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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Christine Scheel, Kerstin Andreae und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/4956 Zur Europatauglichkeit des deutschen Steuerrechts Vorbemerkung der Fragesteller DieunterschiedlichenSteuervorschriftensowiediekomplexenRegelungender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)undEU-RichtlinienmachenesinsbesonderefürkleineundmittlereUnternehmenschwer,dieVorteiledesBinnenmarktszunutzen.SowerdenChancenfürmehrWachstumundBeschäftigung indereuverspielt.dielösungdiesersituationkanndieeinführungeiner europaweitgemeinsamenbemessungsgrundlagebeidergewinnbesteuerung sein.dieverhandlungenzudiesergemeinsamenkonsolidiertenkörperschaftsteuer-bemessungsgrundlage (GKKB) laufen auf EU-Arbeitsebene. KaumeinandererBereichistindenvergangenenJahrensosehrvonder RechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofes (EuGH)geprägtwordenwie dasaußensteuerrecht.indeutschlandundinandereneu-mitgliedstaatenhat dereughmeistmitdemargumentderfreizügigkeitunddemdiskriminierungsverbotimmerwiedersteuervorschriftengekippt;erheblicheauswirkungenaufdienationalenhaushaltewarenundsinddiefolge,wieaktuelldie EuGH-EntscheidungimFallMeilickezeigt.DasSpannungsfeldzwischen nationalersteuergesetzgebungunddereugh-rechtsprechungsolldeswegen in dieser Anfrage beleuchtet werden. Vorbemerkung der Bundesregierung DieKleineAnfragebeziehtsichaufdieneuereEntwicklungderEuGH-RechtsprechungunddiemöglichenKonsequenzendaraufseitensderBundesregierung. DieBundesregierungbegleitetaktivdieEuGH-Rechtsprechung.DerEuropäischeGerichtshof (EuGH)trägtindemweitgehendnichtharmonisierten BereichderdirektenSteuernentscheidendzurRechtsentwicklungbei.Seine RechtsprechunghatinjüngsterZeiterheblichanBedeutungfürdienationalen Haushaltegewonnen.WichtigistdaherdiePrüfungundSicherstellungderVereinbarkeitdesnationalenRechtsmitdemGemeinschaftsrecht.VonSeitender MitgliedstaatenmussderbereitsbeschritteneWegfortgesetztwerden,dieVereinbarkeitnationalenRechtsmitdemGemeinschaftsrechtzumregelmäßigen DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom17.April2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BestandteilihrerGesetzgebungsverfahrenimBereichdesSteuerrechtszumachen.DabeistehendiefiskalischenBelangederMitgliedstaatenderAusübung dergrundfreiheitendurchdiewirtschaftsbeteiligtenunddemallgemeineninteressedereuropäischenwirtschaftundderverbraucheraneinemgutfunktionierenden Binnenmarkt innerhalb der Europäischen Union gegenüber. WünschenswertwäreausSichtderBundesregierungeinestärkereFokussierungdesEuGHbeiderAuslegungderGrundfreiheitenaufdenUmstand,dass dereg-vertragfürdiedirektensteuernkeinenausdrücklichenharmonisierungsauftragenthält,sowiewieeineberücksichtigungdermöglichenfinanziellenauswirkungenseinerentscheidungen.inderrechtssachec-292/04 Meilicke istdereughdemantragzahlreichermitgliedstaaten,diedemverfahrenbeigetretenwaren,nichtgefolgt,wonachesnotwendigundsachgerecht wäre,diefinanziellenauswirkungenvoneugh-urteilendurcheinedifferenzierteausgestaltungderzeitlichenwirkungderurteilskraftstärkerzuberücksichtigen. Hinzukommt,dassderEuGHseineRechtsprechungzudendirektenSteuern geradeinjüngstervergangenheitineinerichtunggelenkthat,dieerhebliche Kritikerfahrenhat.ErwähntseienhiernurseineAusführungenimUrteil Meilicke.DorthatderGerichtshofeinezeitlicheBegrenzungderUrteilswirkungenabgelehnt,weilnachseinerAuffassungeineUrteilsbegrenzungnurin demfallentschiedenwerdenkann,indemsicheineauslegungsfragedaserste Malstellt.BereitsinderRechtssacheC-35/98 Verkooijen ausdemjahr1998 habeersich sodergerichtshof erstmaligmitderauslegungsfrageauseinandergesetzt,umdieesinderrechtssache Meilicke gehe.indersachelegt dergerichtshofdamitdenbegriffderauslegungsfragesehrweitaus,denntatsächlichunterscheidetsichdieimfall Verkooijen instreitstehendeniederländischevorschriftganzerheblichvonderdeutschenvorschriftzumvollanrechnungsverfahren,sodassnichtdavonausgegangenwerdenkonnte,dass dasverfahrenfürdeutschlandpräjudiziellwerdenwürde.dasurteilstellt damiteinenunerwartetenrechtsprechungsschwenkhinzueinemextremweitenverständnisdesbegriffsderrechtsfragedar.eswirdkünftigfürdiemitgliedstaatennochvielschwerer auchvordemhintergrundderkurzenprozessualenfristenunddergroßenunterschiedezwischendensteuersystemender Mitgliedstaaten diefrageeinesantragsaufbeschränkungderurteilswirkungenabzuwägen.imzweifelmüssensiediesenantragprophylaktischstellen, fürdenfall,dasssichdortmehroderwenigervergleichbareauslegungsfragen ergeben sollten. 1.PlantdieBundesregierung,prozessrechtlicheRegelungeneinzuführen, nachdenenrechtsstreitigkeiteninsteuersachendemeughnurnochvom Bundesfinanzhofvorgelegtwerdendürfen,undwennja,wiebegründetdie BundesregierungdiesePläneinAnbetrachtderRegelungeninArtikel234 des EG-Vertrags? DieBundesregierungplantkeineEinführungderartigerprozessrechtlicher RegelungenhinsichtlichderVorlageberechtigung,diemitdemWortlautdes Artikels 234 EG- Vertrag auch nicht vereinbar wären.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ WiemüsstendieEU-AmtshilferichtlinieunddieEU-Beitreibungsrichtlinie weiterentwickeltwerden,damiteineeffektiverekooperationalsbisherbei dergrenzüberschreitendensteuereintreibunggesichertwerdenkann,und welcheanstrengungenunternimmtdiebundesregierunghieraufeu- Ebene? VerbesserungenbedarfeshinsichtlichderVerwaltungszusammenarbeit.Die Optimierungsmöglichkeitensindallerdingsbegrenzt.EsgibtobjektiveSchwierigkeiten,denzwischenstaatlichenInformationsaustauschaufdemselben NiveaueinzurichtenwieimnationalenBereich.Gründedafürsindinerster LiniedieSprachbarriereundderSouveränitätsanspruchandererMitgliedstaaten. UmdiegleichmäßigeErhebunginInlands-wieinAuslandsfällenherzustellen, sindnachauffassungderbundesregierungdeshalbauchweiterhinbesondere gesetzlicheinstrumentezursicherungdessteueraufkommensinauslandsfällennotwendig,z.b.dieerhebungvonquellensteuernodereinewegzugsbesteuerung mit Sicherungseinbehalt. DemgegenüberweistderEuGHdiesesbesonderenationaleSicherungsbedürfnisunddieHinweisederMitgliedstaatenaufdieErmittlungsschwierigkeitenin FällenmitAuslandsbezugmitBlickaufdieAmtshilferichtlinieregelmäßigzurückundlässtdamitdenRechtfertigungsgrundderSteueraufsichtinsLeere laufen.zudembirgtdiesdiegefahr,demgebotdergleichmäßigkeitderbesteuerungzuwiderzulaufen.esistdeshalbeinanliegenderbundesregierung, dassdereughdiesegefahrenerkennt.siewirddiesengesichtspunktauch künftig in Verfahren vor dem EuGH vortragen. 3.WelcheAnteilemitwelchenVoluminaderSteueransprüchevonSteuerbehördenausdemEU-AuslandkönnendeutscheBehördenbeitreiben,und wievielzeitistdurchschnittlichnotwendig,biseinesolchebeitreibung abgeschlossen ist? DeutschlandwurdenimvergangenenJahr857Beitreibungsersucheübersandt, mitdenendiedeutschenbehördenumunterstützungbeiderbeitreibungvon ForderungeninHöhevoninsgesamt ,79Euroersuchtwurden. DavonwurdenimvergangenenJahrbereitsForderungeninHöhevon ,46Eurobeigetrieben.InsgesamthabendeutscheBehördenimvergangenenJahrForderungen (ausfrüherenjahreneinschließlich2006)inhöhe von ,70 Euro beigetrieben. ÜberdiedurchschnittlicheDauereinesBeitreibungsverfahrenskannkeine genaueaussagegetroffenwerden.diedauerdesverfahrensrichtetsichnach denumständendeseinzelfalls.idealerweisekönnendieforderungeninnerhalbkurzerzeit (biszueinemhalbenjahr)beigetriebenwerden.diessetzt jedochvoraus,dassdendeutschenbehördenalleerforderlichenangaben bekanntsindundderschuldnerüberverwertbaresvermögenindeutschland verfügt.indenmeistenfällendauertdiebeitreibungjedochjahre,insbesondere wenn die Forderung durch Ratenzahlung getilgt wird. EinemBerichtderEuropäischenKommissionandenEuropäischenRatunddas EuropäischeParlamentüberdieAnwendungderBestimmungenüberdie AmtshilfebeiderBeitreibungvonForderungeninBezugaufbestimmteAbgaben,Zölle,SteuernundsonstigeMaßnahmenvom9.Februar zufolgehat DeutschlandindenJahren2003und2004diemeistenBeitreibungsersuche gestellt.imjahr2004beliefsichderanteildeutschlandsamgesamtbetrag derforderungen,fürderenbeitreibungumunterstützungersuchtwurde,auf 1 KOM (2006) 43 endg., S. 6.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 36,14Prozent.GleichzeitighatDeutschland38,59ProzentdesBetragesbeigetrieben,dervonallenEU-MitgliedstaatenzusammenaufErsuchenanderer EU-Mitgliedstaaten beigetrieben wurde. DieIneffizienzderSteueraufsichtimWegederAmtshilfezeigtsichandembeträchtlichenVollzugsdefizit,dassichinFällenderBeitreibungvonSteuerforderungenimWegederBeitreibungs-Richtlinie 2 ergibt.nachdemo.g.bericht derkommissionbeliefsichderanteildervonallenmitgliedstaatenbeigetriebenenbeträgeandemgesamtbetragderforderungen,fürderenbeitreibung sie um Unterstützung ersucht worden waren, im Jahr 2003 auf 1,13 Prozent, und im Jahr 2004 auf 1,82 Prozent. DerAnteilderdeutschenbeigetriebenenForderungenimAuslandistnicht gesondert festgestellt worden. InihrerMitteilungvom19.Dezember hältdiekommissiondiemitgliedstaaten imzusammenhangmitderwegzugsbesteuerung dazuan,die Amtshilfe-Richtlinevollauszuschöpfen,undbietetan,denautomatischen Informationsaustauschzuunterstützen.Hierinzeigtsich,dassauchdieKommission Defizite in der Anwendung der Amtshilfe-Richtlinie sieht. 4.HältdieBundesregierungdieGewerbesteuermiteinerkünftigenGKKB für vereinbar, und wenn ja, warum? EinegemeinsamekonsolidierteBemessungsgrundlagefürdieKörperschaftsteuerkanneinenwertvollenBeitragfürdeneuropäischenIntegrationsprozess bedeuten.imrahmenderlaufendenarbeitensindjedochallefiskalischenund volkswirtschaftlichenaspektezubeobachten.eineendgültigeentscheidung fürodergegeneinederartigebemessungsgrundlagekannerstdannfallen, wennalleentscheidungsgrundlagenerarbeitetunddiefolgensorgfältigabgeschätztwurden.imfalleeinereinführungeinereu-weitenharmonisierten Körperschaftsteuer-BemessungsgrundlagekanndieGewerbesteuerinDeutschlandauchweiterhinbestehenbleiben,denneswürdendamitnurRegelungen überdiebemessungeinersteuergeändertundnichtdieberechtigungfürbestimmte Steuern in Frage gestellt. 5.IstfürdieBundesregierungdieÜbertragungeinerGKKBauchaufPersonengesellschaftendenkbarmitderFolge,dassaufnationalerEbeneUnternehmensteuernnurnochnacheinerRegelungberechnetwerden,undwenn nein,mitwelchensteuerpolitischenmaßnahmen (z.b.sitzlandbesteuerung)willdiebundesregierungdennocherreichen,dassauchdieseunternehmen mehr als bisher vom Binnenmarkt profitieren? DieAnwendbarkeiteinerGKKBauchaufPersonengesellschaftenwirdals möglicheoptiongeprüft.obundggf.wiedieeinbeziehungvonpersonengesellschaftenindiegkkbmöglichundsinnvollist,kannerstentschieden werden, wenn das Regelwerk zur GKKB feststeht. 2 Beitreibungs-Richtlinie 76/308/EWG v. 15. März 1976, ABlEG v. 19. März 1976, Nr. L 73, S KOM (2006) 825 endg., S. 7.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ WelcheRechtsvorschrifteninsbesonderedesdeutschenAußensteuergesetzes (AStG)siehtdieBundesregierungvordemHintergrunddesBerichts (IVB5 S /06,S.13)desBundesministeriumsderFinanzen (BMF)vom15.November2006zudenGrundsätzenderdeutschenPolitik zurvermeidungvondoppelbesteuerung (DBA)durchdieeuroparechtlichenAuslegungendesEuGH insbesonderedesdiskriminierungsbegriffs diediebisherüblicheunterscheidungzwischenin-undausland infragestellen,inihreraktuellenformgefährdet,undwelchemaßnahmenwilldiebundesregierunggegebenenfallsergreifen,umdasastg künftig EU-rechtskonform zu gestalten? ZudenRegelungendesAußensteuergesetzeswirdaufdieAntwortzuFrage8 verwiesen. 7.WieistdieVerhandlungspositionderBundesregierungindeninderPresse (FINANCIALTIMESDEUTSCHLAND,13.März2007,S.11)genannten Fällen,indenendurchUrteiledesEuGHerneutSteuerausfällebzw.-rückzahlungenfürdieöffentlichenHaushaltedrohen,undwelcheSteuerausfällebzw.-rückzahlungenerwartetdieBundesregierung,wenndenKlagen entsprochen wird; Stahlwerk Ergste Westig (Rechtssache C-415/06) Lidl Belgium GmbH (Rechtssache C-414/06) Burda Verlagsbeteiligung GmbH (Rechtssache C-284/06)? DieVerfahren Stahlwerk und Lidl betreffendiefrage,obausländischebetriebsstättenverlusteunmittelbarimsitzstaatdesstammhauseszumabzugzugelassenwerdenmüssen,obgleichnachdemjeweilseinschlägigendoppelbesteuerungsabkommendieseeinkünfteimsitzstaatdesstammhauses steuerfrei sind.nachdeutschemabkommensverständnis,dasimeinklangmitden VorgabenderOECDsteht,umfasstderBegriffder Einkünfte sowohlpositive (Gewinne) als auch negative Einkünfte (Verluste). BeidemVerfahren Burda gehtesumeindetailproblemdesbereits2001abgeschafftenanrechnungsverfahrens.gegenstandisthier,obdiekörperschaftsteuerlichenachbelastungbeiausschüttungvonsteuerfreieneinkommensteilen EK 02 an Steuerausländer zulässig ist. ImFalledesUnterliegensindengenanntenVerfahrenistmiterheblichenfinanziellenAuswirkungenzurechnen,dieabermangelsvorhandenenDatenmaterials nicht quantifizierbar sind. 8.AuswelchenGründenistdieBundesregierungderMeinung,dassdas BMF-Schreibenvom8.Januar2007informellerundmateriellerHinsicht denvorgabendeseughgenügt,besondersvordemhintergrundder EuGH-EntscheidungimFallCadburySchweppes,wodurchdieenglische HinzurechnungsbesteuerunguntergewissenUmständenfüreuroparechtswidrig befunden wurde? ÜberdieHinzurechnungsbesteuerungwerdendieEinkünfteinländischbeherrschterausländischerGesellschaftendeninländischenGesellschaftern unmittelbarzugerechnet,soweitdieausländischegesellschaftihreeinkünfte aussog.passivertätigkeitbeziehtunddieausländischesteuerbelastungunter 25Prozentliegt.DieHinzurechnungsbesteuerungdientderEindämmungungerechtfertigterVorteile,dieausderNutzungdesinternationalenSteuergefälles durchgründungfunktionsloseroderfunktionsschwachergesellschaftenin Niedrigsteuergebietengezogenwerden.SiedientderSchaffunggleicherWettbewerbsbedingungenundderGleichmäßigkeitderBesteuerung,insbesondere derhorizontalensteuergerechtigkeit eingrundgebotjedersteuerrechtsordnung.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode InderzurbritischenHinzurechnungsbesteuerungergangenenEntscheidung stellt der EuGH fest: DieHinzurechnungdesGewinnsausländischerTochtergesellschaftenzum GewinnderinländischenMuttergesellschaftisteinedieNiederlassungsfreiheit verletzende Diskriminierung. EineBeschränkungderNiederlassungsfreiheitistnurzurMissbrauchsbekämpfungzulässig,d.h.wennessichumreinkünstlicheGestaltungen handelt.deshalbistdiehinzurechnungsbesteuerungnichtzulässig,wenn die ausländische Gesellschaft eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. DiederzeitgeltendenVorschriftendesAußensteuergesetzesüberdieHinzurechnungsbesteuerungkönnenauchdannzueinerHinzurechnungdesGewinns einerausländischentochtergesellschaftführen,wennkeinereinkünstlichegestaltung,alsokeinmissbrauch,gegebenist.dieeugh-entscheidungerfordert deshalbeineanpassungderentsprechendenvorschriftendesaußensteuergesetzes.dasbmf-schreibenvom8.januar2007regeltdievorläufigeanwendung dieser Vorschriften unter Beachtung des EuGH- Urteils. DieBundesregierungistderAuffassung,dassdasBMF-SchreibenmitderEntscheidung des EuGH in Sachen Cadbury-Schweppes im Einklang steht. FürdieFrage,obeinereinkünstlicheGestaltunggegebenist,sindnachder EuGH-EntscheidungobjektiveKriterienheranzuziehen.AusdemUrteil kannnichtabgeleitetwerden,schonminimalfunktionenschlösseneinerein künstliche Gestaltung aus. Eskommt,soderEuGH,daraufan,obdasmitderNiederlassungsfreiheit verfolgteziel,nämlicheinestabileundkontinuierlicheteilnahmeamwirtschaftslebendesstaates,indemdiegesellschaftgegründetwurde,erreicht wird.dasmachteineechteundtatsächlicheausübungeinerwirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Staat erforderlich. DerEuGHsprichtvonnachprüfbarenAnhaltspunktenfür dasgreifbare Vorhandensein derausländischengesellschaft.ernenntindiesemzusammenhanggeschäftsräume,personalundausrüstungsgegenstände,ohnedie Heranziehung weiterer Kriterien auszuschließen. DerGeneralanwalthatteinseinemSchlussantragaußerdemauffolgende Kriterien hingewiesen: DieausländischeGesellschaftmussüberPersonalverfügen,dasdie Kompetenzbesitzt,dieAufgabenderGesellschaftohneMitwirkungoder Einfluss des Gesellschafters zu erfüllen. DievonderGesellschafterbrachtenLeistungenmüssen,soweitsiegegenüberinländischenBeteiligtenoderdiesennahestehendenPersonen erbrachtwerden,fürdenleistungsempfängervonwirtschaftlichemwert sein. DassdieEinkünftederausländischenGesellschaftihreUrsacheindeneigenen AktivitätenderGesellschafthabenmüssen,erscheintinsofernselbstverständlich.WiedieHinzurechnungsbesteuerungunterBeachtungderRechtsprechung des EuGH im Einzelnen auszugestalten ist, wird gegenwärtig geprüft.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ WelcheInitiativenwilldieBundesregierungergreifen,ummöglichen Steuerausfällenentgegenzuwirken,undinwelcherFormwillsiediese mitdenandereneu-mitgliedstaatenabstimmen,insbesonderevordem HintergrundderTatsache,dassunterbestimmtenBedingungeneinDBA einesdrittstaatesmitnureinemeu-mitgliedstaatzueinerbeschränkung desbesteuerungsrechtsallerandereneu-mitgliedstaatenführenkann (siehe o. g. Bericht, S. 14)? EsbestehengrundsätzlichdreiMöglichkeiten,umaufderartigesAusnutzendes AbkommensnetzesderMitgliedstaatenzureagieren:NationaleAbwehrgesetzgebung,MaßnahmenimRahmendesVerhaltenskodexzurUnternehmensbesteuerungundverstärkteKoordinierungaufeuropäischerEbene.Alldiese MöglichkeitenhabenjedochihreGrenzen,diebeachtetwerdenmüssen.NationaleAbwehrgesetzgebungdarfnichtgegenEuroparecht,insbesonderenicht gegendiegrundfreiheitenverstoßen.derverhaltenskodexumfasstnurregelungen,indenenvorteileausschließlichgebietsfremdengewährtwerden. KoordinierungsinitiativenaufEU-EbeneerforderndasMitwirkenallerMitgliedstaaten,wasgeradevondenjenigenkaumerfolgenwird,diemittelsihrer DBA-PolitikaggressivenWettbewerbumSteuersubstratbetreiben.Zudemist beieinerkoordinierungimmerzubedenken,dassauchdiedeutschenationale SouveränitätimBereichderdirektenSteuernnursoweitesunbedingterforderlichist,eingeschränktwerdensoll.DieBundesregierungverfolgtinnerhalb diesergrenzeneinenmöglichstumfassendenschutzdesdeutschensteuersubstrats. 10.WelcheAuswirkungenhatdiebeiderUnternehmensteuerreformgeplante SenkungderSätzebeiderKörperschaftsteueraufdieMethodenwahlbei dendba (Freistellungs-oderAnrechnungsmethode),undwelcheAuswirkungenaufdasSteueraufkommenerwartetdieBundesregierungbei den jeweiligen Methoden? InfolgedervorgesehenenSenkungdesdeutschenKörperschaftsteuersatzes diediedifferenzzuniedrigerenkörperschaftsteuersätzenausländischer Staatenverringert würdesichimfalledervereinbarungderanrechnungsmethodeauchdasmaßeinermöglichensteuerlichenmehrbelastungeinesin DeutschlandansässigenUnternehmensverringern.Zuberücksichtigenist jedoch,dass 8bdesKörperschaftsteuergesetzes (KStG)dieFreistellungvon konzerninternendividendenundveräußerungsgewinnenaufderebenedes nationalensteuerrechtsvorsieht,sodassfürdieseeinkünfteeinübergangzur AnrechnungsmethodeindenDBAwirkungslosbliebe.Fernerbietetauchdie Anrechnungsmethode z.b.überdieverlagerungvonverlusten AnsatzpunktefürGestaltungen,durchdiedasSteueraufkommenreduziertwerden kann.dieimrahmenderreformderunternehmensbesteuerungvorgesehene SteuersatzsenkungistdahernureinFaktor,derbeiderWahlderMethodezur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu berücksichtigen ist. DieMethodenwahldürftebeieinemKörperschaftsteuersatzvon15Prozent keineerheblichenauswirkungenaufdassteueraufkommenhaben.diefrage derfinanziellenauswirkungenwirdimrahmeneinergesamtüberprüfung nochnäheruntersuchtwerden.überdasergebnisdieserüberprüfungwirdder FinanzausschussdesDeutschenBundestagesdurchdieBundesregierungin FortführungdesBerichtsvon1993undimAnschlussandie2006übermittelten Berichte im Laufe dieses Jahres unterrichtet werden.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11.WiehochschätztdieBundesregierungdieSteuerausfällefürBund,LänderundGemeindenseitdemJahr2000ein,diedurchGewinnverlagerungen ins Ausland entstanden sind? NacheinerDIW-Studie (Quelle:DIW-Wochenbericht5/2007)bestehtzwischendengesamtwirtschaftlichenGewinngrößenderVolkswirtschaftlichen GesamtrechnungunddennachgewiesenenGewinnenderSteuerstatistikenim Jahr2001eineDifferenzvon100Mrd.Euro.DieGrößenordnungderLückeist ein Indiz für die Größenordnung der ins Ausland verlagerten Gewinne. AussagekräftigeDatenüberdieHöhederGewinne,dielediglichinfolgedes bestehendensteuersatzgefällesinsauslandverlagertwerden,liegennichtvor. Eswirdjedochdavonausgegangen,dassdiejährlichenSteuermindereinnahmeninfolgederGewinnverlagerungdeutscherUnternehmeninsAusland die Größenordnung eines zweistelligen Milliardenbetrags erreicht haben. 12.WelcheEU-MitgliedstaatensinddieHauptnutznießerderGewinnverlagerungendeutscherUnternehmen,undwiehochschätztdieBundesregierungdiezusätzlichenSteuereinnahmenandererEU-Mitgliedstaaten aus diesen Gewinnverlagerungen ein? EsliegenkeineAngabendarübervor,wiesichdasvondendeutschenUnternehmensteuerinduzierteGewinnverlagerungsvolumenaufdieEU-Mitgliedstaatenverteilt.DahersindkeineSchätzungenüberdasSteueraufkommender übrigen EU-Mitgliedstaaten möglich. 13.WiebewertetdieBundesregierungdieäußerstgeringeBesteuerungvon LizenzeinnahmendurchdieNiederlande (siehederspiegel,nr.9 vom26.februar2007,s.107)insbesondereimhinblickaufmögliche deutsche Steuerausfälle? DieimSpiegel-Artikel FluchtpunktAmsterdam vom26.februar2007problematisierteentscheidungderniederlande,nachihreminnerstaatlichenrecht keinequellensteueraufabfließendelizenzenzuerheben,beruhtaufdernationalensouveränitätdiesesstaates.deutschlandhatdaraufkeineneinfluss.im ÜbrigenverzichtenauchandereentwickelteIndustriestaatenaufeineBesteuerungvonLizenzzahlungenannichtimStaatsgebietansässigeBezieher,z.B. Dänemark,Italien,NorwegenundSchweiz.Zwarunterliegennachdeutschem SteuerrechtLizenzzahlungenanNichtansässigeeinerAbzugsteuer ( 50a Abs.4EStG);allerdingswirdinDoppelbesteuerungsabkommenmitIndustriestaatenregelmäßigvereinbart,dassLizenzzahlungennurderWohnsitzstaat besteuert. GegendieimSpiegel-ArtikelerwähntenGestaltungsmöglichkeiten,insbesonderevonInländernveranlasste Lizenz-Durchleitungen,verfügtdiedeutsche SteuerverwaltungübereineReiheinnerstaatlicherRechtsinstrumente,mitdenen missbräuchlichen Gestaltungen begegnet werden soll: 1.VerlagerteininDeutschlandansässigerKünstlerseinNamensrechtoder Persönlichkeitsrechtaufeineihmgehörende,indenNiederlandenansässige Gesellschaft,istfürdieübertragenenNamensrechteusw.einEntgelt ( Verrechnungspreis )zuversteuern,wieerzwischenvoneinanderunabhängigen Drittenvereinbartwordenwäre.VoraussetzungfüreinezutreffendeBehandlungistallerdings,dassderVorganginderSteuererklärungaufgeführtoder sonst erkannt wird, z. B. im Rahmen einer Außenprüfung.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ EineEntlastungvomQuellensteuerabzugaufeineindieNiederlandegezahlteLizenzgebührwirdvonDeutschlandversagt,wenneinemissbräuchlicheGestaltungvorliegt,z.B.weildieniederländischeGesellschaftkeine eigenewirtschaftlichetätigkeitentfaltet.dieentsprechendeprüfungführt das Bundeszentralamt für Steuern vor Erstattung der Quellensteuer durch. Außerdemistzuprüfen,obfüreineniedrigbesteuerteniederländischeGesellschaftdieVoraussetzungenfürdiesog.Hinzurechnungsbesteuerungvorliegen. DieseBesteuerungführtggf.dazu,dassdielaufendensog.passivenEinkünfte derniederländischengesellschaftdeminländischengesellschafter (Künstler) zugerechnetwerdenundunmittelbarvonihmzuversteuernsind.auchinsoweitistallerdingsvoraussetzungfüreinezutreffendebesteuerung,dassder Sachverhalt aufgedeckt wird.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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