Deutscher Bundestag Drucksache 16/3348 16. Wahlperiode 08. 11. 2006 Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Ulla Lötzer, Kornelia Möller, Dr. Herbert Schui, Sabine Zimmermann, Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE. Den Reichtum umverteilen für eine sozial gerechte Reform der Erbschaftsbesteuerung Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DaszuübertragendeVermögenpotentiellerErblasserhatinderBundesrepublikDeutschlandeinenRekordstanderreicht.AlleinindenJahren1999bis 2002erbtenprivateHaushaltejährlich36Mrd.Euro.InklusiveSchenkungen wurdenprojahr50mrd.eurozwischendengenerationentransferiert.fürdie nächstenjahrewirdvoneinemansteigendenjährlichenerbvolumenbisin Höhevondurchschnittlich130Mrd.Euroausgegangen.Erbschaftenwerden zunehmend zu einem wesentlichen Faktor der Vermögensbildung. AllerdingsistdieChancederBürgerinnenundBürger,durcheineErbschaftzu Vermögenzugelangenodereszuvergrößernungleichverteilt.Soerbtenin 2001/2002rund30ProzentallerHaushaltewenigerals13000Euro,rund60 ProzentallerHaushalteerhielteneinErbevonwenigerals51000Euro.Demgegenübererbtenknapp10ProzentallerHaushaltemehrals250000Euro.Durch unterschiedlicheanalysenindenvergangenenjahrenwurdemehrfachnachgewiesen,dassangehörigehöherereinkommensschichtenhöhereerbchancen besitzenundhöherebeträgeerben.nichtzuletztdieshatindenvergangenen JahrenzueinerzunehmendenVermögenskonzentrationinderBundesrepublik Deutschland beigetragen. TrotzdeshohenErbvolumensspieltdieErbschaft-undSchenkungsteuergemessenamGesamtsteueraufkommenundamBruttoinlandsproduktnureineuntergeordneteRolle:Mit4,097Mrd.EurobetrugihrAnteilamGesamtsteueraufkommenin2005rund0,8Prozent,amBruttoinlandsproduktrund0,18Prozent. UrsachedafüristihreaktuelleAusgestaltung.Sostehtz.B.dieHöhederSteuerlast nebenderbegünstigungverschiedenervermögensarteninsbesondere desbetriebs-undgrundvermögens inunmittelbaremzusammenhangmitdem persönlichenverhältniszwischenerblasserunderben.privilegiertwerdendamitfinanzielleundsozialemachtpositionenquageburt.diesträgtwesentlich zur Konservierung sozioökonomischer Verhältnisse bei. MitderErbschaftsteuerstehteingeeignetesInstrumentzurAuflösungder VermögenskonzentrationinRichtungeinergleichmäßigerenVermögensverteilungsowiederBekämpfungderArmutderöffentlichenHandzurVerfügung. DarüberhinausbietendasanstehendeUrteildesBundesverfassungsgerichtszur BewertungunterschiedlicherVermögensartenunddiediesbezüglichnotwendi-
Drucksache 16/3348 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gengesetzlichenänderungenanlassfüreineumfassendereformdererbschaftsbesteuerung. II.DerDeutscheBundestagfordertdieBundesregierungauf,einenGesetzentwurfvorzulegen,dereinesozialgerechteReformderErbschafts-undSchenkungsbesteuerunggewährleistetundihrPotentialzurErschließungvonsteuerlichen Mehreinnahmen nutzt. Dazu gehören folgende Eckpunkte: 1.NotwendigfüreinegerechteErbschaftsbesteuerungistdieGleichbehandlung allerdersteuerzugrundeliegendenvermögensvorteile.diessetzteinerealitätsnahebewertungallervermögensartenvoraus.vordiesemhintergrund istinsbesondereeinekorrekturderwertermittlungsowohldesgrundund BodensalsauchdesBetriebsvermögensmitdemZieleinerBewertungzum gemeinen Wert notwendig. ZudiesemZweckistbeiunbebautenGrundstückenweiterhinvondenBodenrichtwertenauszugehen,allerdingsunterVerbesserungderPraxisihrer Ermittlung.DarüberhinaussollderallgemeinangewendeteAbschlagfürdie BesonderheitendesGrundstücksabgeschafftwerden.Wahlweisestehtdem SteuerpflichtigenderNachweiseinesgeringerengemeinenWertsdesGrundstücks frei. FürbebauteGrundstücke,fürdieeinerealeMietenichtvorliegtbzw.eine üblichemietenichtnachgewiesenwerdenkann,istdassachwertverfahren anzuwenden.hierempfiehltsichdasgrundflächenverfahrenaufbasisder Normalherstellungskosten1995 (NHK95).Dieseenthaltenanerkannteund teilweisebereitsverbindlichewerteundersparendemgesetzgeberumfangreicheeigeneermittlungen.fürmietwohngrundstücke (Gebäudemitmehr als2wohnungen,gewerblichenutzung)solldasertragswertverfahrennach der Wertermittlungsverordnung (WertV) genutzt werden. DerWertdesübertragenenBetriebsvermögenswirdkünftignichtmehrnach densteuerbilanzwerten,sonderngesonderterfasst.anzuwendenistdabeiein Verfahren,dasnebendemSubstanz-undErtragswertauchZukunftserwartungendesUnternehmenseinbeziehtundsomitweitgehenddemVerkehrswert entspricht. 2.Diederzeitexistierenden3SteuerklassensindzueinerSteuerklassezusammenzufassen. NatürlichenPersonenistfürdieSummederErwerbevonTodeswegen, SchenkungenundZweckzuwendungeneineinheitlicherFreibetragunabhängigvomVerwandtschaftsgradzumErblasserzugewähren.DieHöhedes FreibetragessollsichanderVorgabedesBundesverfassungsgerichtsorientieren,wonachdas durchschnittliche Gebrauchsvermögenerbschaftsteuerlichzuverschonenbzw. kleinerevermögen völligsteuerfreizustellensind. Erben,diedas60.Lebensjahrvollendethaben,minderjährigeKinder,hinterbliebeneEhegattenbzw.einevomErblasser/derErblasserinbenanntePerson erhalten überdenallgemeinenfreibetraghinaus einenzusätzlichenversorgungsfreibetrag. EntsprechendderVereinheitlichungderSteuerklassensinddieererbtenVermögenzueinemeinheitlichenTarif zukünftigmitteilmengenstaffelung zubesteuern.durchdieteilmengenstaffelungentfälltdienotwendigkeitdes derzeitigen Härtefallausgleichs bei Tarifübergängen. 3.DieaktuellenVorschriftenzurBehandlungdesBetriebsvermögensentfallen. StattderundifferenziertenBegünstigungvonBetriebsvermögendurch BewertungsabschlagundzusätzlichenFreibetragistdieFortführungvon UnternehmendurchRegelungenzusichern,dieeinerseitsdenkonkreten wirtschaftlichenverhältnissendesunternehmenssowieandererseitsdem ZieleinerumverteilendenAusgestaltungderErbschaftsteuerentsprechen.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3348 DeshalbermäßigtsichimErbfalloderimWegdervorweggenommenenErbfolgedieErbschaftsteueraufdiegegenständlichenWirtschaftsgüterdes AnlagevermögensunddamitaufdiewesentlicheBetriebsgrundlagedesUnternehmens.BeiÜbertragungvonBeteiligungenvonmehrals25Prozentist dieermäßigungimverhältnisderbeteiligungzumgesamtenstammkapital zu gewähren. DieSteuerermäßigungfälltmitWirkungfürdieVergangenheitweg,sofern innerhalbvon5jahrennachdemerwerbdasunternehmenbzw.dieanteile am Betriebsvermögen aufgegeben bzw. veräußert werden. 4.DiederzeitexistierendensachlichenSteuerbefreiungenbleibenausVereinfachungsgründenimWesentlichenerhalten.SteuerbefreiungenfürHausrat werdenzukünftigallensteuerpflichtigeningleicherhöhegewährt.zuwendungenzukirchlichen,gemeinnützigenundmildtätigenzweckensowiean politische Parteien bleiben weiterhin steuerfrei. NachdemgeltendenErbschaftsteuerrechtistdieaufBetriebsvermögenoder land-undforstwirtschaftlichesvermögenentfallendeerbschaftsteuerauf Antragbiszu10Jahrezustunden.DieseZahlungserleichterungistaufeinen Zeitraumvon15Jahrenzuerweitern.DarüberhinauswirddieÜbertragung vonwohneigentum,sofernesdurchdensteuerpflichtigenzueigenenwohnzweckengenutztwird,indieregelungzurzahlungserleichterungaufgenommen. Berlin, den 8. November 2006 Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion Begründung GrundsätzlichwerdenderErbschaftsteuersowohleinefiskalischealsaucheine umverteilendefunktionzugewiesen.sieknüpftunmittelbarandiebereicherungvonsteuerpflichtigendurchererbtesvermögenan.aktuellistdieerbschaftsteuerjedochimhinblickaufdieihrzugeschriebenenfunktionenzurbedeutungslosigkeitverurteilt.darauserwächstdaserforderniseinergrundlegendenreformdererbschaft-undschenkungsteuer.sokannz.b.davonausgegangenwerden,dass beieinemjährlichensteueraufkommeninhöhevonrund 4Mrd.Euro nureinteildesanfallendenerbvolumensindiebemessungsgrundlageeingeht.entsprechendwirddurchberechnungendesdeutscheninstitutsfürwirtschaftsforschungnachgewiesen,dassbeiänderungderermittlung derbemessungsgrundlagesowiederfreibeträgeundtarifedurchdieerbschaftsteuerinsgesamtbiszurund10mrd.eurosteueraufkommenzuerzielenwären. Zu Nummer 1 EntscheidendfüreinegerechteErbschaftsbesteuerungistdieBewertungderunterschiedlichenVermögensartennacheinheitlichenGrundsätzen.DieErbschaftsteuer privilegiert jedoch den Grundbesitz und das Betriebsvermögen. DasBundesverfassungsgerichthatinseinenEinheitswertbeschlüssenbereitsim Jahr1995dasmassiveMissverhältnisbeiderBewertungvonGrundvermögen einerseitsundgeldvermögenandererseitsfürdieerbschaftsbesteuerungkritisiert.diesesproblemwurdebisheutenichtgelöst.diederzeitangewendeten VerfahrenzurBewertungvonGrundundBodenhabennochimmernichtsmit einerrealitätsnahenbewertunggemein.durchverschiedenegutachtenwurde
Drucksache 16/3348 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode regelmäßigeinegroßestreubreitezwischenermitteltengrundstückswertenim VerhältniszudenausKaufpreisenabgeleitetenWertennachgewiesen.NichtzuletztdievonderdamaligenBundesregierungeingesetzteSachverständigenkommissionzurVermögensbesteuerungbelegtediesinihremGutachten BewertungdesGrundbesitzeszumZweckederVermögensbesteuerung imjahr2000. DievorgeschlagenenVerfahrenzurBewertungdesGrundbesitzesorientieren sich an den durch die Sachverständigenkommission vorgeschlagenen. DerAnsatzdesBetriebsvermögenszuSteuerbilanzwertenwurdein1992mitdem ausdrücklichenwilleneingeführt,eine EntlastungdesBetriebsvermögensvon ertragsunabhängigensteuern herbeizuführen (Bundestagsdrucksache12/1108). AllerdingsführtdiesnachMeinungzahlreicherExpertennichtzueinerzielgerichtetenundgleichmäßigenSteuerentlastungbeiUnternehmensübergängen. DieEntlastunghängthierdavonab,inwelchemUmfangUnternehmenvorEintrittdesErbfallssteuerbilanzielleGestaltungsmöglichkeiteninAnspruchgenommenhaben,wastendenziellvorallemertragsstarkenundgroßenUnternehmen möglichist.vielmehrführtderansatzdesbetriebsvermögenszusteuerbilanzwertendazu,dass sodiesachverständigenkommissionzurvermögensbesteuerunginihrembericht diebeidererbschaftsteuerberücksichtigtenwerte wenigerals10prozentderrealenwerteabbilden.deshalbistderwertdes Unternehmenszukünftiggesondertfestzustellen.DabeibietetsicheineModifizierungdessog.StuttgarterVerfahrens,insoweitalsauchZukunftserwartungen berücksichtigt werden, an. DerdringendeReformbedarfderBewertungsvorschriftenfürdieverschiedenen Vermögensartenergibtsichauchdaraus,dassderBundesfinanzhofdieseErmittlungdersteuerlichenBemessungsgrundlagealsVerstoßgegendenGleichheitsgrundsatzdesGrundgesetzeskritisiertunddemVerfassungsgerichtzurPrüfung vorgelegt hat. Zu Nummer 2 GegenwärtigwerdenfürErbschaften,SchenkungenundandereErwerbeFreibeträgeundSteuertarifeinAbhängigkeitvondempersönlichenVerhältnisdes ErbenzumErblasserangewendet.HinterbliebeneEhegattenkönnenz.B.inklusivedesVersorgungsfreibetrageseinenFreibetraginHöhevoninsgesamt 563000Eurogeltendmachen.Demgegenübererhältderhinterbliebenenicht verheiratetelebenspartnerbzw.die-partnerineinenfreibetragvongerade 5200Euro.Dazukommt,dassimFallederZugewinngemeinschaftderEhegatteneinTeilderErbschaftgrundsätzlichnichtbesteuertwird.AusdiesersteuerlichenPrivilegierungergebensicherheblicheBelastungsdifferenzen.Diese konservierenvorhandenevermögens-unddamitmachtverhältnisse,sindjedoch angesichtsderlebenssituationzahlreichermenschennichtmehrzeitgemäß. NacheinerUntersuchungdesStatistischenBundesamtes ( LebeninDeutschland Haushalt,FamilienundGesundheit ErgebnissedesMikrozensus2005 ) istdiezahldernichtehelichenlebensgemeinschaftenseit1996umrundein Drittelauf2,4Millionenin2005gestiegen.DieZahlderEhepaareohneKinder stiegimgleichenzeitraumum5prozent (West)bzw.6Prozent (Ost)an.GleichzeitigstiegdieZahlalternativerFamilienformen (AlleinerziehendeundLebensgemeinschaftenmitKindern).Damitwirddeutlich,dassheuteMenscheninden unterschiedlichenlebensformenfamiliäreverantwortungfüreinanderübernehmen.dazukommt,dassdiezahldererblasserohnekinderwächst.imzugeder vorweggenommenenerbschaftwerdenhiernichtseltenkompliziertegestaltungen,z.b.imfalleeinerunternehmensfortführung,angewendet,diediesteuerlichen Belastungsunterschiede minimieren sollen. DieVereinheitlichungderFreibeträgeundSteuerklassenführtzurGleichbehandlungallerErben.DamitwerdendiegesellschaftlichenEntwicklungenim Erbschaftsteuerrechtnachvollzogen.Darüberhinausrechtfertigtsicheinesteu-
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3348 erlichegleichbehandlungallererbinnenunderbenauchdurchdenumstand, dassessichbeiererbtenvermögenanerkanntermaßenumleistungslosenvermögenszuwachshandelt.gleichzeitigmachtdieskomplizierteundintransparentegestaltungsmodellebeivermögensübertragungenunternichtverwandten überflüssig. DerzusätzlicheVersorgungsfreibetrag,derauchPersonengewährtwird,dieder Erblasser/dieErblasserinvorseinemAblebenbenannthat,trägtderTatsache Rechnung,dasszunehmendMenschenauchaußerhalbvonVerehelichunginbesonderer Weise und dauerhaft Verantwortung füreinander übernehmen. DurchdieBeibehaltungderRegelungenbezüglichdesnachehelichenZugewinnausgleichsverbleibteinTeildesErbesbeidenüberlebendenEhegatten auchweiterhinsteuerfrei.allerdingsistdiebundesregierungaufgefordert,zu prüfen,inwieweitauchnichtehelichepartnerschaftenpervertragzugewinngemeinschaften begründen können. Zu Nummer 3 DieErbschaftsbesteuerungdesBetriebsvermögenswirdaktuelldurchseinen AnsatzzuSteuerbilanzwerten,denBewertungsabschlagundgesonderteFreibeträgemassivbegünstigt.EntsprechendgeringistderAnteilderaufdasBetriebsvermögenentfallendenErbschaftsteueramGesamtaufkommendieserSteuerart: Mit rund 300 Mio. Euro jährlich beträgt er nicht einmal 10 Prozent. DieSonderbehandlungdesBetriebsvermögenswirdmitderArgumentationdes Bundesverfassungsgerichtsbegründet.Diesesstellte1995fest,dassinsbesonderemittelständischeUnternehmendurchdiefinanzielleBelastungder ErbschaftsteuerinihrerExistenzgefährdetwerdenkönnen.DasGerichtverwiesweiterhinaufeinebesondereGemeinwohlbindungundGemeinwohlverpflichtungvonUnternehmenalsGarantvonProduktivitätundArbeitsplätzen. SozialeVerpflichtungengegenüberArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernsowierechtlicheBindungenimRahmendesBetriebsverfassungsgesetzeshätten einewertminderungdesvererbtenunternehmenszurfolge.diesemansatzist nichtzufolgen.primäreszielvonunternehmenistdiegewinnmaximierung unddieschnellstmöglicheverwertungdeseingesetztenkapitals.einrichtungendermitbestimmungsindwichtigerfaktorbeidererreichungdiesesunternehmensziels.indemvertretungenderarbeitnehmerundarbeitnehmerinnen dereninteressendurchsetzen,tragensiewesentlichzurwahrungdesbetriebsfriedensundzurmotivationderangestelltenbei.siesinddamitinstrument deswirtschaftlicheneinsatzesvonarbeitskräften.insoweitmindertdierechtlichebindunganbetriebverfassungs-undwirtschaftsrechtnichtwirtschaftlicheleistungsfähigkeitvonunternehmen,sondernstärktsievielmehr.dazu kommt,dassessich wiebeiderübertragunganderervermögensarten bei derübertragungvonbetriebsvermögenumeinebereicherunghandelt,der seitens der Erwerberin/des Erwerbers keine eigene Leistung gegenübersteht. WeiterhinlässtsicheineExistenzgefährdungvonUnternehmendurchdieErbschaftsteuernichtnachweisen.DieBundesregierunghatinihrerAntwortauf einekleineanfragederfraktiondielinke. (Bundestagsdrucksache16/1350) ausgeführt,dasskeinedatenbzw.erkenntnissedarüberexistieren,dassunternehmenaufgrundderandrohungbzw.erhebungvonerbschaftsteueraufgegeben,veräußertoderzahlungsunfähigwurden.insoweitgreifteinargumentfür die massive Begünstigung des Betriebsvermögens ins Leere. Dazukommt,dass auchbeianerkennungeinerbesonderengemeinwohlverpflichtungvonunternehmen diekumulativegewährungvonsteuerlichen EntlastungenalsVerstoßgegendenGleichheitssatzinArtikel3desGrundgesetzesbetrachtetwird.DerBundesfinanzhofhatdieRegelungenfolgerichtig dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
Drucksache 16/3348 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VordiesemHintergrundisteineReformderBehandlungdesBetriebsvermögens geboten.dieavisiertenvorschlägebeinhalteneinezielgerichtetebegünstigung derübertragungderwesentlichenbetriebsgrundlagen.damitwirddemverteilungspolitischenansatzdererbschaftsteuereinerseitssowiedemgleichheitsgebotandererseits,beiberücksichtigungderbesonderensituationinsbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, entsprochen. Zu Nummer 4 GemäßderangestrebtenGleichbehandlungallerSteuerpflichtigenkönnendiese dieaktuellgewährtenfreibeträgefürhausrateinheitlichinanspruchnehmen. DieErweiterungderStundungsregelungsolldergeringenFungibilitätvon gegenständlichemvermögenrechnungtragen.durchdieeinbeziehungselbst genutzterwohnimmobilienwirdabgesichert,dassbetroffeneerbendurchdie anfallende Erbschaftsteuer nicht in Zahlungsschwierigkeiten gelangen.
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