Aufnahme bislang Nichtversicherter in die gesetzliche und private Krankenversicherung Selbständige, Obdachlose, Papierlose und andere Gruppen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Spieth, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/8081 Aufnahme bislang Nichtversicherter in die gesetzliche und private Krankenversicherung Selbständige, Obdachlose, Papierlose und andere Gruppen Vorbemerkung der Fragesteller KünftigwerdenalleNichtversichertenwiedervondergesetzlichenoderder privatenkrankenversicherungaufgenommen.niemandmussohneversicherungsschutzbleiben.einselbständigerhandwerkerzumbeispielwirdseinen VersicherungsschutzinZukunftnichtverlieren,nurweilervorübergehend Liquiditätsproblemehat.,soargumentierteeinBundestagsabgeordneterder KoalitioninseinerRedefürdieNeuregelungenzumVersicherungsschutzam 2.Februar GanzDeutschlandwirdkrankenversichert istdieaussage,dieimrahmen derwerbekampagnedesbundesministeriumsfürgesundheit (BMG)zurVersicherungspflichtinBroschüren,PlakatenundAnzeigenandieBevölkerung gerichtet ist. DieseKleineAnfragehatunteranderemzumZiel,dieseAussagenderKoalition und der Regierung zu überprüfen. Seitdem1.April2007bestehtfürzuletztgesetzlichVersicherteundfürprinzipielldergesetzlichenKrankenversicherung (GKV)zuzuordnendeMenschen eineversicherungspflicht.alleanderenmussdieprivatekrankenversicherung indenstandardtarifaufnehmenunddarfniemandenablehnen.eineversicherungspflicht für privat Versicherte wird 2009 kommen. EskursierenunterschiedlicheAngabenundSchätzungenzurAnzahlderNichtversicherten.IndenparlamentarischenBeratungenzudenhierbehandelten ThemasprachdieBundesministerinfürGesundheitUllaSchmidtvonbiszu Nichtversicherten (vgl.z.b. hat sich von 1995 bis 2007 auf mehr als verdoppelt. DerMikrozensuszeigtabernochmehr (vgl warenfast75ProzentderNichtversichertenNichterwerbspersonen.2003 DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom3.März2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode nurnochetwa40prozent.dieneuennichtversichertensindzueinemgroßen TeilkleineSelbständige,dieihreKrankenversicherungsbeiträgenichtmehr zahlenkonnten,sowieerwerbslose,angestellte,arbeiterundsonstigeerwerbstätige. Nichtversichertzusein,istmeisteinProblemärmererMenschen:Bis1100 EuroMonatseinkommenhatman gemessenamdurchschnitt einerhöhtes Risiko,keineKrankenversicherungzuhabenunddasRisikosteigtmitabnehmendemEinkommenstarkan.MenschenohneSchulabschlusssindfastdrei MalsohäufignichtversichertwieMenschenmitSchulabschluss.Ähnlichfällt der Vergleich von Ausländern (legaler Aufenthaltsstatus) mit Deutschen aus. WenndiebetroffenenMenschennichtdurchSozialhilfeabgesichertsind,bedeutetdies,dasssieselbstfürmedizinischeVersorgungzahlenmüssen.Dasie sichdiesinderregelnichtodernurschlechtleistenkönnen,sindsievon Gesundheitsleistungen in vielen Fällen ausgeschlossen. Krankheitenwerdenalsoofterstspätodergarnichtbehandelt.DasAufschiebenvonKrankheitenistjedochdeutlichteureralsPräventionoderfrühzeitige BehandlungundkannauchzuunnötigenNotfällenführen.DieNichtbehandlungvonKrankheitenkannaucheinInfektionsrisikofürdierestlicheBevölkerung darstellen. ZudenRisikogruppengehörtdieGruppederKleinstselbständigen,deren GewinnekaumfürdieLebensführungreichenunddiedaherdieKrankenversicherungsbeiträge,denSonderbeitragundzukünftigauchdenZusatzbeitrag nichtmehrzahlenkönnen.eineweitererisikogruppesindstudierendeoberhalbdes14.semestersoderdes30.lebensjahres,fürdiedievergünstigte studentische Versicherung nicht mehr greift. EineGruppe,derenGesundheitundausvielenGründendeutlichschlechterist alsbeiderdurchschnittsbevölkerung,sinddie345000obdachlosen (vgl.gutachten2007dessachverständigenrateszurbeurteilungderentwicklungim Gesundheitswesen (Bundestagsdrucksache16/6339S.360ff.).Deshalbhat diesegruppeeinenerhöhtenversorgungsbedarfundvielebetroffenehabeneinenakutenbehandlungsbedarf.zwarwurdendiemeistenformalenhürdenzur InanspruchnahmevonmedizinischenLeistungenseitdemIn-Kraft-Tretendes GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG)2004sowiedesneuenZweitenBuches Sozialgesetzbuch (SGBII)herabgesetztundformalauchindasSystemdergesetzlichenKrankenversicherungintegriert.VieleArgen,Arbeitsagenturenoder OptionskommunenverweigernjedochdenLeistungsanspruchmitderBegründung,dieObdachlosenhieltensichnurkurzfristigandemBeantragungsortauf. ObdachlosemüssenaberquartalsweisebeiArztbesuchendiePraxisgebührentrichtenundZuzahlungenzuMedikamenten,Heil-undHilfsmittelnleisten. DiesstelltvieleMenschen,geradeauchindieserBevölkerungsgruppevordie Entscheidung,einenArztzubesuchenoderetwaszuessenzukaufen.Viele Obdachlosescheiternauchdaran,einenAntragaufZuzahlungsbefreiungzu stellen. Dies alles erschwert die medizinische Versorgung Obdachloser. WeiterhinvölligungeklärtbleibtdieKrankheitsabsicherungvonMenschen ohnepapiere.gesundheitundmedizinischebehandlungsindeinmenschenrecht.dieshatdiebundesrepublikdeutschlandinmehrerenmenschenrechtlichenübereinkommenanerkannt;deraufenthaltsstatusdarfdahernicht ausschlaggebendseinfürdietatsächlichegewährungdiesesrechtes.inder RealitätsinddieseMenschenoftohneausreichendemedizinischeVersorgung. EineKrankenversicherungkommtnichtinBetracht,dadannderillegaleAufenthaltsstatusmöglicherweisebekanntwürde.BehandlungensindausGeldmangelundwegenderFurcht,entdecktzuwerden,nichtmöglich.DieAnzahl derpapierlosenwirdaufeinigehunderttausendbiszueinermilliongeschätzt. Vorbemerkung der Bundesregierung DerKrankenversicherungsschutzgehörtzudenGrundpfeilernunseresSozialstaates.DieEntwicklungderletztenzehnJahrehatabergezeigt,dasszunehmendmehrMenschenihrenKrankenversicherungsschutzverlorenoderkeinen

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/8365 ZugangzurKrankenversicherunggefundenhaben.VielehabenhierzuRecht ihrehoffnungenaufdiegesundheitsreformgesetzt.dasgesetzzurstärkung deswettbewerbsindergesetzlichenkrankenversicherung (GKV-WSG)hat dafürsorgegetragen,dasskünftigjederbürger,derbisherohneabsicherungim Krankheitsfallwar,ZugangzueinergesetzlichenoderprivatenKrankenversicherung hat. Seit1.April2007greiftdieneueVersicherungspflichtfürPersonenohne anderweitigenanspruchaufabsicherungimkrankheitsfall,diedergesetzlichenkrankenversicherungzuzuordnensind.zuletztgkv-versicherteohne VersicherungsschutzwendensichanihreehemaligeKrankenkasse,diesie wieder aufnehmen muss. Seit1.Juli2007istderbereitsexistierende,jedochbisheraufältereVersichertebeschränkteStandardtarifderPKVfürPersonengeöffnet,dieihren privatenkrankenversicherungsschutzverlorenhabenbzw.fürpersonen,die ohneanderweitigeabsicherungimkrankheitsfallsindunddiederpkv zuzuordnen sind. Undab1.Januar2009giltauchfürprivatVersicherteoderderPKVzuzuordnendePersonendiePflichtzurVersicherung.Gleichzeitigwirdderneue Basistarifeingeführt,derdanndenStandardtarifablöstundfüreinedeutlich größere Personenzahl offen ist. JederVersichertemussaberauchseinenTeildazubeitragen,dasKrankheitsrisikofinanziellabzusichern.DenndiePflichtzurKrankenversicherungverhindertauch,dassMenschenbewusstaufdieAbsicherungverzichten,weilsiedaraufsetzen,dassletztlichdieAllgemeinheitdieKosteneinerteuren medizinischen Behandlung tragen muss. AuchdieKrankenversorgungvonhilfebedürftigenPersonen,diesteuerfinanzierte Sozialtransferleistungen beziehen, ist sichergestellt. BeziehervonArbeitslosengeldIIsindinderGKVpflichtversichert.AnspruchsberechtigtnachdemZweitenBuchSozialgesetzbuch (SGBII)ist,weru.a.seinengewöhnlichenAufenthaltinderBundesrepublikDeutschlandhat.Auchbei dempersonenkreisderwohnungslosenistgrundsätzlichdavonauszugehen, dassdiesevoraussetzungerfülltist.dabeiwirdnichtzwischenortsgebundenen unddurchreisendenwohnungslosenunterschieden.fürpersonenohnefesten WohnsitzistderTrägerzuständig,indessenBezirksichderHilfebedürftigetatsächlichaufhält.Diesistregelmäßigdort,woderAntraggestelltwird.Fürdie ArbeitsgemeinschaftenundAgenturenfürArbeitmitgetrennterAufgabenwahrnehmunggeltenentsprechendeWeisungenderBundesagenturfürArbeit.Über eindavonabweichendesverfahrenderarbeitsgemeinschaften,zugelassenen kommunalenträgerundagenturenfürarbeitmitgetrennteraufgabenwahrnehmung liegen keine Erkenntnisse vor. IndermonatlichenRegelleistungnach 20SGBIIistaucheinAnteilfürGesundheitspflegeenthalten.BeiderBemessungderRegelleistung entsprechend denregelsätzennachdemzwölftenbuchsozialgesetzbuch Sozialhilfe (SGB XII) wurdendiepositionen PharmazeutischeErzeugnisse,anderemedizinischeErzeugnisseundtherapeutischeGeräteundAusrüstungen ausdereinkommens-undverbrauchsstichprobeinvollemumfangberücksichtigt,danach demrechtdergesetzlichenkrankenversicherung FünftesBuchSozialgesetzbuch (SGBV) auchfürleistungsberechtigtenachdemzweitenbuchsozialgesetzbuch (SGBII)Zuzahlungenvorgesehensind.EigenleistungenbeidermedizinischenVersorgung,dievonderKrankenversicherungnichtübernommen werden, sind insoweit von der Regelleistung abgedeckt. NichtversichertePersonen,dieam1.April2007laufendeSozialhilfeleistungen nachdemdritten,vierten,sechstenodersiebtenkapitelsgbxiibezogen,

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sindzwarnichtvonderneuenversicherungspflichtnach 5Abs.1Nr.13 SGBVerfasst,siesindjedochimKrankheitsfallüberdieSozialhilfeabgesichert. SieerhaltenimBedarfsfalldiegleichenGesundheitsleistungenwieVersichertein dergesetzlichenkrankenversicherung,entwederimrahmeneinerkrankenbehandlunggemäß 264Abs.2SGBVdurchdiegesetzlicheKrankenversicherunggegenKostenerstattungdurchdieTrägerSozialhilfeoderunmittelbarals HilfenzurGesundheit nachdemsgbxii.dieserpersonenkreiswirdsichim Zeitablaufimmerweiterverringern.DanunmehreinVersicherungsschutznicht durcheinenspäterenbezugvonsozialhilfeleistungenendet,werdenimmermehr Bezieher von Sozialhilfeleistungen Mitglied einer Krankenversicherung sein. DieZahlderwohnungslosenPersonenistnachdenSchätzzahlenderBundesarbeitsgemeinschaftWohnungslosenhilfee.V.seitmehrerenJahrenrückläufig. Nur ein geringer Teil wandert umher. 1.WievielevorherNichtversichertesindseitderGesetzesänderungam 1.April2007derGKVundwievielederprivatenKrankenversicherung (PKV) beigetreten? SeitInkrafttretendesGKV-WSGam1.April2007habenaufderBasisderamtlichenStatistikderGKVmehrals100000PersoneneinenKrankenversicherungsschutzaufderGrundlagederneuenVersicherungspflichtfürPersonen ohneanderweitigeabsicherungimkrankheitsfall ( 5Abs.1,Nr.13SGBV) erlangt. LautVerbandderPrivatenKrankenversicherunghabenbisEndedesJahres2007 rund3300vormalsnichtversichertepersoneneineversicherungimmodifiziertenstandardtarifnach 315SGBVi.V.m. 257Abs.2aSGBVverlangt,also denihnengesetzlicheingeräumtenanspruchaufabschlusseinesversicherungsvertragesimstandardtarifausgeübt ( 315SGBVistam1.Juli2007in Kraft getreten). DaimBereichderPKVdiePflichtzurVersicherungimÜbrigenerstzum 1.Januar2009greift,istkünftigmiteinemweiterenAnstiegderZahlzurechnen.Esistaberdaraufhinzuweisen,dassderPflichtzurVersicherunginder PKVauchdurchVersicherunginanderenTarifenRechnunggetragenwerden kann.diezahlderimstandardtarifnach 315SGBVinVerbindungmit 257 Abs.2aSGBVoder abdem1.januar2009 imbasistarifnach 12Abs.1a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)neuVersichertengibtdahernichtabschließenddarüberAuskunft,wievieleehemalsNichtversicherteeinenVersicherungsvertrag mit einem Unternehmen der PKV abgeschlossen haben. 2.WievieleNichtversichertegabesnachEinschätzungderBundesregierung undanderenschätzungenzum31.märz2007,alsovordergesetzesänderung, und wie viele gibt es heute? DieAngabenderBundesregierungzurZahlderPersonenohneKrankenversicherungundohneanderweitigeAbsicherungimKrankheitsfallbasierenauf derrepräsentativenbevölkerungsumfragedesmikrozensus,dievomstatistischenbundesamtdurchgeführtundveröffentlichtwird.imrahmendesmikrozensuswirdderkrankenversicherungsstatusderindeutschlandlebendenbevölkerungallerdingsnurallevierjahreerfasstundhochgerechnet.hierwurde fürdaserstequartal2007diezahlvon211000menschenohnekrankenversicherungsschutzundohnesonstigenanspruchaufabsicherungimkrankheitsfall ermittelt. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ IstdieimMikrozensus2004genannteZahlderNichtversichertenvon schlüssig,entsprichtsiederRealität,undwelcheGründesprechen für eine tatsächlich höhere Anzahl? DieimJahr2004vomStatistischenBundesamtbekanntgegebeneZahlderPersonenohneKrankenversicherungundohneanderweitigeAbsicherungim Krankheitsfallvon188000spiegeltdasErgebnisderobengenanntenMikrozensusbefragungundderHochrechnungenausdemJahr2003.DieZahlvon PersonenwurdevomStatistischenBundesamtinseinerPressemitteilungvom7.Februar2008erstmalsauf177000Personenkorrigiert,ebensowie dieangabenfür1999von150000auf145000korrigiertwurden.trotzdieser Korrekturen,diereinerechnerischeBereinigungendarstellen,sinddieseZahlen in sich schlüssig. SiebildenabernurAusschnittederRealitätzudenjeweiligenErhebungszeitpunktenab.Entwicklungen,diesichzwischendenErhebungsjahrendesMikrozensusabspielen,werdenauchinanderenamtlichenDatenquellennichterfasst. BeiderInterpretationdieserZahlenistvorallenDingendersichdortherauskristallisierendeTrendeinerwachsendenZahlvonPersonenohneAbsicherungim Krankheitsfall hervorzuheben und von politischer Relevanz. Esistauchdavonauszugehen,dassdieZahlderPersonenohneKrankenversicherungundohneanderweitigeAbsicherungimKrankheitsfallzwischenden beidenerhebungszeitpunkten2003unddem1.quartal2007denzuletztfestgestelltenwertvon211000personendeutlichüberschrittenhat.denneinteil derbetroffenenwirdnichterstdurchdiegesetzlicheneuregelung,sondernbereitsdurchdenseit2006zuverzeichnenden,konjunkturellenaufschwung wiedereinesozialversicherungspflichtigebeschäftigungaufgenommenhaben unddamiterneutversicherungspflichtigesmitgliedindergkvgewordensein. DiegenaueAnzahldieserMenschenlässtsichjedochnichtbeziffern,weiles hierzu keine aussagekräftigen Daten gibt. 4.WeshalbhabenvielevonihremRechtaufVersicherungnochkeinen Gebrauch gemacht? WelcheGründeverantwortetdieBundesregierung,warumeinenichtunbeträchtlicheAnzahlvonNichtversichertenvonihremRechtnochkeinen Gebrauch gemacht haben? AusderAntwortzuFrage3ergibtsich,dassimVergleichzurAusgangszahlder größereteilderpersonenohneanderweitigenanspruchaufabsicherungim KrankheitsfalldieNeuregelunggenutzthatundMitgliedeinergesetzlichen Krankenversicherunggewordenist.AnderesindalsArbeitnehmeraufGrund der guten konjunkturellen Entwicklung in die GKV zurückgekehrt. AllerdingshabenoffenkundignochnichtallePersonendenerforderlichen AntragzurFeststellungihrerVersicherungspflichtundHerbeiführungderMitgliedschaftbeiihrerletztengesetzlichenKrankenkassegestellt.DasBundesministeriumfürGesundheit (BMG),dieSpitzenverbändederfreienWohlfahrtspflegeunddieVerbraucherzentraleBundesverbandhabendahereine gemeinsameinitiativegestartet,umauchdiesepersonenzurrückkehrindie Krankenversicherungzubewegen.DennmitihremdichtenNetzlokalerBeratungsstellenkönnengeradedieseVerbändedieMenschenerreichen,umdiees geht. ÜberdieGründe,warumnichtallePersonenohneanderweitigeAbsicherungim KrankheitsfallindiegesetzlicheKrankenversicherungzurückgekehrtsind,kann mangelsempirischererhebungenhierzunurgemutmaßtwerden.somögendarunterpersonensein,diejedeversicherungineinergesetzlichenoderprivaten

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Krankenversicherunggrundsätzlichablehnen,Personen,diesichdieVersicherungsbeiträgesparenmöchtenoderaberauchsolche,derenKenntnisstandüber dieneueversicherungspflichttrotzderumfangreichenberichterstattunginallen Medien noch nicht ausreichend ist. DasinderFragegenannte RechtaufVersicherung ergibtsichfürdenbereich derpkvausdemdortgesetzlichvorgesehenenanspruch,einenvertragüber eineversicherungimstandardtarifoder (zukünftig)imbasistarifabzuschließen;aufdieantwortzufrage1wirdverwiesen.übermöglichegründedesin derfragegeschildertenverhaltens überdessentatsächlichesausmaßimübrigenkeineaussagenmöglichsind liegenderbundesregierungauchfürden BereichderPKVkeinegesichertenErkenntnissevor;warumvoneinemgesetzlichvorgesehenenAnspruchkeinGebrauchgemachtwird,kannnurvermutet werden.denkbaristz.b.,dassauchhierbetroffenedenanspruchnichtkennen. DadiePflichtzurVersicherungfürdiePKVerstzum1.Januar2009eingeführt wird,istauchnichtauszuschließen,dassderpkvzuzuordnendenichtversichertemitdemabschlusseinerprivatenkrankenversicherungnochbiszudiesemzeitpunktwarten.möglicherweisehataucheinerollegespielt,dasssich eingroßespkv-unternehmenzunächstgeweigerthatte,imstandardtarifnach 315SGBVdieKostenfürbereitslaufendeBehandlungenetwabeichronisch krankenbishernichtversichertenzuübernehmen.aufdieantwortzufrage8 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. 5.InwelchengesellschaftlichenGruppengibtesbesondersvieleNichtversicherte, und weshalb? AngabenzuAlter,Geschlecht,ErwerbsstatusundBildungsstandderPersonen ohneabsicherungimkrankheitsfallliegenausdatendesmikrozensusderzeit lediglichfürdiezeitbis2003vorundsindderfachserie13reihe1,altersvorsorge,versicherteinderkranken-undrentenversicherungdesstatistischen Bundesamts zu entnehmen. 6.InwelchenFällenmüssenbislangNichtversichertebeimEintrittindie GKV Beiträge, die seit April 2007 angefallen wären, nachzahlen? GrundsätzlichsindinderGKVfürjedenTageinerMitgliedschaftBeiträgezu zahlen.diesgiltfüreineabdem1.april2007festgestellteversicherungspflicht fürpersonenohnebisherigeanderweitigeabsicherungimkrankheitsfallauch dann,wenndieseversicherungspflichterstnachträglichfestgestelltwurde.beiträge sind dementsprechend für einen zurückliegenden Zeitraum zu zahlen. AufdieAntwortzuFrage7wirdindiesemZusammenhangergänzendverwiesen. 7.Istesvorstellbar,dassesNichtversichertegibt,diekeineausreichendeInformationüberihreVersicherungspflichterreichteunddienunSchwierigkeiten haben, die Nachzahlungen auch tatsächlich leisten zu können? DasBMGhatineinemZeitfenstervorundnachInkrafttretenam1.April2007 dieneuregelungzurnachrangigenversicherungspflichtindergesetzlichen KrankenversicherungvonPersonenohneanderweitigeAbsicherungimKrankheitsfallinderÖffentlichkeitaufvielfältigeWeisedargestelltunddarüberinformiert. DieMedienhabeninihrerBerichterstattungüberdasGKV-WSGaufdienachrangigeVersicherungspflichtinderGKValseinesderbedeutendstenZieleder

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/8365 Gesundheitsreform2007hingewiesen.Gleichwohlkannnichtausgeschlossen werden,dassespersonenohneanderweitigeabsicherungimkrankheitsfall gibt,dievonihrerbereitskraftgesetzeseingetretenenversicherungspflichtin dergkvbisherkeinekenntniserlangthaben.dieinderantwortzufrage4 näherdargestelltegemeinsameinformationskampagnevonseitenderspitzenverbändederfreienwohlfahrtspflege,derverbraucherzentralebundesverband unddesbmg inergänzungzudengeleistetenundbestehendeninformationsangeboten des BMG zu dem Thema soll hier Abhilfe schaffen. ImBereichderPKVgiltdiePflichtzurVersicherungerstab1.Januar2009. InsofernsindhierauchnochkeineNachzahlungenimFalleeinesverspäteten Erfüllens der Pflicht zur Versicherung zu leisten. FürSachverhalte,indenenPersonenohnebisherigeanderweitigeAbsicherung imkrankheitsfalldasvorliegenderversicherungspflichtausgründen,diesie nichtzuvertretenhaben,erstzueinemspäterenzeitpunktanzeigen,enthältdas GesetzimHinblickaufeventuellnachzuzahlendeBeiträgeeineRegelung,die esdenkrankenkassenermöglicht,dienachträglichzuentrichtendenbeiträge zuermäßigen,zustunden,oderganzzuerlassen (vgl. 186Abs.11Satz4 SGBV).SomitkönnendieKrankenkassenausreichendflexibelauf Härtefälle reagieren. DasBMGhatdiegesetzlichenKrankenkassengebeten,dassvonderMöglichkeiteinesBeitragsnachlassesbeisozialschwachenBetroffenen,insbesondere beiwohnungslosen,inderregelgebrauchgemachtwird.diesistaushiesiger SichtinsbesondereausdersozialenSchutzfunktionherauserforderlich,dieden Krankenkassen gegenüber den hier betroffenen Personenkreisen erwächst. LaufendeBeiträgewerdenbeiVorliegenvonBedürftigkeitimSinnedesZwölftenBuchesSozialgesetzbuchimÜbrigenvomzuständigenSozialhilfeträger übernommen,sofernversichertediesenichtauseigenenmittelnzahlenkönnen. NurwenndieseHilfebedürftigkeitzuverneinenist,habendieVersichertendie Beiträgeselbstzutragen.RückständigeBeiträgederbetroffenenNeumitglieder übernimmt der Sozialhilfeträger hingegen nicht. 8.SindbereitsbestehendeErkrankungenund/oderbereitsbegonneneBehandlungenbeieinemderzeitigenNeuabschlusseinesVertragsimStandardtarif der PKV abgesichert? Fallsnein,wiekönnenderPKVzuzuordnendeNichtversichertefürbestehende Erkrankungen einen bezahlbaren Versicherungsschutz erlangen? VorerkrankungenkönnenimStandardtarifnach 315SGBVnichtausgeschlossenwerden.HinsichtlichderKostenfürbereitsbegonneneBehandlungen vertrittdiebundesregierungdieauffassung,dasssolchekostenimstandardtarifnach 315SGBVzuübernehmensind.NachAuskunftdesBundesministeriumsderFinanzen (BMF)habenmittlerweilenahezuallePKV-Unternehmen zugesagt,diekostenlaufenderbehandlungenauchfürab1.januar2008neuim Standardtarifnach 315SGBVVersichertezuübernehmen.InsofernsindbereitsbestehendeErkrankungenund/oderbereitsbegonneneBehandlungenbei einemneuabschlusseinesvertragsimstandardtarifnach 315SGBVauch künftigabgesichert.diesgiltauchfürdenab1.januar2009vonallenpkv- UnternehmenanzubietendenBasistarif,indendieVersicherungsverträgedes Standardtarifs nach 315 SGB automatisch überführt werden. 9.WirdeszukünftiginderBundesrepublikDeutschlandnochNichtversichertegeben,undfallsja,welchegesetzlichenÄnderungenwärenzusätzlichzudenRegelungendesGKV-WSGnotwendig,damittatsächlich ganz

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Deutschland krankenversichertwirdunddieaussagederbundesregierung in ihrer Informationskampagne auch vollständig erfüllt wird. ZielderNeuregelungdesGKV-WSGistdieSicherstellungeinerAbsicherung imkrankheitsfallfürallebürger.dieneueversicherungspflichtindergkvund ab1.januar2009auchinderpkvergänztdiebestehendensystemederkrankenversicherungundkrankenversorgung.dieseversicherungspflichtistdaher nachrangig,siebestehtfürpersonen,dieüberkeineanderweitigeabsicherung imkrankheitsfallverfügenunddergesetzlichenoderprivatenkrankenversicherungzuzuordnensind.weiterevoraussetzungfürdieversicherungspflichtinder GKVist,dassdiesePersonenihrenWohnsitzodergewöhnlichenAufenthaltim Inlandhaben.BeiAusländern,dienichtAngehörigeeinesMitgliedstaatesder EuropäischenUnion,desEuropäischenWirtschaftsraumesoderStaatsangehörigederSchweizsind,wirddieseVoraussetzungerfüllt,wennsieeineNiederlassungserlaubnisodereineAufenthaltserlaubnismiteinerGeltungsdauervon mehrals12monatennachdemaufenthaltsgesetzbesitzen.fürausländer,die gemäßdenregelungendesaufenthaltsrechtsverpflichtetsind,beiaufenthaltnahmeindeutschlandfürihrenlebensunterhalteinschließlicheineskrankenversicherungsschutzes zu sorgen, bleibt es bei dieser Verpflichtung. DieMitgliedschaftineinergesetzlichenKrankenkassekannseitInkrafttreten desgkv-wsgnunmehrbeendetwerden,wenneinanderweitigeranspruch aufabsicherungimkrankheitsfallbesteht.zurabsicherungimkrankheitsfall vonobdachlosensowiezurmedizinischenversorgungvonpapierlosenwird aufdieantwortenzudenfragen10bis20verwiesen.ergänzendegesetzliche Regelungensindderzeitnichterforderlich,wohlabereinegezielteInformationsoffensive,umauchdiejenigenzuerreichen,die auswelchengründen auchimmer ihrrechtundihrepflichtzurkrankenversicherungbishernoch nicht wahrgenommen haben. AuchimBereichderPKVsindkeinegesetzlichenÄnderungenerforderlich;die hiermitdemgkv-wsgeingeführtenregelungenwerdenbzgl.desziels,allen BürgerinnenundBürgerninDeutschlandeinenKrankenversicherungsschutzzu gewährleisten,alsausreichenderachtet.aufdieerläuterungenzudenregelungen,ausdenensichderanspruchergibt,einenversicherungsvertragabzuschließen, wird verwiesen (Antworten zu den Fragen 1 und 4). Soweitesdarumgeht,sicherzustellen,dassmöglichstauchbishernichtversichertePersonenabgesichertsind,sodassetwadieInanspruchnahmevon Sozialleistungenvermiedenwerdenkann,istfürdiePKVaufdieVersicherungspflichtundergänzendeRegelungenhinzuweisen.DiePflichtzurVersicherung imbereichderpkvtrittzum1.januar2009inkraft;werihrverspätetgenügt, mussprämienzuschlägefürdennichtversichertenzeitraumnachentrichten. DarüberhinauskönnenVersicherungsnehmereinenVersicherungsvertrag,der diepflichtzurversicherungerfüllt,abdem1.januar2009nurnochdannkündigen,wennsiebeieinemanderenversicherungsunternehmeneinenneuenvertragabschließen,derdieserpflichtgenügt.diekündigungwirdzudemerst wirksam,wennderversicherungsnehmernachweist,dassdieversicherteperson beieinemneuenversichererohneunterbrechungversichertist.ab1.januar 2009dürfenzudemVersicherungsunternehmeneineKrankenversicherung,die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, nicht mehr kündigen. DieimRahmendesGKV-WSGfürdieGKVunddiePKVeingeführtenRegelungenführendamitzueinemsystematischenAbbauderZahlderNichtversichertenundsorgengleichzeitigdafür,dassdieseZahlnichtwiederansteigen kann. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ Triffteszu,dassZuzahlungenObdachlosebesondersstarkbelasten,und istesvorstellbar,dassvieledeswegenmedizinischehilfetrotzbedarf nicht in Anspruch nehmen? Wäre dies eine ungewollte Steuerungswirkung der Zuzahlungen? AlleVersichertenderGKVhabensichandenKostenbestimmterLeistungenbis zueinerindividuellenbelastungsgrenze (2ProzentderjährlichenBruttoeinnahmenbzw.1ProzentderjährlichenBruttoeinnahmenbeichronischkranken Versicherten)zubeteiligen.InsoweitwerdenobdachloseVersichertenichtmehr belastet als die übrigen Versicherten der GKV. IndiesemZusammenhangistanzumerken,dassdiegesetzlichenKrankenkassen fürihreversichertendiemöglichkeitvorsehen,dassinsbesonderedann,wenn innerhalbkurzerzeiträumediebelastungsgrenzeerreichtwürde,bereitszujahresbeginneinebefreiungsbescheinigunggegenvorauszahlungdermaximalen Zuzahlung ausgestellt werden kann. DamitauchobdachloseVersichertevonderMöglichkeitderVorauszahlungGebrauchmachenkönnen,kannderTrägerderSozialhilfedieZuzahlungshöchstbeträgeinFormeinesergänzendenDarlehensübernehmen.DieRückzahlung desdarlehenserfolgtdanninkleinenmonatlichenteilbeträgenüberdasganze Kalenderjahr. BeierfolgterVorauszahlungentfälltfürdieVersichertenz.B.dasSammelnvon Belegen,wasinsbesonderedemPersonenkreisderObdachlosenzugutekommendürfte.Auchwärenichtzubefürchten,dassobdachloseMenschenmedizinischeHilfeaufGrundderZuzahlungennichtinAnspruchnehmen,daihnen bereits ein Befreiungsausweis für Zuzahlungen vorliegt. 11.IsteseinerklärtesZielderBundesregierung,sicherzustellen,dassalle Menschen,alsoauchObdachloseeineKrankenversicherungskarteerhalten, und ist dieses Ziel erreicht? FallsdasZiel (noch)nichterreichtist,waswärengeeignetemaßnahmen hierzu? NatürlichsollenauchObdachlosenachdemWillenderBundesregierungim Krankheitsfall abgesichert sein. Obdachlose,dieArbeitslosengeldIIbeziehen,werdenaufGrunddesBezugs dieserleistungpflichtmitgliedeinervonihnengewähltenkrankenkasse.machenobdachlosevondiesemwahlrechtkeinengebrauch,hatdiebehörde,die diegrundsicherungfürarbeitdurchführt,denversicherungspflichtigenabeintrittderversicherungspflichtbeieinervombeziehervonarbeitslosengeldii wählbarenkrankenkasseanzumeldenunddenversicherungspflichtigenunverzüglichüberdiegewähltekrankenkassezuunterrichten.diegewähltekrankenkassestellteinekrankenversichertenkarteaus.obdachlose,denendiekrankenversicherungskartemangelseineranschriftnichtübersandtwerdenkann, müssenallerdingsdieseselbstindernächstenörtlichengeschäftsstelleder Krankenkasse abholen. Obdachlose,dieohneanderweitigenAnspruchaufAbsicherungimKrankheitsfallsindundvondernachrangigenVersicherungspflichtinderGKVerfasstwerden,müssenwieandereVersicherungspflichtigebeiihrerehemaligengesetzlichenKrankenkassedieFeststellungderVersicherungspflichtbeantragen.Sie werdenmitgliedihrerehemaligengesetzlichenkrankenkasseodervonderen Rechtsnachfolger.EinegewisseMitwirkungdesObdachlosenisthiererforderlich,soweitesumdenAntragaufFeststellungderVersicherungspflichtoderum dieabholungderkrankenversichertenkartegeht,soweitdiesenichtzugestellt

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode werdenkann.drittepersonenkönnenhierabertätigwerden,wennsieübereine entsprechende Vollmacht vom Obdachlosen verfügen. DieKrankenversorgungvonPersonen,dieSGB-II-oderSGB-XII-Leistungen beziehen,istgewährleistet.derbesitzeinerkrankenversicherungskarteisthierfür nicht maßgeblich. WohnungslosePersonenwerdenindergesetzlichenKrankenversicherungnicht andersbehandeltalsanderepersonen.eswirdaufdievorbemerkungderbundesregierung verwiesen. 12.WärederVorschlag,alsgewöhnlichenAufenthaltsortautomatischimmer denortanzuerkennen,woderantraggestelltwirdundesdenbehörden sozuverunmöglichen,mithinweisaufdenwechselndenaufenthaltsort Hilfen abzulehnen, nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll? DerVorschlagentsprichtdergeltendenWeisungslagederBundesagenturfür ArbeitfürdenBereichdesSGBII (siehevorbemerkungderbundesregierung). EsgibtkeineHinweise,dassdiezugelassenenkommunalenTrägerhiervon abweichend verfahren. 13.WäreesalternativzudemVorschlaginFrage11sinnvoll,durchreisende WohnungslosegenerellindasZwölfteBuchSozialgesetzbuch (SGBXII) zu integrieren? Nein.DerinFrage12gemachteVorschlagistimBereichdesSGBIIbereits umgesetzt (ergänzendwirdaufdievorbemerkungderbundesregierungundauf AntwortzuFrage12verwiesen).FüralternativeLösungsvorschlägebesteht daherkeinerfordernis.auchistdavonauszugehen,dassdurchreisendewohnungslose erwerbsfähig sind. 14. Wie viele Papierlose leben in der Bundesrepublik Deutschland? ÜberdieAnzahlderMenscheninDeutschlandohneAufenthaltstiteloder DuldunggibtesnaturgemäßkeinestatistischenAngaben.Inderöffentlichen Diskussionwirdderzeitvonca bis1MillionsogenannterIllegalergesprochen.WeitereInformationenhierzuenthälteineAnalysedesBundesamtes fürmigrationundflüchtlingezuumfangundstrukturderillegalaufhältigen Migrantenbevölkerung in Deutschland. 15. Wie viele davon sind ohne Krankenversicherung? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 16.WorinliegendieSchwierigkeitenfürPapierlose,eineausreichendemedizinische Versorgung zu erhalten? WiekannundwiewirddieBundesregierungdieseSchwierigkeitenlösen? PersonenohneAufenthaltstiteloderDuldungsindvollziehbarausreisepflichtig. Siehabennach 1Abs.1Nr.5inVerbindungmit 4,6AsylbewerberleistungsgesetzAnspruchaufLeistungenbeiKrankheit,Schwangerschaftund Geburt.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ BestehtinjedemFall,wenneinPapierlosereinenArztodereinKrankenhausaufsucht,ärztlicheSchweigepflicht,auchimFallderAblehnungder Behandlung? ArbeitenAusländerbehördenmitLeistungserbringernzusammen,um Menschen mit illegalem Aufenthaltsstatus aufzuspüren? DieärztlicheSchweigepflichtisteinzentralerPfeilerärztlichenSelbstverständnissesundschütztjedePatientinundjedenPatientenunabhängigvonihremoder seinemaufenthaltsstatus.diepflichtderärztinoderdesarztesüberalleihr oderihminberuflichereigenschaftbekanntgewordenentatsachenundumständestillschweigenzubewahren,bestehtauch,wenneineempfohlenebehandlungabgelehntwirdundeinbehandlungsvertragnichtzustandekommt. ÄrztinnenundÄrzteunterliegennichtnurnachdemStandesrecht,fürdessen RegelungdieZuständigkeitbeidenLändernliegt,sondernauchnachallgemeinem Strafrecht einer Schweigepflicht ( 203 StGB). DieinformationelleZusammenarbeitderAusländerbehördenundanderer öffentlicherstellenrichtetsichnachden 86ff.Aufenthaltsgesetz.Nach 87 Abs.2Satz1Nr.1desAufenthaltsgesetzeshabenöffentlicheStellendiezuständigenAusländerbehördenunverzüglichzuunterrichten,wennsieKenntnisvom AufenthalteinesAusländers,derkeinenerforderlichenAufenthaltstitelbesitzt unddessenabschiebungnichtausgesetztist,erlangen.dieseunterrichtungspflichtdientsomitdazu,bereitsbeiöffentlichenstellenbekanntgewordene, sichrechtswidrigimbundesgebietaufhaltendeausländerandieausländerbehörden zu melden, nicht diese aufzuspüren. 18.WieistdasProblemdermedizinischenVersorgungPapierlosermenschenrechtlich zu beurteilen? DermenschenrechtlicherforderlicheZugangzurGesundheitsversorgungist auchfürpersonenohneaufenthaltstiteloderduldunggewährleistet.aufdie Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 19.SiehtdieBundesregierungausderPositionderGewährungderMenschenrechte,ausethischenoderausGründenderGefährdungderRestbevölkerungetwawegenderGefahrderÜbertragungvonnichtbehandeltenInfektionenpapierloserMenschenaufdieübrigeBevölkerungdie Notwendigkeit, die medizinische Versorgung Papierloser zu verbessern? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 20.WelcheinternationalenAbkommenundwelche (grund-)gesetzlichenregelungenlegennahe,dassmedizinischeversorgungeinrechteinesjeden MenscheninderBundesrepublikDeutschlandist.Istdiesvollständigverwirklicht? Internationalistvielfachein RechtaufGesundheit kodifiziert,dasexplizit oderimplizitnebendemabwehranspruchgegengesundheitsschädigendeeingriffeauchein TeilhaberechtaufmedizinischeVersorgung umfasst.grundlegende, für Deutschland besonders relevante Kodifikationen sind insoweit: 1.UN-Übereinkommen: InternationalerPaktfürwirtschaftliche,sozialeundkulturelleRechtevom 19.Dezember1966 (Artikel12 Rechteinesjedenaufdasfürihnerreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit),

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ÜbereinkommenzurBeseitigungjederFormvonRassendiskriminierung vom21.dezember1965 (Artikel5e,iv) RechtaufGesundheitund medizinische Versorgung u. a.), ÜbereinkommenzurBeseitigungjederFormvonDiskriminierungder Frau vom 18. Dezember 1979 (Artikel 12 Gesundheitswesen u. a.), ÜbereinkommenüberdieRechtedesKindesvom20.November1980 (Artikel 24 Gesundheitsvorsorge). 2.Kodifikationen des Europarates: EuropäischeSozialchartavom18.Oktober1961 (Artikel11 DasRecht auf Schutz der Gesundheit). 3. Sozialstandards der Internationalen Arbeitsorganisation: EmpfehlungNr.69 MedicalCareRecommendation von1944 (insb. Ziff. 6, 7 Zugang zur Gesundheitsversorgung für Jedermann). 4. Kodifikationen der Europäischen Union: EuropäischeChartaderGrundrechtevom7.Dezember2000 (Artikel35 Vorsorge und medizinische Versorgung). DerZugangzumedizinischerVersorgungwirdinDeutschlandverfassungsrechtlichausArtikel2Abs.2Satz1desGrundgesetzesinVerbindungmitdem SozialstaatsprinzipausArtikel20Abs.1GGhergeleitet (BVerfGE115,25,41f.). Auf die Antwort zu Fragen 9 und 16 wird Bezug genommen. NichtkrankenversichertenAusländernwirdHilfebeiKrankheitgrundsätzlich imrahmendersozialhilfegewährt.leistungsberechtigtenachdemasylbewerberleistungsgesetzhabeneinenanspruchaufmedizinischeleistungenbeiakutenerkrankungen,schmerzen,währendderschwangerschaft,beiimpfungen und im begrenzten Umfang in der Bereitstellung von Heil- und Hilfsmitteln. DurchdieseRegelungensetztDeutschlandauchEU-sekundärrechtlicheVorgabenum (Artikel29:MedizinischeVersorgung Richtlinie2004/83/EGdes Ratesvom29.April2004überMindestnormenfürdieAnerkennungundden StatusvonDrittstaatsangehörigenoderStaatenlosenalsFlüchtlingeoderals Personen,dieanderweitiginternationalenSchutzbenötigen,undüberdenInhalt deszugewährendenschutzes;artikel15:medizinischeversorgung Richtlinie 2003/9/EGdesRatesvom27.Januar2003zurFestlegungvonMindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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