Hungertod eines Hartz-IV-Empfängers und Verantwortung des Gesetzgebers

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich Maurer, Dr. Lothar Bisky, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/5393 Hungertod eines Hartz-IV-Empfängers und Verantwortung des Gesetzgebers Vorbemerkung der Fragesteller Am18.April2007berichtetendieZeitung DIEWELT undam19.april 2007dasMagazin Stern überdentodeineshartz-iv-empfängersaus Speyer.Der20-jährigeArbeitslosewurdeam15.April2007verhungertinder WohnungseinerMutteraufgefunden.AlsTodesursachedesstarkabgemagerten Mannes wurde Herz-Kreislaufversagen festgestellt. DerBetroffenewurdebiszurEinführungvonHartz-IVvomSozialamtim RahmendesBSHGineinerRehabilitations-Maßnahmebetreutundunterstand in diesem Rahmen der gesetzlichen Fürsorgepflicht. AufBasisderHartz-IV-Gesetzewurdederalspsychischstarkbelastet geltendejungemannalserwerbsfähigmitanspruchaufarbeitslosengeld-2- Bezugeingestuft.WeilermehrereArbeitsangeboteausgeschlagenhatteund VorladungenseinesFallmanagersnichtgefolgtwar,hattediezuständige Arbeitsgemeinschaft GesellschaftfürArbeitsmarktintegrationVorderpfalz- LudwigshafenmbH (GfA)seineLeistungenschrittweiseundschließlich komplettgestrichen.nachaussagenseiner48-jährigenmutter,diesichwegenakutermangelerscheinungeninärztlicherbehandlungbefand,hatten beide nicht ausreichend Geld zum Kauf von Lebensmitteln zur Verfügung. DieGfAgaban,sichumbeidePersonensehrbemühtzuhaben.DemStern- BerichtzufolgebestandendieBemühungenimVersandvonSchriftstücken. TrotzAusbleibenvonReaktionenseiennachfolgendkeinerleiweitereMaßnahmen ergriffen wurden. NacheinerMeldungderAgenturddp,überdiedieBerlinerZeitungvom 5.Mai2007berichtet,hatdieLandesregierungvonRheinland-Pfalzeine UntersuchungüberdieFrageinAuftraggegeben,obimvorliegendenFall LückenindenVerwaltungsabläufenfestzustellenwaren.EinemerstenBericht derzuständigenministerindreyerfürdaslandeskabinettzufolgehabeinden Behörden niemand versagt. IndemStern-BerichtwirddieVermutungangestellt,dassderMannnochleben würde,wennerweiterstaatlicheunterstützunginhöhederfrüherensozialhilfe bezogen hätte. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom5.Juni 2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.WelcheKenntnissehatdieBundesregierungüberdenFalldesverstorbenen Arbeitslosen? Der20-jährigeVerstorbenelebteineinerBedarfsgemeinschaftmitseinerMutter. DiesehatbiszumJuli2006eineMaßnahmemitMehraufwandsentschädigung ineinemkirchlichenkindergartenabsolviert.derverlaufdiesermaßnahme wurde als positiv bewertet. Biszum8.März2005,derVollendungseines18.Lebensjahres,hatderVerstorbenealsMitgliedderBedarfsgemeinschaftseinerMutterLeistungennach demsgbiibezogen.danachbildeteernachderzudiesemzeitpunktgeltenden RechtslageeineeigeneBedarfsgemeinschaftunderhieltbiszum31.März2006 LeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchende.DerLeistungsbezugendete mitablaufdesbewilligungsabschnittes;einfortzahlungsantragwurdenicht gestellt.aufgrunddermitdemgesetzzuränderungdeszweitenbuches SozialgesetzbuchundandererGesetzeerfolgtenNeustrukturierungderBedarfsgemeinschaftwurdederVerstorbeneabdem15.August2006indieBedarfsgemeinschaftseinerMuttereinbezogenunderhieltdahervom15.August2006 bis30.november2006leistungendergrundsicherungfürarbeitsuchende. WährenddiesesZeitraumswurdederVerstorbenemehrfachvonderGfAzur persönlichenvorspracheundzurpsychologischenbegutachtungfürdieeignungsabklärungimhinblickaufeinemaßnahmezurberuflichenersteingliederungeingeladen.dasnichterscheinendesverstorbenenohnewichtigengrund führtezunächstzueinerabsenkungdesarbeitslosengeldesiium10prozentder RegelleistungundimWeiterenzueinerBeschränkungderLeistungenaufdie KostenderUnterkunftundHeizung.ImSanktionsbescheidwurdeaufdieMöglichkeitderErbringungvonSachleistungeninFormvonLebensmittelgutscheinenhingewiesen.DieFolgenderSanktionenwarendadurchabgemildert,dass derleistungsträger entgegenderbestehendengesetzlichenregelung das gewährtekindergeldnichtaufdienochverbliebenenleistungenfürunterkunft undheizungangerechnethat,wasimergebnisdazuführte,dassdiebedarfsgemeinschaft zusätzlich über 154 Euro monatlich verfügte. AuchdenAufforderungenderGfAzurMeldungam30.Oktober2006,10.November2006und1.Dezember2006kamderVerstorbenetrotzBelehrungüber dierechtsfolgennichtnach.daraufhinwurdemitbescheidvom21.dezember 2006dieLeistungwegenNicht-Erreichbarkeit (Ausschlussgrundnach 7 Abs.4aSGBII)ab1.Dezember2006invollemUmfangaufgehoben.Diebereits fürdezember2006erbrachtenleistungenwurdenzurückgefordert.gleichesgilt fürdieleistungenandiemutterdeserwerblosen.siewarmeldeaufforderungen zum 14. und 24. November 2006 und 1. Dezember 2006 nicht gefolgt. 2. Wie beurteilt die Bundesregierung das Vorgehen der GfA? DieAbsenkungderLeistungenaufdieKostenderUnterkunftundHeizungentsprachnachAuffassungderBundesregierungnichtdergeltendenRechtslage, weilmeldeverstößenach 31Abs.2und5SGBIImiteinerAbsenkungdes ArbeitslosengeldesIIumjeweils10Prozent bzw.imwiederholungsfallum jeweilsweitere10prozent dermaßgebendenregelleistungsanktioniertwerden. TrotzdieserfehlerhaftenEntscheidungderGfAwäredasphysischeExistenzminimumdesVerstorbenenjedenfallsgesichertgewesen,dennderentsprechende SanktionsbescheidenthieltdenHinweisaufdieMöglichkeitderErbringungvon Sachleistungen, insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen. AuchdieEntscheidungenüberdievollständigeAufhebungderLeistungendes VerstorbenenundseinerMutterabdem1.Dezember2006wareninsoweit rechtsfehlerhaft,alsdiegfa,wiebereitsdargestellt,durcheineabsenkungder Leistungennach 31Abs.2und3bzw.5SGBIIaufdieMeldeversäumnisse hätte reagieren müssen.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ AufgrundwelcherBestimmungenwurdederMannvonderGfAals arbeitsfähig eingestuft? Nach 8Abs.1SGBIIisterwerbsfähig,wernichtwegenKrankheitoder BehinderungaufabsehbareZeitaußerstandeist,unterdenüblichenBedingungendesallgemeinenArbeitsmarktesmindestensdreiStundentäglicheiner Erwerbstätigkeitnachzugehen.BestehenZweifelanderErwerbsfähigkeiteiner Person,istnachdenFachlichenHinweisenderBundesagenturfürArbeitzu 44aSGBIIeinärztlichesGutachtenzuveranlassen,wennkeineanderweitigenUnterlageneineFeststellungüberdieErwerbsfähigkeitermöglichen. ImvorliegendenFallbestandenkeineAnhaltspunkte,diebeidenMitarbeitern dergfazweifelandererwerbsfähigkeitdesverstorbenenhättenbegründen können,sodassderverstorbenealserwerbsfähigeingestuftwurde.auchdie mitdemverstorbeneninbedarfsgemeinschaftlebendemutter,dieihrensohn zueinemgesprächindergfabegleitethat,gabkeinehinweiseaufpsychische ProblemeihresSohnes,dieZweifelanderErwerbsfähigkeithättenaufkommen lassenkönnen.dievorgeseheneuntersuchungdurchdenpsychologischen DienstsolltenichtzurFeststellungderErwerbsfähigkeitdienen,sondernvielmehrderEignungsabklärungdesVerstorbenenimHinblickaufeineMaßnahme zur beruflichen Ersteingliederung. 4.WiestehtdieBundesregierungzuderEinschätzung,dassbeiFortbestand der früheren BSHG-Regelungen der Betroffene noch am Leben wäre? EineEinschätzungdieserArtistnichtmöglich,daessichumeinereinhypothetischeFragehandelt.AucheinTrägerderSozialhilfehattenachdemfrüherenBSHGwienachdemheutegeltendenZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXII)aufdieEinhaltungderMitwirkungspflichteneinerhilfebedürftigen Personhinzuwirken.ObundinwelchemUmfangimEinzelfallbeifehlender MitwirkungSanktionenverhängtwerden,liegtimErmessendeszuständigen Sozialamtes.DabeiistaucheinSozialamtinbesonderenAusnahmefällen,wie esdervorliegendefalldarstellt,zurbeurteilungdersituationaufhinweise odersonstigeinformationenausdempersönlichenumfeldundinsbesondere vonfamilienangehörigenangewiesen.auchdaranhatesimvorliegendenfall offensichtlich gefehlt. 5.InwelcherFormistdieBundesregierungaufgrundihrergrundgesetzlich gegebenenzuständigkeit (Artikel1,Abs.1undArtikel20,Abs.1Grundgesetz) in dem Fall tätig geworden? FürdieGewährungvonSozialleistungensindnachdenRegelungendesSozialgesetzbuchesdieLeistungsträgerzuständig ( 12SGBI).Sieklärenauf, beratenundgebenauskunft.zuständigfürdiegewährungvonleistungender GrundsicherungfürArbeitsuchendeunddamitfürdieBetreuungdererwerbsfähigenHilfebedürftigenundihrerAngehörigensindinallerRegeldieArbeitsgemeinschaften,diedieAufgabenderAgenturenfürArbeitundderkommunalenTrägernachdemSGBIIwahrnehmen ( 6Abs.1Satz1, 44bAbs.1und Abs.3SGBII).DieLeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchendewerden auf Antrag erbracht. AndersalsdieSozialleistungsträgersindwederdieBundesregierungnochdas BundesministeriumfürArbeitundSozialesunmittelbaramVerwaltungsverfahrenbeteiligt ( 12SGBX).EinesolcheunmittelbareZuständigkeitfürein TätigwerdenimEinzelfallergibtsich entgegenderfragestellung auchnicht ausdenbestimmungendesgrundgesetzes.zwargehörtdiefürsorgefürhilfebedürftigezudenpflichtendessozialstaatsnachartikel20abs.1inver-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bindungmitartikel1abs.1gg.dergesetzgeberistnachderrechtsprechung desbundesverfassungsgerichtesdanachverpflichtet,mindestvoraussetzungen füreinmenschenwürdigesdaseinzuschaffen.dieserverpflichtungistder GesetzgebermitderGrundsicherungfürArbeitsuchendeundderSozialhilfe nachgekommen.einhandelnimeinzelfallrichtetsichnachdendargelegten einfachgesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuches. EineZuständigkeitdesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesimBereich dergrundsicherungfürarbeitsuchendebestehtinderaufsicht,soweitaufgabenderbundesagenturfürarbeitbetroffensind ( 47Abs.1Satz1SGBII). GegenstandderAufsichtsinddieRecht-undZweckmäßigkeitderLeistungserbringungnach 6Abs.1Satz1Nr.1SGBII.ImRahmenderAufsicht könneneinzelfällebeivorliegendenhinweisen,etwadurcheingabenund PetitionenoderdurchMedienberichte,verfolgtwerden.EinsolcherHinweis laginvorliegendemfallnichtbzw.zuspätvor.indiesemfallkonnte so bedauerlichdiesist nurimnachhineindasverwaltungshandelnaufseine Recht- und Zweckmäßigkeit geprüft werden. 6.WiekanndieBundesregierunginAnbetrachtderkonkretenVerantwortung derbundesagenturfürarbeitundderkommunealsdiebeidengesetzlichenleistungsträgerderörtlichenargenihremverfassungsauftragund konkretihrerimsgbiifixiertenrechts-undfachaufsichtüberdie BundesagenturfürArbeitnachkommenundistdiesimkonkretenFallauch geschehen? Siehe Antwort zu Frage 5. 7.WelcheÄnderungeninderHartz-IV-GesetzgebunghältdieBundesregierung für notwendig, um ähnliche Fälle in Zukunft auszuschließen? BereitsnachdenbestehendengesetzlichenRegelungenkönnenbeiKenntnis derträgervonbesonderenproblemlagengeeignetemaßnahmenzurunterstützunghilfebedürftigergewährtwerden.imvorliegendenfalllagenjedoch keinehinweiseaufdieimnachhineinbekanntgewordeneschwierigepsychischeundphysischesituationdesverstorbenenvor.sieheauchantwortenzu den Fragen 3 und 8. 8.WelchekonkretenMaßnahmengedenktdieBundesregierungzuergreifen,damitdieoffensichtlichvorhandenenDefiziteimBereichBetreuung, Prävention,Fallmanagement,EinzelfallbehandlungundhelfenderFürsorge beseitigt werden? EssindnachderzeitigerKenntnislagekeineDefiziteinderBetreuungunddem Fallmanagementerkennbar:DerVerstorbenewurdevielfacheingeladen,hat aberaufforderungenzugesprächenhäufignichtwahrgenommen.hätteesfür diemitarbeiterhinweiseaufdieoffenbarschwierigepsychischeundphysische VerfassungdesVerstorbenengegeben,hättengeeigneteDiensteundHilfsmöglichkeitenzurEinschaltungzurVerfügunggestanden.BeimVorliegenvon HinweisenaufergänzendenHilfebedarfwirddasregionaleAngebotdersozialenDienstederStadtSpeyer (z.b.psychosozialerdienst)inanspruchgenommen.darüberhinausstehtimbereichderstadtspeyereindenfallmanagern bekanntesundständigaktualisiertesnetzwerkmitkommunalenstellen,wohlfahrtsverbändenundanmaßnahmenbeteiligtenbildungsträgernzurverfügung.daesjedochsolchehinweisewedervomverstorbenennochdurch seinumfeldgab,gabeskeineveranlassung,diesedienstezuaktivieren (siehe auchantwortzufrage3).soweitesbeiderleistungsrechtlichenbearbeitung

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5550 desfalleszufehlerngekommenist (sieheantwortzufrage2),istdiebundesagenturfürarbeitzwischenzeitlichtätiggeworden,umzukünftigeinerechtmäßige Verfahrensweise in der GfA sicherzustellen. 9.WelcheMaßnahmengedenktdieBundesregierungaufdemGebietder Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu ergreifen? DieQualifikationderMitarbeiterimBereichSGBIIwirddurchvielfältige MaßnahmenindenARGEnunddurchdieAngebotederBundesagenturfür Arbeitunterstützt.DadieMitarbeiterderARGEnsehrunterschiedlicheberuflicheVorerfahrungenmitbringen,werdenQualifizierungsmaßnahmenstarkauf denjeweiligeneinzelbedarfabgestellt.vorliegendwurdederverstorbenebis Ende2006vonderGfAimbeschäftigungsorientiertenFallmanagementfür Jugendlicheunter25Jahrenbetreut.DieFallmanagerimBereichU25sindfür ihreaufgabespeziellgeschult.zudemhandelteessichimkonkretenfallbei denbeteiligtenfachkräftenummitarbeiter,diefrüherinderjugend-und Sozialhilfeeingesetztwarenunddaherübereingutespersönlichesundinstitutionelles Netzwerk sowie berufliche Vorerfahrungen verfügen. EsgibtBildungsangebotesowohlvonSeitenkommunalerFortbildungseinrichtungenundderKommunalenGemeinschaftsstellefürVerwaltungsmanagement (KGSt)alsauchvomBildungsinstitutderBundesagenturfürArbeit.Ausdiesen AngebotenkönnendieARGEnineigenerVerantwortungdenBildungsbedarf ihrermitarbeiterdecken.beispielhaftsindhierschulungsmoduledesbildungsinstitutsderbundesagenturfürarbeitfürdasfallmanagementzunennen,die inzweischulungswochendiegrundqualifikationundvertiefendeinhaltevermittelthabenunddieabdemletztenquartal2004zurverfügungstanden,um dengroßenbedarfanqualifizierungenimfallmanagementabzudecken. ZusätzlichzudenAngebotenderBildungseinrichtungenwerdendurchdie ARGEn in der Regel eigene Schulungsmaßnahmen vor Ort durchgeführt. MittlerweileexistierenmehreredurchdieDeutscheGesellschaftfürCareund CaseManagementzertifizierteBildungsinstitute,dieFortbildungenzumzertifiziertenFallmanageranbieten.DieBundesagenturfürArbeitverfügtim RahmendieserZertifizierungüberzertifizierteTrainer,dieSchulungendurchführen können. ImRahmenderPersonalentwicklungwerdengeeigneteMitarbeiterinnenund MitarbeiterinihrerberuflichenFortentwicklunggefördert.SiewerdeninPersonalentwicklungsmaßnahmeninihremjeweiligenneuenAufgabenbereich geschultundamarbeitsplatztrainiert.grundsätzlichgilt,dassdiearbeitder FachkräftevorOrtfachaufsichtlichengvondenFührungskräftenbegleitet wird,seiesdurchhospitationenoderanderegeeignetemaßnahmen,sodass Fehlentwicklungen zeitnah erkannt und behoben werden können. 10.WelcheEntschädigungsleistungengegenüberderMutterhältdieBundesregierungfürangebracht,undwelcheInitiativengedenktsiezuergreifen, damit die Entschädigung stattfindet? DerBundesregierungliegenkeineAnhaltspunktefürstrafbaresVerhaltender GfAvor,dasetwaigeSchadensersatz-oderEntschädigungsansprücheauslösen könnte.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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