Deutscher Bundestag Drucksache 17/8494 17. Wahlperiode 25. 01. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten A. Problem und Ziel MitdemErstenStaatsvertragzurÄnderungdesStaatsvertrageszumGlücksspielweseninDeutschland (ErsterGlücksspieländerungsstaatsvertrag)wirdan denkernzielendesglücksspielstaatsvertragesfestgehalten.diekernzielewerdenjedochneuakzentuiert.künftigsollfürdenbereichdersportwettenvom bisherigenveranstaltungsmodellabgewichenwerden.essollimrahmeneiner ExperimentierklauseldieErteilungeinerbegrenztenAnzahlvonKonzessionen erprobtwerden.diekonzessionenkönnenin-undausländischenwettanbietern erteiltwerden.derabschlussvonsportwettenmiteinemausländischenwettanbieterunterliegtnachdemrennwett-undlotteriegesetzinderderzeitgeltenden FassungnichtderBesteuerung.Esistdahergeboten,dasSteuerrechtfürSportwetten zu öffnen. DarüberhinaussolldenLändernimWegeeinerÖffnungsklauselermöglicht werden,indiesemzusammenhangnotwendigeergänzenderegelungenzupferdewettenzutreffen.zudemgiltes,imaktuellenprozessderfortentwicklung desglücksspielrechtsindeutschlandimhinblickaufdiepferdewettenden ZielendesTierzuchtrechtsgerechtzuwerdenundmöglichsteineStärkungder Pferdezuchtzuerreichen.DiesesZielkannmitderSchaffunggeeigneterRahmenbedingungenfürPferdewettenineinemkohärentenSystemdesGlücksspielwesens erreicht werden. B. Lösung ImGeltungsbereichdesGesetzeswerdensämtlicheSportwettenin-undausländischerWettanbieterderBesteuerungunterworfen.DasRennwett-undLotteriegesetzunddieAusführungsbestimmungenzudiesemGesetzsindentsprechend anzupassen. GleichzeitigsinddieÖffnungsklauselsowieRegelungenzurStärkungderPferdezucht zu schaffen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen EsergebensichvoraussichtlichkeinewesentlichenAuswirkungenaufdas SteueraufkommenderLänder.DurchdieEinbeziehungweitererSteuerpflichtiger entstehen für die Verwaltung nicht bezifferbare Vollzugskosten.
Drucksache 17/8494 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode E. Bürokratiekosten FürdieVerwaltungwirdeineInformationspflichteingeführt.NeueInformationspflichtenfürUnternehmenwerdennichteingeführt,vorhandeneInformationspflichten werden angepasst.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8494
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8494 Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: InhaltsübersichtArtikel Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes 1 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 3 Inkrafttreten4 Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes DasRennwett-undLotteriegesetzinderFassungvom 8.April1922 (RGBl.IS.393),zuletztgeändertdurchArtikel119derNeuntenZuständigkeitsanpassungsverordnung vom31.oktober2006 (BGBl.IS.2407),wirdwiefolgtgeändert: 1. Dem 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)EineErlaubnisfürdenBetriebeinesTotalisators ausanlassöffentlicherpferderennenimauslandundandererausländischerleistungsprüfungenfürpferdedarf Vereinenerteiltwerden,wennsiedieSicherheitbieten, dasssiedieeinnahmendarausebenfallsausschließlich zumbestenderlandespferdezuchtverwenden.derbetriebvontotalisatorenistdiesenvereinenauchinkooperationmitanderenrennvereinenundtotalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet. 2. 3 wird wie folgt gefasst: 3 DasBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzwirdermächtigt,durch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrateszum Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden 1.dienäherenVoraussetzungenfürdasErteileneiner Erlaubnisnach 1Absatz1oder 2Absatz1inVerbindung mit Absatz 2, 2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, 3.dasVerfahrenfürdasErteilenderErlaubnis,einschließlich der Aufbewahrungspflichten, 4.dasBeurkundenundAufzeichnenabgeschlossener WettendurchdenErlaubnisinhaber,einschließlichder Aufbewahrung der Urkunden und Bescheinigungen, zu regeln. 3. 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)VondenamTotalisatorgewettetenBeträgenhat derunternehmerdestotalisatorseinesteuervonfünf vom Hundert zu entrichten. 4. 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerBuchmacherhatvonjederbeiihmabgeschlossenenWetteeineSteuervonfünfvomHundertdes Wetteinsatzes zu entrichten. 5.DieZwischenüberschrift II.BesteuerungvonLotterien, AusspielungenundWettenzufestenOdds (Oddset-Wetten) wirddurchdiezwischenüberschrift II.Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten ersetzt. 6. 17 wird wie folgt gefasst: 17 Steuerpflicht (1)ImInlandveranstalteteöffentlicheLotterienund AusspielungenunterliegeneinerSteuer.EineLotterie oderausspielungnachsatz1giltalsöffentlich,wenndie fürdiegenehmigungzuständigebehördesiealsgenehmigungspflichtigansieht.diesteuerbeträgt20vom HundertdesplanmäßigenPreises (Nennwert)sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer. (2)WettenausAnlassvonSportereignissen (Sportwetten),dienichtalsRennwettennachAbschnittIdieses Gesetzesbesteuertwerden,unterliegeneinerSteuer, wenn 1. die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder 2.derSpielereinenatürlichePersonistundbeiAbschlussdesWettvertragesseinenWohnsitzodergewöhnlichenAufenthaltimGeltungsbereichdieses Gesetzeshat,oder,wennerkeinenatürlichePerson ist,beiabschlussdeswettvertragesseinegeschäftsleitungoderseinensitzimgeltungsbereichdieses Gesetzeshat.Diesgiltnicht,wennderSpielersichbei AbschlussdesWettvertragesaußerhalbdesGeltungsbereichesdiesesGesetzesaufhältunddiezurEntstehungdesWettvertrageserforderlichenHandlungen dort vorgenommen werden. DieSteuerbeträgtfünfvomHundertdesNennwertesder Wettscheine bzw. des Spieleinsatzes. 7. 19 wird wie folgt gefasst: 19 Steuerschuldner, Steuerentstehung (1)DieSteuerfürLotterienundAusspielungen ( 17 Absatz1)schuldetderVeranstalter.DieSteuerschuldentstehtmitderGenehmigung,spätestensaberindemZeitpunkt,zudemdieGenehmigunghätteeingeholtwerden müssen.diesteuerfürlotterienundausspielungenist vondemveranstalterzuentrichten,bevormitdemlosabsatz begonnen wird. (2)DieSteuerfürSportwetten ( 17Absatz2)schuldetderVeranstalter.DieSteuerschuldentsteht,wenndie Wetteverbindlichgewordenist. 4Absatz2giltentspre-
Drucksache 17/8494 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode chend.diesteuerfürsportwettenistam15.tagnach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig. (3)DerVeranstalternachAbsatz2hat,soweiterseinen WohnsitzoderseinenSitznichtimGeltungsbereichdieses Gesetzeshat,einensteuerlichenBeauftragtenimInlandzu benennen.steuerlicherbeauftragterkannsein,werseinen GeschäftssitzimInlandhat,gegendessensteuerlicheZuverlässigkeitkeineBedenkenbestehenundder soweiter nachdemhandelsgesetzbuchoderderabgabenordnung dazuverpflichtetist ordnungsmäßigkaufmännischebücherführtundrechtzeitigjahresabschlüsseaufstellt.der steuerlichebeauftragtehatdiepflichtendesimausland ansässigenveranstaltersnachdiesemgesetzalseigenezu erfüllen.erhatdiegleichenrechteundpflichtenwieder Veranstalter.DersteuerlicheBeauftragteschuldetdie Steuer nach Absatz 2 neben dem Veranstalter. 8. 20 wird wie folgt gefasst: 20 Aufzeichnungspflichten (1)DerVeranstaltereinerSportwette ( 17Absatz2) istverpflichtet,zurfeststellungdersteuerundder GrundlagenihrerBerechnungAufzeichnungenzuführen.SoweiteinsteuerlicherBeauftragtergemäß 19Absatz3benanntist,hatderVeranstalterdiesemdieAufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln. (2)AusdenAufzeichnungenmüsseninsbesonderezu ersehen sein: 1. Name und Anschrift des Spielers; 2.BeschreibungderSportwette,derArtderSportwette, dessportereignisses,aufdassichdiesportwettebezieht; 3. vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette; 4.ZahlungendesSpielers,auchwennkeineSportwette zustande gekommen ist; 5. die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer; 6.ZeitpunktderVereinnahmungdesSpieleinsatzesund der Gewinnauszahlung; 7.Höhe der Steuer. 9. 24 wird wie folgt gefasst: 24 Zerlegung des Aufkommens (1)DasGesamtaufkommenderSteuernach 17Absatz2wirdbiszumJahr2019nachdenAbsätzen2und3 zerlegt. (2)DieZerlegungsanteiledereinzelnenLänderam GesamtaufkommenderSteuernach 17Absatz2sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: 1.zu50vomHundertentsprechenddenAnteilenamim Jahr2010erzieltenAufkommenderSteuernnach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, 2.zu50vomHundertentsprechenddenEinwohneranteil der Bundesländer. Dabeisindjeweilsdieam1.MaibeimStatistischenBundesamtverfügbarenneuestenDatendesdemZerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen. (3)DieZerlegungwirdvoneinerfürdieFinanzverwaltungzuständigenoberstenLandesbehördedurchgeführt.DabeisindAbschlagszahlungenunterBerücksichtigungdesjeweiligenVorjahresergebnissesfestzusetzen,dieam15.März,15.Juni,15.Septemberund 15.DezemberdesJahreszuleistensind.BiszurFestsetzungderZerlegungsanteilefürdasVorjahrsinddie AbschlagszahlungenvorläufiginbisherigerHöhezu entrichten.dasbundesministeriumderfinanzenkann durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesratesdieaufgabederzerlegungeinerfürdiefinanzverwaltung zuständigen Finanzbehörde übertragen. 10. Dem 25 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieLänderkönnenüberRechtsverordnungen nachden 3und4undnachAbsatz2hinausweitergehendeVorschriftenüberdasVeranstaltenundVermittelnvonPferdewetten,dasVermittelnvonPferdewetten überdasinternetundindasauslandsowievorschriften überregelungenzurspielersperre,spielwerbungund zumschutzminderjährigererlassen.dielandesrechtlichenvorschriftenkönnenauchregelungenzum SchutzderAllgemeinheit,insbesonderedieGefahrenaufklärung der Öffentlichkeit, umfassen. 11. 26 wird wie folgt gefasst: 26 Offenbarungsbefugnis DieOffenbarungdernach 30derAbgabenordnung geschütztenverhältnissedesbetroffenendurchdiefinanzbehördegegenüberderzuständigenglücksspielaufsichtsbehördeistzulässig,soweitesdemverfahren der Glücksspielaufsicht dient. 12. Nach 26 wird folgender 27 eingefügt: 27 Mitteilungspflicht DiefürGlücksspielaufsichtzuständigeBehördeist verpflichtet,erlangtekenntnissegegenüberderfinanzbehördemitzuteilen,soweitdiekenntnissederdurchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen. Artikel 2 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz DieAusführungsbestimmungenzumRennwett-und LotteriegesetzinderFassungderBekanntmachungvom 16.Juni1922 (ZBl.351;BGBl.III611-14-1),zuletztgeändertdurchArtikel35desGesetzesvom21.August2002 (BGBl. I S. 3322), werden wie folgt geändert: 1. In 5 Satz 2 wird das Wort deutsche gestrichen. 2.In 8Absatz1Satz1werdennachdemWort sind die Wörter im elektronischen Bundesanzeiger eingefügt. 3.DieZwischenüberschrift B.Lotteriesteuer wirddurch diezwischenüberschrift B.Lotterie-undSportwettensteuer ersetzt. 4.In 29wirddasWort Lotteriesteuer durchdiewörter Lotterie- und Sportwettensteuer ersetzt.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8494 5. 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Oddset-Wette durchdas Wort Sportwette ersetzt. b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: WurdeeinsteuerlicherBeauftragterimSinnedes 19Absatz3desRennwett-undLotteriegesetzes benannt,istdasfinanzamtörtlichzuständig,indessenbezirkdersteuerlichebeauftragteseinengeschäftssitzhat.ergibtsichfürsportwettenkeinezuständigkeitnachdensätzen1und2iminland,kann dasbundesministeriumderfinanzendurchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesratesein zuständiges Finanzamt bestimmen. 6.DieZwischenüberschrift Anmeldunginländischer LotterienundOddset-Wetten wirddurchdiezwischenüberschrift AnmeldungvonLotterienundSportwetten ersetzt. 7. 31a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)WerSportwettenimSinnedes 17Absatz2 desrennwett-undlotteriegesetzesveranstalten will,hatdemzuständigenfinanzamtunverzüglich anzumelden: Name,GewerbeundWohnungoderSitzdesVeranstaltersundZeitpunktderAufnahmedesWettbetriebs. b)inabsatz3satz1und2werdenjeweilsnachdem Wort Veranstalter diewörter oderseinsteuerlicher Beauftragter eingefügt. 8.In 34wirddasWort Oddset-Wette durchdaswort Sportwette ersetzt. 9.In 36Absatz2Satz1wirddasWort Oddset-Wette durchdaswort Sportwette undwerdendiewörter,ohnedassinnerhalbderdreißigtägigenfristdievorgeschriebeneanmeldungerfolgtist, durchdiewörter,ohnedassinnerhalbderfristennach 31Absatz1 oder 31aAbsatz1dievorgeschriebeneAnmeldung erfolgt ist, ersetzt. 10.DieZwischenüberschrift BerechnungderLotteriesteuer wirddurchdiezwischenüberschrift Berechnung der Lotterie- und Sportwettensteuer ersetzt. 11. 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: (1)BeiderBerechnungderLotteriesteuer füriminlandveranstaltetelotterienundausspielungenunddersportwettensteuernach 17 Absatz2desRennwett-undLotteriegesetzes sindallefürdenerwerbeineslosesodereines WettscheinesandenVeranstalteroderdessen BeauftragtenzubewirkendenLeistungendem PreisedesLosesoderdemWetteinsatzhinzuzurechnen,insbesondereinRechnunggestellte Schreib- und Kollektionsgebühren. bb)insatz3wirddaswort Steuer jeweilsdurch das Wort Lotteriesteuer ersetzt. b)inabsatz2wirddaswort Oddset-Wetten durch das Wort Sportwetten ersetzt. 12.DieZwischenüberschrift ZahlungderLotteriesteuer wirddurchdiezwischenüberschrift ZahlungderLotterie- und Sportwettensteuer ersetzt. 13.In 46Absatz1Satz1wirddasWort Oddset-Wetten durch das Wort Sportwetten ersetzt. 14. 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)daswort Oddset-Wetten wirdjeweilsdurch das Wort Sportwetten ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: WurdeeinsteuerlicherBeauftragterimSinne des 19Absatz3desRennwett-undLotteriegesetzes benannt, gilt Satz 1 entsprechend. b)inabsatz2wirddaswort Oddset-Wetten durch das Wort Sportwetten ersetzt. Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes In 7Absatz1Nummer3desFinanzausgleichsgesetzes vom20.dezember2001 (BGBl.IS.3955,3956),daszuletzt durchartikel13dessteuervereinfachungsgesetzesvom 1.November2011 (BGBl.IS.2131)geändertwordenist, werdendiewörter derrennwett-undlotteriesteuermit AusnahmederTotalisatorsteuer, durchdiewörter der Rennwett-undLotteriesteuersowiederSteuerfürSportwetten mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam1.Juli2012 (zeitgleichmitdem ErstenStaatsvertragzurÄnderungdesStaatsvertrageszum Glücksspielwesen in Deutschland) in Kraft.
Drucksache 17/8494 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung I. Allgemeiner Teil DasGesetzflankiertden ErstenStaatsvertragzurÄnderung desstaatsvertragesüberdasglücksspielwesenindeutschland (ErsterGlücksspieländerungsstaatsvertrag)undöffnet dassteuerrechtfürsportwetten.inzukunftsollensportwettenin-undausländischerveranstaltergleichbesteuertwerden.nebendenbisherigensportwettenzufestengewinnquoten,fürdiedieerteilungeinerkonzessioninbetracht kommt,werdennunmehrsämtlichesportwettenimgeltungsbereichdesgesetzesderbesteuerungunterworfen. InsofernhandeltessichumeineeigenständigesteuerrechtlicheBegriffsbestimmung,dieüberdenordnungsrechtlichen BegriffderSportwettehinausgeht.HierbeiistohneBedeutung,obdieSportwetteortsgebundenoderdurcheinanderes Medium,insbesondereüberdasInternet,erfolgt.Gegenüber klassischenlotterieangebotengilteineigenständigersteuersatz. EineGlücksspielbesteuerung insbesondereeineumfassenderebesteuerungvonsportwettenalszurzeit fälltalsverkehrsteuerindiekonkurrierendegesetzgebungdesbundes nachartikel105absatz2i.v.m.artikel72desgrundgesetzes (GG).AusdiesemGrundeisteineAnpassungdesbestehenden Rennwett- und Lotteriegesetzes notwendig. EineZustimmungderLänderistnachArtikel105Absatz3 desgrundgesetzeszudiesergesetzesänderungerforderlich, weildassteueraufkommendenländernzusteht.zugleich isteinezerlegungdessteueraufkommensaussportwetten erforderlich,daspielerbundeslandübergreifendsportwettenangebote gerade über das Internet nutzen können. InfolgedesErstenGlücksspieländerungsstaatsvertragesgenügtesnicht,dieVorschriftendesRennwett-undLotteriegesetzesnurimBereichderBesteuerunganzupassen.Zudemgiltes,imaktuellenProzessderFortentwicklungdes GlücksspielrechtsinDeutschlandimHinblickaufdiePferdewettendenZielendesTierzuchtrechtsgerechtzuwerden undmöglichsteinestärkungderpferdezuchtzuerreichen. DiesesZielkannmitderSchaffunggeeigneterRahmenbedingungenfürPferdewettenineinemkohärentenSystemdes Glücksspielwesens erreicht werden. II. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes) Zu Nummer 1 ( 1) DurchdieseRegelungwirddenRennvereinendieKooperationmitdenausländischenZuchtverbändenundRennvereinensowiederenTotalisatorenermöglicht.Zudemwerden dierennvereinedenbuchmacherngleichgestellt,dieauch bislangschonbuchmacherwettenaufausländischerennereignisse annehmen durften. Zu Nummer 2 ( 3) DieVerordnungsermächtigungfürdasBundesministerium fürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzwird umdieregelungdererlaubnissefürdiebuchmachernach 2Absatz1erweitert.DiesermöglichtesdenLändern,auch indiesembereichregelungenvorzunehmen,soweitderverordnungsgeberaufbundesebenevonseinerermächtigung keinengebrauchmacht.mitdieserergänzungistesnun aucherforderlich, 3denAnforderungendesArtikels80 Absatz 1 des Grundgesetzes anzupassen. Zu Nummer 3 ( 10) WettenamTotalisatorunterliegenmiteinemSteuersatzvon 5vomHundertdergleichenBesteuerungwieSportwetten nach der Neuregelung in 17 Absatz 2. Zu Nummer 4 ( 11) BuchmacherwettenunterliegenmiteinemSteuersatzvon 5vomHundertdergleichenBesteuerungwieSportwetten nach der Neuregelung in 17 Absatz 2. Zu Nummer 5 BeiderÄnderungderZwischenüberschriftdesAbschnittsII handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung. Zu Nummer 6 ( 17) VomGesetzwurdenbishernurWettenerfasst,dieimInland veranstaltetwerden.veranstalterist,werdieplanmäßige AusführungdesgesamtenUnternehmensselbstoderdurch andereinswerksetztunddabeidasspiel-undwettgeschehenmaßgeblichgestaltet.nachderneuregelunggreiftdie BesteuerungfürSportwettenzusätzlichunabhängigvom Veranstaltungsort,wennderSpielereinenatürlichePerson istunderbeivornahmederfürdenabschlussdeswettvertrageserforderlichenhandlungenseinenwohnsitzodergewöhnlichenaufenthaltimgeltungsbereichdesgesetzes hat.istderspielerkeinenatürlicheperson,erfolgteinebesteuerung,wennerbeivornahmederfürdenabschlussdes WettvertrageserforderlichenHandlungenseineGeschäftsleitungoderseinenSitzimGeltungsbereichdesGesetzes hat.weiteretatbestandsvoraussetzungist,dassderspieler sichbeiabschlussdeswettvertragesundbeivornahmeder zurentstehungdeswettvertrageserforderlichenhandlungenimgeltungsbereichdiesesgesetzesaufhält.damitwird dem Territorialitätsprinzip Rechnung getragen. NebendenbisherigenOddset-Wettenunterliegennunmehr alleartenvonsportwetten,diedengesetzlichentatbestand erfüllen,derbesteuerung.einebeschränkungaufsportwettenzufestengewinnquoten (sogenannteoddset-wetten)entfälltdaher.sportwettensindinsbesonderewettenaufden AusgangvonSportereignissenoderAbschnittenvonSportereignissenoderKombinationendaraus.Sieerfassenauch HalbzeitwettenoderEreigniswetten (z.b. Werschießtdas nächstetorundwann? ).InsofernhandeltessichumeineeigenständigesteuerrechtlicheBegriffsbestimmung,dieüber den ordnungsrechtlichen Begriff der Sportwette hinausgeht. DieVorschriftenfürPferderennwetteninden 1bis16 werdenbisaufdensteuersatzimhinblickaufihretraditionellebedeutungunverändertübernommen,soweitbereits nachdenbisherigenregelungeneinebesteuerungerfolgt.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8494 Pferdewetten,dienichtnachden 1bis16derRennwettsteuerunterliegen,fallenunterdenneuenBesteuerungstatbestandderSportwettenin 17Absatz2.Damitwirdsichergestellt,dasseineBesteuerungunabhängigvonderArtdes Wettangeboteserfolgt,wenndieAnknüpfungspunkteimInland gegeben sind. FürSportwettenbestimmtdasGesetzeinenermäßigten Steuersatz.DiesersicherteineimeuropäischenVergleich adäquatesteuerbelastungundförderteineüberführungdes bisherigenillegalenwettangebotesindielegalitätund damitunterdieordnungsrechtlichenrahmenbedingungen desglücksspielstaatsvertrages.derermäßigtesteuersatzfür SportwettenistdieFolgederimGlücksspieländerungsstaatsvertragvorgesehenenkonzessioniertenÖffnungdes GlücksspielmarktesfürSportwetten.Derkonzessionierten ÖffnungdesSportwettenmarktesliegtdieErwägungzugrunde,dassesimBereichderSportwetten,insbesondereim BereichderillegalenWettangeboteausländischerWettanbieter,nichtindemavisiertenUmfangerreichtwordenist, dienatürlichespielleidenschaftderbürgerunterstaatliche Kontrollezunehmen.DasKonzessionsverfahrenermöglicht es,imgegenzugzudenerteiltenkonzessionendassportwettenangebotdeskonzessionsnehmersunddessenausgestaltung zu reglementieren. LotterieangebotewerdenmiteinemRegelsteuersatzvon 20vomHundertundSportwettenangebotemiteinemermäßigtenSatzvon5vomHundertbesteuert.EineGleichbehandlungallerGlücksspielartenistwedernachnationalem RechtnochnachUnionsrechterforderlich.Esistnurdie gleichebesteuerunggleicherglücksspielartennotwendig, sodasseineunterschiedlichebesteuerungverschiedener FormendesGlücksspielsmitArtikel3desGrundgesetzes vereinbarist,wennsachlichegründefüreinedifferenzierung vorliegen. DasLotterieangebotistnurindendurchdenGlücksspielstaatsvertragreguliertenBereichenmöglich.Daessichum einenstaatlichreguliertenteilbereichhandelt,isteine höherebesteuerungdieserglücksspielangebotegerechtfertigt.demgegenüberistdiewettbewerbssituationdurchdie InternationalisierungdesSportwettenbereichsderartausgeprägt,dasseineKanalisierungdesSpielangebotesimInland nurmiteinemabgesenktensteuersatzmöglichist.dergeringeresteuersatzfürsportwettenistgerechtfertigt,daer einemgemeinwohlinteressedientundzudiesemzweckgeeignet, erforderlich und insgesamt verhältnismäßig ist. DasverfolgteGemeinwohlinteresseliegtdarin,denderzeit vorhandenenillegalenmarktfürsportwettenimzugeder geplantenbeseitigungdesindiesembereichbestehenden staatlichen Monopols in die Legalität zu überführen. DergeringereSteuersatzfürSportwettenistgeeignet,dieses Zielzufördern,indemerdenSpielraumfürdieaufdenBruttoeinsatzbezogenenAusschüttungsquotenerhöht,diedas wichtigstekriteriumimwettbewerbderanbieterdarstellt. DieAusschüttungsquotendesillegalenSportwettenmarktes orientierensichandemgegenüberdembisherigendeutschen SatzdeutlichniedrigereninternationalenNiveauderGlücksspielbesteuerung.DieBeibehaltungdesbisherigenSteuersatzeswürdedemgegenüberdazuführen,dassauchbeieiner VollausschüttungderNettospieleinsätze (dasheißtohneberücksichtigungvonkostenundgewinnmarge)lediglich einegeringereausschüttungsquotemöglichwäre.einnied- rigersteuersatzistdeshalbgeeignet,dieveranstaltunglega- lersportwettenattraktiverzumachen,daeresermöglicht, internationalüblicheausschüttungsquotenanzubieten.es istanzunehmen,dassspielernurdanningroßemumfang illegalewettanbieternutzen,wennderlegaleanbieternur erheblichunattraktiverewettquotenanbietenkann.einniedrigersteuersatzistdeshalbgeeignet,daszielzuerreichen, dassdieillegalenwettanbieterauchtatsächlichindenlegalen Bereich wechseln. DieMaßnahmeistaucherforderlich.WiediebisherigenErfahrungenzeigen,reichendieordnungsrechtlichenMittel angesichtsdesumfangsdesbetroffenenbereichsallein nichtaus,umillegalesportwetteneffektivzubekämpfen.es istdeshalbzuerwarten,dassdieschaffungattraktiversteuerlicherrahmenbedingungenalsanreizzurlegalenbetätigungdereffektiverewegzur Austrocknung desillegalen Wettbereichs ist. DieSteuervergünstigungverstößtauchnichtgegendasVerhältnismäßigkeitsprinzip.DieangestrebtenpositivenAuswirkungenüberwiegendienachteiligenFolgen,diebeiden Nichtbegünstigteneintreten.EindirekterWettbewerbder verschiedenenglücksspielartenbestehtnicht.esistauch nichtzuerwarten,dasszwischendenjeweiligenmärkten Verschiebungenstattfinden,dastrukturellunterschiedliche Teilnehmerkreisebetroffensind.Trotzderauchbeiden SportwettenüberwiegendenZufallskomponentewerdensich dieteilnehmeransportwetten andersalsbeilotterieteilnehmern nichtzuletztdadurchleitenlassen,dasssieihre besonderenkenntnisseundexpertisenineinerbestimmten Sportart in das Glücksspiel einfließen lassen können. Zu Nummer 7 ( 19) DieRegelungenzurSteuerschuldnerschaftundzumSteuerentstehungszeitpunktwerdenaufgrundderAufnahmeder Sportwettenin 17Absatz2angepasst.DasErhebungsverfahrenwirdwiebisherimEinzelnenindenAusführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz geregelt. SoferneinVeranstalternichtübereinengewöhnlichenAufenthaltoderSitzimInlandverfügt,hatereinensteuerlichen BeauftragtengegenüberdemzuständigenFinanzamtzubenennen.DersteuerlicheBeauftragtetrittbeiderAusübung seinertätigkeitindiesteuerlichenpflichtendesveranstaltersein.dersteuerlichebeauftragtewirdvollindassteuerpflichtverhältniseingebunden;erhatdiepflichtendesim AuslandansässigenVeranstaltersalseigenezuerfüllen,wobeiihmdiegleichenRechtewiedemvonihmvertretenen Veranstalterzustehen.DerVeranstalterundseinsteuerlicher BeauftragtersindGesamtschuldner ( 44derAbgabenordnung AO). DasFinanzamthatdadurchdieMöglichkeit,dieSteuerim Inlandzuerhebenundgegebenenfallszuvollstrecken,dader steuerlichebeauftragteseinensitzstetsiminlandunterhält. 17Absatz2Nummer1und2sinddiemateriellenRechtsnormen,dieregeln,dassderAbschlussderSportwetteunabhängigvondemSitzdesUnternehmensgleichmäßigbesteuertwird.EsistdurchdasnationaleVerfahrensrechtgeboten, dassdiefinanzbehördeimrahmendes 88AOdietatsächlicheBelastungsgleichheitdermateriellenRechtsnormen sicherstellt.nachderrechtsprechungdesbundesverfassungsgerichtssindsteuergesetzenachnationalemrechtso zufassen,dassdiefinanzbehördenindielageversetztwer-
Drucksache 17/8494 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode den,dieangabendersteuerpflichtigenmitangemessenem Aufwandundzielgerichtetprüfenzukönnen. 19Absatz3 gewährleistet,dassdiesteuerpflichtigendurchdasrennwett-undlotteriegesetzrechtlichundtatsächlichgleich belastetwerdenundträgtdamitdemgleichheitssatzrechnung.dieherstellungdertatsächlichenbelastungsgleichheiterfordertauchdienormierungdessteuerlichenbeauftragten,weilsportwettenangeboteinzukunftortsungebunden im Internet angeboten werden können. Diein 19Absatz3geregeltePflichtzurBenennungeines steuerlichenbeauftragteniminland,diefürleistungen eineswettanbietersauseinemanderenmitgliedstaatgilt,ist einebeschränkungderinartikel57desvertragesüberdie ArbeitsweisederEuropäischenUnionverbürgtenDienstleistungsfreiheit. DieBeschränkungderDienstleistungsfreiheitistnachder RechtsprechungdesEuGH (EuGH-Urteilvom5.Mai2011 C267/09)gerechtfertigt,weildieBeschränkungdemzwingendenGrunddesAllgemeininteressesdient,diesteuerliche Überwachung zu gewährleisten. Zu Nummer 8 ( 20) UmdieErmittlungderBesteuerungsgrundlagenunddie Steuerfestsetzungzugewährleistenundprüfenzukönnen, hatderveranstaltereinersportwettenotwendigeaufzeichnungenzuführen.derveranstalterhatdievonihmgeführtenaufzeichnungenseinemsteuerlichenbeauftragtenim Sinnedes 19Absatz3monatlichzuübermitteln.Dadurch wirdsichergestellt,dassdemsteuerlichenbeauftragtendie Unterlagenvorliegen,diezurErfüllungderihmnach 19 Absatz3Satz3bis5obliegendensteuerlichenPflichtenerforderlich sind. Zu Nummer 9 ( 24) DieSportwettenwerdenüberwiegendviaInternetundanderenortsungebundenenMedienangeboten.Diesmachteine VerteilungdesneugeneriertenSteueraufkommensaufdie Ländernotwendig.DieVerteilungorientiertsichzureinen HälfteanderHöhedesbisherigenAufkommensunddie zweitehälftewieauchbeianderensteuerarten,andereinwohnerzahlzumjeweiligenstichtag,daspielerunabhängig vomwohnsitzodersitzbundesweitespielangebotenutzen können. NachdemErstenGlücksspieländerungsstaatsvertragistdie ExperimentierklauselfürSportwettenaufsiebenJahre befristet.diebefristungderregelungenzurzerlegungder Sportwettensteuer bis 2019 entspricht dieser Frist. DiefürdieZerlegungzuständigeobersteLandesfinanzbehördekannvomBundesministeriumderFinanzendurch Rechtsverordnung,diederZustimmungdesBundesratesbedarf, bestimmt werden. Zu Nummer 10 ( 25) DerBundesgesetzgebereröffnetdenLändernRegelungsspielräumefürdiegenanntenThemenbereiche,diegrundsätzlichderZuständigkeitnachArtikel72desGrundgesetzesi.V.m.Artikel74Absatz1Nummer11und17des Grundgesetzes unterfallen. Damitkannsichergestelltwerden,dassinsbesonderedie grundsätzlichenanforderungendesspielerschutzesundder BekämpfungvonSuchtgefahrenauchindenErlaubnisverfahren für Buchmacher und Totalisatoren Eingang finden. GleichfallseineÖffnungfürdasLandesrechtbringtdieausdrücklicheErmächtigung,dasVeranstaltenundVermitteln vonpferdewettendurchbuchmacherundtotalisatoren,die VermittlungvonPferdewettenindasAuslandundüberdas Internet,dieWerbungfüröffentlicheGlücksspiele,dasSozialkonzeptunddieAufklärungspflichtenderVeranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen zu regeln. Zu Nummer 11 ( 26) SteuerlichePflichtverletzungenberührendie Zuverlässigkeit desveranstaltersvonsportwettenimsinnedes Glücksspielstaatsvertrages.UmesdenFinanzbehördenzu ermöglichen,erkenntnisse,diesieimverwaltungsverfahren insteuersachengewonnenhaben,denglücksspielaufsichtsbehördenmitzuteilen,wirddieoffenbarungsbefugnisgesetzlichgeregelt ( 30Absatz4Nummer2AO).DieBefugniszurOffenbarungistaufVerhältnissebeschränkt,dieaus SichtderFinanzbehördefürdasVerfahrenderGlücksspielaufsicht von Bedeutung sind. Zu Nummer 12 ( 27 neu) UmdenVorgabenzurHerstellungdertatsächlichenBelastungsgleichheitbeiderSportwettenbesteuerungRechnung zutragen,isteserforderlich,dassdiefürdieglücksspielaufsichtzuständigenbehördendiefinanzbehördenüberdie Tatsacheninformieren,diefürdasBesteuerungsverfahren vonbedeutungsind.dazugehörenauchdiekenntnisse,die dieglücksspielaufsichtsbehördebeiderausübungihrer Aufsichterlangt.DieMitteilungspflichtenderfürGlücksspielaufsichtzuständigenBehördenandieFinanzbehörden umfassendaherallekenntnisse,soweitsiederdurchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen. Zu Artikel 2 (Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz) Zu Nummer 1 ( 5) DieseÄnderungkorrespondiertmitderÄnderunginArtikel1Nummer1 (neuer 1Absatz4RennwLottG)und ermöglichtdenrennvereinendiekooperationmitdenausländischenzuchtverbändenundrennvereinensowiederen Totalisatoren. Zu Nummer 2 ( 8) DieErgänzungstelltsicher,dassdieentsprechendenBekanntmachungenbundesweitleichtverfügbarsowieeinheitlich nach aktuellen Standards des E-Governments erfolgen. Zu Nummer 3 BeiderÄnderungderZwischenüberschriftdesAbschnittsB handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung. Zu Nummer 4 ( 29) Eswirdbestimmt,dassauchdieSportwettensteuervonden Finanzämtern verwaltet wird. Zu Nummer 5 ( 30) AufgrundderÄnderungdesRennwett-undLotteriegesetzes nachartikel1desgesetzeswerdennichtmehrnursport-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/8494 wettenzufestengewinnquoten (sogenannteoddset-wetten) derbesteuerungunterworfen,sondernallesportwetten.der Begriff Oddset-Wette wirddaherdurch Sportwette ersetzt.nebendemveranstalterkannaucheinsteuerlicher BeauftragterSteuerschuldnersein.Wurdeeinsteuerlicher BeauftragtermitSitzimInlandbenannt,bestimmtsichdie örtliche Zuständigkeit nach dessen Geschäftssitz. UmfürdieBesteuerunginländischerSportwettennichtnur füriminlandansässigeveranstalterodervondiesen benanntesteuerlichebeauftragtedieörtlichezuständigkeit einesfinanzamteszubestimmen,kannfüralleanderenfälle vombundesministeriumderfinanzendurchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesrateseinzentralzuständiges Finanzamt bestimmt werden. Zu Nummer 6 BeiderÄnderungderZwischenüberschrifthandeltessich um eine redaktionelle Folgeanpassung. Zu Nummer 7 ( 31a) Zu Buchstabe a (Absatz 1) AufgrundderÄnderungdesRennwett-undLotteriegesetzes nachartikel1desgesetzeswerdennichtmehrnursportwettenzufestengewinnquoten (sogenannteoddset-wetten) derbesteuerungunterworfen,sondernallesportwetten.der Begriff Oddset-Wette wirddaherdurch Sportwetteim Sinnedes 17Absatz2desRennwett-undLotteriegesetzes ersetzt. Zu Buchstabe b (Absatz 3) WurdeeinsteuerlicherBeauftragterimInlandbenannt,hat ernach 19Absatz3Satz3RennwLottGdiePflichtendes imauslandansässigenveranstaltersnachdemrennwettundlotteriegesetzalseigenezuerfüllen.zudiesenpflichten gehörtauchdieinabsatz3geregeltepflichtzurabgabe einer Steuererklärung. Zu Nummer 8 ( 34) AufgrundderÄnderungdesRennwett-undLotteriegesetzes nachartikel1desgesetzeswerdennichtmehrnursportwettenzufestengewinnquoten (sogenannteoddset-wetten)der Besteuerungunterworfen,sondernalleSportwetten.DerBegriff Oddset-Wette wird daher durch Sportwette ersetzt. Zu Nummer 9 ( 36 Absatz 2) AufgrundderÄnderungdesRennwett-undLotteriegesetzes nachartikel1desgesetzeswerdennichtmehrnursportwettenzufestengewinnquoten (sogenannteoddset-wetten)der Besteuerungunterworfen,sondernalleSportwetten.DerBegriff Oddset-Wette wird daher durch Sportwette ersetzt. Zu Nummer 10 BeiderÄnderungderZwischenüberschrifthandeltessich um eine redaktionelle Folgeanpassung. Zu Nummer 11 ( 37) DieRegelungenzurLotteriesteuer ( 17Absatz1 RennwLottG)undzurSportwettensteuer ( 17Absatz2 RennwLottG)werdenineigenenAbsätzengeregelt.Die TrennungderRegelungenwirdbeiderFormulierungdes 37nachvollzogen.DerBegriff Oddset-Wetten wird durch Sportwetten ersetzt. Zu Nummer 12 BeiderÄnderungderZwischenüberschrifthandeltessich um eine redaktionelle Folgeanpassung. Zu Nummer 13 ( 46) AufgrundderÄnderungdesRennwett-undLotteriegesetzes nachartikel1desgesetzeswerdennichtmehrnursportwettenzufestengewinnquoten (sogenannteoddset-wetten) derbesteuerungunterworfen,sondernallesportwetten.der Begriff Oddset-Wetten wirddaherdurch Sportwetten ersetzt. Zu Nummer 14 ( 47) AufgrundderÄnderungdesRennwett-undLotteriegesetzes nachartikel1desgesetzeswerdennichtmehrnursportwettenzufestengewinnquoten (sogenannteoddset-wetten) derbesteuerungunterworfen,sondernallesportwetten.der Begriff Oddset-Wetten wirddaherjeweilsdurch Sportwetten ersetzt. WurdeeinsteuerlicherBeauftragterimInlandbenannt,hat ernach 19Absatz3Satz3RennwLottGdiePflichtendes imauslandansässigenveranstaltersnachdemrennwettundlotteriegesetzalseigenezuerfüllen.dievorschriften zursteueraufsichtsindfürdensteuerlichenbeauftragten entsprechend anzuwenden. Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes) Zu 7 AufgrundderÄnderungdesRennwett-undLotteriegesetzes sollenkünftigallesportwettenin-undausländischerveranstalter,andenensicheininländerbeteiligt,besteuertwerden undnichtnurdiebisheriminlandveranstaltetenoddset- Wetten. DadieSteuerergänzendzuderbisherigenRennwett-und LotteriesteuerimLänderfinanzausgleichberücksichtigtwerdensoll,isteineÄnderungdesFinanzausgleichsgesetzes vorzunehmen. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Artikel4regeltdasInkrafttretendesGesetzes.Zeitgleichmit dergeltungdeserstenstaatsvertrageszuränderungdes StaatsvertrageszumGlücksspielweseninDeutschlandist diebesteuerungdersportwettendurchdieneuregelungzu gewährleisten.
Drucksache 17/8494 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DerGesetzentwurfdesBundesrateszurBesteuerungvon SportwettensolldiedurchdenErstenStaatsvertragzurÄnderungdesStaatsvertrageszumGlücksspielweseninDeutschland (ErsterGlücksspieländerungsstaatsvertrag Erster GlüÄndStV)eingeführtezeitlichbefristeteExperimentierklauselzurkonzessioniertenÖffnungdesSportwettenangebotsfürin-undausländischeAnbieterumsetzen.Dazusollen dasrennwett-undlotteriegesetz (RennwLottG),dieAusführungsbestimmungenzudiesemGesetzunddasFinanzausgleichsgesetz geändert werden. DieBundesregierungunterstütztsowohldieBemühungen desbundesrates,einelösungfürdiebesteuerungvon Sportwettenin-undausländischerVeranstalterzufinden,als auchdiebestrebungenderländer,durchdenersten GlüÄndStVeineÜberführungderillegalenInternet-SportwettenineinelegalebeaufsichtigteFormderVeranstaltung vonsportwettenzuerreichen.diebundesregierungnimmt zumentwurfeinesgesetzeszurbesteuerungvonsportwetten wie folgt Stellung: DieGesetzgebungskompetenzdesBundesbezüglichsteuerlicherVorschriftenfürSportwettenistgegeben.DieSteuern nach 10ff.RennwLottGsindspezielleVerkehrsteuern, derenertragnachartikel105absatz2nummer3ggden Ländernzusteht.SoweitsteuerrechtlicheRegelungenbetroffensind,istfürdieGesetzgebungskompetenzdesBundes Artikel105Absatz2GGi.V.m.Artikel72Absatz2GG maßgebend.machtderbundvondieserkompetenzgebrauch,bedarfdasgesetzderzustimmungdesbundesrats (Artikel 105 Absatz 3 GG). DieGesetzgebungskompetenzdesBundesistauchimHinblickaufdenordnungsrechtlichenTeildesRennwLottGgegeben. SteuerrechtlicheRegelungenimRennwett-undLotteriegesetzsindbundeseinheitlichundausschließlichanzuwenden mitderfolge,dassfürvergleichbaresteuerrechtlicheregelungenderländermangelssteuerrechtlicheröffnungsklauselkeinegrundlagebesteht.diebundesregierunghältan derbundesgesetzlichenregelungderrennwett-undlotteriesteuernzurvermeidungeinerrechtszersplitterungim BundesgebietfestundbegrüßtdenVorschlagdesBundesrates,dieRennwett-undLotteriesteuernweiterhinabschließend durch Bundesgesetz zu regeln. DieBundesregierungweistdaraufhin,dassdiegegenwärtig vorgesehenenänderungendesrennwlottgunddesersten GlüÄndStVdazuführen,dassdiein 16RennwLottGenthaltenebestehendeBeihilferegelungnichtnurunwesentlich geändertwird,denneswirdzumeineneinunmittelbarerteil dergesamtregelung dermitderrückerstattungdersteuer imzusammenhangstehendesteuertatbestand materiellgeändert.zumanderenwerdenaberauchdiemateriellenvoraussetzungenzurteilnahmeambeihilfesystem (Zulassung dertotalisatoreneinschließlichderbedingungenfürden Betrieb)fürdiebegünstigtenRennvereineinhaltlichmodifiziert.DieseÄnderungenmüssendaherbeiderEuropäi- schenkommissionalsbeihilfenotifiziertundvondieserge- nehmigtwerden,bevorsieinkrafttretendürfen.andern- fallssindaufgrundlagedergeändertenvorschriftenge- währtebeihilfenrechtswidrigundmüssenvollständigund verzinstzurückgefordertwerden (notfallsbiszurinsolvenz der Begünstigten). EsmussdaherzumindesteineRegelungindasÄnderungsgesetzzumRennwettLottGaufgenommenwerden,diesicherstellt,dassdenaufgrundderÄnderungendesRennwettLottG bestehendenbeihilferechtlichenbedenkenzuranwendung des 16RennwettLottGdurcheinenbeihilferechtlichenGenehmigungsvorbehalt (VorliegenderbeihilferechtlichenGenehmigungderEuropäischenKommission)begegnetwird. DieskönntegegebenenfallszuLiquiditätsproblemenbeiden Rennvereinen führen. Zu Artikel 1 (Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes) DieinhaltlichenÜberschriftenderneuzufassendenParagrafensolltenzurWahrungderEinheitlichkeitdesStammgesetzesgestrichenwerden,dadieParagrafendesRennwett-und LotteriegesetzeskeineÜberschriftenhaben.Eineandere Möglichkeitwäre,allenParagrafendesGesetzeseineinhaltliche Überschrift zu geben. ImEingangssatzistdasVollzitatderAusführungsbestimmungenzumRennwett-undLotteriegesetzmitseinerFundstelle im Bundesgesetzblatt Teil III anzugeben. Zu Nummer 1 ( 1Absatz4 ErlaubnisfürdenBetrieb eines Totalisators) Zu Nummer 2 ( 3 Ermächtigungsgrundlage) Zu Nummer 3 ( 10 Absatz 1 Steuersatz bei Totalisatoren) DieBundesregierungweistdaraufhin,dassdieSteuerrückvergütungnachdemRennwLottGvon1922wesentlichfür diedotierungderpferderennenmitrennpreisenunddamit finanziellegrundlagefürdiepferderennenist.pferderennen sindleistungsprüfungennachdemtierzuchtrecht.beider TotalisatorsteuerrückvergütunghandeltessichimSinnedes EU-RechtsumeinebestehendeunddaherbestandsgeschützteBeihilfe.ÄnderungeneinerbestehendenBeihilferegelungunterliegeninvollemUmfangdenAnforderungen deseu-beihilferechtsundsindvorihreminkrafttretenbei der Europäischen Kommission zu notifizieren. DieimvorliegendenGesetzentwurfenthaltenenÄnderungendesRennwLottGsindnotifizierungspflichtig.Eskann derzeitkeineverbindlicheaussageüberdenausgangdeserforderlichennotifizierungsverfahrensgetroffenwerden, aberesmussdamitgerechnetwerden,dassdietotalisatorsteuerrückvergütungalsnichtzulässigebeihilfeeingestuft wirdunddahervondereuropäischenkommissionnurin veränderterformodergarnichtgenehmigtwird.eskann auchkeineaussagedarübergemachtwerden,biswanndie
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/8494 EuropäischeKommissionindiesemPunkteineEntscheidung treffen wird. WenndieEuropäischeKommissiondieTotalisatorsteuerrückvergütungnichtalsBeihilfeakzeptiert,müsstendie zusätzlichenabzügevondenwetteinnahmenumfünfvom Hunderterhöhtwerden,sodasssicheineAusschüttungvon 70vomHundertundwenigerergebenwürde,unddamitdie PferdewetteimVergleichzuanderenWettendeutlichunattraktiverwürde.DieshätteentsprechendeNachteilefürdie Pferderennvereine zur Folge. ReinvorsorglichweistdieBundesregierungdaraufhin,dass einefinanzielleunterstützungderrennvereineausöffentlichenmittelninveränderterform (z.b.alskonzessionsabgabeoderähnlichem)ebenfallsalsbeihilfenotifizierungspflichtig wäre. DieGewährungeinerBeihilfeunterVerstoßgegendie BestimmungendesEU-Beihilferechts,etwaindemdieim vorliegendengesetzentwurfenthaltenenotifizierungspflichtigeänderungderbestehendenbeihilferegelungohnevorherigenotifizierungundgenehmigungdurchdieeuropäischekommissionangewendetwird,führtdazu,dassessich umeinerechtwidrigebeihilfehandelt,dievollständigund verzinstzurückzufordernist,notfallsbiszurinsolvenzder Beihilfeempfänger. ImGesetzentwurfwirdin 3RennwLottGdieErlaubnisregelungauchinBezugaufBuchmacherneugestaltet.Die ErmächtigungfürdasBundesministeriumfürErnährung, LandwirtschaftundVerbraucherschutzzumErlasseiner RechtsverordnungsollmiteinerEinvernehmensregelungzu GunstendesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologieverbundenwerden.Dennder (gewerberechtliche) ErlaubnisvorbehaltfürdieBerufszulassungalsBuchmacher fielbislangindiefederführungdesbundeswirtschaftsministers. DieAbsenkungdesSteuersatzesbeidenTotalisatorenin 10Absatz1RennwLottGauffünfvomHundertführtzu MindereinnahmenbeidenLändernunddenRennvereinen, dienach 16RennwLottGbiszu96vomHundertdesAufkommensderSteuernach 10RennwLottGerhalten.Der Gesetzentwurf enthält diesbezüglich keine Bezifferung. Zu Nummer 4 ( 11 Absatz 1) DieAbsenkungdesSteuersatzesauffünfvomHundertführt zumindereinnahmenbeidenländern.dergesetzentwurf enthält diesbezüglich keine Bezifferung. Zu Nummer 6 ( 17 Steuerpflicht) Steuertatbestand AusgehendvondemneuenSteuertatbestandin 17Absatz2 RennwLottG,deram (inländischen)spieleranknüpft, müsstezurvermeidungvonkonfliktenmitdemunionsrecht (Diskriminierungsverbot)einAnrechnungs-oderFreistellungsverfahrennormiertwerden.Dieswürdeermöglichen,dassdurchdenStaat,indemdiespielendePersonam Glücksspielteilnimmt,diesesalssolchesbesteuertwerden kann,obwohlmöglicherweiseeinevergleichbaresteuer auch im Sitzstaat des Veranstalters erhoben wird. NachderRechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofs (EuGH;Urteilvom8.Dezember2003indenverbundenen RechtssachenC-544/03undC-545/03)verstößtjedenationaleRegelunggegendieDienstleistungsfreiheit,diedieErbringungvonDienstleistungenzwischenMitgliedstaaten gegenüberdererbringungvondienstleistungenerschwert, dieinnerhalbeineseinzigenmitgliedstaatsstattfinden. DagegensindMaßnahmennichterfasst,dereneinzigeWirkungesist,zusätzlicheKostenfürdiebetreffendeLeistung zuverursachen,unddiedieerbringungvondienstleistungenzwischenmitgliedstaateningleicherweisewiederen ErbringunginnerhalbeineseinzigenMitgliedstaatsberühren (EuGH, a. a. O., Rn. 30 f.). Esistnichtaktenkundig,dassderimGesetzentwurfnormierte 17Absatz2Nummer2RennwLottGauchohne EinführungeinesAnrechnungs-oderFreistellungsverfahrensimInteresseeineszwingendenAllgemeininteresseserforderlichwäreundzudessenErfüllunggeeignet,erforderlichundangemessenist.DaherscheintkeineRechtfertigung einer Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit nötig. ZwaristdieAnrechnungoderFreistellungbeideralsSteuer zuqualifizierendenkonzessionsabgabenachlandesrecht vorgesehen.allerdingsistdiekonzessionsabgabeeine Steuer,wasdieBundesregierunggegenüberdenLändernbereitsangemerkthat.VerfassungsrechtlicheKonsequenzist, dassdielandesrechtlichenregelungenüberdiekonzessionsabgabe nicht mit Artikel 72 Absatz 1 GG in Einklang sind. Steuersätze DerSteuersatzfürSportwetten ( 17Absatz2RennwLottG) istimverhältniszumsteuersatzbeiderbesteuerungder Lotterien ( 17Absatz1RennwLottG)starkabgesenkt.Ob einunterschiedlichesangebotbeieinergleichenspielart unterschiedlichesteuersätzerechtfertigenkann,hängtvon dernaturunddeminnerenaufbaudessteuersystemsab. NurwenndemSteuersystemimmanente,nichtaufdieWettbewerbssituationderUnternehmenausgerichteteZiele (z.b. VerhinderungvonMissbrauchoderSteuerumgehung,BenachteiligungvonSuchtrelevanzoderdieFörderungeiner stärkerengemeinnützigkeiteinesbestimmtenverhaltens o.a.)eineunterschiedlichebesteuerungrechtfertigten,handeltessichmangelsselektivitätbeieinersolchendifferenzierung nicht um eine staatliche Beihilfe. DiemitdemgeringerenSteuersatzfürSportwettenbewirkte Begünstigungistgerechtfertigt,wennsieeinemGemeinwohlinteressedientundzudiesemZweckgeeignet,erforderlichundinsgesamtverhältnismäßigist.DerBundesratgeht davonaus,dassdashierverfolgtelegitimegemeinwohlinteresse,denderzeitvorhandenenillegalenmarktfürsportwettenimzugedergeplantenbeseitigungdesindiesem BereichbestehendenstaatlichenMonopolsmöglichstweitgehendindie Legalität zuüberführen,ausreicht,umdie SpreizungderSteuersätzezwischenLotterieneinerseitsund Sportwetten andererseits zu rechtfertigen. DiemitdemgeringerenSteuersatzfürSportwettenbewirkte Begünstigungmusszielgenauundfolgerichtigsein,indem siedenspielraumfürdieaufdenbruttoeinsatzbezogenen Ausschüttungsquotenerhöht,dieimWettbewerbderAnbieterdaswichtigsteKriteriumdarstellen.DieAusschüttungsquotendesillegalenSportwettenmarktesorientierensichan demgegenüberdembisherigendeutschensatzdeutlich niedrigereninternationalenniveauderglückspielbesteuerung.imergebnisführendiegespreiztensteuersätzedazu,
Drucksache 17/8494 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dassdortausschüttungsquotenvon90vomhundertüblich sind.derbisherigesteuersatzvon20vomhundertaufdie Brutto-unddamit16vomHundertaufdieNettospieleinsätzewirktsichdahingehendaus,dassauchbeieinerVollausschüttungderNettospieleinsätze (dasheißtohneberücksichtigungvonkostenundgewinnmarge)lediglicheine Ausschüttungsquote von 83 1 / 3 vom Hundert möglich wäre. InwieweitsichdieErwartungderLändererfüllenwird, durchsteuerlicherahmenbedingungeneinenanreizzurlegalenbetätigungzugebenunddamiteineneffektivenweg zur Austrocknung desillegalenwettbereichszubeschreiten,kannkaumabgeschätztwerden.obdurchsteuervergünstigungnachteiligefolgen,diebeidennichtbegünstigteneintreten,dieangestrebtenpositivenauswirkungenrelativierenkönnten,istnichteinschätzbar.einunmittelbarer WettbewerbderverschiedenenGlücksspielartenbestehtauf denerstenblicknicht.aberauchwennstrukturellunterschiedlicheteilnehmerkreisebetroffensind,kanneineverschiebungindenjeweiligenmärktennichtvonvornherein zuverneinensein.hiergiltesdieauswirkungendervorgeschlagenengesetzesänderungenabzuwartenundimrahmenderbefristetenöffnungsklauselzuevaluieren.esbestehtjedocheineuroparechtlichesrisiko,dasbedachtwerden sollte. Zu Nummer 7 ( 19 Steuerschuldner,Steuerentstehung) NachdemEntwurfknüpftdieBesteuerungunteranderem daranan,dassdemspielereinespielteilnahmevominland ausauchanausländischensportwettenermöglichtwird ( 17Absatz2Nummer2RennwLottG).Steuerschuldnerist stetsder auchausländische Veranstalter ( 19Absatz2 RennwLottG).Hierkönntedurcheinegleichmäßigeund vollständigeerfassungderrelevantensteuertatbeständeund diesicherstellungderdurchsetzungdessteueranspruchsein strukturellesvollzugs-underhebungsdefizitausgeschlossen werden. DieBegrenzungdesKreisesderSteuerpflichtigenaufdie InhabervonKonzessionenerscheintüberprüfenswert.Im HinblickaufdenGrundsatzderGleichmäßigkeitderBesteuerungmussdieSteuervonallenerhobenwerden,dieSportwetten anbieten. EsstößtzudemaufeuroparechtlicheBedenken,dasseininländischerBevollmächtigterauchfürVeranstalterausanderenMitgliedstaatenbestelltwerdensoll.DerPersonenkreis müssteaufveranstaltermitsitzindrittstaatenangepasst werden. Zu Nummer 9 ( 24 Zerlegung des Aufkommens) 24Absatz1RennwLottGregeltdieZerlegungdes GesamtaufkommensderSteuernach 17Absatz2 RennwLottGabweichendvomGrundsatzdesörtlichen Aufkommens.DasinArtikel107Absatz1Satz1GG statuierteprinzipdesörtlichenaufkommens,nachwelchemdemvereinnahmendenlanddassteueraufkommen zusteht,kannnachartikel107absatz1satz3ggdurch BundesgesetzmitZustimmungdesBundesratsdurchbrochen werden. DieBestimmungderzentralfürdieZerlegungzuständigen oberstenlandesbehördewirdin 24Absatz3Satz4des EntwurfsaufdasBundesministeriumderFinanzendelegiert, welchesdiebestimmungdurchzustimmungsbedürftige Rechtsverordnungvornehmensoll.NachAnsichtderBundesregierungsolltedieseBestimmungnichtdurchRechtsverordnung, sondern durch Gesetz erfolgen. Zu Nummer 10 ( 25 Öffnungsklausel) 25RennwLottGgewährtdenLänderndieMöglichkeit, weitergehendeordnungsrechtlichevorschriftenimlandesrecht zu normieren. DieBundesregierungweistdaraufhin,dassaufGrundder ÖffnungsklauselkünftigdieLänderbisherdemBundzustehendeRegelungentreffenkönnen.VondenLändernwerden allerdingswiederumbundeseinheitlicheregelungenohne EingehenaufländerspezifischeBesonderheitenangestrebt, wasnichtdemz.b.mitderföderalismusreformverfolgten Zielentspricht.ImÜbrigenistausderSichtderBundesregierungunklar,inwelchemUmfangdieLändervonder Öffnungsklausel Gebrauch machen wollen. DieBeschränkungderÖffnungsklauselaufdasOrdnungsrechthatzurFolge,dassdiesteuerlichenRegelungendes Rennwett-undLotteriegesetzesweiterhinbundeseinheitlich undabschließendsindundfürlandesrechtlichesteuerregelungendenländerndiegesetzgebungskompetenzfehlt, z. B. für geplante derartige Regelungen. DieBundesregierunghältdiebundesgesetzlicheRegelung dersteuernfürlotterien,ausspielungenundsportwetten zurvermeidungeinerrechtszersplitterungimbundesgebiet fürerforderlichundbegrüßtdenvorschlagdesbundesrates, diesesteuernweiterhinabschließenddurchbundesgesetzzu regeln. Zu den Nummern 11 und 12 ( 26 Offenbarungsbefugnis; 27 neu, Mitteilungspflicht) DieausdrücklicheOffenbarungsbefugnisunddiebesondere Mitteilungspflichtsindzubegrüßen,dasiedieRechtsanwendungfürdieFinanzbehördenvereinfachen,indem aufwändigerechtsgüterabwägungenvermiedenwerden,da dasvorliegeneineszwingendenöffentlicheninteressesan deroffenbarungdervomsteuergeheimnisgeschütztenverhältnissedurchdengesetzgeberersichtlichbejahtunddie VerpflichtungzurMitteilungnormiertwird.Allerdingswäre eineaufzählungderrelevantenangabenzumindestinder Begründungvorteilhaft,umeineunnötigeAusweitungdes Steuergeheimnisses zu gewährleisten. Zu Artikel 2 (ÄnderungderAusführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz) Eingangssatz ImEingangssatzistdasVollzitatderAusführungsbestimmungenzumRennwett-undLotteriegesetzmitseinerFundstelle im Bundesgesetzblatt Teil III anzugeben. Zu Nummer 5 ( 30 Zuständiges Finanzamt für den steuerlichen Beauftragten) DieErmächtigungfürdasBundesministeriumderFinanzen innummer5buchstabebdesentwurfs ( 30Absatz1 Satz3derAusführungsbestimmungen),nachderesdurch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrateseinzuständigesFinanzamtbestimmenkann,mussausverfas-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/8494 sungsrechtlichengründenimrennwett-undlotteriegesetz selbst verankert sein (Artikel 80 Absatz 1 GG). Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes) DieBundesregierungbittetdievorgeschlageneÄnderung desfinanzausgleichsgesetzes (FAG)zuüberdenken,dadie geltendeformulierungvon 7Absatz1Nummer3FAG ( Rennwett-undLotteriesteuermitAusnahmederTotalisatorsteuer )diesteuernfürsportwettenbereitsbeinhaltet. NachderSystematikvon 7Absatz1FAGmussderBegriff Rennwett-undLotteriesteuer alsoberbegrifffürsämtlichenachdemrennwett-undlotteriegesetzanfallenden Steuernverstandenwerden.Ausnahmenmüssennachdieser Systematikexplizitbenanntsein,wiediesbeiderTotalisatorsteuergeschehenist.ImÜbrigenwerdenmitden SteuernaufOddset-WettenbereitsSteuernaufbestimmte SportwettenvonderbishergeltendenFormulierungvon 7 Absatz 1 FAG erfasst.