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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/7674 17. Wahlperiode 09. 11. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/5391 eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt A. Problem DasEuropäischeParlamentundderRatderEuropäischenUnionhabenam 19.November2008dieRichtlinie2008/99/EGüberdenstrafrechtlichenSchutz derumweltbeschlossen.mitdieserrichtliniewerdendiemitgliedstaatenverpflichtet,schwereverstößegegendasgemeinschaftlicheumweltschutzrecht unterstrafezustellen.dergesetzentwurfderbundesregierungdientimwesentlichenderumsetzungderrichtlinie,soweitdasdeutscherechtderenvorgabennichtbereitsentspricht.imeinzelnenhandeltessichumänderungenund Ergänzungeninden 311,325,326,327,328,329,330und330ddesStrafgesetzbuchs StGB,von 71desBundesnaturschutzgesetzes BNatSchG undinden 36und38desBundesjagdgesetzes BJagdG sowiedieeinführungderneuenvorschriftendes 71aBNatSchGunddes 38aBJagdG.Folgeänderungenwerdenin 330cStGB,den 7,69,71und72BNatSchG,den 19,22und39BJagdGundderAbfallverbringungsbußgeldverordnungvorgenommen. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.DerBußgeldtatbestand des 69Absatz3Nummer6BNatSchGsollnichtaufgehobenwerden,daandernfallseineRegelunglückeentstünde.ZurAufrechterhaltungdesbisherigen SchutzstandardssollanderimGesetzentwurfvorgesehenenAusnahmefürminderschwereFällein 71Absatz5BNatSchGnichtfestgehaltenwerden.Das HöchstmaßderFreiheitsstrafefürdiefahrlässigeBegehungvonStraftatennach 38Absatz2BJagdGsoll,wiebeivergleichbarenTatbeständenimBNatSchG, lediglicheinjahrsein.schließlichsolleneinigeklarstellungenundredaktionelleanpassungenvorgenommenunddasinkrafttretendesgesetzesdenvorgaben des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes angepasst werden. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Drucksache 17/7674 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7674 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/5391inderausdernachstehendenzusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 9. November 2011 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Ansgar Heveling Berichterstatter Ingo Egloff Berichterstatter Jörg van Essen Berichterstatter Halina Wawzyniak Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter

Drucksache 17/7674 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt Drucksache 17/5391 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Gesetzentwurf der Bundesregierung Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt * Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Gesetzentwurf der Bundesregierung Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt * Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdinderAngabezu 326das Wort gefährlichen gestrichen. 2. 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)indemsatzteilvornummer1wirddieangabe ( 330d Nr. 4, 5) durch die Wörter ( 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2) ersetzt. b)indemsatzteilnachnummer2wirdnachdemwort Menschen daswort oder durcheinkommaersetztundwerdennachdemwort schädigen die Wörter odererheblicheschädenantierenoder Pflanzen,Gewässern,derLuftoderdemBodenherbeizuführen eingefügt. 3. 325 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort grober gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3)WerunterVerletzungverwaltungsrechtlicher PflichtenSchadstoffeinbedeutendemUmfangindie Luftfreisetzt,wirdmitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenodermitGeldstrafebestraft,wenndieTatnicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist. c)derbisherigeabsatz3wirdabsatz4undnachdem Wort Täter werdendiewörter indenfällender Absätze 1 und 2 eingefügt. Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert *DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2008/99/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom19.November2008überdenstrafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7674 d)nachdemneuenabsatz4wirdfolgenderabsatz5 eingefügt: (5)HandeltderTäterindenFällendesAbsatzes3 leichtfertig,soistdiestrafefreiheitsstrafebiszu einem Jahr oder Geldstrafe. e)derbisherigeabsatz4wirdabsatz6unddiewörter imsinnedesabsatzes2 werdendurchdiewörter im Sinne der Absätze 2 und 3 ersetzt. f)derbisherigeabsatz5wirdabsatz7unddiewörter DieAbsätze1bis3gelten werdendurchdiewörter Absatz1,auchinVerbindungmitAbsatz4,gilt ersetzt. 4. 326 wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort gefährlichen gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2wirddaswort fruchtschädigend durchdaswort fortpflanzungsgefährdend ersetzt. bb)indemsatzteilnachnummer4werdendiewörter behandelt,lagert,ablagert,abläßtodersonst beseitigt durchdiewörter sammelt,befördert, behandelt,verwertet,ablagert,ablässt,beseitigt, handelt,makeltodersonstbewirtschaftet ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Ebenso wird bestraft, wer 1.AbfälleimSinnedesArtikels2Nummer1der Verordnung (EG)Nr.1013/2006desEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom14.Juni2006über dieverbringungvonabfällen (ABl.L190vom 12.7.2006,S.1;L318vom28.11.2008,S.15),die zuletztdurchdieverordnung (EU)Nr.413/2010 derkommissionvom12.mai2010 (ABl.L119 vom13.5.2010,s.1)geändertwordenist,innicht unerheblichermenge,sofernessichumeinillegalesverbringenvonabfällenimsinnedesartikels2nummer35derverordnung (EG)Nr.1013/ 2006 handelt, oder 2.sonstigeAbfälleimSinnedesAbsatzes1entgegen einemverbotoderohnedieerforderlichegenehmigung inden,ausdemoderdurchdengeltungsbereichdieses Gesetzes verbringt. 5. Dem 327 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Ebensowirdbestraft,werohnedieerforderlicheGenehmigungoderPlanfeststellungoderentgegeneinervollziehbarenUntersagungeineAnlage,indergefährliche StoffeoderGemischegelagertoderverwendetodergefährlicheTätigkeitenausgeübtwerden,ineinemanderen MitgliedstaatderEuropäischenUnionineinerWeisebetreibt,diegeeignetist,außerhalbderAnlageLeiboder LebeneinesanderenMenschenzuschädigenodererheb- 4. 326 wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb)indemsatzteilnachnummer4werdendiewörter behandelt,lagert,ablagert,abläßtodersonst beseitigt durchdiewörter sammelt,befördert, behandelt,verwertet,lagert,ablagert,ablässt,beseitigt,handelt,makeltodersonstbewirtschaftet ersetzt. c) unverändert 5. unverändert

Drucksache 17/7674 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode licheschädenantierenoderpflanzen,gewässern,der Luft oder dem Boden herbeizuführen. 6. 328 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2werdendiewörter grobpflichtwidrig gestrichenundnachdemwort anderen diewörter odererheblicheschädenantieren oderpflanzen,gewässern,derluftoderdemboden eingefügt. bb)indemsatzteilnachnummer2werdenvordem Wort aufbewahrt daswort herstellt undein Komma eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)indemsatzteilvornummer1wirddaswort grober gestrichen. bb)innummer1werdendiewörter Gefahrstoffe imsinnedeschemikaliengesetzes durchdie Wörter gefährlichestoffeundgemischenach Artikel3derVerordnung (EG)Nr.1272/2008des EuropäischenParlamentsunddesRatesvom 16.Dezember2008überdieEinstufung,KennzeichnungundVerpackungvonStoffenundGemischen,zurÄnderungundAufhebungder Richtlinien67/548/EWGund1999/45/EGund zuränderungderverordnung (EG)Nr.1907/ 2006 (ABl.L353vom31.12.2008,S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EG)Nr.790/2009 (ABl.L235vom5.9.2009,S.1)geändertworden ist, ersetzt. cc)indemsatzteilnachnummer2werdendiewörter ihmnichtgehörendetiere durchdiewörter TiereoderPflanzen,Gewässer,dieLuftoder den Boden ersetzt. 7. 329 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)WerunterVerletzungverwaltungsrechtlicher PflichtenineinemNatura-2000-Gebieteinenfürdie ErhaltungszieleoderdenSchutzzweckdiesesGebietes maßgeblichen 1.LebensraumeinerArt,dieinArtikel4Absatz2 oderanhangiderrichtlinie2009/147/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom30.november2009überdieerhaltungderwildlebenden Vogelarten (ABl.L20vom26.1.2010,S.7)oder inanhangiiderrichtlinie92/43/ewgdesrates vom21.mai1992zurerhaltungdernatürlichen LebensräumesowiederwildlebendenTiereund Pflanzen (ABl.L206vom22.7.1992,S.7),die zuletztdurchdierichtlinie2006/105/eg (ABl. L363vom20.12.2006,S.368)geändertworden ist, aufgeführt ist, oder 2.natürlichenLebensraumtyp,derinAnhangIder Richtlinie92/43/EWGdesRatesvom21.Mai 1992zurErhaltungdernatürlichenLebensräume sowiederwildlebendentiereundpflanzen (ABl. 6. unverändert 7. 329 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)WerunterVerletzungverwaltungsrechtlicher PflichtenineinemNatura2000-Gebieteinenfürdie ErhaltungszieleoderdenSchutzzweckdiesesGebietes maßgeblichen 1. unverändert 2. unverändert

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/7674 L206vom22.7.1992,S.7),diezuletztdurch dierichtlinie2006/105/eg (ABl.L363vom 20.12.2006,S.368)geändertwordenist,aufgeführt ist, erheblichschädigt,wirdmitfreiheitsstrafebiszu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: erheblichschädigt,wirdmitfreiheitsstrafebiszu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. b) unverändert c) unverändert (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes4leichtfertig,soistdieStrafeFreiheitsstrafebis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 8.In 330Absatz1Satz2Nummer3werdendieWörter dervomaussterbenbedrohtenarten durchdiewörter einer streng geschützten Art ersetzt. 9.In 330cSatz1werdendieWörter 329Abs.1,2 oder3,dieserauchinverbindungmitabs.4 durchdie Wörter 329Absatz1,2oderAbsatz3,dieserauchin VerbindungmitAbsatz5,oderAbsatz4,dieserauchin Verbindung mit Absatz 6, ersetzt. 10. 330d wird wie folgt geändert: 8. unverändert 9. unverändert 10. unverändert a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)FürdieAnwendungder 311,324a,325, 326,327und328steheninFällen,indenendieTat ineinemanderenmitgliedstaatdereuropäischen Union begangen worden ist, 1.einer verwaltungsrechtlichen Pflicht, 2.einemvorgeschriebenenoderzugelassenenVerfahren, 3.einer Untersagung, 4.einem Verbot, 5.einer zugelassenen Anlage, 6.einer Genehmigung und 7.einer Planfeststellung entsprechendepflichten,verfahren,untersagungen, Verbote,zugelasseneAnlagen,Genehmigungenund PlanfeststellungenaufGrundeinerRechtsvorschrift desanderenmitgliedstaatsdereuropäischenunion oderaufgrundeineshoheitsaktsdesanderenmitgliedstaatsdereuropäischenuniongleich.diesgilt nur,soweitdamiteinrechtsaktdereuropäischen UnionodereinRechtsaktderEuropäischenAtomgemeinschaftumgesetztoderangewendetwird,der demschutzvorgefahrenoderschädlicheneinwirkungenaufdieumwelt,insbesondereaufmenschen,tiereoderpflanzen,gewässer,dieluftoder den Boden, dient.

Drucksache 17/7674 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes DasBundesnaturschutzgesetzvom29.Juli2009 (BGBl.I S. 2542) wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 71folgende Angabe eingefügt: 71a Strafvorschriften. 2. 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer7werdendiewörter Richtlinie79/ 409/EWGdesRatesvom2.April1979überdie ErhaltungderwildlebendenVogelarten (ABl. L 103 vom 24.4.1979, S. 1), die zuletzt durch dierichtlinie2008/102/eg (ABl.L323vom 3.12.2008,S.31)geändertwordenist durchdie Wörter Richtlinie2009/147/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom30.November2009überdieErhaltungderwildlebenden Vogelarten (ABl.L20vom26.1.2010,S.7) ersetzt. bb)innummer9wirddieangabe 79/409/EWG durch die Angabe 2009/147/EG ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer12wirddieangabe 79/409/EWG durch die Angabe 2009/147/EG ersetzt. bb)innummer13buchstabeawirddieangabe 318/2008 (ABl.L95vom8.4.2008,S.3) durch dieangabe 709/2010 (ABl.L212vom 12.8.2010, S.1) ersetzt. c)inabsatz3nummer3wirddieangabe 79/409/ EWG durch die Angabe 2009/147/EG ersetzt. 3. 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 6 wird aufgehoben. b)inabsatz6werdendiewörter desabsatzes3nummer1bis6 durchdiewörter desabsatzes3nummer 1 bis 5 ersetzt. 4. 71 wird durch die folgenden 71 und 71a ersetzt: 71 Strafvorschriften (1)MitFreiheitsstrafebiszufünfJahrenodermit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in 1. 69 Absatz 2 oder 2. 69Absatz3Nummer21,Absatz4Nummer1oder Absatz 5 bezeichnetevorsätzlichehandlungbegeht,diesichauf eintierodereinepflanzeeinerstrenggeschütztenart bezieht. (2)Ebensowirdbestraft,werentgegenArtikel8Absatz1derVerordnung (EG)Nr.338/97desRatesvom 9.Dezember1996überdenSchutzvonExemplaren wildlebendertier-undpflanzenartendurchüberwa- Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes DasBundesnaturschutzgesetzvom29.Juli2009 (BGBl.I S. 2542) wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert entfällt 3. 71 wird durch die folgenden 71 und 71a ersetzt: (1) unverändert (2) unverändert 71 Strafvorschriften

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/7674 chungdeshandels (ABl.L61vom3.3.1997,S.1),die zuletztdurchdieverordnung (EG)Nr.398/2009 (ABl. L126vom21.5.2009,S.5)geändertwordenist,einExemplar einer in Anhang A genannten Art 1.verkauft,kauft,zumVerkaufoderKaufanbietetoder zuverkaufszweckenvorrätighältoderbefördertoder 2.zukommerziellenZweckenerwirbt,zurSchaustellt oder verwendet. (3)WerindenFällenderAbsätze1oder2dieTatgewerbs-odergewohnheitsmäßigbegeht,wirdmitFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (4)ErkenntderTäterindenFällenderAbsätze1 oder2fahrlässignicht,dasssichdiehandlungaufein TierodereinePflanzeeinerdortgenanntenArtbezieht, soistdiestrafefreiheitsstrafebiszueinemjahroder Geldstrafe. (5)DieTatistnichtnachAbsatz1Nummer1,Absatz2 oderabsatz4inverbindungmitabsatz1nummer1oder Absatz2strafbar,wenndieHandlungeineunerhebliche MengederExemplarebetrifftundunerheblicheAuswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat. 71a Strafvorschriften (1)MitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenodermitGeldstrafe wird bestraft, wer 1.entgegen 44Absatz1Nummer1einwildlebendes TiereinerbesondersgeschütztenArt,dieinArtikel4 Absatz2oderAnhangIderRichtlinie2009/147/EG deseuropäischenparlamentsunddesratesvom 30.November2009überdieErhaltungderwildlebendenVogelarten (ABl.L20vom26.1.2010,S.7)aufgeführtist,tötetoderseineEntwicklungsformenaus der Natur entnimmt oder zerstört, 2.entgegen 44Absatz2Satz1Nummer1einTier odereinepflanzeinbesitzodergewahrsamnimmt, inbesitzodergewahrsamhatoderbe-oderverarbeitet, das oder die a)einerstrenggeschütztenartangehört,dieinanhangivderrichtlinie92/43/ewgdesratesvom 21.Mai1992zurErhaltungdernatürlichenLebensräumesowiederwildlebendenTiereund Pflanzen (ABl.L206vom22.7.1992,S.7),die zuletztdurchdierichtlinie2006/105/eg (ABl. L363vom20.12.2006,S.368)geändertworden ist, aufgeführt ist oder b)einerbesondersgeschütztenartangehört,diein Artikel4Absatz2oderAnhangIderRichtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder 3.einein 69Absatz2,Absatz3Nummer20,Absatz4 Nummer1oderAbsatz5bezeichnetevorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht. (2)Ebensowirdbestraft,werentgegenArtikel8Absatz5inVerbindungmitAbsatz1derVerordnung (EG) Nr.338/97einExemplareinerinAnhangBgenannten Art (3) unverändert (4) unverändert entfällt 71a unverändert

Drucksache 17/7674 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.verkauft,kauft,zumVerkaufoderKaufanbietetoder zuverkaufszweckenvorrätighältoderbefördertoder 2.zukommerziellenZweckenerwirbt,zurSchaustellt oder verwendet. (3)ErkenntderTäterindenFällendesAbsatzes1 Nummer1oderNummer2oderdesAbsatzes2leichtfertignicht,dasssichdieHandlungaufeinTierodereine PflanzeeinerdortgenanntenArtbezieht,soistdieStrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (4)DieTatistnichtnachAbsatz1Nummer1oder Nummer2,Absatz2oderAbsatz3strafbar,wenndie HandlungeineunerheblicheMengederExemplarebetrifftundunerheblicheAuswirkungenaufdenErhaltungszustand der Art hat. 5.In 72wirdnachderAngabe 71 dieangabe oder 71a eingefügt. 4. unverändert Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes DasBundesjagdgesetzinderFassungderBekanntmachungvom29.September1976 (BGBl.IS.2849),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 19Absatz2werdendieWörter Artikel9Abs.1der Richtlinie79/409/EWGdesRatesvom2.April1979 überdieerhaltungderwildlebendenvogelarten (ABl. EGNr.103S.1)inderjeweilsgeltendenFassunggenanntenGründenundnachdeninArtikel9Abs.2dieser Richtlinie durchdiewörter Artikel9Absatz1der Richtlinie2009/147/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom30.november2009überdieerhaltungderwildlebendenvogelarten (ABl.L20vom 26.1.2010,S.7)inderjeweilsgeltendenFassunggenanntenGründenundnachdeninArtikel9Absatz2der Richtlinie 2009/147/EG ersetzt. 2. 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a)insatz3werdendiewörter Artikel9Abs.1BuchstabecderRichtlinie79/409/EWGgenanntenGründenundnachdeninArtikel9Abs.2dieserRichtlinie durchdiewörter Artikel9Absatz1BuchstabecderRichtlinie2009/147/EGgenanntenGründenundnachdeninArtikel9Absatz2derRichtlinie 2009/147/EG ersetzt. b)insatz6werdendiewörter Artikel9Abs.1der Richtlinie79/409/EWGgenanntenGründenundnach deninartikel9abs.2dieserrichtlinie durchdie Wörter Artikel9Absatz1derRichtlinie2009/147/ EGgenanntenGründenundnachdeninArtikel9Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG ersetzt. 3. 36Absatz1Nummer2wirddurchdiefolgendenNummern 2 bis 2b ersetzt: 2.den Besitz von a)wild,dasnachrechtsaktendereuropäischen GemeinschaftoderderEuropäischenUnionaus GründendesErhaltsderArtenstrengoderbeson- Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes DasBundesjagdgesetzinderFassungderBekanntmachungvom29.September1976 (BGBl.IS.2849),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/7674 dersgeschütztodervondenmitgliedstaatender Europäischen Union zu schützen ist, oder b)sonstigem Wild, 2a.dengewerbsmäßigenAnkauf,VerkaufoderTausch von a)wild,dasnachrechtsaktendereuropäischen GemeinschaftoderderEuropäischenUnionaus GründendesErhaltsderArtenstrengoderbesondersgeschütztodervondenMitgliedstaatender Europäischen Union zu schützen ist, oder b)sonstigem Wild, 2b.densonstigenErwerb,dieAusübungdertatsächlichenGewaltoderdassonstigeVerwenden,dieAbgabe,dasAnbietenzumVerkaufoderdenTausch, diezucht,diebeförderung,dasveräußernoderdas sonstige Inverkehrbringen von Wild,. 4. 38 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 38 Strafvorschriften. b)inabsatz2werdendiewörter Freiheitsstrafebiszu sechsmonatenodergeldstrafebiszueinhundertachtzigtagessätzen durchdiewörter Freiheitsstrafebis zudrei Jahren oder Geldstrafe ersetzt. 5. Nach 38 wird folgender 38a eingefügt: 38a Strafvorschriften (1)MitFreiheitsstrafebiszufünfJahrenodermit Geldstrafewirdbestraft,wereinerRechtsverordnung nach 36Absatz1Nummer2aBuchstabeaodereiner vollziehbarenanordnungaufgrundeinersolchen Rechtsverordnungzuwiderhandelt,soweitdieRechtsverordnungfüreinenbestimmtenTatbestandaufdieseStrafvorschrift verweist. (2)MitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenodermitGeldstrafewirdbestraft,wereinerRechtsverordnungnach 36Absatz1Nummer2BuchstabeaodereinervollziehbarenAnordnungaufGrundeinersolchenRechtsverordnungzuwiderhandelt,soweitdieRechtsverordnungfüreinenbestimmtenTatbestandaufdiese Strafvorschrift verweist. (3)ErkenntderTäterindenFällendesAbsatzes1 leichtfertignicht,dasssichdiehandlungaufwildeiner Artbezieht,diein 36Absatz1Nummer2aBuchstabea genanntist,soistdiestrafefreiheitsstrafebiszuzwei Jahren oder Geldstrafe. (4)ErkenntderTäterindenFällendesAbsatzes2 leichtfertignicht,dasssichdiehandlungaufwildeiner Artbezieht,diein 36Absatz1Nummer2Buchstabea genanntist,soistdiestrafefreiheitsstrafebiszueinem Jahr oder Geldstrafe. (5)DieTatistnichtstrafbar,wenndieHandlungeine unerheblichemengederexemplarebetrifftundunerheb- 4. 38 wird wie folgt geändert: a) unverändert b)inabsatz2werdendiewörter Freiheitsstrafebiszu sechsmonatenodergeldstrafebiszueinhundertachtzigtagessätzen durchdiewörter Freiheitsstrafebis zueinem Jahr oder Geldstrafe ersetzt. 5. unverändert

Drucksache 17/7674 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode licheauswirkungenaufdenerhaltungszustandderart hat. 6. 39 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5. einer Rechtsverordnung nach 36 Absatz 1 Nummer1,2Buchstabeb,Nummer2aBuchstabeb, Nummer2bbis4oderNummer5,Absatz2oderAbsatz5odereinervollziehbarenAnordnungaufGrund einersolchenrechtsverordnungzuwiderhandelt,soweitdierechtsverordnungfüreinenbestimmtentatbestandaufdiesebußgeldvorschriftverweist,oder. 6. unverändert Artikel 4 Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung 1derAbfallverbringungsbußgeldverordnungvom 29.Juli2007 (BGBl.IS.1761),diezuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben. 2.Absatz2wirdAbsatz1undnachderAngabe 1013/ 2006 werdendiewörter deseuropäischenparlaments unddesratesvom14.juni2006überdieverbringung vonabfällen (ABl.L190vom12.7.2006,S.1;L318 vom28.11.2008,s.15),diezuletztdurchdieverordnung (EU)Nr.413/2010derKommissionvom12.Mai2010 (ABl.L119vom13.5.2010S.1)geändertwordenist eingefügt. 3. Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 4 unverändert Artikel 5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Artikel 5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesSatzes2amTag nachderverkündunginkraft.dieartikel2und3treten am [einsetzen:datumdesjenigentagesdessechsten aufdenmonatderverkündungfolgendenkalendermonats,dessenzahlmitderdestagesderverkündung übereinstimmt,oderwenneseinensolchenkalendertag nichtgibt,datumdeserstentagesdesdarauffolgenden Kalendermonats] in Kraft.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/7674 Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Ingo Egloff, Jörg van Essen, Halina Wawzyniak und Jerzy Montag I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/5391inseiner120.Sitzungam7.Juli2011beratenund andenrechtsausschusszurfederführendenberatungsowie andeninnenausschussunddenausschussfürumwelt,naturschutzundreaktorsicherheitzurmitberatungüberwiesen. II.StellungnahmendermitberatendenAusschüsse DerInnenausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/5391 inseiner57.sitzungam9.november2011beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdp undbündnis90/diegrünenbeistimmenhaltungder Fraktion DIE LINKE. deren Annahme. DerAusschussfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheithatdieVorlageaufDrucksache17/5391inseiner 54.Sitzungam19.Oktober2011beratenundempfiehltmit denstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdpund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenhaltungderFraktion DIE LINKE. deren Annahme mit Änderungen. III.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksache 17/5391inseiner62.Sitzungam19.Oktober2011sowiein seiner63.sitzungam26.oktober2011anberatenundinseiner65.sitzungam9.november2011abschließendberaten. ErempfiehltmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU, SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE.dieAnnahmedes GesetzentwurfsinderausderBeschlussempfehlungersichtlichenFassung.DievorgeschlagenenÄnderungenentsprecheneinemÄnderungsantrag,dervondenFraktionender CDU/CSUundFDPinder65.SitzungimRechtsausschuss eingebrachtundmitdenstimmenderfraktionencdu/ CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei StimmenthaltungderFraktionDIELINKE.angenommen wurde. DieFraktionenderCDU/CSUundFDPhatteninder62.SitzungdesRechtsausschusseszunächsteinenÄnderungsantrageingebracht,derdieÄnderunginArtikel3Nummer4 desangenommenenänderungsantragesnichtenthielt,im Übrigenabertextidentischmitdiesemwar.DieFraktionen dercdu/csuundfdphabendenursprünglichenänderungsantragmiteinbringungdesangenommenenfürerledigt erklärt. ImVerlaufderBeratungeninder62.und65.Sitzungstellte diefraktionbündnis90/diegrünenklar,sieunterstützedengesetzentwurfgrundsätzlich,seheaberdreiproblematischepunkte.erstensstelledergesetzentwurfverstößegegenbestimmteverwaltungsrechtlichevorschriften undmaßnahmenanderereu-mitgliedstaatenauchnach deutschemstrafrechtunterstrafe.diesehrunterschiedliche AusgestaltungderVerwaltungsgerichtsbarkeitunddiehäufighinterdemdeutschenNiveauzurückbleibendenRechtsschutzmöglichkeitenmachteneinesolcheStrafbarkeit höchst problematisch. FernerseidieVereinbarkeiteinzelnerRegelungendesGesetzentwurfsmitdemBestimmtheitsgrundsatzzweifelhaft. SosollebeispielsweisemitdemÄnderungsantrageinneuer Absatz4in 329StGBeingefügtwerden,derwegeneiner KettenverweisungaufverschiedeneEU-RechtsaktezurDefinitiondesstrafrechtlichenSchutzgutesineklatanterWeise gegendenbestimmtheitsgrundsatzverstoße.wennhierzu angeführtwerde,eshandelesichumumzusetzendeeuroparechtlicheregelungen,soseizubeachten,dasseuroparecht nichtvomhimmelfalle,sondernaufgrundlagederaktivitätenvonmitgliedstaaten unddamitauchderbundesrepublik Deutschland zustande komme. DieimGesetzentwurfbei 38Absatz2BJadgGvorgeseheneErhöhungdesHöchstmaßesderFreiheitsstrafefürfahrlässigeVerstößegegenRuhezeitenvonWildtierenvon derzeitbiszusechsmonatenaufbiszudreijahreseiunverhältnismäßig,zumaldiezugrundeliegenderichtliniefahrlässigkeit überhaupt nicht erfasse. Esseizubegrüßen,dassdiegeschildertenBedenkeninvertieftenGesprächenzwischendenFraktionenunddemBundesministeriumderJustizerörtertwordenseienunddassder überarbeiteteänderungsantragderkoalitionsfraktionender CDU/CSUundFDPdieBedenkeninsoweitaufgreife,als nunmehrin 38Absatz2BJagdGeinereduziertesHöchstmaß der Freiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen sei. DieFraktionderFDPbegrüßteebenfallsdiepositiveZusammenarbeitsowohlimAusschussalsauchmitderBundesregierung,bemängelteinderSachejedoch,dassfürden BürgerNormgebotesehrschwerzuerkennenseien,wenn StrafnormenVerweisungskettenvonschierunfassbarerLänge enthielten. DieBundesregierungführteaus,geradewegenderdetaillierten,nichtdynamischenVerweisungin 329Absatz4 StGB-EwerdederBestimmtheitsgrundsatzgewahrt.Dader SprachgebrauchindieserNormdemBundesnaturschutzgesetzentstamme,seidavonauszugehen,dassdieNormfür den Kreis ihrer unmittelbaren Adressaten verständlich sei. DieStrafbarkeitfürVerstößegegenVerwaltungsvorschriften anderereu-mitgliedstaatenwirkesichinderpraxisnichtso aus,wieesaufdenerstenblickdenanscheinhabe,weildas UmweltrechtindiesemBereichinnerhalbderEUvollständigharmonisiertsei.DasentsprechendeUmweltrechtandererMitgliedstaatenmüssedaherdemdeutschenentsprechen; VerstößedagegenmüssteninallenMitgliedstaatenstrafrechtlichsanktioniertwerden.ImEinzelfallgegebenenfalls auftretendezweifelsfragenmüsstendiestrafgerichtedurch Gutachtenklären.Esseidavonauszugehen,dassdieRechtsbehelfeindenEU-MitgliedstaatendenVorgabenderEUentsprächen.

Drucksache 17/7674 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieFraktionderCDU/CSUwiesaufeineTendenzim Jagdrechthin,SchonzeitverletzungenausdemStrafrecht herauszunehmenundalsordnungswidrigkeitzuahnden, weilinjagdlichenabläufendiebegehungeinesschonzeitvergehenshäufignichterkennbarsei.vordiesemhintergrunderscheinedieimgesetzentwurfvorgeseheneerheblichestrafverschärfungin 38Absatz2BJagdGwenig sinnvoll.dawertungswidersprüchezwischenjagd-undnaturschutzrechtzuvermeidenseien,schlagemaneinereduzierungderstrafandrohungaufdasniveaudesnaturschutzrechts vor. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtausschuss empfohlenenänderungengegenüberderursprünglichen FassungdesGesetzentwurfserläutert.SoweitderAusschuss dieunveränderteannahmedesgesetzentwurfsempfiehlt, wirdaufdiejeweiligebegründungindrucksache17/5391 verwiesen. DieempfohlenenÄnderungendesGesetzentwurfswerden im Einzelnen wie folgt begründet: Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs) Zu Nummer 4 ( 326 Absatz 1 StGB) DieBeibehaltungderTatbestandsalternative Lagerung in 326Absatz1StGBistzwarnichtzwingenderforderlich, dadielagerungvonabfällenunterdiemerkmale BeseitigungundVerwertung subsumiertwerdenkann.diedurch dieaufnahmedeswortes lagert erzielteklarstellunghat zudemdenvorteil,diebestehendegesetzesformulierung fortzusetzenundzuverdeutlichen,dassindiesembereich keine Änderungen beabsichtigt sind. Zu Nummer 7 ( 329 Absatz 4 StGB) EshandeltsichumeineAnpassungderSchreibweise Natura2000-Gebiet andieschreibweiseimbundesnaturschutzgesetz. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes) Zu Nummer 3 ( 69 Absatz 3 Nummer 6 und Absatz 6) EntgegenderArtikel2Nummer3desGesetzentwurfsursprünglichzugrundeliegendenAnnahme,hatderbisherige Bußgeldtatbestanddes 69Absatz3Nummer6BNatSchG trotzderbeabsichtigteneinführungdes 329Absatz4 StGB-E noch einen Regelungsgehalt. DervorgeseheneStraftatbestandin 329Absatz4StGB-E pönalisiertnurvorsätzlichesundleichtfertiges ( 329Ab- satz6stgb-e)handeln.derordnungswidrigkeitentatbe- standdes 69Absatz3Nummer6BNatSchGerfasstdagegen jegliches fahrlässiges Handeln. ZudemstelltdervorgeseheneStraftatbestandin 329Absatz4StGB-EnurerheblicheSchädigungenunterStrafe. DerOrdnungswidrigkeitentatbestanddes 69Absatz3 Nummer6inVerbindungmit 33Absatz1Satz1 BNatSchGwirddagegenbereitsdurchjedeVeränderung oderstörungerfüllt,diezueinererheblichenbeeinträchtigungeinesnatura2000-gebietsinseinenfürdieerhaltungszieleoderdenschutzzweckmaßgeblichenbestandteilenführenkann;esgenügtdieeignungdertathandlungzur Herbeiführung einer erheblichen Beeinträchtigung. DervorgeseheneStraftatbestandin 329Absatz4StGB-E wirdalsonureinenteilderdurchdenordnungswidrigkeitentatbestanddes 69Absatz3Nummer6BNatSchGerfasstenFälleabdecken;durchdessenWegfallentstündeeine Ahndungslücke. DieÄnderungvonAbsatz6isteineredaktionelleFolgeänderung. Zu Nummer 4 ( 71 Absatz 5 BNatSchG) UmnichthinterdenbisherigenSchutzstandardzurückzugehen,wirdwieimbisherigen 71BNatSchGauchweiterhin einestrafrechtlichesanktiongeradefürstrenggeschützte ArtenunabhängigvonderAnzahlderbetroffenenTiereund auchunabhängigvomerhaltungszustandderartvorgesehen.diestreichungträgtderbesonderenschutzwürdigkeit der streng geschützten Arten Rechnung. Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesjagdgesetzes) Zu Nummer 4 ( 38 Absatz 2) DieErhöhungdesStrafrahmensfürdiefahrlässigeBegehungsweisewirdderRegelungimBundesnaturschutzgesetz angepasst,dasin 71Absatz4ebenfallsnureineFreiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorsieht. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Artikel72Absatz3Satz1desGrundgesetzes (GG)siehtvor, dassdieländerdurchgesetzabweichenderegelungenüber dasjagdwesen (ohnedasrechtderjagdscheine)sowieüber dennaturschutzunddielandschaftspflege (ohnedieallgemeinengrundsätzedesnaturschutzes,dasrechtdesartenschutzesoderdesmeeresnaturschutzes)treffenkönnen.im ErgebnisstimmtdieBundesregierungderSchlussfolgerung zu,dassfürdasvorliegendegesetzartikel72absatz3 Satz1GGzumindestteilweiseanwendbarist.GemäßArtikel72Absatz3Satz1GGistdahereinInkrafttretendieser BestimmungenfrühestenssechsMonatenachVerkündung des Gesetzes vorzusehen. Berlin, den 9. November 2011 Ansgar Heveling Berichterstatter Ingo Egloff Berichterstatter Jörg van Essen Berichterstatter Halina Wawzyniak Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333