen. DerBundesgesetzgebernimmtseinekompetenzrechtliche VerantwortungfürdieSchaffungpositiverRahmenbedingungenfürdieEntwicklungundErziehungvonKindern, JugendlichenundjungenErwachsenenwahr,indemerdie bundesgesetzlichengrundlagenderkinder-undjugendhilfevorallemindenregelungenzurkostenbeitragserhebungundzurkinder-undjugendhilfestatistikaktuellen rechtlichenundwirtschaftlichenentwicklungenanpasstund dadurchverwaltungsverfahrenoptimiertundvereinfacht sowiedieempirischedatengrundlageinderkinder-und Jugendhilfeverbessert.UmdenmitderdynamischenZuständigkeitverfolgtenGesetzeszweckzuwahrenundum unerwünschteneuberechnungenvonkostenerstattungsfällenzuvermeiden,erfolgtinderstatischenzuständigkeitsregel des 86 Absatz 5 Satz 2 eine Klarstellung. B. Zu den Änderungen im Einzelnen Zu Artikel 1 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 5 neu ( 86 Absatz5 Satz 2) DenVorschriftenzurörtlichenZuständigkeitimSGBVIII liegtdergrundsatzderdynamischenzuständigkeitzugrunde.diesbedeutet,diezuständigkeit wandert mitdem maßgeblichenelternteil,wenndieserseinengewöhnlichen Aufenthalt wechselt. DiedynamischeZuständigkeitwilldieBeibehaltungder räumlichennähezwischenelternteilundörtlichemträger (demjugendamt)sicherstellen.ersträumlichenäheermöglichtdaseingeheneinerhilfebeziehungundeinenkontinuierlichen,möglichstengenkontakt.füreinewirksame UnterstützungvonFamilienistdieseNähezumleistungsgewährendenörtlichenTrägersomitunbedingterforderlich. EinestatischeZuweisungregeltdasGesetzdahernurineng umrissenenausnahmefällen.eingesetzlichgeregelterausnahmefallliegtnach 86Absatz5vor,wenndieEltern nachbeginneinerleistungverschiedeneaufenthaltebegründenundbeidenelternteilengemeinsamoderkeinem Elternteil die Personensorge zusteht. DasBundesverwaltungsgerichthatinjüngererZeitzuder Zuständigkeitsregeldes 86Absatz5mehrfachentschieden,dassdieserauchindenFällenanwendbarsei,indenen dieelternbereitsvorbzw.beileistungsbeginnverschiedenegewöhnlicheaufenthaltehabenundsolchewährend des Leistungsbezuges beibehalten. DiesesVerständnisderZuständigkeitsregelführtzuunbefriedigendenErgebnissen,weilesdieUnterstützungsleistungenfürdieElternteileerschwert.BedarfsgerechteHilfen fürdieelternerforderneineengeundkontinuierlichezusammenarbeitdesörtlichenträgers,diedurcheineräumlichenähezudemaufenthaltsortdereltern (bzw.desmaßgeblichenelternteils)ermöglichtundbegünstigtwird.eine AusweitungderengbegrenztenAusnahmefälleläuftdaher unmittelbardenabsichtenzuwider,diedergesetzgebermit der Zuständigkeitsregel des 86 Absatz 5 verfolgt hat. MitderErgänzunginSatz2sollderBezugunddamitdie zeitlicheabfolgeklargestelltwerden:dieanwendungist beschränktaufdiefälle,indenennachbeginnderleistung zumzeitpunktderbegründungverschiedenergewöhnlicher AufenthaltediePersonensorgebeidengemeinsamoderkeinemElternteilzugestandenhat.ZielderÄnderungistes, denmitderzuständigkeitsregeldesabsatzes5verfolgten GesetzeszweckzuwahrenundzugleichunerwünschteAuswirkungenderNeuberechnungenvonKostenerstattungen der örtlichen Träger zu vermeiden. Zu Nummer 6 neu ( 87c Absatz6 Satz2) EshandeltsichumdieKorrektureinesredaktionellenVersehens. Zu Nummer 8 neu ( 89d) Regelungszieldes 89distderSchutzbesondersbelasteter öffentlicherträgerderkinder-undjugendhilfe,inderen ZuständigkeitsbereichbeispielsweiseGrenzübertrittsstellen liegenoderdieanverkehrsgünstigenorten (Flughäfen, Eisenbahnknotenpunkte,Autobahnauffahrten)gelegensind. DieKostenlastderöffentlichenKinder-undJugendhilfe sollnichtvondemzufälligenaufenthaltvonpersonenohne gewöhnlichenaufenthaltiminlandunmittelbarnachihrer Einreiseabhängen,sondernbundesweitgerechtverteilt werden.dieländerhabendasverfahrendesbelastungsvergleichsnachderbisanhingeltendenregelungin Absatz3alsnichthinreichendtransparentundinseinen Kostenfolgen vorhersehbar beurteilt. DievorgesehenenÄnderungendes 89dtragendemAnliegenderLändereinerflexiblenundihrenunterschiedlichen BedarfslagenentsprechendenKostenerstattungRechnung. GesetzesgemäßüberlässtsiedieAusgestaltungdesVerfahrensdenLändernselbst.DerBundesgesetzgeberschafftso dievoraussetzungfürdieeinführungeineszweistufigen VerfahrensundknüpftdamitandieErgebnissederBeratungeneinerBund-Länder-ArbeitsgruppeunterBeteiligungder kommunalenspitzenverbändean.dieänderungendes 89dermöglichenes,VerfahrensregelungenaufderGrundlagederErgebnissederBund-Länder-Arbeitsgruppeunter BeteiligungderkommunalenSpitzenverbände,welchesich aneinemvorschlagdesabschlussberichtsderexpertengruppezudemseitensdesbundesministeriumsfürfamilie, Senioren,FrauenundJugendgefördertenProjekt NeuregelungderVorschriftenzurörtlichenZuständigkeitund KostenerstattunginderKinder-undJugendhilfe vom 27.Januar2010orientieren,gesetzmäßigumzusetzen.Auch oblägeesdenländern,gegebenenfallsdiefortführungdes Status quo zu vereinbaren. Absatz1regeltdieVoraussetzungenfürdieKostenerstattung.DieKlarstellungdeszuständigenLandesinSatz1 gewährleistet,dassdieländerinderausgestaltungder Kostenerstattungsvereinbarunguneingeschränktsind.Zur RegelungderbundesweitenKostenerstattungschlägtSatz4 eine Vereinbarung der Länder vor. MitderAufhebungdesAbsatzes3desgeltendenRechts zum1.januar2017istesdenländernüberlassen,densie betreffendenbesonderenlastenausgleichsachgerechtzu regeln.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13531 Zu Nummer 10 neu ( 93 Absatz4) MitdemneuangefügtenSatz4wirddemAnliegendes Bundesratesentsprochen,VeränderungenderwirtschaftlichenVerhältnisseBeitragspflichtigerimlaufendenKalenderjahrderLeistungoderMaßnahmenochgenauerzuberücksichtigen.EswurdedafüreineSpezialregelungzu 92 Absatz5Satz1SGBVIIIgeschaffen.ImFalleinesimVergleichzumVorjahrerheblichgesunkenenEinkommens stelltdiesespezialregelungnichtnurdieumgehendeanpassungdeskostenbeitragsandas (voraussichtliche)neue Einkommensicher,sondernerlaubtdurchdieVorläufigkeit deranpassungaucheinespäterekorrektur.sowirdgewährleistet,dassschließlichdiegrundlagefürdiekostenbeiträgenichteinerwarteteseinkommen,sonderneinreales Einkommenist.Wennz.B.einePhasederArbeitslosigkeit früheralsprognostiziertbeendetwerdenkonnteoderunerwarteteeinkommenssteigerungeneingetretensind,wirddas nachablaufdesjahresimrahmenderendgültigeneinkommenserfassunggemäßsatz4,2.halbsatzberücksichtigt.indemsichdieneueanpassungsregelungaufhärtefällebeschränkt,verursachtsiekeinenübermäßigenzusätzlichen Verwaltungsaufwand. Zu Nummer 13 neu Zu Buchstabe d neu ( 99 Absatz6a) MitdemGesetzzurReformderelterlichenSorgenicht miteinanderverheirateterelternwurdedieersetzungder SorgeerklärungnachArtikel224 2Absatz3EGBGBaufgehoben.DadiesesGesetzam19.April2013verkündet wurde (BGBl.I2013Nr.18,S.795)unddamitam19.Mai 2013inKrafttritt,hatdasErhebungsmerkmalabdiesem ZeitpunktkeineRelevanzmehr.EskanndaherimHinblick aufdieberichtszeiträumederabgelaufenenkalenderjahre ab 2014 gestrichen werden. Zu Buchstabe g neu ( 99 Absatz8) MitderÄnderungwirddemAnliegendesBundesrates RechnunggetragenunddasKriteriumderöffentlichen FörderungimGesetzestextaufgegriffen (Bundesratsdrucksache93/13 (Beschluss)).ImHinblickaufdienotwendige Sicherstellungeinervalidenundreliablenempirischen DauerbeobachtungderKinder-undJugendarbeitwirdbei derregelungdererhebungsmerkmalesichergestellt,dass vorallemoffeneangebote,gruppenbezogeneangebote sowieprojekteundveranstaltungen,dieübereinestrukturförderungentwederpauschaloderübereineinstitutionelle FörderungdesbetreffendenTrägersausöffentlichenMitteln gefördertwerden,imrahmenderstatistischenerhebungen nebenangeboten,dieunmittelbarmaßnahmenbezogen öffentlich gefördert werden, erfasst werden können. Zu Nummer 15 neu ( 101 Absatz1 Satz3) DemVorschlagdesBundesratesinseinerStellungnahme entsprechend (Bundesratsdrucksache93/13 (Beschluss)) führtdieänderungzueineralternierendendurchführung dererhebungüberdieangebotederjugendarbeitnach 99 Absatz8SGBVIIIundderErhebungüberdieEinrichtungenundtätigenPersoneninderKinder-undJugendhilfe (ohnetageseinrichtungenfürkinder)nach 99Absatz9 SGBVIII,dieausKostengründenundvordemHintergrund desausdenjeweilsunterschiedlichenerhebungskonzepten resultierenden Aufwands sinnvoll erscheint. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) DieAufhebungderRegelungenzumbundesweitenKostenerstattungsverfahrenin 89dAbsatz3SGBVIIItritterst zum1.januar2017inkraft,umdenländernhinreichend Zeitzugeben,sichimRahmeneinerKostenerstattungsvereinbarungaufdieRegelungeinesVerteilungsverfahrens zwischen den Ländern zu verständigen. Berlin, den 15. Mai 2013 Dr. Peter Tauber Berichterstatter Diana Golze Berichterstatterin Marlene Rupprecht (Tuchenbach) Berichterstatterin Katja Dörner Berichterstatterin Florian Bernschneider Berichterstatter

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333